Beantwortung der Kleinen Anfragen
Landtagspräsident Albert Frick
Sehr geehrte Frauen und Herren Landtagsabgeordnete, wir kommen zu Traktandum 33: Beantwortung der Kleinen Anfragen. Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Ich komme zur Beantwortung der Kleinen Anfrage des Landtagspräsidenten zum Thema :Zu Frage 1: Die Erstellung der Lohnstatistik folgt internationalen Standards, insbesondere der schweizerischen Lohnstrukturerhebung und den europäischen Verordnungen zur Verdienststruktur. Die Ergebnisse werden wie in der öffentlichen Statistik üblich als Medianlöhne dargestellt, was Vergleiche mit der Schweiz und den anderen EWR-Mitgliedstaaten ermöglicht. Die liechtensteinische Lohnstatistik basiert auf den Lohnmeldungen der Arbeitgeber. Die Aufgliederung der Löhne erfolgt deshalb nach den Branchen, in welcher der Arbeitgeber tätig ist, nicht nach Beruf oder Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes. Die Branche Finanzdienstleistung enthält demzufolge die Löhne aller in dieser Branche Angestellter und nicht nur diejenigen zum Beispiel der Banker. Diese Ausführungen zeigen, dass die Lohnstatistik dem Anspruch auf objektive Information genügt. Zu Frage 2: Gegenüber dem arithmetischen Mittel, das heisst dem Durchschnitt, hat der Median den Vorteil, robuster gegenüber stark abweichenden Werten zu sein. Der Median oder Zentralwert widerspiegelt deutlicher den «typischen» Lohn in einer Branche, da er die Löhne in zwei gleich grosse Gruppen teilt: Für die eine Hälfte der erfassten Arbeitsplätze liegt der Bruttolohn über diesem Wert, für die andere Hälfte der Arbeitsplätze liegt er darunter. Demgegenüber verzerren Extremwerte am oberen und unteren Ende des Lohnspektrums den Durchschnittslohn, was ihn weniger aussagekräftig macht. Aufgrund dessen wird gemäss internationalem Standard in der Lohnstatistik der Medianlohn ausgewiesen und nicht der Durchschnittslohn.
Zu Frage 3: Nein, die Publikation der Durchschnittslöhne würde aufgrund des oben Erwähnten nicht zum besseren Verständnis der Lohnstruktur und -entwicklung Liechtensteins beitragen. Informativer ist hier die vertiefte Betrachtung nach Quartilen, wie sie ebenfalls in der Lohnstatistik vorgenommen wird. Damit können Aussagen über die Lohnverteilung innerhalb einer Branche gemacht werden. So lag zum Beispiel der dritte Quartilslohn bei Finanz- und Versicherungsdienstleistern 90% höher als der erste Quartilslohn, während sich im Bereich Erziehung/Unterricht die Differenz auf nur 55% belief. Weiters zeigt sich bei dieser Analyse auch, dass gesamtwirtschaftlich die höchsten Bruttomonatslöhne des vierten Quartils in den Branchen «Finanz- und Versicherungsdienstleistungen» und «Rechts- und Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung» notiert wurden. Für weitere Informationen zu Methodik und Qualität der Lohnstatistik wird auf das entsprechende Kapitel in der Publikation verwiesen. Dann komme ich zur Beantwortung der Kleinen Anfrage des Abg. Thomas Lageder zum :
Zu den Fragen 1 und 2: Mit der Regierungsbildung werden jeweils die Zuständigkeiten der Regierungsmitglieder und die Zusammensetzung der Ministerien sowie die Zuteilung der Geschäfte festgelegt. Die Führung der Amtsstellen und zugeordneten Institutionen, die Arbeitsabläufe, die EDV-Systeme und Kompetenzregelungen folgen dieser Struktur. Sie widerspiegeln die interne Organisation der Verwaltung. Gut funktionierende Abläufe und klare Zuständigkeiten sind für das Vertrauen in die Verwaltung und die Glaubwürdigkeit in die Regierungsarbeit wichtig. Mit der Revision des RVOG kann der Geschäftsbereich Umwelt neu frei zugeteilt werden. Für die Regierung war es wichtig, dass diese Strukturen ab Beginn der Legislatur formal korrekt umgesetzt werden konnten. Ein späteres Inkrafttreten der Anpassung des RVOG hätte diverse Unklarheiten und Doppelspurigkeiten zur Folge gehabt. Einerseits wäre während der Übergangszeit eine zusätzliche Koordination zwischen dem formal zuständigen Regierungsmitglied und dem für den Geschäftsbereich Umwelt eigentlich vorgesehenen Regierungsmitglied vorgesehen gewesen. Alle Regierungsgeschäfte müssten inhaltlich und zeitlich abgesprochen werden. In der Aussenwirkung bliebe die Dossierverantwortung für eine Übergangszeit unklar. Die Geschäfte müssten ein weiteres Mal an das formal zuständige Regierungsmitglied übergeben werden. Ebenfalls müssten die Mitarbeitenden der Regierung allenfalls neu zwischen den Generalsekretären wechseln. Darüber hinaus ergeben sich erhebliche doppelte Anpassungen in EDV-Systemen, Briefpapieren, Visitenkarten etc. an die neue Organisationsstruktur. Insgesamt wäre der Geschäftsbereich Umwelt während der Übergangszeit wohl nur eingeschränkt handlungsfähig und die Einarbeitungszeit durch das neue Regierungsmitglied würde sich verzögern.
Zu den Fragen 3 und 4: Eine seriöse Abschätzung der Kosten und zusätzlichen Arbeitsstunden kann im Rahmen der Beantwortung dieser Kleinen Anfrage nicht erstellt werden.
Dann komme ich zur Beantwortung der Kleinen Anfrage des Abg. Manfred Kaufmann zum Thema : Zu den Fragen 1 bis 5: Die Rahmenbedingungen in der Finanzbranche haben sich in den vergangenen zehn Jahren sowohl in Bezug auf die Etablierung internationaler Standards als auch die Regulierungsdichte stark verändert. Mit der integrierten Finanzplatzstrategie wurde 2013 von der Regierung ein allgemein anerkannter Rahmen geschaffen und sichergestellt, dass ein von allen getragenes Ziel verfolgt wird und die Instrumente zur Festlegung, Umsetzung und Überprüfung der Strategie vorhanden sind. Die integrierte Finanzplatzstrategie ist Programm und Prozess zugleich. Sie wird von den Wirtschaftsverbänden und Regierung gemeinsam getragen. Das erfordert eine stetige Abstimmung auf der Basis gemeinsamer Analysen. Dies konnte in den letzten Jahren zweifellos erreicht werden. Dabei werden die Chancen und Risiken laufend im Zusammenhang mit aktuellen Entwicklungen beurteilt, Positionierungen Liechtensteins abgestimmt und Massnahmen erarbeitet. Ein erstes konkretes Ergebnis der gemeinsamen Strategie war die Positionierung zu den neuen internationalen Standards im Steuerbereich. Am 14. November 2013 hat Liechtenstein seine Position zum automatischen Informationsaustausch im Rahmen einer Regierungserklärung kommuniziert. Der Weg der Steuerkonformität wird konsequent weitergegangen. Dies aufgrund sehr konstruktiver Beratungen mit sämtlichen Wirtschaftsverbänden. Diese Art der Zusammenarbeit soll aufrechterhalten bleiben und weiter entwickeltwerden. Die Entwicklungen der letzten beiden Jahre haben diesen Weg bestätigt. Es war richtig und wichtig, Rechts- und Planungssicherheit zu schaffen. Der Strategieprozess der vergangenen vier Jahre hat gezeigt, dass im Bereich der Abstimmung mit den Wirtschaftsverbänden wichtige Fortschritte für Liechtenstein erzielt werden konnten. Die Regierung wird die Finanzplatzstrategie als gemeinsamen Prozess in dieser Legislatur weiterentwickeln. Zur Weiterentwicklung gehört auch, die Strategie und Positionierung Liechtensteins international noch besser sichtbar und wahrnehmbar zu machen und die Rahmenbedingungen für wertschöpfende und innovative Geschäftsbereiche zu gestalten. Basis bleibt die Konformität mit anerkannten internationalen Standards. Dann komme ich zur Beantwortung der Kleinen Anfrage des Abg. Johannes Kaiser zum Thema :
Zu den Fragen 1, 2 und 5: Die Verwaltung der Poolanlagen des Landes von insgesamt CHF 1,45 Mia. erfolgte per 31.12.2016 durch vier Banken in Liechtenstein mit total CHF 1,05 Mia., eine Bank in der Schweiz mit CHF 0,26 Mia. sowie Anteile an Fonds der Firmen Pimco, Wellington und Stone Harbor mit total CHF 0,14 Mia. In Liechtenstein sind das die Liechtensteinische Landesbank, LGT Bank AG, VP Bank AG und Bank Vontobel (Liechtenstein) AG, in der Schweiz die Pictet Asset Management SA.
Zu Frage 3: Für jede Anlagekategorie findet ein professioneller Managerauswahlprozess statt, der vom Anlageausschuss, welcher unter anderem auch mit unabhängigen externen Beratern besetzt ist, durchgeführt wird. Die Entscheidung über die Managerwahl liegt bei der Regierung. Die Kriterien sind: Anlagephilosophie und -prozess, Organisation der Unternehmung, Qualität des Portfoliomanagers, Verwaltungskosten sowie historischer Track-Record. Dies entspricht professionellen institutionellen Standards.
