Abänderung des Eisenbahngesetzes (EBG; Umsetzung von EU-Richtlinien) (Nr. 18/2022); 1. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen nun noch zu Traktandum 24: Abänderung des Eisenbahngesetzes (Umsetzung von EU-Richtlinien).Wir behandeln diese Vorlage in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 18/2022. Er steht zur Diskussion.Abg. Manfred Kaufmann
Besten Dank für das Wort. Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete. Gerne bedanke ich mich bei der Infrastrukturministerin Graziella Marok-Wachter für den vorliegenden Bericht und Antrag.Liechtenstein ist aufgrund seiner EWR-Mitgliedschaft verpflichtet, EWR-Recht im Eisenbahnbereich umzusetzen. Mit der gegenständlichen Vorlage soll nun das im Jahr 1967 geschaffene Liechtensteiner Gesetz über das Eisenbahnwesen angepasst werden, welches im 2010 und 2011 totalrevidiert wurde. Seit dieser Totalrevision hat das europäische Eisenbahnrecht eine deutliche Weiterentwicklung erfahren, welche nun auch wiederum im nationalen Recht abzubilden ist. Trotz der kurzen Eisenbahnlinie von neun Kilometern, welche wir zwischen Schaanwald bis Schaan haben, sind wir, wie erwähnt, zur Übernahme verpflichtet. Dies insbesondere auch, weil die ESA ab dem Jahre 2014 auch eine vollständige Umsetzung der Eisenbahnrichtlinien verlangt. Mit der gegenständlichen Vorlage werden im Eisenbahngesetz eher geringfügige Anpassungen vorgenommen. Die wichtigsten Anpassungen sind die Streichung des Art. 27 betreffend Schulungseinrichtungen, weil solche in Liechtenstein nicht bestehen, Regelungen zum Zugang zu Serviceleistungen, Erteilung der Sicherheitsgenehmigung für Eisenbahninfrastrukturen, einheitliche Sicherheitsbescheinigungen für Eisenbahnverkehrsunternehmen sowie die Zulassung von Schienenfahrzeugen. Ebenfalls wurde ein neues Kapitel über die Führung und Organisation von Eisenbahnunternehmen aufgenommen. Die vorliegende Revision führt zu keiner Erweiterung der bestehenden Kernaufgaben des Amtes für Bau und Infrastruktur, ebenfalls zu keinen personellen, finanziellen, organisatorischen und räumlichen Auswirkungen. Die Vorlage ist für mich unbestritten und ich werde darauf eintreten. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Bettina Petzold-Mähr
Besten Dank für das Wort, Herr Präsident. Viele für Liechtenstein mehr oder weniger irrelevante Gesetze haben wir schon implementiert. Und nun kommt ein weiteres hinzu. Grundsätzlich macht es natürlich Sinn, die gesetzlichen Rahmenbedingungen für alle Länder gleich zu gestalten. Jedoch sieht die praktische Sinnhaftigkeit in dieser Umsetzung für Liechtenstein schon etwas anders aus. Aber gut. Liechtenstein ist zur Übernahme dieser EU-Richtlinie - sagen wir einmal - verdonnert worden, indem uns eine Ausnahme bis auf die statistische Lieferung von Passagierzahlen verwehrt wurde. Und somit hatten wir keine andere Wahl. Nach eingehendem Studium kann ich festhalten, dass die Regierung bemüht war, diese Richtlinie so einfach wie möglich im positiven Sinne umzusetzen. Dafür möchte ich mich bei der Regierung und bei allen involvierten Personen bedanken. Eine allgemeine Frage hätte ich jedoch an die Infrastrukturministerin: Die Eisenbahninfrastruktur, also die Gleise, die durch Liechtenstein führen, sind ja bekanntlich im Eigentum der ÖBB-Infrastruktur AG. Aber was ist mit dem darunter gelegenen Grund? Dieser ist gemäss Bericht und Antrag Nr. 49/2017 im Eigentum der Österreichischen Bundesbahnen. Ist diese Parzellenschneise aber auch dem Staatsgebiet von Österreich zuzurechnen? Oder gehört diese zu Liechtenstein?Für mich ist Eintreten unbestritten. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Günter Vogt
