Abänderung des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege (Einführung einer Fristenhemmung) (Nr. 49/2013); 1. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir fahren mit unseren Beratungen fort und kommen zu Traktandum 26: Abänderung des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege (Einführung einer Fristenhemmung).
Wir behandeln diese Vorlage in 1. Lesung.
Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 49/2013 und steht zur Diskussion.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Mit der gegenständlichen Vorlage sollen kürzere als vierwöchige Fristen in Verwaltungssachen im Zeitraum vom 24.12. bis 6.1. gehemmt werden. Dies ist sicherlich zu begrüssen. Fristen, die über die Weihnachtszeit laufen, führen oft zu Problemen. Oft ist es in der Weihnachtszeit nur sehr schwer möglich, mit dem Mandaten, den Vertretern von Behörden etc. Kontakt aufzunehmen, da diese in dieser Zeit oft nicht arbeiten und somit nicht erreichbar sind. Die Einhaltung der Fristen ist somit nur sehr schwer möglich. Die Hemmung ist somit jedenfalls zu begrüssen.
Die Hemmung der Frist soll für verschiedene Verfahren nicht gelten. Diese sind in Art. 46a Abs. 2 aufgelistet. Die Begründung der Regierung hierfür ist hauptsächlich, dass diese Verfahren oder diese Rechtsmittel beschleunigt bearbeitet werden müssen. Meines Erachtens ist die Auflistung dieser Verfahren zumindest nochmals sorgfältig zu überprüfen, insbesondere lit. a und lit. c wären meines Erachtens Verfahren, bei denen ich eine Fristenhemmung ebenfalls begrüssen würde.
Bei Bst. a, bei Verfahren betreffend die internationale Amtshilfe, handelt es sich um Verfahren, die sehr sorgfältig durchgeführt werden müssen. Ich würde es wirklich begrüssen, wenn diese in dem Sinne auf einen Zeitraum verschoben werden könnten, in dem auch alle zuständigen Personen wirklich erreichbar sind.
Und bei den Rechtsmitteln gegen Verfügungen, die nur Kosten und Gebühren zum Gegenstand haben, bei denen sehe ich in dem Sinne die zeitliche Dringlichkeit nicht so gegeben.
Dann möchte ich an dieser Stelle noch auf ein verwandtes Problem hinweisen, das ist die Fristenhemmung bei den Feiertagen. Es besteht derzeit immer eine gewisse Rechtsunsicherheit bei Feiertagen, welche Feiertage wirklich die Fristen hemmen. Hier möchte ich die Regierung auf den § 221 Abs. 2 ZPO hinweisen. Dieser enthält eine Verordnungskompetenz für die Regierung und möchte diesfalls die Regierung ermuntern, dahingehend eine Verordnung zu erlassen, in welcher die in Liechtenstein geltenden Feiertage aufgelistet sind. Dies würde sicher heutzutage bei manchen Grenzfällen zu mehr Rechtssicherheit führen.
Abschliessend möchte ich mich als ehemaliger Postulant bei der Regierung noch für diese Vorlage recht herzlich bedanken. Ich bin für Eintreten auf diese Vorlage. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Besten Dank.Stv. Abg. Patrick Risch
Besten Dank, Herr Präsident. Die Einführung einer Fristenhemmung über die Festtage ist zu begrüssen. Eine Ausnahme, bei welcher die Fristenhemmung nicht gelten soll, kann ich allerdings nicht nachvollziehen. Laut Bericht und Antrag der Regierung soll die Fristenhemmung beim Vollzug von Weg- und Ausweisungen für Ausländer und Asylsuchende nicht gelten.
