Schaffung eines Gesetzes über den Finanzhaushalt der Gemeinden (Gemeinde-Finanzhaushaltsgesetz; GFHG) (Nr. 103/2014); 1. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete, wir fahren mit den Beratungen fort. Wir kommen zu Traktandum 36: Schaffung eines Gesetzes über den Finanzhaushalt der Gemeinden (Gemeindehaushaltsgesetz).
Wir behandeln diese Vorlage in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 103/2014. Er steht zur Diskussion. Gibt es Wortmeldungen?Abg. Herbert Elkuch
Besten Dank. Guten Morgen. Ich möchte von der Regierung wissen, warum sie nicht den Hauptteil V des Gemeindegesetzes überarbeitet hat und das Nähere in der bestehenden Verordnung über das Rechnungswesen in der Gemeinde geregelt hat - anstatt eines neuen, aufgeblähten und zum Teil verwirrenden Gesetzes. Das bestehende Gemeindegesetz umfasst acht Hauptteile. In jeder Gemeinde gibt es eine Gemeindeordnung sowie ein Kundmachungsreglement. Zudem gibt es für alle Gemeinden eine Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden. Das ist das Gesetzbuch Nr. 129. Im Hauptteil «V. Finanzhaushalt» des Gemeindegesetzes war bis anhin geregelt, was jetzt in einem neuen Finanzhaushaltsgesetz geregelt werden soll. Dazu wird im Finanzhaushaltsgesetz in acht Artikeln noch auf eine von der Regierung zu erlassende Verordnung verwiesen, die das Gesetz genauer erklären muss. Allein das spricht schon Bände. Normalerweise liegt in der Einfachheit die Vollendung. Man kann aber auch alles grösser und komplexer machen, wenn man will.
Die vorliegende Gesetzesvorlage soll die finanzrechtlichen Bestimmungen für die Gemeinden aus dem Hauptteil V des Gemeindegesetzes herauslösen und in einem eigenen, neuen Gesetz festlegen. Die Hauptfrage für mich ist: Muss für diese Ergänzungen, die an und für sich in das Gemeindegesetz integriert werden könnten, wirklich ein neues Gesetz geschaffen werden und damit eine neue, zusätzliche und unübersichtliche Grundlage geschaffen werden? Dazu kommt noch: Viele Punkte, die mit dem Finanzhaushaltsgesetz geregelt werden sollen, sind schon im Gemeindegesetz geregelt. Jetzt soll ein neues Gesetz geschaffen werden, welches einen erheblichen Eingriff in die Selbstverwaltung der Gemeinden mit sich bringt. Jemand hat sich da viel Arbeit angetan ohne Rückbesinnung auf die Effizienz. Denn anstatt mit einer Gesetzesvorlage die verschiedenen Bestimmungen im Hauptteil V des Gemeindegesetzes zu überarbeiten und in einer Harmonie zusammenzuführen, werden mit diesem zusätzlichen Gesetz Sachfragen auseinanderdividiert - zulasten der Übersichtlichkeit. Der jetzige noch saubere Stufenaufbau wird zerstört, weil: Das Finanzhaushaltsgesetz hat viele Kompetenzkonflikte zum Gemeindegesetz und bezieht sich in vielen Punkten auf die Gemeindeordnung, was völlig unnötig und teilweise auch falsch ist. Dieses Finanzhaushaltsgesetz enthält hinderliche Parallelbestimmungen ähnlichen Inhalts zum gleichen Thema, wie sie im Gemeindegesetz schon vorhanden sind.
Zur Untermauerung des soeben Gesagten empfehle ich, eine Gegenüberstellung von Art. 16 und 21 des Finanzhaushaltsgesetzes mit dem Art. 57 des Gemeindegesetzes zu machen. Hier wird exemplarisch ersichtlich, wie durch die Schaffung eines neuen Gesetzes ohne Beachtung des bestehenden Gesetzes Widersprüche und Kompetenzkonflikte entstehen. Dadurch entstehen Unsicherheiten in der Auslegung und der Priorität. Ich komme bei der Gesetzeslesung noch einmal darauf zurück. Doppelte Bestimmungen sind Fallgruben und bilden oft Anlass für juristische Auseinandersetzungen. Es kann nicht sein, dass wegen ein paar Ergänzungen gleich ein neues Gesetzeswerk und zu acht Gesetzesartikeln noch eine Verordnung geschaffen werden muss, um zu guter Letzt möglicherweise wegen irrtümlich falscher Interpretation für Juristen Arbeit zu produzieren.
Einzelne Artikel stehen im Widerspruch zum Gemeindegesetz, so zum Beispiel: Im neuen Finanzhaushaltsgesetz sind die Kompetenzen betreffend Zuständigkeit in diversen Punkten unzureichend. In den meisten Fällen wird auf das zuständige Organ in der Gemeindeordnung verwiesen. Im bestehenden Gemeindegesetz sind die Verantwortlichen klar festgehalten. In dem zur Debatte stehenden Finanzhaushaltsgesetz bezieht sich die Bestimmung der Verantwortlichkeit nicht auf die im Gemeindegesetz festgeschriebenen Zuständigkeiten, sondern auf die Gemeindeordnung. Das ist falsch.
Durch dieses zusätzliche Gesetzeswerk wird die Übersicht erschwert. Möglicherweise hätten auch Wechselwirkungen beachtet werden müssen. Durch dieses neue Gesetz wird die Interpretation wesentlich schwieriger. Einfacher in der Anwendung wäre eine Ergänzung im bestehenden Hauptteil V vom Gemeindegesetz. Damit wären die Überschaubarkeit und der Stufenaufbau besser gewährleistet. Nicht die Menge der Gesetze ist entscheidend, sondern die Qualität der einzelnen Artikel. Wenn ich mir den Detaillierungsgrad einzelner Artikel vor Augen führe, werde ich das Gefühl nicht los, dass es sich über weite Teile um ein Handbuch für Gemeindekassiere handelt. Ich warte die Beratung noch ab, werde aber wahrscheinlich einen Antrag für Nichteintreten stellen. Zurück an die Regierung, damit die Bestimmungen im Finanzhaushaltsgesetz in den Hauptteil V des Gemeindegesetzes integriert werden und die Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden entsprechend angepasst wird.
Zur Begründung vorweg ein paar Beispiele aus dem grünen Teil in diesem Bericht und Antrag. Im Finanzhaushaltsgesetz, im grünen Teil, Seite 7, Art. 11 steht: «Fehlt für einen notwendigen Aufwand oder für eine notwendige investive Ausgabe der Kredit oder reicht der im Voranschlag bewilligte Kredit nicht aus, so ist vor Eingehung der neuen Verpflichtung von dem nach der Gemeindeordnung zuständigen Gemeindeorgan ein Nachtragskredit zu beschliessen.»
Im bestehenden Gemeindegesetz ist gemäss Art. 25 klar festgelegt, dass für einmalige Ausgaben bis 35% und für jährlich wiederkehrende Ausgaben bis 20% der effektiven Erträge der Gemeinderat zuständig ist. Wenn die Ausgaben höher sind, ist die Gemeindeversammlung zuständig. Also eine klare Bestimmung, wer zuständig ist.
An dieser klaren und eindeutigen Festlegung im Gemeindegesetz kann der Verweis im Finanzhaushaltsgesetz auf die Gemeindeordnung nichts ändern, da die Zuständigkeiten eben im darüberstehenden Gemeindegesetz bereits klar geregelt sind. Dieser Art. 11 ergibt also eine Kollision mit dem bestehenden Gemeindegesetzesartikel 25 und auch mit Art. 40 Bst. f, weil hier die Zuständigkeit für Nachtragskredite bereits eindeutig und klar geregelt ist. Deshalb braucht es im neuen Finanzhaushaltsgesetz keinen Verweis auf die Gemeindeordnung. Der Art. 11 im Finanzhaushaltsgesetz verweist auf die Gemeindeordnung anstatt auf das Gemeindegesetz. Somit ist der Stufenaufbau falsch. Ein Gemeindegesetz steht bekanntlich über der Gemeindeordnung. Mit dem Verweis in Art. 11 des Finanzhaushaltsgesetzes, also dem Verweis auf die Gemeindeordnung, wird das Gemeindegesetz schlichtweg übersprungen. Das Gleiche oder Ähnliches gilt auch für Art. 11 Abs. 2 Bst. d; Art. 12 Abs. 2; Art. 13; Art. 16 Abs. 3.
Ein gutes Gesetz muss den Personenkreis, welcher eine Entscheidung herbeiführen muss, bestimmen. Damit wird das Verantwortungsbewusstsein der Entscheidungsträger gesteigert.
Art. 12 Abs. 1 und 2 im Finanzhaushaltsgesetz erübrigen sich. Kostenüberschreitungen sind in Art. 52 Abs. 5 im Gemeindegesetz bereits klar geregelt.
Art. 13 und Art. 14 Abs. 1 sind doppelt. Art. 13 ist unnötig.
In Art. 14 Abs. 2 ist eine sehr eigenartige Formulierung verwendet. Ich zitiere wörtlich: «Keine Verpflichtungskredite sind Beschlüsse, bei denen für die Gemeinden in Bezug auf die Höhe und den Zeitpunkt von Auszahlungen für ein mehrjähriges Vorhaben oder einen mehrjährigen Gemeindebeitrag kein Handlungsspielraum besteht.» Nun, wenn kein Handlungsspielraum besteht, ist die Gemeinde wohl verpflichtet, den Kredit zu sprechen. Frage: Wie nennt man einen Kredit, der wegen einer gesetzlichen Verpflichtung gesprochen werden muss? Diese Festlegung kann übrigens auch aus dem Art. 13 im Gemeindegesetz abgeleitet werden.
Art. 15 enthält eine unnötige Arbeitsanweisung. Dieser Artikel fordert den Gemeindekassier auf, bei Konten für Verpflichtungskredite die geleisteten Zahlungen abzubuchen und die neuen Kontostände à jour zu halten. Dass Zahlungsausgänge abgebucht werden müssen, weiss doch jeder Gemeindekassier nun wirklich. Warum so eine Bestimmung auf Gesetzesebene geregelt werden soll, ist schleierhaft. Wenn schon, müsste so eine Arbeitsanweisung in ein Handbuch für Kassiere.
Zu Art. 16 Abs. 1: Diese Passage ist im Gemeindegesetz, Art. 57 Abs. 1, klar definiert und deshalb in weiten Teilen überflüssig. Wozu in einem zweiten Gesetz noch eine Bestimmung für ein und denselben Vorgang? Zudem ist die Anweisung verkehrt. Es ist nämlich so - wie im Gemeindegesetz, Art. 57, richtig beschrieben -, dass die GPK dem Gemeinderat über das Ergebnis ihrer Prüfung berichtet und Antrag auf Genehmigung der Gemeinderechnung stellt. Und nicht, wie im Finanzhaushaltsgesetz in Art. 16 beschrieben ist: Die GPK unterbreitet dem zuständigen Gemeindeorgan die Gemeinderechnung.
Art. 16 Abs. 2 gehört, wenn das als notwendig erachtet wird, in Art. 40 des Gemeindegesetzes. Dass der Gemeinderat über die Verwendung des Jahresergebnisses einen Beschluss fassen muss, ist nicht explizit in Art. 40 des Gemeindegesetzes erwähnt, ist aber eigentlich selbstverständlich, da der Gemeinderat für die Verwaltung der Finanzen zuständig ist.
Art. 16 Abs. 4: «Die Gemeinderechnung ist zusammen mit dem Bericht der Geschäftsprüfungskommission elektronisch öffentlich zugänglich zu machen.» Nun, die Veröffentlichung der Gemeinderechnung ist im Gemeindegesetz, Art. 41 Abs. 2 Bst. b, mit den unter Art. 11 im Gemeindegesetz und im Kundmachungsreglement beschriebenen Mitteln detailliert und genau beschrieben. Ich empfehle hier die Lektüre von Art. 11 Abs. 2 Bst. a des Gemeindegesetzes, welcher lautet, ich zitiere: «Allgemein verbindliche Beschlüsse von Gemeindeorganen müssen jedenfalls während ihrer gesamten Geltungsdauer öffentlich zugänglich gemacht werden.» Das neue Gesetz schreibt eine elektronische Veröffentlichung vor. Die vorhandenen Bestimmungen schreiben neben der elektronischen Veröffentlichung für solche, die keinen Zugang zum Internet haben, eine auf Papier für das Auge sichtbare Druckausgabe vor. Zudem können Interessierte die Jahresrechnung jederzeit auf der Gemeindeverwaltung bestellen.
Im Weiteren untersteht die Gemeindeabrechnung gemäss Art. 41 Abs. 2 Gemeindegesetz dem Referendum, und referendumspflichtige Beschlüsse müssen gemäss Art. 4 Gemeindegesetz öffentlich kundgemacht werden. Zudem haben die Gemeinden gemäss Art. 11 Gemeindegesetz ein Kundmachungsreglement zu erlassen. Die Kundmachung ist doch schon wirklich genug geregelt. Wozu noch neue Gesetze?
Art. 25 des Finanzgesetzes ist im Gemeindegesetz geregelt. Die wenigen fehlenden Punkten könnten in Art. 40 des Gemeindegesetzes ergänzt werden.
Art. 27 ist unnötig, weil die Forderungen in diesem Artikel eine Grundvoraussetzung einer Gemeindebehörde sind.
Es gäbe noch weitere Punkte. Ich möchte aber auch andere noch zu Wort kommen lassen. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Johannes Kaiser
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Ich schicke voraus, dass es richtig und wichtig ist, finanzhaushaltsrechtliche Regelungen in Bezug auf den Gemeindefinanzhaushalt vorzunehmen, nachdem im Jahre 2008 das Gesetz über den Finanzhaushalt des Staates überarbeitet wurde. Die Frage ist jedoch, wie.
