Abänderung des Finanzkonglomeratsgesetzes, des Bankengesetzes sowie des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds (Nr. 2/2013); 1. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu Traktandum 17: Abänderung des Finanzkonglomeratsgesetzes, des Bankengesetzes sowie des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds.
Wir behandeln diese Vorlage in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag der Regierung trägt die Nr. 2/2013 und steht zur Diskussion. Abg. Alois Beck
Vielen Dank, Herr Präsident. Damen und Herren Abgeordnete. Im Jahre 2007 wurde die Konglomeratsrichtlinie ins liechtensteinische Recht umgesetzt. Hierzu wurden zusätzliche Aufsichtsvorschriften für Finanzkonglomerate ins nationale Recht aufgenommen, welche Lücken in den geltenden branchenbezogenen Rechtsvorschriften schliessen und weitere aufsichtsrelevante Risiken abdecken sollten. Somit wurde für Finanzgruppen mit branchenübergreifenden Finanztätigkeiten eine zusätzliche Beaufsichtigung eingeführt.
Die Konglomeratsaufsicht gilt für Banken, Wertpapierfirmen, Vermögensverwaltungsgesellschaften, Verwaltungsgesellschaften von Fonds und Versicherungsunternehmen. Sie tritt, wie bereits erwähnt, zur jeweiligen Branchenaufsicht hinzu.
Die genannte Richtlinie zielt auf eine Überwachung der Finanzlage von Finanzkonglomeraten ab. Dabei geht es in erster Linie um die Überwachung einer angemessenen Eigenmittelausstattung. Sodann gilt es, Risikokonzentrationen innerhalb des Konglomerats zu vermeiden und gruppeninterne Transaktionen zu beaufsichtigen.
Das Gesetz umschreibt die einzelnen Kriterien und Voraussetzungen, wann ein aufsichtspflichtiges Finanzkonglomerat vorliegt. Mit der Schaffung eines für die Aufsicht zuständigen Koordinators bei grenzüberschreitenden Konglomeraten wurde ein Weg beschritten, welcher über die traditionelle einzelstaatliche Aufsicht hinausgeht. Aufgabe des Koordinators ist die Abstimmung und Durchführung der zuständigen Beaufsichtigung. Als zuständige Behörde für die Aufsicht auf Finanzkonglomeratsebene fungiert die FMA.
Mit der gegenständlichen Vorlage soll nun die Richtlinie 2011/89/EU zur Abänderung diverser Richtlinien hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats in liechtensteinisches Recht umgesetzt werden. Diese Umsetzung soll im Rahmen einer Abänderung des Finanzkonglomeratsgesetzes, des Bankengesetzes sowie des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds erfolgen.
Die Änderung der Richtlinien wird damit begründet, dass insbesondere nach den Erfahrungen im Zuge der internationalen Finanzkrise deutlich geworden sei, dass eine zusätzliche Beaufsichtigung von Unternehmen eines Finanzkonglomerats angestrebt werden müsse, bei der es insbesondere um potenzielle Risiken geht, die sich aus der Mehrfachbelastung von Eigenkapital ergeben, also um so genannte Gruppenrisiken wie Ansteckungs- und Komplexitätsrisiken, oder Risikokonzentration und Interessenskonflikte.
Kern und Hauptziel der Richtlinie sei die Sicherstellung einer umfassenden und angemessenen Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten. Gemäss Regierungsbericht erfolgt dies etwa durch die Aufnahme und Definition des Begriffs der «gemischten Finanzholdinggesellschaft». Sodann wird die Beaufsichtigung auch auf bisher nicht beaufsichtigte Unternehmen, insbesondere Zweckgesellschaften, ausgedehnt und ein risikobasierter Ansatz für die Beurteilung von Finanzkonglomeraten durch die Aufsichtsbehörden implementiert. Des Weiteren gibt es Änderungen im Zusammenhang mit der Einstufung als Finanzkonglomerat, indem beispielsweise Verwalter von alternativen Investmentfonds explizit in den Geltungsbereich aufgenommen, aber auch Ausnahmen für kleine Gruppen definiert werden. Darüber hinaus soll die Zusammenarbeit zwischen betroffenen Aufsichtsbehörden intensiviert werden. Dies geschieht vor allem durch vermehrten Informationsaustausch und durch Koordination bei der Planung von Aufsichtsmassnahmen.
