Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts (Immobilisierung von Inhaberaktien und Einführung eines Sanktionsmechanismus betreffend die Führung eines Aktienbuches bei Namenaktien) (Nr. 69/2012); 1. Lesung
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir kommen somit zu Traktandum 21: Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts (Immobilisierung von Inhaberaktien und Einführung eines Sanktionsmechanismus betreffend die Führung eines Aktienbuches bei Namenaktien).
Der Bericht und Antrag der Regierung, den wir in 1. Lesung behandeln, trägt die Nr. 69/2012 und steht zur Diskussion.Stv. Abg. Helmuth Büchel
Danke für das Wort, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Mit dem vorliegenden Bericht und Antrag Nr. 69/2012 geht es um die Immobilisierung von Inhaberaktien und die Einführung eines Sanktionsmechanismus betreffend die Führung des Aktienbuches bei Namensaktien. Es soll damit sichergestellt werden, dass die Ausgabe von Inhaberaktien neu in Übereinstimmung mit den internationalen Standards nach wie vor möglich ist und somit keine Abschaffung dieser bewährten Wertpapierform erfolgen muss. Das Länderüberprüfungsverfahren durch die IWF Moneyval Evaluation im Zusammenhang mit Geldwäscherei und der Global Forum Peer Review im Bereich der Steuern zeigte Handlungsbedarf in Bezug auf Inhaberaktien aus dem Gesichtspunkt der besseren Identifikation des wirtschaftlich Berechtigten.
Die Vorlage bezweckt eine Immobilisierung von Inhaberaktien, in dem beim neu geschaffenen Institut des Verwahrers die Inhaberaktien zu hinterlegen sind. Die Funktion des Verwahrers wird zudem im ÖRA, im Öffentlichkeitsregisteramt, eingetragen. Der Verwahrer hat ein Register zu führen, aus dem die persönlichen Daten des Inhaberaktionärs hervorgehen. Die Übertragung muss dem Verwahrer ebenfalls mitgeteilt werden und das Register ist am Sitz der Gesellschaft zu führen. Für börsenkotierte Unternehmungen besteht keine Hinterlegungspflicht, da schon spezielle Bestimmungen zur Anwendung kommen. Bei Namenaktien wird neu neben der Verpflichtung zur Führung eines Aktienbuches auch ein Sanktionsmechanismus eingeführt, welcher Verstösse gegen die Pflicht der Führung des Aktienbuches unter Strafe stellt.
Ich danke der Regierung, dass bei der Erarbeitung des vorliegenden Entwurfes eine Arbeitsgruppe, bestehend aus allen wichtigen Verbänden - wie Rechtsanwaltskammer, Treuhändervereinigung, Bankenverband und Liechtensteinische Industrie- und Handelskammer - eingesetzt worden ist. Unter anderem wurde der klaren Forderung der Verbände auf Beibehaltung der Inhaberaktien Rechnung getragen.
Die Regierung betont im Bericht und Antrag auf Seite 7, dass mit der zeitnahen Behandlung und Verabschiedung dieser Vorlage durch den Landtag dies für die «Phase 2»-Prüfung Liechtensteins durch das Global Forum, welche im Herbst 2012 ansteht, wie auch bei der nächsten Moneyval-Länderevaluation berücksichtigt werden kann. Hierzu möchte ich die Regierung bitten, zusätzliche Informationen in Bezug auf den Termin der 2. Phase im Herbst 2012 zu machen. Aus meinen Abklärungen habe ich erfahren, dass unter Umständen dieser Termin für die zweite Phase ins Jahr 2013 verschoben worden ist bzw. verschoben werden soll. Weiter bitte ich die Regierung darzulegen, wie zum Beispiel die Schweiz mit dieser Problematik umzugehen gedenkt und ob es allenfalls möglich ist oder noch möglich wäre, die Ergebnisse der schweizerischen Behandlung im Nationalrat und Ständerat einfliessen zu lassen.
Ich spreche mich für das Eintreten auf die Vorlage aus und werde mir vorbehalten, bei der Lesung der einzelnen Gesetzestexte allfällige Fragen und Anmerkungen einzubringen. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Besten Dank. Stv. Abg. Helen Konzett Bargetze
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Abgeordnete. Mehr Transparenz und bessere Identifikation der wirtschaftlich Berechtigten von Inhaberaktien nicht börsenkotierter Unternehmen - darum geht es beim vorliegenden Bericht und Antrag. Internationale Transparenz- und Identifikations-Standards bei Inhaberaktien sollen auch in Liechtenstein Einzug halten. Börsenkotierte Unternehmen sind von der neuen Regelung nicht betroffen, da heute schon mehrere Mitteilungspflichten bestehen und die wirtschaftlich Berechtigten börsenkotierter Aktien so identifiziert werden können. Mein Vorredner ist auch schon detailliert darauf eingegangen.
Im Länderüberprüfungsverfahren durch den IWF, den Internationalen Währungsfonds, die Moneyval Evaluation und im Global Forum Peer Review Report wurde kritisiert, dass Liechtenstein hier Nachbesserungsbedarf hat. Noch in diesem Herbst wird Liechtenstein sich dem 2. Teil der Prüfung durch das Global Forum unterziehen. Die Vorlage zielt auch darauf ab, dass Liechtenstein bis dann seine Hausaufgaben erledigt hat. Später wird auch die nächste Moneyval-Evaluation anstehen. Die Einführung internationaler Standards bei der Immobilisierung von Inhaberaktien wird meiner Meinung nach dem Ruf des Wirtschaftsstandorts Liechtenstein zuträglich sein und ihn nach aussen stärken, weshalb ich diese Gesetzesänderungen begrüsse und auch für Eintreten auf die Vorlage bin. Den an der Vorbereitung beteiligten Verbänden danke ich für die Mitarbeit, ebenso der Regierung für die Vorlage.
Ich stelle mir aber trotzdem die Frage, was diese Vorlage bzw. diese Gesetzesänderung für kleine Unternehmen genau bedeutet. Deshalb bin ich der Regierung dankbar für eine kurze Stellungnahme, was dies für diese Gesellschaften aufwandmässig bedeutet, sprich, auf welchen Mehraufwand sich diese Betriebe genau einrichten müssen. Vor allem geht es mir darum, ob es sich bei der Mehrheit der betroffenen Gesellschaften dann um einen einmaligen Aufwand handeln wird, der hier auf sie zukommt bzw. wie die Regierung das einschätzt. Im Bericht und Antrag geht die Regierung zwar kurz darauf ein, dass der Aufwand bei der Mehrheit der Aktiengesellschaften steigen wird, sie sagt aber auch, dass der Mehraufwand Voraussetzung ist, das Institut der Inhaberaktie für Aktiengesellschaften beizubehalten, was ich dahingehend interpretiere, dass diese Gesetzesänderung unumgänglich bzw. geboten ist. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Besten Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Mit der gegenständlichen Vorlage soll das Personen- und Gesellschaftsrecht abgeändert werden. Die Abänderung erfolgt aufgrund des Berichts des IWF und des Global Forum Peer Reviews. Gemäss diesen Berichten gäbe es bei den Inhaberaktien in Bezug auf ein höheres Mass an Transparenz und die bessere Identifikation des wirtschaftlich Berechtigten Handlungsbedarf. Hierzu meine ersten Fragen:
- Wie lauten die genauen Forderungen in diesen Berichten?
