Abänderung des Gesetzes über die Gerichtsgebühren und Abänderung des Finanzgesetzes für das Jahr 2006 (Nr. 25/2006), 1. Lesung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen nun zu Traktandum 20: Abänderung des Gesetzes über die Gerichtsgebühren. Der Bericht und Antrag der Regierung Nr. 25/2006 steht zur Diskussion.Landtagsvizepräsident Ivo Klein:
Danke schön, Herr Präsident. Wie die Regierung in ihrem Bericht über die Abänderung des Gesetzes über die Gerichtsgebühren schreibt, fanden seit dem Jahre 1992 keine Gebührenanpassungen mehr statt. Während die Teuerung in dieser Zeitspanne rund 17% betrug, stiegen die Kosten für das gesamte Gerichtswesen in der erwähnten Zeit deutlich stärker. Verdeutlichen lässt sich diese Entwicklung daran, dass im Jahre 1992 der Gebührenertrag den entsprechenden Aufwand von rund 37% übertraf, während im Jahre 2004 der Deckungsgrad nur noch 58% betrug - oder anders ausgedrückt - die Kosten für das Gerichtswesen im Jahre 2004 überstiegen die entsprechenden Gebühren bei weitem. Aufgrund dieser Gegebenheiten beantragt die Regierung nun eine Erhöhung der Gerichtsgebühren um durchschnittlich rund 20%. Eine stärkere Gebührenanhebung ist lediglich für Beglaubigungen vorgesehen. Durch die vorgeschlagenen Gesetzesanpassungen soll dem Staat insgesamt ein Mehrertrag von jährlich rund CHF 600'000 zufliessen. Angesichts des in den letzten Jahren entstandenen Ungleichgewichts handelt es sich bei dieser Gebührenanpassung somit um eine sehr massvolle Erhöhung. Wenn ich auch dem Ansinnen der Regierung positiv gegenüberstehe, stellt sich für mich doch die grundsätzliche Frage, ob die Gerichtsgebühren weiterhin auf Gesetzesstufe geregelt werden sollen, oder ob es nicht sinnvoller wäre, die Gerichtsgebühren analog den Grundbuch- und Öffentlichkeitsregistergebühren auf Verordnungsstufe zu erlassen. Ich bin für Eintreten und möchte die Regierung bitten, meine oben erwähnte Anregung bis zur 2. Lesung zu prüfen. Danke.Abg. Renate Wohlwend:
Danke, Herr Präsident. Liebe Kollegen. Mein Vorredner hat es gesagt: Mit diesem Bericht und Antrag macht uns die Regierung eine Anhebung der Gerichtsgebühren beliebt. Die Gebühren für Eingaben, Protokollierung und Entscheidung von Rechtssachen bei Gericht sind seit 1992 gleich geblieben, während der Lebenskostenindex in der Zeit seit Verabschiedung des Gesetzes im Dezember 1991 bis zum März diesen Jahres um 17,9% angestiegen ist. Es ist ausdrücklich festzuhalten, dass Gerichtsgebühren nicht unbedingt kostendeckend und/oder leistungsbezogen sind. Das will ich an dem Beispiel der Gebühren für einen Zivilrechtsstreit verständlich machen. Die Bemessungsgrundlage für ehe- und familienrechtliche Verfahren beträgt CHF 3'000. Demnach kostet eine Eingabe einer diesbezüglichen Klage CHF 34. Die Entscheidungsgebühr wird CHF 85 betragen. Ein solcher Streitfall kann sehr komplex sein und die Urteilsausfertigung einen mehrstündigen Aufwand erfordern. Behauptet hingegen ein Kläger einen Anspruch von CHF 10 Mio., so kostet ihn die Eingabe der Klage CHF 340, also zehn Mal mehr. Wenn er das Prozessrisiko nicht eingehen will und er sich mit dem Beklagten vergleicht, so beträgt die Vergleichsgebühr CHF 8'500. Das ist hundert Mal so viel wie im ersten Beispiel, obwohl der Aufwand des Richters minim ist, weil er keine Urteilsbegründung erbringen muss.Ein anderes Beispiel über Nichtkostendeckung ist das Beispiel der Kosten für die Unterschriftsbeglaubigung. Für oftmals und regelmässig zu beglaubigende Unterschriften hinterlegt der Unterzeichner in der Landgerichtskanzlei einen Stempel, welcher im Anlassfall mit minimem Zeitaufwand neben die Unterschrift gesetzt wird. Für Unterschriftsbeglaubigungen im Einzelfall ist der Aufwand unverhältnismässig grösser. Der Ausweis muss eingesehen werden, das Dokument eingespannt und der Text mit