ABÄNDERUNG DES BANKENGESETZES (NR. 6/1998, NR. 97/1998), 2. LESUNG
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir kommen zu Traktandum 14: Abänderung des Bankengesetzes, 2. Lesung. Wir haben zur 2. Lesung ein Schreiben der Regierung vom 29. Oktober 1998 erhalten mit drei Abänderungs- bzw. Ergänzungsartikeln zur bisherigen Vorlage der Regierung. Diese sind bei der 2. Lesung entsprechend zu berücksichtigen.Abg. Gebhard Hoch:
Vorgängig der 2. Lesung will ich auf einen der für mich wichtigsten Punkte der Gesetzesänderung zu sprechen kommen, nämlich den von der Regierung verlangten Wegfall des Zustimmungserfordernisses durch den Landtag. Die Begründung der Regierung ist für mich inakzeptabel. Sie begründet ihre Forderung damit, dass anlässlich der GATT-Verhandlungen 1993/1994 Liechtenstein wegen des Landtagszustimmungserfordernisses unter starken Druck geraten sei, diese Regelung beizubehalten und in die Verpflichtungsliste eintragen zu lassen. Es sei davon auszugehen, dass Liechtenstein bei der nächsten Verhandlungsrunde im Jahre 2000 erhebliche Probleme haben werde, dies weiterhin zu verteidigen, nachdem das erklärte Ziel der bevorstehenden Verhandlungen eine weitere Liberalisierung sei. Einmal mehr vorauseilender Gehorsam der Regierung, wie wir ihn auch im Zusammenhang mit dem EWR immer wieder feststellen.Dann behauptet die Regierung, dass das Zustimmungserfordernis des Landtages aufgrund von EWR-EU-Recht fallen muss. Seit der Blamage mit der unzutreffenden EU-Begründung bei den Postgesetzen halte ich es für besser, die Regierung jeweils den Beweis antreten zu lassen, wo eine solche EWR-EU-Bestimmung stipuliert ist. Auf blosse Behauptungen der Regierung verlasse ich mich nicht mehr. Vorsorglich habe ich in Brüssel an verlässlicher Stelle abklären lassen, wie das Zustimmungserfordernis des Landtages bei der Zulassung von Banken in Liechtenstein vorgesehen wird.Sinngemäss habe ich folgende Auskunft erhalten: Grundsätzlich steht es jedem Mitgliedstaat frei, die Competent National Authority zu bestimmen, die über die Zulassung von neuen Banken entscheidet. Wichtig sei, dass diese Behörde die Kriterien über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute in den entsprechenden Richtlinien der Europäischen Union beachte, nachdem diese auch in den EWR-Raum übernommen wurden. Eine rein politische Bewertung müsse ausgeschlossen werden. Allerdings würde in keiner Richtlinie stehen, dasskeine politische Behörde über die Zulassung entscheiden dürfe. Keine Bedenken hat mein Informant in Brüssel hinsichtlich der Tatsache, dass kein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Parlamentes offen stehe. Wenn der Landtag nämlich trotz Vorlage der technischen Bedingungen eine Konzession verweigere, so könne der Staat Liechtenstein entweder durch die Europäische Kommission oder durch die EFTA-Überwachungsbehörde eingeklagt werden.Sie sehen, meine Damen und Herren Abgeordneten, die Begründung der Regierung wankt schon wieder. Angesichts der bisherigen Landtagsdebatten im Zusammenhang mit der Gewährung neuer Bankkonzessionen halte ich die Mitwirkung des Landtages keineswegs für nachteilig, im Gegenteil, für höchst wünschenswert. Der Landtag hat Gefahren und Risiken geortet, die der Regierung als Konzessionsbehörde gar nicht aufgefallen sind oder über die sie hinweg gesehen hat. Wenn der Regierungschef im April-Landtag im Zusammenhang mit Einlagensicherung und Anlegerschutz etwas gar blauäugig gesagt hat: «Wir können dies einigermassen gelassen anschauen, nachdem die Struktur und die Potenz unserer Banken zum Glück eine gute ist, d.h., dass keinerlei Bedenken da sein müssen, dass sich hieraus etwas Negatives entwickeln kann», so gebe ich ihm das Stichwort LTCM, wovon bekanntlich nicht nur die UBS betroffen ist.Nein, es schadet dem Finanzplatz Liechtenstein mit Sicherheit nicht, wenn auch der Landtag bei neuen Konzessionen mitzureden hat, zumal er bisher stets objektiv und mit Sachverstand gehandelt hat. Und im Übrigen, meine Damen und Herren Abgeordneten: Wollen wir uns von der Exekutive in unseren Kompetenzen immer mehr beschneiden lassen? Haben sich nicht alle Parteien vor den letzten Wahlen für eine Stärkung und nicht eine Schwächung der Volksvertretung ausgesprochen? Ich möchte mir als Abgeordneter dieses Mitspracherecht nicht ohne weiteres aus der Hand nehmen lassen. Wir haben im Laufe dieser Landtagssitzung noch drei Konzessionsgesuche zu behandeln. Eines für eine Finanzgesellschaft und zwei für Banken. Bei allen drei Konzessionsansuchen stellen sich mir Fragen, die ich zuerst von der Regierung beantwortet haben möchte, bevor ich guten Gewissens meine Zustimmung erteilen kann.Ich kann mich des Eindrucks nicht erwehren, dass die Regierung bei der Beurteilung von Konzessionsansuchen von Banken und Finanzgesellschaften ziemlich oberflächlich vorgeht und die Abklärungen nicht in der Tiefe vornimmt, wie man es erwarten müsste. Bezeichnend ist, dass im Bericht der Regierung zu einem Konzessionsansuchen die Volksbank genannt wird, deren Konzessionsansuchen im letzten Dezember-Landtag behandelt wurde. Das heisst, es ist offenbar einfach von der Volksbankvorlage abgeschrieben worden. Ein vielleicht nebensächliches Detail, das aber die seriöse Arbeitsweise der Regierung in Frage stellt.Ich glaube nicht, dass es sinnvoll und im Interesse unseres Finanzplatzes ist, wenn sich immer mehr Klein- und Kleinstbanken hier ansiedeln. Meines Erachtens müssten die Hürden höher gestellt werden. Es kann bereits festgestellt werden,dass sich die neuen Banken sehr schwer tun, geeignete Geschäftsleitungsmitglieder zu rekrutieren, aus dem einfachen Grund, weil der hiesige Markt an verfügbaren Führungskräften sehr eng ist. Das darf die Regierung aber nicht hindern, hohe Anforderungen an Geschäftsleitung und Verwaltungsrat zu stellen in Bezug auf die Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit. Hiefür gibt es keine juristischen Normen, sondern das wird immer eine subjektive Beurteilung bleiben. Es gibt aber in der Schweiz entsprechende Literatur zu diesem sensiblen Thema, das ich der Regierung zur Lektüre empfehle. Es gilt, den guten Ruf Liechtensteins als Bankplatz zu wahren, denn noch nie hatten wir in den letzten Jahren einen Bankskandal. Je mehr Banken hierher kommen und je grosszügiger man den Anspruch auf Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit auslegt, um so grösser wird das Risiko, dass der gute Ruf der Liechtensteiner Banken eines Tages Schaden leidet.Zum Schluss noch vier konkrete Fragen an den Regierungschef:1. Wie sieht das Modell der liechtensteinischen Banken zur Einlagensicherung gemäss dem neuen Art. 7 des Bankengesetzes aus? Art. 18 des Verordnungsentwurfes gibt dazu keinen weiteren Aufschluss. Hier geht es um einen Kernpunkt der Gesetzänderung.2. Buchstabe q des neuen Art. 3 a des Bankengesetzes definiert die Wertpapierfirma. In Art. 35 b des Verordnungsentwurfes werden die Tätigkeiten von Wertpapierfirmen näher erläutert. Nach Punkt 1.3 dieses Art. 35 b wäre eine konzessionierte Treuhandfirma, die Vermögensverwaltung betreibt, eine Wertpapierfirma nach dem neuen Bankengesetz; das kann ja wohl nicht sein. Wie sieht das die Regierung?3. Auf welche EU-Richtlinie, welchen Artikel stützt sich die Regierung ab, mit der sie die Notwendigkeit der Abschaffung des Zustimmungserfordernisses des Landtages für Bankkonzessionen begründet?4. Wann kommt die schon für den Sommer 1998 angekündigte PGR-Reform in den Landtag?Abg. Alois Beck:
Wenn wir schon bei generellen Bemerkungen sind, möchte ich auch noch einige anbringen. Diese Abänderungen des Bankengesetzes sind ja nicht zuletzt im Lichte der Neuansiedlung von Bankinstituten zu sehen. Man muss, glaube ich, sich nicht lange aufhalten über die strategische Bedeutung des Finanzplatzes. Dieser Finanzplatz hat nicht nur für sich eine Grösse und Bedeutung erlangt, sondern man muss das auch im staatlichen Kontext sehen. Wir haben in den letzten Jahren uns geöffnet, sei es durch das EWR-Abkommen oder durch das GATT. In diesem Zusammenhang ist es für mich ganz wichtig, dass man am Anfang dieser Entwicklung sich bewusst wird, was alles auf einen zukommen könnte. Es geht eben jetzt darum, dass man genau schaut, wo sind die Erfolgspotentiale und wie können wir sie am besten sichern.Ich erinnere nur daran, dass im Zusammenhang mit dem EWR-Beitritt die Regierung immer hoch und heilig versprochen hat, dass dann auch nur eine Mindestharmonisierung ins Auge gefasst werde, dies eben zur Ausschöpfung der Möglichkeiten. Es geht hier bei den Neuansiedlungen auch ganz klar darum, dass wir Pflöcke einhauen, dass wir Qualitätsstandards, die wir erreicht haben und die uns auch vom Ausland her zugebilligt werden, sichern. Ich denke nur an das Sorgfaltspflichtgesetz. Es geht hier um die Seriosität und den Ruf des Finanzplatzes und ich glaube nicht, dass wir es uns leisten können, einmal abzuwarten, was passiert und dann zu reagieren, weil das natürlich auf den ganzen Platz sich negativ auswirkt und seine Schatten wirft.Es geht hier darum, dass man die Vorschriften generell überdenkt. Wir haben hier eine Vorlage der Regierung und ich glaube nicht, dass das Überdenken mit dieser Behandlung der Vorlage dann abgeschlossen sein wird. Bis jetzt hatten wir einige Konzessionsgesuche im Landtag zu behandeln und ich kann mich nicht erinnern, dass nur eines überhaupt anstandslos über die Bühne gegangen ist. Das eine Mal hatte man den Aspekt der Namensgebung, ein anderes Mal kam die Auslagerung der Daten. Vielleicht kommt beim nächsten Mal wieder ein anderer Aspekt. Mit all diesen Vorschriften werden dann Präjudizien geschaffen und man muss sich eben der langfristigen Konsequenzen bewusst sein.Deshalb möchte ich die Regierung ersuchen, dass eben wirklich grundsätzlich die Problematik dieser Neuansiedlungen und die dadurch entstehenden neuen Rahmenbedingungen geprüft werden und nicht einfach jetzt mit diesem Gesetz die Situation, die Problematik ad acta gelegt wird. Wir werden im Verlauf der Lesung auf einige Punkte kommen. Wir hatten im September-Landtag Konzessionsgesuche zu behandeln, wo die Datenverlagerung ins Ausland problematisiert wurde. Da werden wir sicher heute einige Lösungsmöglichkeiten vorschlagen. Aber nochmals den Aufruf an die Regierung, die Situation grundlegend anzuschauen. Nicht ad hoc, wenn wieder ein Gesuch kommt und irgendein Aspekt taucht dann wieder auf, das Gesuch dann wieder ad hoc zu lösen. Das muss doch mit einer gründlichen Sorgfalt angegangen werden.Nun noch eine Bemerkung, wenn wir schon beim allgemeinen Teil sind. Auf Seite 7 berichtet die Regierung von einer Personalaufstockung. Es heisst da, dass die Regierung im Juni 1998 beschlossen habe, für die Dienststelle für Bankenaufsicht eine neue Stelle zu bewilligen. Danach heisst es, dass diese Stelle in der Zwischenzeit besetzt werden konnte. Folgerichtig heisst es nachher, dass die Regierung dem Hohen Landtag im Zusammenhang mit einem anderen Bericht dies zur Zustimmung unterbreiten werde. So ist es auch: Mehr als zustimmen kann der Landtag nicht mehr, wenn die Leute schon angestellt sind. Ich möchte hier einfach meine grundsätzlichen Bedenken vorbringen. Es geht nicht darum, dass man zum Vornherein die Notwendigkeit abspricht; aber dieses Vorgehen scheint mir doch bedenklich.Regierungschef Mario Frick:
Zur Frage des Abg. Gebhard Hoch betreffend die Zuständigkeit des Landtages zur Zustimmung zur Bankenkonzession: Zuerst einmal, Herr Abg. Hoch, möchte ich gerne Ihr Gedächtnis auffrischen. Sie tun so, als ob die von der Regierung in der Vorlage vorgeschlagene Lösung unerwartet sei, irgendwo und nur auf den Gedanken der Regierung fusse. Das stimmt mitnichten. Schon im Jahre 1995 hat man davon gesprochen, dass das Zustimmungserfordernis des Landtages sinnvollerweise fallen solle. In den Gesprächen mit dem Bankenverband, danach in der Vernehmlassung war das eine derjenigen Bestimmungen, die absolut unbestritten war. Vielleicht das, um Ihnen dies wieder einmal in Erinnerung zu rufen.Es gibt - und da stimme ich Ihnen zu - durchaus eine Möglichkeit, wie man den Landtag noch drinlassen könnte im ganzen Konzessionsverfahren und zwar, wenn Sie die Richtlinie Nr. 77/780/EWG, nämlich die 1. Richtlinie des Rates vom 12. Dezember 1977 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute heranziehen. Das ist dort drin, ja, in diesem dicken grünen Schinken. Ich nenne vielleicht nochmals die Nummer, damit Sie es mitverfolgen können: Die erste Richtlinie in dem grünen Buch, 77/780.Wenn wir auf Art. 13 gehen, dort lesen Sie Folgendes, ich zitiere: «Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass gegen Entscheidungen, die gegenüber einem Kreditinstitut in Anwendung der gemäss dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften getroffen werden, Rechtsmittel eingelegt werden können». Das ist der Knackpunkt. Wenn der Landtag zuständig sein will, dann muss ein Rechtsmittel möglich sein. Und mit Verlaub, ob das so sinnvoll ist, dass dann das Rechtsmittel, - an wen wohl?, an den Staatsgerichtshof vermutlich -möglich sein soll, dass Sie hier als Konzessionsbehörde fungieren: Da hätte ich persönlich Bedenken. Aber bitte, das muss dieses Hohe Haus selber wissen. Ihre Aussage auf jeden Fall, dass man einfach nichts machen könnte, und wenn es dann nicht passt, kann man ja an die ESA gelangen oder an den EFTA-Court, ist natürlich sehr bedenklich. Das hat Ihnen mit Garantie kein Beamter und kein Angestellter aus Brüssel gesagt. Sonst muss ich sagen: Er hat entweder ein Blackout gehabt oder er ist für irgend etwas anderes zuständig.Also, wie gesagt: Es ist möglich. Nur, dann muss etwas integriert werden, was als Rechtsmittel taugt, vermutlich eben an den Staatsgerichtshof. Ich würde davon abraten. Aber bitte: Das überlasse ich gerne Ihnen.Dann zu den bisherigen Konzessionen: Auch da muss ich sagen, dass es an sich um zwei Punkte ging, die Gesetzesmaterie darstellen, und zwar um das Namensrecht und um die Datenverarbeitung. Da lade ich Sie herzlichst, aber wirklich herzlichst ein, sich an die Gesetze zu halten. Beim Namensrecht haben wir eine schriftliche Stellungnahme des zuständigen Landrichters Dr. Helmut Neudorfer, der ganz klar gesagt hat, dass damals - konkret bei der Volksbank - dieser Namezulässig ist, dass dies nicht zu beanstanden ist. Wenn einem das Gesetz nicht passt, dann muss man den Gesetzesweg, den verfassungsmässig vorgegebenen Weg einschlagen und das Gesetz anpassen. Das passiert jetzt. Heute in dieser Sitzung wird die Gelegenheit gegeben, beim Namensrecht anzusetzen. Beim Datentransfer ist ein ähnlicher Aspekt. Da muss der Hohe Landtag heute entscheiden: Will er das gänzlich verbieten, will er das stark einschränken etc.? Wir hätten dies mit Verordnung regeln wollen. Wir glauben auch, dass Art. 14 eine ausreichende Grundlage gegeben hätte. Aber, ich glaube, sinnvoll ist es wirklich, das in diesem Gesetz explizit vorzuschreiben. Was bedeutet das? Das bedeutet mit anderen Worten, dass die Kritik, die bei den Bankenkonzessionen geäussert wurde, an sich eine Kritik am Gesetz ist. Und ich bitte, dies zu unterscheiden.Bei den vorliegenden Konzessionen haben Sie eine erwähnt, bei der in der Ausfertigung in der Tat Fehler drin sind. Das stimmt. Man nimmt natürlich die bisherige Vorlage, weil dort einiges übereinstimmt. Das sind gewisse Textbausteine. Wenn das übersehen wurde, möchte ich mich in aller Form entschuldigen. Überprüft wird dies übrigens von der Dienststelle für Bankenaufsicht, von der Liechtensteinischen Bankenkommission und von der Regierung. Selbst dann kann es passieren, dass etwas untergeht. Wenn Sie jetzt vielleicht - aus