Neufassung des Stipendiengesetzes (Nr.18/2004), 1.Lesung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen nun zu Traktandum 11: Neufassung des Stipendiengesetzes. Der Bericht und Antrag der Regierung Nr. 18/2004 steht zur Diskussion.Abg. Helmut Konrad:
Staatliche Beiträge an in Ausbildung stehende Personen nach festgelegten Kriterien gelten als wesentlicher Faktor eines Bildungswesens, das offen ist für Leistungsfähige und -willige aus allen Schichten. Deshalb ist diese staatliche Aufgabe auch in unserer Verfassung grundgelegt. Mit dem vorliegenden Bericht und Antrag schlägt die Regierung eine Neufassung des Stipendiengesetzes vor, in dem diese wichtige staatliche Aufgabe gesetzlich geregelt ist. Anlass für diese Neufassung war ein Postulat der FBP-Fraktion aus dem Jahre 2000, mittels dem die Regierung eingeladen wurde, Vorschläge und Massnahmen zu unterbreiten, die im Bereich der Aus- und Weiterbildung zu einer Gleichbehandlung von Berufsleuten und Studierenden führen. Des Weiteren wurde mit diesem Postulat die Regierung auch eingeladen, die Höhe der anrechenbaren Kosten, die Festlegung der Einkommensgrenzen zur Gewährung von Stipendien und Ausbildungsbeihilfen, die Höhe der Stipendien und Ausbildungsbeihilfe sowie die Ausbildungsbeihilfe generell zu prüfen und dem Landtag allenfalls Anpassungsvorschläge zu unterbreiten. Als einer der damaligen Postulanten darf ich der Regierung gleich zu Beginn meiner Ausführungen meinen Dank für die in diesem Zusammenhang geleistete Arbeit aussprechen. Aus meiner Sicht handelt es sich um eine ausgezeichnete Vorlage, in der einerseits den im Postulat vorgebrachten Anliegen Rechnung getragen wird, gleichzeitig aber auch Schwächen im bestehenden Gesetz behoben werden. So zum Beispiel - sie sind im Bericht und Antrag aufgeführt - die Verwendung überholter schweizerischer Ausbildungskategorien, die Verwendung unterschiedlicher Berechnungs- und Auszahlungssysteme je nach Ausbildungsart, nach Zivilstand oder anderen Voraussetzungen, teilweise ausufernde Begrifflichkeiten und Ausnahmebestimmungen, Lücken im Verfahrensrecht und anderes mehr. Neben der Behebung dieser Schwachpunkte sind es für mich vor allem die Neuerungen in der Gesetzesvorlage, die von Bedeutung sind und die den Anliegen unserer Petition aus dem Jahre 2000 Rechnung tragen. Es ist dies insbesondere die Schaffung eines transparenten einheitlichen Systems der staatlichen Ausbildungsförderung für alle Ausbildungswege, Erst- und Zweitausbildung, anerkannte Weiterbildung in Vollzeit oder Teilzeit, berufsbildend oder allgemeinbildend. Dann eine stärkere finanzielle Entlastung von Eltern, deren Kinder sich in Ausbildung befinden, die Entlastung von allein erziehenden Eltern in bescheidenen finanziellen Verhältnissen sowie die Anpassung der Höchstsätze bei den anrechenbaren Kosten an die heutigen Verhältnisse. Aber auch andere vorgeschlagene Neuerungen erscheinen mir sinnvoll. So zum Beispiel die elternunabhängige Ausbildungsbeihilfe für Antragsteller und -stellerinnen ab dem 25. Lebensjahr oder eine effizientere Administration durch die laufende Behandlung der Anträge und Vorauszahlung bei korrekter und rechtzeitiger Antragstellung, die generelle Kombination der Ausbildungsbeihilfen (Stipendien und Darlehen) und die altersunabhängige allgemeine Höchstbezugsdauer, die vorgesehen ist (acht Jahre nach Abschluss der Sekundarstufe II). Die Ergebnisse der Vernehmlassung zeigen, dass diese Neuerungen durchaus positiv aufgenommen werden und die Vorlage allgemein als eine transparente und nachvollziehbare Neufassung des Stipendiengesetzes bezeichnet wird. Es wurden viele bedenkenswerte Anregungen und Überlegungen eingebracht, die, wie man sehen kann, teilweise auch in den vorliegenden Gesetzesentwurf eingearbeitet wurden. Ich bin überzeugt, dass wir bei der Detailberatung im Verlaufe der 1. Lesung auf viele dieser Anregungen noch zu sprechen kommen werden, auch auf solche, die nicht aufgenommen wurden. Wir müssen uns bewusst sein, dass wir mit der Neufassung des Stipendiengesetzes - und das ist sicher auch ein Grund für die positiven Rückmeldungen und für die positive Aufnahme in der Vernehmlassung - ein grosszügiges System der Ausbildungsbeihilfe schaffen oder bewahren und ausbauen. Ich bin der Auffassung, dass wir auch durchaus schon ein grosszügiges System hatten. Aus meiner Sicht ist dies aber allein schon aufgrund des Stellenwertes, der der Bildung und Ausbildung in unserem Land zukommen muss, gerechtfertigt. Ganz wichtig scheint mir, dass durch ein solches Stipendiengesetz dann Bildungs- und Ausbildungsmöglichkeiten wirklich für alle zugänglich und offen sind. Die vielen Fallbeispiele im Bericht und Antrag zeigen, dass hier vor allem Minderbemittelte, aber auch die Mittelschicht profitieren, insbesondere Familien mit Kindern in Ausbildung. Dabei wird dem Grundsatz Rechnung getragen, dass bei steigendem anrechenbaren Erwerb die erwartete, verlangte Eigenleistung zunimmt und somit auch der Eigenverantwortung des Einzelnen Bedeutung beigemessen wird. Trotz der grundsätzlichen Ausweitung des Leistungsangebots im Bereich der Ausbildungsbeihilfen wird dieser Eigenverantwortung auch in anderen Bereichen Rechnung getragen. So wird mit der neuen Begrenzung der maximalen Unterstützungsdauer bei Erst- und Zweitausbildungen ein Anreiz geschaffen, eine Ausbildung zielgerichtet und effizient zu einem Abschluss zu bringen. Auch die generelle, aber flexible Kombination der Ausbildungsbeihilfen aus Stipendien und Darlehen ist aus meiner Sicht ein richtiger Schritt in Richtung Stärkung der Eigenverantwortung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich der Stipendienanteil linear verringert je höher der anrechenbare Erwerb bzw. das anrechenbare Vermögen ist. Das geht von einem Verhältnis 60% Stipendium zu 40% Darlehen bis zu einem umgekehrten Verhältnis von 40% Stipendium zu 60% Darlehen. Bei bescheidenen finanziellen Verhältnissen ist dabei der Stipendienanteil im Vergleich zu heute sogar vergrössert worden, nämlich, wie erwähnt, von 50 auf 60%. Wie einige andere Beispiele aber werden wir auch diesen Aspekt - davon bin ich überzeugt - sicher noch vertiefter diskutieren. Ich möchte aber für mich persönlich festhalten, dass ich aus bildungs- und sozialpolitischen Überlegungen heraus diese Vorlage unterstütze. Dies trotz der zu erwartenden finanziellen Mehrbelastungen, die für unser Land resultieren. Die im Bericht und Antrag prognostizierten Mehrausgaben von 15 bis 20% bei jetzigen Ausgaben von zirka CHF 6,5 Mio. sind meines Erachtens eine sinnvolle und ausgewogene Investition des Staates in seine Einwohnerinnen und Einwohner - das auch in Zeiten stagnierender oder sinkender Einnahmen. Dabei müssen wir uns als Gesetzgeber bewusst sein, dass diese prognostizierten Ausgaben eine lediglich approximative Kostenberechnung darstellen, da eine genaue Prognose mangels Erfahrungswerten wie Steuerdaten und aufgrund zahlreicher variabler Faktoren, wie Anzahl Antragsteller, Kostenentwicklung bei den anrechenbaren Kosten - hier nur das Stichwort «Studiengebühren» - etc., nicht möglich ist. Ich bin aber der Überzeugung, dass es trotz dieser zusätzlichen Belastungen eine lohnende, sinnvolle Investition ist. Abg. Walter Vogt:
Danke, Herr Präsident. Aus- und Weiterbildung ist die Grundvoraussetzung eines jeden, um sich selbst zu erhalten und in der Berufswelt bestehen zu können. Es ist jedem sein Recht, das zu lernen, was seinen Neigungen und Möglichkeiten entspricht. Dem aus weniger bemitteltem Hause soll die gleiche Ausbildungsmöglichkeit geboten sein, wie dem aus Besserbemitteltem. Um dies zu ermöglichen, kommt der staatlichen Ausbildungsförderung eine wesentliche Bedeutung zu. Sie ist ein wichtiges Element für eine fortschrittliche und zukunftsorientierte Bildungspolitik. Es ist die Aufgabe des Staates, Aus- und Weiterbildung zu ermöglichen, nicht jedoch zum grössten Teil zu finanzieren. Die Regierung hat am 20. März 2001 eine Arbeitsgruppe mit dem Auftrag eingesetzt, einen Entwurf zur Revision des Stipendiengesetzes zuhanden der Regierung auszuarbeiten. Die in Liechtenstein gültige Stipendiengesetzgebung ist im Gegensatz zum benachbarten Ausland recht grosszügig ausgelegt. Dennoch: Das geltende Stipendiengesetz stammt aus dem Jahre 1972. Es hat während dieser Zeit keine Änderung in wesentlichen Inhalten erfahren. Die Regierung führt auch auf Seite 12 aus, dass das geltende Gesetz Regelungen aufweist, welche heute aus verschiedenen Gründen auch nicht mehr als zeit-gemäss angesehen werden können. Als störend wurde bis jetzt von den Betroffenen empfunden, dass bei der Ausrichtung von Stipendien und Darlehen neben der zumutbaren Eigenleistung des Antragstellers selbst auch diejenigen seiner Eltern, also deren Erwerb und Vermögen, berücksichtigt wird. Dies auch dann, wenn der Antragsteller selbst im Sinne der Bestimmungen des ABGB als selbsterhaltungsfähig anzusehen ist und somit seine Eltern keine Verpflichtung mehr haben, etwas an die Kosten der Ausbildung beizutragen. Anders ist dies bei der Berechnung der Unkostenbeiträge geregelt. Bei erwerbstätigen Antragstellern werden die Unkosten nach dem Vermögen und Erwerb des Antragstellers selbst festgelegt. Erwerbstätige Antragsteller sind Lehrlinge, also Antragsteller, die sich in einer Ausbildung zu einem medizinischen Hilfsberufs befinden und dafür einen Lohn erhalten, und Antragsteller, die wenigstens ein Jahr lang einer geregelten Tätigkeit nachgegangen sind und diese für höchstens ein Jahr unterbrechen. Bei nichterwerbstätigen Antragstellern wird hingegen die zumutbare Eigenleistung der Eltern berücksichtigt. Mit dem nun vorliegenden Bericht und Antrag wurde versucht, das Stipendiengesetz neu zu fassen und zu verbessern. Dies gelang jedoch nur teilweise. Zudem ist es dieser Regierung anscheinend nicht möglich, einen fertigen Bericht und Antrag rechtzeitig, das heisst, drei Wochen vor Behandlung im Landtag den Abgeordneten zukommen zu lassen. Es ist einfach eine Zumutung, wenn man ein paar Tage, dazu noch mit einem langen Wochenende dazwischen, vor Landtagsbeginn noch zusätzliche Informationen und Änderungen bekommt. Es ist auffallend, dass zwei Gruppen von Ausbildungsbeihilfebezügern - die Berufsgruppe im dualen Bildungsweg und Familien mit zwei Einkommen - im neuen Gesetz schlechter gestellt werden. Die berufsbegleitenden Ausbildungen werden im neuen Berechnungssystem - Stipendien und Darlehen anstelle von Unkostenbeiträgen - benachteiligt. Die Vereinheitlichung der Berechnung der zumutbaren Eigenleistung für Antragsteller und Eltern führt zu einer Schlechterstellung der Teilzeitausbildungen bzw. berufsbegleitenden Ausbildungen. Der duale Bildungsweg ist beschnitten worden und wird in Zukunft weniger unterstützt. Im vorliegenden Gesetzesvorschlag ist es gegenüber früher nicht mehr möglich, bei Doppelverdienern einen Betrag von CHF 20'000 abzuziehen. Hingegen kann neu ein Abzug für Alleinerziehende gemacht werden. Ich möchte anregen, anstelle dieser Abzüge generell höhere Abzüge für Kinder zuzulassen. Dies aufgrund der folgenden Überlegungen: Jedes Kind verursacht bestimmte Kosten, die von den Eltern getragen werden müssen. Die Kosten für Ernährung, Kleidung, Ausbildung usw. eines Kindes sind in ihrem Betrag unabhängig davon, ob ein Elternteil arbeitet und sich der andere Elternteil der Erziehung widmet, ob die Eltern verheiratet sind oder nicht. Das Stipendiengesetz geht davon aus, dass es mit einem bestimmten Einkommen möglich sein muss, eine Ausbildung selbst zu finanzieren. Dort, wo dies nicht möglich ist, leistet der Staat in Form von Stipendien und Darlehen einen Beitrag mit dem Ziel, eine gute Ausbildung zu ermöglichen. Es ist mir nicht einleuchtend, dass beispielsweise einer allein erziehenden Person mit einem Einkommen von zirka CHF 90'000 aufgrund ihres Einkommens weniger Eigenleistungen zumutbar sein soll, als einer Familie mit einem oder zwei erwerbstätigen Elternteilen mit einem Gesamteinkommen in derselben Höhe. Müsste, um allen Familien, also allen Personen, die Kinder haben, gerecht zu werden, im Stipendiengesetz nicht einfach der zulässige Abzug für Kinder erhöht werden, wenn das Einkommen für ihre Ausbildung sonst nicht ausreicht? Die Verschiebung von Stipendienunkostenbeiträgen zu Darlehen darf grundsätzlich nicht unterschätzt werden. Die Aussicht für viele junge Leute, nach der Ausbildung vor einem Schuldenberg zu stehen, stellt ein grosses Risiko dar. Ein weiteres Thema, auf das nicht näher eingegangen wird, ist die Abstützung des geltenden und des neuen Stipendiengesetzes auf das Steuergesetz. Für die Berechnung der zumutbaren Eigenleistungen wäre dies von Vorteil. Man hört immer wieder, dass sich Angestellte mit einem Lohnausweis gegenüber den Miethaus- und Bodenbesitzern schlechter gestellt fühlen. Ich weiss, dies ist ein sehr heikles Thema. Ein weiterer Punkt ist die Verlagerung von Entscheidungskompetenzen und Aufgaben. Das neue Stipendiengesetz verschiebt grosse Bereiche davon von der Stipendienkommission auf Verwaltungs- und Administrationsebene. Bisher wurde die Stipendienkommission politisch im Milizsystem besetzt. Neu soll sie durch Fachleute aus vorgegebenen Ämtern besetzt werden. Die Entscheidungen werden nicht mehr durch Leute aus verschiedenen Berufsgattungen getroffen, sondern durch gesetzlich vorgegebene Beamte aus der Landesverwaltung. Zur Gewährung von Ausbildungsbeihilfen liegen die Entscheidungskompetenzen nun weitestgehend auf Verwaltungsebene. Dadurch und durch das abgeänderte Gesetz soll eine Gleichbehandlung der Antragsteller gewährleistet werden. Auf der anderen Seite sind die Spielräume für besondere Fälle sehr eng gehalten. Sie müssen über Antrag der Stipendienkommission an die Regierung gelangen. Der Stipendienkommission bleibt hauptsächlich nur noch übrig, darüber zu entscheiden, welche Ausbildungsarten zu unterstützen sind und welche Ausbildungen anerkannt werden. Dies einige kritische Anmerkungen. Das neue Stipendiengesetz ist trotzdem im Grossen und Ganzen gut ausgearbeitet. Es wird sicher noch in der 1. Lesung Anlass geben, die eine oder andere Frage zu stellen. Ich bin für Eintreten. Abg. Peter Lampert:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Bildung ist der wichtigste Rohstoff eines Landes, das über wenig Bodenschätze verfügt. Bildung gilt es in unserem Land deshalb zu fördern. Ein bewährtes Mittel dazu sind die Stipendien. Obwohl das Stipendiengesetz erst 1972 in Kraft gesetzt worden ist, kann es nicht mehr in allen Teilen den heutigen Anforderungen entsprechen. Ich möchte der Regierung meinen Dank aussprechen, dass sie nicht eine Teilrevision des Stipendiengesetzes vorlegt, sondern im Sinn einer zukunftsorientierten Bildungspolitik eine Gesamtrevision in Angriff nahm und ein neues Stipendiengesetz vorlegt. Einer der zentralen Punkte des neuen Stipendiengesetzes ist zweifellos die Gleichstellung von allgemeinbildenden und berufsbildenden Ausbildungswegen. In den letzten Jahren wurde zunehmend erkannt, dass der Berufsbildung ein grösserer Stellenwert zugerechnet werden muss. Im Unterschied zum geltenden Stipendiengesetz, das den akademischen Bildungsweg bevorzugt, stellt der vorliegende Entwurf die Berufsbildung auf die gleiche Stufe. Ich möchte mich in meinen Ausführungen auf den Aspekt der Berufsbildung beschränken, der gerade für die Gewerbe- und Wirtschaftskammer in den letzten Jahren zu einem wichtigen Postulat geworden ist. Wer eine diversifizierte Wirtschaft in unserem Land will, muss der gleichen Förderung aller Bildungswege zustimmen. Auch die gewerbliche Wirtschaft braucht gut ausgebildete Fachleute. Erfreulicherweise bilden sich viele junge Berufsleute aus dem Gewerbe in ihren Berufen oder Fachbereichen weiter bis zu höheren Fachprüfungen oder zur Meisterprüfung. Der Ausbildungsweg zu einem höheren Diplom ist mit sehr viel Zeitaufwand und hohen Kosten verbunden, wenn die Lohneinbussen bei einer berufsbegleitenden Weiterbildung mit berücksichtigt werden. Aus finanziellen Gründen war es bisher vielen Bildungswilligen nicht möglich, eine Berufs- oder Fachschule im Vollzeitstudium zu absolvieren. Der vorliegende Gesetzesentwurf berücksichtigt nun die Aus- und Weiterbildung im beruflichen Bereich. Ich denke, dass gerade im Zusammenhang mit dem Aufbau des KMU-Zentrums an der Fachhochschule Liechtenstein dieser Forderung eine wichtige Bedeutung zukommt. Ich spreche mich, obwohl ich mich in meinen Ausführungen auf die Förderung der beruflichen Bildung beschränkt habe, für Eintreten auf die Gesamtvorlage aus. Abg. Paul Vogt:
Auch ich finde im Grossen und Ganzen die Vorlage gelungen. Was ich vermisse in den Ausführungen ist ein Vergleich insbesondere mit den schweizerischen Stipendienbezügen. Ich möchte wissen, ob das neue liechtensteinische Gesetz im Vergleich zu den schweizerischen Stipendiengesetzen grosszügig ist oder nicht. Der Abg. Helmut Konrad hat gesagt, es sei eine grosszügige Förderung und Liechtenstein hätte schon jetzt eine grosszügige Förderung gehabt. Meines Wissens ist es aber so, dass das bisherige liechtensteinische Stipendiengesetz im letzten Drittel im Vergleich zu den Schweizer Kantonen lag. Das war meines Erachtens nicht grosszügig, insbesondere dann, wenn man die finanziellen Möglichkeiten dieses Landes betrachtet. Ich hätte hier gerne eine grobe Einschätzung der Regierung, in welchem Bereich das neue liechtensteinische Gesetz im Vergleich zu den Schweizer Stipendiengesetzen liegt. Abg. Walter Hartmann:
Herr Präsident, meine Damen und Herren. Auch ich möchte mich kurz fassen. Ich denke, dass die 1. Lesung Gelegenheit bieten wird, umfangreich noch Stellung zu nehmen. Ich habe ein paar Fragen: Es gibt europäische Bildungsprogramme im Rahmen der EU/EWR. Ich möchte wissen: Wie viele gibt es im Rahmen dieses EWR-Abkommens und an welchen Programmen können Bürger oder Bewohner dieses Landes teilnehmen? Wie viele Menschen aus dem Fürstentum Liechtenstein nehmen an den Bildungsprogrammen gegenwärtig teil und wie hoch ist der Beitrag, den das Land an diese Bildungsprogramme zu leisten hat? Ich denke, dass auch die Beiträge, die das Land allenfalls an diese Programme leistet, Teil des Stipendiums oder allenfalls Darlehens- oder Weiterbildungsunterstützung sind. Weshalb sind sie hier nicht aufgeführt? Ich habe auch noch zu den vermeintlichen Schwachpunkten dieser Vorlage ein paar Bemerkungen: Dieses Gesetz bzw. diese Vorlage befasst sich nicht nur mit Stipendien, sondern auch mit Darlehen, die zinslos zurückbezahlt werden müssen. Es können auch berufliche Weiterbildungen unterstützt werden. Es ist ja so, dass solche Weiterbildungen nicht zuletzt auch zu einer Verbesserung der beruflichen Position des sich Weiterbildenden führen und gelegentlich auch zu einem grösseren Einkommen. Ich würde das hier lieber im Sinne eines Darlehens sehen, das der Weiterbildungswillige auch im Sinne eines Darlehens zinslos zurückbezahlt. Wenn er ein höheres Einkommen durch diese geförderte Weiterbildung erzielen kann, sehe ich das sicher auch im Sinne einer Selbst- oder Eigenverantwortung, dass er sich an diesen Kosten beteiligt. Ich vermisse in diesem Gesetz auch eine Strafbestimmung. Mir ist aus - ja es dürfte zehn, zwölf Jahre zurückliegen - ein Fall bekannt, wo ein Auslandsliechtensteiner aus absolut vermögenden Verhältnissen mit eigenem Vermögen die Stipendien bzw. Darlehen zu Unrecht kassiert hat und auch das Amt für Soziale Dienste, also die Sozialgesetze, umgangen hat. Das ist aktenkundig. Inwiefern und auf welche Art und Weise können Missbräuche dieser Art heute im Rahmen dieses Gesetzes verhindert werden und wie ist die Einbringlichkeit solcher Ausstände?Dann sehe ich auch ein weiteres Problem: Hier werden im Rahmen dieses Gesetzes acht Jahre lang oder 16 Semester, wenn es um Hochschulstudien geht, Stipendien bzw. Darlehen gewährt bis zu einer Höchstgrenze von CHF 100'000, was die Darlehen betrifft. Ich vermisse hier eine effiziente Kontrolle. Meines Erachtens müssten, auch wenn es einen höheren Arbeits- und Verwaltungsaufwand mit sich bringt, jährliche Kontrollen durchgeführt werden. Das heisst, der Studierende müsste jährlich eine Studienverlaufsbescheinigung und einen Erfolgsnachweis seine Prüfungen betreffend abliefern. Es könnte ja durchaus sein, dass jemand diese grosszügige Gesetzgebung dahingehend ausnützt und sich ohne grossen Erfolg einem Studium widmet und nach acht Jahren dann vor einem hohen Schuldenberg steht. Ich denke, da hat der Staat auch eine Verantwortung, dass durch Kontrollfunktionen junge Menschen nicht in Probleme geraten. Das wären so meine grundsätzlichen Fragen. Ich habe noch eine Bemerkung bezüglich dieses Stipendienwesens zu machen: Es ist grundsätzlich eine bedeutende soziale und bildungspolitische Errungenschaft. Mir ist sie teilweise zu wenig weitgehend. Ich möchte zurückkommen auf die KVG-Novelle, die ich damals auch heftig kritisiert habe im Zusammenhang damit, dass nun über 50 junge Liechtensteinerinnen und Liechtensteiner bzw. Menschen, die in diesem Lande wohnen, aufgrund der KVG-Novelle sicherlich erschwerte Berufsaussichten haben, als Arzt in ihrem Traumberuf tätig zu sein. Die Umstände brauche ich nicht zu wiederholen; die sind bekannt. Es kann also sein, dass aufgrund unserer Mitgliedschaft im EWR und aufgrund unserer internationalen Verpflichtungen Liechtensteiner oder Menschen, die hier wohnen, diskriminiert worden sind und auch immer diskriminiert werden. Ich denke, das ist auch Aufgabe des Stipendienwesens, hier grosszügig einzugreifen. Es steht eine ganz wichtige Bemerkung in diesem Bericht und Antrag, wonach die jungen Menschen, die sich bilden lassen wollen, ein wesentlicher Rohstoff sind. Und ich denke, es ist eine grosse Verpflichtung für uns, diese Rohstoffe bzw. Rohdiamanten zu formen. Danke.Abg. Wendelin Lampert:
Danke, Herr Präsident. Ich möchte die Vorredner nicht wiederholen, deshalb beschränke ich mich auf eine Frage: Ich stehe selbstverständlich natürlich der neuen Fassung positiv gegenüber, da ich mir doch denke, sie bringt einige Verbesserungen. Die konkrete Frage bezieht sich auf die finanziellen Konsequenzen, die auf den Seiten 61 und 62 des Berichtes und Antrages aufgelistet sind. Hier sind vier Unterpunkte aufgelistet, wobei der Punkt 1, 2 und 4 Mehrkosten verursacht. Aus dem 3. Punkt resultiert eine Kosteneinsparung. Wenn man nun die Mehrkosten gebenüber den Kosteneinsparungen aufrechnet und dies mit einer 20-prozentigen Annahme der Gesamtkosten berechnet, resultieren Mehrkosten von zirka CHF 1,5 Mio. Mich würde interessieren, wie sich diese CHF 1,5 Mio. auf die Punkte 1, 2 und 4 in etwa aufteilen, damit man hier die verschiedenen Massnahmen auch bewerten kann, was das für finanzielle Konsequenzen hat. Im Weiteren ist im Protokoll der Finanzkommissions eine Beilage mit den EDV-Kosten erwähnt. Hier sind Kosten von CHF 150'000 für das Software-Programm aufgelistet. Am gleichen Tag ist noch ein Schreiben der Regierung eingetroffen und hier werden die Kosten mit CHF 150'000 bis CHF 200'000 beziffert. Hier würde mich interessieren: Welche Zahl ist in etwa die richtige Zahl? Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wenn es keine weiteren Wortmeldungen mehr gibt, gebe ich das Wort Frau Regierungschef-Stellvertreterin Kieber. Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Vorweg möchte ich mich für die wirklich wohlwollende Aufnahme dieser Vorlage bedanken. Es hat einige Zeit in Anspruch genommen bis wir diese bildungspolitisch und sozialpolitisch wichtige Vorlage - zumindest so sehe ich das - in dieser Form vorlegen konnten. Es gibt eigentlich kaum Statistikmaterial, sodass es auch sehr schwierig ist, die genauen Kosten abzuschätzen. Dabei nehme ich gleich Bezug auf die Frage des Abg. Wendelin Lampert, ob die Punkte 1, 2 und 4 - Punkt 3 führt ja zu einer Einsparung - aufgelistet werden können. Man muss einfach sehen, dass das von sehr verschiedenen Faktoren abhängig ist. Einmal kann man nicht genau sagen, wie viele Personen dadurch - eben mangels Statistik - von dieser Regelung, dass die Eltern mit Eigenleistungen nur noch bis zum 25. Altersjahr beigezogen werden, betroffen sind. Hier stehen wir einfach in einem Spannungsverhältnis zwischen der postulierten Unterstützung der Eltern in Art. 140 ABGB, wo es um die Selbsterhaltungsfähigkeit der Jungen geht. Und hier ist auch sehr schwer auszuloten, wann der geeignete Zeitpunkt ist. Wir haben den Zeitpunkt mit 25 Jahren angesetzt, weil wir davon ausgehen, dass ein Student oder eine Studentin oder auch jemand, der den dualen Bildungsweg wählt, mit zirka 19 bis 20 Jahren die Fachhochschulreife oder die Universitätsreife erreicht. Das Gesetz weist klar formulierte Abschnitte betreffend Finanzierung und Möglichkeit der Finanzierung auf. Das bedeutet, dass wir die Anzahl der Jahre, die ein Studium minimal dauert, plus allenfalls ein Repetitions- oder Verlängerungsjahr finanzieren. Dann gibt es nochmals eine Ausnahme: Wenn jemand aufgrund einer Krankheit oder wirklich schwer wiegenden Umständen am Studium verhindert ist, dann kann nochmals eine Fristerstreckung um zwei Jahre gewährt werden. Die Eigenverantwortung wird aber auch klar postuliert und deutlich gemacht, indem wir eine Förderung maximal für acht Jahre in Aussicht stellen. Dabei gehe ich jetzt vielleicht auch auf Fragen oder Einwände der Vorredner ein. Es ist in der Tat nicht so, wie beispielsweise der Abg. Walter Vogt behauptet hat, dass der duale Bildungsweg mit dem neuen Stipendiengesetz schlechter gestellt wird. Ganz im Gegenteil: Wenn Sie beispielsweise auf Seite 8 der Vorlage die Tabelle konsultieren, dann sehen Sie, was heute im Bereich des dualen Bildungswegs - also Lehre, Vollzeitberufsschule - finanziert wurde und im Gegensatz dazu im Bereich Hochschule oder höhere Vollzeitberufsschule. Da sieht man deutliche Unterschiede und mit der Ausgestaltung des einheitlichen Systems, wie wir dies in der Vorlage vorschlagen, wird keine Unterschied mehr gemacht, ob jemand über eine Berufslehre, Fachhochschule oder über die Maturität den Universitätszugang erreicht. Sie sehen dies auch auf der Seite 17 dargelegt, was unter Erstausbildungen und Zweitausbildungen subsumiert wird und was finanziert werden kann. Ferner geht die Vorlage auch auf den Bereich des lebenslangen Lernens ein: Weiterbildungen, also nicht Erst- oder Zweitausbildungen, sondern wirklich Weiterbildungen können unabhängig von der Achtjahresgrenze stipendiert werden.Es tut mir wirklich leid, aber mangels statistischer Daten kann nicht beurteilt werden, wie sich die Finanzierung auswirken wird. Beispielsweise, wenn der Landtag die Altersgrenze des vollendeten 25. Altersjahrs anheben würde, dann macht es wiederum eine ganz andere finanzielle Belastung für den Staat aus. Ich möchte mich hier auch nicht auf Glatteis bewegen und eine Aussage tätigen, die sich dann in der Realität als nicht richtig erweisen könnte. Besser Auskunft geben kann man, wie hoch die Einsparungen sind, weil wir hier genaue Anhaltspunkte haben. Das kann mittels der jetzt gegebenen Stipendien auch eruiert werden. Ein weiterer wichtiger Faktor, ob sich die Ausgaben erhöhen oder nicht, ist auch darin gelegen, wie sich die wirtschaftliche Situation in unserem Land verändert. Bei schwächeren Einkommen wird mehr stipendiert und es werden auch Darlehen zugesprochen, bei sehr guten Einkommen ist natürlich die Stipendierbarkeit, also die staatliche Beihilfe, auch dementsprechend geringer.Zudem gehen wir davon aus, dass das Stipendiengesetz nicht allein der Anreiz sein kann, dass jemand studiert. Es muss eine Neigung und auch ein Wille vorhanden sein. Und hier möchte ich auch einhaken und dem Vorwurf entgegentreten, dass hier nicht kontrolliert wird, ob ein Fortkommen in der Ausbildung gewährleistet wird. Es wird klar im Bericht und Antrag dargelegt, dass beispielsweise eine Förderung für das zweite Studienjahr nur möglich ist, wenn auch ein dementsprechender Nachweis erbracht wird, dass die Ausbildungsvoraussetzungen gegeben sind und die entsprechenden Vorlesungsveranstaltungen besucht wurden. Was wir jetzt nicht im Detail aufgelistet haben ist der Prüfungsnachweis. Es ist nicht immer sicher, dass jemand eine Prüfung nicht besteht, weil es in seinem eigenen Verschulden liegt. Es kann auch sein, dass eine Krankheit dazwischen kommt oder dass andere unaufschiebbare Umstände eine Verschiebung erfordern. Aber damit, dass die Ausbildungsdauer auch klar umrissen wird, welche finanziert wird, ist eine klare Schranke vorgegeben, dass die Kosten nicht ins Unermessliche steigen. Heute gibt es diese Schranke gar nicht. Also, heute wird stipendiert. Und genau mit dieser Eigenverantwortung möchten wir auch den Anreiz schaffen, dass die sich Auszubildenden selbst daran interessiert sind, so schnell wie möglich zu einem Abschluss zu kommen und nicht unnötig Zeit verschwenden. Das ist auch volkswirtschaftlich nicht von Interesse. Dann wurde seitens des Abg. Wendelin Lampert noch die Frage betreffend die Kosten für das EDV-Programm gestellt: Aus der Stellungnahme der Regierung wird ersichtlich, dass im Budget 2004 CHF 100'000 budgetiert wurden und für das Budget 2005 werden CHF 150'000 vorgesehen. Die Stabsstelle Finanzen hat bei ihrer Stellungnahme zum Protokoll der Finanzkommission einen Betrag von CHF 150'000 bis 200'000 vorgesehen. Dieser Betrag stimmt, weil ein Teil heuer noch aus den bereits budgetierten Mitteln bezahlt werden kann. Dem Votum des Abg. Walter Hartmann, dass Bildung ein wichtiger Rohstoff ist und diese Diamanten zu pflegen sind, kann ich soweit vollumfänglich beipflichten. Das haben wir schon an sehr vielen Stellen auch klar und deutlich kommuniziert. Sie haben ausgeführt, dass Stipendien rückzahlbar sind. Stipendien müssen nicht zurückbezahlt werden, sondern nur Darlehen. Ich möchte das nur klarstellen, falls hier noch eine Unklarheit besteht. Wie gesagt: Weiterbildungen werden für die Dauer von acht Jahren im Rahmen der Erst- und Zweitausbildung mit staatlichen Mitteln gefördert, weil wir überzeugt sind, dass dadurch die Vermittelbarkeit der Personen, die möglicherweise keine Stelle finden, gegeben ist, aber auch im Sinne des lebenslangen Lernens, dass ein Anreiz geschaffen wird, sich weiterzuentwickeln. Sie vermissen Strafbestimmungen: Die sind im Detail nicht aufgeführt - das stimmt. Allerdings wird im Gesetz klar festgehalten, dass im Falle des Missbrauchs Stipendien und Darlehen zurückbezahlt werden müssen. Im Unterschied zum geltenden Gesetz wird im neuen Gesetz bzw. in die Gesetzesvorlage aufgenommen, dass Darlehen nach Zivilrecht geahndet werden, falls keine Rückzahlung erfolgt. Das heisst, wenn die Darlehensrückzahlung nicht erfolgt, also der Darlehenswerber säumig ist, dann wird er zivilrechtlich belangt. Dabei handelt es sich um einen Exekutionstitel. Darum wurde auch ein Ablauf festgelegt, innert welcher Zeit Darlehen zurückbezahlt werden müssen. Sie sehen das im Gesetz aufgelistet. Auf die Kontrolle bin ich schon eingegangen. Dann zur Frage des Abg. Paul Vogt betreffend Vergleich zur schweizerischen Stipendiengesetzgebung: Ich kann Ihnen keine konkrete Auskunft geben. Bestehende Regelungen wurden verglichen und wir versuchen, nach Möglichkeit analoge oder bessere Regelungen zu treffen. Ich kann Ihnen auf die 2. Lesung abklären, wo ungefähr der Mittelwert des liechtensteinischen Stipendiengesetzes entsprechend der vorliegenden Vorlage im Verhältnis zum schweizerischen Stipendiengesetz sein dürfte. Etwas möchte ich auch noch zum dualen Bildungsweg ausführen: Ich kann nur unterstreichen, dass genau dieser Bereich des Postulates sehr ernst genommen wurde, das heisst, dass duale Weiterbildung der universitären Weiterbildung gleichgestellt wird. Und Sie können das auch heute in der Zeitung lesen. Die GWK unterstützt gerade aus diesem Grund diese Gesetzesvorlage sehr. Betreffend die EU-Programme: Da gibt es verschiedene Programme. Dazu könnte vielleicht noch detaillierter der Abg. Helmut Konrad Auskunft geben, weil dies in seinem Abteilungsbereich angesiedelt ist. Auf die Zahlen, wie viel der Staat aufwendet und wie viele Bezüger welchen Umfang beziehen, werden wir hier jetzt nicht gross eingehen können, weil uns die Unterlagen nicht vorliegen. Aber das wird im Rechenschaftsbericht sicher dargelegt werden. Abg. Helmut Konrad:
Ich habe gerade - allerdings den Rechenschaftsbericht aus dem Jahre 2002, also es sind nicht die aktuellsten Zahlen: Aber innerhalb der europäischen Programme gibt es «Leonardo», «Sokrates» und das EU-Programm «Jugend». Das «Leonardo» ist im Berufsbildungsamt angesiedelt, das EU-Projekt «Sokrates» im Schulamt und «Jugend» ist ebenfalls nicht dem Schulamt angegliedert. Aber es sind Gesamtkosten im «Leonardo-Programm» von gut CHF 290'000 ausgewiesen und Erträge von CHF 265'000. Im Bereich «Sokrates» CHF 176'000 Aufwand in der Rechnung und Kostenrückerstattungen CHF 174'000 und im Bereich des EU-Programmes «Jugend» CHF 95'000 Aufwand. Dort sind allerdings keine Erträge aufgeführt. Es ist schwierig, das alles mit dem Stipendiengesetz in Verbindung zu bringen. So zum Beispiel ist das «Sokrates-Programm» in verschiedene Aktionen aufgegliedert, unter anderem in «Comenius». Und dazu gehören auch Schulpartnerschaften. Das sind also Klassen, die Austauschprojekte mit Schulklassen aus anderen Ländern machen. Man kann das nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang - das sind auch Schulklassen aus dem Pflichtschulbereich - jetzt mit dem Stipendiengesetz bringen. Es gibt ein Programm «Arion», das Teil bzw. Aktion des Programms «Sokrates» ist, an dem Bildungsverantwortliche, also Verantwortliche im Bereich der Bildung innerhalb eines Staates arbeiten, deren Austausch mit anderen Staaten gefördert wird. Es gibt das Programm «Lingua», wo die Fortbildung von in der Erwachsenenbildung tätigen Personen gefördert wird, also Fortbildung im Sinne der Berufstätigen in der Beamtenschaft. Und das geht - aus meiner Sicht - weniger in den Bereich der Ausbildung hinein. Wo ein gewisser Konnex da ist - und das müssen wir vielleicht im Art. 11, 12 oder 13 diskutieren - das ist das Programm «Erasmus». Dieses Programm fördert die Studentenmobilität. Mit dem Programm «Erasmus» werden Auslandsemester von Studierenden vom Staat mit CHF 800 pro Monat gefördert, in das EU-Mittel und staatliche Mittel fliessen. Das ist ein Programm, das unmittelbar - meine ich jetzt - eine Verbindung mit dem Stipendiengesetz hat. Die anderen Programme haben aber nur bedingt eine solche Verbindung. Und die Zahlen aus dem Rechenschaftsbericht 2002 habe ich bereist genannt. Abg. Walter Hartmann:
Danke. Herr Kollege Konrad: Könnten wir uns vielleicht auch darauf einigen - für die 2. Lesung muss ja die ganze Vorlage noch einmal vermutlich überarbeitet werden -, dass wir auf die 2. Lesung hin diesbezüglich ein paar Informationen von der Regierung zu diesem Fragenkomplex bekommen? Dann möchte ich noch kurz auf die Kontrollmechanismen replizieren: Ich finde es schon wesentlich, dass man den Prüfungsfortschritt hernimmt, um den Erfolg eines Studierenden bemessen zu können. Ich denke, woran wollen Sie den Fortschritt sonst messen? Es gibt mehr als nur einen Fall, dem es gelungen ist, ohne eine einzige Prüfung sich durch das Studium zu mogeln und den Eindruck zu erwecken, er hätte das ganze Studium gemacht. Ich kenne solche Fälle persönlich. Und es geht darum: Wie wollen Sie kontrollieren, dass jemand entsprechend den Erfordernissen im Studiengang Fortschritte macht, ohne auf die Prüfungen zurückzugreifen? Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Solche Fälle, die Sie jetzt angetönt haben, die sind mir persönlich nicht bekannt. Ich kenne zwei, drei Fälle, bei denen es schwierig ist, die Darlehensrückzahlung einzufordern. Ich gehe aber davon aus, dass unsere Vorlage eine deutliche Verschärfung gegenüber dem geltenden Gesetz darstellt, gerade im Hinblick auf Studenten, die zu «ewigen Studenten» tendieren. Betreffend Ihr Ansuchen, Informationen bis zur 2. Lesung zu EU-Programmen zu erhalten: Diesem Wunsch können wir gerne nachkommen. Abg. Ivo Klein:
Ich glaube, es ist in einem gewissen Ausmass natürlich möglich, wenn jemand nachweist, dass er gewisse Veranstaltungen der Uni besucht hat, die den Vorgaben entsprechen. Es gibt da aber natürlich auch eine Höchstgrenze, weil stipendiert wird ja nur die vorgesehene Ausbildungsdauer - plus ein Jahr. Also, er kann jetzt nicht ein «ewiger Student» sein. Von dem her gesehen gibt es da eine Obergrenze. Abg. Helmut Konrad:
Ich wollte gerade auf diesen Art. 8 Abs. 1 auch hinweisen; und als zweite Bemerkung einfach, dass das durchaus erstrebenswert oder wünschenswert wäre, dass man eine solche Kontrolle installieren könnte. Aber aus meiner Sicht ist das in der Praxis völlig unmöglich, eine solche Kontrolle wahrzunehmen. Erstens wäre es unheimlich aufwändig, zweitens aber - das ist nicht einmal der primäre Grund - zweitens aber ist es einfach schlichtweg auch nicht möglich, weil diese Informationen teilweise von den Universitäten nicht einmal gegeben werden können. Es sind nicht alle Studien genauso organisiert, dass Fortschritt im Sinne von Abschluss von Modulen etc., von Abhaken von Schritten, die man machen muss bis zur Erreichung des Abschlusses der Ausbildung, dass das alles nachvollziehbar ist. Es gibt Studien, in denen dieser Studienfortschritt nur sehr schwer nachvollziehbar ist. Aber auch der administrative Aufwand wäre - von mir aus gesehen - nicht zu leisten. Abg. Ivo Klein:
Ich verstehe das Anliegen des Abg. Hartmann schon. Ich meine, was wir heute im zitierten Art. 8 dieses Gesetzes haben, ist, dass man die Höchstdauer eines Studiums definiert hat, also bis zu welcher Dauer es unterstützt wird. Nach meinem Dafürhalten gibt es natürlich in vielen Studienrichtungen auch so genannte Zwischenabschlüsse und ich glaube nicht, dass man das jetzt so gesetzlich regeln kann. Aber die, die das kontrollieren, da bin ich schon der Meinung, dass die darauf schauen und nicht sagen: Ja gut, das Gesetz sieht das nicht vor, jetzt lassen wir den mal fünf Jahre studieren, obwohl er noch nichts ausser ein paar Besuchsbestätigungen von Kursen gebracht hat. Ich meine, da muss man dann vielleicht auch situativ reagieren und sagen: Der ist nicht mehr unterstützungswürdig, weil er offensichtlich das System ausnützt. Ich glaube, da dürfen wir es uns nicht zu einfach machen und sagen: Ja, es ist da schwierig, das zu kontrollieren. Es gibt unterschiedliche Regelungen, in unterschiedlichen Staaten gibt es unterschiedliche Systeme usw. Ich glaube, natürlich gibt es das. Aber wir müssen uns schon bemühen, diejenigen Studenten und Studentinnen zu unterstützen, die wirklich auch nachweislich das Ziel haben, ein Studium abzuschliessen, und nicht diejenigen, die vielleicht fünf Jahre irgendwo in Wien oder woanders sich aufhalten, ab und zu die Uni besuchen und nach fünf Jahren haben sie nicht einmal den ersten Studienabschnitt absolviert. Ich glaube, solche Missbräuche - und da bin ich auch der Ansicht des Abg. Hartmann - sollte man möglichst vermeiden. Ich glaube, es wäre schon gut, wenn man diesbezüglich nochmal nachdenken würde, wie man das institutionalisieren könnte. Ich glaube, es muss einfach auch ein Ziel sein, wirklich die Förderungswürdigen zu fördern und nicht die anderen. Abg. Walter Hartmann:
Danke für das Wort. Ich möchte sagen, dass mein Anliegen bezüglich einer rigoroseren Kontrolle durchaus eine fundierte Vorgeschichte hat. Das eine betrifft einen Kommilitonen von mir, dem es gelungen ist, ohne eine einzige Prüfung sich durch das Studium zu mogeln. Er hat selbst auch mich getäuscht. Und das andere ist ein Fall, den ich als Vorsitzender des Sozialreferates der Gemeinde Vaduz in meiner Zeit als Gemeinderat zu bearbeiten hatte, wo jemand einfach getäuscht hat, zu Unrecht Darlehen bezogen hat und dieses Darlehen nicht zurückbezahlt hat. Ich meine, wenn jemand die Absicht hat, Missbrauch zu betreiben, dann ist es etwas anderes. Aber es gibt sicherlich Menschen, die unverschuldet, weil sie vielleicht zu schwach sind und sich nicht durchsetzen können, einen falschen Glauben an sich entwickeln und ihre acht Jahre auf der Uni absitzen und dann möglicherweise auf CHF 100'000 Darlehen sitzen, die dann möglicherweise nicht einbringbar sind, weil derjenige oder diejenige keinen Studienabschluss vorweisen kann und auch kein Einkommen hat. Also, es ist doch ganz einfach: Nach jedem Studienabschnitt, wenn Sie eine Prüfung machen, können Sie meistens ohne Entgelt eine Bestätigung dafür bekommen, dass Sie auch eine Prüfung abgelegt haben. Wenn Sie einen Antrag auf Stipendium, auf Darlehen, auf Unterstützung stellen, dann legen Sie einfach diese Prüfungsunterlagen bei. Und das hat sich. Das ist ja ganz einfach. Es gibt in dem Sinn keinen Mehraufwand. Und für den Staat einerseits und auch für denjenigen, der die Unterstützung beansprucht, ist es mit Sicherheit eine sichere Grundlage dafür, dass er nicht auf das falsche Gleis kommt. Danke.Abg. Helmut Konrad:
Noch einmal ganz kurz: Ich sehe das Anliegen wirklich und letztlich wäre es unter Umständen ja sogar förderlich und unterstützend für den jungen Menschen, der in einer solchen Situation ist. Aber es gibt einfach - auch im Hochschulbereich - völlig unterschiedlich strukturierte Ausbildungsgänge, wo eben solche Module nicht mit Zwischenprüfungen abgeschlossen werden, sondern es gibt auch Studien, Ausbildungswege, die in sich zwar verlangen, dass einmal eine Arbeit oder irgendetwas geschrieben wird, dass die akzeptiert werden muss, aber nicht so, dass man nach jeweils zwei Semstern eine Prüfung absolvieren muss, man eine zweite Möglichkeit hat, dort anzutreten und wenn man die nicht besteht, dass man dann aus dem Studium ausgeschlossen wird, also nicht mehr weitermachen kann. Es gibt solche Studienrichtungen und Hochschulen, die so strukturiert sind. Ich kenne den geisteswissenschaftlichen Bereich, wo das viel, viel weniger der Fall ist. Und dort lässt es sich auf diese Weise - aus meiner Kenntnis heraus - nicht nachweisen oder kontrollieren.Abg. Paul Vogt:
Ich gehe davon aus, dass dem Abg. Walter Hartmann eine Prüfung des Studienerfolgs vorschwebt. Ich wende mich gegen ein solches Ansinnen. Ich denke dabei insbesondere auch an Werkstudenten, die aus finanziellen Gründen länger für das Studium brauchen. Sie müssen arbeiten und solchen Werkstudenten sollte man nicht damit drohen, dass, wenn sie nicht vorwärts machen, dass sie dann keine Unterstützung mehr erhalten. Abg. Dorothee Laternser:
Danke, Herr Präsident. Ich möchte an das Votum des Abg. Konrad noch einmal anknüpfen. Also, ich sehe es schon auch so wie der Abg. Hartmann, dass eigentlich der Student, der unterstützt wird, Studienfortschritte nachweisen sollte, schlussendlich auch zu seinem eigenen Vorteil. Und ich würde denken, dass das im Art. 8 bei der Unterstützungsdauer irgendwie eingebaut werden können sollte. Es gibt sicher Studienrichtungen, gerade im geisteswissenschaftlichen Bereich, in dem in dem Sinn keine Zwischenprüfungen gekannt werden. Aber wie Sie selber sagten, Herr Abg. Konrad, gibt es dann zumindest Facharbeiten. Also in irgendeiner Art und Weise kann doch wohl in jedem Studium ein Fortschritt des Studiums dokumentiert werden. Dann würde eben die Anerkennung einer Facharbeit oder dergleichen eingereicht. Es müsste also durchaus auch möglich sein, der Stipendienstelle in irgendeiner Form nachzuweisen, dass man im Studium Fortschritte macht, auch wenn es in langsamen Schritten geht wie in den Fällen, die der Abg. Vogt eben angedeutet hat. Da wäre ja dann ein langsamer Fortschritt begründet, aber ein ganz sicherer Fortschritt des Studiums nachzuweisen. Und ich möchte auch dafür plädieren, dass wir das im Gesetz in irgendeiner geeigneten Form niederlegen. Danke. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Die Eintretensdebatte scheint somit beendet zu sein. Eintreten auf die Gesetzesvorlage scheint unbestritten. Ich unterbreche jetzt die Sitzung bis 20:00 Uhr. Anschliessend fahren wir mit der 1. Lesung der Neufassung des Stipendiengesetzes fort.Die Sitzung ist unterbrochen (um 19:20 Uhr).
