Beantwortung der Kleinen Anfragen
Landtagsvizepräsidentin Gunilla Marxer-Kranz
Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, wir fahren mit den Beratungen fort. Wir kommen zu unserem letzten Traktandum, Traktandum 35: Beantwortung der Kleinen Anfragen. Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Frau Landtagsvizepräsidentin. Ich beginne mit der Beantwortung der Kleinen Anfrage des Abg. Günter Vogt zum Thema Zu Frage 1: Grundsätzlich besteht keine ausdrückliche Informationspflicht von Staatsangestellten beziehungsweise von Amtsstellen der Landesverwaltung gegenüber einzelnen Landtagsabgeordneten. Nach dem Geschäftsverkehrsgesetz haben Landtagsabgeordnete zur Gewinnung von allgemeinen Informationen das parlamentarische Instrument der Kleinen Anfrage. Eine Kleine Anfrage richtet sich allerdings an die Regierung und ist auch von dieser zu beantworten. Alle weiteren Informationsrechte und -pflichten nach dem Geschäftsverkehrsgesetz sind solche zwischen den Landtagskommissionen einerseits und der Regierung andererseits. Lediglich die GPK oder eine PUK haben das Recht, direkt bei Amtsstellen Auskünfte einzuholen, soweit dies zur Erfüllung der Kommissionsaufgaben notwendig ist. In Bezug auf die Arbeit von Abgeordneten in internationalen Gremien unterstützt die Regierung die Abgeordneten jedoch nach Möglichkeit, auch wenn es hierzu keine gesetzliche Verpflichtung gibt. Im Rahmen der Vorbereitung einer Sitzung kann ein Abgeordneter via Parlamentsdienst Informationen bei der Regierung einholen.Zu Frage 2: Die Informationsrechte und -pflichten zwischen Landtag und Regierung sind im Geschäftsverkehrsgesetz geregelt. Dies beinhaltet insbesondere das Instrument der Kleinen Anfrage. Das Informationsgesetz regelt die Information der Bevölkerung. Gemäss Art. 33 des Informationsgesetzes können formlose Anfragen an die Behörden des Landes gestellt und so Auskünfte aus dem Tätigkeitsbereich der Behörde eingeholt werden. Das Informationsrecht besteht, sofern überwiegende öffentliche oder private Interessen dem nicht entgegenstehen. Landtagsabgeordnete haben gemäss Informationsgesetz keine weiter gehenden Informationsrechte als andere Privatpersonen.Zu Frage 3: Die Regierung vertritt die Ansicht, dass die bestehenden Regelungen ausreichend sind und einen effizienten und effektiven Verwaltungsbetrieb gewährleisten. Ein erweitertes Informationsrecht von Abgeordneten gegenüber Amtsstellen erscheint der Regierung deshalb weder notwendig noch zielführend. Zu Frage 4: Wie die Abgeordneten ihr Recht der Kleinen Anfrage als Instrument zur Informationsgewinnung im Rahmen ihres Landtagsmandats nutzen, stellt die Regierung nicht infrage. Zu Frage 5: In kritischen und dringenden Fällen erachtet es die Regierung als zielführend, dass derartige Anfragen an das zuständige Ministerium gestellt werden.Dann komme ich zur Beantwortung der Kleinen Anfrage des Abg. Erich Hasler zum Thema Gebühren für :Zu den Fragen 1 bis 3: Die Landesverwaltung erbringt ihre Dienstleistung sehr wohl kundenorientiert. Allerdings kann dadurch nicht ein Anspruch abgeleitet werden, dass die Leistungen kostenlos bezogen werden können. Im Grundsatz gilt, dass die Verwaltungskosten verursachergerecht verrechnet werden. Dies gilt insbesondere für Leistungen, die auf Antrag eines Einzelnen und somit in dessen Interesse erbracht werden. Die rechtliche Grundlage für die Gebührenerhebung ergibt sich aus der Verordnung über die Einhebung von Verwaltungskosten und Gebühren durch die Regierung und Amtsstellen. Diese Verordnung legt in Art. 4 generell fest, dass die Regierung und die Amtsstellen für amtliche Bestätigungen eine Gebühr in der Höhe von CHF 10 bis CHF 200 erheben. Die Gebühren der Steuerverwaltung für Ansässigkeitsbestätigungen bewegen sich zwischen CHF 20 und CHF 50, je nach dem damit verbundenem Aufwand, und liegen somit im Rahmen von Art. 4 der oben erwähnten Verordnung. Zu Frage 4: Das Vorgehen der polnischen Behörden steht nicht im Widerspruch zum EWR-Recht. Die polnischen Behörden anerkennen, dass bei Leistungen von in Liechtenstein steuerpflichtigen Gesellschaften keine Quellensteuer einzuheben ist. Das zahlende polnische Unternehmen hat jedoch mittels Ansässigkeitsbescheinigung zu prüfen, ob die leistende Gesellschaft auch in Liechtenstein ansässig ist. Die Einholung von Ansässigkeitsbescheinigungen ist im Bereich von Quellensteuerfreistellungen beziehungsweise Quellensteuerrückerstattungen Standard und wird auch in Liechtenstein angewendet. Dann komme ich zur Beantwortung der Kleinen Anfrage des Abg. Johannes Hasler zum Thema : Zu Frage 1: Nein, bei den Anstellungsentscheidungen ist das Qualifikationsprinzip massgebend. Die Anstellung erfolgt aufgrund der fachlichen und persönlichen Eignung des Kandidaten. Bei gleicher Qualifikation werden Personen mit liechtensteinischer Staatsbürgerschaft respektive Inländer bevorzugt. Zu Frage 2: In den Jahren 2014 bis September 2017 wurden 41 Personen fest angestellt, welche ihren Wohnsitz nicht in Liechtenstein haben. Von diesen 41 Personen besitzen elf Personen die liechtensteinische Staatsbürgerschaft. Zu Frage 3: Die monatliche Bruttolohnsumme der 41 im Ausland wohnhaften Mitarbeitenden beträgt CHF 307'600. Zu Frage 4: Wie bereits in Antwort 2 erwähnt, ist bei den Anstellungsentscheidungen das Qualifikationsprinzip massgebend. Sofern die inländischen Kandidaten die fachlichen und/oder persönlichen Eignungskriterien nicht erfüllen, werden die Stellen in der Verwaltung an nicht in Liechtenstein wohnhafte Personen vergeben. Zu Frage 5: Die entsprechenden Bestimmungen der Anstellungsvoraussetzungen sind bereits im Staatspersonalgesetz, Art. 10, und der Staatspersonalverordnung, Art. 6, enthalten. Es besteht somit kein Handlungsbedarf. Dann komme ich zur Beantwortung der Kleinen Anfrage des Abg. Mario Wohlwend zum Thema :Zu Frage 1: Die Liechtenstein Venture Cooperation (LVC) ist keine Rechtsform. Vielmehr verwendet die LVC als Rechtsform die sogenannte kleine Genossenschaft. Seit der Einführung der LVC im Herbst 2015 wurden im Steuerregister über 30 kleine Genossenschaften neu eingetragen. Zudem zeigte sich die hohe Akzeptanz der LVC in der Privatwirtschaft anlässlich der kürzlich stattgefundenen Veranstaltung an der Universität Liechtenstein zum Thema Genossenschaftswesen in Liechtenstein. Zu den Fragen 2 bis 5: Mit dem Programm «Impuls Liechtenstein» wurden verschiedene Massnahmen lanciert, die massgeblich privatwirtschaftliche Initiativen umfassen. Ziel ist es, ein innovationsfreundliches Umfeld für Unternehmer und Unternehmerinnen zu schaffen. Wichtige Impulse sind dabei die Innovationsclubs, das Regulierungslabor bei der FMA und die LVC. Ebenfalls war auch beim Seed X das Ministerium für Präsidiales und Finanzen Impulsgeber, nicht aber Umsetzer. Mit der Kick-off-Veranstaltung vom letzten Herbst wurde der Impuls gesetzt. Seitdem arbeitet der Verwaltungsrat der Seed X an der Umsetzung. Die Seed X Liechtenstein AG wurde von privaten Investoren als privatrechtliches Unternehmen ohne finanzielle Beteiligung des Staates gegründet. Über den Stand der