Beantwortung der Kleinen Anfragen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu Traktandum 32: Beantwortung der Kleinen Anfragen. Da es diesbezüglich schon Anfragen gab oder auch Unklarheiten, möchte ich ganz kurz noch einmal auf das Geschäftsverkehrsgesetz hinweisen. Art. 9 Abs. 2: «Der Fragesteller kann nach der Beantwortung durch die Regierung eine kurze sachbezogene Zusatzfrage im Sinne einer Verständnisfrage stellen.» Falls Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, möchte ich Sie ersuchen, ohne einleitende Erklärungen eine konkrete Rückfrage zu stellen. Und schliesslich noch Abs. 3: «Der Fragesteller kann sich abschliessend erklären, ob er mit der Beantwortung durch die Regierung befriedigt ist.» Ich denke, auch das lässt sich in einem Satz erledigen. Ich bedanke mich für die Einhaltung dieser gesetzlichen Vorgaben. Nun bitte ich die Regierung, die Kleinen Anfragen zu beantworten.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Ich beginne mit der Beantwortung der Kleinen Anfrage des Abg. Johannes Hasler zum Thema :
Zu Frage 1: Der Staatsgerichtshof vertritt in den erwähnten Entscheidungen die Auffassung, dass er an ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers nicht gebunden sei. Ein sogenanntes qualifiziertes Schweigen liegt dann vor, wenn der Gesetzgeber bewusst auf eine Regelung verzichtet hat. Nach Ansicht des Staatsgerichtshofes kann er ein als verfassungswidrig eingestuftes, qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers im Wege der Lückenfüllung durchbrechen und die vom Gesetzgeber gewollte Lücke schliessen. Der Staatsgerichtshof begründet dies im Wesentlichen mit seiner Kompetenz, verfassungswidrige Rechtsvorschriften aufzuheben. Tatsächlich ist der Staatsgerichtshof gemäss Art. 104 Abs. 2 der Verfassung zuständig für die Prüfung der Verfassungsmässigkeit von Rechtsvorschriften und urteilt in diesen Angelegenheiten kassatorisch. Damit weist die Verfassung dem Staatsgerichtshof die Rolle eines sogenannten «negativen Gesetzgebers» zu, der nach erfolgter Normenkontrolle eine als verfassungswidrig erkannte Rechtsvorschrift grundsätzlich nur aufheben kann. Insofern ist die Frage, ob der Staatsgerichtshof ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers mittels Lückenfüllung durchbrechen und damit als «Ersatzgesetzgeber» fungieren kann, durchaus berechtigt. Nach Ansicht der Regierung ist hier aus Gewaltenteilungsaspekten zweifellos allergrösste Zurückhaltung geboten. Dies wird im Übrigen auch vom Staatsgerichtshof in dem erwähnten Urteil StGH 2016/5 ausdrücklich betont. Allerdings sind auch Umstände denkbar, wo im Einzelfall durch eine Aufhebung - auch wenn der Staatsgerichtshof unter Umständen einen Rechtskraftaufschub im Sinne von Art. 19 Abs. 3 StGH-Gesetz bestimmt - eine noch problematischere Rechtsgrundlage geschaffen würde. Insgesamt ist daher diese Thematik zu komplex und zu vielschichtig, um sie im Rahmen einer Kleinen Anfrage abzuhandeln. Die Regierung ist sich dieser Problematik jedoch bewusst und es steht für sie ausser Zweifel, dass es sich bei der Gesetzgebung um eine Kompetenz von Landtag, Fürst und Volk handelt.Zu Frage 2: Die Kompetenz des Staatsgerichtshofs beschränkt sich, wie erwähnt, auf die eines negativen Gesetzgebers. Gemäss Verfassung kann er verfassungswidrige Rechtsvorschriften lediglich aufheben. Auch damit schafft er letztlich Recht. Nicht vorgesehen ist jedoch eine inhaltliche Umgestaltung oder Ergänzung von Rechtsvorschriften. Dies ist die Aufgabe der Gesetzgebungsorgane. Zu Frage 3: Warum sich der Staatsgerichtshof in den erwähnten Fällen für eine Lückenfüllung und gegen eine Aufhebung entschieden hat, geht aus der Urteilsbegründung bedauerlicherweise nicht hervor. Allenfalls könnte der Staatsgerichtshof nach einer Güterabwägung die Lückenfüllung im Verhältnis zu einer Aufhebung als gelinderes Mittel angesehen haben. Dass er sich dabei der Gewaltenteilungsproblematik durchaus bewusst war, ergibt sich aus den entsprechenden Erwägungen. Zu Frage 4: Während Aufhebungen von verfassungswidrigen Rechtsvorschriften gemäss Art. 19 Abs. 3 StGH-Gesetz unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen sind, erfährt der Rechtsuchende von anderen Entscheidungen des Staatsgerichtshofes nur, wenn diese veröffentlicht werden. Eine Veröffentlichung erfolgt grundsätzlich auf www.gerichtsentscheide.li. Von den in der Anfrage erwähnten Entscheidungen ist dort lediglich das Urteil zu StGH 2013/2 als Leitentscheidung betreffend die gegenständliche Fragestellung abrufbar. Zu Frage 5: Eine Verpflichtung des Staatsgerichtshofs zur Veröffentlichung bestimmter Entscheide ergibt sich aus dem Gesetz über den Staatsgerichtshof in Verbindung mit Art. 21 ff. Informationsgesetz. Nach Art. 57 Abs. 1 StGH-Gesetz sind jene Entscheidungen, die von grundlegender Bedeutung sind, soweit sie nicht nur verfahrensleitender Natur sind und eine Veröffentlichung nicht gegen öffentliche Interessen oder den Schutz von Rechten einer Partei verstösst, ganz oder auszugsweise zu publizieren. Die Entscheidung darüber, welche Urteile zu veröffentlichen beziehungsweise dem Amt für Justiz zur Anonymisierung und zur Veröffentlichung auf www.gerichtsentscheide.li zu übermitteln sind, liegt in der Verantwortung des Staatsgerichtshofs beziehungsweise dessen Präsidenten. Dann komme ich zur Beantwortung der Kleinen Anfrage des Abg. Alexander Batliner zum Thema :
Zu den Fragen 1 und 2: Der Landtag hat an seiner Landtagssitzung vom 24. Mai 2013 die Interpellation von Helen Konzett Bargetze, Thomas Lageder und Wolfgang Marxer zu Kommissionen an die Regierung überwiesen. Frage 6 dieser Interpellation lautete: «Warum werden Mitgliedschaften in Kommissionen nicht öffentlich ausgeschrieben?» Die Antwort der Regierung auf diese Frage ist zugleich auch die Antwort zur vorliegenden ersten Teilfrage und lautet wie folgt: «Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Kommissionen die Arbeit der Regierung unterstützen oder diese beraten. Die Kommissionen stellen der Regierung zu diversen Sachfragen ein vertieftes Fachwissen zur Verfügung und ermöglichen mit einer ausgewogenen Zusammensetzung der Kommissionen einen Interessensabgleich. Kommissionen bieten Interessensvertretern zudem die Möglichkeit, zu einer Sachfrage divergierende Sichtweisen einzubringen und zur Diskussion zu stellen. Die Zusammensetzung innerhalb von Kommissionen kann weiter dazu dienen, das gegenseitige Verstehen und Vertrauen zu pflegen. Die Auswahl der Kommissionsmitglieder erfolgt deshalb nach fachlicher Kompetenz beziehungsweise unter bewusstem Einbezug von Organisationen und Interessensgruppen. Die Verantwortung für die Erfüllung der Aufgaben obliegt der Regierung.» Die Regierung erachtet das Vorgehen zur Bestellung von Kommissionen nach wie vor als zweckmässig und effizient. Sie spricht sich dafür aus, das bestehende Verfahren beizubehalten.Zu den Fragen 3 und 4: Die Bekanntmachungen auf der Internetseite www.staatskalender.li sind für alle interessierten Personen zugänglich. Damit steht ein eindeutig definierter und verlässlicher Kommunikationskanal zur Verfügung. Ebenfalls wird auf der Webseite der Regierung explizit auf diese Bekanntmachung verwiesen. Die Regierung wird jedoch prüfen, wie auf die Bekanntmachungen frei gewordener Sitze in der strategischen Führungsebene der öffentlichen Unternehmen verstärkt aufmerksam gemacht werden kann. Dann komme ich zur Beantwortung der Kleinen Anfrage des Abg. Jürgen Beck zum Thema : Die Arbeitszufriedenheitsbefragungen umfassen ein breites Spektrum an Fragen zu Arbeitsaufgabe, Arbeitsorganisation, soziales Arbeitsumfeld, Arbeitsumgebung und Beanspruchung. Die Rückmeldungen variieren von einer grösseren bis hin zu einer weniger grossen Zufriedenheit. So auch im Bereich der Zusammenarbeit zwischen Kolleginnen und Kollegen und Vorgesetzten. Neue grössere Auffälligkeiten wurden nicht aufgezeigt. Sofern im Ergebnis der Befragung Handlungsfelder zum Vorschein kommen, werden diese in Zusammenarbeit mit den beteiligten Stellen besprochen und im Rahmen der Möglichkeiten einer Verbesserung zugeführt.
Dann komme ich zur Beantwortung der Kleinen Anfrage des Abg. Thomas Lageder zum Thema : Einleitend gilt festzuhalten, dass die Aussage des Abg. Thomas Lageder bezüglich Übernahme der Dienstnehmer- und Dienstgeberbeiträge in die Pensionsversicherung für ausscheidende Regierungsmitglieder bis zur Pensionierung falsch ist. Der Staat übernimmt im Falle des Verbleibs eines ehemaligen Regierungsmitglieds in der Pensionsversicherung ausschliesslich den Dienstnehmerbeitrag. Der höhere Dienstgeberbeitrag wird vom ehemaligen Regierungsmitglied übernommen.Zu Frage 1: Die im 2017 gebildete Rückstellung für die Überbrückungsgelder und die Übernahme der Dienstnehmerbeiträge in die Pensionsversicherung für ausgeschiedene Regierungsmitglieder beträgt insgesamt CHF 2'249'000. Pro ausgeschiedenem Regierungsmitglied sind dies im ersten Fall CHF 1'467'000, im zweiten Fall CHF 782'000. Hierbei gilt es jedoch festzuhalten, dass die Überbrückungsgelder gekürzt werden, wenn die Erwerbseinkünfte und die übrigen Einkünfte mit den Überbrückungsgeldern zusammen die letzte Besoldung des Regierungsmitglieds übersteigen. Zu Frage 2: Ja, ein ehemaliges Regierungsmitglied hat sich für den Verbleib in der Pensionskasse entschieden. Zu Frage 3: Sofern das ausgeschiedene Regierungsmitglied bis zur Erreichung des ordentlichen Pensionsalters in der Pensionsversicherung verbleibt, würden für 17 Jahre und neun Monate die Dienstnehmerbeiträge in die Pensionskasse bezahlt. Zu Frage 4: Sofern das ausgeschiedene Regierungsmitglied bis zur Erreichung des ordentlichen Pensionsalters in der Pensionsversicherung verbleibt, würde ein Betrag von CHF 568'000 anfallen. Zu Frage 5: Die Entschädigung der Regierungsmitglieder ist als Gesamtpaket von Entlohnung während der Amtszeit sowie den Überbrückungsgeldern zu verstehen. Aufgrund dessen stehen die Überbrückungsgelder ausscheidenden Regierungsmitgliedern unabhängig von ihrem Alter grundsätzlich zu. Diese werden gemäss Art. 39i des Besoldungsgesetzes jedoch insoweit gekürzt, als andere Einnahmen erzielt werden. Diese umfassen explizit auch Leistungen der Sozialversicherung wie Renten aus AHV und Pensionsversicherung. Dann komme ich zur Beantwortung der Kleinen Anfrage des Abg. Günter Vogt zum Thema : Zu Frage 1: Ende Oktober 2017 sind 29'989 juristische Personen und besondere Vermögenswidmungen im Steuerregister erfasst. Die Anzahl der Revisions- oder Reviewpflichtigen beläuft sich auf rund 8'800. Die Anzahl Steuerpflichtiger mit gewerberechtlicher oder mit spezialgesetzlicher Bewilligung beläuft sich auf 4'300. Zu Frage 2: Die Jahresrechnungen 2016 liegen erst teilweise vor, weshalb noch keine Auswertung möglich ist. Im Steuerjahr 2015 hatten rund 4'500 der kommerziell tätigen Gesellschaften eine Bilanzsumme kleiner als CHF 421'000. Zu Frage 3: Die Jahresrechnungen 2016 liegen erst teilweise vor, weshalb noch keine Auswertung möglich ist. Im Steuerjahr 2015 hatten rund 8'000 der kommerziell tätigen Gesellschaften einen Nettoumsatzerlös kleiner als CHF 842'000. Zu Frage 4: Gemäss Beschäftigungsstatistik hatten per Ende 2016 von insgesamt 4'567 Unternehmen mit Beschäftigten deren 4'025 weniger als zehn Beschäftigte. Neuere Zahlen sind nicht verfügbar. Gegenüber 2015 hat sich die Zahl der Unternehmen mit Beschäftigten um 85 erhöht und solcher mit weniger als zehn Beschäftigten