Beantwortung der Kleinen Anfragen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu Traktandum 37: Beantwortung der Kleinen Anfragen. Als erstes bitte ich den Herrn Regierungschef.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Ich komme zur Beantwortung der Kleinen Anfrage des Abg. Manfred Kaufmann zum Thema : Zu den Fragen 1 bis 4: Mit der Einführung von Public Corporate Governance in Liechtenstein wurden für die öffentlichen Unternehmen zahlreiche Vorschriften erlassen, welche auch die in der Einleitung der Kleinen Anfrage erwähnten Punkte umfassen. Im Rahmen eines mehrstufigen Vorgehens wurden in einem ersten Schritt mit dem Gesetz über die Steuerung und Überwachung öffentlicher Unternehmen (ÖUSG) ein verbindliches Rahmengesetz geschaffen und sämtliche Spezialgesetze der öffentlichen Unternehmen vereinheitlicht. In weiterer Folge wurde für jedes Unternehmen eine unternehmensspezifische Eignerstrategie erstellt sowie die Empfehlungen zur Führung und Kontrolle von öffentlichen Unternehmen, der sogenannte Public Corporate Governance Code, erlassen. Das ÖUSG regelt in Art. 5 beispielsweise die Unvereinbarkeitsregeln. Mitglieder der strategischen oder operativen Führungsebene dürfen nicht dem Landtag oder der Regierung angehören und in keiner wirtschaftlichen oder persönlichen Verbindung zur Revisionsstelle oder dem leitenden Revisor stehen. Mitglieder der operativen Führungsebene dürfen nicht der strategischen Führungsebene angehören. Art. 11 ÖUSG enthält konkrete Ausstandsregelungen. Der Public Corporate Governance Code enthält ausserdem Empfehlungen zum Umgang mit Interessenskonflikten der strategischen und der operativen Führungsebene. Dabei handelt es sich um Empfehlungen, welche bei Nichteinhaltung im Geschäftsbericht offengelegt werden müssen. Alle Spezialgesetze - mit Ausnahme derjenigen der drei Aktiengesellschaften - beinhalten die Vorschrift, dass die Regierung zur optimalen Besetzung der strategischen Führungsebene ein Anforderungsprofil zu erlassen hat. Dazu sind die wichtigsten Fachkompetenzen jeweils auch auf Gesetzesebene festgehalten. Für diese drei Aktiengesellschaften hat die Regierung auch ohne gesetzliche Vorschrift Anforderungsprofile erstellt. Eine Person mit Kompetenzen im Finanz- und Rechnungswesen oder Wirtschaftswissenschaften wird bei allen öffentlichen Unternehmen von der Regierung gefordert. Entsprechende Fachkompetenz wird also bereits bei der Zusammenstellung der strategischen Führungsebene berücksichtigt. Des Weiteren enthält der Public Corporate Governance Code Bestimmungen zum Thema Ausschüsse. Den Unternehmen ist es freigestellt, befristete oder unbefristete Ausschüsse zu bilden. Die Gesamtverantwortung für die an die Ausschüsse übertragenen Aufgaben liegt aber weiterhin bei der strategischen Führungsebene. Mit Empfehlung A11 wird in Abhängigkeit von Grösse und Komplexität des öffentlichen Unternehmens der Einsatz eines Prüfungsausschusses explizit empfohlen. Einen solchen Prüfungsausschuss hat zum Beispiel die Finanzmarktaufsicht. Eine generelle, gesetzlich verankerte Vorschrift dahingehend wird aufgrund der Heterogenität der öffentlichen Unternehmen nicht als zielführend erachtet, zumal - wie bereits erwähnt - die Gesamtverantwortung für die Gewährleistung einer ordnungsgemässen Rechnungslegung und eines vollständigen Jahresberichts weiterhin beim Gesamtgremium liegt. Betreffend Berichterstattungspflichten der Revisionsstelle wird in den Spezialgesetzen der öffentlichen Unternehmen auf die Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts verwiesen. Wie aus diesen Ausführungen ersichtlich ist, sind die in der Einleitung der Kleinen Anfrage erwähnten Themen in den bestehenden Public-Corporate-Governance-Vorschriften ausreichend geregelt, weshalb in diesen Bereichen momentan keine Verschärfungen geplant sind. Im Rahmen der vom Landtag überwiesenen Motion zur Stärkung der Oberaufsicht der Regierung werden jedoch die bestehenden Regelungen einer generellen Überprüfung unterzogen und bei Bedarf entsprechende Anpassungen vorgeschlagen. Hierzu können Änderungen im ÖUSG, in den Spezialgesetzen, im Public Corporate Governance Code oder in den Eignerstrategien vorgenommen werden.Dann komme ich zur Beantwortung der Kleinen Anfrage des Abg. Herbert Elkuch zum Thema : Zunächst ist klarzustellen, dass der Regierung gemäss Art. 92 Abs. 2 der Verfassung die Kompetenz zukommt, die zur Durchführung der Gesetze und der direkt anwendbaren Staatsverträge erforderlichen Verordnungen zu erlassen. Dies bedarf keiner expliziten gesetzlichen Ermächtigung. Soweit ein Gesetz vorsieht, dass ein bestimmter Sachverhalt zwingend mittels Durchführungsbestimmungen zu regeln ist, erarbeitet die Regierung die entsprechenden Verordnungen im Zuge der Ausarbeitung des Gesetzes und setzt diese gleichzeitig mit dem Gesetz in Kraft. Eine Überprüfung aller in dieser Legislaturperiode erlassenen Gesetze im Sinne der gegenständlichen Anfrage sprengt den Umfang einer kleinen Anfrage deutlich, weshalb auf diese Analyse verzichtet wird. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Guten Abend, geschätzte Frauen und Herren Abgeordnete. Ich habe acht Kleine Anfragen zu beantworten. Ich beginne mit der Kleinen Anfrage der Landtagsvizepräsidentin Violanda Lanter-Koller zum Thema und die Fragen betreffend die verschiedenen Fälle in den vergangenen 20 Jahren. Vorab weist die Regierung darauf hin, dass die Anfrage zur Beantwortung durch die Regierung an das Landgericht übergeben wurde. Die Beantwortung der Frage 2 konnte nur durch äusserst umfangreiche Recherchearbeiten des Landgerichtes erfolgen. Hierfür war es notwendig, dass die Akten, teilweise befanden sich diese bereits im Landesarchiv, einzeln durchgesehen wurden.