Die vorliegende Gesetzesvorlage umfasst 38 Artikel und ist weit umfangreicher - nicht qualitativ, sondern quantitativ - als das bisherige sechste Hauptstück des Gemeindegesetzes mit 26 Artikeln. Zudem enthält die Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden - man kann es nachlesen im Landesgesetzblatt 1999 Nr. 129 - detaillierte Beschreibungen und Anweisungen, wie das Rechnungswesen der Gemeinden zu führen ist. So wäre es entschieden zielführender und angesagt sowie der richtige Weg - und dieser Weg steht immer noch offen -, finanzhaushaltsrechtliche Ergänzungen, wenn diese notwendig und gewollt sind, in das bereits bestehende Hauptstück VI des Gemeindegesetzes zu integrieren. Dies, anstatt ein neues Gesetz - ich muss es so sagen - in dieser aufgeblähten Form zu schaffen, welches auf diese Weise zahlreiche Konfliktpotenziale und Redundanzen schafft. In diversen Stellungnahmen im Rahmen der Vernehmlassung war dies auch gefordert worden, doch ist die Regierung auf diese ausführlich und sachlich begründeten Stellungnahmen nicht eingegangen. Nicht eingegangen ist sie zudem auf zahlreiche Bedenken bei einzelnen Artikeln, auf die ich noch zu sprechen komme.
Die Regierungslage, die das bisherige Hauptstück «VI. Finanzhaushalt» des Gemeindegesetzes aus diesem herauslösen und mit einem neuen Gesetz regeln will, ist mit zahlreichen Kompetenzkonflikten, Redundanzen, Wiederholungen behaftet und - Sie hören richtig - verweist auf insgesamt acht Artikel, die zusätzlich von der Regierung auf dem Verordnungswege zu regeln sind. Das ist ein Fünftel der gesamten Gesetzesmaterie.
Wenn diese inhaltlichen Intentionen in das Gemeindegesetz integriert würden, könnte der Umfang der Gesetzesvorlage um zahlreiche darin formulierte Selbstverständlichkeiten reduziert werden, da diese im Gemeindegesetz bereits formuliert sind. Dies würde der Aufrechterhaltung einer schlanken und klaren Gesetzesstruktur entsprechen.
Mit dieser Gesetzesvorlage wird nun ein Kernbereich des Gemeindegesetzes - der Finanzhaushalt und die damit zusammenhängenden Kompetenzen und letztlich auch die davon betroffene Ausübung von Volksrechten - ohne Not aus dem Gemeindegesetz, das in sich harmonisch ist, herausgenommen bzw. herausgerissen.Wenn Rechnungslegungsprinzipien etwas detaillierter gesetzlich geregelt werden sollen, dann müssten diese systembedingt einen integralen Bestandteil des Gemeindegesetzes bilden. Der Stufenbau muss gewahrt bleiben, und dies ist mit dieser Regierungsvorlage in vielen Bereichen nicht gegeben. Allein schon die Gesetzessystematik und der Stufenbau des Gemeindegesetzes würden es gebieten, den Inhalt bzw. die relevanten Artikel dieser Regierungsvorlage zum Gegenstand des Gemeindegesetzes zu machen und, soweit diese in begründeter Form als notwendig betrachtet werden, in das bestehende sechste Hauptstück des Gemeindegesetzes aufzunehmen. Als Landtagsabgeordnete müssen wir uns bewusst sein, dass wir mit der Schaffung dieses Finanzhaushaltsgesetzes einen erheblichen Eingriff in die Gemeindeautonomie vornehmen, den ich persönlich als sehr kritisch erachte.
Nun zu konkreten Unzulänglichkeiten einzelner Artikel, dies zur Begründung meiner soeben ausgeführten Sachlage. Ich beschränke mich vorerst nur auf einige Beispiele. Ich könnte da bei Bedarf noch mehrere Muster aufführen, da diese durchgängig durch das Gesetz führen.
Zum Art. 1, wo es heisst «Allgemeine Bestimmungen» und der Gegenstand beschrieben wird: Es wird dort neu aufgeführt: «Dieses Gesetz regelt die Erstellung des Gemeindevoranschlages, die Erstellung und Abnahme der Gemeinderechnung, die Erstellung der Finanzplanes, die Verwaltung des Gemeindevermögens sowie» - jetzt kommt das Entscheidende - «die damit zusammenhängenden Aufgaben und Zuständigkeiten der Gemeindebehörden.»Auf die Regelung der Aufgaben und Zuständigkeiten der Gemeindebehörden, wie sie hier aufgeführt sind, kann verzichtet werden, wenn der gegenständliche Gesetzesentwurf Teil des Gemeindegesetzes bilden würde. Dies umso mehr, da es sich bei diesem Art. 1 um eine Generalklausel handelt, die nur einmal, und zwar im Gemeindegesetz, ihre Berechtigung hat.
Art. 2: «Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.»
Der Inhalt von Art. 2, Untertitel «Bezeichnungen», ist zwar legistisch geboten, stellt jedoch unter dem Aspekt der Integration des Inhalts der gegenständlichen Bestimmung in das Gemeindegesetz eine unnötige Redundanz dar.
Dann zu Art. 11, Untertitel «Nachtragskredite»: Das ist ein ganz entscheidender Punkt, der ebenfalls vom Abg. Herbert Elkuch bereits aufgeführt wurde.
Im Abs. 1 heisst es unter anderem: «... von dem nach der Gemeindeordnung zuständigen Gemeindeorgan ein Nachtragskredit zu beschliessen.» Es geht um die Zuständigkeiten. Das ist ein Paradebeispiel eines Kompetenzkonfliktes, weil im Gemeindegesetz in Art. 25 Abs. 2 Bst. f, Abs. 4 und zusätzlich im Art. 40 Abs. 2 bereits klar geregelt ist, welches Organ zuständig ist. Ich beziehe mich auf die Aufgaben und Befugnisse der finanzhaushaltsrelevanten Bestimmungen im Gemeindegesetz. Dort heisst es unter Art. 25 bei Abs. 2, Bst. f und Abs. 4 Gemeindegesetz:
«2) Die Gemeindeversammlung hat folgende Aufgaben und Befugnisse.» Es geht um die «Bewilligung von neuen einmaligen und jährlich wiederkehrenden Ausgaben», Bst f. «4) Aufgaben und Befugnisse gemäss Abs. 2 ... fallen nur dann in die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung, wenn die zu bewilligenden einmaligen Ausgaben 35% der effektiven Erträgnisse übersteigen. Die Bewilligung jährlich wiederkehrender Ausgaben fällt in die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung, wenn die Ausgaben 20% der effektiven Erträgnisse übersteigen.» Da ist alles im Gemeindegesetz ganz klar geregelt und bereits schon vorhanden.
Damit ist im Gemeindegesetz festgelegt, wer für die Bewilligung von Nachtrags-, Verpflichtungs- und Ergänzungskrediten zuständig ist. Nämlich für einmalige Ausgaben, das sind Nachtrags-, Verpflichtungs- und Ergänzungskredite, bis 35% der effektiven Erträgnisse der Gemeinderat und für darüber hinausgehende Ausgaben die Gemeindeversammlung. Bei jährlich wiederkehrenden Ausgaben, ebenfalls Nachtrags-, Verpflichtungs- und Ergänzungskredite, bis 20% der Gemeinderat und bei darüber hinausgehenden Ausgaben die Gemeindeversammlung.
Damit die Gemeindeversammlung eine Möglichkeit zur Mitbestimmung von Ausgaben unter den festgelegten Grenzwerten hat, unterliegen diese Entscheide des Gemeinderates gemäss Art. 41 dem Referendum. In der Gemeindeordnung kann einzig und allein der Betrag festgelegt werden, welcher sich zwischen CHF 100'000 und CHF 300'000 bewegen darf.
Eine ergänzende Festlegung findet sich auch in Art. 40 Abs. 2 des Gemeindegesetzes. Dort heisst es:
«2) Dem Gemeinderat obliegen insbesondere:
d) Führung des Gemeindehaushaltes einschliesslich jenes von Gemeindeanstalten;
e) Finanzplanung;
f) Festlegung des Voranschlages und des Gemeindesteuerzuschlages sowie von Nachtrags-, Verpflichtungs- und Ergänzungskrediten;
g) Genehmigung der Gemeinderechnung und Entlastung der Organe;»
In der Gemeindeordnung kann festgelegt werden, ob die Festlegung des Voranschlages und die Genehmigung der Gemeinderechnung in die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung oder des Gemeinderates fallen.
Das Gemeindegesetz lässt keinen Interpretationsspielraum, Nachtrags-, Verpflichtungs- und Ergänzungskredite an die Gemeindeversammlung zu delegieren, da dies, wie bereits erwähnt, in Art. 25 und den folgenden klar und eindeutig festgeschrieben ist. Wenn die Gemeindeversammlung trotzdem Einfluss auf Ausgabenbeschlüsse nehmen möchte, die in der Kompetenz des Gemeinderates liegen, kann dies gemäss Art. 41. Abs. 1 Bst. e nur im Rahmen eines Referendums erfolgen, sofern der in der Gemeindeordnung festgelegte Betrag überschritten wird.
Und zum Abs. 2 hier in der Regierungsvorlage, wo steht: Keine Nachtragskredite sind erforderlich für Bst. a bis c. In dieser Tiefe ist eine gesetzgeberische Regelung nicht notwendig. Diese Nichterforderlichkeit ist selbstredend und logisch.
Dann zum Bst. d dieser Vorlage, wo es unter anderem heisst: «Bei Kreditüberschreitungen über CHF 100'000 informiert der Gemeindevorsteher das nach der Gemeindeordnung zuständige Gemeindeorgan.» Das zuständige Gemeindeorgan ist klar im Gemeindegesetz geregelt. Die Gemeindeordnung kann zu diesem Punkt keine eigene Festlegung treffen, sondern lediglich das Gemeindegesetz zitieren - nähere Ausführung dazu sind im Art. 11. Zudem ist es nicht notwendig, in einem Gesetz festzulegen, wer was zu machen hat bzw. wer für was zuständig ist. Dies gehört, wenn überhaupt, in ein Handbuch - wie eben gesagt worden ist - eines Kassiers, und der muss darüber Bescheid wissen.
Zum Art. 12, zu den Kreditüberschreitungen, als weiteres und letztes Beispiel, das ich jetzt vorgängig ausführe: Hier stellt sich die Frage, ob diese Festlegung nicht bereits zur Genüge in Art. 52 des Gemeindegesetzes abgedeckt ist. Sollten weitere Präzisierungen notwendig sein, dann kann dies auch in Art. 52 Gemeindegesetz festgelegt werden. In Art. 52 des Gemeindegesetzes heisst es zu den Aufgaben des Gemeindevorstehers unter Abs. 5: «Er erlässt in dringlichen Fällen die erforderlichen Anordnungen und erstattet darüber dem Gemeinderat an der nächsten Sitzung Bericht.» Ist also bereits schon geregelt.Dann zum Abs. 2 der Regierungsvorlage, wo es heisst: «Kreditüberschreitungen nach Abs. 1 werden bei nächster Gelegenheit dem nach der Gemeindeordnung zuständigen Gemeindeorgan zur Kenntnis gebracht.»
Das ist falsch. Im Gemeindegesetz ist festgelegt, wer das zuständige Organ ist. Die Gemeindeordnung kann zu diesem Punkt keine eigene Festlegung treffen, sondern lediglich das Gemeindegesetz zitieren, nämlich den Art. 11. Damit ist ein Verweis auf die Gemeindeordnung schlicht und einfach falsch.
Auf diese Art und Weise geht es in vielen der folgenden Artikeln weiter. Im Grundsatz zieht sich das Hauptproblem durch die ganze Vorlage, nämlich falsche Verweise auf die Gemeindeordnung für Sachfragen, die klar und deutlich im Gemeindegesetz geregelt sind. Ich belasse es vorläufig bei diesen Beispielen, die aufzeigen, dass es für dieses Gesetz zur Schaffung eines neuen Finanzhaushaltsgesetzes für Gemeinden und das Ziel, finanzhaushaltsrechtliche Ergänzungen in Bezug auf den Finanzhaushalt vorzunehmen, keines neuen Gesetzes bedurft hätte und diese Vorlage eine Anhäufung von Defiziten aufweist.
Diese Vorlage, - die Regelungen und Gesetzesartikel beinhaltet, die den Stufenbau verletzen, die volksrechtliche Bestimmungen ignorieren,
- die eine Vielzahl von Redundanzen aufweist,
- die einen extremen Detailierungsgrad aufweist,
- die zur Ausführung noch zusätzlich erhebliche Verordnungsregelungen nach sich zieht - also ein Fünftel des Gesamtgesetzes wird nochmals in Verordnungen detailliert geregelt -,
- die auch die Gemeindeautonomie einschränkt,
schiesst am Ziel vorbei. Ob diese Anhäufung von Defiziten, die diese Gesetzesvorlage aufweist, beseitigt werden kann und bis auf die 2. Lesung dieses blaue Gesetzespaket revidiert und in schlankester Form inhaltlich und legistisch korrekt umgesetzt werden kann, bezweifle ich sehr. Am besten würde man diesen Bericht und Antrag auf die Seite legen und die finanzhaushaltsrechtlich relevanten Regelungen in das bestehende Gemeindegesetz aufnehmen, und Näheres kann zudem in der Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden, eben im Landesgesetzblatt 1999 Nr. 129, geregelt werden. Das ist der richtige und zielorientierte Weg, um einen Systembruch zu vermeiden und die zahlreichen inhaltlichen und legistischen Wechselwirkungen einzuhalten. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Manfred Batliner
Danke, Herr Präsident. Guten Morgen, Frauen und Herren Abgeordnete. Ich habe das Gesetz als Bürger gelesen und für mich als Bürger ist es natürlich wichtig, dass ich ein tatsächliches Bild der Vermögenslage erkennen kann, und zwar auch der Finanzlage und auch der Ertragslage. Es ist für mich als Bürger auch wichtig, dass ich dieses Gesetz einfach lesen kann und eben auch einfache Vergleiche zwischen den Gemeinden ziehen kann. Ich lese ab und zu Jahresberichte der Gemeinden. Es ist eben auch wichtig, dass man dann eben wettbewerbsähnliche und marktwirtschaftliche Vergleiche über die Gemeinden hinweg heranziehen kann. Also ist es aus Sicht des Bürgers ganz wichtig, dass das eben einfach machbar ist.
Diese Einfachheit hat sicherlich auch zur Folge, dass dieses Gesetz ein paar Artikel mehr hat, weil eben auch ein Detaillierungsgrad notwendig ist. Ich denke, die Erwähnung, dass man hier ein Gemeindehandbuch für Gemeindekassiere gemacht hat, kann ich jetzt nachvollziehen und sehe das nicht als sehr schlechtes Argument, sondern es geht darum, dass, wenn die Buchführung gemacht wird, eben diese Wettbewerbsvergleiche gemacht werden können unter den Gemeinden und dass eben auch die Handhabung gleich gemacht wird.
