ABÄNDERUNG DES BANKENGESETZES (NR. 6/1998), 1. LESUNG, FORTSETZUNG
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir beginnen mit der 1. Lesung.Überschrift vor Art. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Überschrift vor Art. 1 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.Art. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 2 steht zur Diskussion.
Abg. Alois Beck:
Bezüglich dieses Art. 2, Geltungsbereich, macht die Regierung in ihrem Bericht auf Seite 22 einige Ausführungen. Hier heisst es, dass der Begriff des Bankkonzerns aus dem Bankengesetz gestrichen werden muss. Weiter wird angeführt, dass die Definition des Bankkonzerns im PGR-Entwurf und im geltenden Bankengesetz unterschiedlich ist. Und hier sehen wir eben eine dieser Parallelen zwischen Bankengesetz und PGR. Ich möchte auf die Eintretensdebatte zurückkommen, wo ich die Frage gestellt habe bezüglich des parallelen Vorgehens, ob die Regierung gedenkt, diese Gesetze eben auch gleichzeitig zu verabschieden, ansonsten man doch beim einen oder anderen Artikel in die Bredouille kommen könnte.Landtagspräsident Peter Wolff:
Das wird wohl unsere Sache sein, Herr Abg. Beck, ob wir das gleichzeitig verabschieden oder nicht. Wir werden das Bankengesetz einfach so lange nicht für eine 2. Lesung traktandieren, bis diese Rechnungslegungsvorschriftenvorlage vorliegt.Abg. Rudolf Lampert:
Ich hätte noch eine Frage, ob die Wertpapierfirmen, nämlich die ausländischen, denn inländische gibt es nicht, hier nicht auch teilweise unterstellt werden müssten, oder ob diese in Finanzgesellschaften subsumiert sind. Ah, Entschuldigung, ich habe den Abs. 2 übersehen jetzt. Danke.Abg. Alois Beck:
Das ist mir schon klar, Herr Präsident, dass das letztlich in unserer Hand liegt. Ich meine nur in Anbetracht des Vorschlages der Regierung, III. Inkrafttreten, dass dieses Gesetz am 1. Januar 1999 in Kraft treten soll...Landtagspräsident Peter Wolff:
Entschuldigung. Das habe ich jetzt nicht verstanden, weil ich selbst zu sprechen begonnen habe.Abg. Alois Beck:
Eben, meine Frage war, ob die Regierung der Ansicht ist, dass es in dieser zeitlichen Perspektive möglich ist, weil, wie wir gehört haben, ist der PGR-Entwurf doch relativ umfangreich und komplex.Abg. Rudolf Lampert:
Entschuldigung. Jetzt weiss ich wieder, weshalb ich das hier angestrichen habe. Es geht hier nämlich darum, dass die ausländischen Wertpapierfirmen, die aus dem Europäischen Wirtschaftsraum in Liechtenstein Dienstleistungen erbringen, aber hier keinen Sitz haben. Sind diese nicht diesem Gesetz unterstellt? Darum ging es mir. Weil im Abs. 2 "nur die Bestimmungen dieses Gesetzes finden sinngemäss Anwendung auf die von ausländischen Banken errichteten Zweigstellen, Banken, Finanzgesellschaften und Wertpapierfirmen" steht. Wenn hier eine Dienstleistung grenzübergreifend erbracht wird, ob diese dann auch unterstellt sind. Deshalb habe ich mir das angestrichen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Mir ist nicht ganz klar, was Sie meinen, Herr Abg. Lampert. Wenn eine ausländische Wertpapierfirma zum Beispiel mit Sitz in München mir eine Dienstleistung erbringt, indem ich ihre Dienste in Anspruch nehme, dann gehe ja ich rechtlichgesehen nach München und nehme deren Dienste in Anspruch. Dann sind ja die deshalb nicht im Inland tätig, nur weil sie einen in Liechtenstein wohnhaften Kunden haben. Ich weiss auch nicht, wie wir die Tätigkeit solcher im Ausland sitzenden und tätig werdenden Firmen regelungsmässig in den Begriff bekommen sollen könnten.Regierungschef Mario Frick:
Sie haben mir die Antwort vorweggenommen. Es ist in der Tat so, wie der Landtagspräsident ausgeführt hat. Hingegen bei Banken und Finanzgesellschaften, da wird durchaus geschaut, welche Auswirkungen es entsprechend hat. Dann zur Frage nochmals wegen den PGR-Vorschriften: Es ist ganz klar, der Landtag hat es selber in der Hand, das Inkrafttreten zu bestimmen und auch zu koordinieren, dass er einfach zuwartet, bis die entsprechende Vorlage da ist. Nach Aussagen eben des zuständigen Ressorts Justiz liegt alles an sich vor. Es ist halt ein enormer Aufwand. Aber es ist geplant, unmittelbar vor oder nach der Sommerpause, das zu verabschieden. Ich habe aber durch den Herrn Landtagspräsidenten zur Kenntnis genommen, dass spätestens per August eine entsprechende Vorlage vorliegen sollte, und wir werden alles daran setzen, dass das auch klappt. Wenn nicht, dann ist die "Option Hoch" noch offen. Ich nenne sie einmal "Option Hoch", das heisst, dass man dann halt in ein entsprechendes Verfahren vor dem EFTA-Court hineinläuft. Auch das ist nicht denkunmöglich. Ich denke aber, dass das verhinderbar sein sollte.Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich möchte das noch etwas präzisieren, was ich zu diesem Thema in der Eintretensdebatte gesagt habe, Herr Regierungschef. Ich habe gesagt, wenn dieses Ziel erreicht werden soll, dann muss eine solche Vorlage spätestens Mitte August zugestellt werden. Das funktioniert natürlich auch nur dann, wenn die Einwände und Bedenken, allfälligen Einwände und Bedenken gegen eine solche Vorlage bei einer 1. Lesung dann in der September-Sitzung nicht so umfangreich sind, dass es der Regierung nicht mehr möglich ist, eine Stellungnahme zur 1. Lesung rechtzeitig für die November-Sitzung zu bringen. Denn nur, wenn wir in der November Sitzung beide Vorlagen verabschieden, nur dann können die auf 1. Januar 1999 in Kraft treten. Sollte aber die Überarbeitung der Rechnungslegungsvorlage oder der PGR-Änderungsvorlage mehr Zeit benötigen als, ja, sagen wir einmal vier, fünf Wochen nach der 1. Lesung, dann ist der Termin 1.1.99 nicht einzuhalten. Nur, damit das klargestellt ist, damit nicht die Meinung entsteht, wenn der Bericht bis Mitte August kommt, dann sei die Verabschiedung rechtzeitig auf Jahresende auf jeden Fall gesichert. Es kommt schon auf diese Umstände auch noch an.Wir lesen weiter.Art. 3 Abs. 1 und 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 3 Abs. 1 und 3 steht zur Diskussion.
Abg. Ingrid Hassler:
Ich habe jetzt verstanden, dass es richtig ist, die Institution der Finanzgesellschaft aufrecht zu erhalten. Hingegen erinnere ich mich an verschiedene Diskussionen bei der Zulassung einer dieser Finanzgesellschaften, sodass ich annehme, dass hier noch solchen Einwänden Rechnung getragen wird. Was mich aber doch interessiert, ist der Abs. 4, der nicht Gegenstand der Gesetzesberatung ist, wo die Bankgeschäfte aufgesplittet sind. Dies scheint mir - vielleicht bin ich da mit dem Abg. Gebhard Hoch einig - nicht mehr ganz zukunftsorientiert, und da frägt es sich, ob das tatsächlich nur über die Verordnung geregelt werden soll. Ich habe die Einleitung so verstanden: Die Bankgeschäfte im Einzelnen sollen auf die 2. Lesung oder über die Verordnung überprüft werden. Das wäre jetzt zum Beispiel für mich ein Grund, die Verordnung dem Landtag vorzulegen, wenn die Detailbeschreibung der Bankgeschäfte nur noch auf dem Verordnungsweg definiert würde und nicht mehr im Art. 4 im Gesetz vorgefunden wird.Abg. Gebhard Hoch:
Ja, hier fängt die Verwirrung schon an. Erstens bei der Überschrift, Art. 3, Abs. 1 und 3. Der Abs. 3 soll ja aufgehoben werden. Ist es dann richtig, wenn er in der Überschrift steht? Das die erste Frage. Dann im alten Gesetz bzw. im bestehenden Gesetz ist der jetzige Art. 3 Abs. 1 unter Begriffsbestimmungen aufgeführt. Und hier heisst es plötzlich, Geschäftsbereich. Aber es ist im Art. 1 die Definition einer Bank. Ich frage mich, ob das nicht unter die allgemeinen Begriffsbestimmungen müsste. Der Abs. 2 im gültigen Gesetz ist ebenfalls die Definition der Finanzgesellschaft. Und nachdem das hier ja nicht aufgeführt ist, gilt einfach das gültige Recht, nehme ich an. Und ebenfalls der Abs. 4. Daran wird ja nichts geändert, am Abs. 4 im bestehenden Gesetz. So ist es doch, nicht? Also ein Vorteil, eine Verbesserung ist mit Sicherheit da im Abs. 1 gemacht worden. Wir hatten in der Vergangenheit, wie die Abg. Hassler erwähnte, schon Diskussionen bezüglich der Finanzgesellschaften und was sie tun dürfen und was sie nicht tun dürfen. Hier ist jetzt ein Nebensatz eingefügt. "Natürliche und juristische Personen, die nicht diesem Gesetz als Bank unterstehen", das heisst auch die Finanzgesellschaften dürfen keine Einlagen und andere rückzahlbaren Gelder gewerbsmässig entgegennehmen. Also diesbezüglich herrscht jetzt Klarheit.Landtagspräsident Peter Wolff:
Eine Frage kann ich beantworten. Die Überschrift ist richtig. Damit wird nur angezeigt, dass im Rahmen dieser Gesetzesvorlage eine Änderung des bisherigen Abs. 3 erfolgt. Auch wenn das eine Aufhebung ist, steht nicht bereits in der Überschrift "Aufhebung von", sondern da wird nur der Artikel angezeigt, an dem etwas geändert ist. Ich glaube, das entspricht der bisherigen Übung.Regierungschef Mario Frick:
Danke für das Wort. Also, die Überschrift müsste richtig heissen - es hat einen kleinen Fehler: "Art. 3 Sachüberschrift, Abs. 1 und 3" . In der Überschrift wird ja immer klargestellt, die Sachüberschrift ist betroffen, Abs. 1 und Abs. 3, Abs. 3 insofern, dass er aufgehoben wird. Das zur legistischen Seite dieses Artikels.Dann die Bezeichnung "Geschäftsbereich" schien uns passender für das, was im Art. 3 bleibt, weil an sich definiert wird, welche Geschäftsbereiche für die Banken, die Finanzgesellschaften vorhanden sind und weil ja neu in Art. 3a die ganzen Begriffsbestimmungen, die darüber hinausgehen, aufgelistet sind. Ich gebe aber zu, dass die Abgrenzung, was in Art. 3 oder 3a hineingehört, also, was in den Geschäftsbereich oder Begriffsbestimmungen hineingehört, eine sehr enge ist.Dann den nochmaligen Wunsch nach Vorlage der Verordnung nehme ich auf. Und nachdem schon der Abg. Alois Beck betont hat, dass es mehr darum geht, abzugleichen, ob dann das Gesetz noch stimmig ist oder nicht, und die Verordnungskompetenz der Regierung ja da geachtet wird, werden wir dafür besorgt sein, dass bis zur 2./3. Lesung entsprechende Verordnungsentwürfe vorliegen. Also, ich komme da dem Votum der Abg. Ingrid Hassler und dem Votum des Abg. Alois Beck diesbezüglich nach.Landtagspräsident Peter Wolff:
Dann können wir weiterlesen.
