Abänderung des Gesetzes über das Halten von Hunden und Abänderung des Gesetzes über die Landes- und Gemeindesteuern (Nr. 109/2005), 1. Lesung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Frauen und Herren Abgeordnete, guten Morgen. Wir setzen unsere Beratungen am 3. Tag der März-Landtagssitzung fort. Wir kommen zu Traktandum 27: Abänderung des Gesetzes über das Halten von Hunden und die Abänderung des Gesetzes über die Landes- und Gemeindesteuern. Der Bericht und Antrag der Regierung Nr. 109/2005 steht zur Diskussion. Abg. Doris Frommelt:
Danke. Guten Morgen, Herr Präsident, Damen und Herren Abgeordnete. Zum Hundegesetz werde ich mich nicht näher äussern. Ich finde die vorgeschlagene Gesetzesänderungen und Massnahmen über das Halten von Hunden zielführend. Die geplante Einführung des Prüfungswesens im Zusammenhang mit der Hundehaltung von gefährlichen und potenziell gefährlichen Hunden ist zu begrüssen. Mit dieser Vorlage wird auch die Abänderung des Gesetzes über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) vorgeschlagen. Eine Befreiung von der Hundesteuer nach einer abgelegten Sachkundeprüfung erscheint mir jedoch nicht nötig. Diese Meinung wurde auch von den meisten Gemeinden in der Vernehmlassung vertreten. Der Argumentation, wie sie auf Seite 17 der Vorlage beschrieben ist, kann ich mich vollumfänglich anschliessen. Die Gemeinden stellen die Robidog-Kästen auf, warten und leeren sie, Werkhofmitarbeiter säubern Wege und Rabatten von Hundekot und legen besonderes Augenmerk auf saubere Spiel- und Sportplätze, denn auch dort gibt es oft unglaubliche Verunreinigungen durch Hundekot. Die Bauern beklagen, dass ihre Gemüsefelder an den Feldstrassen von Hundekot verschmutzt sind, sodass sie oft eine beträchtliche Menge von Gemüse nicht verwenden können. Die Werkhofmitarbeiter der Gemeinden reinigen auch diese Feldwege von Hundekot. Auch wenn ich weiss, dass die meisten Hundebesitzer verantwortungsbewusst sind und den Hundekot in die dafür vorgesehenen Plastiksäcke entsorgen und in die Robidog-Kästen werfen, so verursacht doch die ganze Hundehaltung für die Gemeinden vermehrt Arbeit und Kosten. Ich denke, ein verantwortungsbewusster Hundebesitzer weiss um diese Problematik und die damit verbundenen Kosten und wird wie bisher bereit sein, eine Hundesteuer zu entrichten. Aus diesem Grunde beantrage ich, Art. 141 Abs. 3 bis 6 des Steuergesetzes und allfällige weitere zusammenhängende Gesetze betreffend einer Steuerbefreiung zu streichen. Abg. Josy Biedermann:
Guten Morgen, Herr Präsident, Frauen und Herren Abgeordnete. In der vergangenen Zeit ist es im umliegenden Ausland vermehrt zu Angriffen von Hunden auf Personen - meist Kinder - gekommen, in einem Fall sogar zu tödlichen Verletzungen eines Knaben. Bei meinen regelmässigen Spaziergängen mit einem Hund beobachte ich oft, dass Leute eine panische Angst vor Hunden haben und im Gespräch ergibt sich dann, dass sie einmal von einem solchen gebissen wurden.
Deshalb begrüsse ich diese Gesetzesvorlage, die gewisse Bedingungen an das Halten von potenziell gefährlichen und von gefährlichen Hunden stellt. Darunter versteht man Hunde, die sich als bissig erwiesen haben, nachweislich wiederholt andere Tiere gejagt, verletzt oder gerissen haben sowie solche, die auf Angriffslust, Kampfbereitschaft und Schärfe gezüchtet wurden oder eine Abrichtung zum Nachteil von Menschen begonnen bzw. abgeschlossen haben.
Die Haltung von potenziell gefährlichen Hunden bedarf einer Bewilligung des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen. Bei einer geplanten Anschaffung muss diese Bewilligung vor dem Kauf des neuen Hundes nach dem neuen Gesetz eingeholt werden.
Folgende Forderungen werden für die Erteilung der Bewilligung verlangt:
- Der Antragsteller muss mindestens l8 Jahre alt sein.
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Er muss den Nachweis über die erfolgreiche Ablegung der Sachkundeprüfung erbringen; diese beinhaltet das Grundwissen über die Hundehaltung, das Lernverhalten des Hundes sowie rechtliche Aspekte.
- Er darf nicht wegen Gewaltdelikten vorbestraft sein.
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Der Herkunftsnachweis muss erbracht sein.
So genannt potenziell gefährliche Hunde sind an der Leine zu führen und müssen einen Maulkorb tragen.
Dieselben Vorschriften gelten auch für gefährliche Hunde. Zusätzlich muss der Besitzer eines gefährlichen Hundes noch ein positives Sachverständigengutachten vorlegen.
Jeder Hundehalter ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens CHF 1 Mio. abzuschliessen.
Die Sachkunde- und Sozialverträglichkeitsprüfung wird vom Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen organisiert. Dasselbe Amt kann gewisse Massnahmen anordnen. Wenn der Hundebesitzer oder die -besitzerin den Pflichten nicht nachkommt, kann es sogar die Hundehaltung vorübergehend oder dauernd einschränken, sogar dauernd verbieten.
Es kann sogar bei grobem Zuwiderhandeln die Tötung des Tieres anordnen.
Alle Hunde müssen spätesten fünf Monate nach ihrer Geburt mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden; dieser wird vom Tierarzt angebracht. Mit der Kennzeichnung werden die wichtigsten Daten über den Hund erhoben: Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Name und Adresse des Tierhalters usw.
Die erhobenen Daten werden durch die Tierärzte in der vom zuständigen Amt bezeichneten Datenbank erfasst, zu der die entsprechenden Organe Zugriff haben.
Die Hundebesitzer werden von der Hundesteuer befreit, wenn sie im ersten Jahr den Nachweis über die erfolgreich abgelegte Sachkunde- und Sozialverträglichkeitsprüfung und in den folgenden zwei Jahren diesen über die erfolgreich abgelegte Sozialverträglichkeitsprüfung
erbringen.
Ich könnte mir jedoch vorstellen, dass man nur für gewisse Jahre von der Hundesteuer absieht, also einfach als Motivation, dass möglichst viele Leute diese Prüfungen machen. Sagen wir vier bis fünf Jahre - damit könnte ich mich einverstanden erklären. Das ist sicher eine Motivation.
Das Gesetz gibt uns die Gewissheit, dass in unserem Land die Hunde artgerecht und verantwortungsbewusst gehalten werden.
Ich bin für Eintreten auf diese Gesetzesvorlage.
Abg. Heinz Vogt:
Danke, Herr Präsident. Sehr geehrte Damen und Herren. Ausgangslage von neuen Gesetzesvorlagen oder hier die Abänderung eines bestehenden Gesetzes sind oft tragische Ereignisse oder schlechte Erfahrungen. Dies ist wohl auch hier der Fall und der tödliche Unfall eines Kleinkindes in der Schweiz ist wohl allen noch gut in Erinnerung und machte uns alle nachdenklich. Obwohl ich die Überlegungen der Regierung zur Nivellierung des Hundegesetzes grundsätzlich anerkenne - ich denke hier an die Umsetzung von Präventions- und Vollzugsmassnahmen - ist es für mich immer wieder erstaunlich, dass die erwähnten Ereignisse immer wieder zu gesetzlichem Aktionismus Anlass geben. Dieser hat dann wiederum personelle und finanzielle Auswirkungen und wird die Bürokratie ein wenig in die Höhe schnellen lassen. Wird dieses Gesetz in der derzeitigen Form verabschiedet, so wird dies ohne Zweifel seinen Niederschlag im nächsten Stellenplan finden. Dies möchte ich vermeiden, ohne dem grundsätzlichen Sicherheitsbedürfnis und dem Schutz der Bevölkerung im Wege zu stehen. Ich möchte vorgängig in einem ersten Schritt meine eigenen Gedanken zu dieser Gesetzesanpassung darlegen. Ich sehe bei dieser Vorlage im Wesentlichen keine ausgeprägte Verbesserung der Situation, nämlich den Schutz der Bevölkerung und insbesondere der Kinder gegen Beissunfälle und -attacken. Der Hebel sollte in der Ausbildung der Hundehalter und bei der praktischen Hundeerziehung ansetzen. Ergänzend muss sicherlich darüber nachgedacht werden, wie gefährlichen Hunden mit einem erheblichen Gefahrenpotenzial mittels geeigneten gesetzlichen Massnahmen begegnet werden kann. Dies ist übrigens auch teilweise vorgesehen. Dies sind die Kernaussagen meiner Ausführungen. Die Gesetzesvorlage setzt den Hebel aber weitgehend erst dort an, wo die Probleme bereits bestehen. Ich nenne insbesondere die Bewilligungspflicht bei gefährlichen Hunden, welche aufgrund einer Einwirkung von aussen oder aber einer konkreten charakterlichen Disposition - was immer das auch heissen mag - bereits als gefährlich eingestuft werden. Für was soll eine Bewilligung für einen anscheinend gefährlichen Hund nützlich sein, fragte ich mich beim Durchlesen. Das Gleiche gilt bei potenziell gefährlichen Hunden, welche im Volksmund als Kampfhunde bezeichnet werden. Es gilt also aus meiner festen Überzeugung vorab dort anzusetzen, bevor ein Hund das wird, was eigentlich alle nicht wollen, nämlich ein aggressiver und gefährlicher Hund. Die in der Gesetzesvorlage vorgenommene Katalogisierung von Hunden und im Speziellen gemäss Art. 2a potenziell gefährliche und gefährliche Hunde finde ich doch problematisch und ich bin skeptisch, ob dies auch umgesetzt werden kann. Was ich aber von der Regierung wissen möchte, ist, wie sie die Definition solcher Hunderassen oder -charaktere vornehmen will. Wie wohl jedem bekannt ist, sind Rassenkreuzungen und Mischlinge doch recht häufig und oft ist nicht bestimmbar, welche Hundedame sich mit welchem Männchen zum Stelldichein getroffen hat. Ich wünsche somit von Seiten der Regierung konkret Auskunft, welchen Lösungsansatz sie dazu hat. Ich bin gespannt auf die Antwort. Mich nimmt schon wunder, welcher Spezialist den lieben Fifi vom bösen Rex unterscheiden kann. Müssten dann im gleichen Zusammenhang nicht auch die Hundehalter in Risikogruppen kategorisiert werden? - so meine provokante Frage. Meiner Meinung ist das Vorgehen zum Scheitern verurteilt oder zumindest sind Auslegungsprobleme vorprogrammiert.Es ist für mich ausser Zweifel, dass eher Hundehalterfehler zu den bekannten Problemen wesentlich beitragen und die Hunde sich meistens so entwickeln, wie Mann oder Frau sie behandeln oder erziehen. Dann ist es aber meist zu spät. Zu diesem Schluss kommt auch der Schweizer Kommissionsreferent des Nationalrates Heiner Studer, der ebenfalls das Problem nicht nur am unteren Ende der Leine sieht und treffend wie folgt bemerkte: Homo homini lupus. Der Mensch ist des Menschen Wolf. Es gibt meines Wissens auch Hunderassen, welche eher zu Aggressionen neigen und gezieltes Züchten und Antrainieren solcher Eigenschaften sollte unter Strafe gestellt werden. Ein generelles Rasseverbot halte ich - wie bereits ausgeführt - für problematisch, gezielte Massnahmen dagegen aber für sinnvoll. Viele in diesem Land begegnen nicht selten beim Joggen oder Spazierengehen einem frei laufenden Hund. Und wenn dieser dann nicht selten aus lauter Freude seine schmutzigen Pfoten auf die frische Sonntagshose setzt, ängstigen sich nicht wenige vor solchen Hunden. Viele Menschen verstehen dann nicht, wenn ein Hundehalter sagt - verzeihen Sie mir den Dialektausdruck: «Er tuat nüt, er ischt an liaba». Oft negiert der Hundehalter in Wirklichkeit die Empfindungen und Ängste seines Gegenübers bzw. ist sich nicht bewusst, dass sein lieber Hund von der Gegenseite als potenzielle Gefahr angesehen wird.
