Beantwortung der Kleinen Anfragen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu Traktandum 28: Beantwortung der Kleinen Anfragen. Ich bitte Herrn Regierungschef Hasler.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Ich beginne mit der Beantwortung der Kleinen Anfrage des Abg. Günter Vogt zum Thema : Zu Frage 1: Derzeit sind 80 Einsprachen bei der Steuerverwaltung hängig. Bei der Landessteuerkommission sind es insgesamt 15 Beschwerden.Zu Frage 2: Die Steuerverwaltung führt erst seit 2013 ein Verzeichnis zu den Einsprachen. In den Jahren 2013 bis 2016 sind zu den Steuerarten gemäss Steuergesetz 946 Einsprachen eingegangen, wobei in 225 Fällen eine Einspracheentscheidung auszufertigen war. Der grosse Unterschied zwischen eingegangen Einsprachen und ausgefertigten Einspracheentscheiden ist darauf zurückzuführen, dass Steuerpflichtige teils im Rahmen der Einreichung der Steuererklärung oder nach Aufforderung durch die Steuerverwaltung die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen nicht einreichten. Erst nachdem die Steuerverwaltung die Steuerrechnung erlassen hat, reichten sie innerhalb der Einsprachefrist die Unterlagen ein. In diesen Fällen wird aus verfahrensökonomischen Gründen lediglich die Steuerrechnung korrigiert und es wird keine formelle Einspracheentscheidung ausgefertigt. Die Anzahl Beschwerden und deren Erledigung bei der Landessteuerkommission sind jeweils aus dem Rechenschaftsbericht ersichtlich. In den Jahren 2011 bis 2016 waren es insgesamt 287 neue Fälle, wovon 272 Beschwerdeverfahren erledigt wurden.Zu Frage 3: Die Bearbeitung dauert meist zwischen einem und sechs Monaten. Im Durchschnitt dauert das Verfahren vier Monate. Abhängig ist die Verfahrensdauer von der Komplexität der Fragestellung, vom Umfang der Einsprache, von der Einforderung weiterer Unterlagen sowie der Anzahl offener Verfahren. Bei der Landessteuerkommission werden die meisten Verfahren innert zwei bis drei Monaten erledigt. Im Jahre 2016 betrug die Dauer vom Beschwerdeeingang bis zur Entscheidung zwischen einem und zehn Monaten, wobei der Durchschnitt bei dreieinhalb Monaten lag. Die Verhandlungen der Landessteuerkommission finden in der Regel einmal im Monat statt.Zu Frage 4: Die Steuerverwaltung führt ein Verzeichnis der Einsprachen, welches auch die Steuerarten ausweist. Die Landessteuerkommission führt eine Fallliste, in welche alle eingegangenen Beschwerden, die Art der angefochtenen Verfügung (Einspracheentscheidung oder Verwaltungsstrafbot), das Datum des Beschwerdeeingangs und das Entscheidungsdatum eingetragen werden.Zu Frage 5: Wie ausgeführt, wird bei der Steuerverwaltung erst seit 2013 ein Verzeichnis geführt. Es zeichnet sich ab, dass ab 2016 die Anzahl der Einsprachen im Bereich der Ertragssteuer zunimmt, was darauf zurückzuführen ist, dass ab Steuerjahr 2014 die Anzahl der zu veranlagenden juristischen Personen um ein Mehrfaches zugenommen hat. Bei der Landessteuerkommission war die Anzahl Beschwerden in den Jahren 2011 bis 2013 etwas höher als in den Jahren 2014 bis 2016.Dann komme ich zur Beantwortung Ihrer zweiten Kleinen Anfrage, jener zum Thema :Zu Frage 1: Gemäss Steuergesetz, Art. 16 Abs. 3 Bst. a, steht den Eltern der Kinderabzug für volljährige Kinder zu, sofern sich das Kind in Ausbildung befindet und die Eltern zur Hauptsache für den Unterhalt des Kindes aufkommen. Für die Abzugsberechtigung wird in erster Linie vorausgesetzt, dass die Eltern für den Unterhalt des Kindes sorgen und das unterstützte volljährige Kind auf die Unterstützung angewiesen ist beziehungsweise unterstützungsbedürftig sein muss. Bei der Frage, ob das Kind auf die Unterstützung angewiesen ist, sind neben dem Einkommen auch die Vermögensverhältnisse des volljährigen Kindes zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung des Vermögens erfolgt über den Sollertrag. Dieser Sollertrag fällt in der Regel nicht gross ins Gewicht, da die sich in Ausbildung befindenden Kinder kaum über ein grosses Vermögen verfügen. Die geltende Praxis der Steuerverwaltung wird seit 2013 angewendet, nach welcher der Kinderabzug nicht geltend gemacht werden kann, wenn das sich in Ausbildung befindende erwachsene Kind ein Erwerbseinkommen inklusive Sollertrag von über CHF 12'000 erzielt. Unabhängig vom Wegfall des Kinderabzugs können jedoch von den Eltern Ausbildungskosten bis CHF 12'000 geltend gemacht werden. Der Abzugsbetrag verringert sich, wenn das volljährige Kind einen höheren Erwerb erzielt als CHF 12'000.Zu den Fragen 2 bis 4: Die derzeitige Praxis bei der Bemessung der Abzugsberechtigung des Kindesabzugs bemisst sich einerseits nach dem generell anzuwendenden Existenzminimum und andererseits nach dem Erwerb des volljährigen Kindes, welcher die Eltern von der Unterstützungspflicht entlastet. Dieser wird derzeit mit der Hälfte des Existenzminimums festgelegt. Die Regierung wird gemeinsam mit der Steuerverwaltung prüfen, ob die gewählte Grenze von CHF 12'000 gerechtfertigt ist, und allenfalls eine Änderung vorschlagen.Dann komme ich zur Beantwortung der Kleinen Anfrage des Abg. Thomas Lageder zum Thema : Vorweg muss festgehalten werden, dass die im SBPVG Art. 19 festgehaltenen Ausgleichsmassnahmen, konkret die Einmaleinlage und die Finanzierung über Solidaritätsbeiträge, nur für die Versicherten beziehungsweise Anschlüsse gemäss SBPVG Art. 1 Bst. a bis f gelten. Sie gelten also nicht für die freiwilligen Anschlüsse. Wie schon im Bericht und Antrag Nr. 135/2012 auf Seite 289 festgehalten, können jedoch die freiwilligen Anschlüsse identische oder analoge Ausgleichsmassnahmen vorsehen. Zu Frage 1: Ja. Zu Frage 2: Alle Versicherten beziehungsweise Anschlüsse gemäss Art. 1 Bst. a bis f SBPVG leisten denselben Solidaritätsbeitrag von 2%, das heisst 0,9% Arbeitnehmer zu 1,1% Arbeitgeber, des versicherten Lohnes. Zu den Fragen 3 und 5: Entsprechend der einleitenden Bemerkung konnten die freiwilligen Anschlüsse - das bezieht sich auf Art. 1 Bst. g SBPVG - abweichende Regelungen zur Einmaleinlage treffen. Wenn ein freiwilliger Anschluss das System mit der Einmaleinlage gewählt hat, dann werden zur Finanzierung der Einmaleinlage ebenfalls Solidaritätsbeiträge verwendet und diese wurden nach dem gleichen Prinzip berechnet wie für die Anschlüsse gemäss Art 1 Bst. a bis f SBPVG. Es handelt sich hierbei um eine versicherungsmathematische Berechnung, wobei sich die konkrete Situation und damit die Höhe des Solidaritätsbeitrags bei jedem Anschluss anders darstellt. Es gibt Anschlüsse, deren Solidaritätsbeitrag deutlich höher liegt als bei der Landesverwaltung und umgekehrt. Dies hängt vom Verhältnis zwischen Einmaleinlage zu den versicherten Löhnen ab. Zu Frage 4: Für die freiwilligen Anschlüsse gemäss Art. 1 Bst. g SBPVG darf die SPL keine Auskunft zu den Inhalten der Anschlussverträge geben. Die Höhe der Solidaritätsbeiträge über alle Versicherten beträgt durchschnittlich 1,9%.Dann komme zur Beantwortung der Kleinen Anfrage des Abg. Johannes Kaiser zum Thema :Zu Frage 1: Grundsätzlich können alle Branchen beziehungsweise Sektoren davon betroffen sein, dass der Produkte-Import über die Schweiz vorgenommen werden muss. Da Liechtenstein aber Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraumes ist, gelten auch für liechtensteinische Unternehmen die vier Grundfreiheiten, darunter auch die Warenverkehrsfreiheit, das Diskriminierungsverbot und die Wettbewerbsregeln, die in der ganzen EU beziehungsweise dem EWR - und somit auch in Liechtenstein - anzuwenden sind. Zu beachten