Beantwortung der Kleinen Anfragen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen jetzt noch zu Traktandum 25: Beantwortung der Kleinen Anfragen. Ich bitte die Regierung, die Kleinen Anfragen zu beantworten.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Ich beginne mit der Beantwortung der Kleinen Anfrage des Abg. Wolfgang Marxer zum Thema : In der letzten Legislaturperiode wurden insgesamt 33 Interpellationen an die Regierung überwiesen. Davon wurden 22 fristgerecht beantwortet, neun leicht verspätet und zwei Interpellationen waren Ende 2016 noch pendent. Zusätzlich wurden zwei Interpellationen aus der vorherigen Legislaturperiode beantwortet. Alle 17 überwiesenen Postulate wurden bis Ende der Legislaturperiode beantwortet, davon neun fristgerecht und acht leicht verspätet. Zusätzlich wurden drei Postulate aus der vorherigen Legislaturperiode beantwortet. Von den sieben an die Regierung überwiesenen Motionen wurden drei fristgerecht umgesetzt und vier waren Ende 2016 noch pendent. Ebenfalls wurde eine Motion aus der vorherigen Legislaturperiode fristgerecht umgesetzt.Dann komme ich zur Beantwortung der Kleinen Anfrage des Abg. Christoph Wenaweser zum Thema :Zu Frage 1: Im Jahr 2014 haben 396 Personen, im Jahr 2015 266 Personen und im Jahr 2016 300 Personen eine Selbstanzeige erstattet. Im Jahr 2017 sind bis anhin 190 Selbstanzeigen eingegangen.Zu Frage 2: Aus den im Jahr 2014 eingegangenen Selbstanzeigen resultierten Steuereinnahmen für Land und Gemeinden von rund CHF 10,8 Mio., aus den im Jahr 2015 eingegangenen Selbstanzeigen Einnahmen von rund CHF 5,2 Mio., aus den im Jahr 2016 eingegangenen Selbstanzeigen Einnahmen von rund CHF 3,6 Mio. und aus den bisher im Jahr 2017 eingegangenen Selbstanzeigen Einnahmen von rund CHF 2,1 Mio.Dann komme ich zur Beantwortung der Kleinen Anfrage des Abg. Jürgen Beck zum Thema : Zu Frage 1: Seit Frühjahr 2015 werden in der Liechtensteinischen Landesverwaltung die Mitarbeitenden amtsstellenweise zur Arbeitszufriedenheit befragt. Abgefragt werden dabei die vier Themenblöcke «Arbeitsaufgabe und Arbeitstätigkeit», «Arbeitsablauf und Arbeitsorganisation», «Arbeitsumgebung» und «Soziales Arbeitsumfeld», was auch die Zusammenarbeit mit Kolleginnen und Kollegen sowie Vorgesetzten einschliesst. Die Anonymität ist während des gesamten Befragungs- und Auswertungsprozesses gewährleistet, wodurch die Beteiligung an den Befragungen sowie die Aussagekraft der Antworten hoch sind. Bislang wurde die Arbeitszufriedenheitsbefragung in den folgenden Amtsstellen durchgeführt: Amt für Soziale Dienste, Amt für Personal und Organisation, Motorfahrzeugkontrolle, Schichtdienste der Landespolizei, Amt für Auswärtige Angelegenheiten, Amt für Statistik, Ausländer- und Passamt, Amt für Volkswirtschaft, Amt für Umwelt, Schulamt inklusive Schulleitungen und Aussenstellen sowie Zivilstandesamt. Über die Resultate werden Führungskräfte und Mitarbeitende der befragten Amtsstelle in anonymisierter Form informiert. Anhand der Resultate werden Verbesserungsmassnahmen vorgeschlagen. Diese werden in der Folge weiter konkretisiert, bearbeitet und umgesetzt. Dann komme ich zur Beantwortung der Kleinen Anfrage des Abg. Johannes Hasler zum Thema :Gerne gebe ich Ihnen einen Überblick über die verschiedenen Initiativen im Bereich Impuls Liechtenstein. Zum ersten Impuls, Business-Dinner: Um den Standort Liechtenstein im Ausland bekannter zu machen und die internationale Vernetzung zu fördern, wurden seit Anfang 2015 sogenannte Business-Dinner durchgeführt. Gemeinsam mit den Marktteilnehmern haben wir rund neun solcher Veranstaltungen durchgeführt. Hervorheben möchte ich, dass aktuell gemeinsam mit den Finanzplatzverbänden auch eine Roadshow durchgeführt wird - die letzte Veranstaltung fand vor Kurzem in Frankfurt statt. Dieser Impuls hat bisher mehr als 1'000 Personen im Ausland direkt mit Liechtenstein in Kontakt gebracht. Im Rahmen dieses Impulses ist auch das seit 2015 jährlich mit je 400 bis 500 Personen stattfindende Finance Forum einzurechnen.Impuls Liechtenstein Venture Cooperative: Die Liechtenstein Venture Cooperative, kurz LVC, bietet Innovatoren ein Werkzeug, um Ideen, Arbeit und Kapital zusammenzubringen, und schafft somit mehr Rechtssicherheit für den Erfinder, die Unterstützer und Investoren. Seit der Gründung der LVC vor einem Jahr wurden bereits über 1'150 mal Dokumente zur LVC von der Homepage Impuls Liechtenstein heruntergeladen. Diese führten, auch dank der Unterstützung durch das Ministerium, bereits zu über 30 LVC-Gründungen. Von diesen Gründungen sind einige Innovationen bereits am Markt und schaffen aktiv Wertschöpfung. Einige Innovationen wären ohne LVC nicht lanciert worden. Andere hingegen schon, doch diese haben durch die LVC einen leichteren Start erleben können und haben dadurch eine grössere Chance auf Erfolg. Die Nachfrage nach Informationen zur LVC ist durchaus gross. Über mehrere Dutzend direkte Gespräche und fünf Informationsveranstaltungen, unter anderem an der Uni Liechtenstein, haben sich rund 150 Personen über die LVC informiert. Impuls Innovationsclubs: Mittlerweile engagieren sich liechtensteinische und ausländische Unternehmen in über 40 Innovationsclubs. Dabei wurden bereits mehr als 45 Ideen eingebracht, welche den staatlichen Innovationsprozess zur marktgetriebenen Verbesserung der Rahmenbedingungen nutzen. Sechs Ideen wurden bereits erfolgreich vom Ministerium in Zusammenarbeit mit den Marktteilnehmern umgesetzt, viele sind noch in Bearbeitung. Das Ministerium hat in den letzten Jahren über diesen Impuls Kontakte mit rund 75 Interessensgruppen gehabt, die sich für die Standortfaktoren Liechtensteins interessieren. Rund 40 davon sind internationale Fintech-Unternehmen. Liechtenstein bietet mit den Innovationsclubs einen im internationalen Kontext einzigartigen Standortvorteil für innovative Unternehmen. Dieser wird unter anderem von der Fintech-Branche bereits besonders geschätzt. Impuls Regulierungslabor: Das bei der FMA eingerichtete Regulierungslabor, welches innovative Geschäftsmodelle im Finanzbereich aktiv bei der Bewilligung unterstützt, wurde vom Markt auch sehr positiv aufgenommen. Bislang hat die FMA im Rahmen dieses Impulses über 70 Sitzungen mit interessierten Unternehmen vorwiegend aus dem Fintech-Umfeld geführt. Derzeit sind rund 14 Fintech-Unternehmen in Liechtenstein aktiv. Aktuell kann das Regulierungslabor den Kontakt mit rund 20 Unternehmen vorweisen. Davon befinden sich neun bereits in einem fortgeschrittenen Stadium. Das Regulierungslabor erhält täglich Anfragen aus einer Vielzahl von Ländern wie Japan, Hong Kong, Finnland, UK, USA, Singapur, Deutschland, Schweiz und Österreich. In den Online-Medien verzeichnet Impuls Liechtenstein ebenfalls höchstes Interesse. So besitzt die Initiative auf ihren Facebook- und Twitter-Accounts mehr als 700 Follower. Die Seiten werden sehr aktiv und rege genutzt, was zum Teil zu über 100 Tweets am Tag aus aller Welt führt. All diese Impulse haben von Anfang an darauf gezielt, den Finanzplatz Liechtenstein zusammen mit den Marktteilnehmern einen Schritt weiterzubringen. Wir konnten in den letzten zwei Jahren beobachten, dass diese Massnahmen Früchte tragen und die Innovation und Entwicklung von neuen Geschäftsmodellen unterstützt haben. Insbesondere die Dynamik im Fintech-Sektor ist bemerkenswert und basiert zu einem Teil auf diesen Impulsen. Dann komme ich zur Beantwortung der Kleinen Anfrage des Abg. Günter Vogt zum Thema : Zu Frage 1: Zu dieser Thematik besteht - ebenso wie auf Bundesebene in der Schweiz - keine ausdrückliche Regelung und daher auch keine Meldepflicht. Vielmehr ist hier in erster Linie die Selbstverantwortung des designierten Regierungsmitglieds gefragt. Stellt sich eine Person für ein Regierungsamt zur Verfügung, so hat sie oder er von sich aus zu prüfen, ob eine Unvereinbarkeit im Sinne von Art. 5 RVOG vorliegt. Erfolgt die Wahl als Regierungsmitglied und wird das Regierungsamt angenommen, so sind andere Ämter oder Tätigkeiten im Sinne von Art. 5 RVOG spätestens bei Amtsantritt zurückzulegen. Schliesslich sollen sich die Regierungsmitglieder mit ihrer ganzen «Kraft» dem Regierungsamt widmen können und ihre Unabhängigkeit bewahren (vergleiche hierzu auch die Stellungnahme Nr. 85/2012). Zu Frage 2: Unvereinbare Funktionen dürfen nicht gleichzeitig ausgeübt werden. Es besteht somit keine Übergangsfrist. Gemäss den Materialien zu Art. 5 Abs. 1 RVOG beinhaltet die Bestimmung ein Verbot für Träger eines Regierungsamtes, während dieser Amtstätigkeit einen anderen Beruf mit Erwerbsabsicht auszuüben. Im entsprechenden Bericht und Antrag heisst es dazu wörtlich: «Nachdem die Regierungsmitglieder gemäss dem vorliegenden Gesetzesentwurf nur noch vollamtlich tätig sein sollen, bleibt künftig kein Platz für andere berufliche Tätigkeiten, die einen Erwerb bezwecken.» Zu Frage 3: Im Fall einer beantragten Löschung eines Eintrags im Handelsregister erfolgt die Löschung grundsätzlich innerhalb weniger Arbeitstage. Entscheidend ist aber, dass die mit dem Regierungsamt unvereinbare Tätigkeit nach dem Amtsantritt nicht mehr ausgeübt wird. Zu Frage 4: Die Überprüfung der Einhaltung dieses Artikels ist ebenso wenig geregelt, wie Meldepflichten oder Sanktionsmöglichkeiten. Wie bereits in der Antwort zu Frage 1 erwähnt, obliegt es in erster Linie der Eigenverantwortung der Regierungsmitglieder, die Unvereinbarkeitsbestimmungen einzuhalten. In letzter Konsequenz obliegt die Kontrolle aufgrund von Art. 63 der Landesverfassung schliesslich dem Landtag. Zu Frage 5: Die Regierung kann bestätigen, dass die Regierungsmitglieder vor ihrem Amtsantritt allfällige Mandate im Sinne des Art. 5 Abs. 1 RVOG zurückgelegt haben.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Daniel Risch
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Ich freue mich sehr über das Interesse an unserem Ministerium. Ich finde auch, wir haben ein sehr spannendes Ministerium. Da ich nun 14 Kleine Anfragen beantworten werde und Sie dann nicht warten müssen, bis Sie dran sind, werde ich im Kreis herum die Fragen beantworten. Dann wissen Sie, wenn Sie eine Antwort von mir erwarten können und wann Sie ungefähr dran sind. Ich beginne mit dem Abg. Johannes Kaiser. Sie haben die Frage gestellt zur , zu diesem Projekt. Zu Frage 1: In der Überzeugung, dass eine effiziente Wirtschaftsförderung nur gemeinsam durch das Land und die Gemeinden erfolgen kann, wurde im Jahre 2007 von der Regierung zusammen mit den Gemeinden das Projekt «Perspektive 11eins» ins Leben gerufen. Ziel war es, basierend auf dem Bestehenden eine gemeinsam ausgerichtete und aufeinander abgestimmte Wirtschaftsförderung für den Standort Liechtenstein zu definieren, die das Land und die Gemeinden gemäss ihren Stärken und Möglichkeiten mittragen. Im Sinne dieser Zielsetzung sollte in einem ersten Schritt eine gemeinsame Strategie der Gemeinden entwickelt werden, um diese anschliessend mit der Strategie der Regierung abzugleichen und in Einklang zu bringen. Zu Frage 2: Die Arbeiten der Gemeinden hatten aufgezeigt, dass deren Strategien von Einzelfragen und Grundüberlegungen in der Zusammenarbeit mit dem Land beziehungsweise den Amtsstellen der Landesverwaltung abhängig waren. Vor diesem Hintergrund sprachen sich die Gemeinden dafür aus, vorerst den Spielraum in der bestehenden Zusammenarbeit mit den betroffenen Amtsstellen auszuloten und hierzu die relevanten Fragestellungen in der Vorsteherkonferenz zu erörtern. Die Gemeinden vertraten die Auffassung, dass ein Abgleich mit der Strategie der Regierung erst erfolgen sollte, wenn die bestehenden Möglichkeiten zur Optimierung der Zusammenarbeit in diesem Bereich ausgeschöpft wurden. Das Projekt wurde somit zum Anlass genommen, die bestehenden gesetzlichen Rahmenbedingungen und Verwaltungsstrukturen kritisch zu hinterfragen. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass Ergebnisse der Projektarbeiten in die Ausgestaltung des Standortförderungsgesetzes, das am 1. Januar 2012 in Kraft getreten ist, eingeflossen sind und somit wichtige Anliegen auf Gesetzesstufe verankert wurden. Dazu gehörte unter anderem die zentrale Vermarktung des Standorts Liechtenstein über die Einsetzung von Liechtenstein Marketing. Zu Frage 3: Wie zu Frage 2 ausgeführt, wurden zentrale Anliegen der Gemeinden durch das Standortförderungsgesetz umgesetzt. Der Regierung ist nicht bekannt, dass das Projekt seitens der Gemeinden weiterverfolgt wurde. Zu Frage 4: Die Beantwortung ergibt sich aus der Antwort zu Frage 3. Zu Frage 5: Dem für die Beantwortung der vorliegenden Anfrage zuständigen Ministerium für Infrastruktur, Wirtschaft und Sport sind im Zusammenhang mit der Wirtschaftsförderung aus der letzten Legislatur keine Projekte bekannt, die - wie die Frage suggeriert - sinnloserweise gross aufgezogen und ohne Ergebnis verworfen wurden. Hingegen wurde im positiven Sinn mit Unterstützung einer ausländischen Consulting-Firma, aber vor allem mit Unterstützung wichtiger Stellen innerhalb der Landesverwaltung, die Standortstrategie 2.0 erarbeitet, die nicht nur frühere Studien - darunter wie erwähnt Ergebnisse aus dem Projekt «Perspektive 11eins» - zu einer Gesamtstrategie zusammenführte, sondern darüber hinaus 22 konkrete Massnahmen benennt, welche bis zum heutigen Zeitpunkt praktisch vollumfänglich umgesetzt wurden. Beispielhaft sei hier nebst dem aktuell stattfindenden flächendeckenden Glasfaserausbau die Assoziierung zur Kommission für Technologie und Innovation des Bundes (KTI) oder aber der Ausbau der Forschungsinfrastruktur beim Innovationszentrum Rheintal, RhySearch, erwähnt. Die beiden letztgenannten wichtigen Vorlagen wurden vom Landtag jeweils einstimmig angenommen.