Umsetzung kann die Regierung keine Auskunft geben. Die Kommunikation obliegt seit der Gründung der Seed X Liechtenstein AG bei den Verantwortlichen des Unternehmens. Die Regierung hat Verständnis, dass das Aufsetzen eines solchen Inkubators eine gewisse Zeit benötigt. Die Seed X Liechtenstein AG plant nach Kenntnis der Regierung für den langfristigen Erfolg zur Förderung von Start-ups in Liechtenstein, nicht zur kurzfristigen Erzielung von Effekten.Dann komme ich zur Beantwortung der ersten Kleinen Anfrage der Abg. Violanda Lanter-Koller zum Thema : Zu Frage 1: Die Regierung hat beschlossen, im Rahmen des Voranschlags 2018 beim Landtag eine Lohnsummenerhöhung von einem Prozent zu beantragen. Der Regierung war es ein Anliegen, die Mitarbeitenden der Landesverwaltung als direkt Betroffene über diesen Beschluss transparent und zeitnah zu informieren. Die Regierung informiert regelmässig die Mitarbeitenden - bei Bedarf direkt oder via die Amtsleiter - über Beschlüsse der Regierung, die alle Angestellten betreffen. Damit erfolgt die Information aus erster Hand. Zu den Fragen 2 und 3: Ja, die Finanzkommission wurde über die Eckdaten des Voranschlags 2018 informiert. Diese Informationen sind vertraulich, bis diese anlässlich der Medienorientierung bekannt gegeben werden. Der Antrag betreffend die Lohnsummenanpassung wurde als Zusatzinformation gegeben. Den Mitarbeitenden wurde die Erhöhung der Lohnsumme um ein Prozent kommuniziert, nicht jedoch die als vertraulich gegenüber der Finanzkommission deklarierten Eckwerte des Voranschlags. Zu Frage 4: Sofern der Landtag der Lohnsummenerhöhung um ein Prozent zustimmt, werden diese Mittel gemäss Besoldungsgesetz als fixer Leistungsanteil verteilt. Die Verteilung auf die Mitarbeitenden soll jedoch nicht nach dem Giesskannenprinzip erfolgen. Die Regierung ist überzeugt, dass eine generelle Lohnerhöhung nicht zielführend ist. Vielmehr ist es angezeigt, die Leistungsträger mit einer Lohnerhöhung zu belohnen.Zu Frage 5: Die FMA ist nicht Teil der Landesverwaltung, sondern eine selbständige Behörde. Aufgrund dessen erging das Mail nur an die Mitarbeitenden der Landesverwaltung. Zur Klarstellung der Adressatenkreise sind die Mailinglisten im internen System der Landesverwaltung entsprechend eindeutig benannt.Dann komme ich zur zweiten Anfrage der Abg. Violanda Lanter-Koller zum Thema :Nachdem der ehemalige Amtsleiter als stv. Abgeordneter in den Landtag gewählt worden ist, kann ich mich des Eindrucks nicht erwehren, dass hier das Instrument der Kleinen Anfrage für persönliche Befindlichkeiten genutzt wird. Nun zur Beantwortung der Fragen: Zu den Fragen 1 bis 3: Die 100-Prozent-Stelle des Amtsleiters der Landeskasse wurde im Jahr 2007 nicht aufgeteilt, sondern neu ausgeschrieben und besetzt. Der ehemalige Amtsleiter übernahm damals eine neu geschaffene 50-Prozent-Stelle im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung und war in dieser Funktion dem neuen Amtsleiter der Landeskasse unterstellt. Beim neuen Amtsleiter verblieben im Bereich der Vermögensverwaltung die Vertretung des Amts im Anlageausschuss sowie die Betreuung eines Teils der Anlagenbuchhaltung. Die neu geschaffene 50-Prozent-Stelle führte nicht zu einer Erhöhung des Stellenplans der Landeskasse. Dieser betrug unverändert 6,20 unbefristete Stellen (inklusive Amtsleiter). Dies, obwohl durch den qualitativen und quantitativen Ausbau der Landesrechnung sowie den Aufbau und Betrieb einer Anlagenbuchhaltung neue Aufgaben hinzukamen. Seit August 2017 konnte der Stellenplan um zehn Stellenprozente auf 6,10 unbefristete Stellen gesenkt werden.Zu Frage 4: In den letzten sechs Monaten haben fünf von gesamthaft acht Mitarbeitenden der Landeskasse die Stelle gewechselt. Die Gründe sind unterschiedlich und umfassen beispielhaft: Pensionierung, interner Wechsel in der Landesverwaltung, weil die Mitarbeiterin das Stellenpensum erhöhen wollte, Erhalt eines interessanten Stellenangebots oder die Übernahme eines öffentlichen Amtes. Die zeitliche Kumulation ist nach Ansicht der Regierung zufällig. Die Personalfluktuation der Landeskasse über die letzten zehn Jahre ist vergleichbar mit derjenigen der zehn Jahre davor.Damit komme ich zur Beantwortung der Kleinen Anfrage des Abg. Thomas Lageder zum Thema :Zu Frage 1: Die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten wurde aufgrund des Beschwerdekommissionsgesetzes vom 25. Oktober 2000 (LGBl. 2000 Nr. 248) eingerichtet. Seitdem wurde das Aufgabenfeld mehrfach erweitert. Die Fallzahlen sind schwankend und bewegen sich seit 2008 zwischen 70 und 90 Fällen pro Jahr. Allerdings nimmt der Zeitaufwand pro Fall zu, was zu einer erhöhten Arbeitsbelastung der Kommission und vor allem des Präsidenten führt. Zu Frage 2: Derzeit ist keine Ausweitung der Zuständigkeiten der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten geplant. Allerdings kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass dem Landtag künftig entsprechende Gesetzesvorlagen, mit welchen der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten zusätzliche Zuständigkeiten übertragen werden sollen, vorgelegt werden. Eine organisatorische Weiterentwicklung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten kann nur im Kontext einer allgemeinen Reform der Zuständigkeiten im Verwaltungsverfahren erfolgen, in welcher alle Zuständigkeiten sowie der Instanzenzug überprüft werden müssten. Diesbezüglich sind derzeit keine Änderungen geplant. In Arbeit ist jedoch eine Überarbeitung des Verwaltungsverfahrensrechts, um dieses an die heutigen Anforderungen anzupassen. Zu Frage 3: Als grösste Herausforderung ist anzusehen, den künftigen Aufwand der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten nicht weiter anwachsen zu lassen sowie auch weiterhin qualifizierte Personen für die Besetzung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten zu rekrutieren.Dann komme ich zu Ihrer zweiten Kleinen Anfrage, Herr Abg. Lageder, zum Thema :Massgebend für die Frage, ob bei Grenzgängern gemäss DBA Liechtenstein-Schweiz das Besteuerungsrecht dem Kassenstaat zukommt, ist in erster Linie, ob es sich um einen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber im Sinne von Art. 19 Abs. 1 des Abkommens handelt. Ausgenommen hiervon sind öffentlich-rechtliche Institutionen mit einer gemeinsamen Beteiligung. Hier kommt - analog den privatrechtlichen Unternehmen und Institutionen - das Besteuerungsrecht dem Wohnsitzstaat zu. Nachdem es sich beim Liechtenstein-Institut um einen privatrechtlichen Arbeitgeber handelt, kommt das Besteuerungsrecht dem Wohnsitzstaat der Angestellten zu. Nicht massgebend ist hierbei, ob der private Arbeitgeber staatliche Subventionen erhält oder nicht. Zu Frage 1: Das ist korrekt. In der Schweiz wohnhafte Angestellte des Liechtenstein-Instituts, welche Grenzgänger sind, haben ihren Lohn in der Schweiz zu versteuern. Zu Frage 2: Nein, diesbezüglich ergeben sich aufgrund des neuen DBA keine Änderungen. Auch unter der Geltung des alten Steuerabkommens mussten die Angestellten des Liechtenstein-Instituts ihren Lohn in der Schweiz versteuern. Zu Frage 3: Ja, diese Praxis ist konsistent. Bei den genannten Spitälern handelt es sich um schweizerische öffentlich-rechtliche Institutionen, weshalb das Besteuerungsrecht der Schweiz als Kassenstaat zukommt. Diese Spitäler qualifizieren nicht als Institution mit gemeinsamer Beteiligung. Bei RhySearch handelt es sich ebenfalls um eine schweizerische öffentlich-rechtliche Institution. Im Gegensatz zu den genannten Spitälern hat sich Liechtenstein an RhySearch beteiligt. Grundlage ist die bilaterale Vereinbarung über das Forschungs- und Innovationszentrum Rheintal aus dem Jahr 2013, welche Liechtenstein und den Kanton St. Gallen als Gründungsträger der Anstalt nennt. Aufgrund dieser Tatsache kommt für die in Liechtenstein wohnhaften Angestellten von RhySearch Liechtenstein das Besteuerungsrecht zu. Zur Frage 4: Wie oben ausgeführt, liegt keine Änderung betreffend die Besteuerung dieser Angestellten des Liechtenstein-Instituts vor, weshalb sich die Frage nach dem Verlust von Steuersubstrat erübrigt.Landtagsvizepräsidentin Gunilla Marxer-Kranz