ist, dass das Diskriminierungsverbot und die Warenverkehrsfreiheit allerdings keine unmittelbare Drittwirkung haben, da sich diese Normen ausschliesslich an die EU- beziehungsweise EWR-Staaten richten. Konkret heisst dies, dass ein liechtensteinisches Unternehmen das Diskriminierungsverbot und die Warenverkehrsfreiheit des EWR-Abkommens einem EU- beziehungsweise EWR-Unternehmen zwar entgegenhalten kann, diese aber nicht einklagen kann. Anders gelagert ist der Fall hinsichtlich der Wettbewerbsregeln. Diese entfalten, da sie direkt an Unternehmen gerichtet sind, Drittwirkung und können gegenüber einem EU-beziehungsweise EWR-Unternehmen geltend gemacht werden. Ein liechtensteinisches Unternehmen, welches durch die Verweigerung von Direktimporten durch ein EU- beziehungsweise EWR-Unternehmen eine Beschränkung des Wettbewerbs erfährt, hat die Möglichkeit, bei der EFTA-Überwachungsbehörde oder der EU-Kommission eine Beschwerde einzureichen. Zu Frage 2: Zur Grössenordnung der finanziellen Auswirkungen der unterschiedlichen Importmargen kann seitens der Regierung keine Aussage getroffen werden, da kein Vergleich der Einkaufspreise beim jeweiligen Schweizer Importeur und der direkten Importpreise aus dem EWR-Raum pro Sektor beziehungsweise Branche bekannt ist. Zu den Fragen 3 und 4: Das EWR-Abkommen gibt seit vielen Jahren einen Rechtsrahmen vor und ermöglicht den direkten Import von Waren nach Liechtenstein. Dies wird von liechtensteinischen Unternehmen auch genutzt. Trotz der Möglichkeit für liechtensteinische Unternehmen, sich gegen eine auftretende Ungleichbehandlung durch EU- beziehungsweise EWR-Unternehmen zu wehren, wird der Weg über die schweizerischen Generalvertreter oftmals hingenommen, da die Unternehmen auf die Lieferung ihrer EU- beziehungsweise EWR-Vertragspartner angewiesen sind. Anzumerken ist hier, dass die Belieferung über die Schweiz aufgrund des Zollvertrages historisch gewachsen ist. In konkreten Problemfällen bietet die Landesverwaltung den liechtensteinischen Unternehmen ihre Unterstützung in Zusammenarbeit mit der Wirtschaftskammer an. Konkret können sich die liechtensteinischen Unternehmen bei auftretenden Problemen an das Amt für Volkswirtschaft und die Stabsstelle EWR wenden.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank, Herr Regierungschef.Regierungschef-Stellvertreter Daniel Risch
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Ich beginne mit der Beantwortung der Frage des Abg. Johannes Kaiser zur : Zu Frage 1: Die Umsetzung der Strassenverlegung Zuschg Schaanwald wurde gemäss Regierungsprogramm 2013 bis 2017 zurückgestellt. Gründe dafür waren damals einerseits die in Zeiten beschränkter Budgetmittel primär auf den Werterhalt und die Instandhaltung gesetzten Prioritäten des Landes und anderseits wurde der Nutzen für den Verkehrsfluss auf der Landstrasse infrage gestellt. Das Projekt bringt nach Ansicht der Regierung durchaus Vorteile für Schaanwald und würde die Gestaltung eines Platzes als Dorfzentrum vor dem Saal ermöglichen. Verkehrstechnisch bietet das Konzept aber für das Land nur geringfügige Vorteile, im Gegenteil, das Projekt führt aus Sicht des Landes eher zu einer zusätzlichen Verlangsamung des Verkehrs auf der Landstrasse. Da das Regierungsprogramm bislang noch nicht verabschiedet ist, kann zu dessen Inhalt noch keine Aussage gemacht werden.Zu Frage 2: Ich verweise auf die Antwort zur Frage 1. Dann komme ich zur Beantwortung der Frage der Abg. Susanne Eberle-Strub zum :Die erste Frage war, ob wir beabsichtigen, dass alte Zollhaus wieder zu vermieten.Zu dieser Frage: Nein. Gemäss Liegenschaftenstrategie der Regierung dient das Zollhaus Steg nicht zur Erfüllung der Kernaufgaben des Staates und das Land Liechtenstein hat für das Wohnhaus keine Verwendung mehr. Daher beabsichtigt das Land Liechtenstein auch nicht, das alte Zollhaus wieder zu vermieten. Dies wäre im Übrigen auch nicht ohne erhebliche Investitionen in die Sanierung des Gebäudes möglich. Zu Frage 2: Die genaue Höhe der Investitionen wurde aufgrund der erwähnten strategischen Überlegung nicht ermittelt. Zu Frage 3: Die Regierung ist bestrebt, Liegenschaften, die nicht im primären Interesse des Staates liegen, zu veräussern. Deshalb hat die Regierung das Amt für Bau und Infrastruktur bereits im März 2015 beauftragt, Verhandlungen über den Verkauf oder den Tausch mit Realersatz mit der Gemeinde Triesenberg respektive der Genossenschaft Grosssteg aufzunehmen. Parallel zu den Verhandlungen mit der Gemeinde und Genossenschaft laufen ebenfalls Abklärungen des Liechtensteinischen Skiverbandes zur Realisierung einer Anlage im Rahmen des Sportstättenkonzepts respektive zur Realisierung einer möglichen landesweiten Nordic-Sportstätte im Steg. In diesem Zusammenhang wäre eine Nutzung der Parzelle, auf welcher sich das Gebäude befindet, allenfalls denkbar. Bis zu einem definitiven Entscheid in dieser Angelegenheit macht eine weitere Nutzung des Gebäudes aber vor dem Hintergrund der dazu nötigen Investitionen aus Sicht der Zuständigen keinen Sinn.Dann komme ich zur Kleinen Anfrage des Abg. Erich Hasler betreffend die Anhebung des Niveaus der :Zu Frage 1: Baulich weist das Strassenstück im Projektperimeter diverse Mängel auf. Gemäss Strassenmanagementsystem des Amtes für Bau und Infrastruktur wird der Zustand für die Fahrbahnfläche mit «kritisch» bewertet. Die Belagsschäden, Spurrinnen und Verformungen sind deutlich erkennbar. Die Rand- und Wassersteine sind teilweise locker und müssen saniert werden. In Bezug auf die Verkehrssicherheit bestehen zudem Mängel hinsichtlich der Führung des Langsamverkehrs und der Barrierefreiheit. Zu Frage 2: Die Gesamtbaukosten der Strassensanierung belaufen sich gemäss genehmigtem Projekt auf CHF 900'000. Für die ohnehin notwendige Strassensanierung des Landes ohne Niveauanhebung würden CHF 500'000 veranschlagt. Die Mehrkosten für die zusätzliche Strassenraumgestaltung werden von der Gemeinde Eschen getragen. Das Land trägt somit lediglich die Ohnehinkosten von CHF 500'000, die restlichen Kosten in der Höhe von CHF 400'000 werden von der Gemeinde Eschen getragen. Zu Frage 3: Eine Arbeitsgruppe der Gemeinde Eschen hat in verschiedenen Workshops ein Betriebs- und Gestaltungskonzept zum Dorfkern Eschen, inklusive der St. Luzi-Strasse, ausgearbeitet. Die Gemeinde Eschen erhofft sich von der Umgestaltung eine Verbesserung des Ortbildes, eine Verkehrsberuhigung sowie ein barrierefreies Dorfzentrum.Das Land Liechtenstein kann mit der Projektrealisierung die sanierungsbedürftige Strasse instand setzen und die Sicherheit für alle Verkehrsteilnehmer, insbesondere den Langsamverkehr, verbessern sowie die Barrierefreiheit entlang der Landstrasse umsetzen.Dann komme ich zu Ihrer zweiten Kleinen Anfrage betreffend :Dazu möchte ich ausführen: Vorgängig zur Beantwortung der Frage soll der Hergang und Ablauf noch einmal kurz dargestellt werden. Gemäss Angaben der Geschäftsleitung des Liechtensteinischen Rundfunks (LRF) wurde die Nachforderung im September 2016 durch die SUISA gegenüber dem Liechtensteinischen Rundfunk thematisiert, nachdem im Vorfeld Unklarheiten über den geltenden Tarif beziehungsweise der Behandlung des Landesbeitrages in der Beitragsberechnung aufgetreten sind. Nach erfolgtem Widerspruch des LRF-Verwaltungsrates gegen die gestellten Nachforderungen fand gemäss Informationen der LRF-Geschäftsleitung am 21. Februar 2017 eine Besprechung mit der SUISA im Zusammenhang mit dem Widerspruch statt. Die SUISA unterbreitete dem LRF