Art. 3a wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 3a steht zur Diskussion.
Abg. Gebhard Hoch:
Unter Bst. q ist die Wertpapierfirma definiert, aber leider in völlig ungenügendem Masse. Man kann sich nicht darunter vorstellen, was es heisst, Wertpapierdienstleistungen für Dritte zu erbringen. Das steht zwar wörtlich so in der Richtlinie 93/22. Ich habe keine weitergehende Definition in den EU-Richtlinien gefunden. Aber man muss sich fragen, was für Firmen fallen unter diesen Begriff. Ein amerikanischer Broker hat eine Niederlassung hier in Vaduz, William Blair, Wertpapierbroker, macht auch Vermögensverwalter. Ist das beispielsweise eine Wertpapierfirma? Oder eine ganz normale konzessionierte Finanzgesellschaft? Die kann gemäss Art. 3 Abs. 4 Bst. e, kann sie, ist ihr ermöglicht die Teilnahme an Wertpapieremissionen und den damit verbundenen Dienstleistungen. Das würde genau auch darauf passen. Also bis zur 2. Lesung sollte diese Wertpapierfirma hier ausreichend definiert werden.Abg. Rudolf Lampert:
Ich habe eine Frage, die in dieselbe Richtung zielt. Welche Art der Konzession erhält eine solche Wertpapierfirma nach liechtensteinischem Recht?Abg. Alois Beck:
Ich möchte generell fragen, ob all diese Begriffsbestimmungen wörtlich aus den EU-Richtlinien stammen.Regierungschef Mario Frick:
Sie werden mir sicherlich abnehmen, dass ich diese 192 Seiten umfassenden Richtlinien nicht alle detailliert im Kopf habe und ich weiss, wo ich nachschauen muss. Sie haben da vielleicht etwas mehr Zeit, Herr Abg. Beck. Wir werden dies gerne auf die 2./3. Lesung beantworten, ob dem so ist. Klar ist, dass wir uns sehr nahe an die entsprechenden Formulierungen gehalten haben. Das Problem ist nämlich bei diesen Formulierungen in den Richtlinien, dass sie sehr komprimiert sind, sehr verdichtet, und aufgrund ihrer Verdichtung auch zum Teil so schwer lesbar. Und wenn man sie neu formulieren will, braucht es zum Teil entweder sehr viel mehr Absätze oder aber man müsste bewusst einiges herauslassen, und dann kämen wieder Interpretationsschwierigkeiten: Was ist jetzt gemeint? Aber wir werden Ihre Frage gerne beantworten.Ebenso die betreffend die Wertpapierfirmen: Nach den Erläuterungen, die ich erhalten habe, kommen bei uns an sich nur die Banken in Frage. Wir werden aber auch diese Frage gerne zur 2./3. Lesung entsprechend ausführen.Abg. Rudolf Lampert:
Um eine Antwort vorwegzunehmen: Der Begriff der Wertpapierfirma ist genau in der Richtlinie 6/93 so umschrieben, wie sie jetzt in diesem Gesetz Eingang gefunden hat.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 4 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 5 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 5 Abs. 2 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 6 steht zur Diskussion.
Abg. Rudolf Lampert:
Hier scheint mir der Abs. 2 etwas sehr restriktiv, nämlich "die gesetzlichen Reserven dürfen nur zur Deckung von Verlusten herangezogen werden". Hier würde ich begrüssen, wenn das analog dem schweizerischen Obligationenrecht stattfinden würde: "Die gesetzlichen Reserven dürfen, soweit sie die Hälfte des Grundkapitals nicht übersteigen, nur zur Deckung von Verlusten herangezogen werden". Eine Ausgabe von Gratisaktien beispielsweise wäre hier über diesen Artikel verunmöglicht, vor allem bei unseren Banken, welche sehr grosse Reserven in den gesetzlichen Reserven ausweisen. Hier würde mir eine Beschränkung auf die Hälfte des Grundkapitals Sinn machen.Abg. Gebhard Hoch:
Im Abs. 2 wird von gesetzlichen Reserven und im Abs. 3 von Kapitalreserven gesprochen. Die Kapitalreserven sind sicher auch gesetzliche Reserven. Ich würde es vorziehen, wenn man nur einen Begriff verwendete.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 7 steht zur Diskussion.
Abg. Gebhard Hoch:
Die Abs. 4 und 5 können Sie drei- oder viermal lesen und wissen immer noch nicht, was gemeint ist. Bei 4 ist der Nebensatz "sowie durch Ausstellung einer Urkunde verbriefte Forderungen", also wenn ein Wertpapier zugrunde liegt, aber im Abs. 5 wird auch wieder von "Instrumenten" gesprochen, wo man wahrscheinlich auch ein Wertpapier meint. Also ich vermag den Unterschied zwischen 4 und 5 nicht zu erkennen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Abs. 4 ist vor allem nicht Deutsch. Entschuldigung.Abg. Gebhard Hoch:
Und Deutsch auch nicht, ja. Und wenn man 4 und 5 so lässt, dann muss es im Abs. 10 heissen, gemäss Abs. 4 und Abs. 5.Abg. Alois Beck:
Es ist jetzt natürlich schwierig, über diesen Art. 7 näher zu debattieren, weil die Regierung selber in Aussicht gestellt hat, dass eventuell auf die 2./3. Lesung hier ein anderer Vorschlag kommt. Es wurde beispielsweise in der Vernehmlassung angeregt, bezüglich Abs. 3 die Begriffe "besondere Verwahrung" oder"hinreichende Sicherheit" noch zu präzisieren, und die Regierung hat selber offen gelassen, ob das eventuell Verordnungsmaterie sei oder eine andere Lösung vielleicht in einem anderen Zusammenhang in der 2./3. Lesung hereinkommt.Bezüglich Abs. 1: Ist das so zu verstehen, dass hier ECU 20'000.-- je Einleger und je Anlager eigentlich bereitzustellen sind? Das ist die Frage an die Regierung.Dann noch: Ich habe einen Verweis auf Seite 32 des Berichtes. Hier heisst es ganz unten: "Wenn eine Bank den Verpflichtungen der Einlagensicherung bzw. des Anlegerschutzes trotz Ergreifen von geeigneten Massnahmen nicht nachkommt, wird ihr die Bewilligung entzogen." Und hier heisst es in Klammer: "Art. 18 b der Verordnung". Ich habe mich hier gefragt, ob eigentlich nicht eine solche Bestimmung ins Gesetz aufgenommen werden müsste von der Bedeutung her beispielsweise. Deshalb auch die Anregung, die Sie jetzt ja aufgenommen haben, dass die Verordnung sehr wahrscheinlich bis zur 2. und 3. Lesung vorliegen werde. Es könnte ja sein allenfalls, dass es weiter hinten noch diesbezügliche Bestimmungen gibt. Aber hier wird auf die Verordnung verwiesen.Generell bleibt hier natürlich noch die Frage, ob hier das Pfandrecht eben bei der Schlussabstimmung auch noch Bestand hat. Das werden wir dann ja später sehen.Abg. Gebhard Hoch:
Dieser Art. 7 ist von zentraler Bedeutung. Wenn ich auf Seite 30 des Regierungsberichtes nachlese, dass die Bankenkommission nicht überzeugt ist, dass die europäischen Behörden diese Form der Umsetzung akzeptieren werden, dann möchte ich die Regierung fragen: Ist mit den EU-Behörden diesbezüglich überhaupt schon gesprochen worden bzw. verhandelt worden oder haben wir einfach jetzt einmal unsere Lösung vorgeschlagen und warten, wie die reagieren?Abg. Rudolf Lampert:
Die Regierung hat sich im Kommentar auch damit befasst, ob die Währungen, die Beträge in ECU aufgeführt werden sollen oder nicht. Sie hat sich dazu entschlossen, in ECU das aufzuführen und ich frage mich, ob nicht eine Formulierung im Gegenwert von ECU-so-und-so aufgeführt werden müsste. Weil hier verpflichtet man praktisch jemanden, die Reserven in ECU zu halten bzw. die Sicherstellungen. Und beispielsweise im Abs. 1, "bis zu einem Gesamtbetrag im Gegenwert von ECU 20'000.--", ob hier oder irgendwo summarisch aufgeführt wird, dass sich sämtliche Beträge auf einen Gegenwert beziehen oder so.Abg. Ingrid Hassler:
Ich denke auch, dass der Art. 7 in zweierlei Belangen sehr wichtig ist, weil es auch um den Schutz geht. Aber eben, weil so viel Vorbehalte in den Erklärungen gemacht worden sind, dass diese Pfandrechtlösung nur eine der Lösungen sein kann hier, brauchen wir ganz sicher noch die anderen Varianten, die angesprochene Fondslösung vom Bankenverband.Und die zweite Frage ist: Diese ECU 20'000.-- je Einleger und Anleger, ist das ganz generell für jede Bank, also unabhängig von ihrer Grösse? Wenn ich jetzt vergleiche, dass eine Deutsche Bank und eine - ich möchte jetzt nicht eine hiesige Bank degradieren - kleine Bank, sich diesen Richtlinien unterstellt. Ist das unabhängig, diese 20'000?Regierungschef Mario Frick:
Also diese 20'000 sind unabhängig. Die gelten quer durch. Dann zum Artikel selber: Es ist im Bericht angetönt und es wurde auch aufgenommen in der Diskussion, diese Regelung ist eine Krücke, eine unserer Meinung nach taugliche Krücke, bis eine andere Lösung umsetzbar ist. Ich habe in der Kaffeepause - ich glaube, so darf man es bezeichnen - zwischen der Eintretensdebatte bzw. der 1. Lesung noch kurz die Gelegenheit gehabt, mit dem Leiter der Dienststelle für Bankenaufsicht zu sprechen, der mir mitgeteilt hat, dass er erfahren habe, dass eine noch nicht näher definierte Lösung bzw. Lösungsvorschlag unterwegs sei, das heisst, dass es durchaus möglich ist, dass an diesem Art. 7 sehr beträchtlich bis zur 2./3. Lesung herumgeflickt wird.Nochmals zum Ansatz von dieser Lösung: Wir haben ja offengelegt, auch im Bericht drin, dass sowohl Bankenverband als auch ein privates Büro der Ansicht ist, dass dies nicht unbedingt EWR-tauglich sei. Wir sind der Meinung, dass es vertretbar ist zumindest, und haben nach meinen Informationen nicht mit der ESA oder einer anderen Behörde geredet, ob das wirklich tauglich ist. Wozu auch? Ich meine, wenn wir wirklich auf dieser Lösung bleiben müssen und Sie kommen zum Schluss, dass es nicht tauglich ist, dann passiert eben das, was Sie angetönt haben, Herr Abg. Hoch. Dann wird die entsprechende Rückmeldung kommen. Und dann passen wir allenfalls das dann im Dialog vernünftig an.Die Anregungen, die sonst gemacht wurden, insbesondere die des Abg. Rudolf Lampert betreffend Verhältnis ECU - CHF und dass vielleicht eine Formulierung im Sinne, dass ECU quasi als Gegenwert CHF gegenübergestellt wird. Das heisst, man muss nicht explizit ECU 20'000.-- haben, sondern es sind dann halt irgendwie CHF 28'000.-- oder CHF 30'000.-- , je nach Kurs. Das werden wir überprüfen. Wir werden auch überprüfen, wo eine entsprechende Bestimmung am Besten im Gesetz integriert wird, damit man das nicht x-mal wiederholen muss. Aber wie gesagt, bei diesem Artikel wird sich allenfalls noch einiges tun auf die 2./3. Lesung.Ich muss dann ebenfalls gestehen, dass Abs. 4, das fällt mir erst jetzt auf, sehr schwer verständlich ist. Ich habe beim 5er weniger Probleme. Der Abs. 4 kommt da etwas ungeschickt daher. Es fehlt da insbesondere auch ein Wort: "einer durch Urkunde verbriefte Forderungen" müsste es ja heissen, wie Sie gesagt haben. Wir werden diese Bestimmungen auf jeden Fall noch einmal analysieren und versuchen, sie verständlicher hinzukriegen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Es ist nicht einmal so schlimm mit dem Abs. 4, Herr Regierungschef. Insbesondere bei der Passage mit der Urkunde würde ich nichts ändern. Es stimmt schon so, wie es da steht: "sowie durch Ausstellung einer Urkunde verbriefte Forderungen". Der Abs. 4 zählt drei verschiedene Tatbestände auf, die als gesicherte Einlagen gelten: 1. Guthaben, die sich aus auf einem Konto verbliebenen Beträgen im Rahmen von normalen Bankgeschäften ergeben und die von der Bank nach den gesetzlichen und vertraglichen Bedingungen zurückzuzahlen sind; 2. Guthaben, die sich aus Zwischenpositionen im Rahmen von normalen Bankgeschäften ergeben und die von der Bank nach den gesetzlichen und vertraglichen Bedingungen zurückzuzahlen sind; und 3. Forderungen, die durch Ausstellung einer Urkunde verbrieft sind, die insgesamt bei den einzelnen Einlegern die Summe von ECU 20'000.-- nicht übersteigen. Ich würde nur empfehlen, rein sprachlich, obwohl es nicht einmal zwingend nötig ist, aber zum Verständnis glaube ich, wäre es besser, in der 3. Zeile noch ein "die" einzufügen, dass es dort heisst: "und die von der Bank nach den gesetzlichen und vertraglichen Bedingungen zurückzuzahlen sind". Das nur als Anregung. Wir lesen weiter.Art. 8 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 8 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 10 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 10 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 11 Abs. 2 und 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 11 Abs. 2 und 3 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 14a wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 14a steht zur Diskussion.
Abg. Ingrid Hassler:
Ich möchte bitten, zu prüfen, ob im Abs. 1 nicht auch die Wertpapierfirma aufzunehmen ist. Sie ist ja eine neue Form, wo der Geltungsbereich gemäss Art. 2 Abs. 2 dieses Gesetzes Anwendung findet.Abg. Gebhard Hoch:
Hier wird ein Art. 14a geschaffen und der passt zum Art. 14 überhaupt nicht dazu. Art 14 ist eigentlich das Bankgeheimnis. Wieso man da jetzt plötzlich unter 14a auf Wertpapierdienstleistungen kommt, das passt nicht zusammen.Dann im Abs. 1: Anstatt "Journal" könnte man wahrscheinlich das anders umschreiben. Das kommt noch aus der Zeit des Stehpults.Regierungschef Mario Frick:
Von der systematischen Stellung her: Da haben Sie Recht, das könnte man in der Tat überlegen, ob es gerade geschickt ist, direkt nach dem Geschäftsgeheimnis diese Bestimmung aufzunehmen. Es geht ja da um Vorschriften, die die Transparenz und den Nachvollzug regeln. Und das könnte an sich besser so in die Bestimmungen 10 und 11 dort hineinpassen. Wir werden das überprüfen, ob das systematisch nicht besser weiter vorne integriert wird. Und auch den Begriff "Journal" werden wir anschauen. Betreffend die Wertpapierfirmen: Auch das werden wir überprüfen. Spontan glaube ich nicht, dass es Sinn macht. Aber bitte, das soll bis zur 2./3. Lesung abgeklärt werden.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir lesen weiter.Überschriften vor Art. 15 und Art. 15 werden verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 15 steht zur Diskussion zusammen mit den Überschriften.
Abg. Gebhard Hoch:
Abs. 3 ist sicher eine EWR-Bestimmung. Als Regierung würde ich mich aber mit allen Mitteln dagegen wehren, dass diese Bestimmung hier hineinkommt. Ich finde es ein Unding, dass nicht geprüft werden darf, ob ein Bedürfnis da ist. Weil zu irgendeinem Zeitpunkt können wir einmal zu viele Banken hier haben. Wenn sich das irgendwie vertreten lässt, müsste das meines Erachtens heraus, der Abs. 3.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir lesen weiter.Art. 16 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 16 steht zur Diskussion.
