Gesetz über die E-Geldinstitute (E-Geldgesetz), die Abänderung des Sorgfaltspflichtgesetzes, des Bankengesetzes, des Gesetzes über die Vermittlerämter, des Gesetzes über die Finanzmarktaufsicht, des Zahlungsdienstgesetzes sowie des Gewerbegesetzes, (Nr. 133/2010); 1. Lesung
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Meine Damen und Herren Abgeordnete, wir setzen unsere Beratungen fort.
Wir kommen somit zu Traktandum 21: Gesetz über die E-Geldinstitute, die Abänderung des Sorgfaltspflichtgesetzes, des Bankengesetzes, des Gesetzes über die Vermittlerämter, des Gesetzes über die Finanzmarktaufsicht, des Zahlungsdienstgesetzes sowie des Gewerbegesetzes.
Der Bericht und Antrag der Regierung trägt die Nr. 133/2010 und steht zur Diskussion. Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident. Damen und Herren Abgeordnete. Mit der gegenständlichen Vorlage soll das bestehende E-Geldgesetz einer Totalrevision unterzogen werden. Der Grund für diese Totalrevision ist die neue E-Geldrichtlinie, mit welcher die Vorgängerrichtlinie aufgehoben wurde.
Die wesentlichste Änderung besteht aufgrund eines Regimewechsels. Dieser Regimewechsel bewirkt nun, dass sämtliche bisher im E-Geldgesetz auf die Bankengesetzgebung verweisenden Bestimmungen des E-Geldgesetzes durch zahlungsdienstrechtliche Bestimmungen ersetzt werden. Des Weiteren soll die Regierung durch dieses Gesetz die Kompetenz zur Schaffung einer E-Geldverordnung erhalten. Weiters sind im Gefolge der Umsetzung der E-Geldrichtlinie vereinzelte Anpassungen im Sorgfaltspflichtgesetz, im Bankengesetz sowie in weiteren Gesetzen vorzunehmen.
Von den Vernehmlassungsteilnehmern wurde die gegenständliche Vorlage begrüsst. Als positiv wurde vor allem angesehen, dass die mit Bezug auf die E-Geldinstitute geltenden Aufsichtsregeln an diejenigen des Zahlungsdienstegesetzes angepasst werden. Seitens des Bankenverbandes wurde auf eine Problematik hingewiesen, welche sich aus der Zugehörigkeit zur Währungsunion mit der Schweiz einerseits und der Teilnahme im EWR andererseits speziell im Zahlungsverkehr ergebe. Ich wäre der Regierung dankbar, wenn sie diese Problematik kurz erläutern könnte und bin für Eintreten auf diese Vorlage. Danke.Abg. Manfred Batliner
Danke, Herr Präsident. Der vorliegende Bericht und Antrag betreffend das Gesetz über die E-Geldinstitute hat zum Ziel, einen klaren Rechtsrahmen im Zusammenhang mit E-Geldinstituten und mit E-Geld-Dienstleistungserbringungen zu schaffen. Der Bericht beinhaltet sinnvollerweise, die teilweise sehr detaillierten und technischen Vorschriften der E-Geldrichtlinie in einer E-Geldverordnung zu regeln.
Dieses Gesetz entspringt nicht einem liechtensteinischen Bedürfnis, sondern wird lediglich aufgrund der europäischen Verfplichtungen umgesetzt. Im Bericht ist erwähnt, dass die Vorlage keine dauerhaften personellen, finanziellen, organisatorischen oder räumlichen Auswirkungen nach sich ziehe. Entsprechend möchte ich gerne von der Regierung wissen, ob sie die technischen Vorschriften bereits auf dem Verordnungswege nach Inkrafttreten des Gesetzes aufbereitet oder erst bei Bedarf auf dem Markt in die Erarbeitung einsteigt. Wird die Regierung die Schnittstelle bzw. den elektronischen Datenzugriff gemäss Art. 32 von der Finanzmarktaufsicht auf Daten des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes bei Bedarf oder bereits nach Inkrafttreten des Gesetzes erstellen?
Auf Seite 10 wird aufgelistet, welche Verbände, Gemeinden, Ressorts und Stabsstellen an der Vernehmlassung teilgenommen bzw. nicht teilgenommen haben. Die Regierung war bis anhin der Meinung, dass Stellungnahmen von Stabsstellen und Ämtern nicht im eigenen Namen im Bericht und Antrag erscheinen, sondern nur die Meinung der Regierung präsentiert wird. Hier wird diese Haltung wieder durchbrochen, was ich sehr begrüsse. Ich bitte den Landtagspräsidenten, diesen Umstand in der Landtagsreformkommission zu behandeln, um uns Milizparlamentariern möglichst transparente und detaillierte Informationen dauerhaft zur Verfügung zu stellen.