welchen Gründen auch immer - der Regierung eines an den «Karren» wischen wollen, so möchte ich doch daran erinnern, dass auch die Liechtensteinische Bankenkommission mit wirklich hervorragenden Fachleuten dies auch gesehen hat. Wir haben noch nichts gegen die Liechtensteinische Bankenkommission entschieden. Das darf ich vielleicht auch anführen.Dann zu den Hürden generell: Ich stimme Ihnen zu, dass wir sicherlich innehalten müssen und uns fragen, ob wir das Gesetz, .das erst 1992 geschaffen wurde, allenfalls verschärfen sollten. Ob wir bewusst die Standards noch einmal in die Höhe treiben. Darüber kann man durchaus diskutieren. Es ist ressortintern geplant, glaube ich, im März - wenn ich es richtig im Kopf habe - dass wir in Klausur zusammensitzen, bewerten: Wie schaut es mit dem Bankengesetz aus? Wie schaut die Situation auf dem Markt aus? Dann soll eben das Gespräch zwischen dem Ressort Finanzen und der Dienststelle für Bankenaufsicht - vielleicht auch schon mit dem Amt für Finanzdienstleistungswesen - geführt werden, um zu entscheiden, ob von Seiten der Regierung aus weitere Anpassungen des Gesetzes vorgelegt werden sollten oder ob die Regierung weitere Möglichkeiten - allenfalls zur Verschärfung der Praxis, die im Gesetz angelegt sind - nutzen will. Also, wir machen uns da sehr wohl entsprechende Gedanken.Dann zur Ausführung des Abg. Alois Beck, wegen der Stelle: Bei der Stelle ist es so, dass die nicht definitiv angestellt ist, sondern ganz klar der Vorbehalt steht, dass das eine befristete ist und dass selbstverständlich nur dann eine Umwandlung in eine dauernde Stelle erfolgen kann, falls der Landtag zustimmt. Aber, ich glaube, dass es eine Kritik ist, die ins Leere stösst. Seit 1996 nämlich, mit der Anpassung des Verwaltungsorganisationsgesetzes, für welche ich dem Hohen Landtagwirklich nochmals herzlich danken möchte, hat die Regierung Gott sei Dank etwas mehr Flexibilität im Bereich des Personalwesens. Das war damals eine Minimalanpassung, die man gefunden hat. Wir bewegen uns hier auf sicherem Gesetzesboden. Ich denke, dass es etwas unnötig ist, die Regierung zu kritisieren, wenn sie schlicht und ergreifend die Gesetze anwendet.Dann zu den allgemeinen Fragen des Abg. Hoch: Wie das Modell betreffend die Einlagensicherung ausschaue? Es handelt sich um ein Bevorschussungssystem ähnlich zur Schweiz. In Gesetz und Verordnung sollen nur die Grundsätze fixiert werden. Etwelche Fragen werden eben in dem Reglement, welches Regierung und Bankenverband zusammen erstellen werden, geregelt. Das ist übrigens durchaus ein Vorgehen, das auch in der Schweiz beobachtet werden kann. Da werden Sie in Gesetz und Verordnung auch nichts Näheres finden. Ganz im Gegenteil. Die Schweizerische Bankenkommission hat Kompetenzen, von denen die Regierung nur träumen könnte. Das möchte ich vielleicht erwähnen. Es macht einfach keinen Sinn, dies hier im Detail zu regeln. Die Banken sollen und müssen hier auch die Eigenverantwortung unter der Aufsicht der Regierung wahrnehmen.Dann fragen Sie, ob die Treuhandfirmen dem Bankengesetz unterstehen? Sicherlich nicht, das ergibt sich aus der Definition in der Richtlinie 93/22, in Art. 2. Ich weiss jetzt nicht mehr, ist es die zweite oder dritte Richtlinie in diesem Buch, aus der klar hervorgeht, dass Treuhandfirmen nicht hier subsumiert werden.Dann zur dritten Frage, die Sie gestellt haben wegen der Richtlinie, auf die wir uns abstützen, wenn wir die Abschaffung des Zustimmungserfordernisses des Landtages begründen: Das habe ich vorher schon beantwortet.Dann schliesslich Ihre letzte Frage: Wann die schon für früher angekündigte PGR-Reform in den Landtag kommt? Das Ressort Justiz ist heute ja nicht vertreten. Aber wir haben in der Regierung besprochen, dass auf jeden Fall heuer der entsprechende Bericht und Antrag - ein riesiger Schinken übrigens - verabschiedet werden soll. Verzögerungen hat es aus verschiedenen Gründen gegeben. Erstens, weil beim zuständigen Ressort-Inhaber bei einigen Artikeln Fragen auftauchten, eben gerade aus dem Gefühl, ob man da nicht zu viel umsetze unnötigerweise. Dann hat es auch einige Bestimmungen, die nicht unmittelbar mit der Umsetzung der EWR-Richtlinien zusammenhängen, die vom zuständigen Ressortinhaber auch noch einmal überprüft wurden. Und dann schliesslich auch noch der Umfang dieser Vorlage. Sie werden staunen: Es ist ein enormer Brocken, der da auf den Landtag zukommt. Ich würde behaupten, dass die Behandlung im Landtag so ca. 4 bis 5 Stunden dauern dürfte. Also, dass Sie einfach ein Vorstellung kriegen, was da auf Sie zukommt. Das ist auch der Grund für die Verzögerung. Wir sind der Meinung, nachdem wir auch bei der Umsetzung von EWR-Richtlinien im Verzug sind: Leider sind wir diesbezüglich nicht immer ä jour - was Ihnen gefällt, Herr Abg. Hoch, glaube ich -, was aber uns durchaus auch Kritik einbringt. Aber wirwollen jetzt auf jeden Fall im Dezember in der Regierung dieses dicke Buch verabschieden.Abg. Gabriel Marxer:
Ja, Herr Regierungschef. Ich gebe Ihnen durchaus Recht mit Ihrer Auslegung von Art. 13 dieser Verordnung, dieser EWR- oder EU-Richtlinie oder was es war aus dem EWR-Rechtsraum, dass diese beinhaltet, dass die Entscheidungen rechtsgefällt sein sollen, die puncto Bankaufsicht oder Bankenkonzessionierung gefällt werden. Andererseits hat diese Stelle keineswegs den zwingenden Inhalt, dass diese Befugnisse nicht vom Landtag ausgeübt werden können. Es bewirkt sicher ein bisschen ein umständliches Verfahren, da gebe ich Ihnen auch Recht. Aber es begründet in keiner Weise, dass diese Kompetenz nicht vom Landtag wahrgenommen werden könnte. Es wäre ein etwas unübliches Verfahren - das konzediere ich -aber die Begründung ist insoweit einfach nicht haltbar und auch nicht richtig.Abg. Alois Beck:
Zuerst noch kurz zum Zustimmungserfordernis des Landtages. Ich weiss nicht, ob ich es überhört habe, sonst möchte ich nochmals die Regierung bitten, die Ausführungen auf Seite 15 zu erläutern. Hier wird dieses Zustimmungserfordernis - es ist der untere Abschnitt - in Verbindung mit der Schweiz gebracht. Hier heisst es: «Wenn das Zustimmungserfordernis des Landtages beibehalten würde», dass es dann Probleme ergeben könnte, oder es sei mit Problemen zu rechnen für die liechtensteinischen Banken, die in der Schweiz Tochtergesellschaften oder Niederlassungen unterhalten. Das kann ich mir nun nicht vorstellen.Weiter unten heisst es auch - oder es wird darauf hingewiesen, dass die Regierung eine Revision des Bankengesetzes in die Wege geleitet habe, das unter anderem die Aufhebung des Zustimmungserfordernisses des Landtages vorsehe. Mich würde interessieren, was hier mit der schweizerischen Seite für Abmachungen von Seiten der Regierung getroffen wurden?Das Zustimmungserfordernis des Landtages bringt nicht zuletzt auch eine gewisse und von mir aus gesehen gesunde Skepsis zum Ausdruck, dass zumindest bisher die Regierung etwas gar sorglos vorgegangen ist bei diesen Konzessionen. Wie gesagt, hatten wir bis jetzt kein Gesuch, das nicht irgendeinen Mangel oder eine offene Frage hinterliess. Im Übrigen ist auch der Hinweis, dass der Bankenverband hier zugestimmt habe, sicher nicht für uns verbindlich. Wir haben unsere eigene Meinung.Wenn Sie sagen: Wir haben uns an den bestehenden Gesetzen zu orientieren, stimmt das natürlich. Aber gerade beim Namensrecht hatte ich doch grosse Bedenken. Sie erinnern sich an die Diskussion bei der Volksbank, ob das nicht schon aufgrund des bestehenden Gesetzes hier einen Handlungsbedarf erfordert hätte. Aus meiner Sicht war dieser Name ganz klar ein Verstoss gegen die Firmenwahrheit und Firmenklarheit. Die Regierung hat bekanntlich hier eine andere Auffassung. Beim andern haben Sie sicher teilweise Recht, dass aufgrund bestimmter Entwicklungen erst diese Situationen ins Gesetz aufgenommen werden müssen. Deshalb habe ich auch einleitend die Regierung aufgefordert, die Sache wirklich grundsätzlich anzugehen. Wenn wieder ein Konzessionsgesuch kommt, taucht womöglich nochmals ein anderer Aspekt auf: dass man eben das grundsätzlich einmal anschaut.Zuletzt noch eine kurze Bemerkung zur Personalaufstockung: Das ist sicher so mit dieser Gesetzesänderung für ein Verwaltungsorganisationsgesetz. Aber es sollte ja wirklich nicht so sein, dass der Landtag faktisch nicht mehr anders entscheiden kann, schlussendlich.Abg. Gebhard Hoch:
Herr Regierungschef, Sie wollten mein Gedächtnis auffrischen. Seit 1994 oder 1995 würde es als sinnvoll angesehen, dass das Zustimmungserfordernis des Landtages falle. Ich weiss nicht, was für Gremien, mit denen Sie Gespräche führten, dieser Meinung sind. Ich kann mir vorstellen, dass es gewisse Leute gibt, die diese Meinung vertreten und dass solche Meinungen bei Gesprächen mit Ihnen geäussert wurden. Ich für meinen Teil kann mich nicht erinnern, dass ich je an einem solchen Gespräch teilgenommen hätte oder mich persönlich gar je in dieser Richtung geäussert hätte. Also, wie Sie da mein Gedächtnis auffrischen wollen, das verstehe ich nicht.Dann zum Rechtsmittelzug: Da hat ja bereits mein Kollege Gabriel Marxer eine Stellungnahme dazu abgegeben. Ich bin auch dieser Meinung, und im Übrigen muss ich sagen, würde es mich persönlich überhaupt nicht stören, wenn der Staatsgerichtshof die Rekursinstanz wäre, überhaupt nicht. Der Staatsgerichtshof entscheidet auch in anderen Fällen bei Gesetzen, die der Landtag erlassen hat, und über die Verfassungsmässigkeit usw. Mich persönlich würde das überhaupt nicht stören.Dann, sehr überflüssig finde ich Ihre Einladung an mich, mich an die Gesetze zu halten. Sie haben die Debatte im Landtag vom Dezember angesprochen im Zusammenhang mit der Volksbank. Sie haben dabei auch wörtlich genau die gleichen Argumente gebracht wie damals. Sie stützen sich ab auf diese Meinung, die ein Landrichter geäussert hat. Aber, ich will mich da nicht verbreitern.Dann zu den konkreten Fragen, die ich Ihnen gestellt habe: Sie machen es sich sehr einfach, wenn Sie sagen: Es handelt sich um ein Bevorschussungssystem, ähnlich wie in der Schweiz. Das wird im Gesetz und dann in der Verordnung geregelt. Ja, so viel habe ich natürlich auch gelesen. Aber meine konkrete Frage ist doch, bevor ich einem Gesetz zustimmen kann - es geht hier um einen Kernpunkt dieser Gesetzesänderung - möchte ich doch wissen, was unter diesem Bevorschussungssystem zu verstehen ist. Ich kann mir nichts darunter konkret vorstellen. Ich kann mir zwar meine Meinung machen und ich weiss schon ungefähr, was gemeint ist. Aber ich möchte von der Regierung hören, welche Vorstellungen diesbezüglich bis jetzt entwickelt worden sind. Oder sagt die Regierung einfach: Kümmert mich eigentlich nicht, interessiert mich nicht, die Banken werden schon eine gute Lösung finden. Ich möchte von Ihnen hören, wie so ein Modell aussieht. Natürlich haben Sie darüber mit den Banken schon gesprochen, will ich einmal annehmen.Dann bezüglich meiner Frage, ob Treuhandfirmen, die Vermögensverwaltung betreiben, als Wertpapierfirmen im Sinne des Bankengesetzes zu verstehen sind? Ich habe ja selbst gesagt, dass das ja wohl nicht sein kann. Das bestätigen Sie und geben mir dann irgendeinen Artikel einer Richtlinie. Ich war gar nicht in der Lage, das so schnell zu notieren. Aber wir kommen hier auf die gleiche Diskussion wie gestern Abend im Zusammenhang mit der Krankenkasseninitiative. Ihr Kollege, der Vizeregierungschef, hat die Meinung vertreten, dass man auf jeden Fall nicht allein auf die nationale Gesetzgebung sich abstützen kann, sondern jeweils auch Bedacht nehmen müsse auf die betreffenden EU/EWR-Rechtsbestimmungen. Nun finde ich das einfach absurd. Wir machen ein neues Gesetz, und nach diesem neuen Gesetz kommt man zu diesem Schluss - wie ich Ihnen gesagt habe - und dann kommt die Regierung her und sagt: Nein, nein, das kann man natürlich nicht so verstehen, da gibt es noch irgendeine EU-Vorschrift. Ja, so geht doch das nicht. Da gibt es doch eine Rechtsunsicherheit sondergleichen.Ich will Ihnen jetzt aber anhand dieses Beispiels ganz konkret aufzeigen, wie ich zu diesem Schluss gekommen bin. In Art. 3a, im neuen Art. 3a, sind die Begriffsbestimmungen, und im Bst. q heisst es: Wertpapierfirma: eine juristische Person, die im Rahmen ihrer üblichen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit gewerbsmässig Wertpapierdienstleistungen für Dritte erbringt». So weit die Definition. Dann wird das näher geregelt in der Verordnung. Dann bitte ich Sie nachzusehen in Art. 35b, Bst. a, Ziff. 1.3, dort heisst es: «Individuelle Verwaltung einzelner Portefeuilles mit einem Ermessensspielraum im Rahmen eines Mandates der Anleger, sofern die betreffenden Portefeuilles eines oder mehrere der in Ziff. 2 genannten Instrumente enthalten». Und in Ziff. 2 sind eben alle diese Instrumente Wertpapiere kurz gesagt -aufgeführt. Das ist das klassische Geschäft einer liechtensteinischen Treuhandfirma, die Vermögensverwaltung betreibt. Die würde aufgrund des Gesetzes und aufgrund der Verordnung ganz klar neuerdings unter das Bankengesetz fallen. Das kann ja nicht sein. Dann muss eben, wenn es so eine Bestimmung im EU-Recht gibt, muss das entsprechend ins nationale Gesetz übertragen werden. Sonst ist doch eine Rechtsunsicherheit hier sondergleichen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Um dem Herrn Regierungschef etwas Zeit zum Studium der Unterlagen zu geben, möchte ich einige Bemerkungen machen zwischendurch zu der hier angesprochenen Frage der Aufrechterhaltung einer Landtagskompetenz bei der Erteilung von Bewilligungen an Banken. Meiner Meinung nach muss man zwei Dinge unterscheiden: Das eine ist die Frage, wer Konzessionsbehörde bzw. Bewilligungsbehörde sein soll, und das andere ist das sogenannte Zustimmungserfordernis gemäss bisherigem Gesetz.Der Landtag war ja bisher auch nicht Konzessionsbehörde. Der Landtag hat keine Konzessionen für Banken erteilt. Konzessionsbehörde war bisher, genauso wie das zukünftig vorgesehen ist, die Regierung. Der Landtag hatte lediglich - lediglich kann man unter Umständen für sehr bedeutsam halten - das Recht, pauschal zu sagen: Nein - auch wenn alle rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind und von der Regierung bestätigt werden als gegeben - wir erteilen die Zustimmung nicht, aus welchen Gründen auch immer. Das war eine rein politische Kompetenz, die bei ihrer Einführung im Bankengesetz auch ausschliesslich so gedacht war, nicht als eine Art Rechtsmittelüberprüfung, ob die Regierung das Vorhandensein der gesetzlichen Voraussetzungen auch richtig überprüft habe, sondern dem Landtag sollte politisch die Zuständigkeit eingeräumt werden, unabhängig von rechtlichen Voraussetzungen, nach seinem politischen Ermessen und Gutdünken zu sagen: Diese Bank wollen wir nicht, oder wir haben nichts dagegen, dass diese Bank, die die Voraussetzungen erfüllt, tatsächlich eine Konzession erhält. Und so eine politische Zustimmungskompetenz ist zukünftig nicht mehr möglich. Das bestreiten Sie auch nicht.Sie sprechen aber in teilweise, unterschiedlicher Art und Weise davon, dass es möglich wäre, den Landtag zukünftig hier als kompetente Behörde im Gesetz zu belassen, indem er die Konzessionsbehörde wird. Das wäre natürlich ganz etwas anderes, als ein Zustimmungserfordernis im bisherigen Rahmen aufrechtzuerhalten. Dann müsste der Landtag Konzessionsgesuche prüfen; dann müsste der Landtag seine Entscheidungen auch begründen. Das ist ein Aspekt, den Sie bisher überhaupt noch nicht angeführt haben. Um nämlich rechtsmittelfähige Entscheidungen ausfertigen zu können, müssten wir schriftlich begründete Entscheidungen ausfertigen. Da kommen wir auf ein Gebiet, das in gar keiner Weise zur Sache des Landtages gehört. Wir sind keine Verwaltungsbehörde, die in Einzelverwaltungsfällen Entscheidungen, rechtsmittelfähige Entscheidungen nach entsprechendem Verwaltungsverfahren ausfertigen soll oder kann, sondern wir sind eine politische Behörde, im Wesentlichen eine Gesetzgebungsinstanz.Wir sind die Instanz des Landes, die die Finanzhoheit, die Bewilligung von Finanzmitteln für die Exekutive hat und wir sind eine Kontrollinstanz, indem wir zu überprüfen haben, ob die Verwaltungsbehörden sich richtig gesetzeskonform verhalten. Ich würde es für verfehlt halten, auch wenn man theoretisch die Möglichkeit erwägen kann, ein Rechtsmittel an den Staatsgerichtshof einzuräumen. Ichwürde es für verfehlt halten, den Landtag hier neu als neue Konzessionsbehörde einzufügen, und es würde mich - wenn Sie bei dieser Absicht bleiben - schon sehr interessieren, was Sie dann für Abänderungsanträge stellen werden. Da braucht es nämlich ein ganzes Bündel an Abänderungsanträgen für dieses Gesetz, wenn Sie das wirklich einführen wollen, nicht nur eine Abänderung von Art. 15 und Aufrechterhaltung des Landtages als Zustimmungserfordernis-Behörde. Und die reine Aufrechterhaltung des bisherigen Rechtszustandes - Regierung als Konzessionsbehörde und der Landtag hat einfach ein Zustimmungserfordernis - das geht nach den von Ihnen selbst zitierten Rechtsvorschriften nicht. Denn wenn Sie das überlegen, Herr Abg. Hoch, was Ihnen Ihr Gewährsmann aus Brüssel berichtet hat, das mag bis auf eine Ausnahme, nämlich die Rechtsmittelnotwendigkeit, durchaus richtig sein. Aber diese Auskunft war ja darauf gerichtet - so wie ich Sie verstanden habe: Es bliebe dem EWR-Staat Liechtenstein durchaus überlassen, eine andere Bewilligungsbehörde einzusetzen, z.B. das Parlament. Aber das ist dann eine entsprechende Änderung bei dem zuständigen Bewilligungsorgan. Ich kann mir schwer vorstellen, dass der Landtag solche Aufgaben übernehmen will.Regierungschef Mario Frick:
Nochmals zum Bevorschussungssystem: Selbstverständlich bestehen schon Vorstellungen. Wenn Sie Art. 7 anschauen - jetzt sind wir leider schon fast bei der Artikel-Diskussion - ist es ja so, dass nicht einfach die Banken irgendein System fabrizieren, sondern dass die Regierung involviert ist, dass es da die Regierung dazu braucht und dass es ein System sein muss, das revisionstauglich sein wird. Es ist so, dass eine entsprechende Arbeitsgruppe seitens der Banken hier Vorschläge erarbeitet und genau definieren wird, wie das auszuschauen hat. Wenn man das jetzt schon im Einzelnen haben wollte, dann müsste man allenfalls dies explizit im Gesetz integrieren. Das kann ja wirklich nicht die Meinung sein, sondern man will ja eine gewisse Flexibilität.Wenn das System vorliegt, könnte ich mir höchstens Folgendes vorstellen - wobei ich damit schon wieder der Finanzkommission Arbeit bereite -, dass man das der Finanzkommission des Landtages zur Kenntnis bringt vorgängig, dass sie einfach weiss, um was es geht. Wir können Ihnen aber versichern, dass wir auf jeden Fall ein System einführen werden, das die Voraussetzungen erfüllt. Die heutige gesetzliche Bestimmung ist nicht vollziehbar. Diese Bestimmung wird vollziehbar sein zusammen mit den Banken. Wir haben da die Modelle, eben mit einem entsprechenden Bevorschussungssystem durch die anderen Banken, wo die anderen Banken einbezogen sind.Es gibt Gedanken beispielsweise, ob man auch eine Captive zur zusätzlichen Absicherung hinzutun soll. Es gibt da die verschiedensten Überlegungen zusätzlich. Aber grundsätzlich ist es ein System, das sich an denen orientieren wird, die im Ausland sind.Vielleicht eine Bemerkung auch: Man ist lange davon ausgegangen, dass das ganze Volumen, das hier auf dem Bankplatz ist, abgesichert sein müsse. Man kam deswegen zu exorbitanten Zahlen, aber das muss ja nicht sein. Man kann und soll ja nicht davon ausgehen, dass der ganze Bankenplatz in eine Situation hineinkommt, die die Einlagensicherung und den Anlegerschutz gemäss Art. 7 provoziert. Es muss ein System sein, das den zu erwartenden oder den zu befürchtenden Fall, dass einmal eine Bank oder eine zweite Bank betroffen ist, berücksichtigt. Aber, wenn wir jetzt wirklich dieses System hier diskutieren wollten, dann müsste ich jetzt alle Unterlagen nochmals kommen lassen und müsste das verteilen. Aber wenn man das im Landtag schon bespricht, dass soll es der Landtag auch beschliessen. Das wäre der falsche Weg. Das ist jetzt halt in der Tat nun Regierungsarbeit, Exekutivarbeit.Dann zur Ihrer Frage, ob im Bereich der Banken, der Bankengesetzgebung, zu befürchten sei, dass noch etwas irgendwo steht, was verbindlich wäre und nicht aufscheint. Das wäre dann der Fall, wenn es Verordnungen gäbe im Bereich der Banken. Ich kenne jetzt nur Richtlinien im Bereich der Bankengesetzgebung, so dass nach meinem Kenntnisstand das gilt, was im Gesetz umgesetzt wird: Das Gesetz gilt. Aber zur Auslegung bei Unklarheiten ist es sicherlich tunlich, wenn man die entsprechenden Richtlinien beizieht und schaut, was ist denn die Grundlage der Umsetzung gewesen, dass da einiges erhellt wird.Dann zur Frage betreffend die Treuhänder: Ich denke, dass Sie da einem Missverständnis aufsitzen. Gerade, wenn man Art. 35 b der Verordnung anschaut, dort heisst es ja im Ingress: «Für folgende Tätigkeiten von Wertpapierfirmen im Europäischen Wirtschaftsraum gilt die gegenseitige Anerkennung». Also Art. 35b regelt die gegenseitige Anerkennung. Das Treuhändergesetz, die Kompetenzen, welche Treuhänder gemäss Treuhändergesetz haben, ist nicht tangiert. Also, das Treuhändergesetz ist das Lex specialis, also Spezialgesetz, und wird in keiner Art und Weise derogiert oder tangiert durch dieses Gesetz.Dann nochmals eine letzte Bemerkung zur Ausführung des Abg. Alois Beck zum Namensrecht: Lesen Sie bitte das heutige Gesetz. Sie werden nur feststellen, dass die Bezeichnung «Finanzgesellschaft, Banken» im Bankengesetz geregelt ist: Wann darf eine Gesellschaft sich «Bank» oder «Finanzgesellschaft» oder ähnlich nennen. Das sonstige Namensrecht und Firmenrecht ist im PGR geregelt. Und: Es hat uns nicht irgendein Landrichter, sondern der zuständige Landrichter gesagt, wie das auszulegen ist. Da gilt einfach, wie in jedem Rechtsstaat, die Zuständigkeitsordnung, die wir zu respektieren haben.Abg. Rudolf Lampert:
Ich habe doch noch eine Frage zur Einlagensicherung. Das Gesetz sieht vor, dass die Bank sich an einem inländischen Einlagensicherungssystem beteiligen kannoder sich bei entsprechenden Institutionen in ausländischen Sicherungseinrichtungen beteiligt. Nun frage ich mich, was ein Einlagensicherungssystem bzw. wie Sie es bezeichnen, ein Bevorschussungssystem, wert ist, wenn beispielsweise eine mittelgrosse Bank in diesem Pool ist, in diesem Bevorschussungspool, und fünf kleinere Banken, die, so wie wir sie heute zur Bewilligung vorliegend haben, praktisch keine, kaum Eigenmittel besitzen bzw. nur das gesetzliche Minimum besitzen. Ich frage mich, was ein solches Bevorschussungssystem dann nützt, wenn diese grosse Bank in Zahlungsschwierigkeiten gerät, wie diese kleinen Banken im Verhältnis zu ihrer Grösse dann einschreiten können bzw. hier anstelle der grossen Bank eintreten können. Das ist mir hier eigentlich noch nicht klar, wie das dann funktionieren soll.Abg. Gebhard Hoch:
Zuerst zu den Ausführungen des Herrn Regierungschefs. Ihre Erklärungen können mich nicht befriedigen. Aber ich verzichte darauf, weiter zu insistieren, dass Sie mir das Modell oder ein Modell des Bevorschussungssystems darlegen. Offensichtlich weiss die Regierung nicht, wie das aussehen soll. Wenn Sie sagen: Es gibt Ideen, Gedanken, wie so etwas gemacht werden kann, man wird sich an Lösungen im Ausland orientieren, dann ist das alles gut und recht, aber ich hätte gerne konkret von Ihnen gehört, in welche Richtung dieses Bevorschussungssystem der liechtensteinischen Banken gehen soll, damit man sich hier im Landtag hätte ein Bild machen können. Aber, es ist, glaube ich, müssig, da weiter zu insistieren.Dann bin ich auch nicht Ihrer Meinung, dass Art. 35b der Verordnung nichts mit den vermögensverwaltenden Treuhandgesellschaften zu tun hat. Natürlich ist hier die gegenseitige Anerkennung im Europäischen Wirtschaftsraum geregelt. Aber es werden dann auch die Tätigkeiten aufgeführt und ich kann - ich will nicht alles wiederholen, was ich gesagt habe. Ich bin der Meinung: So, wie das Gesetz jetzt geändert werden soll, wie im Bst. q des Art. 3a die Wertpapierfirma definiert ist und wie sie in Art. 35b der Verordnung näher dargelegt ist, müsste man annehmen, dass auch eine Treuhandfirma mit Vermögensverwaltung darunter fällt.Ich muss nochmals wiederholen: Das Gesetz müsste so geändert werden, dass diesbezüglich Klarheit besteht. Aber der Vorwurf, den ich schon bei der Eintretensdebatte zu dieser Änderung des Bankengesetzes gemacht habe, der gilt nach wie vor. Da ist einfach alles abgeschrieben worden. Sie werden noch die grössten Schwierigkeiten mit der Interpretation dieses Bankengesetzes haben; jetzt, wo einfach alles tel quel abgeschrieben wurde.Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich glaube, dieser eine Punkt, den Sie jetzt nicht ganz unverständlich zum wiederholten Mal ansprechen, Herr Abg. Hoch, der lässt sich aus der heutigen Regierungsvorlage mit den letzten Änderungen zu Art. 3 schon klar ableiten. Im Art. 2 Abs. 1 des Gesetzesentwurfes heisst es: «Diesem Gesetz unterstehen die Banken und Finanzgesellschaften». In Art. 2 heisst es dann allerdings: «Die Bestimmungen finden sinngemäss Anwendung - allerdings nur - «auf die von ausländischen Bank- und Finanzgesellschaften und Wertpapierfirmen in Liechtenstein errichteten Zweigstellen». Das verwirrende ist das Ins-Spiel-Bringen des Begriffes «Wertpapierfirmen». Das werden wir dann vielleicht bei der Diskussion von Art. 3a nochmals aufgreifen. Und in Art. 3 wird dann definiert, was Banken und Finanzgesellschaften, für die allein dieses Gesetz geschaffen wird, sofern es inländische Gesellschaften sind, was die sind. Und unter diese beiden Definitionen von Banken und Finanzgesellschaften gemäss Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 fallen Treuhandfirmen, die z.B. Vermögensverwaltung betreiben, Portefeuilles betreiben etc., mit Sicherheit nicht.Verwirrend ist - da gebe ich Ihnen Recht -, wenn man vor allem den Art. 3a, die Definition des Begriffs «Wertpapierfirmen», ansieht und dann diese Verordnungsbestimmung, die Sie vorher zitiert haben; das ist verwirrend. Da könnte man durchaus, wenn man das allein ansieht, zur Auffassung kommen: Ja hoppla, da fallen ja Vermögensverwalter und Treuhänder genauso drunter. Aber ich glaube, man muss sich, was diesen Punkt betrifft, auf Art. 2 und Art. 3 konzentrieren und dann sollte klar sein, dass hinsichtlich inländischer Banken und Finanzgesellschaften nur diese diesem Gesetz unterstehen und sonst niemand anderer.Regierungschef Mario Frick:
Ich hätte einen Vorschlag: Wir geraten in Gefahr, dass wir jetzt mal Art. 7, mal Art. 3, mal Artikel so und so diskutieren. Danach treten wir in der Tat in die 2. Lesung ein und diskutieren das Ganze noch einmal. Ich würde vorschlagen, nachdem einige Grundsatzfragen diskutiert worden sind, dass wir jetzt wirklich mit der Lesung beginnen, weil, wenn ich jetzt noch einmal auf Art. 7 oder auf die Treuhandgeschichte eingehe, drehen wir uns immer wieder im Kreise. Ich glaube, es wird sehr viel konkreter, wenn wir zu den Artikeln kommen, weil dann die konkrete Möglichkeit besteht, wenn man mit den Ausführungen der Regierung nicht einverstanden ist, dass man da halt die Abänderungsanträge formuliert, die man für notwendig und sinnvoll erachtet.Landtagspräsident Peter Wolff:
Dagegen scheint niemand etwas einzuwenden zu haben. Somit beginnen wir mit der 2. Lesung.Die Überschrift vor Art. 1 und Art. 2 werden verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Die Überschrift vor Art. 1 und Art. 2 stehen zur Diskussion.Abg. Gebhard Hoch:
Warum wurde im Titel von 1. Abänderung bisherigen Rechts ohne Begründung gegenüber der 1. Lesung das LGBI. 1996 Nr. 63 herausgenommen?Abg. Alois Beck:
Ich möchte nochmals auf den PGR-Entwurf kurz zu sprechen kommen: Die Regierung ist da der Auffassung, dass das Bankengesetz selbst, die PGR-Revision, oder dass das Bankengesetz selbst durch die PGR-Revision nicht betroffen ist. Es heisst, das wird dann die Verordnung tangieren. Ich möchte nur nochmals die Regierung fragen, ob das wirklich für alle Bestimmungen «abgeklopft» wurde. Im ursprünglichen Bericht und Antrag hiess es beispielsweise unter Art. 2, dass der Begriff des «Bankkonzerns» aus dem Bankengesetz gestrichen werden müsse, da sich eben die Definition des Bankkonzerns im PGR-Entwurf und im Bankengesetz nicht decken würden. Wenn ich das richtig gesehen habe, ist bei Art. 41a, der jetzt ja neu eine Abänderung erfahren sollte, gerade auch diese Problematik hier aufgenommen worden. Deshalb meine Frage an die Regierung: Ist nun wirklich geprüft worden, ob diese Bestimmungen, die hier zur Diskussion stehen, nicht doch eventuell dann wieder abgeändert werden müssen, wenn wir die PGR-Vorlage diskutieren?Regierungschef Mario Frick:
Zur ersten Frage, wieso beim Ingress die Bezugnahme auf das LGBl. 1996 Nr. 63 herausgestrichen wurde: Das ist eine legistische Massnahme, die vom Rechtsdienst angeregt wurde. Es ist ja so, dass dieser Ingress keine, wie soll ich sagen, materielle Bedeutung hat, sondern mehr fast - statistisch ist blöd ausgedrückt aber einfach hinweisen soll, wie wurde das Gesetz, was ist das Basis-Gesetz, wie wurde das schon angepasst bei denjenigen Artikeln, die auch hier wieder eine Anpassung erfahren. Das LGBI. 1996 Nr. 63 hat offenbar einen anderen Artikel betroffen als die hier behandelten. Aber Sie haben Recht: Da wäre eine Bemerkung in Bericht und Antrag sicherlich erhellend gewesen.Dann zur Frage wegen der PGR-Relevanz: Wir haben es in der Tat nochmals durchgeschaut, auch nachdem dieser Bericht und Antrag verabschiedet wurde. Ich werde bei Art. 3a Bst. k und 1 diesbezüglich Änderungen der Regierung bekanntgeben. Aber das sind die beiden einzigen, welche die Rechnungslegungsproblematik und die Konzernproblematik betreffen. Auch das Herausstreichen des Begriffs Bankkonzern macht nichts aus, weil dies auch erst relevant würde, wenn das PGR in seinen neuen Vorschriften greift. Also, es wurde nochmals durch die Dienststelle für Bankenaufsicht abgecheckt, das «verhält».Landtagspräsident Peter Wolff:
Wenn die Diskussion nicht mehr gewünscht wird, stimmen wir ab. Wer der Überschrift vor Art. 1 und Art. 2 zustimmt, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 3 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 3a wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 3a steht zur Diskussion. Ich hätte zu diesem Artikel zwei Fragen an die Regierung. Einerseits finde ich es verwirrend, dass in Bst. i zu Recht analog zur Richtlinie 93/22 eine qualifizierte Beteiligung mit dem direkten oder indirekten Halten von wenigstens 10% der Stimmrechte oder des Kapitals an einem anderen Unternehmen bezeichnet wird; andererseits verstehe ich nicht, wieso dann die einfache, also die nicht qualifizierte Beteiligung in Bst. h als das Halten von mindestens 20% der Stimmrechte oder des Kapitals an einem anderen Unternehmen definiert ist. Das finde ich widersprüchlich und ehrlich gesagt unsinnig. Ich weiss auch nicht, wo diese Beteiligungsdefinition eigentlich herkommt. In der Richtlinie 93/22 findet sie sich jedenfalls nicht, wo sonst die ganzen Begriffsdefinitionen enthalten sind. Dazu hätte ich gerne eine Erklärung von der Regierung.
