Erlass eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP-Durchführungsgesetz; PRIIP-DG) sowie die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (Nr. 79/2016); 1. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu Traktandum 29: Erlass eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte sowie die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes. Wir behandeln diese Vorlage in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 79/2016 und steht zur Diskussion.Abg. Thomas Lageder
Besten Dank für das Wort, Herr Präsident. Kleinanleger sollen durch Vorschriften zu Basisinformationsblättern für verpackte Anlageprodukte und Versicherungsanlageprodukte geschützt werden. Dabei ist es wichtig, dass durch Transparenz und Verständlichkeit die Kleinanleger befähigt werden, die Produkte zu verstehen und die Risiken abzuschätzen. Weiter ist auch zentral, dass durch die Umsetzung dieser EWR-Vorschriften der Marktzugang gesichert wird und die Produkte und Dienstleistungen EU-weit vertrieben werden können. Zu guter Letzt ist noch zu erwähnen, dass es sich hier um eine Vorabumsetzung handelt, da der gemeinsame EWR-Ausschuss noch keinen Beschluss gefasst hat. Gerade aber für den Versicherungsstandort ist es wichtig, dass keine Lücke entsteht und dass der Marktzugang ohne Unterbrechung gewährleistet werden kann.Die Fraktion der Freien Liste ist für Eintreten auf die Vorlage und begrüsst, dass in dieser Sache zum Wohle der Marktteilnehmer eine Vorabumsetzung ins Auge gefasst wird. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Alois Beck
Wie wir bereits gehört haben, strebt die EU-Verordnung über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte eine Verbesserung der Transparenz, dieser soeben genannten Produkte an. Man spricht hier vom PRIIP-Durchführungsgesetz, das ist einfach die Übersetzung dieser Produkte - «packaged retail and insurance-based investment products» - und ich sage es deshalb, weil auch im deutschen Sprachgebrauch sich dieser Begriff mittlerweile eingebürgert hat, einfach die englische Abkürzung.Zu den PRIIP zählen Anlageprodukte, wie Investmentfonds, Lebensversicherungspolicen mit einem Anlageelement oder auch strukturierte Produkte. Nun ist es normalerweise so, dass die Umsetzung einer EU-Verordnung in nationales Recht nicht erforderlich ist, da diese ja mit dem Inkrafttreten des entsprechenden Beschlusses des gemeinsamen EWR-Ausschusses in Liechtenstein unmittelbar gilt. Jedoch ist es notwendig, ein eigenständiges Durchführungsgesetz zu erlassen, welches ergänzende Vorschriften betreffend die zuständige Behörde, ihre Befugnisse, aber auch die Strafbestimmungen national regelt. Die gegenständliche EU-Verordnung befindet sich noch im Übernahmeverfahren in das EWR-Abkommen. Trotzdem schlägt die Regierung vor, das vorliegende PRIIP-Durchführungsgesetz auf den 1. Januar 2017 in Kraft treten zu lassen. Der Grund ist, dass die PRIIP-Verordnung in den EU-Staaten bereits am 31. Dezember 2016 zur Anwendung kommt.Liechtensteinische Intermediäre, welche ihre Produkte und Dienstleistungen im europäischen Markt anbieten und vertreiben wollen, müssen sich also bereits ab dem 31. Dezember 2016 an die Vorgaben der PRIIP-Verordnung halten. Dies umso mehr, als die liechtensteinischen Intermediäre im europäischen Ausland vornehmlich mithilfe von Vermittlern tätig sind, und diese müssen beim Vertrieb dieser PRIIP Produkte das vorgeschriebene Basisinformationsblatt dem Kunden zur Verfügung stellen. Dieses Basisinformationsblatt - Key Information Document oder kurz KID -, das werden Sie auch später als Kunde vielleicht dann hören, hat sich bereits auch im deutschen Sprachgebrach eingebürgert.PRIIP werden in erster Linie von Fondsmanagern, Versicherungsunternehmen, Banken oder Wertpapierfirmen hergestellt. Diese Hersteller sind für die Erstellung dieses KIDs verantwortlich, bevor ein Vertrieb für Kleinanleger erfolgen darf. Durch die Einführung eines standardisierten