Abänderung des Marktmissbrauchsgesetzes (Nr. 86/2008); [1. Lesung: 30. Mai 2008]; 2. Lesung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir kommen zu Traktandum 16: Abänderung des Marktmissbrauchsgesetzes.
Die Stellungnahme der Regierung trägt die Nummer 86/2008 und steht somit zur Diskussion.Abg. Paul Vogt
Ich stelle Antrag auf Artikelaufruf.Landtagspräsident Klaus Wanger
Sie haben den Antrag gehört. Wer dem Antrag zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 15 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger
Somit ist Artikelaufruf beschlossen.
Wir können mit der Lesung beginnen.Art. 2 Abs. 1, 1a und 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 2 Abs. 1, 1a und 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 und 9 sowie Bst. b und m wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 und 9 sowie Bst. b und m steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 6 Abs. 4 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 6 Abs. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 24 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 24 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
II. steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Danke schön, Herr Präsident. Ich habe ja anlässlich der 1. Lesung eine Frage zum Rückwirkungsverbot gestellt. Die Regierung hat dieses auch auf Seite 6 argumentiert. Zusammengefasst sagt sie: Das Rückwirkungsverbot gilt im Strafrecht, nicht bei Leistungen von Amts- und Rechtshilfe. Das ist mir klar, das habe ich verstanden.
Jetzt sagt die Regierung in II. Übergangsbestimmung: Auf Amtshilfeverfahren, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes hängig sind, findet das neue Recht Anwendung.
Vordergründig - so wie es hier steht - geht es hier nur um die Verfahren. Hinter diesen Verfahren steckt allerdings auch eine Ausweitung des Gesetzes. Wir haben nach meinem Dafürhalten neue Straftatbestände geschaffen, indem wir diese Marktmanipulation auch auf Drittstaaten einerseits ausgeweitet haben, aber auch auf weitere Märkte. Insofern ist die Basis dieser Übergangsbestimmungen ein erweiterter Straftatbestand.
Jetzt möchte ich die Regierung konkret fragen an einem praktischen Beispiel, damit ich das verstehe: Wenn eine Marktmanipulation stattgefunden hat, die in der Vergangenheit, also vor heute oder vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes stattgefunden hat, und das passierte in einem Drittstaat, der vorher kein Straftatbestand war, der erst neu jetzt mit diesem Gesetz Straftatbestand war, ist das amtshilfefähig, ja oder nein?Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. So wie wir hier ausgeführt haben, betrifft das Rückwirkungsverbot effektiv Strafgesetze, aber nicht die Leistung von Amts- und Rechtshilfe. Bei dieser Übergangsbestimmung geht es ja nur um die Leistung von Amtshilfe, das heisst, dass wir Auskünfte weitergeben. Und diese Auskünfte können wir gemäss auch dem Rückwirkungsverbot gemäss ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes durchaus auch rückwirkend geben. Die Auskünfte betreffen dann ja entsprechende Informationen, die bei uns im Lande Liechtenstein verfügbar sind. So wie das hier geklärt wurde, ist das also auch auf hängige Verfahren möglich.
Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Jetzt habe ich aber ein Problem: Als der Tatbestand der Marktmanipulation in der Vergangenheit begangen wurde, war dieses Vergehen in Liechtenstein nicht strafbar. Wir machen nun Amtshilfe bei einem Verfahren, das bei uns zu diesem Zeitpunkt nicht strafbar war und aufgrund Ihrer Ausführungen, erteilen wir hier jetzt Amtshilfe.
Herr Regierungschef, ich glaube, die Argumentation ist hier falsch. So wie ich das Ganze verstehe, ist es so: Das Rückwirkungsverbot gilt bei Strafgesetzen und nicht bei Amts- und Rechtshilfe. Es gibt aber in dieser Rückwirkungsverbotsklausel auch in der Judikatur eine Ausnahme, das heisst, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse geltend gemacht wird. Ich finde diese Argumentation vom überwiegenden öffentlichen Interesse hier die richtige.
Wieso ich darauf poche: Wir schaffen hier sonst ein Präjudiz, dass wir im Strafrecht Rückwirkung machen, ausser wir berufen uns auf dieses überwiegende öffentliche Interesse. Mir geht es einfach darum, dass der Landtag als gesetzgebende Gewalt in diesem Staat den rechtsstaatlichen Prinzipien hohe Beachtung schenkt. Und darum ist es mir eben wichtig, wie wir das jetzt begründen. Darum habe ich hier auch interveniert.
Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Wir führen hier ja kein strafrechtliches Verfahren; es geht rein um die Amtshilfe. Das Verfahren wird dann ja in einem anderen Staat und nicht in Liechtenstein geführt. Diese Amtshilfe, die ist möglich, die ist auch möglich zu geben auf hängige Fälle. Wenn wir ein Strafrechtsverfahren in Liechtenstein führen würden, dann wäre das nicht möglich, weil das Rückwirkungsverbot dann vollumfänglich greifen würde. Von daher finde ich die Argumentation, so wie sie die Regierung auf Seite 6 vorgebracht hat, auch in diesem Fall richtig.
Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Ich persönlich habe damit Mühe aus dem schlicht und einfachen Grund, dass damals, wo das Vergehen begangen wurde, bei uns im Land dieser Sachverhalt nicht strafbar war. Und auf diesen nicht strafbaren Tatbestand in der Vergangenheit leisten wir jetzt nur mit der Begründung, dass es hier lediglich um ein Verfahren geht, Amtshilfe. Für mich funktioniert das mit der Argumentation nicht.Abg. Rudolf Lampert
Ich möchte den Landtagsvizepräsidenten unterstützen in seiner Argumentation. Ich bin auch dagegen, dass Rechtshilfe gewährt wird für ein Vergehen, das in unserem Land zum Zeitpunkt des Vergehens nicht strafbar war. Aber ich kann mit dieser Formulierung bzw. mit dieser Rückwirkung leben in der Argumentation, wie sie der Landtagsvizepräsident bereits vorgetragen hat. Aber ansonsten sehe ich schon auch Probleme mit dieser Rückwirkungsklausel.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Ich kann nur noch einmal die Argumentation, wie wir sie hier auf Seite 6 festgehalten haben, wiederholen. Mir scheint die schlüssig zu sein. Es geht hier darum, ob wir in diesem Fall Amtshilfe geben können. Ob dann dieser Tatbestand strafbar war in dem Land, das diese Amtshilfe verlangt - das wird dort dann zu beurteilen sein. Gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist eine solche Amtshilfe eben auch möglich, so wie wir sie hier in der Übergangsbestimmung festgelegt haben.Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Ich gehe mit Ihnen - mit meinen bescheidenen juristischen Kenntnissen - nicht einig. Ich glaube, wenn wir einen Straftatbestand haben, der grundsätzlich nicht amtshilfefähig ist und den machen wir jetzt amtshilfefähig, das ist für mich keine Rückwirkung, weil der Staatsgerichtshof gesagt hat, auf Verfahren hat das Rückwirkungsverbot keine Gültigkeit. Allerdings wenn wir rückwirkend Sachen praktisch strafbar erklären, indem wir sagen, wir erteilen Amtshilfe auf Sachen, die zum Begehungszeitpunkt bei uns nicht strafbar waren, dann muss ich Ihnen sagen, sehe ich das jetzt einfach anders. Wie gesagt, ich werde dem trotzdem zustimmen, aber mir geht es um eine andere Begründung.Regierungschef Otmar Hasler
Ich kann nur noch einmal wiederholen, was wir auch hier ausgeführt haben, dass es sich bei Amtshilfebestimmunen um verfahrensrechtliche Bestimmungen und nicht um Strafbestimmungen handelt. Wenn wir zum gleichen Ergebnis kommen mit unterschiedlicher Argumentation, dann okay, aber ich denke mir, dass die Argumentation - so wie sie hier vorgebracht wird von der Regierung - durchaus stichhaltig ist.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir noch abstimmen über II. Übergangsbestimmungen.
Wer dem zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann kommen wir zur Schlussabstimmung: Wer dem Gesetz über die Abänderung des Markmissbrauchsgesetzes zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
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gesetz über die abänderung des bankengesetzes
Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann wenden wir uns der nächsten Gesetzesvorlage zu, und zwar dem Gesetz über die Abänderung des Bankengesetzes.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen.Art. 30h Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 Bst. c wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 30h Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 Bst. c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Übergangsbestimmung wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Übergangsbestimmung steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann kommen wir zur Schlussabstimmung: Wer dem Gesetz über die Abänderung des Bankengesetzes die Zustimmung erteilen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
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