-ooOoo-
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Meine Damen und Herren Abgeordnete. Wir setzen unsere Beratungen fort. Wir behandeln nach wie vor Traktandum 11: Neufassung des Stipendiengesetzes. Wir haben die Eintretensdebatte durchgeführt und kommen nun zur 1. Lesung des Gesetzes betreffend die Abänderung des Gesetzes über die staatlichen Ausbildungsbeihilfen. Art. 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 6 steht zur Diskussion.
Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Herr Präsident. Ich möchte zuerst darauf hinweisen, dass es für das Protokoll notwendig wäre, auf diese neu eingebrachte Gesetzesvorlage hinzuweisen. Sie haben gesagt: Wir kommen zum Gesetz über die staatlichen Ausbildungsbeihilfen. Das ist traktandiert. Die Regierung hat aber mit Brief vom 7. April 2004 eine zusätzliche Gesetzesvorlage eingebracht, die jetzt auch einleitend verlesen worden ist. Wir behandeln also eine neue Gesetzesvorlage. Und das sollte zuerst einmal ganz klar deponiert sein, weil wir behandeln jetzt nicht Traktandum 11, sondern eine zusätzliche Vorlage. Und dann möchte ich zum Art. 6 - Anspruchsberechtigte - in dem Fall jetzt verschiedene Fragen stellen, da es jetzt ja anscheinend sofort wirksam wird. Ansonsten hätte ich zum Art. 4 des Gesetzes über die staatlichen Ausbildungsbeihilfen - sprich neues Stipendiengesetz - diese Fragen gestellt. Abg. Wendelin Lampert:
Ich habe eine Frage zu den drei Jahren: In den Erläuterungen wird aufgeführt, dass ein Mangel des geltenden Gesetzes die Anspruchsberechtigung von EWR-Staatsangehörigen ab dem ersten Tag der Wohnsitznahme sei. Im internationalen Vergleich stelle dies eine singuläre Grosszügigkeit dar, wird auf Seite 12 des Berichtes und Antrages ausgeführt. Im Weiteren ist auf Seite 16 des Berichtes und Antrages nachzulesen, dass die aktuellen Bestimmungen die internationalen Standards bei weitem übertreffe. Und auch die gleiche oder eine ähnliche Formulierung wird auf Seite 42 des Berichtes und Antrages nochmals aufgeführt. Im Endeffekt lehnt sich dann die Regierung an die Lösung der Schweiz an, die auch eine Karenzfrist von drei Jahren vorsieht. Mich würde in diesem Zusammenhang interessieren: Wie sehen die Karenzfristen in anderen Staaten aus? Wo liegt der internationale Standard, der mehrmals im Bericht und Antrag erwähnt wird?Abg. Ivo Klein:
Danke. Ich habe schon in der Finanzkommissionssitzung darauf hingewiesen, dass ich es aus EWR-rechtlicher Sicht problematisch finde, wenn im Ausland wohnhafte Personen mit liechtensteinischem Landesbürgerrecht stipendiert werden. Die Regierung hat uns jetzt einen Brief zukommen lassen, wo es heisst, dass diese Bestimmung EWR-konform sei, weil ihre ratio legis sozialpolitischer Natur ist. Aber ich interpretiere diese Bestimmung so, dass die Begründung mit der sozialpolitischen Natur ja nur im Inland sein kann, dass wir also nicht Sozialpolitik im Ausland betreiben können. Das das eine. Und dann schreibt die Regierung weiter: «Diesem sozialpolitischen Ziel stehen allerdings drei gewichtige Bedenken gegenüber». Und weiter heisst es dann, dass Auslandsliechtensteiner im Land keine Steuern entrichten. Das ist das eine. Und das andere, dass diese Bestimmung im Ausland nur sehr selektiv wahrgenommen wird. Drittens heisst es dann, dass den zuständigen Vollzugsbehörden ein grosser Ermessensspielraum dadurch gegeben wird. Ich finde diese Bedenken der Regierung unterstützenswürdig und ich bin nach wie vor nicht überzeugt, dass diese Bestimmung - aus den eingangs erwähnten Gründen - EWR-konform ist. Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Nachdem auf meine erste Frage noch nicht geantwortet wurde, nehme ich auch Bezug auf Anschlussfragen, in dem Fall zum Art. 6 (neu) im alten Gesetz. Generell wird jetzt hier auf das Wohnsitzprinzip und nicht mehr auf die Staatsbürgerschaft abgestützt. Meine erste Frage: Es wäre Folgendes zu klären: Wenn jemand Ausbildungsbeihilfen in Anspruch nimmt und für einen länger dauernden Ausbildungs-zweck vielleicht aus Sicht des Auslandes gezwungen ist, den Wohnsitz nach USA, nach Wien oder nach Zürich zu verlegen, ob er dann Schwierigkeiten bekommt, oder ob er dann später über all seine Studienjahre das so genannte Wohnsitzprinzip Liechtenstein beibehält, auch wenn er ihn faktisch - sprich steuermässig - an einem anderen Ort im Ausland hat? Wenn er das machen kann, dann wird er vielleicht Probleme haben, die dortigen Steuererklärungen usw. beizubringen.Die zweite Frage bezieht sich auf den Bst. a, dass Personen, die nach Liechtenstein zurückkehren - also ich spreche jetzt von liechtensteinischen Staatsbürgern, allenfalls schweizerisch-liechtensteinischen Doppelbürgern, die vielleicht auch nur hier in der Rheintalgegend wohnen - die kommen mit - ich sage jetzt mal - mit 22 Jahren zurück nach Liechtenstein und nehmen hier Wohnsitz. Die Schweizer-liechtensteinischen Eltern bleiben in der Schweiz. Dann müssen sie zuerst drei Jahre ununterbrochen hier wohnen, bevor sie auf dieses Gesetz Anspruch erwirken können. Beim Bst. b, wenn durch die jetzigen Zuwanderungen aus dem EWR-Raum Personen - meistens natürlich dann mit den Eltern - nach Liechtenstein kommen und ebenfalls ein 22-jähriger - ich sage jetzt - Deutscher oder Pole Wohnsitz nimmt, dann kann er ab sofort Stipendien beziehen. Ich möchte dieses Beispiel so verstanden haben, dass man sich das einmal überlegt, ob das, einzig abgestützt auf das Wohnsitzerfordernis, nachher nicht Ungerechtigkeiten ergibt. Und zum Bst. b habe ich noch die Frage: In Liechtenstein wohnhafte Personen wird auf Seite 16 im Bericht auf die liechtensteinische Staatsbürgerschaft abgestellt. Umgekehrt sind nachträglich Informationen gekommen, dass wir damit - unabhängig von der Staatsbürgerschaft - rein nach dem Wohnsitzprinzip diese Personen behandeln. Es wäre die Frage: Sind in Liechtenstein wohnhafte Personen Staatsbürger unseres Landes oder ist das unabhängig der Staatsbürgerschaft? Und dann zur Formulierung «deren Eltern im Zeitpunkt der Antragstellung ordentlichen Wohnsitz in Liechtenstein haben»: Unter Eltern versteht man zwei Personen. Wenn jetzt eine Person, eine Mutter mit ihrem Kind hierher zieht und der andere Elternteil bleibt - sagen wir in Deutschland oder dann in Polen, um beim Beispiel zu bleiben - wie wird das dann nachher gehandhabt? Gilt der Wohnsitznehmer hier, also ein Elternteil allein schon für die Berechtigung, dass dieses Kind sofort Anspruch auf diese gesetzlichen Leistungen hat?Ich möchte noch konzedieren, dass ich einige Verständnisfragen stelle, die ich aus dem Bericht nicht nachvollziehen kann und kein Problem habe, wenn diese Überlegungen für die 2. Lesung näher betrachtet werden. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Frau Abg. Ingrid Hassler. Ich wollte Ihre Grundsatzfrage zu Beginn nicht überspringen, sondern ich wollte die Voten der einzelnen Abgeordneten sammeln wie es üblich ist und dann der Frau Regierungschef-Stellvertreterin das Wort erteilen. Sie hat mir signalisiert, dass wir diese beiden Gesetzesvorlagen in dieser Form behandeln. Nun gebe ich das Wort der Frau Regierungschef-Stellvertreterin Kieber. Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Ich wollte eigentlich keine Konfusion erzeugen. Mit Schreiben vom 7. April haben wir darauf hingewiesen, dass aufgrund der Voten in der Finanzkommission einige Konkretisierungen bzw. Anpassungen und demzufolge auch Abänderungsanträge gestellt werden. Die Vorlage wurde nicht, wie es der Abg. Walter Vogt gesagt hat, kurzfristig zugestellt, sondern nur diese Information wurde nachgereicht. Dies eigentlich nur zur Erleichterung der Lesbarkeit der Vorlage: Art. 41, welcher dann einen Unterartikel 6 generiert, weil dieser Teil des alten Gesetzes sofort in Kraft treten sollte, wurde herausgeschält und als Abänderung des Gesetzes über die staatlichen Ausbildungsbeihilfen in der Beilage 1, die mit Schreiben vom 7. April 2004 verteilt wurde, separat aufgelistet. Das ersetzt also den Art. 41 im Bericht und Antrag Nr. 18/2004. Und damit das Ganze besser lesbar ist, haben wir die Gesetzesvorlage, die Sie im Bericht und Antrag Nr. 18/2004 erhalten haben, in der Beilage 2 nochmals ausgedruckt mit unterstrichenen Textbausteinen, die geändert wurden. Und darum erfolgte mein Antrag gemäss Schreiben vom 7. April, dass die Gesetzesvorlage, die im Bericht und Antrag 18/2004 in einem Bericht erfolgt, in zwei einzelnen Gesetzesteilen gelesen wird. Es ist nur eine Erleichterung; die Vorlage hat inhaltlich dadurch keine Änderung erfahren. Und jetzt möchte ich noch gerne, wenn es erlaubt ist, auf die Fragen eingehen, die zu diesem Art. 6 betreffend das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die staatlichen Ausbildungsbeihilfen gestellt wurden, also auf die Beilage 1 eingehen: Der Abg. Wendelin Lampert hat die Frage gestellt, wie sich das verhält mit Karenzfristen in anderen Staaten: Wir haben uns plus/minus an der schweizerischen Regelung orientiert, aber ich kann Ihnen Ausführungen dazu machen, wie das beispielsweise in Deutschland oder in Österreich gehandhabt wird. Auch in der Schweiz wird es nicht homogen behandelt, sondern in den Kantonen gibt es unterschiedliche Regelungen. Beispielsweise Deutschland zieht also Studienbeihilfen vor. Studierende, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, erhalten Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Die Mittel werden zu 50% als Zuschuss und zu 50% als zinsfreies Darlehen gewährt und ausländische Studierende können solche Mittel beantragen, wenn sie zum Zeitpunkt des Antrages fünf Jahre in Deutschland gelebt haben oder ein Elternteil drei Jahre in Deutschland gearbeitet hat. Das ist die Regelung, die für Deutschland gilt. In Österreich gilt folgende Regelung: Studienbeihilfe beziehen können österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie nach § 4 des Studienbeihilfegesetzes gleichgestellte Ausländerinnen und Staatenlose sowie Konventionsflüchtlinge. Ausländer oder Ausländerinnen und Staatenlose sind österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern gleichgestellt, wenn sie als EWR-Bürgerinnen oder -Bürger vor Aufnahme des Studiums mindestens zwei Jahre in Österreich gearbeitet haben und das betriebene Studium eine Weiterbildungsmassnahme im Sinne des zuvor ausgeübten Berufes darstellt. Also nur dann zum Beispiel, wenn eine Krankenschwester nach Maturitätsabschluss auch noch ein Medizinstudium aufnimmt. Und in der Schweiz wird es, wie gesagt, in verschiedenen Kantonen unterschiedlich geregelt. Zum Beispiel im Kanton Thurgau gilt für Ausländer die Vorgabe, dass sie einen fünfjährigen stipendienrechtlichen oder zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Thurgau aufweisen müssen. In Luzern steht Personen mit ausländischem Bürgerrecht eine Förderung zu, wenn sie seit mindestens drei Jahren ununterbrochenen Wohnsitz in der Schweiz haben. Und in Solothurn sind nur Staatenlose und Ausländer mit Niederlassungsbewilligung, sofern sie den stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Solothurn haben, stipendienberechtigt. Also, Sie sehen, es gibt ganz unterschiedliche Regelungen. Deutschland und Österreich sind restriktiver als unsere Regelung. Dann zur Frage des Abg. Ivo Klein, der EWR-rechtliche Bedenken formuliert hat: Wir haben die Gesetzesvorlage nochmals der EWR-Stabsstelle zugestellt, um genau diese Frage zu klären. Die EWR-Stabsstelle hält fest, dass diese Formulierung EWR-konform sei. Ich habe jetzt das Mail nicht vor mir liegen, aber die EWR-Stabsstelle sieht überhaupt keine Probleme. Wir haben im Schreiben vom 7. April 2004 ausgeführt, dass es wohl gute Gründe gibt, aus bildungspolitischen aber auch aus sozialpolitischen Zielen heraus gesehen diese Möglichkeit zu bieten. Genauso haben wir aber auch Bedenken formuliert und unseres Erachtens ist es im freien Ermessen des Landtages, hier eine Möglichkeit zu schaffen oder nicht. Im Unterschied zum bestehenden Gesetz handelt es sich um eine restriktivere Handhabung. Heute kann jeder, der hier Wohnsitz nimmt, Stipendien beziehen. Und die Regelung ist auch derart ausgestaltet, dass Auslandliechtensteiner und Auslandliechtensteinerinnen, die überhaupt keinen Bezug zum Land haben, weder unsere Sprache sprechen noch irgendwann einmal in diesem Land waren, anspruchsberechtigt sind. Und hier stellt sich zu Recht die Frage, ob das ein sozialpolitisches Ziel ist, weil dem Staat natürlich auch nichts zurückfliesst. Dann gibt es Auslandliechtensteiner, die die Gesetzesbestimmungen kennen und diese auch ausnützen, und es gibt andere, die vielleicht diese Unterstützung wirklich notwendig hätten, davon aber keine Kenntnis haben und somit nicht profitieren. Also, das war der Grund, warum wir hier die restriktivere Haltung eingenommen haben. Dann haben Sie ins Feld geführt, Frau Abg. Hassler, dass es für Zuwanderer aus dem EWR-Raum leichter ist, wenn ihre Eltern mitziehen, dass die Kinder dann stipendienberechtigt sind. Man muss natürlich auch berücksichtigen, dass es gar nicht so leicht ist, in Liechtenstein Wohnsitz zu nehmen. Also wenn, dann handelt es sich in den meistens Fällen oder in der Regel um Personen, die hier einer Arbeitstätigkeit nachgehen und dann auch Steuern entrichten. Und die Regelung betreffend die Pensionisten, die zuziehen könnten: Diese Personen haben in der Regel auch keine Kinder mehr, die stipendiert werden müssten, oder die Vermögensverhältnisse sind dergestalt, dass ein Stipendium nicht mehr zum Tragen kommt. Hier stellt man also bewusst auf den Wohnsitz ab. Das ist in anderen Ländern auch so gehandhabt worden. Dann zu Ihrer Frage, ob das auch gilt, wenn nur ein Elternteil zuwandert: Die ist in einem Punkt leicht zu beantworten. Wenn es sich um geschiedene Elternteile handelt und es ist der Teil, bei welchem der Student oder die Studentin lebt, dann sollte es selbstverständlich sein, dass sie dann, wenn sie bei uns Aufenthalt haben, auch stipendiert werden können. Die Frage, ob getrennter Wohnsitz möglich ist: Diese Frage kann ich aus dem Stegreif nicht beantworten, aber dieser Frage können wir nachgehen. Die Regelung in Abs. 2 stellt insbesondere sicher, dass Auslandliechtensteiner, die beispielsweise mit ihren Eltern nach Liechtenstein zurückkehren, sofort stipendiert werden können oder eben auch Zuwanderer, die wirklich ihren Wohnsitz in Liechtenstein erhalten. Dann haben Sie noch die Frage gestellt, wie sich das verhält bei einer 22-jährigen Person, die nach Liechtenstein zurückkehrt, die Eltern aber in der Schweiz bleiben: Dort wäre nach der bestehenden Vorlage eine dreijährige Karenzfrist notwendig. Das ist ein Entscheid, den der Landtag fällen muss, ob man das machen will oder nicht. Ich hoffe, dass ich die Fragen grob umreissen konnte. Eine Stellungnahme zur Frage zum einzelnen Elternteil muss ich mir für die 2. Lesung vorbehalten. Abg. Paul Vogt:
Ich habe mit der Formulierung in Abs. c «unter Berücksichtigung der dort massgeblichen Lebenshaltungskosten» Mühe. Ich denke, diesen Einschub könnte man problemlos streichen. Es geht doch einfach um eine gleichwertige Unterstützung, um ein gleichwertiges Stipendium. Ich denke, das andere verkompliziert das Verfahren und schafft Unklarheit. Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Zuerst eine Replik zur letzten Antwort: Gemäss Bst. c können im Ausland wohnhafte Liechtensteiner am Beispiel der 22-jährigen Person mit dem früheren Fünf-Jahresaufenthalt in Liechtenstein genauso in den Genuss der Förderung kommen, wenn sie nicht nach Liechtenstein ziehen, also wenn sie mit dem Bst. a nach Liechtenstein ziehen. Also wir fördern sie, ob sie herkommen oder nicht. Der Unterschied ist für mich der Bst. b. Wenn Sie mir jetzt auf die Frage des Abg. Wendelin Lampert antworten, dass Österreich zum Beispiel für einen EWR-Bürger - ich glaube - sogar eine zweijährige Beschäftigungszeit vorschreiben, nicht einmal diese fünfjährige Aufenthaltszeit, die kann zwischen dem ersten und sechsten Lebensjahr gewesen sein. Dort ist eine zweijährige Beschäftigungszeit vorgeschrieben, bevor man unterstellt wird. Ich sehe dann die Antwort nicht ganz ein, dass wir EWR-mässig eine bessere Lösung haben müssen. Wir können sie aus sozialpolitischen Gründen besser stellen als unsere Nachbarstaaten. Für mich ist der Bst. b, wenn er für Liechtensteiner - wie Sie gesagt haben und wie es auf Seite 16 erklärt ist - gilt, die nach Liechtenstein nach einem Auslandsaufenthalt zurückkehren und ihre Kinder sofort dem Gesetz unterstellt haben wollen, müsste man es abändern auf «in Liechtenstein wohnhafte Personen mit liechtensteinischem Staatsbürgerrecht». Dann wäre es eine richtige Auslegung des Beispiels, das Sie auf Seite 16 für diesen Buchstaben angeführt haben. Und zur Klärung der Frage, was Eltern sind: In diesem Fall würde ich doch versuchen, das entweder per Verordnung oder per Gesetz richtig zu lösen. Natürlich sind geschiedene Teile anders zu behandeln, als wenn getrennte Wohnsitze da sind - oder was auch immer. Sie sagen, dass es nicht leicht ist, in Liechtenstein aus dem EWR-Raum Wohnsitz zu nehmen. Das stimmt beschränkt. Es kommt darauf an. Immerhin haben wir 56 Niederlassungen zu gewähren per EWR-Recht für Tätige. Ich hoffe auch, dass viele kommen, die dann gut verdienen und das nicht beanspruchen, aber die Wohnsitznahme ist gewährleistet für einen beachtlichen Teil, wenn man das über Jahre hinweg zusammenrechnet. Und dann möchte ich schon versuchen, dass Liechtensteiner, die eben hier zurückkommen, nicht schlechter gestellt sind als EWR-Ausländer. Das wäre das Ziel meiner Frage. Abg. Dorothee Laternser:
Danke, Herr Präsident. Ich habe noch Bedenken, die zum Teil auch schon formuliert wurden, aber zu lit. c: Im Ausland wohnhafte Personen mit liechtensteinischem Landesbürgerrecht, die eben mindestens fünf Jahre schon einmal in Liechtenstein Wohnsitz hatten: Da sind für mich grundsätzlich zwei Gruppen von Familien denkbar. Eine Gruppe sind Familien, die an und für sich in Liechtenstein wohnen, jetzt aber aus verschiedenen Gründen vielleicht einige Jahre im Ausland sind und dann wieder zurückkommen. Diese haben davor und danach in Liechtenstein gelebt und entsprechend hier auch zum Sozialstaat beigetragen, Steuern bezahlt usw. Dass deren Kinder Stipendien zukommen, falls sie die Bedingungen erfüllen und falls im entsprechenden Land keine entsprechende Ausbildungsförderung da ist, ist es für mich sehr klar nachvollziehbar. Aber in anderen Fällen: Meinetwegen eine Familie, die endgültig nach Neuseeland auswandert, die Kinder waren als Kleinkinder hier und im Alter von fünf Jahren sind sie gegangen. 10 Jahre oder 15 Jahre später werden aus den Kindern dann Studenten. Die Familie ist seit 10 oder 15 Jahren mit ganzem Wohnsitz irgendwo weit weg. Wie gesagt, beispielsweise in Neuseeland, und kommt nie wieder zurück. Und diesen Kindern zahlt dann der liechtensteinische Staat ein Stipendium bzw. ein Darlehen. Damit habe ich meine Mühe. Abg. Rudolf Lampert:
Ich möchte das auch unterstützen. Ich habe mit Bst. c erhebliche Mühe. Mit Bst. b in gar keinem Fall, denn diese Personen, die mit ihren Eltern hier ihren Wohnsitz nehmen, möchten ihren Lebensmittelpunkt nach Liechtenstein verlegen und haben in irgendeiner Form sich einen Anspruch erworben, hier zu wohnen. Aber im Bst. c, im Ausland wohnhafte Liechtensteiner, die unter Umständen Liechtenstein vielleicht als Kinder fünf Jahre einmal gesehen haben und dann eben nach Amerika ausgewandert sind, dass diese plötzlich hier einen Anspruch auf Stipendien erheben können, das sehe ich auch nicht ganz. Da muss - meines Erachtens - irgendwo noch eine Klausel hinein, dass das während der letzten zehn Jahre erfolgt ist oder dass diese Personen noch irgendeine Bindung zum Land haben. Das sehe ich so, wie das jetzt hier steht, nicht. Und das wird dann natürlich auch in Art. 4 des neuen Gesetzes, das wir dann später lesen werden - und dort gelten natürlich dieselben Bestimmungen -, dass das auch viel mehr an den Wohnsitz oder an die Verbundenheit zum Land gekoppelt wird. Ich sehe auch nicht ein, dass wir hier Personen, die seit 20 Jahren mit Liechtenstein keinen Kontakt mehr gehabt haben, Stipendien buchstäblich nachwerfen. Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Vielleicht noch kurz eine Replik auf die Frage der Abg. Ingrid Hassler betreffend lit. b: Wir müssen uns natürlich im Klaren sein, dass wir für Liechtensteiner keine andere Regelung machen dürfen als für EWR-Bürger, die in unserem Land leben, weil das würde dann genau dem Diskriminierungsverbot widersprechen. Also, hier können wir keine Unterscheidung machen. Wer im Land wohnt, muss die gleichen Ansprüche machen dürfen. Betreffend lit. c: Darum haben wir auch im Schreiben, das wir am 7. April nachgereicht haben, darauf hingewiesen, dass es selbstverständlich auch berechtigte Bedenken gegen diese lit. c geben kann. Und hier ist meines Erachtens der Landtag auch gefordert, wie weit er so etwas öffnen will, ob er allenfalls, wie beispielsweise der Abg. Rudolf Lampert erwähnt hat, eine zehnjährige Frist oder vielleicht auch eine längere oder kürzere Frist als Vorlaufzeit einräumen will, oder ob man die lit. c ganz fallen lassen soll. Die Regierung hat den bestehenden Artikel im geltenden Gesetz verschärft. Im geltenden Gesetz ist das unter Art. 7 - Auslandliechtensteiner - geregelt: «Auslandliechtensteiner haben nur Anspruch auf Ausbildungsbeihilfen, wenn sie in ihrem Wohnsitz keine Vergünstigungen geniessen, die den in diesem Gesetz genannten annähernd gleichwertig sind». Und wir haben jetzt hier sogar eine Verschärfung gemacht, indem wir festhalten: Sie müssten vorher ordentlichen Wohnsitz von mindestens fünf Jahren haben. Die Neuregelung stellt also eine Verschärfung dar. Die kann jetzt zu wenig weit oder zu weit gehen. Diesbezüglich bitte ich einfach um klare Voten oder um Anträge, damit wir das bis zur 2. Lesung anpassen können.Abg. Ivo Klein:
Bezüglich dieser lit. c: Können Sie Ausführungen machen, wie das nach dem heutigen Stand der Dinge ist bzw. wie viele Leute heute Anspruch auf diese Ausbildungsentschädigung nach lit. c. haben? Und eine weitere Frage lautet: In welchen Fällen erheben solche Leute Anspruch? Es ist ja so: Wenn jemand im Wohnsitzstaat Anspruch hat und ein gleichwertiges Stipendium bekommt, dann hat er ja keinen Anspruch mehr hier in Liechtenstein. Es müssten also Staaten sein, die ja nicht eine ähnliche Entschädigung kennen. Haben wir hier Angaben? Das hilft dann vielleicht auch, wenn wir wissen, welche Fälle es überhaupt betrifft. Abg. Rudolf Lampert:
Ich würde davor warnen, Bst. c komplett zu streichen, denn damit könnte sich praktisch die Situation ergeben, dass eine Familie, die jetzt vielleicht aus sprachlichen Gründen oder irgendwelchen anderen Vorteilen nach Frankreich wegzieht und dort vorübergehend die nächsten 10 Jahren den Wohnsitz hat. Und wenn der Vater hier dann ausgesteuert ist und somit keinen Wohnsitz mehr hier hat und in Frankreich eine Wohnsitznahme von beispielsweise fünf Jahren erforderlich ist, um ein Stipendium zu bekommen, so würden diese Personen zwischen Stuhl und Bank fallen. Ich könnte mir hier aber folgende Formulierung vorstellen: «Im Ausland wohnhafte Personen mit liechtensteinischem Staatsbürgerrecht, die im Zeitpunkt der Antragstellung einen ordentlichen Wohnsitz von mindestens fünf Jahren während der letzten 10 Jahre in Liechtenstein hatten und in ihrem Wohnsitzstaat unter Berücksichtigung» usw. Dies einfach, damit eine Frist bzw. ein Bezug zum Fürstentum Liechtenstein gegeben ist und nicht einfach nur fünf Jugendjahre, die vor 20 Jahren hier verbracht wurden. Abg. Dorothee Laternser:
Danke, Herr Präsident. Ich möchte das unterstützen, was der Abg. Lampert eben sagte. Meine Wortmeldung vorhin ging in dieselbe Richtung. Es ist richtig, dass das, was jetzt vorgeschlagen ist, eine Verschärfung gegenüber dem Ist-Zustand, gegenüber der jetzigen Regelung, ist. Aber mir fehlt auch ein engerer Bezug dieser in Frage kommenden Auslandliechtensteiner zum Land Liechtenstein. Also, entweder würde man eine Formulierung wählen, wie sie eben vom Abg. Lampert formuliert worden ist, oder man könnte eben die Frist, die jetzt mit mindestens fünf Jahren vorgesehen ist, verlängern, sodass eben der zeitliche Abstand zur in Frage kommenden Ausbildung nicht so gross ist, also einfach eine stärkere Anbindung hier ans Land. Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Ich möchte noch zum Verständnis wissen: «keine gleichwertige Unterstützung erlangen». Heisst das, dass es in diesem Land keine adäquate Stipendiengesetzgebung gibt oder kann die betroffene Person sich dann ausrechnen: Wenn ich das Stipendium in Liechtenstein hole, dann habe ich die bessere Unterstützung. Heisst «gleichwertig» vom System oder heisst «gleichwertig» vom materiellen Betrag?Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Auf Ihre letzte Frage eingehend: Aus meiner Sicht gleichwertig im System. Die Lebenshaltungskosten sind vielleicht anderswo nicht so hoch und das muss ja auch angemessen berücksichtigt werden.Ich wollte aber noch Bezug nehmen auf die Frage, wie viele Personen das derzeit tangiert: Ich habe eine Zahl im Kopf, von der ich glaube, dass sie diesen Punkt betrifft. Ich werde diese Zahl aber bis zur 2. Lesung noch verifizieren. Ich gehe davon aus, dass es 20 Auslandliechtensteiner betrifft. Aber ich muss jetzt hier den Vorbehalt anbringen und werde das nochmals prüfen. Es sind vermutlich nicht riesige Zahlen. Das hat aber auch damit zu tun, dass sehr viele Auslandliechtensteiner die Regelung gar nicht kennen. Abg. Paul Vogt:
Ich möchte auf Ihre Aussage «gleichwertig vom System» eingehen: Ich teile diese Auffassung nicht. Ich meine, es müsste «gleichwertig vom Betrag» heissen - einfach «zwar» streichen. Und dazu möchte ich ein Beispiel machen: Wenn zum Beispiel ein Liechtensteiner in Italien wohnt und in der Schweiz studiert, dann sollten die Lebenskosten in der Schweiz berücksichtigt werden, also die anrechenbaren Kosten aufgrund der Studienbedingungen in der Schweiz. Und deshalb verwirrt mich eben auch die Formulierung «in ihrem Wohnsitzstaat unter Berücksichtigung der dort massgeblichen Lebenshaltungskosten». Es kann doch nicht sein, dass, wenn jemand in der Schweiz studiert, dass dann die Lebenshaltungskosten in Italien berücksichtigt werden, um die Höhe des Stipendiums auszurechnen. Ich meine also, es müsste einfach, weil ja die Kosten aufgrund des Studienortes berechnet werden, ein gleichwertiger Betrag sein, der am Schluss resultiert. Abg. Ivo Klein:
Ich möchte auf das Votum des Abg. Paul Vogt antworten: In diesem Fall ist das richtig. Es gibt aber auch wahrscheinlich die Mehrzahl der Fälle, in denen man im Land studiert, wo man wohnt. Und dann sind eben die dortigen Lebenshaltungskosten massgebend. Es kann doch nicht sein, dass jemand zum Beispiel in Italien oder in einem Land wohnt, das noch viel tiefere Lebenshaltungskosten hat und dann die höheren Beträge bekommt. Ich glaube, das muss man noch einmal auf die 2. Lesung anschauen. Im Übrigen glaube ich auch, dass das Votum des Abg. Rudolf Lampert aus meiner Sicht ein sehr treffendes Votum war. Es geht nicht darum, dass man die Auslandliechtensteiner, die vorübergehend im Ausland wohnen, ausschliesst. Ich glaube, da sind wir uns einig. Die sollten auch berücksichtigt werden, auch aus sozialpolitischen Gründen, weil die kommen hoffentlich wieder einmal zurück und bringen dann ihr Wissen wieder mit und ihre Kinder auch. Es geht darum, dass wir nicht Stipendien an Leute bezahlen, die keinen Bezug zu Liechtenstein haben, die aufgrund der neuen oder neueren Einbürgerungspraxis vielleicht das liechtensteinische Landesbürgerrecht aufgrund von Vorfahren bekommen haben, aber weder einen Bezug zu diesem Land haben noch jemals hier Steuern bezahlt haben. Und es geht nach meinem Dafürhalten auch nicht, dass diese Leute dann beim Land Liechtenstein anklopfen und sagen: Jetzt hätten wir gerne Geld für unsere Ausbildung. Der Vorschlag, den der Abg. Lampert gemacht hat, scheint mir ein gangbarer Weg zu sein. Man muss das sicher noch einmal anschauen. Aber in dieser Richtung scheint mir eine Anbindung doch sinnvoll zu sein. Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Ich nehme diese Voten gerne zur Kenntnis. Wir werden dies bis zur 2. Lesung prüfen. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 7 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 8 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 8 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
III. steht zur Diskussion.
Abg. Rudolf Lampert:
Ich habe mich eigentlich zu früh gemeldet. Ich wollte nicht zum In-Kraft-Treten sprechen, sondern eine Anregung an die Regierung geben. Nachdem die Regierung klugerweise dieses Gesetz vom neuen Gesetz getrennt hat, scheint es mir eigentlich keinen Grund zu geben, dieses Gesetz bereits schon relativ rasch in eine 2. Lesung zu geben, denn wir wollen mit diesem Art. 6 ja auch bestimmte Missbräuche verhindern und Rechtssicherheit gewinnen. Meines Erachtens könnte dieses Gesetz autonom in einer nächsten Landtagssitzung behandelt werden und die Anregungen, die ja eigentlich nur diesen Art. 6 betreffen, einfliessen. Das übrige Gesetz kann ich mir nicht vorstellen, dass das schon in einer nächsten Sitzung vorliegen wird. Einfach, damit man das vielleicht autonom weiter behandeln könnte. Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Danke, Herr Präsident. Diese Anregung nehme ich sehr gerne auf, weil ich auch der Überzeugung bin, dass dort, wo Missbrauchpotenzial ist, dieses so schnell wie möglich bereinigt werden sollte. Wir werden eine Stellungnahme zu diesem Art. 6 betreffend die Abänderung des Gesetzes machen und dieses so rasch wie möglich wieder in den Landtag einbringen, wenn hier Einvernehmen herrscht und dieses Vorgehen seitens der Abgeordneten akzeptiert wird, was ich durch Kopfnicken einzelner Abgeordneter als erwünscht erachte. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann haben wir das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die staatlichen Ausbildungsbeihilfen in 1. Lesung behandelt. -ooOoo-
Gesetz über die staatlichen Ausbildungsbeihilfen (Stipendiengesetz)
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann kommen wir zum Gesetz über die staatlichen Ausbildungsbeihilfen (Stipendiengesetz). Gibt es dazu Wortmeldungen? Das ist nicht der Fall. Dann können wir mit der 1. Lesung beginnen. Art. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 4 steht zur Diskussion.
Abg. Rudolf Lampert:
Ich gehe davon aus, dass wir die Voten zum Art. 6 des vorangegangenen Gesetzes nicht wiederholen müssen, sondern dass diese alle in Art. 4 hier einfliessen werden und unter Berücksichtigung dieser Voten dann auch weitergearbeitet wird. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen. Art. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 5 steht zur Diskussion.