anschliessend mit Schreiben vom 27. Februar 2017 einen Lösungsvorschlag, in welchem sie die bisherige Abrechnungsmethodik (ohne Landesbeitrag) bis und mit dem Jahr 2015 bestätigt und erst ab dem Jahr 2016 auf der Abrechnung inklusive Landesbeitrag besteht. Nun zu Ihren konkreten Fragen:Zu Frage 1: Aufgrund der bis Februar 2017 andauernden Diskussionen mit der SUISA wurde die Revisionsstelle gemäss Informationen der LRF-Geschäftsleitung im Rahmen der Vorlage des Geschäftsberichtes, das heisst konkret am 20. Februar 2017, über den Sachverhalt informiert. Die Genehmigung der Jahresrechnung durch den Verwaltungsrat erfolgte am 24. Februar 2017. Die Revisionsstelle ReviTrust in Schaan wurde vonseiten des zuständigen Ministeriums mit Schreiben vom 24. Mai 2017 aufgefordert, zur Behandlung der SUISA-Nachforderung in der Jahresrechnung 2016 Stellung zu nehmen. Es wurde an den leitenden Revisor unter anderem die Frage gestellt, wann die Revisionsstelle im Rahmen der von ihr durchgeführten Revisionstätigkeit über diesen Sachverhalt informiert wurde. Die Stellungnahme wird per Mitte Juni 2017 erwartet. Erst nach Vorliegen der Stellungnahme der Revisionsstelle kann die Frage abschliessend beantwortet werden.Zu Frage 2: Die SUISA-Beiträge für das Geschäftsjahr 2016, inklusive Berücksichtigung des Landesbeitrags, betragen rund CHF 260'000. Davon wurden circa CHF 100'000 bereits als Akontozahlung im Ergebnis 2016 berücksichtigt. Der Differenzbetrag beläuft sich somit auf CHF 160'000. Der Liechtensteinische Rundfunk LRF hat die Verbuchung der SUISA-Beiträge 2016 nach bisheriger Praxis vorgenommen. Aufgrund der Abrechnungsmethodik der SUISA - Akontorechnung und Schlussabrechnung mit zeitlicher Verzögerung von bis zu zwei Jahren - wurden in der Vergangenheit weder periodische Abgrenzungen vorgenommen, noch wurden Rückstellungen für noch fällige Beiträge gebildet. Die Schlussrechnung aus dem Vorjahr wurde im jeweils laufenden Jahr unter den «übrigen Ausgaben» verbucht. Die Geschäftsleitung des LRF hatte aufgrund der per Jahresende 2016 sowie auch zum Zeitpunkt der Revision noch andauernden Diskussionen mit der SUISA entschieden, bei der bisherigen Praxis zu verbleiben und somit auf eine Rückstellung in Höhe von CHF 160'000 zu verzichten. Diese Entscheidung basierte auf der Annahme des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung, dass dem LRF im Rahmen der Verhandlungen dieselben Konditionen wie in der Vergangenheit gewährt würden, das heisst Beitragsberechnung ohne Berücksichtigung des Landesbeitrages. Es stellte sich erst per 27. Februar 2017 heraus, dass die Abrechnung auf der bisherigen Basis aufgrund der gültigen Tarifbestimmungen nicht möglich ist und ein anderer Tarif erst im Rahmen von neuen, generellen Tarifverhandlungen thematisiert werden kann. Die Revisionsstelle wurde auch in Bezug auf eine allfällig notwendige Rückstellung um eine Stellungnahme gebeten. Die Stellungnahme ist noch ausstehend. Zu Frage 3: Gemäss Art. 182e des PGR sind Massnahmen durch den Verwaltungsrat erforderlich, wenn das Eigenkapital weniger als 50% des Grundkapitals beträgt. Aufgrund der obigen Ausführungen beträgt die Nachforderung für das Jahr 2016 CHF 160'000. Hätte der LRF diese erst in 2017 fällige Nachforderung in der Rückstellung berücksichtigt, würde das Eigenkapital immer noch einen Wert von CHF 480'000 aufweisen und somit 60% des Dotationskapitals betragen. Somit darf festgestellt werden, dass auch bei Berücksichtigung der Nachforderung als Rückstellung in der Jahresrechnung 2016 keine Sanierungsmassnahmen notwendig gewesen wären. Ein Sanierungsfall liegt somit, gestützt auf die dem zuständigen Ministerium derzeit vorliegenden Informationen, nicht vor. Dann komme ich zur Kleinen Anfrage des Abg. Patrick Risch zum Thema : Zu Frage 1: Die Studie wurde durch das Studienkonsortium Rheinkraftwerke in Auftrag gegeben, also durch die LKW sowie durch die Axpo. Die Studie hatte zum Inhalt, die Einflüsse von kurz-, mittel- und langfristiger Stauhaltung sowie des Kraftwerksbetriebs an möglichen Kraftwerksstandorten aufzuzeigen. Die Studie verwendet das gleiche Grundlagenmodell, welches auch die IRKA benutzt. Die Resultate sind natürlich auch für potenzielle Wettbewerber der LKW interessant und entsprechend nicht öffentlich. Die LKW haben auf Nachfrage angegeben, interessierten Abgeordneten gerne Einsicht in die Studie zu gewähren. Zu Frage 2: Wie erwähnt, hatte die Studie keinen Trinkwasserbezug. Es wurde in dieser gegenständlich relevanten Studie einzig qualitativ untersucht, ob eine Stauhaltung einen negativen Einfluss auf die Trinkwasserqualität haben könnte. Zu Frage 3: Aus den oben erwähnten Gründen ist die Studie nicht öffentlich. Zu Frage 4: Darauf bin eigentlich in den Fragen 1 und 3 schon eingegangen. Dann komme ich zu der Kleinen Anfrage des Abg. Frank Konrad zum Thema :Zu Frage 1: Eine Aufhebung der Verordnung würde bedeuten, dass ein Offenhalten von Geschäften an Sonn- und Feiertagen nicht mehr möglich wäre, da dann mangels einer Ausnahmeregelung Art. 19 Abs. 2 der Landesverfassung und Art. 31 Abs. 2 des Gewerbegesetzes greifen würden. Der Verfassungsartikel besagt, dass der Sonntag und die staatlich bestimmten Feiertage, unbeschadet gesetzlicher Regelungen der Sonn- und Feiertagsruhe, öffentliche Ruhetage sind. Mit der Aufhebung der Verordnung würde zudem auch die Reglung zu den Öffnungszeiten an Werktagen wegfallen. Eine Abschwächung der Verordnung wäre dahingehend zu verstehen, dass die Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen für weitere, bis anhin nicht einer Ausnahmeregelung unterstellte Branchen liberaler ge-handhabt werden. Seit rund zwei Jahren ist es eine Bestrebung des Wirtschaftsministeriums, wenigstens punktuell diesbezüglich Erleichterungen einzuführen. Die Möglichkeiten einer Liberalisierung sind aber aufgrund der Vorgaben der Verfassung als auch des Gewerbegesetzes als begrenzt zu erachten.Zu Frage 2: Wie in Frage 1 bereits erwähnt, ist bei einer Ausgestaltung der Sonn- und Feiertagsöffnungszeiten zu beachten, dass die Verordnung auf Art. 19 Abs. 2 der Landesverfassung basiert. Dort steht geschrieben: «Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage sind, unbeschadet gesetzlicher Regelung der Sonn- und Feiertagsruhe, öffentliche Ruhetage.» In Ausführung dieser Bestimmung bestimmt das Gewerbegesetz in Art. 31 Abs. 2: «An Sonn- und Feiertagen sind Betriebe grundsätzlich geschlossen zu halten.» Aufgrund der verfassungsrechtlich verankerten und im Gewerbegesetz wiederholten Sonntagsruhe ist bisher keine grundlegende Ausweitung der Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen angedacht worden. Dann komme ich zur Kleinen Anfrage des Abg. Mario Wohlwend zum Thema :Nach Rücksprache mit der Gruppe AGIL der LIHK als auch der Wirtschaftskammer halten sich die beiden Verbände beziehungsweise deren Mitglieder an diese freiwillige Abmachung. Gemäss Auskunft der Wirtschaftskammer beziehungsweise «100pro!» konnten beispielsweise bei der Verbundausbildung von Lehrlingen sieben von zehn Lehrstellen besetzt werden. Keine der sieben Lehrstellen wurde vor dem 2. November 2016 vergeben. Beim «Betriebs-Coaching» wurden 21 von 25 Lehrstellen besetzt. Ebenfalls wurde keine dieser Lehrstellen vor dem 2. November 2016 vergeben. Aus Sicht der Wirtschaftskammer bedarf es keiner Regelung - auch nicht grenzüberschreitend. Die neun der AGIL angeschlossenen Lehrbetriebe haben rund 100 Lernenden eine Lehrstelle mit Lernbeginn August 2017 zugesagt. Alle Betriebe als auch die seit 2013 diesem Gentleman's Agreement angeschlossenen Betriebe des Bankenverbandes und der Treuhandkammer halten sich an den 1. November des Vorjahres. Die Regierung schliesst sich der Meinung der beiden Wirtschaftsverbände an und beabsichtigt derzeit nicht, diesbezüglich Massnahmen zu ergreifen. Die Regierung ist sich der Thematik allerdings bewusst und wird die Situation aufmerksam verfolgen und gegebenenfalls mit den zuständigen Kantonsregierungen auf Schweizer Seite in Kontakt treten. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Johannes Kaiser