Informationsblattes für beinahe alle für Kleinanleger infrage kommenden Produkte, sollen die Verständlichkeit und die Verbraucherfreundlichkeit der Produktinformationen gewährleistet und die Vergleichbarkeit unterschiedlichster Anlageprodukte für den gesamten EWR-Raum sichergestellt werden. Die Regierung führt im Bericht aus, dass eine Vielzahl von liechtensteinischen Finanzintermediären unter die Definition der PRIIP-Hersteller fällt. So würde etwa dem Versicherungsstandort Liechtenstein mangels Vorabumsetzung ein bedeutender Geschäftsbereich entfallen. Zusätzlich wäre bei einer verspäteten Inkraftsetzung mit Geschäftseinbussen der liechtensteinischen Finanzintermediäre zu rechnen.Aus den genannten Gründen spreche ich mich für die Vorabumsetzung des PRIIP-Durchführungsgesetzes aus, damit für die liechtensteinischen Finanzintermediäre der Marktzugang zum EWR für die gegenständlichen Produkte und Dienstleistungen weiterhin gewährleistet ist. Ich spreche mich also für Eintreten auf die Regierungsvorlage aus, werde bei der 1. Lesung noch einige Anmerkungen und Fragen bei einem Artikel anbringen.Wenn wir noch kurz auf die vorherige Debatte zurückkommen, noch eine Frage bezüglich der Ausführungen im Regierungsbericht auf Seite 22, wo die finanziellen, personellen, organisatorischen und räumlichen Auswirkungen beschrieben werden. Hier heisst es: «Für die Intermediäre hat die Vorlage erhebliche Auswirkungen.» Das ist zweifellos richtig, aber bei diesem Abschnitt geht es ja darum, unten heisst es: Gemäss der PRIIP-Verordnung hat die FMA den Markt für Versicherungsanlageprodukte zu überwachen. Bei diesem Passus geht es ja um die finanziellen und personellen Auswirkungen aus Sicht des Staates, und hier vermisse ich noch die Ausführungen konkret auf die FMA. Ich bitte die Regierung, zumindest auf die 2. Lesung das noch beizubringen. Ich gehe davon aus, dass das mit dem bestehenden Ressourcenbestand gemacht werden kann, aber hier fehlt noch die konkrete Aussage. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ja, mein Vorredner hat den Punkt bereits erwähnt, der mir auch, gerade im Zusammenhang mit der Debatte zu Traktandum 28, ein wenig Kopfzerbrechen bereitet. Die Regierung führ auf Seite 22 aus, der Abg. Alois Beck hat es erwähnt, man geht von erheblichen Auswirkungen für die Intermediäre aus. Ich gehe jetzt einmal davon aus, wenn es bei den Marktteilnehmern schon erhebliche Auswirkungen gibt, dann dürfte auch die Aufsicht nicht ganz ohne sein, und da vermisse ich auch die personellen, finanziellen Konsequenzen - speziell bei der Finanzmarktaufsicht. Ich denke mir, der Abg. Rainer Gopp hat es ja im vorhergehenden Traktandum auch ausgeführt: Wir sollten uns vermehrt bewusst sein, was wir hier so beschliessen mit diesen Gesetzesbestimmungen, was das für effektive Konsequenzen hat. Denn, wie gesagt, wenn es für die Marktteilnehmer erhebliche Auswirkungen hat, wird es auch in der Aufsicht Auswirkungen haben. Ob diese erheblich sind, das weiss ich nicht. Wir haben es auch bereits gehört, wir machen hier eine Vorabumsetzung. Das Übernahmeprozedere in den EWR das läuft erst, aber anscheinend ist es ja im Sinne der Marktteilnehmer, dass wir hier, sage ich jetzt einmal, vorauseilenden Gehorsam produzieren. Es dürfte im Sinne des Marktes sein, dass wir hier eben auch am 31. Dezember 2016 à jour sind und diese Produkte vertreiben können.Man kann hier schon sagen, wir gehen hier einen Schritt zu weit, aber ich gehe davon aus, es ist mit dem Markt abgesprochen und es ist im Sinne des Marktes. Wie gesagt, auf die 2. Lesung wäre ich doch dankbar, wenn man die finanziellen und personellen Konsequenzen bei der FMA aufzeigen würde.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Elfried Hasler