Besten Dank. Gibt es Zusatzfragen?Abg. Günter Vogt
Danke Frau Landtagsvizepräsidentin. Ich habe nur eine kleine Rückfrage an den Regierungschef in Bezug auf die Auskünfte an Landtagsabgeordnete. Sie hatten erwähnt, dass bei Informationen zum Beispiel von Delegationen mit zeitlicher Relevanz direkt beim Ministerium angefragt werden solle. Wie sieht der Regierungschef das mit Sicht auf die regierungsrätliche Schweigepflicht? Ich denke, hier bestehen unterschiedliche Auffassungen.Landtagsvizepräsidentin Gunilla Marxer-Kranz
Danke.Regierungschef Adrian Hasler
Ich denke nicht, dass hier unterschiedliche Auffassungen bestehen. Es ist im Interesse der Regierung, den Landtag entsprechend zu unterstützen. Und gerade bei Anfragen im Zusammenhang mit Aufgaben von Delegationen ist es wichtig, dass die Landtagsabgeordneten und Kommissions- oder Delegationsmitglieder die korrekten Antworten erhalten. Um eben auch sicherzustellen, dass die Informationen von den Amtsstellen dann korrekt weiterfliessen, ist der Weg über das zuständige Ministerium sicher der optimale Weg. Damit kann auch sichergestellt werden, dass eben, wenn es mehrere Amtsstellen betrifft, die Informationen zentral an die Abgeordneten weitergeleitet werden. Weiters möchte ich erwähnen, dass es einfach wichtig ist, wenn man entsprechende Besuche oder Kommissions- und Delegationssitzungen hat, dass der Abgeordnete im Vorfeld bereits auf das Ministerium zugeht und sich entsprechend informiert, die Informationen beschafft. Das hilft dann auch, um möglichst optimal die Vorbereitungen zu treffen. Landtagsvizepräsidentin Gunilla Marxer-Kranz
Es gibt keine weiteren Zusatzfragen. Ich bitte daher Regierungschef-Stellvertreter Daniel Risch um Beantwortung seiner Kleinen Anfragen.Regierungschef-Stellvertreter Daniel Risch
Vielen Dank für das Wort, Frau Landtagsvizepräsidentin. Ich starte mit der Kleinen Anfrage des Abg. Thomas Lageder zum Thema :Zu Frage 1: Die Regierung beziehungsweise zuständige Stelle, die Motorfahrzeugkontrolle (MFK), stehen auf allen Ebenen im engen Kontakt und Austausch mit ihren Schweizer Kollegen. Die von der Schweiz in Bezug auf die betroffenen Fahrzeuge zur Herstellung des gesetzmässigen Zustandes ergriffenen Massnahmen werden durch die MFK fortlaufend verfolgt und in der Folge in Liechtenstein veranlasst und umgesetzt. Zu Frage 2: Die kontinuierliche Beobachtung und Analyse der Entwicklungen betreffend den Abgasskandal erfolgt durch die von der Regierung hiermit beauftragte Motorfahrzeugkontrolle. Als Informationsquellen dienen vor allem das schweizerische Bundesamt für Strassen (ASTRA), das sein Vorgehen und Handeln in der Angelegenheit, insbesondere den Rückruf und die Nachrüstung der manipulierten Modelle, wiederum mit dem Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) in Deutschland koordiniert und abstimmt. Als Rechtsgrundlagen zur Beurteilung der Fälle sind das diesbezüglich geltende EWR- beziehungsweise EU-Recht zur Verminderung der Schadstoffemissionen von Personenwagen, das Strassenverkehrsgesetz (SVG), die Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) und die Verordnung über technische Anforderungen an Transportmotorwagen und deren Anhänger (TAFV 1) heranzuziehen. Hier sind die Vorschriften bezüglich der Zulassung und die technischen Voraussetzungen und die Beschaffenheit der verschiedenen Fahrzeugarten und -typen geregelt. Auf Grundlage dieser Vorschriften mussten für verschiedene Fahrzeugtypen Zulassungsstopps verhängt werden. Der letzte Zulassungsstopp in Liechtenstein für einen Personenwagen betraf den Porsche Cayenne mit Dreiliter-Dieselmotor der Abgasstufe Euro 6 und wurde erst kürzlich parallel zur Schweiz am 18. August 2017 verhängt. Einen ungefähren oder gar verbindlichen Zeitrahmen festzulegen, ist nicht möglich, da es sich beim Dieselskandal um einen laufenden Prozess handelt. Immer wieder gibt es neue Erkenntnisse der untersuchenden Stellen, die allenfalls neuerlichen Handlungsbedarf notwendig machen können. Die Regierung geht von einem längeren Zeitraum aus, der notwendig sein wird, bis alles restlos aufgeklärt ist.Dann komme zur Kleinen Anfrage des Abg. Patrick Risch zum Thema :In den letzten Jahrzehnten gab es in Liechtenstein besonders im industriellen Bereich eine stetig steigende Entwicklung von Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten. Insgesamt werden in Liechtenstein gemäss Angaben der LIHK rund CHF 450 Mio. jährlich für Forschung und Entwicklung ausgegeben (Stand 2016). Dieser Anteil entspricht 7,5% des Bruttoinlandproduktes (beziehungsweise 8,4% nach alter BIP-Berechnung) des Landes und stellt einen internationalen Spitzenwert dar. Die OECD hat als anzustrebenden Referenzwert für ein nachhaltiges Wachstum einer Volkswirtschaft einen Anteil von 3% als Zielgrösse definiert. In der Europa-2020-Strategie der EU ist als Ziel ebenfalls festgelegt, dass 3% des BIP für Forschung und Entwicklung aufgewendet werden sollten. Gemäss Eurostat bewegt sich dieser Anteil 2014 in der EU bei 2,03%. Zu Frage 1: Nach der Nichtassoziierung Liechtensteins zu «Horizon 2020» wurden folgende Massnahmen gesetzt: - Weiterführung der Innovations- und Exportschecks mit einem Budget von CHF 300'000 pro Jahr;
- Weiterführung der Beiträge an den Schweizerischen Nationalfonds (SNF) und den Österreichischen Fonds für Wissenschaftliche Forschung (FWF) mit je CHF 250'000 pro Jahr;
- Weiterführung der Beiträge an den Forschungsfonds und Basisfinanzierung Forschung der Universität Liechtenstein mit CHF 3 Mio. pro Jahr und an das Liechtenstein Institut mit CHF 1 Mio. pro Jahr;
- Assoziierung zur Kommission für Technologie und Innovation (KTI) im November 2016 mit nun CHF 300'000 pro Jahr;
- Investitionen in den Aufbau der Forschungsinfrastruktur am RhySearch in Buchs mit Total CHF 3,68 Mio. und zusätzliche Mittel von maximal CHF 833'000 für die Grundfinanzierung von RhySearch. Aktuell liegen demzufolge die jährlichen Ausgaben inklusive den Investitionen in die Forschungsinfrastruktur am RhySearch bei rund CHF 7 Mio. pro Jahr.
