Abänderung des Gesetzes zur Förderung des Wohnungsbaues und Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes (Nr. 34/2004), 1. Lesung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Frauen und Herren Abgeordnete. Wir setzen unsere Beratungen fort. Wir kommen zu Traktandum 20 der Tagesordnung: Abänderung des Gesetzes zur Förderung des Wohnungsbaues und Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes, Bericht und Antrag der Regierung Nr. 34/2004. Wir lesen diese Gesetzesvorlage in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag steht zur Diskussion.Abg. Markus Büchel:
Herr Präsident, meine Damen und Herren Abgeordnete. Die Vorlage, welche im Jahr 1992 die Regierung dem Landtag vorgeschlagen hat und dann im Verlaufe der nächsten sieben Jahre in 30 Kommissionssitzungen überarbeitet und in der Landtagssitzung vom Oktober 1999 verabschiedet wurde, hatte einen langen Weg hinter sich. Die Zielsetzung dieser Vorlage basierte auf dem Grundsatz, den preiswerten Wohnungsbau zu fördern, und verfolgte eine Neuausrichtung der Wohnbauförderung. Der dazumalige Vorsitzende der Landtagskommission hat noch einmal zu Beginn der 2. Lesung im Oktober 1999 die wesentlichsten Grundsätze in Erinnerung gerufen. Ich möchte Sie hier zitieren, vor allem einmal die fünf wesentlichsten daraus: - Die nach bisher gültigem Gesetz höchst zulässigen Anlagekosten für den privaten Wohnungsbau müssen gesenkt werden.
- Der Ausbaustandard der heute geförderten Eigenheime muss reduziert werden.
- Die Verschuldung des Bauherrn/Bauherrin muss reduziert werden.
- Die Subvention für verdichtetes Bauen wird abgeschafft, statt dessen wird das zinslose Darlehen für verdichtetes Bauen um 5% erhöht.
- Das gesamte Förderungsvolumen des Staates im privaten Wohnungsbau muss stabilisiert werden.
Die Stossrichtung, welche der damalige Landtag verfolgte, war damit klar und lag eben genau darin, dass preiswertes Bauen stärker oder eben nur preiswertes Bauen gefördert werden sollte. Gegen diese Vorlage wurde dann das Referendum ergriffen und in der Abstimmung vom 25./27 Februar 2000 sehr deutlich von den Stimmberechtigten in Liechtenstein abgelehnt. Vermutlich waren ein paar Muss grundsätzlich zu viel angesetzt. Die Regierung Hasler hat dann im Februar 2002 die Überarbeitung in Angriff genommen und einer Arbeitsgruppe den Auftrag gegeben, grundsätzliche Fragen in Bezug auf die Neugestaltung abzuklären. Diese Arbeitsgruppe, welcher Vertreter des Referendumskomitees, der Liechtensteinischen Ingenieur und Architektenvereinigung, der Liechtensteinischen Landesbank, der Ostschweizerischen Treuhandgesellschaft, des Amtes für das Wohnungswesen, der Finanzkontrolle und der Regierung angehörten, hatten den Auftrag, zuhanden der Regierung Vorschläge zur Revision des geltenden Wohnbauförderungsgesetzes zu unterbreiten. Aufbauend auf den konkreten Vorschlägen der 1. Arbeitsgruppe hat dann die Regierung im November 2002 eine zweite Gruppe wieder unter Einbezug von Vertretern des Referendumskomitees und der Liechtensteinischen Ingenieur und Architektenvereinigung mit den Vorarbeiten für eine Revision des Gesetzes zur Förderung des Wohnungsbaues beauftragt. Sie sehen, das Wort «preiswert» ist inzwischen aus dem Titel verschwunden. Nach dem sehr breit angelegten Vernehmlassungsverfahren gingen 14 Stellungnahmen bei der Regierung ein, welche von «grundsätzlich begrüssend» bis «sehr positiv» oder «zustimmend zur Kenntnis nehmend» eine durchwegs positive Beurteilung erhielten. Selbstverständlich gab es auch Änderungsvorschläge, welche dann bei der nachfolgenden Überarbeitung zum Teil auch berücksichtigt werden konnten. Ich möchte anschliessend nicht auf alle Details der Vorlage eingehen - dazu ist bei der Detailberatung Gelegenheit genug -, sondern ich möchte vor allem auf die aus meiner Sicht wichtigsten Unterschiede zum Gesetzesvorschlag zur Förderung preiswerten Wohnungsbaues, welcher - wie schon erwähnt - im Februar 2000 von den Stimmberechtigten abgelehnt wurde, eingehen.Die Grundsätze des vorliegenden Bericht und Antrages zur Abänderung des Gesetzes zur Förderung des Wohnungsbaues sind nicht eine Neuausrichtung der Wohnbauförderung im Sinne der eingangs zitierten Zielsetzungen, sondern eine Fortsetzung der bisherigen Gesetzgebung mit verschiedenen notwendigen Anpassungen, welche auch zum Teil schon in der Abstimmungsvorlage von 2000 vorgeschlagen waren und auch aufgrund der Erfahrungen in den letzten Jahren übernommen werden sollen. Die grundsätzliche Stossrichtung kann wie folgt festgehalten werden: Die gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf die höchstzulässigen Anlagekosten und die Einkommensverhältnisse der Förderungsnehmer sollen realistisch angepasst werden. Es sollen keine höchstzulässigen Anlagekosten mehr vorgeschrieben werden, sondern es soll wie bisher nur die staatliche Förderung begrenzt werden. Die Beurteilung der Höhe der Kosten und der Tragbarkeitsgrenze sowie die Überwachung der Kosten sollen der Verantwortung der Wohnbauförderungsnehmer und der kreditgebenden Banken übertragen werden, denn in ihrem ureigensten Interesse liegt dies ja schon. Zuständigkeiten sollen vereinfacht und im Sinne der Verfahrensökonomie soll die Kommission für die Wohnbauförderung abgeschafft werden. Fachspezialisten, das heisst, das Amt für Wohnungswesen, welches bereits für die Ausrichtung der Mietbeiträge für Familien zuständig ist und auch die Entscheidungen der Kommission für die Wohnbauförderung vorbereitete, soll neu auch die Entscheidungen treffen. Vom Kubikmetersystem, welches bisher Objekte zwischen 600 Kubikmetern und maximal 800 Kubikmetern förderte, soll neu auf das Quadratmetersystem mit einer Grösse von mindestens 60 Quadratmetern bis maximal 150 Quadratmeter Nettowohnfläche umgestellt werden. Diese Umstellung war in der Abstimmungsvorlage auch schon vorgesehen, allerdings sollten damals nur noch maximal 110 Quadratmeter Nettowohnfläche förderungsberechtigt sein. Für die Bemessung des zinslosen Darlehens wird eine einfache transparente Lösung vorgeschlagen, wonach ein Darlehen bei einer Mindestnettowohnfläche von 60 Quadratmeter von CHF 60'000 gewährt wird und für jeden weiteren vollen Quadratmeter erhöht sich das Darlehen um CHF 1'000. Dies bedeutet, dass bei der maximalen Nettowohnfläche von 150 Quadratmeter das Darlehen CHF 150'000 betragen wird. Gegenüber der heutigen maximalen Förderhöhe von CHF 148'000 sind dies CHF 2'000 mehr. Aber gegenüber der Abstimmungsvorlage mit einer maximalen Höhe von CHF 105'000 eine um CHF 45'000 höhere Förderung. Die Streichung der Subvention für verdichtetes Bauen war in der Abstimmungsvorlage schon vorgesehen, aber gegenüber der Förderung von damals von nur 5%, was CHF 20'000 entsprach, wird in der jetzigen Vorlage zusätzlich ein Darlehen von CHF 50'000 ausgerichtet. Ich begrüsse die Förderung von verdichtetem Bauen, aber ich finde die bisherige Lösung im Vergleich zur generellen Darlehensgewährung unverhältnismässig hoch. Auch beim Stipendiengesetz wird in Zukunft der Subventionsanteil verringert werden. Subventionen sollen neu also nur noch für Kinder ausgerichtet werden, und zwar wird dieser Betrag von CHF 5'000 für jedes subventionsberechtigte Kind festgesetzt. Im Vergleich zur bisherigen Regelung bedeutet das, dass dies nicht für alle Beispiele eine Erhöhung zur Folge hat. Über die Höhe dieser Subvention wie auch über die Absicht, für später geborene Kinder keine Subvention mehr auszuzahlen, wird sicher noch eine Diskussion geführt werden. Auch die Vereinfachung und die Einschränkungen der Kontrollmassnahmen, wodurch sogar eine der drei ständigen Stellen beim Amt für Wohnungswesen wegfallen wird, sowie die jederzeit mögliche vorzeitige Rück-zahlung des Darlehens sind neben anderen, ebenfalls vorgesehenen Verbesserungen sehr positiv und zu begrüssen. Bezüglich der personellen und finanziellen Auswirkungen kann festgehalten werden, dass unter Zugrundelegung der neuen gesetzlichen Bestimmung in etwa gleich viel Fördermittel zur Auszahlung gelangen wie nach bisherigem Gesetz. Es wird also die Zielsetzung, dass die Wohnbauförderung im bisherigem Rahmen weitergeführt werden soll, damit erreicht. Jede Vorlage ist ein Kompromiss zwischen dem Wünschbaren und Machbaren aller Beteiligten. Die Individualinteressen und die Interessen der Allgemeinheit sind unter einen Hut zu bringen, was nicht einfach ist. Durch den frühen Einbezug der verschiedensten Interessengruppen bei der Erarbeitung der Zielsetzungen und auch der Ausarbeitung der Vorlage sowie ein breites Vernehmlassungsverfahren, in welchem die Neuausrichtung der Wohnbauförderung in praktisch allen Stellungnahmen begrüsst wurde, bin ich überzeugt, dass dies gelungen ist und dass diese Vorlage kein fauler, sondern ein sehr guter Kompromiss ist. Ich unterstütze die Vorlage und spreche mich für Eintreten aus.Abg. Walter Vogt:
Damen und Herren Abgeordnete. Aufgrund der gemachten Erfahrungen und der in der Praxis festgestellten Mängel hat die Regierung im Jahre 1992 dem Landtag eine Vorlage zur Schaffung eines Gesetzes über die Förderung des preiswerten Wohnungsbaues unterbreitet. Diese Vorlage wurde dann in der Folge von einer Landtagskommission überarbeitet. Gegen die vom Landtag in der Sitzung vom 21. Oktober 1999 abgeänderte Gesetzesvorlage wurde das Referendum ergriffen. In der Folge wurde diese Vorlage in der Volksabstimmung vom 25. und 27. Februar 2000 deutlich abgelehnt. Hauptpunkte, die zur Ablehnung führten, waren die niedrigen und damit unrealistischen höchstzulässigen Anlagekosten sowie das Wegfallen der Subvention für verdichtetes Bauen. Ein wesentliches Merkmal in dem uns vorliegenden neuen Bericht und Antrag ist der Wechsel von der Kubikmeter-Berechnung zur Quadratmeter-Berechnung des zur Förderung vorgesehenen umbauten Wohnraumes. Dies ist zu begrüssen und auch tragbar. Als Weiteres wird die Nettowohnfläche festgelegt. Förderungswürdig sind Einfamilienhäuser und Wohneinheiten in verriegelter Überbauung von mindestens 60 und höchstens 150 Quadratmetern Nettowohnfläche. Die Obergrenze von 150 Quadratmetern Nettowohnfläche scheint mir vernünftig. Auf dieser Fläche kann eine schöne 5-Zimmer-Wohnung eingerichtet werden. Hingegen scheint mir die Untergrenze von 60 Quadratmetern zu tief angesetzt. Diese Fläche ergibt vielleicht eine 2- bis 2½-Zimmer-Wohnung. Betrachtet man den Grundgedanken des Wohnbauförderungsgesetzes, das vor allem weniger bemittelte Familien Wohneigentum erwerben können, ist eine 2½-Zimmer-Wohnung für eine Familie doch zu klein. Über Verordnung der Regierung werden nach dem geltenden Gesetz die Anlagekosten festgelegt. Dies ist nach der neuen Vorlage nicht mehr der Fall. Die Rechnungskontrolle wird der finanzierenden Bank übertragen und der Staat zieht sich meines Erachtens aus der Verantwortung, obwohl er sich bei der Finanzierung stark beteiligt. Wird hier nicht einer höheren Verschuldung Vorschub geleistet? Kann die Regierung hierzu genauere Angaben machen?Ein weiterer wesentlicher Punkt ist die Abschaffung der Subvention für verdichtetes Bauen zugunsten eines zinslosen Darlehens. Erhielten nach dem bestehenden Gesetz Bauwillige für diese Bauart noch bis zu CHF 48'000 Subvention, wird nach der neuen Vorlage ein zinsloses Darlehen bis zu CHF 50'000 gewährt. Das erstaunt umso mehr, weil dies doch einer der Hauptpunkte war, dass das Gesetz vom 21. Oktober 1999 so deutlich abgelehnt wurde. Ich weiss, eine solche Subvention ist in Europa wohl einzigartig. Mit der Schenkung von zirka CHF 40'000 wird platzsparendes Bauen grosszügig gefördert. Was hat die Regierung bewogen, bei der Überarbeitung der Vorlage diese Subvention zugunsten eines zurückzuzahlenden Darlehens zu streichen? Neu ist auch in der Vorlage, dass das Vermögen zu einem Zwanzigstel angerechnet wird. In diesem Zusammenhang ist es vielleicht sinnvoll, die Besitzverhältnisse genauer anzuschauen und sich einige Fragen zu stellen. Wie viele Personen erhalten heute noch Grundstücke aus Erbschaften lastenfrei bzw. haben die Möglichkeit, sechsstellige Beträge für Grundstücke oder Bodenanteile aus eigenem Vermögen aufzubringen? Ist es noch zeitgemäss, dass diejenigen Objekte, also Einfamilienhäuser, deren Darlehenswerber mit einem eigenen Grundstück ausgestattet sind, durch den Staat im Verhältnis besser gefördert werden? Wäre es nicht sinnvoller, staatliche Finanzmittel zugunsten derjenigen Objekte besser umzuverteilen, welche weniger Landfläche benötigen? Dadurch entstehen weniger Kosten, wie zum Beispiel für Strassenbau und Leitungen. Für die Allgemeinheit resultieren dadurch weniger Kosten. Dies wird heute mit rund CHF 40'000 berücksichtigt. Hat sich die Regierung solche raumplanerische Gedanken auch gemacht? Die Bodenfläche ist nicht grenzenlos verfügbar. Sollte man nicht einer differenzierteren Förderungshöhe mit Faktoren in Abhängigkeit vom Landverbrauch mehr Beachtung schenken? Nebenbei, es ist für mich unverständlich, dass die Regierung keine finanziellen Nachteile für die Eigenheimwerber sieht, welche anstatt einer Subvention lediglich ein um CHF 50'000 erhöhtes Darlehen erhalten. In diesem Zusammenhang muss auch die Frage der Pensionskassengelder gestellt werden. In der Schweiz ist es schon seit Jahren möglich, Pensionskassengelder zur Eigenheimfinanzierung zu verwenden. Hat sich die Regierung darüber auch schon Gedanken gemacht und was hält sie davon? Der vorliegende Bericht und Antrag hat im Grunde gute Ansätze. Trotzdem sind doch einige Punkte, wie zum Beispiel die zuvor angesprochenen, welche einer genaueren Betrachtung noch bedürfen. Die 1. Lesung gibt die Möglichkeit für die eine oder andere Frage oder Anregung. Ich bin für Eintreten.Abg. Helmut Bühler:
Danke, Herr Präsident, Damen und Herren Abgeordnete. Die Abänderung des Gesetzes zur Wohnbauförderung hat die Regierung zusammen mit Vertretern der LIA, den damaligen Referendumsvertretern, den Banken und der Revisionsgesellschaft ausgearbeitet. Diesen Institutionen möchte ich meinen Dank aussprechen, ist doch ein umfassender und ein auf deren Anliegen eingehender Bericht und Antrag entstanden. Wenn ich die Vor- und Nachteile abwäge, überwiegen die Vorteile dieser Neuausrichtung. Selbstverständlich hat es auch noch kritische Punkte. Ich beginne mit den Vorteilen:- Wegfall der umstrittenen Eigenleistungen. Vorteil deshalb, da die Eigenleistungen nur schwer oder gar nicht erfasst werden konnten.
- Die neue Energieverordnung wird berücksichtigt (die Wandstärken). Hier sehe ich Vorteile darin, dass es recht grosse Unterschiede bei der Wahl der Aussenwandkonstruktionen gibt. Ein konventionelles Zweischalenmauerwerk benötigt eine Wandstärke von 41 cm gegenüber 25 cm einer Holzkonstruktion. Bei eine Wohnhausgrösse von 10 Mal 12 Meter ergibt das eine Differenz von 6,62 Quadratmetern. Dieses Beispiel möchte ich anführen, denn ändert der Bauherr nach der Finanzierungszusage die Konstruktion, nämlich von Ziegel auf Holz, überschreitet er die zulässigen 150 Quadratmeter Nettowohnfläche um mögliche 6,6 Quadratmeter. Das wiederum vorausgesetzt, dass die Nettowohnfläche voll ausgenutzt wird. Diese vergrösserte Nettowohnfläche würde erst bei einer Kontrolle nach Fertigstellung zutage kommen und somit wäre er nicht mehr förderungswürdig. 150 Quadratmeter Nettowohnfläche ist sehr grosszügig. Vergleicht man eine 4½-Zimmer-Wohnung oder eine 5½-Zimmer-Wohnung, liegt die Nettowohnfläche bei 120 bis 135 Quadratmetern.
- Ein weiterer Vorteil ist, dass die Bankhypothek im ersten Rang geregelt ist.
- Es wird ein einheitlicher Subventionssatz für Kinder von CHF 5'000 neu berechnet.
- Die Vorfinanzierung des gewährten Darlehens durch die Bank: Das ist zum Beispiel ein Vorteil beim Kauf eines Hauses.
- Im Weiteren die Vereinfachung des Verfahrens: Die Verantwortung liegt bei der kreditgebenden Bank, wie hoch die Belastung gesamthaft ist.
- Die vorzeitige Rückzahlung des zinslosen Darlehen ist jederzeit möglich.
- Die Vermietungsdauer bei Begründung wird neu auf 5 Jahre möglich sein.
Dies in Kurzform einige Vorteile dieser Neuausrichtung. Im Gegenzug gibt es aber aus meiner Sicht auch Nachteile. So zum Beispiel:Wegfall der verdichteten Subvention. Nachteilig deshalb, da der Wegfall der Subvention eine höhere Verschuldung darstellt. Die Gewährung eines Darlehens von CHF 50'000 stellt für mich keine Verbesserung gegenüber der bisherigen Subvention dar. CHF 50'000 zu 3% verzinst ergäben auch Kosten von CHF 1'500 pro Jahr oder CHF 125 pro Monat, dies zusätzlich zur 1. Hypothek und zum gewährten Darlehen. Ich möchte an dieser Stelle an die Regierung appellieren, von den Darlehen abzusehen und die Subvention bei verdichtetem Bauen zu belassen. Die Höhe der Subvention sollte meines Erachtens abgestuft werden. Abgestuft deshalb, da bei einer grossen Überbauung im Stockwerkeigentum eine Tiefgarage realisiert wird. Diese Garage verursacht hohe Kosten und stellt einen wesentlichen Nachteil dar. Hier sollte die Subvention am höchsten sein, bei einem Reihenhausbau in konventioneller Bauweise ohne Tiefgarage kann die Subvention dagegen geringer sein. Im Stockwerkeigentum oder auch beim Reihenhaus wird der Boden anteilsmässig in der Regel mitgekauft und somit ist der Kaufpreis entsprechend hoch. Allein aus diesem Grund rechtfertigt sich die Beibehaltung der Subvention. Die innere Verdichtung sollte gefördert und unterstützt werden. Ein weiterer Nachteil ist die hohe Verschuldung, da die Nettowohnfläche mit 150 Quadratmetern sehr hoch ist. Die Banken können die Liegenschaft wie bisher sehr hoch belasten, so lange Sicherheiten, zum Beispiel Boden, vorhanden sind. Dies führt nach wie vor zu einer übermässig hohen Verschuldung. Keine Berücksichtigung bei Nachwuchs der Familie: Kinder, welche nach der Wohnbauförderungszusage geboren werden, werden nicht mehr berücksichtigt. Aus meiner Sicht ebenfalls nicht akzeptierbar, da im Normalfall geheiratet, gebaut und nachher Kinder geboren werden. Kinder kosten Geld, sie wachsen und verursachen gerade am Anfang namhafte Kosten. Noch ist nicht alles eingerichtet usw. Daher steigen die Kosten für eine Familie in den ersten Jahren sehr stark an. Zum Schluss noch ein Wort zu den Ausführungen auf Seite 60 der Vorlage, nämlich die Überwachung zu Art. 57: Die Gemeinden führen Rohbaukontrollen und Schlussbauabnahmen durch. Die Gemeinden wissen jedoch nicht, welche Bauten, Wohnungen etc. mit Wohnbauförderungsmitteln gebaut werden. Hier muss also ein Informationsfluss eingebaut werden. Der Aufwand für diese Kontrollen wird für die Gemeinden erheblich sein. Hier stellt sich die Frage, ob sich eine zusätzliche Kontrolle durch das Amt überhaupt erübrigen lässt. Der Bauherr sollte meines Erachtens hier in die Pflicht genommen werden - vor der Umwandlung des Baukredites in eine Hypothek - nachgeführte Pläne mit entsprechendem Nachweis der Nettowohnfläche und der Nebenwohnfläche abzugeben.Die Kontrolle auf die Gemeinden abzuschieben kann ich nicht gutheissen. Planänderungen bekanntzugeben bei entsprechender Information durch das Amt ist keine Frage. Eine Kontrolle hingegen auf Richtigkeit der Flächen kann nicht Aufgabe der Gemeinden sein. Ich bitte die Regierung, das anhand der 1. Lesung zu überprüfen und dementsprechend zu berücksichtigen. Abg. Donath Oehri:
Der vorliegende Bericht und Antrag über die Abänderung des Gesetzes zur Förderung des Wohnungsbaues bringt verschiedene Vereinfachungen. Es bringt eine Umstellung vom kubischen Berechnungssystem auf das Flächenberechnungssystem. Die höchst geförderte Flächendimension von 150 Quadratmetern ist grosszügig bemessen. Die Anlagekostenbegrenzung wird abgeschafft. Verschiedene weitere Vereinfachungen bringen es mit sich, dass weniger Kontrollarbeit von der Behörde geleistet und allenfalls auch weniger Energie von Architekten und Bauherren in verdeckte Umgehungstricks usw. investiert werden muss. Ich bin ganz grundsätzlich für diese Vereinfachungen, weil dies Kostenersparnisse bringt, weniger Ärger verursacht, bürgerfreundlicher ist und die Umsetzung erleichtert. Selbstverständlich geben auch die in dieser Gesetzesvorlage bestehenden Grenzen immer noch Grund, um eben an die Grenzen zu stossen, um Übertretungen zu provozieren und um allenfalls an Härtefallsituationen zu stossen. Auch die Aufhebung der Anlagekostenbegrenzung begrüsse ich einerseits, auf der anderen Seite stellt sich hier doch die Frage, ob es nicht zu Problemen führen kann, wenn hier vom einzelnen Bauherr die eigene Finanzkraft allenfalls überschätzt wird und die eben bisher doch noch bestehende ordnende Hand des Staates wegfällt. Eine weitere Änderung betrifft die Abschaffung der geschenkten Subvention bis maximal CHF 48'000 für die verdichtete Bauweise. Diese soll neu nur noch in der Erhöhung des zinslosen Darlehens bis maximal CHF 50'000 bestehen. Der Förderung der verdichteten Bauweise kommt gerade in unserem kleinen Land mit den beschränkten Bodenreserven eine grosse Bedeutung zu, da eine bodensparende und verdichtete Bauweise unumgänglich ist. Ich bin mir nun nicht sicher, ob es der Umsetzung des wirklichen Volkswillens entspricht, wenn diese Subvention von maximal CHF 48'000 wegfallen soll und neu nur noch ein erhöhtes zinsloses Darlehen in dieser Höhe ausgeschüttet wird. Ich bitte die Regierung, dies bis zur 2. Lesung nochmals zu prüfen.Dann habe ich Ausführungen zu Art. 40 und 41 zu machen, wo es um die Förderung durch die Gemeinden geht: Richtigerweise hat die Regierung in ihrer Vernehmlassungsvorlage die Art. 41 und 40 gestrichen gehabt, wo es um die Grundstücksgewinnsteuer und den von den Gemeinden dafür anzulegenden Fonds ging. Nun ist im vorliegenden Bericht nur noch Art. 41 gestrichen, wo es um die Fondsanlage geht. Art. 40 hingegen hat die Regierung im Gesetzestext stehen gelassen, obwohl die Streichung desselben von den Gemeinden begrüsst worden war. Art. 40 heisst ja: «Förderungsmittel: Der vorsorgliche Landerwerb wird durch zweckgebundene Zuweisung von Erträgnissen der Grundstücksgewinnsteuer gefördert». Das würde ja wiederum heissen, dass die Gemeinden diese Grundstücksgewinnsteuer in Form eines Fonds oder einer anderen Rücklage zweckgebunden verwalten und in ihrer Ganzheit für den vorsorglichen Bodenerwerb reservieren und einsetzen müssten. Das hat die Regierung ja als nicht richtig erkannt und trotzdem will sie nun diesen Art. 40 plötzlich nicht mehr streichen. Die Grundstücksgewinnsteuer ist eine Steuer, die in der Gemeinde generiert wird. Gemäss Art. 70 Abs. 2 des Steuergesetzes erhebt die Gemeinde mit einem Zuschlag von 200% auf die Landesgrundstücksgewinnsteuer die Gemeindegrundstücksgewinnsteuer. Es ist also keine Steuer, die vom Land generiert und dann an die Gemeinde abgegeben wird. Die Gemeinden betreiben landauf und landab einen regen Landerwerb. Das ist richtig. Die Gemeinden sollten meiner Ansicht nach frei sein, Landerwerb zu tätigen und diesbezüglich auch in ihrer Entwicklung frei sein, auch wieder Grundstückstauschgeschäfte usw. durchzuführen, um ihre ortsplanerischen oder arrondierungsmässigen Optimierungen durchführen zu können, ohne immer darauf Rücksicht nehmen zu müssen, aus welchem Topf nun ein Grundstück kommt. In diesem Sinne spreche ich mich klar für die Streichung dieses Art. 40 aus, wie es ja in der Vernehmlassungsvorlage schon vorgesehen war.Abg. Elmar Kindle:
Herr Präsident, Damen und Herren Abgeordnete,
Die Revision respektive die Neufassung dieses Gesetzes hat zum Ziel, die bestehenden Strukturen zu vereinfachen. Dies sind zum Beispiel:- eine Vereinfachung des Gesuchsablaufes;
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eine Vereinheitlichung der Förderungsmittelhöhe;
- eine Erhöhung der Eigenverantwortung von Bauherr und Finanzinstitut;
- die Einführung des Quadratmetersystems
- die Aufhebung der Kommission für Wohnbauförderung.
