Abänderung des Gesetzes über das Halten von Hunden (Hundegesetz) und Abänderung des Gesetzes über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) (Nr. 55/2006), 2. Lesung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen nun zu Traktandum 29: Abänderung des Gesetzes über das Halten von Hunden - sprich Hundegesetz - und Abänderung des Gesetzes über die Landes- und Gemeindesteuern - sprich Steuergesetz. Die Stellungnahme der Regierung Nr. 55/2006 behandeln wir in 2. Lesung. Wenn es keine Wortmeldungen gibt, können wir mit der 2. Lesung beginnen. Art. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.Art. 2a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 2a steht zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert:
Danke, Herr Präsident. Ich habe eine Frage zu Abs. 1 Bst. b, zur Begriffsdefinition «potenziell gefährliche Hunde»: Hier wird die Rassenzugehörigkeit erwähnt. Diese wird dann mittels Verordnung von der Regierung bestimmt. Konkret: Werden in dieser Verordnung diverse Rassen aufgelistet? Heisst das in letzter Konsequenz, ein Hund einer Rasse, die in dieser Verordnung noch nicht aufgelistet ist, kann dann auch nicht als potenziell gefährlich definiert werden - sprich ist das eine Grundvoraussetzung, dass in dieser Verordnung die entsprechende Rasse aufgeführt ist, oder kann man auch die weiteren Merkmale hier anführen? Aber ich sehe schon, hier hat es eben ein «und», und dann nehme ich an «Rassen und Rassentypen und Gruppen». Es ist kein «oder». Das ist die Frage.Abg. Rudolf Lampert:
Ich bedaure sehr, dass die Regierung dazu übergegangen ist, hier die Definition «gefährliche Hunde» zu streichen und nur noch die «potenziell gefährlichen Hunde» in dem Sinne dafür zu bestrafen, dass es die «gefährlichen Hunde» nicht mehr gibt. Und mit diesem Gesetz werden nun die potenziell gefährlichen Hunde plötzlich zu gefährlichen Hunden gestempelt und müssen den Maulkorb tragen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen nicht gegeben sind. Ich habe das in 1. Lesung bereits gesagt, ich bin gegen eine Maulkorbpflicht. Für mich grenzt das an Tierquälerei, wenn ein Hund einen Maulkorb tragen muss. Ich finde es schade, dass wir diese Definition «gefährliche Hunde» hier nicht mehr haben.Ich stelle aber keinen Antrag, denn dieser Antrag würde sich durch das ganze Gesetz durchziehen, weil wir das Gesetz umgestellt und diese Definition des «gefährlichen Hundes» nicht mehr haben. Ich werde deshalb grundsätzlich den weiteren Artikeln dieses Gesetzes nicht mehr zustimmen, weil ich dieser Tierquälerei - wie ich es genannt habe - meine Zustimmung nicht geben werde.Abg. Heinz Vogt:
Danke schön, Herr Präsident. Ich muss auch nichts mehr sagen, ich schliesse mich der Meinung des Abg. Rudolf Lampert an. Meine Anregung anlässlich der 1. Lesung ging dahin, dass man die Prävention und die Ausbildung der Hundehalter verbessert. Jetzt wird auf bestimmte Hunde abgezielt. Ich glaube, das ist nicht der richtige Weg. Auch den Maulkorbzwang finde ich daneben. Darum werde ich diesem Gesetz auch nicht zustimmen.Regierungsrat Martin Meyer:
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Ich erlaube mir kurz einige einleitende Bemerkungen: Ihnen ist allen noch die 1. Lesung zu diesem Thema bekannt. Es wurde vielfältig, sehr heftig, aber auch sehr kontrovers diskutiert. Und die Regierung hat es sich nicht einfach gemacht, um diese Vorlage jetzt definitiv auszuarbeiten. Wir sind jedoch der Überzeugung, dass wir hier einen griffigen Mittelweg gefunden haben. Es sind zwei Argumente, die vor allem in der 1. Lesung sehr stark hervorgekommen sind. Das ist erstens einmal die Verstärkung des präventiven Elementes. Und das war zweitens die Definition: Wie geht man mit dem Thema «gefährlicher Hund» oder eben «potenziell gefährlicher Hund» um?Zum Thema «Prävention»: Wenn man sich jetzt die Vorlage durchsieht, dann kann man sehen, dass der präventive Gedanke verstärkt wurde. Wir haben gerade jene Kapitel, wo es um die allgemeinen Pflichten des Hundehalters geht, komplett überarbeitet. Jetzt zum Bereich des gefährlichen Hundes bzw. des potenziell gefährlichen Hundes: Hierzu haben Sie die Überlegungen der Regierung im Bericht und Antrag angeführt. Ich möchte einfach noch einmal summarisch zusammenfassen: Wenn ein Hund gefährlich ist bzw. wenn ein Hund auffällig wird, dann gibt es - wie das jetzt vorgesehen ist - Abklärungen gemäss Art. 7. Die entsprechenden Massnahmen, die vom Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen eingeleitet werden, richten sich nach Art. 7a ff. und sind individuell ausgestaltet. Und Inhalt oder Hintergrund dieses Konzeptes ist jetzt, dass diese Massnahmen, die auf gefährliche Hunde abzielen, viel weiter gehen können als Massnahmen für potenziell gefährliche Hunde. Das ist ja in anderen Bereichen des täglichen Lebens auch so. Wenn gewisse Dinge gefährlich sind, dann muss man Massnahmen dagegen ergreifen. Ich nehme hier die Analogie zum Waffengesetz, wo Waffen auch entfernt werden oder wo es Waffenverbote gibt - oder was auch immer.Dann das Thema mit dem «potenziell gefährlichen Hund» bzw. einige Erläuterungen hierzu: Ich denke, dass wir hier jetzt ein griffiges Konzept im Gesetz vorgesehen haben. Sie brauchen, wenn Sie einen potenziell gefährlichen Hund halten, eine Haltebewilligung. Es gibt zudem eine besondere Anleinpflicht und Maulkorbzwang für diesen potenziell gefährlichen Hund. Was nun aber zu sagen ist, und hier wird dem Tierschutz eben wieder Rechnung getragen: Sie können sich von dieser Anleinpflicht und von diesem Maulkorbzwang befreien. So sieht das der Gesetzesvorschlag vor. Also grundsätzlich eine Bewilligungspflicht, ein Maulkorbzwang, ein Anleingebot, aber wenn Sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, haben Sie hier die Möglichkeit, Ihren Hund von den entsprechenden gesetzlichen Erfordernissen zu befreien. Die Regierung war hier gezwungen, eine entsprechende Güterabwägung vorzunehmen. Wir haben das Thema «Güterabwägung» in diesem Landtag mehrfach bei anderer Gelegenheit bereits diskutiert. Es geht hier einerseits um das Sicherheitsbedürfnis der Bevölkerung. Viele Leute haben Angst, wenn sie Hunde sehen. Das lässt sich nicht abstreiten. Und auf der anderen Seite haben wir dem Gedanken des Tierschutzes Rechnung zu tragen. Aber ich denke, mit diesem Konzept tragen wir dem Gedanken des Tierschutzes Rechnung. Jetzt noch eine Bemerkung zu dieser Hundeliste: Es ist so, dass zuerst einmal bestimmte Rassen, die in der Vergangenheit auffällig geworden sind, in einer solchen Verordnung Niederschlag finden. Diese Verordnung wird sich aber an ähnlichen Hundelisten in der Schweiz orientieren. Ich erwähne bei dieser Gelegenheit, dass der Kanton Genf, der Kanton Baselstadt und auch der Kanton Baselland bereits solche Listen eingeführt haben. Auch der Kanton Zürich hat im letzten Dezember als Sofortmassnahme eine solche Liste erlassen. Diese Liste ist aber nicht statisch. Das bedeutet, dass, wenn eine bestimmte Kategorie von Hunden oder eine bestimmte Rassenkategorie auffällig wird, wenn sie eine erhöhte Aggressivität entwickeln oder entwickelt haben und aus diesem Grund Menschen und Tiere gefährden können, neu auf diese Liste kommen können. Wie äussert sich das? Sie haben dann weiter hinten in den entsprechenden Artikeln die Meldepflicht, wo Sie auffälliges Verhalten, zum Beispiel Beissunfälle, melden müssen. Und das wird dann ja entsprechend in einer Datenbank erfasst. Und je nachdem, wie sich hier das Verhaltensmuster für eine spezielle Kategorie zeigt, kann das dazu führen, dass eben eine solche Kategorie von Hunden auf diese Liste kommt oder auch wieder von der Liste weggenommen werden kann. Diese Verordnung wird dynamisch gehandhabt werden.Das zuständige Amt geht übrigens davon aus, dass mit dieser Gesetzesvorlage, so wie sie heute vorliegt, ungefähr 100 Hunde und ihre Halter im Land betroffen sind.Abg. Rudolf Lampert:
Es scheint ein Freudscher Versprecher zu sein. Sie haben vorhin ausgeführt: «Sie können sich vom Maulkorbzwang befreien». Genau das kann ich als Hund nicht. Nicht ich als Besitzer dieses Hundes habe den Maulkorb zu tragen, sondern der Hund. Und das ist genau das Problem, das ich anspreche. Der Hund kann nichts dafür, dass Sie Ihre Prüfungen - die Sachkundeprüfung und die Sozialverträglichkeitsprüfung - mit dem Tier selbst nicht durchführen. Und genau da liegt der Hund begraben. Ich wäre dafür, dass man einer solchen Person, die diese Voraussetzung nicht erfüllt, diesen Hund nicht gestattet oder dass man ihr diesen Hund wegnimmt. Wir haben hier aber das Problem, dass wir den Hund bestrafen. Und damit bin ich nicht einverstanden. Aber mir ist klar: Sie haben eine schwierige Aufgabe gehabt aufgrund der Diskussion, hier eine Lösung für alle zu finden. Diese Lösung gibt es wahrscheinlich nicht, weil die Positionen von extrem links nach rechts alles abgedeckt haben. Mir ist klar, Sie mussten irgendwo einen Mittelweg finden, mit dem ich jetzt einfach nicht einverstanden bin.Abg. Wendelin Lampert:
Besten Dank, Herr Präsident. Es gibt noch eine weitere Ausnahme betreffend die Anleinpflicht und den Maulkorbzwang - sprich innerhalb des umzäunten privaten Grundstückes. Auch hier ist die Anleinpflicht und der Maulkorbzwang nicht gegeben.Aber zurückkommend auf den Art. 2a betreffend diese Verordnung: Sie bestätigen im Prinzip meine Vermutung, dass konkret, wenn eine Rasse nicht in dieser Verordnung erwähnt ist, dann ist der entsprechende Hund auch nicht als potenziell gefährlich zu deklarieren. Ich frage mich aber schon: Ist das glücklich? Es gibt immer wieder Ausnahmen. Eine Rasse kann noch so gutmütig sein, aber ein einzelnes Subjekt dieser Rasse kann dann eben als schwarzes Schaf betitelt werden. Und dies ist dann in der Praxis mitunter auch so - sprich es beisst zu. Und da frage ich mich schon, ob man für solche Fälle nicht diese Option offen lassen müsste und dass man sagt: Wenn es erwiesen ist, ist es nicht nur von dieser Rasse abhängig, sondern es kann auch der Einzelfall dazu führen, dass dieser Hund als potenzi-ell gefährlich gilt. Selbstverständlich haben Sie Recht, eine Verordnung ist dynamisch, eine Verordnung ist schnell geändert. Insofern hat dann die Regierung sicher eine entsprechende Kompetenz. Aber es braucht dann halt trotzdem diese Verordnungsänderung. Und ich kann mir auch vorstellen - Sie haben die Zahl 100 genannt. Ich möchte jetzt keine Zahl nennen, aber die ist sicher im Prozentbereich von 100, also viel weniger, die mitunter eventuell noch als potenziell gefährlich gelten könnten. Aber ich frage mich schon: Ist das der richtige Lösungsansatz?Abg. Paul Vogt:
Ich hätte gerne Aufklärung darüber, was mit «Hunde bestimmter Gruppen» gemeint ist. Der Begriff «Gruppe» ist mir viel zu unbestimmt. Der kam auch in der ersten Vorlage nicht vor. Und in den Erläuterungen zu diesem Abs. 2a in der jetzigen Vorlage wird es auch nicht ausgeführt.Abg. Rudolf Lampert:
Herr Abg. Wendelin Lampert, das ist genau der Hund, den wir früher als «gefährlichen Hund» betitelt haben. Er ist nicht potenziell gefährlich, sondern er ist gefährlich. Und genau das haben wir jetzt gestrichen. Das habe ich auch moniert, dass genau diese Tiere, die trotz der friedfertigen Art zu gefährlichen Hunden werden, und dass für diese Massnahmen vorgesehen wären. Aber wie gesagt, es wurde gestrichen.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Darf ich Sie darauf aufmerksam machen, dass wir in der 2. Lesung sind und nicht noch einmal den Ball hin und her spielen. Das ist jetzt eine Gesetzesvorlage. Änderungen können Sie jederzeit in der 2. Lesung noch beantragen. Aber ich bitte Sie, nicht alles nochmals von vorne zu diskutieren. Dann gebe ich das Wort dem Herrn Regierungsrat Meyer.Regierungsrat Martin Meyer:
Danke, Herr Präsident. Es war noch die Frage des Abg. Paul Vogt offen, was unter der Begriff «Gruppen» zu verstehen ist. Ich kann das nur summarisch wiedergeben, wie wir den gesamten Artikel verstehen, nämlich so, wie ich das ausgeführt habe. Wenn eine bestimmte Rasse oder bestimmte Gruppe von Hunden auffällig wird und das entsprechend in der Datenbank hinterlegt wird oder gemeldet wird, dann kommt eben diese Kategorie oder diese Hundegruppe entsprechend auf diese Hundeliste. Mehr kann ich dazu nicht sagen. Ich kann Ihnen heute keine andere Definition geben. Abg. Paul Vogt:
Aber ich nehme an, dass Sie wissen, was gemeint ist mit dem Begriff «Gruppe». Er ist für mich einfach rechtlich viel zu unbestimmt. Ist damit ein Rudel gemeint oder was sind die Merkmale einer Gruppe?Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann gebe ich das Wort wieder dem Regierungsrat Meyer.Regierungsrat Martin Meyer:
Danke, Herr Präsident. Es tut mir leid, ich bin wirklich kein Hundespezialist. Ich muss mich hier dar-auf verlassen, was die entsprechenden Amtsstellen vorbereitet haben. Und wir haben die Definition so übernommen, wie uns das übermittelt worden ist. Und wenn Sie den Begriff zu unbestimmt befinden, dann können Sie Antrag stellen, das Wort «Gruppen» oder die Worte «und Gruppen» aus dem Text zu streichen. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir abstimmen. Aber der Abg. Paul Vogt meldet sich nochmals zu Wort. Abg. Paul Vogt:
Ich habe schon schlechte Erfahrungen gemacht, dass, wenn ein Regierungsmitglied keine Auskunft geben kann, was eigentlich damit gemeint ist, und dann stelle ich einen Abänderungsantrag. Dann hat dieser Antrag auch schon eine Mehrheit gefunden und dann war das eben ein Blödsinn, dass ich diesen Abänderungsantrag überhaupt gestellt habe. Von daher habe ich schlechte Erfahrung gemacht und ich stelle keinen entsprechenden Antrag. Ich nehme an, das Amt weiss dann, was gemeint ist.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann können wir abstimmen. Wer dem Art. 2a zustimmen will, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 19 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
19 Zustimmung bei 24 Anwesenden. Dann können wir weiterlesen.Überschrift vor Art. 3a und Art. 3a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Überschrift vor Art. 3a und Art. 3a steht zur Diskussion.
Regierungsrat Martin Meyer:
Danke, Herr Präsident. Bei der Sachüberschrift «Überschrift vor Art. 3a» ist bei der Reproduktion der Gesetzesvorlage leider noch ein Sachtitel verloren gegangen. Dort müsste noch eingefügt werden: «Hundezucht und Sozialisierung». Die Legistik hat mich entsprechend aufmerksam gemacht. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann nehmen wir das auf in Art. 3a und stimmen ab. Wer dem Art. 3a zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 21 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
21 Stimmen bei 23 Anwesenden. Dann können wir weiterlesen.Art. 4 Sachüberschrift, Abs. 1 und 2 Bst. a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 4 Sachüberschrift, Abs. 1 und 2 Bst. a steht zur Diskussion.