Ausweis-Nummer, Name, Geburtsdatum etc. ist auf die Urkunde zu schreiben. Für beide Vorgänge wird eine Beglaubigungsgebühr von CHF 10 in Rechnung gestellt. Wie auch im Bericht und Antrag ausgeführt, gibt es sehr viel ausländische grenzüberschreitend hierher reisende Klientel, um diesen zum Beispiel für Vorarlberger sehr günstigen Preis für die Unterschriftsbeglaubigung von CHF 10 hier zu konsumieren. Daher stellt sich für mich die Frage und ich würde die Regierung bitten, dies bis zur 2. Lesung zu klären, damit wir nicht allenfalls in Konflikt mit EWR-Bestimmungen kommen, ob für im Ausland lebende und im Ausland arbeitende Unterschriftenklientel nicht ein höherer Satz als die CHF 10 verrechnet werden könnte. Ich spreche mich für Eintreten auf die Vorlage aus.Stv. Abg. Claudia Heeb-Fleck:
Danke. Guten Morgen. Ich bin auch für Eintreten. Es ist klar, die Gerichtsgebühren müssen erhöht werden. Ich unterstütze die Anregung des Abg. Ivo Klein, zu prüfen, ob das wirklich auf Gesetzesebene stattfinden muss, oder ob man das nicht einfacher regeln kann. Ich habe noch eine Anmerkung zur Entwicklung der Gerichtskosten: Ich denke, es ist nachvollziehbar, dass die Gerichtskosten massiv gestiegen sind, weil das Landgericht und die Kollegialgerichte in den letzten Jahren massiv ausgebaut worden sind und ausgebaut werden mussten. Ich denke, das ist einfach eine Tatsache. Was mir aber nicht ganz einleuchtet ist die Steigerung der Kosten für Expertengutachten. Und ich bitte da um Abklärung, ob die massive Steigerung von zirka CHF 540'000 im Jahre 1992 auf CHF 1,9 Mio. im Jahre 2004, ob dieser Steigerung der Kosten für die Expertengutachten auch eine entsprechende Zunahme an Aktenzahlen entgegensteht, oder ob die Expertengutachten einfach in einem überproportionalen Masse zugenommen haben. Und wenn ja, warum?Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen aus dem Plenum mehr gibt, dann gebe ich das Wort dem Herrn Regierungschef.Regierungschef Otmar Hasler:
Geschätzte Damen und Herren. Die Anpassung der Gerichtsgebühren wird im Regierungsbericht begründet. Es wird einerseits damit begründet, dass die entsprechende Teuerung 17% ist, währenddem die Gerichtsgebühren nicht angepasst wurden, und zweitens, dass der totale Aufwand für das Gerichtswesen sehr stark angestiegen ist. Von der Abg. Frau Heeb-Fleck wurde die Begründung gerade schon mitgeliefert. Die Gerichte wurden sehr stark ausgebaut. Das ist der Preis des Rechtsstaates und den sollten und müssen wir bezahlen. Und ich denke mir aber auch, dass dieser Ausbau jetzt so weit gediehen ist, dass in den nächsten Jahren nicht mit solchen Steigerungen zu rechnen ist. Es stimmt auch, dass die Gerichtsgebühren nicht unbedingt dem Kostendeckungs- oder Äquivalenzprinzip entsprechen - die Abg. Renate Wohlwend hat das ausgeführt - sondern sie werden nach dem Streitwert festgelegt. Damit kann jeder Rechtsuchende schon vor dem Gang zum Gericht feststellen, welche Gebühren er zu bezahlen hat. Und das ist natürlich auch ein Stück weit Rechtssicherheit. Es wurde auch die Frage aufgeworfen und der Landtagsvizepräsident hat diese Frage verdankenswerterweise schon in der Finanzkommission aufgeworfen, inwieweit diese Gerichtsgebühren nicht auf Verordnungsstufe geregelt werden können und damit dann auch die notwendige Flexibilität gegeben wäre, dass die Regierung die Gebühren fristgerechter anpassen könnte. Ich bin dann dieser Frage nachgegangen, nachdem ich in der Finanzkommission diesem Anliegen doch sehr positiv gegenübergestanden bin und vom Gesichtspunkt der Praktikabilität auch überzeugt war, dass eine Regelung auf der Verordnungsebene durchaus sinnvoll ist. Es haben sich dann doch einige Fragen gestellt, die sehr ernsthaft geprüft werden müssen, denn der Erlass der Gerichtsgebühren in Form einer Verordnung scheint aus verschiedenen Gründen eher nicht möglich zu sein. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass zwar grundsätzlich bei gewissen Arten von Kausalabgaben das Erfordernis eines formellen Gesetzes gelockert werden kann, wobei jedoch an solche Verwaltungskosten gedacht ist, die sich der Höhe nach in bescheidenem Rahmen bewegen. So zum Beispiel die Kanzleigebühren. Die Gerichtsgebühren charakterisieren sich unter anderem dadurch, als es sich um eine recht starre Gebührenordnung handelt, die eben nicht laufend verändert und angepasst wird. Das zeigt auch der Blick in die Vergangenheit. Hier besteht nicht ein ständiger Anpassungsbedarf, da es sich hier um eine recht starre Materie handelt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die im Gesetz über die Gerichtsgebühren enthaltenen Gebührensätze bei hohen Streitwerten ein beträchtliches Ausmass erreichen. Allein diese teils hohen Gebührensätze bedingen einen Erlass in Gesetzesform. Weiters bringt es das Legalitätsprinzip mit sich, dass grundlegende, wichtige und primäre Bestimmungen im Gesetz enthalten sein müssen. Im Fall der Gerichtsgebühren ist somit zumindest die Höhe und die Ausgestaltung der Gebühren in einer formalgesetzlichen Form zu regeln. Die Regelungsmöglichkeiten im Verordnungsrang sind somit limitiert, da die wesentlichen Inhalte der Gebührenregelung ohnehin im Gesetz enthalten sein müssen. Und von daher würde es eher wenig Sinn machen, einen Teil der Gebühren im Gesetz und einen andern Teil in einer Verordnung zu regeln. Man muss auch den Unterschied zu den Öffentlichkeitsregistergebühren und den Grundbuchgebühren sehen. Im Unterschied zu diesen Gebühren mit teils sehr geringen Beträgen handelt es sich bei den Gerichtsgebühren eben teilweise um sehr hohe Beträge. Die Rechtsform der Verordnung hat sich hinsichtlich der Grundbuch- und Öffentlichkeitsregistergebühren angeboten, da diese Verordnung nicht nur die Sätze für die wertabhängigen Gebühren enthält, sondern auch die Sätze für Gebühren diverser übriger Amtshandlungen, welche teils sehr geringe Beträge aufweisen und vor allem sehr detailliert sind und detailliert festgehalten werden müssen, währenddem die Gerichtsgebühren nach dem Streitwert, nach diesem Prinzip festgehalten werden. Die grundsätzlichen Ansätze für die wertabhängigen Gebühren sind jedoch auch hinsichtlich Grundbuch- und Öffentlichkeitsregistergebühren in einer formalgesetzlichen Regelung enthalten. Im Bereich der Gerichtsgebühren ist eine Verordnungslösung eher schwierig denkbar, da kein so hoher Detaillierungsgrad besteht und zumindest die Höhe und die Ausgestaltung der Gebühren ja auf Gesetzesebene geregelt sein muss. Der Staatsgerichtshof hat dann auch im Wesentlichen die Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichtes übernommen, wonach dem Gesetzmässigkeitsprinzip im Recht der öffentlichen Abgaben besonders hohe Bedeutung zukommt. Die Voraussetzungen für die Erhebung der Abgabe müssen in den einschlägigen Rechtsätzen genau umschrieben werden, sodass der rechtsanwendenden Behörde kein übermässiger Spielraum verbleibt. Es dient der Rechtssicherheit, da die möglichen Abgabepflichten für die Betroffenen hinreichend voraussehbar sind. Aber wir möchten diese Überlegungen dann in die Stellungnahme zur 2. Lesung einbringen und werden dieser Frage noch vertieft nachgehen. Auf jeden Fall wäre es dann sicher notwendig, eine Gesamtrevision dieses Gesetzes zu machen, damit eben die Grundsätze im Gesetz festgehalten sind, wenn wir dann die einzelnen Bestimmungen in einer Verordnung regeln wollten. Und vor allem haben wir der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes die entsprechende Achtung zu gebühren.Was die Unterschriftenbeglaubigungen betrifft, ob hier eine unterschiedliche Lösung gefunden werden könnte für hier Ansässige und Nichtansässige, da müsste zumindest meiner