Danke für das Wort. Ich denke, wir kennen den Beipackzettel schon sehr lange aus dem Medikamentenbereich und hier wird nichts anderes eingeführt als ein Beipackzettel auch für Anlageprodukte -nach dem Motto «Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie das Basisinformationsblatt oder fragen Sie Ihren Finanzberater». Es ist zu hoffen, dass diese - nicht wie beim traditionellen Beipackzettel im Medikamentenbereich - dann auch gelesen werden - oder hier gelesen werden im Gegensatz zum Medikamentenbereich - und sich Anleger dann auch wirklich informieren und nicht erst dann, wenn es zu spät ist. Es ist auch zu hoffen, dass sich die Anleger aber auch durch die ausführliche Darlegung aller möglichen Risiken nicht - wie so oft auch bei Medikamentenbeipackzetteln - letztlich mehr verunsichern lassen und sie am Ende des Lesens dann wirklich ein besseres Gefühl haben. Aber ich denke, gegen diese Beipackzettel ist grundsätzlich sicher nichts einzuwenden. Einzuwenden habe ich allerdings dann etwas gegen eine konkrete Bestimmung respektive eine Frage hierzu - dort, wo es dann um die Bussenhöhe geht. Hier wurde die Verordnung eins zu eins übernommen und hier eben dann meine Frage. Es wird hier übernommen, dass bei juristischen Personen die Bussenhöhe «bis zu CHF 6 Mio. oder bis zu 3% des jährlichen Gesamtumsatzes der juristischen Person» ausmachen soll «oder bis zur zweifachen Höhe» des infolge des Verstosses erzielten Gewinnes. Hier ist mir einfach noch nicht ganz klar von der Formulierung in der EU-Richtlinie her, ob es wirklich notwendig ist, alle diese «oder» zu übernehmen, oder ob hier nicht die Möglichkeit besteht, sich für eine dieser Varianten zu entscheiden.Für mich etwas schräg im Raum steht der Anknüpfungspunkt an den Gesamtumsatz eines Unternehmens. Umsatz ist bei Weitem nicht Gewinn und das ist für mich eigentlich nicht der richtige Anknüpfungspunkt. Ich weiss, das steht so in der EU-Richtlinie drin, wenn das zwingend zu übernehmen ist, wenn dieses «oder» nicht als «oder» zu werten ist, dann ist es nun einmal so, es wäre aber meines Erachtens einfach nicht sinnvoll - denn nehmen Sie beispielsweise eine Privatbank, die im Vermögensverwaltungsbereich tätig ist, und nehmen Sie eine typische Hypothekenbank: Wenn beide ein Anlageprodukt rausgeben, wird natürlich die Bilanzsumme der Hypothekenbank um ein Vielfaches höher sein als die Bilanzsumme einer Privatbank. Und damit würde für einen gleichen Verstoss eine Hypothekarbank massiv stärker zur Kasse gebeten oder könnte zur Kasse gebeten werden als beispielsweise eine Privatbank, die aber deutlich profitabler ist und deutlich höhere Gewinne erzielt. Also die Anknüpfung an den Gesamtumsatz ist für mich, wie gesagt, fragwürdig. Und für mich eine Kernfrage: Lässt diese Richtlinie es zu, sich für eine dieser Oder-Lösungen zu entscheiden oder sind wirklich zwingend, wie hier vorgeschlagen wird, alle diese Oder-Lösungen auch ins Gesetz zu übernehmen? Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ich kann mich insbesondere dem Votum des Abg. Alois Beck anschliessen. Er hat die Vorlage sehr gut beschrieben, wie gesagt, es geht um die Pflichten bei der Abfassung des Basisinformationsblattes, um Pflichten zur Bereitstellung des Basisinformationsblattes, um Pflichten zur Schaffung von Beschwerdemöglichkeiten, weiters müssen diese Basisinformationsblätter regelmässig auf ihre Aktualität überprüft werden, weiters müssen diese Basisinformationsblätter verständlich und verbraucherfreundlich sein. Es gibt auch noch haftungsrechtliche Bestimmungen in dieser Verordnung, welche umzusetzen sind, also insbesondere in Bezug auf die Beweislast, dass der Hersteller dieser Basisinformationsblätter zu beweisen hat, dass er das auch ordentlich gemacht hat, und der jeweilige Anleger hat, falls ihm ein Schaden oder Verlust entstanden ist, diesen zu beweisen.Ich möchte auch auf den Punkt eingehen, den der Abg. Elfried Hasler aufgebracht hat. Ich denke, das ist der einzig wirklich strittige Punkt hier in dieser Vorlage - vor allem, insbesondere bei den Vernehmlassungsteilnehmern -, das ist die Sanktionsmöglichkeit. Wie es der Abg. Elfried Hasler