Zu Frage 1: Einleitend darf festgehalten werden, dass sich die Anfrage auf den Zeitraum der letzten 20 Jahre, also ab 1996, bezieht. In dieser Zeit gab es bei den hier angesprochenen Strafbestimmungen eine Gesetzesänderung. Seit 1. Februar 2001 gelten die folgenden Strafbestimmungen: Paragraf 205 StGB, schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen; Paragraf 206 StGB, sexueller Missbrauch von Unmündigen; Paragraf 207 StGB, sittliche Gefährdung Unmündiger oder Jugendlicher; und Paragraf 208 StGB, sexueller Missbrauch von Minderjährigen. Bis dahin waren es folgende Bestimmungen: Paragraf 205 StGB, Beischlaf mit Unmündigen; Paragraf 206 StGB, Unzucht mit Unmündigen; Paragraf 207 StGB, sittliche Gefährdung Unmündiger oder Jugendlicher; und Paragraf 208, StGB gleichgeschlechtliche Unzucht mit Jugendlichen. Seit 1996 gab beziehungsweise gibt es in Liechtenstein insgesamt zehn rechtskräftige Verurteilungen wegen Delikten nach Paragrafen 205 bis 208 StGB, davon sind drei unter der vormaligen Rechtslage ergangen und sieben zur seit 2001 geltenden Rechtslage. Zu Frage 2: Die rechtskräftigen Verurteilungen nach altem Recht: - Beischlaf mit Unmündigen nach Paragraf 205 Abs. 1 StGB, Unzucht mit Unmündigen nach Paragraf 206 Abs. 1 StGB und weitere Delikte: Freiheitsstrafe vier Jahre.
- Unzucht mit Unmündigen nach Paragraf 206 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, sittliche Gefährdung Unmündiger oder Jugendlicher nach Paragraf 207 StGB, gleichgeschlechtliche Unzucht mit Jugendlichen nach Paragraf 208 StGB und weitere Delikte: Freiheitsstrafe sechseinhalb Jahre.
- Unzucht mit Unmündigen nach Paragraf 206 Abs. 1 und 2 erster Fall StGB: Zusatzfreiheitsstrafe (zu einer zu berücksichtigenden ausländischen Verurteilung) vier Jahre und zwei Monate.
Die rechtskräftigen Verurteilungen zum geltenden Recht: - schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen nach Paragraf 205 Abs. 1 StGB: bedingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten, Probezeit drei Jahre
- schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen nach Paragraf 205 Abs. 1 StGB, sexueller Missbrauch von Personen unter 16 Jahren nach Paragraf 208 Abs. 1 Ziff. 2 StGB und ein weiteres Delikt: Freiheitsstrafe zwei Jahre und neun Monate, davon zwei Jahre teilbedingt mit einer Probezeit von drei Jahren
- schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen nach Paragraf 205 Abs. 1 StGB und weitere Delikte: bedingte Freiheitsstrafe von 15 Monaten, Probezeit drei Jahre
- sexueller Missbrauch von Unmündigen nach Paragraf 206 Abs. 1 StGB: Freiheitsstrafe drei Jahre, davon zwei Jahre teilbedingt mit einer Probezeit von drei Jahren
- schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen nach Paragraf 205 Abs. 1 StGB und ein weiteres Delikt: bedingte Freiheitsstrafe von acht Monaten, Probezeit drei Jahre
- schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen nach Paragraf 205 Abs. 1 StGB, sexueller Missbrauch von Personen unter 16 Jahren nach Paragraf 208 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 StGB und weitere Delikte: Freiheitsstrafe von vier Jahren
- schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen nach Paragraf 205 Abs. 1 StGB und weitere Delikte: Freiheitsstrafe von drei Jahren
In den Strafverfahren den Opfern allenfalls zugesprochene Privatansprüche können hier aus Gründen des Opfer- beziehungsweise Datenschutzes nicht dargestellt werden. Grundsätzlich ist aber zu bemerken, dass die Höhe der im Strafverfahren zugesprochenen Privatbeteiligtenansprüche nicht zwingend mit der Gesamthöhe der vom Täter dem Opfer zu ersetzenden Ansprüche gleichgesetzt werden kann. Zu Frage 3: Die Strafbemessung ist in den Paragrafen 32 bis 42 StGB umfassend geregelt, insbesondere auch die zu beachtenden besonderen Erschwerungsgründe sowie die besonderen Milderungsgründe. Die bei den angeführten zehn Verurteilungen allenfalls konkret herangezogenen besonderen Erschwerungs- und/oder Milderungsgründe können hier aus Gründen des Opferschutzes nicht dargestellt werden, unter Umständen könnten daraus auch Rückschlüsse auf die Verurteilten und/oder die Opfer gezogen werden. Zudem würde eine solche Darstellung den für die Beantwortung dieser Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeitrahmen noch weiter sprengen. Dann zur Kleinen Anfrage des Abg. Alois Beck zu einem ähnlichen Thema, zur :Zu Frage 1: Die von der Regierung eingesetzte Arbeitsgruppe, bestehend aus Vertretern des Landgerichts, der Staatsanwaltschaft, der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer und des Amtes für Justiz, hat der Regierung, wie bereits in den Medien berichtet, den Abschlussbericht über die Evaluation des österreichischen Strafrechtsänderungsgesetzes 2015 Ende Juni 2016 vorgelegt. Die Regierung hat diesen Bericht am 13. Juli 2016 zur Kenntnis genommen und die Arbeitsgruppe beauftragt, anhand der im Bericht vorgeschlagenen Empfehlungen in Bezug auf das österreichische Strafrechtsänderungsgesetzes 2015 und der in Liechtenstein noch nicht nachvollzogenen Revisionen der österreichischen Rezeptionsvorlage einen Vernehmlassungsbericht auszuarbeiten. In Bezug auf das Sexualstrafrecht bedeutet das, dass auch die in Österreich mit den Strafrechtsänderungsgesetzen 2004 und 2009 vorgenommen Reformen in die Vernehmlassungsvorlage eingearbeitet werden sollen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das liechtensteinische Sexualstrafrecht teilweise aus der Schweiz rezipiert wurde und es nun Aufgabe der Arbeitsgruppe ist, einen homogenen Nachvollzug der österreichischen Reformen auszuarbeiten. Das beinhaltet auch die Angleichung der Strafhöhen im gesamten Sexualstrafrecht an jene aus der österreichischen Rezeptionsvorlage. Diese wurden in Österreich durch verschiedene Reformen erheblich angehoben. Es liegt derzeit an der Arbeitsgruppe, auch im Bereich des Sexualstrafrechts eine möglichst weitgehende Kongruenz zum