- Wie wurden diese Forderungen in den Nachbarländern, wie beispielsweise der Schweiz und Deutschland, umgesetzt?
Diese Forderungen in den genannten Berichten sollen vor allem nun durch eine Immobilisierung von Inhaberaktien erfolgen. Die Inhaberaktien sollen bei einem Verwahrer hinterlegt werden. Die Funktion des Verwahrers soll im Öffentlichkeitsregister eingetragen werden.
Die Regierung führt aus, dass durch diese Lösung keine gänzliche Abschaffung der Inhaberaktien erforderlich sei. Diese Meinung teile ich nicht. Meines Erachtens muss hier stark in Zweifel gezogen werden, ob es sich bei der hier geschaffenen Aktienart immer noch um Inhaberaktien handelt oder nicht. Meiner Ansicht nach muss hier grundsätzlich von einer Abschaffung der Inhaberaktien gesprochen werden, welche sicherlich die Attraktivität der Rechtsform der Aktiengesellschaft stark vermindert. Dies insbesondere aus den folgenden Gründen:
Eine Inhaberaktie ist ein Inhaberpapier, welches sich insbesondere durch die folgenden Merkmale auszeichnet:
- Ein Inhaberpapier ist ein Wertpapier, bei dem der jeweilige Inhaber des Wertpapiers das verbriefte Recht geltend machen kann.
- Die Rechte an einem Inhaberpapier werden durch Übergabe des Inhaberpapiers übertragen.
- Der jeweilige Inhaber ist berechtigt, das verbriefte Recht gegen Aushändigung des Inhaberpapiers geltend zu machen.
- Die für die Inhaberpapiere charakteristischen Eigenschaften werden hier durch die Umsetzung dieser Vorlage diese charakteristischen Eigenschaften nicht mehr haben.
- Der Inhaber der Aktien ist hier der Verwahrer. Er ist nicht Eigentümer der Aktien, sondern ein Dritter ist Eigentümer der Aktien.
- Inhaber und Eigentümer der Aktien sind somit zwei verschiedene Personen.
- Die Übertragung der Inhaberaktien soll nicht mehr durch Übergabe erfolgen, sondern durch Eintragung des Erwerbers im Register.
- Die Aktionärsrechte kann nur derjenige geltend machen, der die Aktie beim Verwahrer hinterlegt hat, wenn sämtliche Angaben über den Inhaberaktionär registriert sind.
- Meines Erachtens ist es verwirrend, somit hier noch von Inhaberaktien zu sprechen.
- Meines Erachtens wäre hier ein Name wie «Verwahreraktien» zutreffender.
Gemäss diesem Bericht waren jedoch sämtliche Verbände, insbesondere der Treuhänderverband, der Bankenverband und die Rechtsanwaltskammer, bei der Erarbeitung dieser Abänderung involviert und haben gegen diese Vorlage keine Einwände gehabt. Da sich diese Verbände zu dieser Vorlage nicht kritisch geäussert haben, bin ich für Eintreten auf diese Vorlage. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Besten Dank. Nachdem das Wort aus dem Plenum nicht mehr gewünscht wird, gebe ich das Wort Frau Regierungsrätin Aurelia Frick.Regierungsrätin Aurelia Frick
Herr Präsident, Damen und Herren Abgeordnete. Ich habe einige Fragen zu beantworten und möchte mit den Fragen des Abg. Helmuth Büchel beginnnen, wann der Termin für die Phase 2 von Global Forum angesetzt ist. Ich habe hier die Information der SIFA und die heisst, dass die vierte Runde der Moneyval--Länderprüfung kürzlich verschoben wurde und erst im Jahr 2013 stattfindet. Wann das genau im 2013 sein wird, steht meines Erachtens noch nicht fest oder kann ich auf jeden Fall nicht sagen.
Dann die zweite Frage, wie in der Schweiz die Lage aussieht und wie die Schweiz mit dieser Herausforderung umgeht: Im Prozess von Global Peer Review ist derzeit die Erstellung und Prüfung eines Zusatzberichtes im Gang. Der wird bis Mitte September 2012 von der zuständigen Peer Review angenommen und verabschiedet. Damit diese verabschiedet werden kann, muss Liechtenstein wie vorgesehen noch im Jahr 2012 in die Phase 2 des Peer Reviews gelangen. Dafür ist die Anerkennung erforderlich, dass Liechtenstein die verlangten Schritte gesetzt und auch die Massnahmen eingeleitet hat. Bei den Anforderungen, die das Global Peer Review stellt, ist die nicht konforme Regelung der Inhaberaktien. Das ist die gravierendste Lücke, die bei uns im Moment noch angemahnt wird und die auch zu einer mangelhaften Bewertung in der Vergangenheit geführt hatte. Das Festhalten am vorgesehenen Timing der Vorlage ist gemäss Auskunft der SIFA für den weiteren Verlauf unseres Peer-Review-Prozesses von grosser Bedeutung.
Dann war die Frage, wie es in der Schweiz mit diesem Prozess aussieht: Ich gebe Ihnen dazu gerne ein bisschen Hintergrund. Das Global Forum geht bei der Festlegung und Interpretation des Standards zu den Inhaberaktien weiter als es die FATF tut. Ein Grund dafür ist, dass die Bedürfnisse der steuerlichen Zusammenarbeit in Bezug auf die geforderten Eigentümerinformationen über die Bedürfnisse der Geldwäschereibekämpfung hinausgehen. Das zeigt sich auch in einem anderen Bereich, nämlich der Kritik an der so genannten 25%-Regel, die in der EU-Geldwäschereirichtlinie festgelegt wurde. Es gibt gewichtige Stimmen aus der OECD, der G20 und der EU, die davon ausgehen, dass sich der Standard in allen Belangen an die neueren Kriterien des Global Forums anpassen wird. Die Schweiz scheint jedoch eher davon auszugehen, dass sich das Global Forum bei den Inhaberaktien an den FATF, also an den geringeren Standard, anpassen wird müssen. Der Schweizer Bundesrat hat über die Ausrichtung der auch dort nötigen Reformen der Inhaberaktien jedoch noch nicht entschieden. Das sind Informationen, die ich von der SIFA bekommen habe. Ich habe da auch aus einem E-Mail zitiert, das ich von der SIFA bekommen habe. Liechtenstein nimmt in der Vorlage Bezug auf den Global-Forum-Standard und dessen heute bekannte Anwendung und Interpretation mit dem Ziel, diesen Standard zu erfüllen.
Dann komme ich zur Frage der Abg. Helen Konzett Bargetze: Sie fragen, was für einen Aufwand das insbesondere für kleinere Untenehmen bedeutet. Es bedeutet sicherlich einen Mehraufwand und es ist auch nicht ein einmaliger Aufwand, weil ja diese Register geführt werden müssen. Ich denke, dass der grösste Aufwand jetzt in dieser Transformation stattfinden wird, nachher ein geringerer Aufwand anfallen wird. Wichtig ist mir aber zu betonen, dass insbesondere auch die Treuhänder explizit die Beibehaltung des Instituts der Inhaberaktien gefordert und gewünscht haben, und dass man diese Lösung in enger Zusammenarbeit mit den Treuhändern erstellt hat, also mit dieser Gruppe, die es am meisten tangieren wird, was diesen Mehraufwand anbelangt.
