Beantwortung der Kleinen Anfragen
Landtagspräsident Albert Frick
Geschätzte Frauen und Herren Abgeordnete, wir fahren mit den Beratungen fort und kommen zu Traktandum 28: Beantwortung der Kleinen Anfragen. Das Wort hat der Herr Regierungschef. Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Ich komme zur Beantwortung einer Kleinen Anfrage des Abg. Erich Hasler zum Thema : Zu Frage 1: Auf die Ausschreibung der offenen Stelle für die Leitung des Amts für Personal und Organisation haben sich elf Kandidaten beworben, davon kamen drei Kandidaten in die engere Auswahl.Zu Frage 2: Die Kosten für die externe Begleitung durch ein Personalselektionsunternehmen belaufen sich auf CHF 8'100. Zusätzlich wurden zwei Kandidaten in ein Assessment geschickt, für welches rund CHF 19'000 aufgewendet wurden.Zu Frage 3: Die frei werdende Stelle des Abteilungsleiters wird ausgeschrieben. Ebenfalls wird zu gegebener Zeit ein Kadermitglied des APO die Funktion des Amtsleiter-Stellvertreters übernehmen. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine vollamtliche Stelle, sondern um eine Zusatzaufgabe.Zu Frage 4: Mit Bericht und Antrag 2014/87 hat die Regierung die Aufhebung der zwingenden Ausschreibung von Amtsleiterstellen beim Landtag in jenen Fällen beantragt, in denen geeignete interne Bewerber für die Stelle infrage kommen. Der Landtag hat sich jedoch für den Beibehalt der bestehenden Bestimmung ausgesprochen. Somit müssen offene Stellen für Amtsleiter zwingend ausgeschrieben werden. Alle Kandidaten werden nach denselben Kriterien beurteilt. Im Selektionsverfahren gilt immer das Qualifikationsprinzip in Bezug auf die Anforderungen der zu besetzenden Stelle. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident. Ich habe fünf Kleine Anfragen zu beantworten, die an mein Ministerium gerichtet waren. Zuerst zum Abg. Wolfgang Marxer betreffend die : Zu Frage 1: Zur Totalrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes ALVG im Jahre 2010 (mit Inkrafttreten per 1.1.2011) führte die Regierung im Bericht und Antrag 2010/88 zu den Rahmenfristen in Art. 9 ALVG Folgendes aus: Art. 9 unterscheidet zwei Arten von Rahmenfristen: die Rahmenfrist für den Leistungsbezug und die Rahmenfrist für die Beitragszeit. Für den Leistungsbezug und die Erfüllung der Beitragszeit gelten grundsätzlich zweijährige Rahmenfristen. Mit Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug endet der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Um eine neue Rahmenfrist beanspruchen zu können, kann die versicherte Person gemäss Art. 15 ALVG mindestens zwölf Beitragsmonate nachweisen oder sie kann sich gemäss Art. 16 ALVG auf einen Befreiungsgrund, zum Beispiel 100% Arbeitsunfähigkeit, von insgesamt mehr als zwölf Monaten stützen. Eine Kumulation von Gründen nach Art. 15 und Art. 16 ALVG ist nicht möglich. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies konkret, wer in der Rah-menfrist 12,1 Monate krank war und 11,9 Monate arbeitete, erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen, nicht aber, wer 11,9 Monate arbeitete und weniger als zwölf Monate krank war, weil die versicherte Person im letzteren Fall während mindestens zwölf Monate hätte arbeiten können. So sieht es auch die schweizerische Rechtsprechung vor: Diese Subsidiarität der Befreiungstatbestandsregelung nach Art. 14 des schweizerischen Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) im Vergleich zur Mindestbeitragszeit nach Art. 13 ist vom Gesetzgeber gewollt und nicht willkürlich. Die Arbeitslosenversicherungskasse hat sich bei ihren Entscheidungen aufgrund der schweizerischen Rezeptionsgrundlage grundsätzlich auch auf die diesbezügliche schweizerische Rechtsprechung zu stützen. Ein Ermessensspielraum scheint nicht gegeben.Zu Frage 2: Das ALVG hat als Rezeptionsgrundlage das schweizerische AVIG, welches eine Unterbrechung der Rahmenfristen auf Monatsbasis ebenfalls nicht vorsieht. Die Regierung sieht es als zweckmässig an, sich im Bereich der Arbeitslosenversicherung an die Rezeptionsvorlage zu halten. Eine Unterbrechung auf Monatsbasis würde die Gesamtverweildauer in der Arbeitslosigkeit im Übrigen unnötig in die Länge ziehen und darüber hinaus potenziell Missbräuchen Vorschub leisten.Zu Frage 3: Wie zu Frage 1 und Frage 2 ausgeführt, ist für das ALVG das schweizerische AVIG die Rezeptionsgrundlage. Um sehr seltene Fälle, wie in der Kleinen Anfrage beschrieben, zu lösen, bedürfte es einer Gesetzesänderung. Diese würde dann von der schweizerischen Vorlage abweichen, sodass nicht mehr auf die entsprechende schweizerische Rechtsprechung zurückgegriffen werden könnte. Im konkreten Fall wurde gegen den Entscheid der ALV das Rechtsmittel erhoben, sodass die Regierung die Möglichkeit erhält, den Fall zu beurteilen. Je nach Entscheid der Regierung wird der VGH darüber zu befinden haben.Dann zu einer Kleinen Anfrage des Abg. Manfred Batliner betreffend die : Zu Frage 1: Die Durchsicht aller im Grundbuch angemerkten Auflagen wurde vorgenommen, damit sich das Amt für Justiz als neue Grundverkehrsbehörde ein Bild davon machen konnte, wie viele bereits fällige GVG-Auflagen zum jetzigen Zeitpunkt im Grundbuch angemerkt sind. Bei einigen Auflagen ist aus dem