Abänderung des Zahlungsdienstegesetzes (ZDG) (Nr. 74/2014); 1. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete, wir fahren mit den Beratungen fort. Wir kommen zu Traktandum 17: Abänderung des Zahlungsdienstegesetzes.
Wir behandeln diese Vorlage in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 74/2014 und steht zur Diskussion. Stv. Abg. Manfred Kaufmann
Vielen Dank für das Wort. Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete. Die Umsetzung der vorliegenden Anpassung des Zahlungsdienstegesetzes erscheint mir sehr wichtig, da dadurch die zwingend erforderlichen Durchführungsbestimmungen der Verordnungen Nr. 924/2009 sowie 260/2012 im Zahlungsdienstegesetz sichergestellt werden. Das grenzüberschreitende Geschäft mit den Ländern der Euro-Währungsunion ist für den Finanzplatz Liechtenstein von grosser Bedeutung. Dementsprechend ist es wichtig, die Vorteile eines Euro-Zahlungsverkehrsraumes nutzen zu können, was eine Teilnahme an der Single Euro Payments Area, kurz SEPA genannt, bedingt.
SEPA steht für einen einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum. Innerhalb dessen wird bei elektronischen Zahlungen in Euro nicht mehr zwischen Inlandszahlungen und grenzüberschreitenden Zahlungen unterschieden. Damit führt SEPA zur Verwirklichung eines einheitlichen Binnenmarkts im bargeldlosen Zahlungsverkehr.
Als klaren Kritikpunkt der Vorlage sehe ich die Sanktionen der FMA. Dabei wird in Art. 93 Abs. 2 und 3 des Zahlungsdienstegesetzes bei Übertretung eine Busse von bis zu CHF 100'000 erwähnt.
Wie es der Bankenverband in seiner Stellungnahme zum Vernehmlassungsbericht schreibt, ist dieser Höchstbetrag unverhältnismässig hoch und sollte massiv herabgesetzt werden. Die letzte Anpassung der Sanktionen im Zahlungsdienstegesetz erfolgte im Jahr 2010. Dabei betragen die aktuellen Bussenhöchstbeträge bloss CHF 6'000 bzw. CHF 3'000.
Eine Erhöhung dieser Höchstbeträge innerhalb von nur vier Jahren um das über Sechzehn- bzw. Dreissigfache erscheint massiv übertrieben, zumal diese wohlgemerkt immer noch auf derselben Rechtsgrundlage basieren, nämlich der Verordnung Nr. 924/2009. Zum anderen können wirkungsvolle und abschreckende Sanktionen auch mit tieferen Strafobergrenzen erreicht werden.
Art. 13 der Verordnung 924/2009 sowie Art. 11 der Verordnung 260/2013 des Europäischen Parlaments sehen vor, dass die Sanktionen wirksam, verhältnismässig und abschreckend sein müssen. Der erste Punkt, die Wirksamkeit, wird mit der gegenwärtigen Vorlage eingehalten. «Abschreckend» wird mit einem Bussenhöchstbetrag von CHF 100'000 auf jeden Fall eingehalten. Aber die Verhältnismässigkeit mit CHF 100'000 zu den genannten Verstössen in Art. 93 Abs. 2 und 3 sehe ich leider nicht.
Trotz des Hinweises, dass sich die Höhe der Sanktionen an der österreichischen Umsetzung orientiert, fällt auf, dass die Regelung im österreichischen Zahlungsdienstegesetz sehr viel differenzierter ist. Die Straftatbestände wurden dort aufgeschlüsselt und Strafen zwischen EUR 10'000 und 60'000 festgelegt und nur in wenigen Einzelfällen bis EUR 100'000.
Vielleicht kann die Regierung diesen Kritikpunkt zu einem pauschalen Bussenhöchstbetrag bei der Ausarbeitung weiterer Gesetze miteinbeziehen und eine detaillierte Abstufung von Bussen pro Delikt in Erwägung ziehen.
Abschliessend möchte ich erwähnen, dass es mich persönlich gestört hat, dass die Stellungnahme des Bankenverbandes zu Art. 93 Abs. 3 Bst. g keine Berücksichtigung im vorliegenden Bericht und Antrag gefunden hat. Ich finde, eine Erwähnung oder zumindest eine Antwort an den Bankenverband wäre hier nötig gewesen. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Helen Konzett Bargetze
Danke für das Wort, Herr Präsident. Mit der Vorlage soll auch in Liechtenstein der Weg dazu freigemacht werden, bei der Verwirklichung eines einheitlichen, europaweiten Binnenmarktes im bargeldlosen Zahlungsverkehr teilzuhaben. SEPA oder Single Euro Payments Area ist der Name dafür. Mit der Verwirklichung wird bei elektronischen Zahlungen in Euro nicht mehr zwischen Inlandszahlungen und grenzüberschreitenden Zahlungen unterschieden. Zum Beispiel müssen für solche Zahlungen die gleichen Entgelte erhoben werden wie für entsprechende Euro-Zahlungen innerhalb des Landes.