Danke, Herr Präsident. Danke, Herr Vizeregierungschef Dr. Risch, für die Beantwortung meiner Kleinen Anfrage. Zuerst eine Bemerkung, nachher eine Nachfrage. Die Bemerkung ist, dass der Nutzen für das Land nicht gegeben sei, wenn der Verkehr in Schaanwald sich verlangsamen würde. Also ist der Nutzen dann für das Land gegeben, wenn die Transitachse Schaanwald Richtung Bendern funktioniert. Funktionieren heisst: volle Durchgangsstrecke in einer vernünftigen Abwicklungszeit. Das ist aber eine sehr belastende Situation für die Schaanwälder Bevölkerung. Also das wäre jetzt nur eine Bemerkung. Die Frage ist: Kann sich die Schaanwälder Bevölkerung das Ganze abschminken mit dieser Umfahrungsstrasse, das heisst mit einem verkehrsfreien Dorfzentrum?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Daniel Risch
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Ich glaube nicht, dass die Umfahrungsstrasse als punktuelle Massnahme zeitnah realisiert werden wird. Wenn es um das Entwicklungskonzept Unterland geht, gibt es grössere Themen, die hier angegangen werden, und da sind natürlich auch solche Themen möglich.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrat Mauro Pedrazzini
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete. Ich habe vier Kleine Anfragen zu beantworten. Die erste stammt vom Abg. Wendelin Lampert bezüglich der :Zu Frage 1: Die definitive Betriebsbewilligung wird gemäss Gesundheitsgesetz an die juristische Person, also an die Medicnova Privatklinik AG, als Einrichtung des Gesundheitswesens erteilt und nicht an die Eigentümer oder die wirtschaftlich Berechtigten. Zu Frage 2: Es sind im Öffentlichkeitsregister zwei Gesellschaften mit dem Namen Medicnova eingetragen. Die Medicnova Immobilien Anstalt ist eine Anstalt mit einem Anstaltsfonds von CHF 6'690'000 und die Medicnova Privatklinik ist eine Aktiengesellschaft mit einem Aktienkapital von CHF 11 Mio. Weitere Informationen zur Unternehmensstruktur liegen der Regierung nicht vor. Zu Frage 3: Der Regierung sind die Eigentumsverhältnisse, also in wessen Eigentum die Aktien der Medicnova Privatklinik AG stehen, nicht bekannt. Zu Frage 4: Der Regierung sind die Eigentümer nicht bekannt und es konnten daher keine Gespräche stattfinden. Zu Frage 5: Da der Regierung die Eigentums- und Beteiligungsverhältnisse der Medicnova Privatklinik AG derzeit nicht bekannt sind, kann das Vorliegen eines allfälligen Umgehungstatbestandes nicht beurteilt werden. Ein Verstoss gegen die Bestimmungen von Art. 16 Abs. 2 Ärztegesetz würde ein Disziplinarvergehen darstellen und wäre vom Obergericht zu ahnden. Im Disziplinarverfahren gegen Ärzte kommt der Ärztekammer das Antrags- beziehungsweise Beschwerderecht zu. Dann zur zweiten Kleinen Anfrage, derjenigen des Abg. Christoph Wenaweser zum Thema : Zu Frage 1: Ein Verzicht ist nicht vorgesehen. Natürlich kann jede Person grundsätzlich auf ein ihr zustehendes Recht verzichten. Die Bestimmungen des Art. 20a Abs. 1 KVG richten sich aber an den Leistungserbringer, der verpflichtet ist, eine Rechnungskopie zuzustellen. Er soll sich keinesfalls mit dem Argument, der Patient habe gar kein Interesse an der Rechnungszustellung, seiner Verpflichtung entledigen können. Schliesslich würde damit nur der Leistungserbringer selbst Umtriebe und Kosten sparen. Der Patient hat keinen Aufwand. Im Übrigen ist auch eine elektronische Zustellung möglich. Zu Frage 2: Die Regierung kann nicht feststellen, ob sich das Verhalten oder das Bewusstsein der Patienten verändert. Der zwingende Versand der Rechnungskopien, den der Gesetzgeber klar gewünscht hat und der auch in der Schweiz vorgeschrieben ist, dient der Herstellung von Transparenz. Diese Transparenz könnte aber nicht nur das Verhalten oder das Bewusstsein der Patienten verändern, sondern auch das Verhalten oder das Bewusstsein der Leistungserbringer. Zu Frage 3: Die Regierung hat, wenn überhaupt, nur sehr indirekt die Möglichkeit, den Mehrwert oder den betraglichen Umfang der nach unten korrigierten Rechnung durch Intervention der Leistungsbezüger festzustellen. Der Mehrwert liegt in der Transparenz. Diese Transparenz war bisher nicht gegeben und die Patienten erhielten nur eine nichtssagende Abrechnung der Krankenkassen. Diese Transparenz erlaubt es dem kritischen Patienten, die in Rechnung gestellten Leistungen zu prüfen. Zu Frage 4: Wie auch bei anderen gesetzlichen Vorschriften ist eine hundertprozentige Überwachung nur mit hohem Aufwand möglich. Wenn die Regierung Kenntnis erlangt, dass ein Leistungserbringer die Verpflichtung zum Versand von Rechnungskopien nicht einhält, wird sie beziehungsweise das Amt für Gesundheit beim betroffenen Leistungserbringer intervenieren. Zu Frage 5: Es war leider nicht möglich, in der kurzen Zeit die Anzahl jährlich gestellter Rechnungen zu eruieren.Dann zur Kleinen Anfrage des Abg. Elfried Hasler zum Thema :Zu Frage 1: Per 31. Dezember 2016 gab es in Liechtenstein insgesamt 39'444 OKP-Versicherte. 29'359 Personen oder 74,4% verfügten über eine sogenannte Standard-OKP, 10'085 Personen oder 25,6% über eine erweiterte OKP mit freier Wahl des Leistungserbringers. Zu Frage 2: Die direkten Arztkosten stiegen von 1996 bis 2000 um über 30%. Dieser Kostenanstieg muss vorwiegend damit in Verbindung gebracht werden, dass in diesem Zeitraum die Anzahl der in Liechtenstein konzessionierten Ärzte um rund 70% gestiegen ist. Im Jahr 2002 waren 64 frei praktizierende Ärzte zur Berufsausübung und damit auch Abrechnung mit den Krankenkassen zugelassen. Seit dem EWR-Beitritt Liechtensteins hatte sich die Anzahl Ärzte damit beinahe verdoppelt. Durch die Entwicklung der Ärztezahlen beziehungsweise der Ärztedichte konnten sicherlich Versorgungslücken im Inland geschlossen werden. Dennoch wurde ein unkontrollierbarer Ärztezuwachs im Inland und das Vorliegen einer angebotsinduzierten Nachfrage festgestellt, was zu einem befristeten Zulassungsstopp im Jahr 2002 und schliesslich zur Einführung der Bedarfsplanung per Gesetz im Jahr 2004 führte.Zu Frage 3: Falls es wieder zu einem starken Anwachsen der Ärztedichte käme, wie es bis 2002 der Fall war, als es keinerlei Einschränkungen für Ärzte im Inland betreffend den Zugang zu den Krankenkassen gab, dann ist mit einer entsprechenden Erhöhung der Kosten und damit der Prämien zu rechnen. Dann zur Kleinen Anfrage des Abg. Erich Hasler zum Thema :Zu Frage 1: Die Erfahrung zeigt, dass der Zugang von Leistungserbringern zu den Krankenkassen kontrolliert werden muss. Dazu gibt es im Wesentlichen drei Methoden: - Erstens die Beschränkung der Berufszulassung, also die Entscheidung, ob jemand zur Ausübung der Tätigkeit überhaupt zugelassen werden soll,
- zweitens die Bedarfsplanung, also die Entscheidung, ob jemand zur Abrechnung mit den Krankenkassen zugelassen werden soll und
- drittens die Vertragsfreiheit, also die freie Entscheidung der Kassen, welche Leistungserbringer sie unter Vertrag nehmen.