Ich begrüsse die Zielrichtung dieser Vorlage. Ich begrüsse auch die Stossrichtung, wieder vermehrt die Eigenverantwortung des Bauwerbers ins Zentrum zu stellen und damit ein Zeichen zu setzen, dass nicht alles machbar ist, was wünschbar ist. Die Eigenverantwortung hat in den letzten Jahren arg gelitten. Bauen und Wohneigentum zu erwerben und zu bilden ist und wird auch in Zukunft ein Privileg sein. Die finanzielle Lage und die Voraussetzungen dafür können nicht alle haben. Es ist richtig, dass sich der Staat dafür einsetzt, denjenigen eine Starthilfe zu gewähren, die in der Lage sind, Eigentum zu erwerben. Eigentum ist eine gute und sichere Altersvorsorge.
Es ist aber auch richtig dem Bauwerber aufzuzeigen, dass dafür gewisse Voraussetzungen erfüllt werden müssen. Und dazu gehört auch die Eigenverantwortung.
Im Folgenden möchte ich ein paar Punkte aufgreifen, die meines Erachtens nochmals geprüft werden sollten: Neu werden Wohneinheiten von 60 Quadratmetern bis maximal 150 Quadratmeter gefördert. Dieser Systemwechsel von Kubikmeter auf Quadratmeter bedingt planerische Änderungen. In der Praxis und nach altem Recht hatten zum Beispiel Einfamilienhäuser eine Nettowohnfläche von bis zu 160 Quadratmetern bei 800 Kubikmeter umbautem Raum. Neu werden somit zirka 10 Quadratmeter nicht mehr gefördert, was aus planerischer Sicht zu Mehraufwendungen führen kann. Eine Lösung könnte sein, dass zum Beispiel 160 Quadratmeter zulässig sind und die Förderung nur für 150 Quadratmeter gilt. In diesem Zusammenhang muss auch berücksichtigt werden, dass bei Veräusserungen von Objekten, welche nach altem respektive nach noch geltendem Recht erstellt wurden, keine weiteren zusätzliche Probleme generiert werden.Ein weiterer Punkt: In der Vernehmlassung wurde vermehrt ausgeführt, dass dem Aspekt des bodensparenden und ökologischen Bauens zu wenig Rechnung getragen wird. Es wird argumentiert, dass derjenige, der ein Einfamilienhaus baut, keine Veränderungen erfährt, und jener, der aber verdichtet baut oder ein Stockwerkeigentum erwirbt, benachteiligt wird.
Die Argumentation stimmt insofern, dass es tatsächlich so ist, dass derjenige, der ein Einfamilienhaus erstellt, keine Änderungen erfährt. Bei den anderen ist es so, dass die Subvention für verdichtetes Bauen gestrichen und durch ein Darlehen von CHF 50’000 ersetzt wird. Somit fällt die «Schenkung» weg und indirekt auch ein Faktor des Anreizes, verdichtet zu bauen.
Ich denke, dass es gerade auch im Hinblick auf das knappe Gut «Boden» eine Aufgabe des Staates ist, jene mehr zu fördern, die mit der Ressource «Boden» schonender umgehen. Meines Erachtens muss es sogar Aufgabe des Staates sein, diesem Aspekt ein neues Gewicht beizumessen. Laut einer Statistik der Wohnbauförderungsstelle wurden im Zeitraum von 1998 bis 2001 rund 15% Eigenheime und rund 85% Reihenhäuser und Stockwerkeigentum gefördert. Das zeigt deutlich auf, dass der Einfamilienhausbau an Bedeutung verloren hat. Ein Lösungsansatz könnte sein, den Darlehenssatz für verdichtetes Bauen zu erhöhen, oder eine andere Möglichkeit könnte sein, die CHF 1'000 für jeden Quadratmeter mit einem Faktor zu belegen. Ein anderer Punkt: Auf der Seite 20 wird auf den Bezügerkreis eingegangen. Es wird dort ausgeführt, dass ein dreijähriger Wohnsitz in Liechtenstein Voraussetzung für eine Förderung ist. Die Regierung schreibt auch, dass dies eine grosszügige, staatliche Förderung ist und der Antragsteller aufgrund einer dreijährigen Wohnsitznahme in Liechtenstein seinem Interesse für eine langfristige Wohnsitznahme in Liechtenstein Rechnung trägt. Ich teile diese Ansicht nicht. Für mich ist die Frist von drei Jahren zu gering. Eine Wohnsitzfrist von fünf Jahren würden den Interessen für das Bekenntnis zu Liechtenstein und für das Bekenntnis zu seiner neuen Heimat mehr Rechnung tragen. Ich rege daher an, diese Frist zu erhöhen. Im Bericht und Antrag der Regierung werden auf den Seiten 41 ff. zu den Subventionen für Kinder Ausführungen gemacht. Es wird ausgeführt, dass bei Antragstellung für jedes minderjährige Kind sowie für jedes volljährige, nicht erwerbstätige Kind eine Subvention von CHF 5'000 ausgeschüttet wird. Ich frage mich allen Ernstes, was für ein Einfluss respektive welcher Sinn dahinter steckt, dass für Kinder eine Subvention bezahlt werden soll. Was haben Kinder mit dem Bauen gemeinsam? Ich kann hier keinen Zusammenhang erkennen. Aus familienpolitischer Sicht ist es meines Erachtens ungerecht, dass jene Personen, welche Eigentum erwerben, zusätzlich noch eine Subvention für Kinder erhalten, und jene Personen, welche mit ihren Kindern in Miete leben müssen, die üblichen Bezüge erhalten. Wie schon ausgeführt, kann ich keinen Zusammenhang erkennen, was Wohnbauförderung mit Subvention für Kinder Gemeinsames hat. Ich würde daher anregen, die Subventionen für Kinder aus dem Gesetz zu streichen und statt dessen aus familienpolitischer Sicht zum Beispiel die Geburtenzulage oder das Kindergeld in diesem geschätzten Gesamtbetrag zu erhöhen. Eine weitere Frage bezieht sich noch auf die Seite 8 dieses Berichtes. Dort wird ausgeführt, dass im Jahre 1992 Varianten für das Bausparen geprüft wurden. Ein Modell wurde damals klar bevorzugt. Es war das Modell für die Förderung von Wohneigentum mit Pensionskassengeldern. Mit dieser Lösung müssten keine öffentlichen Gelder mehr eingesetzt werden und die Versicherten könnten ihr erspartes Geld zum eigenen Bedarf geltend machen bzw. vorbeziehen. Die Regierung schreibt, dass sie sich erneut mit dieser Thematik auseinander setzen wird. Können heute schon Aussagen gemacht werden, wie der Stand dieser Dinge heute ist?
Wie schon eingangs erwähnt, begrüsse ich diese Vorlage. Sie stellt eine klare Verbesserung und eine Vereinfachung zum geltenden Gesetz dar und ist für den Antragsteller klar verständlich. Der Verwaltungsaufwand kann reduziert werden und die Eigenverantwortung gewinnt wieder an Bedeutung.
Ich bin für Eintreten. Abg. Wendelin Lampert:
Danke, Herr Präsident. Werte Damen und Herren Abgeordnete. Um es gleich vorwegzunehmen: Erstaunt haben mich doch sehr die 11 Zeilen im Finanzkommissionsprotokoll über diese CHF 16 Mio., wobei ich mir durchaus bewusst bin, dass es keine Zusatzkosten von CHF 16 Mio. sind. Es werden aber doch einige Umschichtungen vorgenommen zugunsten oder ungunsten einiger Bürgerinnen und Bürger, was aber anscheinend nicht weiter thematisiert wurde, zumindest gemäss dem Finanzkommissionsprotokoll. Im Übrigen wurde in der Vergangenheit auch schon über Einsparungen in diesem Staat kontrovers diskutiert und nicht nur über Mehrausgaben. Immerhin war der Regierung dieses Thema zweieinhalb Seiten wert, aber anscheinend ist die Sache so positiv, dass wir die 1. und 2. Lesung gleich durchführen könnten. Spass beiseite: Es wäre doch ein arger Schelm, der sich etwas Schlechtes dabei denken würde - oder etwa nicht? Die Vorlage bringt diverse Verbesserungen mit sich, aber beinhaltet aus meiner Sicht auch einige diskussionswürdige Punkte, die ich im Rahmen des Eintretensvotums und in der 1. Lesung thematisieren möchte: Zu den Verbesserungen und insofern auch zur Rationalisierung des ganzen Prozesses dient beispielsweise die Abschaffung der Kommission für Wohnbauförderung, da zukünftig über die Ausrichtung der Förderbeiträge das Amt für Wohnungswesen entscheidet. Die Arbeit der Wohnbauförderungskommission war im alten System sehr gut und auch nützlich. Ich möchte es an dieser Stelle nicht unterlassen, der Kommission für ihre Mitarbeit zu danken. Mit der neuen Bestimmung wird hier für die Bürgerinnen und Bürger eine Schnittstelle eliminiert und dies führt dazu, dass das ganze Verfahren wesentlich beschleunigt werden kann. Von einem Kubikmeter- soll auf ein Quadratmeter-System umgestellt werden. Diese Neuerung unterstützt auch die Liechtensteinische Ingenieur- und Architektenvereinigung LIA. Wir müssen uns einfach bewusst sein, dass diese Umstellung der Kostenwahrheit nicht förderlich ist, da nur noch zwei Di-mensionen berücksichtigt werden und nicht mehr drei Dimensionen wie bis jetzt. In der Praxis ist nur noch die Fläche relevant und die Höhe nicht mehr, aber höhere Gebäude sind nicht gratis und müssen dementsprechen finanziert werden, aber die Kosten und damit die Verschuldung fallen in den Kompetenzbereich der Banken und der Besitzer. Ein Vorteil dieses Berechnungssystems ist die Berücksichtigung von Innenmassen und nicht mehr von Aussenmassen, wie es bereits der Abg. Helmut Bühler erwähnt hat. Somit ist es dem Bauherrn möglich, das Gebäude besser zu isolieren, ohne dabei Wohnfläche zu verlieren. Gleichzeitig wird auch eine Symmetrie mit dem Energiespargesetz erreicht, was äusserst positiv ist. Eine Anlagekostenbeschränkung im ursprünglichen Sinn besteht nicht mehr. Die Verantwortung liegt bei der kreditgebenden Bank und beim Bauherrn selbst. Indem die Anlagekosten nicht mehr beschränkt werden, sind teure Bauen möglich, sofern die Bank einen entsprechenden Kredit gewährt. Somit ist die von der externen Revisionsstelle festgestellte teilweise vorhandene Praxis, nämlich nachträgliche Grundbuchbelastungen im dritten Rang - sprich teurer bauen als erlaubt - gemäss den neuen Bestimmungen zulässig. Damit ist einer der Hauptkritikpunkte des negativen Ergebnisses der Volksabstimmung bereinigt und die Regierung hat den Willen des Volkes auf mehr Eigenverantwortung vollzogen. Auf der anderen Seite wird die Überschuldung der Bauherrn in Kauf genommen. Aber die reduzierten Anlagekosten im Vorschlag, welcher an der Volksabstimmung abgelehnt wurde, waren so unrealistisch, dass im Nachhinein vielleicht weniger durchaus mehr gewesen wäre, wie es bereits auch schon der Abg. Walter Vogt erwähnt hat. Sprich, die Überschuldung wäre zwar weniger reduziert worden, dafür wären die Anlagekosten realistischer gewesen und hätten somit eine Chance gehabt bei der Volksabstimmung. Bei den relevanten Grenzen für das Einkommen wird nicht mehr zwischen verheirateten und ledigen Personen unterschieden. Bei Verheirateten wird das Einkommen jenes Partners berücksichtigt, der den höheren Erwerb hat. Die Grenze liegt bei einem Einkommen von CHF 90'000 pro Jahr. Für jedes subventionsberechtigte Kind wird dieser Betrag um CHF 5'000 - anstatt wie bis jetzt um CHF 4'000 - erhöht. Des Weiteren wird nicht nur das Einkommen, sondern auch ein Zwanzigstel des zu versteuernden Vermögens bei der Berechnung der relevanten Finanzierung berücksichtigt. Die Berücksichtigung eines Zwanzigstels des versteuerbaren Vermögens finde ich einen guten Vorschlag. Damit kann verhindert werden, dass Personen mit einem geringen Einkommen - aber einem relativ hohen Vermögen - gefördert werden müssen. Die Subvention für verdichtetes Bauen soll abgeschafft werden, dafür soll das Darlehen um CHF 50'000 erhöht werden. Dieser Vorschlag wird im Rahmen der Stellungnahme zum Vernehmlassungsbericht auch von der Gemeinde Schellenberg und der Liechtensteinischen Ingenieur- und Architektenvereinigung LIA in Frage gestellt bzw. als falsch bezeichnet. Die LIA führt raumplanerische, ökologische aber auch politische Gründe auf, so zum Beispiel die Benachteiligung der Förderungsnehmer von Reihenhäusern und Stockwerkeinheiten gegenüber Grundstücksbesitzern. Die politischen Gründe, welche die LIA anspricht, werden nicht weiter ausgeführt. Aber ich denke mir, dass die LIA damit die Vorlage anspricht, welche im Rahmen der Volksabstimmung deutlich abgelehnt wurde. Auf Seite 6 des Berichts und Antrags ist weiter nachzulesen, dass die Abschaffung der Subvention des verdichteten Bauens wesentlich zum negativen Ausgang der Volksabstimmung beigetragen hat. Was sind die Konsequenzen der Abschaffung der Subvention für verdichtetes Bauen in der Praxis? Der Förderungsnehmer, welcher verdichtet baut, erhält anstatt einer Subvention von maximal CHF 47'400 ein Darlehen von CHF 50'000. Der effektive Unterschied für den Einzelnen ist relativ trivial, wie es bereits auch schon der Abg. Helmut Bühler vorgerechnet hat. Anstatt CHF 47'000 geschenkt zu erhalten muss er ein Darlehen von CHF 50'000 zu 3% amortisieren. Und wenn wir das Rechenbeispiel noch weiter betreiben, da wir ja darin genügend Erfahrung sammeln konnten in den letzten Monaten, gibt das summa summarum eine Mehrbelastung von CHF 125 pro Monat. Auf der anderen Seite beläuft sich die Summe der jährlichen Subvention für verdichtetes Bauen für den Staat auf CHF 3 Mio. Wird der Beitrag für verdichtetes Bauen als Darlehen ausbezahlt, so fliessen diese Gelder wieder zurück. Werden die Gelder als Subvention ausbezahlt, so müssen diese dem Staat nicht mehr zurückbezahlt werden - sprich die CHF 3 Mio. werden jedes Jahr verschenkt. Wie wir sehen, hat die Regierung die Nutzung eines Sparpotenzials vorgeschlagen und kann für dieses Vorgehen nur gelobt werden. Nachdem mir aber die Worte eines Bundesrates noch in den Ohren liegen, wonach es viel schwieriger sei, eine bestehende Subvention abzuschaffen als eine neue Subvention einzuführen, und die LIA auch bereits im Rahmen der Vernehmlassung auf die politische Komponente und die Abschaffung der Subventionen für verdichtetes Bauen als wesentlich für das negative Ergebnis der Volksabstimmung hingewiesen hat, möchte ich die Regierung dazu einladen, auf die zweite Lesung ein abgestuftes Modell - eine Subvention für verdichtetes Bauen - in Vorschlag zu bringen, beispielsweise eine Subvention für verdichtetes Bauen im Umfang von 30% des Darlehens. Wenn wir schon kein Raumplanungsgesetz wie das restliche Mitteleuropa benötigen, dann sollten wir wenigstens diese Verdichtung fördern.Die Kontrollvorschriften werden auf das unbedingt Nötigste mit der Konsequenz reduziert, dass den Banken und Förderungsnehmern eine höhere Verantwortung zukommt, wobei diese Verantwortung heute schon bei der Bank lag, da die Nachbelastung im dritten Rang, welche die externe Revisionsstelle festgestellt hat, im Ermessensbereich der Bank lag. Mit dieser Massnahme kann eine Stelle beim Amt für Wohnungswesen abgebaut werden, was ganz dem Trend einer schlankeren Verwaltung entspricht und laufende Kosten einspart. Auf der anderen Seite wird die zusätzliche Überschuldung der Darlehensnehmer in Kauf genommen. Da es zukünftig gemäss dieser Vorlage zulässig ist, eine Belastung im dritten Rang einzutragen. Aber wie bereits weiter vorne ausgeführt, ist dies die Umsetzung des Resultats der Volksabstimmung und kann somit nur begrüsst werden. Und auch der Regierung muss ich zugestehen, dass im Prinzip keine andere zielführende Variante bestand, um die Umsetzung dieses Volksentscheides in die Realität umzusetzen. Im Weiteren sollen zukünftige Beschwerden gegen Entscheide des Amtes für Wohnungswesen nicht mehr von der Regierung behandelt werden, sondern von der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten. Die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten behandelt bereits jetzt Beschwerden gegen Entscheidungen des Amts für Wohnungswesen im Rahmen der Mietbeihilfen. Insofern begrüsse ich diese Zentralisierung bei der Beschwerdekommission und sehe durchaus auch ein Synergiepotenzial. Durch diese Massnahmen werden auch keine massiven Mehrkosten erwartet gemäss den ominösen 11 Zeilen des Protokolles der Finanzkommission. Die zusätzlichen Kosten sind von der Anzahl Beschwerden abhängig und können deshalb nicht konkret beziffert werden. Fragen ergeben sich für mich zu folgenden Punkten der Vorlage: Auf Seite 8 des Berichts und Antrags führt die Regierung aus, dass sie sich erneut mit der Angelegenheit bezüglich der Förderung des Bausparens befassen werde, da in einigen wenigen Stellungnahmen die Förderung des Bausparens im Rahmen einer Abzugsmöglichkeit im Steuergesetz als taugliche Lösung angesehen wurde. Ich möchte die Regierung deshalb Folgendes fragen: Inwiefern ist es überhaupt zielführend, sich mit dieser Thematik erneut zu befassen, wenn dies schon nur von einigen wenigen Stellungnahmen in Vorschlag gebracht wurde? Und stellt diese erneute Befassung ein kurz- oder mittelfristiges Ziel der Regierung dar?In der Vorlage, welche anlässlich der Volksabstimmung abgelehnt wurde, war eine Fläche von maximal 110 Quadratmetern vorgesehen. In der jetzige Vorlage sind maximal 150 Quadratmeter vorgesehen, was grundsätzlich positiv ist. Auf Seite 26 des Berichtes und Antrages ist aber nachzulesen, dass gemäss einer Aufstellung des Amtes für Wohnungswesen zahlreiche, nach heutigem Recht geförderte Bauten eine Nettowohnfläche von mehr als 150 Quadratmetern haben. Ich möchte die Regierung fragen: Wie viele Bauten waren in den vergangenen Jahren gemäss der Aufstellung des Amtes für Wohnungswesens prozentual grösser als 150 Quadratmeter? Auch hier möchte ich die Regierung einladen, bis zur 2. Lesung einen Vorschlag zu unterbreiten, der zukünftigen Bauherrinnen und Bauherrn ermög-licht, in etwa gleich grosse Bauten wie mit den 800 Kubikmetern zu erstellen, damit diese nicht benachteiligt werden. Dies ganz im Sinne einer Präventionsmassnahme gegen etwelche negativen Diskussionen, die sich ansonsten ergeben könnten. Zur Nicht-Förderung von Häusern in den Gebieten Malbun, Steg, Gaflei, Silum, Masescha und Oberplanken möchte ich doch darauf hingewiesen haben, dass diese bereits jetzt teilweise das ganze Jahr hindurch bewohnt werden und somit auch bereits jetzt am öffentlichen Verkehr angeschlossen sind. Auch den Schülerzubringerdienst gab es schon zu meiner Primarschulzeit. Hier kann ich die Ausführungen im Bericht und Antrag nicht teilen.Im Weiteren wird nur ein Objekt im Land gefördert, und wer zum Beispiel bereits sonst ein Haus im Land hat, kann sich nicht gleichzeitig das Ferienhaus im Malbun fördern lassen. Wer aber nur ein Grundstück in diesen Gebieten besitzt, hat keinen Anspruch auf Förderung und ist somit benachteiligt. Ich möchte die Regierung doch fragen: Scheint ihr der Sachverhalt immer noch so eindeutig zu sein, oder kann sie sich eine Förderung von Bauten in diesen Gebieten nun doch vorstellen?Eine weitere Frage ergibt sich für mich mit der nicht mehr Subventionierung von Kindern, die nach der Antragstellung geboren werden, wie es bereits einige Vorredner angesprochen haben. Hier möchte ich die Regierung fragen: Wie hoch waren diese Subventionen im Total während der letzten Jahre, beispielsweise im Jahr 2003? Um es gleich vorwegzunehmen: Ich unterstütze diesen Vorschlag grundsätzlich nicht. Würde es bei diesem Vorschlag bleiben, so müssten die Kinder vor der Antragstellung geboren sein. In der Realität ist es aber vielfach so, dass zuerst eine Wohnung oder ein Haus erstellt wird und danach der Nachwuchs Einzug hält. Die junge Familie ist um die nachträgliche Subvention für später eingetroffene Kinder dankbar. Wenn wir schon ein Problem mit der Alterspyramide in unserer Gesellschaft haben - sprich immer mehr Alte und immer weniger junge Leute - sollten wir diesen Trend nicht noch mit solchen Aktionen unterstützen, denn Kinder sind nicht gratis und für den Fortbestand unserer Gesellschaft unabdingbare Grundvoraussetzung. Sollte bis zur 2. Lesung keine Änderung im Vorschlag eingetreten sein, so werde ich einen entsprechenden Antrag stellen. Die nächste Frage ergibt sich bei der maximalen Grenze des Einkommens für die Tilgung des Darlehens. Ab einem Einkommen von CHF 160'000 pro Jahr soll ein maximaler Betrag von 10% des Darlehens zurückbezahlt werden. Ich möchte die Regierung fragen: Wäre es nicht gerechtfertigt, bei Einkommen von mehr als CHF 160'000 pro Jahr auch einen höheren Prozentsatz bei der Tilgung des Darlehens zu verlangen? Wieso soll der Staat für höhere Einkommen die Bank spielen? Die letzte Frage bezieht sich auf die Konsequenzen aufgrund von Widerhandlungen gegen die Bestimmungen des neuen Gesetzes: Die vorliegende Strafnorm soll sich ausschliesslich auf den Antragsteller - sprich den Förderungsnehmer - beziehen. Im Rahmen der Vernehmlassung wird dieser Punkt auch in Frage gestellt und es wird bemängelt, dass der Architekt von den Strafbestimmungen ausgenommen ist. Der Bauherr als Laie ist auf das Fachwissen des Architekten angewiesen, soll aber die Konsequenzen von Widerhandlungen selbst tragen. Ich frage die Regierung: Sollte nicht auch der Architekt als Spezialist ein gewisses Mass an Verantwortung übernehmen müssen, oder ist beispielsweise der Bauherr verpflichtet, die Flächenangaben in den Plänen selbst zu kontrollieren, da dies ja dann im Endeffekt Konsequenzen haben könnte? Als Schlusswort zu dieser Vorlage passt nach meiner Ansicht das Sprichtwort «Politik ist die Kunst des Machbaren». Das heisst nicht, dass es immer die besten Lösungen sind, aber die Lösungen sollten mehrheitsfähig sein. Ich bin für Eintreten. Abg. Dorothee Laternser:
Danke, Herr Präsident. Grundsätzlich begrüsse ich die Vorlage. Es ist mehr als an der Zeit, dass das vorliegende Gesetz revidiert wird zum Vorteil aller, der Bauwilligen und der öffentlichen Hand. Der Entwurf hat zeitgemässe, gute Ansätze und bringt sinnvolle Vereinfachungen. Zu den Schwerpunkten der Vorlage wurde von den Vorrednern Wesentliches bereits angesprochen. Ich möchte mich deshalb auf wenige Punkte beschränken: Die Umstellung von Kubik- auf Quadratmeter im Hinblick auf die Nettowohnfläche der geförderten Objekte ist sinnvoll, ebenso die vorgesehene Beschränkung der Nebenflächen. Dass in Zukunft hauptsächlich die Grösse eines geförderten Objektes und die Einkommensverhältnisse Grundlage für die Entscheidung zur staatlichen Förderung sind und dass die Anlagekosten nicht mehr mit einbezogen werden, kann ich nachvollziehen. Die Beschränkung der Bankhypothek im ersten Rang im Grundbuch auf maximal das Vierfache von 65% der staatlichen Darlehenssumme, die Eintragung des staatlichen Darlehens im zweiten Rang und im Übrigen, weitere Belastungen der Einschätzung der Banken zu überlassen, dieses Vorgehen kann ich akzeptieren. Ich denke, der Professionalität der Banken kann da vertraut werden. Nebenbei bemerkt bietet dieser Weg auch Gewähr dafür, dass in Zukunft die Realität gesetzeskonform sein wird im Gegensatz zum geltenden Gesetz - Stichwort Grundbucheintragung im dritten Rang, wie GPK und OTG seit Jahren kritisch bemerken mussten. Einige Punkte im Gesetz, die mir kritisch aufgefallen sind, möchte ich kurz aufgreifen, und zwar drei Überlegungen zum Thema «Verdichtetes Bauen»: - Bisher wurde verdichtetes Bauen erheblich subventioniert - wie bereits Vorredner sagten. Bis zu maximal rund CHF 47'000 konnten da gewährt werden. Der bei der Gesetzesrevision im Jahre 1999 geplante Wegfall dieser Subvention war ein Hauptargument gegen das geplante Gesetz damals und mit entscheidend für den Ausgang der Volksabstimmung im Jahr 2002.
