ABÄNDERUNG DES BANKENGESETZES (NR. 6/1998, NR. 97/1998), 2. LESUNG (FORTSETZUNG)
Landtagspräsident Peter Wolff:
Meine Herren. Wir setzen die öffentliche Landtagssitzung fort. Wir sind bei der Beratung von Traktandum 14: 2. Lesung der Abänderung des Bankengesetzes. Wir sind nach wie vor bei Art. 16. Wird zu Art. 16 das Wort noch gewünscht?Abg. Rudolf Lampert:
Ich habe ja heute Morgen einen Antrag gestellt. Diesen Antrag ändere ich ab und zwar dahingehend, dass ich zu Ihrem Antrag, den Sie gestellt haben, einen Nachsatz anbringen möchte, wobei ich vorgängig gerne eine Frage von der Regierung beantwortet hätte, nämlich: in Ihrem Antrag schreiben Sie: «Banken dürfen in ihrer Firma» - mir stellt sich hier die Frage, ob es nicht heissen müsste: «Banken und Finanzgesellschaften dürfen in ihrer Firma». Wenn das so wäre, wäre mein Zusatz - das schliesst sich dann einfach im Abs. 3 Ihrer Formulierung an -: «Banken und Finanzgesellschaften, bei welchen ein beherrschender ausländischer Einfluss besteht, dürfen in ihrer Firma nicht auf einen liechtensteinischen Charakter hinweisen oder einen solchen vortäuschen». Und sonst nichts mehr.Regierungschef Mario Frick:
Sie haben an sich Recht: Banken und Finanzgesellschaften mit Sitz im Ausland, in der Tat, wobei Finanzgesellschaften aus dem Ausland, welche hier nur ihre Filiale gründen - ich weiss nicht, ob das realistisch ist, möglich ist es - aber die Regierung ändert ihren Antrag auf jeden Fall ab in: «Banken und Finanzgesellschaften», um auch diesen unwahrscheinlichen Fall abzudecken.Dann zu Ihrem Vorschlag vielleicht eine Bemerkung: Ich habe mir das am Mittag auch noch einmal etwas durch den Kopf gehen lassen und habe eigentlich immer noch mindestens ein gedankliches Problem. Wenn man jetzt davon absieht, dass mir diese eher konservative Haltung etwas schwer fällt und zwar: Man spricht von einem liechtensteinischen Charakter einer Bank und in diesem Zusammenhang von Mehrheitsbeteiligungen. Und da wird es etwas schwierig, wenn man an der Mehrheit - also am Kapital - das Ganze festzurrt, was da charakteristisch liechtensteinisch ist. Dadurch, dass eine Bank vom Kapital her mehrheitlich durch liechtensteinische Bürger gehalten wird, dadurch wird ihr Charakter doch nicht liechtensteinischer. Der Charakter einer Bank wird doch durch Menschen geprägt, dieMenschen, die die Bank betreuen, d.h. durch den Verwaltungsrat, durch die Geschäftsleitung, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Also konsequenter wäre doch, wenn Sie Ihre Idee wirklich durchsetzen wollen, wenn Sie das Ganze am Verwaltungsrat und an der Geschäftsleitung anknüpfen würden. Beispielsweise, dass eine derartige Bank im Bereich der Geschäftsleitung und des Verwaltungsrates mindestens zur Hälfte mit Liechtensteinern - das dürfte vielleicht ein Problem sein, wegen dem EWR - oder mindestens mit Personen, die den Wohnsitz in Liechtenstein haben, besetzt sind, wenn man diese Idee wirklich forcieren will. Aber wie gesagt: Ich finde diese Idee schlecht; ich finde die Idee nicht gut. Ich denke, dass sie auch in die falsche Richtung geht. Ich möchte Ihnen mit diesem Beispiel nur zeigen, wie vage es doch an sich ist bei einer Bank, bei einer Firma, im Hintergrund auf einen liechtensteinischen Charakter zu sprechen zu kommen. Menschen haben einen Charakter, aber doch nicht Geld.Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich glaube nicht, dass das Ganze eine Frage des Charakters ist, Herr Regierungschef. Ihre Ausführungen würde ich dann unterstützen, wenn es sich um Publikumsaktiengesellschaften handeln würde. Da würde man sicherlich nicht darauf abstellen, ob jetzt gerade zufällig eine Mehrheit der in der Regel auch nicht so genau bekannten Aktionäre, von welcher Nationalität die sind. Wenn es sich aber um Bank-Aktiengesellschaften handelt, die entweder nur einen Aktionär oder eine ausländische Aktionärin haben oder wo zwei, drei Grossaktionäre sich zusammengeschlossen haben, dann liegt meiner Meinung nach schon dort das Schwergewicht, weil dann auch die Einflussnahme seitens des Aktionariats auf Verwaltungsrat und Geschäftsführer natürlich eine ganz andere ist als bei einem breit gestreuten Aktienkapital. Aber der Abg. Lampert hat ja seinen Antrag insofern abgeändert, als er den Antrag auf Abänderung des Art. 16 Abs. 2 überhaupt zurückgezogen hat und dafür, wenn ich ihn richtig verstanden habe, den von mir formulierten neuen Art. 16 Abs. 3 mit einem dritten Satz ergänzen will. Jetzt möchte ich Sie aber bitten, Herr Abg. Lampert, ich habe ihn nicht ganz aufschreiben können, diesen Satz noch einmal zu sagen.Abg. Rudolf Lampert:
Die Regierung hat ja Abs. 2, so wie ich das verstanden habe, erweitert um «Banken und Finanzgesellschaften», darum geht es in Abs. 2. Sie haben einen Abs. 3 formuliert, bei dem ich - das liegt dann aber bei Ihnen - ebenfalls anregen möchte, dass es heisst: «Banken und Finanzgesellschaften». Dann nach Ihrem Abs. 3 wäre mein Antrag, diesen Abs. 3 zu erweitern mit dem folgenden Nachsatz: «Banken und Finanzgesellschaften, bei welchen ein beherrschender ausländischer Einfluss besteht, dürfen in ihrer Firma nicht auf einen liechtensteinischen Charakter hinweisen oder einen solchen vortäuschen».Landtagspräsident Peter Wolff:
Dankeschön, jetzt ist es klar. Dann halten wir zunächst fest, dass die Regierung ihren Antrag in Abs. 2 dahingehend abändert, dass es heisst: «Banken und Finanzgesellschaften mit Sitz im Ausland dürfen ihre Firma vorbehaltlich von Abs. 1 in Liechtenstein führen. Besteht die Gefahr einer Verwechslung, kann ein erläuternder Zusatz verlangt werden».Dann kommen wir zur Abstimmung betreffend den vorgeschlagenen neuen Abs. 3. Zunächst stimmen wir ab über den Unterabänderungsantrag des Abg. Lampert. Der Abg. Lampert schlägt vor - allerdings, ich weiss nicht einmal, ob es ein Unterabänderungsantrag ist. Ich nehme an, Sie wollen ja diesen Antrag auch stellen, unabhängig von meinem Antrag. Ein echter Unterabänderungsantrag wäre ein Antrag, der nur dann zum Tragen kommt, wenn der Abänderungsantrag angenommen wird. Wenn Sie einen unabhängigen Antrag auf Einfügung dieses Satzes als Abs. 3, falls mein Antrag auch angenommen wird - zusammen mit dem und Ihr Satz als dritter Satz - stellen, dann möchte ich Sie bitten, das noch zu erklären, Herr Abg. Lampert.Abg. Rudolf Lampert:
Mein Zusatz macht natürlich nur Sinn, wenn auch Ihr Antrag angenommen wird. Wenn Ihr Antrag nicht angenommen wird, so steht dieser Satz im Raum und da müsste ich mich auf meinen ursprünglichen Antrag besinnen und diesen erneut vorbringen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Ihre Anträge sind immer relativ kompliziert, aber jetzt haben wir es. Also dann werden wir zuerst über meinen Antrag abstimmen, und wenn der angenommen wird, dann über Ihren.Abg. Rudolf Lampert:
Bitteschön, ja.Abg. Alois Beck:
Wir haben jetzt ja das um die Finanzgesellschaften erweitert. Aber wir haben ja auch noch die Wertpapierfirmen. Diese müssen ja auch noch berücksichtigt werden.Landtagspräsident Peter Wolff:
Das ist nicht richtig, Herr Abg. Beck, denn inländische Wertpapierfirmen gibt es nicht. Wertpapierfirmen kommen nur vor als ausländische Wertpapierfirmen, die hier Zweigstellen errichten können. Und hier im Abs. 3 reden wir ja nur von liechtensteinischen Banken und Finanzgesellschaften. Gemäss Anregung des Abg. Lampert ändere ich meinen Antrag so ab, dass er in den ersten Worten heisst: «Banken und Finanzgesellschaften». Wir stimmen daher jetzt zunächst über meinen Antrag ab, einen neuen Abs. 3 in diesen Art. 16 einzufügen und dadurch den bisherigen Abs. 3 zu Abs. 4 zu machen mit folgendem Wortlaut: «Banken und Finanzgesellschaften dürfen in ihrer Firma den Namen einer Muttergesellschaft nur führen, wenn die Muttergesellschaft aufgrund einer Mehrheitsbeteiligung beherrschenden Einfluss ausübt. Überdies ist bei Verwendung wesentlicher Bestandteile des Namens einer ausländischen Bank in der Firma ein unterscheidender Zusatz zu verwenden, der klarstellt, dass es sich um eine liechtensteinische Tochtergesellschaft einer bestimmten ausländischen Bank handelt». Wer diesem Antrag zustimmt, möge die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 20 Stimmen
Landtagspräsident Peter Wolff:
Dann stimmen wir jetzt über den Antrag ....Abg. Alois Beck:
Ich habe doch noch eine Frage zu diesen Wertpapierfirmen: Müssen die nicht doch im Abs. 2 Erwähnung finden, wo es ja um Banken mit Sitz im Ausland geht. Das andere stimmt schon, was Sie gesagt haben.Landtagspräsident Peter Wolff:
Im Abs. 2 gibt das Sinn. Ja, wenn Sie das für wichtig halten, dort kann man sie erwähnen. Die Regierung erwähnt sie nicht. Wenn Sie das wollen, müssen Sie einen entsprechenden Antrag stellen.Abg. Alois Beck:
Hiermit stelle ich den Antrag, bei Abs. 2 auch die Wertpapierfirmen hier aufzuführen.Abg. Rudolf Lampert:
Beim Abs. 2 macht das schon Sinn und zwar deshalb, weil eine ausländische Wertpapierfirma eine Tochter in Liechtenstein gründen kann, diese aber nicht als Wertpapierfirma, sondern entweder als Bank oder Finanzgesellschaft. Deshalb kann das, wenn wir uns auf die ausländischen Unternehmen beziehen, schon vorkommen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Das habe jetzt nicht ganz verstanden, muss ich ehrlich sagen, aber es wird schon stimmen. Abs. 2 behandelt ja nur Firmen - seien es jetzt Banken oder Finanzgesellschaften oder was auch immer - mit Sitz im Ausland, also nicht inländische Tochtergesellschaften. Wertpapierfirmen mit Sitz im Ausland, die im Inland tätig sein wollen, werden durch dieses Gesetz behandelt. Auch sie finden, wie es in Art. 2 Abs. 2 heisst, sinngemäss die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung. Also ist auch nichts dagegen einzuwenden, wenn man das für notwendig hält, sie hier in dem Abs. 2 zu erwähnen.Der Abs. 2 nach dem Antrag des Abg. Alois Beck würde dann lauten: «Banken, Finanzgesellschaften und Wertpapierfirmen mit Sitz im Ausland dürfen ihre Firma vorbehaltlich von Abs. 1 in Liechtenstein führen. Besteht die Gefahr einer Verwechslung, kann ein erläuternder Zusatz verlangt werden». Wer mit diesem Antrag einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 13 Stimmen
Landtagspräsident Peter Wolff:
Der Antrag ist angenommen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Dann kommen wir zum Antrag des Abg. Lampert betreffend den neuen Abs. 3: Der Abg. Lampert beantragt, den von Ihnen bereits genehmigten neuen Abs. 3 mit einem dritten Satz zu ergänzen, und zwar mit dem Satz: «Banken und Finanzgesellschaften, bei welchen ein beherrschender ausländischer Einfluss besteht, dürfen in ihrer Firma nicht auf einen liechtensteinischen Charakter hinweisen oder einen solchen vortäuschen». Wer mit diesem Antrag einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 13 Stimmen
Landtagspräsident Peter Wolff:
Der Antrag ist angenommen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Dass der bisherige Abs. 3 zu Abs. 4 wird, das dürfte klar sein. Das war in meinem Antrag bereits inkludiert. Dann stimmen wir noch gesamthaft über den Art. 16 ab. Wer mit Art. 16 einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 22 Stimmen
Landtagspräsident Peter Wolff:
Dann können wir weiterlesen. Entschuldigung, Herr Regierungschef.