um 84. Dann komme ich zur Beantwortung der Kleinen Anfrage des Abg. Thomas Rehak zum Thema : Zu Frage 1: Die Situation in Liechtenstein entspricht grundsätzlich derjenigen in der Schweiz. Cyberangriffe sind heutzutage regelmässig festzustellen und betreffen sowohl die öffentlichen Verwaltungen, privatwirtschaftlichen Unternehmen, Schulen und Universitäten sowie Privatpersonen. Bis anhin sind innerhalb der Landesverwaltung keine Angriffe bekannt, bei welchen es effektiv zu Schäden, wie beispielsweise Betriebsunterbrüchen oder Datenverlust, gekommen ist. Zu Frage 2: Die Regierung ist sich der Risiken bezüglich Cyber Security bewusst. Im Regierungsprogramm 2017 - 2021 sind deshalb auch verschiedene für die Cyber- und Informationssicherheit relevante Punkte aufgenommen worden. Konkrete Projekte werden in der Legislaturperiode in Angriff genommen. In Bezug auf den Schutz von kritischen Infrastrukturen nimmt der Landesführungsstab beziehungsweise das Amt für Bevölkerungsschutz und die Landespolizei regelmässig Risikoeinschätzungen vor. Darüber hinaus obliegt es aber auch jedem Unternehmen, eigenverantwortlich die Risiken einzuschätzen und entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Zu Frage 3: Innerhalb der Landesverwaltung beschäftigen sich insbesondere das Amt für Informatik, das Amt für Bevölkerungsschutz sowie die Landespolizei mit der Thematik der Cyberrisiken. Zu Frage 4: Die Landesverwaltung ist Mitglied des Sicherheitsverbundes Schweiz. Dementsprechend ist den involvierten Stellen der Landesverwaltung die Nationale Strategie der Schweiz zum Schutz vor Cyber-Risiken (NCS) bekannt. In Anlehnung an die Schweizer Strategie wurde im Jahr 2016 das Projekt zum «Schutz von kritischen Infrastrukturen» unter der Leitung des Amtes für Bevölkerungsschutz initiiert. In Bezug auf die Landesverwaltung kümmert sich das Amt für Informatik um den Schutz der IT-Infrastruktur der Landesverwaltung. Dazu gehören auch Kampagnen zur Sensibilisierung der Mitarbeitenden im Umgang mit Cyber-Risiken. Zu Frage 5: Die Landesverwaltung ist in Austausch mit verschiedenen internationalen Stellen. So ist das Amt für Informatik in der Arbeitsgruppe «Informatik-Sicherheit» der Schweizerischen Informatikkonferenz (SIK) vertreten, welche den Informatikteil der Cyberthematik bearbeitet. Ebenfalls ist das Amt für Informatik Mitglied in zwei Arbeitsgruppen zur Umsetzung der «Nationalen Strategie zum Schutz der Schweiz vor Cyber-Risiken»; zum einen in der Arbeitsgruppe «Risikoanalyse und Prävention», zum anderen in der Arbeitsgruppe «Krisenmanagement». Zusätzlich bestehen enge Kontakte mit etlichen weiteren internationalen Sicherheits- und Cyberbehörden, unter anderen MELANI aus der Schweiz, BSI (Deutschland), ENISA (EU) und SON-euLISA (EU). Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungschef-Stellvertreter Daniel Risch
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Ich beginne mit der Kleinen Anfrage des Abg. Eugen Nägele zum Thema :Das für die Beantwortung der Kleinen Anfrage zuständige Ministerium für Infrastruktur, Wirtschaft und Sport möchte einleitend festhalten, dass Airbnb ein Unternehmen ist, welches als Mittler zwischen Anbietern von Unterkünften und Gästen tätig ist, und zwar über eine Plattform im Internet. Diese Anbieter unterscheiden sich grundsätzlich nicht von privaten Anbietern, die über andere Vertriebskanäle ihre Unterkünfte veröffentlichen. Werden beispielsweise die privaten Anbieter von Ferienhäusern im Alpengebiet betrachtet, so werden von einem Teil die elektronischen Medien, von einem anderen die herkömmlichen Möglichkeiten genutzt. Nach dem Gewerberecht sind beide Anbieter gleich zu behandeln. Auch andere elektronische Plattformen werden neben Airbnb von den Anbietern genutzt, um ihre Angebote publik zu machen. So sind derzeit auf der Webseite von Airbnb 50 Angebote aus Liechtenstein zu finden. Ausserdem werden weitere Plattformen genutzt: so die von Liechtenstein Marketing - hier sind 48 Angebote zu finden -, von Booking.com mit neun Angeboten und von Tripadvisor mit 24 Angeboten. Es ist festzustellen, dass 17 Anbieter sowohl auf der Seite von Airbnb als auch auf der Seite von Liechtenstein Marketing registriert sind. Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass Vermietungen an sich nicht dem Gewerberecht unterstehen. Zu einer Beherbergung und damit zu einer gewerberechtlich relevanten Tätigkeit wird die Vermietung erst, wenn zur Bereitstellung von Räumlichkeiten weitere Dienstleistungen treten. Erst der Vermieter, der neben den Räumlichkeiten auch Dienstleistungen, wie zum Beispiel die Bereitstellung von Bettwäsche und Handtüchern sowie die Reinigung dieser und der Räume, erbringt und zudem das Erscheinungsbild einer Fremdenbeherbergung aufweist, fällt in den Anwendungsbereich des Gewerbegesetzes. Grundsätzlich ist dann - für das qualifizierte Gewerbe des Gastgewerbes - eine Gewerbebewilligung erforderlich, für deren Erteilung auch der Nachweis der fachlichen Eignung erbracht werden muss, das sogenannte Wirtepatent. Das Gewerbegesetz kennt seit Langem verschiedenste Ausnahmeregelungen im Bereich des Gastgewerbes, unter anderem die, dass keine Gewerbebewilligung benötigt wird, wenn eine Beherbergung von maximal acht Gästen vorgenommen wird, wobei auch die Abgabe des Frühstücks an diese erlaubt ist. Das ist in Art. 13 Abs. 3 Bst. g des Gewerbegesetzes geregelt. Im Jahre 2016 wurden von 43 Privatanbietern 7'807 Übernachtungen und in diesem Jahr von bisher 51 Privatanbietern 8'044 Übernachtungen gemeldet. Diese Kleine Anfrage legt eine Zahl von über 2'800 Übernachtungen pro Anbieter und Jahr zugrunde. Dies würde bedeuten, dass ein Anbieter acht Übernachtungen an über 350 Tagen im Jahr erreicht. Dies ist ein theoretischer Wert. Im Durchschnitt wurden nur 182 (im Jahr 2016) beziehungsweise 158 (im Jahr 2017 bis November) Übernachtungen pro Jahr und Anbieter gemeldet. Der Umfang ist somit unvergleichlich geringer und bewegt sich weit unter 10% der angenommenen 2'800 Nächtigungen. Zu Frage 1: Eine zentrale Frage in diesem Zusammenhang ist nach Ansicht der Regierung weniger, ob über 2'800 Nächtigungen pro Anbieter und Jahr gerechtfertigt sind, sondern die Frage, ob die Ausnahmeregelung des Art. 13 Abs. 3 Bst. g des Gewerbegesetzes zu rechtfertigen ist. Der Ausnahmekatalog des Art. 13 Abs. 3 Gewerbegesetz in seiner jetzigen Gestalt ist durch die Totalrevision im Jahr 2005 eingeführt worden. Die damalige Revision stand unter dem Zeichen einer Liberalisierung und sollte insgesamt ein schlankes Gesetzeswerk sein. Die zugrunde liegende Intention, dass Zimmervermietung im privaten Bereich bewilligungsfrei ist, kannte bereits das Gewerbegesetz aus dem Jahr 1970. Es bestand bisher ein Konsens, dass die Beherbergung durch private Anbieter in einem gewissen Rahmen keine Zulassungsregulierung erfahren soll. In der Diskussion um die hier im Raum stehende Ausnahme gab es eine Eingabe der Gewerbe- und Wirtschaftskammer, die forderte, dass Pensionen auch eine Beherbergungstaxe zahlen müssen. Ansonsten käme es zu Wettbewerbsverzerrungen. Diesem Anliegen ist Rechnung getragen worden; alle Anbieter sind verpflichtet, die Kurtaxe abzuführen. Liechtenstein gründet auf einer liberalen Wirtschaftsordnung. Eine liberale Wirtschaftspolitik wird immer wieder als Faktor für die hohe Wettbewerbsfähigkeit der liechtensteinischen Unternehmungen und als Grund für die Attraktivität als Wirtschaftsstandort angeführt. Unter anderem vor diesem Hintergrund ist die Regierung der Überzeugung, dass diese gesetzliche Ausnahme und der Umfang ihrer tatsächlichen Nutzung zu rechtfertigten ist. Die Regierung ist der Überzeugung, dass es nicht im Sinne einer liberalen Wirtschaftsordnung ist, wenn jeder private Vermieter einer Ferienwohnung in Malbun oder Steg über eine Gastgewerbebewilligung verfügen muss. Hierzu bietet sich auch ein Blick über die Landesgrenzen an:Das liechtensteinische Gewerberecht ist aus Österreich rezipiert - die vergleichbare Regelung dort umfasst «die Bereitstellung von zehn Fremdenbetten, denen Verabreichung von Frühstück und kleinen Imbissen sowie der Ausschank von nichtalkoholischen Getränken sowie Bier und dazu von gebrannten geistigen Getränken». Im Vergleich dazu ist die liechtensteinische Regelung deutlich restriktiver. Aus der Praxis ist zudem kein Missbrauch oder eine Umgehung des Bewilligungserfordernisses über diese Ausnahmeregelung bekannt. Zu Frage 2: Diese auf den ersten Blick ungleichen Ansätze lassen sich auf den zweiten Blick als sachgerechte Behandlung unterschiedlicher Themen erkennen. Die beiden hier verglichenen Gesetze, also zum einen das Gewerbegesetz und zum anderen das Standortförderungsgesetz, dienen unterschiedlichen Zwecken und betreffen daher auch unterschiedliche Regelungen. So dient das Standortförderungsgesetz der Förderung des Standortes Liechtenstein und deren Finanzierung und Organisation. Zur Finanzierung wird in Art. 14 des genannten Gesetzes festgelegt, dass sich Liechtenstein Marketing neben anderen Einnahmen durch die Kurtaxen finanziert. Um die Einnahmenbasis breit zu gestalten und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, werden deshalb von der Kurtaxenpflicht alle Unternehmungen erfasst, die gegen Entgelt Personen beherbergen. Diese Pflicht umfasst somit Hotels, Gasthäuser und Pensionen, Jugendherbergen, Alphütten, Bildungsstätten, Ferienhäuser, Ferienwohnungen, Ferienzimmer sowie Zelt- und Campingplätze. Zudem können diese Anbieter vom Angebot von Liechtenstein Marketing profitieren. Dagegen dient das Gewerbegesetz durch Festlegung von Rahmenbedingungen und Mindestanforderungen für die Ausübung von gewerbsmässiger Tätigkeit dem Schutz der Öffentlichkeit, insbesondere der Konsumenten. Zugleich soll die Wettbewerbsfähigkeit des Gewerbes vor allem durch die Sicherstellung eines hohen Qualitätsstandards gewährt werden. Es geht hier im Gegensatz zum Standortförderungsgesetz nicht um die Begründung einer Basis für Einnahmen zur Finanzierung der Tätigkeit von Liechtenstein Marketing, die ebenso allen Anbietern zugutekommt, sondern um die Regulierung einer verfassungsmässigen Freiheit, der Handels- und Gewerbefreiheit gemäss Art. 36 der Landesverfassung. Aus diesem Grund sind Ausnahmen immer dann vorzusehen, wenn die Regulierung im Vergleich zur Ausübung des Rechts als zu stark, zu eingreifend einzustufen ist. So werden an verschiedenen Stellen im Gewerbegesetz Ausnahmen getroffen, die eine gewerbsmässige Tätigkeit dann von der Regulierung ausnehmen, wenn Umfang und Gefährdungspotenzial gering einzustufen sind. Aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzung der beiden hier verglichenen Gesetze wird deutlich, dass die unterschiedliche Behandlung der Beherberger nicht nur gerechtfertigt, sondern sogar geboten erscheint.Zu Frage 3: Die Situation in Liechtenstein kann nicht mit derjenigen in Konstanz verglichen werden. Zum einen herrscht kein Wohnungsnotstand in Liechtenstein, sondern es besteht ein Überangebot von leer stehenden Wohnungen. Zum anderen ist ein längerer Aufenthalt von Ausländern in Liechtenstein - sei dies über ein klassisches Mietverhältnis oder übergangsweise in einem Hotel oder Airbnb-Angebot - bereits aufenthaltsrechtlich stark limitiert. Die Mittel, welche bei Wohnraumknappheit für ein grösseres Angebot sorgen, müssten allgemein geprüft werden und aus heutiger Sicht ist eine Regelung durch das Gewerberecht nicht indiziert. Dann komme ich