Nach meiner Einschätzung ist nicht zu erwarten, dass das E-Geldgesetz dem Staat eine weihnachtliche Bescherung bringen wird. Deshalb beantrage ich, das Gesetz trotz der Geschäftsordnung per Artikelaufruf zu lesen. Ich bin für Eintreten auf die Vorlage.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Ich nehme Ihre Anregung gerne entgegen und werde diese in der Kommission dann entsprechend traktandieren und besprechen.
Ich gebe das Wort vorerst dem Herrn Regierungschef.Regierungschef Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Ich möchte hier keine grundsätzliche Diskussion in Bezug auf diesen Punkt vom Zaune brechen, aber ich glaube, den Umgang der Regierung mit den Ämtern müssen wir zunächst für uns auch einer Erklärung zuführen, bevor sich der Landtag mit diesem Thema befassen wird.
Dann, die weihnachtliche Bescherung könnte in der Tat das artikelweise Aufrufen sein. Ich glaube, da würden Sie auch der Regierung einen Gefallen tun.
Dann beantworte ich jetzt aber noch die zwei gestellten Fragen. Zunächst zum Verhältnis der Richtlinien mit Bezug auf die Schweiz: Wir haben das bei der Neufassung des Finalitätsgesetzes diskutiert und angesprochen. Wir haben das beim Zahlungsdienstegesetz angesprochen. Wir gehören gemäss Währungsvertrag ja der Währungsunion mit der Schweiz an. Wir haben damit ein eigenes Zahlungssystem und mit Bezug auf die Richtlinien ist das ein ausländisches, eben ein nicht EWR-Zahlungssystem und das stellt uns immer wieder vor neue Herausforderungen. Ich habe Ihnen ja gesagt, dass ich bei der Schweizerischen Nationalbank gewesen bin und dass wir dort jetzt miteinander ins Einvernehmen gekommen sind, dass wir die Schweizerische Nationalbank eben auch viel früher einbeziehen als das bisher der Fall gewesen ist. Dass wir die Schweizerische Nationalbank schon im Vorfeld der Ausarbeitung von Gesetzesvorlagen und dann spätestens auch in den Vernehmlassungen zu einem Vernehmlassungsteilnehmer erklären.
Dann zur Frage der Verordnung und der technischen Umsetzung: Die FMA ist dabei, eine Verordnung vorzubereiten, weil ja vor allem die meisten Punkte sie selbst betreffen. Die Verordnung wird so zeitgerecht erarbeitet sein, dass ein paralleles Inkrafttreten nach unserem Fahrplan - vorgesehen auf den 1. Mai 2011 - möglich sein sollte. Bis dahin sollten dann auch die technischen Systeme so weit sein, dass wir unmittelbar bei Inkrafttreten, sollte der Landtag diese Gesetzesvorlage so verabschieden, diese Möglichkeiten, die das Gesetz bietet, auch mit dem Abrufen von Informationen auf Anfrage ermöglichen können sollten.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Gibt es weitere Wortmeldungen dazu?
Das ist nicht der Fall. Dann kommen wir zum Antrag des Abg. Manfred Batliner. Er beantragt, die Lesung der Gesetzesvorlage per Artikelaufruf durchzuführen. Wir brauchen das nicht mehr zu diskutieren, das haben wir heute schon einmal. Ich lasse einfach darüber abstimmen.
Wer mit den Antrag des Abg. Manfred Batliner einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben. Abstimmung: 9 Stimmen bei 20 Anwesenden
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Damit ist dem Antrag nicht stattgegeben und wir werden die 1. Lesung dieses Gesetzes gemäss Geschäftsordnung durchführen.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen. Art. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 5 steht zur Diskussion.
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Art. 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 6 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 7 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 8 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 8 steht zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich habe eine Frage zu Abs. 2: Hier geht es um das Anfangskapital von mindestens CHF 550'000 oder den Gegenwert in EURO. Wenn wir uns die Erläuterungen auf Seite 17 betrachten, so spricht die Regierung hier noch von CHF 525'000. Ich empfinde einfach den Wechselkurs ein wenig hoch, sprich es ist relativ ein grosser Betrag. Mitunter wäre eine Lösungsvariante, dass wir den EURO-Betrag hier hineinschreiben würden, denn dieser Abs. 2 findet sich dann auch in Abs. 4. Auch hier hat er dann eine Relevanz. Und dann kommt es auch in Art. 10 Abs. 2 vor. Dieser bezieht sich dann eben wieder auf diesen Art. 8 Abs. 2. Ich möchte die Regierung fragen, wie sie das sieht mit diesem EURO-Wechselkurs.Regierungschef Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Zum Zeitpunkt der Vernehmlassung war der EURO noch deutlich höher. Es wurde mit dem Umrechnungskurs 1,50 gerechnet. 350'000 EURO sind vorgeschrieben gemäss Richtlinie und das Anfangskapital wird hier mit CHF 525'000 umgerechnet und hier eingeschrieben mit CHF 550'000. Insgesamt spielt meines Erachtens diese Frage keine grosse Rolle, weil sowieso jedes E-Geldinstitut viel mehr Kapital und Eigenkapital besitzt wie diese CHF 550'000. Und es ist in der Tat nicht immer einfach, wenn Mindestbeträge in EURO angegeben werden, mit welchem Wechselkurs, Umrechnungskurs, dass man hier fährt. Wir können uns das aber gerne nochmals anschauen und vielleicht gibt es in der Tat dann smartere Lösungen für die Verabschiedung des Gesetzes.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke für die Ausführungen. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen gibt, lesen wir weiter. Art. 9 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 9 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 10 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 10 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 11 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 11 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 12 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 12 steht zur Diskussion.