Dann komme ich zur Kleinen Anfrage des Abgeordneten Daniel Seger zum :Zu Frage 1: Die Geschenke wurden an alle Regierungsmitglieder, alle Landtagsabgeordneten, alle Regierungsrat-Stellvertreter, die stellvertretenden Landtagsabgeordneten, den Präsidenten und Vizepräsidenten der LIHK, den Präsidenten und Vizepräsidenten der Wirtschaftskammer, den Präsidenten des LANV, an Frau Susanne Ruoff von der Schweizerischen Post und an die Herren Georg Pölzl und Stefan Nemeth von der Österreichischen Post geschickt. Dieser Personenkreis wurde auch zu den 200-Jahr-Feierlichkeiten eingeladen. Zu Frage 2: Es haben insgesamt 57 Personen ein solches Geschenk erhalten. Zu Frage 3: Die Kosten für ein Geschenk beliefen sich auf CHF 21,17 und beinhalteten folgende Einzelkosten: - Kosten für den Rahmen: CHF 9,90
- Produktionskosten Briefmarken: CHF 0,95
- Verpackung PostPac Nr. 3: CHF 1,90
- Kommissionierung CHF: 8,42
Von den 57 Geschenken wurden 54 Geschenke im Inland im Rahmen der normalen Zustelltour zugestellt, bei drei Geschenken erfolgte der Versand ins Ausland. Für die Inlandssendungen sind in der Gesamtkalkulation keine Kosten berücksichtigt, die Kosten der Auslandssendungen sind in den Gesamtkosten enthalten.Zu Frage 4: Insgesamt beliefen sich die Kosten für alle Geschenke zusammen auf CHF 1'236,70. Zu Frage 5: Die Regierung ist der Ansicht, dass beim Verteilen von Geschenken durch öffentlich-rechtliche Unternehmen Zurückhaltung geboten ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Unternehmen in einer Phase von unternehmerischer Herausforderung steht. Dennoch gibt es Anlässe oder Ereignisse, wie zum Beispiel ein Jubiläum, an welchem die Verteilung von Geschenken denkbar erscheint, sofern die Kosten in einem überschaubaren Rahmen sind. Aus Sicht der Regierung zählt das Jubiläum «200 Jahre Postwesen in Liechtenstein» zu einem solchen Anlass.Dann komme ich zu Ihrer zweiten Kleinen Anfrage zu den :Vorgängig zur Beantwortung dieser Kleinen Anfrage ist anzumerken, dass die Ausgestaltung der Dienstleistung «Postfächer» als eine operative Angelegenheit der Liechtensteinischen Post angesehen wird. Zur Beantwortung der Kleinen Anfrage war es deshalb notwendig, die Antworten von den Verantwortlichen der Liechtensteinischen Post AG einzuverlangen, wie das auch bei der letzten Frage der Fall war. Zu Frage 1: Bei der Zustellung der Tagespost in ein Postfach fallen folgende zusätzliche Aufwände zur normalen Hauszustellung an: Sortierung nach Postfachanlage pro Gemeinde, Transport in die einzelnen Postfachanlagen sowie die individuelle Einfächerung in die Postfächer. Die effektiven Kosten pro Sendung/Postfach können nicht explizit ermittelt werden. Diese sind abhängig vom Sendungsvolumen, der Entfernung der Postfachanlage vom Betriebszentrum Schaan, den individuellen Mietkosten der Poststelle, den Unterhalts- und Reinigungskosten sowie den Lohnkosten der involvierten Mitarbeitenden. Zu Frage 2: Bei der Hauszustellung fallen folgende Aufwände an: Postsortierung, Einfächerung im Betriebszentrum (Gangfolgesortierung), Transport in die Gemeinden, Transport zu den Haushalten, Einwerfen der Sendung am Hausbriefkasten. Die effektiven Kosten pro Sendung/Hausbriefkasten können nicht explizit ermittelt werden. Diese sind abhängig vom Sendungsvolumen, Standort (Entfernung vom Betriebszentrum Post in Schaan), Tourengrösse, Löhne der involvierten Mitarbeitenden. Zu Frage 3: Postfächer sind eine Zusatzdienstleistung der Liechtensteinischen Post und fallen nicht unter den Universaldienst gemäss Art. 5 des Postgesetzes. Die zusätzlichen Kosten, insbesondere durch die Bewirtschaftung der Postfachanlagen sowie das spezifische Leistungsangebot mit darin inbegriffenen Zusatzdienstleistungen, rechtfertigen die Gebühr von CHF 120 pro Jahr. Da sowohl Privat- wie auch Geschäftskunden vom gleichen Leistungsangebot profitieren können, sind die Gebühren für alle Postfach-Kunden gleich. Zu Frage 4: Nein, derzeit ist keine Gebühr für die Hauszustellung geplant. Zu Frage 5: Derzeit sind keine weiteren Gebühren für Postempfänger geplant.Dann gehen wir weiter im Kreis zum Abg. Eugen Nägele zur Frage von :Es kann einleitend festgestellt werden, dass neue Geschäftsmodelle im Bereich der sogenannten Sharing Economy in den vergangenen Jahren stark zugenommen haben und mittlerweile zu einer starken Konkurrenz für bestehende Anbieter geworden sind. Hierzu gehört nicht nur Airbnb, sondern auch Uber, Lyft, Amazon Mechanical Trunk, Task Rabbit und viele weitere Anbieter in den Bereichen Bildung, Arbeitsverleih und so weiter, welche nur bedingt mit den bestehenden Gesetzen und Regulierungen erfasst werden können. Der Gesetzgeber wird hier in den kommenden Jahren gefordert sein, zu entscheiden, wie diesen oft digitalen Geschäftsmodellen Rechnung zu tragen ist. Zu Frage 1: Airbnb ist ein internetbasierter Vertriebskanal und stellt grundsätzlich keine gesonderte Beherbergungskategorie, wie Hotel oder Ferienwohnungen, dar. Dem Amt für Volkswirtschaft (AVW) sind jene auf Airbnb präsenten Anbieter aus Liechtenstein bekannt, welche ihre Gäste nach Standortförderungsgesetz (SFG) melden. Es muss davon ausgegangen werden, dass es darüber hinaus noch weitere Anbieter gibt. Das AVW hat mit Airbnb aus diesem Grunde kürzlich Kontakt aufgenommen mit dem Ziel, dass die Anbieter vertraglich verpflichtet werden, sich bei den zuständigen Behörden in Liechtenstein anzumelden. Eine Rückmeldung ist noch ausstehend. Zu Frage 2: Eine nicht abschliessende Angebotsübersicht ist auf www.tourismus.li zu finden. Zu Frage 3: Ja, die Anbieter von Airbnb sind in verschiedenster Weise abgabepflichtig: Jeder, der gegen Entgelt Personen beherbergt, ist verpflichtet, Kurtaxen einzuheben und periodisch abzuliefern (Art. 15 Abs. 1 SFG).Das Anbieten von Wohnungen und Zimmern über Airbnb erfolgt in der Regel durch natürliche Personen, weshalb sich die Frage nach der Erwerbs- und nicht Ertragsbesteuerung stellt. Hierbei ist vorerst zu unterscheiden, ob der Vermieter Eigentümer der Wohnung beziehungsweise des Zimmers ist oder ob er Mieter ist und die Wohnung beziehungsweise das Zimmer untervermietet. Ist er Mieter, ist der Ertrag aus der Untervermietung grundsätzlich steuerpflichtig, wobei die damit verbundenen Kosten, zum Beispiel sein Mietaufwand, in Abzug gebracht werden können. Ist er Eigentümer, ist zu unterscheiden, ob er umfangreichere zusätzliche Arbeiten neben der Zurverfügungstellung der Wohnung beziehungsweise des Zimmers erbringt und Gewerbsmässigkeit gegeben ist und somit eine selbstständige Tätigkeit vorliegt; in diesem Fall ist der Erwerb steuerpflichtig, wobei die damit verbundenen Kosten in Abzug gebracht werden können. Liegt keine selbstständige Tätigkeit vor, ist die Vermietung als Vermögensertrag zu qualifizieren und wird über die Vermögenssteuer auf die Wohnung beziehungsweise das Zimmer besteuert. Eine Mehrwertsteuerpflicht entsteht, falls beim Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit ein Umsatz von mehr als CHF 100'000 erzielt wird.Zu Frage 4: Grundsätzlich bedarf jede gewerbsmässige Tätigkeit in Liechtenstein einer Gewerbebewilligung nach Gewerbegesetz (GewG). Allerdings sind Ausnahmen von dieser Regel vorgesehen, insbesondere auch im Bereich des Gastgewerbes. Einschlägig scheint für die meisten Fälle des Airbnb-Vertriebs die Regelung gemäss Art. 13 Abs. 3 Bst. g des Gewerbegesetzes. Demzufolge bedarf die Beherbergung von maximal acht Gästen, wobei auch die Abgabe des Frühstücks an diese erlaubt ist, keiner Gewerbebewilligung. Übersteigt die Beherbergung von Gästen diese Schwelle, so ist eine Gewerbebewilligung für das Gastgewerbe notwendig. Da es sich beim Gastgewerbe um ein qualifiziertes Gewerbe handelt, wird neben den persönlichen Voraussetzungen auch die fachliche Eignung geprüft. Die fachliche Eignung wird durch die erfolgreiche Absolvierung der liechtensteinischen Gastwirteprüfung nachgewiesen. Zu Frage 5: Eine fremdenpolizeiliche Bewilligung ist im Tourismusbereich nicht vorgesehen. Es wird jedoch die Erfassung der Personendaten im Meldewesen geregelt: Jeder, der gegen Entgelt Personen beherbergt, ist verpflichtet, diese im Meldeverfahren zu registrieren oder registrieren zu lassen (Art. 19 Abs. 1 SFG). Diese Verpflichtung trifft jede Beherbergungsstätte, unabhängig von ihrem Vertriebskanal. Diese Erfassung der Personendaten ermöglicht der Landespolizei den Datenabgleich. Die Hygienekontrolle des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen (ALKVW) bezieht sich auf den Gastronomiebereich. Eine hygienische Kontrolle von Übernachtungsräumlichkeiten durch das ALKVW findet weder in Hotels noch in Ferienwohnungen oder Fremdenzimmern statt. Das ALKVW kontrolliert Betriebe immer dann, wenn Lebensmittel in Verkehr gebracht werden. Die private Herstellung und Verwendung von Lebensmitteln fällt nicht unter die Lebensmittelgesetzgebung und deshalb erfolgt hier auch keine Lebensmittelkontrolle. Eine Kontrolle aufgrund der Tabakpräventionsgesetzgebung erfolgt in allen öffentlich zugänglichen Räumen - unabhängig vom Vertriebskanal. Spezielle bauliche Massnahmen, zum Beispiel spezielle Brandschutzmassnahmen oder Fluchtwege, sind nicht erforderlich. Massgeblich ist die allgemein gültige Baugesetzgebung.Dann komme ich zum Abg. Alexander Batliner und zu Ihrer Frage nach der :Ich beantworte alle Frage unter einem Mal und lese die Tabelle vor. Gemäss Art. 4 Abs. 1 ÖUSG obliegt der Regierung die Bestellung der strategischen Führungsebenen der öffentlichen Unternehmen. Von den angefragten Positionen fällt somit einzig die Wahl des Verwaltungsratspräsidenten der Liechtensteinischen Post in den Kompetenzbereich der Regierung. Die Antworten bezüglich der Bestellungen im Bereich der operativen Führungsebene, welche nicht in den Kompetenzbereich der Regierung fallen, wurden von den entsprechenden Unternehmen eingefordert und können entsprechend beantwortet werden. Zu Frage 1: Die Position des Intendanten bei Radio L. Dort gab es total 15 Bewerber, davon eine Frau und 14 Männer. Gründe für die Auswahl: Die Bewerberin erfüllte wesentliche Qualifikationsanforderungen nicht.Zu Frage 2: Verwaltungsratpräsident der Liechtensteinischen Post: total sieben Bewerber, davon null Frauen, davon sieben Männer. Gründe für die Auswahl: keine weibliche Bewerbung eingegangen.Frage 3: Geschäftsführung der Liechtensteinischen Post AG: total 28 Bewerber, davon eine Frau, davon 27 Männer. Die Entscheidung für einen Mann fiel aufgrund seiner spezifischen Kenntnisse, der beruflichen Erfahrung und Kompetenz. Die Wahl fiel auf einen internen Kandidaten, wodurch aufgrund des zeitgleichen Ausscheidens zweier Geschäftsleitungsmitglieder die Kontinuität gewahrt werden konnte. Zu Frage 4: Geschäftsführung Verkehrsbetrieb LIEmobil: total sieben Bewerber, davon eine Frau, davon sechs Männer. Die einzige Bewerberin fiel aufgrund fehlender Qualifikation nicht in die engere Auswahl.Zu Frage 5: Geschäftsführung Liechtenstein Marketing: total 41 Bewerber, davon zehn Frauen, davon 31 Männer. Gründe für die Auswahl: Ausschlaggebend für die Wahl waren die Qualifikation und der Leistungsausweis der Kandidatin.Zu Ihrer zweiten Kleinen Anfrage an mich zum Investitionsbedarf bei :Zu Frage 1: Der Verwaltungsrat des LRF hat am 16. August 2017 einen Antrag für die Modernisierung der Sende- und Studioinfrastruktur in Höhe von CHF 2,06 Mio. exklusive Mehrwertsteuer beim Ministerium eingereicht. Das Ministerium für