Grundbuch direkt ersichtlich, ob eine Erfüllung stattgefunden hat, bei anderen hingegen nicht. Bei denjenigen Auflagen, welche erfüllt wurden, geht es in erster Linie darum, die Erfüllung festzustellen und anschliessend die Löschung der Anmerkung aus dem Grundbuch anzuordnen, damit das Grundbuch auf den neusten Stand gebracht werden kann. Bei den Auflagen, bei welchen ersichtlich ist, dass keine Erfüllung stattgefunden hat oder die Erfüllung unsicher ist, wurden die Eigentümer angeschrieben, um diesbezüglich Stellung nehmen zu können. So kann eruiert werden, ob eine Auflage erfüllt wurde oder nicht. Möglich ist auch, dass die Erfüllung einer Auflage sich infolge veränderter Verhältnisse als unmöglich oder unzumutbar erweist.Die genaue Anzahl Eigentümer, die ihre grundverkehrsbehördliche Auflage nicht erfüllt haben, ist derzeit nicht bekannt, da die Frist zur Stellungnahme noch nicht abgelaufen ist. Betroffen sind jedenfalls aber weniger als 20 Eigentümer.Zu Frage 2: In einem ersten Schritt soll eruiert werden, aus welchen Gründen eine Auflage nicht erfüllt wurde. Wie bereits erwähnt, kann es auch vorkommen, dass eine Erfüllung aufgrund veränderter Verhältnisse gar nicht mehr möglich oder unzumutbar ist. In einem zweiten Schritt kann sodann nach Lösungen gesucht werden, wie allenfalls eine Erfüllung doch noch erreicht werden kann. In einem letzten Schritt gelangt Art. 19 des GVG zur Anwendung, wonach die Genehmigung zu widerrufen ist. Die Bestimmung betreffend den Widerruf war bereits in Art. 19 Abs. 1 des alten Grundverkehrsgesetzes enthalten und wurde wortgetreu in den Art. 19 des geltenden GVG übernommen.Zu Frage 3: Die Art und der Inhalt der Auflage sind vom Einzelfall abhängig. Die Beurteilung ihrer Zweckmässigkeit kann daher nicht pauschal erfolgen, sondern ist nach dem jeweiligen einzelnen Fall und den damit zusammenhängenden Umständen vorzunehmen. Dies ist auch auf Art. 7 des GVG zurück-zuführen, wonach eine Auflage dazu dient, die Verwendung des Grundstücks zu dem Zweck sicherzustellen, den der Eigentümer beim Erwerb geltend gemacht hat. Gibt der Erwerber zum Beispiel an, dass er das betreffende Grundstück zum Zweck einer Überbauung erwerben möchte, kann ihm gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. d der Grundverkehrsverordnung auferlegt werden, dass er darauf innert einer bestimmten Frist eine Überbauung zu errichten hat. Hinsichtlich der Zweckmässigkeit der gegenständlichen nicht erfüllten Auflagen ist festzuhalten, dass diese nicht von der Regierung, sondern von den Gemeindegrundverkehrskommissionen, der Landesgrundverkehrskommission oder dem Verwaltungsgerichtshof beziehungsweise der damaligen Verwaltungsbeschwerdeinstanz auferlegt wurden. Die Beurteilung der Zweckmässigkeit wurde somit von diesen Behörden aufgrund der damaligen Umstände vorgenommen. Die Aufforderung zur Stellungnahme durch die neue Grundverkehrsbehörde ermöglicht unter anderem auch festzustellen, ob allenfalls die Zweckmässigkeit nachträglich weggefallen ist.Dann zu einer Kleinen Anfrage des Abg. Helmuth Büchel betreffend die : Zu Frage 1: Die Liechtensteinische Post AG steht, wie andere Postgesellschaften auch, vor der Herausforderung, dass die Briefmengen immer mehr abnehmen und damit das bisherige Kerngeschäft mehr und mehr abnimmt. Gleichzeitig ist die Post aufgrund des Postgesetzes verpflichtet, die Grundversorgung zu gewährleisten, das heisst, eine Zustellung fast im ganzen Land - Ausnahmen sind Berggebiete oder sehr dünn besiedelte Gebiete - sicherzustellen. Gleichzeitig verlangt das Land als Haupteignerin in ihrer Beteiligungsstrategie aber auch, dass die Liechtensteinische Post AG gewinnorientiert geführt werden soll. Damit diese Vorgabe erreicht werden kann, sind Anpassungen an die Entwicklungen im Markt notwendig, welche die Verantwortlichen der Post im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der gesetzlichen Vorgaben nun vorgenommen haben. Die Infrastruktur in Liechtenstein ist heute sehr gut ausgebaut, auch eine funktionierende Post gehört dazu, wie in der Kleinen Anfrage richtig festgestellt wird. Es ist aber wichtig, dass die Infrastruktur eines Staates auch nachhaltig finanzierbar ist. Deshalb sind unter anderem alle öffentlichen Unternehmen angehalten, ihre Infrastruktur kostendeckend zu betreiben. Auch die Post hat diesen Auftrag, den sie in einem rasch verändernden Markt wahrnehmen muss. Dies hat nun zu Anpassungen im Bereich der Zustellung der B-Post geführt. Das Ministerium für Inneres, Justiz und Wirtschaft wurde im Rahmen der gesetzlichen Oberaufsicht vorzeitig und transparent über diesen geplanten Schritt informiert. Wichtig war dabei, dass die gesetzlich vorgegebenen Laufzeiten für Briefe weiterhin eingehalten werden können, was mit dieser Lösung der Fall ist. Den Kunden bleibt aber auch weiterhin die Wahlmöglichkeit zwischen A- und B-Post, falls eine Mitteilung am nächsten Tag zugestellt werden muss. Nicht nachvollziehen kann die Regierung angebliche Unzuverlässigkeiten. Auf Rückfrage bei den Verantwortlichen der Post kam es gemäss Auskunft im Übergang auf die neuen Prozesse zu einzelnen Verzögerungen, welche aber weitgehend behoben werden konnten. Solche Anlaufschwierigkeiten