zur Kleinen Anfrage des Abg. Jürgen Beck zur : Einleitend zu den Antworten auf die gestellten Fragen, möchte das für die Beantwortung zuständige Ministerium für Infrastruktur, Wirtschaft und Sport kurz über die Entwicklung der Arbeitslosenversicherungskasse in den vergangenen Jahrzehnten berichten. In den 90er-Jahren des letzten Jahrhunderts belief sich das Eigenkapital der Kasse phasenweise bei über CHF 100 Mio. Damals betrugen die Beitragssätze für Arbeitgeber und Arbeitnehmer je 0,25% des Jahreslohnes bis zu einer maximalen Abgabengrenze von CHF 126'000. Seit dem Jahr 2000 hat die Arbeitslosenversicherung meist negative Ergebnisse erzielt. Gründe dafür waren vor allem der im internationalen Vergleich sehr niedrige Beitragssatz, welcher auf eine viel niedrigere Arbeitslosigkeit ausgerichtet war, und die sehr hohe Aufwendung für Kurzarbeit im Krisenjahr 2009. In diesem Jahr 2009 fiel das Eigenkapital der Kasse auf CHF 14,8 Mio. und ohne Sanierungsmassnahmen wäre die Kasse nicht in der Lage gewesen, den gesetzlichen Leistungen nachzukommen. Mit der daraus notwendig gewordenen Novellierung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes wurden einerseits die Beitragssätze verdoppelt und gleichzeitig die Leistungen der Kasse reduziert. Infolge dieser Massnahmen als auch aufgrund der sich belebenden Konjunktur nach den Krisenjahren vermochte sich das Eigenkapital der Kasse zu erholen, sodass es im Zuge der Sanierungspakete für den Staatshaushalt zusätzlich möglich geworden war, den Staatsbeitrag ab dem Jahr 2015 abzuschaffen. Dieser betrug jeweils zwischen CHF 3 Mio. bis maximal CHF 7 Mio. pro Jahr. Per 31.12.2016 lag das Eigenkapital der Kasse bei rund CHF 55 Mio. Zu Frage 1: Die Kurzdarstellung der Entwicklung des Kassenvermögens zeigt auf, dass das heute ausgewiesene Eigenkapital im Vergleich mit anderen Jahren nicht unverhältnismässig hoch ist. Durch den Wegfall des Staatsbeitrags ab 2015 wurde das Eigenkapital der ALV allerdings abhängiger von der konjunkturellen Veränderung. Es waren deshalb im Rahmen der Abschaffung des Staatsbeitrags Instrumente gesetzlich zu verankern, welche diesen konjunkturellen Schwankungen Rechnung tragen. Und schliesslich muss für den Fall von einschneidenden Veränderungen gewährleistet werden, dass der Gesetzgeber früh genug einbezogen wird und die nötige Zeit für Gesetzesanpassungen erhält. In diesem Lichte erscheint ein Eigenkapital von CHF 55 Mio. sowie ein höheres Eigenkapital angemessen, bedürfen doch die gesetzlichen Sanierungsmassnahmen in einem Krisenfall einer Vorlaufszeit von rund zwei Jahren. Diese Zeitspanne soll die Kasse aus eigener Kraft überbrücken können. Zu Frage 2: Die Geldanlagen der ALV werden durch den Anlageausschuss des Landes bewirtschaftet und in unterschiedlichen Währungen, festverzinslichen Anlagen, Aktien und Ergänzungsanlagen verwaltet. Zu Frage 3: Bis auf Weiteres müssen auf die für die Auszahlung vorgesehenen Liquiditätskonten keine Negativzinsen bezahlt werden. Zu Frage 4: Mit der Übernahme der Verordnung 883 hat die Kasse seit 2013 auch Leistungen an arbeitslos gewordene Grenzgänger zu entrichten. Mit dem Wegfall des Staatsbeitrags und diesen zusätzlichen Kosten ist das Äufnungspotenzial der Kasse klein geworden und die Steigerung des Eigenkapitals nur aufgrund der momentan tiefen Arbeitslosigkeit in Liechtenstein und im benachbarten Ausland möglich. Auch wenn die Konjunkturaussichten für die kommenden drei Jahre mehrheitlich von den Experten als gut eingestuft werden, ist es nicht denkunmöglich, dass sich die Weltwirtschaftskrise aus 2008/2009 wiederholt. Für ein solches Szenario muss die Kasse mit einem entsprechenden Eigenkapital gerüstet sein. Demzufolge lehnt die Regierung eine Prämienreduktion zum jetzigen Zeitpunkt ab. Zu Frage 5: Die Beantwortung dieser Frage ergibt sich aus der Beantwortung von Frage 4. Dann komme ich zur Kleinen Anfrage des Abg. Erich Hasler zum Thema - Rückstellungen SUISA-Nachforderungen. Zu Frage 1: Das Ministerium hat in Bezug auf die Gründe, weshalb in der Jahresrechnung keine Rückstellungen gebildet wurden, zwischenzeitlich Antworten zu unterschiedlichen Sachverhalten von den Verantwortlichen des Liechtensteinischen Rundfunks und der Revisionsstelle eingefordert und diese auch erhalten. Nach Vorliegen der umfassenden Stellungnahmen wurden zusätzlich Fragen an den LRF und die Revisionsstelle gestellt und zwischenzeitlich beantwortet. Die Stellungnahmen und Fragen beinhalten Sachverhalte im Zusammenhang mit dem Verlauf der Nachforderungen/Verhandlungen mit der SUISA, der fehlenden Verbuchung der Nachforderungen, dem diesbezüglichen Informationsfluss zwischen dem LRF und der Revisionsstelle sowie zu den anlässlich der Schlussrevision vorgenommenen Prüfungshandlungen durch die Revisionsstelle. Aus den dem Ministerium vorliegenden Informationen kann derzeit noch keine abschliessende Aussage getroffen werden, welche Gründe dazu geführt haben, weshalb im Jahresabschluss keine Rückstellung für die SUISA-Nachforderung für das Jahr 2016 in Höhe von circa CHF 160'000 vorgenommen wurde. Die diesbezügliche Beurteilung ist derzeit in Arbeit. Zu Frage 2: Wie in der Antwort zur Frage 1 bereits ausgeführt, wurden zahlreiche Abklärungen durch das Ministerium vorgenommen, deren Auswertung und Beurteilung derzeit in Arbeit sind. Nach Abschluss der Beurteilung wird die Regierung die Frage der Verantwortung für die nicht vorgenommenen Rückstellungen beantworten können. Zu Frage 3: Die Regierung wird nach vollständigem Abschluss der laufenden Abklärungen und bei Vorliegen eines allfälligen Fehlverhaltens durch die Organe des LRF über allfällige Konsequenzen entscheiden. Zu Frage 4: Es wird auf die Antwort zur Frage 3 verwiesen. Dann komme ich zur Kleinen Anfrage des Abg. Thomas Rehak zum Thema : Zu Frage 1: Die aufgezeigte Problematik ist der Regierung und den zuständigen Amtsstellen bekannt. Bei den meisten Baustellen an Landstrassen handelt es sich allerdings eben nicht um reine Strassenbaustellen des Landes. Im Rahmen der Sanierung der Landstrasse werden meist auch sämtliche Werkleitungen der Gemeinden für Abwasser und Wasser sowie die Leitungen der LGV und der LKW miterneuert. Mehr als die Hälfte der gesamten Bauzeit nehmen Arbeiten für die Erneuerung der Ver- und Entsorgung der Liegenschaften ein. Erst wenn alle Werkleitungen erstellt sind, kann das Land im Nachgang mit den Arbeiten für die Strasse beginnen. Es erfolgt aber immer bereits in der Planungsphase solcher Bauvorhaben eine enge Koordination und Abstimmung mit allen Beteiligten und es werden die Erschliessung und Zugänglichkeiten für alle anstossenden Liegenschaften mitberücksichtigt und gegebenenfalls entsprechende Provisorien erstellt. Die Regierung hat sich bereits mehrfach mit dieser Problematik befasst. Nach Auffassung der Regierung schuldet das Land Liechtenstein den im Rahmen von Infrastrukturarbeiten des Landes Betroffenen keine Entschädigung. Solche Projekte sind im Gegensatz zu privaten Bauprojekten offensichtlich im öffentlichen Interesse notwendig und bieten letztlich auch den Anliegern eine verbesserte Infrastruktur. Die Pflicht zu solchen Entschädigungszahlungen würde die Durchführung von Strassenbauprojekten erheblich erschweren, wenn nicht sogar verunmöglichen können.Zu Frage 2: Wie bei der Beantwortung der Frage 1 ausgeführt, ist eine Kompensation nicht angezeigt. Zu Frage 3: Es stehen einem von einer Baustelle des Landes betroffenen Unternehmer die üblichen Rechtswege zur Geltendmachung eines Schadens gegenüber dem Land Liechtenstein offen. Auch steht es den Unternehmen frei, die amtlichen Formulare betreffend die Beantragung von Leistungen der Arbeitslosenversicherungskasse, so beispielsweise für die Anmeldung von Kurzarbeit, auszufüllen und die notwendigen Unterlagen einzureichen. Sodann prüft die Arbeitslosenversicherungskasse, ob die Anspruchsvoraussetzungen der beantragten Leistung erfüllt sind. Zu Frage 4: Gemäss der Praxis des Amtes für Bau und Infrastruktur werden sämtliche Anstösser vom Land vor Beginn der Arbeiten umfassend und mehrfach informiert. Einerseits geschieht dies mittels eines entsprechenden Baustellenflyers oder eines Schreibens, welches an alle verteilt wird. Zudem wird vor Beginn der Arbeiten mit jedem Anlieger ein sogenanntes Anpassungsprotokoll erstellt. In diesem ist der Zustand vor Beginn der Bauarbeiten festgehalten und es wird gemeinsam festgelegt, wie die Situation im Bereich der jeweiligen Liegenschaft nach den Bauarbeiten aussehen soll und wer dafür welche Kosten trägt. Dieses Protokoll wird vom Eigentümer der Liegenschaft und vom entsprechenden Landesvertreter unterzeichnet. Schliesslich erfolgt die Information der gesamten Öffentlichkeit jeweils über eine Baustelleninformation in den Landeszeitungen und dem jeweiligen Gemeindekanal. Dann komme ich zur Kleinen Anfrage des Abg. Thomas Lageder zum Thema : Zu Frage 1: Die Regierung befasst sich laufend mit den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der betrieblichen Personalvorsorge. Angesichts der demografischen Entwicklung verfolgt die Regierung dabei das vorrangige Ziel, die Leistungen aus der zweiten Säule zu sichern und das Leistungsniveau zu erhöhen. Dazu befinden sich die Verwaltungsstellen, insbesondere die FMA, in regelmässigem Austausch mit den Schweizer Behörden, insbesondere dem Bundesamt für Sozialversicherungen. Die in der Schweiz gewonnenen Erfahrungswerte mit dem Vorbezug von Mitteln der beruflichen Vorsorge zur Schaffung von Wohneigentum sind neben anderen Fragestellungen Gegenstand dieses Austausches und bilden eine wichtige Grundlage für die Ausrichtung der betrieblichen Personalvorsorge in Liechtenstein. Wie in der Postulatsbeantwortung betreffend Wohneigentum für den Mittelstand (Bericht und Antrag Nr. 153/2016) sowie anlässlich der Behandlung dieser Postulatsbeantwortung im Landtag bereits ausgeführt, werden auch in der Schweiz vermehrt kritische Stimmen laut, welche die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge einschränken möchten. Die Gründe dafür liegen in der nachhaltigen Kürzung von Altersleistungen durch einen Vorbezug zur Schaffung von Wohneigentum, den mit Wohneigentum - vor allem im gegenwärtigen wirtschaftlichen Umfeld - verbundenen Risiken und der Komplexität der Rechtsfragen in diesem Zusammenhang. Zudem besteht in Liechtenstein bereits seit 1977 ein eigenständiges Modell zur Wohneigentumsförderung für den Mittelstand, namentlich die Förderung nach dem Wohnbauförderungsgesetz. Die Wohnbauförderung hat sich bislang als wirksames Lenkungsinstrument bewährt, um das zweifellos bestehende Grundbedürfnis der Bevölkerung nach leistbarem Wohneigentum zu decken. Ob ungeachtet der genannten Vorbehalte neben der Wohnbauförderung ein Vorbezug von Mitteln der beruflichen Vorsorge ermöglicht werden soll und kann, hängt letztlich vom Ergebnis einer Abwägung der jeweiligen Vor- und Nachteile für die Versicherten und die Vorsorgeeinrichtungen sowie von den Auswirkungen auf den Staat, die Verwaltungsstellen und die Wirtschaft ab. Diese Abwägung ist komplex und erfordert eine langfristige Beobachtung, Beurteilung und Prognose zahlreicher Faktoren. Sobald der Regierung hierzu Erkenntnisse vorliegen, die eine neuerliche, fundierte Diskussion des Vorbezugs von Pensionskassengeldern für selbstbewohntes Wohneigentum ermöglichen, wird die Regierung dem Landtag entsprechende Vorschläge unterbreiten.Zu Frage 2: Wie bereits zu Frage 1 