Ich gehe jedoch darin einig, dass wir, wenn Zuständigkeiten und Kompetenzen einen Konflikt darstellen, das hier in dieser Lesung dann auch intensiv und detailliert diskutieren. Aber wenn man dann anmerkt, dass eben auch Doppelnennungen hier sind, die dann nur zu Problemen führen würden, dann muss ich sagen: Die Regierung wird dann auch kritisiert, wenn man nicht ein Gesetz macht, das eben als Gesamtbild auch dargestellt wird, und nur Verweise macht. Ich denke, da wird die Regierung hin wie her kritisiert. Wir haben einige Gesetzgebungen, die man gemacht wird zum Sagen: Ja, okay, wir wollen alle Details und alles, was damit zusammenhängt, gesamthaft in ein Werk einflechten, dass man eben auch ausschliesslich diesen Part bearbeitet, diesen auch vollumfänglich vorliegen hat. Das würde ich jetzt nicht unbedingt als Kritik hier annehmen können.
Aber betreffend Zuständigkeiten und Kompetenzen, das ist für mich schon klar: Widersprüche dürfen sich keine ergeben. Ich bin für Eintreten auf die Vorlage.
Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Wolfgang Marxer
Guten Morgen. Danke für das Wort. Gegenstand der Vorlage ist es, die finanzhaushaltsrechtlichen Bestimmungen des Landeshaushalts nach deren Überarbeitung im Jahr 2008 auch auf das Gemeindegesetz zu übertragen, da die finanzhaushaltsrechtlichen Anforderungen der Gemeinden sich grundsätzlich nach den staatlichen richten bzw. den staatlichen folgen. Und so sieht es das Gemeindegesetz von 1996 vor. Insofern wird hier etwas nachvollzogen, was auch gemäss Gemeindegesetz erforderlich ist. Ich verstehe den eingangs genannten Sturm der Entrüstung über diese Vorlage nicht ganz, sondern halte es eher mit dem Abg. Batliner, dass die angestrebte Harmonisierung der Systematik zwischen Landes- und Gemeindehaushalt gerade in punkto Lesbarkeit, Vergleichbarkeit - auch zwischen den Gemeinden - und Aussagekraft grundsätzlich sehr zu begrüssen ist.
Wie in dieser Vorlage auch zum Ausdruck kommt - gerade aufgrund der Stellungnahmen -, kann man über den Weg dazu trefflich argumentieren. Eigenes Gesetz oder Belassen als Hauptstück im Gemeindegesetz usw. wurde schon genannt. Doch die geforderte Zielsetzung bleibt die gleiche: die erwähnte Harmonisierung. Und wenn damit eine einheitliche Systematik, eine Professionalisierung und eine Vereinheitlichung einhergehen, werte ich dies positiv.
Zum Vorwurf, eine Gesetzesflut zu schaffen usw.: Ob nun einzelne Artikel als entbehrlich oder als redundant erachtet werden, erachte ich nicht als weiter schlimm, solange damit keine Widersprüche auftreten und für die Anwender bzw. für die Betroffenen diese Gesetzesvorlage klare Bestimmungen enthält. Also auch keine Konfliktpotenziale. Zum verständlicherweise aufgeführten Konfliktpotenzial oder zur angeblichen Ungereimtheit bezüglich der Zuständigkeiten - hier nur ein kleines Beispiel, das ich aufgenommen habe: Verschiedentlich wurde erwähnt, dass ein Passus wie «dem nach der Gemeindeordnung zuständigen Organ» einen Widerspruch darstellt. Okay, der Widerspruch mag darin liegen, dass es keine Gemeindeordnung ist, sondern ein Gemeindegesetz. Aber ansonsten greift es nicht ein und schafft keinen Widerspruch oder keinen Zweifel, wer zuständig ist, weil es eben auf das Gemeindegesetz verweist. Und wie verschiedentlich zitiert wurde, ist im Gemeindegesetz ja klar stipuliert, wer für was zuständig ist. Ganz zentral für mich ist: Dieser Bericht und Antrag ist das Ergebnis einer eigens eingesetzten Arbeitsgruppe und einer Vernehmlassung. Den Vorwurf der Aushöhlung der Gemeindeautonomie kann ich ebenfalls nicht nachvollziehen. Und ja, ich würde mir eine Vereinheitlichung in den Gemeindeordnungen - und jetzt sage ich besser: im Gemeindegesetz - bezüglich der Referendumsfähigkeit von Ausgaben wünschen. Denn grundsätzlich - und dies nun wirklich eine Nebenbemerkung - erscheint mir die Referendumsthematik in Art. 41 des Gemeindegesetzes ohnehin viel zu interpretationsbedürftig. Wichtig und, ich glaube, auch zentral für die Gemeinden ist wohl, das steht auf Seite 40 - ich zitiere kurz: Auf die Finanzzuweisungen nach geltender Systematik hat diese Übernahme der finanzhaushaltsrechtlichen Bestimmungen keine Auswirkungen.
Und wichtig scheint noch ein anderes Detail zu sein: der Investitionsbegriff und damit die Führung einer Anlagenbuchhaltung. Dies soll dem Ansatz des Landes folgen, wobei bei der Erstaufnahme bzw. bei der Neubewertung des bestehenden Strassennetzes ein sehr praktikables Vorgehen gewählt wurde. Gleichwohl wird dies einen nicht unerheblichen Initialaufwand in den Gemeinden bedingen, der mir aber im Sinne der Sache gerechtfertigt erscheint. Von den Gemeinden unterschiedlich gehandhabt bzw. ausgelegt scheinen die Funktionen der Geschäftsprüfungskommission bzw. der anerkannten Revisionsgesellschaften. Und hier weichen die Ansichten der Gemeinden in ihren Stellungnahmen stark voneinander ab. Die von der Gemeinde Eschen angeregte Präzisierung der Aufgaben der Geschäftsprüfungskommission und der Revisionsstelle in der Verordnung zum Finanzhaushaltsgesetz der Gemeinden scheint angezeigt.
Und wichtig erscheint mir abschliessend noch Folgendes: Ob und wieweit die Gemeinden - und das scheint den Gemeinden besonders wichtig zu sein - auf eine Unterstützung bzw. auf eine Koordinationsfunktion des Landes für die Gemeinden für den initialen Umsetzungsaufwand zählen können, erscheint mir wichtig - denn beim Land liegen all die Erfahrungen aus der Umstellung im Finanzhaushaltsgesetz. Und ich glaube, es wäre sehr nützlich und angezeigt, dass die Gemeinden, für die das etwas Neues ist, von dieser Erfahrung, von diesen Tücken und effizienten Lösungen profitieren können. Es würde keinen Sinn machen, wenn das Land solche Vorgaben macht und jede Gemeinde damit selbst tummeln lässt, auch aus Effizienzgründen, aber auch, damit in den Gemeinden letztlich nachher rasch effizient das Gleiche entsteht. Denn viele der Anmerkungen der Gemeinden in den Stellungnahmen lassen auf eine gewisse Widerwilligkeit zu diesen Veränderungen schliessen, welche mit der entsprechenden Unterstützung aufgefangen werden könnte. Eintreten ist für mich unbestritten.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Christoph Wenaweser
Danke, Herr Präsident. Guten Morgen, geschätzte Kolleginnen und Kollegen. Die finanzhaushaltsrechtliche Thematik gewinnt zunehmend an Bedeutung, vor allem vor dem Hintergrund der aktuellen wirtschaftlichen Situation und der damit verbundenen angespannten Finanzlage. Dies verstärkt die Notwendigkeit einer transparenten und zeitgemässen Berichterstattung über die Gemeindehaushalte. Alle relevanten Empfänger von Finanzinformationen der Gemeinde müssen sich darauf verlassen können, dass sich die Finanzberichterstattung nach klar definierten Regeln richtet, eine möglichst hohe Kontinuität aufweist und damit ein wahrheitsgetreues, objektives Bild der finanziellen Situation gegeben ist.
Das alles schreibt die Regierung im vorliegenden Bericht und Antrag zur Schaffung eines Gesetzes über den Finanzhaushalt der Gemeinden. Und das allein wäre Motivation genug, diese neuen Vorgaben zu schaffen. Es kann letztlich nur begrüsst werden, dass alle Gemeinden des Landes ihre Bilanzen, Erfolgs- und Investitionsrechnungen nach einheitlichen, klaren und verbindlichen Standards darstellen und darüber Bericht erstatten. Angesichts der Komplexität ist es auch richtig, diese Thematik nicht mehr dem Gemeindegesetz anzugliedern, sondern in einem eigenen Spezialgesetz zu regeln.
Zumindest der Initialaufwand mit der Einführung einer Anlagenbuchhaltung sowie der Ermittlung von Anschaffungswerten im Rahmen der Erstbewertung von Positionen der Aktiv- und Passivseite wird für die Gemeinden nicht unbeträchtlichen Aufwand bringen. Allerdings schlägt die Regierung vor, den Gemeinden hierfür einiges an Zeit einzuräumen. Sämtliche Neubewertungen haben spätestens mit der Gemeinderechnung 2018 erfolgt zu sein. Allerdings beeinflusst dies bereits den Budgetprozess für die Gemeinderechnungen 2018, womit die Arbeiten im Frühjahr 2017 abgeschlossen sein sollten. Die personellen Auswirkungen dürften von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich ausfallen und gehandhabt werden.
Das neue Gemeinde-Finanzhaushaltsgesetz legt fest, welche Güter dem Finanz- oder Verwaltungsvermögen zugeschlagen werden, definiert klare Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze, klärt den Investitionsbegriff, legt Aktivierungsgrenzen fest und sieht einen Wechsel von der degressiven zu einer linearen Abschreibungsmethodik vor.
Das Bilanzbild der Gemeinden wird sich auf den Einführungszeitpunkt hin massiv verschieben, in einer Stellungnahme zum Vernehmlassungsbericht wurde der Begriff «aufblähen» verwendet, insbesondere im Zusammenhang mit den neu zu aktivierenden Tiefbauten. Höheren Bilanzwerten stehen allerdings deutlich niedrigere Abschreibungssätze gegenüber, welche die Erfolgsrechnungen spürbar positiv beeinflussen dürften.
In Abschnitt VIII des neuen Gemeinde-Finanzhaushaltsgesetzes werden die Aufgaben und Zuständigkeiten der Gemeindebehörden definiert und sie werden in Verstärkung der in Art. 3 des Gesetzes festgehaltenen Haushaltgrundsätze der Gesetzmässigkeit, der Dringlichkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit nochmals in die Pflicht genommen. Im Gegensatz zu einzelnen Vernehmlassungsteilnehmern halte ich den Abschnitt VIII nicht für entbehrlich, kommt doch den erwähnten Gemeindebehörden, zu denen insbesondere der Gemeinderat und der Gemeindevorsteher im Sinne dieses Gesetzes zu zählen sind, zentrale Verantwortung für das finanzielle Wohl der Gemeinden zu. Dennoch möchte ich die Regierung anfragen, wie sie zu den von einzelnen Gemeinden im Rahmen der Vernehmlassung kritisch bewerteten Redundanzen zwischen Gemeindegesetz und Gemeindefinanzhaushaltsgesetz steht.
Ausdrücklich begrüsse ich die im vorliegenden Gesetzesentwurf vorgesehene Delegation von Ausführungskompetenzen, wonach der Gemeinderat die Verwendung bewilligter Kredite an Gemeindebedienstete delegieren kann. Ich stimme mit der Regierung überein, dass damit Gemeinderat und Gemeindevorsteher vom Alltagsgeschäft entlastet werden und Gemeindebehörden ihrerseits schneller agieren können. Die genaue Regelung dieser Ausführungskompetenzen ist letztlich jedoch von den einzelnen Gemeinden individuell festzusetzen.
Die beiden zuständigen Ministerien für Präsidiales und Finanzen einerseits sowie für Inneres, Justiz und Wirtschaft andererseits haben zusammen mit den Experten der Stabsstelle Finanzen der Regierung und der auch mit Gemeindevertretern bestückten Arbeitsgruppe eine griffige, zweckmässige Gesetzesvorlage geschaffen, bei deren Umsetzung nach Bewältigung des Initialaufwands die Vorteile auf lange Frist bei Weitem überwiegen werden.
Eintreten ist für mich unbestritten und ich erlaube mir zum Schluss noch eine Bemerkung zu Abs. 2 der in Art. 3 des vor uns liegenden Gesetzes festgeschriebenen Haushaltgrundsätze, wonach Aufwand und Ertrag der Erfolgsrechnung mittelfristig im Gleichgewicht zu halten sind. Der daraus resultierende Auftrag an die Gemeindebehörden ist derselbe, wie er auch für den Staat gilt, nämlich sich in der Gestaltung ihrer Aufgaben massvoll zu gebärden und sich für die erbrachten Leistungen - insbesondere über die Steuereinnahmen - ebenso massvoll entschädigen zu lassen.