Regierungschef Mario Frick:
Eine Frage noch zur Auslegungsordnung dieser neuen Bestimmung, Herr Abg. Lampert, nachdem Sie es initiiert haben. Die Auslegung dieser neuen Bestimmung, nachdem sie neu formuliert ist. Was sind die Intentionen? Das wurde vorher nicht gesagt. Einfach, damit die Regierung weiss, was der Hintergrund ist.Abg. Rudolf Lampert:
Ich habe bereits bei meinem Antrag, den ich am Morgen formuliert habe, ausgeführt, dass ich dafür den Kommentar zum Bankengesetz der Schweiz herangezogen habe. Ich kann das noch einmal wiederholen: «Den Auslandbanken ist somit die Wahl einer Personen- oder Phantasiebezeichnung gestattet, die keine Assoziation mit schweizerischen Eigenheiten zulässt. Personenbezeichnungen dürfen nicht mit geläufigen schweizerischen Familiennamen übereinstimmen. Phantasiebezeichnungen sind grundsätzlich zulässig. Dabei sind jedoch Hinweise auf die Schweiz oder schweizerische Eigenheiten zu unterlassen, die auf einen schweizerischen Charakter hinweisen oder einen solchen schliessen lassen können».Genau dasselbe bezieht sich auf Liechtenstein: Wo ich hier Schweiz vorgelesen habe, weil ich diese Interpretation vorgelesen habe, versteht sich das auf Liechtenstein. Also eine Bank wie beispielsweise die eingetragene Marke, wie ich sie heute Morgen vorgelesen habe - Sparkasse Vaduz, Aktiengesellschaft, wenn diese ausländisch beherrscht ist, darf sie diesen Namen nicht führen. So ist das zu verstehen. Ich glaubte, das eigentlich am Morgen ausführlich dargelegt zu haben, was die Intentionen waren.Regierungschef Mario Frick:
Ich frage nur deshalb, weil am Morgen doch ein erheblich anderer Text vorgelegen hat und auch die Erläuterungen sehr viel weiter gingen. Und insofern wollte ich nur einmal von Ihrer Seite her bestätigt haben, weil hier heisst es: «Beherrschender ausländischer Einfluss». Es ist jetzt schwierig gewesen, wie das zu verstehen ist. Aber ich nehme das einmal jetzt mit diesem Beispiel, das Sie genannt haben, zur Kenntnis.Abg. Rudolf Lampert:
Die Differenz gegenüber heute Morgen ist lediglich die, dass wir die Formulierung des Landtagspräsidenten verwendet haben und dass ich von meinem Antrag den Schlussteil gestrichen habe, nämlich wie das zu kennzeichnen ist: Mit Bank X (Liechtenstein) AG usw. Das ist jetzt weggefallen. Aber aus dem Artikel, wie wir ihn jetzt beschlossen haben, ergibt sich von selbst, dass das einfach klargestellt werden muss, dass es nicht einen liechtensteinischen Charakter vortäuscht.Landtagspräsident Peter Wolff:
Das mit dem Bank X (Liechtenstein) AG hat ja nur dann einen Sinn oder hatte einen Sinn mit ihrem ursprünglichen Antrag, wo es geheissen hat: «Ein Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens oder ein Tochterunternehmen des Mutterunternehmens einer in einem anderen Staat zugelassenen Bank». Das war ja auf einen Spezialfall eigentlich zugeschnitten. Die Bestimmung wird in der Interpretation nicht so ganz einfach sein; aber die Regierung soll ja auch noch etwas zu tun haben. Wir können weiterlesen.Art. 17 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 17 steht zur Diskussion.
Abg. Rudolf Lampert:
In Abs. 4 müsste es meines Erachtens heissen: «Vor Erteilung einer Bewilligung an eine Bank oder Finanzgesellschaft hat die Dienststelle» usw.Dann in Bst. a müsste es ebenfalls heissen: «Ein Tochterunternehmen oder ein Tochterunternehmen des Mutterunternehmens einer in einem anderen Mitgliedstaatdes Europäischen Wirtschaftsraumes zugelassenen Bank, Finanzgesellschaft oder Wertpapierfirma errichtet werden soll». Meines Erachtens müsste hier beide Male «Finanzgesellschaft» eingefügt werden.Landtagspräsident Peter Wolff:
Bevor wir weiterdiskutieren, lesen wir noch den 5. Absatz von Art. 17.Art. 17 Abs. 5 wird verlesen.
Regierungschef Mario Frick:
Die Bemerkungen des Abg. Rudolf Lampert sind korrekt und die Regierung ändert ihren Antrag diesbezüglich, d.h. im Chapeau von Abs. 4 kommt «oder Finanzgesellschaft» hinein und bei Bst. a ebenfalls «Finanzgesellschaft» , genau so, wie es der Abgeordnete vorgeschlagen hat.Abg. Gebhard Hoch:
In Abs. 4 in der 2. Zeile habe ich bei der 1. Lesung beantragt, dass es heisst: «Die zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaates». Jetzt steht weiter: ...«eines anderen Mitgliedstaates». Es ist kein Hinweis in den Erläuterungen, warum «eines» richtig ist. Ich möchte die Regierung fragen, was die Begründung ist, dass «eines» weiter dort steht.Abg. Rudolf Lampert:
Ich habe heute Morgen schon gefragt, was diese Formulierung: «Ein Tochterunternehmen oder ein Tochterunternehmen des Mutterunternehmens» beinhaltet bzw. was damit gemeint ist. Wenn Sie das vielleicht noch erläutern könnten? Ich habe im Bericht und Antrag nichts davon gefunden.Regierungschef Mario Frick:
Zuerst zur Frage des Abg. Gebhard Hoch, wieso es hier «eines» und nicht «des anderen» heisst. Das ist eine sprachliche Frage an sich. Es kann theoretisch sogar sein, dass man zwei Mitgliedstaaten unter Umständen anfragen muss. Das ist also eine rein sprachliche Angelegenheit. Ich denke, dass «eines» hier besser passt.Dann wegen diesem Passus: «Ein Tochterunternehmen oder ein Tochterunternehmen des Mutterunternehmens». Da habe ich auch etwelche Mühe bekundet, weil ja ein Tochterunternehmen immer die Tochter einer Mutter ist. Ich habe mir das einmal erklären lassen. Es hat eine Bewandtnis, aber ich muss ganz ehrlich sagen: Die ist mir jetzt nicht mehr ganz geläufig.Landtagspräsident Peter Wolff:
Ja, die Bewandtnis kann wohl nur sein, dass das ein Schwesterunternehmen der in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Bank, Finanzgesellschaft oder Wertpapierfirma sein muss. Entweder die Tochterfirma einer solchen Bank oder ein Tochterunternehmen des Mutterunternehmens einer solchen Bank. Im Erbrecht würde man sagen: Dritten Grades.Regierungschef Mario Frick:
Das kann durchaus sein, ja.Abg. Gebhard Hoch:
Ich bin anderer Meinung als Sie, Herr Regierungschef. Wir gehen nach dem Single-Licence-Prinzip, so dass die Muttergesellschaft immer in einem anderen Mitgliedstaat domiziliert ist. Darum müsste es meines Erachtens «des» heissen und nicht «eines», «eines beliebigen anderen Mitgliedstaates».Landtagspräsident Peter Wolff:
Werden irgendwelche Anträge gestellt?Abg. Gebhard Hoch:
Gut, dann stelle ich den Antrag, dass es dort im Art. 4 heisst in der zweiten Zeile anstatt des Wortes «eines» - «des anderen Mitgliedstaates».Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich möchte nur dazu bemerken, dass ich den Antrag nicht für gut halte, Abg. Hoch, weil ein Tochterunternehmen des Mutterunternehmen einer in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Bank wieder in einem dritten Mitgliedstaat des EWR domiziliert sein kann. Und Sie würden sich mit diesem Abänderungsantrag nurmehr auf die Behörden eines ganz bestimmten einzigen Mitgliedstaates konzentrieren. Ich glaube, dass man vorsichtshalber bei der Formulierung der Regierung bleiben sollte.Abg. Gebhard Hoch:
Also, ich ziehe meinen Antrag zurück.Landtagspräsident Peter Wolff:
Dann stimmen wir ab über Art. 17. Wer mit Art. 17 einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 18 Sachüberschrift und Abs. 2 werden verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 18 Sachüberschrift und Abs. 2 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 20 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 20 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 22 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 22 Absätze 2,3 und 5 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 23 Abs. 2 Bst. e wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 23 Abs. 2 Bst. e steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 24 Abs. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 23 Abs. 3 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 26 Abs. 1 Bst. d und Abs. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 26 Abs. 1 Bst. d und Abs. 4 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 26a wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 26a steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Die Überschrift vor Art. 27, Art. 27 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. b und Abs. 2 werden verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Die Überschrift vor Art. 27, die Sachüberschrift zu Art. 27, sowie der Einleitungssatz in Abs. 1 und Bst. b desselben Absatzes sowie Abs. 2 stehen zur Diskussion. Sie wird nicht benutzt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 22 Stimmen
Art. 28 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 28 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 29 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 29 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 22 Stimmen
Die Überschrift vor Art. 30 und Art. 30 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Die Überschrift von Art. 30 und Art. 30 stehen zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Überschrift von Art. 30a Bst. B Repräsentanzen und Art. 30a werden verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Die Überschrift vor Art. 30a und Art. 30a stehen zur Diskussion.Abg. Alois Beck:
Anlässlich der 1. Lesung habe ich die Frage aufgeworfen, ob nicht die Regierung anstatt der Dienststelle für Bankenaufsicht die Bewilligungen zur Errichtung einer Repräsentanz erteilen sollte. Die Regierung schreibt dann in der Stellungnahme, dass es bei der Prüfung von Bewilligungsgesuchen von Repräsentanzen nicht um derart komplexe oder politisch brisante Sachverhalte gehe, dass dies nicht an die Fachstelle delegiert werden könnte. Ich bin da anderer Ansicht. Hier geht es doch um bankpolitische Fragen.Die Regierung hat ja auch anlässlich der 1. Lesung andere Fragen beantwortet. Beispielsweise wurde von jemand anderem gefragt, ob es wirklich notwendig sei, dass eine Repräsentanz jeden personellen Wechsel in ihrer Leitung im Voraus zu melden habe. Die Regierung war und ist der Ansicht, dass eine solche Meldepflicht nicht so streng sei. Auch Leiter von Repräsentanzen müssen in ihrem Bereich Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeiten bieten. Ich teile hier uneingeschränkt die Meinung der Regierung. Weiters wurde auch von jemandem vorgebracht, ob es auch nötig sei, die Bestätigung, wonach keine Bankgeschäfte getätigt würden, einzureichen. Auch hier teile ich die Meinung der Regierung, dass eine solche Verpflichtung aufzunehmen nötig ist. Die Regierung schreibt auch vor dem Hintergrund, dass im Ausland immer wieder von Missbräuchen durch Repräsentanzen zu hören ist. Aus all diesen Überlegungen, aus Aufsichtsüberlegungen, aus der Sicht des Bankenplatzes sind diese Erfordernisse sicher angebracht.Wenn man jetzt diese Ausführungen hört, dürfte es nicht erstaunen, dass ich hier den Abänderungsantrag stelle, dass anstatt der Dienststelle für Bankenaufsicht die Regierung diese Bewilligung erteilen sollte.Im ursprünglichen Bericht und Antrag hiess es an einer Stelle, dass auch die blosse Präsenz dubioser Institute vor Ort zu verhindern sind. Und hier geht es, glaube ich, auch darum, dass die Regierung dem Finanzplatz und seiner strategischen Bedeutung die gebührende Zuerkennung zuweist und dass man auf diese Weise auch signalisiert, dass von oberster Stelle dieser Finanzplatz quasi beaufsichtigt wird. Es ist ja auch häufig so, dass eine Repräsentanz an einem Platz Fuss fasst mit der Absicht, später eine Zweigstelle oder auch eine Tochtergesellschaft zu errichten. Das haben wir auch hier in Liechtenstein gesehen. Diese Ausführungen mache ich immer wieder vor dem Hintergrund, dass es eben EWR-weit zu einer Öffnung kommt und eben auch im Rahmen des GATT. Hier geht es darum, dass man sich jetzt schon auf allerhand Gesuche einstellen muss.Wenn der Regierungschef womöglich antwortet, das könne gut die Fachstelle machen - vielleicht in Anbetracht der Aufgabenfülle - bin ich auch der Ansicht, dass solche Gesuche wahrscheinlich nicht so häufig, nicht so wie Sand am Meer vorkommen sollten, dass hier die Regierung über Gebühr strapaziert wird. Aber eben vor dem Hintergrund, dass man diesen Aspekten gebührende Beachtung schenkt, beantrage ich hier, dass die Regierung anstatt der Dienststelle diese Bewilligungen erteilt. Und es heisst dann in Abs. 1: «Zur Errichtung einer Repräsentanz bedarf es einer Bewilligung der Regierung».Landtagspräsident Peter Wolff:
Das heisst: Sie wollen Abs. 3 und Abs. 4 unverändert lassen mit den dort vorgesehenen Zuständigkeiten der Dienststelle für Bankenaufsicht?Abg. Alois Beck:
Ich habe vergessen, umzublättern. Jetzt muss ich noch genau schauen, welche Absätze das sind: 3 und 4.Landtagspräsident Peter Wolff:
Ja.Abg. Alois Beck:
Gut, das ist, glaube ich, jetzt schon im bestehenden Bankengesetz so, dass solche Meldungen der Dienststelle gemeldet werden müssen. Ist das richtig? Gemäss Art. 26 wird es, glaube ich, jetzt schon so gehandhabt. Aber ich muss jetzt da selber noch prüfen.Regierungschef Mario Frick:
Ich möchte zuerst eines betonen: Es ist sicherlich sehr wichtig, dass das Bankgeschäft, alles was damit zu tun hat, sehr genau angeschaut wird. Ich glaube, es rechtfertigt sich deswegen auch, dass Bankkonzessionen durch die Regierung als Konzessionsbehörde erteilt werden und «nicht nur» durch eine Amtsstelle. Da bin ich sicherlich sehr einverstanden. Klar ist aber auch, dass danach die Kontrolle durch entsprechende Amtsstellen zu erfolgen hat; alles andere wäre Augenwischerei. Ich meine: Was soll das?Und jetzt gehen wir wirklich zum Aspekt der Repräsentanzen. Und bei allem Respekt muss ich einfach sagen: Das steht nicht dafür, das steht nun wirklich nicht dafür. Da wird jetzt irgend etwas ganz oben aufgehängt, was dort nicht hingehört. Also ich muss es sagen: Ich kann Ihrem Antrag leider nichts abgewinnen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Herr Abg. Beck, wollen Sie Ihren Antrag noch erweitern oder bleiben Sie bei dem Abs. 1 ?Abg. Alois Beck:
Ich bleibe beim bisherigen Antrag. Es ist ja auch so, wie ich vermutet habe in Art. 26, dass schon jetzt die anderen Sachen über die Dienststelle für Bankenaufsicht geregelt werden. Also, es bleibt dabei.Landtagspräsident Peter Wolff:
Dann stimmen wir ab. Wer dem Antrag des Abg. Alois Beck, Abs. 1 dieses Art. 30a dahingehend abzuändern, dass er lautet: «Zur Errichtung einer Repräsentanz bedarf es einer Bewilligung der Regierung» zustimmt, möge die Hand erheben.Abstimmung: 10 Stimmen bei 22 anwesenden Abgeordneten
Landtagspräsident Peter Wolff:
Der Antrag ist nicht angenommen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Dann stimmen wir über die Überschrift vor Art. 30a und Art. 30a ab. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 13 Stimmen
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Die Überschriften vor Art. 30b und Art. 30b wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Die Überschriften vor Art. 30b und Art. 30b stehen zur Diskussion. Die wird nicht benutzt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 30c wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 30c steht zur Diskussion. Sie wird. nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 22 Stimmen
Art. 30d wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 30d steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 21 Stimmen
Art. 30e wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 30e steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 30f wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 30f steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Die Überschrift vor Art. 30g und Art. 30g wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 30g sowie die Überschrift vor Art. 30g stehen zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 30h wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 30h steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 30i wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 30i steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 30k wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 30k steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir unterbrechen die Lesung dieses interessanten Gesetzes kurz und machen eine 10-minütige Kaffeepause.KURZE PAUSE
Landtagspräsident Peter Wolff:
Meine Damen und Herren: Wir setzen die Beratung der Abänderung des Bankengesetzes - Traktandum 14 unserer Tagesordnung - fort. Wir sind bei Art. 30l. Bitte die Lesung fortzusetzen.Art. 30l wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 30l steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 16 Stimmen
Art. 30m wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 30m steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 16 Stimmen
Überschrift vor Art. 30 n und Art. 30n wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Die Überschrift vor Art. 30n und Art. 30n stehen zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 16 Stimmen
Überschrift vor Art. 30o und Art. 30o werden verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Die Überschrift vor Art. 30o und Art. 30o stehen zur Diskussion.Abg. Alois Beck:
Zunächst möchte ich der Regierung danken, dass sie meine Anregung aus der 1. Lesung aufgenommen hat, die Bewilligung von Zweigstellen für Banken aus Drittstaaten der Regierung und nicht der Dienststelle für Bankenaufsicht zu übertragen. Die Begründung war ja ähnlich, wie ich sie schon vorgetragen habe. Ich habe noch eine Frage an die Regierung: Anlässlich der 1. Lesung habe ich angeregt, ob man hier nicht, ähnlich wie bei den Repräsentanzen, gewisse Punkte noch explizit aufnehmen sollte, beispielsweise, dass personeller Wechsel in der Geschäftsleitung vorgängig der Dienststelle zu melden ist usw. Die Regierung schreibt hier, dass das eigentlich abgedeckt sei durch den Punkt Abs. 2 Bst. d. Ich möchte mich nur nochmals vergewissern, ob solche Punkte hier gemeint sind beispielsweise, die aus Art. 26 bezüglich Meldepflicht hervorgehen, und natürlich auch noch andere.Regierungschef Mario Frick:
Also, dem ist in der Tat so, dass mit dieser Bestimmung dies erfasst ist. Es ist auch so, dass Abs. 6 beigezogen werden kann, dass ja Zweigstellen von Banken mit Sitz in Drittstaaten auch nicht günstiger gestellt werden dürfen als solche aus dem EWR-Raum. Also Ihrem Anliegen ist jetzt schon voll Rechnung getragen, dass also Änderungen, Wechsel in der Geschäftsleitung, natürlich mitgeteilt werden müssen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wenn die Diskussion beendet ist, können wir abstimmen. Wer der Überschrift vor Art. 30o und Art. 30o zustimmt, möge die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 19 Stimmen
Art. 32 Sachüberschrift, Abs. 2 und 4 werden verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 32 Sachüberschrift sowie Abs. 2 und 4 steht zur Diskussion.
Abg. Gebhard Hoch:
Der Abs. 4, der die Delegationsmöglichkeit der Regierung an die Dienststelle für Bankenaufsicht zum Inhalt hat, geht mir entschieden zu weit. Auch Sie, Herr Landtagspräsident, haben bei der 1. Lesung diesbezüglich einen Hinweis gemacht. Art. 4 Abs. 3 betrifft die Erleichterung der Eigenmittelvorschriften, Art. 5, 3 eine Erleichterung der Liquiditätsvorschriften und Art. 8, 3 Risikoverteilung, Erleichterung der Risikoverteilung. Art. 24 Abs. 2 betrifft ein höheres Aktienkapital, 30o Abs. 2 Bewilligung Zweigstellen aus Drittstaaten und 37 Abs. 1 Bewilligung von Revisionsstellen. Es ist ja klar, dass in der Praxis die Dienststelle für Bankenaufsicht die Vorarbeiten macht und die Entscheidungsunterlagen der Regierung vorlegt. Ich bin der Meinung, dass die Kompetenz, die Entscheidungskompetenz bei der Regierung bleiben muss. Ich beantrage daher Streichung des Abs. 4, ersatzlose Streichung.Regierungschef Mario Frick:
Die Regierung ändert den Antrag insofern, als Art. 30o Abs. 2 gestrichen wird. Diesen nehmen wir raus und zwar, weil ich auch ein gewisses Verständnis dafür habe, dass, wenn man schon Zweigstellen aus Drittstaaten reinnimmt, wo ja keine Verpflichtung aus dem EWR, allenfalls aus dem GATS erwachsen könnte, dass es dann hier vielleicht etwas danach ausschauen könnte, dass man mit der einen Hand gibt und mit der anderen Hand nimmt. Bei den anderen Bestimmungen möchte ich darauf hinweisen, dass es sich hier um eine Kann-Bestimmung handelt. In diesem Zusammenhang darf daran erinnert werden, dass im Zusammenhang mit Investmentunternehmen beispielsweise - Investmentfonds - ja auch eine Kann-Bestimmung der Regierung besteht. Die Regierung kann diese Geschäfte an die Dienststelle für Bankenaufsicht delegieren. Bis dato haben wir dies bewusst nicht gemacht, weil wir uns gesagt haben, dass wir vielleicht noch 2 Jahre, vielleicht sogar 3 Jahre - aber ich glaube, es sollte mit 2 Jahren sein Bewenden haben Praxis sammeln wollen, damit wir wissen, wohin die Reise geht.Und dass man dann, wenn man wirklich sieht, dass das zu Geschäften wird, die zum Alltag gehören - etwas pointiert formuliert -, dass man es dann wirklich sinnvollerweise an die Dienststelle für Bankenaufsicht delegiert. Ein Blick ins Ausland, der ja sonst sehr gerne wahrgenommen wird, zeigt ja auch, dass in anderen Staaten dies - was heisst, nicht nur dies Geschäft, sondern noch viel wichtigere Geschäfte - an Amtsstellen bzw. an Kommissionen schon delegiert sind. Die Regierung würde daher weiter - oder was heisst, würde - möchte weiter darauf pochen, dass diese Delegationsmöglichkeit bestehen bleibt. Es ist ja eine Kann-Bestimmung.Abg. Gebhard Hoch:
Trotzdem, Herr Regierungschef, die Möglichkeit, dass diese sehr weitreichenden Kompetenzen delegiert werden könnten, damit kann ich mich nicht einverstanden erklären. Auch der Vergleich mit dem Ausland hinkt. Wenn ich die Eidgenössische Bankenkommission hernehme: Sie wissen selbst, wie viele hochqualifizierte Leute in dieser Dienststelle arbeiten und wie diesbezüglich die Dienststelle für Bankenaufsicht personell dotiert ist. Dieser Vergleich sticht nicht.Abg. Alois Beck:
Ich glaube auch, dass es hier doch teilweise wichtige Geschäfte gibt. Beispielsweise, wenn Sie den Art. 37 Abs. 1 anschauen: Hier geht es ja um nicht weniger als die Revisionsstellen oder Revisionsverbände, welche Banken und Finanzgesellschaften prüfen. Gerade in Anbetracht der Bedeutung dieser Revisionsstellen - und sie bekommen eine immer stärkere Bedeutung - glaube ich nicht, dass das ein blosses Routinegeschäft ist.Landtagspräsident Peter Wolff:
Dann möchte ich Sie an Ihre Ausführungen bei der 1. Lesung erinnern, Herr Abg. Beck. Anlässlich der 1. Lesung hatten wir ja eine noch viel weitergehende Delegationsbefugnis der Regierung zur Debatte, die auch die Art. 15 Abs. 1, 18 Abs. 1, 28 Abs. 4 und Art. 29 enthielt. Das sind die Kompetenzen zur Erteilung von Bewilligungen für Banken und Finanzgesellschaften sowie den Widerruf und die Aufhebung solcher Bewilligungen. Nur gegen die Delegationsbefugnis betreffend diese Bestimmungen habe ich mich damals ausgesprochen. Sie haben daraufhin ausgeführt, Sie wollten genau die gleichen Anregungen machen wie ich. Ich habe damals auch noch gesagt, dass man die anderen meiner Meinung nach problemlos delegieren kann. Alle diese Bestimmungen, gegen die wir uns bei der 1. Lesung ausgesprochen haben, hat die Regierung aus dem Text gestrichen. Die Delegationsbefugnisse, die jetzt noch vorgesehen sind, mit Ausnahme der jetzt eben gerade auch wieder gestrichenen Delegationsbefugnis betreffend Art. 30o Abs. 2, haben bei der 1. Lesung keinerlei Widerspruch hervorgerufen. Von meiner Warte aus ist gegen diese jetzt noch verbliebenen Delegationsbefugnisse auch nichts einzuwenden.Regierungschef Mario Frick:
Auf das wollte ich gerade auch eingehen, vielleicht noch ergänzend: Es ist ja in der Tat so, dass es sich hier um Geschäfte handelt, die zwar sehr anspruchsvoll sind, aber zu der sich eine Praxis entwickeln wird. Gerade die Revisionsstellen, die einer Bewilligung bedürfen, da wird sich jetzt auch eine Praxis entwickeln, unddann wird es zum Routinegeschäft. Also, bei allem Respekt: Da wird die Regierung, gerade, wenn es kompliziertere Fälle sind, sehr auf den Sachverstand angewiesen sein. Und wenn man gerade die Dienststelle für Bankenaufsicht anspricht: Wir haben dort wirklich sehr qualifizierte Leute und wir müssen da nicht vor der Bankenkommission in Ehrfurcht erstarren. Sowohl die Dienststelle für Bankenaufsicht als auch die Bankenkommission kochen mit Wasser und bei beiden sprudelt es ab 100° C.Landtagspräsident Peter Wolff:
Das ist aber gesundheitsschädlich, Herr Regierungschef.Abg. Alois Beck:
Ich habe bei der 1. Lesung unter anderem angeregt, dass es dienlich wäre, dass man unter den einzelnen Artikeln kurz aufführt, um was es sich hier handelt. Es ist schon möglich, dass ich das gesagt habe, wie der Präsident es ausführt. Aber gerade diese Revisionsstellen, diese Aspekte, die immer wichtiger werden, die glaube ich doch, dass man die gebührend berücksichtigen muss.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wenn die Diskussion beendet ist, können wir abstimmen. Der Abg. Gebhard Hoch hat beantragt, den Abs. 4 von Art. 32 zu streichen. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: 7 Stimmen
Landtagspräsident Peter Wolff:
Der Antrag ist nicht angenommen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Der Abs. 4 hat jetzt - nur zur Klarstellung möchte ich das nochmals für das Protokoll festhalten - nach der Änderung durch die Regierung den Wortlaut: «Die Regierung kann ihre Aufgaben gemäss Art. 4 Abs. 3, Art. 5 Abs. 3, Art. 8 Abs. 3, Art. 24 Abs. 2 und Art. 37 Abs. 1 unter Vorbehalt des Rechtszuges an die Kollegialregierung mit Verordnung an die Dienststelle für Bankenaufsicht delegieren».Wir stimmen jetzt ab über Art. 32 Sachüberschrift sowie die Abs. 2 und 4. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 15 Stimmen
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 33 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 33 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 20 Stimmen
Art. 34 Abs. 2 und 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 34 Abs. 2 und 3 stehen zur Diskussion.
Ich möchte hier fragen, wie sich das genau verhält. Man spricht ja hier von liechtensteinischer Bank, Finanzgesellschaft oder Investunternehmen. Ist das der Grund, weshalb beispielsweise nicht aufgenommen wurde, dass ein Mitglied der Bankenkommission auch der Leitung einer Zweigstelle einer Wertpapierfirma angehören kann? Stellt man hier nur auf das «liechtensteinisch» ab und nicht «in Liechtenstein tätig»? Hat man sich hier Gedanken gemacht, dass beispielsweise ein Leiter einer Zweigstelle einer Wertpapierfirma einer ausländischen Aufsicht untersteht, oder was ist hier der Gedanke? Hat man das nicht so für wichtig erachtet?Regierungschef Mario Frick:
Ich weiss jetzt nicht, ob ich Sie richtig verstanden habe. Geht Ihre Frage dahin, ob man bewusst den allfälligen Leiter einer ausländischen Wertpapiergesellschaft, der hier tätig ist im Sinne einer Zweigstelle, ausgelassen habe? War das die Frage?Das kann ich Ihnen bestätigen, aber so relativ problemlos, weil ein derartiger Leiter und seine Zweigstelle ja der ausländischen Aufsicht unterstehen und von Seiten der Amtsstelle eine allgemeine, aber tiefere Aufsicht besteht. Nur, es ist im höchsten Masse unwahrscheinlich und ich würde, falls die Regierung das Vorschlagsrecht wahrnähme, eine derartige Person gar nicht erst dem Hohen Landtag für die Bankenkommission vorschlagen. Nicht, weil sie nicht fachlich qualifiziert wäre in dem Moment, sondern einfach, weil man versuchen sollte, nicht Personen, die in leitender Stellung in diesem Bereich des Finanzdienstleistungswesen sind, vorzuschlagen. Man kann sie also, wenn Sie das explizit auch gesetzlich ausnehmen wollen, auch explizit erwähnen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wenn kein Antrag gestellt wird, dann stimmen wir über den Regierungsantrag ab. Wer Art. 34 Abs. 2 und 3 zustimmt, möge die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 22 Stimmen
Art. 35 Abs. 3 Bst. a, und d, Abs. 4, 5, 6 und 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 35 Abs. 3 Bst. a, und d, Abs. 4, 5, 6 und 7 stehen zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 22 Stimmen
Art. 36 Abs. I Einleitungssatz, Bst. d und e, Abs. 2, 3, 4 und 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 36 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. d und e, Abs. 2, 3, 4 und 5 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 24 Stimmen
Art. 36a wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 36a steht zur Diskussion.
