Abänderung des Gesetzes über die amtliche Schätzung von Grundstücken und Gebäuden (Nr. 97/2021); 1. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu Traktandum 22: Abänderung des Gesetzes über die amtliche Schätzung von Grundstücken und Gebäuden.Wir behandeln diese Vorlage in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 97/2021. Er steht zur Diskussion.Abg. Karin Zech-Hoop
Danke, Herr Landtagspräsident. Guten Morgen, geschätzte Anwesende. Mit dieser Änderung des Gesetzes über die amtliche Schätzung von Grundstücken und Gebäuden soll der Geltungsbereich eingegrenzt werden, und zwar dahingehend, dass für ausschliesslich private Zwecke keine amtliche Schätzung durchgeführt werden kann. Dies ist eine klare Anwendungseinschränkung, welche auch von der Schätzungskommission grundsätzlich begrüsst wird. Eine amtliche Schätzung soll nur dann zum Zug kommen, wenn Steuern oder die öffentliche Hand betroffen sind. Dazu habe ich folgende Frage: Im Bericht und Antrag wird erwähnt, dass Schätzungen zum Zweck der Erbteilung dennoch über eine amtliche Schätzung möglich sein sollen. Dazu verweise ich auf Seite 12 des vorliegenden Berichts und Antrags. Über kurz oder lang ist aber jedes Thema betreffend Gebäude und Grundstücke ein Erbthema. Somit wird die vorgeschlagene Anwendungseinschränkung ad absurdum geführt. Doch, wo steht genau in der Vorlage die Regelung, dass private Erbthemen dennoch im Zuständigkeitsbereich der amtlichen Schätzungskommission liegen sollen? Im Gesetz beziehungsweise der vorliegenden Gesetzesanpassung habe ich dazu nichts gefunden und in der Verordnung hat so eine Umgehung einer gesetzlichen Bestimmung von mir aus gesehen nichts verloren. Ich bitte die Regierung darzulegen, auf welche rechtliche Bestimmung sie sich bei dieser Ausnahmeregelung für die Erbteilung stützt. Schätzungen zum Zweck der Erbteilungen sind neben dem Verkauf oder der Finanzierung einer Immobilie der Hauptgrund für einen Schätzungsauftrag. Schätzungen zum Zweck der Erbteilung können in ganz verschiedenen Situationen zustande kommen. Beispielsweise können folgende Punkte genannt werden: - bei der Überlegung, wie das Erbe aufgeteilt werden soll,
- bei der Abklärung zu einem vorzeitigen Erbbezug,
- bei der Erstellung eines Testamentes oder eines Erbvertrages.
Diese Liste könnte noch mit vielen weiteren Situationen ergänzt werden. Erbangelegenheiten sind meist nicht trivial und neben einer Immobilienschätzung sind vielfach weitere Beratungsleistungen notwendig. Diese Beratungsdienstleistung kann und darf die Schätzungskommission nicht erbringen. Gerade die gegenständliche Vorlage sollte die Aufgaben der Schätzungskommission auf das Wesentliche konzentrieren. In der Vorbereitung dieses Traktandums habe ich gelernt, dass die amtliche Schätzung und die private Schätzung nicht dasselbe sind. Bei einer amtlichen Schätzung ist der Berechnungsweg des Marktwertes nicht ersichtlich. Dies hat zur Folge, dass insbesondere Personen, welche nur den Marktwert benötigen, vermehrt Auskünfte über den Berechnungsweg des Marktwertes einfordern, welcher mit der amtlichen Schätzung nicht zur Verfügung gestellt wird. Der Unterschied der Schätzung des amtlichen Wertes sowie des Marktwertes liegt insbesondere bei der Festlegung des Grundstückswertes. Somit kann festgestellt werden, dass im Verhältnis zum Marktwert Gebäudegrundstücke im amtlichen Wert höher geschätzt werden als unbebaute. Würde nun eine Erbteilung nach dem amtlichen Wert erfolgen, entsteht hier ein Ungleichgewicht. Zusammenfassend halte ich fest, dass ich die gesetzliche Anpassung grundsätzlich unterstütze, aber von der Ausnahme der Erbteilung absolut nichts halte. Die einzige Ausnahme, die ich mir vorstellen könnte, wäre eine Ausnahme im Baurechtsbereich