Abg. Andrea Matt:
Das bestehende Gesetz enthält einen Art. 4 Abs. 2 Bst. b, wo es heisst: «Fusswege und Trottoirs, Park-, Schul-, Spiel- oder Sportanlagen sowie Gärten und unmittelbar zum Haus gehörige Anlagen, Futterwiesen und Gemüsefelder nicht verunreinigt werden». Ich möchte die Regierung fragen: Kann sie mir bestätigen, dass dieser Abs. 2 Bst. b im Gesetz drinbleibt?Abg. Henrik Caduff:
Danke, Herr Präsident. Alle Abgeordneten, das zuständige Regierungsmitglied sowie das Landtagssekretariat sollten einen Zettel vorliegen haben, in welchem ich eine Änderung zu Art. 5 angekündigt habe.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir sind noch bei Art. 4.Abg. Henrik Caduff:
Jawohl, ich habe jedoch bemerkt, dass ein Absatz zu Art. 4 gehört - das ist ein Fehler meinerseits. Ich beantrage, eine Ergänzung zu Art. 4 Abs. 2 Bst. b, welcher die Hundebesitzer verpflichten soll, den Kot ihrer Hunde an bestimmten Orten zu beseitigen. Dieses stellt in der Praxis kein Problem dar, da es das bekannte System Robidog und andere gibt. Es gibt auch spezielle Plastiksäcke schon seit langem. Zudem macht es sicherlich auch keine Freude, beim Spaziergang mit Kindern oder Erwachsenen in Hundehaufen zu treten.Mit meiner Änderung möchte ich, dass den Halterinnen und Haltern von Hunden explizit die Pflicht auferlegt wird, den Kot ihrer Hunde zu beseitigen. Ich möchte hier auch ergänzen, dass in den meisten Fällen dies von den Halterinnen und Haltern heutzutage schon getan wird, aber eben nur in den meisten Fällen. Die Änderung, welche ich beantrage, würde wie folgt lauten: «Art. 4 Abs. 2 Bst. b: Strassen, Wege und Plätze, Fusswege und Trottoirs, Park-, Schul-, Spiel- oder Sportanlagen, öffentliche Grün- und Parkanlagen sowie unmittelbar zum Haus gehörende Anlagen, Futterwiesen und Gemüsefelder nicht verunreinigt werden. Der Hundehalter hat den Kot seines Hundes zu beseitigen». Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann gebe ich das Wort noch dem Herrn Regierungsrat Meyer.Regierungsrat Martin Meyer:
Danke, Herr Präsident. Ich denke, gegen dieses Ansinnen spricht nichts. Ich bitte Sie einfach noch einmal den Antrag zu formulieren, dass wir das auch legistisch klar aufnehmen können. Sie haben jetzt hier einige Ergänzungen eingebaut. Und ich denke, das Entscheidende, das Sie ja möchten, ist die Verpflichtung als zweiten Teilsatz dranzuhängen. Aber ich bitte Sie, den Antrag noch einmal zu formulieren.Abg. Henrik Caduff:
Danke, Herr Präsident. Unter Art. 4 Abs. 2 heisst es: «Hundehalter haben dafür zu sorgen, dass: ...», dann kommt Bst. b, welcher wie folgt lauten würde: «Strassen, Wege und Plätze, Fusswege und Trottoirs, Park-, Schul-, Spiel- oder Sportanlagen, öffentliche Grün- und Parkanlagen sowie unmittelbar zum Haus gehörende Anlagen, Futterwiesen und Gemüsefelder nicht verunreinigt werden. Der Hundehalter hat den Kot seines Hundes zu beseitigen».Landtagspräsident Klaus Wanger:
Gibt es dazu noch Wortmeldungen?Das ist nicht der Fall. Die Regierung hat diesen Zusatz übernommen. Dann können wir über Art. 4 Sachüberschrift, Abs. 1 und 2 Bst. a und b abstimmen. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 23 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 5 Abs. 1 und 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 5 Abs. 1 und 2 steht zur Diskussion.
Regierungsrat Martin Meyer:
Danke, Herr Präsident. Auch hier habe ich noch einmal eine legistische Anmerkung zu machen: Über Abs. 2 müssen Sie heute nicht befinden. Das ist auch irrtümlich hineingerutscht. Das ist bereits geltendes Recht. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Abs. 2 würde ersatzlos gestrichen.Abg. Heinz Vogt:
Wie bereits gesagt, ich stimme dem Gesetz nicht zu, aber ich möchte doch noch etwas bemerken: Ich weiss, das geltende Gesetz ist identisch mit diesem Gesetz. Aber wenn ich das hier mit dem Anleingebot lese, dann es muss man praktisch überall den Hund anleinen. Das kann auch nicht Sinn der Sache sein.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Aber Sie stellen keinen Antrag für ein Entleinungsverbot?Abg. Henrik Caduff:
Danke, Herr Präsident. Nun meine Änderung zu Art. 5, die alle aufliegen haben sollten. Zur Einführung: Hundekot in Äckern und Wiesen ist für Bauern ein Problem. Durch das Mähen wird der Hundekot über 2 bis 3 Meter verteilt. So wird ein beträchtlicher Teil des Grases für die Kühe als Futter unbrauchbar. In einigen Hundegesetzen von den Kantonen der Schweiz ist explizit ein Betretungsverbot für Hunde in Gemüse- und Beerenkulturen sowie Wiesen und Äckern während des fortgeschrittenen Wachstums aufgeführt. Und wieso ist dem so? Hundekot ist für Mensch und Tier gefährlich. Hundekot kann Eier des Hundebandwurms oder des Hundespulwurms enthalten, die sich in Rindern zu Bandwurmlarven weiterentwickeln, wenn diese die Bandwurmeier aufnehmen. Da von diesen Larven auch der Mensch befallen werden kann, ist es wichtig, dass deren Entwicklungszyklus unterbrochen wird. Dies kann geschehen durch konsequentes Einsammeln des Hundekotes oder/und durch regelmässiges Entwurmen der Hunde. Daher meine Ergänzung. Der Art. 5 Abs. 2 (neu) - der alte ist ja jetzt gestrichen - lautet: «Der Halter sorgt dafür, dass sein Hund ohne Einwilligung des Berechtigten Spiel- und Sportplätze, fremde Gärten, Gemüse- und Beerenkulturen sowie Wiesen und Äcker während des fortgeschrittenen Wachstums nicht betritt». Ich kann vielleicht dazu bemerken, das ist wortwörtlich übernommen aus dem Hundegesetz in St. Gallen und steht sinngemäss auch noch in mehreren Hundegesetzen der Kantone der Schweiz. Danke.Abg. Heinz Vogt:
Meine Damen und Herren Abgeordnete, wenn Sie diesem Artikel zustimmen, darf ich mit meinem Hund nur in meinem eigenen Garten spazieren gehen, alles andere wäre ausgeschlossen.Abg. Markus Büchel:
Danke. Zur Aussage des Abg. Heinz Vogt: Da bin ich nicht seiner Meinung. Auf der Strasse oder überall dort, wo es erlaubt und gestattet ist, können Sie ihn laufen lassen oder sonst einfach an der Leine führen.Abg. Henrik Caduff:
Danke, Herr Präsident. Es ist ja hier auch klar definiert: Wenn man die Einwilligung hat, sei es ein Nachbar oder ein befreundeter Bauer, kann das problemlos geschehen. Hier steht: Der Vorschlag ist wirklich explizit «ohne Einwilligung», weil es hat einen wirtschaftlichen Schaden. Das habe ich vorhin schon ausgeführt. Und dann das Zweite: Es ist ja auch noch definiert mit «während des fortgeschrittenen Wachstums». Das heisst, wenn die Futterwiesen kurz dem Schnitt sind usw. Danke.Abg. Doris Beck:
Jetzt melde ich mich auch noch zu Wort. Ich möchte hier den Abg. Heinz Vogt unterstützen. Bei Art. 5 Abs. 1 ist es wirklich so: Er kann wahrlich nur noch im Garten seinen Hund laufen lassen. Ich hoffe, er hat einen Garten, der etwa zwei Quadratkilometer gross ist, damit dieser arme Hund wirklich einmal schnell laufen und dann wieder abbremsen kann. Für mich ist das hier mit den Rad- und Waldwegen schon sehr, sehr weitgehend. Mir ist vollkommen bewusst, dass es nicht angenehm ist, wenn man mit kleinen Kindern unterwegs ist oder wenn beim Jogging - oder wie auch immer - plötzlich ein Hund vor einem steht. Das ist mir schon bewusst. Bloss, Rad- und Waldwege, das heisst, auch die Rheindämme - sage ich mal. Zumindest, wenn ich am Rheindamm sitze und ein Stück Holz ins Wasser werfe, damit der arme Hund mindestens 100mal rauf und runter springen kann, damit er überhaupt irgendwo noch springen kann, frage ich mich: Darf er dann das wenigstens noch?Dann zum Thema «Waldwege»: Mir ist klar, der Hund muss so weit im Griff sein, dass er nicht wildert. Aber auf den Waldwegen habe ich nicht die kleinen Kinder, die dabei plötzlich vor Schreck erstarren oder vielleicht auch weniger die Velofahrer oder wie auch immer. Aber irgendwo, denke ich, muss es schon noch möglich sein, einen - wohlgemerkt - geschulten Hund springen zu lassen. Es ist mir klar, geschult muss der Hund sein. Aber irgendwo muss ein Hund, der wirklich einen gewissen Gehorsam hat oder diese Sozialverträglichkeitsprüfung mit seinem Halter auch bestanden hat, irgendwo muss dieser Hund schon noch laufen können. Alles andere wird dann schon schwierig. Abg. Heinz Vogt:
Danke für das Votum der Abg. Doris Beck. Meine Bedenken sind ja schon berechtigt. Wenn Sie diesen Abs. 1 lesen, ich weiss, er ist im bestehenden Gesetz schon so drin. Das hat mir Regierungsrat Meyer gesagt. Aber ich habe dazu schon meine Bedenken, wo man überhaupt noch seinen Hund ausführen kann. Zum Glück habe ich einen Garten. Der gehört zwar nicht mir, sondern meiner Frau, aber er ist gross genug. Ich weiss jetzt nicht, ob es noch zielführend ist, dass ich hier noch weiter diskutiere. Ich glaube, eher nicht. Abg. Andrea Matt:
Ich möchte doch darauf hinweisen, dass es mit diesem Abs. 1 erlaubt ist, Hunde auf Wiesen und Äckern frei laufen zu lassen. Wenn Sie das genau lesen, sind genau diese zwei Bereiche, die aber für die Bauern wichtig wären, diese zwei Bereiche sind im Abs. 1 nicht enthalten. Die wären in dem vom Abg. Caduff vorgeschlagenen neuen Absatz aber enthalten. Aber der Abs. 1 erlaubt es Ihnen, auf Wiesen und Äckern den Hund frei laufen zu lassen.Man muss vielleicht einfach auch sehen, dass wir heute in Liechtenstein ungefähr 1'500 Hunde haben - der Abg. Günther Kranz hat das in der 1. Lesung gesagt - der Freiraum immer enger wird, weil immer mehr Gebäude entstehen. Man hat auf wenig Raum immer mehr Hunde und das führt dann ganz klar einfach auch dazu, dass es genauere Regelungen braucht. Mir ist es vor zwei Monaten passiert, dass ich auf einem Weg entlang eines Waldes gelaufen bin und dann stand auf einmal ein Jagdhund vor uns und hat meine Freundin und mich keinen Meter mehr weiter gelassen. Der Besitzer ist dann nach zwei Minuten gemütlich gekommen und hat gemeint: «Der Hund ist gut abgerichtet, er hätte Sie schon nicht angegriffen». Aber es tut mir leid, das waren zwei Minuten und ich bin froh, dass wir brav vor dem Hund stillgestanden sind und nicht versucht haben, wegzulaufen.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Darf ich Sie wieder daran erinnern, dass wir in der 2. Lesung sind. Und wenn Sie Abänderungs- oder Ergänzungsanträge haben, dann stellen Sie diese bitte. Es sind interessante Ausführungen, aber ich möchte in dieser 2. Lesung nicht übernachten. Abg. Doris Beck:
Eine Bemerkung, dann kommt mein Antrag. Die erste Bemerkung betrifft Äcker und Wiesen: Das ist der Punkt, der ist hier nicht aufgeführt, aber ich verstehe, dass man das aus Sicht der Bauern nicht haben will. Das heisst, Äcker und Wiesen kommen allenfalls im November in Frage. Und man muss dann in Naturschutzgebieten aufpassen: Da darf man das ganze Jahr nicht. Das heisst also in diesem Abs. 1: Alles, was da steht, darf ich das ganze Jahr nicht. Wie weit dann Wiesen und Äcker vom Wald, Naturschutzgebieten und Radfahrerzonen entfernt sind, möchte ich gar nicht kommentieren.In dem Moment bin ich dafür, dass in Abs. 1 die Worte «Rad- und Waldwege» gestrichen werden.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Das ist einmal ein klares Votum. Besten Dank.Dann gebe ich das Wort dem Abg. Henrik Caduff.Abg. Henrik Caduff:
Danke, Herr Präsident. Es ist so - und das ist ja klar: Liechtenstein ist begrenzt, das bringt Probleme zwischen Mensch, Natur und in diesem Sinne auch wirtschaftlichen Belangen wie den Bauern. Das bringt nun mal diese Probleme. An der Leine führen ist ja in all diesen Gegebenheiten, die hier aufgezählt sind, jederzeit möglich. Die Hunde können an der Leine geführt werden. Es gibt diese Leinen, die sich automatisch auf- und abrollen. Es ist ja nicht so, dass der Hund einen halben Meter neben dem Hundehalter oder der Hundehalterin gehen muss. Ein gewisses Mass an Freilauf ist also schon hier. Und das Verbot, welches ich im Abs. 2 mit aufgeführt haben möchte, ist ja auch nicht ganzjährig. Zum Beispiel wären die ganzen Wintermonate diese Wiesen und Äcker «frei begehbar» von den Hunden. Dann möchte ich auch noch zu bedenken geben, dass das zum Beispiel in St. Gallen explizit verboten ist, wie ich erwähnt habe, und ich es teilweise auch beobachten konnte, dass Liechtenstein - ich möchte jetzt nicht sagen als Hundeklo benutzt wird - aber dass Autos mit Schweizer Nummernschildern ihre Hunde hier ausführen. Es ist klar definiert im neuen Absatz 2, den Sie vorliegen haben, dass es heisst: «während des fortgeschrittenen Wachstums», und bei den Spiel- und Sportplätzen, fremden Gärten, Gemüse- und Beerenkulturen, dass das dann auch einer Bewilligung bedarf. Danke.Abg. Paul Vogt:
Ich will jetzt keine langen Romane erzählen und keine Beispiele bringen. Aber ich kann Ihnen sagen: Wenn Sie den Radweg streichen, dann bekommen die Radfahrer tatsächlich grosse Probleme. Wenn Sie regelmässig Rad fahren, dann wissen Sie, dass Hunde sehr schreckhaft sind, wenn von hinten ein Fahrrad kommt. Und man weiss nie, wie sie reagieren. Und das ist für die Radfahrer durchaus gefährlich.Abg. Gebhard Negele:
Ich muss das Votum des Abg. Paul Vogt unterstützen. Das ist so. Und ich habe auch noch ein Wort für die Jäger: Auch das Wort «Waldwege» zu streichen ist wirklich nicht gut, denn im Wald gehört der Hund an die Leine. Vielen Dank.Abg. Elmar Kindle:
Die Probleme haben Sie so oder so, weil das ohnehin niemand kontrollieren kann. Und sonst müssen Sie mir sagen, wer das kontrollieren sollte.Abg. Heinz Vogt:
Bravo, Herr Abg. Kindle. Mir fehlen schon langsam die Worte. Radwege sind öffentlicher Grund. Meine Frage: Gehören die den Radfahrern? Es geht hier wirklich um einen verantwortungsvollen Umgang. Und wenn halt 100 Radfahrer unterwegs sind, erwarte ich vom Halter, dass er den Hund an die Leine nimmt. Und wenn halt am Morgen früh um sechs kein Radfahrer unterwegs ist, warum soll dann der Hundehalter seinen Hund nicht «ab» der Leine führen? Es gibt immer solche Fälle. Auch die Abg. Andrea Matt hat sicherlich Recht, dass es Situationen gibt, die nicht in Ordnung sind oder auch falsch eingeschätzt werden. Aber zum Glück sind Sie einem Hund begegnet und nicht JJ. one in Bayern. Eine Begegnung mit dem Bär wäre nämlich viel gefährlicher gewesen. Abg. Markus Büchel:
Darum geht es ja auch beim Abs. 1, der ja mit Ausnahme der Ergänzung von Waldwegen und in Naturschutzgebieten schon heute besteht. Da hat es ja auch nicht zu grossen Problemen geführt. Aber wo kein Kläger, da kein Richter. Aber wenn jemand sich laufend gestört fühlt und ein Hundehalter hält sich nicht daran, dann kann ich ihn ganz klar dazu auffordern. Im anderen Fall habe ich einfach keine Chance. Und diese Möglichkeit haben wir, wenn wir diese Ergänzungen und Verschärfungen machen. Das heisst jedoch nicht, dass es nachher permanent und jederzeit exekutiert wird. Und darum bin ich schon für den Schutz von denjenigen, die sich von Hunden belästigt und bedroht fühlen. Sonst muss sich der Mensch einschränken. Und da bin ich der Meinung, da soll sich der Hundehalter mit dem Hund einschränken. Abg. Henrik Caduff:
Ich habe jetzt das Strassenverkehrsgesetz nicht vorliegen. Aber ich möchte einfach klarstellen: Ein Radweg ist kein Fussweg. Und Fusswege sind hiervon nicht ausgenommen. Es gibt Definitionen für Radwege. Und da reden wir schon von zwei verschiedenen Sachen. Also Fusswege sind hier nicht erwähnt, es heisst hier explizit Radwege. Danke.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Ich denke, dann können wir abstimmen: Die Abg. Doris Beck stellt den Antrag, in Art. 5 Abs. 1 die Worte «auf Rad- und Waldwegen» ersatzlos zu streichen. Wer diesem Antrag zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: 5 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dem Antrag ist nicht stattgegeben. Dann stimmen wir über Art. 5 Abs. 1 ab. Einen Abs. 2 gibt es nicht mehr. Diesen Absatz hat die Regierung zurückgezogen. Wer dem Art. 5 Abs. 1 zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 17 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Damit ist dem zugestimmt worden.Dann hat der Abg. Henrik Caduff noch ergänzt, den Abs. 2 wie folgt abzuändern: «Der Halter sorgt dafür, dass sein Hund ohne Einwilligung des Berechtigten Spiel- und Sportplätze, fremde Gärten, Gemüse- und Beernkulturen sowie Wiesen und Äcker während dem fortgeschrittenen Wachstum nicht betritt».Ist das richtig?Regierungsrat Martin Meyer:
Danke, Herr Präsident. Einfach für das Protokoll: Ich habe den Abg. Caduff jetzt so verstanden, dass Sie einen neuen Abs. 2 beantragen und dass der bestehende Abs. 2 und Abs. 3 dann zu Abs. 3 und Abs. 4 mutieren, falls Ihr Antrag angenommen wird.Abg. Henrik Caduff:
Jawohl, das ist richtig so.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir abstimmen. Wer dem zustimmt, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 16 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
16 Stimmen bei 24 Anwesenden. Dann können wir weiterlesen.Sachüberschrift vor Art. 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Sachüberschrift vor Art. 6 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 22 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
22 Stimmen bei 24 Anwesenden.Dann können wir weiterlesen.Art. 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 6 steht zur Diskussion.
Abg. Rudolf Lampert:
Herr Präsident, ich habe nicht zu Art. 6 etwas zu sagen, sondern ich habe lediglich einen Hinweis. Ich glaube, Sie haben bei Art. 5 über den Antrag des Abg. Henrik Caduff abgestimmt, dann aber über den gesamten Artikel nicht mehr. Ich bin mir aber nicht sicher, aber ich glaube, dass es so war. Das nur als Hinweis. Ich weiss nicht, ob wir über den gesamten Art. 5 noch abstimmen müssten. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Da haben Sie an und für sich Recht. Ich habe das übersehen gehabt, dass über den Antrag des Abg. Caduff noch zu beschliessen ist. Und ich habe vorgängig über den Art. 5 abstimmen lassen, lasse aber jetzt über den ergänzten Art. 5 nochmals abstimmen. Besten Dank für den Hinweis.Dann möchte ich einen Rückkommensantrag machen: Wer diesem Antrag zustimmt, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 20 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann möchte ich noch über den ergänzten Art. 5 abstimmen lassen. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 17 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Der Antrag des Abg. Caduff inkludiert vier Absätze. Der Regierungsrat hält fest, dass es vier Absätze sind. Abg. Paul Vogt:
Damit das klar ist, möchte ich doch festhalten, was nun die einzelnen Absätze in Art. 5 sind. Damit das für alle auch wirklich klar ist.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Ich gebe das Wort noch einmal Herrn Regierungsrat Meyer.Regierungsrat Martin Meyer:
Danke, Herr Präsident. Damit das klar ist, so wie Sie jetzt abgestimmt haben. Wenn Sie sich die Vorlage auf der Seite 21 ansehen, Art. 5 Abs. 1: Hier haben Sie abgestimmt, wie das die Regierungsvorlage vorsieht, und zwar ohne auf den Antrag der Abg. Doris Beck einzugehen.Zweitens haben Sie einem Ergänzungsantrag des Abg. Henrik Caduff zugestimmt. Das gibt einen neuen Abs. 2, der da wie folgt lautet: «Der Halter sorgt dafür, dass sein Hund ohne Einwilligung des Berechtigten Spiel- und Sportplätze, fremde Gärten, Gemüse- und Beerenkulturen sowie Wiesen und Äcker während des fortgeschrittenen Wachstums nicht betritt». Das bedeutet, dass der bestehende Abs. 2 - «Es ist verboten, Hunde in Kirchen, Friedhöfen, Spital- oder Badeanlagen mitzuführen» - zum Abs. 3 mutiert. Und das bedeutet weiter, dass der bestehende Abs. 3 - «Die Gemeinden können für weitere Orte und Anlässe Anleingebote oder Betretungsverbote erlassen. Solche Orte sind mit Verbots- oder Hinweistafeln zu bezeichnen» - neu zu Abs. 4 wird.Abg. Paul Vogt:
Ich war auch dieser Meinung. Ich finde es aber trotzdem wichtig, dass das noch festgehalten wird. Man kann nicht einfach automatisch einen Artikel weiter nach hinten schieben. Es findet keine automatische Umnummerierung statt.Abg. Alois Beck:
Das stimmt. Aber es wurde vom Regierungsrat vor dem Antrag so gesagt, dass die weiteren Absätze nach hinten gehen. Aber ich würde es einfach zur Klarheit im Titel auch noch zum Ausdruck bringen. Dann ist das ganz klar, was abgeändert wird, also Abs. 1, 2, 3 und 4. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Das heisst, Art. 5 Abs. 1, 2, 3 und 4.Regierungsrat Martin Meyer:
Danke, Herr Präsident. Ich glaube, die Absicht, was hier der Gesetzgeber vorhat oder was er beschlossen hat, ist klar. Und wir verlassen uns hier auf die Legistik, dass das dann auch konkret so umgesetzt wird.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Danke schön. Dann steht Art. 6 noch zur Abstimmung an. Wer dem Art. 6 zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 21 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
21 Stimmen bei 24 Anwesenden.Dann können wir weiterlesen.Art. 6a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 6a steht zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert:
Besten Dank, Herr Präsident. Gemäss den Ausführungen zu diesem Artikel wird das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen die diesbezüglichen nötigen Massnahmen situativ und mit Hilfe des erweiterten Massnahmenkataloges frühzeitig ergreifen. Meine Frage: Ist hier mit personellem oder finanziellem Mehraufwand zu rechnen?Abg. Andrea Matt:
Ich möchte einfach eines fragen, und zwar: Auch wenn eine Hunderasse potenziell gefährlich ist, dann sind es doch wohl die Hundewelpen wahrscheinlich noch nicht. Und ich möchte jetzt gerne wissen: Ab welchem Alter kann ein Hund eine Sozialverträglichkeitsprüfung ablegen? Meine Gedanken gehen dahin, dass man vielleicht die potenziell gefährlichen Hunde vom Maulkorbzwang befreien kann bis zu einem bestimmten Alter, damit sie die Chance haben, ohne Maulkorbzwang die Sachverträglichkeitsprüfung ablegen zu können. Ich weiss nicht, ob das so klar rübergekommen ist.Regierungsrat Martin Meyer:
Danke, Herr Präsident. Ich fange vielleicht hinten an: Meldepflichtig sind die Hunde ab 3 Monaten. Ob die dann auch schon mit 3 Monaten trainierbar sind, das überlasse ich den Hundespezialisten. Wir haben bei der Ausbildung, das heisst, bei der Sach- und Sozialverträglichkeitsprüfung die entsprechenden Artikel aufgeführt. Das zuständige Amt wird das zusammen mit den entsprechenden Hundeorganisationen erarbeiten. Und das wird dann in einer Verordnung geregelt werden.Abg. Andrea Matt:
Ich möchte schon darauf aufmerksam machen, dass ich schon einen Maulkorbzwang für eine starke Beeinträchtigung eines Hundes halte, und dass ich sehr gerne die Chance eigentlich einräumen würde, einen jungen Hund ohne Maulkorbzwang leben zu lassen, auch wenn er zu einer potenziell gefährlichen Hunderasse gehört. Ich hatte ursprünglich die Absicht, einfach zu sagen: Ab einem Alter von so und so viel Monaten, also 6 oder 9 Monaten ...Landtagspräsident Klaus Wanger:
Darf ich Sie bitten, dafür zu sorgen, dass die Abg. Andrea Matt ungestört ihr Votum zu Ende bringen kann.Abg. Andrea Matt:
Ich stelle jetzt einfach den Antrag, den Abs. 1 wie folgt zu ändern: «Potenziell gefährliche Hunde sind ausserhalb von umzäunten privaten Grundstücken anzuleinen» und den Satzteil «und mit einem Maulkorb, der ein Beissen verhindert, zu versehen» zu streichen. Das heisst, dass nur die Anleinpflicht im Abs. 1 enthalten ist. Dann den Abs. 2 so zu lassen und einen Abs. 3 einzuführen, der wie folgt lautet: «Hat ein potenziell gefährlicher Hund bis zum Alter von 9 Monaten keine Sozialverträglichkeitsprüfung abgelegt, so wird er zum Tragen eines Maulkorbs, der ein Beissen verhindert, verpflichtet». Also der Hund, nicht der Halter. Abg. Rudolf Lampert:
Ich möchte zu diesem Antrag sagen, dass die Maulkorbpflicht ja sowieso besteht. Das ist ja anderswo festgehalten. Um das zu vereinfachen, wäre eine Möglichkeit, den Abs. 1 so zu formulieren: «Potenziell gefährliche Hunde sind ausserhalb von umzäunten privaten Grundstücken anzuleinen und ab dem Alter von 9 Monaten mit einem Maulkorb, der ein Beissen verhindert, zu versehen». Das als mögliche Variante.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Können Sie sich dem anschliessen?Abg. Andrea Matt:
Ich ziehe meinen Antrag zurück und unterstütze den Antrag des Abg. Rudolf Lampert. Das heisst, ich übernehme den Antrag, so wie ihn der Abg. Rudolf Lampert formuliert hat. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Danke. Wünscht die Regierung noch das Wort?Regierungsrat Martin Meyer:
Danke, Herr Präsident. Die Regierung hält an ihrer Formulierung fest. Und wir möchten das hinten bei der Ausbildung entsprechend in einer Verordnung regeln. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir über den Antrag der Abg. Andrea Matt abstimmen, der dann in Art. 6a Abs. 1 wie folgt lautet: «Potenziell gefährliche Hunde sind ausserhalb von umzäunten privaten Grundstücken anzuleinen und ab dem Alter von 9 Monaten mit einem Maulkorb, der ein Beissen verhindert, zu versehen».Wer diesem Antrag zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: 7 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
7 Stimmen bei 21 Anwesenden. Dem Antrag ist nicht stattgegeben und wir stimmen über den Art. 6a der Regierungsvorlage ab: Wer dem Art. 6a zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 16 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
16 Stimmen bei 23 Anwesenden.Entschuldigung, die Abg. Doris Frommelt meldet sich noch zu Wort.Abg. Doris Frommelt:
Ich denke, wir sind alle erschöpft. Wir können nicht mehr denken, nicht mehr zählen und nicht mehr unsere Hände hochhalten. Ich stelle mir schon die Frage, ob das noch etwas nützt.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Ich nehme diesen Antrag gerne entgegen. Dann beenden wir jetzt die Sitzung. Aber ich muss Ihnen schon sagen: Es sind jetzt noch einige Artikel. Aber ich möchte einmal in die Runde fragen: Wird eine Fortsetzung der 2. Lesung in dieser Gesetzesvorlage gewünscht, ja oder nein? Wer für eine Fortsetzung ist, soll bitte die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 16 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Somit setzen wir die Behandlung dieser Gesetzesvorlage fort. Wir fahren fort mit Art. 6b.Art. 6b wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 6b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 6b einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 18 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 6c wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 6c steht zur Diskussion.
Abg. Andrea Matt:
Nachdem jeder Hund sowieso meldepflichtig ist, frage ich mich, warum es heissen soll: «Jeder Halter eines meldepflichtigen Hundes». Ich denke, es reicht, wenn wir einfach sagen: «Jeder Halter eines Hundes ist verpflichtet» usw. Es ist dann klarer.Abg. Heinz Vogt:
Ich habe während der 1. Lesung den Abschluss einer kollektiven Versicherung angeregt. Ich gebe hier einfach zu bedenken, dass Beissunfälle, die zum Beispiel durch einen Gasthund passieren, dass bei Beissunfällen diejenige Person, die gebissen wurde, eine Klage einreichen muss. Und dazu war in der letzten Zeit in einer Zeitung ein Fall, wobei derjenige den Selbstbehalt nicht bezahlt hat und dann ist er auf dem Schaden liegen geblieben. Und mit einer kollektiven Versicherung könnte man alle Beissunfälle versichern, die sich im Land Liechtenstein abspielen. Und weil das ja sowieso, wie es in der Regierungsvorlage ausgeführt ist, schon in der Haushaltsversicherung gedeckt ist, könnte dann diese Versicherung zum Beispiel wieder Regress nehmen. Aber das ist nur eine Anmerkung meinerseits. Regierungsrat Martin Meyer:
Danke, Herr Präsident. Wir haben ausgeführt, warum wir das System mit der Kollektivversicherung nicht befürworten. Im Bereich der Motorhaftpflichtversicherung haben Sie auch keine Kollektivversicherung, die hier zum Tragen kommt und wo Sie Regress nehmen können.Wir möchten an dieser Formulierung festhalten, so wie Art. 6c jetzt formuliert worden ist. Und bezüglich des Antrages der Abg. Andrea Matt zum meldepflichtigen Hund: Das hängt einfach damit zusammen, dass er, so wie das dann weiter hinten formuliert ist, ab 3 Monaten meldepflichtig ist. Aber wenn Sie das streichen wollen, dann können Sie darüber abstimmen. Ich befürworte das nicht.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Ich habe das nicht so verstanden, dass die Abg. Andrea Matt einen Antrag gestellt hat. Stellen Sie einen Antrag, das Wort «meldepflichtig» zu streichen? Abg. Andrea Matt:
Nein.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Nicht? Okay. Dann stimmen wir über Art. 6c ab: Wer dem Art. 6c zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 19 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
19 Stimmen bei 22 Anwesenden.Dann können wir weiterlesen.Überschrift vor Art. 6d wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Überschrift vor Art. 6d steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Überschrift vor Art. 6d einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 20 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
20 Stimmen bei 22 Anwesenden.Dann können wir weiterlesen.Art. 6d wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 6d steht zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert:
Besten Dank für das Wort, Herr Präsident. Ich habe eine Frage zu Abs. 2 betreffend die Kosten. Mich würde interessieren: Entstehen für diesen Beizug von in- und ausländischen kynologischen Organisationen sowie externen Fachexperten zusätzlich Kosten, oder - auf was ich da natürlich in letzter Konsequenz abziele - werden die ganzen Gebühren dann kostendeckend sein?Regierungsrat Martin Meyer:
Danke, Herr Präsident. Es wird sicher so sein, dass durch den Beizug dieser kynologischen Organisationen Kosten entstehen. Wie hoch dieser Betrag dann sein wird, wird davon abhängig sein, was effektiv aus dem Amt ausgelagert wird und welche Aufgaben im Sinne der Delegation von Aufgaben weitergegeben werden. Aber es wird auch so sein, dass das Amt entsprechend Gebühren einheben wird. Es ist ja vorgesehen, dass für diese Haltebewilligung eine entsprechende Gebührenpflicht besteht. Dadurch werden sie auch wieder spezifische Einnahmen haben. Diese Einnahmen sollten dann zumindest einen Teil dieses Aufwandes abdecken.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann können wir abstimmen. Wer dem Art. 6d zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 19 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
19 Stimmen bei 21 anwesenden Mitgliedern.Dann lesen wir weiter.Überschrift vor Art. 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Überschrift vor Art. 7 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 19 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
