Abänderung des Datenschutzgesetzes vom 14. März 2002 (DSG), (Nr. 130/2008); 1. Lesung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir kommen nun zu Traktandum 22 nachdem wir Traktandum 21 an den Schluss der Sitzung verschoben haben.
Traktandum 22: Abänderung des Datenschutzgesetzes vom 14. März 2002.
Der Bericht und Antrag der Regierung trägt die Nr. 130/2008 und sofern Eintreten zugestimmt wird, können wir mit der Lesung beginnen. Zuerst gibt es noch Wortmeldungen.
Abg. Günther Kranz
Danke, Herr Präsident. Guten Morgen, geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Mit dem vorliegenden Bericht und Antrag soll das Datenschutzgesetz an die Anforderungen des Zusatzprotokolls vom 8. November 2001 zum Übereinkommen des Europarats STE 108 vom 28. Januar 1981 - für Liechtenstein am 1. September 2004 in Kraft getreten - angepasst werden. Zudem sollen Änderungen vorgenommen werden, deren Notwendigkeit sich aus der von der ESA als mangelhaft taxierten Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG in das liechtensteinische Recht ergeben hat. Ausserdem sollen Erfahrungen aus dem praktischen Umgang mit dem DSG zu punktuellen Anpassungen führen.
Das Thema Datenschutz nimmt einen immer wichtigeren Platz in der öffentlichen Diskussion ein und beschäftigt dementsprechend auch den Gesetzgeber. Dies beweist allein die Tatsache, dass dieses verhältnismässig junge Gesetz - es trat am 1. August 2002 in Kraft - nun schon zum dritten Mal abgeändert wird. Von den technischen Möglichkeiten her ist denn auch der gläserne Mensch schon längst Wirklichkeit, es ist und wird allein die Aufgabe des Gesetzgebers sein, dies zu verhindern bzw. einen verantwortungsvollen Umgang mit den technischen Möglichkeiten zu definieren.
Im Folgenden nur einige Beispiele für die Omnipräsenz von datenschutzrechtlichen Fragen: In den nächsten Wochen wird am Flughafen Zürich ein Ganzkörper-Scanner in Testbetrieb genommen, der es erlaubt, ein dreidimensionales Nacktbild vom jeweiligen Passagier zu erstellen, wodurch die Körperumrisse des Reisenden durch die Kleidung hindurch sichtbar werden. Eine neue Handysoftware aus den USA ermöglicht die Überwachung des persönlichen Medienkonsums des Handynutzers. Wann immer dieser den Fernseher einschaltet, Radio hört, im Kino ist oder im Internet surft, erstellt das Mobiltelefon Audiodateien, die in einer Datenbank gespeichert und ausgewertet werden. Noch ist das Mitmachen freiwillig.
Im Rahmen des Forschungsprogramms «Future Attribute Screening Technologies (FAST)» entwickelt das US-Heimatschutzministerium eine Sicherheitsschleuse, die nervöse Terroristen automatisch erkennen soll. Dabei werden die Personen von Videokameras und Sensoren überprüft. Gemessen werden Hauttemperatur, Herzschlagfrequenz und Atemzüge. In der nächsten Stufe sollen Scanner Bewegungen von Pupille und Iris aufzeichnen. Bis 2010 soll es möglich sein, Geruchsmerkmale zu anlaysieren. Letzte Woche fand im französischen Saint-Cyr-au-Mont-d'Or eine Demonstration des Technischen Zentrums für Innere Sicherheit statt, im Zuge derer die Drone «Elsa» vorgestellt wurde. Dieses Miniflugzeug ist mit einer Kamera an der Nase ausgerüstet und erlaubt, die mobile Live-Videoüberwachung aus der Vogelperspektive sowohl am Tag als auch in der Nacht.