Zu Frage 4: Die LMM Investment Controlling AG, Vaduz, ist zuständig für Wertschriftenbuchhaltung, Controlling, Compliance sowie das Monats- und Quartalsreporting an den Anlageausschuss. Dieser beurteilt die Resultate und leitet gegebenenfalls die notwendigen Massnahmen ein. Zudem verfügt der Anlageausschuss über ein qualitatives und quantitatives Managerüberwachungssystem. Der Anlageausschuss informiert quartalsweise den Beirat der Regierung über Anlageresultate und laufende Aktivitäten sowie zweimal jährlich die Regierung und die Finanzkommission des Landtages über die Anlageresultate. Die Regierung entscheidet jeweils im Herbst über die Anlagestrategie und -organisation des Folgejahres.
Dann komme ich zu einer weiteren Kleinen Anfrage des Abg. Johannes Kaiser zum Thema : Zu Frage 1: Gemäss dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Liechtenstein und der Schweiz ist zu unterscheiden zwischen Personen, die in der Privatwirtschaft tätig sind, und solchen, die im öffentlichen Dienst angestellt sind. Bei der ersten Kategorie steht das Besteuerungsrecht dem Ansässigkeitsstaat der Angestellten zu. Bei der zweiten Kategorie steht das Besteuerungsrecht dem Staat zu, für den die Tätigkeit geleistet wird; das heisst der Staat, der die Gehälter bezahlt, soll diese auch besteuern dürfen. Man nennt dies auch Kassenstaatsprinzip. Eine Sonderregelung gilt für Institutionen mit gemeinsamer Beteiligung; dies sind öffentlich-rechtliche Institutionen des einen Staates, bei dem sich der andere Staat in Form von Investitions- und Defizitbeiträgen beteiligt und dafür gewisse Mitwirkungsrechte hat. Für Arbeitnehmer solcher Institutionen steht das Besteuerungsrecht, wie bei den Arbeitnehmern in der Privatwirtschaft, dem Ansässigkeitsstaat zu. Bei den vom Abgeordneten angesprochenen Spitälern im Kanton St. Gallen sowie dem Berufs- und Weiterbildungszentrum Buchs handelt es sich um öffentlich-rechtliche Institutionen des Kantons St. Gallen, bei denen sich Liechtenstein früher in Form von Investitions- und Defizitbeiträgen beteiligt hat. Nach einer umfassenden Reorganisation dieser Institutionen beteiligt sich Liechtenstein seit Jahren nicht mehr entsprechend an deren Finanzierung, weshalb nicht mehr von einer gemeinsamen Trägerschaft gesprochen werden kann. Dies führt in der Folge dazu, dass das Besteuerungsrecht für diese schweizerischen öffentlich-rechtlichen Institutionen der Schweiz zukommt. Zu Frage 2: Ja, diese Regelung kommt bei allen Personen, die in Liechtenstein Wohnsitz haben und bei diesen Institutionen angestellt sind, zur Anwendung. Zu Frage 3: Die Regelung, dass öffentlich Bedienstete im Tätigkeitsstaat und Bedienstete von öffentlichen Institutionen mit gemeinsamer Beteiligung im Ansässigkeitsstaat besteuert werden, galt bereits unter dem alten Steuerabkommen mit der Schweiz. Der Wechsel des Besteuerungsrechts bei den Angestellten der erwähnten Spitäler und des Berufs- und Weiterbildungszentrums Buchs ist nicht auf eine Änderung der relevanten DBA-Bestimmung zurückzuführen, sondern auf die Änderung der Finanzierung dieser Institutionen.
Zu Frage 4: Ja. Die Vertreter der Schweiz stellten unmissverständlich klar, dass ihnen das Besteuerungsrecht zustehe und sie dieses auch rechtlich durchsetzen werden. Ohne Vereinbarung wäre es hier also zu einer Doppelbesteuerung für die betroffenen Personen gekommen.
Zu Frage 5: Die Tatsache, dass die Arbeitnehmer von öffentlich-rechtlichen Institutionen, bei denen keine gemeinsame Beteiligung vorliegt, im Tätigkeitsstaat besteuert werden, ergibt sich aus dem DBA. Die Tatsache, dass die erwähnten Institutionen nicht mehr als solche mit gemeinsamer Beteiligung gelten, ist auf die geänderte Finanzierung zurückzuführen. Eine Änderung wäre nur durch Änderung des DBA oder der Finanzierung möglich.
Und dann komme ich zur letzten Kleinen Anfrage, jener des Abg. Elfried Hasler zum Thema :
Zu Frage 1: Bei den Vermögensanlagen des Landes kann für das erste Quartal 2017 ein Betrag von insgesamt CHF 0,8 Mio. zurückgefordert werden, hauptsächlich aus Aktiendividenden. Die Rückforderungen aus den Obligationenzinsen werden tendenziell ansteigen, da die Mandate auf die neue DBA-Situation erst umgestellt werden mussten. Bei der AHV ist eine Rückforderung von CHF 3,2 Mio. ausstehend, davon CHF 1,1 Mio. aus Aktienerträgen. Nachdem die Dividenden hauptsächlich im ersten und zweiten Quartal anfallen, kann der vorgenannte Betrag nicht einfach auf ein ganzes Jahr hochgerechnet werden. Die Stiftung Personalvorsorge Liechtenstein meldet einen Rückforderungsbetrag von CHF 1,6 Mio. auf Schweizer Inlandobligationen. Insgesamt belaufen sich die Rückforderungen von Verrechnungssteuern damit auf rund CHF 5,6 Mio. Landtagspräsident Albert Frick
Nachdem der Landtag in neuer Besetzung tagt, möchte ich ganz kurz auf Art. 9 Geschäftsverkehrsgesetz hinweisen. Kleine Anfragen: «Der Fragesteller kann nach der Beantwortung durch die Regierung eine kurze sachbezogene Zusatzfrage im Sinne einer Verständnisfrage stellen. Das zuständige Regierungsmitglied nimmt dazu unverzüglich Stellung. Der Fragesteller kann sich abschliessend erklären, ob er mit der Beantwortung durch die Regierung befriedigt ist.» Es gibt eine Zusatzfrage.Abg. Johannes Kaiser
Danke, Herr Präsident. Danke, Herr Regierungschef, für die Beantwortung der Kleinen Anfrage betreffend das Besteuerungsrecht, das sich die Schweiz hier ausbedungen hat. Sie haben ausgeführt, ja, dass fünf Institutionen aus dieser Liste herausgefallen sind: das Kantonsspital St. Gallen, Spital Rorschach, Spital Grabs, Spital Walenstadt und das Berufs- und Weiterbildungszentrum Buchs (BZB). Und es ist meine Frage: Sind die Arbeitnehmenden von diesen Institutionen von Liechtensteiner Seite auch informiert worden über diese Neuregelung der Besteuerungszuständigkeit? Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank für das Wort. Die Steuerverwaltung hat versucht, sämtliche Adressen der betroffenen Arbeitnehmer zu erhalten, und anschliessend diese Arbeitnehmer direkt informiert. Was wir aber nicht garantieren können, ist, dass wir wirklich 100% der Betroffenen erreicht haben. Denn die entsprechenden Institutionen auf Schweizer Seite waren nicht sehr kooperativ in dieser Frage. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Elfried Hasler
Danke für das Wort. Ich muss sagen, ich bin sehr positiv überrascht ab dieser Zahl, CHF 5,6 Mio. im ersten Quartal nur von diesen drei Institutionen. Ich meine, mich zu erinnern, dass damals im Zusammenhang mit der Behandlung des DBA von deutlich tieferen Erwartungen ausgegangen worden sei. Erinnere ich mich da richtig? Oder entspricht diese schöne Zahl den Erwartungen, die man damals hatte? Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Soweit ich mich erinnern kann, anlässlich der Behandlung des DBA sind wir damals von einer Zahl in der Grössenordnung von CHF 7 Mio. bis CHF 8 Mio. für das ganze Jahr ausgegangen. Insofern bin ich doch auch überrascht über die Höhe dieser Zahl und bin dann auch gespannt, was wir Ende des Jahres nach diesen vier Quartalen effektiv zurückfordern können. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Damit können wir weitergehen. Regierungschef-Stellvertreter Daniel Risch
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Ich beginne mit der Kleinen Anfrage des Abg. Johannes Kaiser zur :
Zu Frage 1: Das Regierungsprogramm 2013 bis 2017 hat vorgesehen, dass die bestehenden Schulstrukturen - soweit erforderlich - saniert und bestmöglich genutzt werden sollen. Sowohl der Neubau eines SZU II als auch der Ersatzbau des G-Trakts des Gymnasiums wurden zurückgestellt. Auch erfolgte unter der Vorgängerregierung noch keine Aufkündigung des Mietvertrages mit dem Orden der Anbeterinnen des Blutes Christi für das Kloster St. Elisabeth. Insofern kann die Aussage bezüglich einer bereits erfolgten Kündigung in der Frage zu dieser Kleinen Anfrage nicht bestätigt werden. Seit der Beschlussfassung durch den Landtag im Jahr 2012 haben sich verschiedene neue Entwicklungen und Veränderungen, wie zum Beispiel die Einführung und Erweiterung eines BMS-Vollzeitlehrgangs, welcher mittlerweile bereits drei parallele Klassen beinhaltet, ergeben, welche sowohl kurz-, mittel- und auch langfristig Handlungsbedarf auslösen. Aus diesem Grund haben die für Bildung und Bau zuständigen Ministerien im Jahr 2015 eine Arbeitsgruppe, bestehend aus Mitarbeitenden des Amtes für Bau und Infrastruktur sowie des Schulamtes, beauftragt, eine Strategie für die Schulbauten der Sekundarstufe in Liechtenstein zu erarbeiten. Diese Schulbautenstrategie soll als Grundlage für eine nachhaltige Planung im Bereich der Schulbauten für die öffentlichen Sekundarschulen in Liechtenstein dienen. Ziel ist es, die Schülerinnen und Schüler in Liechtenstein mit einem bedarfsgerechten Schulraumangebot zu versorgen. Dabei muss der aktuelle Bedarf an Schulraum sichergestellt werden, und zugleich müssen geeignete Voraussetzungen für den künftigen Bedarf sowie für bereits eingetretene wie künftige Entwicklungen geschaffen werden. Das Ministerium für Infrastruktur, Wirtschaft und Sport geht davon aus, dass sich der Landtag noch in diesem Jahr mit einer landesweiten Schulbautenstrategie wird befassen können. Dabei wird der Landtagsbeschluss vom 21. März 2012 und damit ein allfälliger Bau des SZU II im Rahmen dieser Schulbautenstrategie sicher eine Rolle spielen. Zu Frage 2: Die Regierung misst einer Schulbautenstrategie hohe Priorität zu. In einem ersten Schritt soll der aktuelle Mietvertrag zwischen dem Land Liechtenstein als Mieterin und dem Orden der Anbeterinnen des Blutes Christi als Vermieterin betreffend den Schulstandort St. Elisabeth, der unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Jahren jeweils jährlich auf den 31. Juli eines Jahres kündbar ist, erstmals möglich auf den 31. Juli 2019, fristgerecht gekündigt werden. Auch in Bezug auf die Räumlichkeiten der Berufsmaturitätsschule besteht unmittelbarer Handlungsbedarf. Die abschliessende Diskussion und Beschlussfassung über die künftige landesweite Schulraumplanung unter dem Aspekt der vom Landtag bereits gefassten Beschlüsse und auf Basis der in der Zwischenzeit eingetretenen neuen Entwicklungen und Veränderungen benötigt noch einige Abklärungen und Diskussionen.