Neben den 28 EU-Mitgliedsstaaten sollen auch Island, Norwegen, Monaco und die Schweiz teilnehmen. Eine Teilnahme Liechtensteins an SEPA ist unbestritten wichtig und wurde mit verschiedenen Gesetzesanpassungen seit mehreren Jahren bereits vorbereitet, somit ist auch Eintreten auf die Vorlage aus meiner Sicht unbestritten.
Auch ich habe, wie mein Vorredner Manfred Kaufmann, eine Bemerkung zu Art. 93 Abs. 2 Bst. a, b sowie Abs. 3: Der Bankenverband übte im Vernehmlassungsverfahren Kritik am besagten Artikel und monierte, der Sanktionenkatalog sei zu wenig kohärent und es müsste künftig unbedingt ein Weg gefunden werden, damit nicht bei jeder Gesetzesanpassung von Neuem die Höhe der Sanktionen gegen Verstösse und die Verhältnismässigkeit dieser Sanktionen diskutiert werden müsste. Es scheint zumindest für mich so, dass sich für die Liechtensteiner Banken Fragen und Unklarheiten ergeben haben, welche für sie noch nicht geklärt sind, etwa zur Art und Weise, in der die Information des Zahlungsdienstnutzers über die fraglichen Entgelte zu erfolgen hat. Das Gesetz scheint also noch Fragen offen zu lassen. Die Regierung verweist im Bericht und Antrag auf privatrechtliche Elemente im Vertrag zwischen Zahlungsdienstnutzer und Zahlungsdienstleister, der frei ausgestaltet werden kann, und erklärt, dass deshalb keine verbindliche Vorgabe dazu benötigt wird. Dieser Spielraum ist es, der bei den betroffenen Zahlungsdienstleistern Fragen aufzuwerfen scheint. Hier ist also noch Informationsbedarf.
Eine Fragen habe ich an die Regierung: Was sind die Auswirkungen von SEPA auf grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr zwischen der teilnehmenden Staatengemeinschaft und anderen Ländern ausserhalb Europas? Ergeben sich durch SEPA konkret Nachteile oder bleibt alles beim Alten? Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ich kann mich hier den Voten der Abg. Kaufmann und Konzett Bargetze anschliessen, insbesondere in Bezug auf die Ausführungen zum Art. 93 Abs. 2 und Abs. 3. Hier möchte ich auch auf den Sanktionenkatalog zu sprechen kommen. Auch meines Erachtens ist hier wirklich eine Tendenz erkennbar, dass die Sanktionen von Vorlage zu Vorlage immer höher werden. Ich denke, für den Markt ist es wichtig, dass die Sanktionshöhe auch in irgendeiner Form plausibel ist oder dass aus der Sanktionshöhe irgendwie der Unrechtsgehalt der Norm hervorgeht. Ich denke, es wäre für die Akzeptanz bestimmter Bussen, bestimmter Strafen einfach wichtig, wenn es Abstufungen, wie der Abg. Kaufmann ausgeführt hat, gäbe. In Österreich gibt es Abstufungen, gibt es anscheinend Qualifikationen oder Privilegierungen bei den Sanktionen. Ich denke, das würde wirklich zur besseren Akzeptanz der einzelnen Sanktionen beitragen. Ich würde beliebt machen, dass die Regierung das prüft. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Stv. Abg. Norman Marxer
Danke für das Wort, Herr Präsident. Ich möchte mich meinen Vorrednern anschliessen. Mir ist bewusst, dass aufgrund der direkten Anwendbarkeit der EU-Verordnungen wenig Spielraum für Änderungswünsche vorhanden ist. Aber gerade was die Aufsplittung dieser Massnahme mit einer Obergrenze und den Blick nach Österreich betrifft, den wir schon gewagt haben, bin ich auch der Meinung, dass man das unbedingt differenzieren und für die nächste Lesung mit einarbeiten sollte, weil wir da ganz bewusst von tieferen Grenzen reden. Ich denke, wenn man das durchliest, dass man so auch ganz richtig vorgeht, wenn man es nicht einfach mit einem pauschalen Betrag einer Behörde, der FMA, überlässt, im Prinzip dann die Festsetzung zu machen.
