Abänderung des Gesetzes über die Landespolizei (Polizeigesetz; LGBl. 1989 Nr. 48), (Nr. 27/2007); [1. Lesung: 26.04.2007]; Stellungnahme der Regierung (Nr. 57/2007); 2. Lesung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir kommen nun zu Traktandum 15: Abänderung des Gesetzes über die Landespolizei (Polizeigesetz, LGBl. 1989 Nr. 48).
Wir haben die 1. Lesung am 26. April dieses Jahres durchgeführt. Die Regierung hat uns eine Stellungnahme unterbreitet für die 2. Lesung mit der Nr. 57/2007. Gleichzeitig erhielten wir noch eine Abänderung dieser Gesetzesvorlage, und zwar betreffend die Übergangsbestimmungen und das In-Kraft-Treten.
Wird das Wort gewünscht?Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Ich danke der Regierung für den Bericht und Antrag auf die 2. Lesung und die übernommenen Anregungen. Aus meiner Sicht ist noch Art. 25b Abs. 3 offen. Dabei werde ich den Antrag stellen zur Streichung des Teilsatzes «oder ein Nachbar beizuziehen» ist.
Dann zu Art. 25d Abs. 4 lit. b: Hier wird, wie bereits bei der 1. Lesung angesprochen, die Sperrempfehlung aufgeführt. Ich möchte gerne von der Regierung wissen, warum hier nicht eine definitive Sperrung ausgeführt werden kann, wenn die Daten auf einem Server in Liechtenstein liegen oder zu liegen kommen.
Bei meinen grundsätzlichen Ausführungen anlässlich der 1. Lesung hatte ich die Frage aufgeworfen, ob es nicht auch sinnvoll oder möglich wäre, das System der Landespolizei in ein operatives und ein archivarisches System aufzuteilen, wie dies zum Beispiel die Kantonspolizei Zürich macht. Besten Dank für die Auskunft.Abg. Elmar Kindle
Danke. Ich stelle Antrag, hier artikelweise aufzurufen, weil die Änderungen nur sehr marginal sind. Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann stimmen wir zuerst über den Antrag ab und anschliessend gebe ich das Wort noch an die Regierung.
Der Abg. Elmar Kindle beantragt, diese Gesetzesvorlage mit Artikelaufruf in Behandlung zu ziehen. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 20 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger
Damit werden wir diese Gesetzesvorlage mit Artikelaufruf in Behandlung ziehen.
Ich gebe jetzt noch das Wort dem Regierungsrat Meyer zur Beantwortung der Frage des Abg. Henrik Caduff.Regierungsrat Martin Meyer
Danke, Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Noch zur Frage des Abg. Henrik Caduff: Es ist so, dass sich die entsprechenden Artikel über die Informationssysteme an den rechtlichen Grundlagen der Informationssysteme des Kantons Zürich anlehnen. Das heisst also, wir haben hier die so genannte «Police-Verordnung» zugrunde gelegt. Deshalb wird es künftig rechtlich möglich sein, zwischen einem Archivsystem und einem geschäftsführenden System zu unterteilen.
Es ist auch angedacht, dass die zukünftige IT-Lösung - bzw. die künftige EDV-Architektur - drei Teilbereiche aufweist. Wir haben zum einen ein Geschäftskontrollsystem, das eingeführt werden soll. Zum Zweiten ist an eine polizeiliche Datenbank gedacht, in welcher operativ eine Fallbearbeitung stattfindet, und zum Dritten ist an ein Archivsystem gedacht. Dort werden die Daten zu Revisions- und Archivzwecken gespeichert.
Dann war noch der entsprechende Hinweis auf Art. 25d und der Antrag steht im Raum, die Regierungsvorlage abzuändern. Hierzu möchte ich ausführen, dass Art. 25d Abs. 4 zwei Möglichkeiten vorsieht. In Bst. a kann die Löschung einer betroffenen Website verfügt werden, wenn das Propagandamaterial auf einem Rechner in Liechtenstein liegt. Hier haben wir auch eine rechtliche Handhabe. Wenn aber keine rechtliche Möglichkeit besteht, auf solche Seiten zuzugreifen, dann können wir nicht eine Löschverfügung verfügen, sondern wir können nur eine Sperrempfehlung aussprechen.
Diese Regelung ist analog der Regelung, wie sie auch die Schweiz in ihrem Gesetz vorsieht. Darum kann die Regierung Ihrem Abänderungsantrag nicht folgen. In der Praxis wird das dann wie folgt aussehen: Wenn zum Beispiel irgendwo über einen liechtensteinischen Provider eine Site angeboten wird, die einen strafrechtlich relevanten Inhalt aufweist, dann wird man diesem Provider empfehlen, die entsprechende Site zu sperren. Aber wir können nicht direkt auf den Internet-Provider im Ausland zugreifen, wo die entsprechende Site liegt. Deshalb gibt es nur eine Sperrempfehlung.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Dann können wir mit der 2. Lesung mittels Artikelaufruf beginnen.Art. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 7 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 7 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 11 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 11 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 19 Stimmen bei 20 Anwesenden
Art. 12 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 12 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 19 Abs. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 19 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 23a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 23a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 23b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 23b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Überschrift vor Art. 24 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Überschrift vor Art. 24 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 24a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 24a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 24b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 24b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 24c wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 24c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 24d wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 24d steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 24e wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 24e steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 24f wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 24f steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 24g wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 24g steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 24h wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 24h steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 25 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 25 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 25a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 25a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 25b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 25b steht zur Diskussion.
Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Wie bereits vorgängig ausgeführt: Bei Art. 25b Abs. 3, möchte ich in Zeile 3 den Teilsatz «oder ein Nachbar» streichen. Die Begründung ist folgende: Wie ich auch anlässlich der 1. Lesung ausgeführt habe, ist es vielleicht nicht jedermanns Sache, wenn dann, wenn man nicht zu Hause ist und es findet eine Durchsuchung statt, der Nachbar beigezogen wird. Nachbarschaftliche Verhältnisse können ja so oder auch anders sein. Das wissen wir alle.
Abs. 3 würde dann lauten: «Bei der Durchsuchung einer Räumlichkeit ist deren Inhaber oder, wenn dieser abwesend ist, ein erwachsenes Mitglied seiner Familie oder ein Hausgenosse beizuziehen, soweit es die Umstände erlauben» - und dann der Rest des Absatzes unverändert.
In diesem Absatz wird schon ausgeführt: «soweit es die Umstände erlauben». Wenn also kein Mitglied seiner Familie oder auch kein Hausgenosse erreicht werden kann, kann die Polizei die Durchsuchung dennoch ausführen. Von daher denke ich, dass es absolut vertretbar ist, dass der Teilsatz «oder ein Nachbar» hier weggelassen werden kann. Danke.Regierungsrat Martin Meyer
Danke, Herr Präsident. Wie ich bereits anlässlich der 1. Lesung zu diesem Gesetz ausgeführt habe, ist der Hintergrund dieses Abs. 3 derjenige, dass die Polizei nicht unbedingt alleine Hausdurchsuchungen vornehmen sollte. Und wenn kein Familienmitglied oder ein Hausgenosse dabei ist, dann sieht die jetzige Formulierung vor, dass ein Nachbar beigezogen werden kann. Wir haben hier die gleiche Verfahrensvorschrift in der Regierungsvorlage vorgesehen, wie sie § 95 Abs. 3 der Strafprozessordnung vorsieht. Ich denke darum auch, dass wir an dieser Formulierung festhalten sollten. Ich gestehe aber zu, dass dieser Fall in der Praxis vermutlich weniger relevant ist, weil meistens Hausgenossen oder Familienmitglieder bei Hausdurchsuchungen anwesend sein werden. Besten Dank.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Dann stimmen wir über den Antrag des Abg. Henrik Caduff ab: Er beantragt, in Art. 25b Abs. 3 in der dritten Zeile die Worte «oder ein Nachbar» ersatzlos zu streichen.
Wer diesem Antrag zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: 8 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger
Dem Antrag ist somit nicht zugestimmt. Wir stimmen nun noch über Art. 25b der Regierungsvorlage ab: Wer diesem Artikel zustimmen will, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: 21 Stimmen bei 22 Anwesenden
Art. 25c wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 25c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 25d wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 25d steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 26 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 26 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 27a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 27a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer diesem Artikel zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Überschrift vor Art. 30a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Überschrift vor Art. 30a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 30a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 30a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer diesem Artikel zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 30b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 30b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer diesem Artikel zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 30c wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 30c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer diesem Artikel zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 30d bis 30k wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 30d bis 30k steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer diesem Artikel zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Überschrift vor Art. 31 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Überschrift vor Art. 31 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer diesem Artikel zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 31 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 31 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer dem Art. 31 zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 32 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 32 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer dem Art. 32 zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 33 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 33 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer dem Artikel zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 34 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 34 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer diesem Artikel zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 34a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 34a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer diesem Artikel zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 34b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 34b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer diesem Artikel zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 34c wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 34c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer diesem Artikel zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 34d wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 34d steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer diesem Artikel zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 34e wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 34e steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer diesem Artikel zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 34f wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 34f steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer diesem Artikel zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 34g wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 34g steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer diesem Artikel zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 34h wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 34h steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer diesem Artikel zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 34i wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 34i steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer diesem Artikel zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Überschrift vor Art. 35 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Überschrift vor Art. 35 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer diesem Artikel zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 35 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 35 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer diesem Art. 35 zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 35a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 35a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer diesem Art. 35a zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 35b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 35b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer diesem Art. 35b zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Überschrift vor Art. 35c wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Überschrift vor Art. 35c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer der Überschrift vor Art. 35c zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 35c wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 35c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer dem Artikel zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 35d wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 35d steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer diesem Artikel zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Überschrift vor Art. 36 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Überschrift vor Art. 36 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer der Überschrift vor Art. 36 zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 36 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 36 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer dem Art. 36 zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Überschrift vor Art. 37 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Überschrift vor Art. 37 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann kommen wir zu VIII. - Schlussbestimmungen: Die Regierung hat uns zu II. Übergangsbestimmungen eine neue Version vorgelegt. Ich lese diese vor:
«II. Übergangsbestimmungen: Daten, die bereits bei der Landespolizei bearbeitet werden, sind binnen fünf Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes auf ihre zulässige Bearbeitung im Sinne dieses Gesetzes zu prüfen».II. Übergangsbestimmungen in dieser neuen Form steht zur Diskussion.
