ABÄNDERUNG DES STRAFGESETZBUCHES, DER STRAFPROZESSORDNUNG SOWIE WEITERER DAMIT ZUSAMMENHÄNGENDER GESETZE (ABSCHÖPFUNG DER BEREICHERUNG, VERFALL, EINZIEHUNG, GELDWÄSCHEREI, BESTECHUNG) (NR. 56/2000, NR. 74/2000 UND NR. 105/2000), 2. LESUNG
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir kommen zu Punkt 10 unserer Tagesordnung, einem weiteren "Leichtgewicht", nämlich der Abänderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozessordnung sowie weiterer damit zusammenhängender Gesetze hinsichtlich des Themas Abschöpfung der Bereicherung, Verfall, Einziehung, Geldwäscherei, Bestechung. Gemäss Stellungnahme Nr. 74/2000 der Regierung zur 1. Lesung haben wir jetzt neu 14, nicht mehr 13 Vorlagen zu lesen. Auch hier ist wiederum eine neue Vorlage dazu gekommen, die wir in 1. Lesung lesen werden, nachdem der Bericht der Regierung keinen Antrag beinhaltet, auch die 2. Lesung durchzuführen. Ausserdem haben wir noch eine ergänzende Stellungnahme der Regierung bekommen, die sich allerdings nur mit der Vorlage 1 StGB und dort nur mit dem § 165 befasst. Wir werden daher bei der Vorlage 1 - Abänderung des Strafgesetzbuches - den § 165 in der Form der ergänzenden Stellungnahme Nr. 105/2000 lesen. Wir können mit der 2. Lesung beginnen. Wir beginnen mit dem Strafgesetzbuch.Überschrift vor § 18 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Überschrift vor § 18 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
§ 19 Abs. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 19 Abs. 4 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 16 Stimmen
§ 20 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 20 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
§ 20a wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 20a steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
§ 20b wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 20b steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
§ 20c wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 20c steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
§ 26 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 26 Abs. 2 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
§ 31a wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 31a steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
§ 44 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 44 Abs. 2 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
§ 57 Abs. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 57 Abs. 4 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
§ 59 Abs. 2 und 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 59 Abs. 2 und 4 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
§ 64 Abs. 1 Einleitungssatz, Ziff. 4 und 9 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 64 Abs. 1 Einleitungssatz, Ziff. 4 und 9 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
§ 65a wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 65a steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
§ 74 Ziff. 4a wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 74 Ziff. 4a steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
§ 165 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 165 steht zur Diskussion. Ich habe Ihnen zu diesem § einen Abänderungsantrag verteilen lassen. Er bezieht sich ausschliesslich auf Abs. 2. Dies deshalb, da von meiner Warte aus zwar gegen die in der ergänzenden Stellungnahme ausgedrückte Absicht, auch die Eigengeldwäsche in Liechtenstein strafbar zu erklären, nichts einzuwenden ist, dies aber meiner Meinung nach sinnvollerweise nur den
Abs. 1 betreffen sollte, der ein ähnliches Tatbild darstellt, wie es in den Beispielen aus der Schweiz und aus Deutschland, die im grünen Teil abgedruckt sind, ebenfalls für strafbar erklärt wird. Der Abs. 2 unseres § 165 stellt mehr eine Art Sorgfaltspflichttatbestand an die Adresse dritter Verwahrer, in der Regel wohl berufsmässiger Verwalter - hier im Inland werden es wohl in der Regel Bankiers oder Treuhänder sein - dar, wo ein Tatbestand der Eigengeldwäsche - meiner Meinung nach - keinen Sinn macht. Und da es nicht sinnvoll ist, eine unsinnige Gesetzesbestimmung zu erlassen, sollte man - meiner Meinung nach - in Abs. 2 die früher in Abs. 1 vorgesehene Formulierung, dass es sich um Vermögensbestandteile eines anderen handelt, verwenden. In diesem Sinne habe ich den Abänderungsantrag formuliert, wonach im Falle des Abs. 2 bei Vermögensbestandteilen, die aus einem Verbrechen oder einem entsprechend qualifizierten Vergehen eines anderen herrühren, das An-sich-Bringen, das In-Verwahrung-Nehmen und das An-einen-Dritten-Übertragen bestraft wird.