sind bei einer grossen Prozessumstellung leider nicht zu vermeiden. Es ist der Regierung aber wichtig festzuhalten, dass die Post grundsätzlich sehr gute Arbeit leistet, was die jährlichen Qualitätsüberprüfungen, die im Auftrag der Regierung durch das Amt für Volkswirtschaft durchgeführt werden, bestätigen.Zu Frage 2: Die Dienstleistungen, die in einem Staat von öffentlichen Unternehmen erbracht werden, ändern sich mit dem Lauf der Zeit und einem sich ändernden und wandelnden Marktumfeld. So auch bei der Post, die derzeit mit einem sich rasch verändernden Markt konfrontiert ist, da sich die Digitalisierung immer mehr beschleunigt. Dies ist keine rein liechtensteinische Entwicklung, auch andere europäische Postgesellschaften sind mit diesen Herausforderungen konfrontiert. Die Geschäftsrelevanz der Briefpost ist nicht mehr so gross wie vor einigen Jahren. Entscheidend für die Regierung ist aber, dass die gesetzlichen Vorgaben von der Liechtensteinischen Post AG nach wie vor eingehalten werden, indem B-Post-Briefe innerhalb von drei Werktagen und A-Post-Briefe am nächsten Werktag zugestellt werden. Daran hat die Umstellung nichts geändert. Massensendungen waren immer und sind auch heute Spezialsendungen, welche meist zu einem billigeren Tarif verschickt wurden, dies aber im Gegenzug über einen längeren Zeitraum und nicht zu fixen Zustellzeiten.Daran anschliessend die Kleine Anfrage des Abg. Pio Schurti, auch betreffend die :Zu Frage 1: Die Zustellung erfolgt weiterhin täglich, der Zusteller ist also jeden Tag unterwegs. Er muss aber an besagten Tagen nicht mehr jeden Haushalt anfahren, sondern nur noch diejenigen, welche einen A-Post-Brief erhalten oder ein Paket. Damit kann er auf einer Tour mehr Haushalte abdecken, was es ermöglicht, die Touren an den Tagen, an denen keine B-Post zugestellt wird, zu vergrössern. Dadurch können an diesen Tagen die Leistungen mit weniger Personal erbracht werden. Es wurden im Hinblick auf diese Prozessanpassung gewisse Stellen bereits im Vorfeld nicht mehr nachbesetzt, sodass keine Entlassungen vorgenommen werden mussten. Es gab Anpassungen im Bereich von Teilzeitangestellten, welche individuell mit den Personen geklärt werden konnten. Zu Frage 2: Die Umstellung der Prozesse hat zu Anpassungen im Tagesablauf der Postboten geführt. Die Verantwortlichen arbeiten laufend daran, die Prozesse weiter zu optimieren. Über den exakten Tagesablauf eines Postboten kann die Regierung nicht detailliert Auskunft geben, da dies eine sehr operative Fragestellung ist.Dann zur Kleinen Anfrage des Abg. Eugen Nägele betreffend :Zu Frage 1: Die Landespolizei pflegt mit ausländischen Diensten zum Thema Rechtsextremismus einen permanenten Informationsaustausch. Wenn in Liechtenstein wohnhafte Personen im Ausland in einem rechtsextremen Umfeld (Veranstaltungen wie Konzerte, Versammlungen etc.) festgestellt werden, werden der Landespolizei die entsprechenden Erkenntnisse übermittelt. Diese prüft dann, ob seitens der Landespolizei Massnahmen in Liechtenstein angezeigt sind (zum Beispiel Gefährderansprache zur Deanonymisierung, Anzeige etc.). Zu Frage 2: Rechtsextreme Kreise versuchen laufend, Lokalitäten für einschlägige Versammlungen oder Konzerte anzumieten. Dabei werden oft Strohmänner vorgeschoben. Solche Anbietversuche von Lokalitäten sind auch schon in Liechtenstein vorgekommen. Bis auf einen Fall, wo es Rechtsextremen gelang, ein Objekt im Berggebiet von einer Gemeinde anzumieten, konnten in den letzten Jahren sämtliche Versuche von Raumanmietungen dank der guten Zusammenarbeit zwischen Gemeinden und Landespolizei verhindert werden. Die Veranstaltung im Alpengebiet wurde nach Bekanntwerden von der Landespolizei beendet. Dennoch kann natürlich nicht ausgeschlossen werden, dass es auch in Liechtenstein zu einem Anlass - wenngleich nicht in der Grössenordnung wie in Unterwasser - kommen könnte.Zu Frage 3: Die Landespolizei hat zusammen mit der Gewaltschutzkommission der Regierung in den letzten Jahren die Gemeinden wiederholt für diese Anbietversuche rechtsextremer Kreise sensibilisiert. Auffällige und verdächtige Raumanfragen können daher von den Gemeinden im Rahmen der Amtshilfe zur Beurteilung der Landespolizei übermittelt werden. Diese nimmt dann entsprechende Abklärungen vor und gibt eine Empfehlung an die Gemeinden ab. Aufgrund dieser Kooperationsprozesse zwischen Gemeindeverwaltungen und der Landespolizei konnten bisher einschlägige Veranstaltungen weitgehend verhindert werden.Zu Frage 4: Öffentliche Veranstaltungen, die behördliche Massnahmen oder Kontrollen technischer, gesundheits-, bau- oder fremdenpolizeilicher Art verlangen, bedürfen zur Durchführung einer Bewilligung der Regierungskanzlei. In der Praxis wird hierfür die Einwilligung der zuständigen Gemeinde als Beilage zum Antrag an die Regierungskanzlei vorausgesetzt. Die Ersuchen werden auch der Landespolizei zur Kenntnis gebracht und dort geprüft. Aufgrund dieses Bewilligungsprozesses ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass ein rechtsextremer Anlass frühzeitig erkannt wird. Für die rechtliche Beurteilung solcher Anlässe ist Paragraf 283 StGB (Diskriminierung) massgeblich. Wird an Veranstaltungen öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Sprache, Nationalität, Ethnie, Religion oder Weltanschauung, ihres Geschlechts, ihrer Behinderung, ihres Alters oder ihrer sexuellen Ausrichtung zu Hass oder Diskriminierung aufgereizt oder werden Ideologien verbreitet, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung von Personen wegen ihrer Rasse, Sprache, Nationalität, Ethnie, Religion oder Weltanschauung, ihres Geschlechts, ihrer Behinderung, ihres Alters oder ihrer sexuellen Ausrichtung gerichtet sind, ist dies in Liechtenstein strafbar. Öffentlich wird eine Handlung dann begangen, wenn sie unmittelbar von einem grösseren Personenkreis wahrgenommen werden kann. Von der Rechtsprechung wird ein grösserer Personenkreis ab etwa zehn Personen angenommen. Veranstaltungen ab zehn Personen, an denen im oben beschriebenen Rahmen diskriminierende Ideologien verbreitet werden - zum Beispiel auch in Liedertexten - sind daher in Liechtenstein verboten.Dann habe ich wegen Abwesenheit fünf Kleine Anfragen meiner Kollegin Regierungsrätin Marlies Amann-Marxer zu beantworten und ich bitte, aufgrund gewisser Erfahrungen, auch allfällige interessierte Bürgerinnen und Bürger oder Leserbriefschreiber, darauf Rücksicht zu nehmen, dass diese Antworten von der Frau Regierungsrätin Marlies Amann-Marxer vorbereitet wurden und ihr Ministerium betreffen, und in allfälligen Reaktionen bitte auch an den richtigen Adressaten reagiert wird. Dafür bedanke ich mich schon im Voraus. Zur Anfrage des Abg. Thomas Lageder zur : Zu Frage 1: Gemäss Band 29 der naturkundlichen Forschung im Fürstentum Liechtenstein erfolgten detaillierte Vegetationsaufnahmen im Ruggeller Riet in den Jahren 1972 und 1993. Der Vergleich der Kartierung 1993 mit jener von 1972 zeigt, dass im Ruggeller Riet eine Verschiebung zu Gesellschaften stattgefunden hat, die nährstoffreichere und trockenere Verhältnisse anzeigen. Die Gründe für diese Verschiebungen wurden bis heute nicht systematisch erforscht, dürften aber gemäss Bericht mannigfaltig sein. Zu nennen sind die zunehmende Eutrophierung des Gebiets durch Nährstoffeinträge aus der Luft, die Nährstoffanreicherung durch teils fehlende Pufferzonen um das Naturschutzgebiet, die Gefährdung durch Neophyten, die mangelnde Gehölzentfernung sowie die homogene Schnittnutznutzung. Nicht im Detail bekannt sind die genauen Auswirkungen des Klimawandels, der intensiven Grabenunterhaltsarbeiten oder von Grundwasserpegelschwankungen. Generell von einer Gefährdung des Ruggeller Riets durch Austrocknung zu sprechen, wird der komplexen Problematik jedenfalls nicht gerecht. Zu Frage 2: Massnahmen gegen diese unerwünschten Entwicklungen sind die Bekämpfung von Neophyten, das regelmässige Zurückschneiden des einwachsenden Gehölzes, die Sicherstellung von Pufferzonen mit extensiver Bewirtschaftung, die Einführung von angepassten Schnittnutzungen und Grabenunterhaltsarbeiten sowie die Reduktion von Treibhausgasen in der Luft.Zu Frage 3: Viele der vorher genannten Massnahmen sind bereits in Umsetzung. So zum Beispiel werden seit 2013 die Goldruten im Ruggeller Riet durch den Landesforstbetrieb bekämpft. Seit letztem Jahr werden einwachsende Gehölze wieder zurückgedrängt. Die Ausscheidung von Pufferzonen wird durch den Bodenerwerb im und um das Naturschutzgebiet bewerkstelligt. Im Jahr 2015 wurden das Schnittregime für die landeseigenen Streueparzellen angepasst und sogenannte Rotationsbrachen eingeführt. Weitere Massnahmen zur Förderung und Erhaltung der Biodiversität im Ruggeller Riet werden fortlaufend geprüft und bei Bedarf umgesetzt.Dann zur Kleinen Anfrage der Landtagsvizepräsidentin Violanda Lanter-Koller betreffend die : Zu Frage 1: Die Linie verkehrt seit Dezember 2006 und wurde von Anbeginn an auch mit Kursen gegen die Lastrichtung der Pendlerströme geführt. Dies waren drei Kurse morgens aus Bendern nach Gisingen, ein Kurspaar mittags aus und nach Gisingen sowie abends drei Kurse aus Gisingen nach Bendern. In den Jahren 2007 bis 2013 verkehrten diese Kurse meistens leer oder mit einer Person besetzt. Im Schnitt über alle Kurse waren es weniger als eine Person. Da kein Bedarf bestand, wurden diese Kurse bis Dezember 2013 stückweise reduziert und per Fahrplanjahr 2013/2014 komplett eingestellt. Seit dieser Zeit fahren die Busse am Morgen leer über die Autobahn nach Ruggell und kommen kurz vor Abfahrtszeit in Gisingen an. Würde die Leerfahrt als Linienfahrt stattfinden, würde sie von Bendern über die Hauptstrasse und in Ruggell durchs Wohnquartier nach Gisingen erfolgen. In Gisingen müsste sie so ankommen, dass Anschlüsse bestehen, sodass dort eine kurze Pause entstünde. Das bedeutet, dass wesentlich mehr Zeit benötigt wird, wenn eine Leerfahrt in eine Kursfahrt umgewandelt wird, was den Betrieb deutlich teurer macht.Zu Frage 2: Es sind verschiedene Anfragen von Kunden und von der Gemeinde Ruggell im Rahmen des Projektes «Kompass 2022» betreffend eine Bedienung, morgens in Richtung Gisingen und abends zurück, an LIEmobil herangetragen worden. Aus diesem Grund sind im Fahrplan 2017 wieder je ein Kurs morgens und abends eingeplant: - Morgens: Bendern - Gisingen, Bendern ab 7:00 Uhr.
- Abends: Gisingen - Bendern, Gisingen ab 16:32 Uhr.