ausgeführt, befasst sich die Regierung laufend mit der betrieblichen Personalvorsorge, einschliesslich der Frage des Vorbezugs von Pensionskassengeldern für selbstbewohntes Wohneigentum. Zu Frage 3: Art. 12 Abs. 4 Bst. a zweiter Fall des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge gestattet die Auszahlung einer infolge Ausscheidens eines Versicherten aus einer Vorsorgeeinrichtung ausgerichteten Freizügigkeitsleistung im Fall der Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit. Diese Vorschrift steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ermöglichung beruflicher Vorsorge auch im Fall der selbstständigen Erwerbstätigkeit und war bereits im Grunderlass des BPVG aus dem Jahr 1987 enthalten. Zweck dieser Bestimmung war und ist die Ermöglichung eines Wechsels von der unselbstständigen in die selbstständige Erwerbstätigkeit und die Gründung eines Unternehmens, verbunden mit verschiedenen günstigen Folgewirkungen wie etwa der Schaffung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen und zusätzlichen Steuereinnahmen sowie einer Stärkung des Wirtschaftsstandortes Liechtenstein. Bei der Schaffung von Wohneigentum handelt es sich um einen gänzlich anders gelagerten Sachverhalt, der nicht Aufgabe der betrieblichen Vorsorge ist. Die Förderung von Wohneigentum war bei Erlass des BPVG bereits im WBFG von 1977 geregelt und hat sich seither als wirksames Lenkungsinstrument zur Schaffung leistbaren Wohnraums bewährt. Ein Widerspruch zwischen diesen beiden Instrumenten wurde im Jahr 1987 offenbar nicht erkannt und ist auch heute nicht festzustellen.Zu Frage 4: Mit der Revision des BPVG wurden die Möglichkeiten selbstständig Erwerbender zur beruflichen Altersvorsorge ausgebaut. Sammelstiftungen sind seit 1. Januar 2017 verpflichtet, in ihren Reglementen den Anschluss von Selbstständigerwerbenden ohne Personal vorzusehen. Das steht in Art. 5 Abs. 1 des BPVG. Zuvor stand es den Vorsorgeeinrichtungen frei, in ihren Reglementen die Durchführung der betrieblichen Personalvorsorge für Selbstständigerwerbende zu erlauben. Selbstständigerwerbende haben nun aufgrund der Revision des BPVG in jedem Fall die Möglichkeit, sich einer Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen. Von einem verpflichtenden Anschluss Selbstständigerwerbender hat der Gesetzgeber abgesehen. Die Regierung sieht im gegenwärtigen Zeitpunkt keine Veranlassung, diesen Punkt der BPVG-Revision neuerlich in Erwägung zu ziehen. Zu Frage 5: Wie bereits in der Postulatsbeantwortung betreffend Wohneigentum für den Mittelstand ausgeführt, haben sich Vertreter der Regierung, der AHV, der Verwaltungsstellen, des Liechtensteinischen Pensionskassenverbandes sowie des Liechtensteinischen Bankenverbandes in einer von der FMA organisierten Gesprächsrunde am 22. August 2016 auch mit der Frage der möglichen Auswirkung des Vorbezugs von Altersguthaben zur Schaffung von Wohneigentum auf die Attraktivität Liechtensteins als Wirtschaftsstandort befasst. Die Teilnehmer hielten eine Erhöhung der Standortattraktivität durch die Schaffung eines Vorbezugsrechts für möglich, wiesen aber ausdrücklich darauf hin, dass in der Schweiz bereits kritische Stimmen laut werden, welche die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge einschränken möchten. Dem ist unter Verweis auf das Fazit der Postulatsbeantwortung hinzuzufügen, dass der Vorbezug von Vorsorgemitteln zur Schaffung von Wohneigentum im aktuellen Umfeld in einem Zielkonflikt mit dem Vorsorgezweck der zweiten Säule steht und selbst bei Erfüllung des Vorsorgezwecks mit erheblichen Risiken für den Versicherten verbunden wäre. In jedem Fall schmälert ein Vorbezug zur Schaffung von Wohneigentum die Leistung aus der zweiten Säule, was der erklärten Zielsetzung der BPVG-Revision widerspricht. Wie bereits einleitend ausgeführt, befasst sich die Regierung laufend mit den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der betrieblichen Personalvorsorge. Sollte künftig feststellbar sein, dass die Standortattraktivität Liechtensteins tatsächlich unter dem Fehlen einer Vorbezugsmöglichkeit für die Schaffung von Wohneigentum leidet, wird die Regierung dies in ihre Überlegungen einfliessen lassen. Dann komme ich zur Kleinen Anfrage des Abg. Peter Frick zur : Zu Frage 1: Wie im Rahmen des dem Landtag vorgelegten Verkehrsinfrastrukturberichts 2018 ausgeführt, hat die Regierung mit dem Bericht «Mobilitätskonzept - Statusbericht mit Ausblick 2020» das Mobilitätskonzept 2015 fortgeschrieben und die in der Zwischenzeit erzielten Ergebnisse dokumentiert. Mit dem Horizont 2020 wurde bewusst ein kurzfristiger Zeitrahmen gesetzt, weil sich die Mobilität zurzeit in einem Wandel befindet, da neue Verkehrsbedürfnisse, Arbeits- und Wohnformen, die Digitalisierung, der technische Fortschritt der Verkehrsmittel das Mobilitätsverhalten in der Zukunft prägen werden. Im Regierungsprogramm 2017 - 2021 führt die Regierung aus, dass in dieser Legislatur in Abstimmung mit der Verkehrsentwicklung ein Mobilitätskonzept 2030 erarbeitet werden soll. Grundlage für dieses Mobilitätskonzept werden auch die Ergebnisse aus dem laufenden Projekt «Entwicklungskonzept Unterland» bilden. Die Plattform «Entwicklungskonzept Unterland» wurde gemeinsam zwischen dem Land und allen Unterländer Gemeinden initiiert, da die Mehrheit der Gemeinden des Unterlandes mit Herausforderungen in Bezug auf die Siedlungsentwicklung und den damit verbundenen Verkehrszunahmen konfrontiert wurde. Gleichzeitig befassten sich alle Gemeinden mit der zukünftigen Entwicklung und haben entsprechende Szenarien entwickelt. Die Regierung ist der Ansicht, dass die einzelnen Entwicklungen der Gemeinden nicht isoliert betrachtet, sondern zwingend aufeinander abgestimmt und koordiniert werden müssen. Es ist der Regierung aber auch wichtig, dass nicht einfach eine neue Vision erarbeitet wird. Es sollen gemeinsam nachhaltige und verbindliche Lösungen entwickelt und dann auch umgesetzt werden. Dabei geht es aber nicht ausschliesslich um die Lösung der Verkehrsproblematik, sondern auch um das Festlegen von Wachstumspotenzialen für Arbeitsplatzgebiete und die Leistungsfähigkeit der Verkehrsinfrastruktur, welche direkt voneinander abhängig sind. Eine abgestimmte Planung von Siedlungs- und Wirtschaftsraum, Landschaft sowie Verkehr ist deshalb zwingend. Ziel des Entwicklungskonzepts Unterland ist die Erarbeitung eines Masterplans, der die langfristig angestrebte Entwicklung von Verkehr, Siedlungs- und Wirtschaftsraum und Landschaft aufzeigt und die künftige Raumstruktur definiert.Zu Frage 2: Das Arbeitsplenum, bestehend aus Vertretern des Landes, der Unterländer Gemeinden sowie der Gemeinde Schaan, erarbeitet derzeit eine gemeinsame Vision 2050, wobei in diesem Zusammenhang die Zielbilder der Vision 2050 für die einzelnen Gemeinden verfeinert und aufeinander abgestimmt werden. Es liegt anschliessend am Arbeitsplenum, einvernehmlich zu entscheiden, wann und wie der Mitwirkungsprozess und der Einbezug der Bevölkerung erfolgen soll. Zu Frage 3: Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Und dann komme ich noch zur Kleinen Anfrage des Abg. Manfred Kaufmann zum Thema : Zu Frage 1: Am 13. Oktober 2017 hat eine Sitzung verschiedener liechtensteinischer Behördenvertreter stattgefunden. Dabei waren Vertreter der Gemeinde Balzers, des Amtes für Umwelt und des Amtes für Volkswirtschaft. Am 17. November 2017 wird die nächste Sitzung mit der schweizerischen Seite stattfinden. Dabei sein werden Vertreter der Swissgrid AG sowie des Bundesamtes für Energie. Von Liechtensteiner Seite werden die Gemeinde Balzers, das Amt für Umwelt und das Amt für Volkswirtschaft vertreten sein. Zu Frage 2: Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Zu Frage 3: Nach Kenntnisstand der Regierung werden seitens Swissgrid verschiedene Varianten geprüft. Inwieweit eine spezifische Variante favorisiert wird, ist der Regierung derzeit nicht bekannt. Eine Lösung in dieser Angelegenheit wird grundsätzlich ein Kompromiss darstellen und das Einverständnis aller Beteiligten erfordern. In diesem Zusammenhang wird im Weiteren auf die Antworten zu den Fragen 3 und 4 der Kleinen Anfrage vom 3. Mai 2017 verwiesen. Zu Frage 4: Nach Kenntnisstand der Regierung gibt es betreffend Rückbau der Hochspannungsleitung noch keinen Beschluss der schweizerischen Behörden. Folglich gibt es in dieser Sache auch noch keinen definitiven Zeitplan. Die erforderlichen Schritte in dieser Sache sind folgende: Für das Projekt sind gemäss schweizerischer Gesetzgebung ein Sachplanverfahren für Übertragungsleitungen sowie ein Plangenehmigungsverfahren notwendig. Dieses Verfahren wird in der Schweiz vom Bundesamt für Energie durchgeführt. In Liechtenstein wird ein vergleichbares Verfahren, die Strategische Umweltprüfung, durchgeführt werden. Erst danach wird eine Variante konkretisiert und mittels Umweltverträglichkeitsprüfung und Plangenehmigungsverfahren geprüft. Für das Plangenehmigungsverfahren ist in der Schweiz gemäss schweizerischem Elektrizitätsgesetz das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI) zuständig. Das ESTI ist aufgrund einer Verordnung zum liechtensteinischen Elektrizitätsgesetz ebenfalls für die Prüfung und Genehmigung von Planvorlagen in Liechtenstein zuständig.Zu Frage 5: Wie bereits in der Antwort zu Frage 1 erwähnt, wird am 17. November 2017 die nächste Sitzung mit der schweizerischen Seite stattfinden. Eine Favorisierung ist derzeit nicht bekannt. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungsrat Mauro Pedrazzini
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ich habe einige Kleine Anfragen wieder zu verlesen. Die erste stammt vom Abg. Peter Frick und er fragt nach der : Zu den Fragen 1 bis 4: Ich möchte alle vier Fragen zusammen beantworten. Das Konto 581.365.01 beinhaltet Förderungen nach Art. 24 SHG. Gemäss Art. 24 des Sozialhilfegesetzes ist eine private Sozialhilfe zu fördern und zur Mitarbeit heranzuziehen, soweit sie notwendig, dazu geeignet und bereit ist. Falls die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die entsprechenden Institutionen gefördert werden sollen, werden in der Regel Leistungsvereinbarungen abgeschlossen, worin die Rechte und Pflichten und insbesondere die Leistungen sowie die entsprechende Finanzierung vereinbart werden. Eine Leistungsvereinbarung ist für eine Förderung aber nicht zwingend vorgesehen. Die grössten Institutionen beziehungsweise Beträge, mit welchen die Leistungsvereinbarungen geschlossen wurden, werden explizit im Voranschlag in den Erläuterungen erwähnt. Das Amt für Soziale Dienste ist derzeit daran, bestehende Leistungsvereinbarungen zu überprüfen und zu aktualisieren beziehungsweise dort, wo noch keine bestehen, neue Leistungsvereinbarungen abzuschliessen. Dabei muss aufgrund von personellen Restriktionen beim Amt für Soziale Dienste eine Priorisierung vorgenommen werden. Die grossen Institutionen wie HPZ, VBW oder Familienhilfen wurden mit erster Priorität bearbeitet. In der Folge werden die weiteren Institutionen bearbeitet. Derzeit sind grundsätzliche Abklärungen betreffend den Abschluss einer Leistungsvereinbarung mit dem Verein für Männerfragen im Gange. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Verein insbesondere in den Jahren 2013 bis 2016 Förderungen gemäss Art. 24 Sozialhilfegesetz, gemäss Art. 17 Gleichstellungsgesetz und/oder aus dem Konto der Stabsstelle für Chancengleichheit Nr. 029.318.01 erhalten hat.