Abg. Ivo Klein:
Danke. Für mich ist nicht nachvollziehbar, wieso bei künstlerischen und musikalischen Berufsausbildungen vom definierten Grundsatz abgewichen werden kann, bei anderen, zum Beispiel bei sportlichen Ausbildungen, aber nicht. Abg. Paul Vogt:
Ich spreche mich für die ersatzlose Streichung von Abs. 3 aus und dann natürlich auch des Einschubs in Abs. 2 «vorbehaltlich Abs. 3». Mir scheint das eine kleinliche Lösung. Entweder anerkennt man eine Ausbildung im Ausland und dann soll man sie auch stipendieren, oder man anerkennt die Ausbildung nicht und dann stellt sich das Problem anders. Aber wenn man eine Ausbildung anerkennt, dann soll diese grundsätzlich auch stipendierbar sein. Abg. Hugo Quaderer:
Ich habe eine Frage zu Abs. 3: Dort ist die Sprache von «künstlerischen und musikalischen Berufsausbildungen». Warum spricht man hier von Berufsausbildungen und nicht von Ausbildungen generell?Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Betreffend Ihrer Frage und der Frage des Abg. Ivo Klein ist auszuführen, dass beispielsweise der Vorkurs an der Kunstschule oder auch Ausbildungen an der Musikschule aufgrund von Zulassungsbeschränkungen, weil nicht mehrere Personen genommen werden können, so dass jemand die Ausbildung dort nicht absolvieren kann, aber beispielsweise dann trotzdem an einer Kunstschule oder Musikschule in St. Gallen oder Zürich einen Ausbildungsplatz erhält. Und damit diese Personen nicht durch den Raster fallen, wurde diese Regelung aufgenommen. Es steht nur eine beschränkte Anzahl Studienplätze für die Vorkurse an der Kunstschule zur Verfügung. Abg. Ivo Klein:
Das ist für mich jetzt wieder nicht nachvollziehbar. Dann erfüllt er grundsätzlich die Aufnahmebedingungen und fällt quasi dem Numerus clausus zum Opfer. Die Aufnahmebedingungen erfüllt diese Person aber doch. Abg. Hugo Quaderer:
Nun nochmals meine Frage: Macht man das bewusst, dass man von Berufsausbildungen und nicht von Ausbildungen generell spricht? In den anderen Absätzen verwendet man immer den Begriff «Ausbildung». Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Ich habe auch eine Frage zu diesen künstlerischen und musikalischen Ausnahmen. Ich möchte diesbezüglich aber wissen: Wer entscheidet, wie man von diesem Grundsatz abweicht? In Art. 34 über die Aufgaben der Stipendienkommission, die so etwas vielleicht entscheiden könnte, ist der Art. 5 nicht aufgeführt. Ich möchte wissen: Wer trifft die Entscheidung, ob diese Ausnahme stattfindet oder nicht? Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Betreffend die Terminologie «Berufsausbildungen» wage ich mich jetzt nicht auf Glatteis. Das werde ich aber klären. Aber vielleicht nochmals zum Vorkurs: Es kann passieren, dass der an der Liechtensteinischen Kunstschule auch nicht bestanden wird, allerdings vielleicht an einer anderen Kunstschule. Aber ich werde gerne diese Frage nochmals eingehend prüfen, damit wir hier nicht Ungleichheiten schaffen. Abg. Ivo Klein:
Aber wenn das die Absicht ist, dann muss ich sagen, dann hat der Abg. Paul Vogt mit seinem Votum natürlich Recht. Dann kann man natürlich nicht nur bei zwei Sparten eine Ausnahme machen und bei allen anderen nicht. Ich glaube, da müssen wir uns schon im Sinne der Gleichheit aller Berufsausbildungen auf einen Grundsatz einigen: Braucht es das oder braucht es das nicht? Aber man kann nicht sagen: Für zwei Berufsgattungen machen wir eine Ausnahme und für alle anderen gilt das natürlich. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Die Regierung hat das zur Kenntnis genommen. Abg. Helmut Konrad:
Ich möchte mich nur zur Anregung des Abg. Vogt äussern, diesen Abs. 3 zu streichen: Ich spreche mich dagegen aus. Ich möchte mich nicht äussern, warum diese künstlerischen und musikalischen Berufsausbildungen ausgenommen werden, aber im restlichen Bereich sehe ich durchaus einen Sinn in dieser Bestimmung, dass solche Ausbildungen, für die man in Liechtenstein sich nicht qualifiziert, im Ausland zwar möglich sind zu besuchen, aber nicht stipendiert werden. Wir haben im Zusammenhang mit den Diskussionen um die Weiterentwicklung der Sekundarstufe I unter anderem der dreigliedrigen Schulstruktur auch vorgeworfen, dass der Drang ins Gymnasium zum Beispiel zu gross sei, dass zu viele diesen Weg über die allgemeine Matura suchen, dass dadurch der Berufsbildungsbereich ein Stück weit ausblute. Und wenn wir das noch fördern, dass Schülerinnen und Schüler, die bei uns die Aufnahmebestimmungen in ein Gymnasium nicht erfüllen, ins Ausland gehen können und dort noch stipendiert werden, dann fördern wir das eigentlich noch zusätzlich. Und ich denke, da widersprechen wir unserem System, zu dem wir stehen und das auch Unterstützung bekommen hat in dieser Diskussion im vorletzten Landtag. Ich erinnere mich, glaube ich, an die Abgeordneten Hugo Quaderer und Roland Büchel - es haben sich einige in dieser Richtung geäussert. Und das ist letztlich der Sinn, der hinter dieser Bestimmung in Abs. 3 steht. Ich möchte das ausdrücklich betonen, dass aus meiner Sicht diese Einschränkung nicht kleinlich ist, sondern unseren bildungspolitischen Vorstellungen, die wir im Sekundarstufe-I-II-Bereich haben, entspricht. Abg. Paul Vogt:
Ich möchte dazu gerne nochmals einige Ausführungen machen: Einerseits ist es für mich eine soziale Frage. Es geht hier offensichtlich darum, dass man verhindern will, dass liechtensteinische Jugendliche im Ausland ein Gymnasium besuchen, wenn sie es am Liechtensteinischen Gymnasium nicht geschafft haben. Ich denke, das hat auch eine soziale Komponente. Diese Schüler und Schülerinnen werden das Gymnasium besuchen, egal ob wir sie stipendieren oder nicht. Es wird einfach eine Einschränkung für die Eltern bedeuten, wenn sie aus minderbemittelten Familien kommen. Auf der anderen Seite sehe ich auch die Frage der Praktikabilität. Wenn nun ein solcher Schüler den Eintritt in ein Gymnasium geschafft hat - ich sage jetzt mal in die Mehrerau - dort zwei oder drei Schuljahre verbracht hat, dann wäre es wahrscheinlich möglich, dass er wieder ans Liechtensteinische Gymnasium wechseln würde. Wie wollen Sie dann feststellen, ob er die Voraussetzungen für den Besuch am Liechtensteinischen Gymnasium erfüllt oder nicht, wenn das nicht mehr in der 1. Klasse ist? Oder gilt dann die Regel: Wenn jemand den Eintritt in die 1. Klasse nicht geschafft hat, dann gilt automatisch, dass er auch die Voraussetzungen für die oberen Klassen nicht schaffen würde? Ich denke, das wäre ungerecht und das ist nicht praktikabel. Man müsste irgendwo ein Kriterium einfügen, dass man das regelmässig wieder überprüfen könnte. Abgesehen davon sind diese Stipendienbeiträge an diese Gymnasiasten relativ klein und sind nicht wirklich eine grosse Belastung für den Staat. Abg. Dorothee Laternser:
Danke, Herr Präsident. Ich teile die Bedenken des Abg. Vogt im Hinblick auf Gymnasiasten, also Schüler, die ja da von dem Abs. 3 betroffen sein sollten und wie ja auch im Bericht und Antrag auf Seite 16 ausgeführt ist. Also, wie gesagt: Ich teile diese Bedenken. Darüber hinaus kann sich dieser Absatz ja wirklich nur auf Schüler beziehen und von daher ist er für mich sehr missverständlich formuliert. Denn bei Studenten - wir haben hier im Land die Fachhochschule, vielleicht gibt es in Zukunft noch andere Hochschulen - bei Studenten kann je nach Land und Bildungsweg der Zugang zu einer Hochschule bzw. Fachhochschule sehr unterschiedlich sein. Und dann können wir doch nicht für die Gewährung eines Stipendiums oder eines Darlehens bei einem Hochschulstudenten die liechtensteinischen Promotionsbedingungen oder Aufnahmebedingungen anwenden, wenn in einem anderen Land ganz was anderes vorausgesetzt ist oder ein anderer Bildungsweg möglich ist, um zu dieser Hochschule zu kommen. Diese Formulierung erscheint mir also zumindest fraglich, so wie sie jetzt im Abs. 3 steht. Abg. Helmut Konrad:
Im Bezug auf das Beispiel, das Sie gebraucht haben, Herr Abg. Vogt, wenn jemand zum Beispiel nach der Primarschule nach Österreich ins Gymnasium Mehrerau geht, hier die Zulassung aber nicht bestanden hätte, dann wurde das früher als Umgehung gebraucht. Dann hat man gesagt: Nach einem Jahr Heimweh usw., der Schüler möchte zurück ins Land kommen. Es gab den Grundsatz, dass Kinder, die im Ausland eine Schule besucht haben, bei uns Zugang in dieselbe Schulstufe haben und das hat man dann verwendet, um hier dann nach einem Jahr ins Gymnasium einzutreten. Dort hat man nun diese «Lücke» geschlossen, diese Rückkehr nach einem Jahr nicht mehr ermöglicht und auf zwei Jahre fixiert, weil man dann gesagt hat: Nach einem gewissen Zeitraum muss man auch vielleicht auf einen Entscheid, der einmal getroffen wurde, zurückkommen, das soll nicht für immer und ewig gelten. Also nach zwei Jahren konnte man zurückkommen, wenn man dort die Schulstufen erfolgreich abgeschlossen hat, aber nicht nach einem Jahr oder schon nach noch kürzerer Zeit. Teilweise waren dann solche Begehren schon nach einem halben Jahr da, also letztlich als Umgehung der Zuteilungen, die hier im Land vorgenommen wurden und die letztlich gesetzlich geregelt sind für unsere jungen Leute, die in Liechtenstein wohnen. Von mir aus gesehen geht es auch nicht darum, wegen zehn, fünfzehn, fünf oder sechs, dass das eine riesige zusätzliche Belastungen für das Land ist, sondern für mich ist das eine Grundsatzfrage, dass wir uns für dieses System entschieden haben. Und es sprechen auch Gründe dafür, die ich vorhin genannt habe, dass wir uns auch zu einer politischen Quote im Bezug auf die Zulassung von jungen Leuten in den gymnasialen Bereich, für eine Richtzahl von 22% ausgesprochen haben. Meines Wissens sind es heute 24%, die die allgemeine Matura bei uns machen und dazu kommen 7%, die die Matura jetzt schon im Ausland machen. Wenn wir diese Fragen diskutieren wollen, dann denke ich nicht im Zusammenhang mit dem Stipendiengesetz, aber diese Regelung entspricht einfach den Grundsätzen, die wir bildungspolitisch in den von mir jetzt vorhin erwähnten Bereichen formuliert haben.Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Ich komme noch auf den Abs. 1 zu sprechen: Es ist ein ganz schlanker Satz, der aber viel bedeutet. Für mich ist dieser Satz nicht ohne weiteres interpretierbar. Das müsste man sich überlegen. Der Abs. 1 ist ein Grundsatz, der dann nachher bei Art. 6, nämlich den unterschiedlichen Ausbildungsarten durchgängig anzuwenden ist. Und darunter, also unter die Ausbildungsbeihilfe, fallen zum Beispiel alle Formen der Weiterbildung. Man müsste also dann bei allen diesen Kategorien der klassischen Erst- und Zweitausbildung auch alle weiteren Ausbildungen bis hin zu den unter lit. c erwähnten Fremdsprachenkursen interpretieren, ob die Eignung vorhanden ist. Ich möchte also vor der Praxis hier ein Fragezeichen machen. Und wer interpretiert bzw. wer entscheidet und sagt dann: Ja, Sie haben doch keine Fähigkeiten, jetzt ein halbes Jahr Französisch zu lernen. Mir scheint, hier müsste man noch mehr Überlegungen anstellen, ob sich dieser Abs. 1 ohne weiteres auf allen Kategorien der so genannten Ausbildungsarten dann diskriminierungsfrei praktizieren lässt.Abg. Ivo Klein:
Ich möchte noch auf das Votum des Abg. Konrad zurückkommen: Er hat gesagt: Wir müssen zu unserem Bildungssystem stehen. Ich bin der Meinung, dass es halt in der Praxis so ist, dass die Eltern, die es sich leisten können und das auch wollen, diese Umgehung über ein ausländisches Gymnasium auch wählen, ob sie jetzt eine Unterstützung bekommen oder nicht. Diejenigen, die sich das finanziell nicht leisten können, müssen sich dann wohl oder übel diesem System beugen. Ich finde das ungerecht und je länger wir darüber diskutieren, umso mehr kann ich dem Vorschlag des Abg. Vogt abgewinnen. Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Zum Votum des Abg. Ivo Klein: Dann ist es viel ehrlicher zu sagen: Wir sind für keine Zuteilungsquoten und wir überlassen es dem Zufall. Dann müssen Sie aber einfach auch sehen, dass das bildungspolitisch extreme Auswüchse geben kann. Wenn man jetzt schaut: Wir haben eine politische Quote von 22% zum Gymnasium, mit Berufsmaturität und mit der effektiven Zugangsquote sind wir heute bereits bei rund 40%. Diesbezüglich stehen wir im internationalen Standard nicht schlecht da. Ich wage einfach zu bezweifeln, dass die Liechtensteiner so viel intelligenter sind wie andere. Und wir haben jetzt immer noch einen positiven Aspekt, der damit verbunden ist: Wir haben nicht so eine grosse Anzahl arbeitsloser Akademiker und auch nicht so viele Studenten, die ein Studium abbrechen. Und wenn wir den Blick über die Grenze in die Schweiz wagen, dann sehen wir, dass dort die Quoten noch tiefer sind und sie genau diese Problematik auch nicht haben. Schauen Sie nach Deutschland: Dort drängen rund 50% in die Gymnasien. Dort haben sie genau diese Probleme: arbeitslose Akademiker. Ich weiss nicht, was die intelligentere Lösung ist. Ich mute mir auch nicht zu, hier der Weisheit letzten Schluss darbieten zu können. Aber dann müssen Sie so ehrlich sein und sagen: Es ist egal, wenn in Liechtenstein eine Maturitätsquote von 60% erzielt wird und die anderen Schularten bluten aus. Ich komme nochmals auf das Votum des Abg. Walter Vogt zurück: Das wäre dann der Abbau des dualen Bildungssystems. Und ich glaube, gerade diesem dualen System haben wir uns ja verschrieben. Aufgrund der Durchlässigkeit ist über die Berufsbildung heute auch ein Universitätsstudium möglich. Jemand, der später den Knopf auftut, kann das gleiche Ziel erreichen. Er hat vielleicht eine Verzögerung von ein, zwei Jahren, aber das macht auf die gesamte Karriere gesehen wenig aus. Ich bin ein vehementer Befürworter des dualen Bildungsweges. Wenn der Landtag das anders sieht, dann leben wir auch damit. Abg. Ivo Klein:
Also, ich glaube, nur weil man hier eine Änderung vorsieht, ist das nicht eine Infragestellung des dualen Bildungsweges. Es wird auch nicht so sein, dass da massenhaft dann auf einmal Kinder ins Ausland abwandern und dort die Matura machen, weil sie sie hier nicht machen können. Ich glaube, hier muss man schon auch die Realitäten sehen. Es ist ja heute schon so, dass vereinzelt Eltern, die es sich erlauben können, einen Weg finden und das Kind, das es dann in diesem ausländischen Gymnasium auch schafft, heute schon im Ausland maturiert. Es geht hier einfach um soziale Gerechtigkeit. Abg. Paul Vogt:
Wir sind jetzt mitten in einer allgemeinen Bildungsdiskussion. Ich möchte das einfach nicht so stehen lassen, dass 22% Gymnasium das A und O sind. Ich finde das völlig verkehrt. Ich fände 50% wäre die richtige Quote und das sollten wir anstreben. Und wenn die Freie Liste einmal die Regierungsmehrheit haben wird, dann werden wir das auch als Erstes ändern. Davon bin ich überzeugt. Zurück zur seriösen Argumentation: Ich finde, die heutige Quote mit 22% wird künstlich tief gehalten. Das kommt ganz klar in den Zahlen, die der Abg. Helmut Konrad genannt hat, zum Ausdruck. Wenn 7% - und das ist dann fast ein Drittel - die das Gymnasium besuchen, den Ausweg wählen, dass sie ins Ausland gehen, dann meine ich, dann ist das ein bildungspolitisches Signal: Hier muss etwas geändert werden. Und ich möchte das auch an die Regierung in diesem Sinne weitergeben. Es ist ein Bedürfnis der Liechtensteinerinnen und Liechtensteiner, dass diese Quote geändert wird. Und wenn man dann noch sagt, man stelle den dualen Bildungsweg in Frage, so finde ich das überhaupt nicht. Diese vielfältigen Möglichkeiten für einen Maturazugang sollen bestehen bleiben. Wir müssen aber einfach erkennen, dass Bildung ein sehr wichtiges Gut ist. Das sollte man nicht nur allgemein loben, sondern da sollte man auch etwas dafür tun, dass unsere Leute über eine sehr gute Allgemeinbildung verfügen. Abg. Helmut Konrad:
Ich möchte das unterstützen, was Sie gesagt haben, Herr Abg. Vogt, und die 22% beziehen sich ja auch nicht auf die Quote, die bei uns Matura macht, sondern das ist diese Richtzahl zum Abschluss der Primarschule bei der Aufteilung in die drei Schultypen der Sekundarschule. Diese Quote wird ja in der Regel nicht eingehalten, sondern sie liegt eher im Bereich von 24 bis 25%. Ich glaube, in diesem Jahr ist es sogar so, dass diese Quote auch erreicht werden kann. Tendenziell wird sie aber eher überschritten. Und deshalb stimmt auch die Aussage nicht, die, glaube ich, vom Abg. Klein gefallen ist, dass man dem liechtensteinischen System ausgeliefert sei. Das stimmt überhaupt nicht. Deshalb stimmt - aus meiner Sicht - auch das Argument der sozialen Ungerechtigkeit nicht, und zwar, weil es ja Korrekturmöglichkeiten gibt. Wir haben eine permanente Durchlässigkeit. Wir müssen auch einmal vom Denken wegkommen, dass nur der Weg über die gymnasiale Matura der allein selig machende Weg ist, sondern wir haben eben auch den Berufsbildungsweg. Und das habe ich das letzte Mal und vorhin auch noch einmal erwähnt, dass dieser Weg auch ganz massiv als Argument in der Diskussion um die Weiterentwicklung der Sekundarstufe I ins Feld geführt wurde. Die Stärkung des berufsbildenden Wegs über die Lehre und dann die Berufsmatura, die zunehmend an Bedeutung gewinnt. Und wir haben dort noch einmal viele junge Menschen, die die Berufsmatura machen und dort dann auch Zugang zu Hochschulstudien - und in Österreich sogar zu Universitätsstudien - haben, die also die ganze Palette von Ausbildungsmöglichkeiten - auch akademischen Ausbildungsmöglichkeiten - haben. Da ist man also in keiner Weise Gefangener des Systems. Ich spreche mich ja auch nicht dagegen aus, dass niemand anderswo in die Schule gehen kann. Aber, ich meine, dass das nicht zusätzlich noch vom Land gefördert werden muss. Es ist ja sowieso so, dass solche Schülerinnen und Schüler, die dann an das BORG - Bundesoberstufenrealgymnasium - nach Feldkirch können, die dort die Aufnahmebedingungen erfüllen, die sollen auch dorthin gehen. Die haben auch die Möglichkeit und da geht es nicht einmal darum, dass man das finanziell vermögen muss, dass man imstande sein muss, das zu unterstützen. Das ist schulgeldfrei. Dort werden sogar noch, ohne jetzt Werbung dafür zu machen, dort werden sogar noch die Schulbuchkosten übernommen. Es ist also durchaus so, dass dorthin die Grenze durchlässig ist und das auch von vielen Schülerinnen und Schülern genutzt wird. Ich spreche mich also nicht gegen das alles aus, aber ich spreche mich dagegen aus, dass das noch zusätzlich durch Stipendien gefördert werden soll. Das ist das einzige Argument, das ich habe. Und noch einmal: Das hat nichts mit sozialer Gerechtigkeit oder Ungerechtigkeit zu tun. Im Übrigen reden wir hier sicher nicht von Dutzenden von jungen Menschen, sondern es sind sicher auch nur Einzelfälle. Aber, ich denke, es ist in sich nicht unserem Bildungskonzept entsprechend, dass wir das noch zusätzlich fördern. Wir lassen es zu und müssen es zulassen, aber wir fördern es nicht noch zusätzlich. Abg. Dorothee Laternser:
Danke, Herr Präsident. Ich möchte noch einmal auf meine Frage von vorhin zurückkommen, also auf die Frage, auf die die Frau Vizeregierungschefin bisher nicht eingegangen ist. Unsere Diskussion jetzt bezieht sich ja eigentlich auf Sekundarschüler im Hinblick auf den Abs. 3. Aber meine Frage war: Der Abs. 3 kann sich ja wohl nicht auf Studenten beziehen?Abg. Paul Vogt:
Ich muss dem Abg. Helmut Konrad noch einmal widersprechen: Es tut mir leid, es geht ja nicht darum, ob man diese Schüler, die ein ausländisches Gymnasium oder eine ausländische Schule besuchen, grundsätzlich fördern will oder nicht. Das ist grundsätzlich anerkannt - man fördert diese, wenn sie ein ausländisches Gymnasium besuchen. Man will nur jene Schülerinnen und Schüler nicht fördern, die es in einem liechtensteinischen Gymnasium nicht geschafft hätten. Das macht für mich einfach keinen Sinn. Hier geht es um relativ wenige Jugendliche. Sie schaffen es an diesen ausländischen Gymnasien. Und wenn sie diese Anforderungen, die an diesen ausländischen Schulen gestellt werden, erfüllen, und Liechtenstein anerkennt diese Schulen grundsätzlich, dann geht das für mich einfach nicht auf, dass man sagt: Ja, in Liechtenstein hätten sie es nicht geschafft, aber in ausländischen Schulen schaffen sie es. Wir anerkennen diese ausländischen Schulen, aber sie hätten es in Liechtenstein nicht geschafft. Das macht einfach in meinen Augen wenig Sinn.Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Danke, Herr Präsident. Ich bin der Frau Abg. Laternser noch die Antwort schuldig geblieben. Wir umreissen die Thematik auf Seite 17: Diese Regelung bezieht sich vor allem auf Fälle, bei welchen der Besuch ausländischer Gymnasien stipendiert werden soll, obwohl sie die Bedingungen für die Aufnahme ins Liechtensteinische Gymnasium nicht erfüllt haben. Es bezieht sich also vor allem auf die Sekundarstufe I und II, also Langzeitform oder auch weiterführende Form bzw. Kurzform. Ich wollte mich eigentlich nicht mehr zum Votum des Abg. Paul Vogt melden, aber ich muss es jetzt trotzdem tun: Es handelt sich nicht um wenige Schülerinnen und Schüler, die diese Ausweichmöglichkeit für sich in Anspruch nehmen. Dabei handelt es sich auch um der Oberschule zugeteilte Schülerinnen und Schüler, die dann über ein Internat ein Gymnasium besuchen. Hier unterlaufen wir also schon das Bildungssystem, das wir in Liechtenstein haben. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 6 steht zur Diskussion.