Alle drei Methoden haben Vor- und Nachteile, wobei die Beschränkung der Berufszulassung, welche in Liechtenstein über einige Zeit praktiziert wurde, nach dem EWR-Beitritt aufgegeben werden musste. Der Vorteil der Vertragsfreiheit ist, dass sie grundsätzlich ohne staatliches Zutun funktioniert und dass die Leistungserbringer die Kassen als Kunden sehen. Die Nachteile liegen darin, dass Methoden gefunden werden müssen, trotz dem dadurch möglicherweise verstärkten Kostendruck die Qualität hochzuhalten. Unser heutiges System beruht auf der Bedarfsplanung, welche gegenwärtig neu erstellt wird. Es sei jedoch betont, dass die Vertragsfreiheit an sich den in Ihrer Frage erwähnten Zustrom von Ärzten aus dem EWR-Raum nicht beeinflussen wird, denn es können auch Verträge mit diesen Ärzten abgeschlossen werden beziehungsweise diese Ärzte auch ohne OKP-Vertrag für Selbstzahler oder Versicherte mit erweiterter OKP tätig sein.Zu Frage 2: Die Regierung hat bisher das System der Vertragsfreiheit noch nicht eingehender geprüft. Die Einführung der Vertragsfreiheit würde Änderungen am Krankenversicherungsgesetz bedingen. Wie bei der ersten Frage erwähnt, arbeiten wir derzeit mit dem System der Bedarfsplanung und sind dabei, diese gemäss der jüngsten Revision des Krankenversicherungsgesetzes auf neue Beine zu stellen. Sollte sich weisen, dass die Bedarfsplanung nicht zufriedenstellend funktioniert, ist die Vertragsfreiheit eine mögliche Alternative. Zu Frage 3: Das Ziel der Regierung ist es, in einem Staatsvertrag, der den Notenaustausch von 1938/39 ersetzt, offene Grenzen zur Schweiz im Bereich der ambulanten Leistungserbringer herzustellen. Die Verhandlungen sind weit fortgeschritten. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Besten Dank dem Herrn Gesellschaftsminister für die Beantwortung meiner Kleinen Anfrage. Ein kleine Zusatzfrage: Die letzte Regierung hat ja diese provisorische Betriebsbewilligung erteilt. Wer sind die Eigentümer dieser provisorischen Betriebsbewilligung?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrat Mauro Pedrazzini
Auch diese provisorische Betriebsbewilligung wurde erteilt an die juristische Person, also an die Einrichtung des Gesundheitswesens namens Medicnova Privatklinik AG.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Christoph Wenaweser
Danke, Herr Präsident. Danke Ihnen, Herr Gesellschaftsminister, für die Beantwortung meiner Fragen. Die erste Frage lautete von mir aus, ob der Leistungsbezüger den Leistungserbringer von der Pflicht befreien könne. Sie haben geantwortet, die Bestimmung im Gesetzesartikel richte sich an den Leistungserbringer und der Gesetzgeber habe gewollt, dass diese Rechnungskopien an den Leistungsbezüger gesandt werden. Aber ganz konkret: Ist es dem Leistungsbezüger möglich, den Leistungserbringer von der an diesen gerichteten Pflicht zu befreien?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrat Mauro Pedrazzini
Nein, der Leistungsbezüger kann das nicht, genauso wenig ich Sie nicht davon befreien kann, auf der Landstrasse 50 zu fahren.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Dominique Gantenbein
Geschätzter Präsident. Werte Damen und Herren Abgeordnete. Gerne beantworte ich Ihnen die Fragen aus dem Bereich Inneres, Bildung, und Umwelt und beginne mit der Beantwortung der Kleinen Anfrage des Abg. Eugen Nägele zum Thema : Zu Frage 1: Insgesamt werden derzeit von der Flüchtlingshilfe 121 Personen betreut, davon sind 48 aus sicheren Heimats- und Herkunftsstaaten. Zu Frage 2: 2017 haben bisher 88 Personen ein Asylgesuch in Liechtenstein gestellt, davon 52 Personen aus sicheren Heimat- und Herkunftsstaaten. Bei den meisten Gesuchen handelt es sich um Dublin-Fälle, bei denen die Personen in einen anderen Dublin-Staat überstellt werden. Grundsätzlich stellten in den vergangenen Jahren insbesondere Personen aus dem Westbalkan die grösste Gruppe von Asylsuchenden. Das gilt auch bisher für 2017 - rund 56%. Vielfach kennen sich diese Familien entweder aufgrund von Verwandtschaftsverhältnissen oder gemeinsamer Aufenthalte in anderen Dublin-Staaten. Zu Frage 3: Im Rahmen der letzten Asylgesetzrevision wurde ein neuer Unzulässigkeitstatbestand mit folgendem Wortlaut in das Asylgesetz aufgenommen: «Ein Asylgesuch ist unzulässig, wenn der Asylsuchende in einen sicheren Heimat- oder Herkunftsstaat zurückkehren kann, in welchem er sich vorher aufgehalten hat, sofern keine konkreten Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen.» Dieser Tatbestand findet nur Anwendung, wenn aufgrund der Dublin-III-Verordnung kein anderer Dublin-Staat zuständig ist. Ist Liechtenstein für das Verfahren zuständig, ist ein ordentliches Asylverfahren durchzuführen, ausser es werden keine konkreten Hinweise auf eine Verfolgung vorgebracht. Solche Fälle, in denen Asylsuchende direkt aus sicheren Heimat- und Herkunftsstaaten nach Liechtenstein reisen, ohne dass sie in einem anderen Dublin-Staat registriert wurden, gab es seit der Revision des Asylgesetzes erst wenige, weshalb noch keine abschliessende Beurteilung der Neuerungen gemacht werden kann. In einem aktuellen Beschluss hat der Verwaltungsgerichtshof einen Unzulässigkeitsentscheid aufgrund der Rückkehrmöglichkeit in einen sicheren Heimat- und Herkunftsstaat gestützt. Alle anderen Fälle sind noch hängig. Hat der Asylsuchende aus einem sicheren Heimat- und Herkunftsstaat jedoch vor der Stellung des Asylgesuches in Liechtenstein eine Zuständigkeit eines anderen Dublin-Staates begründet, findet das Dublin-Verfahren Anwendung. Bei Dublin-Verfahren wird nicht zwischen sicheren und anderen Heimat- und Herkunftsstaaten unterschieden, sodass das Dublin-Verfahren für entsprechende Personen weder länger noch kürzer dauert als bei anderen Asylsuchenden. Hierbei gelten zusätzlich die Grundsätze der Dublin-III-Verordnung. Zu Frage 4: Die Revision hatte zum Ziel, dass Verfahren zu beschleunigen und zu vereinfachen. Dies geschieht durch kürzere erstinstanzliche Verfahrensfristen, einer Verkürzung des Instanzenzuges sowie weitere verfahrensbeschleunigenden Massnahmen. Diese Neuerungen tragen in der Praxis zu einer Beschleunigung des ordentlichen Verfahrens bei. In der Praxis wird der Instanzenzug jedoch in vielen Fällen vollumfänglich bis hin zum Staatsgerichtshof ausgeschöpft. Als ausserordentliche Rechtsmittelinstanz war der Staatsgerichtshof nicht von der letzten Asylgesetzrevision erfasst. Zu Frage 5: Die Asylgesetzrevision hat grundsätzlich im ordentlichen Instanzenzug zu einer Beschleunigung des Verfahrens beigetragen. Gemeinsam mit den involvierten Stellen werden laufend weitere Optimierungsmassnahmen geprüft, die sich aber im Rahmen der Rechtsstaatlichkeit und der internationalen Garantien zu bewegen haben. Dann komme ich zur Anfrage des Abg. Herrn Johannes Hasler zum Thema : Zu Frage 1: Die polizeilichen Ermittlungen gegen einen türkischen Staatsbürger wegen des Verdachts der Radikalisierung wurden im März 2016 abgeschlossen. Gemäss Erkenntnissen der Landespolizei geht von dieser Person aufgrund ihrer religiösen Einstellung und des Umfelds, in dem sie sich bewegte zwar eine abstrakte, aber keine konkrete Gefahr für die innere Sicherheit des Landes aus. Das heisst, ein gewisses Gefahrenpotenzial ist vorhanden, erfordert nach Einschätzung der Landespolizei jedoch kein sofortiges polizeiliches Einschreiten. Die polizeilichen Ermittlungsergebnisse wurden auch der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis gebracht, die jedoch keinen ausreichenden Diskriminierungsverdacht gemäss Art. 283 StGB für die Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Gefährder erkannte.Zu Frage 2: Im Oktober 2016 brachte die Landespolizei die Ermittlungsergebnisse auch dem APA zur Kenntnis und ersuchte um Prüfung von ausländerrechtlichen Massnahmen. Insbesondere wurde das APA ersucht, einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung nach Art. 49 Abs. 1 Bst. b AuG und eine Ausweisung nach Art. 53 AuG Abs. 1 Bst. b zu prüfen. Begründet wurde das Ersuchen mit dem Vorliegen einer abstrakten Gefährdung der inneren Sicherheit und der längeren Abhängigkeit der betroffenen Person von wirtschaftlicher Sozialhilfe. Zu Frage 3: Einleitend ist anzumerken, dass es sich um ein laufendes Verfahren beim APA handelt, sodass diesbezüglich keine Auskunft erteilt werden kann. Allgemein gilt, dass eine Ausweisung gestützt auf Art. 53 Abs. 1 Bst. a AuG nur dann möglich ist, wenn der betroffene Ausländer wegen eines Verbrechens oder Vergehens zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr verurteilt wurde oder ihm gegenüber eine vorbeugende Massnahme im Sinne des 3. Abschnitts des Strafgesetzbuches angeordnet wurde. Ausländer werden gemäss Art. 53 Abs. 1 Bst. b AuG mit Verfügung ausgewiesen, wenn sie in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im In- oder Ausland verstossen haben oder diese gefährden oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährden. In der Verordnung über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländern wird diese Bestimmung dahingehend präzisiert, dass in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstösst, wer ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begeht; terroristische Taten öffentlich billigt oder dafür wirbt; oder zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt. Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt zudem vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in Liechtenstein mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führt.Zu Frage 4: Zur Frage, ob die betroffene Person nach Kenntnisstand des APA auf Sozialhilfe angewiesen ist oder war, kann keine Stellung genommen werden, da derzeit noch ein Verfahren gegen die betroffene Person hängig ist. Zur Frage 5: Wie bereits erwähnt, ist derzeit ein ausländerrechtliches Verfahren hängig, weshalb die Frage nicht abschliessend beantwortet werden kann. Gemäss Art. 49 Bst. b AuG kann eine Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn der Ausländer oder eine Person, für die er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Allgemein ist diesbezüglich anzumerken, dass von einem «erheblichen Mass» dann ausgegangen werden kann, wenn der Bezug von wirtschaftlicher Hilfe den Betrag von CHF 75'000 übersteigt, vergleiche Art. 69 Abs. 2 Bst. e AuG. Hinzu kommt, dass nach der Rechtsprechung ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen Sozialhilfebezugs bei Personen, die sich seit mehr als 15 Jahren in Liechtenstein aufhalten, unverhältnismässig ist.Dann komme ich zur Kleinen Anfrage des Abg. Manfred Kaufmann bezüglich :Zu Frage 1: Ja, es handelt sich um die gleiche Person. Zu Frage 2: Gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. g Asylgesetz ist ein Asylgesuch unzulässig, wenn der Asylsuchende aufgrund seines Verhaltens zu erkennen gibt, dass er weder gewillt noch fähig ist, sich in die geltende Ordnung einzufügen. Dies gilt insbesondere dann, wenn er wiederholt Übertretungen begangen hat oder wegen eines Vergehens oder Verbrechens verurteilt wurde. Gelangt das APA zum Schluss, dass das Asylgesuch wegen der Straffälligkeit unzulässig ist, legt dieses das Asylgesuch dem zuständigen Regierungsmitglied nach Abschluss des Verfahrens zur Entscheidung vor. Gegen diese Entscheidung kann Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof oder allenfalls anschliessend beim Staatsgerichtshof ein ausserordentliches Rechtsmittel eingereicht werden.Zu Frage 3: Während gemäss der polizeilichen Kriminalstatistik im 2015 total 17 Asylsuchende für 19 Tatbestände registriert wurden, waren es im 2016 insgesamt 16 Asylsuchende für 38 Tatbestände. Bei den Tatbeständen handelte es sich vorwiegend um Körperverletzung, Drohungen beziehungsweise Nötigung, Urkunden-, Betäubungsmittel- und Sexualdelikte. Die häufigsten Delikte - Körperverletzungen und Drohungen - ereigneten sich mehrheitlich in der Asylunterkunft zwischen den dortigen Bewohnern. Keine Asylbewerber wurden wegen Einbruchsdelikten verdächtigt. Die Landespolizei erfasst Nationalität und Aufenthaltsstatus von tatverdächtigen Personen in der Nationalen Polizeiapplikation. In der jährlich publizierten polizeilichen Kriminalstatistik werden von Asylsuchenden begangene Delikte jedoch nicht separat ausgewiesen. Für das Jahr 2017 liegen noch keine aktuellen Statistikzahlen vor.Zu Frage 4: In einem ersten Schritt führt die Flüchtlingshilfe ein Gespräch mit der betroffenen Person. Wenn es sich um Verstösse gegen die Hausordnung handelt, können Massnahmen auferlegt werden, wie beispielsweise Zusatzarbeiten eingefordert werden. Bei wiederholten Verstössen kann die Flüchtlingshilfe Geldleistungen verweigern. Allerdings müssen die Grundbedürfnisse gedeckt sein. Bei aggressivem Verhalten wird die Landespolizei eingeschaltet und gegebenenfalls weitere Massnahmen eingeleitet. Darüber hinaus kann eine Asylgewährung ausgeschlossen werden und die Regierung kann ein gewährtes Asyl widerrufen oder die Flüchtlingseigenschaft aberkennen, wenn- stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass Asylsuchende eine ernsthafte Gefahr für die Sicherheit Liechtensteins darstellen; oder
- Asylsuchende eine Gefahr für die Gemeinschaft Liechtensteins darstellen, weil sie nach ihrer Ankunft wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurden.
Zu Frage 5: Die Rechtsgrundlage für die Verweigerung von Geldleistungen findet sich in der Asylverordnung in Art. 30 ff. Die Geldleistungen beziehungsweise das Taschengeld können aus verschiedenen Gründen verweigert werden, beispielsweise wenn die Leistungen missbräuchlich verwendet werden, wenn sich die Person trotz Androhung des Leistungsentzugs nicht an Anordnungen des APA oder der Flüchtlingshilfe hält, wenn die Person die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet oder strafrechtlich verfolgt oder verurteilt worden ist.Der Entscheid, wie hoch die Kürzungen sind, obliegt der Flüchtlingshilfe in Absprache mit dem APA. Grundsätzlich wird es jedoch so gehalten, dass eine Leistung entweder ganz oder gar nicht ausbezahlt wird. Dann komme ich zu den Kleinen Anfragen aus dem Bereich Umwelt, die erste vom Abg. Herrn Thomas Lageder zum Thema :Zu Frage 1: Der Vernehmlassungsbericht ist derzeit in Vorbereitung. Zu Frage 2: Die Regierung sieht nach wie vor die Notwendigkeit, ein weiteres Anwachsen der Sammlung auf das Allernotwendigste zu beschränken. Als Leitlinien sind dazu ein Sammlungskonzept für die Naturkundliche Sammlung sowie ein Monitoringkonzept zur Erfüllung der diesbezüglichen Aufgaben gemäss Naturschutzgesetz notwendig. Die beiden Konzepte werden in Zukunft klar definieren, in was für spezifischen Fällen die Aufnahme neuer Objekte in die Sammlung gerechtfertigt ist. Dies kann zum Beispiel bei neuen Erstnachweisen oder ähnlich gelagerten Fällen notwendig sein, nicht aber, wenn bereits Belegexemplare vorhanden sind. Zu Frage 3: Aus der Massnahme ergibt sich kein direkter Spareffekt. Längerfristig verhindert das Eindämmen eines weiteren starken Wachstums aber ein Ansteigen der Aufwendungen für den Unterhalt der Sammlung. Zu Frage 4: Die Regierung geht davon aus, dass durch das Einfrieren der Sammlung und deren Erweiterung einzig nach klar definierten konzeptionellen Vorgaben kein naturhistorischer und wissenschaftlicher Schaden für die Erforschung der heimischen Pflanzen- und Tierwelt Liechtensteins entsteht. Dann zu Ihrer zweiten Anfrage betreffend die :Zu Frage 1: Würden CHF 200'000 im Inland für geeignete CO2-Emissionsreduktionen investiert werden, ist dies gleichbedeutend mit einer Reduktion von 2'000 Tonnen CO2. Dies unter der Annahme eines Preises pro Tonne CO2, welcher in der Schweiz im Rahmen der CO2-Gesetzgebung für Übererfüllungen abgegolten wird. Dieser liegt derzeit bei CHF 100 pro Tonne CO2. Die effektiven Reduktionskosten können je nach Projekt im Inland weit höher liegen. Zu Frage 2: Bei der Auswahl der Projekte im Ausland sind die Qualitätsstandards, wie sie in der Klimastrategie beschrieben sind, einzuhalten. Unter Einhaltung dieser Rahmenbedingungen können momentan CO2-Zertifikate mit einem Durchschnittspreis von etwa CHF 5 pro Tonne CO2 erworben werden. Damit werden mit einem Betrag von CHF 200'000, 40'000 Tonnen CO2 reduziert. Dann zur Anfrage des Abg. Wendelin Lampert - : Zu Frage 1: Die letzte landesweite Erhebung mit dem System der Vergleichsflächen erfolgte im Jahr 2013. Der entsprechende Bericht aus dem Jahr 2014 weist auf 71% der ausgewerteten Flächen einen Einfluss des Wildes aus, der so gross ist, dass das Verjüngungsziel nicht erreicht werden konnte. Zu Frage 2: Im Jahr 2014 wurde entschieden, das Erhebungssystem durch ein moderneres System zu ersetzen. Mit ersten Resultaten nach der neuen Methode ist 2018 zu rechnen. Für das Jahr 2016 erfolgten in einigen Forstrevieren noch Auswertungen nach der bisherigen Methode. Die Resultate zeigen generell keine Verbesserung der Situation. Zu Ihrer 3. Frage: Im Bericht zu den Auswertungen der