österreichischen Strafgesetzbuch herzustellen und der Regierung die dazu notwendigen Anpassungen vorzuschlagen. Die konkreten Verschärfungen des Strafmasses, insbesondere aufgrund der Angleichung an das österreichische Recht, werden dann von der Regierung im Rahmen der Verabschiedung des Vernehmlassungsberichts festgelegt. Insofern kann zum jetzigen Zeitpunkt noch keine konkrete Aussage dazu gemacht werden.Zu Frage 2: Unter Berücksichtigung der erforderlichen Fristen eines Vernehmlassungsverfahrens und der legistischen Prüfung der Vorlage durch den Rechtsdienst der Regierung ist eine Behandlung des entsprechenden Berichts und Antrags im Landtag in der ersten Hälfte 2017 geplant. Dann zu einer Kleinen Anfrage des Abg. Thomas Lageder betreffend die : Zu Frage 1: Der Nutzen einer Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen von grundlegender Bedeutung, wobei es sich in der Regel um letztinstanzliche oder verfassungsrechtliche Urteile handelt, ist unbestritten und wird unter anderem auch als wesentlich für das Vertrauen in einen funktionierenden Rechtstaat angesehen. Wie zudem aus Art. 24 des Informationsgesetzes hervorgeht, kann die Publikation von Gerichtsentscheidungen für die Rechtsfortbildung von Bedeutung sein und auch wissenschaftlichen Zwecken dienen. Darüber hinaus sollte besonders aus Sicht der Rechtsanwender eine möglichst umfassende Publikation angestrebt werden. Es ist dabei aufgrund der Unabhängigkeit der Justiz üblich, dass es den jeweiligen Gerichten überlassen ist, welche Entscheidungen publiziert und konkret in Liechtenstein auf der Publikationsplattform des Landes veröffentlicht werden.Zu Frage 2: Es gibt keine datenschutzrechtlichen Vorbehalte gegenüber einer systematischen und anonymisierten Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen. Solange die Entscheidungen in anonymisierter Form veröffentlicht werden und auch sonst keine Rückschlüsse auf Einzelpersonen zulassen, steht einer systematischen Publikation grundsätzlich nichts entgegen. Es kann jedoch durchaus sein, dass im Einzelfall - selbst nach Vornahme der Anonymisierung - Rückschlüsse auf die involvierten Personen möglich sind. Bei einem solchen bekannten Fall wird eine Veröffentlichung bei bestimmten Sachverhalten aus Sicht des Persönlichkeitsschutzes vorsichtig zu handhaben sein. Inwiefern eine vollständige und systematische Veröffentlichung aller Urteile der letztinstanzlichen Gerichte aber überhaupt Sinn machen würde, ist eine andere Frage.Zu Frage 3: Seit 1. Januar 2015 wird die Anonymisierung von Gerichtsentscheidungen sowie deren Einpflegung in die Internetplattform www.gerichtsentscheidungen.li von der Abteilung Justizwesen des Amts für Justiz wahrgenommen. Die Übertragung der Anonymisierungsaufgaben von den Gerichten an das Amt für Justiz erfolgte kostenneutral, das heisst ohne Schaffung zusätzlicher Stellenprozente. Der Entscheid darüber, welche Urteile veröffentlicht werden sollen, verbleibt aber beim jeweiligen Gericht. Der Arbeitsaufwand für die Anonymisierung und Verschlagwortung einer Entscheidung wird auf ungefähr vier bis sechs Arbeitsstunden geschätzt (Erfahrungswert des Staatsgerichtshofes, zitiert im Bericht und Antrag Nr. 53/2014, Seite 50). Da die Verschlagwortung weiterhin durch das Gericht erfolgt und die Mitarbeiter des Amts für Justiz nach der neuen Aufteilung lediglich die Anonymisierung vornehmen müssen, wird von einem Anonymisierungsaufwand von rund drei Arbeitsstunden pro Entscheidung ausgegangen.Bei 181 Erledigungen des Obersten Gerichtshofes, 176 Erledigungen des Verwaltungsgerichtshofes und 176 Erledigungen des Staatsgerichtshofes im Jahr 2015, alle Zahlen gemäss Rechenschaftsbericht der Regierung 2015, ab Seite 375, wären die Mitarbeiter des Amts für Justiz bei einer systematischen Veröffentlichung mit rund 1'600 zusätzlichen Arbeitsstunden belastet gewesen. Abgeschätzt anhand der jährlich zu leistenden Sollarbeitsstunden des Staatspersonals in der Höhe von 2'184 Stunden ergäbe dies rund eine zusätzliche Vollzeitarbeitsstelle. Dann zur Kleinen Anfrage des Abg. Patrick Risch zum Thema : Zu Frage 1: Entsprechend der Liste der Regierungsvorlagen für das Jahr 2016 ist die Erfüllung der Motion noch ausstehend und die Vorlage wird dem Landtag nicht mehr in dieser Legislatur zur Behandlung unterbreitet werden. Zu Frage 2: Die Motion zur Einführung der doppelten Staatsbürgerschaft bei Einbürgerung wurde am 6. Mai 2015 an die Regierung überwiesen. Gemäss Art. 6a Abs. 1 des Geschäftsverkehrs- und Verwaltungskontrollgesetzes hat die Regierung eine Motion spätestens innert zwei Jahren zu erfüllen. Vorbehalten bleibt Art. 11 GVVKG, wonach die Regierung allfällige Verzögerungen zu begründen hat. Die Frist für die Erfüllung der Motion ist somit noch offen und endet im Mai 2017. Dann zur Kleinen Anfrage des Abg. Patrick Risch zum Thema : Zu Frage 1: Die angesprochene Arbeitsgruppe hat nach derzeitigem Informationsstand der Regierung nicht getagt. Zu Frage 2: Die Beantwortung der Frage 2 erübrigt sich aufgrund der Antwort zu Frage 1. Zu Frage 3: Auf Anregung der Sektion Transport der Wirtschaftskammer Liechtenstein wurden seitens des Ministeriums für Inneres, Justiz und Wirtschaft Gespräche mit Vertretern der Gemeinden Mauren und Eschen geführt. Inhalt dieser Gespräche war die Verkürzung des Nachtfahrverbots, um damit einerseits aus Sicht des Transportgewerbes die in den Morgenstunden auftretenden Verkehrsprobleme, sprich LKW-Stau Richtung Feldkirch etc., und andererseits aus Sicht des Innenministeriums die Verkehrssicherheit gerade für Schulkinder, die praktisch gleichzeitig mit dem Losfahren des Schwerverkehrs auf dem Schulweg sind, zu verbessern. Die Möglichkeit einer Verkürzung der Länge des Nachtfahrverbots wurde mit den Gemeindevorstehern und Gemeinderatsvertretern an zwei Sitzungen besprochen. Im Vordergrund stand dabei die Möglichkeit, ob das Ende des Nachtfahrverbots wegen der Schulwegsicherheit