Meine Damen und Herren, ich selbst möchte an Weihnachten keinen Brief vom Briefträger zugestellt bekommen, in dem ich aufgefordert werde, das Land zu verlassen oder innert fünf Tagen Beschwerde gegen diese Verfügung zu ergreifen. Asylsuchende und Ausländer sprechen oftmals kein gutes Deutsch und sollen dann über die Festtage innert fünf Tagen gleich eine rechtsgültige Beschwerde gegen diese Verfügung ergreifen und - wie mein Vorredner schon ausgeführt hat - vielleicht sogar einen Anwalt finden, der in den Weihnachtsferien weilt.
Liechtenstein ist ein Land, welches sich immer wieder auf humane Werte beruft. Die Aussetzung der Frist über Weihnachten und Neujahr ist das menschenwürdigere Vorgehen, als stur auf der gesetzlich festgesetzten 5-Tages-Frist zu beharren. Ich bitte daher die Regierung, nochmals zu prüfen, ob die Fristenhemmung auch beim Vollzug von Weg- und Ausweisungen eingeführt werden könnte. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Ich bin nicht ganz zufrieden mit dieser Vorlage. Es ist sicher ein Schritt in die richtige Richtung, meine Vorredner haben das gesagt, die Fristenhemmung während den Weihnachtsferien entspricht einem grossen Bedürfnis in der Praxis nicht nur der Anwälte, sondern auch der Mandanten.
Aber die Vorlage ist für mich kompliziert, sie führt nicht zu einer Vereinheitlichung und ist in diesem Sinne in der Praxis auch fehleranfällig. Für mich stellt sich einfach die Frage: Warum tritt eine Fristenhemmung in den Weihnachtsferien ein und in den Sommerferien ist dies nicht der Fall? Und warum tritt dies nur bei 14-tägigen Fristen ein und bei 4-wöchigen Fristen nicht? Das ist in der Praxis schwer handhabbar. Das Argument ist die Verfahrensdauer. Aber wir haben nicht wirklich ein Problem mit langen Verfahren bei uns in Liechtenstein. Die Justizpflegeberichte usw. sprechen diesbezüglich eigentlich eine deutliche Sprache. Und gerade im Verwaltungsverfahren, wenn ein Verfahren zu lange dauert oder die Entscheidung nicht innert der nötigen Frist kommt, kann man eine Devolutiv-Beschwerde an die nächst höhere Instanz machen.
Ich denke, die Verfahrensdauer kann nicht das einzige Argument sein, dass wir hier so ein kompliziertes System machen. Und der Abg. Vogt hat es gesagt, in Abs. 2 wurden gerade für dringliche Fälle die Verfahren benannt, in denen die Fristenhemmung nicht eintreten soll. Bei internationaler Amtshilfe ist das klar, beim Asylgesetz bzw. Ausländergesetz kann man das schon hinterfragen, aber dann bei Kosten und Gebühren sehe ich die Dringlichkeit nicht. Und bei Handelsregistersachen sehe ich die Dringlichkeit, ehrlich gesagt, auch nicht.
Mir stellt sich die Frage, ob es Abs. 2 überhaupt benötigt, weil in Abs. 3 wird ja dann auch erwähnt, dass die entscheidende Verwaltungsbehörde verfügen kann, dass aufgrund der Dringlichkeit eine Fristenhemmung nicht eintritt. Und dann ist Rechtsklarheit gegeben. Wenn es ein dringliches Verfahren gibt, und in bestimmten Fällen kann das ja standardmässig angeordnet werden wie zum Beispiel in Amtshilfeverfahren, dann kann man das verfügen, dann ist das im Tenor des Beschlusses drin. Und dann ist auch klar, dass die Fristenhemmung nicht eintritt. Und dann ist das auch nicht fehleranfällig.
