Abänderung des Tierschutzgesetzes (Nr.49/2005), 2.Lesung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann kommen wir zu Traktandum 21: Abänderung des Tierschutzgesetzes. Wir haben eine Stellungnahme der Regierung mit der Nr. 49/2005 erhalten und behandeln diese Gesetzesvorlage ebenfalls in 2. Lesung. Ich bitte, mit der 2. Lesung zu beginnen. I. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
I. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.
Art. 15 Abs. 2 Bst. c, h, i wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 15 Abs. 2 Bst. c, h, i steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter. Art. 17a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 17a steht zur Diskussion.
Abg. Paul Vogt:
Ich habe festgestellt, dass hier mehrfach die Klein- und Grossschreibung durcheinander geht. Ich nehme an, dass, wenn es hier «Ihren Anweisungen» heisst und «Ihren» ist gross geschrieben, dass das grosse «I» kein Majestätsbuchstabe ist, sondern dass das einfach ein Versehen ist. Es kommt dann später wieder, dass «Sie» gross geschrieben wird, obwohl es eigentlich klein geschrieben sein müsste. Das einfach eine redaktionelle Bemerkung, die berichtigt werden sollte. Regierungsrat Martin Meyer:
Wir werden das legistisch berichtigen. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir abstimmen. Wer dem Art. 17a die Zustimmung erteilen will, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen. Überschrift vor Art. 18a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Überschrift vor Art. 18a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter. Art. 18a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 18a steht zur Diskussion.
Abg. Paul Vogt:
Mich hat der Begriff «Ausschlussbestimmungen» in Abs. 6 verwirrt. Aus dem Kommentar geht dann hervor, dass damit die Ausstandsbestimmungen gemeint sind. Ich weiss nicht, wie das im Landesverwaltungspflegegesetz geregelt ist, aber für Nichtfachleute wäre der Begriff «Ausstandsbestimmungen» sicher leichter verständlich. Ich möchte daher vom zuständigen Regierungsmitglied wissen, ob es Gründe gibt, dass man das als «Ausschlussbestimmungen» und nicht als «Ausstandsbestimmungen» formuliert. Regierungsrat Martin Meyer:
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Das ist eine juristische Formulierung, die wir so übernommen haben. Ich gehe davon aus, dass sie stimmt. Aber es sollte eigentlich auch nichts dagegen sprechen, wenn wir die Formulierung von Ihnen übernehmen, die Sie jetzt vorgeschlagen haben. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Die Frage lautet jetzt, Herr Regierungsrat, übernehmen Sie diese Formulierung «Ausstandsbestimmung» anstelle von «Ausschlussbestimmung»? Wenn Sie als Regierung das übernehmen, haben wir nicht darüber abzustimmen und dann wird das hier in die Gesetzesvorlage eingefügt. Regierungsrat Martin Meyer:
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Wenn das jetzt ein Abänderungsantrag des Abg. Paul Vogt ist, dann kann ich dem aufgrund seiner Begründung folgen. Abg. Paul Vogt:
Ich habe gesagt, es geht ja auch darum, dass die einfachen Bürger das verstehen und lesen können - und dann ist «Ausstandsbestimmungen» klarer. In diesem Sinne stelle ich einen Abänderungsantrag. Abg. Rudolf Lampert:
Ich kenne das Landesverwaltungspflegegesetz nicht auswendig, nur ob jemand von etwas ausgeschlossen wird oder ob er in Ausstand tritt, das ist doch nicht dasselbe. Ich frage mich, ob wir hier den Juristen nicht doch glauben sollten und diese Formulierung beibehalten sollten. Aber vielleicht gibt es da eine Erklärung des Abg. Paul Vogt. Denn wenn jemand - wie gesagt - von etwas ausgeschlossen wird, dass er ein Amt gar nicht annehmen kann, so sind das Ausschlussbestimmungen. Wenn jemand aber befangen wäre usw., so müsste er in Ausstand treten und dann wären das Ausstandsbestimmungen. Ich weiss jetzt nicht, ob das wirklich dasselbe ist. Aber wie gesagt, man müsste das im Kontext zum Landesverwaltungspflegegesetz anschauen. Ich würde mich hier doch eher auf die Juristen verlassen - ausnahmsweise. Abg. Alois Beck:
Ich wollte eigentlich dasselbe vorbringen. Es ist aufgrund des Berichtes respektive der Stellungnahme dort von Ausstand die Rede und deshalb ist es schon etwas unklar. In Abs. 7 heisst es ja, dass Angestellte der Landesverwaltung nicht als Tierschutzbeauftragte bestellt werden können. Man müsste jetzt effektiv wissen, was denn in diesem Landesverwaltungspflegegesetz geregelt ist. Wird das dort explizit als Ausschlussbestimmung genannt oder wird dort nur der Ausstand geregelt? Das müsste vielleicht noch geklärt werden. Landtagsvizepräsident Ivo Klein:
Ich würde auch davon absehen, ohne dass wir wissen, was genau drinsteht, jetzt hier eine Änderung zu machen, ohne zu wissen was die Auswirkungen sind. Ich gehe im Zweifelsfalle davon aus, dass wir hier bei der bestehenden Formulierung bleiben. Regierungsrat Martin Meyer:
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Wir haben das jetzt auch noch einmal besprochen und wir möchten beim bestehenden Formulierungsvorschlag, so wie er jetzt in der Vorlage vorgesehen ist, bleiben. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Ich habe den Abg. Paul Vogt nicht dahingehend verstanden, dass er einen Antrag für die Formulierung «Ausstandsbestimmungen» stellen wird. Ist das richtig? Abg. Paul Vogt:
Nein, das ist nicht richtig. Ich habe einen entsprechenden Antrag gestellt. Ich habe gefragt, ob das dasselbe ist. Und aufgrund der Information des zuständigen Regierungsmitglieds bin ich zur Auffassung gekommen, dass das dasselbe ist. Nur ist mir einfach die Sprache des Landesverwaltungspflegegeset-zes zu wenig geläufig, um sicher sagen zu können, dass im Landesverwaltungspflegegesetz von Ausschluss die Rede ist. Mir ist der Begriff «Ausstand» geläufig und ich möchte einfach, dass man bei derselben Formulierung bleibt. Aber offenbar ist der Regierungsrat Meyer im Moment auch überfordert, um mit Bestimmtheit sagen zu können, welcher Begriff im Landesverwaltungspflegegesetz drinsteht. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Meine Frage, Herr Abg. Paul Vogt, war ...Abg. Paul Vogt:
Ich habe einen Antrag gestellt. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Das wollte ich wissen. Sie haben also einen Antrag gestellt und dann stimmen wir auch über diesen Antrag ab. Dieser Antrag würde Abs. 6 wie folgt ändern: «Der Tierschutzbeauftragte unterliegt den Ausstandsbestimmungen des Landesverwaltungspflegegesetzes sowie der Amtsverschwiegenheit». Abg. Alois Beck:
Herr Präsident. Ich habe gerade noch das Gesetz konsultiert, aber ich konnte nicht alle Artikel in dieser Schnelle durchsehen. Es wird im Titel von Ausstand gesprochen, aber dann zumindest in den Überschriften der einzelnen Artikel heisst es wieder Ausschluss. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Ich glaube, das ist dann klar. Dann stimmen wir ab über den Antrag des Abg. Paul Vogt. Wer diesem Antrag Folge leisten will, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: 3 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Somit ist diesem Antrag nicht zugestimmt worden. Wir stimmen nun ab über den Art. 18a. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter. Art. 18b wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 18b steht zur Diskussion.