Diese Kurse werden auch Anschluss an den/vom Stadtbus Feldkirch haben.Zu Frage 3: Ein Komplettausbau des Angebots zwischen Bendern und Gisingen, wobei jeder Kurs einen Gegenkurs hätte, würde jährlich zusätzlich rund CHF 81'000 kosten.Zu Frage 4: Wie gesagt, wurden verschiedene Anfragen an LIEmobil herangetragen, weshalb die genannten Kurse versuchsweise eingeführt werden, um den tatsächlichen Bedarf festzustellen. Dann die Kleine Anfrage des Abg. Helmuth Büchel betreffend die : Zu Frage 1: Zum Zeitpunkt des Verständigungsverfahrens, das nach Prüfung der eingereichten Unterlagen erfolgt, müssen alle zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Planunterlagen, Berechnungen und Beschreibungen beigefügt sein. Umfang und Inhalt dieser Unterlagen sind der einschlägigen Gesetzgebung zu entnehmen. Das beinhaltet auch Angaben über nachbarrechtliche Aspekte, wie Gebäudehöhen, Grenzabstände, die Zweckbestimmung einzelner Räume und das gesamte Bauvorhaben. Nicht Gegenstand der Unterlagen sind Lärmgutachten, Angaben über die Öffnungszeiten gastgewerblicher Betriebe sowie vertiefte Projektangaben zur zonenrechtlichen Nutzung. Die Unterlagen werden vierfach eingereicht und unterscheiden sich nicht voneinander. Ein Plansatz inklusive Baubeschrieb verbleibt stets beim ABI.Zu Frage 2: Ist ein Akt zur Beurteilung, insbesondere was nachbarrechtliche Fragen betrifft, unvollständig, erfolgt seitens des ABI kein Verständigungsverfahren. Deshalb befinden sich zum Zeitpunkt der Einsicht-nahme alle Unterlagen im Akt, die zur Beurteilung von nachbarrechtlichen Fragen notwendig sind und Bestimmungen betreffen, für deren Vollzug das ABI zuständig ist. Im Regelfall genügen die dem Baugesuch beigelegten Unterlagen auch den im Koordinationsverfahren eingebundenen Amtsstellen. Erfolgt diesbezüglich eine fachspezifische Beurteilung, die ergänzende Projektunterlagen notwendig macht, beispielsweise im Falle des Einbaus einer gewerblichen Küche, für deren rechtliche Beurteilung das Amt für Lebensmittelkontrolle Unterlagen des beauftragten Fachplaners benötigt, so sind diese nicht als Standardunterlagen zu einem Baugesuch einzureichen. Die hierfür erforderlichen Projektpläne werden seitens der jeweiligen Amtsstelle eingefordert.Zu Frage 3: Die bisherige Praxis zeigt, dass die gemäss Bauverordnung notwendigen Unterlagen ausreichen, auch die nachbarrechtlichen Fragen zu beurteilen. In einzelnen Fällen kann es bei einer spezifischen Fragestellung vorkommen, dass diese nur vom jeweiligen Fachamt beantwortet werden können. Der Regelfall ist das aber nicht. Beispielsweise liegen dem Baugesuch eines Gastgewerbebetriebs keine Öffnungszeiten bei. Diesbezüglich ist auf die Verordnung über die Öffnungszeiten von gastgewerblichen Betrieben und die Dauer von Veranstaltungen zur Wahrung der Nachtruhe zu verweisen, deren Vollzug dem Amt für Volkswirtschaft obliegt. Das ist aber nicht Gegenstand der Unterlagen im Zusammenhang mit der Einreichung von Baugesuchen.Zu Frage 4: Das Amt für Bau und Infrastruktur (ABI) ist nicht befugt, einer Nachbarschaft Kopien von Planunterlagen auszufertigen. Es geht hier um die Frage des Datenschutzes, da die Pläne als geistiges Eigentum der Bauherrschaft zu qualifizieren sind und nicht ohne Weiteres - respektive nicht ohne Zustimmung der Bauherrschaft - vervielfältigt werden dürfen. Zu Frage 5: Wie bereits ausgeführt, können beim ABI nach Einleitung des Verständigungsverfahrens immer alle Unterlagen eingesehen werden, die zur Beurteilung von nachbarrechtlichen Fragen relevant sind und die Bestimmungen betreffen, für deren Vollzug das ABI zuständig ist. Dass dies in Einzelfällen dem Empfänger einer Verständigung nicht zu genügen vermag, kann durchaus vorkommen, entspricht jedoch nicht den gemachten Erfahrungen seitens der Baubehörde. Dann eine Kleine Anfrage der Abg. Christine Wohlwend zur : Zu Frage 1: Mit Stand Oktober 2016 gehören 99 beitragsberechtigte Landwirtschaftsbetriebe einer natürlichen Person und sechs Betriebe einer juristischen Person an. Zu Frage 2: In den Jahren 2013 bis 2016 wurden 14 Betriebe aberkannt, womit auch die Beitragsberechtigung verloren ging. Die Aberkennung erfolgte in sieben Fällen wegen Erreichung des AHV-Alters, in drei Fällen wegen Nichterfüllung der Ausbildungsanforderungen, in einem Fall wegen Tod des Betriebsleiters, in zwei Fällen wegen Betriebsaufgabe und in einem Fall aus anderen Gründen. Im gleichen Zeitraum kam es bei weiteren 21 Betrieben zu Betriebsleiterwechseln ohne Aberkennung der Beitragsberechtigung. Zu Frage 3: Die Hilcona Agrar AG erfüllt sämtliche Anforderungen zur Anerkennung als Landwirtschaftsbetrieb gemäss Art. 6 des Landwirtschaftsgesetzes und hat somit Anspruch auf alle gemäss Gesetz und Verordnungen vorgesehenen Förderungen, inklusive einkommensverbessernde Direktzahlungen. Zu Frage 4: Aus Datenschutzgründen verzichtet die Regierung auf detaillierte Informationen zu einzelnen landwirtschaftlichen Betrieben im öffentlichen Landtag. Dann zu einer Kleinen Anfrage des Abg. Peter Büchel betreffend :Zu Frage 1: Derzeit gibt es keine Möglichkeit, ein zusätzliches Kontrollschild für Fahrradträger zu beziehen. Aufgrund der sehr geringen Nachfrage gibt es zurzeit auch keine Überlegungen, eine solche einzuführen. Zu Frage 2: Bisher ist die Ausgabe von mehr als zwei Kontrollschildern für das gleiche Fahrzeug in den aktuellen Verordnungen nicht vorgesehen. Für die Ausgabe eines zweiten hinteren Kontrollschildes müsste die Verkehrszulassungsverordnung (VZV) sowie die Verkehrsversicherungsverordnung (VVV) angepasst werden. Zu Frage 3: Ein Alleingang Liechtensteins in dieser Angelegenheit, ohne die Schweiz, müsste mit den zuständigen Schweizer Behörden sowie mit allen Versicherungen abgestimmt werden. Da Liechtenstein dem schweizerischen Registerwesen angeschlossen ist, wo die Daten der Verkehrsteilnehmer gespeichert werden, müssten insbesondere bezüglich der Registerführung und der diesbezüglich notwendig werdenden Anpassungen der EDV Gespräche geführt und die Kosten