Gesetz über den Gasmarkt (GMG) (Umsetzung der Richtlinie 98/30) (Nr. 32/2003), 1. Lesung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Sehr verehrte Damen und Herren Abgeordnete. Wir setzen unsere Beratungen fort. Wir kommen nun zu Traktandum 19: Schaffung eines Gesetzes über den Gasmarkt (GMG), (Umsetzung der Richtlinie 98/30), Bericht und Antrag der Regierung Nr. 32/2003. Wir behandeln auch diese Gesetzesvorlage in 1. Lesung. Wird das Wort gewünscht?Abg. Elmar Kindle:
Herr Präsident, Damen und Herren Abgeordnete. Eine in allen Belangen gut funktionierende Energieversorgung ist für eine moderne Volkswirtschaft eine wichtige Voraussetzung. Für die wirtschaftliche Entwicklung ist ausserdem sehr wichtig, die Energie zu möglichst günstigen Preisen beziehen zu können. Die Gewährleistung einer möglichst sicheren, preisgünstigen und umweltverträglichen Versorgung mit Erdgas kommt denn auch schon im Zweckartikel des vorliegenden Gesetzes zum Ausdruck. Bei früheren Diskussionen waren es eher Versorgungssicherheit und Umweltverträglichkeit, die im Vordergrund standen. Künftig wird das ökonomische Kriterium der Wettbewerbsfähigkeit den Vorrang haben. Die EU-Richtlinie 98/30/EG vom Juni 1998 betreffend die gemeinsamen Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt, der wir im Dezember 2001 zustimmten, enthält die Vorgaben, nach denen wir uns zu richten haben. Wenn die Gasmarktliberalisierung auch nicht wegen des liechtensteinischen Gasmarktes geschaffen wurde und die Bestimmungen der Richtlinie nicht auf unseren Gasmarkt zugeschnitten sind, haben wir den Forderungen trotzdem nachzukommen. Mit dem vorliegenden Gesetz wird die Liberalisierung des liechtensteinischen Erdgasmarktes angestrebt. Der Gasmarkt soll schrittweise geöffnet werden, also mit dem Ziel der freien Lieferantenwahl durch den Konsumenten und des diskriminierungsfreien Zugangs zum Erdgastransport und dem Verteilnetz. Die Erwartungen, dass der Ergaspreis dadurch gesenkt werden kann, wie wir das vom Strommarkt aus verschiedenen Berichten kennen, wurden geweckt. Sie dürften aber auch im neuen Erdgasmarkt sehr bescheiden ausfallen. Wesentlicher Grund dafür ist sicher die Tatsache, dass der Energieträger Erdgas auf dem Markt schon bisher trotz Netzmonopol einem Wettbewerb ausgesetzt war. Es gibt gegenüber dem Strommarkt weitere Unterschiede, die es zu beachten gilt. So zum Beispiel die sehr unterschiedliche Anzahl der Produzenten. Es gibt nur drei grosse Produzenten beim Erdgas. Beim Strom sieht dies bedeutend anders aus. Ein wichtiger Punkt scheint mir auch der Öffnungsgrad bzw. die schrittweise Öffnung des Gasmarktes zu sein. Vorgesehen ist in dieser Vorlage, in einem ersten Schritt Kunden mit dem Bezug von mehr als zehn GWh zum freien Markt zuzulassen. Die EU fordert in einem dritten Schritt bis 2008 eine Marktöffnungsquote von mindestens 33%. Mit dem vorgesehenen ersten Schritt kann in Liechtenstein diese erste für das Jahr 2008 vorgesehene Mindestquote bereits erfüllt und somit überschritten werden. Sicher wäre auf den ersten Blick gesehen eine Öffnungsquote für eine grössere Anzahl von Kunden bzw. für alle Gasbezüger interessanter. Doch hier scheint es bei genauem Hinsehen ratsam, mit bedächtigen Schritten voranzugehen. Dadurch wird der mit der Weiteröffnung verbundene stark ansteigende bürokratische Aufwand nicht unnötig gesteigert und zudem kann die Gelegenheit genutzt werden, um die auf den umliegenden grösseren Märkten gemachten Erfahrungen zu sammeln und diese geschickt anzuwenden und umzusetzen. Es ist nicht nötig, alle Details aus der Richtlinie zu übernehmen. Es gibt Freiräume, die wir nutzen sollten. Jedes Land hat hier im Rahmen der Richtlinie den eigenen Weg zu suchen. Mir scheint, dass wir gut daran tun, die Öffnung nicht zu überstürzen, um nicht das Gegenteil von dem zu erreichen, was mit dem Gasmarktliberalisierungsgesetz ursprünglich angestrebt wurde, indem eine Preissteigerung infolge