Abänderung des Grundverkehrsgesetzes (GVG), (Nr. 129/2007); 1. Lesung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir kommen jetzt noch zu Traktandum 30: Abänderung des Grundverkehrsgesetzes (GVG). Wir behandeln diese Gesetzesvorlage in 1. Lesung.
Der Bericht und Antrag Nr. 129/2007 steht zur Diskussion.Abg. Rudolf Lampert
Ich begrüsse diese Vorlage der Regierung. Die Regierung hat einen Weg gefunden, der Kritik der ESA aus dem Weg zu gehen bzw. diese Kritik auszuräumen, welche das inländische Wohnsitzerfordernis bei Zwangsversteigerungen bemängelt hat. Die jetzige Vorlage ist im Interesse von Schuldnern und Gläubigern sehr gut ausgefallen in dem Sinn, dass keine Hindernisse mehr bestehen, dass bei Zwangsversteigerungen der Käuferkreis eingeschränkt werden sollte. Ich bin froh, dass die Regierung von der ursprünglichen Vernehmlassungsvorlage abgewichen ist und dass die Regierung damit der Kritik der betroffenen Verbände gefolgt ist und eine neue Vorlage erarbeitet hat. Faktisch wird es kaum Auswirkungen haben, da wir im Laufe der letzten Jahre jeweils nur drei bis vier Zwangsversteigerungen pro Jahr gehabt haben. Inhaltlich wird der Käuferkreis bei Zwangsversteigerungen ausgeweitet, indem EU-Bürger bzw. EWR-Bürger den Liechtensteinern gleichgestellt sind und dadurch künftig Boden erwerben können bei Zwangsversteigerungen. Wie gesagt, ich begrüsse diese Vorlage und bin für Eintreten.Abg. Günther Kranz
Herr Präsident, Damen und Herren Abgeordnete. Der Erwerb eines Grundstückes oder eines diesem gleichgestellten Rechtes im Wege einer Zwangsversteigerung hat im Laufe der Zeit im liechtensteinischen Recht verschiedene Regelungen erfahren:
a) Bis zum In-Kraft-Treten des Grundverkehrsgesetzes am 14. Januar 1975 existierte keine grundverkehrsrechtliche Regelung dieser Erwerbsart. Der Erwerb von Eigentum an Grundstücken über die Zwangsversteigerung war generell von der Genehmigungspflicht ausgenommen.
b) Im Grundverkehrsgesetz 1974 wurde der Erwerb eines Grundstückes im Wege der Zwangsversteigerung nur unter der Voraussetzung von der grundverkehrsbehördlichen Genehmigungspflicht ausgenommen, sofern der Zuschlag an eine natürliche Person mit Wohnsitz oder an eine juristische Person mit Sitz im Inland erfolgte und es sich bei ihr um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine solche des privaten Rechts handelte, die zu gemeinnützigen Zwecken oder Zwecken der Personalfürsorge dient. Personen, die die damaligen eingeschränkten Bedingungen nicht erfüllten, waren sowohl vom Bieten als auch vom Überbot ausgeschlossen.
c) Mit der Novelle vom Oktober 1990 wurde das Grundverkehrsgesetz aus dem Jahre 1974 dahingehend abgeändert, dass der Erwerb eines Grundstückes im Wege der Zwangsversteigerung nur noch dann keiner grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedurfte, wenn der Zuschlag an eine volljährige Person mit Wohnsitz oder an eine juristische Person mit Sitz im Inland erfolgte, sofern es sich bei ihr um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine solche des privaten Rechts handelte, deren berechtigtes Interesse im damaligen Art. 4 Abs. 2 Bst. f bzw. h näher umschrieben wurde. Davon wurde allerdings die Aufhebung von Mit- und Gesamteigentum im Zwangsversteigerungsverfahren ausgenommen.
Was hier auffällt ist die Tatsache, dass mit dieser Gesetzesanpassung juristische Personen, die Zwecken der Personalfürsorge dienten, vom genehmigungsfreien Erwerb eines Grundstückes im Wege einer Zwangsversteigerung wieder ausgeschlossen wurden. Die früher noch enthaltene Bestimmung, dass Personen, die diese Bedingung nicht erfüllen, vom Bieten und vom Überbot ausgeschlossen sind, wurde jedoch ersatzlos gestrichen.
Die heute noch in Kraft stehende grundverkehrsrechtliche Regelung des Grunderwerbes im Wege einer Zwangsversteigerung kam mit der Gesetzesänderung vom 21. März 1996, gemäss welcher der Grunderwerb im Wege der Zwangsversteigerung keiner grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedarf und auch von der Vorlagepflicht dann ausgenommen ist, wenn der Zuschlag an eine volljährige Person mit Wohnsitz oder eine juristische Person mit Sitz im Inland erfolgt. Die früher weitergehenden Einschränkungen existieren nicht mehr.
