Abkommen vom 11. Juni 2012 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Vermeidung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen (Nr. 109/2012)
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir fahren weiter und kommen zu Traktandum 12: Abkommen vom 11. Juni 2012 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Vermeidung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen.
Der Bericht und Antrag der Regierung Nr. 109/2012 steht zur Diskussion.Stv. Abg. Helmuth Büchel
Danke für das Wort, Herr Präsident. Mit Bericht und Antrag Nr. 109/2012 betreffend das Abkommen vom 11. Juni 2012 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Vermeidung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen liegt heute uns dieser Bericht vor. Im Jahr 2009 hat das Fürstentum Liechtenstein mit Grossbritannien ein TIEA abgeschlossen, welches seit September 2010 in Kraft ist. Dieses Abkommen steht gemäss Bericht und Antrag im Einklang mit der Abkommensstrategie sowie anderen internationalen Verpflichtungen.
Zur gleichen Zeit wurde zwischen Liechtenstein und der britischen Steuerbehörde eine umfassende Vereinbarung betreffend Kooperation in Steuerangelegenheiten vereinbart und in einer gemeinsamen Erklärung in Sachen zukünftige Zusammenarbeit in Steuersachen verabschiedet. Im Juni 2012 wurden nun in London die Verhandlungen betreffend des Abschlusses eines DBA abgeschlossen bzw. das DBA unterzeichnet.
Gegenstand des Doppelbesteuerungsabkommens ist die Vermeidung, das heisst, die doppelte Besteuerung auf dem Gebiet der Steuern von Einkommen und Vermögen und dies in Bezug auf bestimmte grenzüberschreitende Tätigkeiten. Das DBA ist auch an den OECD-Standard angelehnt.
Konkret enthält das Abkommen Vorschriften über die Vermeidung von Doppelbesteuerung, zum steuerlichen Informationsaustausch - hierzu wird allerdings auf das TIEA vom 11.8.2009 verwiesen - sowie weitere Bestimmungen zur Amtshilfe bei der Erhebung von Steuern.
Wie bereits erwähnt lehnt sich das DBA an die international übliche Praxis an und weist folgende Besonderheiten auf:
In Art. 24 geht es um das Verständigungsverfahren. Hier ist die Vereinbarung betreffend eines Schiedsverfahrens dargelegt, sofern bei einem konkreten grenzüberschreitenden Sachverhalt keine Verständigung erreicht werden kann.
In Art. 25 - Informationsaustausch - geht es um den Informationsaustausch im Wege der Amtshilfe, welcher auf dem Standard des OECD-Musterabkommens beruht. Konkret bedeutet dies aber, dass ein automatischer als auch ein spontaner Informationsaustausch nicht möglich ist.
Art. 26 - Amtshilfe bei Steuererhebung: Auch hier wird auf die Bestimmungen des OECD-Musterabkommens verwiesen.
Die Verbände wurden über den Verlauf und den Abschluss der Verhandlungen jeweils mit Informationen und Konsultationen im Rahmen der Präsidentenrunden sowie durch die Arbeitsgruppe DBA versorgt.
Gemäss Bericht und Antrag der Regierung sind keine besonderen personellen oder finanziellen Konsequenzen damit verbunden. Für die Umsetzung und die Anwendung ist die FL Steuerverwaltung in Vaduz zuständig. Bei der Fürstlich Liechtensteinischen Steuerverwaltung sind bereits organisatorische und personelle Massnahmen getroffen worden. Es wurde eine Abteilung für Internationales eingeführt.
Ich beantrage deshalb, den Bericht und Antrag zur Kenntnis zu nehmen und dem vorliegenden Abkommen die Zustimmung zu erteilen. Danke. Landtagspräsident Arthur Brunhart
Besten Dank.Abg. Peter Hilti
Danke für das Wort, Herr Landtagspräsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Mein direkter Vorredner hat die Historie, wie es zu diesem DBA gekommen ist, eindrücklich aufgezeigt. Dem ist sicherlich nichts mehr hinzuzufügen. Was ich hinzufügen möchte ist ein Dankeschön an die Regierung, dass ein DBA mehr abgeschlossen werden konnte, meiner Meinung nach auch ein für Liechtenstein sehr vorteilhaftes DBA. Wir hoffen, dass weitere solche DBAs folgen werden. Das ist ja immer wieder so schnell gesagt.
Das vorliegende Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland orientiert sich sehr stark am OECD-Musterabkommen. Die APK hat sich in ihrer Sitzung vom 8. Oktober 2012 mit diesem Traktandum befasst und empfiehlt dem Landtag einhellig die Zustimmung. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Besten Dank. Wird noch weiter das Wort gewünscht?
Das ist nicht der Fall. Somit haben wir den Bericht und Antrag zur Kenntnis genommen und kommen nun zum Antrag der Regierung.
Der Antrag der Regierung wird verlesen.
«Der Hohe Landtag wolle diesen Bericht und Antrag zur Kenntnis nehmen, dem Abkommen vom 11. Juni 2012 zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Vermeidung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen seine Zustimmung erteilen».Landtagspräsident Arthur Brunhart
Sie haben den Antrag gehört. Wer dem Antrag der Regierung zustimmt, möge bitte die Stimme jetzt abgeben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Damit hat der Landtag einhellig mit 21 Stimmen bei 21 Anwesenden die Zustimmung erteilt und Traktandum 12 bearbeitet. -ooOoo-