Und wenn ich zu aller Letzt doch noch etwas, aber durch die eher nostalgisch wehmütige Brille betrachtet, kritisieren wollte, dann wäre dies die zunehmende Veramerikanisierung unserer Gesetzgebung. Schon gestern haben wir mit dem Umsetzungsgesetz zu FATCA US-amerikanische Rechtsnormen zu liechtensteinischem Gesetz gemacht, die nichts mit unserer eigenen Rechtstradition zu tun haben und unserem Rechtsempfinden im besten Falle fremd sind. Heute nun übernehmen wir von der International Federation of Accountants mit Sitz in den Vereinigten Staaten herausgegebene International Public Sector Accounting Standards. Damit wird angelsächsische Rechnungslegung zu Gesetz, eine Rechnungslegung, die sich, wie die Regierung selbst schreibt, grundlegend von der kontinentaleuropäischen Rechnungslegungstradition unterscheidet. Bisher weitverbreitete und in der Anwendung bewährte Rechnungslegungsstandards nach Swiss GAAP FER reichen nicht mehr aus. «Over and out» für «good old Swissness» auch in diesem Bereich. Angelsächsische Standards werden in Zukunft die Gemeindekassen von Ruggell über den Schellenberg und Triesenberg bis nach Balzers dirigieren. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Judith Oehri
Besten Dank für das Wort. Guten Morgen, meine Damen und Herren. Ich halte mich relativ kurz. Wir hatten diese Woche Gemeinderatssitzung und ich habe extra nochmals nachgefragt in der Sitzung, was denn die Gemeinde von dieser Vorlage hält. Ruggell war in der Arbeitsgruppe drin vertreten, und mir wurde gesagt, dass man dies als fachlich absolut den richtigen Weg betrachtet. Man habe hier einen Kompromiss gefunden, man habe auch nach einem Kompromiss gerungen, aber der passe nun. Also aus Ruggeller Sicht stimmt die Vorlage. Die Autonomie wurde in dieser Arbeitsgruppe nicht geprüft, aber das wurde dann auch nicht als Grund betrachtet, dass man nicht diesen Weg gehen sollte. Man ist sich bewusst, es gibt Autonomieeinschränkungen, aber die Fachlichkeit wird in diesem Bereich höher gewichtet. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Christoph Beck
Besten Dank, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren, guten Morgen. Grundsätzlich ist der Weg der Harmonisierung der Rechnungen sicher ein richtiger Schritt. Ich denke, es macht Sinn, wenn die Rechnungen nach gleichen Richtlinien ausgestaltet sind, so werden die Gemeinderechnungen zueinander auch aussagekräftiger. Über das Wie können natürlich unterschiedliche Meinungen vorherrschen. Mit dem vorgeschlagenen Gesetz werden zum Beispiel die Gemeindevermögen massiv erhöht. Dies vor allem durch die Aufwertung der gemeindeeigenen Grundstücke. Hinzu kommt zum Beispiel die Aktivierung der Tiefbauten, die neu erstellt werden. Wichtig für die Gemeinden ist, dass durch die «künstliche» Vergrösserung der Finanzvermögen kein nachteiliger Effekt bei den Finanzzuweisungen des Landes an die Gemeinden erfolgt. Besten Dank.Abg. Gerold Büchel
Besten Dank für das Wort. Geschätzte Abgeordnete, guten Morgen. Nun, es scheint auch in dieser Debatte eine gewisse Diskrepanz bezüglich der Einschätzung, wo das Problem beziehungsweise die Anregungen liegen. Ich glaube, bezüglich des inhaltlichen Teils besteht hier grossteils Einigkeit, beispielsweise die Vergleichbarkeit verschiedener Gemeinden scheint mir auch bei den Voten der Abgeordneten Kaiser und Elkuch unbestritten. Dass eine strukturierte Finanzberichterstattung, eine Vereinheitlichung in dieser geschaffen werden soll, scheint mir auch unbestritten.
Der grosse Vorwurf - wenn ich den einmal so nennen darf - besteht in der Struktur und in der Systematik bzw. im gesetzlichen Stufenbau. Und dieser erscheint mir schon nicht ideal gelungen bei dieser Vorlage. Es wurde bereits ausgeführt, es gibt Redundanzen. Und das alleine lässt schon aufhorchen.
Nun, der Abg. Kaiser hat auch die Frage gestellt, ob es wirklich ein eigenes Gesetz sein muss oder ob es ins Gemeindegesetz integriert werden könnte. Ich persönlich wäre da offen. Es gibt hier unterschiedliche Meinungen, ob es wirklich ein eigenes Gesetz braucht oder nicht. Was für mich aber schon zu hinterfragen ist - und das vielleicht unter dem Stichwort Eintreten oder nicht -, inhaltlich sehe ich diese Vorlage durchaus auch als sehr notwendig. Aber betreffend Umgang mit dem gesetzlichen Stufenbau bin ich auch noch nicht überzeugt. Um das an dem Beispiel zu erklären, das der Abg. Wenaweser gebracht hat, dass wir Accounting Standards ins Gesetz schreiben: Nehmen wir einmal andere Bereiche. Es ist im Stufenbau immer dasselbe. Sie haben eine Verfassung, dann ein Gesetz, dann eine Verordnung und dann den Stand der Technik bzw. die Normen. Wenn Sie also einen technischen Bereich heranziehen, dann werden Sie nicht die Normen ins Gesetz schreiben. Sie werden Sie nicht einmal in die Verordnung schreiben, sondern Sie werden auf Normen referenzieren. Und ich frage mich schon, ob das nicht auch bei gewissen finan-ziellen Themen oder bei Finanzhaushalten manchmal der einfachere Weg ist, weil man auch weiss, dass diese Accounting Standards sich weiterentwickeln, wie auch Normen sich weiterentwickeln. Ich frage mich oder ich frage auch die Regierung, ob es wirklich so vernünftig ist, solche Normen in den Gesetzestext zu schreiben. Ich würde mir hier eher wünschen, dass nochmals überprüft wird, ob hier der Stufenbau wirklich von der Struktur her richtig gelungen ist. Ich würde hier Beispiele aus anderen Gesetzen vielleicht auch heranziehen, wie es in sehr technischen Richtungen ist, wenn man wirklich Standards auf die Normen und im besten Fall auf die Verordnungsebene, aber nicht unbedingt auf die Gesetzesebene zu ziehen versucht. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Alois Beck
Danke, Herr Präsident. Werte Frauen und Herren Abgeordnete. Ein paar Bemerkungen zu den bisher gehörten Voten. Ich hatte den Eindruck, dass sich alle einig sind, dass diese Materie inhaltlich geregelt werden muss. Es geht hier - wie bei anderen Themen in diesem Hohen Hause auch - letztlich auch um Transparenz und Vergleichbarkeit. Wie ich gehört habe, dürfte das unbestritten sein. Das heisst, der Landtag wünscht eigentlich, dass diese Materie geregelt wird. Ob dies nun im bestehenden Gemeindegesetz erfolgen soll oder ob dies in einem separaten Gemeinde-Finanzhaushaltsgesetz geregelt werden soll, das scheint mir hier der Kern der Debatte zu sein.
Hier vielleicht noch eine Nebenbemerkung: Der Abg. Herbert Elkuch hat ausgeführt, dass er vermutlich für Nichteintreten sei - quasi Zurückweisung an die Regierung zur Überarbeitung. So habe ich das verstanden. Hier müssen Sie dann vielleicht noch erklären: Nichteintreten bedeutet, dass man sich nicht wünscht, diese Materie zu regeln. Das wäre dann vom Tisch. Die Regierung hätte dann keinen Auftrag mehr. Wenn man andererseits sagt: Zurückweisung an die Regierung, das soll beispielsweise im Gemeindegesetz aufgenommen werden, wäre das ganz ein anderer Auftrag. Also wenn es zu einer Abstimmung kommen soll, dann müsste hier von mir aus gesehen Klarheit geschaffen werden.
Wie gesagt, vom Grundsatz her, glaube ich, ist man sich einig. Man möchte diese Materie inhaltlich regeln. Dass es klar ist, dass hier Redundanzen und Widersprüche ausgeräumt werden müssen, das dürfte auf der Hand liegen. Jetzt ist es eine Einschätzung: Möchte man das lieber in einem eigenen Gesetz oder möchte man das in das bestehende Gemeindegesetz aufnehmen? Der Abg. Manfred Batliner hat es gesagt - es spricht für beides etwas. Ich tendiere auch zu einem eigenen Gesetz, dass man wirklich dann auf einen Blick die Materie hat, wo man versucht, sich zu orientieren. Die Gefahr besteht, dass das Gemeindegesetz aufgebläht wird. Und wenn dann versucht wird das Gemeindegesetz schlank zu halten, wird man zwangsweise auf Verordnungsstufe dann wieder mehr verpacken müssen. Aber hier kann man geteilter Ansicht sein.
Die Gemeindeautonomie wurde auch angesprochen. Ich sehe hier jetzt auch nicht ein so grosses Problem - eben im Hinblick auf die Zielsetzung, dass man Transparenz und Vergleichbarkeit schaffen möchte.
Der Abg. Wolfgang Marxer hat ausgeführt: Gemeindegesetz oder Gemeindeordnung. Teilweise hat er von mir aus gesehen diese Begriffe schon etwas vermischt. Die Gemeindeordnung, das ist ja die individuell konkrete Ordnung, die die Gemeinde festgelegt hat. Wenn ich mich recht entsinne, geht es ja um organisatorische Fragen, beispielsweise: Soll eine Geschäftsprüfungskommission einer Gemeinde drei oder fünf Mitglieder aufweisen? Und das als Beispiel wird in der Gemeindeordnung festgelegt und gilt dann für die jeweilige Gemeinde.
In den Aussagen von Christoph Wenaweser habe ich herausgehört, dass man hier internationale Rechnungslegungsstandards anwendet, angelsächsische Standards in den Gemeinden Einzug halten werden. Also nach meinem Kenntnisstand ist das genau nicht der Fall. Hier bitte ich dann die Regierung, Ausführungen zu machen, dass man sich explizit nicht solchen Standards anschliessen möchte. Der Grund liegt auf der Hand. Das haben Sie natürlich auch ausgeführt, dass man hier dann alles übernehmen muss. Ich kann Ihnen sagen, ich arbeite in einem börsenkotierten Unternehmen, und wir haben hier internationale Rechnungslegungsstandards anzuwenden. Und nur schon der Nachvollzug und der Unterhalt dieser Bestimmungen erfordern dann massivste Ressourcen. Aber hier bitte ich die Regierung um eine diesbezügliche Klarstellung. Das ist ja auch nach meinem Kenntnisstand auch auf Landesebene nicht der Fall. Eben um diese Nachteile nicht in Kauf nehmen zu müssen, hat man sich da nicht solchen Verpflichtungen unterstellt. Das so weit meine ersten Eindrücke. Vielen Dank.
Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Christine Wohlwend
Vielen Dank, Herr Präsident, für das Wort. Guten Morgen, werte Abgeordnete. Ich möchte beim Votum meines Vorredners genau anknüpfen und verweise auf die Seite 15 des vorliegenden Berichts und Antrags, wo genau dieser Umstand explizit aufgeführt ist, nämlich dass die Regierung, ich zitiere den letzten Abschnitt, «bei der Neufassung des Finanzhaushaltsgesetzes aber ausdrücklich darauf verzichtet», Regelwerke einzuführen, und - auf Seite 16 im letzten Abschnitt vor Kapitel 3.3 - dasselbe für die Gemeindeebene beschliesst. Also ich denke, die Regierung wird hier mit Sicherheit auf diesen Passus verweisen. Es handelt sich eben genau darum, ich würde mal sagen: um Rosinenpicken. Die Regierung übernimmt natürlich Regelungen aus den internationalen Standards, die sich bewährt haben, die anwendbar sind, die auch eine bestimmte True and Fair View gemäss IFRS zulassen, sprich die Vergleichbarkeit der Gemeinderechnungen zulassen. Aber es wäre mit Sicherheit auch im Hinblick auf die beschränkten Ressourcen auf Gemeinde- und auf Landesebene nicht sinnvoll, diese internationalen Standards umzusetzen.
Grundsätzlich ist für mich Eintreten auf diese Vorlage unbestritten. Ich habe auch das Feedback bekommen, dass es sich hier um eine breit abgestützte Vorlage handelt, insbesondere durch die Vorsteher aus unseren Gemeinden, dass auch die Vorsteherkonferenz diese Vorlage breit abstützt. Auch der Abg. Marxer hat es erwähnt: Die Vorlage basiert auf einer Arbeitsgruppe, an der auch die entsprechenden Interessensgemeinschaften vertreten waren. Ich bin der Meinung, dass wir die Kritik, die jetzt aufgebracht wurde, mit Sicherheit in einer 2. Lesung auch aufbereiten können. Für mich wiederum ist Eintreten unbestritten. Und persönlich finde ich es auch gut, dass man diese Regelungen aus dem Gemeindegesetz herausgelöst hat, denn es handelt sich schlicht und einfach auch um eine tägliche Arbeitsfibel für die entsprechenden betroffenen Mitarbeiter in den Gemeinden. Es ist einfacher, mit einem handlichen, detaillierten Regelwerk zu arbeiten und entsprechend dies auch mit sich zu führen, anstelle eben - wie es der Abg. Beck bereits angesprochen hat - in ein doch sehr umfangreiches Werk jetzt noch zusätzlich detaillierte Regelungen einzupflegen und somit das bestehende Werk auch aufzublähen. Ich persönlich halte das - im Gegenteil zu anderen Äusserungen hier - für eine eher pragmatische und gute Lösung und denke sicherlich, dass wir die Kritikpunkte auch für eine 2. Lesung aufbereiten können. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Johannes Kaiser
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Ich habe eingangs meines Votums klar und deutlich festgehalten, dass inhaltlich dieses Gesetz so gemacht werden muss oder diese Zielrichtung unbestritten ist, die Bilanzen und Erfolgsrechnungen müssen vergleichbar sein, Transparenz und Klarheit müssen gegeben sein. Diese vereinheitlichende Harmonisierung ist ein Gewinn, und das war auch das Ziel. Aber die Frage ist, wenn ein Gesetz gemacht wird - und da ist es mir an und für sich kein Trost, wenn es heisst, es ist breit abgestützt - es muss richtig sein. Der gesetzliche Stufenbau muss eingehalten werden, die Wechselwirkungen müssen stimmig sein. Es muss auch inhaltlich, fachlich und sachlich richtig sein. Der Abg. Wolfgang Marxer hat das Wort «professionell» in den Mund genommen, hat aber anscheinend auch nicht alle Artikel genau unter die Lupe genommen. Wenn er von Redundanz redet, die an und für sich nicht so schlimm ist: Das sehe ich auch so. Aber wenn Redundanzen vorhanden sind und diese noch falsch wiedergegeben sind, wenn Verweise falsch sind, ich kann Ihnen Art. 13 als Beispiel nochmals ans Herz legen, als neuerliches Beispiel. Dort heisst es in der Vorlage: «Nicht beanspruchte Kredite des Voranschlages im Zusammenhang mit Projekten oder Einzelmassnahmen, für die vom nach der Gemeindeordnung zuständigen Gemeindeorgan ein Verpflichtungskredit beschlossen wurde, können auf das Folgejahr übertragen werden.»