eruiert werden. Einen Zeitrahmen hierfür zu benennen, ist zum jetzigen Zeitpunkt seriös nicht möglich. Dieser hinge stark von der grundsätzlichen Bereitschaft auf Schweizer Seite zu einem solchen Vorgehen ab. Und dann die letzte Kleine Anfrage an meine Kollegin Marlies Amann-Marxer von der Abg. Helen Konzett Bargetze betreffend das : Zu Frage 1: Das Inventar der Naturvorrangflächen wird derzeit aktualisiert. Die fachliche Bearbeitung dieser Revision ist weitestgehend abgeschlossen. Zu den Fragen 2 und 3: Im Fokus der Aktualisierung steht die genauere Abgrenzung der Inventarobjekte an den heutigen technischen Standard. Die Grundflächen werden neu in einem geografischen Informationssystem mit Datenbeschrieb erfasst. Sämtliche Objektbeschriebe liegen danach in digitaler Form vor. Veränderungen quantitativer Art wie etwa die Grösse der Objekte gegenüber der Fassung von 1992 werden vergleichend aufgezeigt. Eine wesentliche Neuerung besteht darin, dass die im Inventar aufgeführten schützenswerten Landschaften weitestgehend von den Bauzonen abgegrenzt werden, womit es keine diesbezüglichen Überlagerungen mehr geben wird. Objektinhalte und Objektbeschreibungen werden auf ihre Aktualität überprüft. Zudem erfolgen punktuelle Ergänzungen durch weitere Inventarobjekte aufgrund neuer naturkundlicher Erkenntnisse zum Vorkommen seltener Arten oder zwischenzeitlich neu erstellter Inventare, wie jene zu den Mooren oder zu den Trockenwiesen und -weiden. Die Regierung beabsichtigt, das Inventar vor der Genehmigung einer breiten Vernehmlassung zu unterziehen, da es behördenverbindlich und bei Eingriffen in Natur und Landschaft in der Interessensabwägung zu berücksichtigen ist. Die abschliessende Genehmigung wird somit erst 2017 möglich sein. Danke schön. Landtagspräsident Albert Frick
Ich möchte an dieser Stelle noch anfügen, dass sich Frau Regierungsrätin Amann-Marxer in korrekter Weise abgemeldet hat für Freitag beziehungsweise schriftlichen Antrag gestellt hat, sich am Freitagnachmittag von der Landtagssitzung dispensieren zu können. Ich habe dem Antrag, der gut begründet war, stattgegeben - unter der Prämisse, dass keine Traktanden mehr zu behandeln sind, die ihr Ministerium betreffen. Ich denke, ein stellvertretendes Verlesen der Kleinen Anfragen ist sicher gut zu verantworten. Sollte es aber trotzdem eine Zusatzfrage geben, so wäre sie jetzt zu stellen und die würde dann schriftlich beantwortet. Ansonsten gehen wir weiter. Regierungsrat Mauro Pedrazzini
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete. Ich habe vier Kleine Anfragen zu verlesen. Die erste Anfrage stammt vom Abg. Wolfgang Marxer zum Thema :Zu Frage 1: Durch die KVG-Revision wurde die Minimalfranchise erhöht. Versicherte mit Minimalfranchise werden also nächstes Jahr eine höhere Kostenbeteiligung leisten und daher mit einer geringeren Prämie belohnt. Versicherte, welche heute schon eine Franchise von CHF 1'500 haben und auch in Zukunft eine Franchise von CHF 1'500 wählen, profitieren nicht von diesem Effekt. Der in der Frage festgestellte Sachverhalt kann konkret bei einer freiwilligen Kostenbeteiligung und einem festen Betrag von CHF 1'500 der Fall sein. Diese Franchisestufe bieten die Kassen heute schon und auch in Zukunft weiterhin an. Der mögliche Prämienrabatt ist gesetzlich auf einen bestimmten Prozentsatz des zusätzlich übernommenen Risikos begrenzt. Das Mehrrisiko ermittelt sich dabei als Differenz der gewählten freiwilligen zur gesetzlichen Kostenbeteiligung. Nachdem die gesetzliche Kostenbeteiligung von ursprünglich maximal CHF 800 auf neu maximal CHF 1'400 erhöht wurde, ist das freiwillig übernommene zusätzliche Risiko einer Franchise von CHF 1'500 geringer als früher. Ausserdem darf der Prämienrabatt ab dem 1. Januar 2017, wie in der Schweiz, maximal 70% des zusätzlich übernommenen Risikos betragen. Bis anhin waren in Liechtenstein Rabatte bis zu 100% des zusätzlich übernommenen Risikos möglich. Diese beiden Faktoren führen dazu, dass die Prämie bei einer Wahlfranchise von CHF 1'500 höher liegen kann als noch im Jahr davor. Hat eine Kasse zuvor einen vergleichsweise tiefen Rabatt gewährt, so muss neu die neue Prämie nicht zwingend höher ausfallen.Zu Frage 2: Der Mechanismus wurde im Grundsatz nicht verändert. Neu ist die erwähnte Begrenzung des Prämienrabatts bei freiwilliger höherer Kostenbeteiligung auf maximal 70% des zusätzlich übernommenen Risikos. Diese Bestimmung wurde als Begleitmassnahme zur geforderten Stärkung der Solidarität eingeführt. Versicherte mit höherer Kostenbeteiligung leisten damit zwingend einen Solidaritätsbeitrag an die anderen Versicherten. Dann zur zweiten Kleinen Anfrage des Abg. Elfried Hasler zum Thema :Zu Frage 1: Die Prämien wie auch die mögliche jährliche Prämienersparnis bei höherer freiwilliger Kostenbeteiligung variieren zwischen den Kassen. Im gewichteten Durchschnitt der drei Liechtensteiner Krankenkassen beträgt die Ersparnis pro Jahr für erwachsene Versicherte mit Unfalldeckung CHF 481 bei einer Franchise von CHF 1'500, CHF 964 bei einer Franchise von CHF 2'500 und CHF 1'687 bei einer Franchise von CHF 4'000. Die angefragte Kostenbeteiligung von CHF 4'500 liegt über der gesetzlich erlaubten maximalen Kostenbeteiligung und darf somit von den Kassen nicht angeboten werden. Zu Frage 2: Zur Beantwortung dieser Frage wird die Summe aus Prämie und Kostenbeteiligung betrachtet, also die gesamten Kosten, welche im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vom Versicherten zu tragen sind. Alle Angaben beziehen sich auf die Prämie mit Unfalldeckung und stellen den gewichteten Durchschnittswert der drei Krankenkassen dar. Die maximal mögliche jährliche Mehrbelastung in den jährlichen Gesamtkosten bei Wahl einer höheren Franchise im Vergleich zur minimalen Franchise bei Leistungsbezug von über CHF 5'000 beträgt für Erwachsene unterhalb des Rentenalters: - CHF 319 bei einer Franchise von CHF 1'500,
- CHF 636 bei einer Franchise von CHF 2'500 und
- CHF 1'113 bei einer Franchise von CHF 4'000.