Generell ist jedoch darauf hinzuweisen, dass es bei der gegenständlichen Materie vorwiegend um die Beaufsichtigung der grössten Finanzgruppen in Europa geht.
Gemäss Regierungsbericht sind in Liechtenstein insbesondere im Versicherungsbereich Unternehmen tätig, die Teile solcher Konglomerate sind. Nach Ansicht der Regierung kann sich die Vorlage positiv auswirken hinsichtlich der Eindämmung von Risiken für die Finanzstabilität und die damit einhergehenden Kosten für die Gesellschaft bzw. für die Reputation als Finanzplatz. Auch die Erhöhung der Wirksamkeit der Überwachung durch straffere Beaufsichtigung an der Konglomeratsspitze und ein verbessertes Aufsichtsinstrumentarium für die Erkennung von Ansteckungs-, Konzentrations- und Komplexitätsrisiken sowie von Interessenskonflikten leiste einen Beitrag zur Finanzstabilität.
Gemäss den Ausführungen der Regierung ergeben sich durch die Aufnahme der Verwalter alternativer Investmentfonds und der Finanzholdinggesellschaften unter die Konglomeratsaufsicht zusätzliche Aufgaben für die FMA. In der Praxis würden solche Fälle jedoch keine bedeutende Rolle spielen, sodass allfällige finanzielle Auswirkungen sehr gering und kaum zu erwarten sein dürften. Ich spreche mich für Eintreten auf die Vorlage aus, habe aber noch zwei Fragen an die Regierung, weil ich diesbezüglich zu wenig aus dem Bericht herauslesen konnte. Ich gehe davon aus, dass es keine liechtensteinischen Finanzkonglomerate im Sinne der Richtlinie oder eben des Gesetzes gibt, jedoch dürften einzelne Unternehmen im Land zu einem ausländischen Finanzkonglomerat gehören. Hier würde mich interessieren, was die Grössenordnung ist und bitte die Regierung, etwas über die Anzahl auszuführen, dass man sich hier konkrete Vorstellungen machen kann.
Sodann die zweite Frage: Wenn das stimmt, dass es keine liechtensteinischen Finanzkonglomerate gibt, dürften aus meiner Sicht für die FMA dann insbesondere auch keine Aufgaben als Koordinator zukommen. Hier bitte ich die Regierung auszuführen, ob diese Einschätzung richtig ist. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Danke.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Mein Vorredner, der Abg. Alois Beck, hat die gegenständliche Vorlage sehr gut beschrieben und ich kann mich den Ausführungen des Abg. Beck vollumfänglich anschliessen. Die Vorlage wurde von den Vernehmlassungsteilnehmern zur Kenntnis genommen und seitens der Regierung wurde dem marginalen Anpassungsbedarf Rechnung getragen, und die Anpassungen wurden in die gegenständliche Vorlage aufgenommen.