Dass es auch immer wieder zu anderen unangenehmen Situationen zwischen Hunden und Menschen kommt ist schlecht und beunruhigt viele Menschen in unserem Land. Insbesondere dem Schutz unserer Kinder wird in dieser Vorlage zu wenig Beachtung geschenkt. Als Beispiel seien beispielsweise Schutzmassnahmen im Bereich von Schulen und Kindergärten genannt. Für viele Mitbürger in unserem Land bedeutet der Hund aber auch Familienmitglied, Weggefährte oder gar der einzige Lebensinhalt. Werte Abgeordnete, Sie merken wohl, auf was ich hinaus will. Ich möchte schmackhaft machen, dass der Schwerpunkt eher auf die Prävention als auf die Ausbildung von Hundehaltern und deren Hunden gelegt wird und damit erreichen, dass viele Probleme gar nicht erst auftauchen. Ich möchte auch erreichen, dass die Bevölkerung weiss, dass es in diesem Land nur geschulte und verantwortungsvolle Halter gibt. Ich möchte auch keine unnötige Bürokratie, keine neue Stellen - und das wird es geben - und damit verbunden auch keine neuen Kosten. Ich möchte nicht zuletzt ein schlankes, aber sinnvolles und wirkungsvolles Gesetz. Ich bitte die Regierung deshalb, die Systematik dieser Gesetzesvorlage nochmals zu überdenken und der Schwerpunkt sollte auf Prävention und somit auf einem sinnvollen Ausbildungskonzept liegen. Ich rege an, ob nicht für Hunde ab einem gewissen Stockmass und/oder deren Halter eine obligatorische Absolvierung von Welpen- und Hundekursen in Betracht gezogen werden sollte. Die Ausbildung sehe ich als Kombination von Theorie und Praxis. Hier gibt es auch in unserem Land anerkannte Experten und Vereine, die ohne Probleme solche Kurse anbieten könnten und es auch schon jetzt tun. Manch Halter wird sich einen Kaufentscheid vermutlich überlegen, ob er den Aufwand auf sich nehmen will, dessen sich viele oftmals gar nicht bewusst sind. Und auch die Tierheime werden es uns dann verdanken. Ich bin mir jetzt nicht sicher, ob ich für Eintreten auf die Gesetzesvorlage plädieren soll. Besser gesagt, ich suche nach Wegen, um meine Ziele sachgerecht umsetzen zu können. Es wäre interessant von Herrn Regierungsrat Meyer zu erfahren, ob er in die bestehende Vorlage eine gewisse Umsetzung meiner Ideen verwirklichen könnte. Danke. Abg. Wendelin Lampert:
Danke, Herr Präsident. Guten Morgen, werte Frauen und Herren Abgeordnete. Ich verzichte auf das Vortragen meines vorbereiteten Votums, da ich denke, die Vorrednerinnen und der Vorredner haben mehr oder weniger die Eckpunkte aufgezeigt. In den Pressemitteilungen in der Schweiz ist mir der folgende Satz zur ganzen Berichterstattung aufgefallen, denn gerade in der letzten Woche und in dieser Woche wurde ja die Problematik auch im Stände- bzw. Nationalrat debattiert. Der Satz lautet wie folgt: «Das Verhalten von Hunden hängt wesentlich von den Verhältnissen ab, in denen ein Tier gehalten wird». Also ich denke mir auch, primär ist der Halter - sprich der Mensch - verantwortlich und nur sekundär das Tier. Denn wie in diesem Satz ausgeführt wird, ist es entscheidend, wie das Tier gehalten wird. Es wurde bereits mehrmals ausgeführt. Es hat in der Vergangenheit tragische Ereignisse gegeben, die uns sicherlich zum Handeln anregen. In diesem Punkt bin ich nicht ganz einig mit dem Abg. Heinz Vogt, der sich mitunter vorstellen könnte, auf Nichteintreten zu plädieren, denn ich denke mir, das Gesetz beinhaltet doch einige Verbesserungen. Und jetzt einfach sagen, weil es nicht perfekt ist - übrigens, perfekte Gesetze gibt es im Prinzip nie, da es immer jemand gibt der sagt, in diesem und in jenem Punkt ist es nicht perfekt aus meiner persönlichen Sicht - können wir jetzt nicht sagen, wir treten nicht ein. Wir müssen sicherlich einen Grossteil dieser Sachen beschliessen. Es gibt Punkte, wo man geteilter Meinung sein kann, wie es bereits ausgeführt wurde, so zum Beispiel die Besteuerung. Ein konkreter Punkt betreffend die Begriffsdefinitionen: Hier wurde ausgeführt, es gibt die beiden Begriffe «potenziell gefährliche Hunde» und «gefährliche Hunde». Der Abg. Heinz Vogt hat dann gesagt, ihm sei der Begriff «potenziell gefährliche Hunde» zu wage. Ich denke mir, wenn wir uns die Begriffsdefinition ansehen, die wie folgt lautet: «Hunde von Rassen, deren Vertreter aufgrund ihrer genetischen Disposition in grösserem Masse missbräuchlich verwendet werden». Die Regierung legt in einer Verordnung dann fest, welche Hunderassen als potenziell gefährlich definiert sind. Hier zumindest sieht man dann doch konkret in dieser Verordnung, welche Hunde potenziell gefährlich sein können. Insofern wird diese Verordnung präventiv wirken - sprich - wenn die Verordnung definiert ist, führt dies effektiv dazu, dass die dort aufgezählten Rassen als potenziell gefährliche Hunde eingestuft werden. Und man kann ja nicht sagen: Es wird erst dann etwas gemacht, wenn schon etwas passiert ist. Nein, die Verordnung wird ja dann erlassen zu diesem Gesetz und dann hat man hier auch eine ganz konkrete Anleitung, welche Hunde als potenziell gefährlich definiert werden. Wenn man sich die beiden Begriffsdefinitionen betrachtet, so merkt man auch, dass natürlich anhand dieser Begriffe ganz klar festgestellt werden muss, dass grundsätzlich fast jeder Hund mitunter unter den Begriff des gefährlichen Hundes fallen kann. Hingegen ist, wie bereits ausgeführt, die Unterscheidung bei den potenziell gefährlichen Hunden eher differenziert zu betrachten, da es hier ja effektiv einer Rassenzugehörigkeit bedarf. Die Abg. Josy Biedermann hat dann auch das Prüfungswesen ausgeführt - sprich die Sachkunde- und Sozialverträglichkeitsprüfung. Hier möchte ich doch eine Frage an die Regierung richten, die dann im Prinzip auch mehr oder weniger dem Votum des Abg. Heinz Vogt entspricht. Die Frage lautet wie folgt: Die Regierung führt aus, dass es selbstverständlich nicht ausser Acht gelassen werden dürfe, die Prüfungsgebühren so tief wie möglich zu halten, da ansonsten der Effekt des Anreizes seine Wirkung verlieren würde. Unter den personellen bzw. finanziellen Auswirkungen ist dann allerdings nachzulesen, dass der zusätzliche finanzielle Aufwand beim Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen durch verursachergerechte Gebühren ausgeglichen wird. Hierzu möchte ich die Regierung konkret fragen: Inwiefern besteht zwischen den möglichst tiefen Gebühren für diese Sachkunde- bzw. Sozialverträglichkeitsprüfungen und den verursachergerechten Gebühren nicht ein Widerspruch? Wie ich die Gesetzesvorlage interpretiere ist es nämlich so, dass man die Sachkundeprüfung einmal machen muss und dann im ersten plus die anderen zwei Jahre jeweils nochmals die Sozialverträglichkeitsprüfung - sprich, das gibt dann total 4 Prüfungen und auch viermal entsprechende Gebühren. Und hier würde mich von Seiten der Regierung interessieren, wie sie diese Aussagen im Bericht deutet. Ein weiterer wichtiger Punkt ist nach meiner Ansicht das Obligatorium für eine Haftpflichtversicherung, denn ich denke mir doch, das ist nicht zu unterschätzen. Jedoch auch hier ergibt sich für mich eine konkrete Frage: Wie es bereits die Abg. Josy Biedermann ausgeführt hat, geht es hier um eine Deckungssumme von CHF 1 Mio. Dies schütze dann im Endeffekt nicht nur den Hundehalter, sondern auch die geschädigte Person vor unliebsamen finanziellen Konsequenzen. Konkret möchte ich von der Regierung wissen bzw. ich bitte sie, dies bis zur 2. Lesung abzuklären, mit welchen zusätzlichen Kosten die Hundehalter für den Abschluss einer entsprechenden Haftpflichtversicherung rechnen müssen. Zusammenfassend stelle ich fest, dass es - nach meiner Ansicht - der Regierung gelungen ist, die unterschiedlichen Interessen der Vernehmlassungsteilnehmer in die Vorlage zu integrieren. Im Rahmen des Prüfungswesens werden die Hundehalter vermehrt in die Pflicht genommen und mittels der Begriffsdefinitionen - wie bereits mehrfach gehört - und der entsprechenden Verordnungskompetenz besteht jeweils die nötige Flexibilität, damit man auch auf neueste Erkenntnisse jederzeit reagieren kann. Erwähnenswert finde ich auch, dass die Regierung lange, bevor etliche Fälle in den Medien publik wurden, den Handlungsbedarf erkannt und eine Vernehmlassung lanciert hat. Hier bin ich nicht ganz der Meinung des Abg. Heinz Vogt, der gesagt hat, hier sei ein Aktionismus von Seiten der Regierung vonstatten gegangen. Nein, ich denke mir, die Regierung hat vorher, also konkret vor der Fall in Zürich passiert ist, bereits die Vernehmlassung lanciert und entsprechende Vorschläge unterbreitet. Insofern bin ich für Eintreten auf diese Vorlage. Am Anfang meines Votums habe ich noch auf die Debatte im Ständerat bzw. Nationalrat verwiesen. Der Bundesrat dachte, er müsse hier keine schweizweite Lösung definieren. Die beiden Räte sehen dies jedoch anders. Konkret wurde gestern dann in der Presse mitgeteilt, dass Bundesrat Joseph Deiss sich vorstellen könnte, etwa eine Meldepflicht für Beissunfälle einzuführen, eine Bewilligungspflicht für gefährliche Rassen und Verbote. Als Mandat für ein Pitbull-Verbot sehe er die Motion aber nicht. Also wir sehen doch, es gehen hier einige Ideen von Bundesrat Joseph Deiss auch in die Richtung, wie sie die Regierung bereits hier im Land publik macht. Abg. Günther Kranz:
Herr Präsident, meine Damen und Herren Abgeordnete.
Die Vernehmlassungsfristen zum Hundegesetz sowie zum Steuergesetz sind bereits am 1. August 2003 abgelaufen. In meiner Kleinen Anfrage anlässlich der Mai-Landtagssitzung vergangenen Jahres erkundigte ich mich nach dem Verbleib dieser zwei Gesetzesvorlagen.
Nicht zuletzt durch den tragischen Todesfall vom vergangenen Dezember in der Schweiz erlangt diese Gesetzesvorlage auch bei uns erneut an Aktualität und hat den Ruf zum Schutz der Menschen vor aggressiven Hunden laut werden lassen. Es scheint mir mehr als gerechtfertigt und nun an der Zeit, Vorkehrungen zu treffen, um solchen Vorfällen auch bei uns möglichst vorbeugen zu können.
Die im Gesetz nunmehr vorgesehene Sachkundeprüfung ist lediglich für Halter von potenziell gefährlichen oder aber gefährlichen Hunden obligatorisch. Dies scheint mir auch richtig und wichtig. Wer sich jedoch der verantwortungsvollen Haltung solcher Hunde bewusst ist, müsste ohnehin schon rein aus Eigenverantwortung solche Kurse oder den Nachweis über das artgerechte Halten oder den artgerechten Umgang mit Hunden zum eigenen Schutz erbringen.
Eine Vorschrift müsste sich grundsätzlich erübrigen.
Hingegen bin ich mir überhaupt nicht sicher, dass Halter von so genannten «normalen» Hunden diese immer im Griff haben und die notwendige Voraussetzung zum Halten eines Hundes mitbringen.
Auch ein so genannter «normaler» Hund, wenn er nicht ordentlich gehalten wird, kann beispielsweise Wild hetzen oder gar reissen. Solche Beobachtungen waren schon leider in der freien Natur zu machen und dieser Tage wurde über einen solchen Vorfall in der Presse berichtet.
Hunde sind sehr beliebte Haustiere: In Liechtenstein werden rund 1'500 Hunde unterschiedlicher Rassen und Grössen gehalten. In der Schweiz sind es annähernd eine halbe Million.
Um dem Hund Freiheit zu geben, wird die freie Natur aufgesucht, wo sich eben Wild, Hunde und Menschen auf engerem Raum gleichzeitig aufhalten. Ein Verhaltenscodex bringt hier vermutlich wenig. Dass es nicht zum Hetzen und Reissen kommt - da kann nur durch eine unbedingte Vorschrift zur Leinenhaltung Abhilfe geschaffen werden.
Im Interesse und zum Wohle des Tieres wäre es eine Überlegung wert, mindestens die Sachkundeprüfung auch für die Kategorie der «normalen» Hunde als obligatorisch zu erklären. Diese würde effektiv zu einer verantwortungsvollen und gesellschaftsverträglichen Hundehaltung führen. Besitzer aller Hunderassen sollten in die Verantwortung genommen werden, um zu sehen, ob sie in der Lage sind, für ein anvertrautes Lebewesen die notwendige Zuneigung und Verantwortung zu übernehmen.
Heute fehlt noch die Verordnung, in welcher die potenziell gefährlichen Hunde, also von denen bekanntermassen Zuchtlinien mit übersteigertem Aggressionspotenzial bestehen, aufgeführt sind. Ebenso wäre interessant zu erfahren, welche Hunderassen einem Haltungsverbot in Liechtenstein unterliegen.
Welche Auswirkungen hat der kürzliche Entscheid des schweizerischen Bundesrates des Pitbull-Verbotes für Liechtenstein? Haben wir auf diesen Entscheid aus praktikablen Gründen Rücksicht zu nehmen und könnte sich die Regierung auch eine Verschärfung der Haltebestimmungen für Kampfhunde vorstellen, sofern ein Verbot nicht zum Tragen kommt?
In Art. 6c wird jeder Halter eines «potenziell gefährlichen», eines «gefährlichen» oder auch eines als «normal» geltenden Hundes zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens CHF 1 Mio. verpflichtet. Diese Bestimmung geht meines Erachtens zu weit. Wenn ich an die kleinsten dieser Gattung denke, was können diese schon anrichten?
Hier würde die Verpflichtung für Halter von «potenziell gefährlichen» und «gefährlichen» Hunden genügen. Hier könnte ich mir auch vorstellen, dass die Hundehalter für die durch ihre Tiere verursachten Schäden nach den Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches haften.
In Art. 9 der Vorlage wird unter «Meldepflicht» ausgeführt, dass das Halten von Hunden durch den Hundehalter bei der jeweiligen Gemeindekanzlei zu melden ist. Das Wort «Gemeindekanzlei» würde ich durch den Begriff «Gemeindesteuerkasse» ersetzen. Die Hundesteuer wird durch die Gemeindesteuerkasse erhoben und daher macht es Sinn, dass die Meldungen auch an diese erfolgt. Meine Blitzumfrage bei den Gemeinden bestätigt dies. Ansonsten könnte man auch den neutralen Begriff
«Gemeinde» - wie im noch bestehenden Gesetz bezeichnet - weiter verwenden. Ich bitte die Regierung, diese Anpassung in Erwägung zu ziehen.
Dann möchte ich noch ein Wort zur Abänderung des Steuergesetzes anfügen: Die Abg. Doris Frommelt hat hier viel zitiert und ich unterstütze dies. In Art. 140 wird die minimale Hundesteuer mit CHF 30 angegeben. Wie bis anhin war der minimale Steuersatz bei CHF 20. Wird der seit dem Jahre 1961 geltende Satz indexiert, dann wären dies weit mehr als die vorgeschlagenen CHF 30.
In Art. 141 Abs. 3 hält die Regierung an der Befreiung der Hundesteuer bei erfolgreicher Ablegung der Sachkunde- und Sozialverträglichkeitsprüfung fest, obwohl - wie die Regierung im Bericht und Antrag Seite 17 aufführt - sich die Gemeinden fast einhellig gegen die vollständige Steuerbefreiung ausgesprochen haben. Ich befürworte und unterstütze unbedingt, dass am Willen der Gemeinden festgehalten wird und der Art. 141 in seiner bisherigen Fassung in Kraft bleibt. Der Vollzug kann so vereinfacht werden und die Hundesteuer soll einen Gegenwert für die Aufwendungen durch die Gemeinden - wie zum Beispiel die Aufstellung von Robidog-Behältern und deren Unterhalt - darstellen.
Allein der Ankauf der Robidog-Säcke beläuft sich für eine mittelgrosse Gemeinde schon jährlich auf über CHF 3'000. Dann sind zusätzlich noch die Unterhaltsarbeiten zu berücksichtigen, der stetige Bedarf an zusätzlichen Behältern nicht eingerechnet.
Des Weiteren entrichten die Gemeinden aus der Hundesteuer alljährlich einen Beitrag an das Tierheim in Schaan. Dieser wird mit CHF 25 pro Hund berechnet.
Um die Kosten zu decken, müssten die Gemeinden für die aufgrund der Gesetzesvorlage noch steuerpflichtigen Hunde die Steuer massiv erhöhen.
Dies wird aus rein politischen Gründen nicht möglich sein und könnte dann bald als quasi «Strafsteuer» ausgelegt werden. Schliesslich werden sich die Aufwendungen für die Gemeinden in dieser Sachlage ohnehin erhöhen.
Noch meine letzte Frage: Bis heute wurden Hunde, welche zum Schutze eines einsam gelegenen Hofes oder Hauses dienten, von der Steuer befreit. Ebenso mussten auf Hunde, welche von Blinden als Führer gehalten wurden, keine Steuer erhoben werden.
Wird diese Bestimmung so beibehalten oder werden die Hunde von Landwirten etc. nach den drei neuen Kriterien eingestuft?
Ich bin für Eintreten auf die Gesetzesvorlage und danke für die Aufmerksamkeit.