Abg. Alois Beck:
In der ergänzenden Stellungnahme der Regierung wird dargelegt, warum die Eigengeldwäsche jetzt neu aufgenommen wird. Ich habe aber doch in diesem Zusammenhang noch einige Fragen an die Regierung. Das kam jetzt auch im Abänderungsantrag des Landtagspräsidenten etwas zum Vorschein, nämlich es wird jetzt ja von der österreichischen Rezeptionsgrundlage abgewichen. Bis jetzt hatte die Regierung immer den Standpunkt eingenommen, man soll nicht ohne Not von dieser Vorlage abweichen, sei es nachher für die Rechtsprechung oder für andere Dinge. Ich kann das jetzt auch nicht alles überblicken. Aber besteht nicht hier eine gewisse Gefahr, dass hier eben mit der Einfügung dieses Elementes das ganze System ein bisschen schief wird in dem Sinne, dass eben später bei der Rechtsprechung oder auch sonst Probleme entstehen können?Die Regierung führt auch aus, dass es keine völkerrechtliche oder andere Verpflichtung gibt, dieses hier aufzunehmen. Und bis jetzt, wie gesagt, hatte sie selber die Ansicht, aus dogmatischen und anderen Gründen, dies nicht zu tun. Mir fehlt doch ein wenig die ausführliche Begründung und vor allem: Was hat das allenfalls für Konsequenzen? Es geht ja später dann im Vollzug darum, dass man eine klare Handhabe hat. Ich möchte die Regierung hier ersuchen, diesbezügliche Ausführungen zu machen.
Regierungsrat Heinz Frommelt:
Danke, Herr Präsident. Zunächst zu den Ausführungen des Abg. Alois Beck. Wir dürfen hier bei der Eigengeldwäscherei nicht übersehen, dass wir im liechtensteinischen Recht bisher zwei parallel verlaufende Bestimmungen hatten zur Geldwäscherei. Die eine war eine Bestimmung im Betäubungsmittelgesetz, das wird auch im Bericht erwähnt. Diese Bestimmung des Betäubungsmittelgesetzes ging auf die schweizerische Rechtsgrundlage zurück. Das hiess konkret und etwas kurz zusammengefasst: Bei Drogendelikten war die Geldwäscherei dann auch strafbar, wenn eine sogenannte Eigengeldwäscherei betroffen war, im Gegensatz zu § 165, wo dies nicht der Fall war. Wir haben praktisch zwei verschiedene Systeme gehabt mit zwei verschiedenen Lösungen. Insofern ist es möglich, die eine oder die andere Lösung zu übernehmen. Das war von vorneherein so.Was ist Eigengeldwäscherei eigentlich? Die Eigengeldwäscherei ist eine Sache, dass ein Täter - und das kann in der Regel nur, kann nicht nur, aber ist in der Regel ein Auslandstäter - eine Straftat begeht, einen Anlagebetrug, sagen wir mal, ein Drogendelikt begeht - und beim Drogendelikt war es heute schon so - und dann hier Geld verschleiert oder diese Tat verschleiert, die illegalen Aktivitäten verschleiert und dann noch einen Geldwäschereistraftatbestand erfüllt, neben dem, dass er im Ausland einen Anlagebetrug erfüllt hat, auch einen Straftatbestand, insofern macht er beides. Beides sind illegale Taten: Geldwäscherei hier, Anlagebetrug dort. Beides. Bisher hiess es: Geldwäscherei kann nur begangen werden von jemandem, zum Beispiel, nehmen wir einmal einen liechtensteinischen Staatsbürger, der aus illegaler Tätigkeit heraus gewonnenes Geld in Liechtenstein verschleiert. Das ist der typische Geldwäscher-Fall, meiner Meinung nach auch tatsächlich der klassische Fall. Aber es gibt eben Fälle, wo der Täter selbst Geldwäscherei begeht und wo man dann vor der Wahl steht, ihn unter Umständen nicht erwischen zu können wegen der Geldwäscherei, obwohl wir klar sehen: Das Gericht sagt, das ist ein Geldwäscher, aber wir können ihn nicht verurteilen, weil er sogenannter Eigengeldwäscher ist. Er ist derjenige, der selbst die Tat begangen hat, ist derjenige, der wäscht. Und jetzt sagt man: Wir können zwar die Auslandstat nicht beweisen, das fällt uns schwer, das können wir nicht, aber wir können ihn auch nicht wegen Geldwäscherei verurteilen, obwohl wir sicher sind, er ist einer, weil eben die Eigengeldwäscherei nicht strafbar ist. Das ist ein unbefriedigendes Ergebnis, da werden Sie mir sicher Recht geben. Das wäre sehr unbefriedigend, wenn wir wissen, er ist Geldwäscher, aber wir