REVISION DER GESETZE ÜBER DIE BETRIEBLICHE PERSONALVORSORGE, DES GESETZES ÜBER DIE PENSIONSVERSICHERUNG FÜR DAS STAATSPERSONAL UND DES EHEGESETZES (AUFTEILUNG VON ANWARTSCHAFTEN AUS DER BERUFLICHEN VORSORGE IM SCHEIDUNGSFALL) (NR. 81/2000 UND NR. 129/2000), 2. LESUNG
Landtagspräsident Peter Wolff:
Meine Damen und Herren. Wir setzen die Landtagssitzung fort. Wir kommen jetzt zu Punkt 23 unserer Tagesordnung: Revision der Gesetze über die betriebliche Personalvorsorge, über die Pensionsversicherung für das Staatspersonal und Revision des Ehegesetzes zum Thema Aufteilung von Anwartschaften aus der beruflichen Vorsorge im Scheidungsfall. Auch hier eine 2. Lesung anhand des Berichtes und Antrages Nr. 81/2000 der Regierung. Wir können mit der 2. Lesung beginnen. Art. 12 Abs. 5a (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 12 Abs. 5a steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 12a (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 12a steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 12b (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 12b steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 12c (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 12c steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 12d (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 12d steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
II. steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir kommen zur Schlussabstimmung: Wer mit dieser Abänderung des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
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GESETZ BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER DIE PENSIONSVERSICHERUNG FÜR DAS STAATSPERSONAL
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir lesen die zweite Vorlage.Art. 43 Abs. 4 (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 43 Abs. 4 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 43a (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 43a steht zur Diskussion.
Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Herr Präsident. In Art. 43a Abs. 2 hat sich ein Fehler eingeschlichen. Es heisst dort, dass für die Durchführung der Teilung die Bestimmungen der Art. 12b bis d des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge sinngemäss anwendbar seien. Es muss heissen 12a bis 12d, weil die Teilungsvorschriften sind auch in 12a enthalten, der Grundsatz ist dort enthalten, sodass die Bestimmung lauten muss - und ich ändere die Regierungsvorlage hiermit dahin gehend ab - Abs. 2: "Im Übrigen sind für die Durchführung der Teilung die Bestimmungen der Art. 12a bis 12d des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge sinngemäss anwendbar". Landtagspräsident Peter Wolff:
Danke. Wird dazu das Wort gewünscht? Wenn nicht, dann stimmen wir ab über Art. 43a in der von der Regierung geänderten Fassung des Abs. 2. Wer mit Art. 43a einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
II. steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir kommen zur Schlussabstimmung: Wer mit dieser Abänderung des Gesetzes über die Pensionsversicherung für das Staatspersonal einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
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GESETZ ÜBER DIE ABÄNDERUNG DES EHEGESETZES
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir lesen noch die Vorlage 3.Art. 74 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 74 Abs. 2 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 89f wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 89f steht zur Diskussion.
Abg. Peter Sprenger:
Herr Präsident, Damen und Herren. Meine Frage, zugegebenermassen zu später Abendstunde vorgetragen zu diesem Artikel, ist offenbar bei der Regierung nicht angekommen. Sie schreibt, sie sei nicht ganz verständlich gewesen. Ich wiederhole sie gerne zuhanden der Materialien noch einmal: Bei den Bestimmungen über die Aufteilung des während der Ehe erzielten Vermögenszuwachses ist in Art. 98a ausdrücklich angeordnet, dass man darauf nicht im Voraus verzichten kann, auf die Aufteilung dieser Vermögensmasse. Dann heisst es in Art. 89c: "Ein Ehegatte kann im Rahmen einer Scheidungsvereinbarung auf seinen Anspruch" usw. "verzichten". Daraus habe ich gefolgert, dass man es eben zum Voraus nicht kann, nur ist das nicht 100% sicher. Und deshalb möchte ich zuhanden der Materialien von Ihnen hören, dass das die Meinung der Regierung ist, dass man auch bei der Aufteilung der Ansprüche aus beruflicher Vorsorge nicht zum Voraus verzichten kann. Hier steht lediglich: "Man kann im Rahmen einer Scheidungsvereinbarung". Kann man auch bei Eheabschluss? - das war die Frage. Bei einem Teil ist es ausdrücklich ausgeschlossen und hier muss man es irgendwie folgern. Landtagspräsident Peter Wolff:
Ja, aber die Aufteilung der Anwartschaften gehört ja genauso zur Aufteilung der während der Ehe erworbenen Vermögenswerte. Daher gilt für diese genauso die allgemeine Regel des Art. 89a oder Art. 89c oder was immer es ist, dass man nicht im Voraus auf dieses Anrecht verzichten kann. Und im Rahmen einer Scheidungsvereinbarung kann man auf alles verzichten.
Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Ja, Herr Präsident. Sie haben es damit beantwortet, denke ich. Abg. Peter Sprenger:
Aber, die Aufteilung des während der Ehe erzielten Vermögenszuwachses steht unter lit. IV und lit. V ist die Aufteilung der Ansprüche aus beruflicher Vorsorge. Ich bin mir nicht sicher, ob Art. 89a auch für die berufliche Vorsorge gilt. Wenn die Regierung Ja oder Nein sagt, dann bin ich zufrieden.Landtagspräsident Peter Wolff:
Also, Herr Regierungschef-Stellvertreter, sagen Sie es noch einmal.
Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Also, ein Vorausverzicht soll auch in dem von Ihnen erwähnten Fall ausgeschlossen sein. Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich hätte auch noch eine Frage, eine rein rhetorische Frage an die Regierung. Es wird ja Art. 74 Abs. 2 aufgehoben. Das war die bisherige Regelung, auf deren Basis in Scheidungsfällen die Austrittsleistungen-Differenz, die während der Ehe dazuerworben wurde, aufgeteilt wurde. Die eigentlichen Bestimmungen über die Aufteilung der Austrittsleistungen wurden ja bisher noch nicht in Kraft gesetzt. Es heisst im Ehegesetz, dass diese von der Regierung mittels Verordnung in Kraft gesetzt werden, sobald die nötigen Änderungen der Gesetze über die betriebliche Personalvorsorge erlassen sind. Dabei sind wir jetzt. Ich würde gerne wissen von der Regierung, auf welchen Zeitpunkt sie beabsichtigt, mittels Verordnung diese In-Kraft-Setzung der Art. - ich glaube, es ist 89c oder irgend so was folgende - vorzunehmen.
Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Ich gehe davon aus, Herr Präsident, dass das ab 1. Januar 2001 erfolgen soll. Landtagspräsident Peter Wolff:
Danke. Wenn das Wort nicht mehr gewünscht wird, können wir abstimmen. Wer mit Art. 89f einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
II. steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir kommen zur Schlussabstimmung: Wer mit dieser Abänderung des Ehegesetzes einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Peter Wolff:
Damit haben wir Punkt 23 unserer Tagesordnung behandelt.-ooOoo-