des übermässigen administrativen Aufwandes daraus resultiert. Der Aufwand, wäre ohnedies nicht unbeachtlich, wenn die LGV die im Gesetz verankerten Bestimmungen erfüllen muss, wie zum Beispiel das Unbundling und die Beantwortung von Anfragen betreffend Durchleitungsrechte, um nur zwei zu nennen. Wenn ich auf unseren heutigen Netzbetreiber und Gasanbieter und seine Geschäftstätigkeiten in den vergangenen Jahren blicke, so meine ich, dass bei der Liberalisierung des liechtensteinischen Gasmarktes weniger die Konkurrenz auf dem Gasmarkt zu fürchten ist als der grosse Umtrieb, der durch den geöffneten Gasmarkt auf die LGV zukommen wird. Dies bestätigen übrigens auch die grösseren Gasabnehmer in unserem Lande. Die Erfahrungen auf den bereits geöffneten Gasmärkten zeigen, dass die Verschiebungen, das heisst, der Wechsel von einem Lieferanten zum anderen, sowohl bei Gross- und Grösstabnehmern wie auch bei mittleren und kleinen Kunden sehr gering ist. In diesem Sinne bin ich für Eintreten auf die Vorlage und hoffe, dass es gelingt, im Rahmen der geforderten Zielsetzungen der EU-Richtlinie eine auf unseren Gasmarkt zugeschnittene Lösung finden zu können. Abg. Walter Vogt:
Die Erdgasversorgung erfreut sich seit ihrer Einführung immer grösserer Beliebtheit. 27% des Gesamtenergieverbrauchs wird heute schon von Erdgas abgedeckt. Bezogen auf den Wärmemarkt ist Erdgas mit über der Hälfte beteiligt. Die per Gesetz - LGBl. 1985 Nr. 59 - gegründete Liechtensteinische Gasversorgung (LGV) als selbstständige Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Persönlichkeit ist damit mehr als nur gerechtfertigt. Das Ziel ist, die inländischen Endverbraucher mit Erdgas zu versorgen, dies langfristig zu gewähren sowie kostengünstig zu erhalten. Ölkrise, Umweltverträglichkeit sowie eine ökologisch verträgliche und wirtschaftliche Energieversorgung waren damals ausschlaggebend, die Erdgasversorgung aufzubauen. Auch wird zudem die Reduktion von CO2 aufgrund der Heizölsubstitution durch Erdgas vorgebracht. Verschiedene Länder haben ihren Gasmarkt für den Wettbewerb geöffnet. Sie gewähren Dritten Zugang zu ihrem Netz. Dadurch soll ein diskriminierungsfreier Zugang zu den Fernleitungs-, Speicherungs- und Verteilungsinfrastrukturen für Gasproduzenten, Händler, Lieferanten und Verbraucher gewährleistet werden. Dank allgemein zugänglicher Informationen über Produktion, Nachfrage, Transportkapazitäten, Preise usw. entsteht eine hohe Markttransparenz. Durch die Verabschiedung der EU-Richtlinie 98/30/EG vom 22. Juni 1998 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt hat sich die Ausgangslage auf dem europäischen Erdgasmarkt wesentlich verändert. Am 28. September 2001 beschloss der Gemeinsame EWR-Ausschuss, diese Richtlinie ins EWR-Abkommen aufzunehmen. Liechtenstein hat dann durch den Landtagsbeschluss vom 13. Dezember 2001 der Übernahme der Richtlinie zugestimmt. Erdgas stand schon immer in Konkurrenz zum Heizöl. Durch die Liberalisierung entsteht nun auch Konkurrenz zwischen den Gaslieferanten. Durch die Liberalisierung der zur Verteilung von Gas notwendigen Transportleistungen, den Zugang zum Netz bzw. die Durchleitung, werden in allen europäischen Ländern bestehende Netzmonopole stufenweise abgebaut. Für die Gasdurchleitung ist ein festgelegter Preis zu bezahlen. Dies ist in gewissem Sinne wieder eine Monopolisierung der Leitungen. Als Gegner von Monopolen bin ich aber dafür, dass die Gasleitungen in Händen staatlich kontrollierter Organe sind. Damit haben alle Anbieter die gleichen Bedingungen und Preiswucher für die Durchleitungskosten werden unterbunden. Wie schon erwähnt, erfreut sich Erdgas als Energieträger immer grösserer Beliebtheit. Allein in der europäischen Union werden jetzt schon zirka 16% des weltweiten Gasverbrauchs verbraucht. Für die kommenden zwei Jahrzehnte rechnet man mit einer Steigerung von 50%. Dies bedingt eine vorausschauende und zuverlässige Liefersicherheit. Das