Infrastruktur, Wirtschaft und Sport hat den Antrag aufgrund fehler- und teilweise mangelhafter Informationen und Abklärungen zur Überarbeitung wieder an den LRF zurückgestellt und vorgeschlagen, insbesondere für Abklärungen, die nicht im Kernbereich des LRF liegen, mit einem externen Partner zusammenzuarbeiten. Der Landesvoranschlag 2018 enthält einen Betrag in Höhe von CHF 279'000 für geplante Investitionen in Sendetechnik und Infrastruktur beim LRF. Vonseiten des LRF wurde dargelegt, dass die in diesem Betrag vorgesehenen Investitionen trotz der geplanten Modernisierung der Sende- und Studioinfrastruktur benötigt werden. Die Regierung plant, den Antrag gemäss Art. 38 Abs. 2 des LRFG im Rahmen des Landesvoranschlages 2019 einzubringen. Dem Ministerium ist nicht bekannt, dass eine andere Vorgangsweise favorisiert wird. Zu Frage 2: Das ist korrekt. Zu Frage 3: Der Auftrag wurde an die Firma Axalo Unternehmensberatung AG, Schaan, erteilt. Der Auftragsumfang umfasst die Sichtung der vorhandenen Dokumentation sowie die Erarbeitung und Fertigstellung des Investitionsantrages in Zusammenarbeit mit den Verantwortlichen des LRF. Zu Frage 4: Der geschätzte Aufwand für die Leistungen der Axalo Unternehmensberatung AG beträgt neun bis zwölf Arbeitstage. Die Abrechnung erfolgt nach effektivem Arbeitsaufwand, bei einem vereinbarten Kostendach von CHF 21'000 exklusive Mehrwertsteuer.Zu Frage 5: Die Kosten für die Aufwendungen der Axalo Unternehmensberatung AG werden über das Konto 012.318.03.65 abgerechnet. Es handelt sich dabei um das Expertenkonto des Geschäftsbereichs Wirtschaft.Dann komme ich zur Kleinen Anfrage des Abgeordneten Harry Quaderer zum :Zur Frage: Bei Fussgängerquerungen von drei oder mehr Fahrstreifen sind gemäss Norm SN 640 241 der Schweizerischen Vereinigung der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) zwischen sämtlichen Spuren Fussgängerschutzinseln anzustreben. Bei der Einmündung Maschlina hätte das die Erstellung von zwei Inseln bedeutet, was aufgrund der Platzverhältnisse nicht möglich war. Im Hinblick auf eine möglichst optimale Lösung für die Fussgänger wurde die Fussgängerinsel zwischen die beiden gleich gerichteten Fahrstreifen, welche aus der Maschlinastrasse in die Landstrasse einmünden, gesetzt. Diese Anordnung hat in Bezug auf die Sichtverhältnisse Vorteile, da die Warteräume der Fussgängerstreifen auch bei Rückstau auf den parallelen Einspurstrecken jederzeit einsehbar sind. Die Platzierung der Verkehrsinsel erfolgte in Absprache mit der Gemeinde Triesen. In der Praxis erwies sich die aus Fussgängersicht beste Lösung für den Fahrzeugverkehr als ungünstig. Viele in die Maschlinastrasse einfahrende Fahrzeuge erwarteten hinter der Insel keinen Gegenverkehr und bogen daher in die falsche Spur ein. Eine Überprüfung vor Ort und eine neuerliche Beurteilung der Situation mit Verkehrsexperten führte nun dazu, dass die Insel im Hinblick auf eine für alle Verkehrsteilnehmer klarere Lösung verschoben wird. Gemäss Norm ist bei nicht vortrittsberechtigten Fahrbahnen im Kreuzungsbereich auch diese Lösung möglich. Nachdem der Deckbelag noch nicht eingebaut war, kann die Anpassung mit einem Aufwand von insgesamt CHF 15'000 realisiert werden. Diese Kosten werden je zur Hälfte zwischen der Gemeinde Triesen und dem Land Liechtenstein aufgeteilt.Dann komme ich zur Kleinen Anfrage des Abg. Herbert Elkuch zu den : Vorgängig zur Beantwortung dieser Kleinen Anfrage ist anzumerken, dass die Ausgestaltung der Dienstleistung «Postfächer» als eine operative Angelegenheit der Liechtensteinischen Post angesehen wird. Zur Beantwortung der Kleinen Anfrage war es deshalb notwendig, die Antwort von den Verantwortlichen der Liechtensteinischen Post AG einzuverlangen. Zu Frage 1: Das zuständige Ministerium wurde im Rahmen eines Quartalstreffens durch den Verwaltungsrat über die Einführung der Postfachgebühren informiert. Da die Postfachzustellung nicht unter den Universaldienst gemäss Art. 5 Postgesetz fällt und somit eine operative Fragestellung darstellt, welche in den Kompetenzbereich der strategischen Führungsebene fällt, war es nicht an der Regierung, diesbezüglich etwas zu veranlassen. Das zuständige Ministerium hat die Entscheidung der Verantwortlichen der Liechtensteinischen Post AG zur Kenntnis genommen. Diese ist frei in der Ausgestaltung und Preisfestlegung dieser Zusatzdienstleistung. Zu Frage 2: Die Grundlagen für die Festsetzung der Postfachgebühren der Deutschen Post sind der Liechtensteinischen Post AG nicht bekannt. Der Preisunterschied rechtfertigt sich aufgrund des von der Liechtensteinischen Post AG angestellten Vergleichs vor allem wegen des Leistungsangebots sowie der Kaufkraft der Bevölkerung. Das Angebot der Liechtensteinischen Post AG unterscheidet sich aber im Vergleich zur Deutschen Post im Wesentlichen in folgenden Leistungen:- Zusicherung eines Zustellzeitfensters bis 7:45 Uhr.
- Möglichkeit, dass sämtliche Post (also auch Pakete, eingeschriebene Sendungen, Express-Sendungen) ins Postfach zugestellt werden kann.
- Vier Postfachschlüssel sind gegen eine Kaution inbegriffen.
- Zwei Unteradressaten sind inbegriffen.
- Zusatzdienstleistung «Post zurückbehalten» ist während zwei Wochen pro Jahr inbegriffen.
- Zugang zu den Postfachanlagen an sieben Tagen der Woche möglich.
Zu Frage 3: Der Verwaltungsrat der Liechtensteinischen Post hat im Rahmen eine Analyse der bestehenden Dienstleistungen eine Beurteilung der Dienstleistung «Postfächer» vorgenommen. Aufgrund der anfallenden Mehrkosten für die Bereitstellung dieser Dienstleistung sowie aufgrund des damit verbundenen Zusatznutzens für den Kunden hat der Verwaltungsrat entschieden, eine Gebühr zu erheben. Der Verwaltungsrat rechnet mit einem Mehrertrag von bis zu CHF 175'000, sofern die Anzahl der Postfachkündigungen nicht mehr als 20% beträgt. Derzeit liegt die Kündigungsrate bei 12%. Eine verlässliche Rechnung der Effekte aus diesen Änderungen liegt der Liechtensteinischen Post AG derzeit noch nicht vor. Eine effektive Rechnung dazu kann erst vorgenommen werden, nachdem klar ist, wie viele Postfachnutzer ihr Postfach kündigen beziehungsweise behalten werden. Derzeit läuft die Frist zur Kündigung des Postfachs noch.Zu Frage 4: Die Haushalte ausserhalb zusammenhängend überbauter Gebiete sind von den Postfachgebühren befreit. Möchte ein betroffener Haushalt keine Zustellung in ein Postfach, wird die Tagespost an eine Fachanlage am Rand des bebauten Gebiets zugestellt. Dies ist entsprechend in den AGB «Zustellgebiet und Hausbriefkästen» der Liechtensteinischen Post AG geregelt. Mit dieser Vorgehensweise stellt die Liechtensteinische Post die gesetzliche Grundversorgung sicher.Dann zu Ihrer zweiten Kleinen Anfrage an mich zum Thema :Zu Frage 1: Die Regierung hat im Juli 2007 den Landesrichtplan behandelt. Dieser wurde nach Vorliegen des Mobilitätskonzept 2015 für den Themenbereich Verkehr revidiert und im Jahr 2011 diesbezüglich von der Regierung erneut in Behandlung gezogen. Gemäss Art. 32 des Baugesetzes ist die Regierung zu überörtlichen und grenzüberschreitenden Planungen verpflichtet und kann diese Aufgabe per Verordnung an eine Amtsstelle delegieren. Gemäss Art. 33 des Baugesetzes wird festgehalten, dass die Planungen des Landes von der Regierung genehmigt werden und behördenverbindlich sind. Einer Überarbeitung des Landesrichtplans gehen Grundlagenarbeiten voraus. Wie im Regierungsprogramm 2017 - 2021 ausgeführt wird, soll an einem Raumkonzept als strategischem Rahmen in Abstimmung mit dem Verkehrsentwicklungskonzept und dem Mobilitätskonzept 2030 gearbeitet werden. Die Fläche Tüfloch (Standort geplante Hängebrücke) wurde im Jahre 2007 aus der Verordnung zu den geschützten Waldreservaten und Sonderwaldflächen entfernt. Warum die Fläche des Tüflochs im aktuellen Landesrichtplan dargestellt wurde, obwohl die Erarbeitung des Landesrichtplans wie die Anpassung der Verordnung ebenfalls im Jahre 2007 erfolgte, kann heute weder vom Amt für Umwelt noch vom Amt für Bau und Infrastruktur nachvollzogen werden. Bei der nächsten Revision des Landesrichtplans müssen die Waldreservate und Sonderwaldflächen aber generell überprüft und, wo nötig, angepasst werden.Zu Frage 2: Die Überschneidung des Siedlungsgebiets Nendeln und des Kernlebensraums ist nicht gewollt. Wie es zu dieser Überschneidung kam, kann nicht abschliessend nachvollzogen werden. Dies wird bei der nächsten Überarbeitung des Landesrichtplans überprüft und gegebenenfalls angepasst werden. Zu Frage 3: Den Begriff der «Empfindlichkeitsstufen» gibt es nur in Bezug auf den Bereich Lärm. Es besteht somit kein Zusammenhang mit den Kernlebensräumen im Landesrichtplan. Es wird zwischen drei Entwicklungszielen unterschieden, nämlich dem Scharnier-Trittstein beziehungsweise der Lebensraumvernetzung, der Erhaltungszone sowie der Ruhezone. Diese Unterscheidung geht aber nicht aus dem Landesrichtplan hervor. Zu Frage 4: Die Erarbeitung des Landesrichtplans erfolgte damals im Auftrag der Regierung durch ein externes Raumplanungsbüro. Die Grundlagen für Kernlebensräume gehen auf das Gutachten «Wald-Wild-Strategie 2000» und die daraus folgende Umsetzungsstrategie, welche im Auftrag des damaligen Amts für Wald Natur und Landschaft erstellt wurde, zurück. «Wildareale und Wildlebensräume» wurden als Kernlebensräume für Wildtiere in den Landesrichtplan aufgenommen. Darüber hinaus dienen die Kernlebensräume als Grundlage für die Ausscheidung von Wildruhezonen. Die Hegeverordnung definiert Kernlebensräume in Art. 11 Abs. 3 als Aufenthalts- und Einstandsgebiete von besonderer Bedeutung oder als Gebiete mit günstigen Lebensraumbeziehungen zu benachbarten, grossräumigen Verbreitungsarealen. Gemäss Art. 13 Abs. 1 sind Kernlebensräume, soweit erforderlich, vor Infrastruktureinrichtungen und Verinselungen durch Bauten und Anlagen zu schützen.Zu Frage 5: Das Störungspotenzial durch die Freizeitnutzung war massgebend für die Ausscheidung der Wildtierruhezonen. Kernlebensräume und Wildtierruhezonen können sich entweder überlagern oder überschneiden beziehungsweise nebeneinander liegen. Die Festlegung geschah im Rahmen eines Projekts des damaligen Amts für Wald, Natur und Landschaft.Dann komme ich zur Kleinen Anfrage des Abg. Ado Vogt zur :Zu Frage 1: Die Instandsetzungsarbeiten am Peter-Kaiser-Platz umfassen die Platzanlage, Abdeckungen des äusseren Sichtmauerwerks und die beiden Steildachhälften des Landtagsgebäudes. Das Amt für Bau und Infrastruktur wird der Regierung im Herbst dieses Jahres dazu jeweils Sanierungsvorschläge zur Beschlussfassung vorlegen. Die zu erwartenden Sanierungskosten hängen von der Wahl der Sanierungslösung ab, sodass im Augenblick noch keine kostenverbindlichen Aussagen dazu gemacht werden können. Die Sanierungsarbeiten werden voraussichtlich in den kommenden zwei Jahren durchgeführt. Zu Frage 2: Zur Frost-/Tausalzbeständigkeit der verwendeten Ziegel wurden im Vorfeld der Planung und Realisierung des Landtagsgebäudes umfangreiche Laboruntersuchungen durchgeführt. Die Untersuchungen führten zum Schluss, dass das Klinkermaterial das erforderliche Kriterium der Frost-/Tausalzbeständigkeit erfüllt. Hinsichtlich des Einsatzes von Tausalz gab es die Einschränkung, dass dieses auf dem Platzbelag für den Wegeunterhalt im Winter in möglichst geringem Masse einzusetzen sei. Zu Frage 3: Erfahrungen mit dem Baumaterial Klinker gibt es nicht nur in unseren Breitengraden, sondern auch hierzulande. Bekannte