Für Versicherte im Rentenalter ergeben sich bei höchstem Leistungsbezug folgende Veränderungen: - CHF 419 bei einer Franchise von CHF 1'500,
- CHF 836 bei einer Franchise von CHF 2'500 und
- CHF 1'463 bei einer Franchise von CHF 4'000.
Zu Frage 3: Entscheidet sich jemand für eine freiwillig höhere Kostenbeteiligung, so müssen erwachsene Versicherte unterhalb des Rentenalters die folgenden jährlichen Gesundheitskosten überschreiten, damit die erhöhte Franchise keine Ersparnis gegenüber der Minimalfranchise mehr bedeutet: - CHF 1'102 für eine Franchise von CHF 1'500,
- CHF 1'706 für eine Franchise von CHF 2'500 und
- CHF 2'608 für eine Franchise von CHF 4'000.
Bei Personen im Rentenalter liegen diese Grenzbeträge bei - CHF 1'035 für eine Franchise von CHF 1'500,
- CHF 1'572 für eine Franchise von CHF 2'500 und
- CHF 2'374 für eine Franchise von CHF 4'000.
Alle Angaben gelten unter Zugrundelegung der gewichteten Durchschnittsprämie der drei Kassen mit Unfalldeckung.Zu Frage 4: Für jemanden, der sich für eine maximal mögliche freiwillige Kostenbeteiligung in Höhe von CHF 4'000 entscheidet, ist bei zwei der drei Kassen die Prämie 2017 tiefer als der Arbeitgeberbeitrag für 2017. Sie bekommen bei einer Vollzeittätigkeit also mehr Arbeitgeberbeitrag als die Prämie kostet. Zu Frage 5: Die Wahl einer höheren Kostenbeteiligung kann jedenfalls nur auf den Beginn eines Kalenderjahres erfolgen. Hierzu reicht in der Regel eine schriftliche Mitteilung an die Kasse vor Ablauf des Kalenderjahres aus. Ein Wechsel zu einer tieferen Kostenbeteiligung ist jeweils auf das Ende des Kalenderjahres möglich. In diesem Fall ist eine einmonatige Kündigungsfrist einzuhalten. Dann zur zweiten Kleinen Anfrage des Abg. Elfried Hasler zum Thema :Zu Frage 1: Nein, dieser Text basiert nicht auf den aktuellen Regelungen. Die Schweizer Regelungen betreffend den Versandhandel mit Arzneimitteln sind seit dem 31.10.2012 in Liechtenstein anwendbar. Damit kann ein Bezug von Arzneimitteln aus einer Schweizer Versandhandelsapotheke erfolgen. Voraussetzung für die Übernahme der Kosten durch die Krankenkasse ist allerdings, dass die Versandapotheke einen Vertrag mit dem Liechtensteinischen Krankenkassenverband hat oder der Patient mit der Option «erweiterte OKP» versichert ist. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, dann muss der Patient die Kosten aus der eigenen Tasche bezahlen. Zu Frage 2: Ja, unter folgenden Bedingungen: Befindet sich die EWR-Versandapotheke auf der offiziellen Liste der zuständigen niederländischen Behörde, dann darf diese Versandapotheke diejenigen Arzneimittel nach Liechtenstein versenden, welche in Liechtenstein zugelassen sind. Für den Versand nach Liechtenstein ist allerdings zu beachten, dass es aufgrund des Zollvertrags mengenmässige Importrestriktionen gibt. Die Menge ist in der Regel auf einen Monatsbedarf beschränkt. Zu Frage 3: Der Umsatz der Top-20-Arzneimittel beträgt jährlich CHF 4,8 Mio. Davon sind drei Arzneimittel in dieser Form in den Niederlanden nicht erhältlich, neun Arzneimittel sind dort teurer und acht Arzneimittel sind billiger. Das mögliche Sparvolumen bei diesen acht Arzneimitteln beträgt CHF 300'000. Zoll- und Versandkosten sind hierbei allerdings noch nicht berücksichtigt. Bei den Top-20-Arzneimitteln handelt es sich aber vorwiegend um patentgeschützte Arzneimittel. Diese sind in den meisten Fällen im europäischen Ausland nicht günstiger als bei uns. Besonders hohe Preisunterschiede gibt es aber bei Generika. Der Schweizer Preisüberwacher schreibt in einer Studie vom Oktober 2015: «Die Schweiz hat im Durchschnitt mit Abstand die teuersten Generika des betreffenden Herstellers. Der Durchschnittspreis dieser Generika in den 15 Vergleichsländern liegt bei 41% des Schweizer Preises und somit bei weniger als der Hälfte.»Zu Frage 4: Das grundsätzliche Risiko beim Bezug von Arzneimitteln bei Versandapotheken besteht darin, gefälschte und damit gefährliche Arzneimittel zu erwerben. Erfolgt der Versandhandel von einer legalen Versandapotheke, dann soll dies die Konsumenten vor Arzneimittelfälschungen schützen. Innerhalb des EWR bezeichnet ein einheitlich verpflichtendes Logo alle legalen Online-Apotheken. Damit können Konsumenten auf einen Blick erkennen, ob sie bei einer zertifizierten und überwachten Versandapotheke einkaufen. Zudem führt ein Klick auf das Logo zu einer behördlichen Liste, womit sichergestellt werden kann, ob die Apotheke registriert und legal ist. Da die Schweiz nicht im EWR ist, sind die schweizerischen Versandapotheken nicht erfasst. Ein weiteres Risiko des Versandhandels kann der unsachgemässe Umgang mit dem Arzneimittel während dem Transport sein.Zu Frage 5: Ja, Ärzte sind gemäss Heilmittelgesetz verpflichtet, Rezepte auszustellen, wenn der Patient dies wünscht. Da bei schweizerischen Versandapotheken aufgrund der dortigen Rechtslage nur unter Vorlage eines Rezeptes bestellt werden darf, sind Ärzte verpflichtet, auch Rezepte für nicht rezeptpflichtige Arzneimittel auszustellen. Werden Arzneimittel bei einer EWR-Versandapotheke bestellt, hängt es von der entsprechenden Gesetzgebung des Landes ab, ob Patienten rezeptfreie Arzneimittel ohne Rezept erwerben können. Dann zur letzten Kleinen Anfrage des Abg. Wendelin Lampert zum Thema :Zu Frage 1: Die geltenden gesetzlichen Bestimmungen sehen lediglich vor, dass OKP-Verträge zeitlich zu befristen sind. Der Abschluss von OKP-Verträgen liegt in der Zuständigkeit des Krankenkassenverbandes. Dieser hat die Regierung darüber informiert, dass in