für uns zur Verfügung stehende Erdgas stammt hauptsächlich aus Russland, Holland, Norwegen und Deutschland. Davon sind 95% der Lieferungen vertraglich gesichert. Die Erdgasindustrie soll sich flexibel und in geordneter Art und Weise dem neuen Umfeld anpassen können. Dazu soll sich die Öffnung des Gasbinnenmarktes schrittweise vollziehen. Der Massstab dazu ist die Marktöffnungsquote, die sich aus dem Verbrauchsanteil der sukzessive für die Lieferantenwahl zugelassen Verbraucher am jährlichen Gesamtgasverbrauch errechnet. Bis ins Jahr 2008 soll eine Marktöffnungsquote von 33% erfolgen. Die drei grössten Abnehmer erfüllen diese Quote mit 35,5% jetzt schon. Dazu habe ich zwei Fragen an die Regierung: Wie sieht der eigentliche Öffnungsplan weiter aus? Und wann soll der Gasmarkt vollkommen offen sein?Ziel der Marktöffnung ist die Erhöhung der Effizienz durch Wettbewerb. Marktsicherheit und Effizienz können jedoch nicht allein das Ziel einer Liberalisierung sein. Schlussendlich erwartet der Konsument eine Bewegung in der Preisgestaltung. Dazu einige Fragen an die Regierung: - Wie sieht die zukünftige Preisgestaltung aus?
- Wer ist zuständig für die Preisgestaltung?
- Wie läuft der Wettbewerb?
- Hat man Berechnungen angestellt, wie der zukünftige Gaspreis aussehen könnte?
- Wie läuft der Wettbewerb, um zu günstigen Konditionen für den Endverbraucher zu kommen?
Ich bin grundsätzlich für eine Liberalisierung des Gasmarktes. Es müssen jedoch Vorteile für den Endverbraucher, für grosse wie auch für kleine Endverbraucher, daraus resultieren. Weil aber in dieser Richtung keine konkreten Aussagen im Bericht und Antrag gemacht werden, muss man annehmen, dass hier eine EU-Richtlinie umgesetzt wird, ohne einen sichtbaren Vorteil daraus erzielen zu können. Ich bin trotzdem für Eintreten. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wen es keine weiteren Wortmeldungen aus dem Plenum mehr gibt, dann gebe ich das Wort Herrn Regierungsrat Frick.Regierungsrat Hansjörg Frick:
Danke, Herr Präsident. Mit diesem Gasmarktgesetz setzen wir die Richtlinie 98/30 um. Die Frist für die Umsetzung ist bereits abgelaufen und die Schaffung dieses Gesetzes hat sich zeitlich verzögert, nachdem im Zuge des Vernehmlassungsverfahrens substanzielle Änderungsanträge eingingen. Das Gesetz wurde daraufhin nochmals grundlegend überarbeitet, wobei vermehrt Fachleute aus dem Ausland beigezogen wurden. Ich bin überzeugt, dass wir mit dieser Vorlage nun ein ausgereiftes Gesetz vor uns liegen haben. Zur Frage des Abg. Walter Vogt zur schrittweisen Öffnung: Mit diesen 36% erfüllen wir bis 2008 die Öffnungsquote. Es ist auch in der Vorlage drin, dass wir nicht schneller vorgehen wollen, um eben entsprechend Erfahrungen zu sammeln. Wir werden uns weiterhin an die EU-Richtlinie halten. Von daher werden uns die Öffnungsquoten sozusagen ja vorgeschrieben. So, wie es heute ausschaut, werden wir hier keine schnellere Vorgangsweise anstreben. Das beantwortet auch gleich dann den Öffnungsplan für die Zukunft. Die Frage nach der zukünftigen Preisgestaltung ist schwierig zu beantworten. Auf der einen Seite gibt es eine Regulierungsbehörde im Gesetz. Diese Regulierungsbehörde legt die Durchleitungspreise - ähnlich dem Strommarktgesetz - fest. Wie wir ja schon gehört haben, gibt es drei verschiedene Preise. Das ist dann auch noch der Durchleitungspreis, auf der einen Seite der Gaspreis, also der Einkaufspreis. Auf den Einkaufspreis hat natürlich die LGV keinen Einfluss, wohin sich hier der Weltmarktpreis bewegt. Wir haben letztendlich nur Einfluss auf den Durchleitungspreis. Alles andere liegt ausserhalb unseres Einflussbereiches. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank, Herr Regierungsrat. Wenn es keine weiteren Fragen mehr gibt und Eintreten auf die Gesetzesvorlage scheint unbestritten, können wir mit der 1. Lesung beginnen.Art. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 1 steht zur Diskussion.