Das Organ ist im Gemeindegesetz geregelt, wann bei Krediten der Gemeinderat und wann die Gemeindeversammlung zuständig ist. Die Gemeindeordnung kann in dieser Sache keine eigene Festlegung treffen, sondern lediglich das Gemeindegesetz zitieren. Damit ist ein Verweis auf die Gemeindeordnung falsch. Und solche Verweise und diese sachlich falschen Regelungen in ein Gesetz aufzunehmen, das ist für mich nicht akzeptabel, für mich als Gesetzgeber. Ich möchte ein Gesetz haben, bei dem, wenn es in einem neuen Gesetz geregelt ist, auch die Wechselwirkungen mit dem Gemeindegesetz stimmig sind. Dass der Stufenbau stimmt, das erwarte ich vom Landtag, das erwarte ich vom Gesetzgeber. Und da ist es mir egal, ob es breit abgestützt ist und pragmatisch ist. Wir haben die Aufgabe, dass das Gesetz stimmig ist und auch dem Gemeindegesetz entspricht. Die Grundzielsetzung ist okay. Und wenn der Landtag und die Regierung der Meinung sind, es muss ein neues Gesetz geschaffen werden, dann ist es auch okay für mich. Aber die Verweise, die Wechselwirkung, der Stufenbau, die müssen eingehalten werden.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Manfred Batliner
Danke, Herr Präsident. Ich möchte zum Votum des Abg. Wenaweser noch eine Ergänzung einbringen. Ich weiss nicht, ob der Verweis auf die amerikanischen Vorschriften humoristisch oder ärgerlich war. Ich möchte nur darauf hinweisen: Die Regierung hat auf Seite 37 schon erwähnt, dass eben diese amerikanische Rechnungslegung eben nicht eine Grundlage war. Man hat natürlich verschiedene Rechnungslegungsstandards - wie auch diejenigen des schweizerischen Musterfinanzhaushalts - gesetzt. Für die Kantone hat man sich dahingehend orientiert. Und zum Unterschied zu FATCA hat es hier in diesem Gesetz keine direkten Verweise auf die amerikanische Gesetzgebung. Das nur als Hinweis, dass die Bevölkerung nicht meint, wir hätten eine Veramerikanisierung hier im liechtensteinischen Landtag. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Herbert Elkuch
Besten Dank. Ich möchte noch Herrn Beck Alois antworten. Ich werde für Eintreten stimmen, weil das mehrheitsfähig ist. Aber ich wollte zurück an die Regierung, damit die Bestimmungen im Finanzhaushaltsgesetz in den Hauptteil VI des Gemeindegesetzes integriert werden und die Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden entsprechend angepasst wird. Also dass das Ganze eine einfache Sache gibt und nicht mit vielen Gesetzen kompliziert wird - aber nicht grundsätzlich gegen das Ganze.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Also, ich denke, in diesem Fall müssten Sie dann Antrag auf Überweisung an die Regierung stellen oder auf Rückweisung an die Regierung, damit die Regierung die Gesetzesvorlage im Lichte der Debatte überarbeiten könnte. Wenn Sie für Eintreten sind, dann sind wir eben eingetreten auf diese Vorlage, so wie sie sich heute präsentiert.Abg. Elfried Hasler
Danke für das Wort. Die Vorlage scheint mir inhaltlich grundsätzlich unbestritten. Eine Kernfrage scheint zu sein, ob diese Materie hier in einem eigenen Gesetz oder als Teil des Gemeindegesetzes geregelt werden soll. Das ist jetzt für mich nicht wirklich entscheidend. Ich kann mit einem separaten Gesetz sehr gut leben, sehe sogar eher mehr Vorteile in einem eigenen Gesetz. Ich gehe aber natürlich einig mit dem Abg. Kaiser, wenn er sagt, Verweise und Wechselwirkungen müssen eingehalten werden und müssen stimmen. Aber ich denke, allfällige Redundanzen und Unklarheiten im Verhältnis zum Gemeindegesetz lassen sich auf die 2. Lesung dann auch klären, und bin daher klar für Eintreten. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Christoph Wenaweser
Danke, Herr Präsident. Bevor wir den Nebenschauplatz in Bezug auf Veramerikanisierung usw. dann wohl endgültig verlassen sollten: Herr Kollege Batliner, ich habe es nicht humoristisch gemeint, ich habe gesagt: wehmütig, nostalgisch. Und wenn man auf Seite 14 des Berichts und Antrags geht, da steht halt schon: «Verschiedene Staaten, zum Beispiel Australien oder Neuseeland, wenden IPSAS heute an. Die Schweiz setzt IPSAS seit 2007 teilweise um. Verschiedene schweizerische Kantone wenden IPSAS ebenfalls generell oder angenähert an, wobei diesbezüglich unter den Kantonen ein recht grosses Variantenspektrum besteht.»
Und ich würde sagen: Wehret einfach den Anfängen und nutzen wir doch das Variantenspektrum zugunsten eigenständiger Lösungen. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Harry Quaderer
Danke, Herr Landtagspräsident. Geehrte Damen und Herren, guten Morgen. Ich glaube, damit jetzt nicht alles ein bisschen zu konfus wird, der Kollege Elkuch möchte Antrag stellen auf Rückweisung an die Regierung zur Überarbeitung. Und ich werde diesen Antrag unterstützen. Vor allem hat mich auch das Votum des Abg. Johannes Kaiser überzeugt. Ich glaube, er ist wohl der Einzige unter uns, der ein paar Jahre als Vorsteher gearbeitet hat und diesbezüglich auch Erfahrung hat. Seine Ausführungen waren für mich ziemlich schlüssig. Ich glaube, es hat zu viele - ich sage es jetzt mal salopp - Minenfelder, welche explodieren könnten. Ich denke, hier muss die Regierung vielleicht nochmals über die Bücher. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Herbert Elkuch
Besten Dank. Ich stelle den Antrag: Rückweisung an die Regierung zur Überarbeitung dieser Vorlage. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Guten Morgen, geschätzte Frauen und Herren Abgeordnete. Ich möchte Ihnen vorab noch einmal kurz in Erinnerung rufen, weshalb die Regierung dem Landtag diese Vorlage zur Beratung und Beschlussfassung unterbreitet.
Im Oktober 2010 wurde das Finanzhaushaltsgesetz des Landtags novelliert. Dadurch wurde unter anderem die Finanzberichterstattung zur Landesrechnung auf eine neue Grundlage gestellt und modernisiert. Zusammen mit der anschliessend von der Regierung erlassenen Finanzhaushaltsverordnung konnten bis dahin immer wieder offene und umstrittene Fragen bezüglich Bilanzierung und Berichterstattung zufriedenstellend bereinigt werden. Die damalige Regierung hatte angekündigt, dass, wenn das Land erste Erfahrungen mit der Umsetzung der neuen Regelungen gemacht hat, auch die Bestimmungen in Bezug auf die Gemeindehaushalte analysiert und stufengerecht angepasst werden sollten.
Dies erfolgte in einem ersten Schritt durch eine mit Gemeinde- und Landesvertretern bestückte Arbeitsgruppe, wobei seitens der Gemeinden sowohl Vorsteher als auch Gemeindekassiere involviert waren. Konkret waren die Vorsteher Günther Kranz und Rainer Beck sowie die Gemeindekassiere aus Vaduz und Ruggell in dieser Arbeitsgruppe dabei.
Eines der wichtigsten Ziele dieser Vorlage ist es denn auch, die Vergleichbarkeit der Finanzberichterstattung der Gemeinden zu verbessern. Dies ist heute mangels klarer Regelungen in Bezug auf die Bewertung von Aktiven und Passiven eindeutig nicht der Fall. Die Regierung ist sich dabei bewusst, dass eine solche Umstellung einen erheblichen Initialaufwand nach sich zieht. Allerdings ist die Einführung neuer Bewertungsregeln ohne diesen Initialaufwand nicht möglich. Durch ein pragmatisches Vorgehen sollte dies jedoch im Rahmen des Vertretbaren bleiben.
Die Vernehmlassung hatte von einzelnen Gemeinden - konkret Schellenberg und Mauren - durchaus auch kritische Rückmeldungen ergeben. In erster Linie wurde hinterfragt, ob ein Herauslösen der relevanten Bestimmungen aus dem Gemeindegesetz notwendig und zielführend sei, da sich dadurch Redundanzen und Konflikte zwischen dem Gemeindegesetz und dem Gemeinde-Finanzhaushaltsgesetz ergäben. Die Regierung ist auf das Vernehmlassungsergebnis eingegangen und hat die aus ihrer Sicht zielführenden Anpassungen vorgenommen. Sie hält jedoch am Vorschlag fest, die finanzhaushaltsrechtlichen Bestimmungen in ein eigenes Gesetzeswerk zu überführen. Dies vor allem deshalb, um die notwendige Übersichtlichkeit der Gesetzesartikel zu gewährleisten, was bei einer Anpassung des Gemeindegesetzes nur sehr erschwert möglich gewesen wäre.
Ich möchte nun noch ganz kurz auf die zwei Schwerpunkte eingehen. Wie gesagt, die Regierung hat sich klar für ein eigenes Gesetz ausgesprochen und damit auch dafür, das sechste Hauptstück zum Finanzhaushalt aus dem Gemeindegesetz herauszulösen. Wie ich schon ausgeführt habe, ist die Integration der gegenständlichen Vorlage in das bestehende Gemeindegesetz aus Sicht der Regierung nicht sinnvoll. Der übersichtliche Aufbau des sechsten Hauptstücks hinsichtlich Artikelfolge wäre nicht mehr gewährleistet.
Ein zweiter Punkt betrifft die Rechnungslegung und Finanzberichterstattung. Auch hier sind gewisse Fragen der Abgeordneten gestellt worden. Klar steht das sogenannte True-and-Fair-View-Prinzip im Vordergrund, aber die Regierung hat ausdrücklich darauf verzichtet, zwingend ein bestehendes Regelwerk vorzuschreiben. Es geht hier um angepasste Rechnungslegungsvorschriften, die im Gesetz entsprechend auch umgesetzt sind. Und die Abgeordneten Christine Wohlwend und Manfred Batliner - ich glaube, auch Alois Beck - haben bereits darauf hingewiesen, dass die Regierung im Bericht und Antrag die entsprechenden Ausführungen gemacht hat.
Es wurde zum Teil kritisiert, dass der Stufenbau nicht stimmig sei und dass die Verweise nicht stimmen. Ich möchte hier einfach ganz kurz auf einen Terminus eingehen, der mehrfach genannt worden ist, und zwar lautet der Terminus: «von dem nach der Gemeindeordnung zuständigen Gemeindeorgan». Wir haben das intern auch diskutiert in den letzten Tagen. Es ist eine Kleinigkeit, diesen Terminus anzupassen und «vom zuständigen Gemeindeorgan» zu sprechen. Damit könnte dieser Passus mit dem Verweis auf die Gemeindeordnung eliminiert werden. Weshalb man wegen dieses Details quasi die Vorlage zurückweisen will oder Eintreten bestritten ist, das ist für mich nicht nachvollziehbar. Es gibt diverse andere Punkte. Ich könnte Ihnen hier Beispiele nennen, weshalb gewisse Redundanzen sinnvoll sind. Diese werden wir bei der Artikellesung sicher behandeln. Ich bin überzeugt, dass der aufgezeigte Weg ein guter Weg ist. Selbstverständlich werden wir die Kritikpunkte für die 2. Lesung entsprechend nochmals überprüfen.
Ich danke auch dem Abg. Manfred Batliner für sein Votum. Ich denke, er hat es auch auf den Punkt gebracht, dass eben gewisse Redundanzen durchaus sinnvoll sind. Das sieht die Regierung auch so.
Die Fragen betreffend Rechnungslegungsstandards bzw. die Aussagen, die gemacht worden sind von Christoph Wenaweser, und auch die Frage von Gerold Büchel habe ich so weit auch geklärt. Also wie gesagt, diese Standards werden im Gesetz bewusst nicht festgeschrieben. Damit wäre ich so weit am Ende.
Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen gibt, werde ich jetzt über den Antrag des Abg. Herbert Elkuch abstimmen lassen.
Der Abg. Herbert Elkuch beantragt die Rückweisung der Vorlage an die Regierung zur Überarbeitung. Sollte dieser Antrag keine Mehrheit finden, werden wir in der Folge über Eintreten abstimmen.
Wer dem Antrag der Abg. Herbert Elkuch zustimmen will, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: 5 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Dem Antrag wurde mit 5 Stimmen nicht zugestimmt.
Somit stimmen wir über Eintreten ab. Wer für Eintreten auf die Gesetzesvorlage ist, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 20 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mit 20 Stimmen Eintreten auf die Gesetzesvorlage beschlossen.
Somit können wir zur 1. Lesung des Gesetzes über den Finanzhaushalt der Gemeinden durch Artikelaufruf schreiten. Art. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 2 steht zur Diskussion.
Abg. Johannes Kaiser
Ich komme zur ersten Redundanz. Der Inhalt von Art. 2 regelt die Bezeichnungen. Das ist zwar legistisch geboten, das ist richtig. Unter dem Aspekt, dass die gegenständliche Bestimmung bereits im Gemeindegesetz sehr klar geregelt ist, möchte ich auf die 2. Lesung mitgeben, bei dieser Redundanz zu überlegen, ob diese wirklich notwendig ist.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank für das Wort. Wir sind jetzt bei Art. 2. Dieser Passus ist in jedem Gesetz enthalten. Habe ich Sie richtig verstanden, dass Sie diesen Passus hier eliminieren wollen? «Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.»Abg. Johannes Kaiser
Sie haben recht. Diese Redundanz ist wahrscheinlich notwendig, weil das jetzt ein eigenständiges Gesetz ist. Wenn man diese Materie im Gemeindegesetz integriert hätte, dann wäre es nicht notwendig gewesen. Aber es ist richtig, wenn dies als eigenständiges Gesetz umgesetzt wird, dann lassen wir das so bestehen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Peter Büchel
Danke für das Wort. Da es doch anscheinend sehr viele Fragen zu diesen Artikeln gibt und schon bei Art. 2 Diskussionen, beantrage ich, das Gesetz als Ganzes zu lesen, damit wir auch hören, was da dann beantragt wird. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Dann werden wir dieses Gesetz eben lesen. Wir können mit der Lesung fortfahren. Art. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 5 steht zur Diskussion.