mit der amtlichen Schätzung für Gebäude, da dort die amtliche Schätzung der Marktschätzung entspricht. Dies bedeutet für mich, dass ich auf die aktuelle Vorlage nicht eintreten werde. Sollte die Regierung darlegen, dass diese Ausnahmeregelung zur Erbteilung dahinfällt und der Schätzungskommission wirklich, wie angedacht, die Tätigkeit bei hoheitlichen Angelegenheiten zukommt, würde ich meine Meinung noch ändern. An dieser Stelle möchte ich auch noch darauf hinweisen, dass die amtliche Schätzungskommission ebenfalls der Meinung ist, dass eine Abänderung des Schätzungsgesetzes nach dem Bericht und Antrag der Regierung Nr. 97/2021 nicht erfolgen darf. Die Ergänzung «Hiervon ausgenommen sind Schätzungen zum Zweck der Erbteilung» müsse auf jeden Fall ersatzlos gestrichen werden. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Norma Heidegger
Besten Dank für das Wort. Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete. Für die Landesverwaltung und die Gemeinden ist die Schätzungskommission von erheblicher Bedeutung. Deshalb sollen diese auch künftig amtliche Schätzungen in Auftrag geben können. Ich bin jedoch der Meinung, dass amtliche Schätzungen für ausschliesslich private Zwecke zukünftig ausgeschlossen werden sollen. Einer Ausnahmeregelung, wie im vorliegenden Bericht und Antrag Nr. 97/2021 beschrieben, dass Schätzungen zum Zweck der Erbteilung weiterhin gewährleistet sein sollen, stimme ich nicht zu. Diese Ausnahmeregelung wurde auch nicht in die vorliegende Gesetzesvorlage aufgenommen. Das Gesetz über die amtliche Schätzung wurde im Jahr 2016 in Kraft gesetzt. Dazumal rechnete die Regierung mit 130 bis 140 Schätzungen pro Jahr. Heute zeigt uns die Statistik, dass im Jahr 2017 288 und im Jahr 2020 sogar 369 Schätzungen durchgeführt wurden und ein nicht unwesentlicher Anteil der amtlichen Schätzungen privaten Zwecken dient. Dies sicherlich auch deshalb, weil die amtliche Schätzung kostengünstiger ist als die eines privatwirtschaftlich tätigen Experten. Mit der vorliegenden Abänderung des Gesetzes soll nun die Anwendung für private Zwecke ausgeschlossen, die Konkurrenzierung zur Privatwirtschaft aufgehoben und gleichzeitig die Mitglieder der Schätzungskommission entlastet werden. Für mich der richtige Ansatz, weshalb ich diesen Teil der Vorlage voll und ganz unterstütze. Jedoch kann ich der im Bericht und Antrag unter Punkt «3. Schwerpunkte der Vorlage» beschriebenen Ausnahmeregelung, dass Schätzungen zum Zweck der Erbteilung nach wie vor durchgeführt werden sollen, nicht zustimmen. Denn Schätzungen bei Erbteilungen sind nicht nur Schätzungen der Immobilien, sondern auch Beratung und Begleitung der Personen. Der Aufwand durch Auskünfte und Erklärungen, insbesondere bei grosser Personenzahl der Erben und bei unterschiedlichen Ansichten, ist erheblich und darf nicht unterschätzt werden. Da ich diese Ausnahmeregelung im Gesetz als Artikel nicht gefunden habe, möchte ich dies auch so belassen. Ich bin deshalb für Eintreten auf diese Vorlage. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Stv. Abg. Pascal Ospelt
Besten Dank für das Wort. Guten Morgen allerseits - das habe ich vorhin vergessen und möchte das jetzt noch nachholen. Vielen Dank für die Erarbeitung des vorliegenden Berichts.Die amtliche Schätzung wird auf Antrag insbesondere des Eigentümers eines Schätzungsobjektes oder einer Behörde durchgeführt. Neu sollen amtliche Schätzungen nur noch von Behörden, Gerichten oder im Falle einer Erbteilung beantragt werden können. Die geltende Praxis, dass Private eine amtliche Schätzung beantragen können, soll somit grundsätzlich ausgeschlossen werden.Die Regierung begründet dies mit der vorherrschenden Wettbewerbsverzerrung und dass die von der Schätzungskommission erbrachten Leistungen