Gesetz über den Handel mit Waren im Umherziehen (Nr. 71/2003), 1. Lesung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen wir zu Traktandum 15: Schaffung eines Gesetzes über den Handel mit Waren im Umherziehen, Bericht und Antrag der Regierung Nr. 71/2003. Der Bericht und Antrag der Regierung steht zur Diskussion.Abg. Peter Lampert:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Der vorliegende Gesetzesentwurf bezieht sich vor allem auf das Hausieren. Wie der Name schon sagt, sollen neue Regelungen aufgestellt werden für Leute, die von Haustür zu Haustür ziehen und Ware verkaufen wollen. Aus der Statistik in der Vorlage geht hervor, dass diese Art des Handels immer existiert, obwohl man bei den heutigen Einkaufsmöglichkeiten nicht mehr darauf angewiesen ist. Ich meine nicht Bäcker und Metzger aus unserem Land, die dort hinfahren, wo es keine oder eingeschränkte Einkaufsmöglichkeiten gibt und teilweise auch andere Produkte mitführen. Diese Händler verfügen über eine Gewerbebewilligung und fallen nicht unter dieses neue Gesetz. Aber wenn es immer noch Hausierer gibt, dann müssen wir die Sache regeln. Und wenn die Schweiz ein neues Gesetz erlassen hat, dann müssen wir nachziehen, wie die Regierung in ihrem Bericht ausführt. Das Hausieren bezieht sich auf das Angebot an Waren. Ich bin dafür, dass Hausierer eine Bewilligung brauchen. Auf diese Art gibt es eine Kontrolle über die Hausierer, die teilweise im Verdacht stehen, nicht immer mit redlichen Mitteln zu arbeiten. Ich weiss, dass sich diese Gesetzesvorlage nur auf den Warenverkehr an der Haustüre bezieht. Was aber ist mit den Angeboten, die uns täglich per Fax oder Mail ins Haus flattern bzw. den Computer verstopfen? Gibt es dort keine gesetzliche Regelungen oder ist die digitale Menge der Angebote schon so gross, dass man nichts mehr unternehmen kann? Ich bin der Regierung dankbar, wenn sie diesen Aspekt der Warenangebote auch noch beleuchten würde und spreche mich für Eintreten auf die Vorlage aus.Regierungsrat Hansjörg Frick:
Danke, Herr Präsident. Die Frage bezieht sich, wie der Abg. Lampert schon gesagt hat, nicht direkt bzw. nur am Rande auf dieses Gesetz. Meines Wissens ist hier im Fernabsatzgesetz ein Konsumentenschutz mit enthalten, der da heisst, dass Angebote respektive Vertragsanbahnungen nicht ohne vorherige Zustimmung des Kunden zugestellt werden dürfen. Das bezieht sich aber nur auf den Telefax. Und dann sind auch noch «Fernkommunikationsmittel» enthalten. Auch hier gilt, dass sie so weit erlaubt sind, wenn der Kunde die Verwendung nicht ablehnt. Persönlich weiss ich jetzt allerdings nicht, wie ich jetzt meinen Computer so programmieren kann, dass er die Mails, die ich nicht will, ablehnt. Diesbezüglich ist das Gesetz - meines Erachtens - nicht konkret. Aber so ist es in Art. 3 des Fernabsatzgesetzes geregelt. Es ist also nicht erlaubt, ohne Anfrage solche Angebote jedem per Fax zukommen zu lassen. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen mehr gibt und Eintreten auf die Vorlage unbestritten scheint, können wir mit der 1. Lesung dieser Gesetzesvorlage beginnen. Art. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 3 steht zur Diskussion.
Abg. Rudolf Lampert:
Ich habe hier nur eine Frage, die vielleicht bis zur 2. Lesung geklärt werden kann: Gelten solche Personen, die beispielsweise als Studenten umherziehen und Waren nicht direkt verkaufen, sondern gegen ein Entgelt abgeben, ohne dass sie einen Preis bestimmen. Sie verkaufen Bilder und andere Sachen. Fallen solche Personen auch unter diese Bewilligungspflicht? Vielleicht kann diese Frage bis zur 2. Lesung noch abgeklärt werden kann.Regierungsrat Hansjörg Frick:
Danke, Herr Präsident. Das muss wirklich noch konkret abgeklärt werden. Aber als erste Antwort: In die Klassifizierung «Hausierer oder Handelsvertreter» usw., wie in den Erläuterungen erwähnt, fallen solche Personen nicht hinein. Ich bin nicht der Meinung, dass solche Personen, wie Sie sie eben beschrieben haben, bewilligungspflichtig sind. Die Regierung wird das noch genau abklären. Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Wenn Sie das als Gesetzeszweck erzielen wollen, Herr Regierungsrat, dann müssen Sie den Wortlaut aber ändern. Nach dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 sind genau die Fälle - und die kommen gar nicht so selten vor - die der Abg. Rudolf Lampert erwähnt hat, sehr wohl bewilligungspflichtig. Wenn jemand - mache er es auch privat, allein und nicht als eigentliches Gewerbe - mit irgendwelchen Waren, wie zum Beispiel selbstgemalten Bildern von Haustür zu Haustür zieht und fragt: Wollen Sie nicht ein Bild von mir kaufen, das kostet CHF 40 Franken und das kostet CHF 20, dann ist das genau das, wovon in diesem Gesetz die Rede ist.Abg. Rudolf Lampert:
Es gibt auch solche Personen, die keinen Preis sagen, sondern sie bringen Ihnen einfach die Bilder und nehmen dafür eine Entschädigung, die Sie Ihnen geben. Wie ich das sehe, passen solche Personen nicht unbedingt in diese Kategorie. Aber die Regierung kann das ja bis zur 2. Lesung noch abklären. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen.Art. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 6 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 7 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 8 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 8 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 9 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 9 steht zur Diskussion.
Abg. Paul Vogt:
Ist das eine Bedingung, die kumulativ gedacht ist? Also müssen beide Voraussetzungen gegeben sein, also a und b oder genügt a oder b?Regierungsrat Hansjörg Frick:
Würden Sie mir bitte die Frage nochmals wiederholen?Abg. Paul Vogt:
Ich würde einfach anregen, am Ende von Bst. a «oder» einzufügen.Regierungsrat Hansjörg Frick:
Der Vorschlag ist aufgenommen. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen. Art. 10 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 10 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 11 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 11 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 12 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 12 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 13 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 13 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 14 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 14 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 15 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 15 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 16 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 16 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 17 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 17 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 18 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 18 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 19 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 19 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 20 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 20 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz über den Handel mit Waren im Umherziehen in 1. Lesung behandelt.-ooOoo-