Ich möchte für die 2. Lesung beliebt machen oder bitte die Regierung, dass das nochmals geprüft wird, dass wir hier ein einheitliches System haben, dass sowohl in den Weihnachtsferien wie auch in den Sommerferien der Fristenlauf gehemmt wird, dass alle Fristen betroffen sind und ob es den Abs. 2 wirklich benötigt. Weil wenn man jetzt lit. c und d herausnimmt, dann kriegt lit. a und b wieder ein zu starkes Gewicht. Auch von der Optik ist das irgendwo nicht schön. Ich glaube, Abs. 2 kann man da streichen. Einfach vor dem Hintergrund, das ist ja die erste Massnahme. Wir hatten in der letzten Legislatur ein Postulat, wo es auch um die Vereinheitlichung der Rechtsmittelfristen ging, um die Vereinheitlichung der Gerichtsferien. Da sind auch noch andere Verfahren betroffen. Ich habe gelesen, es gibt eine Arbeitsgruppe. Da kann die Regierung bitte informieren, was der Stand der Dinge ist. Aber aus praktischer Sicht ist eigentlich klar das Bedürfnis, dass sämtliche Rechtsmittelfristen, sofern keine Dringlichkeit gegeben ist, auf vier Wochen vereinheitlicht werden und dass die Gerichtsferien zum Tragen kommen.
Das wurde in der letzten Legislatur zum Teil kontrovers diskutiert, aber das ist jetzt in der Arbeitsgruppe. Es war auch das Signal der Regierung, dass das noch nicht das Ende der Fahnenstange ist und dass auch die Anregungen aus dem Landtag berücksichtigt werden. Ich wäre froh, wenn die Regierung hierzu noch ergänzende Ausführungen machen könnte. Aber ich bin für Eintreten. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete. Bevor ich auf die einzelnen Punkte eingehe, möchte ich gerne ein paar grundsätzliche Ausführungen machen:
Der gegenständliche Bericht und Antrag sieht vor, dass im Verwaltungsverfahren während der Zeit von Weihnachten bis Dreikönig eine Fristenhemmung eintreten soll. Mit dieser Anpassung soll auf gesellschaftliche Begebenheiten Rücksicht genommen werden, die sich aus den Umständen der variabel fallenden Feiertage und der Beliebtheit dieses Zeitraums als Ferienzeitpunkt ergeben. Gleichzeitig soll sichergestellt werden, dass im allgemeinen Verwaltungsverfahren sowie im Verwaltungsstrafverfahren für das Ergreifen von Rechtsmitteln über die Feiertag von Weihnachten bis Dreikönig ausreichend Zeit zur Verfügung steht.
Um unnötige Verzögerungen zu vermeiden, wird im allgemeinen Verwaltungsverfahren eine Ausnahmemöglichkeit vorgesehen. Wie wir jetzt in der Debatte ja gehört haben, gibt es dazu auch einige Fragen. Für einige bestimmte Fälle wurde generell eine Ausnahme vorgesehen, da entweder eine gewisse Dringlichkeit gegeben ist oder die Sache nur einen geringen Aufwand darstellt. So viel einleitend zur Begründung für diese Ausnahmen.
Der gegenständliche Bericht und Antrag - auch das wurde bereits erwähnt - stellt einen ersten Teil der Umsetzung der Postulatsbeantwortung betreffend die Vereinheitlichung von Rechtsmittelfristen vom März 2012, Nr. 19/2012, dar. Und es ist richtig, weitere Vorlagen zum Straf- und Verwaltungsrecht werden folgen. Und hier ist der Stand, dass die Arbeitsgruppe an diesen Themen dran ist und dass dieses Paket heute der erste Teil dieser Gesamtpaketsvorlage ist, die in den Landtag kommt.
Dann noch zu den konkreten Anregungen, die gemacht wurden. Ich bin dankbar um diese Hinweise. Wir werden die sicher alle auf die 2. Lesung hin prüfen. Betreffend die Ausnahmen möchte ich vor allem auf die internationale Amtshilfe hinweisen, dass Verfahren mit internationalem Bezug eben erfahrungsgemäss länger dauern und dass sie eben nicht durch weitere Hemmungen verzögert werden sollten. Das ist ein sensibles Thema. Und von besonderer Bedeutung ist, dass für die Steueramtshilfe sehr kurze Fristen vorgeschrieben sind. Die Steuerverwaltung hat uns in der Stellungnahme, die Sie ja auch gesehen haben, dazu einige Details geliefert. Und der Aufbau neuer Hemmnisse könnte dem inzwischen doch deutlich besseren Bild des Finanzplatzes abträglich sein. Das war eigentlich die Motivation für diese Ausnahme, dass wir hier nicht weiter Verzögerungen in der Amtshilfe einbauen.