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Art. 13 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 13 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 14 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 14 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 15 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 15 steht zur Diskussion.
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Art. 16 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 16 steht zur Diskussion.
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Art. 17 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 17 steht zur Diskussion.
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Art. 18 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 18 steht zur Diskussion.
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Art. 19 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 19 steht zur Diskussion.
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Art. 20 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 20 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 21 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 21 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 22 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 22 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 23 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 23 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 24 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 24 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 25 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 25 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 26 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 26 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 27 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 27 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 28 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 28 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 29 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 29 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 30 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 30 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 31 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 31 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 32 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 32 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 33 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 33 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 34 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 34 steht zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich habe eine Frage zum Schlusssatz von Abs. 4: Ist dieser Schlusssatz aus Sicht der Richtlinien notwendig oder ist hier eine Freiwilligkeit auf Seiten von Liechtenstein vorhanden, dass wir diesen Satz hineinschreiben? Hier ist doch eine gewisse zusätzliche Kompetenz, die nach meinem Dafürhalten auch ein Risiko beinhaltet.Regierungschef Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Das werde ich prüfen lassen müssen im Hinblick auf die 2. Lesung.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen gibt dazu, lesen wir weiter.Art. 35 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 35 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 36 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 36 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 37 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 37 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 38 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 38 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 39 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 39 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 40 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 40 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 41 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 41 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 42 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 42 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 43 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 43 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 44 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 44 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 45 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 45 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 46 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 46 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 47 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 47 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 48 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 48 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 49 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 49 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 50 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 50 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 51 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 51 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 52 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 52 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir die 1. Lesung des E-Geldgesetzes durchgeführt.
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Gesetz über die Abänderung des Sorgfaltspflichtgesetzes
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir kommen zu einer weiteren Vorlage, zum Gesetz über die Abänderung des Sorgfaltspflichtgesetzes.
Ich bitte, die Lesung vorzunehmen. Art. 10 Abs. 1 Bst. h wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 10 Abs. 1 Bst. h steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Sorgfaltspflichtgesetzes in 1. Lesung beraten.
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Gesetz über die Abänderung des Bankengesetzes
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir kommen zur nächsten Vorlage, zum Gesetz über die Abänderung des Bankengesetzes.Art. 3 Abs. 3 Bst. f wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 3 Abs. 3 Bst. f steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Bankengesetzes in 1. Lesung behandelt.
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Gesetz über die Abänderung des Gesetzes über die Vermittlerämter
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir kommen zu einer weiteren Vorlage, zum Gesetz über die Abänderung des Gesetzes über die Vermittlerämter.§ 8 Abs. 2 Ziff. 10 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 8 Abs. 2 Ziff. 10 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Gesetzes über die Vermittlerämter in 1. Lesung behandelt.
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Gesetz über die Abänderung des Gewerbegesetzes
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir kommen zur nächsten Vorlage, zum Gesetz über die Abänderung des Gewerbegesetzes.Art. 3 Bst. i wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 3 Bst. i steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Gewerbegesetzes in 1. Lesung beraten.
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Gesetz über die Abänderung des Gesetzes über die Finanzmarktaufsicht
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir kommen zu einer weiteren Vorlage, zum Gesetz über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes.Art. 5 Abs. 1 Bst. b wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 5 Abs. 1 Bst. b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir die 1. Lesung des Gesetzes über die Abänderung des Gesetzes über die Finanzmarktaufsicht durchgeführt.
-ooOoo-
Gesetz über die Abänderung des Zahlungsdienstegesetzes
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir kommen zur letzten Vorlage, und zwar zum Gesetz über die Abänderung des Zahlungsdienstegesetzes.Art. 8 Abs. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 8 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Zahlungsdienstegesetzes in 1. Lesung beraten und gleichzeitig Traktandum 21 abgeschlossen.
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