Zu Frage 3: Prioritären Handlungsbedarf sieht die Regierung insbesondere bei zwei Schulstandorten, konkret beim Kloster St. Elisabeth in Schaan und beim Schulhaus Giessen in Vaduz. Das Gebäude des Klosters St. Elisabeth, in dem das Land eingemietet ist, erfüllt aus Sicht der betroffenen Amtsstellen weder die heute geforderten pädagogischen und schulorganisatorischen noch die baulichen und betrieblichen Anforderungen. Das Gebäude weist zudem Mängel im Bereich des Brandschutzes und im Bereich der Behindertengerechtigkeit auf. Die gesetzliche Anpassungsfrist für die Sicherstellung der Barrierefreiheit von Schulen nach dem Behindertengleichstellungsgesetz ist am 1. Januar 2012 abgelaufen. Der Liechtensteiner Behindertenverband (LBV), der Rechtsansprüche nach dem BGlG im eigenen Namen geltend machen kann, hat die Regierung auf diesen Umstand hingewiesen und eine Behebung der Mängel bis Ende 2018 gefordert. Im bestehenden Gebäude ist eine Umsetzung der geforderten Massnahmen jedoch nicht ohne einen erheblichen und kostenintensiven Umbau möglich. Gegen eine Beibehaltung des Standortes sprechen zudem die hohen Miet- beziehungsweise Betriebskosten von CHF 750'000 pro Jahr. Damit der Mietvertrag mit dem Orden der Anbeterinnen des Blutes Christi fristgerecht unter Einhaltung einer zweijährigen Kündigungsfrist auf den 31. Juli 2019 aufgelöst werden kann, soll für die Schülerinnen und Schüler der Realschule und der Sportschule ein Provisorium auf dem Mühleholzareal geschaffen werden. Insofern besteht in Bezug auf diesen Schulstandort Handlungsbedarf, und das Ministerium für Infrastruktur, Wirtschaft und Sport plant, dem Landtag einen entsprechenden Antrag für eine Überbrückungslösung in Kürze vorzulegen. Im bestehenden Schulhaus Giessen ist derzeit das Raumangebot für die gleichzeitige Führung aller Vollzeitlehrgänge der Berufsmaturitätsschule und des Freiwilligen 10. Schuljahrs nicht vorhanden. Das Gebäude erfüllt für die dort angebotenen Schultypen weder die pädagogischen und schulorganisatorischen noch die betrieblichen Anforderungen. Insofern besteht in Bezug auf diesen Schulstandort ebenfalls Handlungsbedarf, und das Ministerium für Infrastruktur, Wirtschaft und Sport plant, dem Landtag einen entsprechenden Antrag für eine Überbrückungslösung in Kürze vorzulegen. Zu Frage 4: Die Regierung misst der landesweiten Schulraumplanung eine hohe Bedeutung zu. Das Ministerium für Infrastruktur, Wirtschaft und Sport geht davon aus, dass dem Landtag in Bälde erste Anträge im Zusammenhang mit der Schulraumplanung vorgelegt werden und er sich noch in diesem Jahr mit einer landesweiten Schulbautenstrategie befassen kann. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Geht es noch weiter?Regierungschef-Stellvertreter Daniel Risch
Besten Dank. Es geht noch weiter. Ja, ich habe noch ein paar. Sind aber nicht alle so lang in der Beantwortung. Ich komme zum Abg. Elfried Hasler und seiner Frage nach der : Zu Frage 1: Die Konzession für die Eisenbahnstrecke Feldkirch-Buchs läuft grundsätzlich per 31.12.2017 aus. Die ÖBB haben bereits im Jahr 2008 einen Antrag auf Verlängerung dieser Konzession bei der Regierung gestellt. Bislang konnte noch keine Einigung über den Inhalt einer neuen Konzession erzielt werden. Gemäss Art. 7 Abs. 2 des Eisenbahngesetzes tritt ein Zeitablauf bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag nicht ein, sofern rechtzeitig ein Antrag auf Verlängerung der Konzession gestellt wird. Auch die Konzession für den Streckenabschnitt in der Schweiz läuft auf den 31.12.2017 aus. Da eine automatische Weiterführung - wie in Liechtenstein - in der Schweiz nicht möglich ist, hat das Bundesamt für Verkehr auf Antrag der ÖBB die Konzession für den Schweizer Abschnitt von Mitte der Rheinbrücke bis zum Bahnhof Buchs für weitere fünf Jahre bis zum 31.12.2022 verlängert. Dies, um die zur langfristigen Verlängerung noch notwendigen Abklärungen und Verhandlungen führen zu können. Die bestehende Konzession für das liechtensteinische Hoheitsgebiet hält fest, dass dem Fürstentum Liechtenstein durch den Bestand und Betrieb der Eisenbahn über liechtensteinisches Gebiet keine Lasten erwachsen dürfen. Dies soll aus Sicht des Fürstentums Liechtenstein auch künftig die Grundlage einer neuen Konzession darstellen. Zu Frage 2: Ja, die Frage der Konzessionsverlängerung kann und soll für die gesamte Strecke über die drei Staaten Schweiz, Liechtenstein und Österreich auf Basis des entsprechenden Staatsvertrages einheitlich und unabhängig vom S-Bahn Projekt gelöst werden. Zu Frage 3: Die Ausgestaltung der Konzession ist Verhandlungssache. Eine Trassenpriorisierung kann dabei sicherlich diskutiert und allenfalls eingebracht werden. Die Zuweisung von Fahrplantrassen ist bereits heute in Art. 23 des Eisenbahngesetzes geregelt. Grundsätzlich sind Trassen auf Antrag der Transportunternehmen nach den Grundsätzen der Gleichbehandlung und einer effizienten Nutzung der Eisenbahninfrastruktur zuzuweisen. Können aufgrund fehlender Kapazitäten der Strecke nicht alle Anträge auf Zuweisung von Fahrplantrassen berücksichtigt werden, so sind Leistungen des vertakteten Schienenpersonennahverkehrs vor jenen des grenzüberschreitenden Schienenpersonenfern- und Schienengüterverkehrs vorrangig zu berücksichtigen. Dann komme ich zur Kleinen Anfrage des Abg. Jürgen Beck bezüglich des : Zu Frage 1: Das Ermittlungsverfahren gegen die ehemalige Mitarbeiterin der Abeitslosenversicherungskasse ist gemäss Auskunft der Staatsanwaltschaft nahezu abgeschlossen. Da es sich also nach wie vor um ein laufendes Verfahren handelt, können nur bedingt vertiefte Aussagen dazu gemacht werden. Ich werde es dennoch versuchen in den Fragen 2, 3 und 4.Zu Frage 2: Grundsätzlich kann festgehalten werden, dass bereits in den Jahren 2010 und 2011 ein IKS in Teilbereichen eingeführt worden ist. Es wurden seit dieser Zeit in der ALV viele Reformprozesse ein- und durchgeführt, Umstrukturierungen vorgenommen und ein IKS-System installiert, welches in weiten Bereichen mögliche Missbrauchsfälle verhindert beziehungsweise aufdecken soll. Dieses IKS war in der Folge auch ursächlich dafür, dass der mutmassliche Betrugsfall durch die ALV selbst aufgedeckt und bei der Staatsanwaltschaft zur Anzeige gebracht werden konnte. Der Regierung als auch der GPK waren die Berichte der Revisionsstelle als auch die Tätigkeitsberichte der Finanzkontrolle bekannt, und der weitere Ausbau des IKS wurde in den Jahren 2013 und 2014 forciert. Mit den personellen Wechseln im Bereich der Führung des Fachbereichs ALV als auch im Bereich der Buchhaltung wurden seitens der Revisionsstelle Verbesserungen festgestellt. Zu Frage 3: Nach heutigem Erkenntnisstand fanden die mutmasslichen Betrugsfälle mit einer sehr hohen kriminellen Energie statt. Nach Ansicht der Regierung wäre es nun reine Spekulation oder Mutmassung, darüber nachzudenken, ob sich der Betrugsfall auch bei einem anderen Verlauf der Vergangenheit ereignet hätte. Zu Frage 4: Die betrügerisch erlangten Gelder konnten im Zuge des Strafverfahrens nicht sichergestellt werden. Ein allfälliger Vermögensschaden zulasten ALV lässt sich aktuell noch nicht abschliessend beziffern. Dann komme ich zum Abg. Thomas Rehak und der Kleinen Anfrage zur :