nicht kostendeckend verrechnet werden können. Im vorliegenden Bericht und Antrag ist festgehalten, dass sämtliche Mitglieder der Schätzungskommission ihre Tätigkeit nebenamtlich ausüben. Heute sind alle Mitglieder der Schätzungskommission private und selbstständige Unternehmer. Die Tatsache, dass Mitglieder der amtlichen Schätzungskommission auch im Immobilienhandel tätig sind und durch ihre Arbeit zu Insiderinformationen kommen, kann wettbewerbsverzerrend wirken und den Mitgliedern in ihrem privatrechtlichen Handeln Vorteile gegenüber anderen verschaffen. Dies liegt darin begründet, dass die Mitglieder der Schätzungskommission ihr erlangtes Wissen aus ihrer Tätigkeit als Landesschätzer in ihrem eigenen Unternehmen nutzen können. Dadurch können die Mitglieder unter Umständen Nebenmandate generieren: Schätzungen, Gutachten, Beratungen, Handel und so weiter. Deshalb soll amtlich auch amtlich ausgeführt werden. Eine Vermischung von amtlich und privatrechtlich hat obengenannte Wettbewerbsverzerrung zur Folge. Ich bitte die Regierung, auf die 2. Lesung hin zu prüfen, ob die Kommission nicht durch Verwaltungspersonal besetzt werden kann, um dieser Verzerrung entgegenzuwirken. Ausserdem möchte ich von der Regierung wissen, wer den Datenstamm der Schätzungen verwaltet und in welchem Eigentum diese Informationen sind. Es stellt sich die Frage, ob diese sensiblen und hochvertraulichen Daten an Private und selbstständige Unternehmen ausgelagert werden sollen? Gemäss meinen Informationen soll es schon vorgekommen sein, dass solche Daten vom Land wieder zurückgekauft werden mussten. In der benachbarten Schweiz wird die amtliche Schätzung klar von privatrechtlichen Schätzungen getrennt - auch personell. Gebäudeversicherungsanstalten koordinieren die amtlichen Schätzungen. Das Grundbuchamt der jeweiligen Gemeinde führt die Schätzungen durch. Externe Schätzer unterstützen das Grundbuchamt beratend, meist durch Baufachleute und erfahrene Schätzer. Der Datenstamm und deren Nutzung verbleibt somit bei den zuständigen Behörden. Meiner Ansicht nach wird das Ziel einer Verzerrung des Wettbewerbs zwischen privatrechtlichen und amtlichen Schätzungen nicht beseitigt. Aus diesem Grund bitte ich die Regierung auf die 2. Lesung hin, diese Bedenken aufzugreifen und entsprechende Anpassungen im Gesetz vorzunehmen. Besten Dank.
Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Georg Kaufmann
Guten Morgen allerseits. Es wurde eigentlich schon alles gesagt. Ich werde mein Votum deshalb verkürzt wiedergeben. Ich danke dem Ministerium für Justiz und allen betroffenen Stellen für die Ausarbeitung dieser Vorlage. Mit der vorliegenden Gesetzesänderung sollen in Zukunft amtliche Schätzungen für ausschliesslich private Zwecke grundsätzlich nicht mehr möglich sein. Einzige Ausnahme: Schätzungen zum Zweck der Erbteilung. Hier sollen amtliche Schätzungen weiterhin möglich sein, eben genau aus dem Grund, dass das Vertrauen in die amtliche Schätzung hoch ist und damit auch das amtliche Schätzungsurteil breit akzeptiert wird. Dieser Trennung von amtlicher und privater Schätzung kann ich grundsätzlich zustimmen. Doch erreicht sie wirklich das Ziel dieser Vorlage, nämlich eine Wettbewerbsverzerrung zwischen privatwirtschlichen und amtlichen Schätzungen zu beseitigen? Und da habe ich grosse Zweifel. Auf struktureller beziehungsweise organisatorischer Ebene wird nur eine halbe Trennung erreicht, weil die Schätzungen zum Zweck der Erbteilung immer noch amtlich bleiben sollen. Meine Vorredner haben dies bereits kritisiert. Und da gibt es noch eine zweite Ebene, nämlich die personelle. Neben dem Vorsitzenden besteht die Kommission aus je einem Mitglied und Ersatzmitglied aus dem Ober- und Unterland. Sie führen die Schätzungen im