Beispiele in Liechtenstein sind das seit den 1970er-Jahren bestehende Schulzentrum Mühleholz in Vaduz oder aus jüngerer Zeit das Saalgebäude Zuschg der Gemeinde Mauren in Schaanwald. Man muss sich aber bewusst sein, dass das Landtagsgebäude in seiner Gestaltung, seiner baulichen Konstruktion und sicherlich auch hinsichtlich seiner Orientierung (Schatten am Morgen, Sonneneinstrahlung am Nachmittag) ein wesentlich komplexeres Gebäude ist. So handelt es sich hierbei tatsächlich um einen baulichen Prototypen, der nicht ohne Weiteres mit anderen Klinkerbauten verglichen werden kann. Zu Frage 4: Es geht bei der Neugestaltung der Dachflächen lediglich um die Neueindeckung des Steildachs. Dafür kommen mehrere Material- und Ausführungsvarianten infrage, die derzeit durch die entsprechenden Fachstellen evaluiert werden. Ein Architekturwettbewerb wird nicht durchgeführt.Ich komme zur Kleinen Anfrage des Abg. Wolfgang Marxer zum Thema :Zu Frage 1: An dieser Stelle sei auf die Beantwortung einer Kleinen Anfrage des Abg. Elfried Hasler vom Mai dieses Jahres verwiesen. Die Frage 1 der damaligen Anfrage lautete wie folgt: «Wie ist der aktuelle Stand in Sachen Verlängerung der Eisenbahnkonzession?» Es haben sich seit der Antwort keine Änderungen ergeben. Zu Frage 2: Auch zu dieser Frage sei auf die Beantwortung einer Kleinen Anfrage des Abg. Elfried Hasler im Mai 2017 dieses Jahres verwiesen. Die Frage 2 der damaligen Anfrage lautet wie folgt: «Stellt sich Liechtenstein nach wie vor auf den Standpunkt, dass die Konzessionsverlängerung losgelöst von der S-Bahn-Finanzierung und dem Eisenbahnvertrag von 1870 betrachtet werden muss?» Zur damaligen Antwort der Regierung ist folgende Ergänzung zu machen:Die Frage der Erteilung der Konzession beziehungsweise der Konzessionsverlängerung geschieht auf Basis des Staatsvertrags von 1870 und betrifft die gesamte Strecke der Eisenbahn über die drei Staaten Schweiz, Liechtenstein und Österreich. Die Konzession ermöglicht den Bau und Betrieb der Eisenbahninfrastruktur auf dem liechtensteinischen Teil der Strecke zwischen Feldkirch und Buchs. Die Konzession wird gemäss Eisenbahngesetz für höchstens 50 Jahre erteilt.Demgegenüber betrifft das Projekt der S-Bahn FL.A.CH - neben Verbesserungen im Angebot - im Wesentlichen den Infrastrukturausbau der Eisenbahnverbindung Feldkirch-Buchs auf liechtensteinischem Staatsgebiet. Im Grundsatz eine einmalige, bauliche Massnahme auf einem Teilstück der Strecke.Aus diesen Gründen wird die Fragestellung der Erteilung beziehungsweise Verlängerung einer Konzession an ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen unabhängig von der Realisierung eines Ausbaus der S-Bahn FL.A.CH verhandelt.Dann komme ich zum Abg. Thomas Lageder und zu seiner Frage zur :Zu Frage 1: Der Basisabgabesatz beträgt 17,5%. Der Grenzabgabesatz beträgt ab der ersten Million Bruttospielertrag 2,75% und erhöht sich für jede weitere angefangene Million Bruttospielertrag um weitere 2,75%. Bezüglich der nachgefragten Bruttospielerträge betragen die Abgabensätze in Prozent beziehungsweise in absoluten Beträgen somit wie folgt:
BSE CHF | Basissatz | Progression | Abgabesatz absolut | Abgabe in % vom BSE | Abgabe CHF |
500'000 | 17,5% | 0% | 17,5% | 17,5% | 87'500 |
1'000'000 | 17,5% | 0% | 17,5% | 17,5% | 175'000 |
2'000'000 | 17,5% | 2,75% | 20,25% | 18,88% | 377'600 |
5'000'000 | 17,5% | 11% | 28,5% | 23% | 1'150'000 |
Zu Frage 2: Der maximale Abgabesatz wird bei einem Bruttospielertrag von CHF 10 Mio. erreicht. Das maximale Marktpotenzial liegt nach Berechnungen der zuständigen Stelle bei rund CHF 19 Mio. bis CHF 21 Mio. Bruttospielertrag. Schöpfen zwei Spielbanken dieses Marktpotenzial in etwa gleich aus, fällt der maximale Abgabesatz bei Ausschöpfung des Marktpotenzials an. Zu Frage 3: Ja, das zuständige Ministerium kann dies und hat eine solche Grafik auch bereits mit Medienmitteilung vom 28. September 2017 an die Medien weitergegeben. Die grafische Darstellung kann nach Rücksprache mit dem Parlamentsdienst nicht auf dem üblichen Weg publiziert werden. Aus diesem Grund wird die Beantwortung dieser Kleinen Anfrage inklusive der grafischen Darstellung den Abgeordneten im Anschluss an die Landtagssitzung elektronisch zugestellt. Wie bereits zu Frage 1 ausgeführt, beträgt der Basisabgabesatz 17,5%. Der Grenzabgabesatz beträgt ab der ersten Million Bruttospielertrag 2,75% und erhöht sich für jede weitere angefangene Million Bruttospielertrag um weitere 2,75%. Der moderate Basisabgabesatz von 17,5% und die relativ steil ansteigende Abgabekurve entsprechen damit den Zielsetzungen des Geldspielgesetzes wie attraktiver Standort, angemessene Rendite, aber auch die Abschöpfung unverhältnismässig hoher Renditen. Zu Frage 4: Zwei Spielbanken in der Schweiz sind jünger als fünf Jahre, nämlich das Swiss Casino in Zürich und das Casino Neuchâtel in Neuenburg, die beide Ende 2012 eröffnet wurden.Dann komme ich zur Kleinen Anfrage des Abg. Günter Vogt zum : Vorgängig zur Beantwortung dieser Kleinen Anfrage ist anzumerken, dass die Erbringung der elektronischen Kommunikationsdienste in der Zuständigkeit der Diensteerbringer liegt. Dies gilt auch für das öffentlich-rechtliche Unternehmen Telecom Liechtenstein AG (TLI). Zur Beantwortung der Kleinen Anfrage war es deshalb notwendig, die Antworten auf die grundsätzlich operativen Fragen von den Verantwortlichen der TLI einzuverlangen. Die Regierung anerkennt das Bedürfnis der Kunden und Bürger zum Investitionsschutz auf bestehende Hausinstallationen im Rahmen der Migration auf die Glasfasertechnologie. Gleichzeitig begrüsst es die Regierung, wenn auf dem Markt Anbieter vorhanden sind, die Technologien und Dienstleistungen anbieten, welche die Nutzung der bestehenden Hausinstallationen ermöglichen. Zu Frage 1: Grundsätzlich liegt die Ausgestaltung des Angebotes auf dem Glasfasernetz wie beim bestehenden Koaxialnetz im Verantwortungsbereich der Anbieter. Diese sind für die Bereitstellung der Technologien und die dafür notwendigen Infrastrukturinvestitionen zuständig. Generell hat sich der Verwaltungsrat der TLI entschieden, ausschliesslich auf Glasfasertechnologie zu setzen, da diese es erlaubt, den Kunden eine Vielzahl an attraktiven Services zu bieten, welche mit herkömmlichen Infrastrukturen nicht möglich sind. Beispiele sind das interaktive Fernsehen, 4K-TV, zeitversetztes Fernsehen, Ausweitung Senderangebote und so weiter. Die TLI geht davon aus, dass die Kunden rasch umstellen werden. Der Anteil jener Kunden, welche heute bereits auf IPTV setzen, nutzen bereits zu über 50% moderne IPTV-Funktionen, wie Time-Shift oder Video-on-Demand. Gemäss Angaben der TLI kann sie bei dieser Technologietransformation keinen generellen Investitionsschutz bieten. Deswegen bietet die TLI verschiedene Produktpromotionen an, bei der die Kosten für die Hausinstallation vom «Building Entry Point» (FTTB) bis zur ersten Glasfasersteckdose in der Wohnung (FTTH) übernommen werden. Damit können die Kunden maximal vom Glasfaserausbau profitieren. Die Einführung einer DVB-C-Broadcast-Technologie über Glasfaser würde eine zusätzliche Investition in eine Übergangstechnologie bedeuten, welche seitens der TLI nicht geplant ist. Die TLI sieht hier aus Marktperspektive wenig Bedarf, da sich der Medienkonsum zunehmend in Richtung Streaming-Dienste verlagere. Es ist jedoch möglich, dass es andere Anbieter auf dem Glasfasernetz geben wird, welche auf Überbrückungstechnologien setzen, die mit der bestehenden Hausinstallation mitgenutzt werden können. Gemäss TLI bietet sich in einem solchen Fall die grundsätzliche Möglichkeit, die Kopfstation für den DVB-C-Betrieb aufrechtzuerhalten. Zu Frage 2: Wie bei der Antwort zur Frage 1 bereits ausgeführt, ist es denkbar, dass in Liechtenstein Anbieter auftreten, welche auf Übergangstechnologien setzen und es dadurch dem Kunden ermöglichen, die bestehende Hausinstallation zu nutzen. Die TLI plant gemäss eigenen Angaben nicht, in Brückentechnologien zu investieren, da diese aufgrund ihrer limitierten Kapazitäten in Anbetracht des stark wachsenden IP-Verkehrs keine nachhaltige Investition in eine digitale Zukunft darstellen würden.Zu Frage 3: Es wird auf die Antworten zu den Fragen 1 und 2 verwiesen. Zu Frage 4: Die Regierung strebt mit Ausbauplan für Glasfaser im ganzen Land die rasche und flächendeckende Verfügbarkeit von hohen Bandbreiten an. Gemäss Art. 4 ff. des Kommunikationsgesetzes ist es den Anbietern überlassen, die Ausgestaltung des Produktangebotes und der zugrunde liegenden Konditionen vorzunehmen. In diesem Zusammenhang begrüsst es die Regierung, wenn es Marktteilnehmer gibt, die auf dem Glasfasernetz Überbrückungstechnologien einsetzen, und die bestehende Hausinstallation weiterverwendet werden kann. Wichtig erscheint der Regierung in diesem Zusammenhang, dass der Markt funktioniert und den Kundenbedürfnissen entsprochen wird. Zu Frage 5: Auch zu dieser Frage wird auf die vorgängigen Antworten verwiesen. Und dann komme ich zur Kleinen Anfrage des Abg. Manfred Kaufmann zur :Zu Frage 1: Gemäss den der Regierung vorliegenden Informationen sind die angesprochenen Änderungen bislang nur in der zugehörigen VSS-Kommission diskutiert worden. Es handelt sich somit um einen VSS-internen Entwurf. Die angepasste Norm wird nach Auskunft des Sekretariates des VSS frühestens Ende 2018 erscheinen. Da sich die liechtensteinische Gesetzgebung in der Bauverordnung auf diese Norm bezieht, ist ab dem Zeitpunkt der definitiven Inkraftsetzung dieser Norm in der Schweiz diese auch in Liechtenstein rechtsverbindlich. Zu Frage 2: Diese Norm beinhaltet Regelungen zur Anordnung und Geometrie der Parkierungsanlagen und gilt grundsätzlich für öffentlich und nicht-öffentlich zugängliche Anlagen dieser Art sowohl auf öffentlichem als auch auf privatem Grund für Personenwagen und Lieferwagen mit einem Gewicht bis 3,5 Tonnen. Zu Frage 3: Es muss hier unterschieden werden zwischen den Erstellungskosten und den Kosten für das Parkieren generell im Rahmen einer Parkplatzbewirtschaftung. Es ist davon auszugehen, dass die Anzahl der gesetzlich vorgeschriebenen Anzahl an Parkplätzen nicht verändert wird. Änderungen von Normen haben unter Umständen verschiedene Anpassungen an die Planung selbst zur Folge. Je nach Grössenordnung der Parkierungsanlage erfordert die Umsetzung mehr Platz, was allerdings nach den heute geltenden Massstäben einem gewünschten Komfort zuträglich ist. Falls die Anwendung der neuen abgeänderten Norm zu erheblichen Auswirkungen führen sollte, steht das Ministerium insbesondere der Immobilienbranche und dem Baumeisterverband gerne zur Verfügung, um allenfalls nicht gewünschte Entwicklungen zu besprechen und im Ergebnis darauf reagieren zu können. Wie allerdings der Antwort auf die Frage 1 entnommen werden kann, befindet sich die Anpassung dieser Norm erst in der Entwurfsphase. Den liechtensteinischen Verbänden ist es unbenommen, sich im Rahmen der Vernehmlassung in der Schweiz ebenfalls zu meldenZu Frage 4: Zu den Mehrkosten können derzeit keine konkreten Aussagen gemacht werden, da der definitive Inhalt der künftigen Norm derzeit noch nicht bekannt ist. Hat ein durchschnittliches Parkfeld heute eine Grösse von etwa 12,5 Quadratmetern, so wären es bei der beschriebenen Anpassung künftig etwa 13,25 Quadratmeter. Bei Annahme der zitierten Vergrösserung der Parkplatzflächen um 5 bis 6% dürfte sich unter Umständen auch die Erstellung von Tiefgaragenplätzen um circa den Faktor 5 bis 6% verteuern. Die Umsetzung der neuen Norm hat aus Sicht der Regierung zudem keinen direkten Bezug zur Statik der Gebäude, insbesondere weil die Grenzabstände in Untergeschossen seit Anpassung der Baugesetzgebung deutlich geringer sein dürfen als jene der aufgehenden Hochbauten. Das heisst, dass die Ableitung der statischen Kräfte auf das Untergeschoss schon heute nicht mehr direkt nach unten erfolgen kann, da die Wandkonstruktionen heute schon nicht mehr in durchgehender senkrechter Linie ausgeführt werden.Zu Frage 5: Eine solche Aussage hat das Ministerium gegenüber der anfragenden Zeitung nicht gemacht. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank, Herr Regierungschef-Stellvertreter. Damit kommen wir noch zur Phase der kurzen sachbezogenen Zusatzfragen.Abg. Johannes Kaiser