Dann die Kleine Anfrage des Abg. Georg Kaufmann zum Thema :Zu Frage 1: Die Bestellung erfolgt durch die anwendende/abgebende Institution, wie zum Beispiel das Spital, die öffentliche Apotheke oder ärztliche Praxisapotheke. Bestellt wird bei den Lieferanten, das sind schweizerische und liechtensteinische Grosshändler oder schweizerische Hersteller, selten EWR-Grosshändler. Zu Frage 2: Genau wie in der Schweiz beziehungsweise in Europa, es herrscht ein Mangel an gewissen Impfstoffen. Zu Frage 3: Es gibt Vorräte beziehungsweise Pflichtlager, aber nicht für Impfstoffe und Antibiotika. Liechtenstein hat ein Pflichtlager von Kaliumjodidtabletten als Schutzmassnahme für den Fall eines Störfalls in einem Kernkraftwerk. Zu Frage 4: Zum überwiegenden Teil ist Liechtenstein auf die Schweiz angewiesen. Dank EWR kann Liechtenstein aber auch im Bedarfsfall auf in Liechtenstein zugelassene EWR-Impfstoffe oder Antibiotika zugreifen, falls diese dort verfügbar sind. Dann die Kleine Anfrage des Abg. Thomas Rehak zum Thema : Zu Frage 1: Aktuell besteht bei 167 Personen ein Leistungsaufschub. Dies entspricht rund 0,4% der versicherten Personen. Zu Frage 2: Bezahlen Versicherte fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat die Kasse diese schriftlich unter Einräumung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen. Hat die Mahnung keine Zahlung zur Folge, so kann die Kasse die Bezahlung der Ausstände verfügen. Aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung kann die Kasse Exekution führen und einen Leistungsaufschub vornehmen, bis die offenen Forderungen einbringlich gemacht sind. Zu Frage 3: In den vergangenen Jahren wurden nur vereinzelt Leistungsaufschübe verhängt. Vor dem 1.1.2017 war die Voraussetzung für einen Leistungsaufschub eine erfolglos geführte Zwangsvollstreckung. Diese Verfahren haben sich oft sehr lange hingezogen. Ein Leistungsaufschub nach Abschluss eines solchen Verfahrens ist zwecklos, da die betroffenen Personen Leistungen längst bezogen und diese durch die Krankenversicherung beziehungsweise die Allgemeinheit der Prämienzahler bezahlt wurden. Die Leistungsaufschübe werden bei den Krankenversicherern nicht statistisch erfasst, sodass keine Aussagen über die historische Entwicklung gemacht werden kann. Zu Frage 4: Nein. Wie in der Antwort zu Frage 3 ausgeführt, ist der Leistungsaufschub ein in der Praxis neues Instrument. Zu Frage 5: Hierbei handelt es sich um keine vom Gesetz zugewiesene Aufgabe, sondern um eine Eigeninitiative der Ärztekammer. Der Regierung sind daher über die öffentlich zugänglichen Informationen hinaus keine weiteren Details bekannt. Dann die Kleine Anfrage des Abg. Alexander Batliner zum Thema : Zu Frage 1: Ja. Zwischen den EU-/EFTA-Staaten kommt die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zur Anwendung. Diese regelt auch den Bereich Krankenversicherung. Gemäss dieser Verordnung können Personen, die in einem anderen als dem zuständigen Staat - in diesem Fall Liechtenstein - wohnen, in ihrem Wohnstaat nach den dortigen Rechtsvorschriften Leistungen wie ärztliche Behandlung, stationäre Behandlung, Medikamente etc. in Anspruch nehmen. Dies zu denselben Bedingungen und Kosten wie sie für die in diesem Land Versicherten gelten. Zu Frage 2: Ja. Die Praxis zeigt, dass die Tarife in den Wohnsitzstaaten der Matrosen in der Regel tiefer sind. Zu Frage 3: Ja, mit Abzug einer allfälligen Kostenbeteiligung für die Versicherten. Zu Frage 4: Auch in einigen Ländern der EU gibt es Kostenbeteiligungen. Es gelten immer dieselben Bedingungen wie die für die im jeweiligen Land Versicherten. Zu Frage 5: Es gibt einen Leistungsaufschub bei Leistungen, die in Liechtenstein in Anspruch genommen werden. Dann zu meiner letzten Kleinen Anfrage der Abg. Susanne Eberle-Strub zum Thema : Zu Frage 1: Trinkwasser ist das einzige Lebensmittel, das regelmässig auf Umweltschadstoffe und Pestizide, darunter auch Herbizide, untersucht wird. Die Untersuchungen erfolgen im Auftrag des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen (ALKVW) bei den Grundwasserpumpwerken und im Verteilnetz. Ergänzend dazu erhebt das ALKVW fallweise weitere Trinkwasserproben im Rahmen von regionalen Programmen. Zudem führt das Amt für Umwelt Untersuchungen im Grundwasser durch. Zu Frage 2: Glyphosat ist nicht als Parameter in den Untersuchungsprogrammen des ALKVW für Trinkwasser enthalten. Das Amt für Umwelt hat einmalig im Rahmen des Bewirtschaftungsplans nach Wasserrahmenrichtlinie im vergangenen Jahr alle fünf Grundwasserpumpwerke auf verschiedene Mikroverunreinigungen untersucht und dabei weder Glyphosat noch dessen erste Abbaustufe Aminomethylphosphorsäure nachgewiesen. Das Amt für Umwelt untersuchte auch im Binnenkanal zwischen April und Oktober 2015 Wochensammelproben der Messstelle Ruggell auf Pestizide. Dabei wurden Glyphosat und dessen Abbauprodukt festgestellt, wobei der Grenzwert bei einer einzigen Sammelprobe überschritten war. Im Weiteren erfolgten Untersuchungen des ALKVW in Verdachtsfällen. So wurden Glyphosatrückstände in einer Gemüsekultur nach unerlaubtem Glyphosateinsatz im vergangenen Jahr nachgewiesen. Der höchstzulässige Gehalt von 0,1 Milligramm pro Kilogramm wurde nicht überschritten. Bei einer in diesem Jahr am Zollamt erhobenen Probe wurden keine Pestizidrückstände inklusive Glyphosat nachgewiesen. Beim Lebensmittelmonitoring des schweizerischen Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen wurden in rund 40% der untersuchten Lebensmittel messbare Spuren von Glyphosat unterhalb der gesetzlichen Grenzwerte nachgewiesen.Zu Frage 3: In Liechtenstein wurde in Lebensmitteln keine Überschreitung des gesetzlichen Grenzwertes für Glyphosat festgestellt. Zu Frage 4: Aufgrund des Zollvertrags dürfen in Liechtenstein die in der Schweiz zugelassenen Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden. Andererseits ist auch das EWR-Recht zu beachten. In der Schweiz ist Glyphosat aufgrund einer Beurteilung im Jahre 2015 als Pflanzenschutzmittel zugelassen. Es bleibt abzuwarten, ob in der Schweiz nach dem Entscheid der EU-Kommission eine Neubeurteilung erfolgt oder andere Massnahmen getroffen werden. Vielen Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungsrätin Aurelia Frick
Ich habe heute noch drei Kleine Anfragen zu beantworten. Die erste Kleine Anfrage ist vom Abg. Harry Quaderer. Es geht um die : Zu Frage 1: Das liechtensteinische Strafgesetz stellt Sklavenhandel und Versklavung von Menschen unter Strafe. Diesbezügliche Verfahren wurden von den Strafverfolgungsbehörden bisher keine geführt. Hin-gegen gab es in der Vergangenheit einzelne Fälle, in denen wegen des Verdachts des Menschen- und grenzüberschreitenden Prostitutionshandels ermittelt wurde. Das Sexgewerbe gilt in Liechtenstein als jener Bereich, der bezüglich Menschenhandel am meisten gefährdet ist. Mit dem Runden Tisch Menschenhandel verfügen speziell die Landespolizei und das Ausländer- und Passamt über Wissen in diesem Bereich und sind auch seit Jahren präventiv tätig. Eine indirekte Betroffenheit durch moderne Sklaverei und Menschenhandel, gerade in Industrienationen wie Liechtenstein, besteht im Bereich der internationalen Lieferketten und des Konsums bestimmter Produkte.Zu Frage 2: Wie der Informationsmeldung entnommen werden kann, generiert Zwangsarbeit - eine Form von moderner Sklaverei - pro Jahr Umsätze in der Höhe von USD 150 Mia. Die Verwaltung dieser Gelder erfüllt häufig den Strafbestand von Geldwäscherei oder Finanzierung von Terrorismus. Eine Möglichkeit der Bekämpfung von moderner Sklaverei ist die Nachverfolgung und Unterbindung von solchen Finanzflüssen. Unsere Finanzinstitute, aber auch die zuständigen Behörden wie die FIU, haben sich in den vergangenen Jahren intensiv mit den Themen Geldwäscherei, Terrorismusfinanzierung und weiteren Formen des organisierten Verbrechens befasst. Sie verfügen über eine grosse Expertise in der Missbrauchsbekämpfung und können deshalb eine aktive Rolle in den liechtensteinischen Bemühungen zur Bekämpfung von moderner Sklaverei einnehmen. Gleichzeitig können sie so auch zu einem Reputationsgewinn des Finanzplatzes beitragen.Dann komme ich zur zweiten Kleinen Anfrage des Abg. Wendelin Lampert. Es geht um den : Zu Frage 1: Dieser ist noch nicht definiert. Laut Aussage der Vorsteherkonferenz soll es sich dabei um einen dem Anlass entsprechend würdigen Beitrag handeln. Dabei gilt es zu beachten, dass wiederum alle Gemeinderäte ihren individuellen Beitrag gemäss Einwohnerschlüssel über einen entsprechenden Kredit bestätigen müssen. Die Vorsteherkonferenz trifft sich Ende November das nächste Mal. Die Regierung hat ein grosses Interesse daran, dass sich das Projekt der Gemeinden in den Kontext des 300-Jahr-Jubiläums einbetten lässt. Es war von Anfang an das ausdrückliche Ziel von Land und Gemeinden, das Jubiläum gemeinsam zu begehen. Der Landesteil mit den Programmschwerpunkten für CHF 2 Mio. und das Projekt der Gemeinden sollen eine Einheit bilden und den gemeinsamen Gedanken widerspiegeln. Zu Frage 2: Die Antwort lautet: Nein.Zu Frage 3: Hier lautet sie: Ja. Zu Frage 4: Gemäss Aussagen der Gemeinde Planken als Bauherrin der Brücke sowie des Vereins Holzkreislauf werden die beiden Partner die Brücke fertigstellen, sobald das Eingriffsverfahren abgeschlossen ist. Wann genau dies der Fall sein wird, kann derzeit aber nicht gesagt werden. Zu Frage 5: Grundsätzlich spricht nichts dagegen, den Jubiläumsweg trotzdem zu realisieren, wenn die Gemeinden dies beschliessen. Dann komme ich zur letzten Kleinen Anfrage. Sie ist vom Abg. Daniel Oehry. Und es geht um den : Zu Frage 1: Grundsätzlich ist eine Datenbekanntgabe zwischen Behörden sowohl nach dem ZPR-Gesetz als auch nach dem Datenschutzgesetz möglich, soweit die darin festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Voraussetzung ist primär das Vorhandensein einer gesetzlichen Grundlage. Massgeblich sind jedoch insbesondere die spezialgesetzlichen Regelungen der jeweiligen Materiengesetze, welche hierzu abweichende Bestimmungen enthalten können. Zu Frage 2: Der Datenschutz ist so ausgestaltet, dass die Datenbearbeitung grundsätzlich verboten ist, ausser es liegt ein Rechtfertigungsgrund vor. Die Rechtfertigungsgründe, welche eine Datenbearbeitung ermöglichen, sind für Behörden in Art. 21 DSG festgelegt. Dies sind primär gesetzliche Grundlagen. Die Einwilligung der betroffenen Person bei besonders schützenswerten Personendaten kann nur ausnahmsweise herangezogen werden. Zu Frage 3: Die der gegenständlichen Fragestellung zugrunde liegende Thematik wurde bereits diskutiert und soll anlässlich der Umsetzung der E-Government-Strategie angegangen werden. Konkret ist vorgesehen, eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, welche Behörden die Prüfung von Daten, welche bereits bei einer anderen Behörde vorhanden sind, grundsätzlich ermöglicht.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungsrätin Dominique Gantenbein