morgens leicht vorverlegt werden könnte. Beide Gemeinden stehen einer Aufweichung des bestehenden Nachfahrverbots aber weiterhin ablehnend gegenüber, weshalb in dieser Frage keine Veränderungen anstehen.Zu Frage 4: Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass ein beachtlicher Teil des Schwerverkehrs am Grenzübergang Schaanwald-Tisis von der lokalen liechtensteinischen Wirtschaft verursacht wird, welche auf einen funktionierenden Grenzübergang Schaanwald-Tisis als Tor zu Europa angewiesen ist. Die Gespräche mit dem österreichischen Finanzminister, welcher für Zollfragen in Österreich zuständig ist, betrafen vor allem die möglichen Auswirkungen allfälliger Sparmassnahmen bei Zoll und Gendarmerie in Österreich auf eine funktionierende Warenverzollung am Grenzübergang Schaanwald-Tisis. Auch wenn die Regierung aufgrund der Verordnungskompetenz jederzeit die Möglichkeit hätte, das verlängerte Nachtfahrverbot zu verkürzen oder gar ganz aufzuheben, wird dies ohne Einbezug der betroffenen Gemeinden und damit der Bevölkerung nicht geschehen. Dann zu einer Kleinen Anfrage der Abg. Helen Konzett Bargetze zur : Zu Frage 1: Einer Medienmitteilung des schweizerischen Ständerats war vergangene Woche zu entnehmen, dass die Finanzkommission des Ständerats beim Stabilisierungsprogramm mit acht zu fünf Stimmen entschieden hat, auf die geplante Schliessung von Zollstellen, dazu gehören St. Gallen, Romanshorn und Buchs, zu verzichten. Dies hätte von 2017 bis 2019 etwa einem Sparbeitrag von CHF 16 Mio. entsprochen. Das Stabilisierungsprogramm könnte nun in der ersten Woche der Herbstsession 2016 vom Ständerat behandelt werden. Anschliessend wird die Vorlage von der Finanzkommission des Nationalrats behandelt und in der Folge vom Nationalrat. Anschliessend stehen eine allfällige Differenzbereinigung zwischen beiden Räten und die Schlussabstimmung über die Vorlage an. Zu Frage 2: Nach Einschätzung der Regierung gibt es derzeit keine Veränderungen beim Grenzübergang Schaanwald-Tisis hinsichtlich Ausbau oder Abfertigungszeiten. Angesichts der Sparbemühungen der auf österreichischer Seite involvierten Ministerien ist es der Regierung aber wichtig, auf die Bedeutung des Grenzübergangs für den Werkplatz Liechtenstein hinzuweisen, welche als sehr hoch einzustufen ist. Deshalb werden sowohl mit den schweizerischen als auch den österreichischen Behörden, welche mit Zollfragen befasst sind, intensive Kontakte gepflegt. Dann zur Anfrage der Abg. Judith Öhri zum Thema : Einleitend weist die Regierung darauf hin, dass die Frage verschiedene Interpretationen zulässt. Je nach Sachverhalt fällt die Antwort differenziert aus und erfordert im Einzelfall umfassende rechtliche Abklärungen, sodass sich die Regierung vorliegend auf allgemeine Ausführungen beschränkt:Zu Frage 1: Liechtenstein kennt kein Parteiengesetz, gesetzlich geregelt ist einzig die Ausrichtung von Beiträgen an die politischen Parteien. Voraussetzung hierfür ist die Errichtung der Partei in Form eines Vereins gemäss dem Personen- und Gesellschaftsrecht. In der Regel organisieren sich Parteien nach dem Vereinsrecht, es besteht jedoch keine gesetzliche Verpflichtung dazu. Auch gibt es keine Meldepflicht und folglich bedarf es auch keiner Zulassung oder amtlichen Registrierung. Zu Frage 2: Es ist zu unterscheiden zwischen einem Aufruf in den sozialen Medien zur Meldung von Erdogan-Kritikern an die türkischen Behörden und einem Aufruf zu Demonstrationen mit Gewaltausschreitungen. In erstem Fall - sozusagen «reine Meldung» - liegt nicht per se ein strafrechtlich relevanter Sachverhalt vor. Geht jedoch der Aufruf so weit, dass darüber hinaus Drohungen ausgestossen werden oder zu Kundgebungen mit Gewaltanwendung aufgerufen wird oder die Gewaltanwendung an anderen Personen gutgeheissen wird, tangiert dies den Straftatbestand des Paragrafen 282 StGB - Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen und Gutheissung mit Strafe bedrohter Handlungen. Dabei ist es unerheblich, ob es sich bei der Person, die den Aufruf vornimmt, um einen liechtensteinischen Staatsbürger oder eine liechtensteinische Staatsbürgerin oder einen Ausländer oder eine Ausländerin handelt. Wesentlich ist, dass die Tathandlung in Liechtenstein gesetzt wurde. Gemäss Paragraf 62 StGB gelten die liechtensteinischen Strafgesetze für alle Taten, die im Inland begangen worden sind. Da verschiedene Straftatbestände betroffen sein können, hat jeweils eine differenzierte strafrechtliche Beurteilung nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu erfolgen. In Bezug auf Ausländerinnen und Ausländer ist ergänzend festzuhalten, dass diese bei einem strafbaren Verhalten oder einem Verhalten, das beispielsweise die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Inland oder Ausland gefährdet, mit entsprechenden ausländerrechtlichen Konsequenzen zu rechnen haben. Erhält das Ausländer- und Passamt Kenntnis von einem solchen Verhalten eines Ausländers, wird ein entsprechendes Verfahren zur Prüfung eines Widerrufs der Bewilligung beziehungsweise einer Ausweisung geprüft. Ob die Bewilligung eines Ausländers aufgrund eines solchen Verhaltens widerrufen werden kann oder dieser ausgewiesen wird, hängt von verschiedenen Faktoren ab. So sind unter anderem die Art der Bewilligung (und der damit verbundene Zulassungsgrund), die Schwere des Delikts, die öffentlichen Interessen des Landes, die persönlichen Verhältnisse sowie der Grad der Integration zu berücksichtigen. Es findet somit jeweils eine Einzelfallprüfung statt.Dann zu einer Kleinen Anfrage des Abg. Harry Quaderer betreffend die : Zu Frage 1: Gefahrenguttransporte auf der Strasse unterliegen der Verordnung über den Transport gefährlicher Güter auf der Strasse (VTGGS). Danach obliegt die Kontrolle dieser Vorschriften der Landespolizei und dem Amt für Umwelt. Sie können für die Kontrollen auch externe Spezialisten beiziehen. Für die Kontrolle auf der Schiene braucht