Allen aufgezählten gesetzlichen Regelungen des Grunderwerbes im Wege der Zwangsversteigerung war gemeinsam, dass ein solcher Grunderwerb nicht der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung unterstellt wurde. Lediglich bezüglich der Frage, welchen natürlichen oder juristischen Personen diese Privilegierung zugute kommen sollte, wurde die Rechtslage, wie im Groben dargelegt, mehrfach geändert.
Die Vernehmlassung hat verschiedene Reaktionen ausgelöst. Der Liechtensteinische Bankenverband kritisierte, sofern das Zwangsversteigerungsverfahren genehmigungspflichtig würde, könnte sich dies wegen Reduzierung des Bieterkreises bei Versteigerungen massiv auf die Kreditvergabe der Banken auswirken. Die heutige grosse Finanzierungshilfe können die Banken aber nur deshalb offerieren, weil sie im Falle der Zahlungsunfähigkeit ihrer Grundpfandschuldner die Möglichkeit haben, bei einer Zwangsversteigerung der pfandbelasteten Immobilie ohne vorausgehende oder nachträgliche grundverkehrsbehördliche Genehmigung so lange mitzubieten, bis der Versteigerungserlös ihr Guthaben voll deckt. Im schlimmsten Falle sind die liechtensteinischen Banken in der Lage, sich eine zur Zwangsversteigerung gelangende Immobilie zuschlagen zu lassen und dann zu versuchen, diese freihändig zu besseren Konditionen zu verkaufen.
Würde diese Möglichkeit nicht mehr bestehen oder dann in eingeschränktem Rahmen, wären diese wohl gezwungen, ihre bisherige Finanzierungspraxis massiv zu reduzieren. Eventuell müssten sie sich sogar überlegen, bereits gewährte Grundpfandkredite teilweise zur vorzeitigen Rückzahlung fällig zu stellen. Dies wäre für einige Grundbesitzer doch eine Katastrophe und hätte zweifellos eine grössere Unruhe auf dem liechtensteinischen Kreditmarkt zur Folge. Nun, dieses Szenario konnte aufgrund der Stellungnahmen und der Überzeugungsarbeit der Regierung gegenüber der ESA abgewendet werden.
Es ist zu begrüssen, dass die ESA den Vorschlag, den Grunderwerb im Wege der Zwangsversteigerung künftighin der Genehmigungspflicht zu unterstellen, wieder fallen gelassen hat. Es wäre dies nämlich eine totale Umstellung der bisherigen, seit vielen Jahrzehnten geübten und seit dem Grundverkehrsgesetz 1974 auch gesetzlich verankerten Praxis bei der Zwangsversteigerung von Grundstücken. Eine Umstellung auch dieser Erwerbsart unter die grundverkehrsbehördliche Genehmigungspflicht wäre ein Schritt in die falsche Richtung, nachdem die ESA ja in der Vernehmlassung noch selbst behauptet hat, dass die grundverkehrsbehördliche Genehmigungspflicht des liechtensteinischen Rechtes unverhältnismässig sei und nicht den Grundsätzen des EWRA entspreche. Demgemäss wäre eine Ausdehnung der Genehmigungspflicht auf bisher genehmigungsfreie Erwerbstatbestände noch unverhältnismässiger und demnach noch weniger EWRA-konform ausgefallen. So schnell kann der Wind drehen, wie dies die Ausführungen in der Vernehmlassung gegenüber den vorgeschlagenen Änderungen im Bericht und Antrag aufzeigen.
Gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. f im noch geltenden Recht bedarf also der Erwerb von Eigentum an Grundstücken im Wege einer Zwangsversteigerung keiner Genehmigung durch die zuständigen Grundverkehrsbehörden, wenn der Zuschlag an eine volljährige Person mit Wohnsitz oder an eine juristische Person mit Sitz im Inland erfolgt.