den bestehenden Verträgen eine Kündigungsfrist von sechs Monaten vorgesehen ist, die im konkreten Fall nicht eingehalten wurde. Zu Frage 2: Das Krankenversicherungsgesetz sieht vor, dass für die Besetzung von freien OKP-Stellen die Tarifpartner, also der Kassenverband und die Ärztekammer, gemeinsam zuständig sind. Im Rahmen der Praxisnachfolge oder generell bei Aufgabe einer Stelle in der Bedarfsplanung wird die Stelle ausgeschrieben, nachdem der Inhaber eines OKP-Vertrags unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist seinen Vertrag gekündigt hat. Das Problem besteht in vielen Fällen darin, dass Ärzte zwar die Aufgabe ihrer Praxis in Aussicht stellen, den Vertrag aber nicht ordentlich auf einen konkreten Zeitpunkt kündigen. Sie sind sich offenbar ihrer vertraglichen Pflichten nicht oder nicht genügend bewusst. In solchen Fällen haben die Tarifpartner nach heutiger Rechtslage keine Möglichkeit, die Nachbesetzung rechtzeitig einzuleiten. Nach Inkrafttreten der KVG-Revision am 1.1.2017 müssen sämtliche OKP-Verträge angepasst und insbesondere Art und Umfang der Leistungserbringung im Einzelnen vertraglich festgelegt werden. Zu Frage 3: Die im Krankenversicherungsgesetz vorgesehene Kostenbeteiligung ist bis zur Erreichung des jährlichen Höchstbetrages von der jeweiligen Patientin selbst zu tragen. Zu Frage 4: Die infolge der Praxisaufgabe des erwähnten Gynäkologen frei gewordene Stelle ist derzeit ausgeschrieben und soll per 1.1.2017 besetzt werden. Weitere Gynäkologie-Stellen sind gemäss den Angaben der Ärztekammer und des Krankenkassenverbandes aktuell nicht vorgesehen. Festzuhalten ist, dass aufgrund der am 1.1.2017 in Kraft tretenden KVG-Revision eine gesamthafte Überarbeitung der Bedarfsplanung auf den 31.3.2017 erforderlich wird. Vielen Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Besten Dank dem Herrn Gesellschaftsminister für seine Ausführungen beziehungsweise Antworten zu meiner Kleinen Anfrage betreffend Gynäkologie. Eine Kleine Zusatzfrage: Interpretiere ich Ihre Antworten dahingehend richtig, dass Sie sagen, die betroffenen Frauen müssen jetzt diese Franchise und Selbstbehalt selbst bezahlen, da der Vertrag zu spät gekündigt wurde? Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungsrat Mauro Pedrazzini
In Ihrer logischen Kette haben Sie einige Schritte übersprungen. Es war so, der Vertrag wurde nicht rechtzeitig gekündigt und der Krankenkassenverband musste eine neue Lösung finden, damit übergangsweise eben genügend Kapazität zur Verfügung steht. Diese Übergangslösung hat eben diesen Nachteil.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungsrätin Aurelia Frick
Herr Präsident, danke für das Wort. Ich habe zum Abschluss von diesem Landtag noch eine Kleine Anfrage des Abg. Wolfgang Marxer zu beantworten in Bezug auf den alle zwei Jahre stattfindenden :Zu Frage 1: Die EU bewertet alle zwei Jahre den Stand ihrer Beziehungen zu den westeuropäischen Ländern, die nicht der Union angehören. Dazu gehören neben Liechtenstein die Schweiz, Island, Norwegen, Andorra, San Marino und Monaco. Die Beziehungen zu diesen sieben Partnern sind für die EU von besonderer Bedeutung. Sie teilen eine gemeinsame europäische Identität und sind fest im erweiterten Bin-nenmarkt integriert. Der Bericht erfolgt in Form von Schlussfolgerungen des Rates der Europäischen Union. Im Rahmen dieser Gesamtbewertung bezieht der Rat auch Stellung zu länderspezifischen Aspekten der Zusammenarbeit. Betreffend Liechtenstein sind dies der EWR, die Schengen/Dublin-Assoziierung, Fragen der Steuerkooperation und des Steuerwettbewerbs sowie das liechtensteinische Engagement im Rahmen der gemeinsamen Aussen- und Sicherheitspolitik. Zu Frage 2: Die EU-Schlussfolgerungen werden von der EFTA-Arbeitsgruppe des Rates vorbereitet. In dieser Arbeitsgruppe sind die 28 EU-Mitgliedstaaten vertreten. Diese werden von den verschiedenen Dienststellen der EU über den aktuellen Stand der Beziehungen informiert. Zudem werden die zu überprüfenden Länder einzeln angehört. Die Anhörung der liechtensteinischen Botschafterin in Brüssel erfolgte am 20. September dieses Jahres. Zu Frage 3: In den letzten Ratsschlussfolgerungen im Jahr 2014 wurden die Beziehungen zu den westeuropäischen Nachbarländern als «ausgezeichnet» bewertet. Angesichts der Tatsache, dass sich die Beziehungen zur EU in vielerlei Hinsicht in den letzten beiden Jahren weiter vertieft haben, ist von einer ebenfalls positiven Beurteilung auszugehen. Das trifft in besonderem Masse auf das Verhältnis EU-Liechtenstein zu. Liechtenstein bleibt ein verlässlicher EWR- und Schengen-Partner und gilt als Vorzeigemodell für eine Integration von anderen Kleinstaaten. Mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den automatischen Informationsaustausch wurde ein weiterer wichtiger Schritt in der Steuerkooperation EU-Liechtenstein erreicht. Ebenso können wesentliche Fortschritte im Hinblick auf die Anwendung des EU-Verhaltenskodexes für die Unternehmensbesteuerung verzeichnet werden. Die Regierung geht davon aus, dass diese Umstände in den Schlussfolgerungen 2016 von der EU besonders gewürdigt werden. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Damit haben wir auch Traktandum 28 erledigt und sind am Ende der Landtagssitzung angelangt. Wir hatten anspruchsvolle Traktanden zu bewältigen. Ich bedanke mich für die engagierte und ausdauernde Mitarbeit. Hiermit schliesse ich die Landtagssitzung. Ende der November-Sitzung (um 17:55 Uhr)
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