Abg. Heinz Vogt:
Ich habe hier an den zuständigen Regierungsrat noch eine Verständnisfrage. Der Tierschutzbeauftragte unterliegt gemäss Art. 18a Abs. 6 der Amtsverschwiegenheit. Ist es gewährleistet, dass er von den Ämtern die Auskünfte erhält und diese sich nicht auf die Amtsverschwiegenheit berufen können? Ich meine das Umkehrrecht. Regierungsrat Martin Meyer:
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Der Datenschutz wird ja durch die Einführung des Amtsgeheimnisses, wie Sie das jetzt auch ausgeführt haben, Herr Abg. Vogt, umfassend gewährt und der Tierschutzbeauftragte unterliegt der Amtsverschwiegenheit. Dies beinhaltet die Pflicht zur Verschwiegenheit über die amtliche Tätigkeit und über alle bekannt gewordenen Tatsachen und deren Geheimhaltung. Und es ist auch klar, dass der Tierschutzbeauftragte gewisse Informationen vom zuständigen Amt benötigt - und diese wird er auch bekommen. Abg. Paul Vogt:
Ich möchte nur darauf hinweisen, dass zwischen dem Art. 18b und Art. 20a ein Zusammenhang besteht. In Abs. 4 von Art. 18b ist nur davon die Rede, dass der Tierschutzbeauftragte Kopien der Strafanzeigen erhält, während dann in Art. 20a auch klar geregelt ist, dass der Tierschutzbeauftragte auch Kopien der Einstellungen und der Entscheidungen in derartigen Strafverfahren erhält. Und hier ist es meines Erachtens einfach notwendig, dass das auch in dieser Klarheit zum Ausdruck gebracht wird. Aber ist stelle keinen Abänderungsantrag, weil das aus Art. 20a dann klar wird. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank für den Hinweis. Dann können wir abstimmen: Wer dem Art. 18b die Zustimmung erteilen will, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter. Überschrift vor Art. 19 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Überschrift vor Art. 19 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter. Art. 19 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 19 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter. Art. 19a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 19a steht zur Diskussion.
Abg. Heinz Vogt:
Ich habe zu Abs. 1 lit. h einen Abänderungsantrag, der wie folgt lauten soll: «Krallen von Katzen und anderen Feliden amputiert, Hundeohren und -ruten coupiert ...». Der Rest bleibt bestehen. Ich begründe meinen Antrag wie folgt: Die Ruten wurden hier meiner Meinung nach schlichtweg vergessen. Vielleicht zum Verständnis: Die Rute ist der Teil, wo der Hund dann schwänzelt. Es kommt auch nicht vom mir. Ich musste mich auch aufklären lassen. Regierungsrat Martin Meyer:
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Ich kann dem Antrag des Abg. Heinz Vogt sehr gut folgen. Als Konsequenz müsste man dann einfach auch den Art. 15 Abs. 2 Bst. g analog anpassen und das Wort «Rute» dort auch ergänzen. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Damit hat die Regierung Ihren Antrag übernommen und wir haben nicht darüber abzustimmen. Jetzt hätte ich nur nochmals eine Bitte, Herr Abg. Heinz Vogt, damit das auch so im Protokoll festgehalten wird. Sie würden bei Art. 19a ... Abg. Heinz Vogt:
Abs. 1 Bst. h - ich kann es nochmals formulieren.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Ja, es ist am besten, wenn Sie es nochmals formulieren.Abg. Heinz Vogt:
Ich lese den ganzen Absatz nochmals vor: «Krallen von Katzen und anderen Feliden amputiert, Hundeohren und -ruten coupiert sowie Stimmorgane zerstört oder andere Mittel zur Verhinderung von Laut- und Schmerzäusserungen anwendet (Art. 15 Abs. 2 Bst. g)».Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Diese Formulierung hat die Regierung übernommen und gleichzeitig hat die Regierung rückwirkend sich noch auf Art. 15 bezogen, dass das im Art. 15 analog ergänzt wird. Dann können wir über die geänderte Fassung abstimmen. Wer dem Art. 19a in der geänderten Fassung die Zustimmung erteilen will, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Abg. Rudolf Lampert:
Ich habe doch noch eine Frage, und zwar zur Abänderung von Art. 15 Abs. 2 Bst. h, der in dieser Vorlage nicht Bestandteil ist. Ich weiss nicht, ob das so einfach ist, diesen Artikel jetzt so mit den zwei Sätzen - wir werden das dann auch dort abändern - ob das dann als Abänderung bezüglich der Gesetzmässigkeit genügt. Das kann ich mir nicht vorstellen. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können ordnungsgemäss einen Rückkommensantrag auf Art. 15 machen und die Regierung teilt uns mit, was in diesem Artikel zu ändern bzw. zu ergänzen ist. Das ist dann ein Antrag der Regierung und dieser bedarf dann ebenfalls keiner Abstimmung. Aber dann bitte ich den Herrn Regierungsrat, nochmals auf den Art. 15 zurückzukommen. Ich stelle also den Rückkommensantrag auf Art. 15. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Regierungsrat Martin Meyer:
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Wenn man dem Antrag des Abg. Heinz Vogt in Art. 19a Abs. 1 Bst. h folgt und hinter «Hundeohren» das Wort «Hundruten» ergänzt, dann stellt die Regierung Antrag, dass wir den Art. 15 - Verbotene Handlungen - Abs. 2 Bst. g analog ergänzen. Ich lese das vor - Sie haben das nicht in der Vorlage. «Das Amputieren der Krallen von Katzen und anderen Feliden, das Coupieren von Hundeohren» - und jetzt hier kommt die Ergänzung - «und -ruten sowie das Zerstören der Stimmorgane oder das Anwenden anderer Mittel zur Verhinderung von Laut- und Schmerzäusserungen». Das steht im direkten Zusammenhang mit den Strafbestimmungen in Art. 19a. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Ich glaube, nun haben wir die Behandlung dieser Gesetzesvorlage formell richtig abgehandelt. Dann stimmen wir noch ab, und zwar stimmen wir ab über Art. 19a. Da bin ich mir jetzt nicht mehr sicher.Regierungsrat Martin Meyer:
Wir müssen noch über Art. 15 Abs. 2 Bst. g abstimmen.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann stimmen wir noch über Art. 15 Abs. 2 Bst. g ab. Ich muss dazu noch Folgendes ausführen: Dieser Artikel steht nicht hier in diesen Unterlagen. Das ist jetzt verfahrensmässig ein kleines Problem, weil wir uns in der 2. Lesung befinden. Artikel, die zusätzlich dazu kommen, müssen 10 Tage vorher eingebracht werden. Wir würden jetzt also über einen Artikel abstimmen, der gar nicht Gegenstand dieser 2. Lesung ist. Nach meiner Ansicht ist das nicht möglich, weil dieser Artikel nicht in der Vorlage ist und demzufolge auch nicht in Behandlung gezogen wurde. Ich gebe das Wort an die Regierung zurück. Regierungsrat Martin Meyer:
Der Abg. Rudolf Lampert wollte sich noch zum Verfahren äussern. Abg. Rudolf Lampert:
Herr Präsident, es ist nicht so, dass dieser Artikel nicht Gegenstand der Vorlage ist. Art. 15 Abs. 2 ist Gegenstand der Vorlage, nur der Bst. g nicht. Die Geschäftsordnung lässt das natürlich zu, dass bei vorliegenden Artikeln schon Änderungsanträge eingebracht werden. Nachdem wir ja das Rückkommen auf Ihren Antrag hin bestätigt haben, ist es meines Erachtens problemlos möglich, über diesen Bst. g abzustimmen, auch wenn er nicht Gegenstand der Vorlage war, weil der Artikel selbst, also Art. 15 Abs. 2, Gegenstand der Debatte war. Meines Erachtens ist das schon möglich. Ich bin mir jetzt aber nicht sicher, ob wir bereits über Art. 19a, über den gesamten Artikel - wir haben über den Abänderungsantrag abgestimmt, aber über den gesamten Art. 19a haben wir, glaube ich, noch nicht abgestimmt. Aber das Protokoll wird es dann zeigen. Meines Erachtens müsste dann zuerst über Art. 19a abgestimmt werden, dass der ganze Artikel abgenommen wird und dann erst über Art. 15 Abs. 2 abgestimmt werden, weil wir ja zuerst die Grundlage für das Rückkommen schaffen müssen, indem wir Art. 19a verabschieden müssen. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Über Art. 19a wird noch abgestimmt, das ist keine Frage. Mir ging es darum, ob grundsätzlich in einer Vorlage, in der ein Absatz fehlt, ob es zulässig ist, dass man diesen Absatz jetzt ändert und gleichzeitig darüber befindet. Ich möchte das Wort noch dem Abg. Alois Beck geben. Abg. Alois Beck:
Ich sehe hier überhaupt kein Problem, da - wie bereits ausgeführt - in der Geschäftsordnung ausgeführt wird, dass Abänderungsanträge, die Artikel betreffen, die in der Gesetzesvorlage nicht aufscheinen, 10 Tage vorher eingereicht werden müssen. Und der Art. 15 scheint ja auf. Es wird natürlich nicht der ganze Artikel hier wiedergegeben, aber der Artikel als solcher scheint hier auf. Von daher ist es kein Problem. Aber ich glaube, wir müssen noch Beschluss fassen. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Über Art. 19a wird noch abgestimmt, das ist schon klar. Nur die Frage war, Herr Abg. Beck, was Sie jetzt aufgrund der Geschäftsordnung vorgetragen haben. Ich bin gerne für diese Interpretation zu haben. Aber dort steht ganz klar drin, was einen Artikel betrifft. Und ein zusätzlicher Bst. g betrifft aus meiner Interpretation den Artikel 15. Aber ich mache daraus kein Büro. Wenn das Plenum hier mir nicht widerspricht und die Regierung auch der Ansicht ist, dass wir das so handhaben können, dass wir den Bst. g durch das Einbringen der Regierung geändert haben, dann ist das für mich kein Problem. Stimmt dem die Regierung zu? Dann stimmen wir zuerst noch über Art. 19a ab. Wer dem Art. 19a in der geänderten Form zustimmen will, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Über den Art. 15 haben wir auch noch abzustimmen, und zwar über den geänderten Bst. g. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen. Art. 20a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 20a steht zur Diskussion.
Abg. Paul Vogt:
Ich habe nur eine redaktionelle Bemerkung: Zunächst einmal zum «Sie», das hier wieder gross geschrieben ist. Das muss sicher grammatikalisch korrekt abgeändert werden. Das Zweite ist, dass dieser Abs. 1 grammatikalisch nach meinem Empfinden nicht korrekt ist. Ich stelle daher den Antrag, den zweiten Halbsatz umzuformulieren. Es würde dann heissen: «Die Regierung hat ein Einsichtsrecht in alle strafgerichtlichen Akten, welche die Verletzung von Bestimmungen dieses Gesetzes zum Inhalt haben. Von der Staatsanwaltschaft und dem Landgericht sind ihr alle verfahrensrechtlichen» usw. wie es hier steht. Inhaltlich ändert sich meines Erachtens nichts, aber es ist grammatikalisch dann korrekt. Regierungsrat Martin Meyer:
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Ich denke, gegen diese redaktionellen Anmerkungen und Änderungen spricht nichts. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Das heisst, diese redaktionelle Änderung hat die Regierung übernommen. Dann stimmen wir über Art. 20a mit dieser redaktionellen Änderung ab. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen. II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen. III. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter. IV. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
IV. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen nun zur Schlussabstimmung: Wer dem Gesetz über die Abänderung des Tierschutzgesetzes die Zustimmung erteilen will, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Damit haben wir diese Gesetzesvorlage abschliessend in 2. Lesung behandelt und Traktandum 21 erledigt.-ooOoo-