Den zweiten Punkt hat die Abg. Helen Konzett Bargetze angesprochen. Das finde ich auch, wie soll die Information erfolgen? Reicht das über eine Internetseite der Bank? Muss man das in ein Pricing, in eine Broschüre, hineinbringen oder muss man den Kunden persönlich darüber informieren? Also ich denke auch, zu Art. 93 besteht noch einiger Bedarf für die 2. Lesung. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Elfried Hasler
Danke für das Wort. Eine kleine Anmerkung noch: Ich teile auch diese Bedenken, die meine Vorredner schon zur Bussenhöhe bzw. zu den Sanktionen geäussert haben. Aber vielleicht noch ein zusätzlicher Aspekt: Meines Erachtens sollte zumindest auch explizit die Möglichkeit vorgesehen werden, anstelle einer Busse auch eine Verwarnung auszusprechen. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Geschätzte Frauen und Herren Abgeordnete, ich nehme diese Anregungen sehr gerne zur Kenntnis. Es ist mir bewusst, dass insbesondere der vorgeschlagene Sanktionsrahmen zur Kritik führt. Ich denke, wir werden diese Frage auf die 2. Lesung auch nochmals detailliert abklären, insbesondere auch im Hinblick auf die Staffelung im österreichischen Zahlungsdienstegesetz. Um das einfach auch nochmals klarzumachen: In Österreich ist die Abstufung bei EUR 60'000 und bei EUR 10'000. Es gibt Straftatbestände, die bis zu EUR 60'000 sanktioniert werden, andere bis EUR 10'000. Ich denke, hier kann man sicher nochmals überlegen, ob man das dann analog in Liechtenstein umsetzen möchte. Das ist für mich also durchaus eine Möglichkeit, die man in Betracht ziehen kann.
Die Frage der Auswirkungen werden wir gerne auf die 2. Lesung nochmals detailliert aufarbeiten. Ich denke, es ist sinnvoll, dass es dort dann sauber vorbereitet wird.
Die Frage der Information ist einfach eine Frage danach, was man alles im Gesetz regeln soll bzw. regeln muss. Ich denke, es ist ein privatrechtlicher Vertrag, und von daher ist die Regierung schon der Meinung, dass es nicht Sache des Gesetzgebers ist, dieses hier auszuführen, aber wir können dazu sicher auch auf die 2. Lesung nochmals einen Kommentar anbringen.
Dann wurde vom Abg. Manfred Kaufmann noch erwähnt, dass man sich zu Art. 93 Abs. 3 Bst. g nicht geäussert habe. Die Frage ist natürlich auch berechtigt, ob man sich überhaupt zu diesem Thema äussern soll, weil es sich ja - auch gemäss Stellungnahme des Bankenverbandes - um ein Verfahren handelt, das in Liechtenstein gar nicht zur Anwendung kommt. Also war es für die Regierung insofern auch nicht notwendig, dass man speziell auf diesen Punkt eingeht, aber man hätte einen Satz schreiben können. Für mich ist das also insofern kein grosses Problem. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Alois Beck
Danke, Herr Präsident. Es ist natürlich für den Landtag schon wichtig, wenn solche Dinge in der Vernehmlassung sind, dass die Regierung darauf eingeht - das ist für mich eine Selbstverständlichkeit. Hier wurde ja moniert, dass diese spezielle Bestimmung für Liechtenstein überhaupt keine Relevanz habe und dass das ein ganz spezielles Lastschriftenverfahren in Deutschland betreffen würde. Dann stellt sich natürlich schon die Frage: Müssen wir das dann für uns hier auch noch reinschreiben? Denn sonst haben wir vielleicht doch eine überladene Vorlage. Solche Dinge erachte ich doch als wichtig und dass die Vernehmlassung auch nachvollziehbar ist und entsprechende Antworten enthält.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen gibt, können wir über Eintreten befinden.
Wer für Eintreten auf die Gesetzesvorlage ist, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 22 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mit 22 Stimmen Eintreten beschlossen. Somit können wir zur 1. Lesung der Regierungsvorlage durch Artikelaufruf schreiten. Art. 1 Abs. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 1 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 3 Abs. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 3 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 91 Abs. 5 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 91 Abs. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 93 Abs. 2 und 3 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 93 Abs. 2 und 3 stehen zur Diskussion.
Abg. Alois Beck
Danke, Herr Präsident. Ich habe hierzu noch eine Frage: Es wird hier auf die Verordnungen (EG) Nr. 924/2009 und (EU) Nr. 260/2012 verwiesen. In den Erläuterungen im Bericht heisst es, dass die neuen Sanktionen mit der Übernahme der entsprechenden Verordnungen in das EWR-Abkommen wirksam werden, sofern die vorgenannte Verordnung nicht besondere Übergangsfristen vorsieht. Gemäss Informationen des Bankenverbandes geht es hier darum, dass in den EU-Verordnungen bestimmte Übergangsfristen für Länder vorgesehen sind, welche nicht in der Währungsunion sind. Und das würde natürlich auch Liechtenstein betreffen. Deshalb stellt sich hier schon die Frage, ob das nicht abgeglichen werden muss, damit das dann mit dem gleichen Datum überhaupt wirksam werden kann. Dies auch aus Gründen der Rechtssicherheit. Ich bitte die Regierung, diesen Aspekt nochmals zu überprüfen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Ich nehme diesen Hinweis gerne auf. Was ich Ihnen mitteilen kann, ist, dass der EWR-Beschluss bereits in Kraft getreten ist. Aber Ihre konkrete Frage werden wir nochmals prüfen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir können weiterlesen. II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Somit haben wir das Gesetz betreffend die Abänderung des Zahlungsdienstegesetzes in 1. Lesung beraten. Gleichzeitig haben wir Traktandum 17 erledigt.
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