Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) (Revision des GmbH-Rechts) (Nr. 68/2016); 1. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Geschätzte Frauen und Herren Abgeordnete. Wir fahren mit den Beratungen fort. Wir kommen zu Traktandum 28: Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts (Revision des GmbH-Rechts). Wir behandeln diese Vorlage in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 68/2016 und steht zur Diskussion.Stv. Abg. Hubert Lampert
Besten Dank, Herr Vorsitzender, für das Wort. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Die gegenständliche Vorlage widmet sich der Änderung einzelner Bestimmungen des PGR, insbesondere des GmbH-Rechts, welches seit der Einführung im Jahr 1926 nur wenige Änderungen erfahren hat. Gegenüber unseren deutschsprachigen Nachbarstaaten Schweiz, Österreich und Deutschland fand die GmbH in Liechtenstein nur geringe Verbreitung. Dies ist insofern erstaunlich, als dass die GmbH in Deutschland und Österreich die meistverbreitete Rechtsform ist. Sie spielt in Liechtenstein vermutlich deshalb eine untergeordnete Rolle, da der Unterschied bezüglich Anforderungen an die Gründung zur Aktiengesellschaft nur unwesentlich ist. Bei der GmbH handelt es sich auch um eine sogenannte EU-harmonisierte Gesellschaftsform, wie bei der AG, und sie ist unbestritten international anerkannt und ein geeignetes Instrument zur Ausübung von Geschäftstätigkeiten im Klein- und Mittelunternehmensbereich. Mit der gegenständlichen Vorlage wird nun ein grösserer Unterschied bei der GmbH gegenüber der AG bezüglich eines Gründungserfordernisses geschaffen, indem das Mindestgründungskapital der GmbH von bisher CHF 30'000, und entsprechend Euro und US-Dollar, auf CHF 15'000 reduziert werden soll. Gegenüber der AG mit einem Mindestgründungskapital von CHF 50'000 wird hier nun zugunsten der GmbH ein deutlich leichterer Einstieg zur Gründung geschaffen.
Ein weiterer Vorteil der GmbH, auch nach geltendem Recht, ist, dass es sich um eine juristische Person handelt, aber es sich um die einzige für kommerzielle Aktivitäten nutzbare Rechtsform handelt, bei welcher unter bestimmten Umständen auf die Bestellung einer Revisionsstelle verzichtet werden kann. Dies ist ein wesentlicher Kostenvorteil im Kleinunternehmensbereich gegenüber der AG und auch gegenüber der Anstalt mit kommerziellem Zweck. Solche Vorteile müssen erhalten und auch neu geschaffen werden, damit der Rechtsform der GmbH zukünftig grössere Bedeutung zukommen wird. Weshalb die Gesetzesänderung nur punktuell erfolgt und eine Eile darin gesehen wird, die Gesetzesänderung jetzt durchführen zu müssen und deshalb auf eine umfassende Revision des GmbH-Rechts verzichtet wird, sehe ich mit einem gewissen Bedauern. Nichtsdestotrotz sind die vorgeschlagenen Änderungen begrüssenswert und deshalb empfehle ich Eintreten auf die Vorlage. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Helen Konzett Bargetze
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Geschätzte Abgeordnete und Mitglieder der Regierung. Das GmbH-Recht geht auf das Jahr 1926 zurück und soll nun erstmalig modernisiert werden, damit es wieder mit demjenigen unserer Nachbarn gleichziehen kann. Die Vorlage scheint mit recht vernünftigen Vorschlägen daherzukommen. Ziel ist es, die GmbH attraktiver zu gestalten, damit diese Rechtsform in Zukunft vermehrt Anwendung findet. Die Attraktivität der Rechtsform der GmbH soll also gestärkt werden. Dies indem das zur Gründung notwendige Gründungskapital von derzeit CHF 30'000 halbiert wird. Ausserdem soll die Haftung von Gesellschaftern auf den jeweiligen Gesellschaftsanteil reduziert werden. Der Vorschlag der Regierung wirft aber durchaus einige Fragen auf, zu denen ich nun komme: Bei der Reduktion des Gründungskapitals verweist die Regierung auf die umliegenden Länder und stellt fest, dass das notwendige Gründungskapital in Liechtenstein am Höchsten ist. Wie soll die Reduktion des notwendigen Gründungskapitals die Attraktivität gegenüber der Aktiengesellschaft und der Anstalt nach sich ziehen? Die Argumentation scheint hier etwas schwach und lässt andere Gründe vermuten. Hofft die Regierung, dass sich zukünftig mehr GmbH-Gründer für Liechtenstein als Gründungsort statt dem naheliegenden Ausland entscheiden? Oder soll die GmbH attraktiver für inländische Investoren gemacht werden? Oder soll die GmbH die Anstalt ablösen? Auf Seite 18 schreibt die Regierung, dass Österreich die kurzfristig geltende Mindestkapitalisierung bei der GmbH wieder auf CHF 35'000 korrigiert hat - aus steuerlichen Gründen. Hier kommt nun gleich die nächste Frage auf: Wenn wir in Liechtenstein das Mindestkapital von CHF 30'000 auf CHF 15'000 reduzieren, wie verhält sich das dann in Bezug auf die Steuern bei uns? Ich verweise hier ausdrücklich auf den Eigenkapitalzinsabzug. Und dann ist noch Art. 391 Abs. 5 PGR bemerkenswert: Heute kann theoretisch jemand eine GmbH mit CHF 6'000 - also ein Fünftel von CHF 30'000 - gründen. In Zukunft braucht er aber gemäss Vorschlag der Regierung mindestens CHF 15'000. Sehe ich das richtig? Und ist die Gesetzesänderung nun eine Erleichterung oder nicht? Mit diesem Bericht und Antrag möchte die Regierung auch noch weitere Anpassungen im PGR vorschlagen, welche alle Gesellschaften in Liechtenstein betreffen und welche, aus meiner Sicht, durchaus Sinn machen: - Einsichtnahme in die Eintragungen beim Öffentlichkeitsregister ohne Angabe von Gründen
- Bekanntgabe des Repräsentanten von nicht im Handelsregister eingetragenen Stiftungen und Treuhänderschaften
- Das Amt für Justiz soll in bestimmten Fällen weitere Kompetenzen zur Auflösung einer Gesellschaft in bestimmten Fällen erhalten.
- Treuhänderzertifikate von Treuhänderschaften müssen auf den Namen lauten.
- Zu guter Letzt soll eine Anpassung der Bekanntmachungsvorschriften erfolgen.
