SCHAFFUNG EINES GEWALTSCHUTZRECHTS ZUM SCHUTZ VOR GEWALT IN DER FAMILIE (ABGB, EXEKUTIONSORDNUNG UND POLIZEIGESETZ) (NR. 90/2000, NR. 139/2000), 2. LESUNG
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir kommen zu Punkt 14 der Tagesordnung: Schaffung eines Gewaltschutzrechts zum Schutz vor Gewalt in der Familie. Auch hier haben wir eine Stellungnahme - Nr. 139/2000 - die wir zur Durchführung der 2. Lesung benützen können. Wir können mit der 2. Lesung beginnen.§ 163c wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 163c steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
§215 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 215 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Abg. Paul Vogt:
Ich möchte hier anregen, dass man "EO" ausschreibt, sonst weiss man nicht, was das ist, wenn man nicht Jurist ist.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wird sonst noch das Wort gewünscht? Stellen Sie einen Antrag?Abg. Paul Vogt:
Ja, ich stelle einen Antrag. Ich weiss nicht, was "EO" heisst. Ich möchte das gerne wissen.Landtagspräsident Peter Wolff:
"EO" heisst Exekutionsordnung. Im Inhaltsverzeichnis der systematischen Sammlung der liechtensteinischen Gesetze sind diese Abkürzungen, wie sie vom Rechtsdienst der Regierung zweckmässigerweise festgelegt wurden, angeführt und dort scheint das auf. Das ist zweifelsfrei damit gemeint.Wenn das Wort nicht mehr gewünscht wird, stimmen wir ab. Wer damit einverstanden ist, dass hier in der viertletzten und in der drittletzten Zeile statt den beiden Grossbuchstaben "EO" jeweils "Exekutionsordnung" steht, möge die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 13 Stimmen
Landtagspräsident Peter Wolff:
Dann könne wir über § 215 Abs. 1 gesamthaft abstimmen unter Einschluss der bereits beschlossenen Änderung. Wer mit § 215 Abs. 1 einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
§1328 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 1328 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
II. wird verlesen
Landtagspräsident Peter Wolff:
II. steht zur Diskussion.
Abg. Paul Vogt:
Es müsste heissen: "tritt an deren Stelle".Landtagspräsident Peter Wolff:
Das ist richtig. Wenn das Wort nicht mehr gewünscht wird, stimmen wir ab. Wer mit II. in dieser sprachlich verbesserten Form einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
III. wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Was stellt sich die Regierung vor, Frau Regierungsrätin Willi?Regierungsrätin Andrea Willi:
Die Regierung beantragt, dass dieses Gesetz am Tage der Kundmachung in Kraft tritt.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wer mit III. in dieser Fassung einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir kommen zur Schlussabstimmung: Wer mit dieser Abänderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
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GESETZ BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER DAS EXEKUTIONS- UND RECHTSSICHERUNGSVERFAHREN (EXEKUTIONSORDNUNG)
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir lesen die zweite Vorlage.Art. 13 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 13 Abs. 2 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 34 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 34 Abs. 1 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Überschrift vor Art. 277a und Art. 277a werden verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Die Überschrift vor Art. 277a und Art. 277a stehen zur Diskussion.Stv. Abg. Adolf Ritter:
Ich stelle den Antrag, Art. 277a 1) mit einem 3. zu ergänzen, dass das Gericht auch das Sorgerecht für gemeinsame, minderjährige Kinder für die Dauer der Wegweisung oder des Betretungsverbots entziehen soll.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wo soll das stehen?Stv. Abg. Adolf Ritter:
Wie bitte?Landtagspräsident Peter Wolff:
Wo soll das stehen genau?Stv. Abg. Adolf Ritter:
Art. 277 a Abs. 1 Ziff. 3.Landtagspräsident Peter Wolff:
Der Antrag steht zur Diskussion.Regierungsrätin Andrea Willi:
Können Sie es bitte nochmals wiederholen? Ich habe es nicht verstanden.Stv. Abg. Adolf Ritter:
Also, der Antrag geht dahingehend, dass das Gericht das Sorgerecht für gemeinsame, minderjährige Kinder für die Dauer der Wegweisung oder des Betretungsverbotes entziehen soll.Landtagspräsident Peter Wolff:
Nur zur Erinnerung: Vor der Abstimmung müssen Sie dann bitte den exakten Text vorlegen, nicht nur den Sinn oder das Ziel, das Sie erreichen wollen.Regierungsrätin Andrea Willi:
Danke. Ja, das wurde ja anlässlich der 1. Lesung schon aufgebracht. Wir haben das auch abgeklärt. Wir haben grundsätzlich gesagt, dass es wohl unverhältnismässig wäre, für drei Monate das ganze Prozedere in Gang zu setzen. Andererseits ist es nicht ausgeschlossen, dass ein solcher Antrag gestellt werden kann, nämlich beim Pflegschaftsrichter. Hier besteht bereits ein entsprechender Artikel in der Exekutionsordnung, nämlich Art. 270 Abs. 3. Also, dieser Artikel gewährleistet, dass der Richter bei entsprechendem Antrag eine solche einstweilige Verfügung erlassen könnte.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wird das Wort noch gewünscht? Das scheint nicht der Fall zu sein. Dann stimmen wir ab. Wenn Sie jetzt bitte den genauen Wortlaut Ihres Antrages formulieren, Herr Abg. Ritter.Stv. Abg. Adolf Ritter:
"das Sorgerecht für gemeinsame, minderjährige Kinder für die Dauer der Wegweisung oder des Betretungsverbotes zu entziehen".Landtagspräsident Peter Wolff:
Danke. Wer diesem Antrag zustimmt, möge die Hand erheben.Abstimmung: 2 Stimmen
Landtagspräsident Peter Wolff:
Der Antrag ist nicht angenommen. Wir stimmen ab über Art. 277a in der Fassung der Regierungsvorlage. Wer Art. 277a zustimmt, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 277b wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 277b steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 277c wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 277c steht zur Diskussion.
Abg. Marco Ospelt:
Ich habe bei diesem Artikel die Anregung, in Abs. 4 die Worte "in diesem Fall" abzuändern auf "in jedem Fall ist die Landespolizei als Vollstreckungsorgan jeweils auf Ersuchen der antragstellenden Person verpflichtet" usw. Ich begründe das wie folgt: Es ist ja so, dass eine einstweilige Verfügung einerseits durch den Exekutor exekutiert, durchgeführt werden kann, andererseits durch die Landespolizei. In beiden Fällen besteht die Gefahr, besteht die mehr oder weniger grosse Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsgegner dieser einstweiligen Verfügung eine Tendenz haben könnte, die Orte, die ihm verboten sind, wo ihm der Aufenthalt verboten ist, insbesondere die Wohnung, wieder aufzusuchen. Und in beiden Fällen ist die antragstellende Person dann in der beengten Lage, sich wieder Freiraum verschaffen zu müssen. Im einen Fall, der hier in Art. 277c aufgeführt ist, wo also die Landespolizei beauftragt wird zum Vollzug, in diesem Fall hätte gewissermassen die antragstellende Person den Vorteil dahingehend, dass die Landespolizei jedes Mal erscheinen muss und dem Betretungsverbot Nachachtung verschaffen muss, währenddem im Fall des Abs. 2, wo der Exekutor diese Wegweisung durchführt, diese einstweilige Verfügung vollzieht, quasi diese Verpflichtung der Landespolizei "nicht gegeben wäre". Es steht aber in Art. 30g des Polizeigesetzes - hiess es, glaube ich, das wir nachher lesen werden - Art. 30g Abs. 3, dort steht, dass die Landespolizei durch das Gericht von der Einbringung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung unverzüglich in Kenntnis zu setzen sei. Dies wohl deshalb, damit die Polizei weiss, dass so eine Verfügung erlassen wurde und dann eben auch einschreiten kann, unabhängig davon, ob der Exekutor diese Verfügung vollzieht oder ob die Landespolizei das selber gemacht hat. Und deshalb würde für mich dieses Eingreifen der Landespolizei als Vollstreckungsorgan sinnvoll sein, unabhängig davon, ob der Exekutor vollzogen hat oder ob die Landespolizei selber vollzogen hat.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wird zu diesem Antrag das Wort gewünscht?Regierungsrätin Andrea Willi:
Ja, das tönt grundsätzlich überzeugend. Ich weiss nur nicht, ob es in der Praxis auch immer durchführbar ist. Der Exekutor kann ja gemäss Art. 13 Abs. 2 auch allein eine solche Verfügung erlassen. Und dann ist es wohl schwierig, dass die Landespolizei dann einen Bericht herstellen sollte. Ich bin nur nicht sicher, ob das in der Praxis in allen Fällen funktioniert. Wenn ja, dann habe ich überhaupt keine Probleme, hier "in jedem Fall" zu schreiben.Abg. Marco Ospelt:
Wir dürfen hier die Sachen nicht vermischen. Der Exekutor kann nicht allein eine einstweilige Verfügung erlassen. Er vollzieht sie nur auf Veranlassung des Gerichts. Er kann allerdings bei der Durchführung, beim Vollzug dieser einstweiligen Verfügung, wenn er auf Schwierigkeiten trifft, die Landespolizei zu Hilfe rufen. Das ist aber in diesem Abs. 4 nicht gemeint. In diesem Abs. 4 ist der Fall gemeint, dass die Verfügung vollzogen wurde und der Antragsgegner diesen durch Verfügung veranlassten Zustand nicht aufrechterhält, das heisst also, die Wohnung wieder betritt oder den Ort, der ihm zum Aufenthalt verboten ist, wieder betritt. Und in diesem Fall soll die antragstellende Person, jene Person, die die einstweilige Verfügung veranlasst hat, die Hilfe der Landespolizei erhalten können, unabhängig davon, ob der Exekutor oder der Exekutor mit der Landespolizei oder die Landespolizei selbst - direkt beauftragt durch das Gericht - diese einstweilige Verfügung vollzogen hat. Regierungsrätin Andrea Willi:
Ja, ich denke, dann kann ich das beantragen, dann müssen Sie nicht abstimmen. Also, es scheint mir, dass wir hier "in jedem Fall" schreiben können.Landtagspräsident Peter Wolff:
Der Anlassfall, der vom Abg. Marco Ospelt angeführt wurde, oder die denkbaren Anlassfälle sind durchaus überzeugend. Das Einzige, was vielleicht in der Praxis etwas noch Probleme schafft, ist, dass dies der mir bisher einzige bekannte Fall wäre, dass die Polizei gesetzlich verpflichtet ist, einfach aufgrund einer Mitteilung einer Privatperson, sofort aktiv zu werden. Also, sie haben keinen gerichtlichen Auftrag, sondern das Gericht hat den Exekutor mit dem Vollzug der einstweiligen Verfügung beauftragt. Der Exekutor hat das gemacht. Und wie Sie in Ihrem Beispielsfall gesagt haben, zwei Tage später - zum Beispiel - erscheint der, der die Wohnung eigentlich nicht mehr betreten dürfte wieder. Und dann kann der Antragsteller selbst oder die Antragstellerin der Polizei mitteilen - unter Bezugnahme auf diese gesetzliche Bestimmung: Ich muss sie ersuchen, da zu erscheinen, um das mit Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen. Und dann wird die Polizei erscheinen. Aber ich habe deswegen keine Bedenken. Ich bin der Meinung, dass das durchaus durchführbar ist.Abg. Marco Ospelt:
Es ist ja so: Man macht diese einstweilige Verfügung ja, um Gefahren zu minimieren. Also, um in einer Situation, wo man annehmen muss, dass weitere Drohungen ausgesprochen werden, dass weitere Angriffe auf die bedrohte Person erfolgen, um dem eben vorzubeugen. Deshalb macht man ja so eine einstweilige Verfügung. Und im konkreten Fall, wenn man die Polizei nicht in jedem Fall einer Verfügung verpflichtet, einzuschreiten und den verfügten Zustand herzustellen, müsste man also gewärtigen, dass der Antragsgegner beispielsweise die Wohnung wieder betritt und erst im Fall, wo tatsächlich eine Bedrohung eintritt - die Bedrohung, die man ja verhindern wollte durch die Verfügung - erst im Fall, wo diese Bedrohung tatsächlich eintritt, die bedrohte Person dann die Möglichkeit hätte, die Polizei zu Hilfe zu rufen. Dann müsste sie auf jeden Fall kommen. Wenn jemand bedroht wird oder angegriffen wird, dann muss sie ohnehin kommen. Aber dann kann es ja schon zu spät sein. Und genau das will ja diese einstweilige Verfügung verhindern. Es wäre ja also irgendwo sogar sinnstörend, wenn man die Polizei nur im einen Fall verpflichten würde, im anderen Fall aber nicht.Landtagspräsident Peter Wolff:
Der Unterschied ist nur der, dass nach der früheren oder nach der bisherigen Regierungsvorlage die antragstellende Partei zuerst dem Gericht Mitteilung hätte machen müssen, der Antragsgegner hält sich jetzt nicht an die einstweilige Verfügung und man soll die Polizei schicken, und dass die Polizei dann vom Gericht in so einem Fall, wo keine aktuelle Bedrohung vorliegen würde, geschickt würde. Aber das mag man als umständlich ansehen. Ich bin da durchaus dafür. Gut. Die Regierung hat ihre Vorlage in diesem Sinne abgeändert, es heisst daher in Abs. 4, zweiter Satz: "In jedem Fall ist die Landespolizei" usw. Wenn das Wort nicht mehr gewünscht wird, können wir abstimmen. Wer mit Art. 277c einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 283 Abs. 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 283 Abs. 6 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 286 Abs. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 286 Abs. 4 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