Herr Präsident, werte Damen und Herren Abgeordnete. Ich komme zu den Beantwortungen der letzten elf Kleinen Anfragen. Und ich beginne mit der Anfrage des Abg. Thomas Lageder zum Thema : Zu Frage 1: Bei der Frage zur Bemessung der vom Wild verursachten Schäden ist vorgängig auf einige grundsätzliche Aspekte hinzuweisen. So existiert keine wirklich umfassende und systematische Erhebung von Wildschäden. Ebenfalls gibt es keine standardmässige Inwertsetzung von Wildschäden im Wald. Die effektiven jährlichen Kosten können somit nicht benannt werden. Ein übermässiger Einfluss des Schalenwildes auf den Wald führt aber eindeutig zu Bewirtschaftungseinbussen und Mehraufwänden. Diese wurden und werden von den Bewirtschaftern und Waldbesitzern ebenso toleriert, wie die möglichen Einbussen bei den Waldleistungen selber (Stichwort Schutzwaldleistung). Die budgetär abbildbaren Kosten der Wildschadenverhütung umfassen die Kosten für Zäune, Einzelschütze und so weiter. Das Land beteiligt sich zu 50% an diesen Kosten, die Hoheitsgemeinde trägt 40% und die Jagdgemeinschaften 10%. Bei erfülltem Abschussplan übernehmen viele Hoheitsgemeinden den Anteil der Jagd. Mit diesen Massnahmen kann aber lediglich ein sehr kleiner Teil der Waldfläche von rund 1% geschützt werden. Somit hat diese Art der Schadensvorbeugung in ihrer Funktion stark punktuellen Charakter und kann nicht als umfassender Lösungsansatz gelten. Die Aufwendungen des Landes für den 50-Prozent-Kostenanteil liegen jährlich zwischen CHF 120'000 und CHF 150'000. Dazu kommen Aufwendungen für Lebensraumverbesserungsmassnahmen wie Äsungsflächenpflege im Rahmen von CHF 15'000 bis CHF 30'000 pro Jahr. Zu Frage 2: Die Aufwendungen für die Jagdverwaltung setzen sich wie folgt zusammen: Rund 130 Stellenprozente (Wildhüter 100%, Abteilungsleiter 20% und Sekretariat 10%) sowie Kosten für Materialien im Bereich Erhebung, Planung und Regulierung der Wildpopulation von rund CHF 20'000 pro Jahr. Zu Frage 3: Von den Jagdgemeinschaften sind jährlich eine Jagdabgabe und ein Jagdpachtschilling zu entrichten. Die Jagdabgabe kommt vollumfänglich dem Land zu und soll dessen Verwaltungsaufwand decken. Der Jagdpachtschilling wird gemäss Art. 21 Jagdgesetz an die Grundbesitzer weitergegeben, soweit im Finanzgesetz nichts anderes festgelegt wird. Da die Jagdabgabe den Verwaltungsaufwand nicht zu decken vermag, wird seit Jahren ein Teil des Jagdpachtschillings zusätzlich zur Deckung des Aufwands der Jagdverwaltung und der Wildschadensverhütung einbehalten. Die Höhe des zurückbehaltenen Betrages wird jeweils im Finanzgesetz festgelegt. Die jährlich zu entrichtende Jagdabgabe und der Jagdpachtschilling sind für die gesamte Jagdperiode festgelegt. Die Jagdabgabe beläuft sich total auf CHF 96'625, der Jagdpachtschilling total auf CHF 214'700. Für die einzelnen erfragten Jagdreviere umfasst der Jagdpachtschilling folgende Beträge: Jagdgmeinschaft | Jagdpachtschillling in CHF |
Alpila | 6'500 |
Balzers | 8'200 |
Bargella | 18'500 |
Eschner Berg | 3'000 |
Eschner Riet | 3'050 |
Guschgfiel | 14'500 |
Lawena | 26'500 |
Malbun | 14'000 |
Mauren | 2'500 |
Pirschwald | 15'000 |
Planken | 7'000 |
Ruggell | 8'000 |
Sass | 35'000 |
Schaaner Riet | 3'600 |
Triesen | 7'200 |
Triesenberg | 11'200 |
Vaduz | 9'950 |
Valüna | 21'000 |
Vom Jagdpachtschilling wurden 2012/2013 bis 2016/2017 CHF 180'000, also rund 84%, vom Land zurückbehalten und CHF 34'000 an die Grundbesitzer weitergegeben. Ab dem Jagdjahr 2017/2018 beträgt der Rückbehalt des Landes CHF 110'000, womit die Aufteilung zwischen Land und Grundbesitzer annähernd ausgeglichen ist. Die Einnahmen aus dem Rückbehalt des Jagdpachtschillings und der Jagdabgabe decken die Aufwendungen für die Jagdverwaltung und die Wildschadensverhütung nicht. Die Einbussen und Mehraufwendungen in der Forst- und Landwirtschaft durch den Einfluss überhöhter Wildbestände sind dabei noch nicht berücksichtigt.Zu den Fragen 4 und 5: Es gibt keinen Zusammenhang zwischen den Jagdpachtverträgen und dem Einbehalt des Jagdpachtschillings durch das Land. Dann komme ich zu der Anfrage des Abg. Erich Hasler : Zu Frage 1: Die Sanierungspflicht sowie die ordentliche Sanierungsfrist, welche gemäss Lärmschutzverordnung im Jahr 2023 abläuft, sind der ÖBB seit den Abklärungen zum Projekt der S-Bahn FL.A.CH im Jahr 2009 bekannt. Im Rahmen dieses Projektes war vorgesehen, die Lärmsanierung zeitgleich mit der Projektumsetzung der S-Bahn zu realisieren. Im Rahmen der regelmässig stattfindenden Gespräche mit der ÖBB war und ist die fristgerechte Lärmsanierung jeweils ein Thema. Letztmals war dies zum Beispiel anlässlich des trinationalen Bahn-Lenkungsausschusses zur Umsetzung der Vereinbarung Fürstentum Liechtenstein-Österreich-Schweiz vom 12.7.2017 in St. Gallen der Fall. Wie im Rahmen der Beantwortung der Kleinen Anfrage vom Oktober 2017 bereits ausgeführt wurde, ist die Lärmsanierung im Rahmen des nächsten Umbau- oder Erweiterungsprojektes sowieso durchzuführen, spätestens aber bis 2023 projektunabhängig als Konzessionsinhaber zu erfüllen.Zu Frage 2: Vonseiten der ÖBB wurde stets kommuniziert, dass sie den gesetzlichen Anforderungen nachkommen wird. Zu Frage 3: Das Vorliegen einer verbindlichen Stellungnahme der ÖBB wird nicht als notwendig erachtet, da die ÖBB die gesetzlichen Vorgaben einhalten muss. Wie bei anderen Lärmsanierungsprojekten auch, werden auch in diesem Fall die Sanierung und ein entsprechendes Sanierungskonzept formell eingefordert. Dies ist im gegenständlichen Fall für das Frühjahr 2018 vorgesehen. Zu Frage 4: Es gibt derzeit keinen Grund zur Annahme, dass die ÖBB entgegen ihren bisherigen Aussagen die Sanierungsfrist nicht einhalten wird. Für Anlagen der Industrie und des Gewerbes sieht Art. 18 Abs. 2 der Lärmschutzverordnung Ersatzmassnahmen oder sogar die Stilllegung der Anlage vor. Für Strassen und Eisenbahnen ist dies nicht der Fall. Für diese Anlagen legt Art. 18 Abs. 3 einzig die Frist fest, bis zu welcher sie saniert und Schallschutzmassnahmen durchgeführt sein müssen. Zu Frage 5: Zuständig für die fristgerechte Sanierung ist der Inhaber der Anlage, das heisst in diesem Fall die ÖBB. Lärmschutzmassnahmen setzen grundsätzlich an der Quelle und auf dem Ausbreitungsweg an, das heisst Lärmreduktion an den Geleisen und Lärmschutzwände. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass durch die fortlaufende Verbesserung des Güterwagenrollmaterials und des Verbotes der Verwendung von Graugussbremsen in der Schweiz ab 2020 eine Reduktion der Lärmemission stattfinden wird. Dann komme ich zu der zweiten Kleinen Anfrage des Abg. Erich Hasler - : Zu Frage 1: Gemäss Altlastenverordnung sind mit Abfällen belastete Standorte in einem Kataster zu erfassen. Dies umfasst also Standorte, an denen jegliche Art von Abfällen abgelagert worden sind. Ausgenommen sind lediglich Standorte, an denen ausschliesslich unverschmutztes Aushubmaterial abgelagert wurde. Bei der Erstellung des Katasters sieht die Altlastengesetzgebung ein schrittweises Vorgehen vor. In einem ersten Schritt wurden vorhandene Informationen mittels systematischen Befragungen von Zeitzeugen und Bauverwaltungen der Gemeinden, aus Auswertungen von Luftbildern und Archivrecherchen zusammengetragen. Bei rund einem Viertel der Standorte liegen zusätzliche Informationen vor, die von verschieden Projektvorhaben stammen, wie zum Beispiel Bohrungen oder Baggerschlitze von Baugrunduntersuchungen. Gezielte Probebohrungen und Analysen werden in dieser Phase jedoch keine vorgenommen. Die Auswertung der Informationen ergab, dass 88 Standorte in den Kataster einzutragen sind. Davon enthalten 43 Standorte Bauschutt. Bei diesen besteht abgesehen von einer Fachbegleitung und korrekten Entsorgung im Falle eines Aushubes kein weiterer Handlungsbedarf. Bei den anderen 45 Standorten muss davon ausgegangen werden, dass dort Siedlungsabfälle und teilweise auch Gewerbeabfälle abgelagert wurden. Hier besteht weiterer Untersuchungsbedarf. Da es sich hier um eine gesetzlich vorgegebene, aber komplexe Thematik handelt, wurde das Amt für Umwelt im Anschluss an die Informationsveranstaltungen vom Ministerium beauftragt, die Informationen - dort, wo gewünscht - den Betroffenen detaillierter zu erläutern und diesem Informationsprozess mehr Zeit einzuräumen.Zu Frage 2: Wie vorab schon erwähnt, sind in der aktuellen Phase des Verfahrens noch keine Untersuchungen zu Verschmutzungen des Grundwassers oder von Fliessgewässern gemacht worden. Solche sind im nächsten Schritt bei jenen Standorten vorzunehmen, an denen Siedlungsabfälle oder Gewerbeabfälle abgelagert wurden.Zu Frage 3: Mit ersten Erhebungen zur Informationsbeschaffung wurde 1999 gestartet. Nach Inkrafttreten der Altlastengesetzgebung in Liechtenstein im Jahr 2008 wurden alle Informationen im Hinblick auf Katastererstellungen aufgearbeitet.Zu Frage 4: Alle Baugesuche, die beim Amt für Umwelt eingehen, werden gemäss den vorhandenen Informationen daraufhin überprüft, ob auf dem zu überbauenden Grundstück Abfälle abgelagert worden sind. Auf Standorten mit abgelagerten Abfällen kann grundsätzlich gebaut werden, allenfalls unter Beachtung von Auflagen. Entsprechend wurden solche Baugesuche mit Auflagen bewilligt. Bei Standorten, welche nur Bauschutt enthalten, gelten bis auf die Aushubbegleitung und korrekte Entsorgung keine Einschränkungen. Standorte, die Siedlungs- oder Gewerbeabfälle enthalten, sind untersuchungsbedürftig und die Untersuchungen sind gleichzeitig mit dem Bauprojekt durchzuführen. Zu Frage 5: Im Umweltschutzbereich gilt grundsätzlich das Verursacherprinzip. Entsprechend hat der Verursacher die Kosten für die notwendigen Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung von mit Abfällen belasteten Standorten zu tragen. In Liechtenstein ist der Verursacher der Ablagerungen in den meisten Fällen die öffentliche Hand, da es sich beim Grossteil der Standorte um offizielle Deponien und Aufladungen der Gemeinden handelte. Wenn aber festgestellt wird, dass es sich um private Deponien handelte, muss die Verursacherfrage fallspezifisch geklärt werden. Dann komme ich zu der Kleinen Anfrage des Abg. Elfried Hasler zum : Zu Frage 1: Die Deckungsbeitragsrechung im Betriebsergebnis des Landesforstbetriebs weist für die Jahre 2012 bis 2016 folgende Defizite aus:
Jahr | Defizit in CHF |
2012 | -633'423 |
2013 | -549'019 |
2014 | -640'276 |
2015 | -572'429 |
2016 | -547'696 |
