Schaffung eines Ausführungsgesetzes und eines Beteiligungsgesetzes zur Europäischen Genossenschaft (Nr. 30/2007); 1. Lesung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Damit kommen wir zu Traktandum 20: Schaffung eines Ausführungsgesetzes und eines Beteiligungsgesetzes zur Europäischen Genossenschaft.
Der Bericht und Antrag der Regierung Nr. 30/2007 steht zur Diskussion. Abg. Renate Wohlwend
Danke, Herr Präsident, liebe Kollegen. Mit diesen beiden Gesetzesvorlagen - Gesetz über das Statut der Europäischen Genossenschaft (Societas Cooperativa Europaea, SCE) und Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Genossenschaft - setzen wir einmal mehr Verordnungen und Richtlinien des Rats um. Wir erfüllen eine mit der EWR-Mitgliedschaft einhergehende Pflicht.
Die Verordnung Nr. 1435/2003 des Rates bestimmt die Grundzüge der Europäischen Genossenschaft, überlässt es aber dem nationalen Gesetzgeber, Detailregelungen selbst zu treffen. Die Richtlinie 2003/72/EG des Rates bietet Gewähr dafür, dass die Arbeitnehmer bzw. die Vertreter der Arbeitnehmer die Beschlussfassungen innerhalb der Europäischen Genossenschaft bezüglich Anhörung und Mitbestimmung beeinflussen dürfen. Die Regierung stellt diesen Bericht und Antrag als Verhandlungslösung dar, mittels welcher im Rahmen der Richtlinie unternehmensindividuell angepasste Strukturen für Arbeitnehmervertretungen geschaffen werden können. Gelingt ein Einvernehmen geschäftsintern nicht, so finden die Bestimmungen der Richtlinie und ihres Anhangs Anwendung. Diesen Vorgang nennt man Auffangregelung.
Zusammenfassend ist zu sagen, dass die SCE-Richtlinie zwar einen einheitlichen Rechtsrahmen vorsieht, den Vertragsstaaten jedoch die nationalen Mitbestimmungstraditionen belässt. Nach meinem Dafürhalten ist es gelungen, einen Gesetzesentwurf vorzulegen, der die Besonderheiten einer grenzüberschreitenden aktiven Genossenschaft klar regelt und gleichzeitig die Grössenverträglichkeit, aber auch die eher restriktive Handhabung der Mitbestimmungsrechte als landestypische Abweichung von den EU-Vorgaben berücksichtigt. Ich spreche mich daher für Eintreten aus.Abg. Heinz Vogt
Danke, Herr Präsident. Die Abg. Renate Wohlwend hat meiner Meinung nach alles Wesentliche schon gesagt. Es handelt sich hier um die zweite Vorlage nach der Europäischen Gesellschaft, die wir im Jahr 2005 behandelt haben. Von meiner Seite habe ich noch eine Frage zu dieser Gesetzesvorlage, ob es der Regierung bekannt ist, wie viele SCE in Liechtenstein gegründet wurden. Das wäre noch interessant zu wissen.Landtagspräsident Klaus Wanger
Wenn es keine weiteren Wortmeldungen aus dem Plenum gibt, gebe ich das Wort dem Herrn Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher.Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident, geschätzte Frauen und Herren Abgeordnete. Ich möchte es von meiner Seite auch sehr kurz machen. Ich möchte dann auf die Frage des Abg. Heinz Vogt noch eingehen. Ich habe mich selber auch gefragt, wie viele Gründungen der Europäischen Aktiengesellschaft bei uns erfolgt sind. Ich möchte das vielleicht gleich vorwegnehmen: Es ist eine Europäische Aktiengesellschaft gegründet worden, und zwar am 29. August 2006, und es liegen derzeit zwei Anfragen für zwei weitere Europäische Aktiengesellschaften vor.
Ich möchte noch zwei, drei Vorbemerkungen machen, welche - denke ich - auch für die Lesung dieser beiden Gesetze wichtig sind. Hinsichtlich des Aufbaus und der Struktur beider Gesetze haben wir uns für den identen Aufbau entschieden, wie das bei der Europäischen Aktiengesellschaft und dem entsprechenden Beteiligungsgesetz der Fall war. Das wird auch hier so gemacht und ich möchte den Hinweis, den die Abg. Wohlwend schon erwähnt hat, nochmals betonen, auch dass dort, wo der Spielraum besteht im Rahmen dieser Verordnungen und Richtlinien, wir diesen zu Gunsten der liberalen Ordnung, wie sie unserem Gesellschaftsrecht innewohnt, dass wir diesen ausgenutzt haben.