können ihn nicht verurteilen, weil er sogenannter Eigengeldwäscher ist.Wir haben einmal ein Urteil gehabt - das war vielleicht ein sehr wichtiger Grund, warum wir das hier aufgenommen haben - wir haben ein Urteil gehabt, wonach bei einer internationalen Organisation - die näheren Einzelheiten möchte ich hier nicht zu breit ausführen - bei einer internationalen Organisation eine Geldwäscherei nicht strafbar sei, weil - bei internationalen kriminellen Organisation muss ich sagen, nicht strafbar sei - weil das alles ein Bild sei, also ein Eigengeldwäscher, denn die internationale Organisation verschafft sich das Geld illegal, erstens, und zweitens wasche dann selbst immer noch die gleiche internationale Organisation das Geld. Das sei Eigengeldwäscherei, das sei wiederum nicht strafbar, daher keine Strafe wegen Geldwäscherei. Da werden Sie mir Recht geben, das ist ein unbefriedigendes Ergebnis, selbstverständlich unbefriedigend. Ein zweiter Punkt, der aufkommen kann, ist, dass einige Staaten, immer mehr Staaten, muss man dazu sagen - Sie haben vollkommen zu Recht gesagt, es gibt keine völkerrechtliche Verpflichtung, noch nicht - aber dass immer mehr Staaten die Eigengeldwäscherei als Strafbestand einführen, zuletzt in unserer unmittelbaren Nähe Deutschland, aber auch die Schweiz haben diese Eigengeldwäscherei als strafbare Tat, und dass wir Probleme dann bekommen könnten, wenn wegen einer Eigengeldwäscherei ein Rechtshilfebegehren kommt. Dann kann es sein, dass wir sagen müssen: Das ist bei uns nicht strafbar, es fehlt an der sogenannten Gegenseitigkeit der Strafbarkeit und daher wird keine Rechtshilfe geleistet. Sie wissen zum Beispiel, die USA haben auch diese Eigengeldwäscherei, es wird ja ausgeführt, Deutschland hat sie, die Schweiz hat sie. Da könnten wir also tatsächlich, wenn auch in wenigen Fällen, aber doch immerhin, in Probleme kommen mit Rechtshilfe. Und da wissen Sie so gut wie ich, dass das im Moment nicht sehr ratsam wäre und auch in Zukunft nicht ratsam ist. Wir wollen ja tatsächlich alle zusammen, da bin ich überzeugt, diese Formen des Verbrechens ja bekämpfen, und zwar entschlossen bekämpfen.Das hat bei uns dazu geführt - das verhehle ich nicht - mit klaren Empfehlungen unserer Strafverfolgungsbehörden - sprich Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichte - diese Eigengeldwäscherei jetzt aufzunehmen und insofern der jetzigen internationalen Entwicklung auch Rechnung zu tragen. Und die anderen Gründe, die ich Ihnen genannt habe, haben trotz den tatsächlich in der Lehre vorhandenen dogmatischen Bedenken dazu geführt, dass wir uns entschlossen haben, diese Eigengeldwäscherei aufzunehmen. Ich hoffe, das genügt Ihnen. Sonst kann ich ja noch weitere Ausführungen machen.Wer ist der Eigengeldwäscher? war, glaube ich, noch eine Frage; Konsequenzen wollten Sie wissen. Ich denke, das kam vielleicht ein bisschen heraus. Der typische Liechtensteiner Treuhänder/Rechtsanwalt wird in aller Regel - nicht grundsätzlich und nicht nie - aber in aller Regel nicht Eigengeldwäscher sein können. Er ist derjenige, der das Geld doch als Dritter entgegennimmt. Die Eigengeldwäscherei hat insofern für diesen Fall keine Konsequenz. Insofern ist es auch für uns, wenn man so will, kein absolutes Minus. Minus wäre es nur, weil wir es jetzt im Betäubungsmittelgesetz haben und dann zurückgingen auf einen anderen Stand. Das wäre dann ein Minus zur heutigen Rechtslage. Und auch daher gibt es einen Grund, die Eigengeldwäscherei aufzunehmen. Aber lassen Sie mich noch kurz zu den Ausführungen des Landtagspräsidenten kommen: Grundsätzlich hat der Landtagspräsident durchaus Recht. Ich bin der gleichen Ansicht wie der Präsident. § 165 Abs. 2 ist nicht für die Eigengeldwäscherei gemacht. Das zeigt an sich der Wortlaut, wie er jetzt im Gesetze schon steht. Beim Vorschlag des Landtagspräsidenten handelt es sich deshalb nur um eine Klarstellung, das möchte ich festhalten, auch für das Protokoll festhalten, und ich kann mit dieser Klarstellung gut leben.