Ich habe ausschliesslich eine Frage zu den finanziellen Auswirkungen dieser Vorlage. Hier steht, dass allfällige finanzielle Auswirkungen sehr gering und kaum zu erwarten seien. Hier bitte ich die Regierung allenfalls auszuführen, was die finanziellen Auswirkungen sein könnten. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Damit übergebe ich das Wort an die Regierung für eine Stellungnahme.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Gerne nehme ich kurz Stellung: Besten Dank für die wohlwollende Aufnahme des Berichtes und Antrages. Derzeit gibt es in Liechtenstein ein Finanzkonglomerat: Das betrifft die LLB und Swiss Partners. Das Finanzkonglomeratsgesetz hat für Liechtenstein jedoch vor allem dahingehend Relevanz, als dass zahlreiche liechtensteinische Unternehmen, insbesondere Banken und Versicherer, Töchter von ausländischen Konzernen sind und einige Unternehmer davon auch Teil eines Finanzkonglomerates sind. Die Finanzkonglomeratsaufsicht wird künftig an Bedeutung gewinnen, zumal nun auch neben den Verwaltungsgesellschaften von OGAW - Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren - zusätzlich auch die Verwalter alternativer Investmentfonds in den Anwendungsbereich einbezogen werden. Durch die aktuelle Revision des Gesetzes über die zusätzliche Beaufsichtigung von Unternehmen eines Finanzkonglomerats, des Gesetzes über die Banken und Wertpapierfirmen sowie des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds ergeben sich für die FMA durch die Aufnahme der Verwalter alternativer Investmentsfonds und der Finanzholdinggesellschaften unter diese Aufsicht zusätzliche Aufgaben. Die Finanzkonglomeratsaufsicht regelt eine zusätzliche Aufsicht einer Unternehmensgruppe. In Bezug auf die Finanzlage von Finanzkonglomeraten: Es geht in erster Linie um die Überwachung einer angemessenen Eigenkapitalausstattung. Zudem sollen Risikokonzentrationen innerhalb eines Finanzkonglomerats verhindert werden.
Bei Vorliegen eines Finanzkonglomerats haben die involvierten Aufsichtsbehörden einen so genannten Koordinator zu bestellen nach den in Art. 20 des Finanzkonglomeratsgesetzes genannten Kriterien. Soweit erforderlich und vom Sachverhalt her angebracht kann auch die FMA als Koordinator wirken. Dies könnte künftig auch dann der Fall sein, wenn in Liechtenstein eine gemischte Finanzholdinggesellschaft ihren Sitz hat, die beaufsichtigten Unternehmen sich aber ausserhalb von Liechtenstein befinden. Soweit die FMA ausschliesslich in die Finanzkonglomeratsaufsicht involvierte Aufsichtsbehörde ist, jedoch nicht Koordinator, hat diese neben der Wahrnehmung der Aufsicht auf Soloebene insbesondere verstärkte Zusammenarbeitsverpflichtungen mit den übrigen involvierten Aufsichtsbehörden, insbesondere dem Koordinator zur Sicherstellung einer effektiven Konglomeratsaufsicht. Und daraus ergeben sich dann auch gewisse interne Mehrkosten, die daraus resultieren.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Gibt es weitere Wortmeldungen?
Das ist nicht der Fall. Eintreten scheint unbestritten. Vielen Dank.
Somit können wir zur 1. Lesung der ersten von drei Regierungsvorlagen, nämlich dem Gesetz über die Abänderung des Finanzkonglomeratsgesetzes, durch Artikelaufruf schreiten.Art. 1 Abs. 1 und 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 1 Abs. 1 und 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 4 Abs. 2 und 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 4 Abs. 2 und 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 5 Abs. 1 Bst. b, c, e, f, g, i Ziff. 4, Bst. k, l, n, o, p, r, t, w und x wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 5 Abs. 1 Bst. b, c, e, f, g, i Ziff. 4, Bst. k, l, n, o, p, r, t, w und x steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 6 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 6 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 7 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 7 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 10 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 10 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 11 Abs. 2 und 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 11 Abs. 2 und 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 15 Abs. 3 und 4 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 15 Abs. 3 und 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 15a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 15a steht zur Diskussion.
