Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechtes (PGR) und des Steuergesetzes (Nr.17/2004), 1.Lesung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Meine Damen und Herren Abgeordnete. Wir setzen unsere Beratungen fort. Wir kommen nun zu Traktandum 10: Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechtes (PGR) und des Steuergesetzes. Wir lesen diese beiden Gesetzesvorlagen in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag der Regierung Nr. 17/2004 steht zur Diskussion. Abg. Jürgen Zech:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Im uns hier vorliegenden Bericht und Antrag geht es in der Hauptsache um die Umsetzung von drei EU-Richtlinien bezüglich Rechnungslegungsvorschriften, um eine Abänderung bzw. Ergänzung von entsprechenden Gesetzesbestimmungen, den Artikeln 1045 bis 1130 in unserem PGR, die nach der grossen Revision des PGR am 31. Dezember 2000 in Kraft getreten sind und erstmals für das Geschäftsjahr 2002 anzuwenden waren. Zudem schlägt die Regierung im Zusammenhang mit der anstehenden Revision der Rechnungslegungsvorschriften des PGR vor, den Massgeblichkeitsgrundsatz in unserem Steuergesetz durch Einfügung eines neuen Art. 77a - besondere Rechnungslegungsvorschriften - insoweit zu lockern, als dies die Anwendung der internationalen Rechnungslegungsstandards IASB - International Accounting Standards Board - oder spezialgesetzliche Rechnungslegungsvorschriften erfordern. Bei den drei umzusetzenden Richtlinien geht es einmal - um die Richtlinie 2001/65/EG, die so genannte «Fair Value»-Richtlinie, die den EWR-Mitgliedstaaten das Wahlrecht einräumt, die Bewertung von Finanzinstrumenten mit dem beizulegenden Zeitwert anstelle der Anschaffungs- und Herstellungskosten zu gestatten oder vorzuschreiben. Die Vorlage sieht vor, die Fair-Value-Bewertung nur im Rahmen von Konzernabschlüssen zu gestatten. Von der Verpflichtung zur Fair-Value-Bewertung wie auch von der Ausdehnung dieser Bewertungsmethode auf Einzelabschlüsse wird abgesehen;
- dann um die Richtlinie 2003/51/EG. Mit ihr sollen die zwischen den EU-Rechnungslegungsrichtlinien und den internationalen Rechnungslegungsstandards des IASB bestehenden Konflikte beseitigt werden und die EU-Rechnungslegungsrichtlinien ergänzt und modernisiert werden. Bei der überwiegenden Anzahl der Bestimmungen dieser Richtlinie handelt es sich um Kann-Bestimmungen, deren Übernahme in nationales Recht fakultativ ist. Die Vorlage sieht vor, nur die absolut notwendigen Bestimmungen der Richtlinie umzusetzen;
- und schliesslich um die Richtlinie 2003/38/EG, die es den einzelnen EWR-Mitgliedstaaten erlaubt, die Schwellenwerte für kleine und mittelgrosse Unternehmen zu erhöhen. Die Vorlage sieht vor, die Schwellenwerte in Übereinstimmung mit den Vorgaben der Richtlinie im maximal möglichen Umfang anzuheben.
