Abänderung des Datenschutzgesetzes (Übergangsgesetzgebung) (Nr. 37/2018); 1. und 2. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu Traktandum 30: Abänderung des Datenschutzgesetzes (Übergangsgesetzgebung). Wir behandeln auch diese Vorlage in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag trägt der Regierung trägt die Nr. 37/2018. Er steht zur Diskussion.Landtagsvizepräsidentin Gunilla Marxer-Kranz
Besten Dank, Herr Präsident. Mit dem letzten Traktandum, dem Traktandum 29, haben wir die Totalrevision des Datenschutzgesetzes wie auch die rund 120 Spezialgesetze in 1. Lesung behandelt. In Kraft treten wird das revidierte Datenschutzgesetz letztlich dann wohl, ich nehme jetzt an, im zweiten Halbjahr 2018.Zwischen der Übernahme der DSGVO in das EWR-Abkommen und dem Inkrafttreten der Totalrevision des Datenschutzgesetzes werden somit einige Monate liegen. Daher muss für diesen Übergangszeitraum das derzeit noch geltende Datenschutzgesetz um einzelne Bestimmungen ergänzt werden, um allfälliger Rechtsunsicherheit entgegenzuwirken. Dies wird mittels des uns hier vorliegenden Berichts und Antrags betreffend Abänderung des Datenschutzgesetzes, einer sogenannten Übergangsgesetzgebung, erfüllt.Hauptsächlich zwei Punkte sollen mit dieser Übergangsgesetzgebung geregelt werden: Zum einen sollen, da sich der Anwendungsbereich lediglich auf natürliche Personen - entsprechend dem Schutzbereich der DSGVO - beschränkt, die juristischen Personen schon ab Übernahme der DSGVO ins EWR-Abkommen vom Anwendungsbereich des geltenden Datenschutzgesetzes ausgenommen werden. Zum anderen soll die Datenschutzstelle als federführende Aufsichtsbehörde auftreten. Vor allem vonseiten der Industrie ist dieses Anliegen sehr wichtig, damit «für die Unternehmen mit Hauptniederlassung in Liechtenstein die liechtensteinische Datenschutzstelle als federführende Aufsichtsbehörde und damit als Ansprechpartner von der EU auch anerkannt wird». Ansonsten befürchten, so die LIHK, die liechtensteinischen Unternehmen einen «Wettbewerbsnachteil zu erleiden oder einer sonstigen Ungleichbehandlung gegenüber Unternehmen mit Hauptniederlassungen in der EU ausgesetzt zu sein», was sich als Standortnachteil für unsere Wirtschaft auswirken könnte. Haben die Unternehmen nur noch einen Ansprechpartner für die ihre Beurteilung der datenschutzrechtlichen Belange, so bedeutet die federführende Kompetenz unserer Datenschutzstelle eine Entlastung für unsere Unternehmen. Hier muss mir aber vonseiten der Regierung noch bestätigt werden, dass diese Federführung unserer Datenschutzstelle wirklich auch in diesem Sinne garantiert werden kann, dass gemäss dem One-Stop-Shop-Prinzip die Zuständigkeit bei unserer Datenschutzstelle sein wird. Soll heissen, dass - auch wenn ich mir der Komplexität der Behördenzuständigkeit bei grenzüberschreitenden Datenanwendung bewusst bin - bei grenzüberschreitenden Problemstellungen einzig die liechtensteinische Datenschutzstelle meine Ansprechperson sein wird und ich mich nicht als Unternehmen oder als Privatperson mit ausländischen Datenschutzbehörden auseinander setzen muss. Neben den Unternehmen wäre auch für die von der Datenverarbeitung betroffenen natürlichen Personen die Kompetenz der Datenschutzstelle als federführende Behörde eine Verbesserung. Sie können so mit allfälligen Beschwerden immer an die Aufsichtsbehörde am Wohnsitz gelangen. Dieses Gap-Gesetz gibt uns auch die Möglichkeit, als Übergangsgesetz dafür zu sorgen, dass die ganzen Änderungen und Kritiken, welche während der Behandlung des letzten Traktandums vorgebracht wurden, grundlegend überarbeitet und zufriedenstellend angepasst werden können. Wir wissen alle, dass der Vernehmlassungszeitraum für die Spezialgesetze - wenn diese wenigen Tage denn überhaupt so genannt werden dürfen - sehr kurz gewesen ist. Dieses Übergangsgesetz könnte und sollte uns daher die Möglichkeit eröffnen, das DSG und die über 120 Spezialgesetze nochmals zu prüfen und zufriedenstellender anzupassen. Ich bin für Eintreten auf diese Vorlage und kann auch dem Wunsch der Regierung auf abschliessende Behandlung dieser Gesetzesvorlage folgen. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ich kann mich dem Votum meiner Vorrednerin anschliessen. Sie hat die Vorlage sehr, sehr gut beschrieben. Ich hätte nur eine Zusatzfrage in Bezug auf diese Übergangsphase, bis wir das neue Datenschutzgesetz in Kraft gesetzt haben. Hier stellt sich für mich die Frage: Welche Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung sind unmittelbar anwendbar? Sind die Strafbestimmungen des Artikel 83 Datenschutz-Grundverordnung unmittelbar anwendbar in dieser Übergangsphase? Kann also jemand bereits nach der Datenschutz-Grundverordnung bestraft werden? Und die zweite Frage wäre: Gelten die Abhilfebefugnisse gemäss dem Art. 58, die wir vorher auch schon mehrfach angesprochen haben? Sind diese unmittelbar anwendbar? Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Patrick Risch
Besten Dank für das Wort. Ja, meine Fragen gehen in die gleiche Richtung wie von Ihnen, Herr Vogt, wann was jetzt Gültigkeit hat und ab wann. Es scheint doch irgendwie ein bisschen ein Durcheinander zu geben. Also wir haben ein Datenschutzgesetz, jetzt dann ein Übergangsgesetz, das dann irgendwann hoffentlich mit der baldigen EWR-Übernahme der Datenschutz-Grundverordnung in Kraft tritt. Meine Frage ist dann auch, was ist, wenn die Übernahme in den EWR nicht geschieht oder nicht zeitnah, was machen wir dann? Denn wir können ja nicht so im rechtsfreien Raum rumhängen für längere Zeit, denke ich jetzt einmal. Und dann ist noch eine Frage zur Seite 9, «Begründung der Vorlage», da heisst es: Die Datenschutz-Grundverordnung respektive die Änderung gilt nicht für die Verarbeitung personenbezogener Daten von Verstorbenen. Das heisst, die personenbezogenen Daten meiner Grossmutter oder meiner Mutter dürften dann verarbeitet werden, wie sie wollen und das ganze dahin passt gleich? Oder gilt hier auch irgendwie ein gewisser Schutz? Und es geht vielleicht um Daten verstorbener Personen, die vielleicht uneheliche Kinder hatten, wo nicht unbedingt gewünscht ist, dass das bekannt wird oder solche Sachen. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Thomas Rehak
Besten Dank. Ja, es ist schon klar, was wir hier übernehmen. Sie müssen dann schauen, Art. 32a, da übernehmen wir jetzt genau den heute viel diskutieren Art. 58 Abs. 2 Bst. i. Ich glaube, Sie kennen diesen Buchstaben in der Zwischenzeit. Und das ist auch dann im Zusammenhang mit dem Artikel 83. Der Artikel 83 gilt dann aus meiner Sicht auch. Ja, es sind einfach sehr viele Verweise wieder darunter, was wir hier jetzt übernehmen. Für mich ist es klar, was dann gilt. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Daniel Seger
Vielen Dank für das Wort. Ich möchte mich auch dem Votum der Landtagsvizepräsidentin anschliessen, dem habe ich nichts Weiteres anzufügen und ich bin auch für Eintreten auf die Vorlage und auch für abschliessende Behandlung. Vielen Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Herbert Elkuch
Besten Dank für das Wort. Also mit diesem Übergangsgesetz übernehmen wir sehr viel von diesem grünen Teil, den wir heute besprochen haben und zu dem auch Fragen jetzt offen sind, die in der Stellungnahme dann beantwortet werden sollen. Wenn wir jetzt das übernehmen und nachher wird das wieder abgeändert, also ich weiss nicht, ob das nicht ein Zickzacklauf ist. Also das sind zig Gesetze, das sind etwa 56 solche Artikel oder sehr viele, die wir übernehmen. Das ist nicht nur dieser 32a, der geht da auseinander nachher. Da ist Art. 42, Art. 43, Art. 36, Art. 40, Art. 7, Art. 8, Art. 9, Art. 17, Art. 19 - da sind jede Menge. Also ich habe das hier aufgelistet und das sind 139'000 Zeichen. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungsrätin Aurelia Frick
Ich beginne vielleicht noch einmal mit dem Zeitplan und was zu welchem Zeitpunkt Gültigkeit hat. Ich starte mit dem 25. Mai: Da ist die DSGVO in der EU in Kraft getreten, das heisst, sie ist bei uns nicht unmittelbar anwendbar oder sonst etwas. Es heisst aber gleichzeitig auch, dass unsere Unternehmen, die meisten unserer Unternehmen, bereits danach handeln müssen.