Abg. Marco Ospelt:
Ich habe doch noch eine Frage, eine Verständnisfrage für mich persönlich jetzt. Wenn ich diesen Abs. 5 anschaue, dann ist mir klar, dass also wer wegen der Vortat nicht strafbar ist in Liechtenstein, der kann trotzdem wegen Geldwäscherei, auch wenn es Eigengeldwäscherei ist, bestraft werden. Es könnte der Fall ja eintreten, dass der Betreffende zwar in Liechtenstein nicht, aber im Ausland strafbar ist wegen der Beteiligung an der Vortat, zwar in Liechtenstein nicht, aber im Ausland. Dann würde es bei uns heissen: Er ist wegen der Geldwäscherei nicht zu bestrafen, weil er wird ja wegen der Vortat bestraft - im Ausland - und wir könnten dann wegen dieser Eigengeldwäscherei, die er begeht, trotzdem wieder keine Rechtshilfe in Geldwäschereifragen in diesem Fall leisten, weil er wäre ja strafbar. Ist das so richtig oder bezieht sich diese Strafbarkeit wegen Beteiligung an der Vortat nur auf Strafbarkeit im Inland?
Abg. Rudolf Lampert:
Meine Frage geht in die ähnliche Richtung. Wir haben ja Steuerdelikte, wir haben Steuerhinterziehung hier nicht behandelt. Jetzt wird jemand in Deutschland wegen Steuerhinterziehung verurteilt. Dann, wenn jetzt die Eigengeldwäscherei strafbar ist, obwohl er eigentlich kein strafbares Delikt bei uns, nach unserem Recht begangen hat, wäre nun die Geldwäscherei ja strafbar. Wird dann Rechtshilfe geleistet?
Abg. Alois Beck:
Auf eine Frage sind Sie nicht eingegangen, Herr Regierungsrat. Bis jetzt hatten wir nämlich die österreichische Rezeptionsvorlage. Jetzt kommt - sagen wir mal - ein fremdes Element hinein, ein schweizerisches, ein deutsches Element oder auch aus anderen Gesetzgebungen. Gibt es nachher auch für die Rechtsprechung hier irgendwelche Probleme, dass man im Generellen auf die österreichische Rechtsprechung abstellt und in einem speziellen Fall, wo jetzt die Eigengeldwäsche mit im Spiel ist, dann auf eben andere Elemente abstellt. Gibt es hier im gesamten Rechtsgefüge dann irgendwelche Probleme? Ich kann das nicht beantworten. Ich möchte Sie einfach fragen: Erwarten Sie hier irgendwelche Konsequenzen, Unstimmigkeiten oder andere Probleme?
Regierungsrat Heinz Frommelt:
Ich fange hinten an: Herr Abg. Alois Beck. Wir haben uns natürlich diese Frage auch gestellt, ob das irgendwelche Probleme gebe. Die Rückäusserung der zuständigen Behörden war in diesem Fall klar, dass es keine Probleme gibt, auch keine erwartet werden, ist auch nicht zu erwarten. Es gibt andere Länder, die diese Eigengeldwäscherei schon aufgenommen haben. Das ist auch an sich schon klar definiert. Es ist nicht so, dass wir jetzt einen massivsten Einbruch in unser System machen würden. Ich habe vorher erläutert: Das kennt unser System schon heute, es ist nicht so, dass wir das heute nicht kennen. Also wir machen jetzt nicht etwas Neues, sondern es ist etwas, das das System schon kennt, bis jetzt ohne Probleme. Und von daher ist die Äusserung, die wir zurückbekommen haben, nämlich dass keine Probleme erwartet werden, sicherlich auch korrekt, zumindest auch meiner Meinung nach korrekt. Die Frage des Abg. Rudolf Lampert war Steuerhinterziehung: Das ist wichtig, was ist Geldwäscherei überhaupt? Geldwäscherei sind Vermögensbestandteile, die aus einem Verbrechen, einem Vergehen nach den § 304 bis 308 und einem Vergehen nach dem Betäubungsmittelgesetz herrühren. Sie müssen also immer aus nach unserer Sicht illegaler Aktivität herrühren, ansonsten kann es sich um kein Geldwäschereidelikt als solches handeln. Ich glaube, ich nehme an, Sie verstehen, was ich meine. Deshalb kann dieser Fall, den Sie da skizziert haben - und es ist gut, wenn Sie diesen Fall natürlich nachfragen - kann dieser Fall nicht eintreten.Die Frage des Abg. Marco Ospelt geht in Richtung Konkurrenzfragen. Nämlich die Frage: Wie steht das mit Konkurrenz? Sie haben, glaube ich, nach In- und Ausland auch gefragt, wenn ich mich noch richtig zurückentsinne. Hier ist schon gemeint: Wegen Geldwäscherei ist nicht zu bestrafen, wer wegen Beteiligung an der Vortat in- oder ausländisch