Abg. Manfred Batliner
Danke, Herr Präsident. Diesem Artikel würde ja die Praxis der Gemeinde Mauren zum Opfer fallen, die jeweils im März eine erneute Diskussion über den Steuersatz führt. Das würde heissen, diese Praxis der Gemeinde Mauren wäre nicht möglich. Im Bericht auf Seite 54 schreibt die Regierung: «Der Gemeindevoranschlag untersteht gemäss Art. 41 Abs. 2 GemG dem fakultativen Referendum. Die Regierung vertritt die Auffassung, dass ein provisorisch festgelegter Gemeindesteuerzuschlag die Verbindlichkeit des Voranschlags unzulässig einschränkt.» Ich möchte einfach auf die 2. Lesung hin überarbeitet haben, dass man hier allenfalls sagt, okay, es entspricht dem fakultativen Referendum, und ob es nicht möglich ist, diese Praxis, den Gemeindesteuerzuschlag nochmals bis im März zu behandeln, und dass es dann halt wieder dem fakultativen Referendum untersteht. Ich möchte das einfach mitgeben zu prüfen, ob man hier nicht diese Praxis und mehr Flexibilität beibehalten könnte. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Die Regierung hat sich ziemlich ausführlich über diese Fragestellung im Bericht und Antrag geäussert. Ich denke, wenn man die ganze Thematik anschaut, macht es Sinn, dass dieser Steuersatz verbindlich festgelegt wird, weil er Bestandteil des Voranschlages ist. Aber wir können das auf die 2. Lesung nochmals entsprechend überprüfen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir können weiterlesen. Art. 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 6 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 7 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 8 wird verlesen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 8 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 9 wird verlesen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 9 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 10 wird verlesen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 10 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 11 wird verlesen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 11 steht zur Diskussion.
Abg. Johannes Kaiser
Danke, Herr Präsident. Ich komme zuerst zu Abs. 1. Das ist ein klassischer Kompetenzkonflikt, weil im Gemeindegesetz in Art. 25 und 40 klar geregelt ist, welches Organ hier zuständig ist. Ich beziehe mich dabei auf die Aufgabenbefugnisse der finanzhaushaltsrelevanten Bestimmungen im Gemeindegesetz, wo es unter Art. 25 heisst: «Aufgaben und Befugnisse gemäss Abs. 2 fallen nur dann in die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung, wenn die zu bewilligenden einmaligen Ausgaben 35% der effektiven Erträgnisse übersteigen. Die Bewilligung jährlich wiederkehrender Ausgaben fällt in die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung, wenn die Ausgaben 20% der effektiven Erträgnisse übersteigen.»
Damit ist im Gemeindegesetz festgelegt, wer für die Bewilligung von Nachtrags-, Verpflichtungs- und Ergänzungskrediten zuständig ist. Nämlich für einmalige Ausgaben bis 35% der effektiven Erträgnisse der Gemeinderat und für darüber hinausgehende Ausgaben die Gemeindeversammlung. Bei jährlich wiederkehrenden Ausgaben (Nachtrags-, Verpflichtungs- und Ergänzungskrediten) bis 20% der Gemeinderat und bei darüber hinausgehenden Ausgaben die Gemeindeversammlung.
Damit die Gemeindeversammlung eine Möglichkeit zur Mitbestimmung von Ausgaben unter den festgelegten Grenzwerten (kleiner als 35% respektive kleiner als 20%) hat, unterliegen diese Entscheide des Gemeinderates gemäss Art. 41 des Gemeindegesetzes dem Referendum. In der Gemeindeordnung kann einzig und allein der Betrag festgelegt werden, welcher sich zwischen CHF 100'000 und 300'000 bewegen darf. Eine ergänzende Festlegung findet sich auch in Art. 40 des Gemeindegesetzes. Dort heisst es unter Abs. 2:
«Dem Gemeinderat obliegen insbesondere:
d) Führung des Gemeindehaushaltes einschliesslich jenes von Gemeindeanstalten;
e) Finanzplanung;
f) Festlegung des Voranschlages und des Gemeindesteuerzuschlages sowie von Nachtrags-, Verpflichtungs- und Ergänzungskrediten;
g) Genehmigung der Gemeinderechnung und Entlastung der Organe;»
In der Gemeindeordnung kann festgelegt werden, ob die Festlegung des Voranschlages und die Genehmigung der Gemeinderechnung in die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung oder des Gemeinderates fallen. Das Gemeindegesetz lässt keinen Interpretationsspielraum, Nachtrags-, Verpflichtungs- und Ergänzungskredite an die Gemeindeversammlung zu delegieren, da dies, wie bereits erwähnt, in Art. 25 klar und eindeutig festgeschrieben ist.
Wenn die Gemeindeversammlung trotzdem Einfluss auf Ausgabenbeschlüsse nehmen möchte, die in der Kompetenz des Gemeinderates liegen, z.B. Ausgaben unter 35% respektive unter 20% der effektiven Erträgnisse, kann dies gemäss Art. 41 Abs. 1 Bst. e nur im Rahmen eines Referendums erfolgen, sofern der in der Gemeindeordnung festgelegte Betrag überschritten wird.
Dann zu Abs. 2, wo es heisst: Keine Nachtragskredite sind erforderlich für Bst. a bis c. In dieser Tiefe ist eine gesetzgeberische Regelung aus meiner Sicht nicht notwendig. Diese Nichterforderlichkeit ist selbstredend und logisch.
Dann der Buchstabe d, wo es heisst: «Bei Kreditüberschreitungen über CHF 100'000 informiert der Gemeindevorsteher das nach der Gemeindeordnung zuständige Gemeindeorgan.» Das zuständige Gemeindeorgan ist klar im Gemeindegesetz geregelt. Die Gemeindeordnung kann zu diesem Punkt keine Festlegung treffen, sondern lediglich das Gemeindegesetz zitieren. Zudem ist es nicht notwendig, in einem Gesetz festzulegen, wer was zu machen hat bzw. wer für was zuständig ist. Dies gehört, wenn überhaupt, eben zu den Kassieren in ein anderes Papier. So weit zu diesem Art. 11.
Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Manfred Batliner
Danke, Herr Präsident. Ich kann nicht werten, was man jetzt hier ändern muss, aber ich denke, hier ist schon Klärungsbedarf über die Kompetenzen notwendig. Ich stimme da dem Abg. Johannes Kaiser auch zu, dass vielleicht der Detaillierungsgrad doch ein bisschen tief ist. Mir ist vor allem wichtig, dass es, wenn es hier nicht geregelt ist, die Gemeinden zumindest regeln müssen und dass das auch aufgrund der vergleichbaren Rechnungslegung gleich gebucht wird. Ich denke, auf die 2. Lesung wäre schon wichtig, ob hier wichtige Kompetenzen der Gemeinden beschnitten werden. Weil in Abs. 1 steht auch: «Fehlt für einen notwendigen Aufwand ...» Also da spricht man eigentlich - habe ich jetzt das Gefühl, das ist ja jede Position, wird hier eine Grenze gesetzt, alles, was über CHF 10'000 ist. Und die Kompetenz der Vorsteher, die ist ja teilweise bis CHF 30'000. Ich denke, das müssen dann die Gemeinden und die Gemeindebürger selber wissen, welche Kompetenz sie da ihren Organen überlassen. Also ich finde auf jeden Fall, dass man hier auf die 2. Lesung noch detaillierte Vergleiche anstellt und hier auch die Praxis berücksichtigt. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Wie ich bereits in meinem Eintretensvotum ausgeführt habe, kann man diesen Terminus, den der Abg. Johannes Kaiser erwähnt hat, in Abs. 1 und Abs. 2 Bst. d entsprechend anpassen, dass man «nach der Gemeindeordnung» eliminiert und nur vom «zuständigen Gemeindeorgan» spricht. Dann müsste dieses Thema eigentlich so weit erledigt sein.
Zu Abs. 2: Da kann man diskutieren, ob das zu detailliert ist. Wir nehmen das gerne nochmals auf.
Ebenfalls, was Abs. 2 Bst. d anbelangt. Auch hier kann man unter Umständen eine andere Formulierung wählen. Es soll ja keine Arbeitsanweisung an den Gemeindevorsteher sein. Man findet auch hier sicher eine neutralere Formulierung.
Zum Input des Abg. Manfred Batliner zu Abs. 1 möchte ich nochmals klarstellen. Das ist ähnlich zu handhaben, wie es auch beim Land der Fall ist. Das heisst, Sie haben gewisse Konten mit einem Voranschlag und wenn dieser bewilligte Kredit im Voranschlag überschritten wird, müssen entsprechende weitere Schritte eingeleitet werden. Es geht hier nicht darum, dass man hier betragsmässig etwas fixiert, sondern dass man sagt, auf dem Konto XY oder der Kontogruppe XY hat man den Kredit fixiert, und wenn dieser überschritten wird, sind auch in der Gemeinde entsprechende Schritte zu setzen.
Ich möchte noch einen Punkt bei diesem Artikel einbringen, und zwar geht es hier um die Thematik, die auch der Abg. Johannes Kaiser angesprochen hat. Die Verbindungen in den Art. 25 und 40 des Gemeindegesetzes sind eben unklar und teilweise auch nicht schlüssig. Ein erstes Problem liegt schon in der Begriffsaufzählung in Art. 40 Abs. 2 Bst. f - hier geht es um die Aufgaben des Gemeinderates - «Festlegung des Voranschlags und des Gemeindesteuerzuschlags sowie von Nachtrags-, Verpflichtungs- und Ergänzungskrediten».
Für mich ist sachlich eindeutig, dass man die Aufgaben Festlegung des Voranschlags und des Gemeindesteuerzuschlags sowie von Nachtragskrediten zwingend als Einheit sehen muss. Man stelle sich vor, die Gemeindeversammlung würde den Voranschlag beschliessen und der Gemeinderat wäre vollkommen frei, diesen mit Nachtragskrediten zu erhöhen.
Art. 25 regelt wiederum die Aufgaben der Gemeindeversammlung, Abs. 2 Bst. f, spricht aber von der «Bewilligung von neuen einmaligen und jährlich wiederkehrenden Aufgaben». Und damit bezieht sich eben Art. 25 Abs. 4 - hier geht es um die Betragslimiten für Kompetenzen der Gemeindeversammlung - eben auch ausschliesslich nur auf neue Ausgaben. Dies würde so Sinn machen für die Beschlussfassung zu Verpflichtungs- und Ergänzungskrediten, aber wohl kaum für Nachtragskredite. Nachtragskredite braucht es in der Regel ja für Budgetpositionen, für welche der Voranschlagsbetrag nicht ausreicht. Wenn aber die Budgetposition als solche verwendet werden kann, dann ist es ja keine neue Ausgabe mehr. Und dann kann auch ein dazugehörender Nachtragskredit keine neue Ausgabe sein.
Also kurzum: Hier zeigt sich, dass auch im Gemeindegesetz gewisse Unklarheiten bestehen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir können weiterlesen. Art. 12 wird verlesen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 12 steht zur Diskussion.
Abg. Herbert Elkuch
Besten Dank. Dieser Artikel beschreibt, was bei dringlichen Vorhaben und bei rechtskräftigem Entscheid eines Gerichtes der Vorsteher zu machen hat. Das ist aber bereits im Gemeindegesetz unter Art. 52 - Gemeindevorsteher; Aufgaben. Dort steht: «Er erlässt in dringlichen Fällen die erforderlichen Anordnungen ...» Das ist hier eigentlich gleich.
Und dann in diesem Art. 12 der Abs. 2: «Kreditüberschreitungen nach Abs. 1 werden bei nächster Gelegenheit dem nach der Gemeindeordnung zuständigen Gemeindeorgan zur Kenntnis gebracht.» Hier steht dann weiter: «... darüber dem Gemeinderat an der nächsten Sitzung Bericht.» Die Aufgaben des Gemeindevorstehers sind, dass er in dringlichen Fällen die erforderlichen Anordnungen erlässt und danach dem Gemeinderat darüber bei der nächsten Sitzung Bericht erstattet. Das ist in diesem Art. 52 bereits enthalten. Das ist doppelt. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Johannes Kaiser
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Ich unterstütze die Ausführungen des Abg. Herbert Elkuch. Im ersten Teil geht es um eine Wiederholung, eine der vielen Wiederholungen, und im zweiten Teil geht es in Abs. 2 um einen Verweis auf die Gemeinderordnung, die falsch ist.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Manfred Batliner
Danke, Herr Präsident. Wenn keine Widersprüchlichkeit hier gegeben ist, dann stört es mich nicht. Sondern ich würde es eigentlich als positiv erachten, wenn man das ganze Gesetz in Anwendung hat, dass es dann eben auch vollumfänglich beschrieben ist. Das würde ich dann eher jetzt als positiv betrachten, auch wenn es doppelt ist. Wichtig ist, dass geklärt ist, dass es kein Widerspruch ist. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Art. 52 des Gemeindegesetzes behandelt die Aufgaben des Gemeindevorstehers und hat mit diesem Art. 12 des Gemeinde-Finanzhaushaltsgesetzes relativ wenig zu tun. Hier geht es ganz klar um Kreditüberschreitungen und darum, wie diese abgehandelt werden. Deshalb ist dieser Artikel hier absolut notwendig.
Zu Abs. 2: Auch hier kann ich mein Votum wiederholen. Man kann den Teil «nach der Gemeindeordnung» herausstreichen und dann heisst es: «... bei nächster Gelegenheit dem zuständigen Gemeindeorgan zur Kenntnis gebracht.» Und dann sollte auch dieses Thema hier erledigt sein.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Elfried Hasler
Danke für das Wort. Hier hätte ich noch eine kleine Anregung. Wenn eben hier «nach der Gemeindeordnung» jeweils rausgenommen wird bei den verschiedenen Artikeln, so sollte man doch so vorgehen, wenn es aufgrund des Gemeindegesetzes aber klar ist, dass es nur eine Institution sein kann, zum Beispiel der Gemeinderat, dass man den dann auch direkt erwähnt. Das macht die Sache etwas besser lesbar und einfacher. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir können weiterlesen. Art. 13 wird verlesen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 13 steht zur Diskussion.
Abg. Johannes Kaiser
Danke, Herr Präsident. Ich greife jetzt hier etwas vor auf Art. 14. Das können wir nachher dann noch anschauen. Der Art. 13 ist bei dieser Vorlage im Art. 14 abgedeckt und könnte deshalb ersatzlos gestrichen werden.