Abg. Andrea Matt:
Den Antrag der Abg. Doris Frommelt und des Abg. Günther Kranz, die Steuerbefreiung zu streichen, diesen Antrag werde ich unterstützen. Ich denke auch, dass, wer einen Hund hält, diese Steuer entrichten kann. Die Kosten für die Haltung des Hundes übersteigen die Steuerkosten bei weitem. Ich habe dann auch noch eine Frage zur Situation mit den aktuellen Hundekursen und Hundeschulen. Es werden heute bereits Hundekurse abgehalten. Viele Hundebesitzerinnen und -besitzer besuchen diese freiwillig und tragen damit zu einer besseren Erziehung der Hunde bei. Wie werden diese Kurse dann in dieses System der Sachkunde- und Sozialverträglichkeitsprüfungen eingebunden? Ich denke, für viele normale Hunde reicht die heutige Hundeschule aus. Dann möchte ich noch einen Artikel in dieses Gesetz aufnehmen und verändern. Und zwar handelt es sich dabei um den Art. 5. Es geht um das Anleingebot und das Betretungsverbot. Der Abs. 1 lautet heute wie folgt: «In Park-, Schul-, Spiel- oder Sportanlagen und an verkehrsreichen Strassen, Wegen und Plätzen sowie in Fussgängerzonen, auf Radwegen und auf Skipisten sind Hunde an der Leine zu führen». Die Abg. Doris Frommelt hat sehr gut ausgeführt, wie heute eigentlich auch in Flächen des Ackerbaus, wo Spinat und Lebensmittel angebaut werden, Hunde frei herumlaufen und den Hundekot hinterlassen. Es ist einfach den Bauern nicht zuzumuten, bevor sie die Felder ernten, die ganzen Felder nach Hundekot absuchen zu müssen. Und ich hätte gerne deshalb ein Anleingebot in den Ackerbauflächen. Das Anleingebot sollte auch auf Naturschutzgebiete ausgedehnt werden. Frei laufende Hunde sind von Natur aus auch auf Jagen ausgelegt, sie sind neugierig, sie werden an die Nester von Vögeln, von frei lebenden Tieren gehen. Der Abg. Günther Kranz hat ausgeführt, dass wir heute 1'500 Hunde in Liechtenstein haben. Ich denke, die Tiere in den Naturschutzgebieten sollten vor frei laufenden Hunden geschützt werden. Deswegen möchte ich die Regierung ersuchen, den Art. 5 Abs. 1 um diese zwei Gebiete - Naturschutzgebiete und Ackerbauflächen - zu erweitern und dort auch das Anleingebot einzuführen. Danke.Abg. Franz Heeb:
Herr Präsident, geehrte Damen und Herren Abgeordnete. Nach dem Nationalrat hat gestern auch der Ständerat vom Bundesrat landesweite Massnahmen gegen gefährliche Hunde gefordert. Er überwies eine entsprechende Motion seiner Wissenschaftskommission mit grosser Mehrheit. Als mögliche Massnahmen werden ein Verbot von Hunden mit erheblichem Gefährdungspotenzial für Menschen genannt, aber auch Vorschriften zur Zucht, Import und Haltung. Um Schutzmassnahmen auf Bundesebene durchzusetzen, soll der Bundesrat einen Artikel des Tierschutzgesetzes frühzeitig in Kraft setzen. Damit wäre es möglich, besonders aggressive Hunde zu verbieten. Auch könnten Besitzer von Kampfhunden unter die Lupe genommen werden und vermehrt zur Verantwortung gezogen werden. Zudem wurde es der Landesregierung erlaubt, Regeln für die Aufzucht, eine Meldepflicht für Bisse sowie eine strengere Regulierung für Importe zu erlassen. Liechtenstein wird wohl keinen Alleingang machen können, vor allem in Fragen des Imports und der Aufzucht. Und es stellt sich hier die Frage, wie weit wir uns legistisch der Schweiz anpassen müssen und sollen. Ergänzen möchte ich auch zur Vorlage: Das Kritische an dieser Vorlage ist sicher die Umsetzung und Kontrolle des Gesetzes sowie die Aufgabenteilung zwischen Gemeinden und dem Land. Der Regierung möchte ich danken für die rasche Reaktion mit dieser Gesetzesvorlage und ich bin für Eintreten. Danke. Abg. Paul Vogt:
Ich möchte auch noch einige kurze Bemerkungen machen: Zunächst möchte ich ins Bewusstsein rufen, dass man auch mit diesem Gesetz einen Fall wie in Zürich nicht verhindern kann. Das muss ganz klar gesagt werden. Dieser Fall war speziell gelagert. Es war ein Ausländer, der keinen festen Wohnsitz hatte, der mehrere gefährliche Hunde gehalten hat und so etwas könnte man mit diesem Gesetz nicht verhindern. Trotzdem begrüsse ich im Grundsatz dieses Gesetz. Ich denke, dass sich viele Leute in Liechtenstein bedroht fühlen, wenn sie bei Spaziergängen oder beim Joggen Hunden begegnen, die nicht angeleint sind. Diese Gefühle muss man ernst nehmen und ich denke, diese Leute haben auch einen Anspruch auf einen entsprechenden Schutz. Die Verantwortung - und das wurde auch schon mehrfach gesagt - liegt allerdings beim Hundehalter. Ich denke, ein gut gehaltener Hund wird keine Bedrohung sein. Ich habe einige konkrete Fragen: Zunächst - und das wurde auch schon mehrfach erwähnt - sind die personellen und finanziellen Auswirkungen dieses Gesetzes nicht geklärt. Ich denke, hier hat die Regierung ihre Hausaufgaben nicht gemacht. Es genügt nicht, wenn man festhält, dass die Auswirkungen noch unklar seien. Die Regierung muss abschätzen, wie gross der Aufwand sein wird, ob es neues Personal braucht, was das den Staat kostet. Die zweite Bemerkung hat ebenfalls mit den Finanzen zu tun. Ich möchte wissen, wie hoch die Kurs- und Prüfungsgebühren sein werden. Verpflichtet sich die Regierung, diese Kurs- und Prüfungsgebühren kostendeckend zu gestalten oder muss am Schluss der Staat für dieses Kursangebot aufkommen? Die dritte Bemerkung betrifft die Steuerbefreiung: Ich kann beim besten Willen nicht nachvollziehen, wieso Hunde, die eine Charakterprüfung abgelegt haben, von der Steuer befreit werden sollen. Das kommt mir vor, wie wenn man Autofahrer, die die Führerprüfung gemacht haben und den ordentlichen Verpflichtungen zur Kontrolle der Fahrzeuge nachkommen, von der Steuer befreien würde. Ich sehe hier keinen sachlichen Zusammenhang. Natürlich kann man immer sagen, man muss das auch attraktiv machen, aber ich würde dafür plädieren, dass man an der steuerlichen Regelung nichts ändert. Die letzte Bemerkung betrifft - das ist ein Thema, das mein Vorredner ebenfalls angeschnitten hat: Wieso thematisiert die Regierung das Verbot von besonders gefährlichen Hunderassen nicht? Ich bin nicht der Meinung, dass Liechtenstein als Staat hier keinen Handlungsspielraum hat. Die Schweizer Kantone können solche Verbote aussprechen und dann muss Liechtenstein als souveräner Staat noch viel mehr die Möglichkeit haben, bestimmte und besonders gefährliche Hunderassen zu verbieten. Abg. Harry Quaderer:
Herr Landtagspräsident, geehrte Damen und Herren Abgeordnete. Als stolzer Besitzer eines Mopses, wobei ich nicht immer sicher bin, ob er unter der Kategorie Hund einzustufen ist oder nicht, möchte ich auch noch ein paar Sätze dazu sagen. Ich glaube, wenn Hunde lesen und schreiben könnten, würden sie ein Gesetz über Hundehalter veranlassen - da bin ich mir sicher. Nun, es gibt normale Hunde, gefährliche Hunde und potenziell gefährliche Hunde. Dasselbe kann für uns auch gesagt sein, natürlich nicht für uns Abgeordnete. Ich möchte nur kurz sagen, was der Abg. Heinz Vogt in seinem Votum klar zum Ausdruck brachte: Ich glaube, er ist nicht für ein Nichteintreten auf diese Gesetzesvorlage, aber ich glaube, er setzt den Punkt bei der Prävention und nicht bei der Bestrafung und damit bin ich eigentlich auch vollkommen einverstanden. Ich glaube, wir können das Problem Hundehaltung nicht mit alten oder neuen Statistiken verbessern, sondern nur mit Prävention. Danke.Abg. Gebhard Negele:
Ich habe auch noch einen kurzen Beitrag: Ich werde mich dann, wenn wir Eintreten auf die Gesetzesvorlage, beim entsprechenden Artikel nochmals melden. Bei den potenziell gefährlichen Hunden habe ich folgende Bemerkung: Ich kann mich absolut nicht damit anfreunden, dass potenziell gefährliche Hunde schlussendlich wieder ohne Maulkorb und ohne Leinenzwang herumlaufen können. Der Hund wird sich nicht daran erinnern, dass er einmal ein Sozialverträglichkeitsdiplom erhalten hat. Er wird seinem Instinkt gehorchen und auf gewisse Situationen eben gefährlich reagieren. Wenn der Art. 6 Abs. 3 nicht entfernt wird, bleibt der Gesetzesvorschlag in meinen Augen ein Gesetz ohne - und ich glaube, der Ausdruck passt zum Hundegesetz - ohne Biss. Danke. Abg. Rudolf Lampert:
Ich wollte mich eigentlich nicht melden dazu, aber die Ausführungen des Abg. Negele haben mich jetzt doch irgendwie wachgerüttelt, indem ich nämlich feststelle, dass Hunderassen hier als potenziell gefährliche Hunde eingestuft werden können. Es wäre meines Erachtens vermessen, jetzt einfach zu sagen: Irgendeine bestimmte Rasse muss künftig mit Maulkorb herumlaufen! Wenn wir Hunde beobachten, können wir in derselben Rasse gemütliche Schosshunde sehen, gleichzeitig aber auch bei der gleichen Rasse Bestien feststellen. Es wäre meines Erachtens fatal, wenn man hier einfach eine Rasse dazu verurteilen würde, mit Maulkorb herumzulaufen. Dann muss ich sagen, dann muss diese Rasse verboten werden. Wenn ich eine Hunderasse nur noch mit Maulkorb durch die Gegend laufen lasse, dann grenzt das für mich an Tierquälerei und hat mit einer natürlichen Hundehaltung nichts mehr zu tun. Dann müssten wir sagen: Es gibt Rassen, die wir ganz einfach nicht zulassen. Aber dass wir bestimmte Rassen generell mit einem Maulkorb versehen wollen, das sehe ich auf keinen Fall. Dann noch zu den Ausführungen des Abg. Heinz Vogt: Das kann ich alles voll unterstützen. Auch der Abg. Harry Quaderer hat in dieselbe Richtung gesprochen. Grundsätzlich müsste man nämlich sagen: Hundehalter an die Leine! Weil auf der einen Seite ist der Hundehalter, auf der anderen Seite der Hund. Und in den meisten Fällen, wo wir solche Auswüchse haben, liegt es tatsächlich an der falschen Hundehaltung und an der falschen Hundeerziehung. Ich begrüsse die Vorlage grundsätzlich, kann aber wenig damit anfangen, dass bestimmte Hunde in Kategorien eingestuft werden. Wie gesagt, auch ein kleiner Mops - wie es der Abg. Harry Quaderer gesagt hat - kann, wenn er auf ein Kind losgelassen wird, dieses Kind derart verunstalten in seinem Gesicht. Das hat nichts mit der Grösse oder mit dem Stockmass des Hundes zu tun, sondern ganz einfach im Umgang mit dem Hund. Bei Personen oder bei Leuten würde man sagen, dass es in der Kinderstube anfängt - genau dasselbe sehen wir auch in der Hundehaltung. Abg. Markus Büchel:
Herr Präsident, meine Damen und Herren, guten Morgen. Auch ich wollte mich eigentlich zur nun vorliegenden Vorlage nicht äussern. Aber die verschiedenen Voten veranlassen mich trotzdem, kurz darauf einzugehen. Und zwar kam hier vor allem beim Votum des Abg. Heinz Vogt und auch im Votum des Abg. Harry Quaderer zum Vorschein, dass diese Vorlage überhaupt keine Präventionsmassnahmen beinhaltet. Ich hätte erwartet, wenn jetzt zu wenig Prävention in der Vorlage enthalten ist, dass konkrete Vorschläge gemacht werden, wie zum Beispiel die Ausdehnung der Pflicht für die Prüfungen für die Hundehaltung, dass das ausgedehnt wird auf eine weitere Rasse oder wie der Abg. Heinz Vogt gemeint hat, er hat das Stockmass als Massstab genommen. Wenn er der Meinung ist, das die jetzt zur Pflicht werdende Ausbildung bei potenziell gefährlichen oder gefährlichen Hunden auf das Stockmass auszudehnen und alle dazu zu verpflichten, dann kann ich dem zustimmen. Ich bin auch der Meinung, dass nicht unbedingt die Grösse des Hundes für den Schaden, den ein Hund anrichten kann, massgebend ist. Es ist sehr oft der Fall, dass Hundebesitzer, die grosse Hunde haben und hier auch als potenziell gefährliche Hunde eingestuft werden, die Hunde richtig und korrekt führen, dass aber Hundehalter von so genannten kleinen Hunden ihren Hunden freien Lauf lassen und dadurch gefährliche Situationen auslösen. Ich bin auch der Meinung, dass die Versicherungspflicht eben darum genau für alle Hundehalter eine maximale Versicherungspflicht vorsieht. Die Prävention würde ich auch sehen, dass man, wie das die Abg. Andrea Matt gesagt und angeregt hat, dass man die Pflicht der Leinenhaltung oder Leinenführung ausdehnt. Gerade in die Richtung hat der Abg. Heinz Vogt ebenfalls den Schutz der Kinder als zu wenig berücksichtigt vorgebracht. Ich bin dort der Meinung, dass man unbedingt überall, wo sich Kinder vermehrt aufhalten, dass man diese Pflicht auf jeden Fall einführt, dass die Hunde an der Leine zu halten sind. Darum sehe ich in der Vorlage einen Start und eine mögliche Änderung im Verhalten und in der Hundehaltung, um eine Verbesserung zu erreichen. Ich bin aber auch der Meinung, dass es sinnvolle Verbesserungsvorschläge hier gegeben hat, die man unbedingt prüfen sollte. Aber ein Nichteintreten wäre - meiner Meinung nach - auf jeden Fall fatal.Abg. Wendelin Lampert:
Danke, Herr Präsident. Ich denke mir, dass präventive Massnahmen zielführend sind, dürfte unbestritten sein. Ich versuchte ja deshalb auch in meinem Votum explizit darauf hinzuweisen, dass potenziell gefährliche Hunde mittels dieser Aufnahme in die Verordnung dann ganz klar als solche deklariert sind und insofern dann dies eben präventiv wirkt. Das ist ja genau der Vorteil und hier sehe ich durchaus den präventiven Charakter dieser Vorlage, welche uns die Regierung hier unterbreitet. Aber wenn weitere Vorschläge vorhanden sind, dann sind diese sicherlich diskutabel und die müssen wir dann spätestens in der 2. Lesung auch in die Beratung einbeziehen. Konkret habe ich zirka vor drei Monaten die Sendung «Arena» gesehen. Hier wurde im Schweizer Fernsehen über diese Problematik debattiert. Und da waren Ideen im Raum, dass es gar nichts mit der Grösse des Hundes zu tun hat, sondern es wurde konkret über das Gewicht des Hundes diskutiert. Da wurde gesagt, vielleicht ab 15 Kilogramm hat der Hund ein gewisses Gefahrenpotenzial - unabhängig von der Grösse. Das nur als Information, was anlässlich dieser Arena-Sendung debattiert wurde. Eine kurze Anmerkung möchte ich noch zum Votum des Abg. Gebhard Negele anbringen: Er hat ausgeführt, er könnte sich eine Maulkorbpflicht für potenziell gefährliche Hunde vorstellen. Ich denke mir, wenn wir über so etwas diskutieren, dann müssen wir bei den gefährlichen Hunden ansetzen. Wenn schon, denn schon. Nach meiner Ansicht haben diese Hunde ein Gefahrenpotenzial, ansonsten wären sie nicht als gefährliche Hunde taxiert worden. Aber bei den potenziell gefährlichen Hunden wirkt die Verordnung und hier würde man, wie es der Abg. Rudolf Lampert erwähnt hat, im Prinzip alle ins gleiche Boot stellen und würde diesen dann diesen Maulkorbzwang auferlegen. Und wenn wir schon so etwas diskutieren, dann beim gefährlichen Hund, weil da ist es effektiv, da muss etwas vorgefallen sein, dass dieser Hund in diese Kategorie eingeteilt wurde. Abg. Heinz Vogt:
Danke, Herr Präsident. Ich möchte noch kurz einige Bemerkungen anbringen: Der Abg. Markus Büchel hat gesagt, ich hätte erwähnt, dass keine Massnahmen vorgesehen sind. Das habe ich explizit nicht erwähnt. Ich habe gesagt, Massnahmen sind übrigens vorgesehen. Es stellt sich jetzt einfach die Frage: Wie weit gehen diese Massnahmen? Die Verordnung, die anscheinend in Bearbeitung ist, liegt uns noch nicht vor. Darin werden wahrscheinlich Massnahmen konkreter umschrieben sein. Meine Überlegungen gehen ja eigentlich dahin, dass man Probleme gar nicht auftauchen lassen sollte und nicht kategorisieren: «gefährlich» und «potenziell gefährlich». Weil dann ist es ja eigentlich besonders beim gefährlichen Hund ja schon zu spät. Und jeder Hund kann gefährlich werden und jemand hat es erwähnt. Wenn ein Kleinkind oder ein Baby im Kinderwagen liegt, kann auch ein Mops gefährlich werden. Und das ist ja das Problem. Da braucht es Schutzmassnahmen zum Beispiel vor Kindergärten. Da sehe ich auch einen Anleinzwang. Es sollte auch selbstverständlich sein. Ich möchte wirklich die Prävention, also die Ausbildung der Hundehalter und auch der Hunde in den Vordergrund stellen. Das ist meine Überlegung. Ich habe mir das auch überlegt. Muss ich alles kehren oder sieht der Regierungsrat Meyer - da habe ich ihm übrigens den Ball zurückgespielt - eine Möglichkeit, meine Anliegen in dieser Vorlage noch umzusetzen? Die andere Möglichkeit: Wir weisen das Ganze zurück und Regierungsrat Meyer soll das nochmals in einer neuen Vorlage bringen. Ich bin schon dafür, dass das Gesetz überarbeitet wird; da stimme ich Ihnen völlig zu. Aber ich denke, Prävention sollte als Prämisse zuerst sein und die Massnahmen folglicherweise natürlich griffig sein. Das geht natürlich - wie angetönt - zum Beispiel bis zum Töten eines Hundes, wenn er wirklich eine Gefahr für die Bevölkerung ist. Danke.Abg. Rudolf Lampert:
Nur noch einen Satz zum Abg. Heinz Vogt: Wenn der Abg. Vogt jetzt sagt, die Regierung soll die Vorlage zurücknehmen, das heisst, wenn wir nicht eintreten, frage ich mich schon, wie die Regierung bei diesem Thema wissen soll, in welche Richtung der Landtag es haben möchte. Wenn wir nicht eintreten, werden nämlich die einzelnen Artikel nicht gelesen und darüber wird auch nicht diskutiert. Dann ist es für die Regierung schon schwierig, in einem Thema, das in derart unterschiedlicher Form kommentiert wird, die entsprechende Richtung zu finden. Ich glaube, dass es Sinn machen würde, hier einzutreten und die Artikel zu lesen, damit sich die Regierung auch ein Bild über die Meinung des Landtages machen kann.Abg. Heinz Vogt:
Danke, Herr Präsident. Da gehe ich mit Ihnen einig. Ich stelle mich auch nicht dagegen. Etwas hat es schon genützt - die Diskussion ist eröffnet. Es haben sich Leute gemeldet, die anscheinend sich vorher nicht melden wollten. Und ich finde es auch sinnvoll, wenn sich nicht nur zwei, drei Abgeordnete zu diesem Thema äussern. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wenn es keine weiteren Wortmeldungen aus dem Plenum gibt, gebe ich das Wort Herrn Regierungsrat Meyer.Regierungsrat Martin Meyer:
Danke, Herr Präsident. Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete. Die Geschäfte, mit denen sich der Landtag zu beschäftigen hat, sind in ihrer Natur, in ihrem Ursprung und in ihrer Entfaltung sehr unterschiedlicher Natur. Während manche Vorlagen sich kontinuierlich über einen längeren Zeitraum hinweg abzeichnen und vor dem Hintergrund beständiger öffentlicher Interessen entwickelt werden, sind andere Themenbereiche starken Veränderungen des öffentlichen Interesses und der Erwartungshaltung der Bevölkerung unterworfen. So kann es sich bisweilen als schwierig erweisen, in derartigen Fragestellungen dennoch zu ausgewogenen und beständigen Lösungen zu gelangen. Ein Thema, das sehr stark von wechselnden Interessen und Erwartungen geprägt wird, stellt der Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden dar. Wenn sich irgendwo ein tragischer Unfall ereignet, wie zuletzt vergangenen Dezember in der Schweiz, wird zumeist ein Kurs von einschneidenden Verschärfungen der entsprechenden Gesetzgebungen eingeschlagen. Zumeist wird ein solcher Weg dann aber wieder als zu restriktiv betrachtet, wenn sich während einer gewissen Zeit keine Unfälle mit starker medialer Begleitung bzw. Betrachtung mehr ereignet haben. Diese Entwicklung war zuletzt beispielsweise in der Schweiz zu beobachten. Für eine Gesetzgebung, die dem tatsächlichen und berechtigten Bedürfnis nach verstärktem Schutz vor Angriffen durch gefährliche Hunde gerecht wird, ohne dabei in Extreme zu verfallen, ist es aber wichtig, nicht kurzfristig einem solchen Rhythmus zu folgen. Stattdessen muss im wirkungsvollen Schutz vor Angriffen durch gefährliche Hunde ein Lösungsweg eingeschlagen werden, der sich auf die grundlegenden Interessen und Anliegen konzentriert und diese mit Kontinuität zu schützen vermag. Die Gesetzesrevision, die der Landtag heute zu beraten hat, trägt nach Auffassung der Regierung diesem Grundsatz Rechnung und ist losgelöst von einzelnen Ereignissen über einen längeren Zeitraum hinweg entwickelt worden. Die Regierung ist überzeugt, dass diese Vorlage einerseits dem verstärkten Bedürfnis nach Schutz vor gefährlichen Hunden gerecht wird und andererseits eine Lösung darstellt, die sich nicht an kurzfristigen Impulsen und losgelösten Ereignissen orientiert. Ziel der Vorlage ist es, die Menschen in Liechtenstein durch einen zeitgemässen rechtlichen Rahmen so weit als möglich vor Angriffen durch gefährliche Hunde zu schützen. Zu diesem Zweck basiert die Vorlage auf vier Grundpfeilern, die ein ausgewogenes Vorgehen zwischen Prävention, Kontrolle und allenfalls repressiven Massnahmen sicherstellen. - Die Hunde werden künftig in drei Klassen eingeteilt. Normale Hunde, potenziell gefährliche Hunde und gefährliche Hunde.
- Basierend auf diesen Begriffsbestimmungen werden jeweils Voraussetzungen für die Haltebewilligungen und Haltebedingungen geschaffen.
- Es wird ein Prüfungswesen und parallel dazu ein Anreizsystem eingeführt.
- Die Zuständigkeiten zwischen Gemeinden und Land respektive Behörden werden neu geregelt.
Auf diese Grundpfeiler und verschiedene flankierende Massnahmen, die in der Gesetzesvorlage enthalten sind, möchte ich nachfolgend etwas detaillierter eingehen. Im Zentrum der Gesetzesvorlage steht die Schaffung klarer Begriffsbestimmungen, auf denen letztlich der Grossteil der Massnahmen und Änderungen aufbaut. Neben der Kategorie des normalen Hundes werden neu die Kategorien des potenziell gefährlichen Hundes und des gefährlichen Hundes eingeführt. Für die Revision des Hundegesetzes sind vor allem die letzten beiden Kategorien massgebend, da die meisten Änderungen nur diese beiden Kategorien betreffen. Bei potenziell gefährlichen Hunden handelt es sich um Vertreter von Hunderassen, bei denen bedingt durch die Zuchtlinie eine erhöhte Gefahr für die Umwelt ausgeht. Potenziell gefährliche Hunde sind daher primär aufgrund rassischer Merkmale mögliche Gefahrenträger. Im Gegenzug dazu handelt es sich bei gefährlichen Hunden um einzelne Hunde, die individuell eine konkrete Gefahr darstellen. Das bedeutet, dass jeder Hund - ungeachtet seiner Rasse - bei entsprechen-dem Verhalten oder entsprechender Disposition individuell als gefährlicher Hund eingestuft werden kann. Wenn ein Hund unter eine dieser beiden Kategorien fällt, so ist der Hundehalter verpflichtet, eine obligatorische Sachkundeprüfung abzulegen. Für die Halter von normalen Hunden hingegen ist die Sachkundeprüfung gemäss der Vorlage immer freiwillig. Hundebesitzer, die erfolgreich eine Sachkundeprüfung abgelegt haben und deren Hund allenfalls auch eine erforderliche Sozialverträglichkeitsprüfung durchlaufen hat, werden von der Hundesteuer befreit - so der Vorschlag der Regierung. Potenziell gefährliche Hunde werden nach erfolgter Prüfung zudem vom Leinen- und Maulkorbzwang befreit, der durch die Gesetzesvorlage für potenziell gefährliche und gefährliche Hunde eingeführt wird. So bestehen insbesondere für Eigentümer von potenziell gefährlichen Hunden finanzielle und praktische Anreize, diese Prüfungen abzulegen. Wer einen potenziell gefährlichen Hund halten will, muss künftig nachweisen, dass er die gesetzlich festgeschriebenen Voraussetzungen für eine Bewilligung erfüllt. Das heisst unter anderem, dass der Hundehalter volljährig sein muss. Er muss eine Sachkundeprüfung abgelegt haben und ein von Gewaltdelikten freies Vorleben geführt haben. Zudem muss er einen Herkunftsnachweis für den Hund vorlegen, der belegt, woher der Hund kommt. Natürlich stellt sich bei solch einem Modell, das auf einer Kategorisierung der Hunde beruht, die Frage, wie die Kategorien definiert werden. Welches sind nun letztlich die potenziell gefährlichen Hunde? In der Beantwortung dieser Fragen folgen die Behörden gemäss Gesetzesvorlage den aktuellsten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen. Das heisst, dass es jeweils der wissenschaftliche Kenntnisstand ist, der darüber entscheidet, welche Hunde potenziell gefährlich sind. Auf dem Verordnungsweg wird die Regierung darauf aufbauend festlegen, welche Hunde unter diese Kategorie fallen. Eine solche Verordnung, die aufzählt, welche Hunderasse insbesondere vor dem Hintergrund bestimmter Zuchtlinien als potenziell gefährlich einzustufen ist, ist gegenwärtig in Vorbereitung. Weitere Neuerungen der Gesetzesvorlage sind unter anderem, dass Hunde im Freien künftig nicht mehr unbeaufsichtigt sein dürfen. Bis anhin war die Aufsichtspflicht der Hundehalter stärker eingeschränkt. Etwa auf Waldgebiete und Ähnliches. Darüber hinaus sieht die Vorlage das Obligatorium einer Haftpflichtversicherung vor. Eine solche ist grundsätzlich in jeder Privathaftpflichtversicherung bereits mit eingeschlossen. Da aber die Privathaftpflicht freiwillig ist und es so zu finanziell nicht gedeckten Unfällen durch Hunde kommen kann, muss gemäss Vorlage künftig jeder Hundebesitzer allenfalls eine Haftpflichtversicherung abschliessen. Dadurch ist sichergestellt, dass Schäden und Unfälle, die durch Hunde herbeigeführt werden, finanziell abgedeckt sind. Eine weitere Neuerung besteht in der verpflichtenden Markierung der Hunde durch Mikrochips anstelle der Hundemarke. Dadurch können die Hundepopulation im Allgemeinen und gefährliche Hunde im Besonderen besser kontrolliert werden. Zudem kann dadurch dem Aussetzen von Hunden vorgebeugt werden. Ebenfalls in diesem Zusammenhang steht zudem eine weitere Neuerung, denn künftig gibt es eine Meldepflicht für alle Beissunfälle. Die Regierung ist der Überzeugung, dass mit diesen und den weiteren in der Gesetzesvorlage enthaltenen Neuerungen in Liechtenstein ein wichtiger Schritt hin zu einer verantwortungsvollen und gesellschaftsverträglichen Hundehaltung - auch bei potenziell gefährlichen Hunden - vollzogen werden kann. Entsprechend sind auch die Rückmeldungen aus dem Vernehmlassungsprozess durchwegs positiv ausgefallen. So haben alle Seiten die Gesetzesrevision grundsätzlich begrüsst. Dabei müssen wir uns stets bewusst sein, dass auch mit dieser Vorlage die Gefahr von gefährlichen Bissen durch Hunde nicht grundsätzlich unterbunden werden kann. Es kann aber ein wichtiger Schritt dahingehend unternommen werden, um wesentliche Risiken durch eine ausgewogene Interessenabwägung zu reduzieren. Die Regierung vertritt daher die Auffassung, dass Liechtenstein mit dieser Gesetzesvorlage einen Weg geht, der allen Anliegen gleichermassen gerecht wird. Einerseits dem Anliegen nach verstärktem Schutz vor potenziell gefährlichen Hunden und andererseits den Anliegen und Interessen der Hundehalter. Ich komme nur zur Beantwortung Ihrer Anmerkungen bzw. Ihrer Fragen: Mehrere Abgeordnete haben jetzt in der Debatte angeregt, dass eine Steuerbefreiung nicht notwendig sei und dass es weiterhin auch Aufgabe der Gemeinden ist, einen Teil des Vollzuges zu übernehmen. Vielleicht einleitend hierzu einfach noch einmal die Überlegung der Regierung: Die Vorlage, so wie sie jetzt in Behandlung gezogen werden soll, hat vorgesehen, dass wir spezielle Anreize bieten. Wenn sich jemand dieser Sachprüfung und dieser Sozialverträglichkeitsprüfung unterzieht, dann sollte er auch einen speziellen Anreiz dafür haben. Wir können hier aber der Argumentation des Landtags doch Einiges abgewinnen. Sie haben auch selbst in der Diskussion angemerkt, dass sich gerade auch die Gemeinden kritisch gegenüber diesen Gesetzesbestimmungen geäussert haben. Sie haben in der Diskussion auch ausgeführt, dass ja weiterhin Robidogs aufgestellt werden, dass die Strassen gesäubert werden und dass aus diesen Gründen im Prinzip die Artikel im Bereich der Steuergesetzgebung, so wie es die Revision jetzt vorsieht, nicht vollzogen werden sollen. Wie gesagt, die Regierung hat diesbezüglich die Ansicht vertreten, dass es ein möglicher Anreiz für Hundehalter wäre. Aber die Mehrheit hier im Hohen Hause hat jetzt dahingehend argumentiert, dass auf diese Steuerbefreiung verzichtet werden sollte. Die Gemeinden argumentieren in eine ähnliche Richtung. Aus diesem Grund werden wir das sicher sehr detailliert im Hinblick auf die 2. Lesung überprüfen, ob wir diese Formulierung nicht ändern sollen bzw. ob wir hier nicht den Status quo beibehalten sollen.Dann hat sich der Abg. Heinz Vogt sehr intensiv mit der Systematik und mit dem Präventionsgedanken in dieser Gesetzesvorlage auseinander gesetzt. Sie haben auch Ihrerseits die Frage oder die Anregung aufgeworfen, die Vorlage sollte den Schwerpunkt mehr auf die Prävention lenken. Ich habe jetzt in meinem Eingangsvotum kurz ausgeführt, dass gewisse präventive Gedanken in diese Gesetzesvorlage bereits eingeflossen sind. Es ist aber sicher so, dass wir Ihre Anmerkungen und Ihre kritischen Überlegungen in die Überprüfung mit einbeziehen werden und je nachdem, wo das dann zutrifft, bei den entsprechenden Gesetzesartikeln in Erwägung ziehen werden. Sie haben das Thema Aus- und Weiterbildung angesprochen. Die Themen «Sozialverträglichkeitsprüfung» und «Sachkundeprüfung» sind ja mit ein Bestandteil dieser Aus- und Weiterbildung.