tatsächlich strafbar ist, tatsächlich bestraft worden ist. Also, wenn eine tatsächliche Bestrafung dort stattgefunden hat, bei der Vortat, dann tritt die Geldwäscherei zurück, ist dann sogenannt straflose Nachtat. Aber so lange das in Untersuchung ist, kann zum Beispiel auch Rechtshilfe geleistet werden, das durchaus, das kann durchaus passieren. Aber klar ist: Wer bestraft wird für die Vortat - Anlagebetrug beispielsweise - der wäre nicht strafbar wegen Geldwäscherei, bei uns nicht, aber auch im Ausland nicht. Das ist ja eine Regelung, wie sie sich zum Beispiel in Deutschland findet und dort sich auch durchaus bewährt hat, dass nämlich klar unterschieden wird, wann jemand wegen dem einen oder dem anderen strafbar ist. Ansonsten könnte es passieren - das ist eine mehr juristisch technische Frage - ansonsten könnte es passieren, dass man wegen dem einen und dem anderen strafbar wird. Das wird zwar auch über Konkurrenzlehre usw. gelöst, juristisch, Juristen wissen, was ich damit meine. Aber es ist besser, wenn wir hier eine klare Regelung - das war unsere Meinung schlussendlich, nach längerer Diskussionen - wenn wir hier eine klare Regelung wie in Deutschland einführen: Was passiert, wenn beides vorhanden ist, Vortat und Geldwäscherei? Dann ist wegen Geldwäscherei, die meistens, muss man dazu sagen, weniger schlimm bestraft wird als die Vortat - Anlagebetrug beispielsweise ist deutlich höher bestraft -, dass dann die Geldwäscherei nicht mehr separat bestraft werden muss. Das entlastet auch die Gerichtsbehörden.
Abg. Johannes Matt:
Ich habe eine Frage. Ist es richtig so: Wenn die Vortat im Ausland begangen wird, dann kann ja eigentlich die Eigengeldwäsche erst im Inland bestraft werden oder festgestellt werden, wenn die Vortat im Ausland schon verurteilt worden ist. Also erst nachdem feststeht, dass im Ausland die Vortat erfüllt ist, dann kann im Innern wegen Eigengeldwäscherei ermittelt werden.
Regierungsrat Heinz Frommelt:
Das ist eben nicht zwingend so. Sie haben schon Recht, in den meisten Fällen wird das auch so sein. Darum ist ja auch die Frage "Eigengeldwäscherei" zu Recht diskutiert und dogmatisch auch diskutiert, der Sinn und die Sinnhaftigkeit. Aber es ist eben nicht in allen Fällen so. Es ist durchaus so, dass es Fälle gibt, dass zwar - wir reden ja hier nur von Eigengeldwäscherei, wir könnten jetzt hier noch hundert andere Themen anfügen - aber dass zwar klar ist, dass es aus einem Verbrechen hervorgeht, zum Beispiel gerade bei Organisationen. Das ist klar, dass es ein Verbrechen ist. Es kommt aus Waffenhandel, es kommt aus Drogendelikten. Aber wir können nicht sagen: Aus diesem Drogendelikt oder aus diesem Waffenhandel kommt es. Das macht uns dann wieder konkret Probleme. Dann können wir unter Umständen über Eigengeldwäscherei den Geldwäscher eben noch bestrafen.
Abg. Johannes Matt:
Entschuldigung. Ich verstehe dann einfach nicht, wie man dann die Vortat feststellt. Wie wird dann festgestellt, dass es eine Vortat gibt, wenn dann nicht eine Abhandlung stattgefunden hat oder eine Verurteilung?
Regierungsrat Heinz Frommelt:
Es kann schon so sein, es ist natürlich nicht, es muss nicht eine endgültige Verurteilung vorliegen, das nicht. Aber es muss nach unserer Überzeugung, nach der Überzeugung des Gerichts aus dem Verbrechen eines anderen herstammen, wie immer diese Überzeugung dann hergestellt wird. Sie haben schon Recht, es könnte sein. Ich widerspreche Ihnen da nicht. Es kann durchaus sein, wenn wir im Ausland eine Verurteilung wegen eines Verbrechens im Ausland haben, dann fällt dieser Bereich der Eigengeldwäscherei weg. Insofern ist der Anwendungsbereich auch beschränkt. Aber es reicht, dass das Gericht die Überzeugung bekommt, dass es aus dem Verbrechen herrührt, oder dass es sich um ein Betäubungsmittelvergehen handelt und dass es da herrührt. Das genügt. Das Gericht muss das nach Überzeugung urteilen. Das genügt. Das heisst, es muss dann nicht im Ausland zu einer Verurteilung gekommen sein. Ich glaube, ich sehe Ihr Problem schon.