Zu Frage 2: Das zuständige Ministerium evaluiert aktuell die Möglichkeiten an der Teilnahme an EUREKA. EUREKA ist eine von den Rahmenprogrammen der Europäischen Kommission unabhängige Initiative für grenzüberschreitende Kooperationsprojekte in marktorientierter industrieller Forschung und Entwicklung. Die Initiative hat das Ziel, die Wettbewerbsfähigkeit Europas zu stärken. Die Förderung erfolgt analog den KTI-Förderungen nur auf Projektbasis. Zur Frage 3: Im Vergleich zu anderen europäischen Ländern weist Liechtenstein einen hohen Anteil an Unternehmen auf, die in der Forschung und Entwicklung aktiv sind. Der überwiegende Anteil der Investitionen für Forschung und Entwicklung kommt daher aus der Privatwirtschaft. Die im Vergleich geringen öffentlichen Ausgaben Liechtensteins für Forschung zeigen sich in Relation zur Wirtschaftsleistung wie folgt: Während die OECD-/EU-Länder im Mittelwert 0,4% des BIP für staatliche Förderung von Forschung an wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen aufwenden, liegt dieser Prozentsatz in Liechtenstein bei nur 0,12%, in der Schweiz bei über 0,6% und im OECD-Schnitt bei 0,67%.Dann komme ich zur Kleinen Anfrage des Abg. Erich Hasler zu :Zu Frage 1: Die Revisionsstelle ReviTrust Grant Thornton AG hatte seit der Revisionsschlussbesprechung vom 20. Februar 2017 Kenntnis über die Verhandlungen des LRF mit der SUISA. Nachdem die Revisionsstelle während der Revision über die VR-Protokolle über die SUISA-Verhandlungen erfahren hatte, wurde am 20. Februar 2017 auch der Geschäftsführer befragt. In dieser Befragung wurde die Revisionsstelle gemäss eigenen Angaben unter anderem darüber informiert, dass der LRF in Verhandlungen über die Abrechnung der Jahre 2016 und 2017 steht, sowie wurde über mögliche finanzielle Auswirkungen orientiert. Zu Frage 2: Nach meiner Angelobung am 30. März 2017 erlangte ich per 7. April 2017 Kenntnis der Nachforderungen der SUISA gegenüber dem LRF. Das Ministerium wurde anlässlich von Meetings am 13. und 28. April über den genauen Sachverhalt informiert. Zu Frage 3: Die Vollständigkeitserklärung wurde am 8. März 2017 durch den Verwaltungsratspräsidenten und den Geschäftsführer unterzeichnet. Die Vollständigkeitserklärung enthält als integrierenden Bestandteil auch den Geschäftsbericht 2016, in welchem unter Kapitel 2.6.5 auf die Thematik der Berechnungsgrundlage, der Nachforderungen sowie die allfälligen Auswirkungen auf die Verbindlichkeiten hingewiesen wird. Zu Frage 4: In der am 8. März 2017 durch den Verwaltungsratspräsidenten und Geschäftsführer unterzeichneten Vollständigkeitserklärung wird unter Ziffer 15 nachfolgendes bestätigt: «15. Über die in der Jahresrechnung im Anhang offen gelegten Ereignisse hinaus sind keine Ereignisse nach dem Bilanzstichtag eingetreten, die eine Korrektur der Jahresrechnung oder eine Offenlegung in der Jahresrechnung erfordern. Wir werden Ihnen alle bis zum Zeitpunkt der Versammlung der Inhaber der Gründerrechte bekannt werdenden Ereignisse, die sich auf die Jahresrechnung auswirken, unverzüglich mitteilen.» Ergänzend ist Nachfolgendes festzuhalten: Eine Vollständigkeitserklärung ist gesetzlich nicht vorgesehen, in der Praxis aber üblich. Die Vollständigkeitserklärung gehört zum Prüfungsnachweis und wird als Handlung im Rahmen der Prüfungsbeendigung angesehen. Die Revisionsstelle darf sich auf die Vollständigkeitserklärung nicht verlassen, vielmehr muss sie bei begründeten Zweifeln an der Vollständigkeit und Richtigkeit der Bestätigung die erforderlichen und zusätzlichen Prüfungen vornehmen. Die Vollständigkeitserklärung entbindet nach Ansicht des zuständigen Ministeriums die Revisionsstelle nicht von ihrer Prüfungspflicht und ist kein Ersatz für erforderliche Prüfungshandlungen.Dann komme ich zum Abg. Eugen Nägele und zu seiner Kleinen Anfrage zu den :
Zu Frage 1: Die Definition der Störungsklassifizierung obliegt dem jeweiligen Betreiber, zumal keine internationalen Standards existieren. Die Telecom Liechtenstein klassifiziert Störungen nach den betroffenen Diensten und Anzahl betroffener Kunden unter anderem als «major» und «critical». Im fraglichen Zeitraum kam es zu nachfolgenden Netzausfällen in den vorgenannten Kategorien: - im Jahr 2014: null Ausfälle;
- im Jahr 2015: null Ausfälle;
- im Jahr 2016: vier Ausfälle: zwei Ausfälle der Kategorie «major», das heisst einzelne Services betroffen, am 19.9. und am 19.12.; und zwei Ausfälle der Kategorie «critical», das heisst ein Totalausfall, am 14.11. und am 1.12.;
- im Jahr 2017: zwei Ausfälle der Kategorie «major», das heisst einzelne Services betroffen, am 28.4. und am 28.6.
Zu Frage 2: Der Prozess der Kommunikation im Falle einer Netzstörung ist im Prozessmanagementsystem der Telecom Liechtenstein geregelt. Der Prozess legt fest, in welcher Form die Kunden über eine Störung informiert werden und wie die weitere Bearbeitung einer Störung erfolgt. In den Fällen in 2016 und 2017 wurden betroffene Geschäftskunden mittels E-Mail über den Ausfall informiert. Sind Privatkunden von einem Ausfall betroffen, erfolgt keine individuelle Benachrichtigung. Die Privatkunden werden auf der Homepage der Telecom wie auch über entsprechende Medienmitteilungen informiert.Zu Frage 3: Das Ministerium wird in der Regel per E-Mail oder per Telefon über grössere Ausfälle informiert. Im Falle der aufgetretenen Störungen in 2017 musste das Ministerium teilweise über die Medien von einem Ausfall erfahren. Das Ministerium hat den Verwaltungsrat zwischenzeitlich aufgefordert, zukünftig sicherzustellen, das Ministerium vor oder spätestens zeitgleich mit den Medien über Netzausfälle zu informieren. Zu Frage 4: Die Telecom Liechtenstein AG hat bereits Ende 2016 verschiedene Massnahmen definiert, um die Stabilität und Qualität des Festnetzes in Liechtenstein zu verbessern. Zu den eingeleiteten Massnahmen gehören unter anderem:- Stabilisierung des bestehenden Netzwerks durch Software- und Hardware-Upgrades
- Qualitätsverbesserung des bestehenden Serviceportfolios
- Kapazitätserweiterungen infolge des stark steigenden Datenverkehrs
- Neuausschreibung des gesamten Netzes für neue moderne Dienste
- Ersatz von kleinen Technologielieferanten auf sogenannte «Premium» Lieferanten mit erhöhter Ausfallsicherheit
- Einführung eines umfassenden Netzwerkmonitorings, des sogenannten «Umbrella-Monitoring»
- Prozess Re-Design nach Industriestandards im sogenannten «TM Framework»
Die definierten Massnahmen wurden im Rahmen eines Audits durch den Bereich «Security Governance und Risk Management» der Telekom Austria Group beurteilt und es wurden Empfehlungen in die Umsetzung aufgenommen. Die Umsetzung der Massnahmen dauert bis Ende Q1/2018. Das Ministerium wird wöchentlich über den Umsetzungsstand informiert. Als Folge des Netzausfalls vom 28. Juni 2017 hat die Telecom Liechtenstein zusätzliche Massnahmen im Bereich der internen Kommunikationsprozesse sowie den Testszenarien definiert und per 10. Juli 2017 umgesetzt.
Zu Frage 5: Im Mobilbereich werden dem Amt für Kommunikation die Daten durch die drei schweizerischen Mobilbetreiber jeweils auf freiwilliger Basis übermittelt und sind nachfolgend in konsolidierter Form aufgeführt. Stand ist der 31.12.2016:
- Liechtensteinische Betreiber mit der Vorwahl +423, da gibt es 10'137 Anschlüsse oder Abos, das sind 23%.
- Von den schweizerischen Betreibern mit der +41-Vorwahl sind es 34'160 Mobilanschlüsse oder Abos, das sind 77%.
- In Summe ergibt das 44'297 Abos, was dann eben 100% entspricht.
Im Festnetzbereich wurden dem Amt für Kommunikation gemäss Datenerhebung per 31.12.2016 folgende Daten gemeldet:
- Liechtensteinische Festnetzanschlüsse: 15'952, was 99,8% entspricht, mit 126'317 Rufnummern.
- Schweizerische Festnetzanschlüsse: 24, was 0,2% entspricht, mit 16'749 Rufnummern.
- Summe Festnetzabonnementen in Liechtenstein: 15'976 Abonnenten, was 100% entspricht, mit insgesamt 143'066 Rufnummern.