Nun aber zurück zum Datenschutzgesetz: Der neu vorgesehene Art. 6a schafft eine detaillierte Rechtsgrundlage für die Videoüberwachung an öffentlich zugänglichen Orten. Dabei ist es mir ein Anliegen zu betonen, dass - wie es auch im Bericht und Antrag ausgeführt ist - aufgrund der Prämisse, dass bei Grundrechtseingriffen grundsätzlich das mildeste noch wirksame Mittel zur Anwendung kommen soll, eine Videoüberwachung die ultima ratio darstellt, d.h. sie darf nur stattfinden, wenn das zu verfolgende Ziel nicht mit einem weniger starken Eingriff in die Grundrechte des Einzelnen erreicht werden kann. Da die Überwachung mittels Videokamera erheblich in die Rechte auf Achtung der Privatsphäre, informationelle Selbstbestimmung sowie in die Bewegungs-, Versammlungs- und Meinungsfreiheit eingreift, sind an den Einsatz von solchen Kameras hohe Anforderungen zu stellen, welchem Anliegen meine Erachtens der Art. 6a in genügender Weise nachkommt.
Anregen möchte ich aber Folgendes: Meiner Ansicht nach besteht ein Unterschied, ob eine Videokamera an einem öffentlich zugänglichen Ort quasi als verlängertes Auge des Sicherheitspersonals eingesetzt wird, ohne dass etwas aufgezeichnet wird, oder ob Aufzeichnungen gemacht werden, von welcher Konstellation der neu zu schaffende Art. 6a auch ausgeht. Für ersteren Fall müssten meine Erachtens gelockerte Anforderungen gelten, wenn man eine Kollision mit einer alltäglichen und sehr beliebten Situation vermeiden möchte, nämlich das Betrachten von Orten mittels Webcams.
Die Webcams liegen voll im Trend. Man kann sich anhand einiger weniger Mausklicke über die Lage vor Ort informieren - meistens um sich ein Bild vom Wetter in Skigebieten, sonstigen Ausflugszielen oder von Dorfplätzen zu machen. Nun ist es so, dass sich einige solcher Webcams vom PC zu Hause aus navigieren lassen und zum Teil über eine Zoommöglichkeit verfügen, die bei genauerem Hinschauen das Erkennen von groben äusseren Merkmalen erlaubt. Webcams übertragen das Geschehen - zumindest bis heute - zwar nicht in fliessenden Bildern, lichten aber in gewissen Abständen den Ort ab, welcher dann online betrachtet werden kann. Die Intervalle, in denen die Bilder geschossen werden, variieren meines Wissens, doch oftmals findet eine Aktualisierung ca. im Minutentakt statt.
Aus datenschutzrechtlicher Sicht macht es natürlich einen Unterschied, ob man das Geschehen live mitverfolgen kann oder ob man auf in einem gewissen Zeitintervall aktualisierte Standbilder angewiesen ist. Doch je kürzer die Intervalle der Standbilder, desto fliessender die Grenze zur Direktübertragung, das heisst zur Videoüberwachung. Aus diesem Grund fände ich es sinnvoll, wenn die Regierung bis zur 2. Lesung auch eine Regelung für den datenschutzrechtlich korrekten Zugang zu Webcams in die Vorlage aufnehmen könnte.
Ich möchte in diesem Zusammenhang auf die Richtlinie über den datenschutzkonformen Betrieb von Webcams des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten hinweisen, die im Wesentlichen besagt, dass Webcams so konfiguriert sein müssen, dass keine Personen erkannt werden können oder aber die Zustimmung der gefilmten Personen eingeholt werden muss. Da Letzteres bei auf öffentlichen Plätzen installierten Webcams meist nicht praktikabel ist, dürfen die geschossenen Bilder keine Identifikation der darauf ersichtlichen Personen erlauben. Dies ist in der Schweiz wie gesagt in einer Richtlinie festgehalten. Ich sehe eine gesetzliche Regelung denn auch nicht als unbedingt notwendig an, wäre ihr der Klarheit halber aber nicht abgeneigt, da es hier gerade im Gleichen gehen würde. Danke.Abg. Doris Frommelt
Danke, Herr Präsident. Guten Morgen, Frauen und Herren Abgeordnete. Persönlichkeitsschutz und Grundrechtsschutz sind seit längerem anerkannt und rechtlich verankert. Datenbearbeitung und Datenschutz sind vor allem auch mit der enormen technologischen Entwicklung wichtig geworden und haben einen ganz anderen Stellenwert bekommen. Auch aus diesem Grunde muss der Gesetzgeber neue Entwicklungen laufend überprüfen und wo nötig anpassen.