Und eine dritte und letzte Vorbemerkung hinsichtlich der Vorbereitungsarbeiten, weil ja doch da und dort auf das nationale Genossenschaftsrecht verwiesen wird: Diese Vorarbeiten haben wir in diesem Hohen Haus im Dezember erledigt anlässlich der entsprechenden Revision des nationalen Genossenschaftsrechtes. Danke.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen mehr gibt, können wir mit der Lesung der ersten Gesetzesvorlage beginnen.Art. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
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Abg. Heinz Vogt
Danke, Herr Präsident. Meiner Meinung nach müsste es hier heissen «auf Schweizerfranken», nicht nur «Franken». Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher
Es sind natürlich Schweizerfranken gemeint. Die Terminologie, wie sie sich im PGR befindet und auch im Recht der Europäischen Aktiengesellschaft - auch dort ist es der Art. 5 - ist auch nur die Franken-Bezeichnung so enthalten.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen.Art. 6 wird verlesen.
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Abg. Heinz Vogt
Ich habe hier noch eine Verständnisfrage: In den vorgehenden Artikeln ist die Rede davon, dass die Befugnisse in der Satzung oder in einem besonderen Reglement näher umschrieben werden können. Darf ich das so verstehen, dass die Grundlagen in Satzungen festgehalten werden müssen? Ich denke, die Delegationsgrundlage, dass ein Reglement erlassen werden kann, und nicht «oder». Das heisst, Satzungsgrundlagen und dann ein Reglement. Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Genau das ist der Aufbau und der Stufenbau dieser Rechtsordnung, wie sie sich für die Europäische Genossenschaft, aber auch für die Europäische Aktiengesellschaft widerspiegelt. Die Reglemente leiten sich dann von der Satzung ab, und zwar genau so, wie Sie es beschrieben haben.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank, dann können wir weiterlesen.Art. 33 wird verlesen.
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Damit haben wir das Gesetz über das Statut der Europäischen Genossenschaft in 1. Lesung behandelt.
-ooOoo-
GESETZ ÜBER DIE BETEILIGUNG DER ARBEITNEHMER IN DER EUROPÄISCHEN GENOSSENSCHAFT
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir kommen zu einer weiteren Gesetzesvorlage, und zwar zum Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Genossenschaft.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen.Art. 1 wird verlesen.
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Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 44 steht zur Diskussion.
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Art. 45 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 45 steht zur Diskussion.
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Landtagspräsident Klaus Wanger
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Art. 49 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
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Art. 50 wird verlesen.
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Art. 50 steht zur Diskussion.
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Abg. Renate Wohlwend
Danke. Ich habe bei Art. 40 zu wenig schnell gedrückt, deswegen komme ich jetzt darauf zurück: Ich bitte die Regierung, bis zur 2. Lesung zu klären: In Art. 40 Abs. 2 steht ein Verweis auf Art. 51 Abs. 2, den es aber nicht gibt. Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Mir ist dieser Verweis auch aufgefallen. Ich habe mir den notiert. Ich habe bei der SE, bei der Europäischen Aktiengesellschaft, nachgeschaut. Dort ist dieser Verweis genau gleich gemacht. Ich werde abklären lassen, ob das allenfalls ein Verweis auf die Richtlinie oder die Verordnung ist, und werde dementsprechend die Antwort geben. Danke.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen.Art. 52 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 52 steht zur Diskussion.
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Art. 53 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 53 steht zur Diskussion.
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Art. 54 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 54 steht zur Diskussion.
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Art. 55 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 55 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 56 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 56 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Damit haben wir die 1. Lesung des Gesetzes über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Genossenschaft beraten. -ooOoo-
abänderung des gesetzes betreffend die aufsicht über versicherungsunternehmen
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir kommen nun zu einer weiteren Gesetzesvorlage, zur Abänderung des Gesetzes betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen.Art. 13 Abs. 1 Bst. a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 13 Abs. 1 Bst. a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir auch diese Gesetzesvorlage - das Gesetz über die Abänderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes - in 1. Lesung beraten.
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abänderung des gesetzes betreffend die aufsicht über einrichtungen der betrieblichen altersversorgung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir kommen zu letzten Gesetzesvorlage, und zwar zur Abänderung des Gesetzes betreffend die Aufsicht über Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen.Art. 7 Abs. 1 Bst. a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 7 Abs. 1 Bst. a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir auch das Gesetz über die Abänderung des Pensionsfondsgesetzes in 1. Lesung behandelt und gleichzeitig Traktandum 20 erledigt.
-ooOoo-