Abgeltung von Leistungen der privatrechtlichen Arbeitnehmer-, Berufs-, Gewerbe- und Wirtschaftsvereinigungen (Nr. 24/2007); 1. Lesung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Frauen und Herren Abgeordnete, wir setzen unsere Beratungen am 2. Tag der April-Sitzung fort.
Wir kommen nun zu Traktandum 24: Abgeltung von Leistungen der privatrechtlichen Arbeitnehmer-, Berufs-, Gewerbe- und Wirtschaftsvereinigungen.
Der Bericht und Antrag der Regierung Nr. 24/2007 steht zur Diskussion.Abg. Peter Lampert
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Eine der Grundlagen für den Wohlstand in unserem Land ist sicher der soziale Frieden. Liechtenstein gehört glücklicherweise zu jenen Ländern, die von Streiks verschont blieben, die keine Arbeits- und Tarifkämpfe kennen. Wir alle können nur hoffen, dass diese Situation, die unseren Wohlstand begründet, auch so bleibt. Sozialen Frieden aber gibt es nur, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer am gleichen Strick ziehen. In dieser Hinsicht hat sich das liechtensteinische System bisher bewährt. Insbesondere zwischen der Wirtschaftskammer und dem Arbeitnehmerverband wurden in den letzten Jahrzehnten immer wieder Lohn- und Tarifabmachungen getroffen und Gesamtarbeitsverträge abgeschlossen, die den sozialen Frieden festigten. Hier ist mit der Abschaffung der Pflichtmitgliedschaft in der Wirtschaftskammer eine neue Situation entstanden, die mit gesetzlichen Massnahmen aufgefangen werden soll.
Als Gewerbetreibender und als Mitglied der Wirtschaftskammer Liechtensteins begrüsse ich die Gesetzesvorlage der Regierung. Wie im Bericht dargelegt, sind die beiden Wirtschaftsverbände aus eigener Kraft nicht in der Lage, ihre Aufgaben ohne finanzielle Unterstützung durch den Staat zu erfüllen. Gerade die Erarbeitung von Gesamtarbeitsverträgen ist kostenintensiv, sodass ich die Auffassung der Regierung unterstütze, einen Kostenbeitrag für die Aushandlung und Durchführung von Gesamtarbeitsverträgen zu leisten. Die Regierung schlägt vor, einen Kostenbeitrag von einem Drittel auszurichten. Die Wirtschaftskammer hält diesen Anteil in Anbetracht des hohen Zeitaufwandes für die Aushandlung und Durchführung der Gesamtarbeitsverträge als zu gering. Ich möchte mich dieser Meinung anschliessen und möchte die Regierung ersuchen, diesen Anteil auf die Hälfte der Gesamtkosten anzuheben.
Die Frage ist auch, ob nicht für die Pflege der Gesamtarbeitsverträge eine Grundpauschale über eine Leistungsvereinbarung ausgerichtet werden soll, die ergänzt werden könnte mit weiteren Zuwendungen, wenn die Zahl der Gesamtarbeitsverträge erhöht wird. Liechtenstein ist, wie eingangs erwähnt, in einer speziellen sozialen Situation. Das gilt nicht nur für die Arbeitnehmervertretung, wie im Regierungsbericht erwähnt, sondern auch für das Gewerbe. Unser gewerblicher Sektor wird geprägt durch eine Vielzahl von kleinen bis ganz kleinen Unternehmen, die auf eine starke Wirtschaftsorganisation angewiesen sind. Das Gleiche gilt auch für den LANV, den Liechtensteinischen Arbeitnehmerverband. Deshalb unterstütze ich den Vorschlag der Regierung, dass der Staat einen Beitrag an den LANV als Interessenvertretung ausrichtet. Die kooperative Sozialpartnerschaft und der Arbeitsfriede kann auch auf diese Weise gestützt werden.
Ich unterstütze auch den Vorschlag der Regierung, dass Leistungsvereinbarungen mit Wirtschaftsvereinigungen abgeschlossen werden können. Ich spreche mich für Eintreten auf die Regierungsvorlage aus. Abg. Jürgen Beck
Danke, Herr Präsident. Mit dem uns vorliegenden Bericht und Antrag beabsichtigt die Regierung, die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen weiter zu verbessern. Diese Gesetzesvorlage schliesst nun vorläufig den Kreis der gesetzgeberischen Massnahmen, die durch die Aufhebung der Pflichtmitgliedschaft in der GWK notwendig geworden sind. Um es klar auszudrücken: Es gäbe heute wohl keine gewerbliche Wirtschaftsvertretung und somit keinen kompetenten Sozialpartner mehr, wenn in den vergangenen zwei Jahren nicht folgende Massnahmen ergriffen worden wären: Die Übergangsfinanzierung, die Überführung der GWK in eine privatrechtliche Organisationsform, das äusserst wichtige Massnahmenpaket «Sozialpartnerschaft» und eben jetzt diese Vorlage. Mit dieser Gesetzesvorlage werden die Grundlagen geschaffen, die das Verhältnis zwischen Wirtschafts- und Arbeitnehmervereinigungen regeln sollen. Das Gesetz sieht vor, dass mit den privatrechtlich Vereinigungen und Interessenverbänden Leistungsvereinbarungen getroffen werden können, welche künftig Basis und Voraussetzung für eine Zusammenarbeit und finanzielle Abgeltung von Leistungen sein sollen.