Das liechtensteinische Datenschutzgesetz trat im Jahre 2002 in Kraft. Mit ihm wurde die Datenschutzrichtlinie 95/96/EG umgesetzt. Als weiterer Schritt folgte die Ratifizierung des Übereinkommens des Europarates zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten bezüglich Aufsichtsbehörden und grenzüberschreitender Datenübermittlung. Mit der Ratifizierung des Zusatzprotokolls beabsichtigt Liechtenstein nun, das vom Europarat festgelegte Datenschutzniveau einzuhalten.
Es geht bei dieser Gesetzesvorlage erstens um die Ratifizierung des Zusatzprotokolls zum Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten. Für die Ratifizierung müssen im Datenschutzgesetz notwendige Anpassungen vorgenommen werden. Das Zusatzprotokoll verpflichtet jeden Vertragsstaat, eine oder mehrere unabhängige Aufsichtsbehörden vorzusehen. Da das liechtensteinische Datenschutzgesetz bereits zwei unabhängige Aufsichtsbehörden vorsieht, nämlich den Datenschutzbeauftragten und die Datenschutzkommission, entspricht das geltende Recht in weiten Teilen den Anforderungen des Protokolls. Dieses Zusatzprotokoll verbessert die Umsetzung des Übereinkommens und ist auch nötig aufgrund der steigenden Zahl von grenzüberschreitenden Datentransaktionen aus einem Vertragsstaat in einen Drittstaat oder eine Drittorganisation. Es geht einerseits um eine Harmonisierung der Zuständigkeiten der Kontrollbehörden und andererseits soll vermieden werden, dass es bei Datentransfers in Drittstaaten zu einer Umgehung der Gesetzgebung eines Herkunftsstaates kommt.
Zweitens: Es geht um die notwendige Anpassung zur korrekten Umsetzung der Datenschutzrichtlinie. Die EFTA-Überwachungsbehörde kam bei der Überprüfung des liechtensteinischen Datenschutzgesetzes zum Schluss, dass die Datenschutzrichtlinie, die Liechtenstein mit dem Datenschutzgesetz übernommen hat, in einigen Punkten nur mangelhaft in das liechtensteinische Recht umgesetzt werde. Liechtenstein hat der ESA zugesichert, die mangelhaften Umsetzungspunkte zu bereinigen, was mit dieser Gesetzesvorlage nun auch vorgenommen wird.
Drittens: Es geht auch um eine Teilrevision des Datenschutzgesetzes aufgrund von Vollzugserfahrungen, die man mit diesem Gesetz gemacht hat, also um Anpassungen, Vereinfachungen und Korrekturen.
Viertens schliesslich, werden im Datenschutzgesetz neue gesetzliche Bestimmungen über den Einsatz von Videoübewachung von öffentlichen Orten geschaffen. Zwar wurde mit der Revision des Polizeigesetzes eine Norm geschaffen, damit die Landespolizei eine Videoüberwachung durchführen darf. Dieses Recht steht jedoch ausschliesslich der Landespolizei zu. Zu diesem neuen Art. 6a hat der Abg. Günther Kranz detaillierte Ausführungen gemacht, die ich ebenfalls unterstützen kann.
Die vorgeschlagene Revision wurde von den Vernehmlassungsteilnehmern grundsätzlich begrüsst. Änderungs- und Ergänzungsvorschläge wurden, soweit sie systematisch und inhaltlich umsetzbar waren, übernommen, wie dies in den Ausführungen zum Bericht und Antrag ausgeführt wird. Ich bin für Eintreten auf die Gesetzesvorlage.Abg. Paul Vogt
Auch ich begrüsse die Bemühungen zur Harmonisierung der rechtlichen Bestimmung im Datenschutz. Ich erlaube mir einige kurze allgemeine Bemerkungen: Der Datenschutz in Liechtenstein wurde nicht aus eigenem Antrieb eingeführt, sondern weil dies die Angleichung an das Europäische Recht verlangte. Wir haben hier einen Nachvollzug gemacht. Bis heute fehlt deshalb dem Datenschutz teilweise die Wertschätzung. Man sieht vor allem Kosten, die dadurch entstehen. Man sieht, dass Verfahren verlängert werden. Man sieht, dass das kompliziert ist, dass Unsicherheiten entstehen bei der Umsetzung. Wir haben bislang recht wenige Erfahrungen und deshalb, denke ich, hat der Datenschutzbeauftragte und die ganze Materie bis heute nicht die Wertschätzung erhalten, die ihr gebührt.