II. steht zur Diskussion. Was schlägt die Regierung hier vor?
Regierungsrätin Andrea Willi:
"Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft".Landtagspräsident Peter Wolff:
Wer damit einverstanden ist, dass dieses Gesetz am Tage der Kundmachung in Kraft tritt, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir kommen zur Schlussabstimmung: Wer mit dieser Abänderung der Exekutionsordnung einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
-ooOoo-
GESETZ BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER DIE LANDESPOLIZEI (POLIZEIGESETZ)
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir lesen die 3. Vorlage.Überschrift vor Art. 30a und Art. 30a werden verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Die Überschrift vor Art. 30a und Art. 30a stehen zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Sachüberschrift vor Art. 30b und Art. 30b werden verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Die Überschrift vor Art. 30b und Art. 30b stehen zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 30c wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 30c steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 30d wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 30d steht zur Diskussion.
Stv. Abg. Adolf Ritter:
Sie haben, Frau Regierungsrätin, im Zusammenhang mit dem Entzug des Sorgerechtes ausgeführt, dass es sehr wohl möglich wäre, das zu tun. Nur, ich gehe davon aus, dass gefährdeten Personen in der Regel nicht bekannt ist, dass das möglich ist. Und ich frage Sie deshalb: Wäre es nicht sinnvoll, hier im Artikel, wo es um die Informationspflicht geht, das einzubauen, dass die Landespolizei ebenfalls verpflichtet wäre, die bedrohte Person über diese Möglichkeit in Kenntnis zu setzen?Regierungsrätin Andrea Willi:
Die Juristen würden sicher sagen, dass das nicht systemkonform ist, so einen Satz in diesen Artikel aufzunehmen. Aber das Gericht weiss oder kennt diesen Artikel 270 Abs. 3, die Landespolizei kennt ihn. Man kann höchstens der Landespolizei, die ja sowieso eine Schulung haben wird für die ganze Wahrnehmung dieses Gesetzes, in ihrem Reglement mitteilen, dass es diesen Art. 270 gibt, wo man eben den Anspruch anmelden kann auf Aufhebung des Sorgerechts. Aber eben aus der Logik der Gesetzessystematik - oder wie das die Juristen nennen - würde ich das hier nicht aufnehmen.Stv. Abg. Adolf Ritter:
Ihre Argumentation überzeugt mich nicht ganz. Ich denke, in Anbetracht der Notlage einer gefährdeten Person ist es sehr wohl wichtig, dass schnell reagiert werden kann. Ich könnte mir durchaus vorstellen, dass gerade Druck über die Kinder ausgeübt wird und dass das wiederum zu neuen Problemen führen kann. Ich stelle deshalb den Antrag, den Art. 30d Bst. c mit folgendem Wortlaut zu ergänzen: "Die Landespolizei ist verpflichtet, die gefährdete Person über die Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung nach Art. 277a EO, über geeignete Hilfseinrichtungen und über die Möglichkeit des Entzugs des Sorgerechtes für die Dauer der Wegweisung oder des Betretungsverbotes zu informieren".Landtagspräsident Peter Wolff:
Der Antrag steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Sie haben den Antrag gehört, nehme ich an. Wer mit diesem Abänderungsantrag einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: 2 Stimmen
Landtagspräsident Peter Wolff:
Der Antrag ist nicht angenommen. Dann stimmen wir ab über Art. 30d der Regierungsvorlage. Wer mit Art. 30d einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 30e wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 30e steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich möchte wieder einmal daran erinnern, meine Damen und Herren, Sie müssen selbstständig das Mikrofon nicht nur einschalten, sondern auch ausschalten. Ich kann da im Moment nichts bewirken. Wir können weiterlesen.Art. 30f wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 30f steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 30g wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 30g steht zur Diskussion.