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Art. 21 Abs. 1 Bst. e bis g und Abs. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 21 Abs. 1 Bst. e bis g und Abs. 3 steht zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Nur eine Frage zum Abs. 1 Bst. g: Hier wird von «regelmässigen Stresstests» gesprochen. Kann die Regierung Ausführungen zu dieser «Regelmässigkeit» machen, wie sich dieser Begriff «regelmässig» definiert? Es ist durchs Band in diesem Gesetz festzustellen, dass sehr viele Begriffe dann doch einen erheblichen Spielraum beinhalten in der Praxis nach meinem Dafürhalten. Aber das wird dann die Praxis bzw. die Rechtsprechung klären dürfen.Landtagspräsident Albert Frick
Danke.Abg. Christine Wohlwend
Vielen Dank, Herr Präsident, für das Wort. Guten Morgen, werte Abgeordnete. Ich möchte zur gleichen Thematik eine Frage stellen, jedoch eine weiterführende Frage: Bst. g spricht von diesen «Stresstests», die gemäss Ausführungen auf Seite 22 dieses Berichts auf Art. 9b der Richtlinie basieren. Wenn wir Art. 9b dieser Richtlinie lesen, stellen wir fest, dass diese Richtlinie den Stresstest als so genannte Kann-Bestimmung ausformuliert hat. Im vorgelegten Vorschlag ist dies jedoch eine Muss-Bestimmung und soll in regelmässigen Abständen durchgeführt werden. Ich plädiere sogar dafür, diesen Bst. g komplett zu entfernen. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Danke.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank. Nach Art. 9b Abs. 1 der Richtlinie wird dem Mitgliedstaat das Wahlrecht eingeräumt, ob dieser den Koordinator verpflichtet, angemessene und regelmässige Stresstests bei Finanzkonglomeraten durchzuführen. Die Regierung hat diese Frage nochmals überprüft und kommt zum Schluss, dass derzeit kein Grund für die Ausübung dieses Wahlrechts vorliegt. Und deshalb soll auch aus Sicht der Regierung Art. 21 Abs. 1 Bst. g ersatzlos gestrichen werden.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Weitere Wortmeldungen?
Das ist nicht der Fall. Wir können weiterlesen. Art. 22 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 22 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 23 Abs. 1 und 2 Bst. a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 23 Abs. 1 und 2 Bst. a steht zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Hier, wie bereits erwähnt, hat es eben auch so einen Begriff, der für meine Verhältnisse einen relativ breiten Spielraum offen lässt. Konkret ist es Abs. 2 Bst. a, diese «bedeutende Zweigniederlassung». Wo findet man die Definition? Ab wann ist eine Zweigniederlassung von Bedeutung?Landtagspräsident Albert Frick
Wünscht die Regierung das Wort?Regierungschef Adrian Hasler
Wir werden diese Frage auf die 2. Lesung beantworten.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir können weiterlesen. Art. 24 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 24 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 30 Abs. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 30 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Anhang 1 Ziff. I Unterziff. 2 Bst. b und Ziff. II wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Anhang 1 Ziff. I Unterziff. 2 Bst. b und Ziff. II steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Somit haben wir das Gesetz betreffend die Abänderung des Finanzkonglomeratsgesetzes in 1. Lesung beraten.
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Gesetz über die Abänderung des Bankengesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zur Lesung der zweiten Vorlage, zum Gesetz über die Abänderung des Bankengesetzes.Art. 3a Abs. 1 Ziff. 22 bis 25, 33 und 35 bis 37 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 3a Abs. 1 Ziff. 22 bis 25, 33 und 35 bis 37 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 17 Abs. 2a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 17 Abs. 2a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 35 Abs. 9 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 35 Abs. 9 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 41a Abs. 2 und 6 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 41a Abs. 2 und 6 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 41b Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 41b Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 41c Abs. 1 bis 4 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 41c Abs. 1 bis 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 41d Abs. 1 und 4 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 41d Abs. 1 und 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 41e Abs. 1 Einleitungssatz, Abs. 2, 12 und 15 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 41e Abs. 1 Einleitungssatz, Abs. 2, 12 und 15 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 41h Abs. 1, 3, 4 Bst. a und 12 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 41h Abs. 1, 3, 4 Bst. a und 12 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 41i wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 41i steht zur Diskussion.
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Art. 41n Abs. 3 und 5 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 41n Abs. 3 und 5 steht zur Diskussion.
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Art. 41o Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 41o Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 41p Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 41p Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 41q Abs. 1 und 6 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 41q Abs. 1 und 6 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Somit haben wir das Gesetz betreffend die Abänderung des Bankengesetzes in 1. Lesung beraten.
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Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen somit zur Lesung der dritten und letzten Vorlage, dem Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds. Art. 3a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 3a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 190 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 190 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds in 1. Lesung beraten.
Gleichzeitig haben wir Traktandum 17 abgeschlossen. Vielen Dank.
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