- Wenn nicht bereits ein Grundstück vorhanden ist, haben Bürgerinnen und Bürger zunehmend Schwierigkeiten, zu Wohneigentum zu gelangen, da der Boden bekanntermassen sehr knapp und horrend teuer ist.
- Auch alle nachhaltigen raumplanerischen Überlegungen müssen dazu führen, dass die staatliche Förderung umso höher ausfallen sollte, je weniger Boden beansprucht wird, dass im Hinblick auf diese Bodenknappheit und im Hinblick auf die geringen Infrastrukturkosten für die öffentliche Hand also das verdichtete Bauen zunehmend begünstigt werden sollte.
Diese drei Punkte - 1. Volkswillen, 2. zunehmende Schwierigkeiten beim Erwerb von Boden und 3. nachhaltige raumplanerische Überlegungen - bringen mich dazu, die Regierung aufzufordern, dass über differenzierte Modelle der Förderung für verdichtetes Bauen nachgedacht werden muss. Aus meiner Sicht kann man schon vom bisherigen System der Subvention für verdichtetes Bauen abgehen und es über eine Erhöhung des zinslosen Darlehens regeln, aber über die Gewährung einer abgestuften Darlehenserhöhung in diesen Fällen müsste reflektiert werden. Die Liechtensteinische Ingenieur- und Architektenvereinigung hat zum Beispiel ein Vierstufenmodell entwickelt mit umso höheren Darlehenssätzen, je platz- und energiesparender gebaut wird. Vom Einfamilienhaus mit dem höchsten Bodenbedarf und damit der Basisdarlehenshöhe über das Reihenhaus zum Stockwerkeigentum und schliesslich dem Projekt, das zusätzlich die Minergiekriterien erfüllt. In Vorarlberg gibt es meines Wissens ein solches abgestuftes Modell, das funktioniert und keinen unverhältnismässig grossen Verwaltungsaufwand mit sich bringt. Einen weiteren Punkt möchte ich aufgreifen: Die grundsätzliche Darlehenshöhe ist abhängig von der Grösse des geförderten Objektes, also bei 60 Quadratmeter Wohnfläche CHF 60'000 und bei 150 Quadratmeter Wohnfläche CHF 150'000 zinsloses Darlehen. Das zusätzliche Darlehen für das verdichtete Bauen soll pauschal CHF 50'000 betragen. Das erscheint mir nicht verhältnismässig, vor allem unter der Überlegung, dass kleine Objekte - wie zum Beispiel solche mit einer Nettowohnfläche von 60 Quadratmetern - sowieso kaum alleine stehen werden und dass es das Ziel sein muss, dass grössere geförderte Objekte möglichst verdichtet gebaut werden. Der Anreiz dazu muss möglichst gross sein. Ich würde deshalb vorschlagen, dass die zusätzliche Förderung für verdichtetes Bauen nicht mit einem Pauschalsatz, sondern mit einem Prozentsatz der normalen Förderung festgelegt wird, zum Beispiel mit zusätzlichen 35% bezogen auf das Basisdarlehen, oder wie vorher ausgeführt, mit einem differenzierten je nachdem höheren Satz je nach Ausprägung des verdichteten Bauens. Ein letzter Punkt: Für Kinder, für die die Bauenden sorgepflichtig sind, soll ja nach wie vor eine Subvention bezahlt werden, neu in der Höhe von CHF 5'000. Das möchte ich unterstützen. Und ebenso wie einige der Vorredner finde ich es aber stossend in der jetzigen Gesetzesvorlage, dass nachgeborene Kinder nicht mehr subventionsberechtigt sein sollen. Die Erklärung der Regierung in diesem Punkt überzeugt mich nicht. Es ist ja - wie bereits gesagt - häufig so, dass junge Familien mit dem Bauen beginnen, solange die Familie noch klein ist und die Familie erst später wächst. Von daher möchte ich die Regierung auffordern, auf den jetzig geltenden Gesetzestext zurückzukommen und die Subvention für nachgeborene Kinder wieder mit aufzunehmen. Ich spreche mich für Eintreten aus. Abg. Paul Vogt:
Ich befürchte, mir bleibt wieder einmal der kritische Part über. Ich war Mitglied der Landtagskommission zur Überarbeitung des Wohnbauförderungsgesetzes. Leider muss ich einfach feststellen, dass diese Vorlage nicht meinen Vorstellungen eines modernen Wohnbauförderungsgesetzes entspricht. Ausgangspunkt der Diskussion ist sicher - und da teile ich die Meinung meiner Vorredner - die Ablehnung des vom Landtag erarbeiteten Wohnbauförderungsgesetzes in der Volksabstimmung. Das Ergebnis war eindeutig und ist sicher ohne Wenn und Aber zu akzeptieren. Es kann aber unterschiedlich gewertet werden. Ich bin der Meinung, dass nicht alles falsch war, was damals in der Landtagskommission diskutiert wurde. Wir haben zu Beginn unsere Zielvorstellungen formuliert und ich denke, dass vieles von dem auch heute noch richtig ist. Allerdings waren die Prämissen damals unterschiedlich. Im Zentrum stand damals die Förderung des preiswerten Wohnungsbaus auf dem Hintergrund, dass zu dieser Zeit die Zinsen höher waren als heute. Es war ein echtes sozialpolitisches Problem, dass immer mehr Geförderte ihre Darlehen nicht mehr zurückzahlen konnten, dass sie bei den Banken hoch verschuldet waren. Die Regierung sah von daher einen grossen Handlungsbedarf. Heute sind die Zinsen auf einem Rekordtief und ich denke, das hat auch dazu geführt, dass dieses Problem nicht mehr so akut ist. Wir müssen aber mit einer Situation rechnen, dass die Zinsen wieder markant ansteigen werden und dann werden die alten Probleme wieder auftauchen. Ein weiteres Thema neben der Förderung des preiswerten Wohnungsbaues war auch die Vereinfachung des Gesetzes. Von diesen Vorstellungen wurde manches in diese jetzige Vorlage übernommen. Ich erinnere zum Beispiel an die Abschaffung der Kommission für Wohnbauförderung, dass das Ganze von einem Amt wahrgenommen wird. Man hat sich damals bemüht, ein einfaches Gesetz zu machen, weniger Kontrollen, hat aber dafür die Kostenkontrolle ins Zentrum gerückt. Wir haben damals argumentiert, wir wollen weniger Vorschriften haben, wir beharren aber auf einer Kostenkontrolle im Sinne und im Interesse der Geförderten, die davor bewahrt werden sollen, dass sie sich finanziell übernehmen. Es nützt wenig, wenn wir heute damit argumentieren, dass die Geförderten vermehrt zur Eigenverantwortung herangezogen werden sollen. Das, glaube ich, sind Illusionen. Die Geförderten werden immer das Möglichste aus dem Gesetz herausholen ohne Rücksicht auf finanzielle Bedenken. Und am Schluss, wenn das Ganze schief geht, dann wird der Ruf nach dem Staat laut, dann müssen staatliche Beihilfen gesprochen werden. Damals war eine weitere Prämisse, dass man ein neues Gesetz über Mietbeihilfen geschaffen hat und die Argumentation lief dahin, dass man gesagt hat: Wir betrachten das Ganze als Paket. Die Gesamtausgaben für den Staat sollen stabilisiert werden. Man will nicht mehr Mittel in die Wohnbauförderung und in die Mietbeihilfe hineinpumpen, sondern das soll auf dem alten Niveau bleiben. Man war auch der Meinung, dass die staatliche Wohnbauförderung in Liechtenstein sehr grosszügig ist im Vergleich zu anderen Staaten und man von daher eben durchaus berechtigt argumentieren konnte, es soll keine weiteren Förderungen geben, vor allem auch auf dem Hintergrund der sich abzeichnenden kleineren Staatseinnahmen. Damit hat sich natürlich auch die Verteilungsfrage gestellt. Und da hat man gesagt, wir wollen auch Mieter profitieren lassen, was dazu geführt hat, dass man eben bei der Wohnbauförderung weniger Mittel hatte. Ein weiterer Aspekt war auch die stärkere Förderung des gemeinnützigen Wohnungsbaues. Das ist heute völlig aus dem Gesetz oder aus der Revision herausgefallen. Das neue Wohnbauförderungsgesetz geht von teilweise anderen Prämissen aus. Wie schon gesagt, wurden einige dieser Vorstellungen in die neue Vorlage übernommen, aber es gibt doch wesentlich andere Voraussetzungen, von denen diese Vorlage ausgeht, nämlich der völlige Verzicht auf Kostenkontrollen, aber auch die Erhöhung der Einkommensgrenze. In vielem ist das neue Gesetz grosszügiger. Die neue Vorlage lehnt sich in manchen Punkten sehr stark an die Wohnbauförderungsgesetze in Österreich an, die schlank sind und - ich denke - in der Praxis auch keine grossen Probleme aufwerfen. Beispiele einer solchen Anlehnung sind etwa die Begrenzung auf 150 Quadratmeter, die gebaut werden dürfen, oder auch die drei Jahre Wohnsitz im Land, die für eine Anspruchsberechtigung erforderlich sind. Das wurde auch schon von den Vorrednern thematisiert, aber ich denke, das sind Sachen, die man aus den österreichischen Gesetzen übernommen hat. Nicht übernommen wurden positive Ansätze in Bezug auf die zu schaffenden Anreize und auf die Differenzierungsmassnahmen bei der Förderung. Ich finde das bedauerlich, weil da einige sehr gute Ideen zu kopieren gewesen wären. Meines Erachtens müsste die Wohnbauförderung gezielt darauf ausgerichtet werden, dass - bedarfsgerecht gefördert wird;
- dass die Familienförderung im Mittelpunkt steht;
- dass die Finanzierbarkeit der geförderten Bauten gesichert werden muss und
- dass umweltgerecht und energiesparend gebaut wird.
Dazu einige Ausführungen. Zum Thema «bedarfsgerecht»: Gefördert werden sollten Wohnungen für den Eigenbedarf. Wenn man das konsequent umsetzen würde, würde bedarfsgerecht bedeuten, dass Wohnungen sofort nach der Fertigstellung selber bezogen werden müssen und dass auf die Grösse der Familie abgestellt wird. Das heisst, es müsste berücksichtigt werden, ob eine Wohnung oder ein Neubau für eine Einzelperson oder eine Familie erstellt wird, es müsste die Familiengrösse berücksichtigt werden nach ein, zwei oder mehr Kindern. Das spielt aber bei unserer Wohnbauförderungsvorlage überhaupt keine Rolle. Ich finde daher, dass hier zu wenig auf den effektiven Bedarf abgestellt wird. Alle erhalten gleich viel Förderung, unabhängig von der Familiensituation und unabhängig davon, ob die Wohnung dann auch selber bezogen wird. Dann zum Thema «Familienförderung»: Ich finde, dass gefördert werden soll, wer sich den Erwerb von Wohneigentum nicht ohne staatliche Beihilfe leisten kann. Dieser Gedanke müsste vermehrt ins Zentrum gerückt werden. Heute sehe ich in manchen Bereichen, dass es um Eigentumsbildung geht, Eigentumsbildung vor allem auch für eine Mittelschicht, die sich in manchen Fällen zweifellos ohne staatliche Beihilfen ein Wohnungseigentum leisten könnte. Ich möchte hier schon auch den Begriff «Giesskannenprinzip» verwenden, der von den Abgeordneten der Mehrheitspartei in anderen Fällen oft zitiert wird. Meines Erachtens müsste vermehrt auf das effektive Einkommen abgestellt werden und das müsste auch vermehrt nach der Familiengrösse differenziert werden. Neu ist vorgesehen, dass bis zu einem Jahreseinkommen von CHF 90'000 ein Förderungsanspruch besteht, dass danach aber die Anspruchsberechtigung sehr rasch sinkt. Wenn jemand über CHF 100'000 verdient, gibt es keinen Anspruch mehr. Ich glaube, dass hier die alte Abstufung hätte überprüft werden sollen, so zum Beispiel in Zweitausender-Schritten und nicht in Tausendern. Ein grosser Mangel liegt aber auch darin, dass auf das Steuerrecht abgestützt wird. Wir wissen jedoch alle, dass das Steuerrecht viele Ungerechtigkeiten beinhaltet. Ich denke, dass zum Beispiel Selbstständige die Möglichkeit haben, ihr Einkommen weitgehend selbst festzulegen, dass sie viele Ausgaben, die für eine Familie entstehen, auf das Geschäft abschieben können und es ihnen damit möglich wird, eben ihre Einkommen niedriger zu halten. Sie können zum Beispiel Autos - und zum Teil auch Reisen - über die Firma verrechnen. Ein Problem ist das Doppelverdienertum, das hier ausgegrenzt wird. Hier wird ebenfalls nicht auf den effektiven Bedarf abgestellt. Es ist in meinen Augen schwer nachvollziehbar, dass ein kinderloses Ehepaar gemeinsam bis zu CHF 180'000 verdienen kann, ohne dass die Anspruchsberechtigung verloren geht - nämlich zweimal CHF 90'000 -, dass umgekehrt aber für Familien, in denen nur ein Elternteil verdient und die zwei Kinder haben, nur eine Anspruchsberechtigung bis zu CHF 100'000 besteht. Ich denke, solche Verhältnisse werden durch das Gesetz zu wenig berücksichtigt. Hier müsste wirklich mehr der soziale Gedanken hineinkommen. Dann zur Finanzierbarkeit: In diesem neuen Gesetz fehlen Anreize zum preiswerten Wohnungsbau. Man achtet zu wenig darauf, dass die monatlichen Belastungen für die Familien beschränkt werden. Ich glaube daher, dass hier falsche Anreize geschaffen werden. Je grösser jemand baut und damit je teurer jemand baut, umso stärker wird er gefördert, nämlich bis zu 150 Quadratmetern. Ich teile hier die Meinung des LIA, dass der Schwerpunkt der Förderungsmittel bei Wohnungen mit 100 bis 120 Quadratmeter liegen sollte. Diese sollten verhältnismässig stärker gefördert werden als grössere Wohnungen. Wohnungen in dieser Grössenordnung reichen zweifellos auch für die Ansprüche einer kleinen Familie, die im Zentrum der Förderung stehen sollte. Grossfamilien gibt es ja heute kaum mehr. Zu kritisieren ist auch die lineare Skala aus meiner Sicht, die dazu führt, dass grosse Wohnungen nicht nur absolut, sondern auch relativ stärker gefördert werden. Man muss ja berücksichtigen, dass bei grösseren Bauten der Quadratmeterpreis billiger ist als bei kleinen Bauten, weil beispielsweise nur ein Treppenhaus erstellt werden muss, nur eine Küche gebaut werden muss, nur eine Heizung erstellt werden muss usw. Also, bei kleineren Wohnungen entstehen - genau wie bei grossen Wohnungen - Fixkosten. Darauf stellt aber diese Vorlage nicht ab. Ich bedaure, dass die Regierung keine Angaben macht, wie hoch die Gesamtbelastung für die Geförderten sein wird. Ich denke, wenn man hier anfängt nachzurechnen, dann kommt man rasch auf Beispiele - wenn man auch eine zweite Hypothek berücksichtigt -, dass die Familien im Monat mit über CHF 2'500 belastet werden. Ich denke, das ist für viele nicht mehr bezahlbar. Aus meiner Sicht wäre es unabdingbar, dass der Staat nach wie vor eine Kostenkontrolle wahrnimmt. Der Staat muss verhindern, dass sich die Geförderten finanziell übernehmen. Die Befürchtung, dass es auch in Zukunft zu Umgehungen des Gesetzes kommen könnte, dass es zu Missbräuchen kommen könnte, die sticht meines Erachtens nicht. Die Angst vor Umgehungen ist immer da und das darf uns nicht davon entbinden, unsere soziale Verantwortung wahrzunehmen. Schliesslich zu einer letzten Zielvorgabe, die in den österreichischen Gesetzen da ist, nämlich dem energiesparenden und umweltgerechten Bauen: Hier haben die österreichischen Gesetze das Modell mit Bonuspunkten entwickelt, dass umweltgerechte, energiesparende Bauten besonders gefördert werden. Diese Modelle sind sinnvoll und praxiserprobt und man hätte das übernehmen können und sollen.Schliesslich noch ein letztes Wort zu anderen Möglichkeiten der Wohnbauförderung: Ich denke, es wäre sehr sinnvoll, wenn die Grundstücksbesteuerung überprüft würde, wenn der effektive Wert der Grundstücke besteuert würde. Das würde dazu führen, dass der Bodenmarkt verflüssigt wird, dass weniger Bodenhortung vorkommen würde. Damit würden die Bodenpreise tendenziell sinken, wahrscheinlich nicht in hohem Ausmass, aber das wäre auch eine Möglichkeit, um den Erwerb von Wohneigentum billiger zu machen. Zusammenfassend möchte ich festhalten, dass Liechtenstein eine sehr grosszügige Wohnbauförderung kennt. Mit dem neuen Wohnbauförderungsgesetz wird die Wohnbauförderung zweifellos noch attraktiver. Ich sehe in manchen Punkten ein «Giesskannenprinzip» verwirklicht. Ich sehe, dass dieses Wohn-bauförderungsgesetz stark auch den Aspekt von Eigentumsbildung hat. Das ist nicht negativ, aber davon werden vor allem diejenigen profitieren, die heute bereits Boden besitzen, die sich das Erstellen von Einfamilienhäusern noch leisten können. Es ist also eine Mittelstandsförderung. Leer ausgehen werden jene, die sich das nicht leisten können, die keinen Boden besitzen. Wenn ich meine Notizen durchgehe, sehe ich, dass ich alles Wesentliche gesagt habe. Es sind nur noch einige Wiederholungen. Ich erspare Ihnen das und danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit. Abg. Rudolf Lampert:
Das meiste ist schon gesagt, deshalb gehe ich nicht weiter auf den Inhalt ein. Ich möchte nur noch auf einige Argumente zurückkommen, die hier ins Feld geführt wurden:Wenn wir uns die Ziele dieser Vorlage vor Augen halten, so sehe ich, dass grundsätzlich erreicht werden soll, dass das Bauen praktisch für Jedermann ermöglicht werden soll, dass wir das Wohneigentum fördern wollen, dass wir Abläufe vereinfachen wollen in der ganzen Administration des Förderns des Wohnungsbaus und dass wir auch gesetzeswidrige, bisher gewährte hypothekarische Nachbelastungen beheben wollen. Wenn wir uns aber auf den Weg begeben, wie wir dieses Ziel erreichen wollen, so scheiden sich die Geister, wenn man die bisherigen Voten gehört hat. Aber mir scheint doch eine Möglichkeit, dass man zu einem gemeinsamen Ziel kommt, denn es sind nicht derart unüberwindbare Brücken vorhanden. Es wurde beispielsweise die Baugrösse angesprochen. Hier scheint mir auch ein Kompromiss zu sein, dass man beispielsweise bis 150 Quadratmeter fördert und den Rest doch zulässt, beispielsweise bis 160 oder 165 Quadratmeter. Weshalb diese Ausweitung der Baugrösse? Wir haben sehr viele Objekte, die jetzt gefördert werden, die aber beispielsweise zwischen 150 und 165 Quadratmeter liegen. Ich habe mir erlaubt, hier eine Zusammenstellung beim zuständigen Amt machen zu lassen. Die Aussage war, dass praktisch letztes Jahr etliche Objekte über 150 Quadratmeter liegen, das grösste davon hat 164 Quadratmeter. Das sind Standardbauten, die heute im grossen Stil vertrieben werden. Ich denke hier an Objekte, die nicht jeweils neu geplant werden, sondern in mehrfacher Ausführung realisiert werden. Mir scheint auch, dass dem Staat damit nichts abgeht, wenn 160 oder 162, 163 oder 164 Quadratmeter bebaut werden. Auf diese 10 Quadratmeter soll es meines Erachtens auch nicht ankommen. Dafür können aber Kosten gespart werden, wenn solche Objekte weitergeführt werden können und nicht neu geplant werden müssen. Über den Wegfall der Subvention ist schon viel gesagt worden. Es stellt sich die Frage, ob es zu den Zielen des Staates gehört, Geschenke zu verteilen. Die Subvention wurde des Öfteren hier auch von Gegnern der Streichung als Geschenk bezeichnet. Und da stellt sich wirklich die Frage: Wie sozial gerecht ist es, einzelnen Personen Geschenke zu verteilen, in deren Genuss andere nicht kommen? Ich kann mit beiden Varianten leben, das möchte ich vorausschicken, aber mir scheint es doch sinnvoller, hier das Ganze als Kredit und nicht als Geschenk weiterzugeben. Mir scheint es auch sozialer und finanzmässig auch vertretbarer.Dann hat der Abg. Paul Vogt des Öfteren den Begriff «bedarfsgerecht» verwendet. Die Bedürfnisse von uns allen ändern sich komplett. Als ich gebaut habe - ich habe auch wohnbaugefördert gebaut - hatte ich ganz andere Bedürfnisse als heute. Also, wer kann bestimmen, wie die Bedürfnisse jedes Einzelnen von uns in zehn Jahren ausschauen, so zum Beispiel wenn die Kinder gross sind und unter Umständen ausziehen. Dann scheint mir doch gerechtfertigt, dass ein Objekt mit 60 oder 65 Quadratmetern gefördert werden kann, damit eine Wohnung für ältere Leute - ich zähle mich noch nicht dazu - aber damit eine Wohnung für ältere Leute trotzdem über diesen Weg erstellt und gefördert werden kann. Die Kindersubvention für spätere Kinder wurde angesprochen. Ich begrüsse das auch, dass Kinder, die später zur Welt kommen, eine Förderung bzw. eine Subvention bekommen. Dies deshalb, weil einfach bei uns die Fakten sind, dass wir relativ früh bauen und die Kindern dann, wenn die Baute schon erstellt ist, erst zur Welt kommen. Die Baukredite im 1. Rang wurden von der Abg. Laternser angesprochen. Mir macht das Sinn. Wenn wir den Baukredit der Bank in den 2. Rang schieben würden, wären das viel teurere Kosten. Wir kommen dann in eine 2. Hypothek, die massiv teurer ist als eine 1. Hypothek. Deshalb scheint es mir doch sinnvoll, dass die Bank einen Vorgang eingeräumt bekommt und anschliessend dann erst der Kredit des Landes eingetragen wird. Somit können praktisch 80 bis 90% des Gebäudes finanziert werden, ohne dass wir in eine teurere 2. Hypothek kommen. Ich sehe, ich habe Sie irgendwie missverstanden, Frau Laternser, denn Sie nicken und bestätigen mir das. Mir fehlen hier auch Übergangsbestimmungen. Es wurde auch schon angetönt. Die bisher geförderten Objekte: Wenn diese an andere Personen weiter veräussert werden, muss es meines Erachtens möglich sein, obwohl sie den heutigen Normen nicht entsprechen, dass diese bei neuen Käufern wieder gefördert werden können auf den neuen Käufer, damit nicht alte Objekte plötzlich aus diesem System herausfallen. Hier scheinen mir doch Übergangsbestimmungen nötig zu sein.Dann die Frage: Was soll dieses Gesetz alles noch erreichen? Wenn wir es überladen wollen, dann sehe ich die Gefahr, dass wir wiederum beim Volk keine Chance haben, dass dieses Gesetz angenommen wird. Wir können mit diesem Gesetz nicht auch noch Umweltpolitik betreiben, Familienpolitik betreiben, Raumplanung betreiben, Steuergesetzkorrekturen vornehmen. Wenn wir das wollen und das alles in diesem Gesetz umsetzen wollen, so ist für mich ein Scheitern dieses Gesetzes vorprogrammiert. Man muss doch überlegen: Was ist politisch machbar? Ob dieses politisch Machbare dann auch staatspolitisch vernünftig ist, ist wieder ein anderes Thema. Aber von mir aus gesehen müssen wir eine Lösung jetzt zusammen erarbeiten, die auch mehrheitsfähig ist. Und das muss das Ziel sein. Ich habe noch einige Bemerkungen auf zwei Argumente des Abg. Vogt, und zwar zuerst bezüglich der Doppeleinkommen: Bei der Rückzahlung werden ja die Doppeleinkommen berücksichtigt. Es wäre verfehlt, jetzt beide Einkommen zu berücksichtigen, keine Förderung zu gewährleisten, und anschliessend, wenn beispielsweise Kinder da sind und nur noch ein Einkommen vorhanden ist, wäre es meines Erachtens falsch, wenn diese Personen nicht in den Genuss kämen. Dann zu den hohen Einkommen, also zu den Einkommen von zwei Lebenspartnern, wenn man sie kumuliert: Ich habe gesagt, diese Einkommen werden bei der Rückzahlung berücksichtigt. Diese Personen müssen sich beim Bauen derart über das Wohnbauförderungsgesetz einschränken, dass es meines Erachtens für sie nicht lukrativ ist, nur für ein zwei Jahre diese Förderung in Kauf zu nehmen, denn bei der Rückzahlung werden beide Einkommen berücksichtigt. Dann noch bezüglich der Fixkosten bei Wohnungen: Sie haben gesagt, dass kleine Wohnungen mehr Fixkosten haben als grosse Wohnungen. Da stimme ich absolut mit Ihnen überein. Aber genau deshalb haben ja die kleinen Wohnungen einen überproportionalen Beitrag, indem sie eine Pauschalsubvention für verdichtetes Bauen bekommen. Also, bei kleinen Wohnungen ist genau dieser Beitrag massiv höher und kann auch mit Ihren Argumenten begründet werden. Abg. Helmut Bühler:
Der Abg. Donath Oehri befürwortet die Abschaffung von Art. 40. Dem möchte ich entgegenhalten, dass nicht jede Gemeinde über genügend Bodenreserven verfügt. Es gibt Gemeinden, welche eine Liste von Bauwerbern haben, die nur darauf warten, bis die Gemeinde Boden frei gibt. Es gibt zudem immer weniger Liechtensteiner, die über eigenen Boden verfügen und daher auf die Gemeinden zukommen. Ich bin für die Beibehaltung von Art. 40. Zu den Ausführungen des Abg. Rudolf Lampert möchte ich noch Folgendes entgegenhalten bezüglich der Ausweitung auf 160 Quadratmeter: Baut ein Bauherr ein Haus mit einer Raumhöhe, die den bauge-setzlichen Bestimmungen entspricht, beträgt die Raumhöhe 2,30 Meter. Baut er aber heute oder mit diesen Quadratmetern eine lichte Raumhöhe von 2,50 Meter, ergeben diese 20 cm bei Baukosten von CHF 800 pro Kubikmeter allein CHF 25'600. Dadurch wird wiederum nicht nur allein das Darlehen um CHF 10'000 erhöht, sondern es erhöht systematisch auch die Anlagekosten des Hauses. Abg. Paul Vogt:
Ich möchte nur auf eine Bemerkung des Abg. Rudolf Lampert zurückkommen, dass mit dem Darlehen und der 1. Hypothek 80 bis 90% der effektiven Kosten gedeckt werden könnten. Ich denke, das ist nicht der Fall. Ich habe mir das ausgerechnet. Nach diesen Zahlen kann eine Wohnung mit 100 Quadratmetern - also verdichtete Wohnbauförderung - mit dem Darlehen und der 1. Hypothek zusammen etwa auf CHF 410'000 kommen. Bei einer Wohnung mit 120 Quadratmetern kommt man auf mögliche Kosten, Darlehen und 1. Hypothek zusammen, von CHF 482'000. Ich glaube, wir sind alle realistisch genug um zu wissen, dass eine Wohnung mit 120 Quadratmetern um die CHF 700'000 oder mehr kostet, wenn man auch noch einen Bodenteil mit berücksichtigen muss. Und da sieht man schon, dass das bei Weitem nicht 80 oder 90% der effektiven Kosten ausmacht. Das heisst, die restlichen CHF 200'000 oder mehr müssen über eine 2. Hypothek bezahlt werden und das wird die monatliche Belastung ganz enorm ansteigen lassen, ausser wenn jemand sehr viel gespart oder geerbt hat. Abg. Rudolf Lampert:
Herr Abg. Paul Vogt, ich gebe Ihnen Recht, wenn Sie das jetzt so herziehen. Bei der früheren Vorlage bzw. bei der früheren Förderung war es zwingend notwendig, dass ein lastenfreies Grundstück vorhanden war, wenn man bauen wollte. Wenn Sie das mit dem alten Gesetz vergleichen, können Sie nicht einfach jetzt den Bau- bzw. den Bodenpreis einrechnen. Das würde zu einer falschen Rechnung führen. Aber ich gebe Ihnen Recht: Wenn Sie keinen Boden haben und ein Objekt kaufen müssen, dann bringen Sie nicht 90% über diesen Weg zu finanzieren. Da haben Sie vollkommen Recht. Aber wenn Sie ein Objekt bzw. ein Grundstück haben und Sie wollen dann eine 5-Zimmer-Wohnung oder 4½-Zimmer-Wohnung bauen, so kommen wir rein über die Gebäudekosten ungefähr auf diesen Subventions- bzw. auf diesen Finanzierungssatz von beinahe 90%. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wenn es keine weiteren Wortmeldungen mehr gibt, gebe ich das Wort dem Herrn Regierungschef. Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Herzlichen Dank für die doch grossmehrheitlich positive Aufnahme dieser Gesetzesvorlage über die Abänderung des Gesetzes zur Förderung des Wohnungsbaus und die Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes. Die Schwerpunkte der Gesetzesvorlage wurden in den Eintretensvoten sehr gut dargestellt. Ich denke mir, ich kann schwerpunktmässig auf die wichtigsten Abänderungen eingehen und auch die Eintretensvoten dann so kommentieren. Aber ich denke mir auch, dass wir bei der Lesung der einzelnen Artikel dann vertieft auf die Problematik, die in verschiedenen Bereichen aufgezeigt wurde, eingehen können. Nach der Volksabstimmung vom Februar 2000, in der das Gesetz zur Förderung des preiswerten Wohnungsbaues deutlich abgelehnt wurde, hat die Regierung eine Arbeitsgruppe einberufen, in der auch Vertreter des Referendumskomitees, der Gewerbe- und Wirtschaftskammer und der Ingenieur- und Architektenvereinigung vertreten waren, um die folgenden zwei Fragen zu besprechen: Welches waren denn die Hauptpunkte, die zu diesem negativen Abstimmungsausgang geführt haben? Und welche Punkte muss man unbedingt im heute gültigen Gesetz angehen? Diese Arbeitsgruppe hat dann die wesentlichen Punkte, wie sie auch heute vorliegen, vorgeschlagen, nämlich erstens einmal eine Revision des Wohnbauförderungsgesetzes auf der Grundlage des geltenden Rechtes. Dann wurde selbstverständlich auch gesagt, dass man die Bestimmungen, die unbestritten waren, aus der Gesetzesvorlage zur Förderung des preiswerten Wohnungsbaus übernehmen soll. Diese Bestimmungen sind auch hier eingeflossen. Da war ja auch schon der Wechsel vom Kubikmetersystem zum Quadratmetersystem vorgesehen. Die Anpassung der Einkommensgrenzen an die Teuerung wurde ebenfalls vorgeschlagen - und das ist sicher auch richtig. Der Verzicht auf eine Anlagenkostenbeschränkung, weil diese Anlagekosten sehr schwierig zu berechnen sind, je nachdem wo gebaut wird bzw. wie das Gebiet aussieht. Und da gab es immer wieder unterschiedlichste Vorstellungen, wie und in welcher Höhe diese Anlagekosten berechnet sein müssen usw. Dann zur Festlegung von festen Darlehenssätzen, wie sie jetzt auch vorgesehen sind. Damals war noch vorgeschlagen: Sicherstellung des Landesdarlehens im 1. Rang. Das haben wir hier in der Gesetzesvorlage jetzt aber nicht so übernommen, dies auch hinsichtlich der Schlechterstellung der Bauwerber, wenn das gemacht worden wäre. Aber ich denke mir, wir haben eine akzeptable Lösung gefunden. Wenn wir nun zu den Schwerpunkten der Gesetzesvorlage kommen: Erstens einmal wurde die Anlagenkostenvorschrift aufgehoben. Es werden also keine Anlagenkostenbegrenzungen im Gesetz mehr vorgegeben, sondern die Darlehen, die ausgeschüttet werden, beziehen sich auf die Nettowohnfläche. Welches sind die Voraussetzungen? Erstens minimale und maximale Grösse der Wohneinheit, und zwar wird hier immer auf die Nettowohnfläche abgestützt. Das heisst, es wird ausgemessen von Innenwand zu Innenwand. 60 Quadratmeter Mindestgrösse, 150 Quadratmeter Höchstgrösse. Da haben wir uns grosso modo an das bestehende Gesetz gehalten. Wenn man ein Haus oder eine Wohnung mit 800 Kubikmetern umrechnet, dann kommt man im Höchstfall in ungefähr auf die 150 Quadratmeter. Es stimmt aber allerdings, wie ich nachträglich jetzt auch gesehen habe aus den Berechnungen, dass es durchaus auch geförderte Wohneinheiten gab, die grösser als 150 Quadratmeter waren, nämlich es geht bis zu 163, 164 Quadratmeter. Allerdings sind dies die Ausnahmen. Wir werden hier sicher einmal im Sinne einer Übergangsbestimmung eine Lösung finden müssen, wenn diese wiederum zu einer Förderung anstehen, dass sie nicht aus dieser Regelung herausfallen. Diesbezüglich wird man auf die 2. Lesung sicher eine Lösung finden müssen. Mit dem Fallenlassen der Anlagekostenbegrenzung geht es nun um die Frage: Wie soll das ganze System nun kontrolliert werden? Es ist doch heute schon so, dass die kreditgebenden Banken sehr stark in die Verantwortung einbezogen sind. Also, wenn jemand einen Kredit für den Bau eines Hauses oder für den Kauf einer Wohnung aufnimmt, dann wird die kreditgebende Bank die Einkommensverhältnisse sehr genau analysieren, bevor sie einen solchen Kredit gibt. Also, in dieser Verantwortung stehen die Banken heute schon und sie werden das auch in Zukunft sein. Der Staat kontrolliert die Voraussetzungen. Erstens einmal: Wird die Mindest- oder die Maximalgrösse der Wohneinheiten eingehalten? - und zweitens und was sehr wichtig ist, er kontrolliert die Einkommensverhältnisse, denn dieses Gesetz will selbstverständlich Eigentumsbildung fördern, und zwar Eigentumsbildung des Mittelstandes. Denn ab einem gewissen Minimaleinkommen wird es ganz schlichtweg nicht möglich sein, Wohnungen zu erwerben oder Häuser zu bauen. Ansonsten müsste die Unterstützung des Staates dann doch in erheblich grösserem Masse gegeben sein. Es soll also Eigentumsbildung gefördert werden bis zu einem maximalen Einkommen. Das wird heute mit CHF 90'000 angenommen und dann je nachdem, ob eine Familie mit Kindern um Unterstützung ansucht, wird die Einkommensgrenze pro Kind dann erhöht. Nachher geht es natürlich auch um die Verantwortung jedes Einzelnen. Ich glaube nicht, dass der Staat dazu berufen ist, jeden Schritt nachher mit einem immensen Kontrollaufwand zu begleiten. Ich bin überzeugt, dass diese Eigenverantwortung wahrgenommen wird. Erstens einmal, dass jeder, der Eigentum erwirbt, seine Einkommenssituation selber mit einbringt, und zweitens auch in die Zukunft mitberechnet, dass er nachher eben dann auch die entsprechenden Abzahlungen bzw. Zinszahlungen tätigen kann. Was vor allem aber wichtig ist: Es wird jede Bank sehr genau kontrollieren und sehr genau abklären, bis zu welcher Höhe sie einen Kredit spricht. Und da werden die Einkommensverhältnisse genauestens mit berücksichtigt, mit untersucht. Und von daher, denke ich mir, ist es absolut verantwortbar, wenn - wie in dieser Vorlage vorgesehen - diese Verantwortung der kreditgebenden Bank, aber vor allem dem Bauwerber bzw. dem Kreditsuchenden mit übergeben wird. Ich kann hier mit diesem Gesetz auch nicht erkennen, wie nun die Überschuldung praktisch in Kauf genommen wird. Im Gegenteil: Wenn wir das Gesetz genauer anschauen, dann enthält es durchaus Anreize, um sparsam zu bauen. Erstens einmal der fixe Darlehenssatz: Wenn man eine Wohnung mit 90 Quadratmetern erwirbt oder wenn man ein Haus baut, ein Eigenheim baut mit 120 Quadratmetern, nachher ist es doch so: Je günstiger man baut, desto höher ist das zinslose Darlehen. Das günstige Bauen wird also belohnt mit dem grösseren Anteil des zinslosen Darlehens. Hier ist durchaus ein Anreiz gegeben, um günstig zu bauen. Ich schätze die Leute auch so vernünftig ein, dass sie das erkennen werden und sie werden ja dahingehend auch von der Wohnbauförderungsstelle beraten und das ausnützen. Und wenn es dann zu einer verdichteten Überbauung kommt, wenn die Wohneineinheiten in einer verdichteten Überbauung gekauft werden, dann war die Idee hinter dieser Gesetzesvorlage, dann will man eine Pauschalsubvention zusätzlich von CHF 50'000 geben. Es ist richtig, dass das für eine kleine Wohnung sehr hoch ist und für eine sehr grosse Wohnung - mit 150 Quadratmeter Nettowohnfläche haben wir eine sehr grosse Wohnung - ist dieses pauschale Darlehen im Verhältnis niedriger. Aber das soll auch dazu durchaus anreizen, dass eben nicht die maximale Wohnfläche gewählt wird, sondern dass man auch hier sieht: Wenn ich vernünftig baue oder wenn ich eine Wohnung in einer vernünftigen Grösse kaufe, dann habe ich prozentual das höhere Darlehen. Und von daher ist der Anreiz, günstig zu bauen, durchaus in dieser Gesetzesvorlage enthalten. Aber selbstverständlich ist die Eigenverantwortung des Kreditsuchenden bzw. des Darlehensbezügers immer gefragt. Und darauf sollte der Staat an und für sich auch bauen können. Darum sehe ich hier eigentlich nicht, dass die Gefahr der Überschuldung zu gross ist. Wenn ich auf einige der Eintretensvoten eingehen kann und auf einige Probleme, die hier angesprochen wurden, so ist erstens einmal zu sagen, dass hier doch einige Artikel und Probleme angesprochen wurden, die auf die 2. Lesung sicher noch einmal untersucht werden müssen. Wir kommen zur Umstellung vom Kubikmeter- auf das Quadratmetersystem und zur Berechnung der Nettowohnflächen. Wir denken, dass diese Berechnungsart eine sehr einfach zu kontrollierende Art ist. Wenn man die Nettowohnflächen bestimmt: Diese sind einfach auszurechnen und es braucht keinen grossen Kontrollaufwand. Wir denken, dass wir nicht zwei Instanzen brauchen, nämlich dass einmal nach dem Baugesetz der Bau kontrolliert wird und dann nach dem Wohnbauförderungsgesetz noch einmal eine Kontrolle stattfinden muss. Die bereinigten Pläne geben sehr exakt Auskunft über die Nettowohnfläche. Von daher kann der Kontrollaufwand hier sicher sehr niedrig gehalten werden. Das Gesetz soll einen Anreiz zum verdichteten Bauen geben. Und hier wird sich die Diskussion stellen, ob dieser Anreiz genügend ist mit diesem pauschalen Darlehen. Dann zur Frage: Warum haben wir anstatt der Subvention das Darlehen gewählt? Grundsätzlich deshalb, weil wir von der Philosophie ausgehen, dass die Menschen Eigentum bilden können sollen und wir den Menschen dann helfen, wenn sie das notwendige Einkommen nicht haben, dass sie nachher aber, nachdem sie Eigentum erworben haben oder bzw. ein Haus gebaut haben, dann doch allmählich eben das Darlehen wieder zurückbezahlen, und zwar in einer Höhe, die durchaus mit ihrem Einkommen verträglich ist. Es ist sicher nicht unkritisch - und darüber müssen wir hier diskutieren - ob das verdichtete Bauen noch stärker gefördert werden soll bzw. ob man dieses pauschale Darlehen von CHF 50'000 abstufen kann. Die Frage lautet: Will man das zum Beispiel abstufen von 60 bis 100 Quadratmeter mit CHF 25'000 und von 100 bis 150 Quadratmeter mit CHF 50'000? Da gibt es also verschiedene Abstufungen. Es ist auch die Frage: Ist dieses Darlehen genügend Anreiz oder soll hier zur Subvention zurückgekehrt werden, und zwar zu einer Subvention, die abgestuft gegeben wird? Da haben wir auch in der Arbeitsgruppe lange die Fragen diskutiert: Welches ist der richtige Weg? Welchen Weg soll man gehen? Vom Prinzip her scheint es mir richtig, dass der Staat Geld vorschiesst, damit Eigentum erworben oder gebildet werden kann, und dass aber nachher, wenn immer möglich, das zurückbezahlt wird, und zwar zinslos. Von daher gesehen ist ein bestimmter Teil sowieso geschenktes Geld, aber wenn immer möglich, soll das Geld auch zurückbezahlt werden. Diese Diskussion muss man also sicher führen und dazu werden wir in der 1. Lesung bei diesen Artikeln sicher noch darüber zu diskutieren haben. Es wurde auch gesagt, dass man hier differenzierter vorgehen könnte. Verdichtetes Bauen ist sicher unbestritten notwendig. Wir haben eine begrenzte Fläche in unserem Land zur Verfügung. Rein von der Ökologie her ist es richtig und man soll verdichtetes Bauen unterstützen. Die ökologischen Anreize, die ebenfalls diskutiert wurden: Sollen zum Beispiel Minergiehäuser höher gefördert werden? Sollen verschiedene andere Formen ökologisch vorbildlicher Bauweisen höher gefördert werden? Da waren wir der Überzeugung: Hier soll das Energiespargesetz greifen. Neben diesem Gesetz kann man also über das Energiespargesetz entsprechend gefördert werden. Wir waren aber der Überzeugung, da sollen diejenigen, die kein Darlehen erhalten, die sollen genau gleich gefördert werden, weil da sind wir ja genau gleich daran interessiert, dass ökologisch und raumplanerisch sinnvoll gebaut wird. Also über dieses Gesetz kann durchaus eine zusätzliche Förderung bezogen werden, wenn die entsprechenden Vorschriften eingehalten werden. Das ist natürlich vom Ablauf bzw. vom Verfahren her wiederum einfacher. Wir haben schon eine Energiefachstelle und wir müssen dann diese Problematik nicht in zwei verschiedenen Ämtern behandeln, sondern dort kann dann unabhängig davon, ob man über dieses Gesetz gefördert wird, auch um entsprechende Unterstützung angesucht werden. Dann kam die Frage zur Kindersubvention: Erstens einmal haben wir die Kindersubvention vereinheitlicht. Also, auch in der Arbeitsgruppe wurde die Frage diskutiert, ob diese gestufte Kindersubvention Sinn macht, das heisst, dass das erste Kind anders als das zweite, dritte und vierte Kind unterstützt wird. Da sind wir der Überzeugung gewesen, dass das das Ganze nur verkompliziert, dass es aber schwierig zu erklären ist, warum die Kinder unterschiedlich subventioniert werden. Darum haben wir einen einheitlichen Ansatz gewählt, den aber - auch im Sinne der Familienförderung - leicht erhöht. Allerdings, was wir diesbezüglich auch gemacht haben: Wir haben das bestehende Gesetz nicht übernommen, wie es gewesen ist, dass nämlich Kinder, die nachträglich zur Welt kommen, nicht mehr mitgerechnet werden. Auch das eine Diskussion in der 1. Lesung, die durchaus geführt werden kann. Dann zum Bausparen: Dazu muss ich gestehen, dass wir noch nicht so weit sind, dass wir schon eine abschliessende Auskunft geben können. Wir untersuchen aber vertieft das Bausparen über die Pensionskassenregelung, dass es eventuell möglich ist, hier vorzeitig Gelder zu beziehen. Wir sind aber nicht so weit, dass wir hier schon entsprechende Auskünfte geben können. Es wurde angeregt, die Wohnbauförderung auch in den Feriengebieten zu gewährleisten, weil hier gesagt wurde, dass heute schon in den Feriengebieten zum Teil das ganze Jahre über gewohnt wird. Hier geht es um eine grundsätzliche Frage, nämlich um die Frage einer Entwicklungsmöglichkeit und einer zukünftigen Entwicklung. Soll der Staat das unterstützen, dass eben vermehrt auch in den Feriengebieten ganzjährig gewohnt wird? Das kann durchaus in die Zukunft Auswirkungen haben. Die Regierung war und ist hier der Ansicht, dass das nicht richtig ist und Feriengebiete deshalb ausgenommen werden sollen. Aber diese Diskussion hatten wir schon beim Gesetz über den preiswerten Wohnungsbau im Landtag und die werden wir hier sicher auch bei der Lesung des Gesetzes führen. Dann wurde angeregt, dass die Förderungswürdigkeit nicht nach einem dreijährigen Wohnsitz hier im Lande schon gegeben sein soll, sondern dass zumindest fünf Jahre Wohnsitz im Land vorausgesetzt werden, bis jemand in den Genuss dieser Förderungsmittel kommen kann. Hier wollten wir das alte Gesetz bei der Übernahme nicht verschärfen. Die Regierung schlägt deshalb vor, dass wir bei dieser Voraussetzung, nämlich mindestens drei Jahre Wohnsitz im Land, bleiben und vor der Antragstellung muss der Wohnsitz im Land gegeben sein. Wir möchten an und für sich diesbezüglich dabei bleiben. Der Abg. Wendelin Lampert befürchtet auch, die Umstellung von der Kubikmeterbasis auf die Quadratmeterbasis würde die Kostenwahrheit irgendwo weniger zum Tragen bringen: Das kann ich mir nicht vorstellen. Bei der Quadratmeterbemessung geht es ja nur darum, ob jemand Anspruch hat, gefördert zu werden, wenn das Einkommen dann auch entsprechend stimmt. Aber letztendlich wird ja jeder, der um Förderung ansucht, die entsprechenden Pläne vor sich haben. Es wird ja auch verlangt werden, dass die Pläne vorliegen und er weiss dann auch, welche Kosten er zu erwarten hat. Es wird ja nicht so sein, dass jemand von der Wohnbauförderungsstelle erwartet, dass die ihm ausrechnet, wie teuer sein Haus kommt. Das wird umgekehrt sein. Hier geht es ja nur darum, ob die minimale oder maximale Grösse gegeben ist, und ob das Einkommen dementsprechend ist, dass eine Förderungsvoraussetzung ebenfalls gegeben ist. Also, ich denke mir, hier kann man auf die Eigenverantwortung setzen und man muss auch darauf setzen, denn diese Kostenwahrheit hatten und haben wir vor allem auch heute eben nicht. Da wird auch öfters einmal einfach am Gesetz vorbei nachfinanziert und dieser Zustand ist so sicher nicht mehr haltbar. Dann hat der Abg. Paul Vogt einige grundsätzliche, kritische Bemerkungen zur Gesetzesvorlage gemacht, auf die ich nur in einzelnen Punkten eingehen möchte. Es sind hier sicher einige Anmerkungen, die durchaus zu diskutieren sind. Wovor ich aber warne: Dieses Gesetz kann nicht alles regeln. Das hat der Abg. Rudolf Lampert schon gesagt. Wir können hier ein Stück weit familienpolitische Ansätze mit hineinbringen, aber wir können nicht die Familienpolitik, die Raumplanungspolitik, die ganze Politik des ökologisch sinnvollen Bauens, all diese Fragen vollständig in dieses Gesetz einbauen. Vieles wird im Baugesetz zu regeln sein, und zwar für alle, nicht nur für diejenigen Personen, die hier Förderung beziehen. Und anderes wäre natürlich auch in anderen Gesetzen zu regeln, zum Teil nicht machbar - ich erinnere an das Raumplanungsgesetz - zum Teil können hier Anreize geschaffen werden. Ich finde es aber richtig, dass es ein doch schlankes Gesetz ist, ein Gesetz, das in der Handhabung viel einfacher sein wird, ein Gesetz, das weniger Verwaltungsaufwand nach sich zieht. Die Kostenkontrolle wird doch heute schon zu einem ganz wesentlichen Teil von den kreditgebenden Banken ausgeführt. Die Banken geben keinen Kredit, ohne dass sie nicht genauestens das Einkommen des Kreditwerbers kennen. Und auch mit