Nebenamt aus. Daneben führen alle Mitglieder bis auf eine Ausnahme ein privates Immobiliengeschäft, welches ebenfalls Schätzungen durchführt auf privatwirtschaftlicher Ebene. Und hier vermisse ich die gewünschte Trennung, welche Wettbewerbsverzerrungen verhindern soll. Ich kritisiere hier in keiner Weise die Arbeit der Schätzungskommission, die Mitglieder machen ihren amtlichen Job sicher nach bestem Wissen und Gewissen. Und dennoch tragen sie zwei Hüte, nämlich den amtlichen und den privatwirtschaftlichen. Zumindest müssten flankierende Massnahmen ergriffen werden, um dem Bedenken zu begegnen, dass die Mitglieder der Schätzungskommission gleichzeitig private und selbstständige Unternehmer sind und dadurch diverse Mandate generieren und sie ihre Tätigkeit in der Schätzungskommission auch noch auf ihren Homepages bewerben. Deshalb meine Fragen dazu: Hat sich die Regierung überlegt, das amtliche Schätzungswesen durch entsprechend ausgebildete Verwaltungsangestellte in-house anzubieten, um so die Trennung amtlich-privat auch auf der personellen Ebene umzusetzen? Falls ja, welche Gründe sprachen dagegen?Auf der Homepage der Landesverwaltung habe ich gesehen, dass die Mitglieder der Schätzungskommission jeweils für vier Jahre gewählt sind. Wiederwahl scheint möglich, wurde doch die bisherige Kommission von der Regierung ab 1. Januar dieses Jahres für weitere vier Jahre bis Ende Dezember 2024 wieder bestellt. Dazu meine Fragen: - Wie ist das Wahlprozedere für die Schätzungskommission?
- Wie lange kann ein Mitglied in der Schätzungskommission Einsitz haben?
- Gibt es ein Rotationsprinzip, mit welchem das amtliche Erfahrungs-Know-how in der Kommission belassen wird?
- Weiss die Regierung, wie viele Personen es in Liechtenstein gibt mit einer anerkannten Ausbildung als Schätzer? Ich frage dies, weil man vielleicht die Einsitznahme verkürzen und das Rotationsprinzip der Schätzungskommission so gestalten könnte, dass bei Interesse mehr privatwirtschaftlich tätige Schätzer ebenfalls in der Kommission Einsitz nehmen könnten. So wie ich es lese, ist der Titel «Mitglied der Schätzungskommission» doch ein Qualitätsmerkmal. Davon sollten auch andere Schätzer profitieren können.
Auch ich werde auf die Vorlage eintreten, bitte jedoch die Regierung, auf die 2. Lesung hin zum Thema unzureichende Trennung von amtlich und privat auf der Ebene Schätzungen bei Erbteilungen und der personellen Zusammensetzung der Schätzungskommission Stellung zu nehmen. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Johannes Kaiser
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Ich danke der Regierung für diese Vorlage. Ich bin ebenfalls der Meinung, dass diese Vermischung von amtlich und privat nicht opportun ist. Ich unterstütze in diesem Sinne die Ausführungen der Abg. Norma Heidegger und des Abg. Pascal Ospelt ausdrücklich und auch den zweiten Teil des Abg. Georg Kaufmann mit all diesen Fragen. Eine Konkurrenzierung der Privatwirtschaft könnte hier nicht gesetzlich verankert werden, sondern diese Trennung, dass amtlich amtlich ist und privat privat, muss unbedingt stringent durchgeführt werden. Aus dem Grunde schon, dass nicht mit öffentlichen Steuergeldern private Schätzungen im Bereich von Erbsachen vorgenommen werden, weil hier der Preisunterschied doch beträchtlich ist.Also die Grundsatzidee, dass amtlich amtlich ist und privat auf der privaten Seite, das kann auch ganz gut getrennt werden. In diesem Sinne ist dies in diesem Gesetz zu vollziehen. Ich bin für Eintreten und dann kann zu diesen Fragen die Regierung sicherlich Auskunft geben. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Guten Tag, werte Damen und Herren Abgeordnete. Ebenfalls einen Dank an die Regierung für den vorliegenden Bericht und Antrag. Zwei, drei Fragen zu dieser Vorlage, zuerst zur Seite 9. Da führt die Regierung selbst aus: «Die Gebühren für eine amtliche Schätzung sind nämlich deutlich tiefer als die Kosten einer Schätzung durch einen privatwirtschaftlich tätigen Schätzer; dies bei Erbringung einer gleichwertigen Leistung.» Da würde mich doch interessieren, gerade auch nach den Voten, die ich jetzt gehört habe: Was bedeutet denn das in letzter Konsequenz für diese Leute, die Schätzungen beantragen? Ich habe hier Abklärungen gemacht, wir sprechen hier von einer erheblichen Differenz. Da wäre ich der Regierung auch dankbar, wenn sie entsprechende Abklärungen machen könnte auf die 2. Lesung, damit der Landtag dann auch weiss, was hier auf die Bürgerinnen und Bürger zukommt, wenn sie solche Schätzungen brauchen. Also wir sprechen hier nach meinen Informationen von weit mehr als 100% Differenz. Aber da wäre ich der Regierung dann dankbar wenn sie auf die 2. Lesung entsprechende Abklärungen machen kann.Ich frage mich natürlich auch: Wenn das so ist - und das ist anscheinend ja so -, wer bezahlt denn das heute? Ist das das Land, nehme ich einmal an? Oder wer bezahlt diese Differenz heute? Wenn die Privaten viel zu wenig bezahlen, muss ja irgendjemand die Differenz bezahlen. Das habe ich auch nicht wirklich herausgefunden, das würde mich auch interessieren: Wer bezahlt das heute?Dann Seite 11, ich denke mir, da ist ein Fehler. Da sind ja die Gebühreneinnahmen und Gebührenausgaben aufgeführt und dann der Saldo. Und im Jahr 2020 resultiert nach meinen Berechnungen kein Minus, sondern ein Plus. Aber das ist nur ein Detail. Dann zu diesen personellen und finanziellen Konsequenzen auf Seite 17. Da führt die Regierung aus, für Schätzungen für Behörden würden keine Gebühren verlangt. Wenn ich mir dann aber Seite 8 ansehe, hat es ja massive oder sehr viele Schätzungen gegeben für öffentliche Zwecke - 159 im Jahr 2020. Wer hat denn das bezahlt? Für mich geht einfach diese Rechnung nicht auf. Auf der einen Seite sagt man: Die privaten bezahlen zu wenig. Für öffentliche Schätzungen verlangt man keine Gebühren. Wie geht denn das im Endeffekt auf? Wer hat das bezahlt? Und wenn zukünftig die Privaten das nicht mehr bezahlen, dann wird nach meinem Dafürhalten ja das Defizit dieser Kommission noch grösser. Aber Sie merken schon, ich habe irgendwo einen Knopf. Nach meinem Dafürhalten geht das ja gar nicht auf. Wenn die Privaten zu wenig bezahlen, die öffentliche Hand bezahlt gar nichts - ja wer bezahlt dann dieses Defizit? Dann zu den Ausführungen des stv. Abg. Pascal Ospelt und auch des Abg. Georg Kaufmann. Da wäre ich der Regierung dann einfach dankbar auf die 2. Lesung, wenn man sagt, das soll tendenziell verwaltungsintern gemacht werden, was da die personellen Konsequenzen sind. Sprich, sind per Zufall gerade irgendwelche Leute vorhanden, die auch noch Zeitressourcen haben? Oder muss man halt sagen: Ja, wenn der Landtag das will - was durchaus plausibel tönt -, dann hat es halt auch personelle Konsequenzen. Denn wir kennen ja die Debatte jedes Jahr beim Budget oder auch bei der Rechnung: Da wird dann des Öfteren diskutiert über diesen Personalbestand. Das ist jetzt genau so eine Vorlage. Denn wer A sagt, muss dann halt auch mitunter mit B leben. Also das ist einfach konsequente Politik. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Stv. Abg. Nadine Vogelsang
