Abänderung des Rechtsanwaltsgesetzes, des Treuhändergesetzes sowie des Patentanwaltsgesetzes (Nr. 32/2008); 1. Lesung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir kommen nun zu Traktandum 30: Abänderung des Rechtsanwaltsgesetzes, des Treuhändergesetzes sowie des Patentanwaltsgesetzes.
Der Bericht und Antrag Nr. 32/2008 der Regierung steht zur Diskussion.Abg. Renate Wohlwend
Danke, Herr Präsident, liebe Kollegen. Die EFTA-Überwachungsbehörde hatte Liechtenstein gerügt, die Diplomanerkennungsrichtlinien 89/48/EWG und 92/51/ EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/19/EG falsch umgesetzt zu haben. Aus Anlass dieses ESA-Vertragsverletzungsverfahrens haben wir bereits im Mai letzten Jahres Gesetzesanpassungen im Rahmen der neueren Berufsqualifikationsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG vorgenommen. Das, obwohl der gemeinsame EWR-Ausschuss diese Richtlinie, nämlich 2005/36/EG, erst im Oktober 2007 ins EWR-Abkommen übernommen hat.
Mit den gemäss Bericht und Antrag 32/2008 vorgelegten Gesetzesanpassungen setzen wir im Rechtsanwaltsgesetz, im Treuhändergesetz und im Patentanwaltsgesetz weitere Bestimmungen der genannten Richtlinie um. Das am 13. Dezember 2007 verabschiedete Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen kommt subsidiär zur Anwendung. Den reichhaltigen Umfang der hier umzusetzenden Richtlinie erkennen wir aus der Feststellung der Regierung, dass zu deren vollständigen Umsetzung auch noch die jeweiligen Verordnungen zu den genannten Gesetzen, nämlich Rechtsanwaltsgesetz, Treuhändergesetz und Patentanwaltsgesetz, angepasst werden müssen.
Die europarechtlichen Bestimmungen betreffend Diplomanerkennung sind selbstverständlich auch im Verhältnis zur Schweiz interessant und daher hier zu erwähnen. Aus diesem Grund, nämlich dem Rechtsverhältnis zur Schweiz, wird derzeit auch die Übernahme der gegenständlichen Richtlinie 2005/36/EG in die Vaduzer Konvention besprochen und vorbereitet. Der EFTA-Rat hat bereits vor einem Jahr, nämlich im April 2007, die Niederlassungsrichtlinie für Rechtsanwälte in die Vaduzer Konvention übernommen. Dieser Umstand wird bei den Neuerungen im Rechtsanwaltsgesetz berücksichtigt.
Einschneidende Änderungen aus meiner Sicht im Vergleich zur heutigen Gesetzeslage betreffen die Zulassungskriterien und die Umsetzung von Art. 56 der Richtlinie, Amtshilfe. Auf diese Punkte werden wir im Laufe der Lesung, denke ich, noch eingehen bzw. würde ich dann die eine oder andere Frage stellen wollen. Ich bin für Eintreten.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen mehr gibt, dann können wir mit der 1. Lesung beginnen.Überschrift vor Art. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Überschrift vor Art. 1 steht zur Diskussion.
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Art. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 1 steht zur Diskussion.
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Art. 1a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 1a steht zur Diskussion.
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Überschrift vor Art. 1b wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Überschrift vor Art. 1b steht zur Diskussion.
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Art. 1b wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 1b steht zur Diskussion.
Abg. Heinz Vogt
Danke, Herr Präsident. Ich hätte hier eine Verständnisfrage. Welche Nachweise gemäss Abs. 1 Bst. a, b und d müssen in der Praxis erbracht werden? Es geht hier um Handlungsfähigkeit, Vertrauenswürdigkeit und darum, aufgrund seines Wohnsitzes in der Lage zu sein, seine Aufgaben tatsächlich und regelmässig zu erfüllen. Und die Frage b wäre dann: Müssen diese im Original beigebracht werden oder genügen auch Kopien?Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Ich kann hier auf den Bericht und Antrag auf Seite 14 verweisen, wo erstens einmal festgehalten wird, dass die FMA zum Beispiel den Handlungsfähigkeitsnachweis nicht regelmässig verlangt, aber dass sie ihn verlangen können soll. Aber ich kann Ihnen gern auf die 2. Lesung hin die Praxis schildern lassen. Ich werde das nachfragen und dementsprechend im Bericht dann festhalten lassen.Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Danke. Dieses Wohnsitzerfordernis ist ja in verschiedenen Gesetzen vorgesehen und wirft immer wieder Fragen im Zusammenhang mit dem EWR-Vertrag auf. Meine Frage: Ist das hier so haltbar, ist das mit dem EWR-Vertrag quergecheckt oder mit den entsprechenden Stellen? Weil, in anderen Gesetzen wurde das ja von den EWR-Gremien immer sehr stark kritisiert, und wir wurden ja auch schon gezwungen, hier Aufweichungen oder Streichungen vorzunehmen.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Ja, in dieser Vorlage wird die Richtlinie richtliniengetreu umgesetzt, also dieses Erfordernis hier ist EWR-rechtlich erlaubt.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen.Art. 3 Abs. 1 Bst. b wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 3 Abs. 1 Bst. b steht zur Diskussion.