Ich bin für Eintreten auf die Vorlage und bedanke mich bei der Regierung für die Beantwortung meiner Fragen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Vorab möchte auch ich mich beim Herrn Justizminister und bei allen Personen, die mit der Erarbeitung dieser Vorlage beschäftigt waren, recht herzlich bedanken. Das heutige GmbH-Recht stammt im Wesentlichen aus dem Jahre 1926. Die GmbH feiert somit in diesem Jahr ihren 90. Geburtstag. Die GmbH fristete in der Vergangenheit immer ein Schattendasein. Insbesondere gegenüber der Anstalt und der Aktiengesellschaft zog die GmbH bei der Wahl der Gesellschaftsformen oft den Kürzeren beziehungsweise wurden andere Gesellschaftsformen bevorzugt. Die Gründe für die Bevorzugung anderer Gesellschaftsformen waren wohl insbesondere die grössere Anonymität bei der Anstalt und der Aktiengesellschaft, da bei der GmbH die Gesellschafter auch aus dem Handelsregisterauszug entnommen werden können. Ein weiterer Nachteil bei der GmbH wurde wohl in der Übertragbarkeit der Anteile gesehen. Die Anteile konnten früher, bevor bei der Aktiengesellschaft mit Inhaberaktien ein Verwahrer bestellt werden musste, relativ einfach durch Übergabe übertragen werden. Diese einstigen Vorteile der Anstalt und der AG verlieren im Zeitalter des automatischen Informationsaustausches und des Verwahrers für Inhaberaktien immer mehr an Bedeutung. Bei der GmbH handelt es sich um eine harmonisierte Gesellschaftsform, die, im europäischen Ausland beispielsweise, im Gegensatz zur Anstalt ebenfalls vorkommt. Investoren aus europäischen Ländern kennen die GmbH und finden in Liechtenstein auch eine GmbH vor, die in ihrer Ausführung auch im Wesentlichen dem entspricht, was sie aus ihrem Heimatland kennen. Sie ist also vertraut. Aus diesem Grunde war es für mich nicht verwunderlich, dass sich die Anzahl der GmbHs, entgegen dem grundsätzlichen Trend in Liechtenstein, von 89 GmbHs im Jahre 2008 auf 197 GmbHs im Jahre 2015 mehr als verdoppelt hat. Meines Erachtens wird dieser Trend aufgrund der genannten Gründe auch weitergehen und es werden auch zukünftig immer mehr GmbHs gegründet.Dieser grössere Zuspruch für die GmbH führt wohl zwangsläufig dazu, dass auch die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen nochmals genauer unter die Lupe genommen werden, was mit der gegenständlichen Vorlage gemacht wurde. Die Regierung hat sich nunmehr dafür entschieden, keine Totalrevision durchzuführen, wie es bereits der Abg. Lampert ausgeführt hat, sondern das GmbH-Recht nur punktuell zu revidieren. Insbesondere sollen die folgenden Punkte geändert werden: - Das Mindestkapital soll von CHF 30'000 auf CHF 15'000 gesenkt werden,
- die Rechtssicherheit betreffend die Haftung der Gesellschafter soll erhöht werden,
- und schliesslich werden noch einige sprachliche Vereinheitlichungen vorgenommen.
Meines Erachtens ist dies eine sehr gelungene Revision. Man hätte sich - wie der Abg. Lampert dies ausgeführt hat - auch überlegen können, eine Totalrevision durchzuführen. Jedoch enthält diese Revision, meines Erachtens, wesentliche Punkte, die die GmbH zukünftig, insbesondere für KMU-Betriebe oder Start-up-Unternehmen, attraktiver machen. Ich denke, mit der Senkung des Mindestkapitals von CHF 30'000 auf CHF 15'000 hat sich die Regierung hier für eine Kompromisslösung entschieden. Dann ist sicherlich auch die klare Formulierung der Haftung sehr zu begrüssen, auch dies führt sicher zu mehr Rechtssicherheit und macht so die GmbH attraktiver. Ein Nachteil der GmbH, den ich einfach sehe, ist in anderen Punkten eine gewisse fehlende Rechtssicherheit. Diese besteht dadurch, das im GmbH-Recht nach wie vor noch sehr viele Verweise auf andere Rechtsformen bestehen, welche wiederum Verweise auf noch weitere Rechtsformen nach sich ziehen. Dies dient einfach nicht der Rechtssicherheit. Möglicherweise könnte man auf die 2. Lesung gewisse Verweise nochmals überprüfen, ob diese wirklich notwendig sind oder ob man nicht allenfalls hier in den Bestimmungen über die GmbH gleich das Problem lösen könnte, ohne einen Verweis beispielsweise auf die Kollektivgesellschaften machen zu müssen. Die Vorlage wurde von den Vernehmlassungsteilnehmern soweit ersichtlich begrüsst. Wie gesagt, begrüsse auch ich diese Vorlage. Es führt tatsächlich zu einer Attraktivitätssteigerung und ist sicherlich, insbesondere für KMU-Betriebe und Start-up-Unternehmen, attraktiv. Ich bin für Eintreten. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Ich kann mich eigentlich kurz fassen. Das meiste wurde gesagt. Ich danke der Regierung für diese Vorlage. Die Vorlage ist für mich, ehrlich gesagt, unproblematisch. Es ist ein Versuch, die GmbH attraktiver zu machen. Die Massnahmen, die die Regierung vorschlägt, begrüsse ich alle. Mindestkapital hätte man, meines Erachtens, noch weiter reduzieren können, das ist aber Geschmacksache. Ich würde jetzt nicht unter CHF 10'000 gehen, aber ich wäre jetzt da aus dem Bauch heraus auf CHF 10'000 gegangen. Das ist wie erwähnt aber Geschmacksache und das kann sich die Regierung auf die 2. Lesung hin nochmals überlegen. Für mich ist einfach die Frage, ob das Ganze greift. Der Abg. Vogt hat es gerade angetönt: Ich meine, die GmbH beziehungsweise das Gesetz dazu bleibt alt. Es gibt jetzt punktuelle Verbesserungen, aber mit all diesen Verweisnormen und so weiter besteht ja eine latente Unsicherheit und Unklarheit. Und da frage ich mich wirklich, ob das Ziel der Regierung eintreten wird. Wenn die GmbH eine echte Chance haben soll, dann braucht es eine Totalrevision. Davon bin ich überzeugt und das möchte ich der Regierung mitgeben. Ich unterstütze die Vorlage, ich bin für Eintreten. Die Vorlage bringt sicher eine Verbesserung. Aber ich möchte nicht, dass die Regierung das aus dem Auge verliert. Ich würde sehr empfehlen, am Ball zu bleiben, eine Totalrevision ins Auge zu fassen, sich am schweizerischen Recht anzulehnen und in Bezug auf die Schweizer Vorlage punktuelle Verbesserungen einzuführen. Ich wäre froh, wenn ich von der Regierung hier ein Commitment hören würde, dass das weiter verfolgt wird. Weil wenn das der Stand ist, der bleibt, dann glaube ich nicht, dass das wirklich viel bringen wird. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Pio Schurti