Die Regierung stellt mit diesem Bericht und Antrag eindeutig den sozialen Frieden und eine funktionierende kooperative Sozialpartnerschaft in den Vordergrund, denn grundsätzlich müsste es ja so sein, dass Wirtschaftsvereinigungen ihre Interessenvertretung ohne Unterstützung des Staates nur schon allein aus eigenen Interessen erbringen sollten. Dass dies weder dem LANV noch der Wirtschaftskammer möglich ist, das ist uns in den letzten Jahren wohl allen klar geworden. Ich glaube, wir haben hier eine Lösung vorliegen, die den speziellen liechtensteinischen Gegebenheiten Rechnung trägt. So werden die Interessenvertretungen mittels Leistungsvereinbarungen und Mitfinanzierung der GAVs unterstützt. Damit eine Vereinigung in den Genuss von Leistungsvereinbarungen kommt, muss sie zunächst tariffähig, also fähig sein, Gesamtarbeitsverträge abzuschliessen. Voraussetzung, damit die Vereinigungen als tariffähig gelten, ist, dass sie freiwillig und als juristische Personen organisiert sind.
Zudem müssen die Vereinigungen gegnerunabhängig sein - und was in meinen Augen ausserordentlich wichtig ist - sie müssen unabhängig von Staat, Parteien und Dritten sein. Um als Kandidat für Leistungsvereinbarungen in Frage zu kommen, müssen die Vereinigungen einen Drittel der in den Vereinigungen Organisierten einer Berufssparte oder eines Wirtschaftszweiges vertreten und sich freiwillig den Rechnungs- und Offenlegungsvorschriften der Art. 1045 ff. im PGR unterwerfen und ihre Statuten publizieren. Mit dieser Regelung wird die Anzahl der Bezugsberechtigten auf das Minimum eingeschränkt und dennoch die Möglichkeit geschaffen, die wichtigsten Sozialpartner finanziell zu unterstützen.
Dass der LANV als Sozialpartner immer schon eine besondere Stellung eingenommen hat, ist sicherlich eine Besonderheit, aber wie mir scheint, auch eine Notwendigkeit. Der LANV erhält ja bekanntlich einen Beitrag aufgrund des Subventionsgesetzes. Somit hat der Landtag über die Budgetierung die Möglichkeit, die Leistungen des LANV finanziell zu würdigen und zu beurteilen. Unbestritten ist dabei aus meiner Sicht, dass es auch für die Arbeitgeberseite wichtig ist, dass eine gut organisierte Arbeitnehmervertretung als Sozialpartner existiert, so quasi in dem Sinne «schütze dich vor dir selbst».
Die Erarbeitung und Durchführung von Gesamtarbeitsverträgen ist eine sehr komplexe und sensible Angelegenheit. Ich selbst hatte schon einmal die Gelegenheit, bei der Ausarbeitung eines solchen involviert gewesen zu sein. Ich weiss deshalb, wie zeit- bzw. kostenintensiv ein Gesamtarbeitsvertrag sein kann, zumal auch die juristischen Belange nicht unterschätzt werden dürfen. Im Bericht und Antrag wird hervorgehoben, dass gerade der LANV Schwierigkeiten haben könnte, die Vorarbeiten für einen GAV finanzieren zu können. Dieses Geld sei gut investiert, weil es zur Wahrung des sozialen Friedens beitrage. Das ist zwar nachvollziehbar und ehrenwert, es gilt aber in ähnlichem Masse auch für die Wirtschaftskammer. Die Wirtschaftskammer erbringt zudem sehr viele Leistungen, die zum Nutzen der Öffentlichkeit sind. Eine gesunde Gewerbevertretung ist der Garant für ein gesundes Gewerbe, und ein gesundes Gewerbe wiederum ist eine der wichtigsten Stützen unseres Staats.
Da die Kosten für Gesamtarbeitsverträge nur dann mitgetragen werden, wenn die Notwendigkeit für derartige GAVs gegeben ist, und die Leistungsfähigkeit insbesondere in finanzieller Hinsicht der verschiedenen Verbände berücksichtigt wird, könnte man doch durchaus und ohne grössere Bedenken den möglichen Anteil des Landes von bis zu einem Drittel der notwendigen und nachgewiesenen Kosten für die Vorbereitung, Aushandlung und Durchführung der Gesamtarbeitsverträge an Vereinigungen im Sinne dieses Gesetzes auf die Hälfte erhöhen, wie dies mein Vorredner schon angeregt hat.
Ich werde bei den Artikeln nochmals darauf zurückkommen. Somit habe ich wohl auch schon klargestellt, dass ich das Gesetz in dieser Form als wichtigen und richtigen Schritt in Richtung einer funktionierenden und kooperativen Sozialpartnerschaft sehe und für ein Eintreten plädiere. Danke. Stv. Abg. Wolfgang Marxer
Danke, Herr Präsident. Die Hintergründe für diese Gesetzesvorlage wurden von den beiden Vorrednern detailliert erläutert. Ziel ist die Schaffung einer Grundlage für Leistungsvereinbarungen. Damit setzt die Regierung ihre Politik fort, finanzielle Unterstützung mit klaren Aufträgen zu gewähren, eben Gegenleistungen einzufordern und Budgetmittel nicht vorbehaltslos auszurichten. Dies ist begrüssenswert und daher ist Eintreten auf diese Gesetzesvorlage für mich unbestritten.