Abg. Johannes Matt:
Mein Problem ist, dass wir ja den ausländischen Gerichten etwas vorwegnehmen. Bevor da eine endgültige Verurteilung stattfindet, vorverurteilen wir ja den Beschuldigten schon im Inland wegen der Vortat. Und das ist für mich nicht ganz erklärbar.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Das ist das System der freien Beweiswürdigung. Solange das Gesetz nicht vorsieht, dass als Beweis dafür, dass die Vermögensbestandteile aus einem Verbrechen herrühren müssen, eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung, sei es aus dem Ausland oder aus dem Inland vorliegen muss, liegt es in der freien Beweiswürdigung des inländischen Gerichtes, das das Vorlegen des Tatbestandes der Geldwäscherei prüft, ob es zur Auffassung kommt, dass die Vermögensbestandteile um die es geht, aus einem Verbrechen herrühren. Ich habe noch eine andere Frage an den Herrn Regierungsrat, auch zur Klarstellung, und zwar zu Abs. 5. Sie haben bei Beantwortung der Frage anderer Abgeordneter unter anderem gesagt, der Geldwäschereitäter müsse wegen Beteiligung an der Vortat tatsächlich bestraft worden sein, dann sei er wegen Geldwäscherei nicht zu bestrafen. Jetzt steht aber hier nicht: "Wegen Geldwäscherei ist nicht zu bestrafen, wer wegen Beteiligung an der Vortat bestraft wurde", sondern es steht da: "Wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist". Das ist für mich eigentlich etwas anderes. Ich möchte jetzt vorsichtshalber noch einmal fragen: Genügt es zur Anwendbarkeit von Abs. 5, dass grundsätzlich von einer Strafbarkeit ausgegangen werden muss, Strafbarkeit wegen Beteiligung an der Vortat, oder muss zur Anwendung von Abs. 5 nach Auffassung der Regierung auch eine "Bestrafung", also eine Verurteilung erfolgt sein?
Regierungsrat Heinz Frommelt:
Zur nochmaligen Klarstellung, die sich eigentlich auf Seite 7 des ergänzten Berichtes der Absatz befindet und sich auch auf Deutschland bezieht. Es ist schon tatsächliche Bestrafung gemeint. Sie haben Recht. Vom Text, Wortlaut, den wir auch aus Deutschland übernommen haben, könnte man da auch anderer Auffassung sein. Ich möchte das deshalb auf Ihre Nachfrage noch einmal klarstellen: Es ist von der tatsächlichen Strafe auszugehen.
Abg. Alois Beck:
Das ist mir auch beim Lesen aufgefallen. Ich habe dann nachgeschaut, wie es in der deutschen Vorlage ist. Und dort ist eben auch dieses "strafbar" aufgeführt. Aber es bleibt natürlich die Frage, wie Sie es hier ausgeführt haben, "wer bestraft ist" und hier heisst es "strafbar". Also der Wortlaut steht eigentlich Ihren Ausführungen entgegen.
Abg. Johannes Matt:
Dann habe ich noch wirklich eine laienhafte Frage, und zwar bei dieser freien Beweiswürdigung. Sollte es sich dann im Nachhinein herausstellen, dass der Beschuldigte im Ausland freigesprochen wird, können dann nicht grosse Regressforderungen gegenüber dem Staat Liechtenstein auf uns zukommen?
Regierungsrat Heinz Frommelt:
Um hinten wieder einmal anzufangen. Nein, das kann es nicht. Die freie Beweiswürdigung charakterisiert sie ja auch gerade dadurch, dass es eben eine freie Beweiswürdigung ist. Es ist schon möglich, das ist ja eben einer der Punkte bei der Eigengeldwäscherei, dass einmal eine Verurteilung wegen Geldwäscherei stattfinden kann, aber die Vortat als solche nicht immer 100% beweisbar ist. Auch dort gibt es nämlich wieder die freie Beweiswürdigung. Das schon. Da gibt es eben in beiden Fällen freie Beweiswürdigung. Das kann auch mal zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Wir haben ja auch die Möglichkeit der Anfechtung. Und daher ist es schon gesichert, dass halt, wie in anderen Fällen auch, nach Möglichkeit die Gerichte urteilen aufgrund der freien Beweiswürdigung, ob sie zur Überzeugung gelangen, dass ein bestimmtes Delikt, ein Diebstahl, ein Anlagebetrug, eine Geldwäscherei vorliegt. Dann gibt es die Möglichkeit der Anfechtung, die Möglichkeit von Berufung usw. Und dann gibt es auch diese Rechtskraft natürlich einmal, das kann dann eben auch in Rechtskraft erwachsen. Grundsätzlich ist das "strafbar" nicht unbedingt zwingend, Herr Abg. Alois Beck, nicht unbedingt zwingend entgegenstehend der tatsächlichen Bestrafung, weil es eben beides sein kann, "strafbar" kann durchaus beides sein. Wir verwenden häufig das Wort "strafbar". Dass es grundsätzlich strafbar sei, aber grundsätzlich, es kann eben auch gleichzeitig heissen "bestraft, tatsächlich bestraft worden ist". Es gibt beide Deutungen dieses Wortes "strafbar". Wir schliessen uns hier der in Deutschland, auch in der Lehre und der Rechtsprechung hervorgekommenen Haltung an, dass es eine tatsächliche Bestrafung sein muss.