Zudem ist er inhaltlich nicht richtig. Das Organ ist im Gemeindegesetz geregelt, wann bei Krediten der Gemeinderat und wann die Gemeindeversammlung zuständig ist. Die Gemeindeordnung kann in dieser Sache keine Festlegung treffen, sondern lediglich das Gemeindegesetz zitieren. Damit ist dieser Verweis auf die Gemeindeordnung ebenfalls wiederum falsch.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir können weiterlesen. Art. 14 wird verlesen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 14 steht zur Diskussion.
Abg. Johannes Kaiser
Danke, Herr Präsident. Ich habe eine Frage zu Abs. 2. Was dieser Absatz soll, ist die Frage, die Zielsetzung, was dieser Absatz soll. «Keine Verpflichtungskredite sind Beschlüsse, bei denen für die Gemeinde in Bezug auf die Höhe und den Zeitpunkt von Auszahlungen für ein mehrjähriges Vorhaben oder einen mehrjährigen Gemeindebeitrag kein Handlungsspielraum besteht.» Ich glaube, diesen kann man ersatzlos streichen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Bei diesem Abs. 2 handelt es sich um eine Klarstellung. Es wird damit festgehalten, was nicht unter einen Verpflichtungskredit fällt. Wir werden auf die 2. Lesung aber nochmals prüfen, ob dieser Absatz drin gelassen werden soll oder ob man ihn allenfalls rausstreicht.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir können weiterlesen. Art. 15 wird verlesen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 15 steht zur Diskussion.
Abg. Johannes Kaiser
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Dieser Artikel ist nun wirklich nicht notwendig. Die Verpflichtungskontrolle liegt im Rahmen der Selbstverwaltung gemäss Art. 4 des Gemeindegesetzes.
Wenn ein Kredit vorliegt, bewegen sich der Gemeindevorsteher, der Gemeinderat und damit auch die Gemeindeverwaltung im Rahmen der Vorgabe. Würde es aus dem Ruder laufen, ist die Gemeindeversammlung zur Stelle. Also diesen Artikel kann man nun wirklich streichen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir können weiterlesen. Art. 16 wird verlesen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 16 steht zur Diskussion.
Abg. Johannes Kaiser
Danke, Herr Präsident. Art. 16 und später dann auch Art. 29 stehen sehr eigenartig in der Gesetzeslandschaft. Erstens komme ich zu Art. 16 Abs. 1, der meiner Ansicht nach falsch ist.
Gemäss diesem Art. 16 Abs. 1 unterbreitet der Gemeindevorsteher dem Gemeinderat oder der Gemeindeversammlung die Gemeinderechnung zur Genehmigung.
Gemäss Art. 57 Abs. 1 des Gemeindegesetzes ist dies jedoch Aufgabe der Geschäftsprüfungskommission. Konkret heisst es im Gemeindegesetz: «Sie» - und damit ist die Geschäftsprüfungskommission gemeint - «berichtet überdies dem Gemeinderat über das Ergebnis ihrer Prüfung und stellt Antrag auf Genehmigung der Gemeinderechnung und Entlastung der Organe.»
Dann zweitens heisst es in Art. 16 Abs. 3, das zuständige Organ ist im Gemeindegesetz geregelt. Die Gemeindeordnung kann zu diesem Punkt keine eigene Festlegung treffen, sondern lediglich das Gemeindegesetz zitieren. Damit ist der Verweis auf diese Gemeindeordnung auch wieder einmal falsch.
Dann zu Abs. 4. Das ist schon sehr eigenartig: «Die Gemeinderechnung ist zusammen mit dem Bericht der Geschäftsprüfungskommission elektronisch öffentlich zu machen.» A) handelt es sich um einen Grundsatz, um eine Wiederholung und B) geht die wesentliche Information verloren, dass es sich um einen referendumsfähigen Beschluss handelt.
In Art. 41 Abs. 2 und Abs. 4 Gemeindegesetz ist der Ablauf klar und deutlich festgehalten, dass es sich nämlich bei der Genehmigung der Gemeinderechnung um einen referendumsfähigen Beschluss handelt, der öffentlich kundzumachen ist. Ich zitiere das Gemeindegesetz - Art. 41:
«2) Unabhängig von dem in der Gemeindeordnung festgelegten Höchstbetrag kann gegen folgende Beschlüsse des Gemeinderates ein Referendumsbegehren gestellt werden:
b) die Genehmigung der Gemeinderechnung und Entlastung der Organe;
4) Referendumsfähige Beschlüsse des Gemeinderates müssen kundgemacht werden.»
Wie die amtliche Kundmachung zu erfolgen hat, ist in Art. 11 Gemeindegesetz festgelegt. Zudem haben die Gemeinden gemäss Art. 11 Abs. 1 Gemeindegesetz ein Reglement über die amtliche Kundmachung zu verabschieden.
Es ist daher überhaupt nicht nachvollziehbar, wieso die Regierung in einem neuen Gesetzesartikel einen Teilbereich der öffentlichen Kundmachung herausgreift und neuerlich festlegt, dass die Gemeinderechnung zusammen mit dem Bericht der Geschäftsprüfungskommission elektronisch zugänglich zu machen ist, da dies bereits Art. 41 Abs. 2 und Abs. 4 sowie in Art. 11 Abs. 2 Gemeindegesetz und im Kundmachungsreglement der Gemeinde festgelegt ist.
Auch dies ist erneut ein Musterbeispiel, dass unter dem Aspekt der möglichen Integration des Inhalts in Hauptteil VI dies anders hätte gelöst werden können. Art. 11 Abs. 2a des Gemeindegesetzes wurde erst mit dem LGBl. 2012 Nr. 356 neu aufgenommen: «Allgemein verbindliche Beschlüsse von Gemeindeorganen müssen jedenfalls während ihrer gesamten Geltungsdauer öffentlich zugänglich sein.»
Dann zu Abs. 5 des Art. 16: «Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung, insbesondere den Inhalt der Veröffentlichung nach Abs. 4.» Die Redundanz und Aufblähung kommt auch hier wieder exemplarisch zum Ausdruck, dass nämlich in weiteren Verordnungsreglementen das geregelt werden muss. Also stellt sich die Frage, ob das Gesetz wirklich so unverständlich gemacht worden ist, dass es so viele Verordnungsreglementierungen nach sich zieht.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Manfred Batliner
Danke, Herr Präsident. Ich habe eine Frage zu Abs. 3, wonach der Gemeindevorsteher einen Antrag stellen muss über die Verwendung des Jahresergebnisses. Gibt es in diesem Falll noch andere Möglichkeiten, dass man nicht nur auf den Gewinnvortrag oder auf die Verrechnung des Vortrages hier das Jahresergebnis verwendet? Ist es in dem Fall auch möglich, dass die Gemeinde eine Ausschüttung beschliessen könnte, weil sie zu viel Steuereinnahmen hat? Wurde das damit gemeint? Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Elfried Hasler
Danke für das Wort. Ich habe eine Anmerkung zu Abs. 4. Hier ist es mir schon ein Anliegen, dass die Gemeinderechnungen dauerhaft, also während des ganzen Jahres auch, elektronisch öffentlich zugänglich gemacht werden. Ich hatte dieses Problem auch schon in der Praxis, dass ich Gemeinderechnungen gesucht habe auf dem Internet. Und hier ist die Praxis der Gemeinden doch recht unterschiedlich. Einige haben das auf der Internetseite, andere nicht. Ich denke, im Sinne eines Services gegenüber dem Bürger wäre es schon wichtig, dass diese auch dauerhaft zur Verfügung gestellt werden. Für mich wäre aber jetzt aufgrund dieser Formulierung hier, im Abs. 4, noch nicht ganz klar, dass das auch dauerhaft sein muss. Und das wäre vielleicht noch zu überprüfen oder zu präzisieren auf eine 2. Lesung. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Ja, zuerst zur Frage der Redundanz zwischen Art. 16 und Art. 29. Da haben Sie recht, Herr Abg. Kaiser. Wir haben im Nachgang auch festgestellt, dass man diese beiden Artikel des Gemeinde-Finanzhaushaltsgesetzes in einen Artikel zusammenfassen kann und damit einige Fragen geklärt werden. Da stimme ich Ihnen zu.
Dann zur Frage der Veröffentlichung: Das mit Art. 16 Abs. 4 Gemeinde-Finanzhaushaltsgesetz angestrebte Ziel wird nicht erreicht mit den Kundmachungsbestimmungen in Art. 11 Gemeindegesetz. Wie auf Seite 88 des Berichts und Antrags ausgeführt, sollen ja die Dokumente, konkret Bilanz, Erfolgsrechnung und Investitionsrechnung, welche der Genehmigung der Gemeinderechnung zugrunde liegen, öffentlich zugänglich sein, und dies zu jeder Zeit, wie der Abg. Elfried Hasler eben auch ausgeführt hat. Nicht nur während einer Dauer von 14 Tagen. Und genau das ist mit Art. 11 Gemeindegesetz und auch gemäss dem aktuellen Kundmachungsreglement, zum Beispiel der Gemeinde Schellenberg, eben nicht vorgesehen. Um den Begriff «Gemeinderechnung» gemäss Art. 16 Abs. 4 zu konkretisieren, wird eben in Abs. 5 eine entsprechende Verordnungskompetenz für die Regierung vorgesehen.
Dann noch zur Frage des Abg. Manfred Batliner betreffend Verwendung des Jahresergebnisses. Ja, hier kann es zum Beispiel sein, dass das Jahresergebnis einer speziellen Reserve zugewiesen wird. Das ist eine Standardmöglichkeit, die einfach so gegeben ist.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir können weiterlesen. Art. 17 wird verlesen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 17 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 18 wird verlesen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 18 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 19 wird verlesen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 19 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 20 wird verlesen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 20 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 21 wird verlesen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 21 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 22 wird verlesen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 22 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 23 wird verlesen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 23 steht zur Diskussion.
Abg. Manfred Batliner
Danke, Herr Präsident. Art. 23 Abs. 4 Bst. a. Dazu ist eigentlich schon ausgeführt worden, ich möchte das nur nochmals bestätigt haben, dass man hier pragmatische Lösungen sucht. Das ist natürlich schwierig, wenn Sie dann für 50, 60, 70 Jahre alte Grundstücke, die Sie einmal erworben haben, einen Riesenaufwand machen, um diese Bewertung vorzunehmen. Ich hoffe da auf eine pragmatische Lösung, wie das die Gemeinden eben auch gefordert haben. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Ich bin genau der gleichen Meinung. Und auch beim Land haben wir entsprechend pragmatische Lösungen umgesetzt, weil es eben nicht Sinn macht, hier unendlich viele Ressourcen zu investieren für all die Bewertungen. Ich kann Ihnen das zusichern.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir können weiterlesen. Art. 24 wird verlesen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 24 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 25 wird verlesen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 25 steht zur Diskussion.
Abg. Johannes Kaiser
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Sie haben gesehen, dass das Kernstück dieses neuen Finanzhaushaltsgesetzes für Gemeinden mit den Art. 18 bis 24, das sind die Kernbereiche, auch bei mir vollständige Akzeptanz gefunden haben. Diese Artikel befürworte ich sehr, und diese hätten in das Gemeindegesetz integriert werden können. Dann hätten wir den anderen Ballast und Redundanzen usw. weg.
Jetzt zum Art. 25: Da beginnt es wieder nach der Kernausgestaltung. Dies ist ebenfalls im Gemeindegesetz, in Art. 40 Abs. 2, geregelt. Und wenn die Periodizität angesprochen wäre, dann hätte man dies sehr verwaltungsschlank nachnehmen können. Also dies ist ebenfalls eine Regelung, die bereits schon vorhanden ist.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Alois Beck
Danke, Herr Präsident. Ich möchte hier auf die Seite 106 des Berichtes verweisen. Ich habe hier auch ähnliche Fragen, wie das in der Vernehmlassung aufgekommen ist. Es wird ja kein konkreter Zeitplan hier gefordert. Es heisst einfach, dass periodisch ein mehrjähriger Finanzplan zu erstellen ist. Und in den Ausführungen im Bericht wird ausgeführt, dass die Regierung die konkrete Festlegung des Planungszeitraumes den Gemeinden überlassen und nicht auf Gesetzesstufe vorschreiben möchte, «ob dieser vier oder fünf Jahre zu umfassen hat und ob dieser jährlich oder nur alle zwei Jahre zu erstellen ist». Hier habe ich doch Fragen oder Bedenken, ob hier nicht eine gewisse Vereinheitlichung nötig wäre, vor allem auch, ob dann eine Gemeinde das jährlich oder alle zwei Jahre zu erstellen hat, ob das nicht auch vereinheitlicht werden müsste. Ich würde schon hier eine rollende Planung auch als sinnvoll erachten. Auch für eine Gemeinde. Ich bitte deshalb die Regierung, diese Fragestellung zumindest bis zur 2. Lesung nochmals zu überdenken. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Wolfgang Marxer
Ich möchte diesbezüglich das Votum des Abg. Beck ausdrücklich unterstützen, dass auch hier in den Gemeinden eine Einheitlichkeit geschaffen wird, die auch weitestgehend mit der Finanzplanung, dem Finanzplan des Landes, korrespondieren sollte.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Geschätzte Frauen und Herren Abgeordnete. Wir werden diese Anregung gerne auf die 2. Lesung nochmals im Detail überprüfen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir können weiterlesen. Art. 26 wird verlesen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 26 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 27 wird verlesen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 27 steht zur Diskussion.
Abg. Herbert Elkuch
Dieser Art. 27 ist unnötig, weil die Gemeindebehörden sowieso für eine sorgfältige, wirtschaftliche und sparsame Verwendung und Verwaltung der ihnen anvertrauten Kredite und Vermögen verantwortlich sind. Das ist eine grundsätzliche Anforderung. Das ist selbstverständlich. Deshalb braucht es diesen Artikel nicht. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Johannes Kaiser
Danke, Herr Präsident. Ich möchte diese Ausführung des Abg. Herbert Elkuch vollauf unterstützen. Das ist eindeutig und klar im Gemeindegesetz in Art. 3 definiert. Und damit das auch Gehör findet für die 2. Lesung, möchte ich das nochmals unterstützend erwähnen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir können weiterlesen. Art. 28 wird verlesen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 28 steht zur Diskussion.