Abg. Marco Ospelt:
Ich habe hier eine Frage an die Regierung. Es betrifft den Abs. 3 dieses Art. 30g. Er steht hier im Zusammenhang mit dem Betretungsverbot, das die Polizei ausspricht. Er ist aber ganz allgemein gefasst, so als ob nicht nur im Falle eines Betretungsverbotes durch die Polizei und nachfolgendem Antrag auf einstweilige Verfügung die Landespolizei zu unterrichten sei, sondern ganz generell bei Einbringung eines Antrags auf einstweilige Verfügung gemäss Art. 277a EO die Landespolizei zu informieren, in Kenntnis zu setzen sei. Ich finde das an sich sinnvoll, also diese zweite Interpretation, dass das in jedem Fall sein müsse, nicht nur im Falle eines vorher ausgesprochenen Betretungsverbotes. Ich würde dann aber vor allem für sinnvoll halten, wenn auch die Entscheidung des Gerichtes der Landespolizei mitgeteilt würde, weil die Entscheidung, dass tatsächlich eine solche einstweilige Verfügung erlassen wurde, eigentlich ja dann viel wichtiger ist als die Einbringung des Antrags, eben im Zusammenhang mit der Verpflichtung der Polizei dann auch einzuschreiten, wenn diese einstweilige Verfügung nicht eingehalten wird. Wenn meine Interpretation stimmt, dass diese Verpflichtung des Gerichtes sich nicht nur auf den Fall eines vorher ausgesprochenen Betretungsverbotes bezieht, dann würde ich hier gerne einfügen, dass auch die Entscheidung des Gerichts der Landespolizei mitzuteilen sei.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wird dazu das Wort gewünscht? Ich halte das für eine sehr sinnvolle Anregung, muss ich sagen. Ich glaube, dass es schon so gemeint ist, dass die Landespolizei von jeder Einbringung eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung dieser Art zu verständigen ist, unabhängig davon, ob es vorher ein polizeiliches Betretungsverbot gegeben hat oder nicht, damit die Landespolizei einfach, auch wenn sie keinen Vollzugsauftrag haben sollte, darüber orientiert ist, welche solche Fälle anhängig sind. Und dass man darüber hinaus noch regelt, dass sie auch über die Entscheidung zu informieren sei, das halte ich für sinnvoll.Wird das Wort noch gewünscht?Regierungsrätin Andrea Willi:
Ja, das halte ich auch für sinnvoll. In dem Fall schlage ich vor, das folgendermassen zu formulieren: "Von der Einbringung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wie auch von der Aufhebung dieser Verfügung hat das Gericht die Landespolizei unverzüglich in Kenntnis zu setzen".Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich würde vorschlagen, zu formulieren: "sowie von der Entscheidung darüber", und zwar nach diesem Art. 277a EO, dass es heissen würde: "Von der Einbringung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Art. 277a EO sowie von der Entscheidung darüber, hat das Gericht die Landespolizei unverzüglich in Kenntnis zu setzen". Wobei "Entscheidung" sowohl beinhaltet, dass ja eine einstweilige Verfügung erlassen wurde, als auch der Antrag allenfalls abgewiesen wurde. Regierungsrätin Andrea Willi:
Dann beantrage ich die Formulierung: "Von der Einbringung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Art. 277a EO sowie von der Entscheidung darüber, hat das Gericht die Landespolizei unverzüglich in Kenntnis zu setzen".Landtagspräsident Peter Wolff:
Heisst das, Sie ändern die Vorlage entsprechend ab?Regierungsrätin Andrea Willi:
Ja.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wird das Wort noch gewünscht? Dann können wir abstimmen, nachdem das nicht der Fall ist. Wir stimmen über die in diesem Punkt geänderte Regierungsvorlage ab, also über Art. 30g mit dieser Änderung in Abs. 3. Wer mit Art. 30g einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 30h wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 30h steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 30i wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 30i steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 30k wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 30k steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich nehme an, auch am Tage der Kundmachung. Wenn die Diskussion nicht gewünscht wird, stimmen wir ab. Wer mit dem In-Kraft-Treten am Tage der Kundmachung einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir kommen zur Schlussabstimmung: Wer mit dieser Ergänzung des Polizeigesetzes einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir haben damit Punkt 14 erledigt.-ooOoo-