ABÄNDERUNG DES BANKENGESETZES (NR. 6/1998),1. LESUNG, FORTSETZUNG
Landtagspräsident Peter Wolff:
Meine Damen und Herren, wir setzen die erste Lesung des Bankengesetzes fort. Wir sind bei Art. 35. Ich bitte den Schriftführer, mit der Lesung fortzufahren.Art. 35 Abs. 3 Bst. a, d und e, Abs. 4, 5, 6 und 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 35 Abs. 3 Bst. a, d und e, Abs. 4, 5, 6 und 7 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 36 Abs. 1 Bst. d und e, Abs. 2, 3, 4 und 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 36 Abs. 1 Bst. d und e, Abs. 2, 3, 4 und 5 steht zur Diskussion.
Abg. Gebhard Hoch:
Herr Präsident, darf ich ganz kurz auf Art. 35 zurückkommen?Landtagspräsident Peter Wolff:
Freilich.Abg. Gebhard Hoch:
Gemäss meiner Wortmeldung zu Art. 30 o müsste bei Art. 35 Bst. e gestrichen werden, weil dies nicht in die Kompetenz der Dienststelle für Bankenaufsicht fallen soll. Danke.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 36a wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 36a steht zur Diskussion.
Abg. Alois Beck:
Dieser Artikel bzgl. der Prüfung vor Ort ist doch eine heikle Materie. Grundsätzlich gilt es ja, Handlungen ausländischer Behörden in unserem Lande zu vermeiden. Wie die Regierung dargelegt hat, gibt es hier spezifische Vorschriften in den Richtlinien. Die wird man schlussendlich übernehmen müssen. Aber ich glaube doch, dass man gewissen Spielraum in dem Sinne nutzen sollte, wie das hier beispielsweise in Abs. 4 gemacht wurde. Aufgrund einer Anregung der Bankenkommission wurde ja ein neuer Abs. 4 aufgenommen, wonach ausländische Prüfer bei Prüfungshandlungen in Liechtenstein durch Mitarbeiter der Dienststelle für Bankenaufsicht zu begleiten sind. Ich möchte die Regierung ersuchen, ob hier noch allenfalls andere flankierende Massnahmen in Betracht zu ziehen sind, weil es sich hier doch für unser Land um eine heikle Materie handelt.Da möchte ich noch die Regierung fragen, ob nicht ein gewisser Widerspruch in Abs. 1 und in Abs. 2 zu finden ist. In Abs. 1 heisst es, dass die zuständigen ausländischen Behörden nach vorheriger Unterrichtung vor Ort eine Überprüfung vornehmen können und im Abs. 2 ist die Möglichkeit gegeben, dass die zuständigen Behörden die Dienststelle für Bankenaufsicht um diese Überprüfung ersuchen und dann heisst es, unter anderem, dass die Dienststelle für Bankenaufsicht einerseits selbst eine Überprüfung vornehmen kann oder die ersuchende Behörde dazu ermächtigt. Ich weiss nicht, ob das hier überhaupt noch nötig ist, dass die ersuchende Behörde dazu ermächtigt, weil die ist ja aufgrund von Abs. 1 quasi selbst schon ermächtigt, wenn sie das will und braucht nur noch die hiesige Bankenaufsichtsbehörde zu unterrichten.Abg. Rudolf Lampert:
Ich frage mich, ob hier nicht irgendwelche Einschränkungen bzgl. der Verwendung der ermittelten Daten gemacht werden müssten. Wenn wir daran denken, dass beispielsweise bei liechtensteinischen Banken ausländische staatliche Organe ein Rechtshilfegesuch einreichen müssen und hier praktisch auf diesem Weg ein Rechtshilfeersuchen umgangen werden könnte, ob nicht irgendwelche Einschränkungen möglich wären, dass beispielsweise diese Daten im Land bleiben müssen. Dass nicht Akten mitgenommen werden dürfen. Dass die ermittelten Informationen auch nicht weitergegeben werden dürfen. Dass einfach hier irgendwelche Einschränkungen, meines Erachtens soviel wie möglich, soviel wie EWR-verträglich, gemacht werden müssten.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir lesen weiter.Art. 37 Abs. 1, 3, 5 und 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 37 Abs. 1. 3, 5 und 6 steht zur Diskussion. Sie wird vom Abg. Rudolf Lampert benützt.