Andere Abgeordnete haben das Thema «Kurswesen» angesprochen. Es ist so, dass dieses Kurswesen ja weiterhin Bestand haben sollte und in der Vorlage wird zum Beispiel auch nicht ausgeführt, wer das Kurswesen nachher organisiert. Es heisst in der Vorlage, dass das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen mit der Durchführung dieses Kurswesens beauftragt wird. Es ist aber so angedacht, dass das Amt hier eine zentrale Funktion übernimmt, was die Vorgabe der Standards betrifft, dass das Kurswesen aber mit Partnerorganisationen in Liechtenstein umgesetzt wird. Und diese Kurse müssen die entsprechenden Qualitätsnormen aufweisen. Hier sind das zuständige Amt und die entsprechenden Organisationen bereits in Kontakt und werden uns Lösungsvorschläge präsentieren. Aber die Anmerkungen, Herr Abg. Vogt, die Sie im Grundsatz eingebracht haben, werden natürlich in die Überprüfung mit einfliessen. Wir werden uns im Hinblick auf die 2. Lesung sehr genau überlegen, wo wir Formulierungen ändern und wo wir die Formulierung so aufrechterhalten, wie wir es jetzt heute vorgeschlagen haben. Wir werden ja auch noch den Ausfluss aus der 1. Lesung mit zu berücksichtigen haben. Dann waren noch Fragen des Abg. Wendelin Lampert bezüglich der Prüfungsgebühren: Einerseits möchte die Regierung die Prüfungsgebühren tief halten und auf der anderen Seite möchte man verursachergerechte Gebühren erheben. Ich konstantiere Ihnen hier, dass diese Formulierungen teilweise widersprüchlich sind. Es ist sicher ein gewisser Widerspruch vorhanden, aber es wird dann schlussendlich auch sehr stark davon abhängen, wie die Gesetzesvorlage im Konkreten ausgestaltet sein wird, welche Inhalte geprüft werden und wie hoch diese Gebühren dann wirklich sein werden. Dann haben Sie noch eine Frage zum Obligatorium der Haftpflichtversicherung gestellt: Ich habe bereits ausgeführt, dass man ja grundsätzlich eine private Haftpflichtversicherung haben sollte und dadurch für entsprechende Schäden versichert ist. Die Haftpflichtversicherung - das haben wir in der Vorlage auch ausgeführt - kommt vor allem dem Hundehalter zugute. Jetzt kann ich Ihnen heute nicht sagen, wie hoch die Kosten für eine solche Privathaftpflichtversicherung genau sind. Das hängt auch von der entsprechenden Versicherungsgesellschaft ab. Da gibt es unterschiedliche Kostenmodelle. Wir werden aber versuchen, einen entsprechenden Modellfall, der dann hier in Liechtenstein Anwendung finden könnte, auf die 2. Lesung zu berechnen. Verschiedene Abgeordnete haben auch angeregt, dass man die Sachkundeprüfung auch für normale Hunde einführen sollte. Hier wäre ich froh, wenn Sie der Regierung noch einmal Rückmeldung geben, ob das wirklich für alle Hunde gelten sollte oder ob wir uns auf diese spezifischen Hunderassen beschränken. Zum Thema «Hunderassen» habe ich bereits einleitend einige Ausführungen gemacht. Ich konstatiere Ihnen hier, dass es natürlich sehr schwierig ist, hier spezifische Rassenkategorien zu bilden. Und wir müssen dieses Thema sicher dann auf die 2. Lesung noch einmal überprüfen, ob wir eine solche Kategorisierung vornehmen möchten oder nicht. Ich habe ausgeführt, dass wir uns einerseits an wissenschaftlichen Erkenntnissen orientieren werden und zweitens, dass wir selbstverständlich auch die Entwicklungen in der Schweiz berücksichtigen werden. Hier kann ich Ihnen vermelden, dass es ja bereits Kantone gegeben hat, die solche Verordnungen erlassen haben, wo spezifische Hunderassen aufgeführt sind. Zur Entwicklung in der Schweiz: Das haben Sie auch ausgeführt, wie das in der Vergangenheit verlaufen ist. Es gab einen Vorstoss im Dezember, der daraufhin abzielte, etwas bundesweit zu regeln, insbesondere auch ein Pitbull-Verbot. Der Bundesrat hat das in der letzten Woche kurzfristig wieder zurückgezogen und hat gesagt, er möchte zuerst die Behandlung der Motion im Nationalrat und Ständerat abwarten. Herr Abg. Lampert, ich glaube, Sie haben das unter anderem ausgeführt und auch der Abg. Franz Heeb. Diese Motion wurde zwischenzeitlich im Ständerat und Nationalrat behandelt. Dort wurde beschlossen, dass der Bundesrat beauftragt wird, entsprechende Massnahmen gegen Kampfhunde und gegen gefährliche Hunde zu erlassen. Die rechtliche Situation ist so, wenn wir ganz konkret das Pitbull-Verbot ansprechen, dass, wenn es in der Schweiz zu einem Pitbull-Verbot kommen würde oder wenn dort eine spezifische Hunderasse verboten würde, dass das über die Tierschutzverordnung auch in Liechtenstein Anwendung finden würde. Das betrifft aber nur die Einfuhr von solchen Hunden. Wo Liechtenstein dann einen Regelungsbedarf hat: Das betrifft das Verbot von Züchten, Halten und Verwenden von solchen Hunden. Hier haben wir den Unterschied zu machen: Was ist Zollvertragsmaterie? Was ist aus der schweizerischen Tierschutzgesetzgebung direkt in Liechtenstein anwendbar? Und wo müssen noch separate liechtensteinische Regelungen geschaffen werden? In der Diskussion wurde auch folgende Frage aufgeworfen: Wo haben wir hier legistischen Anpassungsbedarf? Ich habe gerade ausgeführt: Einerseits müssen wir abklären: Was ist über den Zollvertrag anwendbar? Und dann haben wir noch einen zweiten Bereich, das ist die Tierseuchenverordnung: Was ist dort für Liechtenstein anwendbar? Wir haben einige Artikel, die zum Beispiel in der Tierseuchenverordnung bereits vorgesehen sind, hier praktisch schon 1:1 adaptiert, insbesondere das Kapitel mit der Kennzeichnungspflicht, der Registrierungspflicht und mit der Microchip-Pflicht. Das wäre also sowieso schon anwendbar. Wir haben das hier jetzt einfach der Vollständigkeit halber in diese Gesetzesvorlage übernommen. Dann noch der legistische Hinweis betreffend die Gemeindekanzlei: Selbstverständlich werden wir das überprüfen und die Bezeichnung gegebenenfalls in «Gemeindesteuerkasse» oder in «Gemeinde» abändern.Dann kam noch das Anliegen der Abg. Andrea Matt und des Abg. Markus Büchel, dass wir den Art. 5 Abs. 1 des bestehenden Gesetzes dahingehend abändern, dass das Anleingebot auch auf Ackerbauflächen und auf Naturschutzgebiete ausgedehnt wird. Ihre Anregung ist protokolliert und wir werden auch das im Hinblick auf die 2. Lesung überprüfen. Es war noch eine Frage im Raum: Wie sieht es mit der Steuerbefreiung bei den Schutzhunden für Landwirte und für Blindenhunde aus? Werden diese weiterhin steuerbefreit sein? Das hängt jetzt natürlich auch davon ab, wie die endgültige Steuerregelung ausfällt. Wenn wir von solch einer Steuerbefreiung absehen, wie sich das jetzt ja abzeichnet, dann bleibt ja hier der Status quo. Wenn das nicht der Fall sein wird, dann müssen wir diese Frage entsprechend auf die 2. Lesung klären. Dann hat der Abg. Paul Vogt noch die Frage gestellt: Wie sieht es mit den personellen und finanziellen Konsequenzen aus? Auch hier kann ich die Antwort geben: Es hängt von der endgültigen Ausgestaltung dieses Gesetzes ab: Was wird jetzt schlussendlich wirklich an Kompetenzen auf das Land übertragen und was nicht? Wir haben einmal eine Modellrechnung angestellt. Gemäss Schätzung wären heute ungefähr 100 Hunde von diesem Gesetz, so wie es jetzt vorliegt, betroffen. Wenn wir dann die kurzfristigen Mittel und langfristigen Aufwände, die sich aus diesem Gesetz ergeben wie Sachkunde- und Sozialverträglichkeitsprüfungen, Ernennung von Prüfungsexperten, Führen der Melderegister, Entgegennahme der gemeldeten Bissverletzungen usw. usf. hochrechnen, dann schätzen wir, dass wir mittelfristig 25 bis 50 Stellenprozente beim Amt für Lebensmittelkontrolle brauchen werden. Aber wie gesagt, das hängt sehr stark davon ab, was jetzt wirklich an Kompetenzen an das Amt übergeben wird. Sie haben auch noch die Frage gestellt, wie hoch die Prüfungsgebühren sein werden: Ich habe das bereits bei der Beantwortung der Frage des Abg. Wendelin Lampert ausgeführt. Auch das kann ich heute noch nicht abschliessend anführen. Wir müssen zuerst sehen, was jetzt überhaupt der Wille des Landtages ist. Was soll durchgeführt werden? Braucht es eine solche Sozialverträglichkeitsprüfung oder braucht es eine Sachkundeprüfung und wie wird diese mit den entsprechenden Organisationen umgesetzt? Hier sind wir auch noch im Dialog mit den entsprechenden Organisationen in Liechtenstein. Dann haben Sie auch abschliessend noch einmal angebracht, dass kein sachlicher Zusammenhang zwischen einer Sachkundeprüfung und einer Steuerbefreiung bestehe. Ich glaube, ich habe bereits bei der Beantwortung der Fragen der anderen Abgeordneten darauf hingewiesen, dass, wenn der Hohe Landtag hier der Meinung ist, dass wir von dieser Steuerbefreiung Abstand nehmen sollten, dass das selbstverständlich kritisch auf die 2. Lesung überprüft wird. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank, Herr Regierungsrat. Der Abg. Alois Beck wünscht noch das Wort. Abg. Alois Beck:
Danke, Herr Präsident. Meine Damen und Herren Abgeordneten. Ich möchte nur kurz noch eine Bemerkung zum Steuergesetz machen: Das geltende Steuergesetz in Art. 141 sieht eine Steuerermässigung und einen Steuererlass vor. Es wurde vom Abg. Kranz ausgeführt: Auf Hunde, welche von Blinden als Führer gehalten werden, wird keine Steuer erhoben. Und dann hat noch die Gemeindesteuerkasse das Recht, die Hundesteuer zu ermässigen oder ganz zu erlassen, wenn einerseits ein Hund zum Schutz eines einsam gelegenen Hofes oder Hauses dient oder dann noch ein Hund von Personen gehalten wird, die ihn zur Ausübung eines Berufes benötigen. Die Regierung schlägt in der Vorlage jetzt vor, neu die Abs. 3 bis 6 einzufügen. Das bestehende Recht, das ich jetzt vorgetragen habe, wird nicht tangiert - auch mit der Regierungsvorlage nicht. Es bleibt also so oder so bestehen. Ich finde es auch richtig, dass Hunde, welche von Blinden als Führer gehalten werden, nicht besteuert werden und auch den anderen Bestimmungsgrund. Wie ich die Vorlage verstehe, bleibt es so oder so unverändert. Und das ist auch gut so. Abg. Paul Vogt:
Ich möchte nochmal nachfragen wegen der Höhe der Kurs- und Prüfungsgebühren: Mich interessiert vor allem das Prinzip, nicht der absolute Zahlenbetrag. Bekennt sich die Regierung dazu, dass diese Kurskosten und Prüfungsgebühren kostendeckend sein müssen?Regierungsrat Martin Meyer:
Danke, Herr Präsident. Wie ich vorhin schon ausgeführt habe: Ich kann Ihnen heute keine abschliessende Antwort geben, wie hoch diese Gebühren sind. Ich werde versuchen, diese Frage anlässlich der 2. Lesung dann auszuführen. Abg. Paul Vogt:
So leicht weichen Sie nicht aus. Ich frage nach dem Prinzip. Sollen diese Gebühren kostendeckend sein oder nicht? Ich möchte nicht den absoluten Zahlenbetrag hören. Regierungsrat Martin Meyer:
Danke, Herr Präsident. Sie haben zwei Bemerkungen gemacht: Erstens soll das kostendeckend sein und zweitens haben Sie auch nach der absoluten Höhe gefragt. Die absolute Höhe kann ich Ihnen heute wirklich nicht sagen - das habe ich Ihnen bereits gesagt. Selbstverständlich sollen die Gebühren nach Möglichkeit kostendeckend sein. Aber Sie wissen auch, dass das in allen Teilbereichen, nicht nur hier im Tierschutz, schwierig sein wird, zu verwirklichen. Wir müssen jetzt erst einmal sehen: Was wird konkret geprüft? Was sind die konkreten Inhalte dieser Prüfung? Und was müsste man dafür verlangen? Und dann könnte man schauen: Ist das kostendeckend oder nicht? Selbstverständlich verfolgen wir diesen Grundsatz, aber ob sich der in der Praxis realisieren lässt, ist dann eine andere Frage. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen gibt, stimmen wir zuerst ab: Wer dem Eintreten auf diese Gesetzesvorlage zustimmen will, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Damit ist Eintreten beschlossen und wir können mit der 1. Lesung beginnen. Art. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 2a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 2a steht zur Diskussion.