dem heutigen Gesetz ist es ja ganz wesentlich, dass dieser Kredit von den Banken gesprochen wird. Also, von daher denke ich mir, wird sich nicht vieles ändern. Es wird zwar nachträglich nicht alles neu noch einmal ausgemessen werden vom Wohnbauförderungsamt, sondern, weil wir auf diese Quadratmeterberechnung gegangen sind, auf die Nettowohnfläche gegangen sind, denken wir uns, dass das in einem Gang gemacht werden kann, und zwar dort, wo das Baugesetz die entsprechenden Kontrollen sowieso vorschreibt. Hier haben wir zwar kritische Anmerkungen vom Abg. Helmut Bühler bekommen. Es wird sicher bedingen, dass die Daten dementsprechend weitergegeben werden und die Gemeinden natürlich auch im Besitz der Unterlagen sind und auch wissen: Wo sind geförderte Wohnungen? Wo sind geförderte Bauten? Dann die Erhöhung der Einkommensgrenze: Ich denke mir, da muss man bedenken, was das Gesetz will. Das Gesetz will den Mittelstand fördern und es beabsichtigt die Förderung der Eigentumsbildung. Von daher ist die Erhöhung der Einkommensgrenze sicher berechtigt. Dann haben Sie die Bedarfsgerechtigkeit dieses Gesetzes in Zweifel gezogen. Das Gesetz soll ganz exakt auf den Eigenbedarf des Bezügers abgestimmt sein. Das bezweifle ich. Es kann kontraproduktiv sein, auf den exakten momentanen Eigenbedarf abzustützen. Wenn wir schauen, wer Eigentum erwirbt, wer ein Einfamilienhaus baut oder wer in eine verdichtete Überbauung mit einsteigt: Das sind oft Menschen, die zum Beispiel die Familienphase vor sich haben, die zum Teil nicht verheiratet sind, die aber schon eine Partnerschaft haben, die natürlich diesen Eigenbedarf nicht so genau abschätzen können. Und ich kann mir das auch nicht vorstellen, dass wir sehr eng auf diesen Eigenbedarf gehen, weil dieser Bedarf ja innerhalb von wenigen Jahren ein ganz anderer sein wird. Der Eigenbedarf wechselt im Lauf des Lebens. Das würde ja bedeuten, dass man dann eine andere Wohnung bzw. eine andere Wohneinheit braucht. Das würde dann den ganzen Aufwand doch erheblich erhöhen. Von daher denke ich mir, dass die Bedarfsklausel in diesem Gesetz genügend vorgegeben ist. Was das Einkommen betrifft: Es stimmt, dass die Voraussetzungen, die hier vom Gesetz geschaffen werden, dermassen sind, dass auch in einer Partnerschaft oder in einer Ehe nur das Einkommen des Besserverdienenden genommen wird, und zwar genau deshalb, weil man eben auch vorausschaut. Und das ist ein Stück weit Familienfreundlichkeit. Es kann sein, dass, wenn es in einer Partnerschaft Kinder gibt, dass dann ein Partner - die Frau oder der Mann - für eine bestimmte Zeit zuhause bleibt und dann nur noch ein Einkommen verfügbar ist. Deshalb wird auch am Beginn eben nur ein Einkommen angerechnet. Natürlich wird es immer Grenzfälle geben, die durchaus auch stossend sein können. Aber im Schnitt, denke ich mir, hat sich diese Regelung bis heute bewährt. Und deshalb schlägt die Regierung vor, dass diese Regelung auch weiterhin Gültigkeit behält. Sie bemängeln, dass sich das Einkommen auf das Steuerrecht abstützt. Es gibt keine andere Möglichkeit. Wir müssen uns auf das Steuerrecht abstützen, damit wir das Einkommen bemessen können. Ich glaube auch nicht, dass wir fehlerhafte Anreize geben bzw. dass es fehlende Anreize bezüglich des preiswerten Bauens sind. Ich habe vorher angeführt: Wenn sich jemand dieses System überlegt - wir haben festgestellt, dass die meisten Wohnungen bzw. Bauten zwischen 90 und 120 Quadratmeter haben - wenn sich jemand das überlegt und er preisgünstig baut, dann wird er vom Staat in dem Sinne belohnt, dass er nicht weniger an Darlehen bekommt, sondern die Darlehen sind ja an die Fläche gebunden. Er bekommt also im Verhältnis dann mehr, als wenn er teurer baut. Von da her ist schon ein Anreiz enthalten. Es ist kein Zwang, aber es ist ein Anreiz enthalten. Die lineare Skala, die Sie da mit den grossen und kleinen Wohnungen genannt haben, wollten wir durch dieses Pauschaldarlehen in der verdichteten Bauweise ausgleichen. Und die verdichtete Bauweise betrifft heute ungefähr 85% aller Objekte. Da sollte dann derjenige, der die Fläche nicht maximal ausnützt, der wird natürlich dann durch dieses pauschale Darlehen stärker gefördert. Zum Energiesparen habe ich schon Ausführungen gemacht. Ich denke mir, dass hier Anreize durch das Energiespargesetz gegeben werden und diese Anreize auch denjenigen Personen zugute kommen, die unter dieses Gesetz fallen. Dementsprechend können dort noch einmal Einsparungen gemacht werden. Was die Übergangsbestimmungen anbetrifft, die der Abg. Rudolf Lampert angemerkt hat: Das habe ich am Anfang schon gesagt. Diese Übergangsbestimmungen wird es sicher brauchen, das haben wir jetzt auch gesehen. Es sollen ja die Häuser oder die Wohnungen, die schon einmal gefördert wurden, auch in Zukunft gefördert werden können bei einem Eigentumswechsel. Hier braucht es sicher Übergangsbestimmungen. Dann die Frage, ob wir die 150 Quadratmeter Fläche vergrössern: Mir scheint diese Fläche eine recht grosszügige Fläche zu sein. Wenn hier ein Übergang in Frage kommt bis 160 Quadratmeter, dann denke ich mir, dürfte das auf keinen Fall mit Darlehen gefördert werden, sondern dass hier irgendwo doch ein Übergang möglich ist, wenn es wirklich diese Härtefälle gibt. Wir werden diese Frage noch einmal genauer kontrollieren. Der Abg. Donath Oehri hat den Art. 40 angesprochen: Ich habe hier die Begründung meinerseits auch noch einmal nachgelesen. Das werden wir noch einmal überprüfen müssen. Ich bin mir auch nicht sicher, ob wir diesen Art. 40 wirklich brauchen. Es geht ja nur darum, dass die gesetzliche Grundlage zur Förderung des vorsorglichen Landerwerbs besteht. Aber das steht ja in Art. 38a im Grundsatz schon drin. Also von daher kann ich mir durchaus vorstellen, dass wir auf diesen Vorschlag, den wir hier gemacht haben, noch einmal zurückkommen. Ich bitte um Verständnis, wenn ich nicht auf alle Voten einzeln eingegangen bin. Aber, ich denke mir, bei der Lesung der einzelnen Artikel können wir ja auf alle Voten noch eingehen. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank, Herr Regierungschef. Gibt es noch Fragen an den Herrn Regierungschef? Das ist nicht der Fall. Eintreten auf diese Gesetzesvorlage ist unbestritten. Dann können wir mit der 1. Lesung beginnen. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 3 steht zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert:
Danke, Herr Präsident. Ich habe eine Frage zu Abs. 2 oder ich möchte es nur noch klarstellen, dass es dann keine Interpretationsschwierigkeiten in der Praxis gibt: Da geht es um ein familiengerechtes Wohneigentum. Ich möchte die Regierung fragen: Wie sieht es aus bei Erbgemeinschaften? Sprich: Da ist jemand, der einen Antrag stellt, teilweise durchaus Besitzer eines solchen Wohneigentums, aber eben nicht zu 100%. Aber das möchte ich nur präzisiert haben. Regierungschef Otmar Hasler:
Danke, Herr Präsident. Ich werde die Praxis bis zur 2. Lesung klären. Aber der Sinn dieser Bestimmung ist tatsächlich, dass wir nicht jemanden fördern wollen, der schon über ein familiengerechtes Wohneigentum verfügt. Also, wenn zum Beispiel zwei Erwachsene eine Wohnung miteinander geerbt haben, dann können wir nicht davon ausgehen, dass beide Personen über ein familiengerechtes Wohneigentum verfügen. Anders würde es aussehen, wenn diese zwei Personen über drei oder vier Wohnungen verfügen würden. Dann hätten sie die Pflicht, die Wohnungen aufzuteilen. Dann sehe ich eigentlich nicht ein, dass dann noch einmal gefördert wird. Ich werde diesbezüglich aber noch eine präzisierende Auskunft auf die 2. Lesung geben. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann lesen wir weiter.Art. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 6 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 7 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 8 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 8 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 10 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Überschrift vor Art. 10 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 10 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 10 steht zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert:
Danke, Herr Präsident. Wie bereits in meinem Eintretensvotum erwähnt, möchte ich nochmals auf die Seite 26 des Berichtes und Antrages hinweisen, wo auf die Aufstellung des Amtes für Wohnungswesen hingewiesen wird, gemäss welcher zahlreiche nach heutigem Recht geförderte Bauten grösser sind als die 150 Quadratmeter. Ich möchte die Regierung bitten, bis zur 2. Lesung hier eine Verhältniszahl zu geben. Zum Beispiel: Im Jahre 2003 waren von 100 Objekten beispielsweise 50 oder 10 grösser. Mich würde interessieren: Wie viele Objekte waren grösser? Und vor allem auch: Um wie viel waren sie grösser? Wir haben Zahlen gehört von 164 Quadratmetern. Einfach dass man sich auch bewusst ist, was das dann für die Praxis für Konsequenzen hat. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Abg. Rudolf Lampert:
Ich möchte hier anregen, wie ich das bereits ausgeführt habe, dass die Regierung eine Förderung für 150 Quadratmeter vorsieht und eventuell eine grössere Fläche bei der Realisierung zulässt. Ich könnte mir 160 Quadratmeter vorstellen. Gemäss Angaben der Wohnbauförderungsstelle war ein einziges Objekt über 160, aber zwischen 150 und 160 Quadratmeter wären - gemäss Auskunft der Wohnbauförderungsstelle - einige Objekte gewesen. Abg. Dorothee Laternser:
Danke, Herr Präsident. Ich möchte das Anliegen unterstützen, dass die Regierung uns bis zur 2. Lesung Zahlen liefern kann, wie viele geförderte Objekte über 150 Quadratmeter Wohnfläche liegen würden, also wie viele Objekte das betrifft. Aber grundsätzlich bin ich der Meinung, dass eigentlich 150 Quadratmeter Nettowohnfläche recht grosszügig ist. Es ist ja zu Recht verschiedentlich geäussert worden, dass der Gesetzgeber auch eine gewisse soziale Verantwortung mit diesem Gesetz hat, also dass doch bedacht werden muss, wie verhindert bzw. wie gewisse Schutzmechanismen da sein könn-ten, um ein Überschuldung der Bauenden zu verhindern. Und da scheint mir eine klare Festlegung der Obergrenze der Nettowohnfläche ein praktikabler Weg zu sein. Also, ich persönlich würde meinen, dass da nicht ohne weiteres davon abgegangen werden sollte, auch wenn man es so formuliert, dass dann die darüberliegende Wohnfläche nicht mehr unter die geförderte Finanzierung fällt. Danke. Abg. Rudolf Lampert:
Ich gebe Ihnen da vollkommen Recht, nur möchte ich einfach davor warnen, Einschränkungen gegenüber der heutigen kubischen Berechnung bei der Umstellung auf Quadratmeter vorzunehmen, da wir diesem Gesetz auch gewisse Chancen geben möchten. Abg. Wendelin Lampert:
Der Kollege Rudolf Lampert hat es im Prinzip vorweggenommen und ich habe es auch bereits in meinem Eintretensvotum erwähnt. Tatsache ist - die Regierung schreibt es auf Seite 26: Von den bestehenden 800 Kubikmeter-Häusern sind anscheinend doch zahlreiche grösser. Deshalb sind dann genau die Zahlen sehr interessant, wie viele es schlussendlich sind. Und hier nochmals auch die Ausführungen - steter Tropfen höhlt den Stein: Ich möchte dem Gesetz auch eine Chance geben. Deshalb möchte ich ganz klar den Vorschlag des Abg. Rudolf Lampert unterstützen: Bis 150 gefördert und grösser bis maximal dieser Quadratmetergrösse, die wir aktuell dann in etwa haben. Und das werden wir dann halt bei der 2. Lesung anhand der konkreten Zahlen abschätzen müssen. Aber, wie gesagt: Der Vorschlag von Ihnen, Frau Abg. Laternser, hat durchaus berechtigten Charakter. Wir haben ja gesehen, was passiert ist. Der Abg. Vogt hat es auch erwähnt. Die Kommission hatte dazumal ehrgeizige Ziele. Das ist ja wunderbar. Nur das Schlusswort von mir im Eintretensvotum hat es auch gesagt: Politik ist die Kunst des machbar Möglichen - und nicht mehr. Abg. Markus Büchel:
Ich glaube schon auch, dass es vernünftig ist, zu ermitteln, um welche Grössenordnung es sich da handelt. Aber wenn wir von einer mehrheitsfähigen Lösung sprechen und dann auf solche - ich sage jetzt einmal - einzelnen Objekte eingehen müssen, dann frage ich mich dann schon: Wo finden wir einen Kompromiss, der überhaupt tragfähig ist? Man muss sich auch bewusst sein: Da geht es um eine eventuelle Minderung eines Wiederverkaufs oder um eine Abtretung an Erben usw. Und diese Objekte wurden alle schon einmal gefördert. Es findet also keine Bestrafung statt, sondern es wird einfach eine neue Förderung bzw. ein möglicher potenzieller Käufer fiele einfach weg, wenn ein Eigenheimwerber dieses Objekt erwerben wollte. Ich glaube, wir warten einmal ab, welche Zahlen da herauskommen - und dann sehen wir das. Aber grundsätzlich finde ich 150 Quadratmeter Nettowohnfläche eine sehr luxuriöse Lösung. Abg. Ivo Klein:
Ich bin auch der Meinung, dass die 150 Quadratmeter eine angemessene Grösse sind. Ich sehe aber das Problem, dass einmal geförderte Objekte, die wiederverkauft werden und die dann vielleicht von einem jungen Ehepaar gekauft werden, die dann auch Kinder haben möchten, die können das ja nur kaufen, wenn sie dann auch gefördert werden. Und dass man vielleicht hier eine Übergangslösung findet in die Richtung, dass man sagt: Bereits einmal unter altem Gesetz geförderte Objekte können wiedergefördert werden, wenn sie unter dem alten Gesetz wohnbauförderungswürdig waren. Dass man vielleicht so eine Übergangslösung findet. Dann hätte man das Problem gelöst. Abg. Rudolf Lampert:
Um die von den Abgeordneten Markus Büchel und Ivo Klein jetzt erwähnten Objekte geht es mir gar nicht, denn diese Objekte können in einer Übergangsbestimmung abgefangen werden. Damit habe ich überhaupt kein Problem. Es geht darum, dass heute mögliche Baugrössen mit diesem Gesetz teilweise nicht mehr möglich wären. Das ist dann der politische Konsens, denn wir unter Umständen eingehen müssen. Es gibt Häusertypen - ich möchte jetzt keine Werbung für einzelne Objekte machen - aber es gibt Häusertypen, die vielfach verkauft werden und die haben dann 155 Quadratmeter, 160 Quadratmeter oder knapp unter 160 Quadratmeter, weil sie nach bisherigem Recht so entwickelt und realisiert wurden. Und jetzt müssten diese Häuser umgeplant werden usw. Ich bin auch dafür: In fünf bis sechs Jahren wird das bei 150 Quadratmeter sein, weil ganz einfach dann, wenn wir nur 150 Quadratmeter fördern, diese Masse in der Planung berücksichtigt werden. Aber heute haben wir Objekte, die vielleicht übermorgen verkauft werden. Mit Objekten meine ich allerdings Pläne und nicht realisierte Objekte. Die realisierten Objekte, die einmal gefördert wurden, die sind nicht das Problem. Das kann man in einer Übergangsbestimmung lösen. Abg. Markus Büchel:
Ich frage mich schon: Kann man da nicht schon etwas Flexibilität von diesen entsprechenden Architekturbüros oder Immobilienhändlern verlangen, dass man sich in der heutigen Zeit, in relativ kurzer Zeit, über Nacht - würde ich sogar sagen - etwas einfallen lässt und das entsprechend umkonstruiert und trotzdem wirklich funktional und bedarfsgerechte Wohnungen zur Verfügung stellen kann? Aber wenn man da über eine Übergangszeit sprechen würde, dass diejenigen Bauten, die in Verhandlung sind oder wo es schon konkrete Anfragen gibt oder Verträge schon in Vorbereitung sind, dass man da eine Übergangslösung festlegt, dass man dies generell für eine längere Zeit überhaupt zugestehen würde, das finde ich dann wirklich übertrieben. Abg. Helmut Bühler:
Ich möchte mich auch explizit für die Beibehaltung von 150 Quadratmetern Nettowohnfläche aussprechen. Ich sehe nicht ein, dass planerisch nicht umgeplant werden kann, damit die 150 Quadratmeter eingehalten werden können. Auf dem Papier ist alles möglich - und so auch das Einhalten von 150 Quadratmetern Nettowohnfläche. Abg. Alois Beck:
Es ist ja so, wenn dieses Gesetz in Kraft tritt, dann gilt diese Bestimmung von 150 Quadratmetern. Und für die neuen Objekte müssen ja auch diese Planer - oder wer auch immer - dann diese Erfordernisse erfüllen. Und das gilt dann in dem Sinne ab sofort. Von daher müssen sie sich eigentlich auch mit einer gewissen Flexibilität abfinden. Abg. Wendelin Lampert:
Die Frage ist nur: Findet sich die Bürgerin und der Bürger mit dieser Flexibilität zurecht? Aber, wir haben es ja gesagt: Wenn wir die Zahlen einfach vorweisen können, dass 50% der aktuellen Objekte - zahlreiche, wie es im Bericht heisst - über diesen 150 Quadratmetern waren, dann wird er einen Vergleich machen: Was war einmal und was wird eventuell zukünftig sein? Und dementsprechend wird sein Verhalten dann ausfallen. Dieser Massnahme möchte ich nur vorgreifen. Aber, wie gesagt: Wenn wir dann die konkreten Zahlen haben, kommen wir eher an ein Ziel, das dann auch irgendwo einen Konsens darstellt. Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Wir werden diese Zahlen auf die 2. Lesung liefern. Wie ich von der Wohnbauförderungsstelle informiert worden bin, sind diese zahlreichen Objekte über eine längere Zeit errechnet. Es wurde mir auch gesagt, dass es tatsächlich solche Standardbauten gibt, wobei sich die Fläche zwischen 145 und 155 Quadratmetern bewegt. Mir wurde allerdings auch gesagt, dass das sehr leicht wäre, das jeweils anzupassen. Ich möchte das aber kontrolliert haben und dann werden wir je nachdem sehen, ob hier eine Anpassung notwendig ist oder nicht. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann lesen wir weiter.Art. 10a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 10a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 11 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 11 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 12 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 12 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 13 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 13 steht zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert:
Danke, Herr Präsident. Hier ist das vereinfachte Verfahren angeführt. Nach meinem Wissen - aber ich denke mir, der Abg. Helmut Bühler weiss das sicherlich noch besser - gibt es auch eine Zulässigkeit von Bauten, bei denen es gar kein Verfahren braucht. Wenn mich nicht alles täuscht bis 6 Quadratmeter und einer Höhe von ungefähr 3,30 m oder 3,50 m. Wie sieht es mit diesen Bauten aus? Logischerweise werden die auch nicht berücksichtigt. Müsste das aber nicht explizit erwähnt werden?Regierungschef Otmar Hasler:
Nein, ich denke mir, das müssen wir hier nicht aufführen, weil es hier ja kein Bewilligungsverfahren braucht. Diese kann man also frei erstellen. Abg. Rudolf Lampert:
Ich möchte das unterstützen, was der Abg. Wendelin Lampert gesagt hat, denn hier geht es ja nicht um das Bauverfahren. Hier geht es um die Frage: Welche Objekte werden eingerechnet? Bisher wurden solche Objekte eingerechnet, wie sie der Abg. Wendelin Lampert erwähnt hat. Ich glaube, so um die 6 Quadratmeter. Ich kenne einen solchen Fall, wo ein solches Objekt beim Haus erstellt wurde. Das wurde dann zusätzlich in die Kubatur mit berechnet und musste schlussendlich abgebrochen werden. Und wenn das jetzt hier so steht nach Buchstaben des Gesetzes im vereinfachten Verfahren, so sind diese Objekte immer noch nicht ausgenommen und zählen zur Quadratmetersumme. Ich kenne also konkret einen solchen Fall. Abg. Ivo Klein:
Meines Erachtens ist aufgrund der vorgeschlagenen gesetzlichen Bestimmungen klar, dass die nicht hineingerechnet werden. Weil wenn etwas Tieferes nicht berücksichtigt wird, dann wird etwas noch Tieferes logischerweise auch nicht berücksichtigt.Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Ich kann das gerne abklären, aber ich kann mir das nicht vorstellen. Wenn man für einen 4 Quadratmeter grossen Bau keine Bewilligung braucht, wie will dann jemand vorschreiben, dass man das wieder abbricht? Es braucht ja kein Bewilligungsverfahren. Ich kann mir also nicht vorstellen, dass solche Bauten irgendwie unter die Nebenflächen fallen. Aber wir werden das klarstellen und wenn es eine Klarstellung im Gesetz braucht, werden wir diese Klarstellung auch vornehmen. Abg. Rudolf Lampert:
Es geht nicht darum, dass sie nach baugesetzlichen Normen abgebrochen werden müssen, sondern die Wohnbauförderungsstelle sagt: Sie haben jetzt mehr Quadratmeter, sie erfüllen die Bedingungen nicht mehr, und deshalb müssen sie entweder abbrechen oder den Kredit zurückzahlen. Genau das ist passiert. Abg. Helmut Bühler:
Entscheidend waren die Kubikmeter, die durch eine solche Nebenbaute erfasst wurden. Heute zählt das mit den Nebenflächen allerdings nicht mehr. Abg. Wendelin Lampert:
Es ist für mich schon klar, dass bei Kubikmetern die Kubik relevant sind und zukünftig bei den Quadratmetern werden es eben genau die Quadratmeter sein - sprich die 6 Quadratmeter maximal zulässige Fläche. Wobei, wie erwähnt: Die Diskussion und auch die Antwort der Regierung war eindeutig. Es wird nicht dazugerechnet und insofern hat es dann auch keine negativen Konsequenzen, wenn beispielsweise doch einmal solch ein «Holzschopf» erstellt wird. Aber eventuell werden noch weitere Äusserungen zur 2. Lesung erstellt, wenn es vonnöten sein sollte.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann lesen wir weiter.Art. 14 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 14 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 14a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 14a steht zur Diskussion.