Abg. Alois Beck:
Entschuldigung, Herr Präsident. Ich muss noch kurz auf den Art. 15 zurückkommen. Ich dachte, der Herr Regierungschef wolle noch Antwort geben und habe mich zu spät gemeldet. Hier geht es eben um das Zustimmungserfordernis des Landtages, das hier gestrichen werden soll. Wie die Regierung richtig ausgeführt hat, könnte für Banken aus dem Nicht-EWR-Raum dieses Zustimmungserfordernis aufrecht erhalten werden. Das ist meines Erachtens auch in unserer GATS-Verpflichtungsliste eingetragen. Das müsste ja oder könnte da herausgenommen werden. Man muss sich schon die Konsequenzen ein bisschen überlegen. Das ist doch eine, ich sage mal, weltweite Öffnung mit bestimmten Bedingungen, wie sie hier in Abs. 2 dargelegt werden. Deshalb hätte mich schon interessiert, allenfalls bis zur 2./3. Lesung, wie hier die GATS-Bestimmungen bezüglich der Aufsicht geregelt sind, ob wir da allenfalls noch Spielraum haben. Und das ist ja die zentrale Einschränkung in dem Sinne, dass man hier zumindest glaubt, noch ein Steuerungsinstrument zu haben.Hier wird ja, wenn man so will, eine fundamentale Änderung des Bankengesetzes vorgenommen. Und ich glaube doch, dass hier noch, zumindest vertiefte Abklärungen erforderlich sind. Und wenn man das sieht im Zusammenhang mit demvom Abg. Hoch angefügten Abs. 3, glaube ich doch, dass diese Analyse berechtigt ist. Mir ist klar, dass hier das Moment der Schweiz hineinspielt. Und wie Sie das auch schon angeführt haben, gibt es Prinzipien im WTO, wie die Meistbegünstigung, das heisst, wenn man einem Land einen Vorteil einräumt, räumt man damit gleichzeitig allen anderen WTO-Mitgliedern diesen Vorteil ein. Man muss sich einfach diese Zusammenhänge einmal vor Augen führen. Und diese ganzen Konsequenzen, glaube ich, sind doch noch bedenkenswert.Noch kurz zum Art. 16, wenn wir schon dabei sind: Ist es richtig, dass aufgrund des Abs. 2 eine Diskussion, wie wir sie bei der Konzessionierung der Volksbank geführt haben, hier nicht mehr geführt werden müsste?Abg. Ingrid Hassler:
Wenn der Abg. Beck nun noch einmal auf den Art. 15 zurückgekommen ist, dann habe ich festgestellt, dass das Wort "Konzession" erlischt, dass neu von Bewilligung gesprochen wird, und dass ich davon ausgehe, wenn es nicht mehr der Landtag ist, dann ist es aber mit Sicherheit die Regierung und nicht eine delegierte Amtsstelle, die in Zukunft die Bewilligungen, nicht die Konzessionen, ausstellen wird. Das wäre dann, ich sage jetzt einmal, auch für mich eine Vorbedingung.Und zum Art. 16, darum habe ich mich gemeldet, beim Abs. 2: Müsste es nicht richtig heissen: "Banken mit Sitz im Ausland dürfen ihre Firmabezeichnung vorbehaltlich in Liechtenstein führen". Hier geht es in diesem Art. 16 ja auch darum, wie die Firma bezeichnet wird.Abg. Gebhard Hoch:
Wenn ich hier die Abs. 2 und 3 sehe, habe ich nachträglich Mühe, unsere Diskussion zu verstehen, die wir im Dezember-Landtag führten, eben bezüglich der Volksbank. Nur zur Information: In St. Margrethen heisst die Bank "Vorarlberger Volksbank AG".Abg. Alois Beck:
Noch ein Hinweis für die Abg. Ingrid Hassler: Der Punkt, ob hier die Regierung oder eine Amts- oder Dienststelle das durchführt, werden wir dann später bei Art. 32 Abs. 4 zu führen haben, wo die Regierung vorschlägt, dass bestimmte Aufgaben, unter anderem dieser Art. 15 Abs. 1, unter Vorbehalt des Rechtszuges an die Kollegialregierung mit Verordnung an die Dienststelle für Bankenaufsicht delegieren kann. Aber ich bin auch Ihrer Ansicht.Regierungschef Mario Frick:
Ich werde den Versuch wagen, den Spagat zwischen 15 und 16, also nicht Altersjahren, sondern Artikeln, ebenfalls nachzuvollziehen. Zuerst einmal muss ich zugeben, dass ich echt nicht sicher bin, ob in der Vertragsliste zum GATS der Aspekt, dass der Landtag die Zustimmung zu erteilen hat bei den Banken, nach wie vor drin ist, ich glaube aber, dass wir diesen Vorbehalt drinnen haben. Das wäre irgendwann einmal auch einzubringen bei den nächsten entsprechenden Erweiterungen. Sie wissen ja, dass wir bei der letzten Runde 1997 bewusst nicht mitgemacht haben, weil es für uns zu wenig zu gewinnen gab. Aber bei der im Jahre 2000 angesetzten Runde ist beabsichtigt, dass wir wieder teilnehmen. Und da wird man uns auch auffordern dazu. Also, es ist durchaus möglich, dass diesbezüglich noch Freiheit bestünde. Nur, Sie haben es selber gesagt, wenn das Zustimmungserfordernis des Landtages bleiben soll, dann halt grundsätzlich ausser halb im Bereich EWR/EU. Nur, ich muss auch ehrlich sagen, es ist ein fragwürdiges Zustimmungserfordernis, nachdem es ja nach geltendem Recht ein Ja oder ein Nein ist, nicht rechtsmittelfähig. Es ist aus rechtsstaatlichen Überlegungen fragwürdig.Dann zum Abs. 3 von Art. 15: Der Abs. 3 ist in der Tat eine Pflicht aus dem EWR-Vertrag. Einhalten müssen wir diese Verpflichtung. Wir werden aber überprüfen, ob dieser Absatz explizit aufgenommen werden muss in Art. 15. Also rein optisch. Nur inhaltlich müssen wir uns daran halten.Dann das Votum des Abg. Gebhard Hoch: Sie sagen, wenn Sie die Abs. 2 und 3 lesen, fragen Sie sich, wieso wir im Dezember die Volksbank mit dieser Firma zulassen mussten. Das ist genau der Grund, weil diese Bestimmungen, die jetzt geplant sind, eben bisher im Bankengesetz nicht aufscheinen. So einfach und so kompliziert ist es. Nach geltendem Recht hatten wir, und das ist uns ja vom Landgericht bestätigt worden, keine Handhabe, diese Firma -Firma heisst ja Name der Gesellschaft - , diese Firma zu verhindern. Und wir sind ein Rechtsstaat. Und auch wenn einem eine geltende Rechtslage nicht passt, so muss man sich doch daran halten. Mit dem Abs. 2, und vor allem mit dem Abs. 3 ist gewährleistet, dass eine Bank, die keinen Schalterbetrieb hat und nicht, wie soll ich sagen, für breite Bevölkerungskreise tätig ist, sich nicht mehr Volksbank nennen könnte. Das ist also mit dem Abs. 3 gewährleistet.Dann die Frage der Abg. Ingrid Hassler, ob analog zur Sachüberschrift zu Art. 16 auch im Artikel drin jeweils von Firmabezeichnungen die Rede sein sollte: Ich tendiere eher zur Meinung, dass in Art. 16, in der Sachüberschrift, es bloss "Firma" heissen müsste. Firma ist der Terminus technicus für den Namen einer Gesellschaft. Also, wir müssen nur konsequent bleiben, da haben Sie vollkommen Recht. Entweder - oder. Ich tendiere dazu, dass wir in der Sachüberschrift den Passus "Bezeichnungen" streichen. Aber das werden wir gerne zur 2./3. Lesung überprüfen.Abg. Rudolf Lampert:
Nur am Rand: Das bestehende Bankengesetz hat heute schon in Art. 16 die Überschrift "Firmabezeichnung". Das nur am Rande. Was ich aber sagen will, ist: Ich habe nicht die Gewissheit, ob mit Abs. 2 und Abs. 3 gegeben ist, dass wirklich diese Diskussion bezüglich Volksbank ausgeschaltet ist. Wir sprechen hier von der Gefahr einer Verwechslung. Das bezieht sich meines Erachtens darauf, dass es mit irgendeinem anderen Betrieb verwechselt werden kann bzw. einer anderen bereits bestehenden Firma in der Bezeichnung. Das wird vermutlich das Handelsregister zu prüfen haben. Aber dass der Wortlaut "die Firma darf nicht irreführend sein", ob das ausreicht, um nun eine Bank zu verpflichten bzw. eine ausländische Firma zu verpflichten, die Herkunftsbezeichnung aufzuführen, ich glaube nicht, dass das ausreicht.Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich glaube es auch nicht, da in diesem Abs. 2 von Banken mit Sitz im Ausland die Rede ist und der angesprochene Beispielsfall war eine inländische Bank.Regierungschef Mario Frick:
Also, da ist offenbar ein Missverständnis. Wir beabsichtigen nicht, mit dieser Vorlage Herkunftsbezeichnungen zu verlangen. Es geht um den Begriff "Volksbank" als solchen. Wir haben es so verstanden, dass störend war, dass eine Bank, die reines "Private Banking" betreibt, als Volksbank bezeichnet wird. Und diesbezüglich muss man sagen, dass damit falsche Vermutungen betreffend den Tätigkeitsbereich hervorgerufen werden. Mit dieser Vorlage ist nicht geplant, das möchte ich betonen, dass eine Firma dann heissen müsste, was weiss ich, Himmelbank (A - für Austria) AG, oder so etwas. Also, es sind keine Herkunftsbezeichnungen geplant. Wenn man das wollte, müsste man Art. 16 entsprechend ergänzen und anpassen. Nur, wir sind der Ansicht, dass das nicht sehr viel Sinn macht. Derartige Regelungen sind explizit im EWR-Recht nur - soweit ich richtig informiert bin - bei den Rechtsanwälten vorgesehen, wo die sogenannte Kennzeichen-D-Regelung gilt, also wo man eben verlangt, dass in einer Klammer der Kanzleisitz und die Herkunft bezeichnet werden. Also, die Regierungsvorlage sieht dies nicht vor. Sie sieht nur vor, dass eine Bank, die sich "Volksbank" bezeichnet, die aber nur "Private Banking" betreibt, nicht Volksbank heissen kann.Landtagspräsident Peter Wolff:
Also da möchte ich erhebliche Zweifel äussern, Herr Regierungschef, ob das mit dieser Vorlage rechtlich durchsetzbar ist. Dann von irreführend kann gar keineRede sein im Rechtssinn, nur weil eine Bank, die "Private Banking" betreibt, sich in der Firma als Volksbank bezeichnet.Abg. Rudolf Lampert:
Herr Landtagspräsident. Das sehe ich auch so, wie Sie das jetzt ausgeführt haben. Aber in der Diskussion bezüglich der Volksbank ging es vorwiegend auch darum, die Bezeichnung so lauten zu lassen, dass auch ausgesagt wird, dass hier eine ausländische Bankenaufsicht tätig ist, dass ausländische Institutionen in diese Bank hinein können, und dass der Anleger auch die Gewissheit hat, wenn es sich nicht um eine liechtensteinische Bank handelt, dass das auch dokumentiert wird. Mit dem Homecountry-Kontrollprinzip, wie das hier aufgeführt wird, hat die ausländische Bankenaufsicht das Recht, Einsicht zu nehmen, und das muss meines Erachtens dokumentiert sein. Vor allem, ich denke jetzt an irgendeinen ausländischen Anleger, beispielsweise aus Deutschland. So soll er sehen, dass es sich hier um eine deutsche Bank handelt, in die er sich begibt, und sich nicht dem eigenen Fiskus wieder unterstellt. Selbstverständlich haben wir eine Trennung zwischen Fiskus und Bankenaufsicht, auch in anderen Ländern. Aber ich glaube, dass das doch zum Ausdruck kommen müsste. Aber vielleicht stehe ich allein da mit dieser Ansicht. Aber meines Erachtens müsste das so sein.Abg. Gebhard Hoch:
Wir sollten die Schweizer Regelung übernehmen. Wenn eine ausländische Bank in der Schweiz eine Niederlassung errichtet, dann muss der Name lauten, ich greife jetzt heraus: Deutsche Bank (Schweiz). Und wenn die Deutsche Bank hier in Liechtenstein eine Bank gründet, müsste sie heissen, wenn sie ihren ursprünglichen Namen verwenden will, "Deutsche Bank (Liechtenstein) AG".Abg. Alois Beck:
Ich müsste mich jetzt täuschen, aber ich glaube, gerade solche Vorschriften sind auch Gegenstand im EWR-Abkommen, dass das durchaus möglich ist.Landtagspräsident Peter Wolff:
Möglich ist es sicher, auch ohne EWR-Abkommen, nur in dieser Bestimmung des Art. 16 ist es nicht vorgesehen.Regierungschef Mario Frick:
Ich höre heraus, dass dies offensichtlich vom Landtag her gewünscht ist. Wir werden das prüfen. Nur, ich bin skeptisch, ob diese Differenzierung zulässig ist. Ich bin skeptisch, einfach auch deswegen, weil mir persönlich nur im Zusammenhang mit den Rechtsanwälten derartige Ergänzungen bekannt sind. Aber wenn der Wunsch da ist, werden wir schauen, ob dies zulässig und möglich ist. Und wenn es möglich ist, werden wir dies dem Landtag entsprechend vorschlagen. Wobei ich jetzt auch dann berücksichtigen muss, dass da, glaube ich, beim Abg. Alois Beck und beim Abg. Gebhard Hoch doch etwas unterschiedliche Stossrichtungen damit verbunden sind. Aber da werde ich vielleicht das Protokoll nachlesen müssen. Vielleicht habe ich das auch missverstanden.Landtagspräsident Peter Wolff:
Nachdem die 2. Lesung ohnehin nicht vor dem November stattfinden wird, wird dazu sogar das Protokoll rechtzeitig vorliegen. Wir lesen weiter.Überschrift vor Art. 17 und Art. 17 werden verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Überschrift vor Art. 17 und Art. 17 stehen zur Diskussion.Abg. Gebhard Hoch:
Im Abs. 4, 2. Zeile, wo es heisst "die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates", bin ich der Meinung, muss es heissen "des anderen Mitgliedstaates" anstatt "eines".Dann Abs. 4 Bst. a und b: Ich versuche immer, das jetzt schon sehr schwerfällige Gesetz ein bisschen zu straffen. Bst. a und Bst. b kann man leicht zusammenfassen.Dann Bst. c von Abs. 4, "die zu gründende Bank": Dort muss es meines Erachtens ergänzt werden "oder Finanzgesellschaft", im Abs. 1 wird auch von der Bewilligung zum Betrieb einer Bank oder Finanzgesellschaft gesprochen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir lesen weiter.
Art. 18 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 18 Abs. 2 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 20 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 20 steht zur Diskussion.
Abg. Gebhard Hoch:
Ich komme zurück auf Art. 18. Die neue Überschrift muss lauten "Rechtsform und Firmensitz".Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 22 Abs. 2, 3 und 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 22 Abs. 2, 3 und 5 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 23 Abs. 2 Bst. e wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 23 Abs. 2 Bst. e steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 24 Abs. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 24 Abs. 3 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 26 Abs. 1 Bst. d und Abs. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 26 Abs. 1 Bst. d und Abs. 4 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 26a wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 26a steht zur Diskussion.
Abg. Gebhard Hoch:
Ich komme zurück auf Art. 24 Abs. 3: Qualifizierte Beteiligung ergibt sich nicht aus dem Art. 26a, wie viel das ist. Es sind die 10 %. Ich möchte zu überlegen geben, ob man das im Art. 24 Abs. 3 nicht betragsmässig festlegt.Regierungschef Mario Frick:
Es gibt den Art. 3a. Bei den Begriffsbestimmungen ist festgehalten im Bst. i, was eine qualifizierte Beteiligung ist. Deswegen muss es nicht noch einmal aufgeführt werden. Ich habe es gerade auch erst jetzt gemerkt.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 27 und Art. 27 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 werden verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Die Überschrift vor Art. 27 und Art. 27 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 stehen zur Diskussion.Abg. Gebhard Hoch:
Warum wird der alte Bst. c weggelassen, wo es heisst, wenn schriftlich darauf verzichtet wird.Landtagspräsident Peter Wolff:
Der wird nicht weggelassen. Der wird ja nicht abgeändert. Es wird ja nur der Bst. b geändert, aber es ist ja nicht so, dass zukünftig nur mehr der Bst. b in Kraft ist.Abg. Gebhard Hoch:
Aha, der bleibt.Landtagspräsident Peter Wolff:
Der bleibt, ja. Wir lesen weiter.Art. 28 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 28 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 29 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 29 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Überschrift vor Art. 30 und Art. 30 Abs. 1 werden verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Überschrift vor Art. 30 und Art. 30 Abs. 1 stehen zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.Überschrift vor Art. 30a und Art. 30a werden verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Überschrift vor Art. 30a und Art. 30a stehen zur Diskussion.Abg. Gebhard Hoch:
Im Abs. 2 c würde ich eine andere Formulierung vorschlagen, und zwar so: "die Aufsichtsbehörde des Heimatlandes keine Einwände gegen die Errichtung der Repräsentanz hat". Dann im Abs. 3 ist für mich nicht einsichtlich, warum die Repräsentanz innerhalb eines Monats nach Ende des Geschäftsjahres eine Bestätigung abgeben müsse, dass sie keinerlei Bankgeschäfte getätigt hat. Das darf sie ja nicht als Repräsentanz. Und wenn sie innerhalb vier Monaten den summarischen Tätigkeitsbericht abgibt, müsste das meines Erachtens genügen.Dann im Abs. 4 scheint mir auch hier diese Auflage sehr streng zu sein: "jeden personellen Wechsel in der Leitung im voraus zu melden". Banken und Finanzgesellschaften müssen das nicht. Warum das ausgerechnet eine unbedeutende Repräsentanz tun muss, ist mir nicht einleuchtend.Abg. Alois Beck:
Ich sehe diese Bestimmungen doch als sinnvoll an. Jedoch in Abs. 1: Hier wird die Kompetenz zur Bewilligung von Repräsentanzen der Dienststelle für Bankenaufsicht übertragen. Und hier sehe ich persönlich doch, dass die Regierung diese Aufgabe wahrnehmen sollte. Weshalb? Auf Seite 47 des Berichtes heisst es, dass in der Vernehmlassung die Frage aufgeworfen wurde, ob angesichts der eingeschränkten Aktivitäten von Repräsentanzen die Erfordernisse nicht zu hoch angesetzt sind, wie sie jetzt im Gesetz sind. Hier wird die Regierungsansicht kundgetan, wo es heisst: "Aus Aufsichtsüberlegungen und aus Sicht des Bankenplatzes ist dies klar zu verneinen. Auch die blosse Präsenz dubioser Institute vor Ort ist zu verhindern." Ich kann hier der Regierung vollumfänglich zustimmen.Deshalb sehe ich auch in Anbetracht dieser Ausführungen und auch des Symbolgehalts, wenn die Regierung selbst diese Bewilligung vornimmt, dass hier eben nicht die Dienststelle für Bankenaufsicht die Bewilligung übertragen erhält. Deshalb finde ich es nicht so überzeugend, dass mit der Begründung, die die Regierung selbst angibt, dass hier eben vermehrt Entscheidungen und Entscheidungskompetenzen an die Amtsstellen zu delegieren sind. Ich nehme auch nicht an, dass solche Gesuche von Repräsentanzen bzw. deren Errichtung in einer solchen Fülle anfallen, dass hier die Regierung überlastet werden könnte. Man muss, glaube ich, doch davon ausgehen, dass durch die Öffnung des Marktes zwar weitere Institute hierher kommen, aber ich glaube nicht, dass hier ein übermässiger Zustrom zu erwarten ist.Abg. Rudolf Lampert:
Ich habe noch eine Frage, und zwar in Bezug auf meine ganz am Anfang gestellte Frage: Ist eine Repräsentanz nun eine in Liechtenstein errichtete Zweigstelle odernicht? Wenn es nämlich keine Zweigstelle ist, so untersteht sie diesem Gesetz gemäss Art. 2 Abs. 2 nicht. Das war die Frage, die ich anfänglich stellen wollte. Ob hier diese, in Bezug auf die Repräsentanten, ob hier diese nicht fehlen im Abs. 2, wo definiert wird, für wen dieses Gesetz gilt.Regierungschef Mario Frick:
Wenn ich es recht in Erinnerung habe, Herr Abg. Lampert, bezog sich Ihre Frage auf Wertschriftenfirmen und deren Repräsentanzen. Wenn Sie jetzt aber schauen, in Art. 3a Bst. b finden Sie die Begriffsbestimmung für Repräsentanz. Und geregelt ist nur in Art. 30a schliesslich die Repräsentanz für entsprechende Banken, wie es in Art. 3a schon angelegt ist. Oder, es heisst ja: Repräsentanz. Jeder Teil der Organisation einer ausländischen Bank, der weder Geschäfte abschliesst etc.Dann zu den Ausführungen des Abg. Alois Beck, dass die Regierung hier die Bewilligung erteilen soll: Dies ist nun wirklich ein Geschäft von so untergeordneter Bedeutung - eine Repräsentanz - dass das durchaus die Dienststelle für Bankenaufsicht machen kann. Es sind die Voraussetzungen für eine Bewilligung klar gegeben. Die Dienststelle für Bankenaufsicht nimmt diese Aufgaben tagtäglich wahr. Sie ist also viel geeigneter, weil kompetenter, dies zu erfüllen. Also, ich möchte davon abraten, da etwas auf die Regierung zu tragen, was dann einfach formell durch die Regierung läuft, aber wenn wir feststellen, dass die Dienststelle für Bankenaufsicht uns etwas vorlegt, das bewilligungspflichtig und -fähig ist, dann haben wir auch keinen Spielraum. Also das bringt nichts.Dann zu den Anregungen des Abg. Gebhard Hoch, was Art. 30a Abs. 2 Bst. c anbelangt: Das scheint mir sinnvoll zu sein, diese Formulierung. Was die Ausführungen anbelangt, die Bestimmungen in Abs. 3 und 4 seien zu scharf, seien zu streng, da haben wir ja die anders lautende Meinung des Abg. Alois Beck gehört. Wenn man verhindern will, dass sich "Schwarze Schafe" einschleichen, so muss man sich das sehr genau überlegen. Spontan kann ich mir allenfalls vorstellen, dass in Abs. 3 der zweite Teilsatz, dass nach einem Monat, nach Ende des Geschäftsjahres eine Bestätigung einzureichen sei, wonach die Repräsentanz keinerlei Bankgeschäfte getätigt hat, dass man dies sich nochmals überlegt, ob das wirklich Sinn macht, weil ja vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres sowieso ein summarischer Tätigkeitsbericht kommt. Da könnte es auch entsprechend deponiert werden. Also, diesen letzten Teilsatz, da habe ich Sympathien, dass man den wegtut, wenn es irgendwie zulässig ist.Abg. Rudolf Lampert:
Entschuldigung, Herr Regierungschef. Ich habe leider Ihre Argumentation aus akustischen Gründen hier nicht verstanden. Ich möchte aber das abkürzen. Ichersuche Sie, doch zu überprüfen, ob der Geltungsbereich gemäss Abs. 2 des Art. 2 nicht auch auf die Repräsentanzen in irgendeiner Form ausgedehnt werden müsste.Landtagspräsident Peter Wolff:
Das wäre, glaube ich, falsch, Herr Abg. Lampert, weil dieses Gesetz ist ja nicht nur sinngemäss auf Repräsentanzen anzuwenden, sondern für Repräsentanzen gibt es eigene Bestimmungen, nämlich hier den Art. 30a, den wir gerade jetzt behandeln.Abg. Alois Beck:
Ihre Antwort bezüglich der Bewilligungsbehörde, Herr Regierungschef, hat mich nicht befriedigt. Mit der gleichen Begründung könnte man ja auch in Art. 15, wo die Regierung als Bewilligungsbehörde aufgeführt ist, sagen, auch hier hat natürlich die Dienststelle diese Unterlagen bewilligungspflichtig und -fähig vorzubereiten. Sie werden jetzt natürlich sagen, ja, wir haben weiter hinten vorgesehen, dass hier eine Kompetenzdelegation möglich ist. Nur hier spreche ich mich natürlich dagegen aus. Aber gerade in Anbetracht auch der Ausführungen der Regierung auf Seite 47, dass das eben nicht eine untergeordnete Bedeutung hat, von mir aus gesehen, und dass auch die anfallenden Gesuche nicht in der Überzahl, so vermute ich wenigstens, anfallen werden, dass das doch eine gewisse Linie hat. Und man kann auch später vielleicht schauen, wir haben weiter hinten noch zu sehen, welche Behörde was macht. Das wird sicher am Schluss noch wichtig sein, dass wir eine Linie haben mit der Bewilligung.Regierungschef Mario Frick:
Ich glaube, es ist etwas gefährlich, Repräsentanzen mit Banken zu vergleichen, Herr Abg. Beck. Ich glaube, man muss sehr genau differenzieren, worum es geht. Es geht hier um lauter Belange, wo das Ermessen sehr eingeschränkt ist, und zwar deswegen, weil eine Bewilligungspflicht und nicht bloss ein Bewilligungsrecht besteht. Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, sind Bewilligungen zu erteilen. Ich stimme aber Ihnen zu, dass zuerst sich eine Praxis entwickeln muss. Wenn es mehrere Fälle sind, oder bei Fällen, die selten vorkommen, dass es dort sinnvoll ist, wenn die Kompetenz bei der Regierung bleibt. Also beispielsweise bei den Bankbewilligungen kann ich mir nicht vorstellen, dass das in den nächsten Jahren irgendwann an die Dienststelle für Bankenaufsicht geht. Aber das müssen wir schauen. Es ist für mich schwer vorstellbar.Nur bei den Repräsentanzen, bei diesen wirklich untergeordneten Gebilden, da macht es wirklich keinen Sinn, die Regierung damit zu beschäftigen. Wir haben janicht vor langer Zeit, ich glaube 94, 95, in diesem Hohen Hause verschiedene Vorlagen behandeln können und verdankenswerterweise hat der Landtag auch entsprechende Beschlüsse gefasst, dass verschiedene Geschäfte von der Regierung weg an Amtsstellen delegiert werden können. Und ich denke, man sollte jetzt nicht den Fehler machen, ein Geschäft von untergeordneter Bedeutung in die Regierungssitzung hineinzutragen, wie auch umgekehrt, glaube ich, die Tendenz auch nicht dahingehen sollte, dem Landtag Geschäfte von untergeordneter Bedeutung zuzutragen.Abg. Alois Beck:
Ich habe eine andere Ansicht, dass das eben nicht so untergeordnet ist in Anbetracht des Stellenwertes des Finanzsektors in unserem Land. Sie haben gesagt, es sei eigentlich ausser Streit, dass bezüglich Banken die Regierung dann die Bewilligungsbehörde sei. Ich bin derselben Ansicht. Aber auch hier könnte man sagen, zumindest für die Banken aus dem EWR geht es ja nur im Prinzip darum noch, sind die Voraussetzungen erfüllt und viel Spielraum wird dann nicht mehr vorhanden sein. Ich sage jetzt mal salopp, das ist auch nur eine administrative Tätigkeit noch. Aber eben in Anbetracht des Stellenwertes muss das unbedingt bei der Regierung bleiben.Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich habe noch eine Frage an Sie, Herr Abg. Beck. Sie haben vorher eine Bemerkung gemacht im Zusammenhang mit Art. 15, wo ja die Regierung als Konzessionsbehörde der Banken vorgesehen ist, dass der Regierungschef Ihnen wahrscheinlich antworten werde, er habe ja noch eine Delegationsbestimmung. Ich sehe keine solche Delegationsbestimmung, wo die Regierung ihre Kompetenz, Bewilligungen für Banken und Finanzgesellschaften zu erteilen, an die Dienststelle für Bankenaufsicht delegieren kann. Vielleicht habe ich sie übersehen, aber ich habe es nicht gesehen.Abg. Alois Beck:
Wenn Sie weiter hinten schauen, Herr Präsident, der Art. 32 Abs. 4, wo es heisst: "Die Regierung kann ihre Aufgaben gemäss ...." und da ist unter anderem der Art. 15 Abs. 1 aufgeführt: " unter Vorbehalt des Rechtszuges an die Kollegialregierung mit Verordnung an die Dienststelle für Bankenaufsicht delegieren ".Landtagspräsident Peter Wolff:
Dankeschön. Wir lesen weiter.Überschriften vor Art. 30b und Art. 30b werden verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Die Überschrift vor Art. 30b und Art. 30b werden verlesen.
Abg. Gebhard Hoch:
Die Überschrift lautet "Banken und Finanzgesellschaften". Mir ist aufgefallen, im Art. 30b und in den nachfolgenden bis und mit 30f wird einmal nur von Bank allein und einmal nur von Finanzgesellschaften allein gesprochen. Ich weiss nicht, ist das so richtig oder ist es ein Versehen. Ich bitte, das bis zur 2. Lesung zu überprüfen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 30c wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 30c steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Entschuldigung. Der Abg. Beck benützt sie.
Abg. Alois Beck:
Noch eine Frage an die Regierung bezüglich dieser Liste der Tätigkeiten: Wenn ich das richtig gefunden habe, ist diese Liste im Anhang der EU-Richtlinie 89/646 zu finden. Ist das so zu verstehen, dass diese Liste als Ganzes einfach in der Verordnung aufscheinen muss oder hat die Regierung die Möglichkeit, da quasi noch im Sinne eines Menüs hier eine Auswahl zu treffen?Regierungschef Mario Frick:
Wir werden die Liste als Ganzes aufnehmen müssen. Der Vorteil, dass das mit Verordnung geregelt wird und nicht im Gesetz der Verweis auf den Anhang derRichtlinie 89/646 ist, ist das, wenn sich dort Anpassungen ergeben, können wir einfach die Verordnung anpassen und müssen nicht mühselig den Weg über das Gesetz gehen. Also, es wird einfach dieses Standardmenü als liechtensteinische Verordnung publiziert werden.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir lesen weiter.Art. 30d wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 30d steht zur Diskussion.
