Abänderung des Strassenverkehrsgesetzes (Nr. 8/2006), 1. Lesung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Frauen und Herren Abgeordnete, wir setzen unsere Beratungen am 2. Tag der März-Landtagssitzung fort. Wir kommen zu Traktandum 24: Abänderung des Strassenverkehrsgesetzes. Sofern Eintreten auf diese Gesetzesvorlage beschlossen wird, behandeln wir auch diese Gesetzesvorlage in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag der Regierung Nr. 8/2006 steht zur Diskussion.Abg. Günther Kranz:
Herr Präsident, meine Damen und Herren Abgeordnete.
Das liechtensteinische Strassenverkehrsgesetz ist seit 1978 in Kraft und ist in den wesentlichen Bestimmungen an das schweizerische Strassenverkehrsgesetz angelehnt, welches im Dezember 2001 zur Erhöhung der Verkehrssicherheit in administrativen Bereichen vor allem bezüglich Administrativ-Massnahmen durch eine Verschärfung der Führerausweisentzüge revidiert und ab 1.1.2005 im Rahmen der Einführung der 0,5-Promillegrenze umgesetzt wurde. Die Regierung beabsichtigt nun mit vorliegendem Bericht und Antrag, aus diesem Bereich nur das Fahren unter Drogen- und Betäubungsmitteleinfluss zu übernehmen. Der Bereich Führerausweisentzüge mit Kaskadensystem (längere Entzugsdauer bei Rückfällen), wie er in der Schweiz seit 1.1.2005 erfolgreich eingeführt wurde, fehlt in der Gesetzesvorlage.
In das schweizerische Strassenverkehrsgesetz wurde im Zuge der Revision eine markante Gesetzesänderung mit der Bestimmung über den Führerausweis auf Probe aufgenommen.
In der liechtensteinischen Gesetzesvorlage wird dieser Passus nicht aufgeführt und für das Weglassen auch keine Begründung angegeben. Die Schweiz dürfte hier gute Gründe haben, dass sie dieser Massnahme - Führerausweis auf Probe - einen mit sechs Punkten umfassenden Gesetzesartikel widmet. Ich nehme an, dass dies kein Willkürakt seitens unserer Nachbarn ist, sondern aufgrund bitterer Erfahrung mit Konsequenzen aus Personen- und Materialschäden in die Gesetzesrevision eingeflossen ist. Inhaltlich dürften sich die Vergehen nicht unterscheiden, lediglich in deren Häufigkeit.
Aus welchen Gründen verzichtet die Regierung, diesen Artikel - Führerausweis auf Probe - aus dem schweizerischen in das liechtensteinische Strassenverkehrsgesetz zu übernehmen, und aus welchen Gründen nimmt die Regierung aus dem schweizerischen Strassenverkehrsgesetz im Bereich der Führerausweisentzüge nur die Widerhandlung «Fahren unter Betäubungsmittel- und Arzneimitteleinfluss» heraus? Weiters möchte ich fragen: Wurde zur Abänderung des Strassenverkehrsgesetzes eine Vernehmlassung bei interessierten und betroffenen Verbänden und Institutionen durchgeführt?
Rein von der Systematik betrachtet gefällt in den Artikeln 16a, 16b und 16c des schweizerischen SVG die jeweilige abschliessende Aufzählung bei wiederholten Gesetzesverstössen unter Berücksichtigung der Intention des fehlbaren Handelns. Dort wird der Stufenbau wie folgt vorgenommen:
Führerausweisentzug nach einer leichten Widerhandlung, nach einer mittelschweren Widerhandlung, nach einer schweren Widerhandlung
Die Gesetzesartikel 15 und 16 unseres Strassenverkehrsgesetzes sollten in der systematischen Gliederung jenen der Schweiz angepasst werden und würden daher deutlich lesbarer.
Nach meiner Interpretation fehlen in unserer Gesetzesvorlage im Vergleich zur Schweiz vor allem die Ausführungen und Massnahmen zum «Führerausweisentzug nach einer mittelschweren Widerhandlung». Stimmt das so und was meint die Regierung hierzu?
Eine weitere Frage richtet sich nach Art. 16 «Dauer des Führerausweisentzuges», Abs. 1, Bst. d: Inhaltlich geht es um die Dauer des Entzuges von Führer- und Lernfahrausweisen. In diesem Artikel müsste analog Bst. b-bis auch die Vereitelung bzw. Verweigerung der Blutprobe im Rückfall innert 5 Jahren vorgesehen sein.
Beispiel 1: Wenn ein Motorfahrzeugführer innert 5 Jahren seit Ablauf des letzten Führerausweisentzu-
ges wegen Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand aufgrund von Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss erneut in einem solchen Zustand ein Motorfahrzeug geführt hat, wird ihm der Führerausweis nach Art. 16 Abs. 1 Bst. d für eine Dauer von mindestens einem Jahr entzogen.
Beispiel 2:
Wenn der gleiche Motorfahrzeugführer innert 5 Jahren seit Ablauf des letzten Führerausweisentzuges wegen Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand aufgrund von Alkohol, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss erneut in einem solchen Zustand ein Motorfahrzeug geführt hat und dabei zur Feststellung der Fahrunfähigkeit bezüglich Alkohol oder Betäubungsmittel die polizeilich angeordnete Blutprobe verweigert, kann ihm der Führerausweis nicht nach Art. 16 Abs. 1 Bst. d für die Dauer eines Jahres entzogen werden.
Als Ersttäter wird ein Fahrzeugführer, der die Blutprobe vereitelt oder verweigert hat, gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. b-bis mit einem Führerausweisentzug von mindestens 3 Monaten zu Recht härter angefasst als ein Motorfahrzeugführer, der nach Bst. b erstmals in fahrunfähigem Zustand ein Motorfahrzeug geführt hat und nur für zwei Monate einen Ausweisentzug zu erwarten hat. Wenn er aber als Wiederholungstäter die Blutprobe verweigert, kann er nicht wie ein Fahrzeugführer, der sich widerstandslos einer Blutprobe unterziehen lässt, härter angefasst und mit einem Ausweisentzug von einem Jahr sanktioniert werden. Dies ist für mich aus Gründen der Rechtsgleichheit nicht nachvollziehbar.
Im schweizerischen Strassenverkehrsgesetz wurde diese Rechtsungleichheit mit der Umsetzung der neuen Administrativmassnahmen ab 1.1.2005 ausgemerzt, indem die Widerhandlungen Fahren in angetrunkenem Zustand über 0,5 Promille und unter Betäubungsmitteleinfluss sowie Vereitelung oder Verweigerung der Blutprobe grundsätzlich mit einem Führerausweisentzug von mindestens 3 Monaten und im Wiederholungsfall von mindestens einem Jahr geahndet werden.
Ich frage die Regierung daher an, ob sie prüfen könnte, die Entzugsdauer für Fahren in fahrunfähigem Zustand nach Art. 16 Abs. 1 Bst. b analog Bst. b-bis auf 3 Monate zu erhöhen und Bst. d mit der Widerhandlung im Sinne von Bst. b-bis zu ergänzen, damit für die einzelnen Widerhandlungen eine Rechtsgleichheit geschaffen wird.
Als Ergänzung zu Abs. 1 lit. b stelle ich den Antrag, mit einem Führerausweisentzug von mindestens zwei Monaten zu belegen, wenn der Führer den Verkehr im Sinne von Art. 15 Abs. 3 Bst. a und dem neuen Art. 85 Abs. 2 in schwerer Weise gefährdet hat. Im schweizerischen SVG bildetet diese Widerhandlung neu einen Führerausweisentzug von mindestens 3 Monaten.
Zentraler Inhalt der Gesetzesrevision bildet das Führen von Fahrzeugen unter Betäubungs- oder Arzneimitteleinfluss. Im Gegensatz zum Fahren in angetrunkenem Zustand sieht das bisherige SVG weder Untersuchungsmassnahmen im Verdachtsfall noch entsprechende Strafmassnahmen vor. Neu sollen beide Vergehen einander gleichgestellt werden. Die Untersuchungsmassnahmen für Alkohol- und Drogenverdächtige werden in Art. 51 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzesentwurfes abgehandelt, was ich für sinnvoll erachte.