Überzeugung nach ein objektiver Grund vorhanden sein, sei das ein Mehraufwand, der hier betrieben werden muss. Ansonsten würde ich das eher kritisch sehen, wenn wir hier verschiedene Ansätze hätten. Aber ich werde dieser Frage nachgehen. Ich kann sie heute in der 1. Lesung nicht abschliessend beurteilen.Ich werde auch der Frage betreffend der doch enormen Steigerung der Ausgaben für Expertengutachten noch einmal nachgehen. Was klar ist und was mir immer wieder zur Auskunft gegeben wurde, dass die Gerichtsfälle zum Teil viel komplexer geworden sind, vor allem, wenn sie internationalen Bezug haben und zum Teil auch sehr teure Expertisen und Gutachten eingeholt werden müssen. Aber das ist eine pauschale Auskunft. Ich kann hier sicher noch detailliertere Angaben vom Gericht einholen. Danke.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank, Herr Regierungschef. Dann gebe ich das Wort dem Landtagsvizepräsidenten Ivo Klein.Landtagsvizepräsident Ivo Klein:
Danke, Herr Präsident. Herr Regierungschef, besten Dank für Ihre Ausführungen und Überlegungen in Bezug auf meine Anregung anlässlich der letzten Finanzkommissionssitzung. Ich glaube, es ist unbestritten, dass die Basis der Berechnung der Gerichtsgebühren in einem Gesetz geregelt werden muss. Ich glaube, das stand auch nicht zur Diskussion. Das andere Argument, das Sie aufgeführt haben, nämlich die Höhe: Auch bei Grundbuchgebühren kann natürlich die Höhe enorm sein. Wenn wir grössere Werte bei Liegenschaftstransaktionen haben, dann sind auch diese Gebühren recht substanziell. Und trotzdem haben wir das auf Verordnungsstufe geregelt, mindestens die Details. Das allein scheint mir nicht ein Grund zu sein, die Gerichtsgebühren nicht auf Verordnungsstufe regeln zu können. Aber ich bin froh, dann in der Stellungnahme zur 2. Lesung die detaillierten Ausführungen zu hören. Und wenn es eine Möglichkeit gibt, glaube ich, wäre es zu begrüssen im Sinne der auch von Ihnen anerkannten Flexibilität, dass wir die Detailregelung dann in der Verordnung haben.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Wenn es keine Wortmeldungen mehr gibt und Eintreten auf diese Gesetzesvorlage unbestritten ist, dann können wir mit der 1. Lesung beginnen.Art. 13 Abs. 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 13 Abs. 7 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 17 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 17 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 18 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 18 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 19 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 19 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 23 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 23 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 24 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 24 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 26 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 26 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 29 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 29 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 32a Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 32a Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 34 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 34 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 35 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 35 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 38 Abs. 1 Bst. e wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 38 Abs. 1 Bst. e steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 40 Abs. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 40 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 42 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 42 steht zur Diskussion.