Danke, Herr Landtagspräsident. Ich hätte gerne eine Frage auf die 2. Lesung abgeklärt. In Art. 1 Abs. 3 Bst. b wird auf die Richtlinie (EU) 2016/797 über die Interoperabilität von Eisenbahnsystemen in der Europäischen Union verwiesen. Es wird ausgeführt, dass für lokale Systeme keine Interoperabilität erforderlich sei und diese vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werde. Es stehe den Mitgliedstaaten frei, die Bestimmungen dieser Richtlinie auch auf lokale Bahnsysteme anzuwenden, soweit sie dies für sinnvoll erachten. In Art. 10 wird ausgeführt, dass eine eisenbahnrechtliche Baubewilligung zu erteilen sei, wenn das Bauvorhaben den anerkannten Regeln der Technik einschliesslich der technischen Spezifikationen für die Interoperabilität entspreche. Dazu jetzt meine Frage: In den Richtplänen verschiedener Gemeinden bei uns sind Korridore zur Errichtung einer Trambahn ausgeschieden. Sollte sich Liechtenstein oder eine Gemeinde für die Errichtung eines Trams oder S-Bahn entscheiden, hätte diese EU-Richtlinie zur Interoperabilität allenfalls dann einen Einfluss auf die technische Auswahl eines solchen Systems? Oder kann dann auf diese Ausnahmen zu einem Bauvorhaben für ein lokales Bahnsystem verwiesen werden? Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
Besten Dank für Ihre Fragen. Zuerst zur Frage der Abg. Petzold-Mähr in Bezug auf die Parzellen, auf denen eben die Gleise liegen. Die Parzellen, also die Grundstücke, gehören der ÖBB-Infrastruktur AG und das ist liechtensteinisches Hoheitsgebiet. Also das ist deshalb nicht österreichisches Hoheitsgebiet, das ist liechtensteinisches Hoheitsgebiet. Die Parzellen sind im Eigentum der ÖBB-Infrastruktur AG.
Dann zur Frage des Abg. Günter Vogt in Bezug auf die Interoperabilität der Systeme. Das werden wir bis zur nächsten Lesung schriftlich beantworten. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir stimmen über Eintreten ab. Wer für Eintreten auf die Gesetzesvorlage ist, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Mit 23 Stimmen wurde einhellig Eintreten beschlossen und wir nehmen die 1. Lesung der Gesetzesvorlage durch Artikelaufruf vor. Art. 1 Abs. 3 und 4 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 1 Abs. 3 und 4 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 3 Abs. 1 Bst. b bis e und g sowie Abs. 2 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 3 Abs. 1 Bst. b bis e und g sowie Abs. 2 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Abg. Manuela Haldner-Schierscher
Im Abs. 1 Bst. b ist ein Schreibfehler: Eisenbahninfrastruktur, ein «ur» zu viel. Landtagspräsident Albert Frick
Das wurde zur Kenntnis genommen. Vielen Dank und wir können weiterlesen. Art. 10 Abs. 2 Bst. a Einleitungssatz, Abs. 3 Bst. a und Abs. 6 Bst. a werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 10 Abs. 2 Bst. a Einleitungssatz, Abs. 3 Bst. a und Abs. 6 Bst. a stehen zur Diskussion.
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Art. 12 Abs. 1a, 1b und 2 Einleitungssatz werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 12 Abs. 1a, 1b und 2 Einleitungssatz stehen zur Diskussion.
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Art. 14 Abs. 1, 2 Bst. a und Abs. 4 bis 6 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 14 Abs. 1, 2 Bst. a und Abs. 4 bis 6 stehen zur Diskussion.