Zur Ausnahme betreffend Weg- und Ausweisungen nehme ich den Hinweis des Abg. Risch gerne entgegen. Ich bin grundsätzlich sicher auch für ein humanistisches Vorgehen und für ein menschliches Vorgehen. Ich bin mir auch bewusst, dass die Weihnachtstage besonders sensibel sind in dieser Hinsicht. Ich möchte einfach kurz erwähnen, warum es eben hier so vorgesehen ist. Es handelt sich eigentlich hier «nur» noch um den Vollzug von bereits rechtskräftigen Entscheiden. Also diese Entscheide sind rechtskräftig durch die Instanzen bereits ergangen und es geht hier nur noch um den Vollzug dieser Entscheide. Und darum war die Auffassung der Regierung, dass hier eine weitere Hemmung nicht mehr sinnvoll ist. Weihnachten hin oder her. Aber ich nehme das auf und wir werden das unter diesem Aspekt auch noch einmal uns überlegen. Danke hier für den Hinweis.
Betreffend die Ausnahme Gebühren und Kosten ist der Hintergrund der folgende: Die Prüfung von Kosten und Gebührenrechnungen und das allfällige Rechtsmittel dazu verursachen meistens einen wirklich sehr geringen Aufwand. Es ist eigentlich nicht einsehbar, warum der Staat hier länger als nötig auf seinen Anspruch auf Zahlung warten soll. Das sind wirklich in den meisten Fällen Bagatellfälle. Und darum hat man hier gedacht, dass die Fristhemmung hier nicht einschlagen soll.
Und bei den amtswegigen Verfügungen - das ist die vierte Ausnahme -, diese amtswegigen Verfügungen, das ist ein Massengeschäft sozusagen, die regelmässig unbestritten bleiben. Da gibt es eigentlich sehr selten ein Rechtsmittel. Und solche Handlungen von Amtes wegen sollten keine unnötigen Verzögerungen erfahren und ihre Rechtskraft sollte möglichst schnell eintreten. Dazu haben wir ja auch die Stellungnahme des Amtes für Justiz und des Handelsregisters gesehen.
Aber ich möchte nochmals betonen: Wir nehmen diese Anregung auf. Auch die Anregung, grundsätzlich alle Ausnahmen wegzulassen. Ich bin auch ein Freund von einheitlichen und simplen Regeln. Davon kann ich sehr viel verstehen. Ich werde das nochmal so mitnehmen.
Den Hinweis des Abg. Vogt betreffend die Fristenhemmung bei Feiertagen, dass wir diese Verordnungskompetenz gebrauchen sollen, nehme ich sehr gerne auf. Vielen Dank für diesen Hinweis. Das ist ja nicht direkt verknüpft mit dieser Vorlage, aber ich bin dankbar für diese Idee und werde sie auch entsprechend mit den betroffenen Stellen diskutieren. Da können wir vielleicht etwas machen.
In diesem Sinne, glaube ich, habe ich die wichtigsten Punkte angeführt und bin wirklich dankbar für diese Hinweise.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank für die Stellungnahme. Es liegen keine weiteren Wortmeldungen vor. Eintreten ist unbestritten.
Damit können wir zur 1. Lesung der Regierungsvorlage durch Artikelaufruf schreiten. Art. 46a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 46a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 160a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 160a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Es gibt keine Wortmeldung.
Damit haben wir das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege in 1. Lesung beraten.
Gleichzeitig haben wir Traktandum 26 erledigt.-ooOoo-