Dann kommt das nächste Datum, das ist dann Mitte Juli: Die Übernahme der DSGVO in den EWR, dann tritt es bei uns in Kraft, dann ist es bei uns aktiv. Wir haben heute von Norwegen und Island die Meldung bekommen, dass es keine Hindernisse mehr gibt, dass sie innerstaatlich ebenfalls zugestimmt haben. Es gibt nun keine Verzögerungen mehr, mit denen wir rechnen müssen, also Mitte Juli wird das stattfinden. Dann haben wir dieses sogenannte Gap-Gesetz, das wird für diesen Zeitraum gelten und vor allem auch diese zwei Bereiche regeln. Also wir haben einen ein bisschen eingeschränkteren Bereich. Dann wurde auch noch die Frage gestellt - die Datenschutzstelle als federführende Stelle wird somit eingerichtet. Ab dem Zeitpunkt, an dem dieses Gap-Gesetz in Kraft tritt, kann die Datenschutzstelle als federführende Stelle agieren. Und dann, sobald wir in der 2. Lesung mit unserem grossen Datenschutzpaket waren, die Referendumsfrist abgelaufen ist, das wird dann irgendwann im Spätherbst drin sein, wird das Datenschutzgesetz bei uns in Kraft treten. Dann haben wir vollwertige Rechtssicherheit und Klarheit.Dann ist die Frage gestellt worden, wie das jetzt genau funktioniert, was unmittelbar anwendbar ist und was nicht. Wir haben das auch im Bericht und Antrag ausgeführt. Die gesamte DSGVO ist unmittelbar anwendbar, ausser den Strafbestimmungen, da ist Art. 32a massgebend. Da die Kompetenz für Bussen auch nicht dem Landgericht zugewiesen wird, gibt es keine Busskompetenz bis zum Inkrafttreten des neuen Datenschutzgesetzes. Also ich glaube, hiermit sollte auch hier nun Klarheit herrschen. Dann haben Sie, Herr Abg. Patrick Risch, noch die Frage gestellt, was mit den Verstorbenen ist: Die Daten der Verstorbenen unterliegen dem Persönlichkeitsschutz, das ist allgemein im PGR geregelt. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Herbert Elkuch
Besten Dank. Dann gilt jetzt eine gewisse Zeit dieses Gesetz und nachher kommt die Stellungnahme, und dann wird das wieder abgeändert? Jetzt gilt ja noch das alte und dann gilt eine gewisse Zeit dieses Gesetz, und nachher kommt wieder ein anderes Gesetz? Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungsrätin Aurelia Frick
Fast richtig. Ich muss einfach ein bisschen präzisieren, damit wir uns jetzt heute zu später Stunde richtig verstehen. Wir haben ja ein bestehendes Datenschutzgesetz und mit diesem Gap-Gesetz machen wir eine Anpassung und sagen, was von diesem bestehenden Datenschutzgesetz angepasst werden muss, damit wir Rechtssicherheit haben in den sensitiven Bereichen. Und die Rechtssicherheit brauchen wir im Bereich der natürlichen und juristischen Personen, weil das jetzt im neuen DSGVO ausgenommen ist, und auch das Thema der federführenden Behörde, das war eigentlich das wichtigste Thema für unsere Industrie- und Gewerbebetriebe, dass hier Klarheit besteht und dass unsere Datenschutzstelle sofort oder so rasch wie möglich als federführende Behörde agieren kann. Und diese zwei Bereiche regeln wir in diesem Gesetz hauptsächlich. Also das alte Datenschutzgesetz gilt in den Grundzügen bis auf diese Abweichungen weiter, bis das neue Datenschutzgesetz gilt. Und darüber legen wir noch diese DSGVO. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Vielen Dank, Frau Justizministerin, für Ihre Ausführungen. Sie haben ja jetzt das Ganze ein bisschen zu technisch ausgedrückt. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie das nochmals klar sagen könnten. Meines Erachtens heisst das ganz klar, dass bis zum Inkrafttreten des Datenschutzgesetzes keine Bussen nach der DSGVO eingefordert oder erhoben werden. Kann man das so ganz klar sagen, damit man wenigstens die Bevölkerung in dem Punkt beruhigen kann, dass sie noch eine gewisse Schonfrist hat, bis das neue Datenschutzgesetz, wohl realistisch gesehen, auf Anfang nächsten Jahres in Kraft tritt, dass zumindest in dieser Zeitspanne noch keine Bussen erteilt werden? Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Thomas Rehak
Besten Dank. Ja, meine Frage zielt in die genau gleiche Richtung. Der Art. 32a besagt: «... mit Ausnahme jener nach Art. 58 Abs. 2 Bst. i iVm Art. 83, wahr ...» Also «mit Ausnahme», ich habe es auch überlesen, zu Beginn. Ich glaube, das schliesst dann aus, dass die Datenschutzstelle Bussen ausstellen kann. Habe ich das richtig verstanden? Weil, ja, ich habe es auch, das «mit Ausnahme» hatte ich eben genau überlesen. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Aurelia Frick