Abg. Erich Sprenger:
Danke schön. Ich habe ein gewisses Verständnis für diese Regelung in Art. 14a, möchte aber nochmals zu bedenken geben, dass es ja auch Familien gibt, die betriebsbedingt in einem solchen Gebiet wohnen. Diese Familien wären dann von dieser Förderung ausgeschlossen. Ich habe im Moment auch keine Patentlösung, wie man diese Familien einschliessen könnte, aber vielleicht gibt es aufgrund von Abklärungen auf die 2. Lesung hin die Möglichkeit, dass man auch solchen Familien zum Eigenheimdarlehen verhelfen könnte. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 15 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 15 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 16 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 16 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 17 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 17 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 18 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 18 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 19 Abs. 2, 3, 4 und 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 19 Abs. 2, 3, 4 und 5 steht zur Diskussion.
Abg. Ivo Klein:
Danke. Ich glaube, hier ist eine Inkonsistenz, und zwar werden einerseits neu das zu versteuernde Vermögen berücksichtigt - was ich grundsätzlich richtig finde - und andererseits die Kapitalerträge. Wenn man hier auf Basis der Steuererklärung operieren will, dann darf man den Vermögensertrag nicht berücksichtigen. Vielleicht sind hier die Kapitalgewinne gemeint. Ich würde hier doch vorziehen, dass man hier analog der steuerlichen Behandlung vorgeht, ansonsten wird das Vermögen einerseits und die Vermögenserträge andererseits berücksichtigt, was eine Doppelspurigkeit wäre. Ich möchte die Regierung bitten, das nochmals abzuklären. Abg. Erich Sprenger:
Danke schön. Ich möchte die Wortmeldung des Abg. Ivo Klein unterstützen, weil Kapitalerträge ja bei uns gar nicht steuerpflichtig sind und in der Steuererklärung gar nicht erfasst werden. Also, wie will man denn für die Berechnung des Eigenheimdarlehens bzw. des Wohnbauförderungsdarlehens überhaupt zu diesen Angaben kommen? Regierungschef Otmar Hasler:
Wir haben diese Bestimmung aus dem Gesetz aus dem Jahre 1999 übernommen. Das werden wir aber nochmals abklären. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 20 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 20 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 21 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 21 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 22 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 22 steht zur Diskussion.
Abg. Helmut Bühler:
Ich möchte den Abs. 2 «für Objekte in verdichteter Überbauung wird zusätzlich ein Darlehen von 50'000 Franken gewährt» umwandeln, das heisst, dass wieder eine Subvention gesprochen wird. In meinen Ausführungen im Eingangsvotum habe ich erklärt und bin dafür eingetreten, dass eine abgestufte Subvention gesprochen werden könnte. Ich bitte die Regierung, dies bis zur 2. Lesung zu überprüfen. Abg. Erich Sprenger:
Danke schön. Ich möchte eigentlich die Regierung auch ersuchen, bis zur 2. Lesung nochmals zu überprüfen, ob es nicht doch sinnvoll sein könnte, anstelle des Darlehens eine Subvention für das verdich-tete Bauen zu geben. Der Boden, auch der bebaubare Boden, in unserem Land ist ja sehr beschränkt, und somit müssen wir froh sein, wenn eigentlich verdichtet gebaut wird und nicht jeder sein eigenes Einfamilienhaus mitten in seine Parzelle hineinstellt. Abg. Walter Vogt:
Ich unterstütze das Votum des Abg. Bühler, weil der Darlehenswerber, welcher sich für eine verdichtete Bauweise entschlossen hat, auch in Kauf nimmt, dass er die mindere Wohnqualität in Kauf nimmt gegenüber dem Einfamilienhaus. Er wird also bestraft. Ich denke, dafür, dass er weniger Boden zum Bauen verbraucht, soll er auch belohnt werden. Darum die Subvention statt ein Darlehen. Abg. Markus Büchel:
Wenn man den Zahlen, die ich vorher gehört habe, glauben darf, dass bereits 85% in verdichteter Bauweise bauen, dann frage ich mich schon: Welche Anreize müssen denn noch gemacht werden, um das zu erhöhen? Ich bin der Meinung, dass Einzelbauweise sowieso ein Privileg ist, das wahrscheinlich langsam aber sicher aussterben wird. Und die Subvention, also das Geschenk als solches, wenn man der Meinung ist, es ist nicht möglich, das aus politischen Gründen - oder aus welchen Gründen auch immer abzulösen - dann ist das ein anderes Thema. Aber grundsätzlich bin ich der Meinung, dass man nicht so grosszügig Geschenke machen soll. Vor allem jemand, der ein Darlehen bezogen hat, der zahlt das zurück, wenn er die Einkommensgrenze dann überstiegen hat oder wenn er einmal in besseren Verhältnissen lebt. Und dieses Geschenk bzw. dieses Geld ist dann weg. Das ist definitiv für den Staat verloren, auch wenn es sich der Bezüger absolut leisten könnte, auf das zu verzichten. Und betreffend die mindere Wohnqualität: Ich glaube, dass, wenn heute bereits 85% sich für diese Variante - aus welchen Gründen auch immer - entscheiden, kann man nicht von Bestrafung oder von Benachteiligung sprechen. Abg. Wendelin Lampert:
Danke, Herr Präsident. Ich habe diesen Punkt ja bereits im Eintretensvotum erwähnt und der LIA hat es ja auch im Rahmen der Vernehmlassung in seiner Stellungnahme auf Seite 18 ausgeführt. Er führt dann eben genau auch noch nicht nur die ökologischen und raumplanerischen Gründe, sondern auch die politischen Gründe auf. Meine Vermutung war dann, wie ich es im Eintretensvotum erwähnt habe, dass er damit die negative Volksabstimmung meint. Und ich denke mir, der Abg. Markus Büchel hat den Nagel diesbezüglich durchaus auf den Kopf getroffen. Es sind die politischen Gründe, die primär dafür sprechen, dass man das so lässt. Da stimme ich Ihnen zu. Weil, wie gesagt: Der Bürger wird irgendwo den Vergleich machen: Was ist jetzt und was ist zukünftig noch möglich? Im Übrigen hat mich bereits im Eintretensvotum die Aussage des Abg. Donath Oehri und jetzt gerade auch noch die Aussage des Abg. Erich Sprenger natürlich gefreut, dass auch Sie zur Einsicht gelangt sind, dass eine verdichtete Bauweise in diesem Land durchaus förderlich ist. Wenn ich mich da an die Raumplanungsdiskussion erinnere, war das ja nicht immer so. Abg. Dorothee Laternser:
Danke, Herr Präsident. Also, ich denke, dass der Wechsel von Subvention auf Darlehen sicher seine Berechtigung hat. Aber ich möchte doch noch einmal das aufgreifen, was ich im Eintretensvotum gesagt habe, und zwar die Regierung auffordern, doch ein Modell bis zur 2. Lesung zu entwickeln, wie man das zusätzliche Darlehen für die verdichtete Überbauung gewähren könnte. Und zwar einerseits, ob es nicht in Form von einem Prozentsatz geschehen könnte anstelle der pauschalen Summe, und zum Zweiten vor allem, wie man es abstufen könnte im Hinblick auch auf das Ausmass des verdichteten Bauens. In dem Zusammenhang möchte ich die Regierung doch einladen, das Modell des Landes Vorarlberg zum Vergleich heranzuziehen.Abg. Helmut Bühler:
Ich möchte nochmals darauf hinweisen, dass gerade beim verdichteten Bauen Tiefgaragen mitgebaut werden, die das Bauen in grossen Überbauungen erheblich verteuern, so zum Beispiel bei Eigentumswohnungen. Vor allem dort werden Tiefgaragen gebaut und diese erhöhen die Kosten einer solchen Anlage erheblich. Zudem bedeutet das verdichtete Bauen, dass hier die Besitzer oder die Eigenheimbesitzer den Boden zusätzlich erwerben müssen und sie dadurch auch erhöhte Kosten haben. Daher befürworte ich, dass die Subvention beibehalten wird. In welcher Abstufung dies geschehen kann oder geschehen soll, darüber kann man sich noch Gedanken machen. Abg. Erich Sprenger:
Danke. Wir führen hier zwar keine Diskussion zum Raumplanungsgesetz, aber das Raumplanungsgesetz ist sicher nicht nur am Passus des verdichteten Bauens gescheitert. Da hat es wesentlich mehr Bestimmungen dringehabt, die schlussendlich zur Ablehnung geführt haben. Nichtsdestotrotz bin ich nach wie vor dafür, dass es überlegenswert ist, die Subventionierung vom verdichtetem Bauen eventuell aufrechtzuerhalten und nicht gegen dieses Darlehen, das getilgt werden muss, zu ersetzen.Abg. Donath Oehri:
Ich möchte mich den Ausführungen des Abg. Erich Sprenger anschliessen. Ich denke auch, dass es im Raumplanungsgesetz um viel mehr ging. Ich kann den Abg. Wendelin Lampert beruhigen: Ich war mit oder ohne Raumplanungsgesetz immer für verdichtetes Bauen und für die Förderung von verdichtetem Bauen. Abg. Rudolf Lampert:
Ich möchte dem doch einen Gegenpol setzen. Ich bin der Ansicht, dass hier das Bauen ermöglicht werden soll, dass es aber nicht Aufgabe des Staates ist, Geschenke zu verteilen. Als solches wurden diese Subventionen auch bezeichnet, auch von den jetzigen Befürwortern. Ich bin der Ansicht, dass eher grosszügige Kredite vergeben werden sollen und dafür aber auf diese Subvention verzichtet werden soll. Deshalb habe ich auch keine Probleme mit der Pauschalsubvention - wie hier vorgeschlagen - von CHF 50'000, auch bei kleineren Objekten. Denn genau das Argument, das der Abg. Paul Vogt bei kleineren Objekten vorgebracht hat, dass dort die Fixkosten - sprich Küche und andere Infrastruktur - in überaus grossem Mass verhältnismässig grösser vorhanden sind, dass dort diese Pauschalkrediterhöhung von CHF 50'000 berechtigt ist. Ich würde also eher darauf tendieren, hier dies als zusätzlichen Kredit zu vergeben. Was die Regierung jetzt damit macht, weiss ich nicht, denn es sind hier unterschiedliche Meinungen vorhanden. Wahrscheinlich werden wir halt irgendeine Vorlage bekommen, die dann nach Gutdünken der Regierung ausgearbeitet ist und der Landtag wird sie dann halt wieder verändern müssen. Abg. Ivo Klein:
Ich weiss nicht, ob die Regierung diesen Vorschlag verändern muss. Ich möchte mich auch dem Votum des Abg. Lampert anschliessen. Ich glaube, es ist nicht Aufgabe des Staates, bei der Eigentumsbildung Subventionen zu gewähren. Dass man aber den Menschen hier hilft, Eigentum mit der Gewährung eines Darlehens zu bilden, finde ich richtig. Ich finde auch die Begründung, dass man die CHF 50'000 fix gewährt, wie einerseits von Ihnen, Herr Regierungschef, bei der Beantwortung der Eingangsvotenfragen vertreten wurde, als auch das Argument der Abgeordneten Vogt und Lampert richtig. Und darum bin ich der Meinung, dass die gewählte Lösung eine sehr sinnvolle Lösung ist. Ich spreche mich deutlich gegen eine Subventionierung aus, weil es, wie gesagt, nicht Aufgabe des Staates ist, hier Geschenke zu verteilen. Abg. Rudolf Lampert:
Vorerst einmal danke, Herr Abg. Klein, dass Sie mich nicht allein im Regen stehen lassen. Ich habe aber vergessen, zu sagen: Meines Erachtens ist es auch eine soziale Komponente, die es hier zu berücksichtigen gilt. Ich bin nicht der Überzeugung, dass es die Ärmsten in diesem Land sind, die das Bauen sich leisten können. Die Personen, die weniger Einkommen haben, die leben mehr oder weniger in Wohnungen und kommen nicht in den Genuss dieser Subventionen. Mir scheint es deshalb nicht gerechtfertigt, auch aus sozialen Gründen, hier diese Geschenke an doch nicht gerade Minderbemittelte zu verteilen. Abg. Wendelin Lampert:
Diese Aussage kann ich jetzt doch nicht ganz teilen. Jemand, der in einer Wohnung ist - sprich, er hat diese erworben - ich weiss nicht, haben Sie jetzt von Mietern gesprochen? Aber wenn jemand eine Eigentumswohnung erwirbt, dann hat er sehr wohl auch Anspruch auf die Subvention oder eben auf das Darlehen dieser Verdichtung. Also, dieser Passus ist schon nicht nur für die Einfamilienhausbesitzer.Abg. Rudolf Lampert:
Das ist mir schon klar. Ich habe natürlich von den Mietern gesprochen, die keine Eigentumsbildung auf Kosten des Staates vornehmen können. Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Wir werden diese Frage sicher noch einmal sehr genau betrachten. Es gibt, nachdem ich die Diskussion gehört habe, sicher einige Problempunkte, die wir genauer anschauen müssen. Zum Beispiel die Rückzahlung dieser Darlehen, ob man da nicht differenzieren müsste, wenn beide Darlehen zum gleichen Zeitpunkt fällig werden. Also, nach drei Jahren müssen die zurückbezahlt werden. Bei CHF 90'000 mit 3% dann ergibt das doch eine erhebliche Summe. Es wäre also zum Beispiel ein möglicher Ansatz, dass man das staffelt, dass das Darlehen für das verdichtete Bauen zum Beispiel später zurückbezahlt werden kann. Wir schauen das noch einmal an, ob hier eine differenzierte Lösung möglich ist. Ein Teil Subventionierung und ein Teil Darlehen. Ich möchte auch das Vorarlberger Modell studieren. Ich habe das jetzt nicht im Kopf, ich möchte mir das anschauen. Letztlich geht es natürlich auch um die Akzeptanz einer Vorlage. Es wäre natürlich schade, sie würde an einem solchen Artikel scheitern. Aber, ich denke mir, der Darlehenswerber wird die gesamte Vorlage anschauen und wird sich dann die Meinung bilden: Ist das ein Vorteil oder nicht? Und ich sehe jetzt einfach - das war mir vorher nicht so aufgefallen - ich sehe einfach das Problem: Wenn beide Darlehen gleichzeitig zurückbezahlt werden müssen, dann kann das ein Problem sein. Bezüglich der Subventionen möchte ich schon einschränkend sagen: Durch das Gesetz über Mietbeiträge an Familien geben wir monatlich direkte Subventionen für Familien, die nur ein bestimmtes Einkommen erzielen, was auch berechtigt ist, damit sie sich eine entsprechende Wohnung leisten können. Abg. Rudolf Lampert:
Ich könnte mir das als sehr guten Kompromiss vorstellen, dass der Kredit für verdichtetes Bauen erst im Anschluss an die übrige Kreditrückzahlung zum Tragen kommt und dass das bis dahin einfach gestundet ist. Und erst wenn das übrige Darlehen zurückbezahlt wurde, dass erst dann eine Rückzahlung des Darlehens für verdichtetes Bauen in Betracht gezogen wird. Abg. Ivo Klein:
Das kann ich mir auch vorstellen. Wir müssen dann einfach mit der minimalen Baurechtsdauer aufpassen, dass wir hier noch drin sind. Abg. Paul Vogt:
Man kann schon grosszügig sein, aber irgendwo gibt es ja auch Grenzen. Und ich meine, wenn man davon ausgeht, dass erst nach Rückzahlung des normalen Darlehens mit der Rückzahlung des Darlehens für verdichtetes Wohnen begonnen werden soll, das heisst erst nach 33 Jahren, dann frage ich mich schon, ob das noch Sinn macht. In manchen Fällen wird bis dahin der Geförderte auch gestorben sein. Ich denke, man müsste da an die Eigenverantwortung der Geförderten appellieren und sagen: Irgendwann ist Schluss und jetzt müsst ihr halt mit den Baukosten entsprechend kalkulieren. Abg. Erich Sprenger:
Danke schön. Der Herr Regierungschef hat vorhin angesprochen, dass er einen Kompromiss darin sehen könnte, einen Teil als Subvention und einen Teil als zusätzliches Darlehen zu gewähren. Da kam mir in den Sinn, ob man nicht den Subventionsteil irgendwie an die Kinder koppeln könnte, indem man sagt: Pro Kind gibt es dann so viel Subvention. Und wenn die Kinder dann auch später zur Welt kommen, dann wird von diesem zusätzlichen Darlehen für das verdichtete Bauen ein Teil in Subvention umgewandelt. Dann hätten wir auch noch etwas für die Familienpolitik und für die Rentensicherung getan. Abg. Rudolf Lampert:
Nachdem ich davon ausgehe, dass Art. 23 geändert wird, dass später geborene Kinder auch Subventionen bekommen, halte ich das eigentlich nicht mehr für nötig. Dies immer vorausgesetzt, Art. 23 wird ergänzt wie es beispielsweise im alten Gesetz war, als ein Abs. 2 für später geborene Kinder angefügt war. Noch kurz zum Abg. Paul Vogt bzw. zu diesen 33 Jahren: Wenn ein Kredit hier 33 Jahre läuft, so habe ich überhaupt kein Problem damit, wenn diese Rückzahlung erst dann angehängt wird, denn jene Kredite, die 33 Jahre laufen, die sind für jene Bauwerber, die sich in den tiefsten Einkommen befinden. Es gibt sonst kaum eine Laufzeit von 33 Jahren, weil aufgrund des Einkommens die Rückzahlungsquoten doch recht deutlich bei höheren Einkommen erhöht werden. Bei diesen 33-jährigen Krediten hätte ich überhaupt kein Problem, wenn diese dann erst hinten angehängt werden. Aber die Regierung wird vielleicht einen Kompromiss finden. Abg. Ivo Klein:
Ich möchte noch etwas zum Votum des Abg. Erich Sprenger sagen: Ich glaube, wir müssen schon die Zielsetzung des Gesetzes im Auge behalten und nicht versuchen, hier auch noch Familienpolitik über dieses Gesetz zu machen. Dieses Gesetz hat eine klare Zielsetzung und die sollten wir auch bei der Beratung berücksichtigen. Und wenn wir hier versuchen, andere Gesetze - wie bereits auch schon angetönt - oder verschiedene Themen hier einzupacken, dann überladen und überfordern wir dieses Gesetz. Stv. Abg. Peter Kranz:
Für mich scheint diese Neubestimmung schon ein wenig problematisch, vor allem auch im Lichte der Ungleichbehandlungen gegenüber denen, die nach altem Gesetz eine Subvention erhalten. Mir ist nicht ganz klar, wie man das begründen will.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 23 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 23 steht zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert:
Danke, Herr Präsident. Nachdem wir uns anscheinend einig sind, dass nachträglich geborene Kinder auch subventionsberechtigt sind, würde mich doch noch interessieren, was ich bereits im Eintretensvotum erwähnt habe: Was sind dann die finanziellen Konsequenzen einer etwelchen solchen Änderung? - sprich: Wie haben die Zahlen zum Beispiel im Jahre 2003 ausgesehen? Wenn die Regierung das noch auf die 2. Lesung abklären könnte, was wir hier dann auch verursachen.Abg. Rudolf Lampert:
Ich möchte hier auch anregen, dass wir die alte Formulierung von Art. 23 verwenden würden, die einen Abs. 2 vorsieht, welcher wie folgt lautet: «Die Bausubventionen gemäss Abs. 1 werden auch für später geborene Kinder gewährt».Abg. Elmar Kindle:
Ich habe in meinem Eintretensvotum ausgeführt, dass ich gegen diesen Artikel bin, weil ich es als nicht gerecht erachte, dass jene, die Wohneigentum erwerben können, für jedes Kind CHF 5'000 erhalten, und jene, die das nicht können, aber in Miete leben müssen, nichts erhalten. Ich denke, hier ist eine Ungleichbehandlung und ich kenne auch den Zusammenhang nicht, was Kinder mit Bauen zu tun haben sollen. Eine Erklärung hierfür finde ich hier in diesem Gesetz nirgends. Abg. Markus Büchel:
Im Gegensatz zur grosszügigen Subvention für das verdichtete Bauen bin ich hier ganz klar der Meinung, dass die alte Regelung beibehalten werden sollte. Ich bin auch der Meinung, dass Kinder sehr wohl etwas mit Wohnraum oder Eigentumsbildung zu tun haben und befürworte hier auf jeden Fall, wenn wir die alte Lösung beibehalten.Abg. Dorothee Laternser:
Danke, Herr Präsident. Ich möchte mich diesem Votum des vorgehenden Redners anschliessen. Ich bin auch der Meinung, dass es voll berechtigt ist, wenn man die Regelung wie im geltenden Gesetz weiterführt, dass also nachgeborene Kinder auch Subventionen erhalten. Und zur Fragestellung des Abg. Kindle, inwiefern das begründet sei, dass Bauende, die Kinder haben, diese Subvention bekommen: Ich denke die Begründung ist relativ einfach. Die grundsätzliche Förderung des Wohnungsbaus bekommt jeder, der die entsprechenden Einkommensverhältnisse nachweisen kann. Wenn der- oder diejenige zusätzlich noch eins, zwei oder drei oder wie viele auch immer Kinder hat, dann brauchen diejenigen einfach mehr Platz, ohne dass sich ihr Einkommen dadurch erhöht, abgesehen vom Kindergeld. Aber jeder von uns weiss, dass mit dem Kindergeld längst die Kosten einer grösseren Familie nie und nimmer abgedeckt werden. Aber der Betreffende hat einfach einen Bedarf an mehr Wohnraum. Und von daher ist es sicherlich gerechtfertigt, dass diese Subventionen für Kinder gewährt werden, und zwar sowohl für die Kinder, die bereits auf der Welt sind, als auch für die Kinder, die noch geboren werden. Danke. Abg. Helmut Bühler:
Ich möchte die Ausführungen des Abg. Rudolf Lampert unterstützen. Nach dem alten Art. 23 Abs. 2 heisst es: «Die Bausubventionen gemäss Abs. 1 werden auch für später geborene Kinder gewährt». Abg. Rudolf Lampert:
Ich möchte noch ergänzend darauf hinweisen, dass wir auch bei der Wohnbeihilfe die Berücksichtigung der Kinderzahl einbeziehen und dass auch dort höhere Subventionen als Wohnbeihilfe ausbezahlt werden, wenn Kinder vorhanden sind. Abg. Elmar Kindle:
Auch jene Personen, die in Miete wohnen und Kinder haben, haben Ausgaben, wie die anderen, die auch Eigentum erwerben können. Und da ist auch diese Ungleichberechtigung, die ich da sehe. Abg. Paul Vogt:
Ich teile die Ansicht des Abg. Elmar Kindle. Ich denke, dass eine nachträgliche Subvention durchaus ausbezahlt werden kann, wenn das für alle gemacht wird, auch für die Mieter. Aber dass man nur jene Personen unterstützt, die schon durch das Wohnbauförderungsgesetz besonders gefördert werden, ist meines Erachtens nicht gerecht. Die Argumentation der Abg. Laternser geht nicht auf. Wenn nachträglich weitere Kinder dazukommen, dann wird das Haus nicht vergrössert, es entstehen keine zusätzlichen Kosten für den Raum. Bei den Mietern ist das anders. Wenn Kinder dazukommen, dann ist durchaus anzunehmen, dass dann ein grösserer Wohnraumbedarf vorhanden ist und man dann eine grössere Wohnung beziehen muss. Von daher sehe ich das als gerechtfertigt an. Also, meine Hauptaussage soll dahin gehen: Wenn man eine Subvention ausrichtet, dann für alle und nicht nur für jene Personen, die bereits Wohnbauförderung bekommen. Abg. Rudolf Lampert:
Genau das wollte ich mit meiner Äusserung entkräften. Denn genau die Mieter bekommen die Wohnbeihilfe unter Berücksichtigung der Kinder. Und dort haben sie eine zusätzliche Subvention für die Kinder. Und wenn Sie das jetzt hier als ungerecht ansehen, kann ich das nicht verstehen, weil eben dort das ausbezahlt wird. Dann zur Grösse, weil Sie gesagt haben, die Argumentation der Abg. Laternser geht nicht auf: Sehr wohl geht die meines Erachtens auf. Denn ein Haus baue ich in der Regel wenn ich jung bin und wenn ich beabsichtige, eine Familie zu gründen und eventuell auch Kinder zu haben, sonst brauche ich nicht so gross zu bauen. Und dass dann das, wenn die Kinder hier sind, das abgegolten wird, damit habe ich überhaupt kein Problem. Im Gegenteil: Ich unterstütze das und die Gerechtigkeit ist über die Wohnbeihilfe meines Erachtens schon gegeben. Abg. Markus Büchel:
Wenn wir hier natürlich den absoluten Gleichstellungsgrundsatz anwenden, dann dürfen wir über dieses Gesetz überhaupt nicht weiter diskutieren, denn wir bevorzugen hier ganz klar eine Gruppe von Personen bzw. von Bürgern unseres Landes. Der Herr Regierungschef hat das vorhin ausgeführt: Es ist die Mittelschicht, der wir es ermöglichen wollen, Eigenwohnraum zu schaffen; es ist eine Bevorzu-gung dieser Gruppe. Das ist ganz klar. Und jetzt gibt es in dieser Gruppe, die wir mit diesem Gesetz bevorteilen, eine andere Gruppe. Das ist diejenige Gruppe, die mehrere Kinder hat und wo die Kinder dann auch noch nach dieser erstmaligen Subvention eintreten. Dass wir die gleich behandeln zumindest wie diejenigen, die alle Kinder schon vor diesem Zeitpunkt hatten, finde ich den viel wichtigeren Ansatz jetzt in diesem Fall, als wie der Vergleich für die Gleichbehandlung von Mietern und dann nochmals dort die Unterteilung in solche Mieter, die eben für ihre Miete nicht mehr aufkommen können und Ergänzungsleistungen oder Mietbeiträge erhalten. Das können wir also meiner Meinung nach sicher nicht miteinander vergleichen, dass wir aber eine Unterscheidung machen zwischen Geborenen vor der Subvention und Geborenen danach, das finde ich nicht richtig und ist meiner Meinung nach eine nicht tolerierbare Ungleichbehandlung. Abg. Paul Vogt:
Der Vergleich mit den Wohnbeihilfen hinkt schon deshalb, weil dort die Einkommensgrenzen sehr viel tiefer angesetzt sind. Das Gesetz über die Wohnbeihilfen ist ganz klar ausgerichtet auf die Bedürfnisse der Sozialschwachen, der Einkommensschwachen, während dieses Gesetz über die Wohnbauförderung vor allem einer Mittelschicht zugute kommt. Und ich denke, wenn wir von sozialer Gerechtigkeit sprechen, dann müssen wir in erster Linie für den sozialen Ausgleich zugunsten der Einkommensschwachen sorgen. Abg. Markus Büchel:
Dann bin ich der Meinung, wenn Sie so konsequent sind, dass wir generell für diejenigen, die keine Darlehen und keine Subventionen für den Erwerb von Wohneigentum bekommen, dass wir für alle, die nicht in den Genuss dieser Subventionen oder Darlehen kommen, einen Ausgleich schaffen, und zwar für diejenigen, die weder Ergänzungs- oder Mietbeiträge erhalten und einfach in einer Wohnung leben, die nicht ihr Eigentum ist und die sie normal verzinsen oder Miete zahlen. Ich glaube, diese Grundsatzdiskussion können wir jetzt ganz sicher nicht führen, weil diese Diskussion hat man hoffentlich damals geführt, als man das Wohnbauförderungsgesetz eingeführt hat. Stv. Abg. Peter Kranz:
Ich glaube, wenn ich den Titel des Gesetzes lese - «Gesetz über die Abänderung des Gesetzes zur Förderung des Wohnbaues» - dann ist es, glaube ich, ziemlich klar: Sinn und Zweck ist es, den Wohnbau zu fördern. Und wenn ich dann in eine gewisse Einkommensschicht komme - ich sage jetzt einmal an die CHF 90'000 - dann ist es jedem selbst überlassen, ob er eine Mietwohnung nimmt oder ob er mit diesen CHF 90'000 Einkommen es vorzieht, eine Eigentumswohnung zu kaufen. Und dieses Gesetz zielt meines Erachtens darauf ab, Eigentum zu bilden. Und das ist, glaube ich, der Sinn und Zweck. Abg. Paul Vogt:
Darf ich noch einen weiteren Aspekt aufgreifen? Erhalten dann auch jene Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung weniger als CHF 90'000 oder bis zu CHF 90'000 verdient haben und deshalb Wohnbauförderung bekommen haben, im Zeitpunkt der Geburt der weiteren Kinder aber vielleicht CHF 110'000 oder CHF 120'000 Jahreseinkommen haben, ebenfalls diese CHF 5'000, oder ist das dann begrenzt auf die CHF 90'000 im Zeitpunkt der Geburt des Kindes?Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Noch einmal zur Zielsetzung dieses Gesetzes: Die Zielsetzung ist die Förderung von Eigentumsbildung bis zu einer bestimmten Einkommensgrenze und diese Einkommensgrenze - die Bruttoeinkommensgrenze - wird festgelegt. Es ist aber auch realistisch - das muss man sagen -, dass, wenn man unter einer bestimmten Einkommensgrenze liegt, es praktisch nicht möglich sein wird, Eigentum zu bilden. Deshalb wurde ja auch das Gesetz für Mietbeiträge für Familien geschaffen. Dort werden Familien ja auch differenziert unterstützt, also Familien mit Kindern erhalten einen höheren Mietbeitrag pro Monat als Familien ohne Kinder. Und je nach Anzahl Kinder ist dieser Betrag höher. Wir sehen heute auch, dass das Gesetz notwendig ist. Darüber hinaus wird nun die Eigentumsbildung ebenfalls unterstützt, sei das durch Darlehen oder durch Subventionierung. Eines ist sicher unbestritten: Familien mit Kindern haben mehr Ausgaben. Familien mit Kindern werden deshalb auch, wenn sie Eigentum bilden, natürlich mehr Schwierigkeiten haben, das entsprechend zu finanzieren. Und von daher macht es schon Sinn, dass diese Subvention gegeben wird. So wie die Regelung heute im Gesetz steht, ist nicht vorgesehen, auch wenn das Einkommen ansteigt, dass dann diese Subvention für die Kinder wegfällt. Ich werde die Praxis dazu noch eruieren, aber ich kann es aus dem Gesetz so nicht herauslesen. Aber wir werden uns diese Überlegungen noch einmal machen auf die 2. Lesung, ob es nicht tatsächlich richtig ist, wenn nachträglich Kinder geboren werden, ob diese Subvention nicht doch gegeben werden soll, denn auf das verfügbare Einkommen der Familie hat das durchaus einen Einfluss. Es ist klar, wenn mehrere Kinder da sind, hat man mehr Ausgaben, hat man weniger Mittel zur Verfügung, um zum Beispiel Zinsen und Darlehen zurückzubezahlen. Also, wir werden aufgrund der Diskussion hier im Landtag diesen Artikel doch noch einmal sehr detailliert auf die 2. Lesung studieren.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann lesen wir weiter.Art. 24 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 24 steht zur Diskussion.
Abg. Ivo Klein:
Danke. Meines Erachtens ist dieser Artikel völlig überflüssig; er sagt überhaupt nichts aus. Er sagt, dass man Kredite bei in- oder ausländischen Banken aufnehmen kann. Das ist ja selbstverständlich. Ich glaube, er ist hineingeflossen, weil früher es so war, dass man nur bei inländischen Banken Kredite aufnehmen konnte und da war eine Einschränkung drin. Jetzt ist es völlig offen und daher, wie gesagt, erachte ich diesen Artikel jetzt als überflüssig. Abg. Paul Vogt:
Ich bin mir nicht ganz so sicher, ob dieser Artikel so zu interpretieren ist, wie das der Abg. Klein gemacht hat. Ich könnte mir vorstellen, dass der Artikel auch so interpretiert werden kann, dass Kredite nur bei Banken aufgenommen werden können. Abg. Alois Beck:
Ja, diese Überlegung kam mir auch bei diesem Votum. Und zum anderen müsste man sich überlegen, weil ja das gültige Gesetz nur vorsieht, dass bei einer inländischen Bank aufzunehmen ist, wenn man das dann gänzlich streichen würde, dann müsste man das aufheben. Aber hier kann man sicher schauen, weil es ja so ist, dass der Bank neu eine zentrale Rolle überantwortet wird, dass das wahrscheinlich schon Sinn macht. Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Jetzt möchte ich fragen: Ist ein Kredit, den Eltern einem Kind - also Kind wird es dann nicht mehr sein - den Eltern einem Nachkommen geben, damit er oder sie sich diesen Eigenheimbau leisten kann, sind dann solche Kredite nicht erlaubt? Es gibt doch Eltern, die dann nicht gerade einen Erbvorbezug machen, weil sie auf die Schenkungssteuer verzichten wollen oder aus der Firma heraus diese Kredite geben. Das darf doch nicht verboten sein. Das sind dann nicht direkt geerbte Eigenmittel, aber ein Kredit oder ein Darlehen innerhalb einer Familie müsste doch zur Unterstützung anrechenbar sein. Und wenn dieser Artikel das ausschliesst, dass nur Kredite von Banken angerechnet werden, dann wäre das für mich schlecht. Abg. Rudolf Lampert:
Ich möchte das eigentlich auch unterstützen, obwohl ich auf einer Bank arbeite. Aber ich gehe davon aus, dass in Zukunft auch vor allem Pensionskassen Kredite abgeben, unter Umständen günstiger als eine Bank - oder auch private Kredite abgegeben werden. Meines Erachtens müsste hier das Wort «Bank» durch «Kreditgeber» ersetzt werden. Wer dann die Überwachung macht, das möchte ich eigentlich auch diesen Personen, die die Kredite geben, überlassen, denn wenn es gewerbsmässige Kreditgeber sind, sind sowieso bestimmte Richtlinien einzuhalten, wenn es aber nicht gewerbsmässige Kreditgeber sind, habe ich auch kein Problem damit, wenn der Bauherr bzw. unter Umständen ein Sohn oder eine Tochter eines Begüterten dort diesen Kredit aufnimmt. Damit habe ich eigentlich kein Problem.Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Danke für diese Hinweise. Diese müssen wir sicher beachten. Aber, ich denke mir, man muss den ursprünglichen Artikel anschauen, um zu begreifen, warum das jetzt drinsteht. Das ist sicher nicht glücklich formuliert. Es wurde hier eigentlich davon ausgegangen, dass wir die EWR-Bestimmungen einhalten müssen und dass Banken aus EWR-Ländern - bzw. wahrscheinlich würden wir hier auch die Schweiz dann mit aufnehmen - ebenfalls solche Kredite geben können. Die Frage ist tatsächlich, ob man das völlig ausdehnen will, auch auf andere Länder. Ich denke mir, das müssen wir uns schon gut überlegen.Die andere Frage: Ich glaube nicht, dass eigentlich daran gedacht war, andere Möglichkeiten einer Kreditaufnahme auszuschliessen. Es muss aber in diesem Zusammenhang auch geklärt werden, vor allem auch dahingehend, da der Kreditgeber doch eine zentrale Rolle in der Überwachung und in der Sprechung der Kredite hat. Von daher gesehen werden wir diesen Artikel sicher noch einmal genauer analysieren müssen.Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Da muss ich Sie doch ergänzend fragen, Herr Regierungschef: Was war denn die Absicht der Regierung bei der Veränderung des Wortes «sind» in «können»? Bisher heisst es ja: «Kredite sind bei einer inländischen Bank aufzunehmen» - und das ist zwingend, während jetzt soll es heissen: «Kredite können bei einer in- oder ausländischen Bank aufgenommen werden», also auch woanders als bei irgendeiner Bank, so wie ich es - zumindest vom Wortlaut her - lese. Regierungschef Otmar Hasler:
Ja, wie gesagt: In erster Linie wurde daran gedacht - und das sieht man auch im Bericht und Antrag, wenn man den nachliest - zentral war an und für sich folgendes Anliegen, dass wir hier den EWR-rechtlichen Bestimmungen nachkommen müssen. Aber Sie weisen zu Recht darauf hin. Durch das «können» wird es ja eigentlich ermöglicht, dass auch Kredite bei Banken ausserhalb des EWR aufgenommen werden. Aber ich möchte das doch noch einmal gründlicher abklären lassen und dementsprechend dann auch in die Stellungnahme mit aufnehmen.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann lesen wir weiter.Art. 25 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 25 steht zur Diskussion.
Abg. Rudolf Lampert:
Hier möchte ich nur auf den Bst. b hinweisen, wo es heisst: «wenn die höchstzulässigen Flächen noch nicht ausgenützt sind»: Meines Erachtens ist damit nicht festgehalten, dass mit dieser zusätzlichen Fläche - diese 150 oder was immer dann festgelegt wird - diese 150 Quadratmeter überschritten werden. Es wird nur gesagt: Sie können erweitern, wenn die höchstzulässigen Flächen noch nicht ausgenutzt sind. Sie könnten also erweitern, weil es ja nicht gefördert wird, auch auf 170 oder 180 Quadratmeter. Das schliesst das nicht aus. Dies einfach, damit das vielleicht deutlicher festgehalten wird, dass es sich nicht über dieses Mass hinaus bewegen darf. Ich gehe also davon aus, dass es sich nicht darüber hinaus bewegen darf. Abg. Paul Vogt:
Ich frage mich beim Bst. a von Abs. 1: Nach welchen Kriterien bewilligt oder verweigert das Amt für Wohnungswesen das? Das kann ja nicht willkürlich sein. Das Gesetz müsste hier irgendwelche Vorgaben machen: Was für Kriterien sind massgebend? Ist eine solche Bewilligung zu erteilen oder nicht? Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Da fehlen entsprechende Ausführungen im Kommentar. Solche Kriterien können aber zum Beispiel Kinderzuwachs sein, wenn damit einfach mehr Wohnraum benötigt wird. Und dann wird das sicher bewilligt werden bis zu diesen 150 Quadratmetern. Welche anderen Notwendigkeiten sich da ergeben können, das kann ich auf die 2. Lesung vielleicht aus der Erfahrung der letzten Jahre berichten. Ich denke mir, dass das hier auf Verordnungsebene sicher noch dementsprechend definiert werden kann. Aber, wie gesagt: Wir werden das auf die 2. Lesung noch abklären. Abg. Rudolf Lampert:
Ich möchte nur darauf hinweisen, dass der bisherige Art. 25 diese Begründungen aufweist, indem dort die geänderten Familienverhältnisse aufgeführt werden. Dies also im bisherigen Art. 25. Vielleicht gibt es jetzt andere Gründe, die dann nicht abschliessend aufgeführt werden. Der bisherige Art. 25 war eigentlich abschliessend. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 27 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 27 steht zur Diskussion.
Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Unter Bst. c ist - im Gegensatz zum alten Gesetz - auch vom Antragsteller der Vermögens- und Einkommensnachweis zu erbringen. Ich nehme an, Sie meinen damit die Steuererklärung. Ich erinnere mich an das Stipendiengesetz, das ähnliche Mechanismen erfordert. Ich habe dort die Erfahrung gemacht, dass zur Bewilligung eines Gesuches zum Beispiel noch im Sommer des Jahres 2004 die bezügliche Steuererklärung respektive die Steuerrechnung des Jahres 2002 verwendet wurde. Es wird hier auch nicht anders laufen. Und deswegen lautet meine Frage wie folgt: Ist es richtig, dass - in diesem Fall sind es dann einmalige grössere Darlehen und Entscheide im Gegensatz zu den Stipendien, die jedes Jahr wieder angesucht werden müssen -, dass man hier nicht einmal auch auf ein durchschnittliches Einkommen von zwei oder drei Jahren abstellen soll? Ich glaube einfach nicht, dass es in jeder Steuererklärung eine klassische Karriere bei den Einkommen bei verschiedenen Personen gibt. Die weisen einmal höhere oder tiefere Einkommen aus, wenn sie nicht in einem Angestelltenverhältnis sind. Ich möchte damit zur Kenntnis bringen, dass es manchmal ungerecht ist, wenn ein Gesuch abgelehnt wird, weil es gerade in ein Jahr einer Steuererklärung fällt, die vielleicht auch an einer Grenze des berechenbaren Maximums liegt. Und vor allem auch, dass eine alte Einkommensbasis genommen wird, die nicht immer höher als die jetzige Basis sein muss. Abg. Erich Sprenger:
Danke schön. Ich möchte hier auch nochmals auf die Problematik im Bst. c des Einkommensnachweises hinweisen, den wir schon bei Art. 19 mit den Kapitalerträgen diskutiert haben. Einkommen bedeutet ja das gesamte Einkommen, also auch Kapitalerträge bestehend aus Zinsen, Dividenden, Mieten etc., die bei uns ja in der Steuererklärung nicht erfasst sind. Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Wir werden diese Frage noch einmal abklären. Wenn ich das jetzt richtig verstanden habe, scheint es mir durchaus überlegenswert, ob es tatsächlich richtig ist, auf eine Steuererklärung bzw. auf ein Jahreseinkommen abzustellen. Dabei kann es doch erhebliche Veränderungen geben. Vielleicht kommt man doch der Realität näher, wenn man zwei oder drei Jahre nimmt. Wir wollten nicht fünf Jahre nehmen, weil das Verzerrungen geben kann, dass nämlich dann, wenn um eine solche Unterstützung angesucht wird, das Einkommen schon längst viel höher ist, aber aufgrund der letzten vier, fünf Jahre das einen Durchschnitt ergibt, wo man noch unter die Förderungsvoraussetzungen fällt. Aber ein Jahr kann durchaus Probleme geben. Das werden wir noch einmal überprüfen. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 27a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 27a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 28 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 28 steht zur Diskussion.