ausgeführt hat, wurde hier die Variante gewählt, dass diese drei «oder» hier aufgenommen wurden beziehungsweise dass drei mögliche Sanktionsmöglichkeiten aufgenommen wurden. Meines Erachtens wäre es auch vernünftig, wenn man einfach eine obere Deckelung wählt, einen Maximalbetrag, eine Maximalhöhe der Strafe, wählt und diese nicht umsatzabhängig macht, die allenfalls noch zu weiteren Problemen führt, wo man sich die Frage stellen muss: Ist hier nur der Umsatz des jeweiligen Unternehmens heranzuziehen oder ist auch noch der Umsatz des Mutter- oder des Tochterunternehmens heranzuziehen, wie es hier auch in der Richtlinie beschrieben wird?Ich würde hier für eine einfache Lösung plädieren, für die Maximalstrafe, das wären hier die EUR 5 Mio. per 30. Dezember 2014, dass man hier diese Variante wählt und das ganze nicht umsatzabhängig gestaltet.Insgesamt waren die Vernehmlassungsteilnehmer, soweit dies ersichtlich ist, mit der gegenständlichen Vorlage mit Ausnahme der Sanktionsbestimmung einverstanden, und ich bin ebenfalls für Eintreten auf diese Vorlage. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Alois Beck
Ich habe ja bereits in meinem Eintretensvotum angetönt, dass ich bei der 1. Lesung noch eine Anmerkung habe - das betrifft eben auch diese Bussen. Das wurde jetzt aber aufgenommen. Ich kann das auch grundsätzlich unterstützen. Es ist ja so, dass auch in der Vergangenheit immer wieder diese Bussen und Sanktionen auch in diesem Hohen Hause zu Diskussionen Anlass gegeben haben. Wir haben es natürlich da mit, sagen wir einmal, teilweise auch systemfremden Bussen oder Arten von Bussen zu tun, indem das nicht immer so genau in unser Schema passt. Hier stellt sich effektiv die Frage. In der Vernehmlassung wurde das auch aufgeführt, beispielsweise hat der Bankenverband die Meinung vertreten, dass es hier um alternative Methoden zur Auswahl gehe. Die Regierung wiederum vertritt die Ansicht, dass es keine tatsächliche Option, keine Umsetzungsoption, sei, sondern beide Dinge seien zu berücksichtigen. Aber hier muss sicher noch eine Klärung erfolgen. Und interessanterweise, wenn Sie sehen in der Stellungnahme der liechtensteinischen Staatsanwaltschaft auf Seite 14 des Berichtes, die, zumindest implizit, scheint auch die bertragsmässige Obergrenze zu bevorzugen und weist noch darauf hin, dass die Verhängung einer Busse im Ausmass von maximal 3% des jährlichen Gesamtumsatzes erfahrungsgemäss im Vollzug schwieriger und aufwendiger sei. Abgesehen davon, dass es hier, obwohl es eine Maximalsumme ist, natürlich - wenn es um den Gesamtumsatz geht - um doch erhebliche und nicht unbeträchtliche Summen geht. Es ist klar, es geht um Maximalbussen, aber auch dieser Aspekt ist hier noch zu berücksichtigen. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Stv. Abg. Peter Wachter
Ich denke, die Regierung sollte sich das genau überlegen - nehmen wir einmal an, es gibt ein Produkt auf dem Markt, das betrügerisch ist: EUR 10 Mio. werden damit verdient, EUR 6 Mio. bezahlt er Busse, hat immer noch EUR 4 Mio. verdient am ganzen Produkt. Also ich denke, es müsste eigentlich in Bezug zum Gewinn sein, nicht zum Umsatz, sondern zum Gewinn mit diesem Produkt, das auf dem Markt ist. Aber ich denke, die Regierung wird auf die 2. Lesung einen passablen Vorschlag machen können. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Elfried Hasler