Ausserdem möchte ich zu Bst. q Wertpapierfirma rhetorisch erklärend bestätigend fragen, ob meine Annahme richtig ist, dass diese Definition im Wesentlichen nur deshalb notwendig ist, um die in Art. 2 Abs. 2 erwähnten ausländischen Wertpapierfirmen zu definieren, nachdem die Regierung in ihrem Bericht und Antrag Nr. 6/1998 auf Seite 25 schreibt, dass es in Liechtenstein keine rechtlich selbständigen Wertpapierfirmen im Sinne der einschlägigen EU-Richtlinien gebe.Regierungschef Mario Frick:
Zuerst zur einfachen Frage - Bst. q: Das ist in der Tat so, wie Sie es dargestellt haben. Wenn ausländische Wertpapierfirmen bei uns eine Zweigstelle errichten, also Zweigstelle, unselbständig, nota bene, dann geht es nach dem Single-Licence-prinzip, d.h. sie können bei uns tätig werden unter Aufsicht der ausländischen Behörden, was nicht sehr attraktiv ist. Wenn bei uns eine Wertpapierfirma gegründet werden soll, kann das nur in Form einer Bank geschehen; das ist der grosse Unterschied. Noch einmal ganz klar gesagt: Die Kompetenzen der Treuhänder sind abschliessend im Treuhändergesetz und der zugehörigen Verordnung geregelt. Es ist also nicht die Gefahr, dass durch dieses Gesetz in irgendeiner Art und Weise die Geschäftstätigkeit der Treuhänder über das Mass hinaus, wie es im Treuhändergesetz beschrieben ist, eingeschränkt wurde. Ich glaube, damit ist Ihren Bedenken sicherlich Rechnung getragen.Schwieriger ist die Antwort betreffend das Verhältnis von Bst. h und i: Sie haben in der Tat Recht, dass es merkwürdig ist, dass eine qualifizierte Beteiligung das direkte oder indirekte Halten von wenigstens 10% der Stimmrechte oder des Kapitals ist und eine Beteiligung das direkte oder indirekte Halten von mindestens 20% der Stimmrechte. Da muss ich jetzt gerade ehrlich bekennen: Das macht in der Tat keinen Sinn. Ich habe jetzt auf die «Schnelle» auch nicht herausgefunden, wieso dem so ist. Es hat offenbar auch in der Vernehmlassung nie etwelche Rückmeldungen gegeben. Aber die beiden Bestimmungen sind in der Tat zueinander widersprüchlich. Ich hätte jetzt spontan, wenn jetzt nicht das EWR-Recht dagegen sprechen würde, gesagt: Kehren wir es um. Eine Beteiligung ist bei 10% und qualifizierte Beteiligung ist bei 20%. Das geht aber nicht wegen dem expliziten Wortlaut der EWR-Richtlinie. Meines Erachtens - wenn ich nicht von irgendwo anders Signale bekomme - kann man Bst. h streichen, weil er einfach im Verhältnis zu Bst. i keinen Sinn macht. Das würde bedeuten, dass die darauffolgenden Buchstaben alle eins vorrücken. Also ganz klar: Die Regierung zieht den Bst. h zurück. Ich weiss nicht, wie dieser hineinkommen konnte.Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich weiss schon, wie er hineinkommen konnte, Herr Regierungschef, weil er in Art. 1 der Richtlinie 92/30 EWG des Rates vom 6. April 1992 genau so drinnensteht. Nur heisst es dort eben «...im Sinne dieser Richtlinie...» und im Sinne dieser Richtlinie gab es einen Sinn. Dann muss ich dem Abg. Hoch Recht geben. Da hat man einfach aus verschiedenen Richtlinien Begriffsbestimmungen abgeschrieben, hat die kunterbunt in einen Topf geworfen und hat sie alle hier im Art. 3a wiedergegeben. Da ergibt sich in diesem Einzelfall ein wenig sinnvolles Ergebnis.Abg. Alois Beck:
Ich wollte auch auf diesen Umstand hinweisen. Ich möchte die Regierung aber noch fragen, mit den möglichen Querbezügen zum Offenlegungsgesetz, ob es hier mögliche Verbindungen hat?Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich möchte an die Regierung auch noch eine Frage stellen. Für mich persönlich ist es zwar sonnenklar. Aber ich weiss, dass Gesetzesmaterialien oft von Leuten, die dann an den Beratungen nicht dabei waren, nur schwer verstanden werden. In Ergänzung zu den Ausführungen des Herrn Regierungschefs zu Bst. q möchte ich ergänzend noch fragen, ob es richtig ist, dass Treuhandgesellschaften, konzessionierte Vermögensverwalter in Liechtenstein, die Wertpapierdienstleistungen im Sinne der einschlägigen Definition erbringen, jedoch nicht die Qualifikation und den Umfang der Tätigkeit einer Bank oder einer Finanzgesellschaft im Sinne von Art. 3 dieses Gesetzes erfüllen, ob es richtig ist, dass diese Wertpapierdienstleistungen ohne Konzession nach diesem Gesetz erbringen können?Regierungschef Mario Frick:
Bei so langen Sätzen muss auch ich vielleicht einen Moment nachdenken. Das ist korrekt. Es braucht eine Konzession gemäss Treuhändergesetz in dem Moment. Das ist richtig.Dann danke für den Hinweis auf die Richtlinie 92/30 - haben Sie gesagt - des Rates, dort steht ja wiederum - in der Tat so, dass es mindestens 20% des Stimmrechts oder des Kapitals sind, aber halt eben im Sinne der Richtlinie über die Beaufsichtigung von Kreditinstituten auf konsolidierter Basis. Das heisst, es geht um die Beteiligung auf konsolidierter Basis, das heisst, es nimmt Bezug -einen Moment bitte - auf einen anderen Aspekt natürlich, als in dem Moment der Bst. i. Aber das müsste entsprechend bereinigt werden. Das wäre Art. 41 a, d.h. Bst. f, als Überschrift: Aufsicht auf konsolidierter Basis. Es geht um diese Aspekte. In dem Bereich ist eine Beteiligung gemeint, also müsste man schreiben «Beteiligung im Sinne von Art. 41a», das wären die Beteiligungen, die dann imBereich der konsolidierten Aufsicht genannt werden müssten. Ich glaube, so wird es dann verständlich.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wenn ich Ihnen einen Vorschlag machen darf, Herr Regierungschef: Ich würde meinen, dass es wesentlich sinnvoller und besser lesbar wäre, dann die Definition des Begriffes «Beteiligung» dort bei Art. 41a zu regeln und den hier, den Bst. h, zu streichen. Weil, das sollen Begriffsbestimmungen sein, die für das ganze Gesetz gelten und nicht nur für einen einzelnen Artikel.Regierungschef Mario Frick:
Einverstanden, das macht Sinn.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wenn Sie einverstanden sind, dann dürfen wir davon ausgehen, dass die Regierung von sich aus Bst. h (wie Heinrich) aus diesem Art. 3a streicht. Dadurch werden die nachfolgenden Buchstaben i bis q zu den Buchstaben h bis p. Das wird für den Rechtsdienst bei der Publikation etwas schwierig werden; aber wir werden das schon schaffen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wenn es sonst keine Wortmeldungen zu Art. 3a gibt, dann stimmen wir ab. Wer mit Art. 3a in der jetzt korrigierten Fassung einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 4 steht zur Diskussion.
Regierungschef Mario Frick:
Ich möchte um Entschuldigung bitten. In der Hitze des Gefechtes und vor lauter Konzentration auf den ehemaligen Buchstaben h habe ich vergessen, die Vorlage der Regierung in den Buchstaben k und 1 - neu i und h - in dem Sinne abzuändern, indem nicht mehr unmittelbar auf Art. 1097 des PGR Bezug genommen wird, sondern dass es heissen würde im ehemaligen Bst. k, der neu Bst. i ist: «Mutterunternehmen: Ein Mutterunternehmen im Sinne der Rechnungslegungsvorschriften des Personen- und Gesellschaftsrechts» usw . ... und dann beim bisherigen Bst. 1, der neu Bst. k ist, müsste es heissen: «Tochterunternehmen: Ein Tochterunternehmen im Sinne der Rechnungslegungsvorschriften des Personen- und Gesellschaftsrechts» .... Das sind die beiden Punkte gewesen, die im Sinne der Diskussion, die ich mit dem Abg. Beck geführt habe, noch Missverständnisse hätten geben können.Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich verstehe das als Rückkommensantrag der Regierung auf Art. 3a. Der Rückkommensantrag steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Dann stimmen wir ab. Wer mit dem Antrag der Regierung, auf Art. 3a zurückzukommen, einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Peter Wolff:
Damit steht Art. 3a wieder zur Diskussion. Die Regierung ändert ihre Vorlage in der vom Herrn Regierungschef formulierten Art und Weise ab, so dass Bst. klein i neu lautet: «Mutterunternehmen: Ein Mutterunternehmen im Sinne der Rechnungslegungsvorschriften des Personen- und Gesellschaftsrechts sowie jedes Unternehmen, das einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausübt» und Bst. klein h lautet neu: «Tochterunternehmen: Ein Tochterunternehmen im Sinne der Rechnungslegungsvorschriften des Personen- und Gesellschaftsrechts sowie jedes Unternehmen, auf das ein Mutterunternehmen einen beherrschenden Einfluss ausübt, jedes Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens wird auch als Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens, das an der Spitze dieser Unternehmen steht, betrachtet».Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir stimmen daher der Form halber auch nochmals ab. Wer mit diesem nunmehr neuerlich abgeänderten Art. 3a einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Peter Wolff:
Damit kommen wir wieder zu Art. 4, der bereits gelesen wurde. Wird die Diskussion zu Art. 4 gewünscht? Das ist nicht der Fall. Dann stimmen wir ab. Wer mit Art. 4 einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 5 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 5 Abs. 2 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 6 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 7 steht zur Diskussion.