Vielen Dank, Herr Präsident. In Anknüpfung an die zwei vorgehenden Voten möchte ich noch ein paar Fragen zum Hintergrund oder zum Werdegang dieser Vorlage stellen: Wenn ich mich recht erinnere, habe ich zum ersten Mal von einer GmbH-Revision vom ehemaligen Regierungschef Dr. Mario Frick gehört. Ich weiss jetzt nicht mehr sicher, ob er damals noch Regierungschef war oder ob es dann später war. Es könnte auch im Zusammenhang mit der Revision in der Schweiz gewesen sein - also dann Mitte der Zweitausenderjahre. Es gab auch eine Arbeitsgruppe, die sich recht intensiv mit dieser GmbH-Revision befasst hat. Vielleicht habe ich es zu wenig mitverfolgt. Was ist da herausgekommen bei dieser Arbeitsgruppe und warum hat sie, wenn sie wirklich so viel Zeit hatte - also sagen wir jetzt mal, Mitte Nullerjahre - nicht doch die Totalrevision angepackt? Wir haben es eben von den Kollegen gehört: Die GmbH soll attraktiver gemacht werden, aber die Sachverständigen unter uns, die beiden Juristen, die sagen ja, das Ganze greift nicht so, es sind vielleicht punktuelle Verbesserungen. Dann frage ich jetzt ganz konkret: Anstelle einer Totalrevision, ist das jetzt einfach weiterhin eine Rumpf-GmbH? Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ich möchte eingehen auf das Votum des Abg. Schurti. Da haben Sie mich falsch verstanden, ich finde diese Vorlage sehr gut. Es trifft für mich die wesentlichen Punkte: die Senkung des Mindestkapitals. Das ist eine klare Regelung über die Haftung. Und dann hätte man sich einfach überlegen können - weil im Jahre 2008 eine Revision des GmbH-Rechts in der Schweiz stattgefunden hat -, ob man allenfalls aus der Schweiz noch einige Punkte zusätzlich übernehmen hätte können. Das wäre eine Möglichkeit gewesen. Aber was man sagen muss: Das liechtensteinische GmbH-Recht hat seine Rezeptionsgrundlage noch von einem Entwurf des schweizerischen GmbH-Rechts. Also, so einfach ist das auch nicht. Zusätzlich hat Liechtenstein auch noch die europäischen Bestimmungen zu beachten, da es sich bei der GmbH um eine harmonisierte Gesellschaft handelt. Also für mich war es jetzt einmal wesentlich, dass die wesentlichen Punkte hier übernommen werden. Und ich denke, in einem zweiten Schritt können weitere rechtliche Unklarheiten dann revidiert werden. Ich denke, wenn es mehr Gesellschaften gibt, dann wird es zwangsläufig irgendwann auch mehr Rechtsprechung in diesem Bereich geben, denn es gibt bis zum heutigen Tage auch fast keine Rechtsprechung zur GmbH. Und so gibt es schlussendlich auch mehr Rechtssicherheit. Ein Punkt, den ich vorher noch vergessen habe zu erwähnen und den ich wirklich auch sehr gut finde, das ist das vereinfachte Gründungsverfahren. Es soll neu Mustervorlagen beim Amt für Justiz geben. Auch dies führt zu einer grossen Vereinfachung bei der Gründung dieser Gesellschaftsform. Auch dies ist sehr zu begrüssen. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident. Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete. Das liechtensteinische GmbH-Recht, so wie wir es heute kennen, basiert zum allergrössten Teil immer noch auf der Urfassung des PGR, des Personen- und Gesellschaftsrechts, welches 1926 in Kraft gesetzt wurde. Dieser Rechtsbestand wurde seit seiner damaligen Etablierung im PGR bis dato nicht aktiv reformiert. Das liechtensteinische GmbH-Recht ist daher als veraltet anzusehen. Dies insbesondere im Vergleich zu den Nachbarländern sowie auch im Vergleich zu Deutschland. Der Wunsch einer Weiterentwicklung des Wirtschaftsstandortes Liechtenstein spiegelt sich oft im Gesellschaftsrecht wieder. Im Fokus der gegenständlich vorgeschlagenen Reform stehen die praktischen Bedürfnisse und Wünsche der Wirtschaftsakteure, der Gesellschafter und auch der Beratungspraxis. Auch wenn von Liechtenstein sehr oft ausländisches Recht rezipiert wird, bot es sich beim gegenständlichen Projekt an, eigene Wege zu gehen, um sich im gegebenen wirtschaftlichen Umfeld im internationalen Wettbewerb zu positionieren. Es wurde daher auch einer Teilrevision zur Verwirklichung eigener Ideen der Vorzug gegeben, im Gegensatz zu einer möglichen Totalrevision des gegenständlichen Rechtsgebietes. Entscheidend war in diesem Zusammenhang die Möglichkeit eines raschen Vorgehens und einer zeitnahen Optimierung der Wirtschaftsbedingungen für die betroffenen Klein- und Mittelbetriebe, die KMU. Das alles heisst natürlich nicht, dass nicht bekannte Mängel des geltenden GmbH-Rechts aufgegriffen und behoben werden und notwendige systematische Verbesserungen auch vorgenommen werden. Auch hierfür soll gesorgt werden, aber eben in überschaubarem und zeitlich vertretbarem Umfang. Ziel der Revision ist es, die GmbH insgesamt deutlich attraktiver zu gestalten. So sind neben einer deutlichen Senkung des Mindestkapitals von CHF 30'000 auf CHF 15'000 beispielsweise Gründungserleichterungen, die der Abg. Vogt bereits erwähnt hat, vorgesehen oder die gesetzliche Möglichkeit der Vinkulierung von Gesellschaftsanteilen und damit verbunden eine Stärkung der Gesellschaft beziehungsweise deren Fortführungsinteresses nach aussen. Das kann beispielsweise im Fall des Todes eines Gesellschafters zum Tragen kommen. Die GmbH soll die Möglichkeit der wirtschaftlichen Tätigkeit von Jungunternehmern fördern und durch eine Senkung der Zugangshürden ermöglichen, dass mehr wirtschaftliche Ideen zur konkreten Ausführung gelangen. So soll Liechtenstein gerade auch für Start-ups attraktiver werden. Dennoch galt es auch, die Situation der bestehenden GmbHs in Liechtenstein zu berücksichtigen. Verschiedentlich war im Vorfeld des Reform-Projekts die Idee geäussert worden, die liechtensteinische GmbH an die englische Limited anzugleichen und auf Mindestkapitalerfordernisse ganz zu verzichten. Diesem Ansinnen ist die Regierung nicht gefolgt, auch um das Ansehen der bestehenden GmbHs zu schützen. Und damit komme ich zu Ihren Eintretensvoten. Ich möchte mich für die sehr positive Würdigung der Vorlage bedanken. Ich freue mich natürlich auch, dass ein besonderer Spezialist für die GmbH im Landtag sitzt, der seine Dissertation dazu geschrieben hat, und sich ebenfalls sehr positiv zu dieser Vorlage geäussert hat. Das ist natürlich eine gute Bestätigung für die Regierungsvorlage. Der Abg. Hubert Lampert und weitere Abgeordnete haben die Frage gestellt, warum keine Totalrevision. Auch der Abg. Schurti hat gefragt, wie der Werdegang der Vorlage gewesen sei. Die Frage ist nicht ganz einfach zu beantworten, weil sie weit zurückreicht. Tatsächlich gab es früher Bestrebungen, die GmbH sozusagen zur englischen Limited weiterzuentwickeln oder zurückzubauen - also zu einer ganz simplen, auf die Essenz reduzierte Gesellschaft. In England gibt es diese Limited mit einem Euro oder einem Pfund Mindestkapital. Das ist praktisch ein Offshore-Produkt. Das erklärt auch bereits, wie diese ganze GmbH-Revision sich im Verlaufe der letzten 20 Jahre in der Wahrnehmung geändert hat. Die Welt hat sich auch geändert. Die Zeiten, in denen Offshore-Produkte, Offshore-Vehikel, Gesellschaften mit praktisch keinem Mindestkapital und keiner Steuerbelastung in grossen Massen verkauft werden konnten, diese Zeiten sind definitiv vorbei. Zumindest haben sich diese Zeiten deutlich geändert und Liechtenstein hat ja auch eine geänderte Finanzplatzstrategie zwischenzeitlich. Daher hat sich diese Absicht, die Liechtensteiner GmbH zur Limited umzubauen und eine ähnliche Anwendung wie die englische UK-Limited anzustreben, in Luft aufgelöst. Aber in den Vordergrund gerückt ist die Absicht, die GmbH attraktiver für KMU, für Unternehmen zu machen, die eben am Anfang stehen, die kleine Verhältnisse haben, die vielleicht auch nicht unbegrenzte Mittel zur Verfügung haben. Und deshalb auch diese Idee, dann eben das Mindestkapital zu senken. Das ist dann eigentlich auch die Erklärung für den Werdegang dieser Vorlage.