Bei der Änderung des Steuergesetzes geht es - wie schon kurz angedeutet - um eine Lockerung des Massgeblichkeitsgrundsatzes in unserem Steuergesetz gemäss Art. 77 durch Einfügen eines neuen Art. 77a, um zum Beispiel die internationalen Rechnungslegungsstandards des IASB ohne steuerliche Nachteile anwenden zu können. Gemäss dieser neuen Bestimmung können für die Ermittlung des steuerbaren Reinertrages auch Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen berücksichtigt werden, die aufgrund besonderer Rechnungslegungsvorschriften wie die des IASB nicht in der Gewinn- und Verlustrechnung verbucht werden konnten. Neben dem bereits Ausgeführten wurde die Umsetzung der EU-Richtlinie noch zum Anlass genommen, eine seit der letzten Revision des PGR aufgetauchte Unklarheit in Art. 306d Abs. 2 zu beseitigen. Die Regierung hat unter den betroffenen Wirtschaftskreisen eine Vernehmlassung durchgeführt. Wie sie im Bericht und Antrag ausführt, kann aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen festgehalten werden, dass die Art und Weise der von der Regierung vorgeschlagenen Konzeption zur Umsetzung der drei EU-Richtlinien begrüsst wird. Ich schliesse mich dieser Meinung an und bin für Eintreten auf diese Vorlage.Abg. Ivo Klein:
Danke. Mit dem vorliegenden Bericht und Antrag sollen insgesamt drei EG-Richtlinien betreffend den Jahresabschluss bzw. den konsolidierten Abschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen und von Banken und anderen Finanzinstituten sowie von Versicherungsunternehmen in nationales Recht umgesetzt werden. Bevor ich zur Würdigung der Umsetzung der drei Richtlinien aus meiner Sicht komme, möchte ich eine grundsätzliche Bemerkung zum vorliegenden Bericht machen:Dieser Bericht ist qualitativ gut und beschränkt sich auf die wesentlichsten Erklärungen. Er ist von einem Rechnungslegungsspezialisten für Fachspezialisten geschrieben, die mit den internationalen und nationalen Rechnungslegungsvorschriften bestens vertraut sind. Für jemanden, der sich nicht täglich mit dieser Materie auseinander setzt, ist er allerdings nicht nachvollziehbar, da er profunde Rechnungslegungskenntnisse voraussetzt. Die Erwartungshaltung, dass sich ein Abgeordneter in jedem Fachgebiet wie ein Spezialist auskennt, darf man allerdings nicht haben. Aus diesem Grund möchte ich die Regierung bitten, bei der Verfassung zukünftiger Berichte darauf zu achten, dass sie auch empfängergerecht geschrieben werden. Im Weiteren hätte ich mir für die Bearbeitung dieses Berichts gewünscht, dass die heute geltenden Gesetzesartikel in der Beilage vorhanden gewesen wären, was die Vorbereitungsarbeit erleichtert hätte.Nun zum Inhalt dieser Gesetzesvorlage: Die so genannte Fair-Value-Richtlinie 2001/65/EG behandelt die Bewertung von Finanzinstrumenten wie Optionen, Swaps usw. Anstelle der Bilanzierung zu Anschaffungs- oder Herstellkosten soll bei Konzernabschlüssen zukünftig auch die Bewertung mit dem beizulegenden Zeitwert gestattet werden. Von der Verpflichtung zur Fair-Value-Bewertung sowie der Ausdehnung der Fair-Value-Bewertung auf den Einzelabschluss wird abgesehen. Begründet wird dieses Vorgehen damit, dass die Fair-Value-Bewertung in Liechtenstein keine Tradition hat und die Anwendung dieses Bewertungsverfahrens sehr komplex sei. Ich kann mich dieser Beurteilung grundsätzlich anschliessen. Ich möchte in diesem Zusammenhang allerdings auf die Präambel der Richtlinie 2001/65/EG Punkt 7 hinweisen, wo es heisst - ich zitiere: «Die international führenden Einrichtungen für die Festlegung von Rechnungslegungsstandards rücken von der Bewertung dieser Finanzinstrumente zu historischen Kosten ab und befürworten eine Rechnungslegung auf der Grundlage des beizulegenden Zeitwerts - Fair-Value». Inwieweit die Zukunft hier weiteren Anpassungsbedarf bringen wird, bleibt abzuwarten. Mit der Richtlinie 2003/51/EG sollen die Konflikte zwischen den EU-Rechnungslegungsvorschriften und den internationalen Rechnungslegungsstandards des IASB beseitigt werden. Auch bei dieser Umsetzung schlägt die Regierung vor, nur die absolut notwendigen Bestimmungen umzusetzen. Als Begründung schreibt die Regierung, dass eine Ausübung der Wahlrechte eine grundlegende Überarbeitung und Neuausrichtung der Rechnungslegungsvorschriften des PGR bedingen würde. Ich erachte dieses Vorgehen als praxisgerecht, da es ja dem Buchführungspflichtigen gemäss Art. 1139 PGR bereits heute möglich ist, sowohl den Einzel- als auch den Konzernabschluss nach den Rechnungslegungsstandards des IASB zu erstellen. Bei der dritten und letzten umzusetzenden Richtlinie 2003/38/EG ist die Beurteilung der gewählten Umsetzung aus meiner Sicht am einfachsten. Diese Richtlinie ermöglicht die Schwellenwerte für kleine und mittelgrosse Unternehmen in Bezug auf die Bilanzsumme und die Nettoumsatzerlöse anzuheben. Von diesem Wahlrecht wird richtigerweise Gebrauch gemacht. Gemäss dem heute gültigen Steuergesetz bildet der handelsrechtliche Jahresabschluss die Grundlage für die Bemessung der Kapital- und Ertragssteuer. Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen werden steuerrechtlich nur innerhalb bestimmter Grenzen und nur so weit anerkannt, als sie in der Handelsbilanz verbucht sind. Rein steuerlich begründete Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen sind allerdings nach den Rechnungslegungsstandards des IASB nicht zulässig. Aufgrund dieser Rechtslage wird in der Praxis bei der Erstellung des Einzelabschlusses in der Regel auf die Anwendung der internationalen Rechnungslegungsstandards verzichtet, um nicht durch die Anwendung moderner Rechnungslegungsvorschriften eine höhere Steuerbelastung zu erhalten. Die Regierung schlägt nun vor, den Massgeblichkeitsgrundsatz im Steuergesetz so weit zu lockern, dass die internationalen Rechnungslegungsstandards des IASB oder spezialgesetzliche Rechnungslegungsvorschriften ohne steuerliche Nachteile angewendet werden können. Ich befürworte diesen Schritt, ohne den ein Durchbruch der internationalen Rechnungslegungsstandards im Einzelabschluss nicht möglich ist. Ich begrüsse diese Gesetzesvorlagen und bin für Eintreten. Danke.Abg. Erich Sprenger:
Danke schön. Sehr geehrter Herr Präsident, meine Damen und Herren. Meine Vorredner haben eigentlich schon alles gesagt, was es zu dieser Vorlage zu sagen gibt, und ich verzichte hier auf das ausführliche Vortragen des vorbereiteten Votums. Ich bin aber froh, dass es die Regierung nicht zur Pflicht gemacht hat, eine Bewertung nach dem Fair-Value-Prinzip einzuführen und somit weiterhin die Möglichkeit besteht, nach PGR zu bewerten, welches die historischen Kosten als Bewertung für Vermögensgegenstände vorsieht, welche aus Anschaffungs- und Herstellungskosten bestehen. Das ermöglicht vielen Kleinbetrieben nach wie vor das Führen einer relativ einfachen Buchhaltung und macht es nicht nötig, eine handelsrechtliche sowie eine steuerrechtliche Bilanz zu erstellen. Dadurch hat es auch für diese Klein- und Mittelbetriebe relativ grosse Vorteile im Bereich der Kosten, welche sonst für das Erstellen des Jahresabschlusses doch recht erheblich ansteigen würden, da das Erstellen dieser Abschlüsse im Umfang deutlich zunehmen würde. Besten Dank.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wenn es keine weiteren Wortmeldungen mehr gibt, an die Regierung keine konkreten Fragen gestellt wurden und Eintreten nicht zur Diskussion steht, können wir mit der 1. Lesung der ersten Gesetzesvorlage, das heisst, mit der 1. Lesung der Abänderung des PGR, beginnen.Art. 196 Abs. 1 Ziff. 1 und 3 sowie Schlusssatz und Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 196 Abs. 1 Ziff. 1 und 3 sowie Schlusssatz und Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 306d Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 306d Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 350 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 350 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 400a Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 400a Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 1058 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 1058 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 1064 Abs. 1 und 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 1064 Abs. 1 und 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 1065 Abs. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 1065 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 1068 Abs. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 1068 Abs. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 1075 Abs. 1 und 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 1075 Abs. 1 und 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 1079 Abs. 1 Schlusssatz, Abs. 2 Schlusssatz und Abs. 3 (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 1079 Abs. 1 Schlusssatz, Abs. 2 Schlusssatz und Abs. 3 (neu) steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 1080 Abs. 1 Schlusssatz, Abs. 2 Schlusssatz und Abs. 3 (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 1080 Abs. 1 Schlusssatz, Abs. 2 Schlusssatz und Abs. 3 (neu) steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 1084 Abs. 1 Ziff. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 1084 Abs. 1 Ziff. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 1092 Ziff. 10 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 1092 Ziff. 10 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 1093 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 1093 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 1095 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 1095 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 1096 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 1096 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 1099 Abs. 2 Ziff. 1 und Abs. 4 (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 1099 Abs. 2 Ziff. 1 und Abs. 4 (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 1101 Abs. 1 und 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 1101 Abs. 1 und 3 steht zur Diskussion.