Die Gesetzesvorlage räumt der Regierung nun die Möglichkeit ein, die Grenzwerte festzulegen, wonach eine Person nach Einnahme eines Arznei- oder Betäubungsmittels als fahrunfähig gilt. Sie kann dabei auf eine speziell für diesen Sachverhalt angefertigte Studie aus der Schweiz zurückgreifen. Für gewisse Substanzen - in erster Linie ist hier an harte Drogen wie Heroin oder Kokain zu denken - ist es überdies auch denkbar, dass ein Null-Grenzwert eingeführt wird.
Für die Bemessung des Strafverfahrens orientiert sich diese Vorlage an den Bestimmungen für das Fahren in angetrunkenem Zustand. Dies bedeutet, dass ein Verstoss einen Führerausweisentzug von mindestens zwei Monaten zur Folge hat. Es gilt bei Fahren unter Drogeneinfluss die Null-Toleranz. Diesbezüglich ist eine Abänderung des Art. 2 der Verkehrsregelnverordnung vorgesehen.
Zu Art. 20 «Fuhrleute» Abs. 1 - dieser bestimmt: «Kinder im vorschulpflichtigen Alter dürfen keine Tierfuhrwerke führen». Darunter verstehe ich vornehmlich Pferdefuhrwerke. Das spielt natürlich heute keine grosse Rolle mehr. Unvorstellbar ist mir auch ein schulpflichtiges Kind mit einem Pferdefuhrwerk auf unseren stark befahrenen Strassen, welches kaum die einschlägigen Verkehrsregeln kennt noch die Gefahr abschätzen kann, welcher es sich mit einem Zugtier im hohen Verkehrsaufkommen aussetzt. Hier ersuche ich die Regierung, diesen Artikel zu ergänzen und ein Mindestalter beispielsweise von 14 Jah-
ren festzulegen und als Voraussetzung im Besitze eines Brevets, das heisst, Diplom für Pferdefahrprüfung, zu sein. Nebst den einschlägigen Kenntnissen mit einem Tier im Strassenverkehr muss auch eine gewisse körperliche Konstitution vorhanden sein.
Dann zu Art. 99 - Durchführung des Gesetzes: Dieser Artikel sieht in Abs. 2 neu vor, dass die Regierung mit Verordnung eine Erteilung von Ausnahmebewilligungen für das Befahren von mit einem Fahrverbot belegten Strassen an die Gemeindevorsteher übertragen kann. Diese Bewilligungen wurden bisher von der MFK erteilt. «Die Gemeindebehörde weiss im Normalfall besser über die Notwendigkeit einer Bewilligung auf ihrem Gemeindegebiet Bescheid» - so die Ausführungen im Bericht und Antrag. Ob der administrative Aufwand hier reduziert und die Bewilligungen gleich restriktiv gehandhabt werden, wird die Zukunft weisen. Benötigt jemand eine Bewilligung für ein bestimmtes Revier - beispielsweise am Eschnerberg - so ist es rein durch hoheitsrechtliche Gründe bedingt, dass er bei zwei Gemeindevorstehungen eine Bewilligung einzuholen hat. Diese Situation dürfte in unserem Land keine Ausnahme sein und ich befürchte, der Verwaltungsaufwand wird nicht kleiner.
Das Bundesland Vorarlberg hat zu Beginn des Jahres 1998 die 0,5-Promille-Alkoholgrenze eingeführt und in der Schweiz wurde diese auf 1. Januar 2005 in Kraft gesetzt. In Liechtenstein liegt die Alkoholgrenze immer noch bei 0,8 Promille. Die Schweiz vermeldete vergangenen Oktober, dass das strengere Alkoholregime im Strassenverkehr Wirkung zeige und die Zahlen der schweren Unfälle im Vergleich zum ersten Halbjahr 2004 um 12% gesenkt werden konnten. Herr Regierungsrat Meyer antwortete auf eine Kleine Anfrage im letzten Herbst, dass die Ergebnisse im Bundesland Vorarlberg vorerst erfolgreich waren und nun nach Ablauf von sieben Jahren die Unfälle wieder auf dem Niveau vor dem Jahre 1998 liegen. Die Abklärungen über die Ursachen sollen abgewartet und dann die Ergebnisse in die Revision des Strassenverkehrsgesetzes einbezogen werden.
Nun liegt diese Gesetzesrevision vor und laut Bericht und Antrag beabsichtigt die Regierung, vorläufig nicht die 0,5-Promillegrenze einzuführen. Sind der Regierung zwischenzeitlich die Ergebnisse aus Vorarlberg bekannt? Und wenn ja, welche konkreten Schlüsse können daraus gezogen werden?
Gerichtsmedizinisch konnte nach meinen Erkundigungen klar belegt werden, dass bei steigenden Alkoholpromillen die Reaktion auf Unvorhergesehenes markant schwächer wird. Dies müsste doch für die Einführung der 0,5-Promillegrenze sprechen und schliesslich könnten die Strassenverkehrsunfälle reduziert werden. Dies möchte doch ein hehres Ziel der Einführung der 0,5-Promillegrenze sein.
Ich bin für Eintreten auf die Gesetzesvorlage und bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit.Abg. Rudolf Lampert:
Der Abg. Kranz hat bereits ausgeführt, was die Schwergewichte dieser Vorlage sind. Ich verzichte deshalb darauf, diese zu wiederholen. Es bleibt lediglich noch zu ergänzen, dass hier auch noch eine Neuregelung bezüglich der Typengenehmigung von Fahrzeugen eingeführt wird. So kann die Regierung bei Vorliegen einer ausländischen Fahrzeugtypengenehmigung, die auf der Grundlage gleichwertiger Vorschriften erteilt worden ist, auf die Erteilung einer liechtensteinischen Typengenehmigung verzichten. In der Praxis wird das vermutlich bedeuten, dass dann Fahrzeuge, die beispielsweise irgendwo in der EU gekauft wurden, hier ohne zusätzliche Typenprüfung eingelöst werden können und dadurch auch Handelserleichterungen stattfinden werden.Mit den übrigen Ausführungen des Abg. Kranz, vor allem mit den Verschärfungen verschiedener Gesetze, werde ich mich nicht einverstanden erklären. Aber es steht selbstverständlich jedem Abgeordneten frei, hier seine Eingaben zu machen. Wenn ich schon am Wort bin, möchte ich eines noch aufgreifen was er bezüglich Art. 99 gesagt hat, nämlich die Erteilung der Bewilligungen auf Gemeindeebene zu verfrachten. Auch dort sehe ich das Problem beispielsweise bei Jägern, bei den Fischern, bei Rettungsdiensten - ich denke hier an die Bergrettung -, dass dort von 11 Gemeinden Bewilligungen eingeholt werden müssen, oder wie er es ausgeführt hat, bei einer Jagd in Schellenberg. Er hat dabei wahrscheinlich Mauren vergessen, denn es braucht dort von drei Gemeinden die Bewilligungen und nicht nur von zwei. Ich glaube, auf dieses Erschwernis bezüglich der Bewilligungseinholung sollte verzichtet werden. Vielleicht kann - wenn es sich nur auf eine Gemeinde bezieht -, dass die Gemeinde dann diese Bewilligung erteilen kann. Aber wenn es sich über mehrere Gemeinden fortzieht, so halte ich das für sinnlos, dass dreimal der Verwaltungsaufwand erbracht wird. Dort scheint es mir nach wie vor sinnvoll, dass das bei der Landespolizei bzw. bei der bisherigen Stelle eingeholt werden kann.Abg. Pepo Frick:
Der Abg. Kranz hat breit dargelegt, um was es geht. Ich versuche, nicht allzu viel zu wiederholen. Folgendes: Nicht übernommen werden die Einführung des Führerausweises auf Probe für Neulenker - das wurde festgestellt - sowie eine generelle Verschärfung der Administrativmassnahmen. Es wird erwähnt, detaillierte Abklärungen seien noch notwendig. Dabei sind für mich die Fakten klar. Neulenker, vor allem männlichen Geschlechts, verursachen proportional viel mehr Unfälle als Fahrer über 25 Jahre. Es widerspricht auch dem gesunden Volksempfinden, dass Wiederholungstäter nicht härter angefasst bzw. bestraft werden - oder einfacher gesagt: Wie viele Menschen muss ein betrunkener Autofahrer verletzen oder gar töten, bis die Administrativmassnahmen generell verschärft werden - wie es so schön heisst?Ich fordere die Regierung auf, diese zwei Massnahmen bis zur 2. Lesung in diese Teilrevision einzubauen. Ebenso möchte die Regierung, wie erwähnt, keine Senkung der geltenden Promillegrenze auf 0,5 Promille. Die dementsprechende Frage der Abg. Claudia Heeb-Fleck beantwortete Herr Regierungsrat Meyer in der Oktober-Sitzung lapidar wie folgt: «Die Regierung gedenkt, die 0,5-Promillegrenze in Liechtenstein nicht einzuführen». Auf Nachfrage erklärte dann Herr Meyer, dass noch Abklärungen abgewartet werden. Und dann wörtlich - ich zitiere: «Wir werden die Ergebnisse dann in die Revision einfliessen lassen». Von diesen Ergebnissen erfahre ich im Bericht und Antrag nichts, nur die wiederholte Antwort aus dem Oktober-Landtag. Als Zwangsabonnent des «Volksblattes» bekomme ich dann allerdings am 4.3.2006 mehr Infos. Unter dem grossen Titel auf der Frontseite mit einem lächelnden Regierungsrat lese ich wenig Erbauliches - ich zitiere: «Erschreckend und traurig zugleich stellt sich die Statistik der Verkehrsopfer in Europa dar. Jährlich sterben 40'000 Menschen auf Europas Strassen. Als Hauptverursacher konnte der Alkohol am Steuer ausgemacht werden. Wegen betrunkenen Fahrzeuglenkern sterben jährlich alleine 10'000 Personen». Aufgrund dieser erschreckenden Zahlen habe ich logischerweise erwartet, dass sich unser Regierungsrat für eine Herabsetzung des Promillewertes einsetzen würde. Ich lese dann aber einigermassen erstaunt im Interview in derselben Ausgabe - ich zitiere: «Liechtenstein legt das Augenmerk daher nicht primär auf den Grenzwert an sich, sondern auf regelmässige Kontrollen und allfällige Sanktionen gegen alkoholisierte Fahrer. Ein Grenzwert von 0,8-Promille, der kontrolliert und eingehalten wird, dient der Verkehrssicherheit besser als ein Grenzwert von 0,5-Promille, der aber nur ungenügend kontrolliert und daher nicht eingehalten wird». Dazu meine Frage: Warum soll ein Grenzwert von 0,5-Promille nicht gleich kontrolliert werden können wie ein Grenzwert von 0,8 Promille?Die heute gültige Grenze einer Blutalkoholkonzentration von 0,8 Promille ist in Art. 2 Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung vom 1.8.1978 geregelt. Ich beantrage hiermit, dass der Promillegrenzwert sobald als möglich auf 0,5 Promille herabgesetzt wird. Ich bin für Eintreten auf die Vorlage. Danke.Abg. Andrea Matt:
Im Jahre 2004 wurden in der Schweiz 917 Fussgänger auf den Zebrastreifen angefahren und verletzt, 33 Fussgänger wurden getötet. Gemäss einem Expertenbericht werden mehr als die Hälfte aller getöteten Fussgänger in der Mitte oder auf der zweiten Fahrbahnhälfte angefahren. Nur rund 5% der Unfälle werden von den Fussgängern verschuldet, 80% werden eindeutig durch Fahrzeuglenker verursacht. Bei Unfällen auf dem Zebrastreifen sind laut bfu vor allem ältere Menschen betroffen. Laut bfu war 1999 nur jeder zweite Lenker bereit, am Zebrastreifen anzuhalten, wenn ein Fussgänger erkennbar die Strasse überqueren wollte. Seit kurzem gibt es in der Schweiz eine Busse: «Nichtanhalten am Zebrastreifen» kostet jetzt CHF 140. Ich möchte die Regierung fragen: - Ist bei uns eine entsprechende Busse geplant?
- Wenn ja, wann?
- Wenn nein, mit welcher Begründung wird auf diese Busse verzichtet?
Abg. Rudolf Lampert:
Da die Promillegrenze ein interessantes Thema zu sein scheint, habe ich folgende Frage an die Regierung: Wie viele Unfallbeteiligte werden in Liechtenstein mit einem Promillegehalt zwischen 0,5 und 0,8 Promille erfasst? Das würde bedeuten, wenn man diese von 0,8 auf 0,5 Promille setzt, dass dann entsprechende Massnahmen greifen würden. Alles andere scheint mir dann - wenn man hier von so und so vielen Toten bei Unfällen redet, die unter Einfluss von Alkohol verursacht wurden, so sprechen wir unter Umständen von 1, 2 oder 3 Promillen. Da gibt es die unterschiedlichsten Zahlen. Mich würde aber interessieren: Wie viele Unfälle werden zwischen 0,5 und 0,8 Promille verursacht? Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wenn es keine weiteren Wortmeldungen aus dem Plenum gibt, gebe ich das Wort Herrn Regierungsrat Martin Meyer. Regierungsrat Martin Meyer:
Danke, Herr Präsident. Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete. Zuerst einmal möchte ich mich für die sehr interessanten und auch meines Erachtens konstruktiven Voten zu dieser Gesetzesvorlage bedanken. Ich erlaube mir einleitend einige allgemeine Bemerkungen zu machen und werde dann im zweiten Teil auf Ihre Fragen eingehen:
Der vorliegende Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag behandelt eine Teilrevision des Strassenverkehrsgesetzes. Da sich das liechtensteinische Strassenverkehrsgesetz eng an das schweizerische Strassenverkehrsgesetz anlehnt und die Schweiz im Jahre 2001 eine Teilrevision vorgenommen hat, möchte nun auch die liechtensteinische Regierung einen Teil dieser Bestimmungen übernehmen. Die Änderungen bezwecken vor allem die Erhöhung der Verkehrssicherheit und eine Vereinfachung der administrativen Abläufe.
In diese Revision nicht übernommen wurde die Einführung des Führerausweises auf Probe für Neulenker sowie eine generelle Verschärfung der Administrativmassnahmen.
Ich komme später noch auf diesen Punkt zurück.
Im Wesentlichen betrifft die Regierungsvorlage folgende Punkte:
-
Künftig sollen detaillierte Bestimmungen über Masse und Gewicht von Motorfahrzeugen nicht mehr im Strassenverkehrsgesetz selbst, sondern neu in die Verkehrsregelnverordnung aufgenommen werden. Auf Gesetzesebene wird nur noch das zulässige Gesamtgewicht - analog dem schweizerischen Recht - geregelt. Dies deshalb, um schneller auf Veränderungen seitens der Schweiz und der EU-Richtlinien reagieren zu können.
- Die Regierung kann bei Vorliegen einer ausländischen Fahrzeugtypengenehmigung auf eine liechtensteinische Typengenehmigung verzichten. Diese Änderung zielt darauf ab, einerseits EU-Typengenehmigungen zu akzeptieren, andererseits aber auch Typengenehmigungen ausserhalb
des EWR-Raumes akzeptieren zu können. Eine eigenständige Typengenehmigung wäre für Liechtenstein mit einem unverhältnismässig hohen personellen und technischen Aufwand verbunden, der sich nicht rechtfertigen liesse.
-
Zentrales Anliegen ist es, das Fahren unter Betäubungs- und Arzneimitteleinfluss dem Fahren in angetrunkenem Zustand gleichzustellen. Die Regierung legt dabei die entsprechenden Grenzwerte mit Verordnung fest. Beim Fahren unter Alkoholeinfluss beabsichtigt die Regierung, die 0,8-Promillegrenze beizubehalten und beim Fahren unter Drogeneinfluss eine Null-Toleranzgrenze einzuführen. Auch auf diesen Punkt komme ich aufgrund Ihrer Voten noch einmal im Detail zurück. Im Wiederholungsfall innert 5 Jahren soll der Führerausweis für ein Jahr entzogen werden. Durch diese Bestimmung bezweckt die Regierung, die Verkehrssicherheit zu erhöhen.