Zu Frage 1: Im Jahr 2003 wurde der Bushof vor der Weiterführenden Schule auf Basis der einvernehmlich mit der Gemeinde Triesen und LIEmobil erarbeiteten Verkehrsstudie gebaut. Zur Erhöhung der Verkehrssicherheit, insbesondere für die Schulkinder, wurden 2011 im Rahmen des Strassenbaus im Bereich Mabs-LAK die ursprünglich weiter nördlich gelegene Busbucht beim Mabs und die Fussgängerlichtsignalanlage aufgehoben. Die Bushaltestelle wurde in den Bereich der Schule verschoben, und hier eine sichere Fussgängerquerung mit Mittelinsel realisiert. Es konnten damals aufgrund der erfolglosen Verhandlungen zum Landerwerb weder die von den Verkehrsingenieuren und vom Behindertenverband gewünschte westliche Trottoirbreite von drei Metern noch eine Busbucht umgesetzt werden. Mit Fahrplanwechsel 2013/2014 wurde der Zusatzkurs von der Weiterführenden Schule in Triesen Richtung Balzers gestrichen. Seither müssen die Schüler den regulären Linienbus verwenden und dazu die Landstrasse queren. Der Wartebereich der Bushaltestelle ist auf der westlichen Strassenseite jedoch nicht auf eine solch hohe Fahrgastanzahl ausgelegt und kann auch nicht vergrössert werden. Nach zunehmender Kritik aus der Bevölkerung und der Gemeinde wurde das Amt für Bau und Infrastruktur beauftragt, bauliche Massnahmen zur permanenten Entschärfung der Problematik aufzuzeigen. In Zusammenarbeit mit externen Planern wurden diverse Lösungsvarianten erarbeitet und mit der Gemeinde Triesen und LIEmobil abgestimmt sowie diese dem Behindertenverband zur Stellungnahme vorgelegt. Gleichzeitig wurde vom Amt für Bau und Infrastruktur nochmals das Gespräch mit den angrenzenden Parzellenbesitzern betreffend den Landerwerb gesucht. Wie schon beim ursprünglichen Strassenbauprojekt 2011 sprachen sich die Liegenschaftseigentümer kategorisch gegen eine Nutzung ihrer Parzelle respektive gegen einen Verkauf der Flächen für eine Busbucht aus. Die von der Regierung im Februar 2017 genehmigte Vorstudie sieht im Bereich der Schule nun die Realisierung beidseitiger Busbuchten, in Richtung Balzers im Bereich der bestehenden Strasse und eine Verschwenkung derselben und in Richtung Vaduz im Bereich des Vorplatzes der Schule, vor. Die Strassenquerung erfolgt auch künftig mittels einer Schutzinsel für die Fussgänger.
Zu Frage 2: Aufgrund der erwähnten Vorstudie wird nun auf dieser Basis ein entsprechendes Vor- und Bauprojekt erarbeitet. Die Umsetzung ist für das Jahr 2018 geplant, die entsprechenden Investitionskosten werden im Budget 2018 abgebildet werden. Zu Frage 3: Hierzu wird auf die Ausführungen im Rahmen der Beantwortung der Frage 1 verwiesen. Zu Frage 4: Der vom Abgeordneten angesprochene Unfall ist sehr bedauerlich. Es handelt sich dabei aber um einen Unfall, welcher grundsätzlich an jedem Fussgängerübergang passieren kann. Dieser hat weder mit der Strassenanlage noch mit der Fussgängerquerung an diesem Ort einen Zusammenhang. Somit können daraus in Bezug auf das Projekt keine weiteren Erkenntnisse abgeleitet werden.
Ich komme zur Kleinen Anfrage des Abg. Thomas Lageder betreffend die : Zu Frage 1: Sämtliche Daten der in Liechtenstein zugelassenen Fahrzeuge sind im Schweizer Fahrzeug- und Fahrzeughalterregister, dem sogenannten MOFIS, integriert. Dadurch ist bezüglich des VW-Abgasskandals auch gewährleistet, dass sämtliche Fahrzeuge, in denen eine fehlerhafte Software programmiert war, bekannt sind und somit auch der Umtausch der Software gewährleistet ist. Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) hat sämtliche Fahrzeug- sowie Halterdaten der betroffenen Fahrzeuge dem VW Generalimporteur Amag bekannt gegeben. Dieser wiederum hat sich verpflichtet, alle Fahrzeuge, auch solche, die selbst importiert wurden, in den gesetzmässigen Zustand zu bringen. Die Motorfahrzeugkontrolle hat Kenntnis, dass auch rund 900 liechtensteinische Fahrzeuge betroffen waren. Zu Frage 2: Diese möchte ich gerne im Rahmen der Frage 3 beantworten.
Zu Frage 3: Wie erwähnt, waren auch liechtensteinische Fahrzeuge betroffen. Da sich der Volkswagen-Konzern sowie der schweizerische Generalimporteur Amag sehr kooperativ bezüglich des Abgasproblems gezeigt haben, hat die Schweiz und im gleichen Zuge auch Liechtenstein keine Massnahmen gegenüber dem Volkswagen-Konzern ergriffen. In einem Schreiben des ASTRA vom 24. Mai 2016 wird festgehalten, dass «die Ausnützung einer Lücke in den Vorschriften keinen illegalen Sachverhalt» darstellt. Ich zitiere nochmals: «Dennoch muss betont werden, dass es sich um eine sehr fragwürdige, von den Fahrzeugherstellern ausgenützte Lücke in der EU-Regelung handelt. Der EU-Gesetzgeber hat gehandelt und wird die Lücke mit den ab 2017 in Kraft tretenden Vorschriften (unter anderem dem neuen Prüfzyklus) schliessen.» Zu Frage 4: Die Motorfahrzeugkontrolle steht in engem Kontakt mit dem ASTRA. Die Schweiz sowie die einzelnen Länder der EU haben aufgrund des VW-Abgasskandals ihre Abgasprüfungen verstärkt. Diese Massnahme auf Schweizer Seite sollte sich auch positiv auf die Fahrzeuge in Liechtenstein beziehungsweise die Einhaltung der gesetzlichen Abgaswerte der entsprechenden Fahrzeuge auswirken. Ich komme zur Kleinen Anfrage des Abg. Frank Konrad bezüglich der : Im Sinne der Einfachheit werde ich versuchen, die fünf gestellten Fragen zusammenfassend zu beantworten: Im Rahmen des Projektstarts zum Dienstleistungszentrum Giessen fand am 27. September 2016 eine Sitzung zwischen Vertretern der Gemeinde Vaduz und des Landes statt. Anlässlich dieser Sitzung wurden die gegenseitigen Wünsche und Erwartungen ausgetauscht. Es wurde gemeinsam festgelegt, dass die Gemeinde Vaduz wie das Land intern die Möglichkeiten zur Synergienutzung - so zum Beispiel verkehrstechnische Erschliessung, Ver- und Entsorgung, Parkierung - prüfen und man sich dann nach dem Vorliegen des Entwurfs des Nutzungskonzepts des Landes zur vertieften Abklärung obiger Fragen trifft.Das Land erarbeitet derzeit gemeinsam mit den künftigen Nutzern des Dienstleistungszentrums Giessen die Bedarfsplanung. Gemäss Projektterminplan sind die vertieften Abklärungen und Gespräche mit der Gemeinde Vaduz im zweiten und dritten Quartal 2017 vorgesehen. Die entsprechenden Termine werden vom Amt für Bau und Infrastruktur in den kommenden Wochen koordiniert. Ich komme zur Kleinen Anfrage der Abg. Violanda Lanter-Koller zum Thema : Zu Frage 1: In Liechtenstein gelten grundsätzlich dieselben Regelungen zum Betrieb von Drohnen wie in der Schweiz, da die gesetzlichen Grundlagen der Schweiz in Liechtenstein anwendbar sind. Ferngesteuerte Drohnen benötigen keine Bewilligung, wenn sie unter 30 Kilogramm wiegen, der Pilot sein Modell jederzeit auf Sicht steuert, sich im Umkreis von 100 Metern keine Menschenansammlung und sich kein Flugplatz respektive Flugfeld im Radius von fünf Kilometern befindet. Da das Gemeindegebiet Balzers im Fünf-Kilometer-Radius des Heliport Balzers sich befindet, ist für den Betrieb einer Drohne in diesem Gebiet eine Ausnahme beim Flugplatzleiter des Heliports einzuholen. In Bezug auf die Aufnahme von Bildern und Filmen gelten die Vorschriften gemäss dem liechtensteinischen Datenschutzgesetz. Weitere Informationen sind auf der Homepage des Amtes für Bau und Infrastruktur unter dem Themenblock «Drohnen und Flugmodelle» zu finden.