Dann komme ich zu den Fragen des Abg. Vogt, der gefragt hatte, wie die Forderung genau aussieht, also was genau erfüllt werden muss. Der Peer Review Report hält als Voraussetzung fest: «that Liechtenstein takes the necessary measures to address the deficiencies identified regarding availability of accounting information and takes significant steps to address the deficiencies identified regarding availability of ownership information».
Das ist also das, was von der Peer Review genau gefordert wird. Jetzt weiss ich nicht, ob ich Ihnen die Anforderungen der FATF auch noch vorlesen soll. Ist das gewünscht?
Okay, die FATF-Anforderungen lauten wie folgt: «Countries should take measures to prevent the misuse of bearer shares and bearer share warrants, for example by applying one or more of the following mechanisms: (a) prohibiting them;
(b) converting them into registered shares or shares warrants (for example through dematerialisation);
(c) immobilising them by requiring them to be held with a regulated financial institution or professional intermediary or
(d) requiring shareholders with a controlling interest to notify the company, and the company to record their identity».Das sind diese Voraussetzungen. Wie das in der Schweiz umgesetzt wird, habe ich vorhin bei der Beantwortung der Frage des Abg. Büchel schon ausgeführt. Die Schweiz scheint eher auf den FATF-Weg hinzugehen, soweit die Stabsstelle SIFA informiert ist und ich die Information von der SIFA erhalten habe.
Dann führen Sie aus, dass es sich wohl nicht mehr um die klassischen Inhaberaktien handelt. Ich glaube, dieser Ausführung kann man auch einmal zustimmen, dass es nicht mehr das Institut der Inhaberaktie ist, wie es früher einmal war, sondern es ist ein geändertes Institut. Das hat die Regierung auch auf Seite 16 unter anderem im Bericht ausgeführt, dass es eine Kompromisslösung ist, die vielleicht nicht ganz so systemkonform ist, wie man es sich wünschen möchte, aber diese Lösung ist in Zusammenarbeit mit den Verbänden erzielt worden und ist eine praktikable Lösung, die schlussendlich, wenn man die Systematik anschaut, tragbar ist.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Besten Dank für Ihre Ausführungen, Frau Regierungsrätin.Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. Nur kurz: Das Moneyval-Assessment wurde verschoben von November dieses Jahres auf Mitte Mai nächsten Jahres, was ich aus Sicht Liechtensteins keinen glücklichen Termin finde, da ja auch Gespräche mit Regierung etc. geführt werden und die dann erst ganz kurz im Amt ist.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Besten Dank.Abg. Manfred Batliner
Danke, Herr Präsident. Danke, Frau Regierungsrätin, für die Ausführungen. Ich möchte noch festhalten, dass die Auskünfte oder das, was Sie jetzt zitiert haben von der SIFA, gelinde gesagt dürftig ist, besonders in Bezug auf die Schweiz. Und ich möchte also schon sehr beliebt machen, dass wir zumindest auf die 2. Lesung hin Lösungsansätze von der Schweiz hier beschrieben haben. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Besten Dank. Gibt es weitere Wortmeldungen?
Regierungsrätin Aurelia Frick
Herr Präsident, besten Dank für das Wort. Ich kann mich bemühen, insbesondere bei der SIFA, die notwendigen Informationen zu erhalten, wie die Schweiz im Prozess weitergehen wird. Für die nächste Lesung kann ich mich bemühen, diese Informationen einzuholen.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Besten Dank für Ihre Ausführungen. Da es keine weiteren Wortmeldungen gibt und Eintreten unbestritten ist, kommen wir zur 1. Lesung der Regierungsvorlage. Art. 322 Abs. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 322 Abs. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 326a wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 326a steht zur Diskussion.
Stv. Abg. Helmuth Büchel
Danke für das Wort, Herr Präsident. Hierzu folgende Fragen an die Regierung:
Können Sie mir bitte erklären, wieso hier Ausnahmen aufgeführt sind? Und zwar insbesondere zum Beispiel in Sachen Investmentfonds mit beispielsweise 50 Aktionären, wieso die zum Beispiel anders behandelt werden sollen, als wie wenn ein Anlagefonds jetzt zum Beispiel 500 Aktionäre hätte. Ich sehe einfach den Grund nicht, wieso hier beim Punkt 2 dort Inhaberaktien von Organismen ausgenommen sind. Ich bin Ihnen hier sehr dankbar, wenn Sie mir hier eine Erklärung geben können.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Ich gebe das Wort Frau Regierungsrätin Aurelia Frick.Regierungsrätin Aurelia Frick
Herr Präsident, danke für das Wort. Wir werden das gerne für die 2. Lesung ausführen.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Besten Dank. Gibt es weitere Wortmeldungen?
Das ist nicht der Fall. Wir lesen weiter.Art. 326b wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 326b steht zur Diskussion.
Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident. Meine erste Frage bezieht sich hier auf den Abs. 1. Hier steht: «Die Gesellschaft hat einen Verwahrer zu bestellen». In den Erläuterungen auf Seite 20 steht dann: «Der Verwahrer wird vom Verwaltungsrat mittels Beschluss bestimmt». Hier stellt sich für mich die Frage, wieso der Verwahrer vom Vewaltungsrat und nicht von der Generalversammlung bestellt wird. Hat das irgendeinen Sinn?Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. Ich möchte in Abs. 2 anregen, die Reihenfolge anders zu machen. Wir haben jetzt am Schluss in Ziff. 4 eigentlich die Ausnahme, dass, wenn ein Sitz oder Wohnsitz im Inland ist - wo ich dann noch eine Frage habe, wieso Sitz oder Wohnsitz - das als Grundsatz nehmen und dann sagen: Wenn es kein Verwahrer ist, der Sitz oder Wohnsitz im Inland hat, dann gelten die Bestimmungen unter Ziff. 1 bis 3. Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke.Stv. Abg. Helmuth Büchel
Danke für das Wort, Herr Präsident. Ich möchte hier an das Gesagte der Abg. Diana Hilti anknüpfen. Ich denke auch, dass es unter Umständen einfacher und verständlicher wäre, wenn wir hier mit Punkt 4 beginnen würden und dann das andere hinten anschliessen.
Zudem habe ich eine Verständnisfrage an die Regierung, und zwar geht es auch an das Votum der Abg. Helen Konzett Bargetze. Sie hat gefragt, was das für kleinere Aktiengesellschaften in Liechtenstein für Aufwendungen zur Folge hat. Ich stelle mir hier zum Beispiel ein kleines Baugeschäft, einen Handwerksbetrieb etc. vor, wie ein solcher Betrieb dann mit dieser Bestimmung umgeht. Kann er dann jedermann, der hier im Land dann den Sitz oder Wohnsitz hat, diese Aktien zur Übertragung geben, der sich ins Register eintragen lassen kann? Ich denke, hier für das Gewerbe wäre diese Frage noch sehr wichtig, dass es da auch Klarheit gibt. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke.Regierungsrätin Aurelia Frick
Herr Präsident, besten Dank für das Wort. Ich beginne mit der Frage des Abg. Vogt, warum der Verwahrer vom VR bestellt wird und nicht von der Generalversammlung. Ich denke, das war einfach ein pragmatischer Entscheid, dass es nicht die Schwere einer Generalversammlung braucht, um einen Verwahrer zu bestellen, sondern dass das durchaus der Verwaltungsrat als etwas pragmatischeres Organ erfüllen kann. Ich kann aber für die 2. Lesung dazu Ausführungen machen. Ich denke nicht, dass es da einen anderen Grund gibt als die pragmatische Annahme, dass der VR genügend gewichtig ist, dies vorzunehmen.