Abg. Andrea Matt:
Ich möchte bei Abs. 1 Bst. cc, dass es heissen sollte: «...gejagt oder verletzt oder gerissen haben ...». Ich denke, wenn ich an einen Hasen denke, der gejagt wird, der weiss ja dann nicht, ob der Hund zubeisst oder nicht. Er hat gleich viel Angst. Ich denke «gejagt oder verletzt oder gerissen». Abg. Heinz Vogt:
Danke, Herr Präsident. Ich möchte hier zu diesem Art. 2a eine Bemerkung anbringen: Die Katalogisierung habe ich schon in meinem Eintretensvotum erwähnt. Ich möchte noch wissen, wie die Regierung mit dem Umstand umgehen wird, dass es hier auch Feriengäste, Tagesgäste, Einkaufstouristen hat usw. usf. Und das ist ja auch ein Grund, dass es keinen umfassenden Schutz geben wird vor solchen Beissunfällen. Die Frage ist: Auf unserem begrenzten Gebiet haben wir eine restriktive Lösung und im Prinzip kann jeder zum Beispiel von Buchs nach Schaan seinen Kampfhund mitnehmen und er braucht überhaupt keine Halterprüfung. Ich denke, da wäre - wie schon angetönt - eine Annäherung vielleicht mit der Schweiz oder Österreich schon sinnvoll. Über die zukünftige Praxis der Hundekategorisierung hat uns Regierungsrat Meyer ja zugesichert, dass bis zur 2. Lesung vielleicht ein Verordnungsentwurf schon vorliegen könnte oder zumindest das Vorgehen in einer Grössenordnung oder Rassenkategorisierung vorliegen könnte. Das Zweite betreffend die gefährlichen Hunde: Da geht es mir dann eher um die Massnahmen. Wenn ein solches Tier gefährlich ist, müssen Massnahmen gegen gefährliche Hunde möglich sein. Und da gehe ich eigentlich mit der Vorlage einig. Ich bin dann gespannt, was auch noch die Verordnung in der Folge zeigen wird. Zu Abs. 1 Bst. b, die «potenziell gefährlichen Hunde»: Ich möchte meinen grossen Bedenken hier nochmals explizit anbringen. Einen Pitbull mit einem Stammbaum können Sie unterscheiden, aber eine Kreuzung wahrscheinlich nicht. Ich weiss wirklich nicht, wie das gehen sollte. Ich habe diesbezüglich doch schon mit einigen Leuten gesprochen, die sich da auskennen. Regierungsrat Martin Meyer:
Danke, Herr Präsident. Wie wir mit Feriengästen und Tagestouristen, die Hunde mitbringen, umgehen oder umgehen sollen, das kann ich Ihnen heute noch nicht sagen. Ich denke, wir müssen eine pragmatische Lösung für die Zukunft entwickeln. Dann Ihre Anmerkungen zur Kategorisierung, Herr Abg. Vogt: Das habe ich bereits - bevor Eintreten beschlossen worden ist - ausgeführt. Wir werden das ganze Thema der Kategorisierung und der Unterteilung «potenziell gefährliche Hunde» oder «gefährliche Hunde» sicher noch einmal im Detail auf die 2. Lesung überprüfen. Dann noch eine Bemerkung zum legistischen Abänderungsvorschlag der Abg. Andrea Matt: Wenn Sie das Wort «gejagt und verletzt» durch «gejagt oder verletzt» ersetzen, dann würde das Jagen quasi als Kriterium ausreichen, um als «gefährlicher Hund» tituliert zu werden. Ist das hier wirklich Ihre Intention oder sollte das nicht sein «jagen und verletzen»? Vielleicht gebe ich die Frage noch einmal zurück. Abg. Andrea Matt:
Ich denke, ein jagender Hund jagt mit dem Ziel, ein Tier auch zu verletzen. Er jagt ja nicht einfach aus Freude am Jagen. Vielleicht müsste man ihn dann mit «gefährlich» oder als «potenziell gefährlich» einstufen. Jagen hat für mich das Ziel des Tötens in sich. Regierungsrat Martin Meyer:
Danke, Herr Präsident. Wie gesagt, Sie schlagen hier einfach eine restriktivere Formulierung vor. Auch diese Formulierung werden wir überprüfen. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Abg. Josy Biedermann:
Ich möchte nur den Herrn Regierungsrat Meyer unterstützen. Jeder Hund jagt wahrscheinlich mal einer Katze nach, und zwar ohne irgendwelche Absicht, diese verletzen zu wollen. Ich glaube, das ist ein natürlicher tierischer Instinkt und das kann man nicht so sagen. Abg. Rudolf Lampert:
Ich möchte die Regierung auch bitten, bei dieser Formulierung zu bleiben, denn es kann einfach nicht sein, nur weil mein Nachbarshund unsere Katze jagt, dass er dann zu den «gefährlichen Hunden» gezählt wird. Das kann es wohl nicht sein und wir wollen dieses Gesetz ja nicht ad absurdum führen. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen. Art. 4 Abs. 2 Bst. a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 4 Abs. 2 Bst. a steht zur Diskussion.
Abg. Harry Quaderer:
Ich glaube, es ist als Selbstverständlichkeit zu sehen, dass Hunde im Freien nicht unbeaufsichtigt sein sollten. Aber könnte man hier nicht noch ein bisschen expliziter werden, zum Beispiel bei Schulen oder Kinderspielplätzen? Bei Kinderspielplätzen sind normalerweise schon Hundeverbotstafeln angebracht, aber dass man das auch im Gesetz so verankern könnte. Danke. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Die Regierung wünscht das Wort. Regierungsrat Martin Meyer:
Danke, Herr Präsident. Wenn Sie sich das bestehende Gesetz ansehen, dann ändern wir den Art. 4 Abs. 2 Bst. a ab. Dort heisst es heute wie folgt: «Hunde in Wäldern, an Waldrändern und in Auen sowie zur Nachtzeit im Freien nicht beaufsichtigt sind». Hier würden wir eine Verschärfung insofern vornehmen, dass Hunde im Freien nicht unbeaufsichtigt sind. Bislang waren es nur Wälder, Auen und Ähnliches. Und das, was Sie angesprochen haben, das finden Sie bereits im bestehenden Gesetz, und zwar in Art. 5 Abs. 1. Dort ist das Anleingebot geregelt. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen. Art. 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 6 steht zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert:
Danke, Herr Präsident. Nachdem in der Eintretensdebatte sehr viel über Prävention diskutiert und gesprochen wurde, möchte ich hier einen Vorschlag beliebt machen oder zumindest der Regierung bis zur 2. Lesung zur Abklärung unterbreiten. Konkret geht es um den Abs. 1 Bst. b: Hier wird - wie in diesem Artikel verwiesen wird - der potenziell gefährliche Hund behandelt. Und es ist nun erforderlich, dass eine Sachkundeprüfung abzulegen ist. Die Sachkundeprüfung beinhaltet ein Grundwissen der Hundehaltung, Lernverhalten des Hundes und die rechtlichen Aspekte. Wenn wir schon Prävention betreiben möchten, so könnte man sich hier doch vorstellen, dass man zusätzlich auch die Sozialverträglichkeitsprüfung einfordert. Konkret geht es bei der Sozialverträglichkeitsprüfung um die Leinenführung, die Abrufbarkeit und das Verhalten am Ort in Abwesenheit des Halters. Was wir uns jedoch bewusst sein müssen, ist natürlich, dass wir dann den Aufwand wieder ausdehnen - sprich diese Sozialverträglichkeitsprüfung ist ja auch zu absolvieren, die muss gemanaget werden. Es wäre sicherlich wieder mit einem Mehraufwand verbunden. Aber wie gesagt, es hätte natürlich wieder einen präventiven Charakter. Das Gleiche bezieht sich auch auf den nächsten Art. 6a. Hier wäre es nach meiner Ansicht noch erforderlicher und damit würde sich dann auch die Diskussion mit der Steuerbefreiung erübrigen. Wenn es hier natürlich fix vorgegeben wird, dann ist die Steuerbefreiung hinfällig, da das dann eine Muss-Bestimmung wäre. Ich möchte das hier einfach in Diskussion stellen, damit wir den Präventionscharakter wirklich auch leben. Abg. Heinz Vogt:
Danke, Herr Präsident. Ich kann die Anliegen des Abg. Lampert unterstützen. Ich möchte bei diesem Artikel noch bemerken, dass es wie bei den Ferien- und Gasthunden natürlich auch bei Art. 6 die potenziell gefährlichen Hunde betrifft. Da wird die Haltung explizit erwähnt und die Haltung ist explizit an einen Halter gekoppelt. Und wenn ich zum Beispiel der Halter bin und meine beiden Töchtern gehen mit dem Hund spazieren, dann haben die Mädchen überhaupt keine Prüfung und wissen zum Teil nichts über die gesetzlichen Bestimmungen. Und wenn der Hund zumindest eine Ausbildung absolviert hat, weiss er, wie er sich zu verhalten hat, wie er auf Kommandos zu hören hat, die auch den Kindern beigebracht werden könnten. Das Ausbildungskonzept, das ich in meinem Eintretensvotum schon erwähnt habe, wäre schon zentral für mich. Was würde es beinhalten? Wie weit geht es? Wie umfangreich ist es? Ich glaube, da klären sich dann die Kosten wieder von alleine. Stv. Abg. Rony Bargetze:
Meine Fragen gehen in dieselbe Richtung. Beschränkt sich die Bewilligung zum Halten eines gefährlichen Hundes auf eine Einzelperson? Wie sieht es aus, wenn der Hund in einer Familie lebt? Wie verhält es sich mit der Haltung des Hundes, wenn der Halter beispielsweise für längere Zeit landesabwe-send ist? Dürfen der Ehepartner oder die Kinder mit dem Hund spazieren gehen oder müssen sie dann auch diese Prüfung ablegen? Abg. Gebhard Negele:
Ich komme zurück auf den Art. 6 Abs. 3, den ich überhaupt nicht in Ordnung finde. Auch in Anbetracht der jüngsten Vorkommnisse finde ich es nicht in Ordnung, dass schlussendlich die als potenziell gefährlich eingestuften Hunde ohne Maulkorb herumlaufen. Mein Kompromissvorschlag hier wäre: Der Hund soll sich ohne Leinenzwang bewegen können. Ein potenziell gefährlicher Hund hat in meinen Augen jedoch einen Maulkorb zu tragen. Ich bitte die Regierung, für die 2. Lesung meine Bedenken und Anregungen zu prüfen. Danke. Abg. Paul Vogt:
Ich habe hier nur eine Anmerkung zum Begriff «insbesondere» in Art. 1 Bst. c. Mir scheint, dass durch diesen Begriff «insbesondere» ein Ermessensspielraum geschaffen wird, der letztlich zu Unklarheiten führt. Alle anderen Bestimmungen in diesem Abs. 1 beinhalten eine rein formelle Überprüfung, ob das, wenn das der Fall ist, wenn diese Bedingungen erfüllt werden, dann muss eine Bewilligung erteilt werden. Und hier im Bst. c heisst es «insbesondere nicht wegen Gewaltdelikten vorbestraft». Kann die Bewilligung verweigert werden, wenn jemand wegen einer Übertretung oder wegen eines Vergehens vorbestraft ist?Abg. Rudolf Lampert:
Ich möchte nur auf den Vorschlag des Abg. Wendelin Lampert, nämlich die Sozialverträglichkeitsprüfung hier schon vorzuschreiben, eingehen. Es ist praktisch unmöglich. Es geht hier um die Bewilligung, welche vor dem Erwerb des Hundes eingeholt werden muss. Ich kann nicht verlangen, dass von einem Hund, der vielleicht fünf, sechs Monate alt ist, der aus einer Zucht kommt, dass dieser eine Sozialverträglichkeitsprüfung abgelegt hat. Das ist schlichtweg unmöglich. Es geht hier um den Erwerb des Hundes und um die Bewilligung zum Erwerb des Hundes. Ich kann mir das nicht vorstellen, dass das in der Praxis hier hereinkommt, weil dann können Sie keinen Hund mehr anschaffen. Es ist ja gewünscht, dass dieser Hund auch praktisch aufgezogen wird vom Halter und nicht nur als fertiger Hund gekauft wird. Wenn damit gearbeitet werden soll, ist es meines Erachtens kaum möglich. Und zur Anregung des Abg. Bargetze: Meines Erachtens geht es hier um den Hundehalter und nicht um jemand, der mit dem Hund spazieren geht. Grundsätzlich geht es bei diesem Gesetz um die Haltung, um den Hundehalter, und nicht etwa, wer mit diesem Hund zum Ausgang geht. Abg. Wendelin Lampert:
Danke, Herr Präsident. Ich denke mir, wenn man den Präventionscharakter wirklich umsetzen möchte, würde es für dieses Anliegen - Kollege Rudolf Lampert - sicherlich einen Lösungsansatz geben. Ich könnte mir zum Beispiel vorstellen, dass man sagt: Innerhalb einer gewissen Frist ist diese Sozialverträglichkeitsprüfung zu absolvieren. Ich denke mir auch, bei einem Welpen wird es schwierig sein, aber dass sich der Erwerber, - sprich der zukünftige Halter - bewusst ist, er hat diese Prüfung zu absolvieren. Und wie gesagt, beim potenziell gefährlichen Hund wäre es eine Verbesserung. Im nächsten Artikel ist es nach meiner Ansicht zwingend notwendig und würde dann auch irgendwo in Korrespondenz mit der Streichung der Gebühren - sprich der Steuern - hineinpassen. Dann noch zum Vorschlag des Abg. Gebhard Kindle: Er hat gesagt, er könne sich vorstellen, als Kompromiss den Leinenzwang aufzuheben dafür den Maulkorbzwang einzuführen. Hier einfach auch: Ich habe keinen Hund, ich bin auch kein Hundespezialist, aber in dieser Arena-Sendung sind dann Spezialisten zu Wort gekommen. Diese haben gesagt, dass ein Maulkorbzwang die Tiere noch wesentlich aggressiver machen würde. Selbstverständlich werden Sie mir jetzt entgegenhalten: Aber dann kann er zumindest nicht zubeissen, weil er ja den Maulkorb trägt. Aber das war einfach auch so ein Diskussionspunkt, dass man auch mit diesem Maulkorbzwang im Prinzip die Tiere noch gefährlicher macht. Stv. Abg. Rony Bargetze:
Ich möchte zum Votum des Abg. Rudolf Lampert noch präzisieren: Mir geht es um die Frage: Wie wird das gehandhabt, wenn der Hundehalter zum Beispiel für ein halbes Jahr im Ausland ist? Der Hund wird dann seiner Familie, dem Lebenspartner oder wem auch immer überlassen. Wie wird das dann gehandhabt? Ich denke, wenn er im Ausland weilt, ist er zwar gerichtlich sicher für den Hund verantwortlich, aber das nützt ja nicht im Umgang mit dem Hund. Danke.Abg. Gebhard Negele:
Ich möchte dem Abg. Wendelin Lampert noch bekannt geben, dass mein Name Gebhard Negele und nicht Gebhard Kindle ist. Ich habe aber auch noch etwas anderes: Der Abg. Wendelin Lampert hat vorher noch einmal angegeben, dass man bei den gefährlichen Hunden den Maulkorb- und Leinenzwang regeln sollte. Dort ist es eben geregelt. Und das Problem ist wirklich: Was sind potenziell gefährliche Hunde? Dieser Begriff ist so nicht zu begreifen und zu begründen. Da wird die Regierung noch Probleme haben. Bei den normalen Hunden sehe ich es nicht, aber den Unterschied zwischen potenziell gefährlichen Hunden und gefährlichen Hunden zu bestimmen, dazu viel Vergnügen. Danke. Abg. Rudolf Lampert:
Danke. Nur noch einen Satz zum Abg. Bargetze: Das Anvertrauen von Hunden ist wie das Veräussern in Art. 6b geregelt. Wenn ich den Hund jemandem anvertraue, so trage ich selbstverständlich immer noch die Verantwortung, habe aber die entsprechenden Vorkehrungen zu treffen, die in Art. 6b vorgegeben sind. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wünscht die Regierung das Wort? Regierungsrat Martin Meyer:
Danke, Herr Präsident. Einfach zur Präzisierung: Diese Kategorisierung - ich habe das bereits mehrfach ausgeführt - werden wir selbstverständlich im Hinblick auf die 2. Lesung noch einmal überprüfen. Wir werden auch überprüfen, ob wir den Unterschied zwischen potenziell gefährlichen Hunden oder gefährlichen Hunden machen. Dann eine Bemerkung zur zwingenden Einführung der Sozialverträglichkeitsprüfung oder als Voraussetzung für die Bewilligung, wie das der Abg. Wendelin Lampert gefordert hat. In Art. 6 Abs. 3 ist ja aufgeführt, dass im Prinzip ein Halter eines potenziell gefährlichen Hundes eine Sozialverträglichkeitsprüfung machen muss. Es ist nicht zwingend unter den Bewilligungsvoraussetzungen aufgeführt, aber er muss sie machen, damit er die Steuererleichterung erhält. Jetzt kann man natürlich argumentieren, wenn die Steuererleichterung hinfällt, dass wir das dann in die Voraussetzungen mit aufnehmen. Dann war noch ein Hinweis auf den Bst. c des Abs. 1 zu den Gewaltdelikten: Hier haben wir diese Formulierung bewusst so gewählt. Im schweizerischen Entwurf hat es zum Beispiel geheissen: «Er muss einen einwandfreien Leumund vorweisen können». Wir denken aber die Formulierung in der Schweiz ist zu scharf und geht zu weit. Darum haben wir unseren Entwurf auf die Gewaltdelikte eingeschränkt. Und dann wurde noch die folgende Frage diskutiert: Ist die Bewilligung an den Halter geknüpft? Ja, selbstverständlich. Die Bewilligung für einen potenziell gefährlichen Hund oder für einen gefährlichen Hund gilt für den Hundehalter. Und wie es der Abg. Rudolf Lampert richtig ausgeführt hat, finden Sie in Art. 6b Abs. 1 das Vorgehen, was passiert, wenn man den gefährlichen oder den potenziell gefährlichen Hund einem Dritten anvertraut. Dabei sind dann insbesondere die Vorkehrungen nach Art. 6 Abs. 2 bzw. nach Art. 6a Abs. 2 zu vollziehen. Und wenn Sie da sehen, was in diesen beiden relevanten Artikeln steht, dann sind das einerseits der Leinenzwang und zweitens der Maulkorbzwang. Drittens kann man hierzu auch noch Folgendes ausführen: Es besteht auch noch die Möglichkeit, wenn jemand wirklich für ein halbes Jahr ins Ausland geht, den Hund dem Tierhaus oder dem Tierschutzverein für diese Zeit zur Betreuung zu übergeben. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen. Art. 6a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 6a steht zur Diskussion.