Zu den Fragen 2 und 3: In Liechtenstein wie auch in vielen anderen Ländern besteht faktisch kein originärer strafrechtlicher Schutz gegen das unbefugte Verletzen von Grundeigentum mit Drohnen, sodass die in ihren Rechten «Verletzten» auf Besitzstörungs-, Schadenersatz- oder Unterlassungsklagen zurückgreifen müssen. Ansprüche können mittels Klage vor dem Landgericht eingebracht werden. Wer in seiner Persönlichkeit in unbefugter Weise verletzt oder bedroht wird, kann insbesondere verlangen, dass die Verhältnisse festgestellt, die Personendaten vernichtet, die Bekanntgabe an Dritte gesperrt oder zukünftige Störungen unterlassen werden. Bei Verschulden kann zudem ein Anspruch auf Schadenersatz geltend gemacht werden. Fühlt sich eine Person durch eine Drohne gestört und möchte dies der Landespolizei zur Kenntnis bringen, sind folgende Angaben hilfreich: - Datum, Uhrzeit und Ort der Drohne;
- Richtung, von wo die Drohne kam und wohin sie schliesslich geflogen ist;
- ungefähre Flughöhe;
- wenn möglich, ein Foto der Drohne; dies kann bei der Ermittlung sehr hilfreich sein;
- unverzügliche Meldung des Flugs an die Landespolizei.
Zu Frage 4: Die Antwort auf diese Frage deckt sich mit der Antwort auf Frage 1. Zu Frage 5: Der Betreiber einer Drohne haftet für Schäden, welche gegebenenfalls durch den Betrieb entstehen. Deshalb gilt, wer eine Drohne oder ein Flugmodell mit mehr als 500 Gramm Gewicht betreibt, muss für allfällige Schäden eine Haftpflichtdeckung im Umfang von mindestens CHF 1 Mio. gewährleisten. Der Versicherungsnachweis muss auf den Piloten ausgestellt sein und beim Betrieb der Drohne mitgeführt werden.
Ich komme zu meiner letzten Kleinen Anfrage des Abg. Manfred Kaufmann. Wir bleiben also quasi in Balzers beim Heliport, und ich beantworte die Frage zur :
Zu Frage 1: Es handelt sich vorliegend um ein grenzüberschreitendes Projekt. Es sind sowohl liechtensteinische wie auch schweizerische Stellen involviert. Auf liechtensteinischer Seite sind insbesondere die Gemeinde Balzers sowie verschiedene Amtsstellen in das Verfahren einbezogen; so insbesondere das Amt für Bau und Infrastruktur, das Amt für Umwelt sowie das Amt für Volkswirtschaft. Erster Ansprechpartner auf Schweizer Seite ist Swissgrid. Als nationale Netzgesellschaft ist Swissgrid verantwortlich für das gesamte Schweizer Höchstspannungsnetz und somit auch für die Hochspannungsleitung im Bereich Balzers. Der Auftrag der Swissgrid ist im schweizerischen Stromversorgungsgesetz festgestellt. Für das Projekt sind gemäss schweizerischer Gesetzgebung ein Sachplanverfahren sowie ein Plangenehmigungsverfahren notwendig. Dieses Verfahren wird in der Schweiz vom Bundesamt für Energie (BFE) durchgeführt. Für das Plangenehmigungsverfahren ist in der Schweiz gemäss schweizerischem Elektrizitätsgesetz das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI) zuständig. Das ESTI ist aufgrund einer Verordnung zum liechtensteinischen Elektrizitätsgesetz ebenfalls für die Prüfung und Genehmigung von Planvorlagen in Liechtenstein zuständig. Zu Frage 2: Die Gemeinde Balzers hat die damalige Leitungsinhaberin Axpo im Jahre 2004 dahingehend informiert, dass die 2021 ablaufenden Dienstbarkeiten nicht erneuert werden. Damit insbesondere die in der Schweiz notwendigen Verfahren durchgeführt werden können, sind circa zwei bis drei Jahre vorzusehen. Die Dauer für die anschliessende Umsetzung des Projektes ist abhängig vom Ergebnis der Verfahren. Zu Frage 3: Die Hochspannungsleitung ist Teil der schweizerischen Stromversorgung. Daher sind die Interessen für eine baldige Durchführung des Verfahrens beiderseits gegeben. In Liechtenstein werden mehrere Stellen involviert sein und am Lösungsprozess mitwirken. Eine Lösung wird grundsätzlich ein Kompromiss darstellen und das Einverständnis aller Beteiligten erfordern. Zu Frage 4: Nach Kenntnisstand der Regierung werden seitens Swissgrid verschiedene Varianten geprüft. Inwieweit eine spezifische Variante favorisiert wird, ist der Regierung aktuell nicht bekannt. Zu Frage 5: Die Hochspannungsleitung ist Teil des schweizerischen Hochspannungsnetzes in der Ostschweiz respektive im Rheintal. Das liechtensteinische Netz wird hauptsächlich über an dieser Leitung liegende Bezugspunkte in Bad Ragaz und Montlingen versorgt. Die Verlegung oder der Umbau der Leitung im Bereich Balzers hat daher grundsätzlich keine Auswirkungen auf die Stromversorgung Liechtensteins. Als unmittelbarer Nutzer der Leitung ist jedoch Liechtensteins konstruktive Mitarbeit bei der Planung erforderlich. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Johannes Kaiser
Danke, Herr Präsident. Danke, Herr Regierungschef-Stellvertreter, für die Beantwortung der Kleinen Anfrage. Die Chronologie oder die Historie wird sich allmählich erweitern, und auch die Liste der nicht ausgeführten Beschlüsse des Landtages wird sich auch erweitern. Es hat noch mehrere Beschlüsse, die nicht ausführt wurden, die im Raum stehen. Sie haben genau jene Sachen ausgeführt, die damals genau zum Beschluss vom 21. März 2012 führten betreffend die Realschule Kloster St. Elisabeth mit der Sportschule und das Schulhaus Giessen mit der BMS deren Expansion damals schon absehbar war. Deshalb hat man auch diesen Beschluss gemacht. Und noch eine Bemerkung, nachher komme ich zu meiner Frage: Der Landtag hat der Regierung zum Glück verholfen, dass der Mietvertrag aufgelöst wird; wenn man das Ganze kapitalisiert, diesen Mietzins, dann kommt man günstiger, wenn man etwas Neues macht. Die Regierung wollte vor dem 2012 das Kloster St. Elisabeth erweitern oder ausbauen oder in diese Richtung gehen. Es war auch eine Forde-rung des Beschlusses vom 21. März 2012, die Realschule St. Elisabeth aufzulassen und die Sportschule in das künftige SZU II zu integrieren. Meine Frage hierzu: Habe ich es richtig verstanden, dass im Juni-Landtag diese Provisoriumsfrage aufscheint oder habe ich das überhört? Das ist eine Frage. Die zweite Frage ist: Ist der Provisorienantrag mit der Standortdefinition verbunden, oder lässt man diesen offen, dass man Provisorien beantragt, aber den Standort des Provisoriums oder dieser Provisorien offen lässt für den Landtag? Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungschef-Stellvertreter Daniel Risch
Vielen Dank für das Wort. Da antworte ich kurz und gerne darauf. Es ist so, wie ich auch ausgeführt habe, dass mein Ministerium das so vorsieht. Aber ich möchte hier nicht einem Entscheid der Regierung vorgreifen. Am Dienstag werden wir darüber befinden, ob der Landtag dann im Juni entsprechende Unterlagen vorgelegt bekommt. Und es wird so sein, dass wir nicht verschiedene Varianten vorschlagen, sondern mit einer Variante kommen und erläutern, warum wir diese gewählt haben.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Damit übergebe ich an Herrn Regierungsrat Pedrazzini.Regierungsrat Mauro Pedrazzini
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ich habe fünf Kleine Anfragen zu beantworten. Ich fange an mit der Anfrage des Abg. Erich Hasler zu den : Zu Frage 1: Die Kosten für die Rechtsvertretung belaufen sich bis anhin auf rund CHF 14'000 für das Strafverfahren und rund CHF 18'000 für das Zivilverfahren. Die Kosten für die Gutachten belaufen sich auf CHF 4'600. Zu Frage 2: Die Kanzlei Batliner Wanger Batliner. Zu Frage 3: Der Kläger verlangt Schadenersatz und Entschädigung von gesamthaft knapp CHF 600'000. Zu Frage 4: Die im Verfahren unterliegende Partei trägt die Kosten. Wird die Klage abgewiesen, hat der Kläger neben den eigenen Kosten auch diejenigen des Landesspitals zu tragen. Dann zur Kleinen Anfrage des Abg. Christoph Wenaweser zum Thema : Zu Frage 1: Auch in Liechtenstein gilt im Krankenversicherungsgesetz grundsätzlich das Territorialitätsprinzip. Aufgrund der Kleinheit des Landes und der engen räumlichen Verflechtung mit den Nachbarstaaten gibt es aber eine Reihe von speziellen Regelungen, die den Bezug von Heilmitteln im Ausland zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) ermöglichen. Bezahlt wird der Arzneimittelbezug im Ausland etwa, wenn er aus medizinischen Gründen notwendig ist oder wenn er Rahmen einer von der OKP vergüteten Behandlung durch Ärzte oder Spitäler im Ausland erfolgt. Grenzgänger können Versicherungsleistungen an ihrem Arbeitsort beziehen, als ob sie dort versichert wären. Für Versicherte mit erweiterter OKP besteht die Möglichkeit, Leistungen bei nicht zur OKP zugelassenen Leistungserbringern im Ausland zu beziehen. Ausserdem bestehen Verträge zwischen dem Liechtensteinischen Krankenkassenverband und einigen Apotheken im umliegenden Ausland, sodass die OKP die Kosten für die Medikamente aus diesen Apotheken für alle Patienten übernimmt.