Dann komme ich zu den Fragen der Abgeordneten Hilti und Büchel, die gefragt haben, ob der Aufbau des Art. 326b in Abs. 2 nicht geändert werden soll. Vielleicht noch kurz zur Klarstellung: Erst, wenn die drei Kriterien der Ziff. 1, 2 und 3 nicht vorliegen und somit keine sorgfaltspflichtrechtlichen Bestimmungen zur Anwendung gelangen, kann auch eine natürliche oder juristische Person mit Sitz bzw. Wohnsitz im Inland als Verwahrer fungieren. Also erst, wenn die anderen nicht vorliegen, dann fungiert sonst eine Person im Inland, die ihren Sitz oder Wohnsitz im Inland hat. Mit dem Anknüpfungspunkt des inländischen Wohnsitzes oder Sitzes ist gewährleistet, dass inländische Behörden und Gerichte eine Zugriffs- oder Auskunftsmöglichkeit innerhalb ihrer Kompetenzen wahrnehmen können.
Ich habe die Reihenfolge vom Rechtsdienst prüfen lassen und die systematische Reihenfolge wurde explizit vom Rechtsdienst so gewünscht. Es sei auch so Usus, wenn die ersten drei Voraussetzungen nicht vorliegen und dann erst die Ziff. 4 greift, dass das unserer Praxis entspricht, dass man das so handhabt.
Und dann wurde noch die Frage vom Abg. Büchel gestellt, wie ein kleiner Betrieb mit dieser Umstellung umgeht. Ziff. 4 wird wahrscheinlich bei ganz kleinen Betrieben häufig greifen. Ich denke, das ist eine pragmatische Lösung, dass jemand Verwahrer sein kann mit seinem Sitz oder Wohnsitz im Inland. Ich denke, dass man hier eine pragmatische und gute Lösung gefunden hat, und zwar gerade für kleine Betriebe.
Und noch zur Klarstellung: Die Immobilisierung der Inhaberaktien, also dass diese immobil sein müssen, hinterlegt sein müssen, das war eine ganz explizite Forderung des Global Forums und es war notwendig gemäss Auskunft der SIFA, dass man hier etwas macht. Und ich denke, dass man hier eine pragmatisch mögliche Lösung mit diesem Verwahrer gefunden hat, der doch von den Voraussetzungen gut angesetzt ist.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Besten Dank für Ihre Ausführungen, Frau Regierungsrätin.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident. Dann hätte ich noch eine Frage zum Abs. 2 und zur Person des Verwahrers: Kann auch ein Verwaltungsrat ein Verwahrer sein oder kann auch eine Revisionsstelle beispielsweise, ist es auch bei dieser möglich, dass sie das Amt des Verwahrers übernimmt?
Dann zu den Kosten des Verwahrers. Hier stellen sich mir folgende Fragen:
- Wer übernimmt die Kosten des Verwahrers?
- Soll dies die Gesellschaft oder der Aktionär sein?
- Hat die Regierung diesbezüglich eine Vorstellung?
Danke.Abg. Manfred Batliner
Danke, Herr Präsident. Für mich ist auch die Frage was die Kleinbetriebe anbelangt, denn diese Aktien sind ja oftmals im vollumfänglichen Besitz des Betreibers. Verwaltungsrat, Geschäftsführer und Inhaber der Aktien kann oftmals eine Person sein. Ich gehe eigentlich schon davon aus, dass der Verwahrer hier inklusive er selbst diese Rolle übernehmen kann. Also es geht ja eigentlich hier nur darum, dass man den wirtschaftlich Berechtigten erkennen möchte, dass das irgendwo registriert ist. Und dann kann ich, wenn ich sage, ich habe eine Kleinfirma, ich bin der hundertprozentige Aktionär, ich bin der Verwaltungsrat, ich bin der Geschäftsführer, dann kann ich auch der Verwahrer sein. Davon bin ich eigentlich schon ausgegangen und bitte hier noch um eine Bestätigung.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke.Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. Ich möchte trotz den Ausführungen der Regierungsrätin hier bitten, dies nochmals zu überprüfen, da insbesondere auch die Erläuterungen zu diesem Artikel auf den Seiten 20/21 aus meiner Sicht nicht wirklich übereinstimmen. So wird zum Beispiel auf Seite 20 festgehalten, dass Ziff. 3 ermöglichen soll, dass auch juristische Personen Verwahrer sein können. In Ziff. 3 wird dann aber nur der Repräsentant genannt und das finde ich nicht wirklich gut. Ich möchte wirklich anregen, hier von der Systematik und vom Inhalt her nochmals über die Bücher zu gehen, und dass es auch eine praktikable Regelung für die tätigen Unternehmen ist, die nicht der Aufsicht der FMA und dem SPG unterstehen.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Besten Dank. Ich gebe der Regierung das Wort.Regierungsrätin Aurelia Frick
Herr Präsident, besten Dank für das Wort. Es wurde die Frage gestellt, ob auch ein Verwaltungsrat ein Verwahrer sein kann. Es ist tatsächlich so, wenn ein Verwaltungsrat eine der Voraussetzungen des Art. 326b Abs. 2 Ziff. 1 bis 4 erfüllt, dann kann auch ein Verwaltungsrat selber der Verwahrer sein, so wie es jetzt der Abg. Batliner vorhin gerade ausgeführt hat.
Dann wurde die Frage gestellt, wer die Kosten der Verwahrung trägt. Das wird die Gesellschaft sein. Ob sie dort eine Überwälzung an ihre Aktionäre vornehmen möchte oder nicht, das steht der Gesellschaft frei, wenn sie die Kosten weitergeben möchte. In der Regel wird das aber die Gesellschaft sein, die die Kosten der Verwahrung zu tragen hat.