Abg. Gebhard Hoch:
Es ist natürlich völlig unbefriedigend, wenn zu Abs. 1 die Regierung auch nicht ansatzmässig in der Lage ist, zu beschreiben, wie so ein Anlagensicherungsmodell aussehen soll. Im Abs. 9 wird auf die Verordnung verwiesen, die die Regierungfestlegt. Dort heisst es: Die Banken usw. treten einer liechtensteinischen Sicherungseinrichtung oder einer entsprechenden Organisation eines anderen Landes bei. Da soll man einer Lösung, die ganz abstrakt hier steht, zustimmen. Ich kann das nicht tun, weil ich mir erwarten würde, dass die Regierung in der Lage wäre, einigermassen zu erklären, was die Vorstellungen der Regierung und der Banken sind. Aber, darüber haben wir ja schon diskutiert. Die Regierung ist dazu nicht in der Lage.Dann Abs. 4: Hier heisst es: «Eine Revisionsstelle mit einer Bewilligung» usw. prüft die Gesetzes- und Ordnungsmässigkeit. Da stellt sich mir die Frage: Ist das eine Revisionsstelle für jede Bank? Dann könnte es ja heissen: Die Revisionsstelle für die betreffende Bank oder eine Revisionsstelle für alle Banken zusammen.Abg. Alois Beck:
Es drängen sich hier natürlich grundsätzliche Fragen auf. Nach unserer Rechtslage ist es ja so, dass das Gesetz relativ konkret sein muss und dann die Verordnung oder die Delegation an die Verordnung relativ klar sein muss. Es gibt hier schon grundsätzliche Bedenken.Dann möchte ich noch darauf hinweisen: Es wird ja vorgeschlagen, dass die Festlegung der Einlagen und Anlagen in EURO erfolgen soll. Dies hat sicher den Vorteil, dass man dann in eindeutiger Übereinstimmung mit den entsprechenden EU-Richtlinien ist. Auf der anderen Seite können natürlich Rechtsunsicherheiten bestehen. Da wir den Schweizerfranken als gesetzliches Zahlungsmittel haben und demzufolge Kursschwankungen eintreten werden, schafft das unter Umständen Rechtsunsicherheiten für die Banken, aber auch für die Einleger und Anleger. Ich möchte nur auf diesen Umstand hinweisen, dass man dann in der Praxis einen Modus Vivendi finden muss.Bei Abs. 9 müsste es, glaube ich, in der letzten Zeile heissen: «..und über die Anlagen, welche von Abs. 3 ausgenommen sind». Nicht «Anleger», wie ich das gelesen habe.Regierungschef Mario Frick:
Zuerst zur Frage betreffend den EURO: Es ist halt so: Wenn man jetzt auf dem heutigen Wechselkurs ECU bzw. EURO-Franken etwas einrichtet, kann der sich in der Tat ändern. Ich sehe durchaus die Problematik einer gewissen Unschärfe und der Gefahr, dass sich der Kurs halt bewegen kann, dass unter Umständen zum Stichtag, wo die Bilanzen etc. errichtet werden, das passt und ein paar Wochen später nicht mehr. Nur, da wird man eine Lösung finden müssen, dass die Einlagensicherung zu bestimmten Stichtagen, wo das kontrolliert wird, dem Ganzenentspricht. Man wird auch gewisse Schwankungsreserven einzubauen haben. Das muss ein Teil des Modells sein.Dann zur andern Frage des Abg. Gebhard Hoch: Wenn Sie den bisherigen Art. 7 hernehmen, dann werden Sie feststellen, dass dort aber schon gar nichts geregelt ist. Und mit dem neuen Art. 7 sind entsprechende Rahmenbedingungen gegeben. Man ist dabei, zusammen mit den Banken, das ganze System aufzubauen. Die Banken werden angehalten, ihren Vorschlag zu unterbreiten. Wir haben schon gewisse Vorstellungen und haben diese auch schon entsprechend geäussert. Ich habe es kurz skizziert: Ein Bevorschussungssystem, verbunden vernünftigerweise mit einer Rückversicherung aus einer Captive beispielsweise, die das Ganze abdecken soll, versicherungsmathematisch ausgelegt. Das Ganze ist aber jetzt sehr technisch. Die Hauptaufgabe ist nach bisherigem Gesetz bei den Banken. Nach dem neuen Gesetz wird die Regierung stärker mitwirken als bisher und es sind gewisse Vorgaben gemacht. Dann sind in der Verordnung in den Art. 18 sowie 18a, bis 18h entsprechende Rahmenbedingungen vorgegeben. Ich möchte einfach einmal festhalten, dass der Vorschlag der Regierung eine erhebliche Verbesserung zum bisherigen Zustand darstellt, da der bisherige Zustand nicht vernünftig umsetzbar war. Also, wenn Sie dem nicht zustimmen wollen, dann muss ich Sie bitten, einen besseren Vorschlag zu bringen, da ansonsten Sie wahrscheinlich für die bisherige Situation wären.Dann zur Frage des Abg. Alois Beck, ob es in Abs. 9 statt «Anleger» nicht «Anlagen» heissen müsste? Da müssten Sie mich vielleicht einen Moment schauen lassen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Also, gemäss Art. 18a Abs. 3 der Verordnung ist das schon richtig, dass es «Anleger» heisst. Die Regierung nimmt dort in der Verordnung gewisse Anleger, institutionelle Anleger vor allem, von diesem Anlegerschutz aus.Regierungschef Mario Frick:
Aber erlauben Sie es mir trotzdem, dass ich es noch durchschaue. Es ist in der Tat richtig. Also: So wie es im Gesetz steht, ist es korrekt. Bei Abs. 8 ändert die Regierung aber ihren Antrag etwas ab, und zwar aus Gründen der einheitlichen Terminologie. Es heisst dort zweimal «Sicherungssysteme». Im Rest des Artikels wird aber von Sicherungseinrichtungen gesprochen. Die Regierung ändert daher ihren Antrag ab, indem es neu heisst: «Die Einleger und Anleger können hinsichtlich ihres Entschädigungsanspruches gegenüber den Sicherungseinrichtungen die Gerichte anrufen. Sicherungseinrichtungen, die im Rahmen der Einlagensicherung oder des Anlegerschutzes Zahlungen leisten, sind berechtigt, beim Liquidations-verfahren in Höhe der geleisteten Zahlungen in die Rechte der Einleger oder Anleger einzutreten». Es handelt sich um eine terminologische Anpassung.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wenn die Diskussion beendet ist - nein, das ist sie noch nicht.Abg. Rudolf Lampert:
Sie haben eine Frage im Raum stehen lassen bezüglich Abs. 4: Die Revisionsstelle. Hier möchte ich doch fragen, ob es sich um die Revisionsstelle gemäss Art. 11, die ja den Banken aufgezwungen wird gemäss Art. 11, ob es sich um diese Revisionsstelle handelt, die beispielsweise auch die Sorgfaltspflicht prüft usw., oder ob es sich hier um eine spezielle Revisionsstelle, die ausschliesslich diese Einlagensicherung prüft, handelt?Regierungschef Mario Frick:
Es handelt sich in der Tat um eine spezielle Revisionsstelle, die sich nur um diese Einrichtung kümmert. Diese Revisionsstelle kann vorgeschlagen werden durch die Banken, wird aber bestimmt durch die Regierung bzw. durch das ausführende Organ, durch die Dienststelle für Bankenaufsicht. Also d.h., es sind nicht, wie Sie es formuliert haben, die aufgezwungenen Revisionsstellen. Ich glaube, das war ein Versprecher. Es ist eine Revisionsstelle, eine einzige Revisionsstelle, die dieses Einlagensicherungssystem revidieren wird, anschauen wird, und die von den zuständigen staatlichen Behörden bestimmt wird.Abg. Rudolf Lampert:
Mit «aufgezwungen» habe ich selbstverständlich die Pflicht zum Haben einer Revisionsstelle gemeint. Es stellt sich aber hier dann doch die Frage: In Art. 11 ist genau ausgeführt, welche Geschäfte diese Revisionsstelle zu prüfen hat usw. Hier in Art. 7 wird nicht definiert, was diese Revisionsstelle zu prüfen hat. Kann diese Revisionsstelle praktisch künftig die gesamten Bilanzen noch einmal auseinander nehmen? Ist das dann eine redundante Revision zu Art. 11 ? Meines Erachtens müsste, wenn es sich nicht - ich ging davon aus, dass es sich um dieselbe handelt -, wenn es sich nicht um dieselbe handelt, müsste der Aufgabenkreis besser umschrieben oder exakt umschrieben werden, damit wir hier nicht einfach zwei Revisionen parallel führen müssen, zumal ja die Revisionsgesellschaft gemäss Art. 11 dieselben Bestimmungen bzw. dieselben Voraussetzungen erfüllen muss.Regierungschef Mario Frick:
Wir werden in der Verordnung sicherlich detaillierter noch als bisher darlegen müssen, was diese Revisionsstelle genau zu tun hat. Es ist natürlich nicht so, dass da eine doppelte Revision stattfindet, sondern es soll das System revidiert werden. Das wird überprüft. Aber ich sehe, Sie haben es verstanden. Dazu braucht es gewisse Informationen und da stützt man sich wieder auf das ab, was die anderen Revisionsstellen schon gemacht haben. Aber an sich wird nur das System als solches revidiert.Landtagspräsident Peter Wolff:
Aber damit wir uns nicht missverstehen, Herr Regierungschef. Vielleicht habe ich jetzt auch zu wenig genau aufgepasst: So, wie dieser Abs. 4 formuliert ist, ist die Bank nur verpflichtet, irgendeine Revisionsstelle, die eine Bewilligung gemäss Art. 37 Bankengesetz hat, mit der Überprüfung der Sicherungssysteme - hier heisst es übrigens auch wieder Sicherungssysteme - zu beauftragen. Das muss nicht zwingend - wenn es auch zweckmässig sein mag - aber es muss nicht zwingend die Revisionsstelle sein, die gemäss Art. 11 die Bilanz der Bank prüft.Abg. Rudolf Lampert:
Ich habe auch noch eine Frage. So wie Sie das jetzt ausgeführt haben, Herr Regierungschef, stellt eigentlich nicht die Bank diese Revisionsstelle, sondern die Regierung. Ist das richtig, dass das Einlagensystem nicht durch die Bank, durch eine Revisionsstelle, welche von der Bank bestellt wird, geprüft wird, sondern durch die Regierung?Regierungschef Mario Frick:
Es ist ja so, dass hier verschiedene Banken zusammen dieses Sicherungssystem betreiben werden. Entweder werden sie das einer speziellen Firma geben oder was auch immer. Dann ist es notwendig, dass eine Revisionsstelle das macht. Ich schlage jetzt Folgendes vor bzw. ändere den Antrag der Regierung folgendermassen ab: «Eine von der Regierung beauftragte Revisionsstelle mit einer Bewilligung gemäss Art. 37 dieses Gesetzes prüft die Gesetzes- und Ordnungsmässigkeit der Sicherungseinrichtungen» - damit wir in der Terminologie wieder sauber sind «und nimmt in einem ausführlichen Revisionsbericht hierzu Stellung».Dann ist klar, dass es von der Regierung bestellt wird. Wir werden selbstverständlich den Vorschlag der Banken, des Bankenverbandes, einholen, damit wir nach Möglichkeit eine Revisionsstelle bestellen können, die auch die Akzeptanz der hier ansässigen Banken findet. Ich glaube, dann ist klar, dass es eine Revisionsstelle ist.Das andere macht keinen Sinn, weil es ja hier um die Sicherungseinrichtung als solche geht. Bei den einzelnen Banken, Herr Abg. Lampert, muss jeweils geprüft werden: Ist die Bank in dieses Sicherungssystem, in diese Sicherungseinrichtung, eingebettet? Unternimmt sie das, was sie unternehmen muss gemäss dem Reglement, das dann vorliegen wird? Ich glaube, das macht die ganze Geschichte etwas klarer.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wenn die Diskussion nicht mehr benützt wird, dann wiederhole ich nochmals den neu formulierten Absatz 4, wenn ich ihn richtig verstanden habe. Er lautet demnach neu: «Eine von der Regierung beauftragte Revisionsstelle mit einer Bewilligung gemäss Art. 37 dieses Gesetzes prüft die Gesetzes- und Ordnungsmässigkeit der Sicherungseinrichtungen und nimmt in einem ausführlichen Revisionsbericht hierzu Stellung». Das scheint richtig zu sein. Dann können wir abstimmen: Wer mit Art. 7 in dieser in den Abs. 4 und 8 leicht geänderten Fassung einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 23 Stimmen
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 8 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 8 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 8a wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 8a steht zur Diskussion.
Abg. Alois Beck:
Ich habe keine Abänderung, bloss eine Bemerkung. Ist hier dieser Artikel von der Gesetzessystematik her schon richtig eingeordnet? Ich habe zwar auch keinen konkreten Vorschlag, wo man das jetzt auf die Schnelle anderswo plazieren könnte.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wünscht die Regierung dazu das Wort? Das war keine Frage, sondern nur eine Bemerkung.Regierungschef Mario Frick:
Ich muss sagen: Sie haben mich auch einen Moment lang stutzig gemacht, weil es kommt ja damit unter: Tätigkeit, Geschäftstätigkeit der Banken und Finanzgesellschaften. Insofern stimmt es schon: Wertpapierdienstleistungen als Tätigkeit. Dann kommt es in der Reihenfolge nach der Risikoverteilung. Da geht es um die Transparenz und die Sorgfalt. Man könnte das allenfalls auch bei der Organisation angliedern, als Art. 22 oder als 22a. Aber das passt auch nicht so richtig. Ich glaube, von zwei schlechten Lösungen ist die Angliederung oder die systematische Eingliederung nach Art. 8 meines Erachtens immer noch die bessere Lösung. Die Regierung bleibt damit bei ihrem Antrag. Ich muss aber zugeben, dass der Artikel so richtig gut weder hinter Art. 8 noch hinter Art. 22 passt.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wenn die Diskussion beendet ist, stimmen wir ab. Wer Art. 8a zustimmt, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 10 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 10 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 11 Abs. 2 und 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 11 Abs. 2 und 3 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 14a wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 14a steht zur Diskussion. Ich stelle zu diesem Artikel den Antrag, wie Sie an den schriftlich verteilten Antragsformulierungen gesehen haben, Abs. 2 mit einem Zusatz zu versehen, so dass es am Schluss heisst: «und es ist sein Einverständnis zur teilweisen Aufhebung des Bankgeheimnisses einzuholen». Ich begründe das damit, dass der Bankkunde nicht in einer unverbindlichen, leicht übersehbaren Formulierung auf diesen unter Umständen sehr bedeutsamen Umstand hingewiesen werden soll und der von ihm in dieser Art und Weise unterschrieben werden soll, sondern er soll durchaus durch das markante Wort «teilweise Aufhebung des Bankgeheimnisses» darauf hingewiesen werden, welche Folgen eine solche Auslagerung haben kann. Wenn er damit einverstanden ist, dann ist meiner Meinung nach gegen diese von der Regierung gewählte Form der Einbringung besonderer Regelungen für die Datenverarbeitung im Ausland in das Bankengesetz nichts einzuwenden.
Abg. Alois Beck:
Ich habe ja anlässlich der Konzessionserteilungen im September 1998 auf grundsätzliche Probleme in Bezug der Auslagerung verwiesen. Ich muss hier nicht alles wiederholen. Ein Punkt war natürlich, dass damit das liechtensteinische Bankgeheimnis nicht oder nur teilweise aufrechterhalten werden kann. In der Schweiz das ist sicher wegweisend - gab es von der Eidgenössischen Bankenkommission 1991 einen derartigen Fall. Zuvor war es überhaupt nicht möglich, dass eine Datenverarbeitung im Ausland gemacht werden konnte. In diesem Fall wurden eben einige richtungsweisende Auflagen gemacht, die hier die Regierung teilweise aufgenommen hat, aber nicht in aller Konsequenz. Nicht von ungefähr wird ein Art. 14a in Vorschlag gebracht. Ein Art. 14 ist da mit «Bankgeheimnis» überschrieben.Den Abänderungsantrag des Präsidenten kann ich unterstützen. Ich wollte genau in dieselbe Richtung mit etwas anderen Formulierungen stossen, aber es geht so in Ordnung. Vielleicht noch: Zur Klarstellung müsste man hier sicher noch das schriftliche Einverständnis einbringen und womöglich auch im 2. Absatz mit der Aufhebung des Bankgeheimnisses - vielleicht noch, um das deutlicher zu formulieren: Dass es eben mit der Auslagerung der Datenverarbeitung verbunden ist. Dawürde das dann so heissen: «Der Bankkunde ist in den allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich auf die Auslagerung der Datenverarbeitung hinzuweisen und es ist sein schriftliches Einverständnis zu der mit der Auslagerung der Datenverarbeitung verbundenen teilweisen Aufhebung des Bankgeheimnisses einzuholen».Ich glaube, die Richtung ist dieselbe; es wird einfach noch deutlicher zum Ausdruck gebracht. Ansonsten deckt sich das inhaltlich genau mit meinem Vorschlag, weshalb ich hier auf diesen Antrag so eintreten kann mit den von mir geforderten Abänderungen zur Klarheit.Abg. Rudolf Lampert:
Entschuldigung, ich habe vergessen, mich wieder abzumelden. Diese Schriftlichkeit beim Einverständnis bei Ihrem Vorschlag wollte ich auch einbringen. Der Abg. Alois Beck hat das bereits ausgeführt.Landtagspräsident Peter Wolff:
Sie haben vollkommen Recht, das habe ich übersehen oder das ist beim maschinenschriftlichen Schreiben übersehen worden. Ich kann mich dem Unterabänderungsantrag - wenn man so sagen will - des Abg. Beck anschliessen.Regierungschef Mario Frick:
Also das heisst, dass der neue Antrag heissen würde: «Der Bankkunde ist in den allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich auf die Auslagerung der Datenverarbeitung hinzuweisen und es ist sein schriftliches Einverständnis zur mit der durch die Auslagerung der Datenverarbeitung verbundenen teilweisen Aufhebung des Bankgeheimnisses einzuholen». Würde das ungefähr so heissen?Landtagspräsident Peter Wolff:
Genau so.Regierungschef Mario Frick:
Ich habe an sich wenig Mühe. Ich bin nur nicht sicher: Stimmt das, dass da eine teilweise Aufhebung des Bankgeheimnisses erfolgt? An sich wäre die Intention der Regierung, dass ja erstens die Daten verschlüsselt gehen sollen und zweitens anonymisiert. Also, ich bin nicht sicher, ob das so ein glücklicher Passus ist, weilman daraus herauslesen könnte, dass im Gegensatz zur Meinung, die wir haben, dass eben das Bankgeheimnis nicht geöffnet wird, eben indem verschlüsselte und anonymisierte Daten nur rausdürfen, hier dann allenfalls sogar nicht anonymisierte und nicht verschlüsselte Daten hinausgehen dürften. Ich bin nicht sicher, ob dieser Passus vielleicht sogar Auslegungsschwierigkeiten geben könnte.Abg. Alois Beck:
Das grundsätzliche Problem ist: Wenn Daten ins Ausland transferiert werden, dass sie dann nicht mehr durch das liechtensteinische Bankgeheimnis geschützt werden können. Ich kann Ihnen vielleicht kurz auch aus dieser EBK-Unterlage zitieren. Hier heisst es: «Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank x enthalten nunmehr eine Klausel, in welcher die Kundschaft ausdrücklich auf die bankeigene Datenfernverarbeitung in Grossbritannien» - in diesem Falle -«hingewiesen wird». Dann heisst es in einem zweiten fettgedruckten Absatz weiter - das Fettgedruckte kann man dann in der Verordnung festlegen -; dass der Kunde mit der Unterzeichnung der allgemeinen Geschäftsbedingungen der mit der Auslandverarbeitung verbundenen beschränkten Aufhebung des Bankgeheimnisses zustimme. Und eben mit der Konsequenz: «Daher liege infolge Einwilligung des Geheimnisherrn keine Verletzung des Bankgeheimnisses vor». .Ich möchte in diesem Zusammenhang auf das Konzessionsgesuch der Anlagen und Geschäftsbank hinweisen. Auf Seite 14 heisst es beispielsweise in diesem Gesuch mit der Auslagerung der EDV, dass diese Mitarbeiter dieses ausländischen Services vertraglich zu strengster Diskretion verpflichtet sind und zudem den Geschäftsgeheimnissen unterstehen nach Art. 321a Abs. 4 Obligationenrecht und dem Bankgeheimnis gemäss Art. 47 des schweizerischen Bankengesetzes. Das ist eben die grundsätzliche Problematik. Mit der Auslagerung, dass diese dann nicht mehr dem liechtensteinischen Bankengesetz unterstehen, auch diese Angestellten dort, sondern dass diese dem schweizerischen Bankengesetz in diesem konkreten Falle unterstehen. Man kann da sicher noch zusätzliche Vorschriften und Vorsichtsmassnahmen aufnehmen. In diesem EBK-Schreiben heisst es sogar noch, dass diejenigen Angestellten - in diesem Falle in Grossbritannien -, welche «Schweizer Daten» verarbeiten, sorgfältig ausgewählt und überwacht werden und ausdrücklich auf die Einhaltung der Schweizer Geheimhaltungsvorschriften verpflichtet. Aber eben: Das ist die grundsätzliche Problematik.Tatsache ist: Mit dem Datentransfer ins Ausland kann man sich nicht mehr auf das liechtensteinische Bankgeheimnis berufen. Das ist eine grundsätzliche Frage und deshalb hat man sie auch bei diesen Konzessionsgesuchen aufgeworfen, dass hier eine Regelung dringend nötig ist. Ich nehme doch an, dass die Regierung die entsprechenden schweizerischen Bestimmungen zumindest angeschaut und auf unsere Lösung zugeschnitten hat. Und wie gesagt: Nicht umsonst wird das von der Systematik her als Art. 14a eingebracht. Und Art. 14 ist bekanntlich mit demBankgeheimnis überschrieben. Ich habe jetzt nicht ganz verstanden, was Ihre Bedenken bezüglich des Antrages sind. Könnten Sie das nochmals wiederholen?Abg. Rudolf Lampert:
Sie haben gesagt, die Daten werden chiffriert und anonymisiert übermittelt. Dem kann ich zustimmen. Das Problem ist, nur die Übermittlung kann chiffriert stattfinden. Aber beim Empfänger der chiffrierten Daten müssen Sie dechiffriert werden, um überhaupt verarbeitbar zu sein. Das heisst, die Daten werden, wenn auch nur kurzfristig, in diesem Rechenzentrum oder wo dann diese Daten verarbeitet werden, in nicht chiffrierter Form verarbeitet. Nun kann man sagen: Die sind immer noch anonymisiert, indem der Kontoinhaber beispielsweise nicht mitgeliefert wurde. Wenn das nun aber ein Transfer ist, so kann der Auftraggeber nicht anonymisiert werden. Es können auch die Zahlungshinweise bzw. die Referenzierungen auf diese Zahlungen nicht anonymisiert werden. Also, es könnten Rückschlüsse gezogen werden. Ich glaube, dass wir das einfach dem Kunden, der sich hier in falscher Sicherheit wähnt, dass man das einfach mitteilen muss und seine schriftliche Zustimmung dafür verlangen kann.Abg. Peter Sprenger:
Das Votum des Abg. Rudolf Lampert hat mir klar gemacht, dass ich offenbar ein Know-how-Defizit habe. Können Sie mir bitte, Herr Regierungschef, erklären, was der Unterschied zwischen verschlüsselt und anonymisiert ist?Regierungschef Mario Frick:
Verschlüsselt bezieht sich auf die Daten selber; also auf den Datenstamm, die Zahlen, die Referenzen etc., die mit einem Code verschlüsselt werden. Der zweite Punkt ist dann die Zuordnung dieser Daten zu einer bestimmten Person, zu einer bestimmten Gesellschaft etc. Das ist der Aspekt der Anonymisierung. Das habe ich auch erst lernen müssen.Ich habe deswegen etwas Mühe mit diesem Begriff «teilweise Aufhebung des Bankgeheimnisses», weil er etwas signalisiert, was wir eigentlich gar nicht wollen. Es kann zu einem Einbruch in das Bankgeheimnis im Ausland kommen, das ist schon richtig; aber wäre vielleicht nicht besser: «die Schwächung» des Bankgeheimnisses. An sich ist ja das Ziel, dass man mit den Auflagen, die man erteilt in der Verordnung etc., dass man es so weit bringt, dass das Bankgeheimnis gewahrt ist, dass man nach menschlichem Ermessen eine Gewähr dafür hat, dass das Bankgeheimnis erhalten bleibt. Man macht es ja nicht bewusst, damit dann das Bankgeheimnis teilweise aufgehoben wird. Ich habe da einfach etwas Mühe, ob danicht ein falsches Signal gesendet wird. Also darum wäre mir der Begriff - «und es ist sein Einverständnis zur mit der durch die Auslagerung der Datenverarbeitung verbundenen Schwächung des Bankgeheimnisses »- weil wir das einfach nicht mehr gewährleisten können. Aber da sind wir schon im Bereich der Nuancen.Abg. Alois Beck:
Ich habe das Gefühl, Sie sehen das zu technisch. Sagen wir einmal und gehen davon aus, dass, wenn mit dieser Anonymisierung usw., dass das rein auf eine technische Komponente reduziert werden kann. Da bin ich eben anderer Ansicht. Man muss nicht einmal praktische Beispiele herannehmen, wo es Dechiffrierungen usw. gibt; die kann man nicht ausschliessen, mit den besten Systemen nicht. Wenn Sie sagen: Eine «Schwächung» des Bankgeheimnisses, was heisst das dann? Das kommt vermutlich auf dasselbe heraus. Tatsache ist: Mit der Auslagerung dieser Daten aus dem Rechtsraum kann man sich nicht mehr auf das liechtensteinische Gesetz berufen. Das ist im Prinzip die Aufhebung.Dass man aber explizit weiss, wieso diese Aufhebung des Bankgeheimnisses sein soll, habe ich eben den Unterantrag eingebracht, den ich vielleicht nochmals vorlesen kann: «Der Bankkunde ist in den allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich auf die Auslagerung der Datenverarbeitung hinzuweisen und es ist sein schriftliches Einverständnis zu der mit der Auslagerung der Datenverarbeitung verbundenen teilweisen Aufhebung des Bankgeheimnisses einzuholen». Dass man hier explizit diesen Konnex herstellt, dass man eben sagt: Mit der Auslagerung ist gleichzeitig diese Aufhebung des Bankgeheimnisses verbunden. Sie können nicht dann - ich mache jetzt ein Beispiel - diesem Rechenzentrum in der Schweiz oder sonstwo von hier aus ihre Vorschriften aufdrücken und diese können sich nicht auf das liechtensteinische Bankgeheimnis berufen.Abg. Karlheinz Ospelt:
Mir stellt sich jetzt schon eine Frage: Wenn ich das richtig verstanden habe, würden diese Daten ja verschlüsselt ins Ausland versandt. Dort werden sie verarbeitet. Durch die Anonymisierung ist es aber trotzdem nicht möglich, diese Daten einem bestimmten Kunden bzw. einer Firma zuzuordnen. Damit ist doch das Bankgeheimnis nach wie vor gewährt. Ausserdem werden spezifische Anforderungen gestellt, damit eben diese Auslagerung erfolgen kann; das kommt dazu. Ich frage mich schon: Wenn das jetzt ausdrücklich auch noch im Gesetz drin verankert ist, ob es zusätzlich noch Erklärungen - und dann noch schriftlicher Art - braucht, um diesen Schutz zu gewährleisten.Abg. Rudolf Lampert:
Herr Abg. Karlheinz Ospelt: Das ist schon richtig, wenn Sie von Anonymisierung reden. Aber wenn Sie mir eine Überweisung machen auf mein Konto, so ist einfach der Nachweis erbracht, dass Sie mir eine Vergütung gemacht haben. Nur, wenn das beispielsweise dann eine Stiftung ist, wenn beispielsweise von einer ausländischen Bank eine Vergütung auf eine Stiftung kommt, so ist der Nachweis, dass diese Person aus dem Ausland diesen Betrag überwiesen hat, der ist jederzeit erbringbar. Sie können die Referenzdaten - nicht den Kontoinhaber - die Referenzdaten, diese können Sie nicht anonymisieren, sonst hätten Sie überhaupt keine Details mehr, um was für eine Zahlung es hier geht. Meines Erachtens ist das nicht möglich.Abg. Karlheinz Ospelt:
Dann habe ich aber eine Frage an Sie: Es ist natürlich klar, dass diese Referenzdaten ersichtlich sind. Die sind vielleicht sogar noch zuordenbar, wenn man alle Verschlüsselungen an eine bestimmte Kontonummer knackt. Aber wenn ich das richtig verstanden habe, dann ist dort Schluss. Die Kontonummer einer speziellen Stiftung oder irgendeiner Privatperson zuordnen zu können, das ist ja nicht mehr möglich, weil es ja gesichert sein muss - und das ist sicherlich kein Problem -, dass diese Kontonummer nur im liechtensteinischen Raum einem bestimmten Begünstigten zugeordnet werden kann.Regierungschef Mario Frick:
Meine Bedenken gehen eben in die ähnliche Richtung, wie der Abg. Karlheinz Ospelt das gesagt hat. Aber ich verstehe auf der anderen Seite auch die Ausführungen des Abg. Lampert. Theoretisch ist es sehr unwahrscheinlich - im Höchstmass unwahrscheinlich sogar -, aber theoretisch ist es möglich, dass man auch mit diesen anonymisierten Daten, wenn jetzt wirklich dieser sehr sehr unwahrscheinliche Fall eintreten würde, dass gerade das Referenzkonto oder dass gerade der Referenzauftrag wieder auftauchen würde, dass man dann auch die Identität der Betroffenen feststellen könnte. Es ist unwahrscheinlich, aber es ist zumindest theoretisch möglich.Ich nehme die Interpretation, wie Sie sie abgegeben haben, Herr Abg. Alois Beck, zur Kenntnis, dass Sie es so verstehen, dass Sie die teilweise Aufhebung des Bankgeheimnisses ausschliesslich auf den Aspekt beziehen, dass die Daten in dem Moment im Ausland sind und damit dem Herrschaftsbereich des liechtensteinischen Rechts entzogen sind. Dass das der einzige Aspekt ist. Wenn das dahintersteht, kann ich mich mit dieser Formulierung einverstanden erklären, aber nur dann. Ich glaube, mehr dürfen wir auf keinen Fall signalisieren, weil, dann gehen wir an das Bankgeheimnis selber ran, das wir dann in Frage stellen würden. Unterdieser Prämisse und mit dieser Interpretation und diesem Vorverständnis könnte ich dem mittlerweile angepassten Abänderungsvorschlag des Landtagspräsidenten durchaus einiges abgewinnen.Abg. Alois Beck:
Das war genau mein Motiv für diesen Unterabänderungsvorschlag, dass man klar sieht, um was es hier geht, nicht um eine womöglich missverständliche generelle Aufhebung aus irgendwelchen anderen Gründen. Nochmals der Hinweis, dass man das eben weniger technisch betrachten muss, sondern grundsätzlicher Natur, dass diese Daten den - ich sage einmal - geschützten Rechtsraum verlassen. Den Rechtsraum, der unter dem Herrschaftsbereich der Regierung ist - oder wem auch immer. Das ist der Punkt. Ich habe eingangs gesagt: Man muss in diesen Fragen ein bisschen über den Zaun hinaus blicken. Es ist gut möglich, dass in den Fällen, die wir bis jetzt in diesem Zusammenhang behandelt haben, hier keine Probleme auftreten werden. Es ist möglich, es kann aber auch Probleme geben. Wir haben hier aber über grundsätzliche Aspekte zu befinden. Hier haben wir womöglich in Zukunft Banken zu erwarten, die aus ganz anderen Rechtsräumen herkommen. Das muss man sich auch einmal überlegen. Man kann dann nicht zwei oder drei Klassengesellschaften bilden aus Gründen des Diskriminierungsverbotes usw., sondern es geht darum, dass man von Anfang an klare Verhältnisse schafft und nicht dann später Präjudizien zu erwarten hat. Das ist eben auch der Punkt.Abg. Marco Ospelt:
Guten Morgen, Herr Präsident, meine Damen und Herren. Ich möchte einen zusätzlichen Aspekt in diese Diskussion einbringen und stelle gleichzeitig eine Frage: Wenn ich das richtig verstanden habe, stellt die Formulierung, so wie sie hier diskutiert wird, ja auch irgendwo einen Wettbewerbsnachteil dar für jene Banken, die von ihren Kunden diese Unterschrift dann verlangen müssen. Das heisst also für kleinere Banken, die kein eigenes Rechenzentrum unterhalten. Wenn ich da ein bisschen weiterdenke, wäre das ja für diese Banken dann ein Grund, sich zusammenzutun und in Liechtenstein ein Rechenzentrum zu unterhalten, möglicherweise ein gemeinsames Rechenzentrum. Möglicherweise liegt in dieser Bestimmung ein starker Druck in Richtung auf neue Arbeitsplätze in unserem Land. Könnte das ein zusätzlicher Aspekt dieser Bestimmung sein?Landtagspräsident Peter Wolff:
Das möchte ich schon mit einem Fragezeichen versehen, ob die derzeit in Liechtenstein arbeitslosen Personen dann die für dieses Rechenzentrum wichtigen Qualifikationen aufweisen. Aber das wird sich dann weisen.Abg. Karlheinz Ospelt:
Ich glaube, man sollte jetzt auch nicht so tun, dass keine Daten den Raum Liechtenstein verlassen. Ich glaube zu wissen, dass es doch bei der Wertschriftenverwaltung eine zentrale Datenbank gibt, wo alle Banken ihre Wertschriften verwalten - bei der SEGA. Auch dort verlassen diese Daten den Raum Liechtenstein. Man müsste mir zumindest dann erklären können, wieso es dort möglich ist und in diesem speziellen Fall jetzt eben nicht.Landtagspräsident Peter Wolff:
Weil das dort die von der entsprechenden Bank gehaltenen Wertschriften sind, ohne jeden Kundenbezug, ohne jeden Kontobezug. Das hat mit Datenverlagerung ins Ausland überhaupt nichts zu tun.Regierungschef Mario Frick:
Nur eine Antwort auf die Frage des Abg. Marco Ospelt. Es ist in der Tat so, dass sich dann natürlich für die kleineren, aber auch die grösseren Banken einfach die Frage stellt, ob man nicht vielleicht mit einem gemeinsamen Rechenzentrum operieren könnte. Übrigens ein Gedanke, den sich auch die grossen drei Banken auf dem Platz durchaus einmal stellen sollten. Also, ich muss sagen, wenn ich das gerade einflechten darf als für die Banken zuständiger Regierungsrat: Ich finde es eigentlich ökonomisch gesehen einen Blödsinn, dass jede Bank das Gefühl hat, ein eigenes Rechenzentrum führen zu müssen, anstatt man sich zusammensetzen würde und hier doch einige Millionen Franken einsparen und sehr viel optimalere Rahmenbedingungen schaffen könnte. Vielleicht dass dieses Votum Ihrerseits und meine Einmischung in die betriebswirtschaftlichen Aspekte der Banken eine Anregung an den Bankenplatz darstellen können.Abg. Rudolf Lampert:
Herr Regierungschef, ich kann Ihnen versichern, dass solche Gedanken schon längst durch die Köpfe der Verantwortlichen bei den Banken gegangen sind und dass sie nicht blind durch die Gegend laufen. Aber es gibt vielleicht auch Gewichtungen anderer Art, die dabei ins Spiel kommen, ob man sich einem solchen Rechenzentrum anschliesst oder nicht.Landtagspräsident Peter Wolff:
Die Diskussion scheint beendet zu sein. Dann können wir abstimmen. Wir stimmen zunächst über den ursprünglich von mir formulierten Abänderungsantrag inder Endfassung gemäss den Ausführungen des Abg. Alois Beck ab. Der Antrag lautet, Art. 14a 2. Satz möge lauten: «Der Bankkunde ist in den allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich auf die Auslagerung der Datenverarbeitung hinzuweisen und es ist sein schriftliches Einverständnis zu der mit der Auslagerung der Datenverarbeitung verbundenen teilweisen Aufhebung des Bankgeheimnisses einzuholen». Wer mit diesem Abänderungsantrag einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 22 Stimmen
Landtagspräsident Peter Wolff:
Dann stimmen wir über Art. 14a in der hiermit geänderten Fassung gesamthaft ab. Wer mit Art. 14a einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Überschriften vor Art. 15 und Art. 15 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 15 steht zur Diskussion.