Abg. Bettina Petzold-Mähr
Besten Dank für das Wort, Herr Präsident. Ich hätte eine Frage an die Frau Infrastrukturministerin. Im Bericht und Antrag auf Seite 19 wird festgehalten, dass neu die nationale Behörde, in der sich Eisenbahninfrastruktur befindet, für die Erteilung der Sicherheitsbewilligung zuständig ist. Bisher war es die nationale Behörde, in welcher das Eisenbahninfrastrukturunternehmen seinen Sitz hatte. Wenn ich das nun richtig verstehe, verschiebt sich hier die Verantwortung für die Erteilung der Sicherheitsbewilligung von Österreich nach Liechtenstein. Auf Seite 66 des vorliegenden Berichts und Antrags schreiben Sie jedoch, dass die vorliegende Revision zu keiner Erweiterung der bestehenden Kernaufgaben führt. Darf ich Sie bitten, mir zu erläutern, warum dies von der Regierung so gesehen wird? In meinen Augen ist die Erteilung einer Sicherheitsbewilligung sehr wohl eine Kernaufgabe in diesem Bereich. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
Ja, wir werden auch diese Frage schriftlich und ausführlich beantworten. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir können weiterlesen. Art. 16 Abs. 2 Bst. d und Abs. 5 Einleitungssatz werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 16 Abs. 2 Bst. d und Abs. 5 Einleitungssatz stehen zur Diskussion.
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Überschrift vor Art. 17 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 17 steht zur Diskussion.
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Art. 17 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 17 steht zur Diskussion.
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Art. 18 wird aufgerufen.
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Art. 20 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 20 Abs. 2 steht zur Diskussion.
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Art. 21 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
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Art. 22 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 22 steht zur Diskussion.
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Art. 23 Abs. 1, 2 Bst. b, Abs. 3a und 5 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 23 Abs. 1, 2 Bst. b, Abs. 3a und 5 stehen zur Diskussion.
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Art. 24 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 24 steht zur Diskussion.
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Art. 25 Abs. 2 bis 4 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 25 Abs. 2 bis 4 stehen zur Diskussion.
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Art. 26 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 26 Abs. 1 steht zur Diskussion.
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Art. 27 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 27 steht zur Diskussion.
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Art. 28 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 28 steht zur Diskussion.
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Art. 29 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 29 steht zur Diskussion.
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Art. 30 Abs. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 30 Abs. 3 steht zur Diskussion.
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Art. 31 Abs. 1 Bst. d und e werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 31 Abs. 1 Bst. d und e stehen zur Diskussion.
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Art. 32 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 32 steht zur Diskussion.
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Art. 34 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 34 Abs. 1 steht zur Diskussion.
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Art. 35 Abs. 2 und 3 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 35 Abs. 2 und 3 stehen zur Diskussion.
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Art. 36 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 36 steht zur Diskussion.
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Überschriften vor Art. 37a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschriften vor Art. 37a steht zur Diskussion.
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Art. 37a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 37a steht zur Diskussion.
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Art. 37b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
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Überschrift vor Art. 37c wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 37c steht zur Diskussion.
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Art. 37c wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 37c steht zur Diskussion.
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Art. 37d wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 37d steht zur Diskussion.
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Überschrift vor Art. 37e wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 37e steht zur Diskussion.
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Art. 37e wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 37e steht zur Diskussion.
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Art. 37f wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 37f steht zur Diskussion.
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Art. 37g wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 37g steht zur Diskussion.
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Art. 37h wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 37h steht zur Diskussion.
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Art. 37i wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 37i steht zur Diskussion.
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Art. 37j wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 37j steht zur Diskussion.
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Abg. Herbert Elkuch
Besten Dank für das Wort. Ich hätte eigentlich bei Art. 37l eine Frage, aber kann ich das jetzt? Landtagspräsident Albert Frick
Das ist okay.Abg. Herbert Elkuch
Die Richtlinie (EU) 2016/2370 des Europäischen Parlaments soll zur Weiterentwicklung des Schienenverkehrs als glaubwürdige Alternative zu anderen Verkehrsträgern beitragen. Dazu soll jetzt das liechtensteinische Eisenbahngesetz vom 16. März 2011 geändert und ergänzt werden. Jetzt die Frage zu dem neuen Art. 37l: Nach Art. 8 der Richtlinie 2012/34/EU trifft die Staaten die Verantwortung für die Weiterentwicklung und die Finanzierung des Eisenbahnsystems. Die diesbezüglichen Vorhaben und Ziele sind in der Leitstrategie für den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur für einen Zeitraum von zumindest fünf Jahren festzuhalten und laufend zu erweitern, wobei die finanziellen Lasten von staatlicher Seite getragen werden können. Also einmal steht oben, dass die Finanzierung durch den Staat gemacht wird, unten steht dann, die finanzielle Last kann von staatlicher Seite getragen werden. Jetzt aber: Die Weiterentwicklung, die muss ja in einem Zeitraum von zumindest fünf Jahren festgehalten werden. Was sind da die Pläne der Regierung? Was sind die Ziele von dieser Leitstrategie? Das muss ja für die nächsten fünf Jahre festgehalten werden und danach laufend weiterentwickelt werden und die Kosten, die trägt der Staat und somit schlussendlich dann der Bürger.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
Wir werden auch diese Frage schriftlich beantworten. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir können weiterlesen. Art. 37k wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 37k steht zur Diskussion.