Abg. Ivo Klein:
Danke. In Abs. 1 Ziff. 1. lit. a und b sind die Schwellenwerte so angegeben, dass sie auch eine Kommastelle hinter den Millionenbetrag noch angeben. Grundlage wird ja der entsprechende Euro-Wert in den EU-Richtlinien sein. Meine Fragen an die Regierung: Nach welchen Grundsätzen wird hier umgerechnet? Und wäre es für ein Gesetz nicht - mindestens vom Aussehen her - schöner, wenn wir hier ge-rade Millionenbeträge hätten? Ist es wirklich notwendig, dass wir hier Beträge hinter der Kommastelle bei den Millionen angeben?Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Danke, Herr Präsident. Herr Abg. Klein, ich kann Ihnen den Umrechnungskurs nicht angeben. Ich habe den, der hier verwendet worden ist, nicht im Kopf. Aber Ihre Schlussfolgerung, dass sich das auf die Umrechnung der Euro-Beträge bezieht, ist sicher richtig. Wir werden bis zur 2. Lesung Ihre erste Frage klären und auch schauen, ob man die Beträge in Euro-Beträgen oder in ganzen Millionen in CHF-Beträgen belassen kann.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen. Art. 1102 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 1102 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 1103 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 1103 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 1115 Abs. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 1115 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Sachüberschrift vor Art. 1116a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Sachüberschrift vor Art. 1116a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 1116a (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 1116a (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 1116b (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 1116b (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 1116c (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 1116c (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 1116d (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 1116d (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 1119 Abs. 2 Ziff. 1 und Abs. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 1119 Abs. 2 Ziff. 1 und Abs. 4 steht zur Diskussion.
Abg. Ivo Klein:
Danke. Ich habe mich hier gefragt, wieso die Angaben über die Beteiligungen im Konzernabschluss nicht mehr in einer Beteiligungsliste analog dem Einzelabschluss gemacht werden können. Das heisst, hier wird eine Unterscheidung gemacht zwischen Einzel- und Konzernabschluss, wie das im Anhang anzugeben ist. Und die sachliche Begründung hier ist für mich nicht ganz klar.Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Ich kann Sie nur auf die 2. Lesung vertrösten.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 1120 Abs. 1 Ziff. 5 und 5a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 1120 Abs. 1 Ziff. 5 und 5a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 1121 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 1121 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 1122 Abs. 5 (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 1122 Abs. 5 (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 1123 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 1123 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 1125 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 1125 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 1126 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 1126 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 1127 Ziff. 1 Einleitungssatz und Abs. 2 (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 1127 Ziff. 1 Einleitungssatz und Abs. 2 (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 1129 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 1129 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Abg. Ivo Klein:
In Form der verkürzten Veröffentlichung ist in Bezug auf den Revisionsbericht ja nur anzugeben, ob er uneingeschränkt oder eingeschränkt abgegeben wurde. Mir ist klar: Dabei handelt es sich um eine EU-Vorschrift. Aber meines Erachtens ist es gerade für den Bilanzleser von ausserordentlicher Wichtigkeit, wenn eine Einschränkung gemacht wurde, was der Inhalt dieser Einschränkung war. Und für mich stellt sich die Frage, ob hier nicht, wenn auch eine verkürzte Bilanz oder Jahresrechnung abgegeben wird, ob nicht die Einschränkung selbst aufgeführt werden sollte. Ich wäre froh, wenn man das noch prüfen könnte.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Die Regierung wird das bis zur 2. Lesung klären.Dann können wir weiterlesen.Art. 1131 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 1131 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 1135 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 1135 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 1136 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 1136 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