Abg. Rudolf Lampert:
Ich habe meine Anregung eigentlich einen Artikel zu früh gebracht. Eigentlich müsste das irgendwo bei Art. 37 eingeschränkt werden, Aktenmitnahme usw.Landtagspräsident Peter Wolff:
Das wundert mich jetzt, Herr Abg. Lampert. Das war schon richtig bei Art. 36.Abg. Rudolf Lampert:
In Art. 37 Abs. 5 steht ja, dass ausser gegenüber den zuständigen Organen der revidierten Bank und der Finanzgesellschaft und der Dienststelle für Bankenaufsicht keine weiteren Informationen weitergegeben werden dürfen und wahrscheinlich wäre es hier richtig am Platz. Mir ist es egal wo es drin ist, wichtig wäre für mich, dass es aufgeführt wird.Landtagspräsident Peter Wolff:
Aber der Unterschied ist doch, dass es sich bei Art. 37 um die Revisionsstelle der inländischen Banken handelt und bei Art. 36a um Prüfungen vor Ort von Zweigstellen ausländischer Banken durch ausländische Aufsichtsorgane.Abg. Rudolf Lampert:
Ja, ist richtig. Ich habe mich geirrt. Danke schön.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir lesen weiter.Art. 38 Abs. 1 Bst. b und c und Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 38 Abs. 1 Bst. b und c und Abs. 2 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 39 Abs. 3 und 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 39 Abs. 3 und 4 steht zur Diskussion. Ich möchte hier die Regierung der guten Ordnung halber fragen, mir scheint es zwar klar zu sein, aber ich hätte es gerne im Protokoll, ob ich Abs. 4 dahingehend richtig interpretiere, dass dies so zu verstehen ist, dass ein Revisionsunternehmen bei einer Revision einer inländischen Bank, die entsprechend enge Verbindungen zu einem anderen Unternehmen hat, Feststellungen über Verstösse oder Tatsachen, wie sie in Abs. 3 aufgeführt werden, bei diesem verbundenen anderen Unternehmen zu melden hat, dass es sich also nur um diese Art von Meldepflicht handelt.
Regierungschef Mario Frick:
Ich habe mich jetzt gerade konzentrieren müssen, um den Ausführungen zu folgen. Aber es ist korrekt.Landtagspräsident Peter Wolff:
Dann lesen wir weiter.Die Überschrift vor Art. 41 a und Art. 41 a wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art 41a sowie die Überschrift vor Art. 41a steht zur Diskussion.
Abg. Gebhard Hoch:
Das spielt alles in die Revision hinein und Revision ist unter dem Buchstaben d im bestehenden Gesetz. Art. 41, hier ist 41a, handelt bereits schon vom Landgericht, Strafbehörde. Also wenn man es systematisch richtig machen würde, würde es wahrscheinlich 40a heissen sollen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Das ist tatsächlich richtig, ja. Das scheint mir ein grundlegender Fehler in der Regierungsvorlage zu sein. Die ganzen Artikel, die da jetzt kommen, müssten alle 40a, 40b, 40c usw. heissen und nicht 41. Wir können weiterlesen.Art. 41 b wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 41b steht zur Diskussion.
Abg. Alois Beck:
Ich hätte eine Frage an die Regierung. In Abs. 2 wird unter bestimmten Voraussetzungen die Quotenkonsolidierung verlangt und auf Seite 66 des Regierungsberichtes heisst es, dass diese Methode gemäss PGR-Revisionsentwurf nicht zulässig ist, auf Seite 66 ganz unten.Abg. Gebhard Hoch:
Der Abs. 4 ist meines Erachtens toter Buchstabe. Wie soll die Dienststelle für Bankenaufsicht das prüfen, was da drin steht, nicht wahr? Darum ärgert mich dieses Gesetz. Da sind soviele Bestimmungen drin, die einfach meines Erachtens überflüssig sind, aber das ist jetzt ganz typisch dieser Abs. 4.Abg. Rudolf Lampert:
Entschuldigung, ich möchte noch zurückkommen auf die Systematik des Gesetzes. Mir scheint es schon richtig zu sein, so wie es jetzt ist. Wir haben einen Punkt e Landgericht, dort ist Art. 41 im bestehenden Gesetz, dann kommt f, diese Aufsicht auf konsolidierter Basis und die folgenden Artikel müssen somit 41a usw. sein, weil wir später mit Art. 42 weiterfahren. Also die Systematik stimmt schon, weilwir im bestehenden Gesetz Bst. e Landgericht, dann den Art. 41 die Strafbehörde und wir fahren dann mit f weiter.Landtagspräsident Peter Wolff:
Das ist der Vorschlag der Regierungsvorlage. Das ist schon richtig. Die Frage ist nur, ob sich rein vom Inhalt her, wie der Abg. Hoch gemeint hat, diese Überschriften, diese neuen Vorschriften über eine Aufsicht aufgrund konsolidierter Basis nicht besser an die Vorschrift über die Revisionsstellen anschliessen sollten, statt mitten drin zwischen Revisionsstellen und Aufsicht auf konsolidierter Basis diesen einen Artikel über das Landgericht zu haben. Aber das ist an und für sich eine Geschmackssache würde ich sagen. Wir können weiterlesen.Art. 41 c wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 41c steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 41 d wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 41d steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 41 e wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 41e steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Überschrift vor Art. 41 f und Art. 41 f wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Die Überschrift vor Art. 41f und Art. 41f stehen zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.Art. 63 Abs. 1 Abs. 2 Bst. a, c und h, Abs. 3 Bst. a wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 63 Abs. 1 Abs. 2 Bst. a, c und h, Abs. 3 Bst. a stehen zur Diskussion.