Meine Erfahrung mit Totalrevisionen von Gesetzen - wenn ich das angeschaut habe in meinen Ministerien - ist, dass sie, wenn das grosse Projekte sind, dann mehrere Legislaturperioden dauern und dann auch oft in der Schublade verschwinden. Da bin ich kein Freund davon. Ich wollte konkrete Verbesserungen möglichst rasch angehen. Die Arbeitsgruppe, die diese Revision ausgearbeitet hat, wurde neu eingesetzt und hat relativ effizient und schnell diese Vorlage ausgearbeitet. Mir ging es darum, möglichst rasch einen Fortschritt herzuführen. Meine Bedenken waren, dass eine Totalrevision viel länger gedauert hätte. Und wie das ausgegangen wäre, das war ich mir auch nicht ganz sicher, weil das eben vielleicht über mehrere Legislaturperioden hinausgegangen wäre. Das wollte ich nicht. Ich wollte hier schnell konkrete Ergebnisse dem Landtag vorlegen können. Dann zur Abg. Helen Konzett Bargetze: Ich habe das schon angedeutet, mit dem Ziel der Vorlage, ob es attraktiver sein soll für Ausländer oder für Inländer. Ich glaube, ich habe bereits klar gemacht: Es geht mir um die inländischen KMUs, um Start-ups, es geht um kleine Betriebe. Es geht hier tatsächlich auch ein bisschen darum, die GmbH im Vergleich mit der Anstalt attraktiver zu machen. Die Anstalt ist sehr attraktiv im Moment, weil sie auch sehr einfach zu handhaben ist, auch ein tiefes Mindestkapital hat. Aber die Anstalt hat einen grossen Nachteil beim regionalen oder internationalen Verkehr im europäischen Raum: Die Anstalt ist eben nicht bekannt bei den Nachbarländern. Das führt gerade in Deutschland für Liechtensteiner Anstalten im Geschäftsverkehr oft zu grossen Fragezeichen. Wenn man in Deutschland mit einer GmbH kommt und Geschäfte abschliessen und Verträge schliessen will, ist das viel einfacher, als wenn man mit einer Anstalt kommt. Eine Anstalt kennt man im deutschen Recht zum Beispiel oder auch im Schweizer Recht nur als öffentlich-rechtliche Anstalten. Das wirft oft Fragen auf. Und auch da ist die GmbH in Liechtenstein leider ein Stiefkind und würde wahrscheinlich für die Liechtensteiner Unternehmen eine deutlich einfachere Geschäftsgebarung mit ausländischen Partnern ermöglichen, wenn man eben mehr mit GmbHs arbeiten könnte. Darum waren diese Vereinfachungen eben auch im Hinblick auf die Stärkung im Vergleich zur Anstalt geplant. Sie haben Österreich angesprochen, Frau Abg. Helen Konzett Bargetze. Österreich hat zurück korrigiert wegen steuerlichen Gründen. Das muss man im Zusammenhang mit dem österreichischen Steuersystem sehen. Wir haben ein völlig anderes Steuerrecht. In Österreich ist die Kapitalisierung der Gesellschaft ein wesentlicher Faktor für die Steuerbelastung und diese massive Senkung des Mindestkapitals in Österreich hat zu massiven Steuerausfällen geführt. Und da hat der österreichische Staat dann halt eben reagieren müssen, hat gesagt: Das wollen wir nicht, weil die GmbH in Österreich natürlich viel verbreiteter ist als bei uns. Das hat dann zu dieser Reaktion geführt, dass man das Mindestkapital wieder erhöht hat. Wir haben eine andere Ausgangslage. Der von Ihnen erwähnte Eigenkapitalzinsabzug, der ja bei mir auch ein Lieblingsthema im Moment ist, ist bei der GmbH bei dieser Grössenordnung kein grosses Problem. Wir sprechen hier von einem vierprozentigen Abzug. Ob Sie CHF 30'000 oder CHF 15'000 Eigenkapital haben, das ist steuerlich wahrscheinlich keine Grössenordnung, die grosse Relevanz hat. Die meisten dieser Gesellschaften bezahlen wahrscheinlich die Mindestertragssteuer. Der Eigenkapitalzinsabzug ist eben ein grosses Problem bei sehr grossen, stark eigenkapitalisierten Gesellschaften. Bei dieser Grössenordnung hier ist das kein Thema. Darum ist die Steuerdiskussion beim Mindestkapital der GmbH kein Thema in Liechtenstein. Die Teilliberierung, die Sie angesprochen haben, ist gesellschaftskapitalbezogen, nicht mindestkapitalbezogen. Das heisst, es ist nicht richtig, das heute eine GmbH mit CHF 6'000 gegründet werden kann. Man muss heute CHF 30'000 einbezahlen. Das ist das Mindestkapital. Wenn das Gesellschaftskapital dann grösser ist, kann man das teilliberieren, da haben Sie recht, aber das Mindestkapital muss einbezahlt werden. Daher ist es eben tatsächlich eine Senkung der Hürde von CHF 30'000 auf CHF 15'000. Das ist eine deutliche Erleichterung, gerade für Gründungswillige, die ein Unternehmen gründen wollen. Ich glaube, irgendwo gibt es dann schon eine Grenze, was man für Ansprüche stellen darf beziehungsweise was an Geld vorhanden sein muss, um ein Unternehmen zu starten. Dass weniger als CHF 15'000 irgendwo dann einfach fast keinen Sinn mehr macht, glaube ich, ist nachvollziehbar. Das ist wirklich, wie es der Abg. Christian Batliner gesagt hat, etwas Geschmacksache, ob es dann CHF 15'000 oder CHF 10'000 sind. Die Regierung hat sich hier für einen Kompromiss ausgesprochen, mit CHF 15'000. Wir wollten ein bisschen attraktiver sein als die Nachbarn, wir wollten aber nicht zu tief hinunter gehen, damit nicht im Ausland der Eindruck entsteht, Liechtenstein bietet wieder neu solche Offshore-Gesellschaften an. Wir wollten hier die Seriosität der GmbH nicht zu stark schwächen und trotzdem die Hürde im Sinne einer Attraktivitätssteigerung senken. Zum Abg. Thomas Vogt betreffend die Verweisproblematik - der Abg. Christian Batliner hat das auch erwähnt: Ja, das ist ein Problem in unserem PGR. Das ist für die Rechtssicherheit ein Problem. Für Juristen, die gerne Dissertationen schreiben, ist das ein Tummelgebiet. Diese Verweisthemen bieten wunderbare rechtsdogmatische Möglichkeiten - Sie kennen das im Stiftungsrecht und im Trustrecht, da kann man Bücher schreiben -, aber in der Rechtspraxis, haben Sie recht, sind die Verweise eher problematisch. Ich werde das gerne auf die 2. Lesung mitnehmen, ob wir hier noch etwas mehr in der GmbH selbst regeln können, damit es weniger Verweise braucht. Vielleicht gibt es dafür auch weniger Dissertationen. Das nehme ich dann aber gerne zugunsten der Praktiker in Kauf. Ob wir eine Totalrevision weiterverfolgen, das kann ich Ihnen im Moment nicht versprechen. Ich glaube, die Regierung wird zuerst diese Revision jetzt durchführen und dann abwarten, wie die Ergebnisse sind, wie die Annahme dieser neuen GmbH ist. Und wenn es sich zeigen sollte, dass es weiteren Bedarf gibt, dann kann man über eine Totalrevision sprechen. Ich glaube, es hat sich bewährt, wenn wir Schritt für Schritt vorgehen und nicht jetzt schon die nächste Baustelle in Angriff nehmen. Zuerst wollen wir die Ergebnisse dieser Revision abwarten und schauen, ob sich das bewährt hat. Ja, damit habe ich, denke ich, die wichtigsten Punkte abgehandelt. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Besten Dank. Abg. Erich Hasler