Abg. Heinz Vogt:
Danke, Herr Präsident. Eine Frage an den Regierungsrat Meyer: Ist das ein Einzelbewilligungsverfahren oder ist das auf den Hund bezogen? Und wenn jemand mehrere Hunde hält, braucht er dann eine Kollektivbewilligung? Mir ist das nicht ganz klar, was das hier soll. Aber ich habe das ja schon mehrfach angetönt. Mir ist es eher wichtig, dass es gar nicht dazu kommt. Und wenn einer wirklich gefährlich ist, dass das Amt handeln kann und Massnahmen anordnen sollte. Abg. Wendelin Lampert:
Danke, Herr Präsident. Ich komme auf die Diskussionen zum Art. 6 zurück bzw. jetzt zu Art. 6a. Unter 6a Abs. 1 Bst. a wird ja ein positives Sachverständigengutachten erwähnt. Ich frage mich jetzt einfach im Zusammenhang mit Art. 6a Abs. 1 Bst. c, der gleiche Passus betreffend die Verpflichtung zur Ablegung der Sozialverträglichkeitsprüfung: Beinhaltet das Sachverständigengutachten mitunter konkret auch eine Sozialverträglichkeitsprüfung, oder wie stellt sich die Regierung dazu, dass man mitunter in diesem Abs. 1 Bst. c zusätzlich verpflichtend diese Sozialverträglichkeitsprüfung aufnehmen würde? Wie stellt sich hier die Regierung zu diesem Passus?Regierungsrat Martin Meyer:
Danke, Herr Präsident. Die Gesetzesvorlage ist in der vorliegenden Form so aufgebaut, dass bei potenziell gefährlichen Hunden eine entsprechende Verordnung erlassen werden soll und dass das dann allgemein gültig ist und dass es sich bei gefährlichen Hunden um eine Einzelfallbetrachtung handelt. Das heisst, es würde, wenn man jetzt dieser Gesetzesvorlage so folgen wollte, auch jedes Mal eine Verfügung des zuständigen Amtes brauchen. Um Ihre Frage zu beantworten: Wenn jemand drei gefährliche Hunde hat, dann entspricht dies dreimal einer Einzelfallbetrachtung, und es braucht dreimal eine Verfügung des Amtes. Und dann war noch die Frage des Abg. Wendelin Lampert, ob das Sachverständigengutachten auch eine Sachkundeprüfung beinhaltet: Nein, so wie das jetzt in der Gesetzesvorlage vorgesehen ist, sind das zwei verschiedene Sachen. Über das Thema «Sozialverträglichkeitsprüfung» haben wir uns schon unterhalten, ob man das zwingend als Voraussetzung aufnehmen soll oder nicht. Ich kann hier einfach noch einmal ausführen: Der schweizerische Entwurf hat dazumal nicht zwischen potenziell gefährlichen Hunden und gefährlichen Hunden unterschieden. Er hat diese Unterscheidung nicht vorgenommen, aber von den Bewilligungsvoraussetzungen ist er in eine ähnliche Richtung gegangen. Das wurde ja bereits in der Eintretensdebatte diskutiert. Abg. Rudolf Lampert:
Herr Abg. Wendelin Lampert, meines Erachtens kann eine Sozialverträglichkeitsprüfung nicht in diesem Sachverständigengutachten beinhaltet sein, denn einen gefährlichen Hund, der eine Sozialverträglichkeitsprüfung ablegen kann, den wird es nicht geben. Es wird der gefährliche Hund nicht von der Kategorie «gefährlicher Hund» entlassen, sondern als Halter bekomme ich die Möglichkeit, einen gefährlichen Hund zu halten. Wir dürfen nichts durcheinander bringen. Es handelt sich bei diesem gefährlichen Hund unter Umständen um einen ganz normalen Hund, der nicht aus der Kategorie «potenziell gefährlicher Hund» kommt, sondern aus der üblichen Kategorie, der aber Wesensmerkmale zeigt, die zum Ausbruch führen, dass er als gefährlicher Hund eingestuft wird. Das hat mit der Rasse nichts zu tun, sondern ist ein Einzelsubjekt, das eingestuft wird. Wenn das Halten von Hunden, die als gefährlich eingestuft werden, bewilligt wird, so kann das nicht mit der Sozialverträglichkeitsprüfung zusammengefasst werden, denn die Sozialverträglichkeitsprüfung hat mit einem gefährlichen Hund nicht mehr viel zu tun. Bei der Sozialverträglichkeitsprüfung muss sich der Hund in Kindern, in Mengen von Personen usw. bewegen und muss dort ganz andere Kriterien erfüllen. Es wird sicher nie ein gefährlicher Hund sein, der die Sozialverträglichkeitsprüfung erfolgreich abschliessen kann. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Damit können wir weiterlesen. Art. 6b wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 6b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 6c wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 6c steht zur Diskussion.
Abg. Heinz Vogt:
Danke, Herr Präsident. Ich würde anregen und es auch begrüssen, wenn man eine kollektive Haftpflichtversicherung für das Land abschliessen könnte und das via Steuereinnahmen refinanzieren. Ich denke, die Steuer würde dann die Prämie für die Haftpflichtversicherung enthalten, falls das sinnvoll ist. Es hätte auch den Vorteil, dass man das auf das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein ausdehnen könnte. Und auch zum Beispiel, wenn ein ausländischer Gast einen Beissunfall verursacht - ich denke, sein Hund und nicht der Gast -, dass solche Schäden gedeckt wären. Vielleicht könnte man das auf die 2. Lesung abklären, ob das überhaupt möglich oder sinnvoll wäre. Abg. Rudolf Lampert:
Ich würde das nicht begrüssen, vor allem nicht über die gewöhnlichen Steuern, die jeder zu bezahlen hat. Ich kann mir aber vorstellen, dass das schlimmstenfalls über die Hundesteuer finanziert wird. Ich kenne kaum jemanden, der nicht eine Privathaftpflichtversicherung besitzt. Hier würde etwas eingeführt oder eine Steuer zulasten des Staates eingeführt, die es grundsätzlich gar nicht mehr braucht, weil die meisten ja versichert sind. Was ich aber noch fragen wollte: Wir sprechen jetzt nur von gewöhnlicher Hundehaltung. Wenn ein Hund aber berufsmässig gehalten wird, also beispielsweise von einer Wachgesellschaft, so frage ich mich, ob dann hier die Haftpflichtversicherung nicht speziell erwähnt werden müsste, dass es noch eine Hundehaftpflichtversicherung sein muss, wenn er gewerbsmässig verwendet wird, weil die meisten Versicherungen die gewerbsmässige Nutzung von Hunden in ihren Privathaftpflichtversicherungen ausschliessen. Das müsste vielleicht auch noch abgedeckt werden. Vielleicht kann die Regierung diese Frage noch klären. Abg. Heinz Vogt:
Ich meinte schon über die Hundesteuer. Es ist mir schon bewusst, dass nicht jeder die Versicherung eines Hundes mitfinanzieren muss. Meine Überlegungen gingen eher dahin, dass wirklich ein umfassender Versicherungsschutz bestehen würde. Im Schweizer Fall war es ein ausländischer Bewohner, der keine Aufenthaltsbewilligung hatte und der solche Kampfhunde in die Schweiz eingeführt hat. Mich würde einmal die Frage interessieren: Wer übernimmt diese Kosten? Das wird dann die Versicherung des kleinen Buben sein - und das kann ja wirklich nicht die Sache sein. Ich glaube, wichtig wäre doch, dass ein umfassender Versicherungsschutz für solche Unfälle - auch für Beissunfälle im Fürstentum Liechtenstein - bestehen würde. Die Zuständigkeit wäre ganz klar geregelt, die Anmeldepflicht bei der Versicherung - sofern möglich. Ich weiss nicht. Ich denke, bei der Fahrradversicherung haben wir einen ähnlichen Fall. Ich glaube, da gibt es auch eine kollektive Versicherung für solche Unfälle. Regierungsrat Martin Meyer:
Danke, Herr Präsident. Wir werden diese Fragen rund um das Thema «Haftpflichtversicherung» mit entsprechenden Versicherungsspezialisten klären und einen entsprechenden Lösungsvorschlag präsentieren. Abg. Rudolf Lampert:
Nur noch einen Satz: Herr Abg. Vogt, das Fahrrad können Sie hier nicht vergleichen, denn der Fahrradfahrer aus der Schweiz ist hier überhaupt nicht versichert. Es wird das Fahrzeug versichert und nicht etwa das Gebiet Liechtenstein, das mit Fahrrädern befahren wird. Der schweizerische Radfahrer, der nicht versichert ist und hier einen Unfall baut, ist genau dasselbe. Er ist nämlich nicht versichert und jemand anders muss für den Schaden aufkommen. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen. Überschrift vor Art. 6d wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Überschrift vor Art. 6d steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 6d wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 6d steht zur Diskussion. Ich möchte noch auf eine sprachliche Unkorrektheit hinweisen. Sie haben vorgelesen «Verharren am Ort in Anwesenheit des Halters». Es heisst natürlich «in Abwesenheit des Halters». Das nur ein kurzer Hinweis für unsere Zuhörer.
Gibt es noch Wortmeldungen? Abg. Heinz Vogt:
Meine Frage bezieht sich genau auf diesen Abs. 3 Bst. c. Ich musste ein bisschen schmunzeln, als ich das gelesen habe: «Verharren am Ort in Abwesenheit des Halters». Ich kann mir nicht vorstellen, wie das vor sich gehen sollte. Ich glaube, es ist hier eher gemeint, dass der Hund am Ort verharren sollte auf Kommando des Halters. Wie soll das geschehen: «Verharren am Ort in Abwesenheit des Halters»? Abg. Josy Biedermann:
Ich möchte anregen, in Abs. 1 die folgenden Worte anzufügen: «in Zusammenarbeit mit den zuständigen Organisationen». Abs. 1 soll also wie folgt lauten: «Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen organisiert Sachkunde- und Sozialverträglichkeitsprüfungen in Zusammenarbeit mit den zuständigen Organisationen». Regierungsrat Martin Meyer:
Danke, Herr Präsident. Ich habe bereits zuvor ausgeführt, dass vorgesehen ist, dass das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen mit den zuständigen Hundeorganisationen hier in Liechtenstein zusammenarbeiten wird. Aber wenn das zur besseren Erklärung gewünscht wird, können wir diesen Antrag der Abg. Josy Biedermann gerne aufnehmen. Dann zu Abs. 3 Bst. c - «Verharren am Ort in Abwesenheit des Halters». Ich bin kein Hundeexperte. Ich weiss nicht, wie das überprüft werden soll. Aber wir können auch diese Formulierung noch einmal im Detail überprüfen. Abg. Peter Lampert:
Danke, Herr Präsident. Ich sehe das so, dass der Hundehalter dem Hund den Befehl gibt, hier zu bleiben - also «Sitz» oder «Platz» - und dann kann er auch so weit weggehen, dass er ihn nicht mehr sieht. Und der Hund muss dort verharren, bis er ihm wieder den Befehl gibt oder zurückkommt. Abg. Rudolf Lampert:
Mein Namenskollege Peter Lampert hat das richtig interpretiert. Ich weiss zufällig, dass sich das so abspielt. Es wird nämlich der Hund dort fixiert durch den Halter. Er wird angewiesen, dort zu bleiben. Der Halter entfernt sich, damit er für den Hund nicht mehr sichtbar ist. Der Hund hat dann auch diesen Gehorsam durchzuführen und nicht zu verweigern, wenn der Halter nicht an Ort und Stelle ist. Das ist der Sinn dieser Ausführung. Abg. Heinz Vogt:
Da bin ich gleicher Meinung, das war auch meine Absicht. Aber wenn Sie das lesen, das tönt jetzt wirklich seltsam: Kein Hund wird am Ort in Abwesenheit des Halters verharren, ohne dass es ein Kommando gegeben hat. Und genau das ist ja «Sitz«» oder «Bleib». Das ist ja der Grund. Aber der Hund wird sicher nicht am Ort verharren, wenn er kein Kommando gehört hat. Meine Absicht war nur, die Formulierung zu überprüfen. Abg. Wendelin Lampert:
Das Problem bei dieser Diskussion ist konkret die Distanz zwischen Hund und Halter. Ist der Halter in der Schweiz und der Hund in Liechtenstein oder ist die Differenz 10 oder 20 Meter. Um diese Differenz, um diese Distanz geht es hier konkret. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Das Problem dieser Diskussion könnte auch dazu führen, dass wir eine Nachtschicht einlegen müssen. Ich bitte Sie doch, nachdem es jetzt schon 11 Uhr ist und wir bereits seit 9 Uhr über diese Gesetzesvorlage diskutieren. Ich möchte die Diskussion nicht abwürgen, aber ich möchte Sie schon darauf aufmerksam machen, dass wir in zeitliche Not geraten, wenn die Diskussion in dieser Form weitergeführt wird. Dann können wir weiterlesen. Überschrift vor Art. 6e wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Überschrift vor Art. 6e steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 6e wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 6e steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Überschrift vor Art. 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Überschrift vor Art. 7 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 7 steht zur Diskussion.