-
Weiters soll den Gemeindevorstehern und dem Bürgermeister die Kompetenz erteilt werden, um auf ihrem Gemeindegebiet Fahrbewilligungen auf mit Fahrverbot belegten Strassen zu erteilen. Fahrbewilligungen, die mehrere Gemeinden oder das Alpengebiet betreffen, würden nach wie vor von der Motorfahrzeugkontrolle ausgestellt. Dadurch könnten die administrativen Abläufe für die Bürger und die Behörden vereinfacht werden.
Die Verkehrssicherheit stellt für die Regierung eine hohe Priorität dar. Die vorliegende Revision des Strassenverkehrsgesetzes bildet deshalb ein wichtiges Element, die Verkehrssicherheit auf Liechtensteins Strassen zu erhöhen.
Ich erlaube mir nun, Ihre zahlreichen Fragen und Anmerkungen, die Sie zu einzelnen Gesetzesartikeln vorgebracht haben, thematisch zu beantworten: Sie haben zuerst mehrfach folgende Fragen gestellt: Warum wurde der Führerschein auf Probe nicht eingeführt? Und warum wurde auch das Kaskadensystem nicht eingeführt? Wie Sie dem Bericht und Antrag entnehmen können, ist nur ein Teil der schweizerischen Gesetzesbestimmungen, die in der Schweiz bereits umgesetzt sind, übernommen worden. Und für diesen Teil, den Liechtenstein übernommen hat, haben wir keine Vernehmlassung durchgeführt. Es ist aber auf Seite 7 ausgeführt, dass eine interne Vernehmlassung durchgeführt worden ist. Die Motorfahrzeugkontrolle, die Landespolizei und auch die Gerichte haben sich zu diesen Bestimmungen, die wir jetzt umgesetzt haben, geäussert. Dieser Weg war in der Vergangenheit zumindest üblich. Es hat bei Strassenverkehrsrevisionen in der Vergangenheit keine externen Vernehmlassungen gegeben. Wir haben aber bewusst festgehalten, dass wir die offenen Fragen - und da spreche ich den Führerschein auf Probe an, aber auch das Kaskadensystem und auch andere Bereiche, die die Schweiz umgesetzt hat -, dass wir eben diese Bereiche, die auch in der Öffentlichkeit sehr kontrovers diskutiert werden, bewusst in einen separaten Vernehmlassungsbericht geben, und dass wir diesen einer breiten Vernehmlassung unterziehen möchten.Was wurde in der Schweiz noch zusätzlich umgesetzt? Sie haben das angesprochen: Das ist einerseits der Führerschein auf Probe. Die Schweiz hat den Führerschein auf Probe per 1.12.2005 eingeführt. Warum hat Liechtenstein dies jetzt in diesem Bericht und Antrag noch nicht nachvollzogen? Ich habe das bereits ausgeführt: Erstens einmal möchten wir diese Thematik in die Vernehmlassung geben. Zweitens möchten wir auch die ersten Erfahrungen abwarten, die die Schweiz damit gemacht hat. Das sind ja nicht nur Gesetzesbestimmungen, sondern dahinter stehen auch administrative Abläufe. So müssen zum Beispiel die Ausbildungen geändert werden. In dieser Zweiphasenausbildung hat dann der Proband auch die Möglichkeit, entsprechende Fahrsicherheitstrainings zu machen. Er muss damit auch zusätzliche Aufwendungen auf sich nehmen. Ich denke, das sind alles Fragen, die es rechtfertigen, dass wir zuerst einmal abwarten, wie sich das in der Schweiz entwickelt. Ich habe es aufgeführt: Aufgrund der Tragweite der Neuregelung soll zudem eine Vernehmlassung durchgeführt werden. Was wir auch abgewartet haben, war der Erfahrungsaustausch anlässlich des informellen Verkehrsministertreffens anfangs März in Bregenz. Auch dort war die Verkehrssicherheit und das Thema «Führerschein auf Probe» im Speziellen oder die Fahrausbildung ganz allgemein ein wichtiges Thema. Und dort haben sich die anwesenden Minister durchwegs positiv zur Zweiphasenausbildung geäussert, was uns bestärkt, diese Vernehmlassung jetzt möglichst schnell durchzuführen.Warum wurde das Kaskadensystem nicht analog der schweizerischen Vorlage eingeführt? Der Zweck dieses Kaskadensystems ist, dass die Administrativmassnahmen im Wiederholungsfall stufenweise verschärft werden und schlussendlich bis zu einem unbefristeten Führerausweisentzug führen. Das ist das so genannte Kaskadensystem. Wir haben das intern geprüft. Und wir erachten das Kaskadensystem so, wie es in der Schweiz umgesetzt worden ist, in einigen Punkten als zu restriktiv. Aber auch hier gilt: Wir möchten diese Punkte klären und werden in einer separaten Vernehmlassungsvorlage eruieren, wie diese Thematik von den verschiedenen Fachexperten in Liechtenstein eingeschätzt wird.Es sind aber auch noch andere Dinge in der Schweiz umgesetzt worden, über die man sich auch unterhalten könnte, so zum Beispiel anlassfreie Alkoholkontrollen. Damit könnte die Landespolizei zum Beispiel ohne Verdachtsfall jemanden anhalten und auf Alkohol oder auf Medikamente-Einfluss kontrollieren. Bisher braucht die Landespolizei - wie es das Gesetz vorsieht - immer noch einen Verdachtsfall. Und was die Schweiz auch gemacht hat, als die Promillegrenze von 0,8 auf 0,5 Promille gesenkt wurde: Es wird zwischen einer qualifizierten Blutalkohol- und einer nicht qualifizierten Blutalkoholkonzentration unterschieden. Auf die Promillegrenze möchte ich später noch zu sprechen kommen.Der Abg. Günther Kranz hat insbesondere bei den Artikeln 15 und 16 verschiedene Abänderungs- oder Ergänzungsanträge gestellt. Diese Anträge werden wir selbstverständlich auf die 2. Lesung prüfen. Sie sind ja protokolliert. Ich möchte Ihnen einfach zwei Antworten vorneweg geben: Die Verweigerung einer Blutprobe zum Beispiel ist im Einzelfall in Art. 86a geregelt. Der Wiederholungsfall, den Sie skizziert haben, ist eben ein direkter Ausfluss des Kaskadensystems, wie es die Schweiz umgesetzt hat. Die schweizerischen und die liechtensteinischen Normen sind in diesem Bereich nicht mehr 1:1 vergleichbar, insbesondere was die Art. 15 und Art. 16 anbelangt. Dort zeigt das Kaskadensystem in der Schweiz seine erste Wirkung. Sie haben das als Rechtsungleichheit bezeichnet. Das wurde mit dem Kaskadensystem behoben. Aber wie gesagt, Ihre Anträge sind im Detail protokolliert. Wir werden sie überprüfen. Dann wurde von verschiedenen Votanten noch die Frage gestellt, wie das mit Art. 99 aussieht, mit dieser Fahrbewilligung auf mit Fahrverbot belegten Strassen: Hierzu ist einmal grundsätzlich festzuhalten, dass diese Gesetzesanpassung ein expliziter Wunsch der Vorsteherkonferenz war, die ein entsprechendes Ersuchen an das Land gerichtet hat. Die zuständigen Stellen haben das geprüft und sind der Meinung, dass eine Kompetenzverlagerung an die Gemeinden in diesem Fall zielführend oder sinnvoll wäre. Es gibt natürlich zwei Ausnahmen von dieser Regelung: Fahrten, die mehrere Gemeinden betreffen, und Fahrten im Alpengebiet. Diese Fahrbewilligungen würden nach wie vor von der Motorfahrzeugkontrolle ausgestellt. Das deckt dann auch Ihre Fragen zu den Rettungsorganisationen oder den Fischereiverband betreffend ab. Das gilt zum Beispiel auch für die Bergrettung, wenn sie mehrere Alpstrassen befährt. Es wird hier auch nicht unterschieden, ob es um Dauer- oder Einzelbewilligungen geht. Auf Seiten des Landes ist es so geregelt, dass zwischen Dauer- oder Einzelbewilligungen unterschieden wird. Wie es dann die Gemeinde im Einzelfall regeln möchte, das müssen wir dann den Gemeindeverantwortlichen überlassen. Aber, ich glaube, wichtig für Sie ist die Information, dass für Fahrten, die mehrere