Herr Präsident, vielen Dank für das Wort. Dem zuständigen Wirtschaftsminister auch vielen Dank für seine Ausführungen. Ich habe noch ein, zwei Punkte, die ich kurz ansprechen möchte: Wurde vonseiten der Regierung auch untersucht - ich nehme an, das wurde auch gemacht - wie hoch die einzelnen Mindestkapitalien in anderen EU-Ländern sind? Ein sehr attraktiver steuertechnischer Standort ist ja neuerdings auch Bulgarien, die haben einen Steuersatz von 10%. Es gibt immer mehr Leute, die, wenn sie in der EU Geschäfte machen wollen, auch den Standort Bulgarien in Betracht ziehen. Ein anderer Punkt, den ich noch ansprechen wollte, ist: Für einen internationalen Standort wie Liechtenstein wäre es eigentlich angebracht, dass man die Gründungsdokumente zum Beispiel auch in Englisch abfassen und so einreichen könnte. Ich weiss nicht, ob das rechtlich jetzt schon möglich ist, aber wenn es rechtlich noch nicht möglich ist, müsste eigentlich daran gedacht werden, dass man diese ganzen Gründungsdokumente, die beim Handelsregister hinterlegt werden, eben auch nur in englischer Sprache hält. Das wäre sicher auch attraktiv für eine internationale Kundschaft. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Helen Konzett Bargetze
Danke, Herr Präsident. Ich möchte mich beim Vizeregierungschef für seine Antworten bedanken. Das war sehr informativ. Nur noch eine kleine Frage: Wagen Sie eine Einschätzung, was diese Gesetzesrevision für Auswirkungen hat auf Neugründungen von Anstalten? Können Sie hier ein bisschen orakeln? Ich denke, für die Steuerseite hat es ja keine Auswirkungen, das ist schon mal beruhigend und gut. Ich denke, Sie versprechen sich schon davon, dass diese Gesellschaftsform eben nicht nur für Inländer, sondern vielleicht auch für die Region, die Ansiedlung von Unternehmern aus der Region doch attraktiv ist. Liege ich hier richtig?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Pio Schurti
Vielen Dank, Herr Präsident. Vielen Dank, Herr Regierungschef-Stellvertreter, für die Ausführungen. Noch eine Präzisierung, die Sie vielleicht machen können: Sie haben erwähnt, wenn ich Sie richtig verstanden habe, dass im Werdegang dieser Vorlage die frühere Arbeitsgruppe dann neu eingesetzt wurde und dass dann eben diese Vorlage ausgearbeitet wurde. Heisst das jetzt, dass die Vorarbeiten der früheren Arbeitsgruppe von Ihrer Regierung zur Seite gelegt wurden und neu angefangen wurde? Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Vielleicht gerade zum Abg. Schurti, um zu beginnen. Die Arbeitsgruppe, die diese Reform ausgearbeitet hat, ist im Juli 2014 von dieser Regierung, von mir, eingesetzt worden und war sehr rasch am Ziel. Sie hat natürlich die Vorarbeiten der Vorgängerarbeitsgruppen als Start-/Ausgangslage genommen. Es wäre ja dumm, wenn wir diese Vorarbeiten nicht einbezogen hätten. Das heisst, diese Arbeiten, die früher gemacht wurden, die sind natürlich noch vorhanden, die sind nicht verloren gegangen. Aber die Arbeitsgruppe war neu, wurde im Juli 2014 eingesetzt und hat natürlich auch - damit komme ich auf den Abg. Erich Hasler - rechtsvergleichend sich umgeschaut: Was ist den Nachbarländern in der EU in den letzten zehn Jahren passiert in Sachen GmbH-Recht und so weiter? Das hat diese Arbeitsgruppe in einem ersten Schritt natürlich gemacht. Es wurden die Vorarbeiten beigezogen, es wurde rechtsvergleichend geschaut, was ist in der EU passiert, was ist in Österreich passiert. Die Schweiz hat 2008 eine Totalrevision gemacht. Diese Dinge wurden alle einbezogen von der Arbeitsgruppe ab Juli 2014.Dann zum Abg. Erich Hasler betreffend das bulgarische Steuerrecht: Da haben Sie recht, das ist jetzt einfach hier nicht unbedingt das grosse Thema. Das bulgarische Steuerrecht ist sehr kompetitiv im Moment, da darf man vielleicht - da wäre dann eher auch der Finanzminister gefragt - ein Fragezeichen machen, wie lang, wie nachhaltig das ist, weil die EU und die OECD in diesem Thema sehr misstrauisch sind, Stichwort BEPS-Thematik und so weiter. Diese tiefen, sehr tiefen Unternehmenssteuersätze sind mittlerweile auch wieder in der Kritik. Und es ist durchaus fraglich, ob das mittelfristig zu halten sein wird durch Bulgarien. Ich wage hier aber keine Prognose. Es ist auch nicht meine Zuständigkeit, das möchte ich hier darum sagen. Also ich bitte Sie, eine Steuerdiskussion müssten Sie dann mit dem Finanzminister zu diesem Thema führen. Für die GmbH-Revision ist diese Frage im Moment nicht relevant. Uns ging es um die Senkung des Mindestkapitals, nicht um die Steuerbelastung, sondern um die Gründungsbelastung bei Mindestkapital. Betreffend die englischen Dokumente: Das werden wir gerne auf die 2. Lesung ausführen, was da die Pro und Kontras sind für dieses Themen. Dazu gibt es schon einige Überlegungen. Das Thema ist nicht neu, wurde auch schon mehrfach diskutiert. Ich werde das gerne dann auf die 2. Lesung darstellen. Die Abg. Helen Konzett Bargetze hat noch gefragt betreffend die Auswirkungen auf die Anstalt. Ich erhoffe mir natürlich schon, dass es vielleicht weniger neue Anstalten, dafür mehr neue GmbHs gibt. Denn ich denke, dass die GmbH eben attraktiv ist, weil sie international vielleicht eine höhere Akzeptanz geniesst und dadurch für die Unternehmen auch neue Chancen eröffnet. Aber ob das dann passiert, wie der Markt eben diese Reform annimmt, das werden wir sehen, das kann ich nicht prognostizieren, das wage ich nicht zu sagen. Ich denke natürlich auch, dass die GmbH mit CHF 15'000 Mindestkapital im EWR platziert ist, dass sie damit auch für Unternehmer aus der Region, nicht nur aus Liechtenstein, attraktiv sein kann als Rechtsform. Da gibt es dann natürlich bestimmte Punkte, die zu berücksichtigen sind. Es braucht ein inländisches Organmitglied. Diese 180a-Thematik und so weiter - das schmälert dann natürlich wieder die Attraktivität für den Einsatz im gesamten Raum und nicht nur in Liechtenstein. Das ist eine Abwägung, die der Unternehmer selbst tätigen muss. Ich glaube schon, dass die GmbH für Neugründungen auch in der Region interessant ist. Aber das ist eine Gesamtbetrachtung, die ein Unternehmer macht, eben die Vorgaben, die das Gesetzt macht: die Mindestkapitalisierung, die Steuerbelastung und so weiter. Unternehmer machen jeweils eine Gesamtschau, wenn sie sich für eine Rechtsform entscheiden. Das Mindestkapital ist nur ein Aspekt dieser Thematik. Die einfache Gründung wird ein Vorteil sein und die neue Möglichkeit der Vinkulierung: Eben der Schutz der Gesellschaft vor Angriffen oder bei schwierigen Situationen, wenn ein Gesellschafter verstirbt, dass das stärker geschützt werden kann, die Fortbeständigkeit, das ist sicher auch eine neue Stärke der GmbH nach der liechtensteinischen Ausprägung. Aber die Akzeptanz im Markt, das wird die Zukunft dann weisen. Wir werden das sicher auch beobachten und dann auch einmal einen Bericht dazu veröffentlichen, wie die Regierung die Akzeptanz der neuen GmbH einschätzt.