19 Stimmen bei 21 Anwesenden.Dann lesen wir weiter.Art. 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 7 steht zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert:
Besten Dank, Herr Präsident. Mich würde nur die Definition des «übermässigen Aggressionsverhaltens» interessieren. Wie soll das in der Praxis umgesetzt werden? Sprich, ab wann ist diese übermässige Aggression vorhanden?Regierungsrat Martin Meyer:
Danke, Herr Präsident. Zu dieser Frage habe ich mich mit Hundeexperten kurzgeschlossen. Die haben mir Folgendes zur Auskunft gegeben - ich zitiere: «Ein Hund zeigt ein übermässiges Aggressionsverhalten, wenn er gegenüber den Menschen, anderen Tieren oder Artgenossen ein gegenüber dem hundetypischen ruhigen und stabilen Verhalten ein nichtsituationsangepasstes Drohverhalten bis hin zum Angriff und Biss zeigt. Das Drohverhalten ist durch eine breite Palette von Verhaltensäusserungen gekennzeichnet, beginnend von einem leisen Knurren über Änderung der Körperhaltung, lautes Knurren, Bellen bis hin zum Zähnefletschen, schliesslich ein einfaches Schnappen, Zubeissen, wiederholtes Zubeissen, unter anderem im Halbereich des Opfers bis hin zum so genannten Todschütteln. Da die Beurteilung der Übermässigkeit einer Fachbewertung bedarf, ist es aus prophylaktischen Gründen angezeigt, bereits Anzeichen dieses Verhaltens meldepflichtig zu machen, um dann unter Rekonstruktion der Situation und Analyse des Verhaltens bei gleichzeitiger nachträglicher Begutachtung des Hundes zu beurteilen, ob vom betroffenen Hund ein Gefahrenpotenzial ausgeht oder nicht». So die Definition von Fachexperten.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann können wir abstimmen über Art. 7. Wer dem Art. 7 zustimmt, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 19 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 7a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 7a steht zur Diskussion.
Abg. Andrea Matt:
Unter Abs. 3 Bst. g heisst es: «den Hundehalter verpflichten, in Siedlungsgebieten dem Hund einen Maulkorb anzulegen» usw. Das gilt ja für die so genannten gefährlichen Hunde, die vielleicht schon Menschen oder Tiere verletzt haben. Die werden hier eigentlich sanfter behandelt als potenziell gefährliche Hunde, die noch nichts gemacht haben. Ich stelle deshalb einen Rückkommensantrag zu Art. 6a Abs. 1, um dort auch «in Siedlungsgebieten» einzuführen. Das heisst, dass es dort dann heisst: «Potenziell gefährliche Hunde sind ausserhalb von umzäunten privaten Grundstücken anzuleinen und in Siedlungsgebieten mit einem Maulkorb, der ein Beissen verhindert, zu versehen. Abs. 2 bleibt vorbehalten». Es ist für mich nicht einsichtig, dass gefährliche Hunde eine weniger strenge Maulkorbpflicht erhalten als potenziell gefährliche Hunde.Abg. Wendelin Lampert:
Besten Dank, Herr Präsident. Ich sehe hier einfach bei diversen Artikeln etwelche finanzielle und dann mitunter auch personelle Konsequenzen. Und auch hier wieder beim Art. 7a Abs. 1. Konkret muss das Amt dann ja etwelche Meldungen gemäss Art. 7 - sprich, wenn ein Mensch oder Tier verletzt wurde, überprüfen. Und auch hier kann es dazu Sachverständige beiziehen. Ich möchte einfach von der Regierung erfahren: Wird hier mit entsprechenden finanziellen bzw. eventuell dann auch mit personellen Konsequenzen zu rechnen sein?Abg. Doris Beck:
Danke schön. Ich habe eine Frage, und zwar wie das in Art. 7a Abs. 3 Bst. d zu verstehen ist. Wann können diese Massnahmen durchgeführt werden? Ist das nur der Fall, wenn es Meldungen unter Art. 7 gibt? Das heisst, wenn ein Mensch oder Tier verletzt wurde oder Anzeichen eines übermässigen Aggressionsverhaltens vorhanden sind. Zum Beispiel nur dann, wenn gemäss Abs. 3 Bst. d Ziff. 2 - ich zitiere: «der Hundehalter die Vorschriften über die Leinen- und Maulkorbpflicht missachtet». Mir geht es darum, dass ich den Hund, wenn er einmal nicht angeleint ist, dann möchte ich ungern den Hund gerade weggeben müssen. Und ganz oben heisst es in Abs. 2 Bst. b - ich zitiere: «wenn ein Hundehalter den Pflichten nach Art. 4 bis 6c nicht nachkommt». Jetzt frage ich mich halt schon: Wann ziehen denn diese Massnahmen?Regierungsrat Martin Meyer:
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Ich beginne bei der Abg. Doris Beck: Das ist schon so, wie Sie das interpretiert haben. Die Kontrollen und Massnahmen gemäss Art. 7a kommen dann zum Zug, wenn ein Hund auffällig wird und wenn eben solche Meldungen gemäss Art. 7 eingegangen sind, und zwar so, wie sie im Art. 7 auch aufgeführt sind. Darum gehen dann auch die verschiedenen Massnahmen über das hinaus, was wir vorhin bei den potenziell gefährlichen Hunden festgehalten haben. Und Sie sehen ja, wie sich dieser Massnahmenkatalog weiterentwickelt. Und dann war noch die Frage des Abg. Wendelin Lampert bezüglich der finanziellen und personellen Konsequenzen: Wir haben das bereits bei der 1. Lesung kurz ausgeführt. Durch die Umsetzung dieses Gesetzes, falls es dann beschlossen werden sollte, rechnen wir mit einem zusätzlichen Personalbedarf von rund 30 bis 40% beim Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen. Es wird jedoch sehr stark davon abhängen, a) wie viel überhaupt gemeldet wird und b) wie die Zusammenarbeit mit diesen kynologischen Organisationen sein wird.Dann war noch der Rückkommensantrag der Abg. Andrea Matt auf Art. 6a Abs. 1: Diesen Rückkommensantrag können wir seitens der Regierung nicht unterstützen. Aber ich empfehle Ihnen, wenn Sie mit dem Wort «Siedlungsgebiet» nicht einverstanden sind, in diesem Bst. b das Wort «Siedlungsgebiet» zu streichen. Dann haben Sie auch wieder eine Gleichbehandlung zwischen den verschiedenen Kategorien.Abg. Andrea Matt:
Ich hatte ja vorhin angeregt, den Maulkorbzwang erst ab 9 Monaten einzuführen. Ich werde versuchen, diesen doch noch etwas zu lockern. Man muss ja beachten, dass potenziell gefährliche Hunde schon an der Leine geführt werden. Und wenn dann jemand auf einem abgelegenen Weg diesen Hund ausführt, dann müsste er ihm vielleicht wirklich den Maulkorb ausziehen können. Ich bin schon nicht zu sehr für das Hätscheln von Hunden, aber irgendwo ist dann doch das Risiko einfach wirklich nicht mehr so hoch.Regierungsrat Martin Meyer:
Danke, Herr Präsident. Sehen Sie, Frau Abg. Matt, wir haben hier einfach auch das Thema «Sicherheit» als Regierung zu vertreten. Wir haben eine Güterabwägung gemacht. Ich habe das einleitend erklärt. Und wir haben auch ein entsprechendes Konzept hinter diesem Gesetz. Und das sieht den Leinenzwang und den Maulkorbzwang vor. Darum wird die Regierung Ihren Rückkommensantrag nicht unterstützen.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann können wir über den Rückkommensantrag der Abg. Andrea Matt abstimmen. Zuerst stimmen wir ab, ob wir auf den Rückkommensantrag eintreten, und dann stimmen wir darüber ab, ob Ihr Vorschlag eine Zustimmung findet.Wir stimmen also ab über einen Rückkommensantrag der Abg. Andrea Matt, und zwar auf Art. 6a Abs. 1. Wer dem zustimmen kann, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: 5 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
5 Stimmen bei 21 Anwesenden. Das heisst, dem Rückkommensantrag ist nicht stattgegeben worden.Dann gebe ich das Wort noch dem Abg. Rudolf Lampert.Abg. Rudolf Lampert:
Ich habe nur eine Frage: Ist bei Art. 7a Abs. 2 Bst. g gemeint, dass der Hundehalter verpflichtet wird, in Siedlungsgebieten dem Hund einen Maulkorb anzulegen? Ist das nur ausserhalb von umzäunten privaten Grundstücken oder ist das auch innerhalb seines eigenen Grundstückes? Wir haben in Art. 6a ja die Formulierung eingefügt: «ausserhalb von umzäunten privaten Grundstücken». Wie ist das hier gemeint? Dies lediglich zur Verständigung. Ich habe weder einen Antrag noch sonst etwas.Regierungsrat Martin Meyer:
Danke, Herr Präsident. Das ist wie folgt zu verstehen: Ausserhalb der privaten Grundstücke.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann können wir über den Art. 7a abstimmen. Wer dem Art. 7a zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 19 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen. Art. 8 Abs. 1 und 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 8 Abs. 1 und 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 19 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 9 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 9 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 9 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 19 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann lesen wir weiter.Art. 10 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 10 steht zur Diskussion.
Regierungsrat Martin Meyer:
Danke, Herr Präsident. In Art. 10 Abs. 5 muss es heissen: «Halter, die einen Hund erwerben». In der Regierungsvorlage steht: «Halter, die in einen Hund erwerben». Das Wort «in» gehört gestrichen.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann können wir abstimmen. Wer dem Art. 10 zustimmen will, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 19 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Überschrift vor Art. 11 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Überschrift vor Art. 11 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Überschrift vor Art. 11 einverstanden ist, möge bitte die Hand erhe-
ben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 18 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 11 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 11 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 11 Abs. 1 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 19 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 12 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 12 steht zur Diskussion.
Abg. Doris Beck:
Danke schön. Ich stelle den Antrag, in Art. 12 Abs. 1 den Bst. c ersatzlos zu streichen. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann gebe ich das Wort dem Herrn Regierungsrat Meyer. Regierungsrat Martin Meyer:
Danke, Herr Präsident. Wir können diesem Antrag nicht folgen, weil wir der Meinung sind, dass, wenn die Anleingebote und die Betretungsverbote missachtet werden, dies entsprechend zu sanktionieren ist. Die Regierung hält deshalb an ihrer Formulierung fest.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann stimmen wir ab über den Antrag der Abg. Doris Beck. Sie beantragt, in Art. 12 Abs. 1 lit. c ersatzlos zu streichen. Wer diesem Antrag zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: 5 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Damit ist dem Antrag nicht stattgegeben.Dann stimmen wir ab über Art. 12 der Regierungsvorlage: Wer dem Art. 12 zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 15 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen.Art. 12a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 12a steht zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert:
Besten Dank für das Wort, Herr Präsident. Zwei Fragen, wobei die eine zumindest bereits teilweise beantwortet wurde. Beabsichtigt die Regierung kostendeckende Gebühren mittels dieser Verordnung einzuführen? Und die zweite Frage: In der Vorlage zur 1. Lesung war vorgesehen, dass das Amt auch Gebühren für die Sachkunde- und Sozialverträglichkeitsprüfung erheben kann. Das sehe ich jetzt zumindest nicht mehr so explizit in dieser Aufzählung. Ich frage mich: Warum ist das so?Regierungsrat Martin Meyer:
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Die zweite Frage habe ich schon teilweise beantwortet. In der ersten Vorlage waren ja die Sachkundeprüfung und die Sozialverträglichkeitsprüfung noch getrennt ausgewiesen, das heisst, auch in unterschiedlichen Systemen. Mittlerweile sind diese Prüfungen Teile der Bewilligung. Und es wird über die Bewilligung entsprechend finanziert, weil die Bewilligung - und das sehen Sie hier im Bst. a - entsprechend gebührenpflichtig ist.Selbstverständlich versucht man - so gut wie möglich - kostendeckende Gebühren zu erreichen. Aber es ist wie bei allen Amtsstellen in der Landesverwaltung: Die Frage ist dann, ob das auch wirklich praktikabel und durchsetzbar ist. Was aber vollständig den Verursachern verrechnet werden soll, das sind ja die Massnahmen gemäss Art. 7a. Hier haben Sie zuvor beschlossen, dass der Halter die Kosten für die Massnahmen vollumfänglich trägt und keinen Anspruch auf Entschädigungen hat. Und das deckt dann ja schon einen Grossteil der Kosten ab.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann können wir noch abstimmen über den Art. 12a. Wer dem Art. 12a zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 17 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Abg. Heinz Vogt:
Ich habe zu II. eine Frage an Herrn Regierungsrat Meyer: Hat sich die Regierung schon Gedanken gemacht, wie sie das dem Volk zur Kenntnis bringen will? Sind hier Publikationen der Gesetze oder der Verordnung in den Landeszeitungen geplant? Ich denke, hier müssen die Hundehalter doch zumindest durch das Amt oder die Gemeinden angeschrieben werden. Ich würde das persönlich auch begrüssen. Regierungsrat Martin Meyer:
Danke, Herr Präsident. Der Abg. Heinz Vogt sieht das richtig: Die Hundehalter müssen selbstverständlich über diese Gesetzesänderungen informiert werden. Ich gehe davon aus, dass das zuständige Amt und die Gemeinden hier die entsprechenden Massnahmen einleiten werden. Beide Behörden, die ich jetzt genannt habe, sind ja für den Gesetzesvollzug zuständig. Und da stehen unterschiedliche Mittel zur Verfügung, angefangen vom Gemeindekanal über Publikationen in den Landeszeitungen bis hin zum persönlichen Anschreiben.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann können wir abstimmen: Wer II. zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 19 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.III. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit III. einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 20 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann kommen wir zur Schlussabstimmung: Wer dem Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über das Halten von Hunden die Zustimmung erteilen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 18 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
18 Stimmen bei 23 Anwesenden. Damit haben wir diese Gesetzesvorlage abschliessend behandelt. -ooOoo-
Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz)
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen zur zweiten Gesetzesvorlage, zum Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz). Ich bitte, mit der 2. Lesung zu beginnen. Art. 142 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 142 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 142 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 22 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit II. einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Damit kommen wir zur Schlussabstimmung: Wer dem Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz)
die Zustimmung erteilen will, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Damit haben wir auch diese Gesetzesvorlage abschliessend behandelt und gleichzeitig Traktandum 29 erledigt.Ich unterbreche jetzt die Sitzung bis Morgen, Freitag, 9:00 Uhr. Die Sitzung ist geschlossen (um 22:55 Uhr).
-ooOoo-