Bis heute gibt es im Bereich des Datenschutzes auch kaum Kläger. Deshalb ist es auch zu verstehen, warum die Videoüberwachung beinahe unkommentiert stattfinden konnte. Die Videoüberwachung in Vaduz wurde vor Jahren fast heimlich installiert. Sie hat kaum Reaktionen ausgelöst. Mit Ausnahme einer Kleinen Anfrage im Landtag fand sie anfänglich kaum Beachtung. Ich bin daher froh, dass nun auch die Rechtsgrundlagen für die Videoüberwachung geklärt werden. Ich denke, das war überfällig.
Ich möchte auf einen zweiten Bereich hinweisen, wo bis heute die Rechtsgrundlagen fehlen und das ist ein ganz zentraler Bereich in der staatlichen Verwaltung, das ist die zentrale Personenverwaltung. Man baut seit Jahren ein automatisiertes System auf, in dem alle möglichen Daten innerhalb der Landesverwaltung verknüpft werden können. Es ist eben ein zentrales System, das einheitliche Nummern vergibt und bis heute fehlen dafür die Rechtsgrundlagen und ich meine, es wäre eine dringende Aufgabe, hier Abhilfe zu schaffen.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Wünscht die Regierung das Wort?Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Ich habe nicht erwartet, dass eine Datenschutzvorlage auf so viel Humor stösst wie beim Abg. Günther Kranz. Ich denke, Datenschutz ist ein sehr, sehr ernstes Thema, das man aber durchaus auch mit Humor angehen kann und die Ernsthaftigkeit, auf die möchte ich dann auch gleich zurückkommen und auch den Abg. Paul Vogt in seinen Anliegen sehr unterstützen.
Ich glaube, die Beispiele, die der Abg. Günther Kranz gewählt hat, die haben einfach aufgezeigt - was dann auch die Abg. Doris Frommelt aufgegriffen hat und der Abg. Paul Vogt -, dass ein hohes Datenschutzniveau ein wichtiges Kennzeichen auch für Rechtsstaatlichkeit ist und dafür, glaube ich, ist unser aller Bemühen notwendig. Ich denke, die zunehmende Technologisierung macht dies notwendig und zunehmend auch grenzüberschreitende Datenübertragungen, dass wir hier immer an vorderster Front auch auf dem europäischen Niveau dabei sein wollen, das ist das Bemühen. Ich denke, dass es der Regierung ernst ist, zeigt, dass wir an diesem Landtag zwei Vorlagen präsentieren. Diese Vorlage, die wir gerade jetzt behandeln und dann die nächste, wo eben auch im Staat selbst Personendaten bearbeitet werden und wir es nicht tolerieren können, dass hierfür keine gesetzliche Grundlage vorliegt.