Die schweizerischen Festnetzanschlüsse werden überwiegend von Grosskunden genutzt. Und dann komme ich zur Kleinen Anfrage des Abg. Johannes Kaiser zum :
Zu den Fragen 1 und 2: Es ist wichtig, in diesem Zusammenhang zwischen den Sichtweiten auf den Fussgängerstreifen vor dem Zuschg-Gebäude, den weiter südlich gelegenen Fussgängerstreifen mit Ampelregelung, der Ausfahrt aus der Zufahrtsstrasse zur Sägenstrasse sowie der Ausfahrt aus der Tiefgarage des Zuschg-Gebäudes zu unterscheiden. Die Überprüfung ergab, dass die Sichtweiten der Fussgänger auf den Verkehr wie auch diejenige der Verkehrsteilnehmer auf die Fussgänger bei beiden Fussgängerstreifen den Anforderungen der VSS-Norm entsprechen. Die Sichtweite bei der Zufahrt aus der Sägenstrasse auf die Fussgänger wie auch die Radfahrer ist ebenfalls normkonform und erfüllt. Hingegen ist die Sichtweite aus der Sägenstrasse auf den motorisierten Verkehr an der Vorarlberger-Strasse knapp nicht erfüllt, was gemäss geltender Praxis als geringer Mangel zu bewerten ist. Dieser Mangel kann aufgrund der tatsächlich auf der Vorarlberger-Strasse gefahrenen Geschwindigkeiten toleriert werden. Das Problem liegt bei der bestehenden baulichen Ausgestaltung der Strasseneinmündung der Sägenstrasse in die Vorarlberger-Strasse. Der Mangel ist bekannt und kann im Rahmen der nächsten ordentlichen Sanierung der Vorarlberger-Strasse durch eine geringfügige Anpassung des westseitigen Strassenrandes behoben werden. Problematisch ist die Ausfahrt aus der Tiefgarage des Zuschg-Gebäudes. Hier sind die Sichtweiten zu verbessern. Der bestehende Mangel wird derzeit toleriert, solange sich dort lediglich eine Parkierungsanlage befindet. Im Falle der Realisierung der Verlegung der Vorarlberger-Strasse mit einem strassenbegleitenden Fuss-/Radweg im Bereich des Zuschg-Gebäudes müsste diese Tiefgaragenausfahrt zwingend baulich umgestaltet werden, um dann die Sicht auf die Fussgänger und Radfahrer sicherzustellen.
Zu Frage 3: Beim Zuschg-Gebäude handelt es sich um einen bewilligten Bestand. Der bestehende geringfügige Mangel wird - wie bereits ausgeführt - im Rahmen der nächsten ordentlichen Sanierung der Vorarlberger-Strasse durch das Land oder im Rahmen der allfälligen Verlegung der Vorarlberger-Strasse behoben.
Zu Frage 4: Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens wurde im Jahr 2008 vom damaligen Hochbauamt die Ausnahme zur Überschreitung der Gebäudelänge von 30 Metern auf 37,07 Meter beziehungsweise der Gebäudehöhe von 11 Metern auf 11,30 Meter sowie eine Ausnahme zur Unterschreitung des minimalen Strassenabstands von 4,50 Metern auf 2,04 Meter zur Vorarlberger-Strasse bewilligt. Diese Ausnahme basiert auf der Zentrumsplanung Schaanwald mit dem favorisierten Wettbewerbsprojekt «MZG ZUSCHG» Schaanwald.
Zu Frage 5: Diese Frage kann nicht generell beantwortet werden. Beispielsweise werden Unterschreitungen des minimalen Strassenabstandes grundsätzlich restriktiv gehandhabt. Eine diesbezügliche Ausnahme wird aber im Einzelfall, in Abstimmung mit den Gemeinden, bei voll ausgebauten Strassen respektive beim Vorliegen eines öffentlichen Interesses im Rahmen der Interessensabwägung geprüft und wurde auch schon mehrfach bewilligt. Vielen Dank. Landtagsvizepräsidentin Gunilla Marxer-Kranz
Besten Dank. Gibt es Zusatzfragen? Abg. Erich Hasler
Vielen Dank, Frau Landtagsvizepräsidentin. Ich habe eine Frage zu Radio L, und zwar: Wenn ich Sie richtig verstanden habe, dann entbindet eine vom Verwaltungsrat unterzeichnete Vollständigkeitserklärung die Kontrollstelle, die Revisionsstelle, nicht davon, eben eigene Nachforschungen anzustellen. Die Frage ist da natürlich generell, welche Bedeutung eine unterzeichnete Vollständigkeitserklärung dann noch hat. Und können Sie auch noch bestätigen, dass eben die Frage, ob eine Rückstellung hätte gebildet werden müssen, jetzt geklärt ist? Oder ist die immer noch im Gang oder sind rechtliche Abklärungen immer noch im Gange? Vielen Dank. Landtagsvizepräsidentin Gunilla Marxer-Kranz
Besten Dank. Abg. Johannes Kaiser
Danke an den Regierungschef-Stellvertreter Daniel Risch für die Antworten zu meiner Kleinen Anfragen. Ich habe nur noch eine Frage, die integriert ist in der dritten Frage. Ich habe eine Verständnisfrage betreffend die Frage 3, wo es um Tiefbauprojekte von Privaten geht: Kann ich davon ausgehen, dass diese begründeten Ausnahmebewilligungen verschiedener Natur - einmal grösser, einmal kleiner - auch bei pri-vaten Bauprojekten gegeben worden wären? Oder ist das schwierig zu beurteilen aus Ihrer Regierungsbank aus? Das wäre wahrscheinlich vom Amt für Bau und Infrastruktur besser zu beantworten. Landtagsvizepräsidentin Gunilla Marxer-Kranz
Besten Dank. Regierungschef-Stellvertreter Daniel Risch
Vielen Dank für das Wort, Frau Landtagsvizepräsidentin. Ich möchte zuerst dem Abg. Erich Hasler eine Antwort geben: Ja, das haben Sie richtig verstanden. Das habe ich so ausgeführt, dass die Vollständigkeitserklärung die Revisionsstelle nicht entbindet, wenn sie auf etwas stösst, dann eben dort nachzuforschen. Und auf Ihre zweite Frage, ob die Abklärungen noch im Gange sind, da verweise ich auf das Traktandum zum Nachtragskredit auch für Radio L, wo ich schon ausgeführt habe, dass die Abklärungen, wie gesagt, noch im Gange sind.Und dann zur Frage des Abg. Johannes Kaiser: Ja, da müsste man wahrscheinlich die Details dann beim Amt für Bau und Infrastruktur abholen. Grundsätzlich, habe ich ausgeführt, werden solche Ausnahmebewilligungen restriktiv gehandhabt. Vielen Dank. Landtagsvizepräsidentin Gunilla Marxer-Kranz
Besten Dank. Es gibt keine weiteren Zusatzfragen. Ich bitte darum Herrn Regierungsrat Mauro Pedrazzini um Beantwortung seiner Kleinen Anfragen.Regierungsrat Mauro Pedrazzini
Danke, Frau Landtagsvizepräsidentin, für das Wort. Zuerst zur Kleinen Anfrage des Abg. Georg Kaufmann bezüglich :
Die Regierung hat die Leistungskommission damit beauftragt, den Leistungskatalog der Liechtensteinischen OKP regelmässig im Hinblick auf eine Anpassung an jenen der Schweiz zu überprüfen. Üblicherweise berät die Kommission die vorgenommenen Anpassungen der Schweizer KLV in etwa halbjährlich. Zur Neuerung bei der Komplementärmedizin vom August 2017 liegen noch keine Empfehlungen der Leistungskommission vor. In Liechtenstein wird derzeit einzig die Akupunktur als komplementärmedizinische Leistung von der OKP vergütet. Anders als in der Schweiz sind hierzulande neben Ärzten auch Naturheilpraktiker für den Bereich Akupunktur zur OKP zugelassen. Diese Besonderheit gilt es bei einer allfälligen Umsetzung des neuen Schweizer Modells zu berücksichtigen.