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Art. 6 Abs. 1 und 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 6 Abs. 1 und 4 steht zur Diskussion.
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Art. 21 Abs. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 21 Abs. 3 steht zur Diskussion.
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Art. 28 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 28 steht zur Diskussion.
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Art. 45 Abs. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 45 Abs. 3 steht zur Diskussion.
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Art. 46 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 46 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 steht zur Diskussion.
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Art. 54 Abs. 1 und 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 54 Abs. 1 und 3 steht zur Diskussion.
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Art. 54f Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 54f Abs. 1 steht zur Diskussion.
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Art. 54k Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 54k Abs. 1 steht zur Diskussion.
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Art. 55 Abs. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 55 Abs. 4 steht zur Diskussion.
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Art. 59 Abs. 2, 3 und 3a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 59 Abs. 2, 3 und 3a steht zur Diskussion.
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Überschrift vor Art. 61a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Überschrift vor Art. 61a steht zur Diskussion.
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Art. 61a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 61a steht zur Diskussion.
Abg. Heinz Vogt
Danke, Herr Präsident. Auf Seite 20 des Berichtes steht geschrieben, dass dieser Artikel nicht in der Vernehmlassungsvorlage enthalten war, die Rechtsanwaltskammer sich aber positiv zu diesem Artikel nach Rückfrage geäussert hat. Mich würde aber noch interessieren, ob die Stabsstelle für Datenschutz diesen Artikel auch begutachtet hat, weil es ja auch um Zusammenarbeit inländischer Stellen geht (der dritte Absatz auf Seite 20).Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Wir können sicher explizit die Stellungnahme der Stabsstelle für Datenschutz einholen, aber es ist eine Selbstverständlichkeit, die hier geregelt wird. Die inländischen Stellen, die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt sind, brauchen natürlich die notwendigen Informationen, ansonsten sie das Gesetz nicht vollziehen könnten, und damit ist natürlich die Datenweitergabe schon sehr eingeschränkt. Es dürfen ja nur Daten abgefragt werden bzw. weitergegeben werden, die die zuständige Stelle unbedingt braucht, damit sie das Gesetz vollziehen kann. Aber gerne können wir Ihnen hier eine Stellungnahme noch nachreichen.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen.Art. 61b wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 61b steht zur Diskussion.
Abg. Renate Wohlwend
Danke, Herr Präsident. Ich hätte hier eine Frage an die Regierung: Die FMA hatte vorgeschlagen, den Text des Gesetzes über die Banken und Wertpapierfirmen, LGBl. 1992/108, sinngemäss zu übernehmen. Verstehe ich die Regierung richtig, dass damit, dass sie dem Vorschlag nicht gefolgt ist, eine Präzisierung und Engerfassung in Art. 61b erfolgt ist?Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Ja, mit dem vorgeschlagenen Gesetzestext wird hier natürlich explizit auf diese Richtlinie Bezug genommen und nur auf diese Richtlinie. Also man leistet sich hier Amtshilfe, um die Anwendung dieser Richtlinie zu erleichtern, und in dem Sinn ist diese Amtshilfe für uns natürlich auch sehr hilfreich, denn es geht ja um die Verbesserung der Anerkennung zum Zwecke der dauerhaften Niederlassung oder der zeitweiligen Erbringung von Dienstleistungen. Und wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, dann ist es auch in unserem Sinne, dass wir die Bewilligung entziehen.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen.Überschrift vor Art. 63a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Überschrift vor Art. 63a steht zur Diskussion.
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Art. 63a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 63a steht zur Diskussion.
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Art. 63b bis 63d wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 63b bis 63d steht zur Diskussion.
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Art. 66 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 66 steht zur Diskussion.
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Art. 68 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 68 Abs. 2 steht zur Diskussion.
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Anhang wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Dieser Anhang steht zur Diskussion.
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II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
II. steht zur Diskussion.
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Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Rechtsanwaltsgesetzes in 1. Lesung beraten.