Danke, Herr Präsident. Danke, Herr Regierungschef-Stellvertreter für Ihre Beantwortung meiner Kleinen Anfrage. Ich habe noch eine kurze Nachfrage, Sie haben gleich Feierabend, es kommt zwar noch eine zweite kurze Ergänzungsfrage. Zu meiner Anfrage betreffend die «Perspektive 11eins», das habe ich ein sehr spannendes Projekt gefunden, und Sie haben auch die Detailfragen dementsprechend interessant und zu meiner Zufriedenheit ausgeführt. Ich habe diese Kleine Anfrage im Bewusstsein gestellt, dass dieses Projekt dazumal vom Ministerium Wirtschaft und Ministerium Finanzen und Präsidiales bearbeitet wurde, weil es sich doch um den Finanzhaushalt der Gemeinden handelt, um Standortmarketing und Wirtschaftsentwicklung. Sie haben mir diese Frage beantwortet. Und deshalb ist auch im Kontext die Frage 5 zu sehen, von weiteren Projekten, von denen ich ebenfalls noch einige Projekte ... Landtagspräsident Albert Frick
Bitte etwas kürzer.Abg. Johannes Kaiser
... in guter Erinnerung habe, die spannend sind. Und da hätte mich interessiert, welche noch in der Pipeline und nicht zur Ausführung gekommen sind. Aber dies aus dem Stegreif zu beantworten, ist wahrschein-lich schwierig für das Ministerium Präsidiales und Finanzen und ich werde deshalb eine Kleine Anfrage nachschieben.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Günter Vogt
Danke, Herr Präsident. Wie Sie wissen, stamme ich aus Balzers und darum hat es bei mir ein bisschen länger gedauert, um vielleicht noch eine Zusatzfrage an den Regierungschef zu stellen, wenn es erlaubt ist. Meine Anfrage zur Unvereinbarkeit betraf die Löschung eines privatwirtschaftlichen Betriebes am 26. Juli 2017, worin ein Verwaltungsratsmandat auch von einem Regierungsmitglied getragen wurde. Und meine Frage, ich weiss nicht, habe ich Sie richtig verstanden, Sie haben gesagt, dass für die Einhaltung von Art. 5 RVOG der Landtag zuständig sei. Das wäre die erste Zusatzfrage. Und die zweite wäre betreffend den Glasfaserausbau an den Regierungsrat Risch. Ich glaube, ich wurde hier zum Teil auch falsch verstanden. Meine Frage war eigentlich nicht, den bestehenden Standard mit dem Vectoring-Prinzip zu erhalten, sondern wie eigentlich der zuständige Minister einen möglichen Mehrwert einer Technologie sieht, die RFoG heisst, einzuhalten wäre oder vorzugeben wäre für die Anbieter in Liechtenstein oder für eine Vorgabe an die Telecom Liechtenstein, diesen Standard auch einzusetzen. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wer möchte zuerst antworten? Regierungschef-Stellvertreter Daniel Risch
Ja, vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Da kann ich gerne dazu antworten. Ja, wenn von Übergangstechnologien im Rahmen des Glasfaserausbaus gesprochen wird, dann gibt es zum einen ja die Übergangstechnologien dahin, also wie man schneller schnelles Internet bekommt. Da sprechen wir von Vectoring. Ich habe Ihre Frage so verstanden, dass es eben nicht darum geht, sondern wenn die Glasfaser schon da ist und man quasi rückwärtskompatibel sein will im Haus selbst, also quasi die Hausinstallationen sichern will. So habe ich die Frage verstanden und ich glaube, so war sie auch gestellt. Dann kommt eben diese RFoG zum Einsatz, also «Radio Frequency over Glass». Und da ist es so, ich würde das persönlich sehr begrüssen, wenn es hier Anbieter gibt, die das anbieten, weil ich denke, sowohl für die Elektroinstallateure als auch für die Kunden bringt das eben einen Mehrwert und auch einen Investitionsschutz. Es ist aber so, dass die Marktteilnehmer und auch unser eigenes Unternehmen in der Produktausgestaltung quasi frei sind. Und ich denke, dass der Markt das regeln soll und regeln muss. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Dann muss ich das Wort ohnehin noch einmal an den Herrn Regierungschef übergeben, da er noch eine weitere Kleine Anfrage zu beantworten hat.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Zuerst zur Nachfrage des Abg. Günter Vogt: Ich kann Ihnen nur sagen, dass entscheidend ist, dass die mit dem Regierungsamt unvereinbare Tätigkeit nach dem Amtsantritt nicht mehr ausgeübt werden darf. Das ist ein wichtiger Punkt. Und in letzter Konsequenz, habe ich aus-geführt, ist der Landtag im Sinne der Kontrollfunktion aufgrund von Art. 63 der Landesverfassung schlussendlich zuständig, wenn es um diese Frage geht. Aber wie gesagt, so wie wir bei den Regierungsmitgliedern nachgefragt haben, gibt es hier keine Ämter, die aktuell noch ausgeübt werden. Ich möchte jetzt gerade noch die letzte Kleine Anfrage beantworten, die ist mir leider durch die Lappen gegangen. Sie betrifft die Anfrage des Abg. Christoph Wenaweser zum Thema :Zu Frage 1: Die Hauptveranlagungszeit eines Steuerjahres dauert vom 1. Juli des Folgejahres bis zum 30. Juni des nächsten Jahres. Das heisst das Steuerjahr 2013 wird zu einem Grossteil in der Zeit zwischen dem 1. Juli 2014 bis 30. Juni 2015 veranlagt. Deshalb erwähnen wir jeweils den Mitarbeiterbestand der Abteilung Juristische Personen per 1. Juli eines Jahres: - 1. Juli 2014: 10,7 FTE
- 1. Juli 2015: 15,9 FTE
- 1. Juli 2016: 16,9 FTE
- 1. Juli 2017: 17,5 FTE
Zu Frage 2: Die Anzahl der Veranlagungen für das Steuerjahr 2014 betrug 21'962 Fälle, davon wurden rund 1'300 Steuerpflichtige mangels Einreichung der Steuererklärung durch Ermessenseinschätzung veranlagt. Betreffend das Steuerjahr 2014 sind per 30.9.2017 noch 403 Fälle noch nicht veranlagt. Die Anzahl der Veranlagungen für das Steuerjahr 2015 betrug 19'532 Fälle, davon wurden rund 1'000 Steuerpflichtige mangels Einreichung der Steuererklärung durch Ermessenseinschätzung veranlagt. Betreffend das Steuerjahr 2015 sind per 30.9.2017 noch 2'181 Fälle noch nicht veranlagt. Die Anzahl der Veranlagungen für das Steuerjahr 2016 beträgt 17'796 Fälle, davon haben 8'629 Steuerpflichtige - in der Regel unter Beantragung von Fristverlängerungen - die Steuererklärung 2016 per 30.9.2017 noch nicht eingereicht. Und damit bin ich am Ende. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrat Mauro Pedrazzini
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ich habe sieben Kleine Anfragen zu beantworten. Die erste stammt vom Abg. Alexander Batliner betreffend das :Zu den Fragen 1 bis 3: Der Bundesrat hat seine subsidiäre Kompetenz wahrgenommen, Anpassungen am Tarif für ambulante Leistungen, dem Tarmed, vorzunehmen. Die definitive Verordnung, die Tarifstruktur und der neue Tarmed-Browser werden am 18. Oktober 2017 veröffentlicht. Das Landesspital erzielte im Jahr 2016 im ambulanten Bereich ein Umsatz von CHF 5,6 Mio. bei einem Gesamtumsatz von CHF 29 Mio. Es werden also rund 19% des Umsatzes nach Tarmed abgerechnet und davon ist nur ein Teil der Leistungen von der Tarifkürzung betroffen. Im Bereich Radiologie, welcher gemäss den Ankündigungen von der Tarifkürzung besonders betroffen sein wird, schätzt das Landesspital die Höhe der Einbusse auf rund CHF 500'000 und in den weiteren ambulanten Bereichen auf rund CHF 200'000. Eine genaue Analyse ist jedoch erst nach dem Vorliegen der definitiven Verordnung, der Tarifstruktur und des neuen Tarmed-Browsers möglich. Nach Vorliegen aller Tatsachen werden die genauen Auswirkungen auf die Folgejahre voraussichtlich im November beziffert werden können. Dann wird auch die im Bericht und Antrag Nr. 54/2017 dargestellte Finanzplanung für die Jahre 2017 bis 2020 entsprechend überprüft werden können. Sollte sich bestätigen, dass mit einem Umsatzrückgang von CHF 700'000 zu rechnen ist, dann entspricht das rund 2,4% des Gesamtumsatzes und liegt somit im Rahmen der üblichen Prognoseunsicherheiten bei der Erstellung von Mehrjahresplanungen. Die benannten Tarifkürzungen stellen für das Landesspital, welches sich derzeit in einer angespannten finanziellen Lage befindet, verständlicherweise eine weitere Herausforderung dar, von der aber auch alle Spitäler in der Schweiz betroffen sind. Dann zur Kleinen Anfrage des Abg. Wendelin Lampert bezüglich der :Zu den Fragen 1 und 2: Die Prämienkalkulation liegt im Verantwortungsbereich der Kassen. Sie beruht auf deren Erwartungen für das laufende sowie für das kommende Jahr. Zum Zeitpunkt der Kalkulation sind nur die Halbjahreszahlen des laufenden Jahres bekannt, die Kassen müssen also eineinhalb Jahre in die Zukunft schauen. Die Kassen budgetieren vorsichtig, indem sie für das Jahr 2018 zwar von einem gegenüber dem langjährigen Durchschnitt tieferen Kostenwachstum, aber nicht von gleichbleibenden Kosten oder gar einer Abnahme der Kosten ausgehen. Die Prämien werden von jeder Kasse individuell bestimmt. Aufgrund der recht unterschiedlichen Kosten- und Reservensituation muss unter Umständen eine Kasse eine stärkere Prämienerhöhung vornehmen, als es im Durchschnitt zu erwarten ist. Das Amt für Gesundheit kann die Prämienhöhe beeinspruchen, wenn ein Verstoss gegen gesetzliche Bestimmungen vorliegt. Ein solcher Verstoss wurde nicht festgestellt. Zu Frage 3: Nachdem das Jahr 2017 noch nicht abgeschlossen ist, kann diese Frage nicht beantwortet werden. Für 2018 budgetieren die Kassen in Summe einen Reservenabbau in der Höhe, dass die prognostizierte Reservenquote wieder das Niveau des Jahres 2016 erreichen wird. Zu den Fragen 4 und 5: Detaillierte Informationen zu den Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sind auf der Homepage des Amts für Gesundheit, ag.llv.li, veröffentlicht. Daraus ist zu ersehen, dass bei der Concordia die Prämien gegenüber dem Vorjahr unverändert bleiben und die Prämie bei minimaler Kostenbeteiligung mit Unfalldeckung bei der FKB mit CHF 302 am geringsten ist.Dann zur Kleinen Anfrage des Abg. Johannes Kaiser bezüglich der : Zu Frage 1: Ja. Zu Frage 2: Die Kassen legen die Prämien fest. Die Prämien sind so zu bemessen, dass die Aufwendungen unter Berücksichtigung der übrigen Einnahmen gedeckt und die nötigen Reserven gebildet werden können. Die Kriterien wurden vom Landtag im Krankenversicherungsgesetz, insbesondere im Art. 22, beziehungsweise von der Regierung in der Krankenversicherungsverordnung festgelegt. Zu Frage 3: Die Ermittlung der Beiträge in der Grund- und Hochkostenversicherung obliegt den Kassen. Anhaltspunkt für die Aufteilung sind wie in Antwort 1 dargelegt die dem jeweiligen Bereich zuzuordnenden Aufwendungen und Erträge. Zu Frage 4: Unter dieser Sammelposition sind verschiedene sonstige Rückstellungen verbucht. Es ist sichergestellt, dass diese ausschliesslich den Versicherten der betreffenden Kasse in voller Höhe zugutekommen. Zu Frage 5: Das gesetzliche Reservenminimum in der OKP liegt bei mindestens 15% der Bruttoleistungen. Dabei handelt es sich um