Die Gesetzesvorlage betrifft privatrechtliche Institutionen, also Vereinigungen, die geschaffen wurden, um die Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten. Konkret zum heutigen Zeitpunkt beispielsweise der Arbeitnehmerverband, die Wirtschaftskammer, die Liechtensteinische Industrie- und Handelskammer oder neu auch der Gastronomieverband Liechtenstein. Unterstützt werden sollen jene Aufgaben, bei denen ein öffentliches Interesse vorliegt - damit ist wohl die Sozialpartnerschaft bzw. der soziale Friede angesprochen - und, was auch unterstützt werden soll, sind Leistungen, welche ohne entsprechende Vereinbarung nicht ausreichend und nicht in guter Qualität angeboten würden. Mit Letzterem delegiert die Regierung gezielt Aufgaben dorthin, wo die unterschiedlichen Interessen, zum Beispiel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, und die Ressourcen sind, um sie effizient zu erledigen. Das heisst, die Regierung delegiert gezielt Aufgaben dorthin, wo die Kompetenz sitzt. Gäbe es diese Gremien nicht, müsste die Regierung selbst neue Aufgaben wahrnehmen, um dem gesetzlichen Auftrag nachzukommen.
In diesem Sinne bitte ich um eine Meinung der Regierung, inwieweit der generelle Abschluss von Leistungsvereinbarungen in einem Gesetz über zum Beispiel Voraussetzungen und Rahmenbedingungen für Leistungsvereinbarungen zusammengefasst werden könnten, damit Leistungen eben im öffentlichen Interesse, aber privatwirtschaftlich besser oder effizienter erbracht, aus der Verwaltung auszusourcen wären. Die Abgeltung von Kosten für Gesamtarbteitsverträge ist in einem Artikel der Nr. 4 geregelt. Bei Abs. 1 stellt sich für mich die Frage, ob eine grössere Unterstützung als wie es jetzt heisst «in der Höhe von einem Drittel der notwendigen und nachgewiesenen Kosten», also zum Beispiel eine Formulierung «in der Höhe bis zur Hälfte in den ersten drei Jahren und bis zu einem Drittel in den Jahren 4 und 5 nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes» den Prozess des Abschlusses von Gesamtarbeitsverträgen beschleunigen würde.
Und in Abs. 2 heisst es: «Bei der Ausrichtung der Beiträge nach Abs. 1 wird auf die Leistungsfähigkeit der Vereinigungen Bedacht genommen». Dies wird in der konkreten Umsetzung sicherlich noch Diskussionen geben. Grundsätzlich bin ich der Ansicht, dass für gleiche Leistungen auch die gleiche Unterstützung erfolgen muss, also für Leistungsvereinbarungen die gleichen Parameter gelten, und wenn es um die Existenz bzw. Überlebensfähigkeit einer Vereinigung im öffentlichen Interesse und zur Erhaltung des sozialen Friedens geht, eine andere Form von zusätzlicher Unterstützung gewählt werden muss. Aber insgesamt für mich eine durchdachte Gesetzesvorlage. Ich werde dem Eintreten zustimmen. Abg. Heinz Vogt
Danke, Herr Präsident. Ich werde mich kurz fassen: Die Vorredner haben alles Wesentliche gesagt. Ich begrüsse diese Gesetzesvorlage auch. Es ist ohne Zweifel sachlich aufgrund der besonderen Situation in unserem Land richtig, dass den vermutlich jetzt hauptbetroffenen Parteien, nämlich der Wirtschaftskammer und dem LANV, im Rahmen des Gesetzeszweckes die Basis für ein erfolgreiches Wirken im Rahmen des Gesetzes gegeben wird. Es geht hier um Sozialpartnerschaft und es geht hier um Arbeitnehmer, und es geht hier auch um Arbeitgeber. Der Abg. Peter Lampert hat es schon erwähnt. Ich sehe auch die spezielle Problematik bei der Pflege und bei der Ausarbeitung von neuen Gesamtarbeitsverträgen. Die benötigen ein gewisses Fach-Know-how und sind auch sehr zeitintensiv.
Im Rahmen einer planerischen und finanziellen Sicherheit sowohl für die Wirtschaftskammer als auch den LANV würde ich es auch begrüssen, wenn man das in einer Leistungsvereinbarung vielleicht für eine gewisse Zeit fixieren könnte. Ich denke, das ist auch das Ziel der Leistungsvereinbarung, dass nicht jedes Jahr angesucht werden muss, sondern für eine gewisse Periode Leistungen zugesprochen werden können.
Der Abg. Marxer hat es auch erwähnt - das Drittel stört mich auch ein bisschen. Ich denke, über diesen Punkt könnte man vielleicht diskutieren auf 50%. Ich möchte den Regierungschef-Stellvertreter Dr. Tschütscher bitten, vielleicht zu diesen Punkten noch Stellung zu nehmen. Danke. Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident, geschätzte Frauen und Herren Abgeordnete. Ich bedanke mich für Ihre Voten und möchte mich eigentlich zur Einordnung der Vorlage nicht mehr äussern. Ich denke, das ist von allen Votanten hier schon dargestellt worden. Deshalb möchte ich mich auf die Fragen beschränken und am Schluss von meiner Seite noch eine Frage aufwerfen, die ich gerne mit Ihnen diskutiert hätte.