es immer einen geeigneten Haltepunkt. Solche Haltepunkte gibt es sowohl auf dem Streckennetz der ÖBB als auch auf jenem der SBB. Auf dem circa zehn Kilometer langen Landesabschnitt in Liechtenstein gibt es keinen geeigneten Haltepunkt, daher werden im Land auch keine eisenbahnpolizeilichen Kontrollen auf der Schiene durchgeführt.Zu Frage 2: Die Landespolizei verfügt über Mitarbeitende, die speziell für die polizeiliche Kontrolle der Gefahrenguttransporte auf der Strasse ausgebildet sind und sich regelmässig in diesem Bereich weiterbilden. Hinsichtlich Schulungsveranstalter für Gefahrgutlenker wird darauf hingewiesen, dass bis in das Jahr 2012 in Liechtenstein vier Schulungsveranstalter für Lenkerschulungen (ADR-Bescheinigungen) registriert waren. Aufgrund einer Änderung der Rechtslage in diesem Bereich mussten sich alle damals in Liechtenstein tätigen Schulungsveranstalter zur weiteren Ausübung ihrer Tätigkeit bei der Vereinigung der Strassenverkehrsämter der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein (ASA) registrieren lassen. Zwei Ausbildner haben damals beschlossen, ihre Schulungstätigkeit unter den neuen Rahmenbedingungen nicht mehr weiterzuführen. Zwei Schulungsveranstalter haben sich in der Folge registrieren lassen und sind heute noch aktiv.Zu Frage 3: Grundsätzlich liegt die oberste Verantwortung im Ereignisfall immer beim ausführenden Transportunternehmen. Vollzugsfragen zu Gefahrenguttransporten werden in der Verordnung über den Transport gefährlicher Güter - die bereits erwähnte VTGGS - geregelt. Gemäss dieser Verordnung werden die Aufgaben in diesem Bereich von der Landespolizei, der Motorfahrzeugkontrolle, dem Amt für Umwelt, dem Amt für Bevölkerungsschutz sowie dem Amt für Volkswirtschaft wahrgenommen. Zu Frage 4: Die Landespolizei führt mehrmals jährlich Kontrollen der Gefahrenguttransporte auf der Strasse durch. Zur Kontrolle des Schienenverkehrs wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungsrätin Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Ich habe vier Kleine Anfragen. Die erste wurde vom Abg. Frank Konrad gestellt und sie betraf den in Vaduz und das Thema der Synergienutzung.Zu Frage 1: Das Votum des Abgeordneten Frank Konrad vom 8. Juni 2016 anlässlich der Behandlung des Berichts und Antrags zur Genehmigung eines Verpflichtungskredites für den Bau eines Dienstleistungszentrums der Liechtensteinischen Landesverwaltung, dass Synergien mit der Gemeinde Vaduz abzuklären seien, habe ich aufgenommen. Die Vorbereitungsarbeiten inklusive der Abklärung von möglichen Synergien mit der Gemeinde Vaduz wurden an das Amt für Bau und Infrastruktur übertragen. Wie mir der Amtsleiter des Amtes für Bau und Infrastruktur, Markus Verling, mitteilte, fanden bislang ausschliesslich informelle bilaterale Gespräche über das weitere Vorgehen statt. Zu Frage 2: Die Frage nach Synergien mit der Gemeinde Vaduz wird im Rahmen der Erarbeitung des Nutzungskonzepts und der Vorbereitung der Grundlagen für den Architekturwettbewerb vom Amt für Bau und Infrastruktur gemeinsam mit der Gemeinde geklärt. Zu Frage 3: Das Amt für Bau und Infrastruktur beginnt in den kommenden Wochen mit der Erarbeitung des Nutzungskonzepts. Der Architekturwettbewerb ist Ende 2017 geplant, wie aus dem Zeitplan im Bericht und Antrag hervorgeht. Die nächste Kleine Anfrage wurde vom Abg. Johannes Kaiser gestellt und sie betrifft die :
Zu Frage 1: Beim Entwicklungskonzept Unterland handelt es sich nicht um eine Verkehrsstudie. Wie dies bereits nach dem Start der zweiten Phase des Entwicklungskonzeptes im Rahmen eines Treffens meinerseits mit der Gemeindevorsteherin und den Gemeindevorstehern des Liechtensteiner Unterlandes öffentlich kommuniziert wurde, ist das Ziel des Entwicklungskonzeptes die Erarbeitung eines gemeinsamen Verständnisses des Landes und der Unterländer Gemeinden zur heutigen Problemsituation und die Einigung über mögliche Handlungsspielräume. In einem langfristig ausgerichteten Masterplan soll die angestrebte Entwicklung von Verkehr, Siedlungs- und Wirtschaftsraum gemeinsam festgehalten werden. Der Auftrag zur neutralen und strukturierten Begleitung des Prozesses sowie zur Erarbeitung der Grundlagen wurde an die Planergemeinschaft «verkehrsingenieure», Eschen, und ewp AG, Effretikon, vergeben. Zu Frage 2: Für die Aufarbeitung der Grundlagen, das Zusammenführen aller bisherigen Planungen der einzelnen Unterländer Gemeinden, die Abbildung der jeweiligen Entwicklungspläne und die Präsentation und Diskussion in allen fünf Gemeinden des Liechtensteiner Unterlandes betragen die Kosten CHF 58'000. Zu Frage 3: Ja, beide Unternehmen der Planergemeinschaft sind bestens mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut. Das Büro «verkehrsingenieure» berät bereits die Gemeinden Eschen-Nendeln, Gamprin-Bendern und Ruggell. Die ewp AG betreut seit Anbeginn die Arbeiten des Agglomerationsprogramms Werdenberg-Liechtenstein und hat auch durch die Studien zur Optimierung der Rheinübergänge jahrelange Erfahrungen im gesamten Untersuchungsgebiet, auch über die Landesgrenzen hinweg. Zu Frage 4: In der ersten Phase des Entwicklungskonzeptes wurde der Ist-Zustand festgestellt. Diese Grundlage ist im Dokument «Entwicklungskonzept Unterland» festgehalten, das im Sommer und Herbst 2015 den Gemeinden des Liechtensteiner Unterlandes präsentiert wurde. Zu Beginn der zweiten Phase fanden im Anschluss Vorgespräche mit der Gemeindevorsteherin und den Gemeindevorstehern des Liechtensteiner Unterlandes statt. Auf dieser Basis hatte ich in meiner Funktion als Verkehrsministerin am 21. Juni 2016 eine Besprechung mit der Gemeindevorsteherin und den Gemeindevorstehern. Anlässlich dieses Treffens konnte Einigkeit darüber erzielt werden, dass in einem langfristig ausgerichteten Masterplan die angestrebte Entwicklung von Verkehr, Siedlungs- und Wirtschaftsraum gemeinsam festgelegt werden soll. Damit wurde ein nachhaltiger Prozess in Gang gesetzt, der über Legislaturperioden hinausgehen soll und eine dauerhafte Plattform für regelmässige Begegnungen zwischen der Regierung und den Unterländer Gemeindevorstehungen bieten soll, um die räumliche und verkehrliche Entwicklung des Unterlandes gemeinsam zu steuern.Zu Frage 5: Wie schon ausgeführt, handelt es sich um einen nachhaltigen Prozess, dessen gemeinsam vereinbarte Zielsetzung es ist, die angestrebte Entwicklung von Verkehr, Siedlung- und Wirtschaftsraum im Liechtensteiner Unterland in einem abgestimmten Masterplan festzuhalten.Die nächste Kleine Anfrage wurde vom Abg. Patrick Risch gestellt, sie betrifft ebenfalls das :
