REVISION DER GESETZE ÜBER DIE BETRIEBLICHE PERSONALVORSORGE, DES GESETZES ÜBER DIE PENSIONSVERSICHERUNG FÜR DAS STAATSPERSONAL UND DES EHEGESETZES (AUFTEILUNG VON ANWARTSCHAFTEN AUS DER BERUFLICHEN VORSORGE IM SCHEIDUNGSFALL) (NR. 81/2000), 1. LESUNG
Landtagspräsident Peter Wolff:
Meine Damen und Herren. Wir setzen die Landtagssitzung fort mit dem - wie ich annehme - letzten Abschnitt. Wir kommen zu Punkt 29 der Tagesordnung: Revision der Gesetze über die betriebliche Personalvorsorge, über die Pensionsversicherung für das Staatspersonal und des Ehegesetzes betreffend die Aufteilung von Anwartschaften aus der beruflichen Vorsorge im Scheidungsfall. Der Bericht und Antrag Nr. 81/2000 der Regierung steht zur Diskussion.
Abg. Peter Sprenger:
Herr Präsident, Damen und Herren. Der vorliegende Bericht und Antrag ist eine Bringschuld der Regierung aufgrund der Eherechtsnovelle 1998 und sie wird hiermit eingelöst. Damals wurde in der Inkrafttretensbestimmung der Art. 42 Abs. 4 und die Art. 89 b bis f der Verordnungskompetenz der Regierung unterstellt. Die notwendigen Änderungen des BPVG oder des Gesetzes über die Pensionsversicherung des Staatspersonales sollten zuerst erlassen werden, bis die bereits im Ehegesetz vorgesehenen einschlägigen Artikel in Kraft treten können. Zuverlässig, wie unsere Regierung eben ist, hält sie ihr Versprechen und innert weniger als anderthalb Jahren legt sie die notwendigen Gesetzesbestimmungen vor. Inhaltlich wird in bewährter Manier auf die schweizerischen Rezeptionsgrundlagen - insbesondere das ZGB und das BVG - zurückgegriffen. Die Schwerpunkte der Vorlage sind auf Seite 6 ff. des Bericht und Antrages dargestellt. Ich werde dies hier aus Zeitgründen sicherlich nicht tun und dies breit darlegen, das haben sicherlich alle Abgeordneten gelesen.Die Vorlage ist ein weiterer Schritt zur Verwirklichung des Partnerschaftsprinzips in der Ehe und ein weiterer Schritt auf dem Weg zur Gleichstellung von Mann und Frau. Ich plädiere für Eintreten.
Abg. Ingrid Hassler:
Wie unser Fraktionssprecher soeben ausführte, hat der Landtag vor zwei Jahren im Ehegesetz einen wichtigen Grundsatzentscheid gefällt, wonach bei einer Ehescheidung auch im Rahmen der 2. Säule das Splitting zu erfolgen hat, und zwar gegenseitig. In der Praxis werden mehrheitlich Frauen, die über längere Zeit ohne eigenes Erwerbseinkommen Familienarbeit leisteten, bei der Ehescheidung eine Austrittsleistung erhalten. Diese Austrittsleistung, dieses Kapital, untersteht Art. 12 des Gesetzes, das heisst, sie ist an die weitere Vorsorge der betrieblichen Pensionskasse gebunden. Gesamthaft ist diese definitive Umsetzung im Pensionskassarecht ein erneuter gerechter Schritt zur Anerkennung der Familienarbeit und ein Beitrag zum Individualsystem in unserem Sozialversicherungsrecht, welches wir 1996 in der AHV erfolgreich einführten. Ich erinnere mich gerne an die damalige Arbeit im Landtag.Nun bleibt in einer neuen Legislaturperiode aber in diesem Gesetz noch einiges zu tun. Ich erinnere gerne an das obligatorische Splitting in der 2. Säule, also nicht nur bei Scheidung. Und dann auch an eine gerechtere Behandlung der Teilzeitarbeit bezüglich den Pro-rata-Koordinationsabzug und einem auf den Arbeitsgrad abgestuften Lohn zum Einstieg in die Versicherungspflicht. Dieses Pensionskassasplitting im vorliegenden Gesetzesvorschlag hat aber auch ein paar Tücken, das möchte ich nicht verschweigen. Sie sind aber nach dem Studium des Berichtes nicht anders lösbar. So zum Beispiel ist der Stand der Pensionskassa bei Eheschliessung nicht immer leicht eruierbar, sodass eine Schätzung vorzunehmen ist, oder dass zum Beispiel ein Ehegatte bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit sich seinen Anteil bar auszahlen lassen kann, der andere Ehegatte aber bei einer späteren Scheidung sein volles Kapital teilen muss.Korrigierend dazu wirkt allerdings - und das befürworte ich - dass neu jeweils der Ehegatte eines Versicherten eine Barauszahlung mitunterzeichnen muss und somit diese vorbezogene Hälfte - zumindest ist das meine Meinung - über die Teilung des gemeinsam errungenen Vermögenszuwachses dann wieder zur Anrechnung eingebracht werden kann. Nicht befriedigend ist die damit verbundene Minderleistung im Risikobereich durch das Ausscheiden eines Teiles des Kapitales, sofern die Austrittsleistung nicht direkt in ein neues Vorsorgewerk eingebracht werden kann, denn Freizügigkeitspolicen oder Sperrkonti enthalten keine Risikoleistungen, also keine Deckung von Risiko. Beim Rückzug von Kapital aus anderen Gründen, wie Wegzug oder Verselbstständigung, passiert aber seit Jahren genau das Gleiche, und dagegen hat sich bis jetzt auch niemand gewehrt.Auf einen Punkt aus der Vernehmlassung - da hat die Vaterländische Union ja teilgenommen - geht der Bericht nicht ein, nämlich wie in der Schweiz einen technischen Zinssatz festzulegen. Wenn zum Beispiel das Kapital gesetzlich vorgeschrieben auf ein Sperrkonto gehen muss, verzinst dies die liechtensteinische Bank zum normalen Zinssatz - das war beim Sparbuch zeitweise mit 1% - betreibt mit den Geldern ihr normales Bankgeschäft, das heisst sie gibt Hypotheken weiter, vielleicht für 3%. Das ist Profit für die Bank. Der eigentliche Besitzer ist über Jahre blockiert, sein Vermögen einer besseren Anlage puncto Rendite zuzuführen. Die Chance, mit diesem Geld den Risikoschutz wieder mitzuversichern, den man teilweise verloren hat, ist nicht gegeben.Ich möchte die Regierung zu diesem Punkt bitten, bis zur 2. Lesung diesen Gedanken zu überlegen und zu versuchen, hier dem Risikoschutz eine Chance zu geben. Ich erwarte dazu eine Stellungnahme. Ich bin natürlich für Eintreten auf die Gesetzesvorlage. Zum Schluss darf ich sagen, dass ich sehr glücklich bin, dass dieser Landtag, diese Regierung dieses so wichtige Postulat jetzt zum Abschluss bringt. Dankeschön.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wird das Wort noch gewünscht?