Es wurde die Frage gestellt, ob man sich vorstellen könne, bei Art. 4 statt einem Drittel auch die Hälfte zu nehmen. Ich habe fast bei allen zustimmendes Nicken gesehen. Ich glaube, die Regierung kann wahrscheinlich nicht mehr anders, als diese Hälfte dann aufnehmen. Ansonsten wird es im Hinblick auf die 2. Lesung einen Antrag geben, der sowieso die grosse Mehrheit im Hause finden wird. Ich glaube, darüber habe ich Einverständnis im Plenum gesehen.
Dann zur Frage einer Grundpauschale über eine Leistungsvereinbarung: Ich glaube, hier müssen wir zwei Sachen auseinander halten. Eine Grundpauschale für die Kosten für Gesamtarbeitsverträge über Leistungsvereinbarungen, das halte ich für einen gefährlichen Weg. Wir haben den auch einmal so gesehen. Aber Leistungsvereinbarungen haben es implizit in sich, dass es zwei Partner gibt, nämlich den Staat auf der einen Seite und eben die Wirtschaftskammer oder der LANV oder ein anderer Verband auf der anderen Seite. Und da werden Leistung und Gegenleistung hier in einer solchen Leistungsvereinbarung aufgezählt. Damit könnte man oder muss man fast hineininterpretieren, dass der Staat Einfluss auf diese Gesamtarbeitsverträge nimmt. Und deshalb sehe ich eigentlich eine Grundpauschale sicherlich nicht in einer Leistungsvereinbarung, weil damit latent die Unabhängigkeit, die gerade der Abg. Jürgen Beck so betont hat und die wir ja auch betont haben und auch der Staatsgerichtshof meines Erachtens in seinem Urteil im Jahre 2004 betont hat, tangiert wird - und das sollten wir nicht tun. Wenn, dann müsste man eine Lösung im Art. 4 suchen und nicht über die Leistungsvereinbarung.
Dann hat der Abg. Wolfgang Marxer vom öffentlichen Interesse gesprochen. Sie haben das sehr gut beschrieben. Wir bilden hier einfach das Urteil des Staatsgerichtshofes ab, welchen Rahmen er uns lässt, auch weiterhin die Verbände zu unterstützen, um eben den sozialen Frieden, diese kooperative Sozialpartnerschaft bei uns zu erhalten. Sie haben auch der Regierung mit auf den Weg gegeben, sich Gedanken zu machen bezüglich eines Rahmengesetzes über Leistungsvereinbarungen. Ich denke, da müssten wir intern Abklärungen treffen. Wir haben hier versucht, den Inhalt von Leistungsverienbarungen ja enger zu fassen als es üblich ist in anderen Gesetzen. Sie haben heute Morgen beispielsweise im Gesetz über den Bevölkerungsschutz im Art. 41 einer Bestimmung zugestimmt, wo einfach pauschal eine Regelung für Leistungsvereinbarungen für Leistungen im öffentlichen Interesse normiert wird. Hier haben wir den Kreis der im öffentlichen Interesse liegenden Leistungen eingeengt im Rahmen dieses Art. 2, wo wir im Abs. 3 geschrieben haben, in welche Stossrichtung wir diese Leistungen sehen. Und da denke ich, wird es über die verschiedenen Bereiche, wo Leistungsvereinbarungen denkbar sind - Bildungsbereich, Sportbereich, Kulturbereich - vielleicht nicht ganz so einfach sein, ein Rahmengesetz über persönliche und sachliche Voraussetzungen zu schaffen. Das müsste man sich sehr sehr genau auch ansehen.
Dann die Frage, die ich gerne mit Ihnen auch diskutiert haben möchte und die uns in der Regierung auch beschäftigt, das ist die Finanzierung des betrieblichen Weiterbildungsinstituts der Gewerbe- und Wirtschaftskammer. Sie wissen es, das BWI ist ein selbstständiger Rechtsträger, der von der Wirtschaftskammer (früher Gewerbe- und Wirtschaftskammer) gegründet wurde und heute die Wirtschaftskammer als Alleinbegünstigten hat. Ich möchte hier einfach zur Diskussion stellen und würde es eigentlich begrüssen, wenn wir die Finanzierung des BWI, welche jetzt über einen Finanzbeschluss läuft, welcher in diesem Jahr endet, eben auch über dieses Gesetz regeln könnten. Man könnte bei weitest gehender Interpretation auch jetzt bereits sagen, dass nicht nur Wirtschaftsvereinigungen in den Genuss dieses Gesetzes kommen, sondern wenn man das in einer Art Konzernbetrachtung sehen würde, dass auch Rechtsträger, die zu 100% in der Verantwortung dieser Wirtschaftsvereinigungen - in diesem Fall der Wirtschaftskammer - stehen, in eine Leistungsvereinbarung gehen könnten.