die absolute Untergrenze, welche von den Kassen nicht unterschritten werden darf. Reserven bezwecken einerseits die Gewährleistung der finanziellen Sicherheit und dienen zum anderen dazu, Kostenschwankungen aufzufangen. Insbesondere bei kleinen Kollektiven sind zweistellige Kostensteigerungen durchaus möglich, es sei hier nur an das Jahr 2013 erinnert, in dem ein Kostenwachstum von 14,5% verkraftet werden musste. Wenn das gesetzliche Minimum unterschritten wird, müssen die Kassen zwangsweise die Prämien im Folgejahr überproportional erhöhen. Die Kassen halten daher in der Regel höhere Reserven als vom Gesetzgeber im Minimum verlangt. Nach Ansicht der Regierung sind die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestreserven hoch genug.Dann zu einer zweiten Kleinen Anfrage des Abg. Johannes Kaiser bezüglich der :Zu Frage 1: Da die freiwilligen Versicherungen ein breites Spektrum an Versicherungsprodukten und Modellvarianten der einzelnen Kassen beinhalten, kann diese Frage nicht pauschal beantwortet werden. Auch sind die Erhöhungen der einzelnen Kassen unterschiedlich hoch. Zu Frage 2: Heute sind die Prämien für die Spitalzusatzversicherungen Privat und Halbprivat nach dem Eintrittsalter abgestuft, entsprechend dem Art. 22 Abs. 5 KVG. In der Schweiz wurde schon vor einigen Jahren auf eine Abstufung nach dem Lebensalter umgestellt. Zusätzlich zu den demografischen Effekten wählt ein kleinerer Teil der Versicherten im jüngeren und mittleren Alter in Liechtenstein eine Zusatzversicherung, als das früher der Fall war. Die Gruppe der Zusatzversicherten wird daher immer älter. Damit steigt die Wahrscheinlichkeit, dass Leistungen benötigt werden und dass die Kosten pro Versicherten deutlich ansteigen. Der Kassenverband beziehungsweise einzelne Kassen haben daher den Wunsch geäussert, auch in Liechtenstein auf eine Lebensalterstarifierung umzustellen, und eine entsprechende Gesetzesänderung angeregt mit dem Ziel, dass diese Zusatzversicherungen auch für Versicherte im jüngeren und mittleren Alter attraktiver werden. Damit sollte die Finanzierung für die Zukunft gesichert werden. Das Ministerium für Gesellschaft hat diese Anregung zur Kenntnis genommen, von den Kassen aber konkrete Vorschläge verlangt für eine schrittweise Umsetzung, damit die Anpassungen in einer Form erfolgen können, welche für die Versicherten erträglich ist. Dann zur Kleinen Anfrage des Abg. Wendelin Lampert bezüglich der :Zu Frage 1: Nein. Der Regierung sind Details zu den erwähnten Verfahren in der Schweiz nicht bekannt. Zu Frage 2: Die Kostendifferenz zwischen Verfahren in der Schweiz und in Liechtenstein kann nicht generell beziffert werden. Von den in der Frage erwähnten CHF 700'000 sind laut Auskunft des Krankenkassenverbands ungefähr die Hälfte als Anwaltskosten bezahlt worden. Im Zuge von Wirtschaftlichkeitsverfahren fallen neben den eigentlichen Anwaltskosten auch Kosten für die Schiedsgerichte, für Gutachten und für die Arbeitsleistung Externer sowie des LKV an. Es ist zu betonen, dass in der Schweiz viele im Rahmen von Wirtschaftlichkeitsverfahren relevante Fragen bereits ausjudiziert wurden und die aktuellen Verfahren daher in der Regel effizient abgewickelt werden können. In Liechtenstein wurden erst wenige Fälle gerichtlich beurteilt, was die betreffenden Verfahren sehr aufwendig machte.Zu Frage 3: Die Regelungen zu den Verfahrenskosten der einzelnen Instanzen im Rahmen von Sozialversicherungsstreitigkeiten sind in verschiedenen Erlässen festgehalten. Eine generelle Aussage, inwieweit hier Veränderungen oder Kürzungen notwendig beziehungsweise geboten sind, kann nicht seriös getroffen werden. Vielmehr müsste eine umfassende Erhebung unter Berücksichtigung aller wesentlichen Aspekte erfolgen. Auch einem allfälligen Eingriff in den geltenden Anwaltstarif müssten entsprechende Abklärungen vorausgehen. Zu Frage 4: Es ist grundsätzlich zu bestätigen, dass der Bereich des Sozialversicherungsrechts besonderen Wertungen untersteht. Die einschlägige Gesetzgebung in Liechtenstein sieht aber in Teilbereichen die Anwendung zivilprozessrechtlicher Bestimmungen vor. Zu Frage 5: Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die in Liechtenstein durchgeführten Wirtschaftlichkeitsverfahren auch künftig so kostenaufwendig sein werden wie diejenigen in der jüngeren Vergangenheit. Im Rahmen der am 1.1.2017 in Kraft getretenen KVG-Revision wurde der für die Durchführung von Wirtschaftlichkeitsverfahren relevante Art. 19 KVG revidiert und klargestellt, dass wie in der Schweiz die statistische Methode des Durchschnittskostenvergleichs anzuwenden ist. Die in den Jahren davor gültige analytische Methode war äusserst aufwendig und kaum praktikabel. Zudem ist mit der Einführung von Tarmed eine direkte Vergleichbarkeit auf Ebene des Tarifs gegeben. Das Ministerium für Gesellschaft wird mit Vertretern des LKV das Gespräch suchen, um die künftigen Herausforderungen bei der Durchführung von Wirtschaftlichkeitsverfahren zu evaluieren. Dann zur Kleinen Anfrage des Abg. Alexander Batliner bezüglich der :Zu Frage 1: Derzeit sind rund 430 im Ausland wohnhafte Mitarbeiter aus dem Transportgewerbe zu Wasser und zu Lande in Liechtenstein versichert. Ein Grossteil davon betrifft Arbeitnehmer aus dem Transportgewerbe zu Wasser. Die angesprochenen «Matrosen» wohnen in Deutschland, Niederlande, Polen, Slowakei, Tschechien, Belgien, Luxemburg oder Lettland. Zu Frage 2: Es handelt sich aktuell um drei Unternehmen, die in Liechtenstein gemäss Handelsregisterauszug ihren statutarischen Sitz haben. Diese drei Unternehmen verleihen ihr Personal an Schifffahrtsunternehmen in der Binnenschifffahrt Europas, insbesondere der Binnenschifffahrt auf dem Rhein. Seit Ablauf der Übergangsfrist zum neuen Steuergesetz kennt Liechtenstein den Steuerstatus «Sitzgesellschaft» nicht mehr. Alle Unternehmen werden nach ihrem Ergebnis besteuert. Aufgrund des Steuergeheimnisses kann die Regierung jedoch zur Besteuerung einzelner steuerpflichtiger Unternehmen keine Auskunft geben.Zu Frage 3: Diese Matrosen beziehen gegenwärtig Familienzulagen aus Liechtenstein in der Höhe von rund CHF 28'000 pro Monat. Im Gegenzug werden natürlich auch Lohnabzüge in die Familienausgleichskasse einbezahlt. Zu Frage 4: Risiken, welche durch die Unfallversicherung, Krankenversicherung und die Arbeitslosenversicherung abgedeckt werden, sind in Liechtenstein versichert. Wenn eine Versicherungskarriere in Liechtenstein von mindestens einem Jahr erreicht wird, entstehen auch Rentenansprüche betreffend Alter, Tod oder Invalidität. Ergänzungsleistungen, Sozialhilfe oder Betreuungs- und Pflegegeld jedoch sind wohnsitzgebunden und derartige Ansprüche entstehen in diesen Fällen nicht. Für die Dauer eines versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses werden Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge in die Pensionskasse geleistet, welche bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu einem Kapitalbezug oder zu einer Verrentung des angesparten Guthabens führen.Zu Frage 5: Diese Regelung ist im EWR-Recht normiert. Es handelt sich um die EG-Verordnung Nr. 883/2004 des Rates vom 29. April 2004 bezüglich der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Die in der Fragestellung angesprochene Problematik ist der Regierung bekannt. Liechtenstein, vertreten durch Sozialversicherungsexperten der AHV-IV-FAK und des Amtes für Gesundheit, versucht derzeit, durch den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung gemäss Art. 16 der Verordnung Nr. 883/2004 mit den EWR-Rheinanliegerstaaten Deutschland, Frankreich, Belgien, Niederlande und Luxemburg die Anzahl der in Liechtenstein zu versichernden Matrosen für die Zukunft erheblich zu reduzieren. Dann zur letzten Kleinen Anfrage, derjenigen des Abg. Johannes Kaiser zum Thema :Grundsätzlich werden in Liechtenstein die Landwirtschaftsbetriebe gefördert. Die Ausrichtung der Betriebe ist verschieden, so dass eine simple Rechnung, wonach die gesamten Landwirtschaftssubventionen durch die Anzahl Kühe dividiert wird, nicht angebracht wäre zur Klärung der Frage, wie hoch eine Kuh subventioniert wird. Eine spezifische «Kuhförderung» gibt es zudem nicht. Bezüglich der Förderung der Rindviehhaltung schätzt das Amt für Umwelt basierend auf der Landesrechnung von 2016 einen Betrag von CHF 1'030 pro Grossvieheinheit und Jahr. Eine Kuh entspricht einer Grossvieheinheit. Die Förderung setzt sich aus Leistungen für Tierhalterbeitrag, Raufutterverzehrbeitrag, Beiträgen gemäss den Richtlinien zur Förderung besonders tierfreundlicher Stallhaltung, abgekürzt BTS, und Beiträgen für den regelmässigen Auslauf ins Freie, abgekürzt RAUS, zusammen. So weit zu den Kühen. Für Kinder gibt es in Liechtenstein eine Vielzahl an familienpolitischen Massnahmen beziehungsweise Subventionen. Bei Geburt eines Kindes erhalten die Familien eine einmalige Geburtszulage von CHF 2'300 beziehungsweise bei Mehrlingsgeburten CHF 2'800 pro Kind.Monatlich wird pro Kind eine Kinderzulage von bis zu CHF 330 beziehungsweise bei Kindern bis zehn Jahre CHF 280 pro Monat bis zum 18. Lebensjahr ausbezahlt. Pro Jahr sind das CHF 3'360 beziehungsweise CHF 3'960. Als Zusatzleistung kann das Kindergeld durch eine Alleinerziehendenzulage von CHF 110 pro Monat oder CHF 1'320 pro Jahr aufgestockt werden. Des Weiteren sind noch folgende Massnahmen im Bereich der Familienförderung zu erwähnen: Frauen ohne eigenes Einkommen oder Selbstständige können eine Mutterschaftszulage beantragen, welche einmalig für jede Geburt ausbezahlt wird. Sie richtet sich je nach Höhe des Familieneinkommens und beträgt CHF 500 bis CHF 4'500. Ein Steuerabzug in Höhe von CHF 9'000 pro Kind kann von allen Steuerpflichtigen mit Kindern in Abzug gebracht werden. Das führt zu einer Steuerersparnis für die Eltern, welche nach Schätzungen des Ministeriums für Gesellschaft pro Jahr über CHF 7 Mio. beträgt. Aufwendungen für Schulgelder, Fahrtkosten, Unterkunftskosten in Höhe von CHF 12'000 können als Ausbildungskosten ebenfalls als Steuerabzug geltend gemacht werden. Von der Geburt des ersten Kindes bis zum 16. Lebensjahr des jüngsten Kindes erhalten die Eltern Erziehungsgutschriften bei der AHV. Kinder bis zum 16. Altersjahr profitieren bei der obligatorischen Krankenpflegeversicherung von einer vollständigen Prämienbefreiung und einer vollständigen Befreiung von der Kostenbeteiligung. Jugendliche nach dem vollendeten 16. bis zur Erfüllung des 20. Lebensjahres zahlen nur die Hälfte der Beiträge der Prämie von erwachsenen Versicherten. Auch Jugendliche sind vollkommen von der Kostenbeteiligung befreit. Das Land beteiligt sich zudem an den Kosten für die Kinder- und Jugendzahnpflege. Abgerundet werden die Förderungsmassnahmen durch: - Mietbeiträge für Familien
- Betreuungsbeiträge
- Stipendien und Ausbildungsbeihilfen
- Unterhaltsvorschüsse