Dann zur zweiten Kleinen Anfrage des Abg. Christoph Wenaweser - zum Thema :
Zu Frage 1: Laut Auskunft des Apothekervereins ist es zu Debitorenverlusten gekommen. Der Verein konnte dazu aber keine Summe über alle Apotheken nennen. Zu Frage 2: Aus der Krankenkassenstatistik ist der OKP-Umsatz der Apotheken in Liechtenstein bekannt, allerdings nur in Bezug auf die in Liechtenstein versicherten Personen. Wie hoch der Arzneimittelumsatz in Liechtenstein der in der Schweiz versicherten Personen ist, ist derzeit nicht bekannt. Laut Auskunft des Apothekervereins wird mit einem langfristigen Imageschaden beziehungsweise Kundenverlust gerechnet, der aber nicht beziffert werden kann. Zu Frage 3: Es ist ein ausdrückliches Ziel der Regierung, wieder eine enge grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Gesundheitswesen zu ermöglichen. Anfang dieses Jahres konnte ich mit Bundesrat Alain Berset eine Absichtserklärung unterzeichnen, die darauf ausgerichtet ist, eine regionale grenzüberschreitende ambulante Gesundheitsversorgung im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu gewährleisten. Die Verhandlungen zu einem entsprechenden Staatsvertrag sind mittlerweile weit fortgeschritten. Dann zur Kleinen Anfrage des Abg. Georg Kaufmann zum Thema : Zu Frage 1: Die Entscheidung über Anträge auf berufliche Umschulung erfolgt nach den vom Gesetzgeber in Art. 43 des liechtensteinischen IV-Gesetzes normierten Kriterien, namentlich nach der ökonomisch relevanten Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Behinderung, der annähernden Gleichwertigkeit der neu angestrebten Erwerbsmöglichkeit, dem Vorrang niederschwelliger Massnahmen - wie beispielsweise Arbeitsvermittlung und eigener Bemühungen -, dem IV-Grad ohne Umschulung sowie dem voraussichtlichen Erhalt der bisherigen Erwerbsfähigkeit bei einer unmittelbar drohenden Einbusse dieser Erwerbsfähigkeit oder die voraussichtliche Verbesserung einer bereits bestehenden behinderungsbedingten Einbusse der Erwerbsfähigkeit. Zu Frage 2: Vorab ist klarzustellen, dass eine IV-Umschulung nicht erst ab einem IV-Grad von 20% möglich ist. Es sind auch bei einem IV-Grad von weniger als 20% Massnahmen möglich, wenn ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis besteht. Es gibt ausserdem auch keinen Grenzwert wie etwa die erwähnten CH 80'000, die vor Eintritt der Behinderung als Jahreslohn hätten erzielt werden müssen, um einen Anspruch auf Umschulung überhaupt erst möglich zu machen. Es gibt durchaus auch Beispiele für Umschulungsmassnahmen für Personen, die vor Eintritt der Behinderung weniger als CHF 80'000 verdient haben. Was aber bleibt, ist der Umstand, dass es nicht Aufgabe der IV ist, jemanden in eine bessere beruflich-erwerbliche Situation zu bringen, als sie vor Eintritt der Einschränkung bestand. Das heisst beispielsweise, dass jemand, der ohne Berufsausbildung vor Eintritt der Behinderung trotz körperlich schwerer Arbeit einen tiefen Lohn hatte und ohne Umschulungsmassnahmen, aber durch einen simplen Berufswechsel auf eine körperlich leichte und zumutbare Arbeit nur geringfügig weniger verdient als vorher, eben keinen nennenswerten IV-Grad und damit auch keinen Anspruch auf mehrjährige mit Taggeld verbundene Berufsausbildung geltend machen kann, sondern allenfalls nur Anspruch auf eine weniger ausgedehnte Massnahme hat, wie beispielsweise Kurse mit Prüfungsabschluss, die ihm neue und zumutbare Berufsfelder eröffnen. Zu Frage 3: Wie vorstehend erläutert, wird durch das vom Gesetzgeber normierte System nachvollziehbar differenziert, aber es schliesst keineswegs die Hälfte der Versicherten vom Zugang zu Umschulungsmassnahmen aus, wie in der Frage suggeriert wird. Zu Frage 4: Art. 17 des schweizerischen IV-Gesetzes ist wesentlich kürzer gefasst als Art. 43 des liechtensteinischen IV-Gesetzes. Gemäss Art. 17 des schweizerischen IV-Gesetzes besteht ein Umschulungsanspruch, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Der erwähnte IV-Grad von 20% ist in der Schweiz beispielsweise nicht im Gesetz normiert, sondern ist in der schweizerischen Rechtsprechung entstanden und hat dadurch Eingang in die schweizerische Verwaltungspraxis gefunden. In der Schweiz setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens in der bisher ausgeübten Tätigkeit und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder länger dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20% erleidet. Zu Frage 5: In der praktischen Anwendung bestehen keine fundamentalen Unterschiede zwischen der Schweiz und Liechtenstein. Die Unterschiede zwischen der Schweiz und Liechtenstein bestehen hier im Wesentlichen darin, dass in Liechtenstein der Gesetzgeber eine Normierung getroffen hat, während dies in der Schweiz durch Verwaltungspraxis erfolgt. Beide operieren mit einem Grenzwert eines IV-Grades von 20%. In der Schweiz wird eine absolute, aber unscharfe Grenze gezogen, nämlich bei einem IV-Grad von wörtlich «etwa 20 Prozent». In Liechtenstein wird klargestellt, dass auch unterhalb eines IV-Grads von 20% berufliche Massnahmen möglich sind, aber allenfalls eben nur in eingeschränktem Ausmass. In der Praxis dürfte die liechtensteinische Rechtslage eher versichertenfreundlicher sein. In diesem Zusammenhang ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass eine ähnliche Kleine Anfrage wie die vorliegende bereits am 18. Mai 2011 vom damaligen Abg. Werner Kranz gestellt wurde. Die Regierung hat dies zum Anlass genommen, dem Landtag eine Gesetzesänderung vorzuschlagen, sodass auch bei einem IV-Grad von weniger als 20% IV-Umschulungen zugelassen werden, wenn ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis besteht. Diese Gesetzesänderung hat der Landtag am 20. Dezember 2012 beschlossen.Dann zur Kleinen Anfrage des Abg. Wendelin Lampert zum : Zu Frage 1: Ja.