Abg. Walter Vogt:
Abs. 4 Bst. b «Ausbildungsgänge zur beruflichen Neuorientierung» sind, so nehme ich an, Umschulungen. Werden diese auch gefördert, wenn es sich um eine Drittausbildung handelt und fallen diese unter die maximale Unterstützungsdauer von acht Jahren?Abg. Rudolf Lampert:
Sie haben vorhin eine Vielzahl von liechtensteinischen Schülern im Ausland, nämlich in Internaten, angesprochen. Genau auf diese Gruppe ziele ich jetzt bzw. für diese möchte ich mich einsetzen. Viele der liechtensteinischen Schüler besuchen Gymnasien oder auch andere Schultypen im Ausland. Allein in der Mehrerau in Bregenz sind zirka 100 Schüler, die im Internat untergebracht sind. Diese Schultypen werden in der Regel im Fürstentum Liechtenstein angeboten, nicht aber in Kombination mit einem Internat. Diese Schüler belasten unser Schulsystem, also den Staat, finanziell in keiner Weise, da diese Schule im Ausland angeboten wird. Für die Eltern ist das hingegen ein massive finanzielle Belastung. Nun würde mich interessieren: Weshalb berücksichtigt die Regierung diese Gruppe von Personen hier nicht? Ich weiss, diese Gruppe war auch im alten Stipendiengesetz nicht berücksichtigt. Ich habe das bereits in einer Kleinen Anfrage im Juni 2001 hier vorgebracht, aber nun ist das wiederum nicht berücksichtigt. Meine Frage: Weshalb?Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Es scheint mir klar zu sein, dass zu einem in Liechtenstein anerkannten Abschluss einfach mindestens alle Abschlüsse gehören, die EU/EWR-weit anerkannt sind. Das sind ja in der Zwischenzeit sehr viele. Einmal ist noch offen, wie die Abschlüsse aus den zehn neuen Beitrittsstaaten anzuerkennen sind. Ist das genügend definiert, dass die Stipendienstelle jeden Tag bei den Entscheidungen, die sie bei Gesuchen zu fällen hat, genau weiss, ob dieser anzustrebende Abschluss einer Erst- und Zweitausbildung anerkannt ist im Sinne vom Abs. 1 dieses Gesetzes oder braucht es da auch eine Verordnung oder eine Aufgabenstellung gemäss Art. 34 für die Stipendienkommission? Und das Zweite, was ich auch später wahrscheinlich noch ansprechen werde, ist die Abgrenzung hier zwischen Erst- und Zweitausbildung, also ganz klassischen Berufs- oder schulischen Ausbildungen und eben dem ganzen Weiterbildungskonzept, das wir hier fördern. Ich spreche hier vor allem dann im späteren Artikel auch die nebenberuflichen Ausbildungen an. Angenommen ein Fachhochschuldiplom, das hier angeboten wird, das berufsbegleitend gemacht wird. Nach dieser Lesart muss es ja eine Weiterbildung sein, also gemäss Abs. 4 im Sinne von Bst. a., dass es dann Ausbildungsgänge sind, welche eine abgeschlossene Ausbildung voraussetzen, zum Beispiel Bank-KV, und eine Erweiterung der erworbenen Kenntnisse darstellen, indem man an der Fachhochschule Liechtenstein während zweieinhalb Jahren ein Nachdiplomstudium macht. Anhand dieses Beispiels möchte ich wissen, ob ein solches Nachdiplomstudium eine klassische Berufsausbildung im Sinne von Abs. 1 - Zweitausbildung - darstellt oder ob das ein normaler Weiterbildungsvorgang ist. Vielleicht können Sie diese Frage bis zur 2. Lesung anhand dieses Beispiels abklären. Abg. Paul Vogt:
Ich habe ähnlich wie der Abg. Rudolf Lampert Mühe mit dem Abs. 5 dieses Artikels. Ich spreche mich wiederum für die Streichung dieses Absatzes aus. Ich denke, diese Schülerinnen und Schüler, die eine ausländische Schule besuchen, die kommen den Staat unter dem Strich wesentlich billiger, als wenn der Staat selber diese Leistungen erbringt. Es geht hier offensichtlich auch darum, dass man verhindern will, dass liechtensteinische Gymnasiasten, die im Ausland ein Gymnasium besuchen, subventioniert bzw. stipendiert werden. Ich denke, dass in vielen Fällen insbesondere Internate eine wichtige Lücke füllen. Es gibt immer wieder Fälle, in denen Sekundarschüler aus erzieherischen, aus familiären oder aus anderen Gründen Internate besuchen, wo es sinnvoll ist; und hier sollte man nicht durch das Gesetz ausschliessen, dass die dann ein Stipendium erhalten können. Gerade dort, wo Krisensituationen bestehen und wo ein Internat als Ausweg gesucht wird, ist das in vielen Fällen eine gute Lösung und das sollte dann der Staat auch entsprechend unterstützen. Abg. Ivo Klein:
Danke. Frau Regierungschef-Stellvertreterin: Sie wollten ein Signal vom Landtag, wo man Änderungen wünscht. Ich möchte mich den Voten der Abgeordneten Lampert und Vogt anschliessen. Ich sehe das in dieselbe Richtung. Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Zur Frage des Abg. Walter Vogt betreffend Bst. b und Ausbildungsgänge: Hier ist es am besten, wenn Sie im Bericht und Antrag die Tabelle Seite 17 konsultieren. Dort sehen Sie, was unter einer Erstausbildung und unter einer Zweitausbildung zu verstehen ist. Weiter wird auch der Art. 4 - Weiterbildungen - umrissen. Also, wenn Sie beispielsweise eine dritte Lehre absolvieren - wenn ich Sie recht verstanden habe, geht es Ihnen um das - wenn Sie also noch nicht mehr als acht Jahre gefördert wurden, dann steht Ihnen diese Ausbildung auch zu. Und die Weiterbildung ist in dem Sinne gedacht, wie hier Beispiele aufgeführt werden, zum Beispiel auch Sprachkurse. Das läuft unter Weiterbildung und das zählt nicht mehr zu den acht Jahren. Also, diese werden auch darüber hinaus gewährt. Dann zur Frage der Abg. Ingrid Hassler betreffend Nachdiplomstudiengang an der Fachhochschule: Das wäre meine Erachtens eine Zweitausbildung, weil davor findet eine abgeschlossene Erstausbildung statt. Und dann die Frage des Abg. Rudolf Lampert, welche auch unterstützt wurde von den Abgeordneten Paul Vogt und Ivo Klein: Dieser Absatz ist in Zusammenhang mit Art. 23 zu sehen, welcher darauf hinweist, dass Sekundarschulen mit Internat stipendiert werden können. Es bedingt einfach wiederum, dass der Voraussetzung, dem entsprechenden Schultyp zugeteilt zu sein, in unserem Land Rechnung getragen wird. Und Sie sehen, im Unterschied zur bestehenden geltenden Gesetzeslage möchten wir auch Sekundarstufen der Sekundarstufe I mit Internaten durch Beiträge finanzieren, und zwar dahingehend, dass, so lange die Pflichtschulzeit noch nicht absolviert ist, ein Beitrag von CHF 3'000 ausgerichtet werden kann und nachher von CHF 5'000 (Sekundarstufe II). Bedingung ist lediglich, dass sie bei uns auch entsprechend zugeteilt wurden. Und da spiessen wir uns in der Ansicht. Abg. Ivo Klein:
Aber, ich glaube, wir reden hier gar nicht von Art. 23, weil was wir eigentlich wollen, ist, dass die Kosten voll anrechenbar sind und hier wird ein Betrag von maximal CHF 3'000 als Höchstgrenze angesehen. Und das sind dann doch zwei unterschiedliche Paar Schuhe, wenn man zum Beispiel die Kosten eines Internats berücksichtigt. Abg. Rudolf Lampert:
Ich glaube, Frau Vizeregierungschefin, Sie scheitern irgendwo an der Qualifikation bzw. an der Definition dieser Schulen. Sie wollen diese Schulen EWR-rechtlich anerkennen, gleichzeitig wollen Sie aber die Bestimmungen, um in diese Schulen eintreten zu können, hier von Liechtenstein aus bestimmen. Das heisst, nur Schüler, die hier den gleichen Schultyp besuchen könnten, werden als solche Schüler anerkannt, obwohl sie in einem anderen Land - sprich im benachbarten Vorarlberg - diesen Schultyp besuchen können. Theoretisch bestimmen Sie hier, welche Aufnahmebestimmungen die andere Schule haben muss, obwohl Sie aber den Schultyp anerkennen, den Abschluss und alle diese unterschiedlichen Ausbildungen anerkennen. Ich glaube, irgendwie beisst sich das, dass wir die Bestimmungen festlegen wollen, unter welchen die Studenten dort eintreten können. Ich weiss, Sie wollen nicht bestimmen, unter welchen Bestimmungen sie eintreten können, sondern unter welchen Bestimmungen sie hier diesen Schultyp besuchen könnten. Und das beisst sich irgendwo, denn wir können nicht gleichzeitig eine Schule bzw. einen Abschluss anerkennen, aber die Schüler, die dort diese Schule besuchen, nicht als solche Schüler anerkennen. Das beisst sich irgendwo. Stv. Abg. Peter Kranz:
Ich glaube, ein wichtiger Aspekt auch hier sind die Fallzahlen, die der Abg. Lampert genannt hat, dass das anscheinend wirklich Bedürfnisse sind, die die Einwohner in Liechtenstein haben, weil sonst würde es nicht so massive Fallzahlen geben. Und da ist es, glaube ich, schon angebracht, dass wir darüber nochmals nachstudieren und auch im Sinne einer sozialen Gerechtigkeit überlegen, ob wir diese Schulen nicht eben auch ohne die ganzen Einschränkungen fördern, die schon im Art. 5 unter Abs. 3 gemacht wurden. Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Entschuldigung, wenn ich das Thema durcheinander bringe. Wir haben hier sieben verschiedene Thematiken in diesem Artikel, aber ich komme zurück auf Ihre Aussage bezüglich Stufenbau eines dualen Systems, das an der Fachhochschule weitergeht. Um beim Beispiel zu bleiben: Die KV-Lehre ist - wie Sie sagten - die Erstausbildung. Das zwei- bis dreijährige Nachdiplom die Zweitausbildung. Dann ist fertig. Aber die Personen, die das jetzt gemacht haben, eine ganze Reihe, die haben jetzt die Einladung, ein MBA zu machen, also ein Master Degree oder so. Und die können dann nach diesem Gesetz wegen einer Drittausbildung als die Sie sie dann definieren, gar keine Unterstützung mehr bekommen. Ist da meine Überlegung jetzt ganz falsch oder müsste man hier vielleicht das Beispiel an unserem hauseigenen Hochschulbereich einmal durchspielen, dass dann auch wirklich die universitäre Ausbildung gedeckt ist? Ich weiss, es ist schwierig, das duale System mit dem Stufenbau bzw. mit diesen Modulen der Weiterbildung bei Fachhochschulen vielleicht hier hineinzubringen. Mir scheint, das Ganze ist sehr stark auf den universitären Bereich, also Matura, dann Universität und dann vielleicht noch eine zweite Ausbildung aufgebaut. Abg. Marco Ospelt:
Mich stört bei diesem Argument der Unterstützung von Kindern an ausländischen Gymnasien das Argument der sozialen Gerechtigkeit. Ich kann das verstehen von der Seite der Eltern her. Also, die Eltern sagen: Es kann doch nicht möglich sein, dass jemand, der mehr Geld hat als wir jetzt, seine Kinder ans Gymnasium schicken kann, und wir, die wir weniger Geld haben, können das nicht tun, weil unser Kind kein Stipendium bekommt. Von der Seite des Kindes her sieht das aber ganz anders aus, denn wieso unterstützen wir ein Kind, dessen Eltern hartnäckig genug sind, auf diesen Besuch des Gymnasiums zu bestehen, ein anderes Kind mit den gleichen schulischen und intellektuellen Voraussetzungen, das diese hartnäckigen Eltern aber nicht hat, unterstützen wir nicht. So gesehen müssten wir alle, die hier den Eintritt ins Gymnasium nicht schaffen, müssten wir alle ins Ausland ins Gymnasium schicken und dort stipendieren, damit es wirklich sozial gerecht wäre. Ich denke, die soziale Gerechtigkeit ist auf diese Art einfach nicht zu erreichen. Abg. Ivo Klein:
Das sehe ich aufgrund meines vorhergehenden Votums natürlich völlig anders. Ich glaube, die meisten Eltern bemühen sich, für ihr Kind die bestmögliche Ausbildung zu erreichen. Das ist einfach in der Natur der Sache so.Dann noch etwas Zweites: Ich bin mir jetzt aber nicht mehr ganz so sicher, aber ich glaube, in der Finanzkommission haben Sie doch ausgeführt, dass, wenn eine Ausbildung weitergeführt wird in dieselbe Fachrichtung, aber zur Vertiefung dient, dann ist es immer noch die Erstausbildung. Oder habe ich das falsch im Kopf ?Abg. Rudolf Lampert:
Ich möchte noch einmal auf das Internat zurückkommen: Es sind nicht immer nur schulische Gründe, die dazu führen, dass solche Kinder im Internat sind. Ein Elternteil kann zu Beispiel wegsterben und der andere Elternteil muss vielleicht arbeiten. Es können Scheidungen sein. Ich kenne einige Beispiele genau in dieser Richtung, wobei die Kinder dann in einem Internat besser aufgehoben sind. Und dass man das dann einfach übersieht, das sehe ich einfach nicht ganz. Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Zur Anfrage des Abg. Ivo Klein, wie das in der Finanzkommission ausgeführt wurde: Dort haben wir gesagt, dass die Erst- und Zweitausbildung im Anschluss an die Sekundarstufe II insgesamt längstens während einer Dauer von acht Jahren unterstützt werden kann. Acht Jahre deshalb, um nach einer Erstausbildung noch eine zweite Ausbildung zu ermöglichen. Und je nachdem, wie lange die Erstausbildung dauert, verbleibt dann mehr oder weniger Zeit für die zweite Ausbildung. Aber ich werde das jetzt gerne an einem hauseigenen Beispiel an der Fachhochschule einmal durchexerzieren, damit wir sehen, ob wir hier vielleicht zu wenig weit gegangen sind. Es könnte auch sein, dass man einfach die Anzahl der Jahre etwas anheben muss. Noch zur Bemerkung des Abg. Rudolf Lampert: Da gehe ich mit Ihnen einig. Es gibt sehr verschiedene Gründe, warum jemand in ein Internat gegeben wird oder auch gehen will. Es gibt ja auch Jugendliche, die in ein Internat gehen wollen. Es ist nicht nur immer so, dass die Eltern sie in Internate schicken wollen. Aber viele Alleinerziehende sind darauf angewiesen, dass die Kinder den ganzen Tag betreut sind. Liechtenstein kennt keine Tagesschulen mit einer Ausnahme, nämlich der Formatio. Sonst haben wir ja in diesem Sinne keine Tagesschulen. Ich möchte noch etwas betonen: Es gibt sehr viele, die in Österreich stipendiert werden, die in Internate oder in andere Gymnasien gehen, aber die Zulassung auch bei uns haben. Also, man kann nicht sagen, jeder, der nach Österreich geht, hat automatisch die Zulassung nicht. Beispielsweise Handelsakademie oder auch Musisch-Pädagogisches Gymnasium in Feldkirch, Oberstufen-Realgymnasium, das ist stipendierbar, wenn sich die Ausbildung grundlegend von unserem Gymnasium unterscheidet. Abg. Wendelin Lampert:
Danke, Herr Präsident. Die Diskussion geht jetzt doch sehr in eine Richtung, wobei ich mir nicht sicher bin, welches die richtige Richtung ist. Das muss ich gerade zugestehen. Aber, ich denke mir: Sollte die Regierung eventuell Änderungen bringen, dann wären dann doch die finanziellen Konsequenzen von solchen zusätzlichen Stipendien interessant. Ich nehme an, jetzt kann die Frau Vizeregierungschefin nicht gerade die Zahlen präsentieren. Aber auf eine 2. Lesung wäre das dann doch ein relevanter Punkt, denn das wären sicher Kosten, die entstehen würden, sofern man auf diese Vorschläge eingeht. Und wenn ich halt die Diskussion hier anhöre, ist sie doch sehr einseitig. Abg. Helmut Konrad:
Um der Einseitigkeit nicht Vorschub zu leisten, sondern die ein wenig zu relativieren, erübrigt sich, glaube ich, dass ich noch einmal sage, was ich schon zu Art. 5 gesagt habe. Ich habe hier dieselbe Auffassung. Dort, wo es darum geht, ein Internat besuchen zu können, für Jugendliche, die aus familiären Gründen besser in einem solchen Internat aufgehoben sind, dort gibt es - das hat die Frau Regierungschef-Stellvertreterin gesagt - in Verbindung mit Art. 22 ja einen Passus, der dort eine Unterstützung ermöglicht. Aber in den anderen Bereichen gehen wir von mir aus einen riskanten Weg, wenn wir einfach sagen: Wir wollen grundsätzlich, dass man alle Kinder unterstützt, deren Eltern vorwiegend die höchstmögliche Förderung wollen. Wir haben ein gut ausgebautes öffentliches Schulwesen bei uns im Land. Wir bieten dort - von mir aus gesehen - gute Möglichkeiten, teilen dort zu, fördern sie so gut als möglich, halten das System durchlässig, es hat Berufsbildungsmöglichkeiten, die Möglichkeit zur Berufsmatura - ich habe das vorhin schon dargestellt. Wenn wir jetzt sagen, wir fördern einfach alle diese Wünsche der Eltern, dann frage ich mich, ob man dann nicht zum Beispiel auch so weit kommt und sagt: Warum muss man dann nicht noch den Eintritt eines Jugendlichen in die Formatio unterstützen? Dort kostet das Schuldgeld meines Wissens zwischen CHF 15'000 und CHF 20'000. Wenn wir das auch noch wollen, dann müssten wir das fast mit denselben Argumenten, die jetzt für den Schulbesuch im Ausland angeführt wurden, tun. Aber ich denke, dann gehen wir zu weit, wir konkurrenzieren auch das öffentliche Bildungswesen, in das wir finanziell sehr viel investieren, aber auch investieren im Sinne einer Qualitätssicherung, eines Qualitätserhalts. Und ich denke, zu diesem öffentlichen Bildungswesen dürfen wir stehen. Es soll daneben private und andere Institutionen geben - dagegen verwehre ich mich nicht. Aber dass dann der-selbe Staat solche Ausbildungswege einfach mehr oder weniger ohne Einschränkungen auch noch unterstützt, dann gehen wir aus meiner Sicht sehr weit. Ich bin der Überzeugung, dass wir jungen Leuten hier in Liechtenstein im öffentlichen Bildungswesen gute Voraussetzungen und letztlich alle Möglichkeiten bieten, wenn sie den Willen aufbringen, Leistungen zu erbringen. Und dann, denke ich, stehen auch in unserem öffentlichen Bildungswesen alle Türen offen, auch wenn man nicht nach der fünften, sechsten oder siebten Klasse schon einem Gymnasium zugeteilt ist. Ich denke, das ganze System ist durchlässig und bietet alle Möglichkeiten. Abg. Ivo Klein:
Ich bin auch der Meinung, dass wir ein gutes und konkurrenzfähiges Bildungssystem haben. Wenn dem so ist, verstehe ich nicht, wieso wir Angst vor ausländischer Konkurrenz haben, wie sie hier nach meinem Dafürhalten beim Votum des Abg. Konrad durchkommt. Abg. Helmut Konrad:
Es erübrigt sich, aber ich sage es trotzdem: Das hat nichts, aber überhaupt nichts mit Angst vor Konkurrenz oder so irgendetwas zu tun. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wenn es keine weiteren Fragen mehr gibt, können wir weiterlesen. Art. 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 7 steht zur Diskussion.
Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Zum Bst. c möchte ich fragen: Wenn eine Stipendienkommission die Anerkennung für einen Ausbildungsabschluss an irgendeiner ausländischen Ausbildungsstätte ausspricht, gilt dieses Diplom dann auch insoweit als anerkannt, das dann dort errungen wird, dass es auch für gewisse Berufszulassungen in Liechtenstein angewendet werden kann? Hier sehe ich einen Konflikt, den wir schon in mehreren Fällen mit amerikanischen Ausbildungsstätten zu lösen hatten. Wir fördern also eine Ausbildungsstätte in den USA vielleicht für einen Auslandliechtensteiner gemäss den Zulassungsbedingungen. Dort wird dann gesagt: Ja, das ist eine adäquate Ausbildungsstätte und die wird gefördert. Es wird dort ein Diplom gemacht und die betreffende Person kommt mit diesem Diplom vielleicht später nach Liechtenstein zurück. Gilt dann auch eine Berufsanerkennung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 oder gilt diese Anerkennung nur zur Gewährung von Stipendien?Abg. Paul Vogt:
Ich möchte von der Regierung wissen: Wie soll die Stipendienkommission die Qualität einer Ausbildungsstätte im Ausland prüfen?Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Zur Frage der Abg. Ingrid Hassler: Es geht dabei um die Anerkennung der Stipendierbarkeit und nicht um die Anerkennung zur Zulassung zu anderen Schulen. Das wird über dieses Gesetz nicht geregelt. Dann zur Frage des Abg. Paul Vogt: Es gibt ja auch Anerkennungsbehörden, die beispielsweise akkreditieren. Jeder Studiengang hat Curricula und die werden dahingehend überprüft, ob beispielsweise der Umfang der Module adäquat einer Ausbildung ist, wie sie in der Schweiz erfolgt, oder in Österreich auch anerkannt werden kann. Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Danke. Ich befürchte, dass Ihre Auslegungen zum Bst. c dann doch dem Abs. 1 von Art. 6 widersprechen, weil unterstützt werden nur Ausbildungen, die zu einem in Liechtenstein anerkannten Abschluss führen. Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Der Bst. c soll eben eine individuelle Prüfung möglich machen, beispielsweise bei Curriculen, die sonst nicht unserem System entsprechen, also nicht 1:1 ident sind. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen. Art. 8 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 8 steht zur Diskussion.
Abg. Walter Hartmann:
Danke, Herr Präsident. Ich möchte analog meiner während der Eintretensdebatte geäusserten Bedenken die Regierung bitten, hier - erstens einmal um Missbrauch vorzubeugen, und auf der anderen Seite auch um Studenten, die vielleicht eine gewisse Labilität haben, nicht in eine Schuldensituation geraten zu lassen - zu prüfen, ob ein Mechanismus eingebaut werden kann, der die Prüfungsfortschritte bei der Kontrolle des Studienganges berücksichtigt. Ich denke, das hat hier in Art. 8 eine Berechtigung. Danke. Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Sie haben schon bei Ihrem Eintretensvotum darauf hingewiesen. Wir werden das prüfen. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 9 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 9 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 10 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 10 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 11 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 11 steht zur Diskussion.
Abg. Paul Vogt:
Ich möchte hier Erläuterungen zum Begriff «unzumutbar». In den Ausführungen im Bericht und Antrag steht, dass sich das durch die Praxis erweisen müsse, was das bedeute. Aber ich möchte doch wissen: Ist zum Beispiel, wenn jemand in Zürich studiert, ist dann der Weg zum Wohnort zumutbar oder nicht? Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Aus meiner Sicht wäre Zürich ein Studienort, wo jemand wohnen können soll und nicht täglich pendeln muss. Es ist sicher als Vergleich heranzuziehen: Wie ist die Distanz, wie ist die Erschliessung und wie ist die Verkehrssituation zu einer Ausbildungsstätte? Aus meiner Sicht wäre Zürich ein Studienort, wo man auch Aufenthalt nimmt. Abg. Paul Vogt:
Ich spreche mich dafür aus, dass bei einer erwachsenen Person davon auszugehen ist, dass sie nicht mehr bei ihren Eltern wohnen muss. Hier sollte man das also grosszügig handhaben. Man sollte keinen Studenten zwingen, aus finanziellen Gründen bei seinen Eltern zu bleiben. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen. Art. 12 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 12 steht zur Diskussion.