Gemeinden betreffen, oder Fahrten im Alpengebiet, dass das nach wie vor in der Kompetenz des Landes bleiben wird.Dann möchte ich mich noch zum Thema der Promillegrenze und der Senkung von 0,8 auf 0,5 Promille äussern und was hier die Überlegungen der Regierung waren: Ziel einer Grenzwertsenkung ist es, dass die Anzahl der Verkehrsunfälle durch Alkoholeinfluss mittel- und langfristig gesenkt wird. Eine Senkung der Promillegrenze erreicht dies kurzfristig betrachtet wirklich. Erfahrungen aus Vorarlberg und erste Tendenzen aus der Schweiz zeigen aber, dass diese Wirkung nur von kurzer Dauer ist. In Vorarlberg ging die Zahl alkoholisierter Lenker und die Zahl der Verkehrsunfälle im Jahr nach der Senkung der Grenzwerte zurück. Danach sind die Zahlen aber wieder deutlich gestiegen und liegen heute über den Werten vor der Einführung. Wir haben das im Detail nachgeprüft. Ich möchte hier aus der Statistik zitieren: Die Zahl alkoholisierter Lenker sei schleichend wieder angestiegen, räumt die Bezirkshauptmannschaft Bregenz ein. In der Statistik liest sich dies so: Die Zahl von Unfällen mit Personenschaden hat sich seither stetig erhöht, jene der Verkehrstoten ist längst wieder auf dem Stand vor der Senkung der Promillegrenze. 2002 etwa waren alkoholisierte Lenker an 135 Unfällen mit Verletzten beteiligt, was einem Anteil von 7,3% aller derartigen Unfälle entspricht. Inzwischen verursachen alkoholisierte Lenker gar einen Viertel mehr Unfälle, als es noch vor 1998 der Fall gewesen ist. Die Polizei führt das vor allem auf zwei Ursachen zurück. Einerseits sei das Thema nicht mehr in den Medien präsent, andererseits ist die Zahl von Verkehrskontrollen mangels Personal zurückgegangen. Daraus schliessen die Vorarlberger: Wer nicht damit rechnen muss, kontrolliert zu werden, neigt dazu, alkoholisiert zu fahren, unabhängig von der erlaubten Promillegrenze. Und ein Abgeordneter hat das richtig ausgeführt: Das gilt besonders für Männer unter 24. Sie verursachen allein die Hälfte aller Unfälle, bei denen Alkohol im Spiel ist. Eine ähnliche Tendenz, wie das in Vorarlberg der Fall ist, zeichnet sich gegenwärtig in der Schweiz ab. Auch dort sind die Unfallzahlen nach der Senkung des Grenzwertes zunächst gesunken. Die jüngsten Zahlen verschiedener Kantone zeigen aber, dass bereits ab Jahresmitte 2005 die Anzahl der alkoholisierten Fahrer wieder gestiegen ist. So zum Beispiel im Kanton Uri. Diese und weitere Entwicklungen zeigen, dass alleine mit einer Senkung der Grenzwerte die eigentliche Zielsetzung langfristig nicht erreicht werden kann. Vielmehr ist es wichtiger, durch regelmässige Kontrolle und entsprechend harte Sanktionen die Einhaltung der Grenzwerte sicherzustellen. Daher wird Liechtenstein nach Ansicht der Regierung zur Senkung der Verkehrsunfälle durch Alkoholeinfluss weiterhin vor allem auf Kontrollen setzen. Wir sind auch der Ansicht, dass es deshalb nicht entscheidend ist, ob der Grenzwert 0,5 oder 0,8 Promille beträgt, sondern ob er eingehalten und dementsprechend sanktioniert wird.Der Abg. Rudolf Lampert hat noch die Frage gestellt, ob es eruierbar ist, wie viele Unfälle sich mit einem Alkoholgehalt zwischen 0,5 und 0,8 Promille ereignet haben: Diese Auskunft kann ich Ihnen heute nicht geben. Ich kann aber versuchen, das zu eruieren. Was ich Ihnen aber sagen kann, ist ein erster Auszug aus dem Rechenschaftsbericht der Motorfahrzeugkontrolle, den wir im Juni-Landtag diskutieren werden. Und das zeigt uns doch Erstaunliches - ich zitiere: «Gesamthaft wurden im Jahr 2005 im Zusammenhang mit Alkohol am Steuer eines Motorfahrzeuges 192 Führerausweise - inklusive 46 Alkoholrückfällige - entzogen oder ausländische Ausweise für Liechtenstein und die Schweiz aberkannt, was gegenüber im Jahr 2004 mit 158 Entzügen einer leichten Zunahme von 34 Massnahmen entspricht. Der durchschnittliche Blutalkohol betrug bei den 166 männlichen Fahrzeuglenkern 1,61 Promille und bei den 26 betroffenen Frauen 1,51 Promille. Die höchstgemessene Blutalkoholkonzentration betrug bei einem männlichen Fahrzeugführer 3,2 Promille». Diese Durchschnittswerte zeigen mir auf, dass, wenn es Verfehlungen gibt, dass sich diese weit jenseits dieser 0,8 Promille befinden. Ich denke, wir müssen die Diskussion um 0,5 oder 0,8 Promille auch vor solchen Realitäten führen.Dann war noch eine Frage der Abg. Andrea Matt, ob es Bussen für Nichtanhalten am Zebrastreifen gibt: Hierzu kann ich heute lediglich ausführen: Liechtenstein verfügt über einen Bussenkatalog, der diese Dinge entsprechend ahndet. Wie hoch die Bussen sind und ob diese bereits angepasst worden sind, kann ich Ihnen heute nicht sagen. Ich weiss aber, dass sich der Bussenkatalog aktuell in Überarbeitung befindet. So viel als Ausführungen meinerseits.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank, Herr Regierungsrat. Dann gebe ich das Wort dem Abg. Günther Kranz. Abg. Günther Kranz:
Ich bedanke mich für die ausführliche Beantwortung und nehme das gerne zur Kenntnis, dass Sie meine Anträge bis zur 2. Lesung prüfen möchten.Ich habe noch eine Zusatzfrage zu Art. 20 zu den Fuhrleuten: Wie sehen Sie das im Verkehr? Das «im Vorschulalter» ist mir etwas zu knapp. Ich denke doch, es braucht eine körperliche Konstitution und ich würde das Alter hochsetzen.Dann möchte ich noch eine Verständnisfrage stellen. Sie haben gesagt, dass es dann noch eine Vernehmlassung gibt in zwei Sachen: Führerausweis auf Probe und das Kaskadensystem. Welches wird dann der Anlass sein, das Strassenverkehrsgesetz nochmals zu thematisieren und eine Vernehmlassung durchzuführen? Waren wir unter Zeitdruck oder welches ist das Argument? Danke.Abg. Paul Vogt:
Herr Regierungsrat, ich finde Ihre Ausführungen ziemlich bedenklich. Eigentlich komme ich zum Schluss, dass die restlichen europäischen Länder mit ihrer niedrigeren Alkoholgrenze völlig daneben liegen, wenn man das Problem sachlich betrachtet. Offenbar hat Liechtenstein hier wichtige neue Erkenntnisse, die man vielleicht auch einmal mitteilen sollte. Aber ganz im Ernst: So, wie Sie das Problem hier darstellen, ist eigentlich Fahren in angetrunkenem Zustand ein Kavaliersdelikt. Und diese Ansicht kann ich nun wirklich nicht teilen. Ich denke, auch wenn man das unter europäischen Aspekten anschaut, müsste man einfach diese Verkehrspolitik, die sich europaweit durchsetzt, auch in Liechtenstein mitmachen.Wenn Sie sagen, die Regierung setzt in erster Linie auf vermehrte Alkoholproben, dann möchte ich wissen: Wie häufig werden denn Alkoholproben durchgeführt? Alkoholproben sind doch überhaupt nur möglich, wenn ein begründeter Verdacht vorliegt. Man kann nicht einfach irgendwelche Leute, ohne dass ein Verdacht vorhanden ist, auf Alkohol hin testen. Die Tatsache, dass einer aus einem Restaurant herauskommt allein genügt nicht für eine Alkoholprobe. Ich stelle auch immer wieder fest, dass nach einem Fest, wo man weiss, dass sehr viel Alkohol konsumiert wird, die Polizei nirgends auftritt. Da fahren massenhaft Leute alkoholisiert nach Hause - und das wird einfach toleriert. Abg. Pepo Frick:
Ich kann nur mein Erstaunen noch über die Ausführungen von Herrn Regierungsrat Meyer ausdrücken. Ich bin seit 30 Jahren im Beruf und uns wurde immer gesagt, wir sollten präventiv wirken. Und ich weiss genau, dass Grenzwerte, wenn sie tief angesetzt sind, eben einen präventiven Charakter haben. Vielleicht auch noch eine kleine Information: Machen Sie eine Umfrage, was die Leute in Liechtenstein denken, wie unser Grenzwert ist. Und die meisten sind eben sehr beeinflusst von der guten Werbung in der Schweiz. Es heisst «ein Glas». Und ich habe manche Menschen gefragt. Die sagen 0,5 Promille und halten sich an den Schweizer Grenzwert - und das ist 0,5 Promille. Ich würde mir eine andere Argumentation für die Nichteinführung der 0,5 Promille überlegen.Abg. Markus Büchel:
Danke, Herr Präsident. Ich hoffe nicht, dass das, was der Abg. Paul Vogt vorhin gesagt hat, bei uns im Lande massenhaft zutrifft. Ich glaube das zumindest nicht. Aber wenn, dann wäre die Polizei sicher die richtige Stelle, die das beurteilen könnte. Die Entgegnung des Abg. Pepo Frick zu den Ausführungen des Regierungsrats finde ich nicht logisch. Er hat gerade gesagt, dass die niedrigen Grenzwerte präventiv wirken würden. Aber die Ausführungen des Regierungsrats belegen gerade das Gegenteil. Präventiv wirkt nur die Befürchtung, dass kontrolliert wird und die permanente Ankündigung von durchzuführenden Kontrollen oder eben Werbemassnahmen. Auch das finde ich sehr gut, um allgemein die Einstellung zum Alkoholkonsum beim Führen eines Fahrzeuges anzusprechen. Aber präventiv wirkt einfach das, dass man fast permanent damit rechnen muss, dass man einfach kontrolliert wird. Und das belegen die Zahlen der Statistik aus Vorarlberg und auch aus der Schweiz. Sobald diese Aktionen nachlassen, dann missbrauchen vor allem die starken Alkoholkonsumenten genau diese Situation wieder. Und eine meiner Meinung nach konkretere Aussage zu diesem Thema, wie es eben wirken würde, wenn man die Grenze von 0,8 auf 0,5 Promille senken würde: Das ist genau das, was der Herr Regierungsrat angekündigt hat und was er bis zur 2. Lesung vielleicht noch liefern kann: Wie viele Unfälle geschehen, bei denen eben aufgrund von Alkoholkonsum und der Alkoholkontrolle nachher zwischen 0,5 Promille und 0,8 Promille festgestellt wurden? Sonst finde ich die Ausführungen des Regierungsrats Meyer sehr sachlich und mit statistischem Material aus unserer Umgebung unterlegt. Abg. Elmar Kindle:
Herr Präsident, Damen und Herren. Ich kann im Gegensatz zum Abg. Pepo Frick und zum Abg. Paul Vogt die Ausführungen von Regierungsrat Meyer sehr wohl nachvollziehen. Sie waren - wie der Abg. Markus Büchel gesagt hat - ausführlich, klar und eindeutig. Wenn Sie wirkliche präventive Wirkung haben wollen, dann sagen Sie doch einfach: Es sollen 0,0 Promille sein. Dann ist es präventiv. Dann haben wir keinen Alkohol und dann haben wir das Ziel erreicht. Aber dann müssen Sie das auch sagen. Meines Erachtens zeigt die Statistik aber andere Werte, nämlich 1,61 Promille im Schnitt bei 166 männlichen Fahrzeuglenkern im letzten Jahr. Das ist gemeingefährlich und das gehört ohne Wenn und Aber bestraft und sanktioniert. Abg. Pepo Frick:
Ich möchte hiermit mitteilen, dass ich resigniere. Ich habe ganz andere Sachen gelernt. Ich bin täglich mit Prävention beschäftigt. Unter anderem sind Alkoholgrenzen seit langer Zeit ein Thema für mich. Aber ich resigniere.Abg. Paul Vogt:
Herr Abg. Kindle, denken Sie auch einmal logisch. Ich habe vorhin gesagt, dass die Polizei nur dann Alkoholproben durchführen darf, wenn ein begründeter Verdacht vorliegt. Ein begründeter Verdacht liegt logischerweise dann vor, wenn die Promillegrenze massiv überschritten wird. Folgedessen kann nun wirklich nicht überraschen, wenn der Durchschnitt bei 1, 5 oder 1,6 Promille liegt. Also sagen Sie doch einfach, Sie wollen keine Senkung der Alkoholgrenze. Sie wollen am Abend ein Glas mehr trinken als erlaubt ist. Ich kann das auch nachvollziehen; ich bin auch schon alkoholisiert herumgefahren. Aber das ist jeder von Ihnen auch schon. Ich weiss es, spielen Sie nicht die Scheinheiligen. Ich setze mich trotzdem für eine Senkung auf 0,5 Promille ein. Ich denke, das ist sachlich richtig und es entspricht der europäischen Politik. Wenn wir unsere Leute dazu bringen wollen, dass Sie, wenn Sie Auto fahren, wenig Alkohol trinken, dann müssen wir diese Politik einschlagen.Abg. Rudolf Lampert:
Sachlich wäre, wenn wir tatsächlich Unfallzahlen senken wollen, die sich in diesem Bereich bewegen, wenn wir dann Zahlen haben. Und ich weiss, praktisch bei jedem Unfall, wenn Alkoholverdacht besteht, reicht praktisch schon der Geruch nach Alkohol. Wenn jemand keinen Alkohol getrunken hat, ist das relativ schnell ausmachbar. Ich weiss auch, dass praktisch bei jedem Autounfall diese Kontrollen durchgeführt werden. Es wird vermutlich ein Leichtes sein festzustellen, wie viele Autounfälle in Liechtenstein zwischen 0,5 und 0,8 Promille passieren. Dann können wir sagen: Jawohl, dann könnten wir vielleicht drei Unfälle verhindern oder nicht. Wenn wir aber keine Zahlen haben und nur diese 0,5 Promille im Raum stehen, dann möchte ich schon wissen, was damit tatsächlich verhindert werden kann und nicht einfach irgendetwas aus der Luft gegriffen wird - 340 Unfälle usw. oder was für Zahlen da rumgeboten wurden.Abg. Elmar Kindle:
Sie haben Recht, Herr Vogt, ich bin für 0,8, und zwar eindeutig für 0,8 Promille - vielleicht im Gegensatz zu Ihnen. Sie wollen einfach so eine Mischlösung. Dann sind Sie ehrlich und sagen: Ich bin für 0,0 Promille.Und dann zum Verdacht: Das ist schon klar, wenn ich zwei Bier trinke und ich werde angehalten, was mir schon öfters passiert ist. Ich musste auch schon öfters blasen - das ist einfach so. Da war ein Verdacht vorhanden. Aber es hat einfach nicht gereicht, es waren nicht 0,8 Promille, sondern es waren halt 0,3 oder 0,2 Promille - oder was auch immer. Und ich wurde geprüft und ich musste auch schon zum Stechen gehen. So einfach ist das. Der Verdacht war aber vorhanden.Abg. Pepo Frick:
Ich wage es nochmals: Es wird ja lustig, ich weiss nicht, ob heute vielleicht mit den Torten Alkohol konsumiert wurde. Der Abg. Lampert hat gesagt, dass die Argumente meinerseits aus der Luft gegriffen sind. Die sind nicht aus der Luft gegriffen, sondern die sind x-fach bewiesen. Danke.Stv. Abg. Rony Bargetze:
Zum Wort «Prävention»: Für mich hat die Polizei in den letzten Jahren sehr wohl Prävention betrieben, und zwar hat man die Polizei über die letzten Jahre sehr viel am Strassenrand gesehen und sie haben regelmässig sehr viele Kontrollen gemacht. Der Abg. Paul Vogt fährt vielleicht nicht so viel mit dem Auto und sieht die Polizei deshalb nicht. Aber ich merke das auch aus meinem Umfeld, dass überall gesagt wird, man sollte nichts mehr trinken, weil die Polizei überall steht. Ich denke, das ist die richtige Art, wie die Polizei vorgegangen ist. So wird man - zumindest bis jetzt - auch nicht als Schwerverbrecher bestraft, wenn man zwei Glas Wein getrunken hat.Abg. Henrik Caduff:
Danke, Herr Präsident. Im Grundsatz schliesse ich mich dem Votum des Abg. Bargetze an. Mit der vermehrten Kontrolle und der vermehrten Präsenz kann einiges erreicht werden. Mein Beispiel dazu ist auch: Wir können vor den Schulen eine 30-km/h-Tafel aufstellen. Wenn das nicht konsequent kontrolliert wird, bringt das nicht sehr viel. Ich denke, es ist dasselbe mit dem Blutalkoholwert.Eine Frage meinerseits zum Ablauf: Das ist jetzt die 1. Lesung. Ich wollte zum Kaskadensystem die gleiche Anregung wie der Abg. Günther Kranz einbringen. Ich bin davon überzeugt, dass es auch dem Rechtsempfinden der Mehrheit der Bevölkerung entspricht, dass ein Wiederholungstäter härter als ein Ersttäter bestraft werden sollte und muss. Wie kann jetzt vorgehen, wenn ich möchte, dass das Kaskadensystem oder ein ähnliches System Eingang in die Gesetzesvorlage findet. In der 2. Lesung kann ich - nach der Geschäftsordnung - das ja nicht mehr einbringen, dann sind nur noch Änderungen in den Artikeln erlaubt. Wenn jetzt die Regierung beschliesst, diesen Vorschlag nicht aufzunehmen, kann ich dann einen Rückkommensantrag stellen - oder wie wäre hier das Vorgehen?Ich möchte die Regierung anhalten, dieses System oder ein ähnliches System in die Abänderung des Strassenverkehrsgesetzes aufzunehmen, dass Wiederholungstäter härter bestraft werden. Danke.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Herr Abg. Caduff, gemäss Geschäftsordnung können Sie schriftliche Anträge auch in die 2. Lesung einbringen, wenn Sie sie frühzeitig als Ergänzung zu dieser Vorlage einreichen.Abg. Rudolf Lampert:
Sie haben es schon vorweggenommen: Sie können 10 Tage vor Beginn der 2. Lesung diese Artikel einbringen. Und ich gehe davon aus, dass die Regierung die Stellungnahme zum Bericht und Antrag früher einreicht. Somit haben Sie Zeit, wenn das nicht berücksichtigt wird, das dann beim Landtagssekretariat einzureichen, welches das verbreitet.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wenn es keine weiteren Wortmeldungen mehr gibt, frage ich den Herrn Regierungsrat Meyer: Möchten Sie sich dazu nochmals äussern? Regierungsrat Martin Meyer:
Ja.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann gebe ich Ihnen das Wort dem Herrn Regierungsrat.Regierungsrat Martin Meyer:
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Ich möchte aus meiner Sicht einfach noch einmal kurz zwei, drei Punkte aufgreifen. Noch einmal zum Thema «Vernehmlassung» und zur Frage des Abg. Günther Kranz: Diese Punkte, die wir hier jetzt in der Regierungsvorlage aufgeführt haben, wurden mit den internen Stellen vernehmlasst. Der Art. 99 wurde also mit der Vorsteherkonferenz besprochen. Das ganze Thema mit den Medikamenten und mit den Drogen war vor allem ein Wunsch der Landespolizei und der Gerichte. Und das andere, was die Regierungsvorlage enthält, sind vor allem technische Massnahmen. Der Wunsch zum Thema «Typengenehmigung» kam von der MFK. Diejenigen Stellen, die es betrifft, haben hier in der Vernehmlassung auch mitgewirkt. Und die anderen Themen, die einen grösseren Einfluss oder eine grössere Wirkung haben - Stichwort Kaskadensystem, das wir jetzt schon ein paar Mal gehört haben - das möchten wir einer breiteren Vernehmlassung unterziehen. Dies gilt auch für das Thema «Führerschein auf Probe / Zweiphasenausbildung». Ich verweise hier einfach noch einmal in diesem Zusammenhang darauf, dass auch Berufsverbände davon betroffen sind, so zum Beispiel die Fahrlehrer. Und die sollten die Möglichkeit haben, eine entsprechende Stellungnahme abzugeben. Dann haben Sie mich noch auf die Tierfuhrwerke angesprochen. Sie haben das auch gesagt, Tierfuhrwerke sind meistens Pferdekutschen, aber auch Esel-, Ochsen- oder Kuh-Fuhrwerke sind darunter zu verstehen. Wir werden Ihre Anregung prüfen, ob wir hier ein Mindestalter aufnehmen oder ob es auch spezifische körperliche Voraussetzungen benötigt. Aber wie gesagt, Ihre Ausführungen sind protokolliert und werden auf die 2. Lesung überprüft.Dann möchte ich mich abschliessend noch einmal zum Thema «Promillegrenze» äussern: Ich möchte einfach den Vorwurf zurückweisen, dass wir das als Kavaliersdelikt betrachten. Das kann ich so nicht stehen lassen. Wir haben versucht aufzuzeigen, dass eben nicht nur die Promillegrenze ausschlaggebend ist, sondern auch entsprechende Sanktionen damit verbunden sein müssen. Der Abg. Rony Bargetze hat das auch ausgeführt. Die Landespolizei führt regelmässig Verkehrskontrollen durch. Und wenn der Verdachtsfall besteht, dann wird eben auch ein Atemlufttest durchgeführt. Das kann man auch aus den entsprechenden Rapporten der Landespolizei nachvollziehen. Zur Promillegrenze einfach abschliessend: Wenn die Mehrheit hier in diesem Hause der Ansicht ist, dass wir das auf 0,5 Promille festlegen sollten, dann wird sich die Regierung selbstverständlich diesem Wunsch beugen. Das ist klar, wir sind irgendwo ja auch ein Exekutivorgan. Aber dann müsste hier ein deutliches Zeichen von einer Mehrheit des Landtages kommen und wir würden das dann für die 2. Lesung auch entsprechend berücksichtigen.Abg. Andrea Matt:
Habe ich Sie jetzt richtig verstanden, dass Sie auf die 2. Lesung den entsprechenden Artikel einfügen und zur Abstimmung vorschlagen werden - oder müssen wir das beantragen?Regierungsrat Martin Meyer:
Danke, Herr Präsident. Das Thema «Promillegrenze» ist in einer Verordnung geregelt. Und wir möchten das auch auf Stufe Verordnung belassen. Aber wenn die Mehrheit in diesem Hohen Hause der Ansicht ist, dass diese Grenze auf 0,5 Promille festgelegt werden sollte, dann wird die Regierung die Verordnung auch entsprechend ausgestalten.Abg. Andrea Matt:
Wollen Sie dann in der 2. Lesung einfach abstimmen lassen, um zu wissen, wie die Mehrheit ist - oder wie stellen Sie sich das Herausfinden der Mehrheit in diesem Fall vor? Von mir aus könnte man auch jetzt abstimmen.Abg. Elmar Kindle:
Das ist Angelegenheit der Regierung und nicht des Landtags. Abg. Paul Vogt:
Aber die Regierung will ihre Verantwortung in diesem Punkt nicht wahrnehmen und spielt den Ball dem Landtag zu. Abg. Markus Büchel:
Danke, Herr Präsident. Die Regierung hat ihre Meinung gesagt, was sie beabsichtigt und hat dazu klar Stellung genommen. Die Meinung der Regierung ist klar. Wenn die Meinung des Landtages nicht klar ist oder eine klare Meinung erwartet wird, dann wird es schlussendlich sicher dazu kommen, dass jeder sich meldet oder dass wir eine Abstimmung machen. Bis jetzt war zumindest für mich nicht zu erkennen, dass das, was die Regierung vorgeschlagen hat, nicht akzeptiert wird.Landtagsvizepräsident Ivo Klein:
Ich wollte mich eigentlich an dieser Diskussion nicht beteiligen. Aber ich habe schon Mühe, wenn wir hier das Legalitätsprinzip bzw. die Zuordnung, wer welche Kompetenzen hier hat, wenn wir versuchen, diese Kompetenzen zu vermischen. Ich glaube, aufgrund der heutigen Gesetzeslage ist klar, wer den Grenzwert festsetzt. Wenn wir hier eine Änderung wollen, müssen wir eine Gesetzesinitiative machen. Ansonsten ist es in der Verantwortung der Regierung.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen mehr gibt, können wir mit der 1. Lesung beginnen.Art. 2 Abs. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 2 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 8 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 8 steht zur Diskussion.