Zu Frage 1: Das Ziel des Entwicklungskonzeptes ist die Erarbeitung eines gemeinsamen Verständnisses des Landes und der Unterländer Gemeinden zur heutigen Problemsituation und die Einigung über mögliche Handlungsspielräume sowie die Umsetzung von aufeinander abgestimmten Massnahmen. Mit dem Entwicklungskonzept wurde ein nachhaltiger Prozess in Gang gesetzt, der über Legislaturperioden hinausgehen und eine dauerhafte Plattform für regelmässige Begegnungen zwischen der Regierung und den Unterländer Gemeindevorstehungen bieten soll, um die räumliche und verkehrliche Entwicklung des Unterlandes gemeinsam zu steuern. Zu Frage 2: In einem langfristig ausgerichteten Masterplan soll die angestrebte Entwicklung von Verkehr, Siedlungs- und Wirtschaftsraum gemeinsam festgelegt werden. Eine integrierte raumplanerische Betrachtung anstelle eines reinen Verkehrskonzeptes ist fundamental, da sich die verschiedenen Bereiche gegenseitig beeinflussen. Zu Frage 3: Anlässlich des Starts der zweiten Phase des Entwicklungskonzeptes im Rahmen eines Treffens meinerseits mit der Gemeindevorsteherin und den Gemeindevorstehern des Liechtensteiner Unterlandes konnte Einigkeit darüber erzielt werden, dass die anstehenden Herausforderungen und Entwicklungen nur gemeindeübergreifend und regional sowie aufeinander abgestimmt gelöst werden können. Die grösste Herausforderung liegt darin, die einzelnen Entwicklungspläne der Gemeinden in einem Masterplan zu vereinigen. Der Masterplan soll politisch breit abgestützt und behördenverbindlich sein. Dazu müssen die mitunter divergierenden Einzelinteressen gegeneinander abgewogen und schliesslich gemeindeübergreifend abgeglichene Lösungsansätze gefunden werden, welche dann auch politisch von den Gemeinderäten und der Regierung mitzutragen sind.Die nächste Kleine Anfrage wurde ebenfalls vom Abg. Patrick Risch gestellt und sie betrifft die : Zu Frage 1: Das sich in Ausarbeitung befindende Neophytenkonzept wurde einer ersten Vernehmlassung unterbreitet und wird momentan aufgrund der Rückmeldungen überarbeitet. Die Regierung beabsichtigt, die überarbeitete Fassung mit den Gemeinden nochmals zu besprechen und dann zu verabschieden. Zu den Fragen 2 und 3: Eigene Empfehlungslisten von Pflanzen, welche durch das Land und die Gemeinden ausgepflanzt oder eben nicht ausgepflanzt werden sollen, existieren in dieser Form für Liechtenstein nicht. Die Landes- und Gemeindeangestellten, die mit Pflanzen zu tun haben, wurden jedoch in zwei Schulungen unterrichtet, welche Pflanzen gemäss Anhang 1 der Freisetzungsverordnung nicht gepflanzt werden dürfen und welche Pflanzen nicht zur Pflanzung empfohlen werden. Dabei orientiert man sich an den Pflanzen gemäss Schwarzer Liste und Watch-Liste für die Schweiz, welche von den kantonalen Umweltämtern zur Anwendung empfohlen wird.Ich habe keine weiteren Kleinen Anfragen. Landtagspräsident Albert Frick
Danke.Regierungsrat Mauro Pedrazzini
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ich habe drei Kleine Anfragen heute zu beantworten. Die erste Anfrage stammt vom Abg. Wendelin Lampert und betrifft den :Zu Frage 1: Die Regierung ist darüber informiert, dass der Krankenkassenverband und die Ärztekammer derzeit Gespräche betreffend die Ausgestaltung des künftigen Tarifvertrages und den Taxpunktwert führen. Wie weit die Verhandlungen fortgeschritten sind, ist der Regierung nicht bekannt. Zu Frage 2: Das Verhandlungsergebnis der Tarifpartner bedarf der Genehmigung durch die Regierung. Sofern der Taxpunktwert als zu hoch angesehen wird, wird keine Genehmigung erfolgen. Die Regierung ist aufgrund der Tarifbestimmungen im Krankenversicherungsgesetz ausserdem berechtigt, Vorgaben betreffend die wirtschaftliche Tarifbemessung zu machen. Zu Frage 3: In den letzten Jahren wurden diverse Massnahmen gesetzt, um die Preise im Gesundheitswesen auf Schweizer Niveau zu bringen. Wie ein im Jahr 2014 durchgeführter Preisvergleich zwischen dem liechtensteinischen Arzttarif und dem Tarmed gezeigt hat, ist es auch gelungen, die Preise für ambulante ärztliche Leistungen an das Schweizer Niveau anzupassen. Bei diesem Vergleich, dessen Ergebnis von der Ärztekammer mitgetragen wurde, wurde der St. Galler Taxpunkwert verwendet. Daraus muss geschlossen werden, dass ein Taxpunktwert, der über dem in St. Gallen geltenden liegt, zu einer Preiserhöhung führen würde. Die Regierung wird sich also grundsätzlich am St. Galler Taxpunktwert orientieren. Zu Frage 4: Am 1.1.2017 muss eine genehmigte Tarifvereinbarung auf Basis des Tarmed vorliegen. Eine gewisse Vorlaufzeit ist für das Prüfverfahren der Regierung und für die technische Implementierung einzurechnen, sodass eine Einigung sicher einige Wochen vor Ablauf dieses Jahres vorliegen sollte. Die Regierung steht in laufendem Kontakt mit der Ärztekammer und dem Krankenkassenverband und wird den Tarifpartnern gegebenenfalls zeitgerecht die notwendigen Vorgaben machen.Die zweite Kleine Anfrage stammt ebenfalls vom Abg. Wendelin Lampert und betrifft die :Zu den Fragen 1 und 2: Hierzu ist vorab festzustellen, dass die Wirtschaftlichkeitsverfahren nicht von der Regierung, sondern von den Krankenkassen beziehungsweise vom Krankenkassenverband und den zuständigen Gerichten durchgeführt werden. Die Rechtsgrundlage findet sich im Art. 