Abg. Marco Ospelt:
Trotzdem frage ich mich, wenn man das denn schon meint, wieso sagt man das denn nicht? Wieso sagt man nicht "bestraft ist" anstatt "strafbar ist"?
Regierungsrat Heinz Frommelt:
Weil es dasselbe heisst. "Strafbar" heisst eben beides, das und das. Ich habe es jetzt klargestellt und auch auf Nachfrage klargestellt.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Mir ist noch eine Denksportaufgabe eingefallen, Herr Regierungsrat. Ich bin gespannt, wie bei In-Kraft-Treten dieses Paragraphen der Fall behandelt wird, der vorher vom Abg. Johannes Matt angesprochen wurde, wenn unser Strafgericht in freier Beweiswürdigung davon ausgeht, Vermögensbestandteile entstammen einem Verbrechen, deshalb jemand wegen Geldwäscherei verurteilt und bei dem ausländischen Strafverfahren betreffend die Vortat kommt es zu einem, später, zu einem Freispruch. Wird das dann als Wiederaufnahmsgrund nach § 271 StPO, wo nur von neuen Beweisen die Rede ist, wenn neue Beweise hervorkommen, die die Unschuld belegen, anerkannt oder nicht? Weil nach der Rechtsprechung sind geänderte Rechtsmeinungen in der Regel keine neuen Beweise. Aber das ist nur so ein Gedanke, der mir durch den Kopf gegangen ist, den man auch nicht vorweg jetzt, glaube ich, in einen Gesetzestext umsetzen kann. Wird das Wort noch gewünscht?
Abg. Peter Sprenger:
Wenn ich den Ausführungen jetzt gefolgt bin, dann bin ich durchaus auch der Meinung, wenn mit "strafbar ist" gemeint ist "bestraft wurde", dann sollten wir auch hineinschreiben "bestraft wurde", weil das sollte auch für einen Bürger lesbar sein und nicht nur für gewiefte Juristen. Ich beantrage, aus "strafbar ist" "bestraft wurde" zu machen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wird zu diesem Antrag das Wort gewünscht?
Abg. Alois Beck:
Ich glaube, dieses Beispiel war das, was ich gemeint habe, ob man hier alle Konsequenzen überschaut hat, ob andere Rechtsbestimmungen vorhanden sind, die hier dann zu Schwierigkeiten führen könnten. Ist es richtig, wenn dieser Abänderungsantrag des Abg. Peter Sprenger angenommen wird, dass dann dieser Fall dann zu keinen Problemen mehr führen würde, weil er ja dieser Vortat später, wenn er bestraft ist, dann ist das ein Urteil, dann hat man eine Grundlage und nicht später ein Freispruch wieder zu erwarten ist?
Landtagspräsident Peter Wolff:
Das ist sicher richtig. Nur in diesem Fall, nämlich im Fall des Abs. 5, da würde wohl auch nach der Regierungsvorlage - nehme ich jetzt einmal an - kein Problem entstehen. Aber der Antrag des Abg. Sprenger macht es sprachlich für jeden Leser klarer. Der Fall den ich angesprochen hatte, das war nicht der Fall des Abs. 5, sondern das war eher der gedachte Fall zweier getrennter Personen, eines Vortäters oder behaupteten Vortäters und eines Geldwäschers.
Abg. Paul Vogt:
Ich bin nicht sicher, ob "strafbar" und "bestraft wurde" wirklich das Gleiche ist. Ich gehe davon aus, dass, wenn eine Vortat strafbar ist, dass dann mit der von der Regierung vorgeschlagenen Formulierung gar kein Verfahren wegen Geldwäscherei einzuleiten wäre, weil ja das andere strafbar ist, auch wenn es noch nicht effektiv bestraft wurde. Also das andere setzt den Abschluss eines Verfahrens voraus.
Abg. Johannes Matt:
Ich muss nochmals auf mein Anliegen zurückkommen. Und zwar die Frage: Zum Beispiel wird ein Rechtshilfegesuch gestellt nach Liechtenstein. Das wird doch im Zeitraum gestellt, wenn im ausländischen Verfahren nur das Negative zu Lasten des Beschuldigten festgehalten wurde. Jetzt wird in diesem Zeitpunkt ein Rechtshilfegesuch nach Liechtenstein gestellt. Dann wird doch automatisch in Liechtenstein ein Verfahren eingeleitet wegen Eigengeldwäsche. Sehe ich das richtig? Insofern sehen wir uns doch in jedem Rechtshilfegesuch mit dieser Problematik behaftet. Dann frage ich einfach, ob nicht die Unschuld des Beschuldigten hier nicht mehr genügend geachtet wird?