Und dann nochmals zur Abg. Hilti: Wie gesagt, haben wir die Bestimmung nochmals vom Rechtsdienst überprüfen lassen, insbesondere auf den Inhalt und die Systematik. Der Rechtsdienst wünscht, dass die Systematik so beibehalten wird. Gerne komme ich aber Ihrem Anliegen nach und werde das dem Rechtsdienst mit Ihren Ausführungen nochmals unterbreiten mit der Bitte, das zu prüfen.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Besten Dank für Ihre Ausführungen.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident. Ich möchte noch auf das Votum des Abg. Batliner zurückkommen, nur, ob ich das richtig verstanden habe. Bei einer Aktiengesellschaft, bei der der einzige Verwaltungsrat zugleich auch Einzelaktionär ist, kann der Verwaltungsrat seine Aktien selbst verwahren. Ist das so richtig?Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. Ja, ich war jetzt irritiert über die Ausführungen, dass eine natürliche Person, die VR ist, Verwahrer sein kann, wenn er die Bestimmungen in Ziff. 1 bis 3 erfüllt. Das ist meines Erachtens genau nicht gegeben, weil es heisst «1 bis 3» und dann kommt «oder Sitz oder Wohnsitz im Inland hat». Das heisst für mich, dass jeder Verwaltungsrat, der seinen Wohnsitz im Inland hat, und zwar unabhängig davon, ob er die Art. 180a-Kriterien erfüllt oder dem SPG unterstellt ist, auf jeden Fall Verwahrer sein kann. Ich glaube, da müssen wir einfach Klarheit haben.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Besten Dank.Abg. Manfred Batliner
Danke, Herr Präsident. Ja, ich denke schon, Frau Abg. Hilti, dass eigentlich jeder, der in Liechtenstein den juristischen Sitz als Gesellschaft oder einen Wohnsitz im Inland hat als natürliche Person, die können alle die Verwahrerfunktion hier aufnehmen. Ich denke, dass 1 bis 3 eher hier ausländischen Charakter haben und hier der Punkt ist, dass die wirtschaftlich Berechtigten sich eher im Ausland befinden. Das ist dann der Anknüpfungspunkt von 1 bis 3 und dass die dann unter diesen Voraussetzungen auch Verwahrer sein können.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident. Ich möchte hier auch noch an das Votum der Abg. Hilti anknüpfen. Mir ist das Zusammenspiel zwischen Sorgfaltspflichtgesetz und vor allem der Bestimmung des Abs. 2 Ziff. 4 nicht ganz klar. Meines Erachtens untersteht eine Person, die für eine Drittperson eine Inhaberaktie aufbewahrt, dem Sorgfaltspflichtgesetz. Und hier würden Personen beispielsweise von einem Gewerbebetrieb Inhaberaktien aufbewahren, die nicht dem Sorgfaltspflichtgesetz unterliegen. Mir ist hier das Zusammenspiel zwischen Sorgfaltspflichtgesetz und dieser Bestimmung nicht klar. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Besten Dank. Ich gebe das Wort an Frau Regierungsrätin Aurelia Frick.Regierungsrätin Aurelia Frick
Herr Präsident, besten Dank für das Wort. Nochmals zu Art. 326b Abs. 2 den Ziff. 1 bis 4. Ganz kurz nochmals die Ziff. 1, 2 und 3: Dort handelt es sich nicht um kumulative Bestimmungen, sondern um Oder-Bestimmungen. Und dann auch bei Ziff. 4 ist es eine Oder-Bestimmung. Also es kann eine der Voraussetzungen der vier Ziffern gegeben sein. Und wenn die erste, zweite und die dritte Ziffer nicht gegeben ist, dann kann die vierte Ziffer vorliegen, um selber Verwahrer zu sein. Aber es scheint hier Unklarheit zu geben. Wir werden das schriftlich für die 2. Lesung nochmals detailliert ausführen, damit hier sicher Klarheit herrscht.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Besten Dank für Ihre Ausführungen.Abg. Manfred Batliner
Danke, Herr Präsident. Ich denke, dass, wenn eine Gesellschaft in Deutschland oder in Österreich der Richtlinie 2005/60/EG unterstellt ist, dass dann auch die als Verwahrer auftreten können. Das habe ich zumindest so verstanden.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident. Frau Regierungsrätin Frick, ich wäre Ihnen noch dankbar, wenn Sie die Antwort zu meiner Frage geben könnten, wo der Verwaltungsrat zugleich auch Einzelaktionär ist. Danke.Regierungsrätin Aurelia Frick
Wie gesagt, werde ich diese Frage, weil es offenbar Unklarheiten gibt, auf die 2. Lesung beantworten. Ich habe einige Male jetzt gesagt, wenn der Verwaltungsrat selber eine der Voraussetzungen von Abs. 2 erfüllt, dann kann er diese selber verwahren. Und wenn er sie nicht erfüllt, dann braucht es eine Drittperson ausserhalb, die das macht. Aber wir werden hierzu schriftlich nochmals für die 2. Lesung alles ausführen, damit definitiv Klarheit herrscht.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Besten Dank. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen zu Art. 326b gibt, lesen wir weiter. Art. 326c wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 326c steht zur Diskussion.
Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident. Hier habe ich eine Frage zu Abs. 1 Ziff. 3. Zu dieser Bestimmung wird auf der Seite 22 der Erläuterungen ausgeführt: «Die Verpflichtung, dass Zahlungen der Gesellschaft an den Aktionär in Fällen des Abs. 1 Ziff. 3 ausschliesslich auf das registrierte Bankkonto erfolgen dürfen, soll - wie oben bereits ausgeführt - eine Systemlücke schliessen». Hier wäre ich Ihnen dankbar, wenn Sie ausführen könnten, was mit dieser Systemlücke gemeint ist. Danke.Regierungsrätin Aurelia Frick
Herr Präsident, besten Dank für das Wort. Es geht bei dieser Systemlücke darum, dass die Identifizierung des Hinterlegers nach bankrechtlichen Vorschriften erfolgen kann.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Besten Dank für diese Klarstellung.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident. Diese Ausführung habe ich nicht ganz verstanden. Wenn Sie das vielleicht nochmals kurz konkretisieren könnten.
Dann eine weitere Frage zu dieser Bestimmung: Wie ist es in den Fällen von Art. 326b Abs. 2 Ziff. 2 und 4 bei Übergabe von beispielsweise beweglichen Gegenständen oder Übergabe von Bargeld? Kann dies noch erfolgen oder kann an solche Aktionäre ausschliesslich ein Geldfluss auf diese Kontoverbindung erfolgen? Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Ich gebe das Wort Frau Regierungsrätin Frick.Regierungsrätin Aurelia Frick
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Zur zweiten Frage werden wir Ihnen für die 2. Lesung Ausführungen machen.
Das werden wir auch zur ersten Frage tun und dazu noch einmal: Es gibt hier eine Lücke, die gefüllt wurde. Und wie ich gesagt habe, war das Ziel dieser Lückenfüllung, dass man den Hinterleger nach diesen bankrechtlichen Vorschriften identifizieren kann. Und das war der Grund, warum diese Ziff. 3 eingeführt wurde.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Besten Dank für die Ausführungen. Wenn das Wort nicht mehr gewünscht wird, lesen wir weiter. Art. 326d wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 326d steht zur Diskussion.
Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident. Ich habe eine Frage zu Abs. 1: Mit der Einsichtnahme in das Register durch einen einzelnen Aktionär können allenfalls auch wieder Kosten beim Verwahrer entstehen. Hier stellt sich für mich auch wieder die Frage: Soll diese Kosten ebenso die Gesellschaft übernehmen?Regierungsrätin Aurelia Frick
Dazu werden wir für die 2. Lesung eine Ausführung machen.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Besten Dank. Dann lesen wir weiter. Art. 326e wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 326e steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 326f wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 326f steht zur Diskussion.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident. Das soll ja gemäss den Auführungen auf Seite 26 die Kernbestimmung sein. Ich habe grosse Mühe mit dieser Bestimmung. Für mich stellt sich dann beispielsweise die Frage der Ausschüttung von Dividenden, was ein Aktionärsrecht darstellt. Divendenzahlungen können zum Beispiel ausschliesslich dann erfolgen, wenn die Aktien hinterlegt sind.Regierungsrätin Aurelia Frick
Wie der Artikel aussagt, hat man die Aktionärsstellung dann tatsächlich und kann seine Rechte aus seiner Aktionärsstellung nur dann wahrnehmen, wenn die Aktien beim Verwahrer hinterlegt sind und sie tatsächlich richtig gemäss den Vorgaben dieses Gesetzes auch registriert und erfasst sind. Es ist also so, wenn man die eigene Aktie nicht beim Verwahrer hinterlegt hat und dort nicht sämtliche Informationen erfasst sind, so wie es das Gesetz vorsieht, dann hat man diese Aktionärsstellung nicht umfasst und kann seine Rechte nicht wahrnehmen. In diesem Fall kann man dann auch keine Dividende verlangen.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Besten Dank für die Ausführungen.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident. Verwirkt dann dieser Anspruch oder hat man einige Zeit später, falls man dann diese Voraussetzungen erfüllt, Anspruch auf diese Dividende?Regierungsrätin Aurelia Frick
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Das ist im Gesetzestext nicht geregelt. Ich denke, dass es der Gesellschaft anheimsteht zu entscheiden, wie sie mit ihren Dividenden umgehen möchte. Das ist eine Frage, die die Generalversammlung in der Regel entscheidet, wie viel Dividende und ob sie Dividende ausschüttet. Und ich denke, dass auch das ein Entscheid der Generalversammlung sein wird, zu überlegen, ob sie einem Aktionär, der vergessen wurde vielleicht und etwas nicht erfasst war, die Dividende nachträglich auszubezahlen oder nicht.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Besten Dank für diese Ausführungen. Damit lesen wir weiter. Art. 326g wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 326g steht zur Diskussion.Stv. Abg. Helmuth Büchel
Danke für das Wort. Hier habe ich eine Frage bzw. eine Bitte an die Regierung, ob man auf die 2. Lesung zu Abs. 2, was wir unter «allgemeinen Weisungen» zu verstehen haben, dass man das für die Materialien besser umschreiben könnte. Ich habe hier etwas Mühe, was ich unter «allgemeinen Weisungen» verstehen muss. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident. Ich habe eine Frage zu Abs. 1: In Abs. 1 steht: «Nimmt der Aktionär sein Stimmrecht an der Generalversammlung nicht selbst wahr, so darf der Verwahrer das Stimmrecht für die bei ihm hinterlegten Inhaberaktien ausüben». Ist das Verb «dürfen» als Verpflichtung zu verstehen, dass der Verwahrer verpflichtet ist, das Stimmrecht des Inhaberaktionärs auszuüben, oder ist das mehr ein «können»?Regierungsrätin Aurelia Frick
Herr Präsident, besten Dank für das Wort. Der Verwahrer hat beim Aktionär nachzufragen, wie er an der Sitzung das Stimmrecht für den Aktionär ausüben soll, wenn der Aktionär nicht selbst anwesend ist. Ob er das muss oder nicht, ist nicht explizit im Gesetzestext geregelt, aber so, wie ich den Gesetzestext interpretiere, wird er aktiv auf den Atkionär zugehen und ihn anfragen. Und für den Fall, dass der Aktionär ihm keine Antwort gibt oder er diese nicht rechtzeitig erhält, greift Abs. 2. Für mich ist die Bestimmung ehrlich gesagt klar, und zwar so, wie sie vorliegt. Also er wird in jedem Fall beim Aktionär nachfragen, es sei denn, der Aktionär hätte ihm explizit gesagt, dass er hierzu nie Weisungen erteilen wird. Und dann nachher greift Abs. 2, in dem steht, dass der Verwahrer dann den Anträgen des Verwaltungsrates folgt.
Dann noch zur Frage des Abg. Büchel, was unter diesen «allgemeinen Weisungen» zu verstehen ist: Ich interpretiere den Wortlaut so, dass man im Vorfeld zur Sitzung in der Generalversammlung ja nicht genau weiss, wie haargenau die Sitzung verläuft und was haargenau in der Generalversammlung diskutiert wird. In der Regel geht es dann ein bisschen um übergeordnete Fragen, akzeptiert man die Rechnung und um solche allgemeine Weisungen. Also das ist unter allgemeinen Weisungen, denke ich, zu verstehen, dass die groben Züge, von denen man weiss, was ganz allgemein auf der Traktandenliste steht, dass man denen folgen möchte oder nicht, und dass nicht vor jedem Detailpunkt, der diskutiert wird, noch ein Telefonat an den Aktionär geschehen muss, um zu wissen, wie man die Stimme abgeben soll. Sondern, dass man aufgrund von groben Richtlinien, die besprochen wurden, auch die Stimme für den Aktionär abgeben kann.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Besten Dank für Ihre Ausführungen, Frau Regierungsrätin.Abg. Manfred Batliner
Danke, Herr Präsident. Wenn ich einen öffentlichen Beurkundungstermin beim Öffentlichkeitsregister habe, dann stelle ich dieses Dokument aus nach Abs. 3 und dann kann ich nach Ziff. 3 einfach irgendeinen Verweis machen, schriftliche Weisung oder Generalversammlungsbeschluss. Können Sie dann einige Beispiele - zumindest auf die 2. Lesung - machen? Dass das klar wäre, was hier dann alles gefordert wird, wie das auch schon der Abg. Büchel ausgeführt hat. Einfach vielleicht ein paar Beispiele auch hinterlegen, wie das gemeint ist, wenn man dann im Kontakt mit dem Öffentlichkeitsregister steht. Danke.Stv. Abg. Helmuth Büchel
Danke für das Wort. Vorerst herzlichen Dank der Regierung für die Ausführungen. Ich komme nochmals zurück auf diesen Abs. 2. Sie haben erklärt, dass zum Beispiel das auch in mündlichen Weisungen sein könnte, dass da, wenn ich Sie richtig verstanden habe, zwischen dem Verwahrer und dem Aktionär in Form eines Telefonats gewisse Sachen abgesprochen werden könnten. Hier wäre ich der Regierung sehr dankbar, wenn man mindestens auf die 2. Lesung vielleicht, wie es der Abg. Batliner auch gesagt hat, Klarheit schaffen könnte, ob «allgemeine Weisungen» mündlich oder auch schriftlich sein können. Es geht mir einfach auch um spätere Rechtsprechungen, dass man hier keine Unsicherheiten hat, was man hierunter zu verstehen hat. Danke.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident. Dann habe ich noch eine weitere Frage zur Stellvertretung an der Generalversammlung: Kann sich der Aktionär ausschliesslich durch den Verwahrer an der Generalversammlung vertreten lassen oder kann er sich auch durch eine dritte Person an der Generalversammlung vertreten lassen?Regierungsrätin Aurelia Frick
Wir werden zu sämtlichen, jetzt gestellten Fragen für die 2. Lesung detaillierte Ausführungen machen.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Besten Dank. Damit lesen wir weiter. Art. 326h wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 326h steht zur Diskussion.
Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident. Zuerst habe ich eine Frage zu Abs. 1: Gemäss dieser Bestimmung hat der Aktionär dem Verwahrer mitzuteilen, sobald er beabsichtigt, seine Inhaberaktien zu übertragen. Hier stellt sich für mich die Frage des Zeitpunkts dieser Mitteilung. Muss der Aktionär dies bereits dann mitteilen, wenn er die Absicht hat, also beispielsweise vor Unterzeichnung eines Kaufvertrags, oder reicht es auch nach der Unterzeichnung eines Kaufvertrags?Regierungsrätin Aurelia Frick
Herr Präsident, besten Dank für das Wort. Ich glaube, hier muss man im Hinterkopf behalten, dass ja Inhaberaktien eigentlich einfach händisch übergeben werden können und dann grundsätzlich die Rechte bzw. die Möglichkeiten an der Aktie auch übergehen, so, wie Sie es in Ihrem ersten Votum auch ausgeführt haben. Und hier haben wir die Herausforderung, dass wir grundsätzlich Inhaberaktien haben, aber die Inhaberaktien nicht vollständig mit allen Rechten und Pflichten übertragen werden durch die händische Übergabe der Aktie. Und hier hat man versucht, eine gute Lösung zu finden, indem man gesagt hat: Eigentlich soll sie übertragbar bleiben, aber es folgen dann hinten nachher die Pflichten, die vom Verwahrer erfüllt werden müssen. Es reicht meines Erachtens aus, wenn beispielsweise, wie Sie es gesagt haben, der Vertrag abgeschlossen wird und nachher für den Übergang der Rechte, die aus dem Aktienkauf dann erfolgen, braucht ja der Verwahrer die Information, dass jetzt eine neue Person auf dem Register erscheinen muss. Also er darf den Kaufvertrag abschliessen, aber nachher, damit der Käufer dann die Rechte auch hat, muss der Verwahrer informiert sein. Das hat man mit dieser Bestimmung beabsichtigt.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Besten Dank für die Erläuterungen.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident. Frau Regierungsrätin Frick, besten Dank für Ihre Ausführungen. Dann habe ich noch eine Frage zu Abs. 2: Hier wird der Begriff «Erwerber» genannt. Hier stellt sich für mich die Frage, ob unter den Begriff «Erwerber» beispielsweise auch der Beschenkte oder die Erben fallen. Danke.Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. Ich habe eine Frage, weil die Mitteilung eigentlich ja nur den jetzigen Aktionär betrifft. Was für Möglichkeiten hat jener, der mit dem Aktionär einen Kaufvertrag abgeschlossen hat, der Aktionär weigert sich aber, diese Mitteilung zu machen? Kann der neue Aktionär, der gemäss Kaufvertrag die Aktien hat, diese Mitteilung auch selbst machen oder ist das ausschliesslich die Pflicht des bisherigen Aktionärs?Landtagspräsident Arthur Brunhart
Ich gebe das Wort Frau Regierungsrätin Frick.Regierungsrätin Aurelia Frick
Herr Präsident, besten Dank für das Wort. Ich beginne mit der Frage der Abg. Hilti: Es ist die Pflicht des Aktionärs, das dem Verwahrer mitzuteilen. Wenn er es nicht macht, denke ich, dass das eine auf dem Zivilweg einklagbare Sache wäre, dass er dies vornimmt, damit auch sämtliche Rechte und Pflichten tatsächlich übergehen können. Aber es ist sicher sinnvoll, für die 2. Lesung hier noch Ausführungen zu machen, damit auch hier Klarheit besteht.
Dann wurde noch die Frage gestellt, was unter «Erwerber» zu verstehen ist: Es steht, wie Sie es richtig festgestellt haben, nicht Käufer drin. Sondern ein Erwerber ist eine breitere Masse, Gruppierung von möglichen Personen, unter die unter Umständen auch ein Erbe oder eine beschenkte Person fallen kann.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Besten Dank für die Ausführungen. Wir lesen weiter. Art. 326i wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 326i steht zur Diskussion.
Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident. Hier habe ich eine Anregung zu Abs. 3 Ziff. 3: Hier wird von einer «unrichtigen Bestätigung» gesprochen. Diese Bestimmung ist im Zusammenhang zu sehen mit § 66 des Schlussteils PGR. Und hier steht dann «inhaltlich unrichtige Bestätigung». Ich denke, hier sind die Begrifflichkeiten miteinander abzugleichen. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Besten Dank. Die Regierung hat das so übernommen. Wir lesen weiter. Art. 328 Abs. 1, 5 und 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 328 Abs. 1, 5 und 6 steht zur Diskussion.
Abg. Manfred Batliner
Danke, Herr Präsident. Der Abs. 5 ist im Vergleich zu Art. 326i Abs. 1 unterschiedlich. Beim Abs. 5 steht hier «im Prüfbericht bestätigt» und in Abs. 1 steht nur «bestätigt». Ich würde eigentlich vorziehen, dass bei der Review-Pflicht einfach bestätigt wird, dass das nicht im Prüfbericht sein muss. Aber das kann man vielleicht noch klären. Hier stelle ich einen Unterschied fest.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Die Regierung wird das klären. Wir lesen weiter. Art. 329a wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 329a steht zur Diskussion.
Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident. Hier ist für mich fraglich, ob dies legistisch richtig ist. Hier kann (...) meines Erachtens gestrichen werden. Dann ist dieser Art. 329a wortgleich mit Art. 329b. Dies ist meines Erachtens ein Fehler. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke.Regierungsrätin Aurelia Frick
Ja, ich wollte mich schon vorbereiten bei der Lesung des nächsten Artikels, dass es sich um ein legistisches Versehen handelt auf Seite 44, der Art. 329b mit dem Titel «Führung und Aufbewahrung des Aktienbuches». Dieser ganze Artikel kann gestrichen werden und es geht dann weiter mit dem Art. 329b - e) Einsichtnahme in das Aktienbuch.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Besten Dank. Damit lesen wir diesen Artikel. Art. 329b wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 329b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 330 Sachüberschrift wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 330 Sachüberschrift steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 447 Abs. 2 bis 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 447 Abs. 2 bis 5 steht zur Diskussion.
Abg. Manfred Batliner
Danke, Herr Präsident. Ich habe keine Anmerkung zu diesem Artikel. Mir ist aber aufgefallen, wenn ich da schnell zurückblicken darf, dass Art. 329b und Art. 326d ähnlichen Charakter haben, dass ich bitte hier zu überprüfen, ob das dann schon so richtig wäre. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Besten Dank. Tatsächlich. Die Regierung wird das überprüfen. Wir lesen weiter. Art. 928 Abs. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 928 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 932a § 114 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 932a § 114 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 932a § 117 Abs. 2 und 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 932a § 117 Abs. 2 und 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 66d SchlT wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 66d SchlT steht zur Diskussion.
Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident. Gemäss Abs. 2 kann die Ordnungsbusse nach Abs. 1 fortgesetzt verhängt werden, bis der gesetzliche Zustand hergestellt ist. Hier stellt sich für mich die Frage: In welchen Abständen soll eine solche Ordnungsbusse verhängt werden können? Ist dies innerhalb von einer Woche, von einem Monat, von einem Jahr? Wenn Sie dies noch ein wenig konkretisieren könnten. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke.Regierungsrätin Aurelia Frick
Herr Präsident, besten Dank für das Wort. Wir können gerne Ausführungen dazu machen, in welchem Abstand das erfolgen kann. Es heisst ja «vom Landgericht kann auf Anzeige des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes .... mit einer Ordnungsbusse .... bestraft werden». Ich denke, dass das Landgericht die Frist festsetzt, in welchem Zeitraum der gesetzliche Zustand hergestellt werden muss, dass dann wieder eine solche Review durchgeführt wird, was dann sicher etwas Zeit in Anspruch nimmt. Das obliegt dann auch der zuständigen Review-Behörde, wann sie diese nächste Prüfung machen wird und dass dann gleich im Anschluss daran wieder eine solche Busse auferlegt werden kann. Aber ich denke, es hängt dann vom Prozess in der Praxis ab, wie lange das Landgericht die Frist ansetzt zur Behebung und wie lange es dauert, bis wieder eine solche Review gemacht wird, damit der nicht gesetzliche Zustand auch erneut wieder erkannt wird.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Besten Dank für die Ausführungen. Wir lesen weiter. II. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
III. steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsidentin Renate Wohlwend
Danke, Herr Präsident. Ich frage mich, ob in der Praxis binnen eines Jahres all diese Neuerungen erfüllt werden können, weil man doch mit den Inhaberaktionären Kontakt aufzunehmen hat, die Aktien, die sich mitunter bei den Inhabern irgendwo auf der Welt befinden, physisch zu beschaffen hat. Und da scheint mir eine Einjahresfrist nicht unbedingt realistisch.Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. Über die Dauer der Übergangsfrist kann man diskutieren. Ich habe mir eher die Frage gestellt, ob es nicht sehr hart ist, generell festzulegen, dass, wenn innerhalb dieser absoluten Frist die Aktien, die Inhaberpapiere nicht registriert werden, dann das Stimmrecht gänzlich für die Zukunft entfällt. Ich glaube, hier müsste es eine Möglichkeit geben, dass, wenn ein Aktionär die Aktien dann zwei Monate später nach Aufforderung registriert, dass er dann auch noch ein Stimmrecht hat. Mit dieser absoluten Entziehung des Stimmrechtes habe ich ein Problem.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident. Ich möchte die beiden Voten der Abgeordneten Wohlwend und Hilti unterstützen. Meines Erachtens ist die Frist zu kurz und ich habe auch Mühe mit der Bestimmung, dass die Stimmrechte komplett entzogen werden. Ich weiss nicht, ob das aus rechtsstaatlichen Aspekten überhaupt möglich ist. Danke.Abg. Harry Quaderer
Danke, Herr Landtagspräsident. Ich möchte meinen Vorrednern absolut Recht geben und das zum Ausdruck bringen. Ich glaube, die Übergangsbestimmung ist wirklich zu kurz angesetzt. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Besten Dank. Ich gebe das Wort Frau Regierungsrätin Frick.Regierungsrätin Aurelia Frick
Herr Präsident, besten Dank für das Wort. Zuerst zur Dauer: Wichtig ist mir hier nochmals zu erwähnen, dass der Bericht, so wie er heute vorliegt, mit den Verbänden, auch mit dem Treuhandverband explizit abgesprochen wurde und dass sich die Verbände einverstanden erklärt haben mit der Vorlage, so wie sie heute auf dem Tisch liegt. Ich gehe davon aus, dass diese doch relativ kurze Frist - dafür habe ich auch absolutes Verständnis - deshalb so kurz gewählt ist, weil offenbar nach meinem Verständnis doch ein gewisser Druck von diesen verschiedenen Institutionen, wie Moneyval und FATF etc. da ist, dass man hier zeitnah eine Umsetzung in der Praxis auch tatsächlich vorliegen hat und diese auch aufweisen kann. Ich werde das aber auf jeden Fall mitnehmen und das nochmals prüfen, ob es für unser Land tragbar ist, dass wir hier eine etwas längere Frist haben.
Dann noch zur Frage zum Verlust des Stimmrechts, wenn man nicht innerhalb dieser Jahresfrist gehandelt hat: Ich möchte hier nochmals betonen, dass es das Stimmrecht ist und nicht das Recht an der Aktie an und für sich. Es geht also nur darum, dass man dann das Recht verliert, an der Generalversammlung seine Stimme abzugeben, also sein Wort zu erheben und dort auch anwesend zu sein, dass man aber das Recht an der Aktie trotzdem behält. Ich verstehe den Artikel so, dass man dann, auch wenn man diese Jahresfrist verpasst, die Aktie vergessen hat einzutragen, dass man die Aktie trotzdem hält, dass man diese auch nachträglich noch eintragen kann. Dann ist das Register zwar vorübergehend nicht ganz vollständig geführt und ausgefüllt, man kann das aber nachtragen, wenn der Aktionär das wünscht, damit er später dann sein Stimmrecht tatsächlich in der Generalversammlung auch geltend machen kann.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Besten Dank für die Ausführungen.Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. Ich glaube auch, dass das absolute Entziehen des Stimmrechts auch für eine Gesellschaft zum Problem werden könnte. Weil, wenn ich vielleicht drei Aktionäre habe und zwei davon haben mehr als 50% und diese registrieren nicht, dann habe ich einen Minderheitsaktionär, der dann faktisch allein entscheiden könnte. Das ist dann fraglich, ob das mit allen anderen Bestimmungen geht. Alle anderen würden von den weiteren Rechten und Pflichten, die die Aktie mit umfasst, das heisst, auch finanzieller Natur würden sie mit profitieren. Ich sehe da ein Problem und vielleicht muss man das noch einmal überprüfen.Regierungsrätin Aurelia Frick
Herr Präsident, danke für das Wort. Ich werde das gerne nochmals überprüfen und auch gerne für die 2. Lesung zu diesem Thema nochmals Ausführungen machen. Mir ist wichtig hier nochmals zu erwähnen: Die speziellen Bestimmungen für die Inhaberaktien, die jetzt im PGR neu aufgeführt sind, sind Lex specialis. Die allgemeinen Bestimmungen des Aktienrechtes gelten weiterhin. Im Aktienrecht ist festgelegt, wie gross die Anzahl der Aktionäre sein muss, damit eine Generalversammlung dann schlussendlich auch beschlussfähig ist. Wenn also zwei Aktionäre fast 50% haben und es nur noch ein ganz kleiner Aktionär ist und nur dieser eingetragen ist im Aktionärsregister, dann ist ja die Generalversammlung schlussendlich nicht beschlussfähig. Also es regelt sich eigentlich von alleine, aber ich werde sehr gerne für die 2. Lesung zu diesem Thema nochmals Ausführungen machen.
Dann möchte ich ganz kurz noch etwas nachführen zum Art. 329b, der auf Seite 44 ausgeführt ist, wo man mich darauf aufmerksam gemacht hat, dass der Artikel gleich lautend ist mit einem Artikel, der weiter vorne auf Seite 40 steht. Wenn Sie die Erläuterungen auf Seite 31 im Bericht und Antrag lesen, steht drin, dass die beiden Artikel im Gleichlauf laufen, also der Art. 329b und Art. 326d. Sie sind also gleich formuliert, weil es dann beim einen Artikel um die Namensaktien geht.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Besten Dank für diese Ausführungen. Damit können wir weiterlesen. III. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts in 1. Lesung beraten und gleichzeitig Traktandum 21 abgeschlossen.
Bevor wir zu Traktandum 22 kommen, machen wir noch 10 Minuten Pause. Die Sitzung ist unterbrochen (um 17:10 Uhr).
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