Abg. Paul Vogt:
Ich möchte auch ganz kurz zu dieser Vorlage Stellung beziehen. Ich kann mich den Ausführungen der Abg. Ingrid Hassler anschliessen. Auch ich möchte meiner Befriedigung darüber Ausdruck geben, dass uns hier ein fast letztes Stück auf dem Weg zur Gleichberechtigung vorgelegt wird. Ich denke, die Vorlage ist von enormer gesellschaftlicher Bedeutung, nämlich dann, wenn es zu einer Scheidung kommt. Hier wird eine effektive Benachteiligung der Frau, die sie bisher aufgrund ihrer Rolle als Mutter in Kauf zu nehmen hatte, abgebaut. Ich freue mich, dass hier nun auch diese Gelder aufgeteilt werden. Selbstverständlich bin auch ich für Eintreten.
Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Wir werden gerne die aufgeworfene Frage der Abg. Ingrid Hassler bis zur 2. Lesung schriftlich beantworten im Rahmen einer Stellungnahme. Es ist unsere Ambition und offenbar auch die des Landtages, dieses wichtige Geschäft noch in dieser Mandatsperiode abschliessen zu können.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Eintreten ist offensichtlich unbestritten. Dann können wir die 1. Lesung durchführen.Art. 12 Abs. 5a wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 12 Abs. 5a steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 12a und die Sachüberschrift vor Art. 12a wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 12a und die Sachüberschrift vor Art. 12a stehen zur Diskussion.
Abg. Peter Sprenger:
Der Endpunkt der Periode, die aufzuteilen ist, die Auflösung der häuslichen Gemeinschaft, das kann unter Umständen ein schleichender Prozess sein. Gibt es da nicht etwas Konkreteres? Ich weiss, es ist schwierig, aber ich möchte der Regierung einfach zu überlegen geben: Diese Auflösung, das kann umstritten sein.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Aber das steht ja im Ehegesetz auch, Herr Abg. Sprenger, dass generell die Zugewinnaufteilung für die Zeit bis zur Auflösung der häuslichen Gemeinschaft gilt. Da muss man sich wohl in diesem Gesetz auch an denselben Zeitpunkt halten, glaube ich.
Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Das ist genau der Grund für diese Regelung, dass wir uns hier anlehnen an das, was im Ehegesetz vorgegeben ist. Aber ich gestehe zu: Das kann in der Praxis zu Abgrenzungsschwierigkeiten führen, mit denen man leben wird müssen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 12b (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 12b steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 12c (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 12c steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 12d (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 12d steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
II. steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
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GESETZ BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER DIE PENSIONSVERSICHERUNG FÜR DAS STAATSPERSONAL
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir lesen die 2. Vorlage betreffend das Gesetz über die Pensionsversicherung für das Staatspersonal.Art. 43 Abs. 4 (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 43 Abs. 4 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 43a (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 43a steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
II. steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
-ooOoo-
GESETZ ÜBER DIE ABÄNDERUNG DES EHEGESETZES
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir lesen noch die Vorlage 3 über die Abänderung des Ehegesetzes.Art. 74 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 74 Abs. 2 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 89f wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 89f steht zur Diskussion.
Abg. Peter Sprenger:
Ich habe eine Frage an die Regierung, die sie mir bitte bis zur 2. Lesung beantworten möge:Ist diese Aufteilung der Austrittsleistungen im Voraus verzichtbar?Aus Art. 89c Abs. 1 müsste man e contrario schliessen. Dort heisst es: "Im Rahmen einer Scheidungsvereinbarung kann ganz oder teilweise verzichtet werden", dass das eben nicht geht, allerdings fehlt eine expressis verbis gesetzliche Anordnung, wie wir sie in 89a für den während der Ehe erworbenen Vermögenszuwachs finden. Dort wird es eben expressis verbis ausgeschlossen, dass im Voraus darauf verzichtet werden kann. Ist die Frage verstanden?
Landtagspräsident Peter Wolff:
Nein, nicht ganz.
Abg. Peter Sprenger:
Bitte?
Landtagspräsident Peter Wolff:
Die Regierung wird das regeln, das heisst, sie wird es abklären. Wir können weiterlesen.II. wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
II. steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Damit haben wir die 1. Lesung dieser Regierungsvorlage absolviert.-ooOoo-