Abg. Alois Beck:
Bei diesen Prüfungen vor Ort handelt es sich ja um eine recht heikle Materie. Es ist aufgefallen, dass die Regierung in Abs. 6 nun eine Änderung vorgenommen hat. Es heisst jetzt neu: «Die Dienststelle für Bankenaufsicht kann die Prüfer begleiten». Es handelt sich hier also um eine Kann-Bestimmung. Im ursprünglichen Bericht und Antrag hiess es noch: « Im Falle von Abs. 1 bis 3 sind die Prüfer durch Mitarbeiter der Dienststelle für Bankenaufsicht zu begleiten». Also, hier war es eine unbedingte Vorschrift. Ich möchte hiermit die Regierung ersuchen, bekanntzugeben, weshalb sie jetzt auf eine Kann-Bestimmung umgeschwenkt ist.Regierungschef Mario Frick:
Danke für das Wort. Sie erlauben mir, dass ich auch einen kurzen Blick in unseren Begleitbericht hinein werfe, weil ich das jetzt nicht gerade auswendig weiss.Landtagspräsident Peter Wolff:
Der Bericht enthält nichts darüber.Regierungschef Mario Frick:
Ja, da enthält der Bericht gar nichts darüber. Wir haben uns bei dieser Bestimmung, das weiss ich, an der Schweiz orientiert. Aber das ist eigentlich noch kein Grund. Also d.h., wenn man es so regelt, haben wir es wie die Schweizer geregelt. Man kann aber durchaus zum alten Text zurückkommen. Es ist halt die Frage, ob in jedem Fall eine Begleitung sinnvoll und notwendig ist. Wir waren der Meinung, nachdem auch in der Schweiz das offenbar situativ geregelt wird, also, wenn es sinnvoll ist und etwas bringt, dass begleitet wird und dort, wo es wirklich um Fragen geht, die nicht heikel sind, dass dort keine Begleitung notwendig ist. Man hatte sich auch gedacht, insbesondere dann, wenn die betroffene Bank keinen Wert darauf legt, dass da noch eine zusätzliche Begleitung dabei ist, dass es dann auch nicht ein Zwang sein sollte. Das war - soweit ich mich erinnern kann - der Hintergrund der Diskussion. Aber man kann da mit gutem Recht auch eine strenge Haltung einnehmen und sagen: Eine Begleitung ist immer vonnöten. Die Regierung bleibt auf jeden Fall bei ihrem Antrag.Abg. Alois Beck:
Ich gehe nicht davon aus, dass solche Prüfungen in einer übermässigen Anzahl stattfinden. Aber ich finde es doch wichtig, dass man hier keine Beliebigkeit dokumentiert. Deshalb stelle ich doch den Antrag, Abs. 6 folgendermassen abzuändern: «Werden die Prüfungen vor Ort nicht durch die Dienststelle für Bankenaufsicht selbst vorgenommen, sind die Prüfer durch Mitarbeiter der Dienststelle für Bankenaufsicht zu begleiten».Landtagspräsident Peter Wolff:
Wird zu diesem Antrag das Wort gewünscht? Wenn nicht, dann stimmen wir ab. Wer dem Antrag des Abg. Alois Beck, Abs. 6 wie folgt zu formulieren: «Werden die Prüfungen vor Ort nicht durch die Dienststelle für Bankenaufsicht durchgeführt, hat die Dienststelle für Bankenaufsicht die Prüfer zu begleiten». Ich weiss nicht, ob es jetzt wörtlich derselbe Wortlaut war, Herr Abg. Beck. Wollen Sie es bitte nochmals formulieren, damit es genau Ihr Antrag ist.Abg. Alois Beck:
«Werden die Prüfungen vor Ort nicht durch die Dienststelle für Bankenaufsicht selbst vorgenommen, sind die Prüfer durch Mitarbeiter der Dienststelle für Bankenaufsicht zu begleiten».Landtagspräsident Peter Wolff:
Wer diesem Antrag des Abg. Alois Beck auf Abänderung von Abs. 6 zustimmt, möge die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 14 Stimmen
Landtagspräsident Peter Wolff:
Der Antrag ist angenommen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir stimmen über Art. 36a ab. Wer Art. 36a zustimmt, möge die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 24 Stimmen
Art. 37 Abs. 1, 3, 5 und 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 37 Abs. 1, 3, 5 und 6 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 24 Stimmen
Art. 38 Sachüberschrift, Abs. 1 Bst. b und c und Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Die Sachüberschrift zu Art. 38 sowie Art. 38, Abs. 1 Bst. b und c und Abs. 2 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 39 Abs. 3 und 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 39 Abs. 3 und 4 steht zur Diskussion.
Regierungschef Mario Frick:
Nachdem Art. 3a angepasst worden ist, muss es in Abs. 4 heissen: «im Sinne von Art. 3a Bst. o».Landtagspräsident Peter Wolff:
Damit passen wir diese Bestimmung entsprechend an. Nachdem die Diskussion sonst nicht gewünscht wird, können wir abstimmen. Wer mit Art. 39 Abs. 3 und 4 in dieser angepassten Version einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 24 Stimmen
Überschrift vor Art. 41 a sowie Art. 41 a wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 41 a sowie die Überschrift vor Art. 41 a steht zur Diskussion.
Regierungschef Mario Frick:
Nach der Diskussion in Art. 3a betreffend die Beteiligungen bin ich noch eine Anpassung dieses Artikels schuldig. Es wurde ja von Ihnen angeregt, in einem neuen Absatz allenfalls den Begriff der Beteiligung zu definieren. Die Regierung ändert ihren Antrag in dem Sinn, dass ein Abs. 7 mit folgendem Wortlaut eingefügt wird: «Abs. 7: Im Sinne dieses Artikels ist eine Beteiligung das direkte oder indirekte Halten von mindestens 20% der Stimmrechte oder des Kapitals aus einem anderen Unternehmen».Landtagspräsident Peter Wolff:
An einem anderen Unternehmen.Regierungschef Mario Frick:
An einem anderen Unternehmen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wird zu dieser Ergänzung des Art. 41 a mit einem Abs. 7 das Wort gewünscht? Wenn nicht, dann stimmen wir ab. Wer mit Art. 41 a in dieser ergänzten Fassung und mit der verlesenen Überschrift vor Art. 41 a einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 23 Stimmen
Art. 41 b wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 41b steht zur Diskussion.
Regierungschef Mario Frick:
Wiederum als Folge der Diskussionen, in Art. 3a müsste es heissen zuerst: «Banken- und Finanzgesellschaften, die Tochterunternehmen gemäss Art. 3a Bst. k eines Mutterunternehmens gemäss Art. 3a Bst. i sind, müssen nach der Methode der Vollkonsolidierung in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogen werden».Landtagspräsident Peter Wolff:
Danke. Dann ändern wir den Abs. 1 entsprechend ab. Wenn die Diskussion sonst nicht gewünscht wird, können wir über Art. 41 b in dieser in Abs. 1 korrigierten Fassung abstimmen. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 24 Stimmen
Art. 41 c wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 41c steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 24 Stimmen
Art. 41 d wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 41d steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 24 Stimmen
Art. 41 e wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 41e steht zur Diskussion.
Regierungschef Mario Frick:
Eine kleine Anpassung: Nachdem Art. 41a ja ergänzt wurde, verschiebt sich der bisherige Abs. 5 zu Abs. 6, so dass es auch in Art. 41e Abs. 1 heissen muss: «Art. 41a Abs. 6».Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir nehmen diese Verbesserung in Abs. 1 vor und können in Ermangelung einer weiteren Diskussion abstimmen. Wer mit diesem verbesserten Art. 41 e einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 24 Stimmen
Überschrift vor Art. 41 f sowie Art. 41 f wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 41f sowie die Überschrift vor Art. 41f stehen zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 24 Stimmen
Art. 63 Abs. I Abs. 2 Bst. a, c und h, Abs. 3 Bst. a wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 63 Abs. 1, Abs. 2 Bst. a, c und h sowie Abs. 3 Bst. a steht zur Diskussion.