Dann zur Kleinen Anfrage des Abg. Johannes Kaiser bezüglich der : Zu Frage 1: Die letztverfügbaren definitiven Daten hierzu beziehen sich auf den Stichtag 31.12.2016, also auf den Zeitpunkt unmittelbar vor Inkrafttreten der angesprochenen KVG-Revision. Zu diesem Zeitpunkt hatten 3'692 oder 11,9% der erwachsenen Versicherten eine höhere freiwillige Kostenbeteiligung. 2013 betrug dieser Anteil noch 7,7% und ist seither stetig angestiegen. Für 2017 erwarten die Kassen aufgrund der bisher vorliegenden unterjährigen Daten einen minimalen Zuwachs, aktuell auf etwas über 12% der erwachsenen Versicherten. Es darf vermutet werden, dass durch die mediale Präsenz des Themas im Zusammenhang mit der KVG-Revision einige Versicherte bereits frühzeitig auf eine höhere Kostenbeteiligung umgestiegen sind. Zu Frage 2: Aufgrund vorliegender unterjähriger Daten zeichnet sich ab, dass sich von den Versicherten mit freiwillig höherer Kostenbeteiligung rund 56% für einen festen Betrag von CHF 1'500, 33% für CHF 4'000 und 10% für CHF 2'500 entschieden haben. Zu Frage 3: Für die Bereitschaft der Versicherten, einen höheren Anteil der verursachten Gesundheitskosten selbst zu tragen, gewähren die Kassen einen Prämienrabatt. Würden alle Versicherten mit freiwillig höherer Kostenbeteiligung auf die gesetzliche Kostenbeteiligung umsteigen und somit die volle Prämie bezahlen, so hätte dies rechnerisch höhere Prämieneinnahmen von rund CHF 3,6 Mio. zur Folge, was bezogen auf das Prämienvolumen 2016 rund 2,6% ausmacht. Diese Betrachtung ist jedoch eine einseitige, weil für die Kassen weniger Ausgaben entstehen, wenn Versicherte mit höherer freiwilliger Franchise mehr Kosten aus der eigenen Tasche bezahlen als Versicherte mit der minimalen Franchise. Zu Frage 4: Eine seriöse Abschätzung der Auswirkungen der erst vor Kurzem erhöhten freiwilligen Kostenbeteiligung auf die Anzahl der Arztbesuche in Liechtenstein ist mit den verfügbaren Daten noch nicht möglich.Dann zur einer weiteren Kleinen Anfrage des Abg. Johannes Kaiser zum Thema : Zu Frage 1: Der Kanton Luzern hat auf Basis einer Studie eine Liste von 13 Eingriffen erstellt, die ab 1. Juli 2017 nur bei Vorliegen bestimmter Kriterien stationär durchgeführt werden sollen, prinzipiell aber ambulant. Das Sparpotenzial für den Kanton Luzern wurde mit CHF 2,8 Mio. beziffert. Unter gleichen Annahmen, wie sie der Kanton Luzern getroffen hat, betrügen die Minderausgaben für den Staatsbeitrag an die Spitäler circa CHF 600'000. Für die Krankenkassen hat die Massnahme ebenfalls eine entlastende Wirkung, wenn auch nur in einem sehr geringen Ausmass. Zu Frage 2: Eine wichtige Erkenntnis der Untersuchungen des Kantons Luzern ist die Tatsache, dass die Wahrscheinlichkeit eines stationären Aufenthalts bei Vorliegen einer Zusatzversicherung stark ansteigt. So ist die Wahrscheinlichkeit, dass eine Kniearthrose stationär durchgeführt wird, bei zusatzversicherten Patienten bis zu 13-mal grösser als bei allgemein versicherten Patienten. Zusatzversicherte werden somit unnötigerweise stationär behandelt und generieren ein Vielfaches an Kosten, sowohl in Form eines Staatsbeitrages an die Spitäler als auch in Form von Kosten der Zusatzversicherung. Unnötige stationäre Aufenthalte sollten mit Einführung einer Liste der ambulanten Eingriffe vermieden werden. Für die OKP-Prämie hat «ambulant vor stationär» kaum Auswirkungen, da die Vergütung der ambulanten Eingriffe in etwa dem 45-Prozent-Anteil entspricht, den die Kassen bei einem gleichwertigen stationären Eingriff zahlen müssten. Entlastet wird in diesem Fall der Steuerzahler. Die Spitäler sind hingegen mit Mindereinnahmen konfrontiert. Zu Frage 3: Die Frage der Spitalkostenfinanzierung kann nicht isoliert betrachtet werden. Eine monistische Finanzierung würde mit einem starken Prämienanstieg von circa CHF 55 pro Monat einhergehen oder der Staatsbeitrag an die Krankenkassen müsste entsprechend angepasst werden. Dies würde aber nichts am prinzipiellen Problem der Fehlanreize, denen vor allem Spitäler mit einem hohen Anteil zusatzversicherter Patienten ausgesetzt sind, ändern.Dann zu einer weiteren Kleinen Anfrage des Abg. Johannes Kaiser zum Thema :Die Wirtschaftlichkeitsprüfung ist gemäss Art. 19 KVG eine Aufgabe der Krankenversicherer. Die Krankenversicherer sind gesetzlich beauftragt, zu Unrecht bezogene Leistungen zurückzufordern. Der Liechtensteinische Krankenkassenverband übernimmt für die Krankenversicherer die Koordination der sogenannten Wirtschaftlichkeitsverfahren. Er finanziert aber weder die Aufwendungen noch ist er an den Erträgen direkt beteiligt. Diese gehören einzig und allein den Krankenversicherern und ihren Versicherten. Da Verfahren sich manchmal über mehrere Jahre gezogen haben, werden hier die Kosten seit 2009 angegeben. Den Krankenversicherern sind bei Prozessen dabei rund CHF 700'000 an Kosten entstanden. Dagegen stehen rund CHF 1,1 Mio. an Einnahmen. In erster Linie sollen die Wirtschaftlichkeitsprüfungen präventiv wirken. Ein Leistungserbringer, der hohe Kosten verursacht, wird vom LKV kontaktiert und gebeten, sich mit seinen Kostenstrukturen auseinanderzusetzen, um allenfalls die im Quervergleich hohen Kosten pro Patient zu begründen. Rückzahlungsforderungen sind nicht das Ziel, sondern letztes Mittel der Wirtschaftlichkeitsprüfungen. Sie werden dann gestellt, wenn der Arzt seine zu hohen Kosten nicht begründen kann oder will. Die präventive Wirkung der Wirtschaftlichkeitsverfahren kann daher nicht genau beziffert werden.Dann zu einer Kleinen Anfrage des Abg. Wendelin Lampert bezüglich der :
Zu Frage 1: Der Regierung sind die Namen der Stiftungen bekannt. Wirtschaftlich berechtigt sind mehrere Familien und Privatpersonen aus der Region, auch Familienmitglieder von Ärzten. Zu den Fragen 2 und 3: Hierzu kann seitens der Regierung keine Auskunft erteilt werden. Zu Frage 4: Das ist der Regierung nicht bekannt. Zu Frage 5: Die Frage, ob die involvierten Ärzte gegen Art. 16 Abs. 2 des Ärztegesetzes verstossen und damit ein Disziplinarvergehen begehen, ist vom Obergericht als zuständige Disziplinarbehörde zu prüfen. Das Ministerium für Gesellschaft hat dem Obergericht zu diesem Zweck eine Sachverhaltsdarstellung übermittelt. Landtagsvizepräsidentin Gunilla Marxer-Kranz
Besten Dank. Es gibt eine Zusatzfrage.Abg. Johannes Kaiser
Danke, Frau Landtagsvizepräsidentin. Danke dem Gesundheitsminister für die Beantwortung meiner Kleinen Anfragen. Ich habe zur Kleinen Anfrage, die sich mit den finanziellen Auswirkungen der Beitragsreduktionen infolge höherer freiwilliger Kostenbeteiligung befasste, noch eine Frage. Und zwar bestand die Frage 4 darin: Gibt es schon Hinweise, in welchem Ausmass sich diese erhöhte freiwillige Kostenbeteiligung auf die Anzahl der Arztbesuche ausgewirkt hat? Sie haben gesagt, und das ist auch nachvollziehbar, dass die Zeit noch zu kurz ist, um das eruieren zu können. Meine Frage ist, wird dies noch gemacht und von wem wird dies gemacht? Die Kenntnis dieser Grössenordnung ist noch wichtig, denn dahingehend wurde auch das ganze Krankenversicherungsgesetz abgeändert. Und man versucht ja, die Arztbesuche zu reduzieren, dass dieser Anreiz sich auch auswirkt.Landtagsvizepräsidentin Gunilla Marxer-Kranz
Danke.Regierungsrat Mauro Pedrazzini