Abg. Heinz Vogt
Ich bitte den Herrn Regierungsrat noch zu begründen, wie es zu diesen unterschiedlichen Übergangsbestimmungen gekommen ist. Das würde mich noch interessieren.Regierungsrat Martin Meyer
Danke, Herr Präsident. Wenn Sie sich die alte Fassung der Übergangsbestimmungen ansehen, dann heisst es dort im ersten Satz: «Art. 34e tritt erst fünf Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in Kraft». Das ist eigentlich eine In-Kraft-Tretens-Bestimmung, die in den Übergangsbestimmungen nicht am richtigen Ort ist. Darum hat uns die Legistik darauf hingewiesen, dass es besser wäre, diesen ersten Teilsatz herauszunehmen und bei den In-Kraft-Tretens-Bestimmungen zu situieren. Das sehen Sie dann im Kapital III. In-Kraft-Treten Abs. 2.
Und dann haben wir uns noch einmal über das konkrete In-Kraft-Tretens-Datum unterhalten. Im Jahr 2002 wurde bei der Schaffung des Datenschutzgesetzes vorgesehen, dass man innerhalb von fünf Jahren ein Gesetz für besondere Datensammlungen erlassen muss. Deshalb bietet sich der 1. Oktober 2007 an und nicht nur «am Tage der Kundmachung». Das ist eigentlich der einzige Unterschied. Materiell hat sich also nichts geändert, mit dem einen Unterschied, dass wir das In-Kraft-Tretens-Datum nicht am Tage der Kundmachung, sondern auf den 1. Oktober 2007 festgelegt haben.Abg. Heinz Vogt
Dann hat das also nichts mit der Informatiklösung zu tun, die noch nicht so weit in Betrieb ist oder nicht auf dem Stand ist, wie man es gemäss Gesetz gern haben wollte?Regierungsrat Martin Meyer
Danke, Herr Präsident. Nein, für die Informatiklösung ist dann die fünfjährige Übergangsfrist vorgesehen. Dort kommt dann im Punkt III. - In-Kraft-Treten - Abs. 2 zum Zuge. Art. 34e tritt am 1. Oktober 2012 in Kraft, denn in diesem Artikel ist die ganze Löschadministration und Archivierung verankert.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Dann können wir noch abstimmen über II. Übergangsbestimmungen in der hier geänderten vorliegenden Form. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Ebenfalls III. In-Kraft-Treten wurde seitens der Regierung neu formuliert, und zwar wie folgt:
«III. In-Kraft-Treten
1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich Abs. 2 unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Oktober 2007 in Kraft, andernfalls am Tage der Kundmachung.
2) Art. 34e tritt am 1. Oktober 2012 in Kraft».
Gibt es dazu Wortmeldungen?
Das ist nicht der Fall. Dann können wir über diese vorliegende geänderte Form des In-Kraft-Tretens abstimmen. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann kommen wir zur Schlussabstimmung: Wer dem Gesetz über die Abänderung des Polizeigesetzes die Zustimmung erteilen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
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GESETZ ÜBER DIE ABÄNDERUNG DES HEIMATSCHRIFTENGESETZES (HSCHG)
Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir die nächste Gesetzesvorlage lesen, und zwar das Gesetz über die Abänderung des Heimatschriftengesetzes.Art. 27 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 27 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann kommen wir zur Schlussabstimmung: Wer dem Gesetz über die Abänderung des Heimatschriftengesetzes die Zustimmung erteilen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
-ooOoo-
GESETZ ÜBER DIE ABÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER DAS EXEKUTIONS- UND RECHTSSICHERUNGSVERFAHREN (EXEKUTIONSORDNUNG)
Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann kommen wir zu einer weiteren Gesetzesvorlage, zum Gesetz über die Abänderung des Gesetzes über das Exekutions- und Rechtssicherungsverfahren (Exekutionsordnung).
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen.Art. 277b Abs. 1 und 4 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 277b Abs. 1 und 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann kommen wir zur Schlussabstimmung: Wer dem Gesetz über die Abänderung des Gesetzes über das Exekutions- und Rechtssicherungsverfahren - sprich Exekutionsordnung - die Zustimmung erteilen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Damit haben wir diese Gesetzesvorlagen abschliessend behandelt und gleichzeitig Traktandum 15 erledigt.
-ooOoo-