Da kann ich mich gerade anschliessen. Das ist natürlich schon so, wenn Sie den Artikel lesen. Das ist dann eben der dritte Punkt: bis zur zweifachen Höhe des infolge des Verstosses erzielten Gewinnes. Und dieser Teil ist auch weniger strittig, strittig ist die Variante «bis zu CHF 6 Mio.» und - vor allem eben strittig für mich - die 3% des jährlichen Gesamtumsatzes. Eben nochmal gesagt: Nur weil eine Hypothekenbank, die vielleicht deutlich weniger profitabel ist, weniger Gewinn macht, den gleichen Verstoss macht wie eine Privatbank, die vielleicht deutlich mehr Gewinn macht, müsste nach dieser Regelung - oder könnte nach dieser Regelung - die Hypothekenbank massiv stärker zur Kasse gebeten werden. Das macht für mich keinen Sinn. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Vielen Dank für diese Rückmeldungen. Zuerst zum Thema finanzielle und personelle Auswirkungen. Wir werden dies sicher auf die 2. Lesung nochmals konkretisieren. Ich gehe jedoch davon aus, dass es für die FMA selbst praktisch keine Auswirkungen haben wird, sonst wäre es hier sicher aufgeführt worden.Im Gegensatz dazu hat es natürlich für die Marktteilnehmer Auswirkungen - erhebliche Auswirken, insbesondere auch bezüglich der Haftungsfragen. Das wurde entsprechend ja auch ausgeführt. Herr Abg. Lampert, natürlich ist diese Vorlage mit dem Markt abgesprochen, es hat auch eine Vernehmlassung gegeben und die Vernehmlassungsteilnehmer haben sich ja bis auf einen Punkt auch sehr positiv dazu geäussert.Dann zum Thema Bussen: Diese Frage habe ich mir dann schlussendlich auch gestellt, als ich die entsprechende Bestimmung in der Verordnung gelesen habe. Was heisst eben hier «oder»? Man könnte durchaus meinen, dass es sich hierbei eben um Optionen in der Verordnung handelt und der Gesetzgeber sich für eine der Varianten entscheiden kann. Wir sind im Moment davon ausgegangen und haben es so interpretiert, dass es eben keine Umsetzungsoptionen sind, sondern verschiedene Varianten der Bemessung der Bussenobergrenzen. Aber wir werden das sicher auf die 2. Lesung nochmals genau prüfen und dann einen entsprechenden Vorschlag bringen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir stimmen über Eintreten ab. Wer für Eintreten auf die Gesetzesvorlagen ist, möge bitte die Stimme abgeben.Abstimmung: Zustimmung mit 25 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mit 25 Stimmen einhellig Eintreten beschlossen. Wir beginnen mit der Lesung der 1. Vorlage durch Artikelaufruf.Art. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 4 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 5 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 6 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 6 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 7 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 7 steht zur Diskussion.
Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Also ich möchte bei dieser Bestimmung auf meine vorigen Ausführungen verweisen. Dann hätte ich zusätzlich noch die Frage, an wen die Busse zu zahlen ist. Ist die Busse an den Staat zu zahlen oder an die FMA?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Also ich gehe davon aus: Schlussendlich landet es in der Staatskasse, aber wir werden diese Frage auch auf die 2. Lesung noch ausführen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank, wir können weiterlesen.Art. 8 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 8 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 9 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 9 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 10 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 10 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 11 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 11 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 12 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 12 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben die Vorlage in 1. Lesung beraten.
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Gesetz über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes.Art. 5 Abs. 1 Bst. zquater wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 5 Abs. 1 Bst. zquater steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Keine Wortmeldungen. Somit haben wir auch diese Vorlage in 1. Lesung beraten, gleichzeitig haben wir Traktandum 29 erledigt. Wir machen jetzt 20 Minuten Pause.
Die Sitzung ist unterbrochen (von 10:35 bis 10:50 Uhr).
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