Ich möchte anregen und hiermit entsprechend Antrag stellen, Abs. 2 durch einen Bst. i zu ergänzen, der eine Verletzung der Vorschrift des neu eingeführten Art. 14a sanktionieren soll, da eine Verletzung dieser Vorschriften betreffend die Auslagerung der Datenverarbeitung ins Ausland sonst völlig sanktionslos wäre. Mein Antrag lautet, hier in Abs. 2 einen Buchstaben i einzufügen mit folgendem Wortlaut: «wer ohne Beachtung der Auflagen im Sinne von Art. 14a die Datenverarbeitung ins Ausland auslagert». Der Antrag steht zur Diskussion. Wenn sie nicht benützt wird, können wir zunächst über diesen Abänderungsantrag abstimmen.Wer diesem Abänderungsantrag auf Einfügung eines Bst. i in Abs. 2 dieses Art. 63 zustimmt, möge die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 21 Stimmen
Landtagspräsident Peter Wolff:
Dann stimmen wir über den gesamten Art. 63 Abs. 1, Abs. 2 Bst. a, c, h und i sowie Abs. 3 Bst. a ab. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 21 Stimmen
Art. 67 Bst. d, e, g, h, i, k, 1, m und n werden verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 67 Bst. d, e, g, h, i, k,1, m und n steht zur Diskussion.
Regierungschef Mario Frick:
Eine Anpassung von Bst. h, damit die Terminologie mit Art. 26a entspricht: Es müsste richtig heissen: «den Erwerb und die Aufgabe von qualifizierten Beteiligungen an Banken und Finanzgesellschaften (Art. 26a)», also «den Erwerb und die Aufgabe von», dann ist es korrekt.Landtagspräsident Peter Wolff:
«Den Erwerb und die Aufgabe von qualifizierten Beteiligungen an Banken und Finanzgesellschaften».Regierungschef Mario Frick:
Genau so, ja.Landtagspräsident Peter Wolff:
Gut, dann ändern wir das entsprechend den Ausführungen der Regierung ab. Wenn die Diskussion im Übrigen nicht gewünscht wird, können wir abstimmen. Wer mit Art. 67 Bst. d, e, g, h, i, k, 1, m und n in der hinsichtlich Bst. h abgeänderten Fassung einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 24 Stimmen
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
II. Übergangsbestimmungen steht zur Diskussion.
Regierungschef Mario Frick:
Nachdem es einige Anpassungen gibt, möchte ich sagen, dass in der Regierungsvorlage Abs. 2 gestrichen werden kann. Das bedeutet, dass Abs. 2 in dem Sinn wieder frei wird für Ihre Übergangsbestimmungen. Wenn man Art. 4 und 10 anschaut, merkt man, dass diese Übergangsbestimmung gar nicht notwendig ist. Sie wäre dann notwendig gewesen, wenn es ausführlicher auf Rechnungslegung eingegangen wäre. Das haben wir leider zu spät gemerkt.Landtagspräsident Peter Wolff:
Dann kann ich meinen eigenen Abänderungsantrag hinsichtlich der Absatzziffern entsprechend anpassen. Ich stelle den Antrag, als Abs. 2 dieser Übergangsbestimmungen neu einzufügen: «Bestehende Konzessionen und Bewilligungen, die den Bestimmungen von Art. 14a nicht entsprechen, sind innert einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anzupassen» und den Abs. 3 dahingehend abzuändern, dass er neu lauten würde: «Bezeichnungen, die nicht den Bestimmungen von Art. 16 Abs. 1 und Abs. 3 entsprechen, sind innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anzupassen». Mein ursprünglich schriftlich formulierter Antrag, dass der bisherige Abs. 4 zu Abs. 5 wird, der hat sich dadurch erübrigt, weil hier ein Absatz von der Regierung freigemacht wurde.Zur Erläuterung zu diesen Abänderungsanträgen nur kurz der Hinweis: Es gibt jetzt natürlich Banken mit Konzessionen, die keine Vorschrift enthalten, dass eine Auslagerung der Datenverarbeitung ins Ausland nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist. Damit alle mit gleich langen Spiessen arbeiten, sollten auch diese sich an diese neuen Vorschriften halten müssen. Dazu sollte ihnen eine gewisse Übergangsfrist eingeräumt werden, weil sie sonst mit Inkrafttreten des Gesetzes sofort den neuen Vorschriften unterworfen wären. Ich glaube, dass hiefür im Falle von Art. 14a Datenverarbeitung eine einjährige Übergangsfrist ausreichend sein sollte, so dass ab 1.1.2000 die neuen Bestimmungen zu beachten wären.Ähnliches gilt für die Namensbestimmungen in Art. 16. Hier hat ja auch die Regierung eine Übergangsbestimmung vorgesehen, allerdings nur betreffend Abs. 1. Hier möchte ich ergänzend den Abs. 3 einfügen, und zwar in diesen Abs. 3, den wir ja neu formuliert und beschlossen haben betreffend die speziellen Vorschriften, die nach den Anträgen des Abg. Lampert und von mir selbst eingefügt worden sind.Wird zu diesen Abänderungsanträgen das Wort gewünscht? Wenn das nicht der Fall ist, dann können wir abstimmen. Wenn Sie damit einverstanden sind, überbeide Absätze gemeinsam - nachdem es keine ausdrücklich artikulierte Opposition dagegen gibt - wer mit der Abänderung der Absätze 2 und 3 der Übergangsbestimmungen gemäss folgendem Wortlaut: «Abs. 2: Bestehende Konzessionen und Bewilligungen, die den Bestimmungen von Art. 14a nicht entsprechen, sind innert einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anzupassen. Abs. 3: Bezeichnungen, die nicht den Bestimmungen von Art. 16 Abs. 1 und Abs. 3 entsprechen, sind innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anzupassen», einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 23 Stimmen
Landtagspräsident Peter Wolff:
Dann stimmen wir gesamthaft über II. Übergangsbestimmungen ab. Wer mit den Übergangsbestimmungen II einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
III. wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
III. Abänderung des Sachenrechts und des Sorgfaltspflichtgesetzes steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 24 Stimmen
IV wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
IV. Inkrafttreten steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 24 Stimmen
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wenn die Zahl jedesmal genau stimmen sollte, sollte die Hand über den Kopf des Vormannes erhoben werden, zumindest darüber. Wir kommen zur Schlussabstimmung. Wird das Wort noch gewünscht?Abg. Gebhard Hoch:
Ich habe die jetzt behandelte Regierungsvorlage zum Bankengesetz in der Eintretensdebatte als Murx bezeichnet. Gewisse Verbesserungen konnten in der 1. und 2. Lesung erreicht werden. Gesamthaft betrachtet ist meine Beurteilung der Gesetzesvorlage aber nach wie vor die gleiche wie bei der Eintretensdebatte. Diese Gesetzesänderungen sind unbefriedigend, unübersichtlich, schwer lesbar und öffnen unterschiedlichen Interpretationen Tür und Tor. Ich bedauere insbesondere auch, dass das aus meiner Sicht notwendige Zustimmungserfordernis des Landtages für Bankkonzessionen gefallen ist. Ich lege Wert darauf, protokollarisch festzuhalten, dass ich diesem Gesetz nicht zustimme.Landtagspräsident Peter Wolff:
Damit ist der Weg zur Schlussabstimmung frei. Wer mit dieser Abänderung des Gesetzes über die Banken und Finanzgesellschaften einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 21 Stimmen
Landtagspräsident Peter Wolff:
Damit haben wir Traktandum 14 behandelt.-ooOoo-