Zu Frage 2: Das zuständige Ministerium wird der Regierung in den nächsten Wochen einen Vernehmlassungsbericht zur Beschlussfassung vorlegen. Gemäss heutiger Planung soll die Gesetzesvorlage im kommenden Herbst vom Landtag behandelt werden. Zu den Fragen 3 bis 5: Da der Vernehmlassungsbericht von der Regierung noch nicht behandelt worden ist, kann auf diese Fragen derzeit nicht eingegangen werden. Was allerdings schon gesagt werden kann, ist, dass die Frage der Tarifanwendung ausserhalb der OKP sowie die Modalitäten der Stellennachbesetzung getrennt von der Frage der Pflichtmitgliedschaft in der Ärztekammer behandelt werden. Die Frage der Pflichtmitgliedschaft betrifft insbesondere die Regelungen im Ärztegesetz und wird also in einer eigenständigen Vorlage behandelt werden. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Ich gebe weiter an Frau Regierungsrätin Frick. Regierungsrätin Aurelia Frick
Vielen Dank. Ich habe heute Nachmittag drei Kleine Anfragen zu beantworten. Ich beginne mit der Beantwortung der Kleinen Anfrage des Abg. Christoph Wenaweser in Bezug auf die : Zu Frage 1: Der Übernahmeprozess in das EWR-Abkommen befindet sich derzeit im Stadium der Ausarbeitung eines Entwurfs für einen Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses. Zum jetzigen Zeitpunkt kann noch kein genaues Datum genannt werden, an welchem die Übernahme der DSGVO in das EWR-Abkommen abgeschlossen sein wird. Aufgrund der Bedeutung der DSGVO für den gesamten Werkplatz Liechtenstein werden derzeit Schritte für eine Vorabumsetzung geprüft. Ein entsprechender Bericht und Antrag könnte dem Landtag voraussichtlich in der zweiten Hälfte des Jahres zur Beratung vorgelegt werden.Zu den Fragen 2 und 3: Die DSGVO ist als Verordnung weitgehend direkt anwendbar. Der inhaltliche Spielraum ist daher gering. Zwar enthält die DSGVO einige wenige Öffnungsklauseln, die meisten betreffen jedoch Themen, welche ohnehin der Kompetenz der Staaten vorbehalten sind. Zu Frage 4: Eine genaue Abschätzung der Auswirkungen in personeller und organisatorischer Hinsicht erweist sich aufgrund der neuen Rechtslage und weil kaum Erfahrungswerte vorliegen, als schwierig. Zu bedenken ist, dass mit der DSGVO eine Anzahl neuer Funktionen auf die Datenschutzstelle zukommen wird, welche Mehraufwand mit sich bringen, sodass diese mit den nötigen Mitteln zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausgestattet werden muss. In den EU-Nachbarländern ist diesbezüglich jedenfalls ein nicht unwesentlicher Ausbau der jeweiligen Aufsichtsbehörden vorgesehen. Zu Frage 5: Die DSGVO befindet sich derzeit im Prozess der Übernahme in das EWR-Abkommen. Die von der DSGVO vorgesehenen Funktionen der Aufsichtsbehörden und insbesondere der federführenden Funktion im sogenannten One-Stop-Shop-Verfahren sind derzeit Beratungsgegenstand unter den EWR-Staaten. Die Lösungsfindung ist noch nicht abgeschlossen. Schliesslich ist eine gefundene Lösung auch von der Akzeptanz durch die EU abhängig. Dann habe ich zum Thema eine Kleine Anfrage des Abg. Daniel Oehry:Zu Frage 1: Zu dieser Frage verweise ich auf die Antwort 5 der Fragen des Abg. Christoph Wenaweser. Zu Frage 2: Die Arbeiten zur Übernahme in das EWR-Abkommen unterliegen nicht allein der Koordination durch Liechtenstein, sondern sind auch vom Verhalten der anderen EWR-Staaten Norwegen und Island abhängig. Aufgrund der Bedeutung der DSGVO für den gesamten Werkplatz Liechtenstein werden deshalb Schritte für eine Vorabumsetzung geprüft. Zu Frage 3: Die DSGVO enthält entgegen ihrem Namen nicht nur Merkmale einer Verordnung, sondern auch Merkmale einer Richtlinie. Während Verordnungen direkt anwendbar sind, bedürfen Richtlinien der Umsetzung in das nationale Recht. Soweit die DSGVO Verordnungscharakter hat, bedarf es für ihre Anwendung in Liechtenstein keinerlei gesetzgeberischer Anpassungen. Soweit sie jedoch Richtliniencharakter hat, ist eine Überführung in das nationale Recht notwendig.Insgesamt wird daher die Übernahme der DSGVO in den EWR eine Totalrevision des liechtensteinischen Datenschutzgesetzes sowie allfällige Folgeanpassungen in den Materiegesetzen mit sich bringen. Dann habe ich noch eine letzte Kleine Anfrage des Abg. Johannes Kaiser in Bezug auf den : Zu Frage 1: Es handelt sich um rund 100 Laufmeter. Zu Frage 2: Nach einer entsprechenden Behandlung und Reinigung wird das Archivgut weiterhin nutzbar sein. Zu Frage 3: Es handelt sich um einen oberflächigen Befall. Primär sind die Buchrücken vom Schimmelpilzbefall betroffen. Das Archivgut umfasst vor allem die ältesten Urkundenbücher ab dem Zeitraum 1809 bis 1960. Zu Frage 4: Es wird eine Firma beauftragt werden, welche auf die Trocknung und Wiederherstellung wasser- oder brandgeschädigter Dokumente jeder Art spezialisiert ist. Dieser Prozess wird etwa einen Monat in Anspruch nehmen. Nach der Behandlung des Archivgutes soll dieses dem Landesarchiv zur Lagerung übermittelt werden. Die betroffenen Archivräumlichkeiten beim Amt für Justiz werden künftig nicht mehr als Archiv verwendet werden.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Damit übergebe ich an Frau Regierungsrätin Gantenbein. Regierungsrätin Dominique Gantenbein
Besten Dank. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Gerne beantworte ich Ihnen die weiteren sieben Kleinen Anfragen und beginne mit der Anfrage des Abg. Günter Vogt zum Thema :
Zu Frage 1: Die Überwachung der Wasserqualität erfolgt nach einem Monitoringkonzept, bei dem die wichtigsten Qualitätsparameter jährlich an elf festgelegten Messstellen untersucht werden. Belastungen mit Pflanzenschutzmitteln werden nicht systematisch erhoben. Im Binnenkanal wurden einmalig zwischen April und Oktober 2015 Wochensammelproben der Messstelle Ruggell auf Pestizide untersucht. Es wurden das Pflanzenschutzmittel Glyphosat und dessen Abbauprodukt festgestellt. In der Schweiz und somit auch in Liechtenstein sind glyphosathaltige Produkte zur Anwendung in der Landwirtschaft sowie auch in Hausgärten zugelassen. Bereits 2003 wurde im Rahmen des Projekts «Netzwerk Fischrückgang Schweiz» der Binnenkanal bei drei Messstellen auf verschiedene Pestizidwirkstoffe untersucht. Dabei konnten kleine Konzentrationen von Pestiziden gefunden werden. Zu Frage 2: Der Schweizer Bundesrat hat im Jahr 2016 einen Aktionsplan zur Risikoreduktion und nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in die Anhörung geschickt. Die auf Grundlage dieses Aktionsplanes getroffenen Massnahmen werden auch in Liechtenstein wirksam werden. Einerseits, weil entsprechende Verordnungen via Zollvertrag in Liechtenstein direkt anwendbar sind, und andererseits, weil der von den Liechtensteiner Landwirten zu erbringende ökologische Leistungsnachweis von den Schweizer Bestimmungen übernommen wird. Ziel ist es, dass für Liechtensteiner Landwirte dieselben Produktionsstandards gelten wie in der Schweiz. Zu Frage 3: Der Ablauf der ARA Bendern wurde im Rahmen einer Messkampagne des Kantons St. Gallen in den Jahren 2012 und 2016 auf Mikroverunreinigungen untersucht. Gemessen wurden 157 organische Spurenstoffe aus unterschiedlichen Anwendungsgebieten. 2016 wurde zudem der ARA-Ablauf sowie der Binnenkanal auf die in der Stoffliste der EU-Wasserrahmenrichtlinie (sogenannte prioritäre Stoffe) angeführten Stoffe beziehungsweise Mikroverunreinigungen untersucht. Zu Frage 4: Derzeit sind keine Messungen von Pflanzenschutzmitteln an kleinen und kleinsten Fliessgewässern geplant, da mit dieser Studie vergleichbare Messungen methodisch sehr aufwendig und kostenintensiv sind. Jedoch wird das jährliche Überwachungsprogramm gemäss der EU-Wasserrahmenrichtlinie am Binnenkanal weitergeführt. Wichtig erscheint auf der Massnahmenseite, dass der in der Schweiz geplante Aktionsplan auch direkt in Liechtenstein Auswirkungen haben wird. Dann komme ich zur Kleinen Anfrage vom Abg. Thomas Lageder zum Thema : Zu Frage 1: Das Amt für Umwelt arbeitet mit Priorität am Biberkonzept. Dieses soll der Regierung noch vor dem Sommer vorgelegt werden. Zu Frage 2: Ein generelles Konzept zum Management verschiedener Tierarten wie Biber, Wildschwein, Wolf, Bär und Luchs ist derzeit nicht vorgesehen. Diese Arten unterscheiden sich nicht nur in ihrem jeweiligen Schutzstatus voneinander, sondern auch in ihrer Biologie, ihrem Verhalten und damit auch in ihren Berührungspunkten zum Menschen. Aufgrund dessen hat es sich auch in den umliegenden Ländern etabliert, sich bei Managementkonzepten jeweils auf eine Art zu fokussieren und die direkt involvierten Akteure und Wissensträger einzubinden. Zu Frage 3: Managementkonzepte beschreiben neben der Geschichte einer Tierart in einem bestimmten Gebiet auch deren aktuelle Situation, ihre Verbreitung sowie die rechtlichen Grundlagen und den jeweiligen Schutzstatus. Es können die Rollen diverser Akteure und betroffener Institutionen aufgezeigt werden. Neben dem natürlichen Verhalten der Tierarten werden auch mögliche Konflikt- und Schadenspotenziale sowie die spezifischen Präventionsmassnahmen