Das kumulierte Defizit der letzten fünf Jahre für den gesamten Betrieb hängt demnach bei CHF 2'942'843. Es gilt aber zu beachten, dass bei diesen Zahlen die Lohnkosten und Sozialbeiträge miteingerechnet sind. Es ist klar hervorzuheben, dass verschiedene Leistungen des Forstbetriebs keine Erlöse generieren, sondern dies Leistungen zum Wohl der Allgemeinheit darstellen. Neben der Forstpflanzenzucht stellt der Landesforstbetrieb die Windschutzgehölzpflege, den Unterhalt von Naturschutzgebieten und den Wanderwegunterhalt im Berggebiet sicher. Die Umsetzung und Koordination durch eine zentrale Organisationseinheit bringt dabei viele Vorteile und Synergien. Betriebsstruktur und Arbeitsabläufe des Landesforstbetriebs sind im Hinblick auf die Erbringung dieser Aufgaben optimiert. Der Landesforstbetrieb generierte in den letzten Jahren zwischen CHF 146'000 bis CHF 206'000 Erlöse aus dem Verkauf von Holz und weiteren Materialien. Zu Frage 2: Der Anteil ausländischer Abnehmer von Forstpflanzen lag in den letzten fünf Jahren im Durschnitt bei rund 47%. Einkünfte aus dem Ausland und von Dritten verringern das Defizit. Insofern helfen diese Erlöse bei nicht proportionalen Produktionskosten dabei, von den Vorteilen einer eigenen Pflanzennachzucht profitieren zu können. Zu Frage 3: Die Forstpflanzennachzucht ist ein Aufgabenbereich des Landesforstbetriebs. Von den 53% der Pflanzen, die in Liechtenstein selber bezogen wurden, gingen rund 40% in den Schutzwald sowie in die Berggebietssanierung, also in vom Land subventionierte Bereiche. Rund 60% fanden Verwendung im Zuständigkeitsbereich der Gemeinden. Zu Frage 4: Die Windschutzgehölze befinden sich grösstenteils auf Gemeindeboden. Die Funktionen der Gehölze wie Erosionsschutz, Landschaftsbild, Lebensraum und ökologische Vernetzung sind von landesweiter Bedeutung. Eine intakte Struktur und Funktion der Windschutzgehölze steht vorrangig im Interesse der Landwirtschaft, des Naturschutzes und der Erholung. Zu Frage 5: Im Rahmen der Standortbestimmung wurden folgende Varianten geprüft: Variante 1: Zukauf von Forstpflanzen im Ausland und Auflösung des gesamten Forstbetriebs. Integration Windschutzgehölzpflege, Unterhalt Naturschutzgebiete und Wanderwegunterhalt ins Amt für Bau und Infrastruktur. Variante 2: Übertragung Forstpflanzennachzucht ans HPZ und Auflösung des Forstbetriebs. Integration Windschutzgehölzpflege, Unterhalt Naturschutzgebiete und Wanderwegunterhalt ins Amt für Bau und Infrastruktur. Variante 3: Zukauf von Forstpflanzen mit eigenem Saatgut aus Liechtenstein. Windschutzgehölzpflege, Unterhalt Naturschutzgebiete und Wanderwegunterhalt bleiben beim Landesforstbetrieb. Dann zu der zweiten Kleinen Anfrage des Abg. Elfried Hasler zur : Zu Frage 1: Mit den zwischenzeitlich realisierten Sofortmassnahmen in Form eines durchgehenden, am landseitigen Dammfuss situierten Kontroll- und Interventionsweges sowie dem Aufbau einer einsatzbereiten Wasserwehr, kann die gefahrlose Ableitung eines 300-jährigen Hochwassers respektiv einer Hochwasserspitze von circa 3500 Kubikmetern pro Sekunde sichergestellt werden. Das für die Katastrophe von 1927 verantwortliche Hochwasser mit einer Wiederkehrdauer von circa 100 Jahren und einer Abflussspitze von 2300 Kubikmetern pro Sekunde dürfte somit auf dem liechtensteinischen Rheinabschnitt heute zu keinem Problem mehr führen. Bei Hochwassern, wie sie statistisch gesehen alle 500 bis 1000 Jahre im Rhein auftreten, kann ein Versagen der Dämme infolge geotechnischer Instabilitäten derzeit nicht ausgeschlossen werden. Erfolgt ein Dammkollaps zwischen Balzers und Triesen, wird ein massgeblicher Teil des Talraumes mehrere Meter hoch überschwemmt. In diesem Falle wäre das Land mit massiven Schäden konfrontiert. Zu Frage 2: Die Realisierung der geplanten Dammertüchtigungsmassnahmen sollte im Jahre 2020 in Angriff genommen werden können. Zu Frage 3: Die Sanierung der bestehenden Dämme könnte aus rein technischer Sicht unabhängig von allfälligen Rheinaufweitungen oder weiter gehenden grenzüberschreitenden Überlegungen erfolgen. Dennoch gilt es bei der Ausarbeitung eines bewilligungsfähigen Sanierungsprojektes, die im Entwicklungskonzept Alpenrhein angedachten Aufweitungen ebenso wie die spezifischen Interessen unserer Nachbarn in Abstimmung mit der einschlägigen nationalen Gesetzgebung und den grenzüberschreitenden Vereinbarungen zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang sei einerseits auf die diesbezüglich relevanten Bestimmungen im Umweltrecht verwiesen, andererseits auf die verschiedenen Staatsverträge und Vereinbarungen, welche im Hinblick auf ein koordiniertes Zusammenwirken am Rhein mit der Schweiz und Österreich abgeschlossen wurden. Die sachtechnische Moderation dieser vielschichtigen Interessenslage erweist sich ebenso komplex und zeitintensiv wie die mit diesem Grossprojekt einhergehende gesellschaftspolitische Diskussion. Zu Frage 4: In Sachen Rheinaufweitungen wurden innerhalb der Verwaltung zusätzliche Entscheidungsgrundlagen zuhanden der Regierung ausgearbeitet. Hierfür werden im Sinne der im Rahmen des Entwicklungskonzeptes Alpenrhein bekräftigten grenzüberschreitenden Zusammenarbeit gemeinsam mit den im Kanton St. Gallen zuständigen Stellen die technische Machbarkeit sowie die Zweckmässigkeit der im Entwicklungskonzept vermerkten Aufweitungsperimeter geprüft. Zu Frage 5: Aus Sicht des Ministeriums ist beim Einsatz der zur Verfügung stehenden personellen und finanziellen Ressourcen der Sanierung der Dämme oberste Priorität einzuräumen. Gemäss derzeitigem Projektstand fokussieren sich die ab 2020 geplanten Bautätigkeiten am Rhein daher vorerst ausschliesslich auf die Ertüchtigung der besonders instabilen Dammabschnitte. In welcher Form allfällige Rheinaufwei-tungen beim erwähnten Sanierungsprojekt ihren Niederschlag finden, wird derzeit geprüft und der Regierung zeitnah zur Beschlussfassung vorgelegt. Dann komme ich zu der Kleinen Anfrage des Abg. Eugen Nägele - : Zu Frage 1: Im Wissen um die Bedeutung der Rheindamminnenseite als grösster zusammenhängender Magerwiesenstandort des Landes wurde das Mähregime in den vergangen 30 Jahren wiederholt angepasst. Die letzte substanzielle Überarbeitung des aktuell zur Anwendung gelangenden Pflegeplanes erfolgte durch ein renommiertes Umweltbüro im Jahre 2010 auf Grundlage einer fundierten pflanzensoziologischen Kartierung. Im Zuge der Überarbeitung wurden die neu konzipierten Massnahmentypen vorerst während fünf Jahren auf Versuchstrecken auf ihre Wirkung hin untersucht und beurteilt. So wurde beispielsweise zum Schutz von Kleinlebewesen die räumlich und zeitlich alternierende Mahd neu in das aktualisierte Pflegekonzept aufgenommen. Das für die Planung verantwortliche Umweltbüro wurde nach Einführung des heutigen Mähregimes im Rahmen eines Monitorings auch mit der Erfolgskontrolle der getätigten Massnahme sowie der Dokumentation der Standortentwicklung beauftragt. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse führten im Jahre 2015 zu weiteren marginalen Anpassungen des Pflegekonzeptes. Zu Frage 2: Im Bewusstsein, dass der Rhein in Sachen Ökologie ebenso wenig wie beim Hochwasserschutz eine Grenze darstellt, koordiniert das Amt für Bevölkerungsschutz seine Tätigkeit rund um den Rhein in allen Bereichen mit dem für den Gewässerunterhalt im Kanton St. Gallen zuständigen Rheinunternehmen. Betreffend die Böschungspflege darf festgehalten werden, dass die dem Pflegekonzept zugrunde gelegten Massnahmentypen wie auch die zur Anwendung gelangenden Arbeitsverfahren beidseits des Rheins nahezu identisch sind. Dass das liechtensteinische und das st. gallische Pflegekonzept vom selben Umweltbüro erstellt wurde, vereinfacht die angesprochene Koordination zusätzlich. Der im Zuge der Weiterentwicklung der Pflegekonzepte in diesem Jahr vom st. gallischen Rheinunternehmen erstmals getestete Einsatz eines Balkenmähers wird von den Unterhaltsverantwortlichen des Landes mit Interesse verfolgt. Zu Frage 3: Aufgrund des aktuellen Kenntnisstandes drängt sich eine kurzfristige Anpassung des Pflegeregimes nicht auf. Sollte sich aber zeigen, dass der Einsatz von Balkenmähern, wie er dieses Jahr in der Schweiz getestet wurde, anstelle der aktuell eingesetzten Schlegelmulchgeräte technisch möglich ist und sich damit zusätzliche positive Effekte auf die Vegetationsentwicklung nachweisen lassen, wird sich auch das Amt für Bevölkerungsschutz aktiv mit diesem Verfahren auseinandersetzen. Zu Frage 4: Ein einziges, fortwährend richtiges Pflegekonzept für den Rheindamm kann es aus zweierlei Gründen nicht geben. Einmal unterliegt der Standort einer fortlaufenden Sukzession, welche durch den Unterhalt nur bedingt beeinflussbar ist. Es sei diesbezüglich nur auf den Stickstoffeintrag aus der Luft verwiesen, welcher den Nährstoffkreislauf nachhaltig verändert. Folgerichtig sieht sich der Unterhalt mit sich wandelnden Standortbedingungen konfrontiert. Zum anderen eröffnet die technische Entwicklung im Bereich der Mähwerke neue Möglichkeiten, die es zu gegebener Zeit zu nutzen gilt. Ein zeitgemässes Bewirtschaftungskonzept basiert daher auf einer rollenden Planung, in welcher die Ziele und Massnahmen stetig mit den jeweiligen Erfordernissen und Möglichkeiten abgeglichen werden. Dann komme ich zu der Kleinen Anfrage des Abg. Harry Quaderer zum Thema : Zu Frage 1: Die von der Vorgängerregierung im 2016 in Auftrag gegebene Studie des Liechtenstein-Instituts bildet ein erstes Grundlagenwerk zum muslimischen Leben in Liechtenstein und kann als Basis für die öffentliche Diskussion im Umgang mit dem Islam in Liechtenstein sowie als Grundlage für allfällige Handlungsmassnahmen dienen. Es gab bisher keine vergleichbare Studie zum Islam und Menschen muslimischen Glaubens in Liechtenstein. Die Studie beinhaltet lediglich Teilaspekte des muslimischen Lebens und bildet keine ganzheitliche systemische Erhebung dieses Themas. Zu Frage 2: Wie viele Personen, in welcher Position, für die Studie befragt wurden, kann dem jeweiligen Kapitel der Studie entnommen werden. In Bezug auf den Religionsunterricht wurde prioritär mit den zuständigen Personen des Schulamtes gesprochen. Es wurden jedoch auch Eltern in Bezug auf ihre Erfahrungen befragt. Im Bereich der Jugendarbeit in den Gemeinden wurden Interviews mit mehreren leitenden Personen durchgeführt. In Bezug auf die Situation der Religionsgemeinschaften wurde mit mehreren Vertretern der muslimischen Gemeinschaften sowie mit den Verantwortlichen aus dem interreligiösen beziehungsweise Integrationsbereich in Liechtenstein und den angrenzenden Ländern gesprochen.Zu Frage 3: Eine Befragung von Lehrern und Lehrerinnen in Bezug auf die Erfahrungen mit muslimischen Schülern und Schülerinnen fand nicht statt. Umfangreiche Befragungen auf individueller Ebene hätten den Rahmen dieser erstmaligen Studie gesprengt. Vom methodischen Ansatz her ging es betreffend das Kapitel Bildung und Sprache primär darum, die vorhandenen Daten erstmalig eingehend zu analysieren.Zu Frage 4: Die Studie zeigt, dass die Gruppe der Muslime in Liechtenstein sehr heterogen ist. Sie umfasst sowohl Personen, welche schon in dritter Generation im Land leben und die Staatsbürgerschaft besitzen, als auch Flüchtlinge, welche weder unsere Sprache noch unsere Schriftzeichen kennen. Aktuell bestehen in Liechtenstein zwei Moscheegemeinden, die beide einen türkischen Hintergrund aufweisen, welche gemäss Ausführungen keinen radikalisierten oder extremistischen Islam vertreten, sondern einen Islam europäischer Prägung. Wie die Studie weiter ausführt, sind in Liechtenstein keine Anzeichen für radikalisierte Gruppen erkennbar. Dass die Forscher keine Hinweise auf radikalisierte Gruppen in Liechtenstein gefunden haben, ist erfreulich, aber aus Sicht des Innenministeriums nicht der «wichtigste Aspekt» dieser Studie. Dies, weil es sich beim Liechtenstein-Institut einerseits um keine Sicherheitsbehörde handelt und anderseits die Regierung bei diesem keinen Lagebericht zum islamischen Extremismus in Auftrag gegeben hat. Selbstverständlich wird die internationale, regionale und nationale Entwicklung hinsichtlich möglicher Radikalisierungen weiter beobachtet und die internationale Zusammenarbeit gepflegt. Davon betroffen sind jedoch nicht nur islamistische Bewegungen, sondern auch andere Formen von Extremismus. Die Regierung befasst sich unabhängig von den Erkenntnissen der Studie mit der Gefahr der Radikalisierung. Dabei verfolgt sie einen interdisziplinären und interinstitutionellen Ansatz, um frühzeitig Radikalisierung zu erkennen und zu verhindern. Unter dem Dach der Gewaltschutzkommission wurde eine Fachgruppe Extremismus eingesetzt, die als Anlauf- und Fachstelle fungiert. Von der Fachgruppe wurde auch ein Leitfaden für das Vorgehen beim Verdacht von sich radikalisierenden Jugendlichen an Schulen und in der offenen Jugendarbeit