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Art. 37l wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 37l steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 45 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 45 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 46 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 46 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 47 Abs. 2 Bst. a und d werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 47 Abs. 2 Bst. a und d stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 48 Abs. 1 bis 3 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 48 Abs. 1 bis 3 stehen zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich beziehe meine Frage auf den Art. 48 Abs. 1 bis 3, konkret auf den Abs. 3. Und da konkret der Schlusssatz, der lautet: «Bei Unfällen und Störungen, die unter leicht veränderten Umständen zu Unfällen hätten führen können, liegt es im Ermessen der Unfalluntersuchungsstelle, ob sie nach Massgabe der Kriterien der Richtlinie (EU) 2016/798 Untersuchungen aufnimmt.» In den Erläuterung auf Seite 58 wird darauf hingewiesen, dass mit diesem Abs. 3 der Art. 20 Abs. 2 der entsprechenden Richtlinie umgesetzt werden soll. Wenn man sich diesen Art. 20 Abs. 2 in der Richtlinie ansieht, könnte es sein, dass hier ein Wort fehlt nach meinem Dafürhalten. Konkret könnte ich mir vorstellen, dass es lauten müsste: «Bei Unfällen und Störungen, die unter leicht veränderten Umständen zu schweren Unfällen hätten führen können ...» Ich frage ich einfach: Müsste da nicht vor den «Unfällen» das Wort «schwer» noch ergänzt werden, wenn man sich diesen Art. 20 Abs. 2 in der Richtlinie ansieht? Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie dies auch auf die 2. Lesung klären könnten. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Daniel Seger
Vielen Dank, Herr Präsident. Mir ist gerade jetzt aufgefallen, dass in Abs. 1 noch das Amt für Bau und Infrastruktur erwähnt wird. Dieses wurde ja per 1. April 2022 dann aufgeteilt. Ich glaube, hier müsste einfach dann die richtige Amtsbezeichnung aufgenommen werden und das wahrscheinlich dann im ganzen Gesetz. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
Besten Dank für Ihre Frage. Ich wollte eben dieses Votum nutzen, um genau darauf hinzuweisen, dass wir das noch machen müssen. Aber jetzt sind Sie mir zuvorgekommen. Ja, wir haben es gemerkt, wir müssen noch die Terminologie anpassen. Und Ihre Anregung, das prüfen wir sehr gerne. Vielen Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 49 Abs. 1 Bst. c sowie Abs. 2 und 3 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 49 Abs. 1 Bst. c sowie Abs. 2 und 3 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 51 Abs. 1 und 3 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 51 Abs. 1 und 3 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 52 Sachüberschrift, Abs. 1 und 3 bis 5 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 52 Sachüberschrift, Abs. 1 und 3 bis 5 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 52a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 52a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 53 Abs. 2 bis 5 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 53 Abs. 2 bis 5 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 54 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 54 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 56 Abs. 2 und 3 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 56 Abs. 2 und 3 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 59 Abs. 1 Bst. e und f werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 59 Abs. 1 Bst. e und f stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 60 Abs. 4 Bst. a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 60 Abs. 4 Bst. a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 62 Abs. 1 Bst. e, f, i, k und n werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 62 Abs. 1 Bst. e, f, i, k und n stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir die Vorlage in 1. Lesung beraten und wir haben Traktandum 24 erledigt.
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