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir stimmen über Eintreten ab. Wer für Eintreten auf die Gesetzesvorlage ist, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 25 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mit 25 Stimmen einhellig Eintreten beschlossen. Wir können mit der 1. Lesung des Gesetzes über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts beginnen. Art. 120a Abs. 1 Ziff. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 120a Abs. 1 Ziff. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 122 Abs. 1 und 1a werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 122 Abs. 1 und 1a stehen zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Der Abs. 1, hier geht es um diese Mindestausstattung, dieses Kapital von CHF 15'000. Hier haben mich nur die Ausführungen der Regierung auf Seite 25 ein wenig erstaunt. Es sind zwar nicht die Anmerkungen zu diesem Artikel, aber von mir aus gesehen, gehören sie genau dazu. Hier führt die Regierung aus - im Jahr 2008 hat die Schweiz diesen Punkt auch revidiert und in dieser Botschaft im Jahr 2008 hat anscheinend unter anderem der Bundesrat gesagt: Wenn in einem Betrieb nicht zumindest CHF 20'000 aufgebracht werden können, dürfte die GmbH als Kapitalgesellschaft ohnehin nicht die geeignete Rechtsform darstellen. Wie stellt sich die Regierung zu diesen Ausführungen aus der Schweiz?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Stv. Abg. Hubert Lampert
Besten Dank, Herr Vorsitzender, für das Wort. Auch ich möchte mich nochmals kurz zu dem Thema Mindestgründungskapital äussern, ohne dass ich hier einen Basar eröffnen möchte mit Gründungskapitalien von CHF 15'000. Und mir geht es bei diesen Ausführungen auch ganz und gar nicht darum, hier ein neues Offshore-Vehikel zu schaffen.Ich sehe das Einsatzgebiet der GmbH insbesondere beim inländischen oder hier im Inland tätigen gewerbetreibenden Jungunternehmer, der eben über wenig oder kein Kapital verfügt - ich sage es jetzt einfach einmal salopp -, seinen Achthundertfranken-Laptop dabei hat, gute Ideen hat und sich eigentlich mit einer juristischen Person schützen möchte. Und in diesem Zusammenhang möchte ich das Thema Mindestgründungskapital nochmals aufgreifen:Ich sehe es nämlich so, dass auch ein Kapital von CHF 15'000 gegenüber einem tieferen, bezüglich Gläubigerschutz, keinen wesentlichen Mehrwert bringt. Denn in der Regel, ausser eben bei diesen Kleinstunternehmen, wie erwähnt, sind durch Gründungs- und Geschäftseinrichtungskosten sowieso ein Grossteil dieser CHF 15'000 schon nach der Gründung aufgebraucht. Es ist dann praktisch keine Substanz mehr vorhanden, von diesem Kapital, was liquidierbar wäre. Dann steht dem Gesellschafter auch die praktische Möglichkeit zu, nach der Gründung das Kapital zu beziehen. Das ist wohl ein Gesetzesverstoss, aber tritt in der Praxis doch oft auf. Und in einem solchen Fall besteht ja dann das Kapital auch nur als Forderung gegenüber der Gesellschaft. Somit ist bezüglich Gläubigerschutz dann die Frage nach der Bonität des Gesellschafterdarlehens zu stellen. Letztendlich ist es auch so, dass sicherlich kein Kreditgeber, sprich Bank oder sonst jemand, bei der Vergabe von Krediten auf die Höhe des Grundkapitals abstellen wird. Das ist mit Sicherheit kein Kriterium, sondern es wird auf die effektiv vorhandenen eigenen Mittel abgestellt. Und was eben im KMU-Bereich die Regel ist, da wird sicher nicht nur auf die Firma selbst abgestellt, sondern da muss der Gesellschafter eigene Mittel, eigene private Sicherheiten beibringen, muss auch vielleicht persönliche Garantien abgeben, die dann eben auch die Haftung ausdehnen. Somit sehe ich in diesem Zusammenhang grundsätzlich keinen Vorteil in diesem höheren nominellen Grundkapital. Letztendlich lassen sich auch durch die Errichtung einer Zweigniederlassung im Inland mit einer ausländischen Hauptniederlassung - zum Beispiel mit einer englischen Limited -, die ein Mindestkapital von zwei Pfund hat, die Mindestkapitalanforderungen umgehen. Und so könnte man eben durch eine Errichtung einer Zweigniederlassung im Inland eigentlich die Anwendung der GmbH oder einer anderen liechtensteinischen Rechtsform einfach umgehen und müsste kein Kapital bringen und hätte letztendlich trotzdem über die Hauptniederlassung den Schutz der juristischen Person. Eben dieses Aufbringen des Gründungskapitals, auch bei CHF 15'000, sehe ich in einem beschränkten Bereich bei Jungunternehmern doch als ein Problem.Eine Untersuchung der Weltbank zeigt dies auch genau, dass eben erwähnte Gründungskapitalerfordernisse in der Regel keinen zusätzlichen Gläubigerschutz bringen, sondern bloss als Hürde bei Start-ups wirken. Wie erwähnt: Die Bonität erhöht man effektiv, indem man eigene Mittel zusätzlich einbringt oder erwirtschaftet, und da wird auch auf die eigenen Mittel der Gesellschaft abgestellt und nicht auf das Grundkapital. Und eben genau dieses Aufbringen dieser zusätzlichen Mittel könnte auch innovative Jungunternehmer davon abhalten, eine juristische Person zu gründen. Sicherlich werden sie ihrem Geschäftsvorhaben nachgehen, aber dann halt in Form einer Einzelunternehmung oder allenfalls einer Personengesellschaft, die keine Kapitalerfordernisse hat, und somit ein grösseres Risiko eingehen und doch vielleicht dadurch etwas von der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit abgehalten werden, zumindest nicht den gleichen Schutz geniessen wie andere, die das über eine juristische Person abwickeln. Aus diesen Überlegungen - und es ist mir ein Anliegen, wie es auch diese Vorlage plant, die Attraktivität der GmbH zu steigern, dass diese vermehrte Anwendung findet - würde ich die Regierung bitten, sich auf die 2. Lesung nochmals zu überlegen, ob man das Mindestgründungskapital nicht doch unter CHF 15'000 ansetzt. Auch für mich wäre, entgegen dem Kollegen Batliner, auch ein Kapital von CHF 5'000 oder CHF 10'000 denkbar. Ich denke, diesem Aspekt sollte man nochmals Aufmerksamkeit schenken. Und wenn das dann in die 2. Lesung einfliessen würde, wäre ich dankbar. Danke für das Wort.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Erich Hasler