Ich könnte mir auch vorstellen, dass wir im Hinblick auf die 2. Lesung hier eine Ergänzung machen könnten und eben die persönlichen Voraussetzungen - um diese Frage wirklich restlos zu klären - im Gesetz festschreiben. Das könnte dann in etwa so lauten: Leistungsvereinbarungen können auch mit oder für organisatorisch und rechtlich von einer berechtigten Vereinigung ausgegliederten Organisationen geschlossen werden, sofern diese der Vereinigung vollständig zugerechnet werden. Und ich könnte mir eben dann weiter vorstellen, dass wir im Bereich der Gegenstände der Leistungsvereinbarungen auch diese Weiterbildungsmöglichkeiten, die sonst nicht in genügender Qualität für das Gewerbe angeboten würden, hier als Gegenstand möglicher Leistungsvereinbarungen in Art. 2 Abs. 3 auflisten können. Das hätte den Vorteil, dass wir dem Landtag nicht wieder einen Finanzbeschluss oder mehrere Finanzbeschlüsse in den kommenden Jahren vorlegen müssten, und wir könnten hier auch die Kriterien auflisten, unter welchen wir dieses BWI im Rahmen einer Leistungsvereinbarung auch hier unterstützen könnten.
Meines Erachtens käme das eigentlich dem Sinn und Geist der Unterstützung entgegen. Mit einem Finanzbeschluss kann man ja keine Kriterien bzw. keine Indikatoren über die Leistung des BWIs auflisten. Mit einer Leistungsvereinbarung ist dies möglich und so könnte man eben auch Leistungsindikatoren für die Weiterentwicklung dieses Beruflichen Weiterbildungsinstitutes hier auflisten. Das möchte ich eigentlich gerne ins Plenum zurückgeben und hier eine Meinung auch des Parlaments hören, wie wir in dieser Frage weitergehen können. Danke. Abg. Heinz Vogt
Danke schön, Herr Präsident. Vielen Dank für die Ausführungen, Herr Regierungschef-Stellvertretr Dr. Tschütscher. Ich stelle mir einfach die Frage, wie das Prozedere mit den Leistungsvereinbarungen funktionieren soll. Ich habe die planerische Sicherheit erwähnt und es benötigt ein gewisses Know-how. Sie brauchen auch Fachspezialisten. Das ist sowohl beim LANV als auch bei der Wirtschaftskammer der Fall. Sie brauchen Spezialisten im Arbeitsrecht. Und da müssen Sie, wenn Sie solche Leute haben müssen, diese irgendwie auch finanzieren. Ich weiss nicht, ob der LANV oder die Wirtschaftskammer einfach jemand anstellen und sagen kann: Vielleicht kriegen wir dann Geld, wenn es einen GAV gibt, vielleicht kriegen wir dann auch kein Geld. Das ist auch eine planerische Sicherheit für die beiden Verbände.
Ich bin schon der Meinung, dass man irgendwie definieren muss, mit was man rechnen kann. Es kann ja wirklich nicht sein, dass ich sage: Wenn ich 5 Stunden aufwende, kriege ich CHF 50, sondern es gibt ja verschiedene Möglichkeiten. Es gibt bestehende GAVs - und diese müssen gepflegt werden. Dann gibt es auch administrative Arbeiten. Dann gibt es neue GAVs - und das sind Projekte. Ich sehe da wirklich jetzt kein Problem mit der Unabhängigkeit, wenn man vielleicht eine Grundpauschale in einem ersten Schritt vereinbart und den anderen Schritt irgendwie abhängig machen könnte aufgrund von Stundenaufwendungen, abgeschlossenen Verträgen oder von Bestandespflege.
Betreffend BWI: Dazu muss ich jetzt offen sagen, dass ich mich mit dieser Problematik zu wenig befasst habe. Aufgrund des Gesetzesartikels sollte es ja eigentlich möglich sein. Wenn ich jetzt Ihre Frage verstanden habe, ob jetzt das in das Gesetz hineingepackt werden soll oder der Landtag jeweils mit entsprechenden Finanzbeschlüssen konfrontiert werden soll, dann ist meine Meinung eigentlich klar. Wenn wir eine gesetzliche Grundlage haben und wir das BWI behalten wollen, dann ist der Fall für mich klar, dass es hier hineingepackt werden muss. Abg. Jürgen Beck
Danke. Ich bin natürlich hocherfreut darüber, dass Sie, Herr Regierungschef-Stellvertreter, das Thema «BWI» ansprechen, denn ich denke mir, das Kursangebot des BWI ist ausserordentlich reichhaltig und auch für die Öffentlichkeit zugänglich. Ich denke, im Angebot sind Lehrgänge verpackt, die wirklich dazu beitragen, auch wenn es um arbeitsrechtliche Angelegenheiten geht, dass hier das nötige Rüstzeug geholt werden kann. Es sind verschiedenste Angebote da. Ich finde es sehr von Vorteil, wenn wir dies in diesem Gesetz ein für allemal regeln könnten und dieser Institution, dem gewerblichen Weiterbildungsinstitut, die nötige Sicherheit auf rechtlicher Basis geben könnten. Stv. Abg. Wolfgang Marxer
Auch ich bedanke mich für Ihre Stellungnahme zum Punkt der allgemeinen Anwendung oder zur Schaffung eines Rahmengesetzes bezüglich Leistungsvereinbarung. Ich sehe, dass der Bogen sehr weit gehen könnte und das in einem Rahmengesetz zu definieren sicherlich nicht leicht ist. Nur mit dem BWI bringen Sie jetzt eigentlich genau das Beispiel, dass man nicht ein Gesetz sehr weitgehend interpretieren muss, dass man eine Leistungsvereinbarung mit dem BWI auch noch unter dem Gesetz einbringt, sondern ein Rahmengesetz. Für mich wäre der Rahmen irgendwo, wenn eine Institution, wenn jemand - und ich möchte das zum jetzigen Zeitpunkt gar nicht definieren - wenn jemand Aufgaben übernimmt, die ansonsten vom Staat erledigt werden müssen aufgrund einer gesetzlichen Grundlage, zum Beispiel, dass Prüfungen durchgeführt werden. Und wenn so eine Aufgabe an eine Institution weitergegeben werden kann, dann wäre eben eine Leistungsvereinbarung das geeignete Gefäss, wo man Leistung und Gegenleistung genau definieren könnte und der Staat eigentlich auch fragen könnte: Was würde das uns kosten, wenn wir das alles selbst organisieren müssten? Und dann wäre eigentlich die erbrachte Gegenleistung auch definiert.