Verjüngungsflächen von 2014 wird die Situation in den Wäldern oberhalb von 1'200 Metern über Meer als besonders gravierend beurteilt. Hier muss bei 82% der auswertbaren Flächen der Einfluss des Wildes als untragbar eingestuft werden. Gerade in den oberen Hanglagen und im Alpengebiet ist seit 2014 nicht von einer wesentlichen Verbesserung auszugehen, wie dies auch die Ergebnisse der letzten Landeswaldinventur bestätigten. Probleme stellen die Überalterung der Schutzwälder und die flächenhaft fehlende Verjüngung dar. Gerade im Schutzwald besteht auf knapp 60% der Stichprobenflächen keine ausreichende Verjüngung, was alarmierend ist. Zu Frage 4: Nach Überalterung und Bestandszusammenbruch oder nach Naturkatastrophen dauert es in Gunstlagen 30 bis 60 und im subalpinen Bereich mindestens 60 bis 80 Jahre, bis ein Wald die volle Schutzleistung erreicht. Je nach Umgebungsbedingungen, wie beispielsweise kargen Bodenverhältnissen, kann dies aber auch bedeutend länger dauern. Zu Frage 5: Die waldbaulichen Bemühungen sind auf dem aktuellen Niveau zu halten. Waldbaulich sind die Möglichkeiten zur Sanierung der Schutzwälder aber praktisch ausgereizt - hier meint man die schutzbaulichen Anlagen. Die Hauptmassnahme besteht in der Förderung der Naturverjüngung durch die Anpassung der Schalenwildbestände. Die entsprechenden Bemühungen zeigen trotz immensem Aufwand aller involvierten Akteure nicht den notwendigen Erfolg. Der für die erfolgreiche Umsetzung der Massnahmen erforderliche Dialog mit den Involvierten wurde gestartet und wird durch weitere Gespräche und Begehungen fortgesetzt. Es gilt, für die Wald- und Wild- Problematik gemeinsam alternative Strategien zu finden und Massnahmen zu definieren, die möglichst bald konsequent umgesetzt werden.Dann komme ich zur Anfrage des Abg. Patrick Risch zum Thema :Zu Frage 1: Liechtenstein ist nicht verpflichtet, das gleiche Förder- und Unterstützungsmodell für die Landwirtschaft anzuwenden wie die Schweiz. Gemäss Art. 4 des Zollanschlussvertrages sind jene Vorschriften der Bundesgesetzgebung von der Anwendung ausgeschlossen, die eine Beitragspflicht des Bundes begründen. Daher hat Liechtenstein seit jeher eigene agrarpolitische Massnahmen erlassen. Allerdings ist es zwingend, dass bei Fördermassnahmen, welche die Eigenschaften von Produkten bestimmen, die gleichen Bestimmungen wie in der Schweiz gelten, damit die liechtensteinischen Produkte nicht von den schweizerischen Vertriebskanälen ausgeschlossen werden. Zudem kann eine Orientierung an den schweizerischen Förderinstrumenten Vorteile bringen, da beispielsweise Vollzugsleitlinien oder IT-Anwendungen ganz oder teilweise übernommen werden können, was Kosten spart. Zu Frage 2: Die beiden wichtigsten Förderinstrumente in Liechtenstein, die Einkommensbeiträge und die Beiträge für ökologische Bewirtschaftungsarten, basieren auf dem Beitragskonzept der 1990er-Jahre, welches in der Schweiz und in Liechtenstein weitgehende Ähnlichkeit aufwies. In der Schweiz wurde bei der Weiterentwicklung der Agrarpolitik insbesondere mit der «Agrarpolitik 2014-2017» ein grosser Reformschritt gemacht, der von Liechtenstein aus verschiedensten Gründen nicht nachvollzogen wurde. Liechtenstein hat aber eigene, massgeschneiderte Förderinstrumente beziehungsweise Bemessungsgrundlagen, wie zum Beispiel eigenständige Regelung bei den Alpungsbeiträgen, Arbeitsaufwand als Bemessungsgrundlage für Einkommensbeiträge anstelle der Fläche, Anerkennung des landwirtschaftlichen Betriebs als generelle Fördervoraussetzung, detaillierte Kriterien in der Berglandwirtschaft anstelle nur Hangneigung, entwickelt, um den spezifisch liechtensteinischen Bedingungen und Interessen besser Rechnung tragen zu können.Zu Frage 3: Nein, das EWR-Recht beinhaltet keine Bestimmungen zur Agrarpolitik, es sind diesbezüglich keine Verpflichtungen zu berücksichtigen. Dann komme ich noch zu den Kleinen Anfragen aus dem Bereich Bildung, die erste Anfrage des Abg. Herrn Alexander Batliner zum Thema : Zu Fragen 1 bis 3: Zweck der Grossgruppendiskussion war es, ein Stimmungsbild von den direkt Betroffenen zum Thema zu erhalten. Für Detailanalysen wäre eine Grossgruppendiskussion ohnehin nicht geeignet gewesen. Zudem läuft die Erarbeitung des Berichtes durch das Schulamt noch. Es können daher noch keine genauen Auskünfte erteilt werden. Es zeichnet sich jedoch ab, dass die Schulraumplanung auf Primarschulstufe für den grössten Teil der Gemeinden nicht problematisch wäre. Nur ganz wenige Gemeinden müssten umfangreiche bauliche Massnahmen vornehmen. Ich möchte jedoch betonen, dass die baulichen Massnahmen nicht im Zentrum der Überlegungen stehen. In erster Linie soll es darum gehen, was für unsere Schulkinder langfristig das Beste ist. Die Schulbauten müssen sich nach den optimalen Schulstrukturen richten und nicht umgekehrt. Zu Frage 4: Die Grossgruppendiskussion zeigte, dass es sehr stark eine Frage der Gewichtung ist. Man kann die Ansicht vertreten, dass es wichtig ist, die Kinder möglichst früh in leistungshomogenen Gruppen zu fördern, was für die Beibehaltung des gegenwärtigen Systems spricht. Es wurde auch ins Feld geführt, dass die Zeit für die Berufsvorbereitung bei einer Umstellung auf sechs Jahre Primarschule zu knapp werden könnte. Andererseits ist gut vorstellbar, dass eine spätere Selektion in Oberschule, Realschule oder Gymnasium die Treffsicherheit erhöht, da eine gewisse Zielgruppe von Kindern ein Jahr länger Zeit hätte, den sprichwörtlichen «Knopf aufzumachen», bevor sie zugeteilt würde. Auf der personellen Ebene würde eine Umstellung auf sechs Jahre Primarschule bedeuten, dass der Bedarf an Lehrpersonen auf der Primarschulstufe steigt, während derjenige auf der Sekundarstufe sinkt. Das Thema wurde sehr kontrovers diskutiert, was sicher auch daran liegt, dass keines der beiden Systeme gegenüber dem anderen eindeutig vorteilhafter erscheint. Beide Systeme haben ihre Vor- und Nachteile.Zu Frage 5: Es ist aus verschiedenen Gründen notwendig, zeitnah eine Entscheidung zu treffen. Das Thema ist mir jedoch zu wichtig für ein übereiltes Vorgehen. Die Behandlung wird mit hoher Priorität erfolgen - die Weichen stellen kann die Regierung aber erst, wenn die Entscheidungsgrundlage ausreichend ist. Dann wird die Regierung auch das weitere Vorgehen festlegen. Noch zu meiner letzten Kleinen Anfrage von der Abg. Frau Susanne Eberle-Strub. Zu Frage 1: Auf der Kindergarten- und Primarschulstufe gibt es zwar keine institutionalisierte , dafür aber Ergänzungsunterricht durch Schulische Heilpädagogen und Beratung durch den Schulpsychologischen Dienst. Wo ein dringendes Bedürfnis besteht, wird zudem die Schulsozialarbeit auf Anfrage hin einzelfallbezogen auch auf der Primarstufe eingesetzt. Hier handelt es sich um Einzelfälle, was zeigt, dass die vorhandenen Gefässe in der Regel ausreichen. Eine flächendeckende Ausweitung der Schulsozialarbeit auf die Kindergarten- und Primarstufe, die mit einer erheblichen Vergrösserung der Ressourcen verbunden wäre, ist vor diesem Hintergrund nicht eingeplant. Abgesehen davon könnte eine generelle Ausweitung auch aus entwicklungspsychologischer Sicht hinterfragt werden. Gerade im Kindergarten und in den unteren Primarschulstufen ist es wichtig, dass sich die Kinder auf eine Bezugsperson verlassen können. Die sichere Bindung zu einer Bezugsperson ist für die positive Entwicklung der Kinder sehr wichtig. Man muss daher vorsichtig sein, den Kreis der Bezugsper-sonen auf diesen Stufen auszuweiten. Hier sind aus Sicht des Schulamtes in der Regel Konzepte mit wenigen verlässlichen Bezugspersonen oft erfolgreicher.Zu Frage 2: Hier möchte ich auf die Antwort zu Frage 1 verweisen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Wendelin Lampert
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Besten Dank der Frau Umweltministerin für die Beantwortung meiner Fragen. Die kleine Zusatzfrage: Wenn Sie sich nun diese fünf Antworten so vor Augen führen, was ist Ihre persönliche Meinung, ist der Handlungsbedarf im Bereich der Schutzwälder nach diesen fünf Antworten akut oder nicht?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Dominique Gantenbein
Ich habe diesbezüglich persönlich eine ganz klare Meinung. Es geht hier um den Schutzwald, es geht hier auch um Schutz unserer zukünftigen Generationen. Ich bin der Meinung, hier müssen wir Lösungen finden, die die Wald-vor-Wild-Strategie berücksichtigen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Eugen Nägele