Die Schwierigkeit bei dieser Fragestellung liegt darin, dass es weniger zu erwarten ist, dass die Anzahl Arztbesuche zurückgeht. Die ganze Argumentation beim KVG war ja immer, dass wir weniger schnell wachsen. Und das werden wir in den nächsten Jahren sehen, ob das Wachstum sich abflacht oder ob wir weiterhin mit einem so hohen Wachstum wie in den vergangen Jahren zu rechnen haben. Ich würde sagen, es wird dann eine schwierige Aufgabe sein, zu sehen, wie viel ist auf dieses verringerte Wachstum zurückzuführen und wie viel ist von den gleichen Personen an weniger Arztbesuchen zu verzeichnen. Also es sind mehrere Effekte hier gemischt. Aber natürlich werden wir die Zahlen jedes Mal bei der Aufarbeitung der Krankenkassenstatistik berücksichtigen und analysieren.Landtagsvizepräsidentin Gunilla Marxer-Kranz
Es gibt keine weiteren Zusatzfragen. Ich bitte darum Frau Regierungsrätin Dominique Gantenbein um Beantwortung ihrer Kleinen Anfragen.Regierungsrätin Dominique Gantenbein
Geschätzte Landtagsvizepräsidentin. Werte Damen und Herren Abgeordnete. Ich komme zur Beantwortung meiner Kleinen Anfragen und beginne mit dem Bereich Umwelt, mit der Anfrage des Abg. Herrn Patrick Risch zum Thema :Zu Frage 1: Aktualisierte Daten fliessen gemäss dem zugrunde liegenden Erhebungsturnus fortlaufend in die Umweltstatistik ein. So wurde beispielsweise die Brutvogelkartierung in den Jahren 2015 bis 2017 überarbeitet und soll 2018 (Erscheinungsjahr der Umweltstatistik ist im Jahr 2017) publiziert werden. Zu Frage 2: Ein Konzept für ein Biodiversitätsmonitoring befindet sich derzeit in Ausarbeitung. Die bisherigen Abklärungen zeigen, dass sich das Schweizer Biodiversitätsmonitoring aufgrund der geringen Fläche Liechtensteins in methodischer Hinsicht nicht eins zu eins übernehmen lässt. Es gilt somit, entsprechende Adaptionen an die Verhältnisse des Landes vorzunehmen und gleichzeitig die Vergleichbarkeit im überregionalen Kontext zu sichern. Es ist vorgesehen, das Konzept im Jahr 2018 abzuschliessen. Zu Frage 3: Die Überwachung des Zustands und der Entwicklung der Biodiversität erfolgte in Liechtenstein über die periodische Erhebung von ausgewählten Indikatorarten. So wurden 2011 die Ergebnisse des aktuellen Amphibienmonitorings publiziert und 2014 erschien der neue Fisch- und Krebsatlas, der einen Vergleich mit den Erhebungen von 1984 und 2001 zulässt. Aufgrund der durch die Erhebungen festgestellten Trends der Populationsentwicklung und unter Berücksichtigung der allgemeinen Situationen in der Schweiz und in Österreich werden die einzelnen Arten in die verschiedenen Kategorien der Roten Liste eingeteilt. Zu Frage 4: Die Massnahmen lassen sich grob in allgemein wirksame und lokal spezifische unterteilen. Unter die erste Kategorie fallen alle Bestrebungen zu einem nachhaltigen Umgang mit den natürlichen Ressourcen. So mindern zum Beispiel geringere Emissionen den Eintrag von Stickstoff in sensible Ökosysteme wie Wälder und Moore. Zu den spezifischen Massnahmen gehören die konkreten Fördermassnahmen und Bewirtschaftungsstrategien in verschiedenen Sektoren. Darunter fallen die ökologisch motivierten Bewirtschaftungsbeiträge in der Landwirtschaft zum Beispiel für extensive Wiesen und Hochstammobstbäume, die Ausgestaltung ökologischer Waldränder und das Zulassen von Totholz in der Waldbewirtschaftung, Beiträge zur Förderung von Magerwiesen, spezifisch ausgelegte Bewirtschaftungskonzepte und die Bekämpfung von Neophyten in den Naturschutzgebieten.Dann komme ich zu der Anfrage des Abg. Thomas Lageder zum Thema : Zu Frage 1: Das Amt für Umwelt wird im Auftrag des Ministeriums analysieren, inwiefern die bisherigen Massnahmen - wie beispielsweise die Schaffung von Äsungsflächen und Schussschneisen sowie die Ausweisung von waldbaulich sensiblen Perimetern, in denen die einschränkenden Vorgaben zum Abschuss nicht gelten - bei den gegebenen Rahmenbedingungen der Zielerreichung dienen. Basierend auf diesen Erkenntnissen wird anschliessend ein erweitertes Massnahmenpaket zur Verbesserung der Waldverjüngung erarbeitet. Zu Frage 2: Je nach zu definierenden Massnahmen kann dies natürlich auch zu einer Anpassung der gesetzlichen Grundlagen führen, wie beispielsweise das von Ihnen genannte Jagdgesetz. Vorgängig ist es für mich unabdingbar, dass Land, Grundeigentümer, Forstwirtschaft und Jägerschaft bei der Lösungsfindung zusammenarbeiten und ihre Beiträge konstruktiv in die Diskussion einbringen können. Zu Frage 3: Aufgrund der Komplexität der Thematik und der vielseitigen Interessen ist von einem zeit- und ressourcenintensiven Prozess auszugehen. Die Betroffenen sind in den Prozess der Lösungsfindung miteinzubeziehen. Ob und wie weit unter dieser Prämisse die verschiedenen Interessen zu vereinen sind, wird sich zeigen müssen. Sollte dies nicht möglich sein, ist es so, dass die Zweckbestimmung im Waldgesetz in Art. 1 die Norm gibt, dass Sinn und Zweck des Waldgesetzes unter anderem der Schutz von Menschenleben und erheblichen Sachwerten vor Naturereignissen ist. Das Jagdgesetz räumt den Interessen der Land- und Forstwirtschaft den Vorrang vor jagdlichen Interessen ein, sofern sich diese im Widerstreit befinden.Dann komme ich zu den Kleinen Anfragen aus dem Bereich Schule. Ich komme zur Anfrage vom Abg. Herrn Thomas Vogt zu den : Zu Frage 1: Die gelebte Praxis zeigt, dass die Lehrpersonen in den Schulen in vielfältiger Weise mit den obsorgeberechtigten Eltern kommunizieren. Neben den mündlichen Informationsgefässen, wie beispielsweise Elterngespräche, Telefonate oder Elternabende, werden die Eltern regelmässig auch schriftlich informiert. Dies erfolgt insbesondere über Elternbriefe, Kommunikationshefte, Informationsschreiben und so weiter und diese werden in der Regel den Kindern mitgegeben. Dies hat zur Folge, dass der Elternteil, bei welchem das Kind wohnt, Informationen indirekt über die Schülerinnen und Schüler erhält. Selbstverständlich hat jeder obsorgeberechtigte Elternteil, der nicht an der Wohnsitzadresse des Kindes lebt, gleichermassen das Recht, an jeglichen Informationsveranstaltungen teilzunehmen und jederzeit auch Auskünfte bei der Schule einzuholen. Zu Frage 2: Da die Kommunikationswege, wie zuvor ausgeführt, vielfältig sind und der Hauptkommunikationskanal die Schülerinnen und Schüler sind, bildet die systemgenerierte Post oder E-Mail-Kommunikation einen minimalen Bestandteil des gelebten Dialoges ab. Gemäss Schulamt würde eine flächendeckende direkte schriftliche Kommunikation auf dem Postweg oder per E-Mail jeweils an beide obsorgeberechtigte Elternteile eine EDV-technische Anpassung bedingen, da sich das Adresssystem am Wohnsitz der rund 4'500 Schülerinnen und Schüler orientiert. Die Kosten für eine solche EDV-Anpassung konnten kurzfristig nicht eruiert werden. Die gelebte Praxis zeigt somit, dass in den meisten Fällen die Lehrpersonen den Schülerinnen und Schülern allfällige schriftliche Informationen mit nach Hause geben. Bei einer Verpflichtung der Schulen, beide obsorgeberechtigten Elternteile gleichsam flächendeckend zu informieren, würde dieser in der Praxis gelebte Informationsweg nicht mehr praktikabel sein, da sonst die Schülerinnen und Schüler auch sicherstellen müssten, dass beide obsorgeberechtigten Elternteile beispielsweise das Informationsblatt zum Wandertag bekommen, welches ihnen die Lehrperson mitgegeben hat.Dann komme ich zum Bereich Inneres, zum Thema Die Frage hat der Abg. Patrick Risch gestellt. Zu Frage 1: Das Innenministerium ist derzeit dabei, die Vorlage auszuarbeiten. Diese wird dem Landtag im Frühjahr 2018 zur Behandlung vorgelegt.Zu Frage 2: Wie Sie ausführen, ist es bei der Bearbeitung der Motion in der Vergangenheit zu Verzögerungen gekommen. Mit dem Regierungswechsel wurde diese Agenda nunmehr vom Ministerium für Inneres, Bildung und Umwelt übernommen. Nach erfolgter Einarbeitung in das Dossier ist die Vorlage derzeit in Ausarbeitung. Wie zu Frage 1 ausgeführt, ist die Behandlung im Landtag für das Frühjahr 2018 geplant.Dann komme ich zu einer weiteren Anfrage von Herrn Thomas Lageder