An etwas in der Art hätte ich gedacht. Und beim BWI gäbe es eigentlich für mich schon den ersten Anwendungsfall, wobei man es sicherlich auch hier in diesem Gesetz über die Abgeltung von Kosten hineinbringt. Danke. Abg. Markus Büchel
Danke, Herr Präsident. Ich möchte dazu einfach bemerken, dass, wenn es staatliche Aufgaben sind, dann meiner Meinung nach, unabhängig davon, wer diese Aus- oder Weiterbildung oder Prüfungen durchführt, dass dafür der Staat eine Leistungsvereinbarung machen kann. Wenn wir das explizit nur auf das BWI beschränken, könnte natürlich eine Konkurrenzierung entstehen zu anderen Aus- und Weiterbildungsinstitutionen im privatrechtlichen Bereich oder auch an Schulen, sei das die Hochschule oder das BZB- - oder was auch für andere Institutionen, die solche Ausbildungen ebenfalls anbieten könnten. Man müsste da sicher sehr klar eingrenzen können, um was es sich handelt. Dann ja, aber meiner Meinung nach müsste es dann auch frei sein. Abg. Heinz Vogt
Ich beziehe mich auf die Ausführungen des Abg. Markus Büchel. Diese Ausführungen sind zweifelsohne berechtigt. Wie ich schon erwähnt habe, habe ich mich mit der speziellen Situation jetzt in diesem Falle nicht auseinander gesetzt. Ich denke aber auch, der Ansatz des Abg. Marxer ist überprüfenswert. Dies ist natürlich relativ schwierig, weil verschiedene Gesetze hier hineinspielen, angefangen vom Fischereigesetz über das Sozialhilfegesetz. Da gibt es überall Leistungsvereinbarungen. Aber ich denke, vielleicht könnte sich die Regierung in die Agenda schreiben, dass man diesen Punkt wirklich einmal vertieft abklären würde. Die gesetzliche Grundlage ist das entsprechende Gesetz und die Voraussetzung wäre dann das Rahmengesetz über Leistungsvereinbarungen zum Beispiel. Ob das nötig ist, kann ich jetzt wirklich auch nicht abschätzen, aber ich glaube, überprüfenswert wäre es allemal.Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Ich möchte zunächst auf Sie eingehen, Herr Abgeordneter Vogt: Ich glaube, dass wir uns missverstanden haben. Ich habe mich nicht gegen eine Grundpauschale per se ausgesprochen, sondern ich habe mich einfach dagegen ausgesprochen, dass wir eine Grundpauschale für etwas, was wir im Art. 4 geregelt haben, dann auch noch im Art. 2 über Leistungsvereinbarungen regeln wollen. Ich glaube, Leistungsvereinbarungen haben einfach den Charakter in sich, dass sie eine Leistung und eine Gegenleistung in sich haben. Und damit ist es ein Aushandeln. Damit ist implizit drin, dass ich natürlich Druck auf den Gegenpartner ausüben kann. Und deshalb denke ich, wenn wir eine Lösung im Sinne einer Grundpauschale - und ich bin auch dafür, dass wir die Pflege der Gesamtarbeitsverträge sehr hoch halten - suchen, dann müssten wir diese im Art. 4 finden, wo die Kosten der Gesamtarbeitsverträge geregelt sind.
Zudem hat die Regierung ja im Art. 5 eine Verordnungskompetenz. Ich bin auch der Meinung, dass es eine gewisse Planungssicherheit braucht, sowohl auf staatlicher Seite, aber selbstverständlich auch auf Seite derjenigen, die hier berechtigt sind, von diesem Gesetz entsprechende Leistungen zu erhalten. Ich glaube, dann müssen wir uns dazu Gedanken im Art. 4 machen.
Dann zum Votum des Abg. Markus Büchel: Ich bin klar der Meinung, dass wir eine allgemein gültige Regelung finden müssen. Ich habe nur die Thematik des BWI angesprochen, weil sie akut vor uns liegt und weil wir dieses Thema lösen müssen, weil es eben EWR-rechtliche Probleme gibt, wenn wir das über einen Finanzbeschluss machen. Dort sind wir mitten in der EWR-Thematik drin, weil wir einfach einen Finanzbeschluss mit irgendeiner Summe zu Gunsten eines ganz bestimmten privaten Instituts im Lande machen. Und da kommen dann Begehrlichkeiten. Hier hätte es den Vorteil, wenn Sie den Art. 2 Abs. 2 sehen, dass Leistungsvereinbarungen abgeschlossen werden können, wenn die entsprechenden Leistungen ohne sie nicht ausreichend und in guter Qualität angeboten würden und ein öffentliches Interesse vorliegt.