Abg. Paul Vogt:
Ich möchte darauf aufmerksam machen, dass das bereits geregelt ist in Art. 6 Abs. 2 Bst. c. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Können Sie Ihr Votum bitte nochmals wiederholen - der Herr Regierungschef hat es nicht verstanden.Abg. Paul Vogt:
Das ist bereits geregelt in Art. 6 Abs. 2 Bst. c. Dort heisst es: «Dem Amt für Wohnungswesen obliegen insbesondere: c) die Entscheidung und Gewährung und Rückerstattung von Förderungsmitteln im Rahmen der Förderung des privaten Wohnungsbaues».Regierungschef Otmar Hasler:
Ja, ich werde das legistisch noch einmal überprüfen lassen, ob es hier nicht mehr notwendig ist, dass es wiederholt wird. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 29 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 29 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 30 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 30 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 30a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 30a steht zur Diskussion.
Abg. Dorothee Laternser:
Danke, Herr Präsident. Ich habe als nicht juristisch gebildete Person eine Verständnisfrage: Ist es denn notwendig, das hier in diesem Gesetz so ausführlich aufzulisten? Ist das nicht grundsätzlich durch das Datenschutzgesetz sowieso schon gewährleistet und würde nicht ein Verweis auf die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes genügen? Abg. Paul Vogt:
Ich denke auch, dass das durch das Datenschutzgesetz geregelt ist. Ich habe aber eine Frage zum Abs. 2: Da heisst es: «Das Amt kann anderen Behörden nur Daten bekannt geben, die für den Vollzug des Gesetzes notwendig sind». Ich kann mir nun nicht vorstellen, um was für Daten es hier geht. Mit dem Vollzug des Gesetzes ist ja das Amt für Wohnungswesen beauftragt, allenfalls bei Beschwerden eben auch die Beschwerdestelle. Und da ist es klar, dass die die erforderlichen Daten bekommen, weil sie sie brauchen. Aber welche anderen Behörden könnten denn noch gemeint sein, die Daten zum Vollzug dieses Gesetzes brauchen?Abg. Erich Sprenger:
Danke. Sollte trotz der Voten meiner Vorredner dieser Artikel in der 2. Lesung noch da sein, möchte ich im Lichte der vorhergehenden Diskussion nochmals auf Abs. 1 Bst. a auf den Begriff «Einkommen» hinweisen. Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Dieser Artikel wurde nach Absprache mit den Datenschutzbeauftragten eingefügt. Wahrscheinlich ist es schon möglich, auf das Datenschutzgesetz zu verweisen, aber für die Anwender ist es natürlich klarer und einfacher, wenn sie die Bestimmungen, die dieses Gesetz betreffen, hier aufgeführt haben.Was mit der «anderen Behörde» gemeint sein kann: Das kann durchaus die Baukontrolle sein, zum Beispiel, wenn Daten weitergegeben werden an diejenigen, die gemäss Baugesetz die Kontrolle durchzuführen haben. Dann müssen natürlich nicht alle Daten weitergegeben werden, sondern da werden nur bestimmte Daten weitergegeben. Ansonsten fällt mir jetzt im Moment keine andere Behörde dazu ein.Abg. Paul Vogt:
Aber das Hochbauamt ist ja nicht mit der Durchführung dieses Gesetzes betraut. Das hat eigene Rechtsvorschriften. Die Baubewilligungsunterlagen müssen vollständig sein. Ich könnte mir allenfalls vorstellen, dass das Amt für Soziale Dienste hier bei Leuten, die eben ihren Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen können, tangiert ist, dass die dann Daten anfragen. Das hat dann aber auch nichts mit dem Vollzug des Gesetzes zu tun. Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Wie vorhin beschrieben wurde, kann es durchaus sinnvoll sein, ohne dass ein Amt jetzt mit der Durchführung des Gesetzes beauftragt ist, dass aber zumindest die Daten weitergegeben werden, dass, wenn sowieso eine Baukontrolle gemacht wird, dass rückgemeldet wird, ob die Flächen stimmen. Im Weiteren: Ja, zum Beispiel die Steuerverwaltung, wenn hier Rückfragen kommen. Das Amt für Soziale Dienste ist auch möglich. Also, ich denke mir schon, dass die Bestimmung so Sinn macht und es durchaus auch andere Behörden gibt, mit denen hier Kontakt gepflegt wird. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 31 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 31 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 32 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 32 steht zur Diskussion.
Abg. Helmut Bühler:
Sollte hier nicht angeführt werden, dass der Bauherr einen detaillierten Plan, welcher die Nettowohnfläche und die Nebenfläche genau ausweist, zur Endabrechnung oder zur Auszahlung vorlegen muss, damit die Förderungsmittel ausbezahlt werden können?Regierungschef Otmar Hasler:
Ich bin mir jetzt nicht mehr sicher, ob das nicht in den vorhergehenden Artikeln schon geregelt ist. Ich werde das aber auf die 2. Lesung klären.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 33 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 33 steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Herr Präsident, ich möchte den Regierungschef fragen: Ist die Regierung sich bewusst, dass die Regelung in Abs. 2 bedeutet, dass im ersten Rang nunmehr eine Belehnung auf im Schnitt zirka 45% der Anlagekosten durch eine erste Hypothek möglich ist? Dies gilt mit dieser Regelung, 65% des vierfachen Betrages des Darlehens sei das Maximum der Bankhypothek im ersten Rang. Wenn man zum Beispiel von einem Beispiel, wie es in der heutigen Diskussion schon genannt wurde, von CHF 700'000 an Kostenaufwand für eine 120 Quadratmeter-Wohneinheit ausgeht, dann haben wir ein Darlehen von CHF 120'000. Und 65% des vierfachen Betrages von CHF 120'000 sind CHF 312'000. Und das sind zirka 45% der CHF 700'000.Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Wie wir diese Regelung hier vorgeschlagen haben, haben wir sehr viele Beispiele nach dem bestehenden Gesetz durchgerechnet und sind hier auf ungefähr denselben Betrag gekommen. Uns ist selbstverständlich bewusst: Wenn jemand keine Eigenmittel bzw. keine Sicherheiten hat, dann wird er auch Mittel im dritten Rang aufnehmen müssen. Die Frage ist einfach: Will man das viel grosszügiger handhaben? Das entspricht in ungefähr gemäss den Berechnungen, die wir durchgeführt haben, der heutigen Regelung mit diesen 90%. Ich werde das aber gerne noch einmal an verschiedenen Beispielen durchrechnen lassen.Abg. Rudolf Lampert:
Ich weiss jetzt nicht, welche Rechnung Sie angestellt haben, aber wenn Sie CHF 150'000 bei 150 Quadratmetern rechnen, haben Sie einen zulässigen Kredit von CHF 150'000. Dann ist es also der vierfache Betrag des Darlehens gemäss Art. 22, so haben wir bei der Bank CHF 600'000. Von diesen CHF 600'000 dann die 65%, so haben wir CHF 400'000 Bankkredit plus CHF 150'000 für das Darlehen. Das gibt zusammen CHF 550'000 plus unter Umständen den Zuschlag für verdichtetes Bauen. Dann sind wir bei CHF 600'000 für die Finanzierung des Eigenheims, also die Bank und den Landeskredit zusammen. Abg. Wendelin Lampert:
Ich kann diese Ausführungen nur bestätigen. Das aktuelle 800-Kubikmeter-System ging ja davon aus, dass das Haus ungefähr 540 - mit der Verdichtung CHF 580'000 kostet. Dann wurden die Preise noch an die Teuerung angepasst. Dann sprechen wir von CHF 600'000. 150 mal vier gibt die CHF 600'000. Und bei 65% gibt es CHF 390'000 plus die CHF 150'000 des Staates. Das gibt zusammen die CHF 540'000. Und 10% sollte der Bauherr oder die Bauherrin selbst bringen. Dann sind wir bei den CHF 600'000. Selbstverständlich, wenn jemand teurer baut, dann geht es nicht mehr auf. Nur das wird genau das Handikap sein, dass man eben nicht teurer baut und die Bank wird, wie sie es bis jetzt gemacht hat und zukünftig wird sie es auch machen, dann einen Riegel vorschieben und sagen: Das geht nicht mit diesem Einkommen.Abg. Rudolf Lampert:
Die Theorie ist ja grundsätzlich, dass wie nach wie vor eine maximale Bausumme haben, die zur Berechnung hergezogen wird, aber anschliessend können sie dann teurer bauen. Dabei redet ihnen das Land nicht mehr hinein. Nur eine theoretische Maximalsumme existiert, wenn auch nur um die Höhe des Bankkredites zu fixieren, der als Vorgang zum Landesdarlehen gewährt werden kann. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 34 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 34 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 35 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 35 steht zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert:
Danke, Herr Präsident. Ich habe es bereits in meinem Eintretensvotum angesprochen, und zwar den Abs. 3, die maximale Grenze: Mir ist schon klar: Jede Grenze, die man definiert, gibt zur Diskussion Anlass. Ich denke mir aber auf der anderen Seite, wie ich es schon angesprochen habe: Wieso soll der Staat für höhere Einkommen die Bank spielen? Ich frage mich: Sollte man hier nicht zum Beispiel in halbprozentigen Schritten nach oben gehen? Aber es ist klar, dann resultiert die Grenze bei CHF 230'000. Oder sagt man: Ab CHF 160'000 und jede CHF 10'000 mehr gibt einen Prozent mehr Tilgung. Ich verstehe das nicht, warum man jetzt hier sagt: Ab CHF 160'000 und noch höhere Einkommen und trotzdem «nur» 10% Rückzahlung. Abg. Paul Vogt:
Ich befürworte auch eine Streichung des letzten Satzes in Abs. 3, weil es einfach keinen Sinn macht, dass die höchsten Einkommen hier geschont werden sollen. Ich hätte von der Regierung gerne eine Erklärung zum Begriff «Überbrückungsmassnahme» im Abs. 4. Ich denke, dieser Begriff wird mit Sicherheit zu Interpretationsschwierigkeiten führen. Was versteht man unter einer Überbrückung? Ist eine Überbrückung eine Massnahme, die einmal gewährt wird für ein Jahr oder für drei Jahre oder für zehn Jahre? Wie lange dauert das? Das wurde auch in der Landtagskommission zum abgelehnten Wohnbauförderungsgesetz diskutiert. Und da hat insbesondere der FBP-Vertreter klar gesagt: Eine Überbrückungsmassnahme kann höchstens ein oder zwei Jahre dauern.Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Ich gehe ja immer davon aus, dass das die absoluten Ausnahmefälle sind. Wenn Wohnbauförderung bezogen wird und von jemand dann in den folgenden Jahren eine derart steile Karriere gemacht wird, dass dann erstens einmal der Anreiz da sein wird, das Darlehen vorzeitig zurückzubezahlen. Man ist nachher ja auch freier, kann nachher dann ja auch freier weiter gestalten. Zweitens, denke ich mir, dass die Erhöhung von je CHF 10'000 um 1%, dass das durchaus angemessen ist. Die Frage ist, ob wir bei CHF 160'000 aufhören wollen oder ob wir hier noch weiter gehen. Es handelt sich doch um erhebliche Beträge. Also, wenn ich denke, dass jemand verdichtet überbaut, CHF 200'000 Darlehen hat - 10% bedeutet doch im Jahr CHF 20'000 zurückzahlen - und daneben dann natürlich auch noch den Kredit verzinsen muss. Also, von daher sind das sicher erhebliche Beträge. Aber wir können diese Frage sicher noch einmal diskutieren. Hier haben wir die Regelung angepasst aus dem alten Gesetz übernommen. Bezüglich der Überbrückungsmassnahmen: Da denke ich mir, dass einmal glaubhaft gemacht werden muss, dass eine erhebliche Härte besteht. Ich nehme auch an, dass man dann von einem Finanzierungsplan ausgeht. Es muss also auch glaubhaft gemacht werden, dass die Situation, wie sie sich stellt, auch bereinigt werden kann. Aber wie das detailliert geregelt werden soll, da denke ich mir schon, dass es so viele mögliche Beispiele gibt, dass wir hier nicht alle abdecken können. Das Amt wird sicher schon in der Vergangenheit eine Praxis entwickelt haben. Das kann ich so weit möglich auf die 2. Lesung abklären. Letztendlich ist aber das Wesen einer Überbrückungsmassnahme, dass sie zeitlich doch eng limitiert ist. Aber ich könnte Ihnen jetzt aus dem Stand heraus nicht sinnvollerweise sagen, das dürfen nur zwei Jahre sein, weil wenn wir das absolut fixieren wollten, dann müssen wir es ins Gesetz aufnehmen. Abg. Dorothee Laternser:
Danke, Herr Präsident. Ich möchte noch einmal auf den letzten Satz von Abs. 3 eingehen, wo es heisst, dass ab einem Einkommen von CHF 160'000 die jährliche Tilgungsrate höchstens 10% betragen soll. Dann würde ich auch meinen, dass man diesen Satz streichen sollte. Ich sehe nicht ein, wieso die Progression da nicht weitergeht. Sie sagten ja soeben, Herr Regierungschef, dass das noch einmal überdacht werden sollte und vor allem auch im Hinblick dessen, was wir vorhin schon bei anderen Artikeln sagten, dass eventuell die Rückzahlung des zusätzlichen Darlehens für das verdichtete Bauen eventuell hinten angehängt werden könnte. Dann wäre ja diese zusätzliche Härte, die durch das verdichtete Bauen bzw. durch das zusätzliche Darlehen entstehen könnte, dem wäre die Schärfe genommen, sodass dann die Argumentation auf Seite 54 im Bericht und Antrag entschärft ist. Ich würde also auch dafür plädieren, diesen Satz zu streichen. Danke.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 36 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 36 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 37 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 37 steht zur Diskussion.
Abg. Markus Büchel:
Ich habe eine Frage: Was geschieht, wenn das Objekt verkauft wird? Welche Bedingungen kommen dann zur Anwendung? Fallen diese Bedingungen unter Art. 37? Und dann eine zweite Frage: Wenn jetzt angenommen die Subvention beibehalten würde und der Abs. 3 so stehen bliebe, wie hier aufgeführt - «die vorzeitige Rückzahlung des zinslosen Darlehens ist jederzeit möglich» - dann könnte ja der Fall eintreten, dass jemand ein Eigenheimdarlehen erwirbt und nach zwei, drei Jahren darauf verzichtet. Er hat eine verdichtete Überbauung gemacht und hat CHF 50'000 kassiert. Dann wäre diese Subvention im Prinzip geschenkt, also ein Gewinn für denjenigen. Und wenn das jetzt gerade in Grenzfällen gemacht würde, wo jemand ein Einkommen hat, das sowieso in einem Grenzbereich liegt, könnte er das ja ausnutzen, wenn er das sowieso in fünf Jahren dann verkaufen oder zurückzahlen will, dann ist er nachher frei und kann machen was er damit will. Das müsste also meiner Meinung nach dann auf jeden Fall wegen Ausnützung noch kritisch geprüft werden. Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Ich nehme Bezug auf Abs. 4 von Art. 37, wo es heisst: «Verfügen Ehegatten nach der Eheschliessung über zwei geförderte Objekte, so ist das Darlehen zurückzuzahlen für das Objekt, welches nicht als gemeinsame Wohnung dient». Das ist mir noch klar und ist nachvollziehbar, obwohl es im Sinn der Individualvermögensbildung von Ehegatten wiederum ein sehr grosser Widerspruch ist. Von daher gefällt es mir überhaupt nicht. Aber was hier falsch ist, ist, dass man durch Verheiratung die Rückzahlung im Prinzip - ich nehme an - sofort verlangt. Es steht hier keine Frist. Zurückzahlen heisst: Ja, es ist übermorgen fällig. Hingegen, wenn ein Alleinstehender baut, dann hat er gemäss Art. 36 das Recht, das nicht zu beziehen, sondern zu vermieten. Ich glaube, für einen solchen Fall durch die Eheschliessung sollte man diesem jungen Ehepaar im Sinne der Familiengründung und -förderung auch das Recht zugestehen, dass dieses - ich sage jetzt - überfällige Wohnobjekt ebenfalls drei Jahre vermietet werden kann oder innerhalb dieser drei Jahren die Rückzahlung zu erfolgen hat. Ich erachte es als eine enorme Erschwernis für diese junge Familie, wenn sie sofort dieses Geld herlegen muss, während man es einem Alleinstehenden erlaubt, ein gefördertes Projekt für drei Jahre zu vermieten. Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Zum letzten Votum der Abg. Hassler: Das ist richtig, diesen Abs. 4 müssen wir auf jeden Fall überarbeiten. Das sehe ich jetzt auch, wenn ich das genauer überlege. Das wäre ein solcher Härtefall, wie wir ihn sicher nicht hier festschreiben wollen, dass dann das ganze Darlehen zurückbezahlt werden müsste. Das wäre wahrscheinlich zum Teil gar nicht möglich. Diese Bestimmung müssen wir überarbeiten.Bezüglich des Verkaufs: Das ist in Art. 34 geregelt. Geförderte Objekte haben ja ein Veräussserungsverbot, so lange das Darlehen nicht vollständig zurückbezahlt ist. Aber die Problematik mit den Subventionen besteht natürlich. Also, wenn die Subventionen für verdichtetes Bauen in das Gesetz hineinkommen, dann müssen wir uns diese Problematik schon gut überlegen: Was passiert, wenn das Darlehen dann zurückbezahlt wird und praktisch die Subventionen dann effektiv einen Gewinn darstellen? Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 41 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 41 steht zur Diskussion.
Abg. Donath Oehri:
Ich möchte nur nochmals daran erinnern, dass ich in meinem Eintretensvotum auch die Streichung des Art. 40 gefordert habe. Ich möchte mich bedanken, dass der Regierungschef angekündigt hat, das noch zu prüfen. Ich denke, die zwei Artikel gehören zusammen und gehören zusammen gestrichen. Es heisst ja nicht, wenn dieser Artikel nicht mehr drin ist, dass es dann keine Förderung beispielsweise von sozialem Wohnungsbau oder überhaupt keinen sozialen Wohnungsbau der Gemeinden mehr geben würde. Es ist auf jeden Fall wichtig, dass diese zweifelhafte Abstimmung auf die Grundstücksgewinnsteuer aus diesem Gesetz herauskommt. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 43 Bst. c wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 43 Bst. c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 48 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 48 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 52 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 52 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschriften vor Art. 53a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Überschriften vor Art. 53a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 53a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 53a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 57 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 57 steht zur Diskussion.
Abg. Helmut Bühler:
Zu Abs. 2 möchte ich festhalten, dass es nicht die Gemeinden oder das Hochbauamt sein kann, die abschliessend die Wohn- oder Nebenflächen ausmessen und dem Amt zur Verfügung stellen. Dass sie die Informationen weitergeben, wenn Änderungen oder Abweichungen vorliegen, ist in Ordnung, aber dass sie nicht abschliessend die Flächen berechnen oder nachweisen und kontrollieren müssen. Abg. Ivo Klein:
Im Sinne einer effizienten Verwaltung vertrete ich schon die Meinung, dass diese Stelle schaut, ob die Baupläne auch so umgesetzt wurden und dann das übermittelt. Ich glaube, hier sollten wir nicht versuchen, zu sagen: Das ist nun mein engerer Bereich und alles andere geht mich nichts an. Sonst werden wir nie eine schlankere Verwaltung bekommen. Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. An und für sich wollten wir hier keine doppelten Kontrollen haben, und zwar einmal nach dem Baugesetz und einmal nach dem Wohnbauförderungsgesetz. Wir werden das sicher noch einmal betrachten. Aber wenn der Bau einmal abgenommen wird, müsste das an und für sich genügen. Aber, wie gesagt: Ich werde diese Bestimmung auch noch einmal diskutieren.Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Ein kleine legistische Anmerkung, Herr Präsident: Wir befinden uns jetzt im 5. Teil des Gesetzes. Vorgesehen ist - es wurde vorher schon gelesen - als Strafbestimmung neu einen «4a.Teil» einzuführen. So etwas habe ich noch nie in einem Gesetz gesehen. Ich würde also doch empfehlen, das als 5. Teil zu bezeichnen - schon von der sprachlichen Form her - und dafür den bisherigen 5. Teil als 6. Teil zu bezeichnen. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen.II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Ich habe mich gefragt, wenn ich gemäss Abs. 2 eine Besitzstandswahrung über die Bedingungen habe, unter denen Fördermittel nach bisherigem Recht ausgerichtet wurden, und dann im Abs. 3 trotzdem wieder in einigen Artikeln das neue Recht angewendet wird, ob das dann übereinstimmt, in welchen Fällen ich dann nach welchem Recht wirklich vorgehen kann. Vor allem, wenn wir beim Art. 23 aufgrund der Diskussion Änderungen machen, was die Subventionen anbelangt.Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Das wird vor allem der Art. 23 sein, der da je nach Fall sogar zu einer Verschlechterung der Situation führen könnte und dann die Voraussetzung der Besitzstandswahrung nicht mehr erfüllen würde. Das werden wir überprüfen. Die anderen Bedingungen, denke ich mir, sind eher eine Verbesserung bzw. eine Gleichstellung mit dem alten Gesetz. Also die Tilgung, Vermietung und die vorzeitige Rückzahlung sind keine Nachteile für einen Bauwerber. Aber diesen Art. 23 werden wir noch einmal überprüfen. Abg. Rudolf Lampert:
Bezüglich der Übergangsbestimmungen in Abs. 2: Zu Art. 35 - die Tilgung des Darlehens: Die kann natürlich auch eine Verschlechterung darstellen, indem neu eine erhöhte Tilgung unter Umständen zum Tragen kommt. Wenn jetzt alle diese Vorschläge, die heute eingebracht wurden, dann zu einer erhöhten Tilgung führen, so kann der Besitzstand nicht mehr gewährt werden. Das müsste man auch in dieser Beziehung ansehen. Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Der Abg. Rudolf Lampert hat es mir jetzt ermöglicht, das zu sagen, was ich beinahe vergessen habe, nämlich: Im Art. 37 gibt es ja auch den Abs. 4, über den wir vorhin gesprochen haben und der eigentlich auch eine Verschlechterung wäre, der aber im alten Gesetz - wie ich schnell nachschauen konnte - im Art. 37 auch nicht drin ist. Ich möchte einfach bitten, zu prüfen, ob es hier dann nicht zu Widersprüchen in der Besitzstandswahrung kommt. Regierungschef Otmar Hasler:
Jetzt gehe ich auf ganz sicher. Wir werden Abs. 3 überprüfen. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.III. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir die 1. Lesung des Gesetzes über die Abänderung des Gesetzes zur Förderung des Wohnungsbaues erledigt.
-ooOoo-
Gesetz über die Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen nun noch zum Gesetz über die Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes. Gibt es dazu Wortmeldungen? Das ist nicht der Fall und Eintreten scheint ebenfalls unbestritten. Dann können wir mit der 1. Lesung beginnen.Art. 4 Abs. 1 Bst. d wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 4 Abs. 1 Bst. d steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir auch die Vorlage über die Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes in 1. Lesung behandelt.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Ich unterbreche jetzt die Sitzung bis 18:30 Uhr.
Die Sitzung ist unterbrochen (um 17:55 Uhr).
-ooOoo-