19 KVG. Bis Ende 2012 sah diese Bestimmung klar vor, dass Rückforderungsansprüche nach der statistischen Vergleichsmethode zu ermitteln sind. Dies entspricht auch der Rechtslage nach schweizerischem KVG. Am 1.1.2013 trat eine Gesetzesänderung in Kraft, welche die Durchführung von Wirtschaftlichkeitsverfahren insofern erschwerte, als seither ein analytischer Verfahrensschritt durchzuführen ist, in dessen Verlauf die Prüfung der Patientendossiers und der Rechnungen des betreffenden Leistungserbringers zu erfolgen hat. Zu Frage 3: Im Rahmen der jüngsten KVG-Revision, welche am 1.1.2017 in Kraft treten wird, wurde der Art. 19 KVG insofern revidiert, als in Bezug auf die Durchführung von Wirtschaftlichkeitsverfahren die bis Ende 2012 geltende Rechtslage wiederhergestellt und in den Materialien unmissverständlich klargestellt wird, dass künftig die statistische Methode des Durchschnittskostenvergleichs anzuwenden ist. Der Wille des Gesetzgebers ist klar auf eine statistische Vergleichbarkeit und damit auf die Erfassung statistischer Auffälligkeiten und nicht auf Einzelfallprüfungen gerichtet. Dabei ist die Heranziehung einer schweizerischen Vergleichsstatistik ausdrücklich gewollt. Zudem wurden die Verfahrensvorschriften für das Wirtschaftlichkeitsverfahren geändert, wodurch die Verfahrensdauer wesentlich gestrafft werden kann. Zu Frage 4: Es liegt auf der Hand, dass die analytische Methode äusserst aufwendig und kaum praktikabel ist. Die detaillierte Prüfung der Patientendossiers und Rechnungen führt zu einem teuren und langwierigen Verfahren, in dessen Verlauf in aller Regel Expertengutachten einzuholen sind, die wiederum zu Gegengutachten des fehlbaren Leistungserbringers führen können. Es ist also wesentlich weniger wahrscheinlich, dass die Krankenkassen bei Anwendung der analytischen Methode erfolgreich Rückforderungen für zu Unrecht abgerechnete Leistungen erwirken können. Zu Frage 5: Gegenstand des genannten Wirtschaftlichkeitsverfahrens bildet die Rückforderung von Vergütungen der drei liechtensteinischen Krankenkassen für die Jahre 2010 und 2011.Dann zu einer Kleinen Anfrage des Abg. Herbert Elkuch zum Thema :Zu Frage 1: Die Reserven steigen normalerweise um circa CHF 1 Mio. pro Jahr. Im Jahr 2010 lagen sie bei CHF 5,4 Mio. Im Jahr 2013 gab es eine zusätzliche Sonderzuweisung der Versicherer zu den Reserven in Höhe von circa CHF 5 Mio., sodass die Reserven CHF 13,6 Mio. erreichten. Im Jahr 2014 wurde ein Teil der Reserven zur Finanzierung der neuen Rechnungsgrundlagen verwendet. Dadurch sanken die Reserven auf CHF 4 Mio. Aufgrund des kleinen Kollektivs schwanken die Ausgaben für Versicherungsleistungen sehr stark. Im Jahr 2010 lagen sie bei CHF 30,5 Mio., im 2011 nur noch bei CHF 15,2 Mio. Im 2012 stiegen die Ausgaben wieder an auf CHF 24 Mio., 2013 gab es einen leichten Anstieg auf CHF 25,4 Mio. Und schliesslich 2014 gab es aussergewöhnlich hohe Kosten von CHF 46,5 Mio. Zu Frage 2: Im Art. 78 Abs. 4 Unfallversicherungsgesetz werden die Versicherer angehalten, Reserven «zum Ausgleich von Schwankungen der Betriebsergebnisse zu bestellen». Konkretisiert wird dies im Art. 81e Abs. 1 der Unfallversicherungsverordnung. Ein Prozent der Prämieneinnahmen sind bis zu einer Höhe von 30% der durchschnittlichen Gesamtprämieneinnahmen zu äufnen. Zudem kann jeder Versicherer Ausgleichsreserven bilden. Zu Frage 3: Ja. Die Regierung hat die Prämieneingabe der Versicherer genehmigt. Die Prämien der Betriebsunfallversicherung werden durchschnittlich um 20% gesenkt, jene der Nichtbetriebsunfallversicherung um 10,2%. Zu Frage 4: Die Versicherer müssen bei ihrer Tarifeingabe eine Änderung der Prämien begründen. Die Prämie besteht aus einer risikogerechten Nettoprämie sowie gesetzlich vorgeschriebenen Zuschlägen. Die Nettoprämie wird aus einem gewichteten Durchschnitt des Schadensbedarfs der letzten zehn Jahre berechnet. Dieser Durchschnitt hat sich seit der letzten Prämieneingabe gesenkt, weswegen die Prämie nun gesenkt werden kann. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Eine sachbezogene Zusatzfrage.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Besten Dank dem Herrn Gesellschaftsminister für die Beantwortung der zwei Kleinen Anfragen. Eine Zusatzfrage zum Wirtschaftlichkeitsverfahren im Gesundheitswesen seit dem 1.1.2013. Interpretiere ich Ihre Ausführungen richtig, wenn ich sage, der Landtag hat mit der Gesetzesänderung per 1.1.2013 die Wirtschaftlichkeitsverfahren zugunsten fehlbarer Ärzte abgeändert.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrat Mauro Pedrazzini
Diese Aussage zu den Wirtschaftlichkeitsverfahren würde ich zu 100 Prozent unterschreiben.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Aurelia Frick
Ich habe heute Abend noch zwei Kleine Anfrage zu beantworten. Die erste Kleine Anfrage kommt vom Abg. Thomas Lageder und es geht um den :Zu Frage 1: Das Wahlpflichtangebot «Religion und Kultur» leistet zweifellos einen Beitrag zum interkulturellen und interreligiösen Verständnis. Es blickt von einem möglichst neutralen Standpunkt aus auf die Religionen und Kulturen. Der Umkehrschluss, dass konfessioneller Unterricht gegen dieses Verständnis arbeitet, ist allerdings problematisch. Vom konfessionellen Unterricht darf erwartet werden, dass er anderen Glaubensrichtungen und Weltanschauungen mit Toleranz begegnet. Diese Zielsetzung ist dem Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht denn auch ausdrücklich vorangestellt. Das Pflichtangebot «Religion und Kultur» wurde im Jahr 2009 mangels Nachfrage an der Primarstufe nicht eingeführt. Die grosse Mehrheit der katholischen Kinder besucht den konfessionellen Unterricht, der auch auf die Sakramente vorbereitet. Zu Frage 2: Der katholische Religionsunterricht ist, gestützt auf die Landesverfassung und auf das Schulgesetz, in verschiedenen Vereinbarungen mit dem Erzbistum Vaduz geregelt. Der Inhalt des Unterrichts wird von der Kirche