Ich versuche es noch einmal klar zu sagen: Sie haben es beide richtig gesagt, Art. 58 Abs. 2 Bst. i in Verbindung mit Art. 83 ist ausdrücklich ausgenommen. Ja, Herr Abg. Vogt, ich sage es jetzt nicht noch einmal - Sie haben einfach recht. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Damit können wir über Eintreten abstimmen. Wer für Eintreten auf die Gesetzesvorlage ist, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 21 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mit 21 Stimmen Eintreten beschlossen. Wir nehmen die 1. Lesung durch Artikelaufruf vor. Art. 1 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 1 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 2 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 5 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 2 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 5 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 3 Abs. 1 Bst. b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 3 Abs. 1 Bst. b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 32a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 32a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 34 Bst. d wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 34 Bst. d steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir die 1. Lesung des Gesetzes über die Abänderung des Datenschutzgesetzes abgeschlossen.
Die Regierung beantragt abschliessende Lesung der Gesetzesvorlage. Wer mit diesem Antrag einverstanden ist, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 21 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mit 21 Stimmen die Zustimmung erteilt. Wir nehmen die 2. Lesung vor. Art. 1 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 1 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 19 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Zustimmung mit 19 Stimmen. Wir lesen weiter.Art. 2 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 5 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 2 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 5 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 19 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Zustimmung mit 19 Stimmen. Wir lesen weiter.Art. 3 Abs. 1 Bst. b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 3 Abs. 1 Bst. b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 19 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Zustimmung mit 19 Stimmen. Wir lesen weiter.Art. 32a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 32a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 19 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Zustimmung mit 19 Stimmen. Wir lesen weiter.Art. 34 Bst. d wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 34 Bst. d steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 19 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Zustimmung mit 19 Stimmen. Wir lesen weiter.II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 19 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Zustimmung mit 19 Stimmen. Wir kommen zur Schlussabstimmung. Wer dem Gesetz über die Abänderung des Datenschutzgesetzes die Zustimmung erteilen will, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 19 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mit 19 Stimmen seine Zustimmung erteilt. Regierungsrätin Aurelia Frick
Herr Präsident, erlauben Sie mir heute Abend zu später Stunde - ich glaube, jetzt sind wir fast 14 Stunden an der Beratung dieses Gesetzes, heute etwas wesensfremd ein Dankeschön auszusprechen. An dieser Gesetzesvorlage haben in den letzten Monaten viele Menschen mitgearbeitet. Wir wurden gefordert, vorangetrieben von unterschiedlicher Seite und ich glaube, wir haben ein Gesetz schreiben können, das für unsere Bevölkerung und unsere Betriebe sehr wichtig ist. Und ich möchte einfach heute Abend meinem Team im Büro Danke sagen, die sitzen alle im Büro vor dem Bildschirm, den Mitarbeitern bei uns im Amt für Justiz und vor allem der neuen Abteilungsleiterin, die ein Megaprojekt übernommen hat und das zu einem guten Abschluss gebracht hat. Heute Abend gehört auch ein Dankeschön an die Verbände - die haben wahnsinnig viel konkrete Stellungnahmen eingebracht. Mit denen konnten wir ausserordentlich konstruktiv diskutieren. Ich selber bin zu einer Datenschutzexpertin geworden, weil draussen so viele kompetente Leute gesessen haben, die mit uns die Sachen diskutiert haben. Und ich glaube, ein Dankeschön müssen wir heute Abend auch an Sie ausrichten: Wir haben ein sehr komplexes Gesetz, finde ich, sehr, sehr konstruktiv und gut diskutiert und ich möchte Ihnen einfach ein Dankeschön aussprechen, dass Sie die 14 Stunden zusammen mit mir durchgehalten haben und dass wir da auf die 2. Lesung etwas Gutes vorbereiten können. Vielen Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Damit schliesse ich die Landtagssitzung vorläufig. Sie wird am 20. Juni fortgesetzt. Ich bedanke mich für Ihre Mitarbeit. Die Sitzung ist geschlossen. Die Sitzung ist geschlossen (um 23 Uhr).
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