Stv. Abg. Rony Bargetze:
Ich möchte beliebt machen, dass man bei Abs. 1 das Wort «Infrastruktur» einsetzt, und zwar beim zweiten Satz: «Dabei trägt sie den Interessen der Verkehrssicherheit, der Wirtschaft, der Infrastruktur und der Umwelt Rechnung» usw. Für unsere Strassen und Brücken ist es sehr wichtig, mit welchen Fahrzeugen bei uns gefahren wird.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Der Hinweis wurde seitens der Regierung zur Kenntnis genommen und kopfnickend positiv bewertet. Dann können wir weiterlesen.Art. 11 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. c sowie 2 bis 5 Typengenehmigung wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 11 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. c sowie 2 bis 5 Typengenehmigung steht zur Diskussion.
Abg. Rudolf Lampert:
Ich habe beim Eintreten das so interpretiert, dass künftig Fahrzeuge, die im EU-Raum zugelassen sind, hier eingelöst werden können, ohne dass eine zusätzliche Prüfung vorgenommen werden muss. Habe ich das richtig interpretiert?Regierungsrat Martin Meyer:
Danke, Herr Präsident. Ja, das haben Sie richtig interpretiert. Sie finden die entsprechende Bestimmung in Art. 11 Abs. 4.Abg. Henrik Caduff:
Eine Ergänzung vielleicht noch: Aus dem EU- und aus dem EWR-Raum. Danke.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Wir können weiterlesen.Art. 12 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 12 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 13 Abs. 2 Bst. b und c sowie 2a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 13 Abs. 2 Bst. b und c sowie 2a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 15 Abs. 3 Bst. b und g wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 15 Abs. 3 Bst. b und g steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 16 Abs. 1 Bst. b, b-bis und d wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 16 Abs. 1 Bst. b, b-bis und d steht zur Diskussion.
Abg. Günther Kranz:
Ich wiederhole meine Änderungswünsche nicht. Der Herr Regierungsrat Meyer hat versprochen, dass er sich diese notiert hat. Danke.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen.Art. 17 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 17 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 18 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 18 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 20 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 20 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 29 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 29 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 51 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 51 steht zur Diskussion.
Abg. Pepo Frick:
Hier habe ich ein Anliegen zu Abs. 1, und zwar eine Frage. Vielleicht kann uns das der Herr Regierungsrat auf die 2. Lesung mitteilen. Bei Verdacht auf welche Substanzen werden dann Speichel, Urin oder Schweisstests durchgeführt? Dasselbe gilt für mich zum Abs. 4 Bst. b. Da heisst es: «kann für andere die Fahrfähigkeit herabsetzende Substanzen». Das ist sicher in der Verordnung in der Schweiz festgelegt. Und auch unter Bst. d heisst es hier, dass Blut-, Haar- und Nagelproben durchgeführt werden können. Auch hier würde mich interessieren, welche Substanzen das betrifft. Danke.Regierungsrat Martin Meyer:
Danke, Herr Präsident. Ich habe die Liste hier. Wir werden uns hier an der Schweiz orientieren. Ich verzichte jetzt auf die Fachbegriffe. Sie können das bitte dann an der Regierungsbank einsehen. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen.Art. 53 Abs. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 53 Abs. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 53a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Überschrift vor Art. 53a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 53a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 53a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 85 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 85 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 86 Sachüberschrift, Abs. 2 und 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 86 Sachüberschrift, Abs. 2 und 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 86a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 86a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 90 Sachüberschrift und Abs. 2 bis 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 90 Sachüberschrift und Abs. 2 bis 4 steht zur Diskussion.
Abg. Henrik Caduff:
Danke, Herr Präsident. In Art. 90 Abs. 2 heisst es am Ende: «... im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft». Im noch gültigen Gesetz ist unter Art. 16c aufgeführt - ich zitiere: «Dauer des Führerausweisentzuges mindestens 6 Monate, wenn der Führer trotz Ausweisentzuges ein Motorfahrzeug geführt hat». In der neuen Fassung wäre das in diesem Falle eine Reduktion von 6 auf 3 Monate. Und dann im Vergleich mit Art. 13 Abs. 2 Bst. a auf Seite 23 im Bericht und Antrag heisst es: «Wer ein Motorfahrzeug geführt hat, ohne einen Führerausweis zu besitzen, erhält während mindestens 6 Monaten nach der Widerhandlung weder Lernfahr- noch Führerausweis». Ich stelle den Antrag, dass in Art. 90 Abs. 2 dies geändert wird, und zwar wie folgt: «Im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten», wie es bis anhin gültig war und es innerhalb des Gesetzes dann neu mit dem Art. 13 auch korrespondieren würde.Abg. Rudolf Lampert:
Entschuldigung, Herr Abg. Caduff. Sie setzen hier aber einen Führerausweisentzug mit einer Freiheitsstrafe gleich. Art. 16, den Sie zitiert haben, der spricht von einem Führerausweisentzug von 6 Monaten. Hier aber sprechen wir von einem Freiheitsentzug, von einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Monaten. Ich glaube, das können wir schon nicht gleichsetzen.Abg. Henrik Caduff:
Ich sehe meinen Fehler und ziehe meinen Antrag zurück. Danke schön.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 94 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 94 steht zur Diskussion.
Abg. Elmar Kindle:
In Abs. 2 Bst. a heisst es «Bergpost». Gibt es das bei uns überhaupt?Regierungsrat Martin Meyer:
Danke, Herr Präsident. Wir werden diese Formulierung auf die 2. Lesung überprüfen.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen. Art. 95 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 95 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Abg. Henrik Caduff:
Danke, Herr Präsident. Ich sehe den Unterschied zwischen diesem Artikel hier und dem Originalgesetz nicht. Ich denke, der ist ja identisch. Regierungsrat Martin Meyer:
Danke, Herr Präsident. Im Art. 95 Abs. 1 wird im zweiten Satz das Wort «kann» mit dem Wort «wird» ersetzt.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Sind Sie mit der Antwort befriedigt? Abg. Henrik Caduff:
Ja.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann lesen wir weiter.Art. 99 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 99 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Strassenverkehrsgesetzes in 1. Lesung beraten und Traktandum 24 erledigt.
-ooOoo-