Fazit: Die im zitierten Interview gemachte Behauptung, dass in der Schweiz jede Kuh mehr Subventionen bekommt als ein Kind, lässt sich für Liechtenstein nicht belegen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Besten Dank dem Herrn Gesellschaftsminister für die Beantwortung meiner zwei Kleinen Anfragen. Entsprechend zwei kleine Zusatzfragen, die erste bezieht sich auf die Krankenkassenprämienerhöhung 2018. Sie führen aus, die Prämienkalkulation obliegt dem LKV, sprich den Krankenkassen, und das Amt konnte nicht einschreiten. Ich frage mich einfach auf Grundlage dieser ganzen Fakten: Alles minus - es müsste zu einer Prämienreduktion führen. Ist diese Prämienerhöhung rein dem Vorsichtsprinzip der Kalkulation dieser Krankenkassen geschuldet? Denn nach meinem Dafürhalten gibt es keine andere Argumentation. Die zweite Zusatzfrage betreffend die Kosten dieses WZW-Verfahrens. Ich habe gehört, Sie werden mit dem LKV das Gespräch suchen. Das ist sicherlich auch zielführend, denn der Leserbrief kommt aus dem Vorstand des LKV. Und ich frage mich einfach, Sie sagen jetzt, ja, zukünftig gehen Sie davon aus, dass diese Verfahren wesentlich effizienter vonstattengehen, dank Tarmed - das wundert mich nicht -, aber auch wegen der erfolgten Rechtssprechung. Kann man das summa summarum so zusammenfassen: Sie sagen, wenig Handlungsbedarf dank der vergangenen Rechtssprechung plus Tarmed? Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Soll ich die Rückfragen sammeln oder wollen Sie direkt antworten?Regierungsrat Mauro Pedrazzini
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ja, man kann die Prämienkalkulation auf das Vorsichtsprinzip zurückführen, aber man muss sie auch darauf zurückführen, dass wir heute noch nicht mit Sicherheit wissen, wo wir Ende 2018 stehen. Das sind für die Kassen eineinhalb Jahre, die sie in die Zukunft schauen müssen. Und wir haben Indikationen, dass das Jahr 2017 gut kommen könnte. Was aber im Jahr 2018 ist, das wissen wir alle nicht. Und die Kassen sind gehalten, Prämien zu kalkulieren, die eben auch die Leistungen im Jahre 2018 decken. Und sie sind schon, wie ich gesagt habe, abgerückt von dem langjährigen durchschnittlichen Kostenwachstum. Aber ein Negativwachstum zu prognostizieren für das Jahr 2018, das fände auch ich eine relativ gewagte Sache. Dann zu den Kosten WZW-Verfahren, ob da Handlungsbedarf besteht. Wie ich ausgeführt habe, gehe ich davon aus, dass diese Verfahren nicht mehr so aufwendig werden wie diejenigen, die wir schon kennen. Aber auch das ist eine Prognose. Es gibt genügend Hinweise darauf, eben die Gesetzesänderung, die Änderung im Tarif, aber ob das so eintritt, werden wir sehen. Ich bin überzeugt, dass es zumindest eine gewisse Erleichterung geben müsste.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Johannes Kaiser
Danke Herr Präsident. Danke für die Beantwortung meiner Kleinen Anfragen. Ich habe zur Kleinen Anfrage betreffend die Reserven der Krankenkassen und Festlegung der Krankenkassenprämien folgende Ergänzungsfrage, die für mich noch nicht beantwortet ist. Und zwar sind die OKP-Reserven ja fast 80% über dem gesetzlichen Reservenstand, und da verstehe ich nicht, weshalb die Regierung die Position einnimmt, dass ein Prämienanstieg gerechtfertigt ist. Wenn jetzt dieser OKP-Reserven-Betrag knapp wäre oder dem gesetzlichen Betrag entsprechen würde und noch etwas darüber wäre, ist okay. Aber es liegt ja fast das Doppelte oder 80% darüber, das ist meine erste Frage. Und jetzt zur zweiten betreffend die Familienpolitik, ich hätte schon gerne noch gewünscht, dass die Regierung den Dreisatz am Schluss noch macht, wie viel Gelder auf eine Grossvieheinheit dann schlussendlich zukommen und auch pro Kind. Das wäre sicher noch möglich gewesen. Sie haben mir sämtliche Faktoren aufgezählt, ich schaue mir diese dann an, wenn ich sie im Detail habe und dann kann ich unter Umständen nochmals eine Kleine Anfrage stellen. Oder ich zähle es selbst einmal zusammen und mache diesen Dreisatz.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrat Mauro Pedrazzini
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Bezüglich des Prämienanstiegs bitte ich Sie zu berücksichtigen, Herr Abg. Kaiser, dass wir es hier mit mehreren Kassen zu tun haben. Das, was wir veröffentlicht haben, ist der Durchschnitt. Auch die Reservensituation, die Sie anschauen, bezieht sich auf die Gesamtreserven aller Kassen. Und da stimme ich Ihnen zu, die sind relativ hoch. Die Situation stellt sich aber für die einzelnen Kassen anders dar, die Reserven sind also unterschiedlich hoch in den einzelnen Kassen, und deshalb muss jede Kasse für sich eine Kalkulation machen, die eben die Gesetze einhält und - man muss es halt sagen - in der Praxis auch noch ein bisschen Luft lässt. Und das führt dann eben zu der beobachteten Situation, wie sie heute besteht. Und die Aufgabe des Amtes beziehungsweise der Regierung besteht dann darin, zu prüfen, ob die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. Und diese sind eingehalten für alle Kassen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Stv. Abg. Alexander Batliner
Vielen Dank, Herr Präsident. Herr Gesellschaftsminister, ich habe eine Nachfrage zu meiner Kleinen Anfrage bezüglich der Matrosen bei den Sozialversicherungen. Wenn Sie sagen, dass hier Familienbeiträge an im Ausland lebende Kinder ausbezahlt werden, dann stellt sich mir die Frage: Wie wird das überhaupt kontrolliert, ob die Angaben auch der Wahrheit entsprechen? Werden hier Geburtsscheine zur Vorlage verlangt? Oder wie muss man sich das konkret vorstellen, wie der Kontrollmechanismus funktioniert? Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrat Mauro Pedrazzini
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Bezüglich der Kontrollen bei Auszahlung von Familienbeiträgen an Matrosen im Bereich der Sozialversicherungen kann ich Ihnen leider beim besten Willen keine Auskunft geben. Das wird bei der AHV gemacht, das sind interne Verwaltungsvorgänge bei der AHV-IV-FAK und ich gehe schon davon aus, dass gewisse Nachweise erbracht werden müssen. Das sind ja alles - die Länder, die ich aufgezählt habe - europäische Länder. Und europäische Länder haben in der Regel ein Zivilstandsregister, das auch seinen Namen verdient. Und ich denke, den Zivilstandauszügen, sofern solche Dinge verlangt werden, kann man aus europäischen Ländern durchaus Glauben schenken.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Herr Abg. Wendelin Lampert, Sie können sich noch als befriedigt oder nicht befriedigt erklären.Abg. Wendelin Lampert
Genau, das ist mein Recht. Und zur Beantwortung der Kleinen Anfrage zu den WZW-Verfahren bin ich nur befriedigt, sofern die Gespräche mit den LKV auch Ergebnisse erbringen werden.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Damit übergebe ich das Wort an Frau Regierungsrätin Frick.Regierungsrätin Aurelia Frick
Ich habe drei Kleine Anfragen zu beantworten. Die erste Kleine Anfrage ist vom Abg. Mario Wohlwend und bezieht sich auf die :Zu Frage 1: Derzeit ist eine Arbeitsgruppe mit der Bearbeitung der sogenannten Öffnungsklauseln befasst. Die Vernehmlassung soll Ende Dezember 2017 gestartet werden. Nach Ablauf der Vernehmlassungsfrist Ende Februar 2018 kann mit der Ausarbeitung des Berichts und Antrags begonnen werden, sodass die Behandlung im Landtag im Oktober 2018 erfolgen kann. Zu Frage 2: Der Datenschutzbeauftragte hat per 31. Mai 2017 seine Kündigung eingereicht. Aufgrund der gesetzlichen Kündigungsfrist von sechs Monaten endet das Dienstverhältnis am 30. November 2017. Die Stelle des Datenschutzbeauftragten wurde daher im Juni 2017 ausgeschrieben. Aufgrund der Bewerberlage hat die Regierung allerdings keinen Vorschlag zuhanden des Landtages eingereicht. Die Stelle ist deshalb aktuell erneut öffentlich ausgeschrieben. Nach Ablauf der zweiwöchigen Ausschreibungsfrist soll das Auswahlprozedere rasch durchgeführt werden. Zu Frage 3: Gemäss Art. 28c des Datenschutzgesetzes reicht die Datenschutzstelle den Entwurf ihres jährlichen Voranschlags nach dessen Vorberatung durch die Geschäftsprüfungskommission bei der Regierung ein. Diese leitet ihn unverändert zur Behandlung und Beschlussfassung an den Landtag weiter. Die Entscheidungskompetenz liegt somit beim Landtag. Zu Frage 4: Das Schreiben des Landtagspräsidenten wurde nicht als dringliches Schreiben gekennzeichnet. Im erwähnten Schreiben geht es um die organisatorische Zuordnung der Datenschutzstelle, die aus Sicht des Landtages aufgrund der festgestellten ablauftechnischen Schwierigkeiten zur Exekutive verlagert werden soll. Aus diesem Grund wurde die Regierung ersucht, die vorgeschlagene neue Zuordnung im Rahmen der Revision des Datenschutzgesetzes zu prüfen und umzusetzen. Die Bereitschaft, diese Prüfung vorzunehmen, wurde frühzeitig signalisiert. Eine Dringlichkeit, diese neue Zuordnung bereits vor der Umsetzung der DSGVO anzugehen, besteht aus Sicht der Regierung nicht. Die Neuzuordnung ist Gegenstand des in Antwort 1 erwähnten Vernehmlassungsberichts. Zu Frage 5: Die Antwort lautet: Nein.Dann habe ich eine Kleine Anfrage des Abg. Daniel Seger in Bezug auf das zu beantworten.Zu Frage 1: Seit 2008 wird das SOL mittels einer Leistungsvereinbarung zwischen dem Sinfonieorchester Liechtenstein und der Kulturstiftung Liechtenstein unterstützt. Zu Frage 2: Die aktuelle Leistungsvereinbarung für 2017 bis 2019 sieht einen jährlichen Beitrag von CHF 60'000 vor. Zu Frage 3: Ja, siehe Antwort 1 und 2. Und somit erübrigt sich die Antwort auf die Frage 4.Und dann komme ich zur letzten Kleinen Anfrage der Abg. Susanne Eberle-Strub in Bezug auf den :Zu Frage 1: Einen Entscheid in dieser Sache hat die Regierung jedoch noch nicht getroffen. Zu Frage 2: Die räumlichen Defizite der Landesbibliothek sind der Regierung bewusst. Entsprechend hat sie sich mit diesem Thema befasst. Dabei hat sie die für die Erstellung der Entscheidungsgrundlagen notwendigen Abklärungen in Auftrag gegeben.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Dominique Gantenbein
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Gerne werde ich Ihnen vier Kleine Anfragen beantworten und beginne mit der Anfrage des Abg. Christoph Wenaweser zum Thema :Zu Frage 1: Bei allen drei Wildarten, Reh-, Rot- und Gamswild, liegt die Abschusserfüllung gemäss Amt für Umwelt per Ende August 2017 vor jener der drei Vorjahre zum entsprechenden Zeitpunkt. Zu Frage 2: Gemäss Amt für Umwelt ist beim Rehwild die Entwicklung derzeit erfreulich. Die Hochrechnungen, basierend auf mehrjährigen Vergleichen, prognostizieren auch in dieser Jagdsaison eine Erfüllung der Abschussvorgaben. Das Amt für Umwelt geht davon aus, dass der gegenwärtige Vorsprung auch eine Folge des früheren Jagdbeginns und der damit verbundenen Bemühungen der Jägerschaft ist. Beim Rot- und Gamswild ist die Abschusserfüllung bis in den September generell verhältnismässig tief, die beste Jagdzeit ist der Herbst und der Vorwinter. Die Entwicklung seit Mitte August liegt im Bereich der Vorjahre.Zu Frage 3: Die Abschusserfüllung der Jahre 2014 bis 2016 sah bei den verschiedenen Wildarten im Durchschnitt wie folgt aus: Rehwild 100%, Rotwild 75% (2015 und 2016 war die Erfüllung bei den weiblichen Tieren und Kälbern entscheidend), Gamswild 91%. Die Erfüllung lag somit beim Rotwild ein Viertel hinter den Erwartungen. Als Hauptgründe für die Nichterreichung der Abschusszahlen in den vergangenen Jahren werden vielfältige Einflussfaktoren vom Amt für Umwelt geltend gemacht, zu nennen sind hier beispielsweise die Witterung, Störungseinflüsse, Grenzen des Jagdsystems, um nur einige Beispiele hier zu nennen. Zu Frage 4: Gemäss der Verordnung über den Abschussplan 2017/2018 sind Sonderjagden, sogenannte Bewegungsjagden, durchzuführen, wenn am Stichtag per 1. November die Erfüllung der Mindestabschussvorgaben massgeblich vom langjährigen Mittel abweicht. Führen diese Bemühungen nicht zum erwünschten Erfolg, ist als zusätzliche kurzfristige Massnahme die Jagdzeit zu