Abg. Gebhard Hoch:
Herr Landtagspräsident, Sie haben sich in der Eintretensdebatte dahingehend geäussert, dass Sie es nicht nachvollziehen könnten, die Kompetenz für die Erteilung von Bankkonzessionen von der Regierung an den Landtag zu verlagern. Davon kann keine Rede sein, das war nie meine Absicht. Das wollte ich auch nie, auch nur andeutungsweise, sagen. Was ich will ist, dass wir die bisherige Regelung beibehalten könnten. Und bevor ich jetzt den Antrag stelle, eine Vorstellung - oder mein Wunsch wäre, dass dem Art. 15 der gleiche Satz beigefügt würde, wie er jetzt im Gesetz steht. Also: «Die Konzession bedarf für ihre Gültigkeit der Zustimmung durch den Landtag».Nun, wenn ich auf die Äusserungen des Regierungschefs zurückkomme: Er ist der Meinung, es braucht unter allen Umständen eine rechtsmittelfähige Entscheidung. Und Sie haben selbst als Möglichkeit den Staatsgerichtshof erwähnt. Mich persönlich würde das überhaupt nicht stören, wenn der Staatsgerichtshof hier Rekursinstanz wäre. Sie haben auch bezweifelt, ob die Auskünfte, die ich über Vertrauensleute in Brüssel eingeholt habe, ob diese Auskünfte von kompetenter Stelle gekommen sind? Ich kann Ihnen dazu nur sagen: Die sind nicht von einem subalternen Beamten gekommen.Was macht es für einen Unterschied, wenn wir angenommen den Staatsgerichtshof als Rekursinstanz hätten und der würde eine Konzession schlussendlich verweigern? Dann könnte doch so ein Konzessionswerber genau gleich bei der EFTA-Überwachungsbehörde oder bei der Europäischen Kommission klagen. Ich tu mich jetzt schwer, das juristisch in die richtigen Worte zu kleiden. Aber ich sehe da keinen grossen Unterschied, ob jemand dann nach Brüssel geht und dort klagt, ob nun ein Entscheid des Staatsgerichtshofes vorliegt oder ein Entscheid der Regierung mit Nichtbilligung - sage ich einmal - des Landtages, also das müssten Sie mir noch näher erläutern. Als Kompromiss habe ich mir überlegt - weil mein Wunsch einfach der ist, dass der Landtag ein Wort mitzureden hat -, ob man sagen könnte: Die Konzession bedarf zu ihrer Gültigkeit der Vorlage an den Landtag. Der Landtag kann die Entscheidung der Regierung aufheben und der Regierung zur neuerlichen Entscheidung auftragen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Da bringen Sie jetzt aber die Gewaltenteilung total durcheinander. Da hat der Landtag dann Aufgaben wie die Verwaltungsbeschwerdeinstanz. Der Landtag ist eine politische Behörde, Herr Abg. Hoch. Die bisherige Vorschrift hat Sinn gemacht, solange es möglich war, ohne internationalrechtliche Verpflichtungen welcher Art auch immer - rein politisch als Volksvertretung zu sagen: Diese Bank wollen wir nicht, ganz gleich warum; wir wollen die einfach nicht, die passt uns nicht, aus. Das können wir nicht mehr. Wir könnten nur, wenn wir zukünftig weiterhin hier mit eingebunden werden sollen, dann können wir nur nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften entscheiden im Sinne einer Beurteilung: Ist die Anspruchsgrundlage für eine Konzession gegeben oder nicht? Denn die Banken, in- und ausländische, haben jetzt, anders als bisher, einen Rechtsanspruch darauf, dass sie die Konzession bekommen, die Bewilligung bekommen, wenn sie alle Voraussetzungen erfüllen. Und so, wie Sie es jetzt im ersten Ihrer beiden geschilderten möglichen Anträge formuliert hätten, nämlich Beibehaltung dieser Zustimmungskompetenz des Landtages mit Rechtsmittelzugang zum Staatsgerichtshof, das wäre ein ganz einmaliges Verfahren mit einer gewissermassen zweigeteilten Bewilligungsbehörde. Da wäre zuerst die Regierung - da gibt es auch einen Rechtsmittelzug dagegen - und gleichzeitig müsste aber auch noch der Landtag einen Bewilligungsentscheid fällen, gegen den man dann wieder einen Rechtsmittelzug an den Staatsgerichtshof ergreifen könnte. Also Ihr Bemühen, den Landtag hier irgendwie wieder ins Spiel zu bringen oder im Spiel zu lassen, in Ehren, aber von der Vorgehensweise her, muss ich ehrlich sagen, passt es hinten und vorne nicht.Abg. Peter Sprenger:
Ich muss mich gegen jegliche Überlegungen, dem Staatsgerichtshof hier irgendeine Kompetenz zu geben, aussprechen. Es gibt ganz klar Tendenzen, dem Staatsgerichtshof seinen eigentlichen Kernbereich - die Verfassungsgerichtsbarkeit - zu reservieren und ihm diesen zu belassen. Mit einer hier angeregten Kompetenz in diesem Bereiche wäre wieder eine Vergrösserung der Kompetenzen im Bereich Verwaltungsrecht realisiert.Landtagspräsident Peter Wolff:
Herr Abg. Hoch, stellen Sie einen Antrag? Wenn ja, welchen bitte?Abg. Gebhard Hoch:
Unter diesen Umständen stelle ich den Antrag, Abs. 1 mit folgendem Satz zu ergänzen: «Die Konzession bedarf für ihre Gültigkeit der Zustimmung durch den Landtag».Landtagspräsident Peter Wolff:
Der Antrag steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Dann stimmen wir darüber ab. Wer dem Antrag des Abg. Gebhard Hoch, Art. 15 Abs. 1 mit dem Satz: «Die Bewilligung bedarf für ihre Gültigkeit der Zustimmung durch den Landtag» zu ergänzen, zustimmt, möge die Hand erheben.Abstimmung: 8 Stimmen
Landtagspräsident Peter Wolff:
Der Antrag ist nicht angenommen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Dann stimmen wir über Art. 15 ab. Wer Art. 15 zustimmt, möge die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 17 Stimmen
Landtagspräsident Peter Wolff:
Dann können wir weiterlesen.
Art. 16 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 16 steht zur Diskussion.
Abg. Rudolf Lampert:
Art. 16 Abs. 2 erlaubt ausländischen Banken, Finanzgesellschaften und Wertpapierfirmen unter bestimmten Voraussetzungen, ihre Firma in Liechtenstein zu führen. Bereits in der 1. Lesung wurde das Problem aufgeworfen, dass unter Umständen dem inländischen Kunden vorgemacht wird, bei dem Institut handle es sich um ein rein liechtensteinisches Unternehmen. Der Abg. Gebhard Hoch hat am Beispiel der Volksbank AG ausgeführt, dass diese in der Schweiz den Namen «Vorarlberger Volksbank AG» führt. Der Herr Regierungschef hat damals ausgeführt, dass er heraushöre, dass der Landtag hier eine Regelung wünsche, welche die ausländische Beherrschung ersichtlich mache und versprach, dies zu prüfen. Eine Abänderung schlägt die Regierung in dieser Hinsicht jetzt aber nicht vor.Das Schweizerische Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen geht hier noch viel weiter. Bundesgerichtsentscheid 98 1b. 378 ff. führt aus, ich zitiere aus dem Kommentar zum Bankengesetz: «Den Auslandsbanken ist somit die Wahl einer Personen- oder Phantasiebezeichnung gestattet, die keine Assoziation mit schweizerischen Eigenheiten zulässt. Personenbezeichnungen dürfen nicht mit geläufigen schweizerischen Familiennamen übereinstimmen. Phantasiebezeichnungen sind grundsätzlich zulässig, dabei sind jedoch Hinweise auf die Schweiz oder schweizerische Eigenheiten zu unterlassen, die auf einen schweizerischen Charakter hinweisen oder auf einen solchen schliessen lassen können ».Dies bedeutet auf gut Deutsch, dass in der Schweiz eine ausländisch beherrschte Bank mit einem schweizerischen Familiennamen nicht zulässig wäre. Um die ausländische Beherrschung festzuhalten, stelle ich folgenden Antrag, welcher Ihnen schriftlich vorliegt. Art. 16 Abs. 2 soll lauten: «Banken, Finanzgesellschaften und Wertpapierfirmen mit Sitz im Ausland dürfen ihre Firma vorbehaltlich von Abs. 1 in Liechtenstein führen. Wenn ein beherrschender ausländischer Einfluss besteht, so darf die Firma nicht auf einen liechtensteinischen Charakter hinweisen oder einen solchen vortäuschen. Ein Tochterunternehmen oder ein Tochterunternehmen des Mutterunternehmens oder einer in einem anderen Staat zugelassenen Bank, Finanzgesellschaft oder Wertpapierfirma hat die liechtensteinische Geschäftsstelle mit Bank X (Liechtenstein) Aktiengesellschaft zu kennzeichnen. Besteht die Gefahr einer Verwechslung oder Irreführung, kann ein erläuternder Zusatz verlangt werden.Sie sehen, dass die Stelle «oder ein Tochterunternehmen des Mutterunternehmens» unterstrichen ist. Dies deshalb, weil mir der Grund nicht bekannt ist, weshalb von der Regierung in Art. 17 Abs. 4a neu diese Formulierung gewählt wurde. Dort wurde dieser Einschub gemacht, ohne dass Erklärungen in der Stellungnahme zu finden sind. In der Zwischenzeit hat sich für mich aber eine Lösung ergeben, die dieser Formulierung aus dem Weg geht, womit ich meinen Ihnen vorgelegten Antrag ein wenig abändere.Der zweite Satz meines Antrages lautet somit: Anstelle dieser «...einer Tochterunternehmen» usw., er lautet: «Eine solche Firma ist mit Bank X (Liechtenstein) zu kennzeichnen» usw., also anstelle dieser Bezeichnung steht einfach «eine solche Firma ist mit ... » und dann die weiteren Ausführungen. Damit dürfte derselbe Zweck erfüllt sein. Aber diese komplizierte Formulierung, welche ich dem Art. 17 entnommen habe, wäre damit ausgeschaltet.Landtagspräsident Peter Wolff:
Verstehe ich Ihren Antrag richtig, Herr Abg. Lampert, dass er sich ausschliesslich auf Banken, Finanzgesellschaften und Wertpapierfirmen mit Sitz im Ausland bezieht, die im Inland eine Filiale oder Zweigstelle führen?Abg. Rudolf Lampert:
Oder Tochtergesellschaft.Landtagspräsident Peter Wolff:
Ja, jetzt lesen Sie einmal Ihren Antrag, wie Sie ihn jetzt zuletzt formuliert haben, noch einmal durch. Ihr Antrag lautet jetzt wie folgt: «Banken, Finanzgesellschaften und Wertpapierfirmen mit Sitz im Ausland» - mit Sitz im Ausland -«dürfen ihre Firma vorbehaltlich von Abs. 1 in Liechtenstein führen. Wenn ein beherrschender ausländischer Einfluss besteht, so darf die Firma nicht auf einen liechtensteinischen Charakter hinweisen oder einen solchen vortäuschen. Eine solche Firma ist mit Bank X (Liechtenstein) AG zu kennzeichnen. Besteht die Gefahr einer Verwechslung oder Irreführung, kann er einen erläuternden Zusatz verlangen».Also nach meinem Sprachverstehen bezieht sich das alles auf Banken, Finanzgesellschaften und Wertpapierfirmen mit Sitz im Ausland.Abg. Rudolf Lampert:
Ja.Abg. Karlheinz Ospelt:
Das veranlasst mich zu einigen Fragen und zwar: 1. Wie will man kontrollieren, wie diese Bank beherrscht ist, wenn sie Inhaberaktien ausstehen hat? 2. Widerspricht dies dann nicht dem EWR-Recht, wo der freie Kapitalverkehr gewährleistet sein müsste? 3. Welche Namen sind nun rein liechtensteinisch und welche nicht? Wenn Sie von Müller-Bank, Meier-Bank reden: Ist das nun rein liechtensteinisch, ist das nicht liechtensteinisch? Wie will man das unterscheiden?Abg. Gebhard Hoch:
Ich glaube, ich habe die gleichen Bedenken, wie Sie mit der Rückfrage an den Abg. Rudolf Lampert äusserten. Ich bin der Meinung: Das ist alles richtig, was der Abg. Lampert hier vorschlägt. Aber ich denke, das sollte sich auch auf Gesellschaften und Banken beziehen, die sich neu in Liechtenstein niederlassen. Das sollte generell gelten. Ich verweise auf das Beispiel Volksbank. Dort war ich auch der Ansicht: Es müsste an und für sich ähnlich heissen, wie die Situation in der Schweiz ist, dass sie Volksbank Liechtenstein AG heissen müsste.Landtagspräsident Peter Wolff:
Also, für die Fälle von in Liechtenstein gegründeten Tochtergesellschaften oder überhaupt in Liechtenstein neu gegründeten Banken, also liechtensteinischen Banken, stelle ich einen Abänderungsantrag - wie Sie ja ebenfalls schriftlich gesehen haben -, und zwar in Abs. 3 dieses Art. 16. Da soll neu folgender Wortlaut als neuer Abs. 3 eingefügt werden: «Banken dürfen in ihrer Firma den Namen einer Muttergesellschaft nur führen, wenn die Muttergesellschaft aufgrund einer Mehrheitsbeteiligung beherrschenden Einfluss ausübt. Überdies ist bei Verwendung wesentlicher Bestandteile des Namens einer ausländischen Bank in der Firma ein unterscheidender Zusatz zu verwenden, der klarstellt, dass es sich um eine liechtensteinische Tochtergesellschaft einer bestimmten ausländischen Bank handelt».Diese Bestimmung beschlägt zwei Anwendungsfälle. Der erste Satz bezieht sich auf Bankgründungen in Liechtenstein, bei denen zwar mit Zustimmung einer existierenden ausländischen Bank ein Firmenname gewählt wird, der zwangsläufig beim Publikum den Eindruck hervorruft, es handle sich um eine volle Tochtergesellschaft einer bekannten ausländischen Bank, wobei das aber effektiv keineswegs immer der Fall sein muss. Ich verweise nur auf das Beispiel der von unszugelassenen Bank Wegelin, bei der die Beteiligung der schweizerischen Bank Wegelin deutlich unter 50 Prozent liegt. Es wäre also zum Beispiel denkbar, ohne eine solche Bestimmung im Gesetz und ohne dass die Behörden meiner Meinung nach aufgrund der Regierungsvorlage etwas dagegen machen könnten, dass hier eine Deutsche Bank AG Liechtenstein gegründet wird, bei der die Deutsche Bank vielleicht aber nur zu 10 Prozent beteiligt ist, aber aus irgendwelchen Gründen die Zustimmung gibt, dass ihr Name verwendet wird. Dann glaubt das Publikum: Das ist eine volle Tochtergesellschaft der Grossbank Deutsche Bank AG, wunderbar, und in Wirklichkeit ist es gar nicht so; das ist der eine Fall.Der andere Fall betrifft das, was, wie ich immer noch annehme, auch der Abg. Lampert im Sinn hat, allerdings ohne Bezugnahme auf eine reine Zweigstelle einer ausländischen Bank, sondern unter Bezugnahme auf eine im Inland gegründete Bank, wie wir sie ja jetzt laufend zu behandeln haben. Dort möchte ich mit dieser Einfügung erreichen, dass bei Verwendung von Bestandteilen des Namens einer ausländischen Bank ein liechtensteinspezifischer Zusatz in den Firmennamen aufgenommen werden muss, damit offensichtlich ist, dass es sich um eine liechtensteinische Tochtergesellschaft einer bestimmten ausländischen Bank handelt. Das beträfe das von Ihnen immer wieder erwähnte Beispiel Volksbank. Den bisherigen Abs. 3 will ich natürlich nicht abschaffen, sondern der sollte dann zu Abs. 4 werden.Abg. Rudolf Lampert:
Ich sehe schon, dass wir dieselben Ziele verfolgen. Aber etwas ist hier nicht geregelt in Ihrem Vorschlag, meines Erachtens. Vor ca. einer Woche war im Markenregister publiziert, dass sich eine «Sparkasse Vaduz» den Namen schützen lassen hat. Diese Sparkasse Vaduz hat sich lediglich - sie hat keine Konzession - sie hat sich den Namen schützen lassen. Ich gehe beispielsweise davon aus, dass diese Sparkasse Vaduz von irgendeiner ausländischen Bank gegründet wird und unter diesem Namen dann in Liechtenstein die «Sparkasse Vaduz» -«Sparkasse Bank AG» heisst sie genau - in Vaduz, dass dieser Name dann hier in Liechtenstein geführt wird, obwohl überhaupt kein liechtensteinisches Kapital vorhanden ist. Mit Ihrem Vorschlag, wo Sie lediglich die Verwendung des Namens der ausländischen Gesellschaft untersagen, haben Sie das nicht erfasst.Mir geht es konkret darum, hier nicht vorzutäuschen, dass es sich um eine Sparkasse Vaduz handelt, sondern eben um ein ausländisches Unternehmen. Das ist mit Ihrem Vorschlag, mit dem ich mich auch einverstanden erklären kann, eben nicht erfasst. Danke.Landtagspräsident Peter Wolff:
Mit Ihrem Vorschlag ist das Beispiel aber auch nicht erfasst, Herr Abg. Lampert. Denn Sie beziehen sich nur auf Banken mit Sitz im Ausland. Und wenn im Inland eine Firma gegründet wird - was übrigens nur mit Bankenkonzession möglich wäre - die «Sparkasse Bank Vaduz» heisst, dann ist das durch Ihren Vorschlag nicht tangiert.Abg. Alois Beck:
Ich kann das Anliegen des Abg. Rudolf Lampert unterstützen; aber vielleicht sind hier noch einige Ausführungen notwendig. In der letzten Landtagssitzung, als wir dieses Gesetz behandelt haben, sind wir ja auch auf die schweizerische Regelung kurz eingetreten. Es heisst hier auch in der Stellungnahme der Regierung auf Seite 17, dass nach Ansicht der Regierung nicht verlangt werden kann, obwohl dies EWR-rechtlich wahrscheinlich möglich wäre, dass bei der Firmabezeichnung einer Bank die ausländische Beherrschung sichtbar wird. Das war nicht die Stossrichtung, die man angepeilt hat. Es soll ja nicht verlangt werden, dass die Firmabezeichnung die ausländische Beherrschung sichtbar machen muss. Man kann ja auch andere Namen wählen. Der Abg. Lampert hat das erwähnt, Phantasienamen usw.Aber in der Schweiz geht es ja darum, dass, wenn eine ausländisch beherrschte Bank eine Firma verwenden will, die auf einen schweizerischen Charakter hinweist oder darauf schliessen lässt, dass das nicht erlaubt ist. Also, sie wird nicht verpflichtet, die ausländische Beherrschung aufzuzeigen, sondern es ist ihr lediglich nicht erlaubt, wenn sie eben ausländisch beherrscht ist, dass sie dann eine Firma verwendet, die auf einen schweizerischen Charakter der Bank hinweist oder darauf schliessen lässt. Also, das ist ganz eine unterschiedliche Stossrichtung. Dieser Punkt fehlt im Vorschlag des Präsidenten, also der Umstand, dass eine ausländisch beherrschte Bank hier einen Sitz errichten will und dass ihr dann untersagt ist, eine Firma zu verwenden, die auf einen liechtensteinischen Charakter der Bank hinweist oder darauf schliessen lässt. Dieser Punkt ist mit ihrem Vorschlag, Herr Präsident, nicht abgedeckt. Hier, glaube ich, gilt es doch noch eine Lösung zu finden.Wir haben zwar bald Mittag. Vielleicht könnte man sich das über das Mittagessen noch vorstellen, dass wir dann auch eine saubere Lösung herkriegen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Das ist grundsätzlich eine gute Idee, aber zuerst diskutieren wir das noch aus. Ich glaube, dass beim Abg. Lampert - vielleicht irre ich mich - aber ich glaube, dass bei Ihnen das Missverständnis entsteht, dass Ihr Abänderungsantrag zu Art. 16Abs. 2 Fälle von Bankgründungen in Liechtenstein betrifft. Das ist aber nicht der Fall. Sie beziehen sich, wie auch der bisherige Abs. 2 von Art. 16, ausschliesslich auf Banken mit Sitz im Ausland. Das ist ein anderer Fall. Eine Bank mit Sitz im Ausland kann ja nach dem EWR-Recht und auch jetzt nach unserem Bankenrecht im Inland eine Zweigstelle aufmachen. Die muss ja gar keine eigene Bank hier gründen. Das ist der Fall, auf den sich Abs. 2 bezieht. Während der Fall, den Sie - wie ich annehme - eigentlich im Auge haben, der zweite Satz zeigt das deutlich, der zweite Satz von Ihrem Vorschlag - das ist eigentlich der Fall einer in Liechtenstein von Ausländern gegründeten Bank, in der Regel mit einer ausländischen Bank im Hintergrund als Aktienhalter. Aber das ist etwas Anderes als eine Bank mit Sitz im Ausland.Abg. Rudolf Lampert:
Entschuldigung, vielleicht werde ich hier einfach missverstanden. Der erste Satz ist das, was Sie sagen. Er bezieht sich auf Banken, Finanzgesellschaften und Wertpapierfirmen mit Sitz im Ausland. Der zweite Satz sagt lediglich: «Wenn ein beherrschender ausländischer Einfluss besteht, so darf die Firma nicht auf einen liechtensteinischen Charakter hinweisen oder einen solchen vortäuschen». Da geht es mir konkret um Beispiele, die ich zitiert habe, die öffentliche Kundmachung vom Freitag, 6. November. Da hinterlegt die Sparkasse Bregenz AG einen Titel bzw. einen Eintrag im Markenregister: Sparkasse Vaduz Bank AG. Hier wird eindeutig vorgetäuscht, dass es sich um eine liechtensteinische Sparkasse handelt. Oder dieselbe Firma hinterlegt: Sparkasse Liechtenstein Bank AG oder Sparkassen-Investment. Hier sind Anzeichen ganz klar dafür, was sich hier in unserem Land abspielen soll. Das möchte ich einfach unterbinden. Wenn Sie jetzt das so interpretieren, dass der zweite Satz sich auch auf Banken, Finanzgesellschaften und Wertpapierfirmen mit Sitz im Ausland bezieht, so müsste ich das wirklich in einem separaten Absatz unterbringen. Ich möchte eigentlich das unterbinden, was sich hier abzeichnet, was auf uns zukommt.Landtagspräsident Peter Wolff:
So wie Sie es jetzt formuliert haben, Herr Abg. Lampert, bezieht sich das Wort «Wenn» zwangsläufig auf den ersten Satz. Der erste Satz handelt nur von Firmen mit Sitz im Ausland. Wenn der zweite Satz nicht Firmen mit Sitz im Ausland, sondern inländische Banken betreffen soll, dann muss er anders formuliert werden.Regierungschef Mario Frick:
Sie haben die wichtigsten Aspekte genannt. Es ist in der Tat so: Wenn Sie Ihre Intention erreichen wollen, müssen Sie zwei Absätze daraus machen. Vielleichtzuerst zum Vorschlag des Landtagspräsidenten. Ich glaube, es hängt davon ab, welchen Ansatz man beim Namensrecht wählt, ob man diesem Antrag folgen will oder nicht. Man kann einen offenen Ansatz wählen, indem man sagt, dass es an sich die Muttergesellschaft selber wissen muss, ob sie ihren guten Namen hergeben will, um eine Tochtergesellschaft, oder indem sie eine Tochtergesellschaft mit Minderheitenbeteiligung arbeiten lassen will oder nicht. Für den Schutz der Anleger, für den Schutz des Bankenplatzes, ist die Dienststelle für Bankenaufsicht zuständig, die die entsprechende Kontrolle ausüben wird. Was mit dem Namen der Muttergesellschaft natürlich verbunden wird, ist sicherlich die Idee, dass das Know-how der Muttergesellschaft mitgetragen wird. Deswegen glaube ich, dass der Vorstoss des Landtagspräsidenten in die falsche Richtung geht. Und zwar weil es da heisst, dass aufgrund einer Mehrheitsbeteiligung ein beherrschender Einfluss ausgeübt wird. Ich denke, dass es doch vielmehr darauf ankommt; dass ein massgebender Einfluss ausgeübt wird, der aber unabhängig von der Mehrheitsbeteiligung stattfinden kann.Also, um ein Beispiel zu nennen: Wenn die Deutsche Bank AG hier ebenfalls eine solche zulassen will, also das Einverständnis gibt und sich dort auch mit 20% beteiligt und dann wirklich sehr aktiv mitarbeitet, dann hat sie sicherlich einen massgebenden Einfluss und es ist gewährleistet, dass Dienstleistungen auf dem Standard der Deutschen Bank geleistet werden. Wenn Sie aber beispielsweise 70% oder 80% hätte und sich danach verabschiedet und sagt: Für den Rest interessiert mich das wenig, die sollen das selber machen - dann hat sie zwar einen von der Mehrheitsbeteiligung her beherrschenden Einfluss, in Tat und Wahrheit aber funktioniert die Bank ohne jegliche Einflussnahme. Also, Sie merken, dass diese Formulierung, diese Bestimmung in Tat und Wahrheit recht wenig Einfluss hat und dass man vielleicht noch immer zu stark vom Aktionariat ausgeht.Dann zum Vorschlag des Abg. Rudolf Lampert: Wie gesagt, jetzt wird er klarer, wenn es zwei Absätze gibt. Unklar ist allenfalls, was es heisst: «Wenn auf einen liechtensteinischen Charakter hingewiesen wird». Was heisst das jetzt? Was für Namen sind erlaubt? Welche sind nicht erlaubt? Betrifft das Familiennamen? Betrifft das die Beispiele, die Sie genannt haben: Sparkasse Vaduz Bank AG, -haben Sie, glaube ich, genannt - sei im Register eingetragen. Ich hätte Bedenken bei dem Namen. Ich bin erstaunt, dass es eingetragen wurde und dass das überhaupt zulässig ist. Weil «Sparkasse» ist eine Gattungsbezeichnung, Bank auch. Diese Bezeichnungen sind an sich nicht schutzfähig. Vor allem der Name «Vaduz». Da braucht es auch noch einmal eine Bewilligung der Gemeinde und der Regierung. Also, ich staune, was da alles eingetragen wird. Vor allem auch die Frage - das ist das Nächste - der Rechtsverbindlichkeit. Ich glaube es Ihnen gern, aber das erstaunt mich jetzt wirklich sehr.Dann eine Frage auch, die hier auch beantwortet werden müsste, wie man so ein Gesetz überhaupt vollziehen und kontrollieren wollte? Also, was ist jetzt, wenn ein Name gewählt wird zu einem Zeitpunkt, in dem 70% der Aktien in liechtensteinischerHand sind? 10 Jahre später ändert sich das Mehrheitsverhältnis so, dass noch 40% in liechtensteinischer Hand sind und 60% in ausländischer Hand. Muss dann diese Bank ihren Namen wechseln?Oder noch ein Beispiel: Es sind zwar 100% der Aktien in liechtensteinischer Hand, nur um den Aspekt des liechtensteinischen Charakters darzulegen: Die Geschäftsleitung besteht aber aus vier Deutschen und einem Liechtensteiner, der Verwaltungsrat aus vier Österreichern und einem Liechtensteiner. Ist das dann auch wieder ohne liechtensteinischen Charakter? Ich denke, dass man hier einem alten Denken aufsitzt: Wenn es kapitalmässig ausländisch beherrscht ist, dann ist es eine ausländische Bank. Mit Verlaub: Wenn eine Bank hier im Land gegründet wird mit Sitz im Land unter der Aufsicht der Dienststelle für Bankenaufsicht, dann ist es eine liechtensteinische Bank. Und das mit der liechtensteinischen oder mit der schweizerischen Spezialität - ich kenne diese explizite Gesetzesbestimmung im schweizerischen Bankengesetz, die ist mir bekannt. Die kommt übrigens aus den 70er Jahren. Das hängt doch einem recht veralteten Denken nach.Das nur zu den Bedenken, die die Regierung hierzu hat. Es wäre aber sicherlich wichtig, wenn klarer spezifiziert würde, was gemeint ist. Ich glaube, weitere Beispiele wären von Ihrer Seite her sehr hilfreich. Man darf durchaus auch aktuelle Banken oder in Aussicht stehende Banken zur Erläuterung heranziehen. Da habe ich keinerlei Mühe damit. Aber man sollte wissen, was hier beschlossen werden soll.Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich möchte etwas einwenden, Herr Regierungschef. Sie sagen, es wäre sinnvoller, wenn man formulieren würde im ersten Satz meines Abänderungsantrages: «aufgrund eines massgebenden Einflusses», und verweisen da auf Einflussnahme in der Geschäftsführung. Das halte ich nicht für zweckmässig, weil es in der Praxis sehr schwer überprüfbar ist, wie hier auch schon in einem Votum gesagt wurde. Ob eine Muttergesellschaft eine Mehrheitsbeteiligung aktienmässig hält oder nicht, das lässt sich relativ leicht überprüfen. So ein Gesetz soll ja auch vollziehbar sein. Und in der Praxis - muss ich schon sagen - erscheint es mir etwas weit hergeholt, anzunehmen, dass, wenn eine Grossbank ausländischer Provenienz, wie die Deutsche Bank AG zum Beispiel, an einer Bank mit Sitz in Liechtenstein eine Beteiligung in der Grössenordnung von 70 bis 80% hält, dass sie sich dann im Übrigen in keiner Weise um die Geschäftsführung kümmern sollte und überhaupt um den Gang der Dinge. Das kommt mir also reichlich theoretisch vor. Ich glaube, dass man in der Regel - Ausnahmen kann man nie ausschliessen - aber in der Regel davon ausgehen kann, dass dann, wenn eine Muttergesellschaft, also eine Bank im Ausland, eine Beteiligung von mehr als 50% an einer Tochtergesellschaft, an einer Bank wie hier z.B. in Liechtenstein hält, dass sie sich dann auch nicht nur darauf beschränken wird, einmal im Jahr zur Generalversammlung zu erscheinen, sonderndass sie dann auch sich laufend um den Gang der Dinge kümmern wird, und sicherlich ihre Leute hier im Verwaltungsrat und in der Geschäftsführung sitzen werden.Abg. Alois Beck:
Ich möchte nochmals auf diese Regelung in der Schweiz zurückkommen. Schon in der Stellungnahme hat es die Regierung von meiner Seite aus gesehen nicht adäquat behandelt. Es heisst zum Beispiel, dass die Schweiz in Europa der einzige Staat sei, der eine solche Regelung kennt usw., und mit einem solchen Hinweis quasi das auf die Seite geschoben wird. Ich bin da anderer Ansicht. Wenn die Schweiz auch der einzige Staat ist, gilt es sich sehr wohl zu überlegen. Gerade für unseren Finanzplatz - und hier geht es um strategische Fragen - muss man jetzt bestimmte Pflöcke einschlagen, auch wenn man sich bei anderer Stelle immer wieder eine fast einzigartige Stellung verspricht und hervortut: Wieso soll man nicht eine Lösung wählen, die man vielleicht sonst nicht kennt? Wir haben auch in anderen Bereichen Regelungen, die man sonst nicht kennt und sind noch stolz darauf, zu Recht.Sie haben gesagt, dass das einem veralteten Denken entspricht usw. Ob es veraltet ist oder nicht, interessiert mich nicht. Mich interessiert, ob dieses Denken für den Finanzplatz gut oder nicht gut ist. Und ich bin der Ansicht, dass wir das einbringen sollten. Nochmals bezüglich der schweizerischen Regelung: Wie gesagt, dort geht es darum, dass eine Firma nicht auf einen schweizerischen Charakter hinweisen oder einen solchen vortäuschen darf. Das heisst aber nicht, dass die Bank eine Firma zu wählen hat, welche deren ausländischen Charakter dokumentiert. Den Auslandsbanken ist somit die Wahl einer Personen- oder Phantasiebezeichnung gestattet, die keine Assoziationen mit schweizerischen Eigenheiten zulässt. Sie sagen ja auch: Bringen Sie Beispiele. Es heisst dann: «Personenbezeichnungen dürfen nicht mit geläufigen schweizerischen Familiennamen übereinstimmen. Aber Phantasiebezeichnungen sind grundsätzlich zulässig. Aber auch hier sind wieder Hinweise auf die Schweiz oder schweizerische Eigenheiten zu unterlassen, die auf einen schweizerischen Charakter hinweisen oder auf einen solchen schliessen lassen können». Das sind Zitate aus einem Bundesgerichtsentscheid.Es geht mir hier darum, darauf zu verweisen, dass auch eine Rechtssprechung zu diesen Angelegenheiten in der Schweiz besteht. Wir verweisen ja immer wieder auf das Argument: Ja, sollen wir uns nicht auf schweizerische Bestimmungen abstützen, weil dann auch umfangreiche Rechtsprechungen bestehen? Ich glaube nicht, dass man da so ein Neuland betritt, wie Sie das dargestellt haben.Landtagspräsident Peter Wolff:
Um die «einzuschlagenden Pflöcke» noch besser zuspitzen zu können, werden wir jetzt eine Mittagspause machen. Wir fahren um 14.30 Uhr, wie gestern beschlossen, mit der nichtöffentlichen Sitzung fort und im Anschluss daran einige weitere Stunden mit dem Bankengesetz.MITTAGSPAUSE