zum Thema :Zu Frage 1: Das Verhältniswahlsystem sowie die Regelung der Wahlbezirke ist auf Verfassungsstufe selbst in Art. 46 Abs. 1 geregelt. Für die Bestellung der Kollegialregierung ist Art. 79 Abs. 5 der Landesverfassung einschlägig, wonach bei ihrer Bestellung darauf Rücksicht zu nehmen ist, dass auf jede der beiden Landschaften, das heisst Wahlkreise, wenigstens zwei Mitglieder entfallen. Eine Verfassungswidrigkeit scheidet somit aus.Zu Frage 2: Die Zusammensetzung des Landtages ist grundsätzlich in der Verfassung geregelt. Es wäre daher eingehend zu prüfen, ob eine derartige Regelung ebenfalls auf Verfassungsstufe zu treffen wäre. Da es um Vorgaben für die Zuteilung von Volkswahlmandaten geht, ist sowohl eine Verhältnismässigkeitsprüfung als auch eine Prüfung auf Übereinstimmung mit den Wahlrechtsgrundsätzen vorzunehmen. Eine solche Prüfung kann nur im Einzelfall auf der Grundlage der konkret einzuführenden Regelung erfolgen. Zu den Fragen 3 und 4: Zu den eine Geschlechterquote betreffenden Fragen ist auszuführen, dass diese sich in einer allgemeinen Form nicht beantworten lassen. Es ist jeweils der genaue Wortlaut der Bestimmung, durch die eine politische Quote eingeführt werden soll, zu untersuchen. Die Frage, ob eine Geschlechterquote auf Zeit oder eine permanente Geschlechterquote verfassungswidrig ist oder nicht, lässt sich pauschal somit nicht beantworten; vielmehr kommt es wesentlich auf die konkrete Ausgestaltung der Regelung an. Bei der Prüfung der Verfassungsmässigkeit ist grundsätzlich danach zu differenzieren, ob sich die Quotenregelung auf Volkswahlmandate oder auf die Wahl von Behördenorganen und Kommissionen bezieht. Je nachdem sind neben der Beurteilung der Verhältnismässigkeit der beabsichtigten Massnahme auch die Wahlrechtsgrundsätze zu prüfen. Hier ist unter anderem wiederum zu berücksichtigen, ob die konkret zu beurteilende Regelung Nominations-, Wahlvorschlags- oder Mandatsquoten vorsieht.Dann komme ich noch zu der Anfrage des Abg. Günter Vogt zu der Thematik :Zu Frage 1: Dem Amt für Soziale Dienste sind aufgrund der Fallführungen keine substanziellen Probleme mit diesen Designerdrogen bekannt, auch nicht mit Liquid Ecstasy oder Legal Heights. In der im Jahr 2015 durchgeführten Schülerstudie wurden diesbezüglich Befragungen durchgeführt. Damals gaben 5% der Befragten an, einmal neue psychoaktive Substanzen probiert zu haben. Auch die Landespolizei bestätigt, dass in Bezug auf die neuen psychoaktiven Substanzen nicht von einem expliziten Problem gesprochen werden kann. Zu Frage 2: Seitens der Landespolizei wird bei Ermittlungen im Bereich der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz beziehungsweise im Bereich der illegalen Drogen kein spezieller Fokus auf neue psychoaktive Substanzen gelegt. Ein explizites Internet-Monitoring oder ähnliches wird nicht durchgeführt. Zu Frage 3: Die gesetzlichen Grundlagen sind im Gesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BMG) und der Verordnung über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BMV) geregelt. Die Liste der verbotenen Betäubungsmittel findet sich in der Betäubungsmittelverordnung. Die Aktuali-sierung der Liste erfolgt im Einklang mit der Schweiz und ist somit international abgestimmt. Damit soll verhindert werden, dass Liechtenstein zu einem Umschlagplatz für den Handel mit Designerdrogen wird. Zu Frage 4: Es besteht keine Meldepflicht von Gesundheitsfachpersonen gegenüber den Gesundheitsbehörden. Individuelle Meldungen dürfen aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht erfolgen. Seitens der Landespolizei erfolgt ein allgemeiner Austausch mit Ärzten beziehungsweise Spitälern im Bedarfsfall. Behörden und Ämter in Liechtenstein werden seitens der Landespolizei im Sinne der Amtshilfe regelmässig über Vorkommnisse und Ereignisse orientiert. Zu Frage 5: Der Landespolizei liegen keine Informationen vor, wonach in Liechtenstein Internetseiten, welche mit verbotenen Substanzen in Verbindung gebracht werden, blockiert werden. Seitens der Landespolizei werden keine einschlägigen Internetseiten blockiert.Nun komme ich noch zur Anfrage des Abg. Frank Konrad betreffend das :Zu Frage 1: Gemäss geltender Rechtslage ist bei einem Referendum die Stimmberechtigung und Unterschrift der Unterzeichnenden von der Gemeindevorstehung aufgrund des Stimmregisters und der Angaben des Unterschriftensammlers oder des Unterzeichnenden selbst zu bescheinigen. Vom Stimmrecht ist unter anderem ausgeschlossen, wer in Bezug auf Wahlen und Abstimmungen urteilsunfähig ist, soweit der Ausschluss vom Stimmrecht gerichtlich angeordnet ist, oder wer durch ein inländisches Gericht wegen einer bestimmten Handlung zu einer bestimmten Strafe rechtskräftig verurteilt wurde. Gemäss dem Ausserstreitgesetz wird auf staatlicher Ebene nur die Wohnsitzgemeinde der betroffenen Person über den Ausschluss vom Stimmrecht verständigt. Beim Wohnsitzwechsel hat die Gemeinde des bisherigen Wohnsitzes die Gemeinde des zukünftigen Wohnsitzes über den Ausschluss vom Stimmrecht zu informieren. Ebenfalls ist gemäss dem Gesetz über das Strafregister und die Tilgung gerichtlicher Verurteilungen der Ausschluss vom Stimmrecht von der Strafregisterbehörde der zuständigen Gemeinde zu melden. Auch ist die Wiederherstellung des Stimmrechts von der Strafregisterbehörde der zuständigen Gemeinde zu melden. Aufgrund dessen erscheint die Prüfung der Stimmberechtigung der Unterzeichner durch die Gemeinde zweckgerecht, da die notwendigen Informationen an dieser Stelle zusammenlaufen.Zu Frage 2: Wie sich aus der Beantwortung der Frage 1 ergibt, besteht de lege lata keine Stelle ausser den Gemeinden, die die Stimmberechtigung respektive den Ausschluss vom Stimmrecht prüfen könnte. Nur die Gemeinden verfügen nach der geltenden Rechtslage über die benötigten Informationen.Dann komme ich noch zu der letzten Anfrage des Abg. Thomas Lageder in Bezug auf die Frage :Zu Frage 1: Ja, die Regierung hat die Situation analysiert. Es ist anzumerken, dass es ich um eine komplexe Thematik handelt, die nicht gänzlich losgelöst vom gesamten Personal der Landesverwaltung betrachtet werden kann. Zu Frage 2: Es hat sich bestätigt, dass insbesondere bei den dienstjüngeren Lehrpersonen Handlungsbedarf besteht. Da es in den vergangenen Jahren aufgrund der Sparmassnahmen keine Lohnerhöhungen gab und aufgrund der Revision des Besoldungsgesetzes im Jahr 2008 kein automatischer Stufenanstieg mehr erfolgte, ist ein sogenannter Schleppeffekt entstanden, von dem dienstältere Lehrpersonen deutlich weniger betroffen sind. Beispielsweise verdienen viele dienstjüngere Lehrpersonen auch nach mehreren Dienstjahren immer noch den Einstiegslohn wie Berufseinsteiger. Zu Frage 3: Derzeit werden auf der Grundlage der Analyse im Bereich der Junglehrerbesoldung noch Folgeabklärungen in Bezug auf mögliche konkrete Lösungsansätze getätigt. Die Ergebnisse sollen der Regierung zeitnah zur Entscheidung über das weitere Vorgehen vorgelegt werden. Dieses Vorgehen wurde an einer gemeinsamen Sitzung zwischen dem Ministerium für Inneres, Bildung und Umwelt und Vertretern der Lehrervereinigungen am 17. Mai 2017 dargelegt. Besten Dank.Landtagsvizepräsidentin Gunilla Marxer-Kranz
Besten Dank. Gibt es Zusatzfragen? Dies scheint nicht der Fall zu sein. Damit haben wir auch Traktandum 35, Beantwortung der Kleinen Anfragen, erledigt und sind am Ende der Landtagssitzung angelangt. Ich bedanke mich für die gute Mitarbeit. Ich wünsche einen geruhsamen Feiertag und ein schönes Wochenende. Hiermit schliesse ich die Landtagssitzung.Ende der September-Sitzung (um 17:40 Uhr)
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