verlängern. Mittelfristig ist die Einsetzung einer Arbeitsgruppe zur Erarbeitung von Lösungsansätzen mit allen Beteiligten geplant. Dabei ist es für mich unabdingbar, dass Land, Grundeigentümer, Forstwirtschaft und Jägerschaft bei der Lösungsfindung zusammenarbeiten und ihre Beiträge konstruktiv in die Diskussion einbringen können. Langfristig soll die Situation durch die Erarbeitung und Umsetzung eines Massnahmenpaketes zur Waldverjüngung verbessert werden.Dann komme ich zur der Anfrage des Herrn Abg. Erich Hasler betreffend :Zu Frage 1: Für den Vollzug der Lärmschutzgesetzgebung ist das Amt für Umwelt zuständig. Der Lärm von Eisenbahnanlagen wird in einem Lärmkataster festgehalten, welcher 2011 veröffentlicht wurde. Der Kataster stellt die Lärmbelastung im Einflussbereich der Eisenbahnanlage dar. Dieser zeigt, dass bei verschiedenen Objekten die Grenzwerte überschritten werden und somit ein lärmtechnischer Sanierungsbedarf besteht. Bei den angesprochenen Sanierungsarbeiten, die lediglich eine Erhaltungsmassnahme darstellen, handelt es sich um keine wesentliche Änderung nach Art. 9 Abs. 2 Lärmschutzverordnung, weshalb zu diesem Zeitpunkt keine Lärmsanierung oder eine neuerliche Messung durchgeführt wurden. Gemäss Art. 18 Abs. 3 der Lärmschutzverordnung müssen Sanierungen und Schallschutzmassnahmen bei Strassen und Eisenbahnen spätestens 15 Jahre nach deren Inkrafttreten, das heisst bis spätestens 2023, durchgeführt werden. Zu Frage 2: Der Immissionsgrenzwert für eine Wohnzone mit Empfindlichkeitsstufe 2 beträgt am Tag 60 und in der Nacht 50 Dezibel. Gemäss Lärmkataster treten die höchsten Grenzwertüberschreitungen in der Nacht auf und liegen rund acht Dezibel über dem Grenzwert. Untertags wird der Grenzwert maximal um zwei Dezibel überschritten.Zu Frage 3: Ja, es wird zwischen Tag- und Nachtruhezeit unterschieden. Zu Frage 4: Gemäss Lärmschutzverordnung müssen wie ausgeführt die Lärmsanierungen und Schallschutzmassnahmen bei Eisenbahnen bis spätestens 2023 durchgeführt sein. Im Zuge des Projektes FL.A.CH war vorgesehen, die Eisenbahnanlage gleichzeitig lärmtechnisch zu sanieren. Wird die Eisen-bahnstrecke also über die bisherigen Erhaltungsmassnahmen hinaus vor 2023 umgebaut oder erweitert, ist die Lärmsanierung gleichzeitig im Rahmen des Umbau- oder Erweiterungsprojektes durchzuführen.Zu Frage 5: Die Kostentragung wird im Umweltschutzgesetz sowie in der Lärmschutzverordnung geregelt. Es gilt das Verursacherprinzip, das heisst, der Inhaber der Anlage trägt die Kosten für die Sanierung der Anlage oder für Schallschutzmassnahmen an den betroffenen Gebäuden. Bei der Eisenbahnanlage ist dies somit die ÖBB.Dann komme ich zur Beantwortung der Kleinen Anfrage des Abg. Thomas Lageder zur :Zu Frage 1: Eine landesweite Bestandsaufnahme von möglichen Lärmreduktionsmassnahmen auf Basis des aktuellen Strassenlärmkatasters befindet sich derzeit in Erarbeitung. Bei Belagserneuerungen wird der Einsatz von lärmarmen Strassenbelägen jeweils im Vorfeld geprüft. Die Emissionsbegrenzungen bei Fahrzeugen werden im Strassenverkehrsrecht beziehungsweise durch das dort umgesetzte EWR-Recht geregelt. Zu Frage 2: In Liechtenstein zugelassene Personenwagen sowie Motorräder haben jeweils die im EWR vorgeschriebenen Geräuschgrenzwerte einzuhalten. Die derzeit gültigen Geräuschgrenzwerte für Personenwagen sind gemäss den in der Verordnung (EU) Nr. 2014/540 festgeschriebenen Vorgaben, je nach dem jeweiligen Leistungs-Masse-Verhältnis, zwischen 72 bis 75 Dezibel verankert. Ab 1. Juli 2020 werden diese Grenzwerte auf zwischen 70 bis 74 Dezibel verschärft werden und ab 1. Juli 2024 ist eine nochmalige Senkung auf 68 und 72 Dezibel vorgesehen. Bei Motorrädern wurden die Grenzwerte ab dem 1. Januar 2016 verschärft. Sie betragen heute, je nach Leistungs-Masse-Verhältnis, zwischen 73 bis 77 Dezibel. Grundsätzlich gilt, dass ältere Fahrzeuge jedoch lediglich die jeweils bei der ersten Inverkehrsetzung gültigen Grenzwerte einhalten müssen. Zu Frage 3: Im Verkehrsbereich führt die Landespolizei regelmässig und systematisch rund 200 Verkehrskontrollen im Jahr durch. Werden dabei Fahrzeuge festgestellt, die den technischen Vorschriften nicht entsprechen und darum die Lärmgrenzwerte überschreiten, wird die Weiterfahrt nach Massgabe des Strassenverkehrsgesetzes verhindert und das Fahrzeug zur Nachprüfung bei der Motorfahrzeugkontrolle aufgeboten. Ebenfalls werden bei der Vollziehung der Strassenverkehrsvorschriften Fahrzeuglenker angehalten, die mit ihren Fahrzeugen vermeidbaren Lärm erzeugen, zum Beispiel unnötiges Vorwärmen des Motors und fahren mit defekter Schalldämpfung. Die Motorfahrzeugkontrolle prüft jeweils bei der erstmaligen Zulassung sowie bei den vorgeschriebenen Nachkontrollen aller Fahrzeuge unter anderem auch die Einhaltung der spezifisch anzuwendenden Lärmvorschriften. Für Lärm, der durch den Bau oder Betrieb einer Anlage erzeugt wird, ist das Amt für Umwelt zuständig und führt einen entsprechenden Lärmkataster, der 2011 veröffentlicht wurde. Zu Frage 4: Der Landespolizei stehen nebst der Stilllegung des Fahrzeuges, wenn die Lärmvorschriften massiv überschritten werden, repressiv zum einen die Ahndung spezieller Tatbestände im Ordnungsbussenverfahren zur Verfügung, wie zum Beispiel unnötiges Vorwärmen des Motors und Fahren mit defekter Schalldämpfung. Zum anderen können Fahrzeuglenker, die Fahrzeuge widerrechtlich technisch abgeändert haben, der Staatsanwaltschaft zur Anzeige gebracht werden. Die Sanktionsmöglichkeiten der Motorfahrzeugkontrolle erstrecken sich bei einem Verstoss gegen die Lärmvorschriften, je nach Ausmass der Überschreitung der zulässigen Grenzwerte, von einer normalen Beanstandung über die Verweigerung der Zulassung bis hin zu der sofortigen Stilllegung des Fahrzeugs. Übertretungen nach Umweltschutzgesetz werden vom Amt für Umwelt nach Art. 89 USG mit Bussen geahndet.Dann komme ich zu meiner letzten Kleinen Anfrage, jener der Abg. Frau Susanne Eberle-Strub zum Thema :Zu Frage 1: Prinzipiell wird eine Rückkehrhilfe nur Personen gewährt, die auf freiwilliger Basis in ihr Heimatland zurückkehren. In der Praxis wird zwischen einer sogenannten Soforthilfe und einer projektbezogenen Rückkehrhilfe unterschieden. Eine Soforthilfe wird freiwilligen Rückkehrern in der Regel in der Höhe von maximal CHF 1'000 für Einzelpersonen und maximal CHF 3'000 für Familien gewährt und in bar bei der Ausreise am Flughafen in der Schweiz oder im Heimatland vor Ort ausbezahlt. Eine Soforthilfe bietet sich vor allem für Personen an, die erst vor Kurzem ihr Heimatland verlassen haben und eine finanzielle Starthilfe im Heimatland benötigen. Diesbezüglich wurden im Jahr 2015 vier Anträge, im Jahr 2016 zwei Anträge und im Jahr 2017 bisher sieben Anträge gestellt. Eine nachhaltige Rückkehrhilfe im Sinne einer Reintegrationshilfe wird vor allem Personen gewährt, die schon vor längerer Zeit ihr Heimatland verlassen haben, weshalb eine Wiedereingliederung im Heimatland mit einem höheren finanziellen Aufwand verbunden ist. Ebenfalls kann Rückkehrhilfe an Personen, die eine nachhaltige wirtschaftliche Existenz aufbauen möchten, gewährt werden. Diese Rückkehrhilfen werden projektbezogen über mehrere Monate verteilt von einer Partnerorganisation vor Ort auf Belegbasis ausbezahlt. Je nach Art des Projektes kann dies bis zu CHF 10'000 sein. Das Ausländer- und Passamt erhält von der ansässigen Partnerorganisation vor Ort im Vorfeld eine realistische Kosteneinschätzung, die sie mit den freiwilligen Rückkehrern bespricht. Zudem wird auch abgeklärt, ob dieses Projekt langfristig tragfähig ist, persönliche Fähigkeiten wie Berufserfahrung etc. vorliegen und ob eine Teilfinanzierung mit Mikrokrediten eine Möglichkeit darstellen würde. In den Jahren 2015, 2016 und 2017 wurde jeweils ein Antrag auf projektbezogene Hilfe gestellt und gewährt. Zu Frage 2: In Bezug auf die Soforthilfe kann die Frage nach der Anzahl Personen und der Kosten wie folgt beantwortet werden. Vorauszuschicken ist, dass von einem Antrag vielfach mehrere Personen, das heisst Familien, betroffen sind. Im Jahr 2015 handelte es sich um vier Anträge. Davon waren insgesamt 14 Personen betroffen. Die Totalkosten beliefen sich auf CHF 6'331.Im Jahr 2016 handelte es sich um zwei Anträge. Davon waren insgesamt acht Personen betroffen. Die Totalkosten beliefen sich auf CHF 2'864.Bis zum 30.9.2017 wurden sieben Anträge behandelt. Davon betroffen sind insgesamt 13 Personen. Die Totalkosten beliefen sich bisher auf CHF 4'128. In Bezug auf die projektbezogene Rückkehrhilfe kann Folgendes ausgeführt werden: Im Jahr 2015 wurde ein Antrag gestellt. Davon waren insgesamt vier Personen betroffen. Die Kosten beliefen sich auf CHF 8'591.Im Jahr 2016 wurde ein Antrag gestellt. Davon war eine Person betroffen. Die Kosten werden sich voraussichtlich auf CHF 9'000 belaufen. Hier ist jedoch anzumerken, dass die Projektabrechnung noch nicht vollständig abgeschlossen ist. Bis zum 30.9.2017 wurde bisher ein Antrag behandelt. Dieser betrifft insgesamt vier Personen. Diese Personen sind noch nicht ausgereist und das Projekt ist noch nicht abgerechnet. Die Kosten werden sich voraussichtlich auf circa CHF 9'500 belaufen. Zu Frage 3: Liechtenstein arbeitet bei der Rückkehrhilfe bei freiwilliger Rückkehr eng mit der IOM (Internationale Organisation für Migration) in Bern zusammen. Die IOM ist eine auf dem Gebiet der Migration weltweit tätige zwischenstaatliche Organisation und ist in über 100 Ländern direkt vor Ort vertreten. Die Organisation arbeitet eng mit ihren staatlichen, zwischenstaatlichen sowie nichtstaatlichen Partnern zusammen und ist dem Leitsatz verpflichtet, dass eine humane und geregelte Migration in Menschenwürde sowohl den Migrantinnen und Migranten als auch den Gesellschaften zugutekommen soll. Seit dem 19. September 2016 ist die IOM als Organisation Teil des Systems der Vereinten Nationen. Diese Organisation hat sich in Vergangenheit als verlässlicher Partner für Liechtenstein bewiesen. Seit kurzer Zeit ist auch eine persönliche Beratung von Vertretern von IOM zusammen mit Mitarbeitern des Ausländer- und Passamtes direkt in Liechtenstein möglich. Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit, mit Projektpartnern im Rahmen der Internationalen Flüchtlings- und Migrationshilfe zusammenzuarbeiten, beispielsweise mit der Caritas Schweiz oder der Caritas Vorarlberg. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank, es gibt noch eine Zusatzfrage.Abg. Thomas Lageder
Herr Präsident, besten Dank für das Wort. Besten Dank der Frau Regierungsrätin Gantenbein für die Beantwortung meiner Kleinen Anfrage zum Thema Lärmbelastung der Bevölkerung. Ich möchte Sie noch fragen, die Grenzwerte laut Lärmkataster sind tagsüber 60 Dezibel und in der Nacht 50 Dezibel. Nun werden aber Autos und Motorräder mit Lärmemissionswerten von bis zu 77 respektive 75 Dezibel zugelassen. Sehen Sie hier keinen massiven Widerspruch? Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Dominique Gantenbein
Ich kann Ihnen diese Frage zur Lärmbelastung derzeit nicht beantworten, werde dieses aber in schriftlicher Form nachreichen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Damit sind wir am Ende der Landtagssitzung angelangt. Ich bedanke mich für die Mitarbeit und wünsche Ihnen ein erholsames Wochenende. Die Landtagssitzung ist geschlossen. Ende der Oktober-Sitzung (um 13:25 Uhr)
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