Abg. Hugo Quaderer:
Besten Dank. Ich habe eine Frage zu Abs. 1 Bst. c: Das Gesetz regelt ja den Marktzugang. Ich frage mich, ob man nicht hier definieren müsste, dass das Gesetz auch die Marktregulierung regelt. Und dann habe ich eine Verständnisfrage zu Abs. 2: Dort ist von grossen Hochdrucknetzen die Rede. Und ich möchte die Regierung fragen, ob das Hochdruckfernleitungsnetze sind bzw. ob das vielleicht der bessere Begriff wäre? In Art. 4 Abs. 1 Bst. d ist nämlich auch von Hochdruckfernleitungsnetzen die Rede. Ist das dasselbe? Könnte man das vielleicht auf die 2. Lesung dann präzisieren?Regierungsrat Hansjörg Frick:
Danke für den Hinweis. Das kann man noch anpassen, da reden wir vom selben. Dann: Wie war die andere Frage bezüglich Marktzugang? Abg. Hugo Quaderer:
Also in Abs. 1 Bst. c heisst es, dass das Gesetz den Marktzugang regelt. Ich frage mich, ob man nicht auch explizit festhalten müsste, dass das Gesetz auch die Marktregulierung regelt? Ich glaube, der Regulierung kommt ja mit der Aufsichtsbehörde eine zentrale Bedeutung zu. Regierungsrat Hansjörg Frick:
Diese Ergänzung kann auch angebracht werden.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 5 steht zur Diskussion.
Abg. Hugo Quaderer:
Ich habe eine Verständnisfrage zum Abs. 3: Hier denke ich, ist ein Widerspruch enthalten, denn es heisst zuerst: «Bei der Erschliessung neu in die Versorgung einbezogener Gebiete». Und dann heisst es weiter unten wieder: «Wenn in diesem Gebiet bereits solche Leitungsnetze gebaut wurden». Das ist doch irgendwie ein Widerspruch. Zuerst spricht man von neu zu erschliessenden Gebieten und unten ist dann wieder die Rede von Gebieten, die bereits erschlossen sind. Ich möchte da die Regierung einladen, bis zur 2. Lesung das noch zu prüfen. Regierungsrat Hansjörg Frick:
Danke, Herr Präsident. Ich gehe davon aus, dass es hier darum geht, wenn eine zweite Erdgasfirma eine zweite Rohrleitung bauen möchte und in ein Gebiet eindringt, das bereits erschlossen ist. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Damit ist diese Frage beantwortet. Dann können wir weiterlesen.Art. 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 6 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 7 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 8 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 8 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 9 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 9 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 10 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 10 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 11 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 11 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 12 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 12 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 13 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 13 steht zur Diskussion.