Abg. Ingrid Hassler:
Ja, zuerst fällt mir jetzt auf, dass es angenehm wäre, dass die blauen Seiten auch eine Seitenzahl hätten. Allmählich wird die Lesung lang. Am Schluss des Abs. 1 steht: "Die beabsichtigten Tätigkeiten müssen durch die Zulassung abgedeckt sein." Damit ist die Bewilligung im Ausland gemeint. Bei uns wird jetzt neu statt Konzession das Wort "Bewilligung" verwendet und für die ausländischen Banken, die hier tätig werden, ist das dann der gleiche Begriff, die Zulassung. Oben, der letzte Absatz, der letzte Satz von Abs. 1. Und beim Abs. 2 heisst es in der 2. Zeile: "dass die Finanzgesellschaft folgende Voraussetzung erfüllt". Heisst das, dass sie eine dieser Voraussetzungen a) bis g) erfüllen muss oder alle? Weil, wenn sie alle erfüllen muss, dann habe ich die Frage, ob es dann richtig ist? Dann muss sie ja als ausländische Finanzgesellschaft ein Tochterunternehmen einer Bank sein, damit sie hier tätig werden kann. Bei uns haben wir Finanzgesellschaften in Bewilligung jetzt schon, die keine Tochter einer Bank sind, also eine reine Finanzgesellschaft. Sie hätte dann gemäss Art. 30b im Ausland den Zugang. Hingegen mit dieser kumulativen Erfüllung der Voraussetzungen hätte eine Finanzgesellschaft im EWR-Raum, die nur als Finanzgesellschaft etabliert ist, keinen Zugang bei uns. Das ist für mich jetzt - ich habe es also auch auf die Schnelle hier entdeckt - eine Diskrepanz im Sinne des Gegenrechtes, ausser, es gibt die Tätigkeit oder die Zulassung als Finanzgesellschaft allein, eben nicht als Tochter einer Bank, nur bei uns.Regierungschef Mario Frick:
Also, zuerst einmal: Die in Abs. 2 Bst. a bis g genannten Voraussetzungen sind kumulativ zu erfüllen. Und da haben Sie Recht, dass damit eine ausländische Finanzgesellschaft nach dieser Bestimmung Tochter unter einer Bank oder ein gemeinsames Tochterunternehmen mehrerer Banken sein müsste. Das ist also korrekt. Ich glaube auch, dass dies EWR-konform ist, werde dies aber sicherheitshalber auf die 2./3. Lesung überprüfen lassen, weil mir im Moment nicht geläufig ist, wo das Niederschlag findet in den entsprechenden Richtlinien, die uns ja vorliegen.Dann die Terminologie, dass die beabsichtigten Tätigkeiten durch Zulassungen abgedeckt sein müssen: Das entspricht unseren Bewilligungen. Ich werde aber auch prüfen lassen, ob der Terminus in Ordnung ist oder ob hier auch von Bewilligungen gesprochen werden sollte. Das weiss ich jetzt spontan nicht.Abg. Alois Beck:
Ich möchte in diesem Zusammenhang nur auf die Seiten 36 und 37 des Berichtes verweisen. Hier sind diese Zulassungen und Konzessionen, die ganzen Begriffe aufgeführt. Und hier wird eine Erklärung gegeben, was was ist. Ich weiss es jetzt auch nicht mehr genau. Aber es wird hier im Bericht auf Seite 37 oben dargelegt.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir lesen weiter.Art. 30e wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 30e steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 30f wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 30f steht zur Diskussion.
Abg. Alois Beck:
Hier ist von mir aus gesehen doch ein wichtiger Artikel, die Zusammenarbeit und die Aufsicht. Grundsätzlich ist es ja so, dass Zweigstellen im EWR nach dem Herkunftslandprinzip beaufsichtigt werden. Das wurde immer auch im Zusammenhang mit der Diskussion vor der EWR-Abstimmung dahingehend ausgelegt als einer unserer Standortvorteile, den man behalten könnte, dass eben die nicht von unserer Aufsicht beaufsichtigt werden, sondern die Behörde des Herkunftslandes hier zuständig ist. Jetzt ist es ja so, dass bestimmte Bereiche, eben auch von der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates beaufsichtigt werden müssen. In Abs. 2 ist diese Bestimmung im Zusammenhang mit der Liquidität ausgeführt. Und hier stellt sich doch die Frage, das kann die Regierung vielleicht bis zur 2. Lesung noch aufbereiten, wie diese ganzen Zusammenhänge bezüglich der Aufsicht sich abspielen. Es heisst ja hier: "Wenn nicht ausdrücklich eine Zuständigkeit des Aufnahmemitgliedstaates vorgesehen ist, ist die Behörde des Herkunftsmitgliedstaates zuständig". Ist hier lediglich die hier aufgeführte Liquidität darunter zu verstehen oder in welchen Bereichen gibt es aber eben doch noch, ich sage mal, Vermischungen bezüglich der Aufsicht? Das ist von mir aus gesehen keine unbedeutende Frage.Regierungschef Mario Frick:
Es ist grundsätzlich so, dass die Aufsichtsbehörden des Herkunftsstaates die Aufsicht vornehmen. Es ist ja aber so, dass die entsprechenden Zweigstellen etc. vor Ort tätig werden, das heisst, eine gewisse Bezugnahme auch auf die Behörden vor Ort ist notwendig. Weil diese wollen ja Gewähr haben, dass das entsprechende Finanzinstitut, sei es eine Bank oder was auch immer, nicht einfach zusammenbricht. Aber klar ist, nach meinem Verständnis, das ich aber überprüfen lassen werde, dass nicht in die Details gegangen wird, dass nicht in die einzelnen Konti hineingeschaut werden kann, sondern, dass es um Grundsatzfragen, der Stabilität der Bank, der Konformität der Bank oder des entsprechenden Institutes, geht. Ich denke aber, dass das in einer kurzen Ausführung im Bericht und Antrag zur 2. Lesung dargelegt werden kann.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir lesen weiter.Überschrift vor Art. 30g und Art. 30g werden verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Überschrift vor Art. 30g und Art. 30g stehen zur Diskussion.Abg. Gebhard Hoch:
Das kommt uns allen bekannt vor, weil wir es in 30b fast authentisch gleich gelesen haben, und das geht jetzt weiter so bis zum Art. 30f, nein, bis 30m. Also da muss es doch eine Lösung geben, dass man diese Artikel im Interesse einer Straffung des Gesetzes in die vorangehenden Artikel einbaut.Abg. Rudolf Lampert:
Hier zeigt sich eine Ungleichheit zu Lasten der liechtensteinischen Personen. Währenddem liechtensteinische Personen, juristische Personen, um in einem anderen Mitgliedsstaat tätig zu werden, eine Bankenkonzession benötigen, können andere juristische Personen aus anderen Mitgliedstaaten bei uns tätig werden, ohne dass sie eine Bankenkonzession besitzen, indem sie nämlich als Wertpapierfirma tätig sind. Und meines Erachtens müsste wirklich überlegt werden, um hier gleiche Spiesse zu schaffen, in Liechtenstein, die Art der Wertpapierfirma festzulegen, weil eben sonst immer eine Bankenkonzession nötig ist, um die gleichen Geschäfte tätigen zu können, die die ausländische Firma bei uns tätigt.Regierungschef Mario Frick:
Wie ich schon früher ausführen konnte, macht es nach unserer Ansicht keinen Sinn, ein entsprechendes Gesetz über Wertpapierfirmen bei uns zu lancieren, einfach weil der Bedarf in dem Sinn nicht gegeben ist. Nach den Auskünften, die mir zugänglich sind, würden nur die liechtensteinischen Banken die Voraussetzungen erfüllen, um europarechtlich als Wertpapierfirmen anerkannt zu werden. Das heisst, von uns aus können es nur die Banken sein. Im EWR-Raum aber gibt es entsprechende gesetzliche Bestimmungen - und daher müssen entsprechende Institute aus dem EWR-Raum anerkannt werden. Sollte sich zeigen, dass Bedarf besteht, dass bei uns ein Wertpapierfirmengesetz erlassen wird, dann wird die Regierung selbstverständlich einen entsprechenden Vorschlag unterbreiten. Nur, wo wir nicht zusätzlich gesetzgeberisch noch tätig werden müssen, suchen wir das nicht. Ich glaube, wir haben in den letzten Monaten und Jahren eine rechte Gesetzesflut und Verordnungsflut erlebt, nicht zuletzt wegen dem EWR, weil wir da ja einiges aufholen mussten. Darum überlegen wir uns doch zweimal, muss das jetzt wirklich sein? Wir sind zum Schluss gekommen, dass es nicht nötig ist, aber wir möchten auch in Dialog treten mit allfälligen Interessenten. Weil, wenn es wirtschaftlich interessant ist für unser Land oder von unserem Land aus, dann sollten wir die gesetzlichen Rahmenbedingungen schaffen. Wenn es nur ein Gesetz ist, damit es dasteht, und ohne dass wir eine EWR-rechtliche Verpflichtung hätten, dann lassen wir lieber die Hände davon.Abg. Rudolf Lampert:
Es geht hier nicht darum, ob es für Liechtenstein interessant ist, sondern ob es für einen Personenkreis in Liechtenstein interessant sein kann, in Deutschland Wertpapiere, Wertpapiergeschäfte zu tätigen, für die sie jetzt, nach liechtensteinischem Recht, eine Bankenkonzession benötigt. Hingegen die umgekehrte Situation: Wenn eine deutsche Personengruppe hier in Liechtenstein Wertpapiergeschäfte tätigen will, benötigt sie keine Bankenkonzession und kann somit mit viel tieferen Voraussetzungen hier tätig werden.Regierungschef Mario Frick:
Um es nochmals kurz zusammenzufassen: Wenn dem so ist, dass hier Interessenten vorhanden sind, dass ein Bedarf da ist, dass es sein muss, dann möchte ich bitten, dass man diese Personen an die Dienststelle für Bankenaufsicht verweist. Dann werden wir das gern überprüfen. Nur, nach unserem Kenntnisstand gibt es keinen Bedarf. Aber wenn Sie da bessere Informationen haben als wir, sind wir sehr dankbar, wenn wir diese erhalten. Aber wir möchten jetzt einfach nicht ohne Not und ohne Zwang ein Gesetz auf Vorrat schaffen.Art. 30h wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 30h steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 30i wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 30i steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 30k wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 30k steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 30l wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 30l steht zur Diskussion.