Abg. Gebhard Negele:
Ich habe hier noch eine Frage oder eine Anregung: Es ist in der Tat so, dass im Art. 42 das Massengeschäft abgewickelt wird. Und die Abg. Renate Wohlwend hat es auch schon angetönt, dass wir ein deutliches Gebührengefälle zum Ausland haben. Ich nenne das Problem, das ich hier anschneiden möchte, einen so genannten Gebührentourismus, der in der Tat stattfindet. Das äussert sich dann in den entsprechenden Wartezeiten bevor angesiedelte Treuhandbüros ihre Beglaubigungen bei der Gerichtskanzlei abholen können. Ich bitte einfach die Regierung abzuklären, ob da nicht quasi diesem Tourismus ein Riegel geschoben werden kann. Ich bin mir der Problematik bewusst wegen dem EWR und so weiter. Aber trotzdem, ich möchte das Anliegen der Abg. Renate Wohlwend bestärken. Ich glaube, da ist eine Abklärung nötig. Danke. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Herr Regierungschef, Sie haben sich dazu ja schon geäussert.Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Ich werde das in Abklärung geben. Es wurde ja vorgeschlagen, dass hier zweierlei Tarife gelten sollen. Eine andere Möglichkeit wäre natürlich auch organisatorischer Art etwas abzuhelfen, dass man zwei Schalter hat. Ich werde diesem Problem nachgehen.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen.II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Ivo Klein:
Für mich stellt sich hier einfach noch die Frage, wie man mit hängigen Verfahren umgeht. Hier haben wir ja einen Bussenstichtag. Das kann zum Fall führen, dass ein laufendes Verfahren bei der Eingabe vor diesem Stichtag bewertet wird und dann vielleicht Entscheidungsgebühren nach einem anderen Satz berechnet werden als ursprünglich das angenommen wird. Die Frage ist im Sinne der Rechtssicherheit: Sollten wir hier nicht hängige Verfahren nach der alten Regelung behandeln? Ich bitte Sie, das auch bis zur der 2. Lesung abzuklären.Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Diese Problematik müssen wir tatsächlich noch einmal ansehen. Bei der letzten Revision kam es hier zu wenig Problemen, aber ich denke mir auch, dass eventuell eine Übergangsbestimmung bzw. eine Präzisierung angebracht ist, nämlich dass man im Gesetz festhält, dass für die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Gebühren die bisherigen Vorschriften gelten, damit ganz klar ist, dass erst für die Gebühren, die nach In-Kraft-Treten des Gesetzes entstanden sind, dann die neuen Vorschriften gelten. Wir werden dieser Übergangsproblematik bis zur 2. Lesung noch einmal nachgehen.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Gerichtsgebührengesetzes in 1. Lesung behandelt und wir kommen nun zur zweiten Gesetzesvorlage.-ooOoo-
Gesetz über die Abänderung des Finanzgesetzes für das Jahr 2006
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Ich bitte, mit der 1. Lesung zu beginnen.Art. 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 7 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir auch diese Gesetzesvorlage betreffend die Abänderung des Finanzgesetzes für das Jahr 2006 in 1. Lesung beraten und gleichzeitig Traktandum 20 erledigt. -ooOoo-