bestimmt. Es ist Sache der Kirche, im Rahmen ihrer Aufsichtsverantwortung darauf zu achten, dass der Unterricht in inhaltlicher Hinsicht verfassungskonform erfolgt. Dies ist in den Vereinbarungen, welche Land und Gemeinden mit dem Erzbistum abgeschlossen haben, ausdrücklich so geregelt. Das Schulamt kann gestützt auf das Schulgesetz den Unterricht pädagogisch und methodisch-didaktisch beurteilen und im Rahmen der Aufsicht geeignete Massnahmen anordnen und durchsetzen. Zu Frage 3: Es gibt keine vom Staat vorgegebenen Lehrmittel. Die von der Kirche vorgesehenen Lehrmittel sind auf der Website des Erzbistums publiziert. Zu Frage 4: Die Religionslehrer an den Gemeindeschulen werden auf Vorschlag des Pfarrers von den Gemeinden angestellt. Die Religionslehrer an Sekundarschulen werden auf Vorschlag des Erzbistums vom Land angestellt. Voraussetzung für die Anstellung ist neben der entsprechenden theologischen Fachausbildung der Nachweis einer pädagogischen und methodisch-didaktischen Qualifikation gemäss Schulgesetz sowie die kirchliche Lehrerlaubnis. Die Aufsicht über den Inhalt des Unterrichts erfolgt in erster Linie durch die kirchlichen Organe. Die staatliche Aufsicht erfolgt im Rahmen des Schulgesetzes. Zu Frage 5: Für Fragen im Zusammenhang mit dem Religionsunterricht ist im Schulamt eine Fachperson zuständig.Dann habe ich noch eine zweite Kleine Anfrage zu beantworten, und zwar vom Abg. Peter Büchel, es ging um das Thema des : Noch vor wenigen Jahren wäre es undenkbar gewesen, dass innerhalb eines Monats sowohl die deutschsprachigen Finanz- wie auch Aussenminister für ein Treffen nach Liechtenstein kommen. Es ist dies ein eindrücklicher Beweis für den in den letzten Jahren von Liechtenstein begangenen Weg. Das alljährlich stattfindende Treffen der deutschsprachigen Aussenminister ist eine wichtige Plattform für die liechtensteinische Aussenpolitik, bei der wir die aktive Rolle Liechtensteins vermitteln können. Dies ist uns in diesem Sommer besonders gut gelungen. Die Burg Gutenberg war ein einzigartiger Veranstaltungsort, um die enge Verbundenheit zu unseren Nachbarn erneut zu stärken. Die Berichterstattung in den in- und ausländischen Zeitungen, am Radio und in den Fernsehnachrichten unserer Nachbarländer untermauert dies. Der deutsche Aussenminister Frank-Walter Steinmeier hat seinen Besuch sogar spontan verlängert. Es freut mich zudem, dass Mitglieder des Hohen Landtags diesen Weg ausdrücklich unterstützen, wie es in der Frage des Herrn Abg. Peter Büchel zum Ausdruck kam. Zu Frage 1: Die definitive Endabrechnung liegt noch nicht vor. Die zweitätige Veranstaltung liegt jedoch sehr genau im vorgegebenen Budget und ich erwarte, dass wir mit Aufwendungen von circa CHF 45'000 abschliessen werden. Diesbezüglich ist anzumerken, dass die Burg Gutenberg nicht nur emotional, sondern auch finanziell ein lohnender Veranstaltungsort war. Die Burg Gutenberg gehört dem Land, womit keine Kosten für die Miete anfallen. Die Durchführung dieses Treffens erforderte ein sehr hohes Sicherheitsdispositiv. Ein Vorteil der Burg Gutenberg ist die Tatsache, dass sie relativ einfach zu sichern und zu überwachen ist. Zudem konnten sämtliche Programmpunkte des ersten Tages des Treffens samt Abendessen dort ausgerichtet werden. Damit konnten zeitintensive und logistisch äusserst herausfordernde Transporte auf ein Minimum reduziert werden.Zu Frage 2: Ich erlaube mir, die Kosten zu runden. - Infrastruktur: CHF 6'500
- Transport: CHF 3'000
- Verpflegung für die Delegationen an zwei Tagen (inklusive Sicherheitspersonal, Journalisten, etc.): CHF 13'000
- Kommunikation, Medien, Geschenke: CHF 6'000
- Ausstattungen: CHF 10'000
- Beherbergungskosten: CHF 6'000.
Zu Frage 3: Aufgrund der Grösse der Delegationen wäre diese Veranstaltung in den Räumen der Regierung nicht durchführbar gewesen. Alleine Deutschland ist mit einer Delegation von 15 Personen vertreten gewesen. Für Veranstaltungen in dieser Grössenordnung wird in der Regel auf die Infrastruktur der Gemeinden zurückgegriffen, welche gemietet werden muss. Mit der Burg Gutenberg konnte ein Veranstaltungsort gefunden werden, welcher im Eigentum des Landes ist und nicht gemietet werden muss. Eine Grundinfrastruktur ist dort vorhanden. Die besonderen Aufwendungen, die zum Beispiel aufgrund des Wetters nötig waren, entsprechen den Aufwendungen, die angefallen wären, wenn wir auf Mietobjekte der Gemeinden zurückgegriffen hätten. Als Kulturministerin ist es mir zudem ein grosses Anliegen, einmalige Orte in Liechtenstein zu nutzen und diese auch bekannt zu machen. Ich würde mich freuen, wenn die Burg Gutenberg öfters genutzt werden könnte.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Eine weiter sachbezogene Zusatzfrage.Abg. Thomas Lageder
Besten Dank, für das Wort. Besten Dank der Frau Regierungsrätin für Ihre Ausführungen. Ich möchte Sie nur noch kurz fragen, ob die Stelle der zuständigen Fachperson für Religion beim Schulamt gegenwärtig besetzt ist oder nicht. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Regierungsrätin Aurelia Frick
Wir haben beim Schulamt eine Fachperson, die den Religionsunterricht koordiniert. Die Stelle ist besetzt, aber nicht explizit mit einem Nachfolger, sondern wir haben auf eine Lösung zurückgegriffen, gleich wie wir es gemacht haben für den Handarbeits- und Werkunterricht. Wir haben eine Person, die als Lehrperson arbeitet, die jetzt ein Pult bei uns im Schulamt hat und somit auch dort integriert ist. Aber sie ist auf einer anderen Basis angestellt als die ehemals zuständige Person für Religion.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Damit haben wir auch Traktandum 37 erledigt und sind am Ende der Landtagssitzung, einer traktandenreichen Landtagssitzung, angelangt. Ich bedanke mich für die gute Mitarbeit und hiermit schliesse ich die Landtagssitzung. Ende der September-Sitzung (um 20:20 Uhr)
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