III. steht zur Diskussion.
Abg. Ivo Klein:
Ich habe hier eine Frage in Bezug auf die Kundmachung: Wenn man das jetzt so lässt, wie es hier steht, dann gelten die neuen Vorschriften ja ab dem Tag, an dem das Gesetz kundgemacht wird. Zur Übersichtlichkeit stellt sich für mich die Frage, ob man hier nicht ein Datum genau spezifizieren sollte, zum Beispiel den 31. Dezember 2004, damit man hier nicht auch Abschlüsse hat, die im gleichen Jahr sind, zum Beispiel vor diesem Datum der Kundmachung und nach diesem Datum der Kundmachung, die nach unterschiedlichen Bewertungsgrundsätzen oder Vorschriften gemacht wurden. Ein Jahresende würde für mich ein klarer Schnitt sein. Man kann aber auch abklären, was die Vor- und Nachteile der einzelnen Lösungen sind.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Die Regierung wird die Vor- und Nachteile bis zur 2. Lesung prüfen. Zu Wort gemeldet hat sich noch der Abg. Rudolf Lampert.Abg. Rudolf Lampert:
So weit ich mich erinnere, haben wir bei ähnlichen Gesetzen schon festgehalten: Dieses Gesetz tritt erstmals auf einen Abschluss per so und so in Kraft. Das heisst, dass eine solche Variante gewählt wird, damit aber auch klar festgehalten wird, dass das abgelaufene Jahr für diesen Abschluss schon berücksichtigt werden kann.Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Bei der Abänderung des Steuergesetzes sehen Sie beim In-Kraft-Treten, dass die Vorschriften erstmals auf das Steuerjahr 2004 Anwendung finden. Wir werden aber prüfen, ob hier auch noch eine genauere Angabe notwendig ist.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen mehr gibt, haben wir die 1. Lesung betreffend die Abänderung des PGR erledigt. -ooOoo-
Abänderung des Steuergesetzes
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen nur zur 2. Gesetzesvorlage, und zwar zum Gesetz über die Abänderung des Steuergesetzes. Gibt es dazu grundsätzliche Wortmeldungen? Das ist nicht der Fall. Dann können wir mit der 1. Lesung beginnen.Art. 77a (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 77a (neu) steht zur Diskussion.
Abg. Ivo Klein:
Danke. Gemäss dieser neuen vorgeschlagenen Bestimmung ist es möglich, bei besonderen Rechnungslegungsvorschriften hier eine Ausnahme vom Massgeblichkeitsprinzip der Handelsbilanz für die Steuerbilanz zu machen. Es ist allerdings nicht genauer spezifiziert, welche besonderen Rechnungslegungsvorschriften hier gemeint sind. Im Bericht selber steht dann auf Seite 38, dass da die Rechnungslegungsvorschriften des IASB sowie der Banken und Versicherungen - wenn ich das richtig im Kopf habe - gemeint sind. Allerdings lässt diese gesetzliche Bestimmung, wie sie hier ist, auch noch weitere besondere Rechnungslegungsvorschriften zu. Ich möchte die Regierung fragen: Was sind noch für weitere besondere Rechnungslegungsvorschriften hier gemeint? Und sollte man das nicht spezifizieren? - sonst ist es dann im Auslegungsbereich der Steuerverwaltung, wo sie das anerkennt und wo nicht.Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Sie haben selbst schon die Stelle zitiert, die im Bericht und Antrag im Rahmen der Erläuterungen Auskunft gibt, dass zu den besonderen Rechnungslegungsvorschriften in Abgrenzung zu den allgemeinen und ergänzenden Rechnungsvorlegungsschriften des PGR insbesondere auch die internationalen Rechnungslegungsstandards des IASB sowie die spezialgesetzlichen Rechnungslegungsvorschriften der Banken und Versicherungen zählen. Ich werde bis zur 2. Lesung prüfen lassen, ob hier noch eine Spezifizierung notwendig ist.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen.II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir auch dieses Gesetz über die Abänderung des Steuergesetzes in 1. Lesung beraten.
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