Neu soll das inländische Wohnsitzerfordernis für eine natürliche Person und der inländische Sitz einer juristischen Person im Grundverkehrsgesetz wegfallen. Dies nicht zuletzt, um die EWRA-Konformität zu erreichen. In Anbetracht dieser vorgeschlagenen Abänderungen in Art. 3 Abs. 2 Bst. f, wonach eben der inländische Wohnsitz der natürlichen Person und der inländische Sitz einer juristischen Person fallen gelassen wird, kann man sich wohl überlegt die Frage stellen: Wie weit soll oder muss Liechtenstein auf elementare und schützenswerte Rechte der Eigenständigkeit zu Gunsten des EWR-Rechts verzichten? Was uns die Öffnung auf dem Grundstückmarkt bringen wird, können wir erst in Zukunft beurteilen. Die Schweiz hat für die Beschränkung des Grundstücksverkaufs an Ausländer die «Lex Koller» eingeführt, und deren beabsichtigte Aufhebung stösst derzeit im Nationalrat noch auf heftigen Widerstand. Danke.Landtagspräsident Klaus Wanger
Wenn es keine weiteren Wortmeldungen aus dem Plenum mehr gibt, gebe ich das Wort Herrn Regierungsrat Meyer.Regierungsrat Martin Meyer
Danke, Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Zielsetzung des Grundverkehrsgesetzes vom 9. Dezember 1992 ist es, Grund und Boden der Nutzung durch ihre Eigentümer zu erhalten oder zuzuführen, um eine möglichst breite, sozial erträgliche und der Grösse des Landes entsprechende Streuung des Grundeigentums zu gewährleisten. Um dieses Ziel zu erreichen, bedarf der Erwerb von Eigentum an inländischen Grundstücken der Genehmigung der Grundverkehrsbehörden, welche gemäss Art. 5 von den zuständigen Grundverkehrsbehörden unter Abwägung aller Umstände dann erteilt wird, wenn ein berechtigtes Interesse am beabsichtigten Erwerb von Eigentum an Grundstücken vorliegt.
Art. 6 Abs. 1 des Grundverkehrsgesetzes zählt sodann eine Reihe von Erwerbstatbeständen auf, bei welchen ein berechtigtes Interesse am Grundstückserwerb vorliegt. Wenn dieser Katalog an Erwerbstatbeständen auch nicht abschliessend ist, so haben die Grundverkehrsbehörden bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs des berechtigten Interesses sich daran zu orientieren. Sie sehen also, dass dieses Genehmigungsverfahren und das damit verbundene berechtigte Interesse der zentrale Pfeiler unseres Grundverkehrsgesetzes ist. Es gibt aber auch Ausnahmen von dieser Genehmigungspflicht, und die werden in Art. 3 des Grundverkehrsgesetzes aufgelistet. Es geht dabei um ganz spezifische Rechtsgeschäfte in den Bereichen Tausch, Testament oder Vermächtnis, Zwangsversteigerung, Grenzbereinigung; es geht aber auch um gewisse Geschäfte durch Land und Gemeinden.
Nun, in den jahrelangen Verhandlungen mit der ESA, ob dieses Genehmigungsverfahren Europa-konform und EWR-tauglich ist oder nicht, hat die ESA zwei Bereiche zur Bedingung gemacht: Erstens, dass eine aktualisierte Verordnung zur Grundgesetzgebung erlassen werden muss - die Regierung hat diese Verordnung vor der Sommerpause in diesem Jahr erlassen - und dass die Zwangsversteigerung einem Genehmigungsverfahren unterstellt wird. Es war also ursprünglich die Intention der ESA, dies genehmigungspflichtig zu machen.
Sie haben in Ihren Voten ja auch erwähnt, dass in der Folge verschiedene Stellungnahmen, zum Beispiel vom Bankenverband und von anderen eingegangen sind, die aufgezeigt haben, dass eine solche Massnahme aber beträchtliche Auswirkungen auf das Hypothekargeschäft haben wird. In der Folge haben dann noch einmal Verhandlungen mit der ESA stattgefunden. Das Resultat dieser Verhandlungen ist, dass die Zwangsversteigerung eben wie bis anhin weiterhin genehmigungsfrei sein kann, dass jedoch der Bieterkreis auf ausländische juristische Personen ausgedehnt werden muss. Die Regierung schätzt die praktische Relevanz dieser Gesetzesänderung sehr gering ein. Wie im Bericht und Antrag ausgeführt worden ist, sind das nur sehr wenige Fälle pro Jahr, welche zwangsversteigert werden. Wir reden hier von drei bis sechs Fällen pro Jahr, wenn wir jetzt die letzten drei Jahre als Referenz heranziehen.
Der zweite Punkt der Regierungsvorlage ist eine kleine gesetzestechnische Korrektur. Hier geht es darum, einen gesetzgeberischen Wertungswiderspruch aufzuheben und eine Inländerdiskriminierung aus dem Gesetz zu entfernen, weil die inländischen Interessenten grundverkehrsrechtlich gegenüber ausländischen Interessenten benachteiligt sind. Ich denke, damit habe ich ein paar wenige Ausführungen zur Gesetzesvorlage gemacht.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Eintreten auf diese Gesetzesvorlage scheint unbestritten. Dann können wir mit der 1. Lesung beginnen.Art. 3 Abs. 1 Bst. f wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 3 Abs. 1 Bst. f steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 4 Abs. 1 Bst. d wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 4 Abs. 1 Bst. d steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir die 1. Lesung des Gesetzes über die Abänderung des Grundverkehrsgesetzes behandelt und somit auch das letzte Traktandum dieser November-Landtagssitzung erledigt.
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