Abg. Johannes Kaiser
Danke, Herr Präsident. Ich habe eine Ausführung zu Abs. 2: «Die Haftung der Gemeindeorgane richtet sich nach ...» Das ist nicht klar. Per Definition sind die Gemeindeorgane: die Gemeindeversammlung, der Gemeindevorsteher, der Gemeinderat, die Geschäftsprüfungskommission, andere Kommissionen und die Gemeindebediensteten. Meine Frage an die Regierung: Wie kann man diese haftbar machen? Und wie ist die juristische Erklärung dazu?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Ich kann hier vorab auf die Ausführungen auf Seite 107 ff. verweisen und kann Ihnen gerne für die 2. Lesung nochmals detailliertere Informationen zukommen lassen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir können weiterlesen. Art. 29 wird verlesen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 29 steht zur Diskussion.
Abg. Johannes Kaiser
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Auch dieser Abs. 1 ist sachlich nicht richtig. Er ist falsch. Das Organ ist im Gemeindegesetz in Art. 57 geregelt.
Die Zuständigkeit zur laufenden Kontrolle der Verwaltung und des Rechnungswesens liegt gemäss Art. 57 Gemeindegesetz bei der Geschäftsprüfungskommission. Sie berichtet dem Gemeinderat über das Ergebnis ihrer Prüfung und stellt Antrag beim Gemeinderat auf Genehmigung der Gemeinderechnung und Entlastung der Organe. Sie weist darauf hin, wenn etwas aus dem Ruder laufen würde.
Eine weitere Anmerkung dazu: Dieser Artikel der Regierungsvorlage ist eine Interpretation von Art. 57 des Gemeindegesetzes und ist daher in dieser Form eigentlich nicht notwendig. Teilweise handelt es sich um reine Arbeitsanweisungen an die Gemeindeorgane, die in einem Gesetz in diesem Detaillierungsgrad absolut nicht notwendig sind.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Wir haben die Thematik bereits bei der Behandlung von Art. 16 diskutiert, und ich habe dort auch schon in Aussicht gestellt, dass man Art. 16 und Art. 29 zusammenführen kann. Ich denke, damit sollte dann diese Problematik gelöst sein.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Lageder
Herr Präsident, besten Dank für das Wort. Noch eine praktische Frage: Wie geht das vonstatten, wenn das in einem Wahljahr stattfindet, da ja der neue Gemeinderat jetzt ab 1. Mai eingesetzt wird? Besteht da schon eine Geschäftsprüfungskommission zu dem Zeitpunkt? Ich weiss nicht, ob das bedacht worden ist. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir können weiterlesen. Art. 30 wird verlesen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 30 steht zur Diskussion.
Abg. Johannes Kaiser
Danke, Herr Präsident. Ich trage wiederum etwas bei zur Verschlankung des Gesetzes. Dieser Artikel ist schlicht und einfach nicht notwendig, da dies in Art. 51 des Gemeindegesetzes klar festgehalten ist.
Unter «5. Übertragung von Befugnissen», Art. 51, Untertitel Delegation, heisst es, ich zitiere: «Der Gemeinderat kann Aufgaben von geringerer Bedeutung, die nicht zwingend von ihm selbst oder vom Gemeindevorsteher wahrgenommen werden müssen, mit Zustimmung des Gemeindevorstehers einzelnen Mitgliedern des Gemeinderates, Gemeindebediensteten oder Kommissionen übertragen. Die Aufsicht bleibt indessen beim Gemeinderat.» Da stellt sich die Frage: Wieso soll hier nochmals ein Delegations-Artikel eingeführt werden?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Art. 51 Gemeindegesetz und Art. 30 Gemeinde-Finanzhaushaltsgesetz sind aus meiner Sicht nicht kongruent, da im Gemeindegesetz Aufgaben delegiert werden und im Gemeinde-Finanzhaushaltsgesetz Finanzkompetenzen delegiert werden. Mit Art. 30 Gemeinde-Finanzhaushaltsgesetz soll diese Praxis nach Art. 51 Gemeindegesetz konkretisiert werden, zumal Art. 30 Gemeinde-Finanzhaushaltsgesetz die zentrale Einschränkung enthält, dass sich die Kompetenzdelegation auf die Verwendung von mit dem Voranschlag bewilligten Krediten bezieht. Zudem ist eine Regelung zu Ausführungskompetenzen innerhalb des Spezialgesetzes zu den Gemeindehaushalten sinnvoll und zielführend aus Sicht der Regierung.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir können weiterlesen. Art. 31 wird verlesen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 31 steht zur Diskussion.
Abg. Elfried Hasler
Danke für das Wort. Dieser Artikel regelt einen in der Praxis leider äusserst seltenen Fall und hat in meinen Augen auch keinen direkten Zusammenhang mit der Rechnungslegung der Gemeinde und ist daher ein gewisser Fremdkörper in diesem Gesetz. Das wäre für mich auf eine 2. Lesung hin noch zu überprüfen, ob man hier nicht auf diesen Artikel verzichten könnte. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Alois Beck
Die Regierung wird das sicher prüfen. Zum Beispiel sind in Art. 19 unter «Inhalt der Gemeinderechnung» auch die Jahresrechnungen der Stiftungen aufgeführt, es gibt ja so einzelne Stiftungen bei Gemeinden. Wahrscheinlich gibt es da schon, wenn auch leider nicht so oft, gewisse Fragestellungen, die eben doch einer Regelung zugeführt werden müssen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Wir nehmen diese Anregung gerne auf und werden das auf die 2. Lesung nochmals prüfen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir können weiterlesen. Art. 32 wird verlesen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 32 steht zur Diskussion.
Abg. Manfred Batliner
Danke, Herr Präsident. Auch Art. 32 (Sponsoring) kann ich jetzt noch nicht nachvollziehen, warum dieser Passus hier erwähnt werden müsste, und wenn er bleiben muss, ob man dann auch irgendwie Spenden noch mit aufführen müsste und ob es nicht noch weitere Übertragungen finanzieller Art geben könnte. Also grundsätzlich glaube ich nicht, dass wir diesen Artikel benötigen. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Peter Büchel
Danke für das Wort. An den Abg. Batliner: Ich denke, in Art. 31 sind Spenden drin. Da wird auch von Schenkungen, Zuwendungen gesprochen. Ich glaube, das ist dann schon erwähnt.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Frank Konrad
Besten Dank, Herr Präsident. Also ich kann von der Gemeinde Vaduz aus sagen: Wir haben ein Sponsoring erhalten in der letzten Zeit. Darum ist es hier schon berechtigt. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Keine weitere Wortmeldung. Wir können weiterlesen. Art. 33 wird verlesen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 33 steht zur Diskussion.
Abg. Peter Büchel
Danke für das Wort. Ich weiss, ich habe es nachgelesen, Art. 33 wurde aus 114 komplett übernommen. Aber ich habe nirgends gefunden, was wir unter «Einwohnerklassen» zu verstehen hätten. Vielleicht kann die Regierung da Ausführungen machen, was «Einwohnerklassen» sind. Ich kann mich nicht entsinnen, dass wir hier so ein Klassensystem oder so etwas für die Einwohner haben. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Ich kann Ihnen hier spontan keine Antwort geben und werde das auf die 2. Lesung ausführen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 34 wird verlesen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 34 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 35 wird verlesen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 35 steht zur Diskussion.
Abg. Johannes Kaiser
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Ein Fünftel der Artikel in diesem Finanzhaushaltsgesetz der Gemeinden, das 38 Artikel hat, also acht Artikel, brauchen Verordnungen. Leben da nicht der Papiertiger und die Bürokratie etwas hoch? Da frage ich die Regierung, ob das wirklich notwendig ist, ein Gesetz und dann noch so viele Verordnungen zu haben. Das ist ja ein Mammut-Projekt, ein Mammut-Gesetz. Man sollte das schlanker halten, und ich frage hier die Regierung, ob es nicht möglich ist, das wesentlich schlanker zu halten und dafür das Gesetz so auszugestalten, damit es klarer ist und diesen Spielraum den Gemeinden auch lässt.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Alois Beck
Es gibt ja in dem Sinne eine Verordnung. Aber die ganzen Materien sind natürlich hier drin geregelt. Das Problem haben Sie in beiden Fällen - ob man das ins Gemeindegesetz integriert oder ob man eine eigene Gesetzesvorlage ausarbeitet. Grundsätzlich haben wir sicher eine Zunahme der Regelungen. Aber ich sehe hier nicht den Unterschied, ob das beim einen oder beim anderen besser werden soll. Ich befürchte eher, dass man, wenn man das Gemeindegesetz schlank halten möchte, dann fast noch mehr Materie in die Verordnungen geben müsste. Aber das ist meine Einschätzung.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Johannes Kaiser
Danke, Herr Präsident. Ja, wenn man sie braucht, dann braucht man sie. Aber der Eingangssatz tönt schon so lustig: «Die Regierung erlässt nach Anhörung ...» Das ist ein bisschen ein Wunschkonzert - und «Anhörung» und das verordnet man dann auch noch. Da habe ich immer ein bisschen Zweifel, ob da nicht zu viel Papier dann produziert wird. Es ist nur eine Frage von meiner Seite an die Regierung, ob das nicht schlanker gestaltet werden kann.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Alois Beck
Meine Einschätzung ist, dass diese Anhörung positiv zu werten ist. Wenn dann die Gemeinden nichts mehr zu sagen hätten und die Regierung einfach Verordnungen erlässt, ohne angehört zu werden, wüsste ich nicht, ob das nicht auch einen Aufschrei geben würde. Wie gesagt, man kann hier unterschiedlicher Ansicht sein.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Johannes Kaiser
Danke, Herr Präsident. Es tut mir leid, ich muss mich nochmals melden. Vor der Erstellung des Gesetzesentwurfes hat es eine Arbeitsgruppe gegeben. So müsste im Rahmen dieses Gesetzesprozesses alles auf dem Tisch sein, was geregelt werden sollte. Jetzt im Nachhinein nochmals so viel Verordnungen zu machen, finde ich übertrieben. Es besteht effektiv die Frage, ob es möglich ist, die Verordnungsmenge einzuschränken. Die Regierung kann mir da sicher eine schlüssige Antwort geben.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Der Abg. Alois Beck hat es ziemlich auf den Punkt gebracht. Es wird um eine Verordnung gehen, in der dann eben diese Punkte, die zu regeln sind, auch geregelt werden. Ich bin auch der Auffassung, dass wir nicht zu viele Details im Gesetz regeln sollten. Ich kann auch Ihnen zusichern, Herr Abg. Kaiser, dass wir hier keine unnötigen Verordnungsbestimmungen aufnehmen möchten, sondern dass diese schlank ausgestaltet werden. Gerade in dieser Thematik ist es aber so, dass halt immer wieder Details geregelt werden müssen, damit auch die Anwendung entsprechend korrekt umgesetzt werden kann.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 36 wird verlesen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 36 steht zur Diskussion.
Abg. Peter Büchel
Danke für das Wort. Ich habe hier nur eine kleine Anmerkung. Die Aktiven und Passiven werden das erste Mal 2018 in die Bilanz mit eingebaut. Die alte Gemeinderechnung wird noch im Jahr 2016 zum heutigen Stand gemacht. 2017 haben wir dann den neuen Stand und 2018 dann alle Aktiven, Passiven, bewerteten Dinge. Meine Frage: Ist es nicht möglich, einen Schnitt auf 2017 zu legen, damit wir wirklich einen sauberen Übergang hätten? 2016 alt, 2017 neu. Oder ist es so schwierig? Brauchen wir wirklich drei Jahre, um diese Bewertung neu zu machen? Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Johannes Kaiser
Danke, Herr Präsident. Gemäss Art. 36 Abs. 4 sind notwendige Anpassungen der Gemeindeordnungen bis spätestens auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorzunehmen. Bei richtiger Auslegung des Gemeindegesetzes kann bei den genannten Artikeln im Gemeinde-Finanzhaushaltsgesetz keine anderslautende Festlegung in der Gemeindeordnung gemacht werden, als sie das Gemeindegesetz heute bereits vorgibt. Denn ansonsten würde die Gemeindeordnung dem Gemeindegesetz widersprechen, was ganz bestimmt nicht sein kann und soll, denke ich.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Zur Frage des Abg. Peter Büchel. Ich denke, man muss den Gemeinden hier einfach die erforderliche Zeit geben, die sie brauchen, um diese ganze Umstellung auch vollziehen zu können, gerade was diese Bewertungsfrage anbelangt. Der Aufbau einer Anlagenbuchhaltung bedingt Zeit. Deshalb haben wir bewusst einen gewissen Zeitrahmen für die Gemeinden geschaffen, damit sie nicht zu sehr unter Druck kommen. Dieser vorgesehene Zeitrahmen erlaubt ihnen, die Aufgabe entsprechend seriös umzusetzen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 37 wird verlesen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 37 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 38 wird verlesen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 38 steht zur Diskussion.
Abg. Peter Büchel
Danke für das Wort. Ich möchte nicht zum Inkrafttreten etwas sagen, sondern mich herzlich beim Parlamentsdienst bedanken, dass Sie dieses Gesetz gelesen haben. Es hat sich wieder einmal gezeigt, dass doch einige Fragen gekommen sind, die wahrscheinlich sonst nicht gekommen wären. Darum werde ich mir überlegen, zukünftig öfter mal ein Gesetz lesen zu lassen. Jetzt schon Entschuldigung dafür. Danke.Abg. Wolfgang Marxer
Ich denke, die Lesung ist abgeschlossen. Ich möchte nochmals auf meine Frage zurückkommen und hier die Regierung um Ausführungen bitten, inwiefern die Gemeinden, die Gemeindekassiere, wer auch immer in den Gemeinden zuständig ist, bei der Umsetzung dieses Gesetzes in der Gemeinde, bei der praktischen Arbeit und auf welche Unterstützung die Gemeinden vonseiten des Landes zählen können.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank. Ich habe bereits ausgeführt, dass das Land entsprechende Unterstützung geben wird. Ich denke, die Stabsstelle Finanzen als zentrale Stelle, die für dieses Projekt auch auf Landesseite zuständig ist, wird die Unterstützung geben können. Sie haben das entsprechende Know-how und werden die Gemeinden sicher vor Ort unterstützen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Damit haben wir das Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden in 1. Lesung beraten. Gleichzeitig haben wir Traktandum 36 erledigt.
Wir machen jetzt eine Pause von zehn Minuten bis 11:30 Uhr. Die Sitzung ist unterbrochen (von 11:20 bis 11:35 Uhr).
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