Abg. Alois Beck:
Eine Frage hier: In den entsprechenden Artikeln zuvor wurde immer auf diese Liste der Wertpapierdienstleistungen, für welche die gegenseitige Anerkennung gilt usw., verwiesen. Jetzt weiss ich nicht, wurde das hier vergessen oder braucht es diese Bestimmung hier nicht mehr.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir lesen weiter.Art. 30m wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 30m steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Überschrift vor Art. 30n und Art. 30n werden verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Überschrift vor Art. 30n und Art. 30n stehen zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.Überschrift vor Art. 30o und Art. 30o werden verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Überschrift vor Art. 30o und Art. 30o stehen zur Diskussion.Abg. Gebhard Hoch:
Mit der Begründung, wie ich sie in der Eintretensdebatte gegeben habe, möchte ich im Abs. 2 beantragen, dass die Bewilligung nicht durch die Dienststelle für Bankenaufsicht erteilt wird, sondern durch die Regierung.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen, wenn der Abg. Beck sich zu Wort gemeldet hat.
Abg. Alois Beck:
Jawohl, Herr Präsident. Ich kann mich den Ausführungen des Abg. Hoch anschliessen und möchte hier noch zusätzlich eine Anregung machen. Bei den Repräsentanzen in Art. 30a haben wir explizit einige Erfordernisse aufgeführt, die von mir aus gesehen auch hier aufgenommen werden könnten. Beispielsweise das Erfordernis, dass "die mit der Leitung der Repräsentanz", heisst es da, "betrauten Personen Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten" oder auch die im Art. 30a aufgeführte Forderung, wo es heisst, "dass die Dienststelle für Bankenaufsicht ihren personellen Wechsel in ihrer Leitung im Voraus zu melden hat". Ich würde auch sehen, wenn es schon bei der Repräsentanz eine solche Bestimmung gibt, die ich auch für sinnvoll erachte, wie ich es bei der Behandlung des Artikels gesagt habe, wäre auch sicher hier prüfenswert, das explizit aufzunehmen. Wir haben es hier eben mit Zweigstellen aus Drittstaaten zu tun. Wie die Regierung selber schreibt, kommen hier auch "exotische" Länder in Frage. Und hier kann man sicher zum Teil nicht genug vorsichtig sein.Für mich stellt sich auch eine weitere Frage bezüglich der Aufsicht. Die Regierung stellt immer auf die vergleichbare Aufsicht ab, und hier müsste man da sicher genauer anschauen, ob diese Aufsicht eben nicht nur toter Buchstabe ist oder ob die effektiv gelebt wird. Das ist, glaube ich, auch noch eine zentrale Bestimmung. Aber sonst hat die Regierung selbst in ihrem Bericht auf Seite 57 aus der Vernehmlassung zitiert, und ich glaube doch, diese Gründe sprechen dafür, dass die Regierung bei der Bewilligung von Zweigstellen aus Drittstaaten die bewilligende Behörde sein soll.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir lesen weiter.Art. 32 Abs. 4 und 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 32 Abs. 2 und 4 steht zur Diskussion.
Abg. Gebhard Hoch:
Die Absicht der Regierung ist klar: Sie will alles delegieren. Ich möchte allerdings davor warnen, alles zu delegieren. Das ist nicht ungefährlich. Ich kann jetzt nicht nachprüfen alle die Artikel da, was für Kompetenzen Sie alles abtreten wollen. Aber grundsätzlich habe ich meine Bedenken.Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich schliesse mich diesen Ausführungen an und werde bei der 2. Lesung beantragen, die Bestimmungen der Art. 15 Abs. 1, 18 Abs. 1 und 28 Abs. 4 sowie Art. 29 aus Art. 32 Abs. 4 zu streichen. Es handelt sich dabei um die Kompetenzen zur Erteilung von Bewilligungen für Banken und Finanzgesellschaften sowie Widerruf und Aufhebung solcher Bewilligungen, während die anderen zu delegierenden Kompetenzen andere Arten von Bewilligungen, Erleichterungen oder ähnliches betreffen, die man meiner Meinung nach problemlos delegieren kann.Abg. Alois Beck:
Ich wollte die gleiche Anregung wie Sie, Herr Präsident, hier machen, ansonsten bei der 2. Lesung dann Abänderungsanträge ins Hohe Haus stünden. Vielleicht noch eine Anregung: Für die Abgeordneten wäre es sicher dienlich, wenn in Klammer jeweils die Überschrift der jeweiligen Artikel aufgeführt wird, damit man das auch gleich materiell überblicken könnte.Abg. Ingrid Hassler:
Bezüglich dem Streichungsantrag des Herrn Präsidenten für die nächste Lesung schliesse ich mich an und würde auch der Empfehlung folgen, im Abs. 2 den Vorbehalt höchstens auf den Art. 35 Abs. 3 Bst. d zu beschränken bezüglich den Repräsentanzen, aber auch den Bst. e, nämlich die Zulassung von Zweigstellen aus Drittstaaten ebenfalls in der Kompetenz von der Regierung zu behalten. Eine zweite Frage habe ich noch ganz generell. Es ist die Dienststelle für Bankenaufsicht. Irgendwie habe ich in Erinnerung, dass es geplant ist, für diesen ganzen Bereich ein grösseres Amt zu schaffen. Ist das so gemeint, dass auch die Dienststelle für Bankenaufsicht einmal in eine ordentliche grosse Amtsstelle umgebaut wird?Regierungschef Mario Frick:
Wir haben in der Tat vor einigen Monaten mittlerweile den Grundsatzbeschluss gefasst, dass es ein neues Amt für Finanzdienstleistungen geben soll, in demfinanzdienstleistungsrelevante Geschäfte zusammengefasst werden sollen, um Synergieeffekte zu erzielen. Und nach heutiger Rechtslage braucht es dafür neben den ganzen organisatorischen Massnahmen auch verschiedene Gesetzesanpassungen, ähnlich wie seinerzeit bei den Ämtern, welche im Bereich des Umwelt- und Naturschutzes tätig sind. Sie können sich vielleicht erinnern: Das Amt für Gewässerschutz wurde zum Amt für Umweltschutz, das Amt für das Landesforstamt wurde zum Amt für Wald, Natur und Landschaft etc. Also nach heutiger Rechtslage würde das bedeuten, dass eine kleine Gesetzesvorlage dem Landtag unterbreitet wird mit drei, vier Artikeln, und dass allenfalls gewisse Verschiebungen in personeller Hinsicht passieren müssen. Eine entsprechende Arbeitsgruppe unter dem Vorsitz des Ressortsekretärs Norbert Hemmerle soll die entsprechenden Vorlagen erarbeiten. Aufgrund anderer Belastung kommen die Arbeiten aber nicht so schnell voran, wie wir das am Anfang gedacht haben. Aber das ist ein Projekt, das wir auf jeden Fall realisieren möchten, eben, um diese Synergieeffekte zu erzielen und auch im Hinblick darauf, dass dies von Seiten des Finanzdienstleistungssektors auch schon gefordert wurde. Das hierzu.Dann zum Streichungsantrag, auch wenn wir in der 1. Lesung sind: Nachdem die Regierung nicht beabsichtigt, in absehbarer Zeit die Delegation vorzunehmen, können wir gerne schon im Hinblick auf die 2./3. Lesung die entsprechenden Passagen herausnehmen, um diesen Wünschen gerecht zu werden. Desweiteren werden wir auf die 2./3. Lesung auch die Sachüberschrift anpassen, dass es neu heisst "Aufgabenbereich und Delegation", weil ja jetzt auch Delegationsnormen darin sind.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir lesen weiter.Art. 33 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 33 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a steht zur Diskussion.
Regierungschef Mario Frick:
Ich möchte eigentlich nur in Ergänzung zum Bericht und Antrag und zu den Begründungen auf Seite 39 ausführen, dass die Praxis, wie sie heute herrscht, durch diese Anpassung des Gesetzes stärker gestützt werden soll, nämlich, dass die Bankenkommission quasi auch begleitend dabei ist, wenn es um wichtige Geschäfte der Dienststelle für Bankenaufsicht geht. Die Bankenkommission ist für uns jaauch ein Pool, um Know-how zu sammeln. Es sind ja schweizerische Experten beispielsweise dort auch vertreten. Und mit dieser Formulierung "Sie unterstützt die Dienststelle für Bankenaufsicht" soll eben insbesondere auch dem Aspekt Rechnung getragen werden, dass die Unterstützung auch so weit geht, dass bei wichtigen Diskussionen entsprechende Gesprächsteilnehmer dabei sein können, damit das Know-how auch in die Gespräche hineingetragen wird. Dies nur als weitere Erläuterung.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir lesen weiter.Art. 34 Abs. 2 und 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 34 Abs. 2 und 3 steht zur Diskussion.
Abg. Gebhard Hoch:
Eine Verständnisfrage an den Herrn Regierungschef: Es stört die Regierung nicht, wenn Mitglieder der Bankenkommission Verwaltungsräte oder Mitglieder der Geschäftsleitung ausländischer Banken sind? Nur liechtensteinische Banken sollen ausgeschlossen werden?Regierungschef Mario Frick:
Das ist eine sehr gute Frage. Nach der Formulierung, wie sie hier drin ist, nachdem explizit auf liechtensteinische Banken, Finanzgesellschaften oder Investmentunternehmen Bezug genommen wird, müsste es möglich sein, entsprechende ausländische Experten heranzuziehen. Ich muss aber ganz ehrlich gestehen, das wurde in der Regierung nicht diskutiert. Wir werden deswegen diesen Aspekt nochmals genau anschauen, umso mehr, als ja auch Mitglieder der Regierung oder von Regierungen überhaupt, nicht drin sein dürften. Aber ganz klar, das muss geklärt werden.Landtagspräsident Peter Wolff:
Meine Damen und Herren. Wir haben jetzt ziemlich genau zwei Drittel dieser 1. Lesung absolviert. Wir werden dem Kollegen Büchel eine halbstündige Pause gönnen. Wir unterbrechen für eine halbe Stunde.PAUSE
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