Dann noch eine Bemerkung zur zentralen Personenverwaltung: Ich bin lange genug in der Verwaltung tätig, ich habe das aus meiner früheren Tätigkeit auch immer wieder angemahnt und ich habe auch das Personalamt immer wieder eindringlich darauf hingewiesen, dass man nicht Tatsachen schaffen soll mit einem grossen Werk und dann irgendwann es sehr schwierig wird, den gesetzlichen Nachvollzug zu machen. Man hätte den Weg anders beschreiten müssen. Ich hoffe, dass diese Stimmen, die heute hier laut werden, nun auch endlich gehört werden. Zur Videoüberwachung: Das scheint mir wirklich der zentrale Punkt dieser Vorlage zu sein. Ich möchte hier ein bisschen auch auf die Geschichte eingehen und bin froh um dieses Urteil der Datenschutzkommission. Ich kenne die Korrespondenz, die der Datenschutzbeauftragte mit der Gemeinde Vaduz geführt hat. Ich war da auch immer involviert. Das war genau auch der Sinn und Zweck dieser Auslotung, ob in Liechtenstein eine genügende gesetzliche Grundlage aufgrund der allgemeinen Gefahrenabwehr gegeben ist. Die Datenschutzkommission hat geurteilt: Nein - und deshalb haben wir zügig, ohne dass diese Bestimmung auch der Vernehmlassung zugänglich war, diese Bestimmung nun in diese Vorlage aufgenommen. Das ist mir ganz, ganz wichtig. Eingriffe in Grundrechte müssen sehr, sehr ernst genommen werden, die brauchen eine klare gesetzliche Grundlage, die wollen wir hiermit schaffen. Wir machen hier einen konkreten Vorschlag.
Ein zweiter Punkt scheint mir aber auch wichtig: Eingriffe in die Grundrechte, die sollen nur so weit gehen, wie es die Verhältnismässigkeit auch gebietet. Es sollen nur notwendige Eingriffe gemacht werden und immer auch andere Mittel eingesetzt werden.
Und ein Drittes: Wenn man Überwachungen an die Hand nimmt, dann müssen diese erkennbar gemacht werden und auch das schlagen wir vor.
Ich denke, dass wir hier wirklich ein zentrales Anliegen des Rechtsstaates einführen und ich bin froh, dass dies auch so vom Parlament hier gesehen wird. Ich danke deshalb für die Voten.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Eintreten scheint unbestritten. Dann können wir mit der 1. Lesung beginnen.Art. 2 Abs. 3 Bst. f und g wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 2 Abs. 3 Bst. f und g steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 3 Abs. 1 Bst. n (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 3 Abs. 1 Bst. n (neu) steht zur Diskussion.
Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher
Herr Präsident, entschuldigen Sie bitte, ich habe ein Thema bei meinen allgemeinen Ausführungen ausgelassen, und zwar das Thema «Webcam». Wenn Sie mir erlauben, darf ich hierzu vielleicht noch etwas sagen?
Danke. Mir scheint das Thema «Webcam» auch etwas zu sein, das zumindest in einer Richtlinie geregelt werden soll. Ich denke nicht, dass es zum Bereich der Überwachung gehört, sondern es gehört zum Bereich der Information. Aber auch dort können natürlich entsprechende Personen, vor allem Personen in bildlicher Hinsicht, ein Überwachungsgefühl bekommen und ich werde deshalb auf die 2. Lesung dies abklären lassen, in welcher Form und in welchem rechtlichen Rahmen hier eine Regelung gemacht werden soll. Danke schön.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen. Art. 4 Abs. 1, 3 und 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 4 Abs. 1, 3 und 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 6a (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 6a (neu) steht zur Diskussion.
Abg. Paul Vogt
Ich habe noch eine redaktionelle Anmerkung: Abs. 4 könnte einfacher formuliert werden: Die Videoüberwachung sowie der Verantwortliche usw. sind erkennbar zu machen.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Die Regierung hat das zur Kenntnis genommen und wir lesen weiter.Art. 8 (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 8 (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 14a (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 14a (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 15 Abs. 3a (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 15 Abs. 3a (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 17 Abs. 2 Bst. f wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 17 Abs. 2 Bst. f steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 19a (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 19a (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 21 Abs. 2 Bst. b und c wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 21 Abs. 2 Bst. b und c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 23 Abs. 1 Bst. c wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 23 Abs. 1 Bst. c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 25 (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 25 (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 30 Abs. 1 Bst. a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 30 Abs. 1 Bst. a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 32 Abs. 1 Bst. c, g und h wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 32 Abs. 1 Bst. c, g und h steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 34 Bst. c wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 34 Bst. c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 40 Abs. 1 und 2 Bst. a und c wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 40 Abs. 1 und 2 Bst. a und c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
II. Übergangsbestimmung steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
III. In-Kraft-Treten steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Datenschutzgesetzes in 1. Lesung beraten.
-ooOoo-