Herr Präsident, danke für das Wort. Ich bedanke mich bei der Frau Regierungsrätin für die Beantwortung der Frage, bin jetzt aber nicht ganz sicher, ob die Frage 5, die nach Massnahmen gefragt hat, die man ergreifen müsste, um die Situation im Asylwesen zu verbessern, beantwortet wurde. Könnten Sie das bitte noch einmal nachschauen?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Dominique Gantenbein
Sie haben hier nach Massnahmen gefragt, und ich habe ausgeführt, dass wir ja im Moment in der Situation sind, dass das neue Asylgesetz Anwendung findet. Und hier sind wir der Meinung, dass wir jetzt als Erstes einmal mit den involvierten Stellen wirklich laufend prüfen müssen, wie die Verbesserung des Prozesses wirkt. Da sind wir auch schon dran, es gibt auch schon Gespräche, wo wirklich auch auf Gesetzesebene genau geschaut wird, was hier konkret verbessert werden könnte. Ich glaube, wir müssen dem neuen Asylgesetz schon ein bisschen Zeit für die Implementierungsphase geben, dass wir nachher wirklich konkrete Massnahmen zu einer gezielten Verbesserung definieren können. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Aurelia Frick
Herr Präsident, Damen und Herren Abgeordnete. Ich habe zur Abrundung des Landtages noch fünf Kleine Anfragen zu beantworten. Ich beginne mit der ersten Kleinen Anfrage des Abg. Patrick Risch in Bezug auf :Zu Frage 1: Land und Gemeinden haben sich geeinigt, das Jubiläum gemeinsam zu feiern, die finanzielle Verantwortung aber zu trennen. Während das Land die Feierlichkeiten finanziert, verantworten und finanzieren die Gemeinden den Jubiläumsweg inklusive der Brücke. Derzeit wird das Projekt in den Gemeinden diskutiert. Bisher haben alle in den Gemeinden damit betrauten Gremien das Projekt unterstützt. Dieser Prozess ist bis Ende Juni in allen Gemeinden abgeschlossen, dann wird ein konkreter Antrag eingereicht werden. Sobald der Antrag den in der Landesverwaltung damit betroffenen Stellen vorliegt, wird das Projekt auch hinsichtlich der Auswirkungen auf Natur und Landschaft geprüft.Zu den Fragen 2 und 3: Dies kann mit dem Vorliegen eines konkreten Antrags abschliessend beantwortet werden. Voraussichtlich ist ein Eingriffsverfahren nach Naturschutzgesetz durchzuführen und möglicherweise ist eine Rodungsbewilligung notwendig. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist für dieses Projekt nicht erforderlich. Zu Frage 4: Das Projektgesuch wird vom Amt für Umwelt und den Standortgemeinden geprüft. Zu Frage 5: Die möglichen Einwirkungen der Brücke auf Wildtiere können zum heutigen Zeitpunkt noch nicht abschliessend beurteilt werden, da noch kein konkretes Projekt vorliegt. Diesen Aspekt gilt es im Rahmen des Eingriffsverfahrens zu prüfen.Dann komme ich zur nächsten Kleine Anfrage des Abg. Thomas Vogt in Bezug auf die :Zu Frage 1: Derzeit bestehen bei der Regierung keine Projekte oder Pläne bezüglich einer Anpassung der Jurisdiktionsnorm zu den genannten Zuständigkeitsregeln. Zu Frage 2: Der liechtensteinische Rechtsraum folgt bisher dem Modell eines geschlossenen Systems. Die Anerkennung und Vollstreckung von ausländischen Urteilen im Inland als auch von inländischen Urteilen im Ausland ist bis auf wenige Ausnahmen stark eingeschränkt. Bezüglich der Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen bestehen lediglich staatsvertragliche Vereinbarungen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Österreich sowie einige punktuelle multilaterale Vereinbarungen, zum Beispiel zum Kindesunterhalt. Die Schaffung neuer gerichtlicher Zuständigkeiten im Inland macht nur dann Sinn, wenn die Urteile der liechtensteinischen Gerichte auch vollstreckt werden können, was im Ausland - wie erwähnt - nur sehr eingeschränkt möglich ist.Angesichts dessen könnte sich die Aufnahme einer Zuständigkeit nach dem Ort der belegenen Sache als sinnvoll erweisen, da die Vollstreckung im Inland immer gewährleistet ist. Bei den Zuständigkeiten nach dem Handlungsort, dem Schadensort oder dem Ermittlungsort ist die Vollstreckung hingegen nicht unbedingt gewährleistet, da sich das Substrat, in welches das Urteil zu vollstrecken wäre, oft im Ausland befinden wird.Zu Frage 3, der letzten Frage dieser Kleinen Anfrage: Die Abkehr vom derzeitigen geschlossenen System zum Beispiel durch Beitritt zu einem multilateralen Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung, wie dem Übereinkommen von Lugano, würde einen grossen Umbruch für den liechtensteinischen Rechtsraum darstellen. Dann komme ich zur dritten Kleinen Anfrage, jener der Abg. Susanne Eberle-Strub in Bezug auf die :Zu Frage 1: Es entspricht der gängigen Praxis in Liechtenstein, dass internationale Konventionen erst dann ratifiziert werden, wenn die innerstaatlichen Umsetzungen vollzogen worden sind. Im Hinblick auf die Unterzeichnung und mögliche Ratifikation wurden die Istanbul-Konvention und die relevante nationale Rechtslage im Jahr 2016 von einer verwaltungsinternen Arbeitsgruppe detailliert geprüft. Die Arbeitsgruppe stellte fest, dass die Bestimmungen der Konvention in Liechtenstein bereits zu einem grossen Teil umgesetzt sind. Die noch ausstehenden wenigen Anpassungen sollen im Zuge der laufenden Arbeiten zur Strafgesetzbuchrevision vorgenommen werden. Die Verabschiedung eines entsprechenden Vernehmlassungsberichtes zur StGB-Revision ist für die zweite Jahreshälfte 2017 geplant. Zu Frage 2: Zeitgleich mit dem Inkrafttreten der StGB-Revision können beim Amt für Auswärtige Angelegenheiten die Arbeiten für die Ratifikation der Istanbul-Konvention beginnen. Das wird voraussichtlich in der zweiten Jahreshälfte 2018 sein. Dann komme ich zur zweitletzten Kleinen Anfrage, jener des Abg. Michael Ospelt in Bezug auf die beziehungsweise dessen Verschärfung zum Schutz unserer Kinder und Jugendlichen vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch.Zu den Fragen 1 und 2: Eine Arbeitsgruppe, bestehend aus Vertretern des Landgerichtes, der Staatsanwaltschaft, der Rechtsanwaltskammer und des Amtes für Justiz, befasst sich mit diesem Thema. Derzeit wird ein Vernehmlassungsbericht zur Revision des liechtensteinischen Sexualstrafrechts erarbeitet. Zu Frage 3: Die Verabschiedung des Vernehmlassungsberichtes ist für die zweite Jahreshälfte 2017 geplant. Die Behandlung des Berichtes und Antrages im Landtag kann voraussichtlich in der ersten Jahreshälfte 2018 erfolgen. Dann die letzte Kleine Anfrage des Abg. Patrick Risch in Bezug auf den :Zu Frage 1: Im Juni 2016 wurde erstmalig der Befall mit Schimmel beim Archivgut der Abteilung Grundbuch des Amtes für Justiz festgestellt. Anfang Juli wurde durch eine spezialisierte Firma ein erster Befund aufgenommen. Seit diesem Zeitpunkt wurde der Zugang zum Archiv restriktiv gehandhabt und nur mit Körperschutz erlaubt. Die Herausnahme von Gegenständen aus dem Archiv wurde untersagt. Zu Frage 2: Nach Abstimmung mit dem Amt für Bau und Infrastruktur hat die Regierung Anfang Mai 2017 die Sanierung genehmigt. Vergangene Woche hat die Firma ihre Arbeit vor Ort abgeschlossen. Das Archivgut befindet sich nun bei einer Spezialfirma zur Behandlung. Im Laufe des Sommers wird das Archivgut dem Landesarchiv übermittelt.Zu Frage 3: Der Schimmelbefall wurde im Juni 2016 erkannt und es wurden Fachexperten beigezogen. Aufgrund der Umstände war als Sofortmassnahme ein Zugangsverbot beziehungsweise ein Verbot der Entnahme von Archivgut auszusprechen. Weitere dringliche Massnahmen drängten sich nicht auf. Nachdem die Sanierung erhebliche Kosten indizierte, waren Absprachen mit dem Amt für Kultur wie auch dem Amt für Bau und Infrastruktur zu treffen. Zu Frage 4: Laut Aussagen der Fachexperten könnten bei längeren Aufenthalten im Archivraum gesundheitliche Risiken bestehen. Nachdem das dort gelagerte Archivgut nur zur Einsicht in einzelnen Urkundenbüchern für kurze Zeit benützt wurde, bestanden keine gesundheitlichen Risiken. Trotzdem wurde als Sofortmassnahme im Sommer 2016 ein Zutrittsverbot verhängt. Nach der fachmännischen Behandlung des Archivgutes steht es wiederum uneineschränkt zur Verfügung.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Damit haben wir auch Traktandum 28 erledigt und sind gleichzeitig am Ende der Landtagssitzung vom Juni 2017 angelangt. Ich bedanke mich für die sehr ausdauernde und sehr wertvolle Mitarbeit und wünsche Ihnen allen eine sehr erholsame Sommerpause. Hiermit schliesse ich die Landtagssitzung. Ende der Juni-Sitzung (um 19:35 Uhr)
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