Abg. Paul Vogt:
Ich möchte wissen, wer die Kosten für die Sachverständigenbegutachtung trägt. In Abs. 2 heisst es, dass die Kosten für die Tötung eines Hundes der Halter trägt. Wer trägt die Kosten für die Sachverständigenbegutachtung? Abg. Heinz Vogt:
Meine Fragen gehen in die gleiche Richtung. Ich hätte noch gerne Auskunft darüber, ob es schon Aussagen zu den Verfahren bei einer allfälligen Tiertötung gibt. Sind da auch noch Rechtsmittel vorgesehen?Regierungsrat Martin Meyer:
Danke, Herr Präsident. Wir werden diese Fragen auf die 2. Lesung klären. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen. Art. 8 Abs. 1 und 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 8 Abs. 1 und 3 steht zur Diskussion.
Abg. Franz Heeb:
Zu Art. 8 Abs. 3 habe ich eine Frage bzw. Anregung: Können einzelne Gemeinden das hier machen? Ich denke es wäre sinnvoll, wenn das alle Gemeinden gemeinsam machen, damit man auch weiss, wer dann zuständig ist. Hier geht es ja vor allem um das Einfangen entlaufener Hunde und um die Kostentragung. Ich denke und möchte dazu noch ergänzen, speziell für die Bevölkerung ist auch wichtig zu wissen, wer zuständig ist, vor allem auch, wenn sie sich durch Hunde bedroht fühlen, damit hier die Aufgaben auch zwischen Gemeinden, zwischen dem Veterinäramt und auch dem Tierschutzverein bzw. speziellen Hundesportvereinen auch geklärt sind. Ich denke, hier kommen wir an einen wichtigen Punkt - auch für die Praxis. Vielen Dank. Regierungsrat Martin Meyer:
Danke, Herr Präsident. Art. 8 war bisher wie auch das ganze Hundegesetz in der Kompetenz der Gemeinden. Hier hat sich eigentlich insofern keine Kompetenzverschiebung zum Land hin ergeben. Das wird auch weiterhin Aufgabe der zuständigen Gemeindeorgane sein, wobei es insofern jetzt präzisiert wird, dass die Gemeinden Aufgaben dem Tierschutzverein Liechtenstein oder einer anderen geeigneten Organisation übertragen können. Ich denke, das liegt in der Kompetenz einer jeden Gemeinde, wie sie das organisieren möchte. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen. Art. 9 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 9 steht zur Diskussion.
Abg. Heinz Vogt:
Danke, Herr Präsident. Ich habe noch eine Anregung auf die 2. Lesung: In Abs. 1 heisst es: «Jeder Hund ist ab einem Alter von fünf Monaten vom Halter bei der Gemeindekanzlei der Wohnsitzgemeinde zu melden». Meines Wissens gibt es auch Hunde, die an mehreren Orten leben und der Begriff ist mir jetzt zu undefiniert. Besonders bei Scheidungen lebt der Hund oft an unterschiedlichen Orten. Abg. Günther Kranz:
Danke, Herr Präsident. Wie in meinem Eintretensvotum ausgeführt, sollte man nicht in die Organisation eingreifen, sondern es der Gemeinde überlassen, wo die Meldung stattfindet. Und überhaupt würde ich durch das ganze Gesetz - wie in Art. 8 Abs. 3 und dann bei den Übergangsbestimmungen - das Wort «Gemeindekanzlei» durch «Gemeinde» ersetzen. Regierungsrat Martin Meyer:
Danke, Herr Präsident. Wie ich bereits ausgeführt habe, werden wir diese legistischen Änderungen im Hinblick auf «Gemeindekanzlei» oder «Gemeinde» aufnehmen und das neutral formulieren. Zweitens erlaube ich mir den Hinweis, dass wir dann auch im Hinblick auf die 2. Lesung in Art. 9 Abs. 1 die Frist von fünf Monaten auf drei Monate verkürzen werden. Hier handelt es sich um einen Nachvollzug der schweizerischen Gesetzgebung, die zwischenzeitlich eingetreten ist. Und drittens erlaube ich mir die Bemerkung betreffend den Wohnsitz des Hundes: Ich weiss nicht, ob wir das so einfach lösen können, wie sich das jetzt der Abg. Heinz Vogt hier vorstellt, dass wir hier quasi mehrere Gemeinden aufführen, wo man sich melden muss. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen. Art. 10 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 10 steht zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert:
Danke, Herr Präsident. Ich habe eine Frage zu Abs. 4 Bst. f. Hier wird ausgeführt: «Mit der Kennzeichnung werden folgende Daten über den Hund erhoben: Name und Adresse des Tierhalters, bei dem der Hund geboren wurde, und des Tierhalters zum Zeitpunkt der Kennzeichnung». Ich frage mich nun konkret: Es wird ein Hund gefunden. Er ist herrenlos und wird ohne Halter angetroffen. Wie kann jetzt festgestellt werden, wer der aktuelle Halter ist? Ist dies gewährleistet mit dieser Bestimmung? Es nützt ja nichts, wenn ich den Namen des Halters zum Zeitpunkt der Geburt weiss. Ich sollte doch den Namen des aktuellen Halters kennen. Abg. Harry Quaderer:
Ich möchte nur darauf hinweisen, dass bei Art. 9 Abs. 2 der Halterwechsel erwähnt wird. Hier ist eine Verpflichtung von vier Wochen bei der Übergabe des Hundes. Und jetzt möchte ich nur anbringen bei Art. 10, dass es da auch bemerkt wird bei einem Halterwechsel, dass dieser innert vier Wochen gemeldet werden sollte. Danke. Regierungsrat Martin Meyer:
Danke, Herr Präsident. Die jetzt eingebrachten Anmerkungen sind richtig. Das Update der Daten ist im Prinzip nicht gewährleistet. Die Regierung wird deshalb auf die 2. Lesung einen neuen Abs. 6 einführen, der sinngemäss so lautet: «Tierhalter, die einen Hund erwerben oder übernehmen, sind verpflichtet, Handänderungen der Datenbank zu melden. Ebenso müssen die Tierhalter den Tod eines Hundes melden».Zweitens erlaube ich mir auch hier noch den Hinweis, dass wir in Art. 10 Abs. 1 die Frist von fünf Monate auf drei Monate verkürzen werden aufgrund des Nachvollzuges der entsprechenden schweizerischen Regelungen. Abg. Andrea Matt:
Im bisherigen Hundegesetz ist eine Pflicht zur Schutzimpfung gegen Tollwut in Art. 10 Abs. 4 enthalten. Hier wird es ja nicht mehr aufgeführt. Damit entfällt diese Pflicht. Ist das richtig so?Regierungsrat Martin Meyer:
Das ist richtig, wobei ich jetzt heute nicht Auskunft geben kann, ob das nicht irgendwo über ein entsprechendes schweizerisches Gesetz bereits abgedeckt ist, weil wir ja - wie ich heute mehrfach ausgeführt habe - eine parallele Gesetzgebung haben. Aber wir werden Ihre Frage prüfen. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.Überschrift vor Art. 11 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Überschrift vor Art. 11 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 11 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 11 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 12 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 12 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 12a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 12a steht zur Diskussion.
Abg. Andrea Matt:
Ich möchte beliebt machen, dass das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen verpflichtet wird, Gebühren für diese Dinge zu erheben und nicht ermächtigt wird. Regierungsrat Martin Meyer:
Danke, Herr Präsident. Wir werden auch diese Formulierung auf die 2. Lesung legistisch überprüfen. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann lesen wir weiter.II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir die 1. Lesung des Gesetzes betreffend die Abänderung des Gesetzes über das Halten von Hunden beraten.
-ooOoo-
GESETZ BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER DIE LANDES- UND GEMEINDESTEUERN (STEUERGESETZ)
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen zu einer weiteren Gesetzesvorlage, und zwar zum Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz). Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen.Art. 138 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 138 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 140 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 140 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 141 Abs. 3 bis 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 141 Abs. 3 bis 6 steht zur Diskussion.
Stv. Abg. Rony Bargetze:
Danke, Herr Präsident. Ich möchte mich hier verschiedenen Vorrednern anschliessen. Ich kann der Argumentation der Regierung um Befreiung von der Hundesteuer für gefährliche Hunde nicht folgen. Wieso sollen Halter von gefährlichen Hunden finanziell besser gestellt werden als Halter von normalen Hunden? Das würde ja einer Förderung zum Halten von gefährlichen Hunden gleichkommen. Ich denke, das wollen wir nun wirklich nicht. Jeder, der sich einen gefährlichen Hund anschafft, weiss, was auf ihn zukommt. Ich bin der Meinung, wenn jemand unbedingt einen gefährlichen Hund halten will, soll er wie jeder andere Hundehalter Steuern bezahlen. Diese Hunde verursachen der Allgemeinheit die gleichen Kosten wie andere Hunde. Danke.Abg. Doris Frommelt:
Danke, Herr Präsident. Regierungsrat Meyer hat in der Eintretensdebatte in seinen Ausführungen zur vorgeschlagenen Befreiung von der Hundesteuer nach Ablegung einer Prüfung versprochen, dass die Regierung diese Thematik nochmals überdenken werde. Dies auch im Hinblick auf die heute von verschiedenen Abgeordneten geäusserte Meinung gegen eine Steuerbefreiung. Sollte jedoch der diesbezügliche Art. 141 Abs. 3 bis 6 des Steuergesetzes in der 2. Lesung noch in der Vorlage verbleiben, so werde ich zu diesem Zeitpunkt eine Streichung der zusätzlichen Absätze des Artikels beantragen, um den Status quo zu belassen. Abg. Peter Lampert:
Ich habe eine Frage zur Steuerbefreiung: Sind speziell ausgebildete Hunde, zum Beispiel Dienst-, Rettungs- und Blindenhunde, die einsatzfähig oder in Ausbildung sind, von der Hundesteuer befreit? Abg. Alois Beck:
Wenn ich schon dran bin, kann ich noch auf meinen Vorredner kurz eingehen. Ich habe ja bei früherer Gelegenheit schon die Bestimmung von Art. 141 Steuergesetz zitiert, wo es um die Steuerermässigung und Steuererlass geht, wo es eben heisst, dass auf Hunde, welche von Blinden als Führer gehalten werden, keine Steuer erhoben wird. Und im Abs. 2 heisst es bei Bst. b: «Wenn der Hund von Personen gehalten wird, die ihn zur Ausübung eines Berufes benötigen». Das wäre jetzt eine Auslegungsfrage. Herr Präsident, wenn Sie mir erlauben, habe ich noch eine Frage an die Regierung bezüglich Art. 138, wo es heisst: Für jeden mehr als fünf Monate alten Hund ist dann die Steuer zu entrichten. Würde das im Lichte der Ausführungen von Regierungsrat Meyer, dass geplant ist, dass ein Hund bereits ab drei Monaten gemeldet werden muss, dann müsste auch hier - meiner Ansicht nach - eine entsprechende Anpassung erfolgen. Abg. Peter Lampert:
Wenn ich den Abg. Alois Beck richtig verstanden habe, sind das Hunde, die sie zur beruflichen Ausbildung oder im Beruf im Einsatz haben. Das sind zum Beispiel Lawinenhunde oder Flächensuchhunde, wobei die Hundeführer in ihrer Freizeit die Arbeit mit ihnen ausführen. Regierungsrat Martin Meyer:
Danke, Herr Präsident. Zum Art. 141 haben wir uns ja bereits schon ausgetauscht. Diesbezüglich wird die Regierung die Voten kritisch auf die 2. Lesung überprüfen. Das habe ich bereits zugesichert. Dann zum Art. 138 betreffend die Frist im Abs. 1 für jeden mehr als fünf Monate alten Hund, ob wir das jetzt anpassen werden auf diese drei Monate oder nicht. Noch einmal zum Sachverhalt: Im Tierschutzgesetz oder jetzt auch im Hundegesetz sind wir aufgrund der schweizerischen Gesetzgebung verpflichtet, dies nachzuvollziehen. Darum setzen wir dort die Frist herunter. Im Steuergesetz besteht nicht unmittelbar eine Notwendigkeit, die Frist zu reduzieren. Aber selbstverständlich macht es Sinn, dass, wenn wir das in der entsprechenden Gesetzgebung vorne korrigieren, dass wir hier die Frist auch heruntersetzen. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 142 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 142 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Stv. Abg. Rony Bargetze:
Entschuldigung, ich habe nicht zum In-Kraft-Treten eine Frage, sondern eine Frage allgemeiner Art zum Hundegesetz. Meine Frage hat nicht unmittelbar mit dem Thema «gefährliche Hunde» zu tun, sondern mit dem Thema «Hundekot». Wie heute schon mehrfach - besonders von der Abg. Frommelt - ausgeführt, ist Hundekot in verschiedenen Bereichen wie Landwirtschaft, Unterhalt von Wegen und Strassen oder einfach für Spaziergänger ein Ärgernis. Meine Frage: Gibt es ein Gesetz oder eine Verordnung, die einen Hundehalter verpflichtet, den Hundekot zu beseitigen oder das Zuwiderhandeln unter Strafe stellt, oder ist beabsichtigt, einen solchen Artikel einzuführen? Danke.Regierungsrat Martin Meyer:
Danke, Herr Präsident. Wir haben im bestehenden Hundegesetz in Art. 4 Abs. 2 Bst. b eine Bestimmung, die wie folgt lautet: «Fusswege und Trottoirs, Park-, Schul-, Spiel- oder Sportanlagen sowie Gärten und unmittelbar zum Haus gehörige Anlagen, Futterwiesen und Gemüsefelder sollten nicht verunreinigt werden». Das ist eine allgemeine Pflicht, die heute schon für den Hundehalter besteht. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Damit haben wir die 1. Lesung des Gesetzes betreffend die Abänderung über die Landes- und Gemeindesteuern ebenfalls durchgeführt und gleichzeitig Traktandum 27 erledigt. -ooOoo-