Meine Frage war einfach: Wenn das BWI nicht eine Stiftung wäre, sondern die Gewerbe- und Wirtschaftskammer oder die heutige Wirtschaftskammer diese Leistungen von sich aus selbstständig machen würde und nicht dafür eine «rechtlich nicht ganz korrekte» Tochterunternehmung gemacht hätte, dann würde sie in den Genuss kommen und könnte im Rahmen dieses Gesetzes um eine Leistungsvereinbarung ansuchen. Bei weitest gehender Interpretation könnte man das heute schon darunter fassen, wenn man das quasi konzernrechtlich anschaut. Mir ging es einfach darum, ob es nicht korrekter wäre, wenn wir hier eine Zusatzbestimmung hineinnehmen, dass, wenn eine solche getrennte Rechtsträgerschaft vorliegt, dass dann eben via dieser Wirtschaftsvereinigung auch dazu eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen werden könnte. Da könnten wir dann auch diese EWR-Thematik - ich sage - nicht umgehen, sondern wir könnten sie in den Griff bekommen, weil wir dann nicht mehr einfach so einen Finanzbeschluss und Finanzmittel geben, sondern im Rahmen klarer gesetzlich definierter Voraussetzungen gemäss Art. 2. Das würde, glaube ich, auch den Anforderungen der Wirtschaftskammer entgegenkommen. Ich glaube, sie würde eine Lösung im Rahmen dieses Gesetzes sehen, ansonsten werden wir halt wieder einen Finanzbeschluss machen müssen. Und dieser Finanzbeschluss unterliegt dann irgendwo auch wieder der Notifizierung an die europäischen Behörden. Ich verstehe Sie, dass es nicht einfach ist, diese Diskussion hier zu führen, dass es nicht per se ausgeschlossen ist, das hier aufzunehmen. Ich denke, dass wir, wie ich gemerkt habe, dass Eintreten unbestritten ist, dass wir im Hinblick auf die 2. Lesung hier einen Vorschlag machen werden. Danke. Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen mehr gibt und Eintreten auf diese Gesetzesvorlage unbestritten ist, dann können wir mit der 1. Lesung beginnen.Art. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 4 steht zur Diskussion.
Stv. Abg. Wolfgang Marxer
Ich habe eine Frage an das zuständige Regierungsmitglied: In Abs. 2 heisst es: «Bei der Ausrichtung der Beiträge nach Abs. 1 wird auch auf die Leistungsfähigkeit der Vereinigungen Bedacht genommen». Ist das durchführbar, dass für gleiche Leistungen und für gleiche Gegenleistungen unterschiedliche finanzielle Leistungen erbracht werden? Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident, geschätzte Frauen und Herren Abgeordnete. Ich denke, Sie sprechen das Gleichbehandlungsprinzip an. Es ist Gleiches gleich zu behandeln. Für uns macht es einfach keinen Sinnn, wenn es einem Verband, einem kleineren Verband, vielleicht auch einem grösseren Verband, eben sehr sehr gut geht - und hier spreche ich die sehr vermögenden Verbände an -, dass, wenn diese leistungsfähig sind, dass wir dann auch noch Geld dafür geben. Damit behandeln wir Gleiches gleich. Wenn es um weniger leistungsfähige Verbände geht und wenn leistungsfähige finanziell gut dastehen - ich hätte auch finanziell potente Verbände vielleicht sagen können -, dann sind wir der Meinung, dass wir für Kosten, die vielleicht auch notwendig und nachgewiesen werden, eben nichts ausrichten. Damit wollen wir hier auch klar sagen, dass für diese Leistung dann eben kein Geld gesprochen werden soll. Abg. Markus Büchel
Danke, Herr Regierungschef-Stellvertreter, für die Ausführungen. Diese Frage war wirklich wichtig, denn ich hatte auch etwas anderes darunter verstanden. Dann wäre es sicher wichtig, dass man die Rahmenbedingungen oder die Spielregeln etwas näher umschreibt, dass man das zumindest etwas beschreiben könnte, damit man auch eine Vorstellung hat, um was es sich dabei handelt. Stv. Abg. Wolfgang Marxer
Ich komme unter diesem Artikel noch auf Abs. 1 zu sprechen. Ich möchte eine Formulierung vorschlagen und dazu die Meinung des Vizeregierungschefs hören. Wenn es in Abs. 1 anstelle von «in den ersten fünf Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes auf Antrag ... einen Beitrag in der Höhe von bis zu einem Drittel» heisst - also in den ersten fünf Jahren bis zu einem Drittel - ob nicht eine grosszügigere, aber auch sinnvollere Regelung wäre: «in der Höhe bis zur Hälfte in den ersten drei Jahren ... und bis zu einem Drittel in den Jahren vier und fünf nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ...» - ob das nicht sinnvoll wäre, auch um den Abschluss von Gesamtarbeitsverträgen, dass beide Verbände eine Motivation hätten, möglichst effizient Gesamtarbeitsverträge abzuschliessen, und dass ein finanzieller Anreiz gegeben wäre, das auch möglichst rasch zu machen. Wenn das sinnvoll wäre, würde ich das auch als Antrag formulieren. Abg. Peter Lampert
Ich wollte nur noch einmal anregen, was alle Votanten schon wegen der Hälftigkeit erwähnt haben. Ich weiss nicht, ob der Abg. Wolfgang Marxer das auch so gemeint hat, nämlich den Anteil der Kosten auf die Hälfte anzuheben.Abg. Heinz Vogt