ausgearbeitet. Aus Sicht des Bildungsministeriums hat die Sprachförderung als zentrale Integrationsmassnahme weiterhin eine hohe Bedeutung.Zu Frage 5: Die Kosten für die Studie haben sich auf CHF 40'000 belaufen. Dann komme ich zu der Kleinen Anfrage des Abg. Daniel Oehry bezüglich : Zu Frage 1: Die Bestimmungen zu Wahlen und Abstimmungen auf Gemeindeebene finden sich grundsätzlich im Gemeindegesetz. Soweit das Gemeindegesetz spezialgesetzlich nichts anderes bestimmt, gelten für die Durchführung von Wahlen und Abstimmungen die gleichen Bestimmungen wie in Landesangelegenheiten und somit das Volksrechtegesetz. Zu Frage 2: Das Datenschutzgesetz ist nur anwendbar, wenn und soweit es um die Bearbeitung von Personendaten geht. Bei einer Wahl respektive Abstimmung liegen verschiedene Unterlagen vor: Stimmkarte, Stimmkuvert, Stimmzettel und Zustellkuvert. Die Stimmkarte enthält Personendaten, insbesondere den Namen, die Adresse und das Geburtsdatum des Stimmberechtigten, sowie die Nummer, mit der der Stimmberechtigte im Stimmregister eingetragen ist. Das Volksrechtegesetz sieht grundsätzlich die persönliche Stimmabgabe an der Urne und die briefliche Stimmabgabe vor. Bei der persönlichen Stimmabgabe an der Urne würde der Stimmberechtigte selbst seine Stimmkarte bei der Wahlkommission abgegeben und sein Stimmkuvert mit dem Stimmzettel in die seinem Geschlecht entsprechende Urne einlegen. Durch diesen Vorgang werden Personendaten bearbeitet. Die im Rahmen einer persönlichen Stimmabgabe vorzunehmenden Handlungen mit den Daten sind aber im Volksrechtegesetz abgedeckt, sodass datenschutzrechtlich keine Probleme auftreten. Bei der brieflichen Stimmabgabe müsste die Wahlkommission die ungeöffneten Stimmkuverts anhand der Personendaten auf der Stimmkarte der entsprechenden Urne zuteilen. Hier erfolgt ein Bearbeiten von Personendaten, für die es einer spezialgesetzlichen Grundlage bedarf, da die Angaben auf dem im Stimmkuvert befindlichen Stimmzettel in Verbindung mit der Stimmkarte Personendaten darstellen. Zu erwähnen ist, dass auf der Stimmkarte das Geschlecht nicht angegeben ist, was im Hinblick auf die Zuteilung kritisch sein kann.Zu Frage 3: Das Gemeindegesetz wie auch das Volksrechtegesetz verbieten eine Einlegung der Stimmkuverts in zwei getrennte Urnen im Grundsatz nicht. Eine explizite Regelung, dass alle Stimmkuverts einer Gemeinde in dieselbe Urne gelegt werden müssen, gibt es nicht. Hinsichtlich der persönlichen Stimmabgabe besteht aber auch keine durchsetzbare Pflicht der Stimmberechtigten, ihr Stimmkuvert in eine ihrem Geschlecht entsprechende Urne einzuwerfen. In Bezug auf die briefliche Stimmabgabe ist zu prüfen, ob Art. 121a Gemeindegesetz eine genügende gesetzliche Grundlage für die Datenbearbeitung darstellt. Allerdings ist die Einlegung der Stimmkuverts mit Stimmzetteln anhand der Daten auf der Stimmkarte in verschiedene Urnen keine den Gemeindebehörden nach dem Gemeindegesetz übertragene Aufgabe. Dieser Vorgang ist auch im Volkrechtegesetz nicht abgebildet. Somit besteht weder im Gemeindegesetz noch im Volkrechtegesetz eine genügende zumindest mittelbar gesetzliche Grundlage für diese Bearbeitung von Personendaten. Um das in der Kleinen Anfrage aufgegriffene Prozedere hinsichtlich der Gemeindewahlen 2019 auf rechtlich solide Beine zu stellen, bedürfte es somit näher zu bestimmende Anpassungen im Gemeindegesetz. Dann komme ich noch zu den Anfragen aus dem Bereich Bildung. Die erste Anfrage ist vom Abg. Herrn Peter Frick zum Thema : Zu Frage 1: Die Anschlusslösungen der letzten drei Jahre waren entweder eine Berufslehre oder der Wechsel in eine andere Mittelschule. Konkret wurden in den letzten drei Jahren folgende Wege begangen: Kantonsschule Sargans, Wirtschaftsmittelschule Sargans, Berufslehre, Freiwilliges 10. Schuljahr, Landeskonservatorium Feldkirch und Höhere Lehranstalt in Bludenz. Zu Frage 2: In den vergangenen drei Jahren haben das Gymnasium abgebrochen: - im Schuljahr 2014/2015: 15 Schülerinnen und Schüler;
- im Schuljahr 2015/2016: 14 Schülerinnen und Schüler; und
- im Schuljahr 2016/2017: 22 Schülerinnen und Schüler.
Zu Frage 3: An ausländischen Mittelschulen befanden sich im Schuljahr 2015/2016 gemäss der Bildungsstatistik 43 Schülerinnen und Schüler an schweizerischen oder österreichischen Gymnasien, 96 Schülerinnen und Schüler an schweizerischen oder österreichischen Fachmittelschulen und 42 Schülerinnen und Schüler an Schweizer Berufsmaturitätsschulen. Welche Anschlusslösung diese gewählt haben, kann nicht eruiert werden. Zu Frage 4: Die Beurteilung der Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I hat nach der «Verordnung vom 14. August 2001 über die Aufnahme in die sowie die Promotion und den Übertritt auf der Sekundarstufe I» zu erfolgen. Prüfungen bilden einen Bestandteil der Beurteilung, orientieren sich immer an den im Lehrplan angeführten Lernzielen und liegen in der Kompetenz der Lehrperson. Der Promotionsdurchschnitt errechnet sich gemäss Art. 20 der genannten Verordnung aus dem Durchschnitt der Noten in den Promotionsfächern und wird auf eine Dezimalstelle gerundet. Schüler der ersten, zweiten oder dritten Schulstufe der Realschule oder des Gymnasiums, die am Ende des zweiten Semesters einen tieferen Promotionsdurchschnitt als 4,0 erreichen, können vom Schulamt auf Antrag der Klassenkonferenz in die zweite, dritte oder vierte Schulstufe der Oberschule respektive der Realschule umgeteilt werden. Die Entscheidung des Schulamtes stützt sich auf eine Gesamtbeurteilung der Klassenkonferenz, die den tatsächlichen Leistungsstand, die Lernfortschritte und eine Prognose über die voraussichtliche weitere schulische Entwicklung des Schülers berücksichtigt. Beträgt der Promotionsdurchschnitt weniger als 3,8, erfolgt in der Regel eine Umteilung. Ein möglicher Ausnahmegrund wäre beispielsweise eine längere Krankheit. Bei einem Promotionsschnitt von 3,8 oder 3,9 wird zuerst geprüft, ob eine Repetition die bessere prognostische Variante darstellt. Zu Frage 5: Eine Analyse über die Schuljahre 2009/2010 bis 2015/2016 hat gezeigt, dass gesamthaft weniger als 3% der Schülerinnen und Schüler von der Realschule in die Oberschule oder vom Gymnasium in die Realschule umgeteilt werden. Aufgrund der kleinen Zahlen sind die Schwankungen von einem Jahr zum anderen relativ gross. Auf die Stufen zugeteilt, wurden in den vergangenen drei Jahren wie erfragt zahlenmässig folgende Umteilungen vorgenommen: Aus der Realschule: Im Schuljahr 2014/2015:
1. Stufe: zwölf Schülerinnen und Schüler;
2. Stufe: acht Schülerinnen und Schüler; und
3. Stufe: ein/e Schülerin/Schüler.
Im Schuljahr 2015/2016: 1. Stufe: sechs Schülerinnen und Schüler;
2. Stufe: fünf Schülerinnen und Schüler; und
3. Stufe: ein/e Schülerin/Schüler.
Im Schuljahr 2016/2017:
1. Stufe: 15 Schülerinnen und Schüler;
2. Stufe: zwei Schülerinnen und Schüler; und
3. Stufe: zwei Schülerinnen oder Schüler.
Aus dem Gymnasium: Im Schuljahr 2014/2015: 1. Stufe: zwei Schülerinnen und Schüler;
2. Stufe: zwei Schülerinnen und Schüler; und
3. Stufe: drei Schülerinnen und Schüler.
Im Schuljahr 2015/2016: 1. Stufe: keine;
2. Stufe: zwei Schülerinnen und Schüler; und
3. Stufe: keine Schülerinnen oder Schüler.
Im Schuljahr 2016/2017: 1. Stufe: zwei Schülerinnen und Schüler;
2. Stufe: keine; und
3. Stufe: eine Schülerin oder ein Schüler.
Dann komme ich zu der letzten Kleinen Anfrage. Das ist die Anfrage des Abg. Georg Kaufmann zum Thema : Zu Frage 1: Zu der Entwicklung der Studierendenzahlen in den letzten fünf Jahren kann ich Folgendes ausführen: Vollzeitlehrgang: Schuljahr 2013/2014: 46 Lernende;
Schuljahr 2014/2015: 44 Lernende;
Schuljahr 2015/2016: 41 Lernende;
Schuljahr 2016/2017: 54 Lernende; und
Schuljahr 2017/2018: 54 Lernende.
Beim berufsbegleitenden Lehrgang: Schuljahr 2013/2014: 124 Lernende;
Schuljahr 2014/2015: 132 Lernende;
Schuljahr 2015/2016: 102 Lernende;
Schuljahr 2016/2017: 84 Lernende; und
Schuljahr 2017/2018: 60 Lernende.
Insbesondere beim Vollzeitlehrgang ist ein Nachfragezuwachs zu verzeichnen. Wurde im Schuljahr 2010/11 noch eine Klasse geführt, so sind es derzeit bereits drei Klassen. Zu Frage 2: Der Unterricht im berufsbegleitenden Lehrgang findet nach 17 Uhr im Liechtensteinischen Gymnasium statt. Es gibt genügend Raum, da am Gymnasium um diese Zeit kein Unterricht mehr stattfindet. Den drei Klassen des Vollzeitlehrgangs stehen drei Klassenzimmer im Schulhaus am Giessen, in dem auch das Freiwillige 10. Schuljahr untergebracht ist, zur Verfügung, weiter ein naturwissenschaftlicher Raum und ein Gemeinschaftsraum für spezielle Fächer, sofern sie nicht vom 10. Schuljahr bevorzugt genutzt werden. Der Rest des Schulhauses wird für 61 Schülerinnen und Schüler des 10. Schuljahres beansprucht. Zu Frage 3: Die aktuellen Studierendenzahlen in den einzelnen Schwerpunktbereichen der Vollzeit- und berufsbegleitenden Lehrgänge stellen sich wie folgt dar: Vollzeitlehrgang: Technik: 21 Lernende;
Wirtschaft: 33 Lernende.
Berufsbegleitender Lehrgang: Technik: 17 Lernende;
Wirtschaft: 16 Lernende;
Gesundheit und Soziales: 19 Lernende; und
Gestalten: acht Lernende.
Zu Frage 4: Der berufsbegleitende Lehrgang ist stark rückläufig, während der Vollzeitlehrgang wächst. Für Lernende, welche dieses Jahr begonnen haben, konnte der Schwerpunkt Wirtschaft im berufsbegleitenden Lehrgang aufgrund zu geringer Anmeldungen bereits nicht mehr angeboten werden. Der Rücklauf entspricht den Entwicklungen in den Nachbarkantonen und ist vor allem begründet durch eine Bedürfnisverlagerung weg vom Abendunterricht hin zum Tagesunterricht. Berufsmaturitätsschulen in der Nachbarschaft haben daher auch bei den Teilzeitlehrgängen auf Tagesangebote umgestellt, indem nicht mehr am Abend, sondern beispielsweise an zwei Tagen pro Woche unterrichtet wird. Die Berufsmaturitätsschule Liechtenstein muss ihr Angebot unbedingt an diesen Trend anpassen. Derzeit wird zudem eine Aufnahme der Schwerpunkte «Gesundheit und Soziales» sowie «Gestalten» in das Angebot des Vollzeitlehrganges geprüft. Beide Entwicklungen führen zu einem zusätzlichen Raumbedarf. Einerseits findet dann auch der Teilzeitlehrgang am Tag statt und nicht am Abend, wenn die Klassenzimmer frei sind, und andererseits wäre durch eine Aufnahme der Schwerpunkte «Gesundheit und Soziales» sowie «Gestalten» in das Angebot des Vollzeitlehrgangs ein noch stärkeres Wachstum des Vollzeitlehrgangs zu erwarten.Zu Frage 5: Die beiden Schulen am Standort Giessen müssen weiterhin mit beengten Verhältnissen, wie dies im Bericht und Antrag geschildert wurde, umgehen und die Berufsmaturitätsschule kann ihr Angebot aufgrund des fehlenden Raums nicht optimal auf die aktuellen Entwicklungen ausrichten, wodurch das Potenzial nicht voll ausgeschöpft werden kann. Dies wird einer Stärkung der dualen Berufsbildung und dem Umstand, dass die Berufsmaturität eine wichtige Alternative zur gymnasialen Maturität darstellt, nicht gerecht. Das Thema ist daher nicht vom Tisch, sondern kommt bereits schon in der Schulbautenstrategie wieder zum Tragen. Besten Dank für die Aufmerksamkeit. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Damit haben wir auch Traktandum 32 erledigt und sind am Ende der Landtagssitzung angelangt. Ich bedanke mich für die Mitarbeit und wünsche Ihnen allen ein erholsames Wochenende und schliesse die Landtagssitzung. Ende der November-Sitzung (um 16:35 Uhr)
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