Landtagspräsident Peter Wolff:
Mit Rechtshilfeverfahren darf man das nicht vermengen, die Problematik, die vorher angesprochen wurde, Herr Abg. Johannes Matt, denn Rechtshilfeverfahren haben ja keine rechtskräftige Verurteilung, keinen Schuldnachweis zur Voraussetzung. Im Gegenteil. Die haben es ja in der Regel geradezu als Voraussetzung, dass für eine abschliessende Beurteilung eines Straftatverdachtes noch Beweismittel fehlen und die deshalb im Wege der Rechtshilfe besorgt werden sollen. Natürlich wird dann in dem von Ihnen angesprochenen Fall Rechtshilfe zu leisten sein. Ob die Staatsanwaltschaft sich darüber hinaus, unsere Staatsanwaltschaft, veranlasst sieht, ein Verfahren wegen Geldwäscherei, also wegen einer Inlandstrafe dann einzuleiten, das wird sicher in manchen Fällen der Fall sein, anders als bisher. Aber das ist eine automatische Folge dieser neuen Regierungsvorlage mit der Strafbarkeit der Eigengeldwäsche. Ich hoffe nicht, dass wir deswegen gleich wieder zwei neue Staatsanwälte und vier neue Richter brauchen.
Regierungsrat Heinz Frommelt:
Sie haben jetzt einen Teil der Antwort natürlich vorweggenommen. Was aber eher die Frage des Abg. Paul Vogt angeht. Wir müssen hier vielleicht schon einen Zusammenhang sehen. Wegen Geldwäscherei ist nicht zu bestrafen. Wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist, "wegen Beteiligung an der Vortat" strafbar ist, wenn wir das zusammenziehen, ist schon klar, dass eine tatsächliche Bestrafung gemeint ist. Daher denke ich, dass der Vorschlag des Abg. Peter Sprenger richtig ist, dass man das dann vielleicht auch ausformuliert. Dem ist an sich nichts entgegenzusetzen. Meiner Meinung nach war das klar genug. Aber wenn man das so klarer machen kann, dann ist dem sicherlich nichts entgegenzuhalten.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wenn die Diskussion nicht mehr gewünscht wird, können wir abstimmen. Wir stimmen zunächst über meinen Abänderungsantrag zu Abs. 2 ab, der da lautet, Abs. 2 möge den Wortlaut erhalten: "Wer Vermögensbestandteile, die aus einem Verbrechen, einem Vergehen nach dem § 304 bis 308 oder einem Vergehen nach dem Betäubungsmittelgesetz eines anderen herrühren, an sich bringt, in Verwahrung nimmt, sei es um diese Bestandteile lediglich zu verwahren, diese anzulegen oder zu verwalten, solche Vermögensbestandteile umwandelt, verwertet oder einem Dritten überträgt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen". Wer diesen Antrag zustimmt, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Peter Wolff:
Dann stimmen wir ab über den Abänderungsantrag des Abg. Peter Sprenger, wonach Abs. 5 lauten soll: "Wegen Geldwäscherei ist nicht zu bestrafen, wer wegen Beteiligung an der Vortat bestraft wurde". Ist das richtig? Wer diesem Antrag zustimmt, möge die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 19 Stimmen
Landtagspräsident Peter Wolff:
Dann stimmen wir über § 165 StGB gesamthaft ab unter Einschluss der bereits beschlossenen Änderungen. Wer mit § 165 einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 19 Stimmen
Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich möchte zum Abschluss noch eines festhalten, damit das im Protokoll steht und damit es diesbezüglich keine Missverständnisse gibt. Der Abg. Peter Sprenger möge mir bitte zuhören und nicht hinausgehen, weil es geht vor allem um seinen Antrag.Ich bin der Auffassung - wenn das anders sein sollte, sagen Sie es bitte -, dass mit der Formulierung "bestraft wurde" nicht gemeint ist, dass eine Strafe bereits vollstreckt wurde, sondern es wurde ein Urteil gesprochen und eine Strafe ausgesprochen. Das ist gemeint mit dem Begriff "bestraft wurde". Nicht dass sich ein Flüchtiger da noch irgendwie eine Lücke suchen kann.
Abg. Peter Sprenger:
Herr Präsident. Absolut korrekt.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Gut. Dann ist das klar. Dann haben wir uns das Abendessen verdient und machen eine halbe Stunde Pause.DIE SITZUNG IST UNTERBROCHEN (UM 20:00 UHR)
-ooOoo-