Ich unterbreche jetzt die Sitzung bis 14:15 Uhr.Mittagspause (von 12:30 bis 14:15 Uhr)
-ooOoo-
ABÄNDERUNG DES TREUHÄNDERGESETZES
Landtagspräsident Klaus Wanger
Frauen und Herren Abgeordnete, wir setzen unsere Beratungen fort. Wir behandeln nach wie vor Traktandum 30: Abänderung des Rechtsanwaltsgesetzes, des Treuhändergesetzes sowie des Patentanwaltsgesetzes. Wir haben vor dem Mittag das Rechtsanwaltsgesetz in 1. Lesung behandelt. Eintreten auf diese Gesetzesvorlagen scheint unbestritten zu sein.
Nun wenden wir uns dem Gesetz über die Abänderung des Treuhändergesetzes zu. Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen.Überschrift vor Art. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Überschrift vor Art. 1 steht zur Diskussion.
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Art. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 1 steht zur Diskussion.
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Art. 1a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 1a steht zur Diskussion.
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Überschrift vor Art. 1b wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Überschrift vor Art. 1b steht zur Diskussion.
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Art. 1b wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 1b steht zur Diskussion.
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Art. 2 Abs. 1 Einleitungssatz wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 2 Abs. 1 Einleitungssatz steht zur Diskussion.
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Art. 4 Abs. 1 Bst. b wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 4 Abs. 1 Bst. b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 6a Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 6a Abs. 1 steht zur Diskussion.
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Art. 7 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 2 Einleitungssatz wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 7 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 2 Einleitungssatz steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen Art. 8.
Art. 8 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 8 steht zur Diskussion.
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Art. 31 Abs. 1 Bst. b Unterbst. aa und Abs. 2 Bst. b wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 31 Abs. 1 Bst. b Unterbst. aa und Abs. 2 Bst. b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 35 Sachüberschrift und Abs. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 35 Sachüberschrift und Abs. 3 steht zur Diskussion.
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Art. 36 Abs. 2 Bst. b bis e sowie Abs. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 36 Abs. 2 Bst. b bis e sowie Abs. 3 steht zur Diskussion.
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Art. 41 Abs. 2 bis 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 41 Abs. 2 bis 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 44 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 44 Abs. 2 steht zur Diskussion.
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Art. 45 Sachüberschrift wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 45 Sachüberschrift steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen Art. 46.
Art. 46 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 46 steht zur Diskussion.
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Art. 51 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 51 Abs. 2 steht zur Diskussion.
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Überschrift vor Art. 51a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Überschrift vor Art. 51a steht zur Diskussion.
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Art. 51a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 51a steht zur Diskussion.
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Art. 51b wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 51b steht zur Diskussion.
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Überschrift vor Art. 53a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Überschrift vor Art. 53a steht zur Diskussion.
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Art. 53a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 53a steht zur Diskussion.
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Art. 53b bis 53e wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 53b bis 53e steht zur Diskussion.
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Art. 65 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 65 steht zur Diskussion.
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II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir die 1. Lesung des Gesetzes über die Abänderung des Treuhändergesetzes durchgeführt.-ooOoo-
ABÄNDERUNG DES PATENTANWALTSGESETZES
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir kommen nun zu einer weiteren Gesetzesvorlage, und zwar zum Gesetz über die Abänderung des Patentanwaltsgesetzes.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen.Überschrift vor Art. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Überschrift vor Art. 1 steht zur Diskussion.
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Art. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 1 steht zur Diskussion.
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Art. 1a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 1a steht zur Diskussion.
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Überschrift vor Art. 1b wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Überschrift vor Art. 1b steht zur Diskussion.
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Art. 1b wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 1b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 4 Abs. 1 Bst. b wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 4 Abs. 1 Bst. b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 8 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 8 Abs. 1 steht zur Diskussion.
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Art. 9 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 9 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 27 Abs. 1 Bst. b wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 27 Abs. 1 Bst. b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 30 Sachüberschrift und Abs. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 30 Sachüberschrift und Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 31 Abs. 2 Bst. b bis e sowie Abs. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 31 Abs. 2 Bst. b bis e sowie Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 38 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 38 Abs. 2 steht zur Diskussion.
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Art. 40 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 40 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen Art. 41.
Art. 41 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 41 steht zur Diskussion.
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Überschrift vor Art. 46a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Überschrift vor Art. 46a steht zur Diskussion.
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Art. 46a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 46a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 46b wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 46b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Überschrift vor Art. 48a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Überschrift vor Art. 48a steht zur Diskussion.
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Art. 48a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 48a steht zur Diskussion.
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Art. 48b bis 48e wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 48b bis 48e steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 59 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 59 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir die 1. Lesung des Gesetzes über die Abänderung des Patentanwaltsgesetzes beraten.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Somit haben wir alle Traktanden dieser April-Landtagssitzung bearbeitet.-ooOoo-