Herr Präsident, vielen Dank für das Wort. Ich kann mich den Ausführungen des Abg. Hubert Lampert nur anschliessen. Also man sieht ja auch, dass in Österreich - wenn ich mich nicht täusche, was ich da im Internet nachgeschaut habe - das Mindestkapital momentan EUR 10'000 ist. Wir sind mit CHF 15'000 höher. Man muss davon ausgehen, dass der Schweizer Franken auch in Zukunft gegenüber dem Euro zunehmen wird. Ich weiss nicht, ob in Österreich das schon aktuell ist, aber im Internet steht: Stammkapital wird von EUR 35'000 auf EUR 10'000 herabgesetzt. Also da sind sicher Tendenzen im Gange. Wenn es noch nicht umgesetzt worden ist, dann wird das sicher noch kommen. Von daher gesehen, denke ich auch, dass man dieses Mindestkapital tiefer ansetzen könnte. Es ist sicher nicht der entscheidende Faktor. Ich denke, für die Anerkennung, auch im grösseren europäischen Rahmen, wird eine Rolle spielen, ob und welche Steuersätze man anwendet. Von der Seite her, sollten wir ja richtig liegen. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ich kann mich grundsätzlich den Voten der Abgeordneten Lampert und Hasler anschliessen. Ich denke, aus Gläubigerschutzgründen macht es keinen Unterschied, ob das Kapital CHF 15'000 oder sogar CHF 100'000 beträgt. Wenn die Gesellschaft Probleme hat und über keine Liquidität mehr verfügt, ist es egal, wie hoch das Kapital ist. Und die Gläubiger schauen dann einfach durch die Röhre, dies unabhängig von der Höhe des anfangs einbezahlten Kapitals. Ich denke, eine gewisse Höhe des Mindestkapitals ist aber dennoch angezeigt, einfach auch um die Ernsthaftigkeit oder Seriosität der Gründer zu dokumentieren. Ob dies nun CHF 10'000 oder CHF 15'000 ist, kann man sich fragen. Meines Erachtens könnte es tatsächlich auch CHF 10'000 sein. Ich denke, eine Person, die bereit ist, CHF 10'000 in eine Gesellschaft zu investieren, dokumentiert so auch eine gewisse Ernsthaftigkeit des Unternehmens. Für mich wäre das das entscheidende Kriterium, nicht die Gläubigerschutzaspekte. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Wir befinden uns jetzt in Mitten dieser - wie ich vermutet habe, dass die kommt - Debatte über die Höhe des Mindestkapitals, diesen Basar. Ich verstehe das auch, weil diese Debatte hat in allen Nachbarländern auch genau so stattgefunden. Ich verstehe alle Ihre Argumente. Ich glaube, der entscheidende Punkt ist nicht der Gläubigerschutz und auch nicht, wie viel tatsächlich vorhanden ist für die Geschäftstätigkeit. Denn da spielt es keine Rolle, ob das CHF 10'000, CHF 15'000 oder CHF 20'000 sind. Da hat der Abg. Wendelin Lampert sicher recht. Darum ist es auch nicht wichtig, ob es CHF 20'000 oder CHF 15'000 sind. Am Schluss geht es hier einfach um das Image, um das Ansehen der GmbH. Und das ist das, was der Abg. Thomas Vogt meint, mit dieser Ernsthaftigkeit, diese CHF 15'000 oder CHF 10'000. Es ist sozusagen die Seriositätsschwelle, die man hier einführen möchte oder beibehalten möchte, auch zugunsten der bestehenden GmbHs. Es geht hier etwas um das Image der Rechtsfigur GmbH. Das ist diese Abwägungsfrage. Am Schluss ist es ein Gesamtpaket. Es ist das Image einer Gesellschaftsform. Es ist die Steuerbelastung. Es ist das Mindestkapital. Es sind die Haftungsvorschriften. Es ist ein Gesamtpaket, das den Unternehmer zur Entscheidung führt, welche Rechtsform er wählt und wie er sich organisiert. Der Regierung war es einfach wichtig, die GmbH nicht auszuhöhlen, dass sie ihr Image als tätiges Unternehmen für kleine und gewerbliche Unternehmen verliert und dass sie quasi schleichend zu einer Art - ich mag dieses Wort selbst nicht, aber verwende es trotzdem - Offshore-Vehikel wird. Das war nicht der Plan. Diese Seriositätsschwelle ist eigentlich der Hintergrund für diese CHF 15'000. Ich werde diese Diskussion mitnehmen auf die 2. Lesung, auch die sehr guten und sehr treffend vorgebrachten Argumente des Abg. Hubert Lampert. Ich danke dafür. Und wir werden das auf die 2. Lesung noch einmal darstellen. Zum Abg. Erich Hasler einfach der Hinweis: Auf Seite 18 des Berichts und Antrags ist diese österreichische Lösung präsentiert. Es sind tatsächlich diese Mindesteinzahlungen von EUR 10'000, aber sie können nichts herausnehmen, sie müssen während 10 Jahren aufkumulieren, bis sie diese EUR 35'000 erreicht haben. Eben das ist dieses Steuerthema. Das Kapital ist nominell halt eben diese EUR 35'000 aus steuerlichen Gründen in Österreich, aber sie dürfen mit EUR 10'000 starten. Aber sie haben eine gewisse Blockade, sie sind nicht völlig frei bei ihrem Geschäftsgebaren. Das ist die österreichische Lösung. Es ist ein anderer Ansatz, der mit Steuerrecht zu tun hat. Er macht für uns einfach keinen Sinn. Unsere Lösung ist viel einfacher und klarer, und das ist auch ein Vorteil, denke ich.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Rainer Gopp
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ich wollte nichts sagen, aber Ihre Argumentation bezüglich Image hat mich jetzt ein bisschen gestochen. Denn wenn Sie das Imagethema anführen, dann kann das, meines Erachtens, aus staatlicher Sicht ein Thema sein, sich mit juristischen Personen ein Image zu geben oder zu vergeben, aber nicht, so wie Sie es gesagt haben, aus Sicht des Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebes. Das glaube ich schlichtweg nicht. Ich glaube, dort wiegen andere Sachen für mich stärker, wie eben die Möglichkeit zu haben - wie der Abg. Lampert gesagt hat - sich ein Start-up zu geben oder die Möglichkeit zu haben, hier mit einer doch besseren Ausgangslage als mit einer Einzelfirma zu starten. Ich glaube nicht, dass der Gewerbebetrieb oder ein Dienstleistungsbetrieb - ganz abgesehen eben von diesen Offshore-Thematiken, die Sie jetzt genannt haben - dort mit einem Imagethema zu kämpfen hat, nur weil jetzt die GmbH vielleicht CHF 8'000 oder CHF 10'000 Kapital hat oder CHF 15'000 oder CHF 20'000. Also das kann ich mir nicht vorstellen. Wenn Sie dort irgendwelche Themenfelder aus staatlicher Sicht sehen, die kann ich zu wenig beurteilen, dann ist das vielleicht ein anderes Argument. Aber ich habe Sie jetzt eben anders verstanden und darum wollte ich jetzt hier noch etwas dazu sagen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Ich denke, wir können weiterlesen. Art. 141 Sachüberschrift, Abs. 1 und 4 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 141 Sachüberschrift, Abs. 1 und 4 stehen zur Diskussion.
Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Zu Art. 141 möchte ich beliebt machen, dass die Regierung auf die 2. Lesung prüft, ob man hier nicht auch klarstellen sollte, dass die Bestimmung auch für Aktivprozesse herangezogen werden kann. Gemäss Gesetzestext geht es um die Geltendmachung von Ansprüchen gegen eine gelöschte Verfahrensperson, aber gemäss Rechtsprechung kann auch ein Beistand bestellt werden für Aktivprozesse. Ich denke, wenn die Bestimmung schon angepasst wird, könnte man das gleich auch aufnehmen und klarstellen - vielleicht, dass die Regierung dies prüft. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 231 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 231 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 390 Abs. 2 Ziff. 3 und Abs. 5 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 390 Abs. 2 Ziff. 3 und Abs. 5 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 391 Abs. 5 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 391 Abs. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 393 Abs. 1 und 2 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 393 Abs. 1 und 2 stehen zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Also ich hatte eine Frage zu Art. 391 Abs. 5. Ich hatte auch gedrückt. Landtagspräsident Albert Frick
Nehmen Sie die Chance wahr.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank. Die Stammeinlage kann einbezahlt werden oder durch Sacheinlagen gedeckt werden. Kann die Regierung Beispiele nennen, was unter diesen Sacheinlagen zu verstehen ist? Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident. Wir werden auf die 2. Lesung ein paar Beispiele anführen. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 393 Abs. 1 und 2 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 393 Abs. 1 und 2 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 394 Abs. 1, 2, 3 und 5 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 394 Abs. 1, 2, 3 und 5 stehen zur Diskussion.
Stv. Abg. Hubert Lampert
Danke für das Wort, Herr Vorsitzender. Ich habe hier zu Art. 394 Abs. 2 eine Bemerkung: Gegen den Vorschlag, dass die Revisionsstelle - beziehungsweise der Hinweis, dass auf die Bestellung der Revisi-onsstelle verzichtet wurde - ins Handelsregister eingetragen werden muss, ist nichts einzuwenden. In diesem Zusammenhang ist jedoch festzuhalten, dass das Handelsregisteramt aktuell die sinnvolle Praxis anwendet, dass auch bei Ein-Mann-GmbHs auf die Bestellung der Revisionsstelle verzichtet werden kann, wenn in den Statuten gemäss Art. 400 Abs. 1 PGR festgehalten wird, dass den nichtgeschäftsführenden Gesellschafter die Befugnis zur Kontrolle zugewiesen wird, obwohl ja in einem solchen Fall keine nichtgeschäftsführenden Gesellschafter vorhanden sind, da eben bloss ein geschäftsführender Gesellschafter existiert. Dies ist unbestritten zu begrüssen. In der Vergangenheit jedoch hat das Handelsregisteramt in Einzelfällen, die mir auch selber widerfahren sind, eine gegenteilige Meinung vertreten und bei einer solchen Ein-Mann-GmbH die Bestellung einer Revisionsstelle vorgeschrieben, was meiner Ansicht nach, nicht nachvollziehbar ist. Ich bitte die Regierung, diesem Umstand in Ihrer Stellungnahme, dass eben bei einer Ein-Mann-GmbH eben auch auf die Bestellung der Revisionsstelle verzichtet werden kann, nochmals klar zu untermauern. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Art. 396 Abs. 4 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 396 Abs. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 401 Abs. 4 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 401 Abs. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 402 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 402 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 404 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 404 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 405 Abs. 4 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 405 Abs. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 406 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 406 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 409 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 409 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 411 bis 414 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 411 bis 414 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 415 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 415 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 417 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 417 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 418 Abs. 1 bis 3 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 418 Abs. 1 bis 3 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 420 Abs. 3 und 4 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 420 Abs. 3 und 4 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 426 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 426 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 905 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 905 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 928 Abs. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 928 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 953 Abs. 4 und 5 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 953 Abs. 4 und 5 stehen zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich wäre der Regierung dankbar, wenn Sie zum Abs. 4 Beispiele nennen könnte auf die 2. Lesung, was man hier unter diesen Belegen und Schriftstücken versteht. Sie wissen schon, auf welches Thema ich anziehen möchte oder werde. Bei den AGs gibt es ja unterschiedliche Ausführungen, was für Belege hier hinterlegt sein müssen. Erfolgsrechnungen und Bilanzen - da scheinen ja verschiedene Ansichten zu bestehen. Da wäre ich Ihnen dankbar, wenn Sie hierzu sagen würden, was für Belege und Schriftstücke hier eingesehen werden können.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 955a Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 955a Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 971 Abs. 1 Ziff. 3 und Abs. 2 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 971 Abs. 1 Ziff. 3 und Abs. 2 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 985 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 985 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 1016 Abs. 4 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 1016 Abs. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 1044b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 1044b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Vielen Dank.
Wir haben das Gesetz über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts in 1. Lesung beraten und wir haben Traktandum 28 erledigt. Mittagspause (von 12:30 bis 14 Uhr)
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