Abg. Paul Vogt:
Ich möchte hier verschiedene Fragen aufwerfen: Die erste Frage ist eine Lücke, die meines Erachtens hier besteht. Wenn ein Student zu Hause wohnt, aber beispielsweise in St. Gallen studiert, dann sehe ich nach dem Wortlaut dieses Artikels keine Möglichkeit, dass ihm Verpflegungskosten angerechnet werden. Er wohnt dann ja zu Hause, also ist der Weg zur Ausbildungsstätte offensichtlich zumutbar. Es wäre aber nicht zumutbar, für die Verpflegung nach Hause zu kommen. Ich meine, hier müsste eine entsprechende Ergänzung aufgenommen werden. Eine zweite Bemerkung betrifft die Höhe dieser Verpflegungskosten: Ich meine, die Regierung ist hier ziemlich knauserig. Wenn man diesen Betrag von CHF 5'000 durch 365 Tage teilt, dann kommt man auf einen Betrag von etwa CHF 13. Ich denke - ich hoffe, ich habe mich nicht verrechnet - damit kann niemand leben. Wenn man vorne nachschaut auf Seite 22, die Berechnungen der Berufsberatungsstelle, dann sieht man, dass hier das an der unteren Grenze ist. Die Berufsberatungsstelle rechnet für das Essen pro Jahr mit einem minimalen Betrag von CHF 6'000, also um CHF 1'000 mehr als hier von der Regierung eingesetzt wird. Ich denke, die Regierung müsste sich hier schon an den effektiven Kosten orientieren. Und schliesslich eine Bemerkung zum Begriff «anerkennen»: Mir ist nun nicht klar, inwiefern diese Kosten im Detail nachgewiesen werden müssen. Ich gehe davon aus, dass bei den Verpflegungskosten eine Pauschale gerechnet wird. Es wird aber in allen diesen Artikeln der Begriff «können anerkannt werden» verwendet. Ich nehme also an, dass zum Beispiel die Wohnungsmiete detailliert nachgewiesen werden muss oder kann man das auch als Pauschale einsetzen? Ich frage mich dann auch - ich greife hier dem nächsten Artikel vor, werde mich dann aber da dafür nicht mehr melden: Bei den Lehrmittelkosten wird hier auch ein Betrag von CHF 1'500 eingesetzt. Da frage ich mich dann auch: Müssten diese Lehrmittelkosten im Einzelnen nachgewiesen werden oder kann man hier einfach eine Pauschale einsetzen? Auch bei den anderen Kosten - das möchte ich dann auch noch dazufügen - die hier anerkannt werden, da sind wirklich die minimalen Kosten enthalten und immer unter dem Wert, den die Berufsberatungsstelle schätzt. Abg. Helmut Konrad:
Vielleicht nur eine Bemerkung zu einer Zahl, die Sie gemacht haben, Herr Abg. Paul Vogt, und zwar was die Spesen anbetrifft: Sie haben es auf 365 Tage berechnet. In Art. 19 geht man von 40 Wochen zu 5 Tagen aus. Und dann gibt das 200 und nicht 365 Tage. Und wenn man diese Summe durch 200 dividiert, dann ist man, glaube ich, bei CHF 25. Also, dann ist das nicht mehr so tief, wie Sie das vorhin dargestellt haben. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen. Art. 13 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 13 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 14 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 14 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 15 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 15 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 16 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 16 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 17 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 17 steht zur Diskussion.
Abg. Paul Vogt:
Ich habe mich eigentlich schon beim letzten Artikel gemeldet. Ich möchte nochmals dafür plädieren, dass diese ausbildungsanrechenbaren Kosten sich an der Realität orientieren und nicht an der untersten Grenze dessen, was die Berufsberatungsstelle als effektive Kosten angibt. Ich denke, es sollte hier mindestens von einem Mittelwert ausgegangen werden.Dann hätte ich hier auch gerne Ausführungen, was das heisst, die Kosten müssen «glaubhaft gemacht werden». Muss man hier nun Quittungen bringen, muss man Mietverträge bringen oder kann man hier einfach pauschale Angaben machen?Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
«Glaubhaft machen» heisst schon, dass man mit Belegen dokumentiert, dass diese Kosten auch wirklich anfallen. Betreffend Ihr Votum, ob hier die Kosten nicht angehoben werden könnten oder wie sie in der Tabelle von der Berufsberatungsstelle ausgewiesen werden: Darüber kann man sich Gedanken machen. Allerdings muss schon bewusst sein, dass das Stipendium ja nicht alle Unkosten decken soll, sondern dass auch eine gewisse Eigenverantwortung noch da ist. Also, wenn Sie sagen, einfach an den realistischen Kosten, und beispielsweise wird für eine Einzimmerwohnung dann ein Betrag von CHF 1'000 vorgelegt, dann ist das eher unrealistisch. Es ist zwar möglich, aber das ist dann schon eine sehr feudale Lösung. Ich glaube nicht, dass der Staat einfach unbeschränkt fördern kann und soll. Abg. Paul Vogt:
Ich habe auch nicht die Unterkunftskosten im Visier. Es ist mir klar, dass hier keine Luxuswohnungen gefördert werden sollen. Da scheint mir ein Betrag von CHF 7'000 durchaus eine realistische Begrenzung. Aber bei anderen Beträgen sehe ich das nicht als realistisch an. Ich habe die Verpflegungskosten mit CHF 5'000 erwähnt. Das entspricht bei weitem nicht den effektiven Kosten. Die Lehrmittelkosten mit CHF 1'500 sind ebenfalls sehr tief. Da ist dann noch die lustige Einschränkung enthalten, dass nur das, was zwingend nötig ist, anerkannt werden kann. Ich möchte das jetzt nicht mehr weiter ausführen, aber ich denke, vorne hat die Berufsberatungsstelle Angaben gemacht, was realistisch ist. Und man sollte sich an dem orientieren. Abg. Rudolf Lampert:
Ich möchte eigentlich dem auch widersprechen, dass hier alles mit Belegen nachgewiesen werden muss. Hier steht «sind bei der Antragstellung glaubhaft zu machen». Ich würde das analog der Steuererklärung beispielsweise handhaben, wo bestimmte Kosten, die eben als Fixum anfallen und von denen man ausgeht, als Pauschale nicht einzeln nachgewiesen werden müssen. Es geht ja auch um einen administrativen Aufwand, den man hier reduzieren möchte. Beispielsweise werden die Basiskosten ja ohne Belege anerkannt und so würde ich das auch bei den übrigen Kosten, die ja nicht reichlich bemessen sind, gelten lassen. Dies einfach auch, um die Administration möglichst gering zu halten. Abg. Ivo Klein:
Ich glaube, hier muss man sich auch an der Realität orientieren. In der Regel hat man einen Mietvertrag. Dass der Mietvertrag vorgelegt wird, scheint mir klar zu sein und hier kann man in diesem Sinne einen Beleg vorlegen. Wenn man von Verpflegungskosten redet, dann wird man sicherlich nicht jedesmal, wenn man einkauft, einen Kassazettel verlangen, aufbewahren und sammeln. Ich glaube, hier muss man sich auch am üblichen Gebaren orientieren. Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Ich dachte eigentlich, dass die Verpflegungskosten schon durch das Votum des Abg. Helmut Konrad klar geworden sind. Es handelt sich, wie es auch auf Seite 48 belegt wird, bei einem Ausbildungsjahr um 40 Wochen zu fünf Tagen. Und wenn man dann CHF 5'000 umrechnet sind das immerhin noch Tageskosten von CHF 25. Und so wenig finde ich das eigentlich nicht. Man geht ja auch davon aus, dass die Studenten das Mittagessen in der Mensa einnehmen können und dort ist die Verpflegung vom Preis her doch schon günstiger. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 18 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 18 steht zur Diskussion.
Abg. Helmut Konrad:
Ich weiss nicht, ob ich hier richtig bin. Wenn nicht, dann soll das für den Artikel gelten, wo ich es sagen möchte. Ich habe am Anfang die EU-Bildungsprogramme erwähnt. Wenn dort Fördermittel gegeben werden, dass das nicht unter Drittunterstützungen im Sinne dieses Art. 18 fällt, weil dadurch der Anreiz zum Beispiel über ein Erasmus-Programm ein Auslandsemester zu verbringen, dort zwar finanziert wird, aber wenn es dann im Stipendienbereich in Abzug gebracht wird, fällt der Anreiz natürlich weg. Ich habe leider meine Unterlagen nicht dabei, auf welchen Artikel ich dieses Anliegen beziehen wollte, aber ich glaube, es ist Art. 18. Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Aus meiner Sicht betrifft das genau diesen Artikel. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen. Art. 19 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 19 steht zur Diskussion.
Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Ich habe Bedenken, dass die Formulierung von Art. 19 zu kurz greift. Und zwar wird in Abs. 1 der Höchstbeitrag gemäss Art. 16 - das ist der anerkennbare Höchstbetrag von CHF 25'000 - auf 40 Wochen zu fünf Tagen, das heisst, auf ein Vollzeitstudium ausgelegt. Meine Frage ist nun: Wird der Höchstbetrag in Art. 16 bei 25 beibehalten, weil in Abs. 2 steht er ja nicht zur Disposition, wenn zum Beispiel ein Teilzeitstudium, also ein berufsbegleitendes Studium stattfindet und vielleicht das Studium nur - ich sage jetzt - an 20 Wochen und 2 Tage stattfindet, weil der maximal anerkennbare Kostenrahmen von CHF 25'000 wird ja beim anfallenden Schulgeld dementsprechend auch weniger sein, wenn man ein berufsbegleitendes Studium statt eines Vollzeitstudiums macht? Es darf also nicht passieren, dass in Art. 16 eine Kürzung von den CHF 25'000 stattfindet, weil man bei der Beantragung nicht 40 Wochen zu fünf Tagen Studium beantragt. Ansonsten wird das wahrscheinlich für die anderen schlecht ausgehen, weil bei einem Teilstudium sind auch die Grundkosten des Studiums tiefer, die man ja als einen Teil anrechnet. Stv. Abg. Peter Kranz:
Meine Frage zielt eigentlich in die entgegengesetzte Richtung: Bedeutet Art. 19, dass, wenn eine Ausbildung länger als 40 Wochen dauert, der Höchstbeitrag überschritten werden darf?Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
In der Regel dauert ja das Studienjahr wirklich nur 40 und nicht 52 Wochen. Das ist ziemlich überall gleich geregelt. Ich kenne also keine einzige Universität, die 52 Wochen lang an einem Stück ein Studium anbietet. Aber vielleicht gibt es so etwas und es ist mir einfach nicht bekannt.Ihre Frage, Frau Abg. Hassler, werde ich nochmals überprüfen müssen. Wir wollten ja keinen Unterschied zwischen berufsbegleitender Ausbildung und Vollzeitausbildung machen. Bevor ich etwas Falsches sage, möchte ich das nochmals überprüfen. Abg. Paul Vogt:
Ich möchte an Ihre Ausführungen anknüpfen, dass es keine Universität gibt, die 52 Wochen Unterricht anbietet. Ich kenne auch keine Universität, die 2 Semester à 20 Wochen anbietet. In der Regel dauert ein Semester wesentlich weniger lang und da stellen sich dann auch wieder Interpretationsfragen. Aber, ich denke, dass die Realität vor allem in fortgeschrittenen Semestern so ist, dass man nicht nur 40 Wochen an der Universität ist, sondern sehr häufig eben 48 Wochen - oder weiss ich wie lang. Jedenfalls, in fortgeschrittenen Semestern, vor allem auch während der Lizenziats-, Doktorats- oder Diplomarbeit kümmern einen diese Semestereinteilungen eigentlich wenig. Stv. Abg. Peter Kranz:
Es gibt durchaus Ausbildungen, die vielleicht nicht gerade 52 Wochen haben. Aber ich habe selbst ein MBA-Studium in Oxford absolviert. Und da geht das Jahr mehr als 40 Wochen. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen. Art. 20 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 20 steht zur Diskussion.
Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
In Bst. a zu Abs. 1 halt auch wieder die Frage betreffend beide Elternteile: Das heisst, ein Teil wohnt hier mit dem Kind oder dem Jugendlichen und der andere Teil wohnt im Ausland. Sind dann beide einzufangen und anzurechnen, je nachdem, wie einfach das dann geht? Man hat ja diese Argumente immer wieder bei Sozialleistungen gehabt. Wie soll man aus Elternteilen, die noch in Jugoslawien oder in der Türkei leben und nicht hier sind, den wirklichen Erwerbs- und Vermögensbestand erringen, um ihn dann auch gesetzesgemäss bei einer Bewertung anrechnen zu können? Ob diese damals und in vielen Fällen schon beklagten Umstände hier ohne weiteres lösbar sind, möchte ich jetzt nicht beurteilen, aber doch zu bedenken geben. Und beim Abs. 2 stellt sich einfach immer wieder die gleiche Frage mit dem berufsbegleitenden Studium. Hier steht: Wenn eine Person ab dem vollendeten 20. Lebensjahr während mindestens zwei Jahren vollberuflich erwerbstätig war - nehmen wir wieder einen KV-Abschluss - und unterbricht sie die Erwerbstätigkeit für höchstens zwei Jahre, bleibt die elterliche Eigenleistung unberücksichtigt. Das mag für ein Vollzeitstudium dann gelten. Aber wenn diese Person dann 50% arbeitet und drei oder vier Jahre ein berufsbegleitendes Studium macht, ist diese Person dann auch ab dem 20. Lebensjahr von den elterlichen Eigenleistungen unberücksichtigt? Ich glaube, betreffend diese Kategorie «zu fördernde Studenten» sollte man das ganze Gesetz noch einmal durchdenken.Abg. Wendelin Lampert:
Danke, Herr Präsident. Ich habe zwei Fragen zu Abs. 1 Bst. a: Die Eigenleistung der Eltern soll ab dem 25. Lebensjahr nicht mehr berücksichtigt werden. Die Regierung weist in den Erläuterungen des Berichts und Antrags auf § 140 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches hin, wie es die Frau Vizeregierungschefin in der Eintretensdebatte bereits erwähnt hat. Ich habe den Paragraphen vor mir liegen mit den drei Absätzen. Ich frage die Regierung: Anhand welcher Bestimmungen des § 140 kann die Regierung eine zeitliche Limite der Selbsterhaltungsfähigkeit erkennen, wie es im Bericht und Antrag in den Erläuterungen auch ausgeführt ist? Die zweite Frage bezieht sich auch auf den Bst. a des Abs. 1. Nach Ansicht der Regierung sind bei getrennt lebenden und geschiedenen Eltern beide Einkommens- und Vermögensverhältnisse für die Berechnung der Eigenleistung zu berücksichtigen. Zum einen werde damit eine Gleichbehandlung von Kindern verheirateter und getrennt lebender Eltern gewährleistet, auf der anderen Seite wolle man auch familienpolitisch keine falschen Signale aussenden. Diese Argumentation vertrete ich auch. Ich hätte allerdings die Frage dazu: Wie sehen hier die Berechnungsarten für die Eigenleistung zum Beispiel in der Schweiz aus?Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Zur Frage der Frau Abg. Hassler ist zu erwähnen, dass es auch noch eine Sonderbestimmung unter Art. 22 gibt, welche zu berücksichtigen ist, wenn Unterlagen fehlen. Das wäre dann der Fall, wenn man wirklich nicht darauf zurückgreifen kann, beispielsweise auf Steuerformulare aus dem Ausland. Die Regierung geht davon aus, dass verheiratete Personen nicht schlechter gestellt werden sollten als wie getrennt lebende Personen. Und die Intention des Stipendiengesetzes kann ja nicht sein, dass Alimente nicht gerichtlich geltend gemacht werden. Auf der anderen Seite muss es auch möglich sein, dass jemand, der ein Stipendium bezieht, die notwendigen Unterlagen beilegen oder einreichen kann. In Härtefällen, wie Sie sie zum Beispiel angesprochen haben, dann kommen die Art. 22 ff. zum Tragen. Dort sieht man, dass beispielsweise bei Alleinerziehenden, die vom Partner nicht unterstützt werden, ein Darlehen von höchstens CHF 18'000 ausgerichtet werden kann. Diesbezüglich heisst es in Abs.3: «Nach Ablauf einer Frist kann die Regierung nach Anhörung der Stipendienkommission höchstens 40% des Darlehens in ein Stipendium umwandeln, sofern die Antrag stellende Person ohne Verschulden nicht in der Lage war, die Unterlagen fristgerecht nachzureichen».Eine absolute Ausnahme macht man in dem Fall, wenn ein Elternteil - und das ist ja im Normalfall der Vater - unbekannt ist, das heisst, überhaupt nicht bekannt ist. Dort werden nur die Eigenleistungen der Mutter berücksichtigt. Es wurde versucht, diese Problematik zu entschärfen, indem solche schwierige Situationen nicht ganz zum Ausschluss von Stipendien führen. Ich denke, es stellt sich einfach die Frage, ob man über das Stipendiengesetz auch die Regelung gewisser anderer gesetzlicher Bestimmungen wie beispielsweise die Unterhaltspflicht, die doch einklagbar ist, regeln will, kann oder soll.Dann zur Frage des Abg. Wendelin Lampert: Das Alter von 25 Jahren wurde so festgelegt, dass man davon ausgeht, dass jemand mit zirka 19 oder mit 20 Jahren entweder an einer Fachhochschule oder an einer Universität eintreten kann. Und die Erstausbildung dauert ja in der Regel vier Jahre. Man lässt noch ein weiteres Jahr zu, ein so genanntes Verlängerungsjahr. Somit kommt man auf 25 Jahre. Dieses Alter kann man auch auf 27 oder auf 28 oder auf 30 hinaufsetzen. Im geltenden Gesetz ist es so geregelt, dass nach 30 die Hälfte zur Berechnung herangezogen wird. Die Kosten für den Staat werden geringer, je höher dieses Alter angesetzt wird. Aber es ist natürlich auch zu berücksichtigen, dass heute die Jugendlichen mit 18 volljährig sind. Man kann ja auch die Volljährigkeitsgrenze nicht immer weiter nach unten drücken und die Eltern dann doch noch länger in der Verantwortung lassen. Wie gesagt: Das lässt sich aus dem § 140 ABGB nicht als Zahl herauslesen, sondern hier trifft man eine Annahme. Ich denke auch, dass es möglich wäre, dass man beispielsweise fünf Jahre schaut, wie das funktioniert, welche Auswirkungen diese Vorlage hat. Und wenn das überbordende Kosten für den Staat hätte und der Landtag bzw. das Parlament zum Schluss kommt, dass das zu viel ist, dann müsste man nochmals die Altersgrenze diskutieren. Wenn Sie fragen, wie die Regelungen in der Schweiz sind, kann ich Bezug darauf nehmen, wie das beispielsweise bei geschiedenen oder getrennt lebenden Partnern der Fall ist. Wir haben gesehen: Grosso modo gibt es analoge Regelungen wie wir sie vorschlagen. Beispielsweise aber der Kanton Graubünden sieht bei geschiedenen oder bei getrennt lebenden Eltern den Partner vor, dem die Zuweisung der elterlichen Gewalt zugesprochen wurde und die Alimentenvereinbarung wird zu 80% dazu gerechnet. Bei Volljährigkeit der Stipendiaten, wenn es keine Alimentenvereinbarung mit dem getrennten Elternteil gibt, werden die Einkommen sowie ein Teil des Vermögens beider Elternteile zu zwei Dritteln berücksichtigt. Es gibt unterschiedliche Regelungen. Es ist aber sehr schwierig, hier genaue Aussagen zu machen. Abg. Wendelin Lampert:
Danke, Frau Vizeregierungschefin. Deshalb hatte ich natürlich die Frage gestellt nach den Kosten, denn aus den Kosten wäre dann der Link gemacht worden zu den 25 Lebensjahren. Aber ich verstehe das schon, dass hier effektiv noch keine Daten vorliegen. Wie Sie bereits erwähnt haben, muss man hier dann eventuell noch einmal über die Bücher, wenn man effektiv die Kosten sieht. Die Frage zum § 140: Da beziehe ich mich auf die Seite 24, die Fussnote 2, denn hier steht: «Sie steht auch im Widerspruch zur zivilrechtlichen Regelung über die Unterhaltspflicht (§ 140 ABGB), welche eine zeitliche Limite mit dem Erreichen der Selbsterhaltungsfähigkeit aufweist». Und diese zeitliche Limite finde ich natürlich nicht in diesem § 140. Die ist, wie Sie erwähnt haben, jetzt einfach einmal definiert. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen. Art. 21 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 21 steht zur Diskussion.
Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Ich habe drei Fragen zum Bst. f in Abs. 2 - gemeinsamer Haushalt: Wie werden eigentlich in der Praxis Konkubinatshaushalte angerechnet? Also, wenn auch dann Kinder im gemeinsamen Haushalt leben, wird da strikt nach der rechtlichen Alleinstehendenregelung von beiden Personen gerechnet oder werden Konkubinatshaushalte anders definiert, wenn man hier von gemeinsamen Haushalt spricht?Die zweite Frage bezieht sich auf einen Zwanzigstel des reinen Vermögens: Dort hat man wahrscheinlich dann die Problematik, die in Liechtenstein spezifisch ist. Dort, wo grösserer Grundstücks- oder auch Liegenschaftsbesitz ist, der einigermassen noch mit Hypotheken versehen ist und die daraus resultierenden Erträge keinen steuerpflichtigen Erwerb darstellen, wird das überhaupt nicht berücksichtigt - das lässt man durch - hingegen nimmt man auf der anderen Seite den steuerbaren Reinertrag juristischer Personen dazu. Ich weiss, was dahinter ist. Es ist ein Anliegen. In der Praxis möchte ich aber zu bedenken geben: Wenn jetzt jemand zu 20% an einer juristischen Person beteiligt ist, dann wird 20% des in diesem Jahr steuerbaren Reinertrages dieser Firma angerechnet, ohne dass diese Firma an diese Familie oder an diese Person dann diesen Reinertrag ja ausschüttet. Er hat das Geld gar nicht zur Verfügung, er kann es nicht verwenden. Es stellt vielleicht für ein Jahr eine Wertvermehrung bzw. Vermögensvermehrung für ihn dar - okay. Aber wenn das andere Jahr die Firma einen Verlust macht, fliesst das ja wieder weg. Also, das eine zu tun und das andere zu lassen - ist nach liechtensteinischem Verständnis für mich jetzt nicht ganz korrekt. Wenn, dann müsste man beide Situationen einigermassen erfassen. Abg. Ivo Klein:
Zuerst eine Bemerkung zum Votum der Abg. Ingrid Hassler: Hier stellt man grundsätzlich auf die Steuererklärung ab. Und das angesprochene Problem ist eine Problematik der liechtensteinischen Steuergesetzgebung. Dann habe ich auch eine Frage zum Abs. 2 Ziff. f: Und zwar steht da, dass man auch CHF 7'000 für jedes im gemeinsamen Haushalt lebende und nicht erwerbstätige Kind bis zur Erreichung des 25. Lebensjahres in Abzug bringen kann. Das müssten dann ja Kinder sein, die nicht erwerbstätig sind und auch nicht in Ausbildung, weil sonst würde ja Bst. g zur Anwendung kommen. Dann sind es nach meinem Dafürhalten in erster Linie arbeitslose Kinder. Und hier stellt sich dann für mich die Frage: Bekommen diese Kinder Arbeitslosenentschädigung? Und wenn dem so ist, dann dürfte dieser Abzug nach meinem Dafürhalten nicht in Abzug gebracht werden. Abg. Paul Vogt:
Ich denke, die Problematik, dass man auf die Steuererklärung abstellt, stellt sich bei vielen Gesetzen. Wir werden auch bei diesem Gesetz dafür keine Lösung finden. Das ist traurig, weil es immer wieder zu Ungerechtigkeiten führt. Ich möchte aber in meinem Votum für etwas anderes plädieren, und zwar, dass nicht nur Verheiratete einen Abzug von CHF 10'000 erhalten, sondern Werkstudenten generell. Ich denke, gerade bei Verheirateten ist es so, dass sie finanziell besser gestellt sind, wenn die Ehefrau arbeitet. Viele Werkstudenten gehen aber gerade deshalb arbeiten, weil sie auf diesen Verdienst angewiesen sind und dann sollte man sie nicht schlechter stellen. Also hier sollte sich der Gesetzgeber grosszügig zeigen und grundsätzlich allen Studenten, die arbeiten wollen oder müssen, diesen Abzug zugestehen. Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Es wurde bereits erwähnt: Wir stellen auf die Steuererklärung ab und das bedeutet, dass man beispielsweise Ihre Problematik, die Sie sie umschrieben haben, mit der Veranlagung der Grundstücke über das Stipendiengesetz sicher nicht regeln kann. Dass juristische Personen miteinbezogen werden, ist in der Tat eine sehr alte Forderung, weil in der Vergangenheit immer wieder passiert ist, dass Personen, die ein Unternehmen besitzen, sehr vermögend sind, dies aber nie zum Tragen kam, weil sie sich nichts oder nur wenig auszahlen liessen und dadurch ihre Kinder voll in den Genuss der Stipendien kamen. Hier hat man also versucht, doch etwas mehr Fairness bzw. Gleichbehandlung zu erreichen. Dann zu Ihrem Anliegen, Herr Abg. Vogt: Man muss sich im Klaren sein, die Eigenleistungen bis CHF 48'000 bedeuten eigentlich, dass jemand voll stipendienberechtigt ist, wenn der anrechenbare Erwerb mit der neuen Regelung unter CHF 48'000 bleibt. Es kann jedoch passieren, dass, wenn Eltern natürlich vermögend sind und der Werkstudent das 25. Altersjahr noch nicht erreicht hat, sich die Situation anders darstellt. Aber, ich glaube, wir können im Stipendiengesetz auch nicht alle Spezialfälle regeln. Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Ja, natürlich weiss ich das seit langem, dass unsere Steuergesetzgebung uns jetzt hier keine bessere Lösung offeriert. Aber die Ungleichbehandlung ist hier exemplarisch und kommt wieder zum Tragen. Ich sage nur, der steuerbare Reinertrag ist kein Cashflow, den man eben für die Finanzierung eines Ausbildungsplatzes eines Kindes wirklich anwenden kann. Das stört mich daran. Aber wenn Sie keine andere Lösung haben und diese Ungleichbehandlung hier anrechnen wollen, dann ist mein Votum vergebens. Die Vermögen im Ausland oder die Beteiligungen, die man im Ausland hat, werden dann aber in dem Fall mit eingerechnet. Das ist dann klar, wenn man auf die hiesige Steuererklärung abstellt, so weit die Steuererklärung dann auch die ausländischen Einkommen, die ausländischen Vermögenswerte zu deklarieren hat. Wir müssen doch davon ausgehen, dass ein grösserer Teil der Bewohnerschaft auch Auslandsbesitz hat. Abg. Ivo Klein:
Ich komme nochmals auf meine Frage bezüglich Abs. 2 lit. f zurück, wo meine Frage gelautet hat, um welche Fälle es sich hier bei nicht erwerbstätigen Kindern handelt, die aber auch nicht in der Ausbildung sind bzw. wie es sich da dann verhält. Meine diesbezügliche Frage lautet wie folgt: Ist es in jedem Fall gerechtfertigt, dass dann die CHF 7'000 in Abzug gebracht werden, wenn ein Kind zum Beispiel Arbeitslosengeld erhält? Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Diese Frage werde ich genauso wie die Frage der Frau Abg. Hassler betreffend Konkubinat bis zur 2. Lesung abklären. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 22 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 22 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 23 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 23 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 24 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 24 steht zur Diskussion.
Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
In Abs. 2 heisst es: «alle für die Ermittlung der Ausbildungsbeihilfe notwendigen Informationen», das heisst alle, auch die gesamten Steuerausweise. Müssen die beglaubigt sein, die man bei der Steuerverwaltung dann abholt und beilegt? Gemäss Art. 32 Abs. 2 wird ja zudem die Stipendienstelle berechtigt, bei den Gemeinden und bei der Steuerverwaltung die notwendigen Steuerdaten einzuholen. Machen es beide oder wer macht es unter dieser Formulierung?Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Es wird ein amtliches Formular geben, auf dem genau beschrieben wird, was einzureichen ist. Sie haben schon darauf hingewiesen: Die Stipendienstelle, die auch die Berechnung vornimmt, kann bei der Gemeinde die Steuerformulare einfordern. Diesen Artikel mussten wir eigens aus datenschutzrechtlichen Gründen aufnehmen, weil es sich hier um höchst persönliche Daten handelt. Die Gemeinde kann ja Auskunft geben. Abg. Ivo Klein:
Nach meinem Dafürhalten sollte das sinnvollerweise so gestaltet werden, dass der Ansuchende alle Unterlagen vollständig einreicht und mit diesem Artikel die beurteilende Stelle dann die Möglichkeit hat, Sachen zu verifizieren. Ansonsten wäre das Ganze ineffizient.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen. Art. 25 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 25 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 26 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 26 steht zur Diskussion.
Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Ich nehme an, die Darlehen sind zinslos. Es steht aber nirgends im Gesetz. Ich weiss nicht, müsste man das festhalten oder kann man sich sonst vorbehalten, jederzeit hier eine Regelung einzuführen? Aber gemeldet habe ich mich eigentlich zum Schlusssatz von Abs. 6, wo es heisst: «Bei Tod der Darlehens nehmenden Person kann die Regierung die Darlehensschuld nach Anhörung der Stipendienkommission erlassen». Hier, glaube ich, müsste man eigentlich durch den Tod einer Darlehens nehmenden Person - entweder ist die Schuld dann erlassen oder es muss ein Anspruch im Rahmen einer Erbmasse festgesetzt sein. Ich glaube nicht, dass es nachher Sinn macht, dass die Regierung im einen Fall entscheidet: Ja, das sehen wir ein, dieses Darlehen müssen wir erlassen, und im anderen Fall wird sie sich für eine andere Lösung entscheiden. Abg. Wendelin Lampert:
Danke, Herr Präsident. Auf Seite 56 wird darauf verwiesen, dass im Gesetzesvorschlag auf eine Verzinsung explizit verzichtet werden soll. Das wurde auch zum Beispiel von der Gemeinde Balzers in der Vernehmlassung aufgeführt. Es heisst dann weiter, Termine und Fristen für die Rückzahlung sind klar definiert. Aber was passiert, wenn genau diese Fristen nicht eingehalten werden? Kommt dann Abs. 7 zum Zug, wo der Verweis auf das ABGB ist - oder wie ist das dann im Detail geregelt? Abg. Ivo Klein:
Ich möchte auch zum letzten Satz von Abs. 6 an das Votum der Abg. Ingrid Hassler anknüpfen. Mir wäre auch eine klare Regelung im Todesfall lieber, weil es meines Erachtens nicht angehen kann, dass es hier dann einen Ermessensspielraum gibt. Ansonsten hätte ich gerne eine Begründung, in welchen Fällen dann hier die Notwendigkeit des Erlasses bzw. des Nichterlasses vorhanden ist. Für mich ist noch nicht klar, wo da die Unterschiede sind. Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Betreffend die Verzinsung der Darlehen ist vorgesehen, dass sie zinslos sind. Im Falle einer Nichteinbringung oder eben im Falle des Verzugs stellt der Darlehensausstand einen Exekutionstitel dar. Dabei wird auch auf das Zivilrecht verwiesen. Insbesondere denken wir hier auch an Personen, die sich nach der Ausbildung im Ausland aufhalten und es erfahrungsgemäss schwierig ist, eine Rückforderung durchzusetzen, wenn der zivilrechtliche Weg nicht offen steht. Verwaltungsrechtlich ist so etwas kaum einforderbar. Betreffend die Frage zu Abs. 6, letzter Satz: Normalerweise geht ja mit dem Tod das Erbe nicht unter. Das heisst, es ist ja eine Erbmasse vorhanden und es ist nicht einzusehen, warum der Staat auf Darlehensrückforderungen verzichten soll, wenn eine entsprechende Erbmasse vorhanden ist. Die Kann-Bestimmung ist eher dahingehend auszulegen: Wenn eine extrem schwierige Situation eintritt, beispielsweise wenn der Mann stirbt und die Zahlungsrückforderung käme und es ist niemand da, der das übernehmen könnte. Dies würde einen Ausnahmefall darstellen. Die andere Möglichkeit wäre, wenn nur Schulden vorhanden sind. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 27 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 27 steht zur Diskussion.
Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Ich möchte die Definition «Nachweis über den vollständigen Besuch der Ausbildungsveranstaltung» definiert haben. Ich kenne zum Beispiel eine Verordnung der Regierung, wo vorgeschrieben ist, dass, wenn man 80% der Lektionen besucht hat, dann wird das Diplom anerkannt. Das ist da nicht vollständig. Das ist die erste Frage. Ob das Wort «vollständig» interpretierbar ist, weiss ich allerdings nicht, wenn man es nicht so abstrakt nimmt. Und das Zweite ist: Es steht im Abs. 2, dass keine weiteren Ausbildungsbeihilfen ausgerichtet werden. Das heisst, es können keine neuen mehr beantragt werden, zum Beispiel für eine Zweitausbildung. Ich gehe davon aus, dass die laufenden Ausbildungsbeihilfen zum Beispiel gemäss Abs. 1 im Voraus jeweils für das Jahr bezahlt werden und nicht erst im Nachhinein, sonst nützt es ja den Studenten nichts. Er hat also schon das Geld für den allenfalls nicht vollständigen Besuch einer geförderten Ausbildungsveranstaltung. Meine Frage: Wie wird überhaupt ausbezahlt? Ich habe im Art. 25 gelesen, dass das gesamte Darlehen drei Wochen nach Abschluss des Darlehensvertrages - zum Beispiel für ein volles Jahr - ausgerichtet wird. Ich nehme an, dass das im Voraus ist. Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Die Ausbildungsbeihilfen werden im Voraus entrichtet, weil man erreichen will, dass Liquidität vorhanden ist und die laufenden Kosten auch beglichen werden können. Betreffend Ihre Aussage was die Unterstützung betrifft, wenn die Belege nicht vorgelegt werden: Dies bezieht sich das nicht erst auf die Zweitausbildung, sondern auf das nächste Jahr, wo wiederum eine Förderung beantragt wird. Dann betreffend die Belege: Diesbezüglich gehen wir davon aus, dass zum Beispiel Testathefte, Besuchsbestätigungen oder Belege über bestandene Prüfungen vorgelegt werden.Abg. Ivo Klein:
Den Grundsatz finde ich völlig richtig und ich finde es auch wichtig, dass man das auch so klar sagt. Ich sehe einfach in der praktischen Umsetzung ein kleines Problem. Wenn man im Voraus beantragen muss, dann muss man das vielleicht schon beantragen, bevor man die anderen Bestätigungen hat. Wie wird denn das in der Praxis gehandhabt?Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Eine Einschreibebestätigung an einer Universität müsste eigentlich vorgängig vorliegen. Normalerweise, wenn man beispielsweise im Herbst einsteigt, liegt im Juni in der Regel schon die Zusage vor. Und das genügt, um das Stipendium beantragen zu können. Im Unterschied zu heute gibt es keinen Stichtag, sondern es kann laufend Antrag gestellt werden. Das soll auch zu einer Verbesserung führen. Das ist auch der Grund, warum wir von einem Milizsystem, also von einer Stipendienkommission im Milizsystem abgehen wollen, weil an die 1'000 Anträge pro Jahr zur Behandlung eingehen. Das bedeutet, dass diese Personen auch kurzfristig abrufbar sein müssen. Und das ist mit einer Beamtenkommission wesentlich besser handhabbar. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 28 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 28 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 29 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 29 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 30 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 30 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 31 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 31 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 32 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 32 steht zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert:
Danke, Herr Präsident. Gemäss Abs. 2 ist die Stipendienstelle berechtigt, die Steuerdaten bei den Gemeinden oder bei der Steuerverwaltung einzuholen. Ich vermag den Sinn dieses Absatzes durchaus zu erkennen, aber könnte diese Formulierung nicht auch zu erheblichen Forderungen in anderen Bereichen oder Gesetzen führen? So zum Beispiel Richtung Amtshilfe. Ich weiss nicht, wie das die Regierung sieht. Abg. Ivo Klein:
Ich bin der Meinung, wenn jemand vom Staat Geld will, dann muss er auch bereit sein, seine finanziellen Verhältnisse offen zu legen. Und das geht sinnvollerweise in unserem System einfach mit der Steuererklärung. Ich sehe hier keinen anderen vernünftigen und effizienten Weg.Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Die Regelung entspricht dem heutigen Status quo und der Datenschutz verlangt, dass man eine Regelung im Gesetz aufnimmt, damit die Berechnung der Eigenleistungen und da insbesondere der elterlichen Eigenleistung bei volljährigen Studierenden möglich ist. Es kann ja sehr gut der Fall sein, dass Eltern gar nicht wollen, dass ihre volljährigen Kindern wissen, wie ihre Einkommensverhältnisse sind. Und wir sind überzeugt, dass diese Regelung auch für die Gemeinde selbst von Vorteil ist. So wird das laufend über die Stipendienstelle gemacht. Andernfalls müsste das ja über eine Beglaubigung vonstatten gehen. Aber die Regelung entspricht auch der heutigen Praxis.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 33 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 33 steht zur Diskussion.
Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Ich möchte mich gegen die Zusammensetzung der Stipendienkommission gemäss dem gesetzlichen Vorschlag in Abs. 1 wenden, dass vier Ämter durch nicht bestimmte Personen aus den Ämtern in die Kommission bestimmt werden - ich nehme an von der Regierung - und dass noch ein weiteres Mitglied - vielleicht ein externes Mitglied, vielleicht ein Jurist als rechtskundiges Mitglied - dazukommt. Ich bin aus mehreren Gründen dagegen: Einmal ist dort ein Verbund der Berufsberatungsstelle, der Berufsbildung und des Schulamtes. Das sind drei Ämter, die eigentlich vom Gleichen ausgehen. Und zum Zweiten: Die Stipendienkommission entscheidet gemäss Art. 34 auch über Beschwerden. Also, dass Amtsleiter oder Amtspersonen über die Beschwerden nachher anstatt der Regierung urteilen, das ist für mich systematisch jetzt nicht nachvollziehbar. Ich werde bei Art. 34 auch meine Meinung dazu äussern, dass ich glaube, dass verschiedene Aufgaben davon verordnungskompetent sein sollten. Sie sind zu weit reichend, als dass man das hier einer Kommission überlässt. Und zum Zweiten: Eine Kommission, die selbst die Standards festlegt, nach denen man zu entscheiden hat über die Festlegung der unterstützten Ausbildungen, die Anerkennung von Ausbildungen, und nachher noch Beschwerdeinstanz ist gemäss Bst. e über die diese Entscheide, die dann die Stipendienstelle fällt, das ist mich jetzt funktional nicht nachvollziehbar. Vielleicht können mir hier Juristen weiterhelfen. Aber deswegen möchte ich auch bitten, den Abs. 1 über die Zusammensetzung mit anderen Fachleuten, die von aussen kommen, noch zu bestücken. Und im Abs. 2, dass diese Kommission dann eine Geschäftsordnung beschliesst: Es ist ein neues Modell, dass alle eine Geschäftsordnung machen. Das heisst aber nicht, dass die Regierung diese zumindest zu genehmigen hat. Für mich ist der Aufgabenbereich der Stipendienkommission zum Teil Verordnungskompetenz zu diesem Gesetz, die die Regierung zu erlassen hat, und eine eigene Beschwerdekommission einzusetzen, wenn die Regierung diese Beschwerden nicht mehr selbst behandeln will.Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Danke, Herr Präsident. Die Intention der Regierung mit der Beamtenkommission gründet insbesondere darin, dass genau diese Ämter, die hier vertreten sind, im Bereich der Aus- und Weiterbildung sehr viel Fachkompetenz einbringen können. So ist zum Beispiel das Amt für Berufsbildung involviert in allen Belangen, welche die Ausbildung an weiterführenden Schulen betrifft, angefangen von Berufsausbildung über Fachhochschulen und Universitäten. Sie kennen die einzelnen Curriculas, sie kennen die Änderungen, die an den verschiedenen Ausbildungsstätten vorgenommen werden. Das Schulamt an und für sich hat die Kontakte zu Akkreditierungsstellen und ist diesbezüglich auch immer auf dem Laufenden, welche Ausbildungen neu beispielsweise von der Schweiz in den Katalog aufgenommen werden oder welche Ausbildungen sonst auch noch anerkannt sind. Das Amt für Soziale Dienste hat sehr viel Hintergrundwissen, insbesondere im Hinblick auf sozialverträgliche Komponenten. Und die Berufsberatungsstelle ist prädestiniert, Auskunft im Bereich des dualen Bildungswesens über die Berufsausbildung, Lehre, weiterführende Ausbildung zu geben. Das war eigentlich die Intention. Diese Beamten unterstehen schon per se dem Amtsgeheimnis, was bei einer externen Kommission im Pflichtenheft aufgenommen werden müsste. Wir sind überzeugt, dass die Stipendiengesuche viel flexibler gehandhabt werden können, als wenn es sich hier um eine externe Kommission handelt, ganz zu schweigen von den Kosten. Und das rechtskundige Mitglied wurde unsererseits in die Bestimmung aufgenommen, weil eben diese Kommission auch Beschwerdekommission ist und Verfügungen erlassen muss. Der Ermessensspielraum dieser Kommission ist eigentlich nahezu null, weil das Gesetz sehr klar ist. Immer dann, wenn ein Ermessensspielraum gegeben ist, wird die Entscheidung an die Regierung verwiesen. Die Regierung muss beispielsweise - sobald eine Billigkeitsentscheidung gefällt wird - als erste Instanz fungieren. Solche Entscheide kann nicht die Stipendienstelle oder die Stipendienkommission fällen. Wir sind überzeugt, dass das eine wesentliche Verbesserung gegenüber der heutigen Regelung darstellt und vor allem bleibt auch das Know-how besser erhalten. Dann haben Sie noch gefragt, ob die Geschäftsordnung nicht von der Regierung genehmigt werden müsste oder mittels Verordnung allenfalls festgelegt werden könnte oder sollte: Diese Frage möchte ich gerne noch prüfen.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 34 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 34 steht zur Diskussion.
Abg. Ivo Klein:
Ich habe nur eine kleine Frage: Hier steht unter Ziff. f «Auswertung der Berichte der Revisionsstelle». Meine Frage: Gibt es hier eine Jahresrechnung, die von einer Revisionsstelle geprüft wird oder sind hier die internen Revisionsberichte gemeint? Für mich geht das aus dem Gesetz nicht klar hervor.Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Ich wiederhole mich noch einmal: Gewisse Aufgaben, die hier festzulegen sind, gehören per Verordnung durch die Regierung festgelegt und nicht durch Ämter oder durch eine Kommission. Zudem habe ich im Verlauf der 1. Lesung notiert, dass zum Beispiel Art. 5 Abs. 3 und Art. 6 Abs. 1 die Definition «unzumutbar», Art. 27 und weitere Artikel einen Handlungsbedarf nach sich ziehen, den mindestens diese Stipendienkommission ebenfalls festzulegen hätte und es zu ihren Aufgaben gehört. Ich bitte, dies zu prüfen. Nach wie vor möchte ich prüfen, dass die Beschwerdeinstanz gleichzeitig Festlegungsinstanz ist für die zu unterstützenden Ausbildungen, für die Festlegung der unterstützten Sekundarstufen. Im Prinzip prüft sie ja dann die eigenen Festlegungen.Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Die Frage des Abg. Ivo Klein kann ich im Moment nicht beantworten, aber wir werden diese Frage auch nochmals prüfen, genauso wie das Votum der Abg. Hassler.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 35 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 35 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 36 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 36 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 37 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 37 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 38 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 38 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 39 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 39 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 40 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 40 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 41 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 41 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz über die staatlichen Ausbildungsbeihilfen (Stipendiengesetz) in 1. Lesung behandelt.
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