Abg. Rudolf Lampert:
Bst. g dieses Artikels besagt neu: Wer die Vorschriften über die Einlagensicherung usw. und der alte Bst. g ist jetzt nicht mehr aufgeführt, wer als Revisor seine Pflichten grob verletzt usw. Was passiert mit diesen Strafbestimmungen?Landtagspräsident Peter Wolff:
Das ist nicht richtig, Herr Abg. Lampert, weil wir sind hier beim Abs. 1 und Sie haben den Abs. 2 vor Augen.Abg. Rudolf Lampert:
Ah ja, Entschuldigung.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 66 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 66 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 67 Bst. d, e, g, h, i, k, 1, m und n wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 67 B st. d, e, g, h, i, k,1, m und n steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 68a wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 68a steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 68b wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 68b steht zur Diskussion.
Abg. Gebhard Hoch:
Buchstabe a und f kann man zusammenfassen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
II. Übergangsbestimmungen wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
II. Übergangsbestimmungen steht zur Diskussion.
Abg. Alois Beck:
Auf Seite 37 des Berichtes heisst es, dass die bisherige Zweiteilung Konzession -Bewilligung aufgehoben wird und in Gesetz und Verordnung ausschliesslich der Begriff "Bewilligung" verwendet werde. Hier wird in Abs. 4 nochmals Konzession verwendet. Wurde das vergessen oder will man damit ausdrücklich die alten kennzeichnen?Abg. Ingrid Hassler:
Im Abs. 1 brauchen bereits errichtete Zweigstellen und Repräsentanzen keine neue Bewilligung, aber ich nehme an, dass sie trotzdem dann dem neuen Gesetz als Ganzes unterstehen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Das Thema wollte ich auch ansprechen und zwar ist mir aufgefallen, dass wir einerseits die bestehenden bewilligten Banken und Finanzgesellschaften, so wie es auch bisher im Bankengesetz vorgesehen war, in Art. 66 relativ hart anfasst fürÜbergangsbestimmungsusanzen, indem diese, wenn sie den neuen Bedingungen dieses Gesetzes nicht entsprechen, eine Anpassung innert Jahresfrist bei Androhung des Bewilligungsentzugs oder Widerrufs vornehmen müssen. Zweigstellen und Repräsentanzen, die heute schon existieren, müssen offenbar nichts machen, auch wenn sie den neuen Anforderungen nicht entsprechen. Ich frage die Regierung warum?Regierungschef Mario Frick:
Das war auf jeden Fall nicht die Absicht der Regierung, aber ich gebe zu, die Formulierung könnte so verstanden werden. Wir werden daher auf die 2./3. Lesung die Formulierung wasserdicht gestalten, damit eine derartige Auslegung nicht mehr möglich ist.Dann zur Frage in Abs. 4 wegen dem Begriff "Konzessionen". Es ist in der Tat so, dass damit eben der alte Terminus technicus noch ein letztes Mal verwendet wird, eben für diejenigen. "Bewilligungen" wäre ja der neue Begriff, die eben noch als "Konzessionen" vergeben wurden.Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich möchte noch ergänzend fragen, Herr Regierungschef, was ist eigentlich der Unterschied zwischen Art. 66 und II. Abs.4 ?Regierungschef Mario Frick:
Art. 66 stellt eine terminologische Anpassung des alten Gesetzes dar. Im alten Gesetz - im jetzt noch gültigen Gesetz - , heisst es dort als Sachüberschrift ja "Konzessionen", und neu muss es eben heissen "Zulassungen" bzw. "Bewilligungen". Das ist der Unterschied.Landtagspräsident Peter Wolff:
Das weiss ich schon, aber inhaltlich ist doch das genau dasselbe. Es steht ja auch im alten Gesetz unter der Überschrift "Übergangsbestimmung" wie dieser Abs. 4.Regierungschef Mario Frick:
Da ist ein Unterschied, nur damals war Art. 66 die Übergangsbestimmung für das damalige Gesetz, den Erlass von 1992 und hier ist es nur eine Anpassung terminologisch und die Wirkung als "Übergangsbestimmung" entfaltet sich nur über II. Abs. 4.Landtagspräsident Peter Wolff:
Das glaube ich nicht, weil wenn wir jetzt eine neue Bestimmung erlassen, aus welchen Motiven wir das tun, spielt gar keine Rolle. Wir erlassen einen neuen Art. 66 und der besagt schon genau das, und der wirkt jetzt mit Inkrafttreten dieses Gesetzes. Aber es schadet nicht, das ist nur eine Verdoppelung, wie mir scheint. Wir können weiterlesen.III. Inkrafttreten wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
III. Inkrafttreten steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Damit haben wir die 1. Lesung des Bankengesetzes in rund vier Stunden inkl. Eintretensdebatte absolviert und kommen zu Punkt 16 unserer Tagesordnung.
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