vorgestellt. Bestandteil eines Managementkonzeptes ist ebenso die Darstellung von Schadensvergütungen, sofern dies nicht in Rechtserlassen eindeutig klar geregelt ist. Ergänzend können weitere Themen wie Öffentlichkeitsarbeit, Forschungsprojekte oder die Überwachung von Populationen behandelt werden. Zu Frage 4: Wie bereits erwähnt, ist jede Tierart unterschiedlich und in einem eigenen Konzept zu behandeln, sofern Bedarf dafür besteht. Dieser Bedarf scheint derzeit neben dem Biber auch für den Wolf gegeben zu sein. Beim Wolf erscheint aus fachlicher Sicht eine sehr enge Anbindung an das Konzept der Schweiz sinnvoll. Auch dieses Konzept ist in Ausarbeitung. Zu Frage 5: Gemäss Art. 28d des Naturschutzgesetzes erarbeitet das Amt für Umwelt Managementkonzepte. Diese bedürfen der Genehmigung der Regierung. Auch sind die Konzepte nicht auf Verordnungsebene zu erlassen. Sollten gewisse Fragestellungen, wie zum Beispiel die Regelung der Schadensübernahme bei jagdbaren Tieren, auf eine neue Basis gestellt werden müssen, so hat dies unter Umständen auch Anpassungen der gesetzlichen Grundlage zur Folge. In solchen Fällen wird der Landtag über die Gesetzesanpassung zu befinden haben. Ich komme zur Kleinen Anfrage des Abg. Eugen Nägele zum Thema : Zu Frage 1: Die Finalisierung des Neophytenkonzeptes ist bis Ende dieses Jahres vorgesehen. Zu Frage 2: Der erste Entwurf des Neophytenkonzeptes war stark als Fachbericht abgefasst. Diesbezüglich gilt es, den Fachteil von den konzeptionellen Aussagen klar zu trennen. Zusätzlich wurden in den Stellungnahmen grundsätzliche Fragestellungen mit weitreichenden Konsequenzen aufgeworfen, deren Klärung entsprechend Zeit benötigt. Die Neophytenbekämpfung wurde allerdings dennoch vorangetrieben. So wurden die Waldverordnung und die Gewässerschutzverordnung derart angepasst, dass die gezielte Bekämpfung der besonders gefährlichen Arten wie Götterbaum und Japanknöterich auch mit chemischen Mitteln ermöglicht wurde. Somit konnte zum Beispiel die weitere Ausbreitung des Götterbaums in den Schutzwäldern nach den bisherigen Erfahrungswerten eingedämmt werden.Zu Frage 3: Es ist geplant, nach Aufarbeitung und Bewertung der erwähnten Themenstellungen eine weitere Konsultation bei den Gemeinden durchzuführen. Das definitive Konzept wird voraussichtlich in der zweiten Jahreshälfte verabschiedet werden können.Ich komme zu der Kleinen Anfrage von Frau Gunilla Marxer-Kranz zum Thema :
Zu Frage 1: Im Jahr 1980 wurde durch den Landtag ein Sonderkredit gesprochen, um Nässeschäden im Pflanzenbau und eine qualitativ schlechte Futterernte auszugleichen. Im Weiteren unterstützte das Land bis ins Jahr 2010 die Prämienverbilligungen für die Hagelversicherung, welche solche witterungsbedingten Ertragsausfälle deckte. Nach Einführung des Landwirtschaftsgesetzes wurden im Jahr 2010 die Prämienverbilligungen für die Hagelversicherung gestrichen, da der Entscheid zum Abschluss einer Hagelversicherung der unternehmerischen Eigenverantwortung der Landwirte überlassen werden sollte. Es besteht die Möglichkeit, sich mit einer Zusatzversicherung zur Hagelversicherung gegen Frost im Rebbau bei der Schweizerischen Hagelversicherung zu versichern. Diese deckt - bei einem gewissen Selbstbehalt - wetterbedingte Ertragsausfälle ab. Für eine staatliche Beihilfe für unverschuldete Ernteausfälle besteht derzeit keine Grundlage. Zu Frage 2: Eine einmalige finanzielle Unterstützung ist derzeit nicht vorgesehen. Ich komme zu der Kleinen Anfrage von Herrn Christoph Wenaweser zum Thema : Zu Frage 1: Da im November 2016 absehbar war, dass die Abschussvorgaben für das Jagdjahr 2016/2017 nicht erreicht werden können, hat die Regierung eine Ersatzvornahme beschlossen, die es den Jagdgesellschaften ermöglichen sollte, das Ausmass der absehbaren Nichterfüllung der Abschussvorgaben zu vermindern. Konkret bedeutet dies, dass einerseits die Jagd innerhalb der verlängerten Zeitperiode und andererseits die situative Anlegung von Lockstellen legalisiert wurden. Zu Frage 2: Vertreter der Bergreviere gaben dem zuständigen Ministerium schriftlich bekannt, dass sie die Jagd auf Rotwild trotz Regierungsbeschluss vom 15. Dezember 2016 einstellen würden. In der Folge teilte ihnen das Ministerium schriftlich mit, dass diese Ankündigung allenfalls gegen jagdgesetzliche Bestimmungen oder die Pachtverträge verstösst. Anschliessend erfolgte eine Aussprache mit einigen Vertretern der Bergreviere. Das Ministerium bekräftigte seine Haltung anlässlich der Sitzung, verzichtete aber im Hinblick auf gemeinsam zu erarbeitende zukünftige Lösungsansätze vorderhand auf weitere Schritte. Zu Frage 3: Die Regierung prüft für das Jagdjahr 2017/2018 eine Vorverlegung der Jagdzeit für Rot- und Rehwild. Entsprechende Anträge sind von verschiedenen Gemeinden und Jagdgemeinschaften bei der Regierung gestellt worden. Beim Rehwild wird zudem eine Erhöhung der Abschusszahlen in Betracht gezogen. Dies betrifft vor allem Talreviere, wo eine solche Massnahme der Prävention von Verkehrsunfällen und der Bestandeshygiene, also der Eindämmung von Krankheiten im Rehbestand, dienen soll. Die Abschussvorgaben beim Rotwild waren in den letzten drei Jahren sehr ambitioniert und konnten jeweils nicht erfüllt werden. Eine weitere Erhöhung der Abschusszahlen wirft die Frage nach deren Erfüllbarkeit auf. Die beschriebenen Sachverhalte werden im Jagdbeirat diskutiert werden. Danach wird die Regierung einen definitiven Entscheid fällen. Ich komme zu der nächsten Anfrage von Frau Gunilla Marxer-Kranz zum Thema : Zu Frage 1: Nein, es gibt grundsätzlich keine Offenlegung solcher Daten. Die Ausbildungsbeihilfe beantragende Person beziehungsweise seine gesetzliche Vertretung hat allerdings ein Recht auf Akteneinsicht. Sie darf alle Berechnungsgrundlagen der Stipendienstelle einsehen, welche für die Ermittlung ihres Anspruchs auf Ausbildungsbeihilfe relevant sind. Darunter fallen die Steuerdaten beider Elternteile. Mit diesen Daten ermittelt die Stipendienstelle die elterliche Eigenleistung, um welche die Ausbildungsbeihilfe reduziert wird. Die elterliche Eigenleistung spielt keine Rolle, wenn die antragstellende Person das 25. Lebensjahr vollendet hat, wenn sie eigene Kinder hat oder wenn sie insgesamt während mindestens drei Jahren vollberuflich erwerbstätig war. In diesen drei Fällen gibt es keinen Grund für die Stipendien-stelle, auf die Steuerdaten der Eltern zurückzugreifen. Somit gibt es in den Akten auch keine entsprechenden Informationen. Zu Frage 2: Verheiratet sich ein geschiedener Elternteil neu, so erhält die Stipendienstelle aufgrund der Regelung, dass Eheleute gemeinsam besteuert werden, die Steuerdaten beider Ehepartner. Die Stipendienstelle ermittelt hieraus die massgeblichen Steuerdaten des leiblichen Elternteils als Grundlage für die Berechnung der Eigenleistung. Die antragstellende Person beziehungsweise der sie gesetzlich vertretende Elternteil hat wiederum Anspruch auf Akteneinsicht. Zu Frage 3: Die Bearbeitung der Daten erfolgt im Einklang mit den Bestimmungen des Gesetzes über die staatlichen Ausbildungsbeihilfen und gemäss den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes. Die Daten dürfen ausschliesslich zweckentsprechend von der Stipendienstelle verwendet werden. Das Recht auf Akteneinsicht der antragstellenden Person bleibt davon jedoch unberührt. Ohne Akteneinsicht könnte sich die antragstellende Person kein Bild darüber machen, wie die Stipendienstelle die elterliche Eigenleistung und schliesslich die Ausbildungsbeihilfe berechnet, und eine begründete Beschwerde der antragstellenden Person wäre im Anlassfall verwehrt.
Ich komme zur letzten Kleinen Anfrage des Abg. Mario Wohlwend zum Thema :
Zu Frage 1: Der Chemielehrerkongress wurde vom Verband der Chemielehrerinnen und Chemielehrer Österreichs mit Unterstützung eines liechtensteinischen Organisationskomitees, bestehend aus zwei Realschullehrern, organisiert. Die Organisatoren haben Lehrer aus dem deutschsprachigen Raum eingeladen. In Liechtenstein wurden alle Lehrpersonen zum Kongress eingeladen, wobei sich die Inhalte vor allem an Lehrpersonen der Ober- und Realschulen sowie des Gymnasiums und der Berufsmaturitätsschule richteten. Die Entscheidung zur Teilnahme am Kongress lag in der Kompetenz der Lehrpersonen, welche ihre individuelle Fortbildung in der Regel aus einem reichhaltigen Programm in- und ausländischer Angebote zusammenstellen. Am Kongress waren Lehrpersonen der Realschulen und der Oberschulen präsent, sowohl als Helfer als auch als Teilnehmer. Den Organisatoren und helfenden Lehrpersonen wird für ihr Engagement herzlich gedankt. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Damit haben wir auch Traktandum 33 erledigt und wir sind am Ende der ersten Arbeitssitzung angelangt. Ich bedanke mich für die fleissige, sachliche und kompetente Mitarbeit. Hiermit schliesse ich die Landtagssitzung. Vielen Dank. Ende der Mai-Sitzung (um 16:25 Uhr)
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