Die Fragen erachte ich auch als wichtig. Die Hälfte würde ich auch begrüssen. Ich habe das schon am Anfang erwähnt. Was mir jetzt nicht ganz klar ist beim Abs. 2, wo es heisst: «wird auch auf die Leistungsfähigkeit der Vereinigungen Bedacht genommen». Das würde ja bedeuten, wenn man finanziell einen schwachen oder einen starken Verband hat, dass der eine maximal 50% und der andere vielleicht noch 25% bekommen würde. Das widerspricht eigentlich auch der Absicht, dass man zum Beispiel auch bei der Wirtschaftskammer sagt, sie müssen den Eigenfinanzierungsgrad erhöhen. Das würde ja auch dem eigenen Leistungsauftrag widersprechen, der hier im Gesetz wiedergegeben ist. Ich sehe schon ein, dass ein kleiner Verband natürlich andere finanzielle Mittel hat als vielleicht ein grösserer Verband; aber ich denke hier, wenn man schon von Abgeltung von Kosten für Gesamtarbeitsverträge spricht und das im Sinne der Sozialpartnerschaft sieht, dann wird mir hier der ganze Prozess nicht ganz klar. Das muss ich leider eingestehen. Abg. Jürgen Beck
Danke. Die Thematik mit der Leistungsfähigkeit ist ja auf Seite 26 beschrieben. Ich denke mir, dass das eine Art von Sicherheit der Regierung gegenüber ist. Ich denke mir, es ist sicher ein wenig seltsam, wenn man auf die finanzielle Leistungsfähigkeit noch abzielt, aber ich denke mir auch, das ist eine Ausrichtung, auf die wir heute zugehen sollten. Ich denke, es kann nicht sein, dass eine Vereinigung, die genügend finanzielle Mittel zur Verfügung hat, auch noch über Gebühr mit staatlichen Finanzen subventioniert wird. Das wäre von meiner Seite aus eigentlich der falsche Ansatz. Ich finde es sehr wichtig, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden muss und dass nicht einfach Geld abgeholt wird. So sollte eigentlich alles, wenn es um finanzielle Zuwendungen der öffentlichen Hand geht, geregelt sein.
Das andere betrifft den hälftigen Anteil. Ich habe das ja in meinem Votum auch schon erwähnt. Ich würde das sehr begrüssen, sonst würde ich sicher auch einen Abänderungsantrag zur 2. Lesung stellen. Nicht befürworten kann ich den so genannten Motivationsschub, wie er vom Abg. Wolfgang Marxer angekündigt wurde. Ich denke, es ist so oder so im Interesse von Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretungen, dass Gesamtarbeitsverträge abgeschlossen werden. Das ist das grundeigenste Interesse vor allem auch von der Wirtschaftskammer Liechtenstein, dass das so schnell wie möglich gemacht wird. Ich denke, das würde den Handlungsspielraum doch einschränken, denn teilweise geht es halt über sehr viele Jahre, bis ein Gesamtarbeitsvertrag für beide Partner abzuschliessen ist und beiden Partnern auch genügt. Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Wünscht die Regierung noch das Wort? Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident, geschätzte Frauen und Herren Abgeordnete. Zunächst zur Frage der Abstufung: Legistisch ist das natürlich machbar. Wir haben das ja auch beim Gesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung gemacht, wo wir auch eine Abstufung über fünf Jahre vorgenommen haben. Die Mehrheit des Landtags hat sich jetzt aber in Richtung Hälfte, also Richtung 50% geäussert. Die Regierung wird das im Rahmen der Stellungnahme beraten und dann dem Landtag hier sicherlich einen Vorschlag machen können.
Dann zur Frage der Leistungsfähigkeit: Da haben wir weniger an kleine Verbände als an leistungsfähige grosse Verbände gedacht, um hier eine Barriere vorzuschieben. Zunächst müssen wir auch darauf achten, dass zunächst der Abs. 1 erfüllt sein muss. Es müssen notwendige und nachgewiesene Kosten sein. Dann haben wir eine Grösse und dann wird auf die Leistungsfähigkeit eines Verbandes geachtet. Wir haben nicht an kleinere Verbände, sondern eher an grössere Verbände gedacht, die es dann eben vielleicht nicht notwendig haben, für ebenfalls notwendige GAVs hier Kosten beim Staat geltend zu machen. Wir werden aber im Hinblick auf die 2. Lesung hier noch ein paar erläuternde Bemerkungen machen.
Im Übrigen war in der Finanzkommission gerade die umgekehrte Diskussion. Da hatte man die Befürchtung, dass wir hier zu ausufernd legiferiert hätten. Ich glaube, dass wir in diesem Art. 4 eigentlich schon Parameter gesetzt haben, bei denen die Regierung als auch der Landtag einen Handlungsspielraum haben, indem gesagt wird, dass es im Rahmen des Voranschlages geschehen muss. Ausufernd wird es hier also wahrscheinlich nicht werden. Wir werden uns aber auch nochmals die Überlegung machen, weil die hier im Raum erwähnte Planungssicherheit von verschiedenen Votanten angesprochen wurde. Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen.Art. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 6 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir die 1. Lesung des Gesetzes über die Abgeltung von Leistungen der privatrechtlichen Arbeitnehmer-, Berufs-, Gewerbe- und Wirtschaftsvereinigungen bewältigt und gleichzeitig Traktandum 24 erledigt.
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