Abg. Hugo Quaderer:
Ich habe eine Frage zum Begriff «andere betriebsbedingte Gründe». Was könnten das denn für Gründe sein?Regierungsrat Hansjörg Frick:
Würden Sie die Frage bitte nochmals wiederholen? Landtagspräsident Klaus Wanger:
In Art. 13 heisst es im dritten Satz «andere betriebsbedingte Gründe». Was ist darunter zu verstehen? Regierungsrat Hansjörg Frick:
Der Netzbetreiber kann die Durchleitung für andere verweigern, wenn er irgendwie betriebsbedingte, technische Probleme hat und somit einfach mit den Leistungen, die er noch anbieten kann, diese für die eigenen Kunden benötigt, um sie zu befriedigen. Dann kann er eben eine weitere Durchleitung verweigern. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 14 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 14 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 15 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 15 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 16 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 16 steht zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert:
Danke, Herr Präsident. Ich habe eine Frage zu Abs. 3: Hier ist erwähnt, dass, wenn derjenige, der den Anschluss will, die Kosten selber trägt für diesen Anschluss, dass dies dann gewährt wird. Müsste hier nicht nur der Anschluss, sondern auch der Unterhalt erwähnt werden? Also, müsste hier nicht nur die Investition, sondern auch der Unterhalt dieser Leitung zu jenem Gasbenützer erwähnt sein?Regierungsrat Hansjörg Frick:
Danke für den Hinweis. Die Regierung wird diesen Punkt noch prüfen. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 17 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 17 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 18 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 18 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 19 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 19 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 20 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 20 steht zur Diskussion.
Abg. Hugo Quaderer:
Ich habe hier eine Anregung: Wenn wir davon ausgehen, dass das Gesetz vielleicht im Oktober oder im November in Kraft tritt, dann wird ja die Gasversorgung verpflichtet sein, diese getrennte Buchführung ab diesem Datum schon zu machen. Und ich frage einfach: Gibt es die Möglichkeit, dass man hier vielleicht der Gasversorgung einen gewissen Spielraum geben könnte, dass sie diese getrennte Buchführungspflicht vielleicht erst ab dem 1. Januar 2004 einführen müsste? Vielleicht ist es von der Richtlinie her möglich, dass man dann vielleicht für diese Bestimmung praktisch eine Übergangsbestimmung macht. Das würde, glaube ich, die Buchhaltung der Gasversorgung entscheidend vereinfachen.Regierungsrat Hansjörg Frick:
Danke für den Hinweis. Wir haben vor, im Art. 34 - In-Kraft-Treten - eine Änderung vorzunehmen, und zwar dahingehend: Abs. 1: «Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich Abs. 2 am Tag der Kundmachung in Kraft». Und dann eben Abs. 2: «Die Bestimmungen über die Rechnungslegung (Art. 20) finden erstmals auf das Kalenderjahr 2004 Anwendung». Damit wäre dieses Problem dann gelöst. Danke.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.Art. 21 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 21 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 22 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 22 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 23 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 23 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 24 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 24 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 25 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 25 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 26 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 26 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 27 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 27 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 28 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 28 steht zur Diskussion.
Abg. Hugo Quaderer:
So, wie ich Abs. 1 Bst. a lese, sind dort die Fälle der Art. 13 und 14 subsumiert, also, wenn der Netzbetreiber den Zugang zum Netz verweigert. Und ich frage mich: Müsste nicht auch noch der Fall von Art. 16 irgendwo in Art. 28 Aufnahme finden? Also, wenn diese Anschlusspflicht gemäss Art. 16 beispielsweise verweigert wird, ob da dann nicht auch das Verfahren mit der Schlichtungsstelle zum Zuge kommen müsste. Regierungsrat Hansjörg Frick:
Wir werden diese Anregung prüfen und für die 2. Lesung berücksichtigen. Danke.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.Art. 29 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 29 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 30 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 30 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 31 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 31 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 32 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 32 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 33 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 33 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Dann - bei Art. 34 - hat die Regierung eine Änderung angekündigt. Können Sie diese Änderung bitte nochmals wiederholen.
Art. 34 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 34 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir die 1. Lesung des Gesetzes über den Erdgasmarkt besprochen.
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REGIERUNGSVORLAGE 2 - ABÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER DIE LIECHTENSTEINISCHE GASVERSORGUNG
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen nun zur zweiten Gesetzesvorlage, die wir in 1. Lesung behandeln. Es betrifft die Abänderung des Gesetzes über die Liechtensteinische Gasversorgung. Gibt es dazu Wortmeldungen? Das ist nicht der Fall. Dann können wir mit der 1. Lesung beginnen.Art. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 23 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 23 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 27 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 27 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir auch die 1. Lesung der Abänderung des Gesetzes über die Liechtensteinische Gasversorgung behandelt.
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