Besten Dank für das Wort, Herr Präsident. Guten Morgen, geschätzte Anwesende. Im Bericht und Antrag nennt die Regierung folgendes Ziel der Vorlage auf Seite 4: «Ziel dieser Einschränkung des Geltungsbereichs des Schätzungsgesetzes ist es, eine Verzerrung des Wettbewerbs zwischen privatwirtschaftlichen und amtlichen Schätzungen zu beseitigen.» Dieses Ziel kann ich befürworten. Des Weiteren begründet die Regierung den Zusatz betreffend Erbteilung auf Seite 15 wie folgt: «Amtliche Schätzungen zum Zweck der Erbteilung sollen hingegen weiterhin möglich sein, da so gewährleistet ist, dass die Schätzungsergebnisse eine möglichst hohe Akzeptanz geniessen. Eine amtliche Schätzungskommission dürfte wohl in manchen Fällen eher das Vertrauen der Erben geniessen als ein privatwirtschaftlich tätiger Schätzungsexperte.» Weiter heisst es:«Damit kann verhindert werden, dass unter den Erben Konflikte aufgrund der Wahl eines Schätzers entstehen.» Ich frage Sie, sehr geehrte Regierungsrätin Marok-Wachter, widerspricht der Zusatz nicht dem Ziel der Wettbewerbsverzerrung und ist der Staat dafür zuständig, dass Erbgemeinschaften sich nicht in die Haare kriegen? Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete. Besten Dank für Ihre Voten. Es freut mich sehr, dass hier grundsätzliche Einigkeit dahingehend besteht, dass eine Trennung der Aufgaben zwischen der Schätzungskommission und gewissermassen privatwirtschaftlichen Aufgaben vorgenommen werden kann. Im Wesentlichen geht es bei Ihren Voten um zwei Bereiche: Einerseits geht es um die Frage, ob es diese eine Ausnahme geben soll in Bezug auf Erbteilungen. Und dann geht es weiter um die Frage, ob man hier nicht einen Schritt weitergehen soll und gewissermassen eine - ich sage einmal - staatliche Stelle schaffen soll, die hier Schätzungen vornehmen soll.Ich gehe jetzt, soweit ich kann, auf Ihre Fragen ein. Allfällig werde ich bestimmte Fragen dann erst auf die 2. Lesung hin beantworten. Zuerst zur Frage, ob hier eine Ausnahme gemacht werden soll in Bezug auf Erbteilungen. Und da, das steht tatsächlich nicht in dieser Form im Gesetz, wäre vorgesehen, dass dies natürlich nur äusserst einschränkend der Fall sein sollte. Nämlich nur dann, wenn im Rahmen eines Verlassenschaftsverfahrens eine Erbteilung erfolgen sollte, also konkret nachdem der Erblasser gestorben ist, da haben wir einen ruhenden Nachlass. In der Regel werden die Erben hier aufgefordert, eine Erbteilungsvereinbarung untereinander auszuhandeln. Die legt man dann dem Gericht vor und das Gericht macht dann eine sogenannte Einantwortung. Hier kann es sein, dass es sehr viele Erben gibt, die sich vielleicht auch nicht kennen, und wir haben uns gedacht: In derartigen Konstellationen könnte es sinnvoll sein, dass man den Erben die Möglichkeit gibt, gewissermassen dieses Dreiergremium zuzuziehen, also diese amtliche Kommission. Dass es dann wahrscheinlich einfacher sein könnte, um einen Konsens zu finden.Ich habe aber überhaupt keine Mühe damit, wenn der Landtag hier der Meinung ist, dass man das strikt trennen soll. Also das ist für mich absolut okay. Das bedeutet dann auch, dass wir das auf die nächste Lesung hin in diese Richtung anpassen sollen. Ich glaube aber nicht - das möchte ich schon noch ergänzen, als Replik auf die Frage der Abg. Vogelsang: Es gibt schon Fälle, wo hier grösseres Vertrauen besteht. Aus meiner Erfahrung weiss ich, dass diese amtliche Schätzungskommission bei bestimmten Leuten halt doch irgendwie einen anderen Status hat in der Wahrnehmung, als eine private Firma. Nichtsdestotrotz, wir werden - so sehe ich das, hier besteht, glaube ich, Einigkeit im Plenum - diese Ausnahme streichen auf die 2. Lesung hin. Dann die Thematik: Wie stark soll jetzt diese Schätzungskommission unabhängig sein von der Privatwirtschaft? Oder wie soll diese Schätzungskommission besetzt werden?Das jetzige Schätzgesetz wurde ja erst im Jahre 2016 erlassen. Und schon damals war es eine Diskussion, ob man eine Person beim Land anstellen sollte, die eben diese Schätzungen vornehmen sollte. Damals wurde dies abgelehnt oder vermochte das nicht zu überzeugen, weil man sich eben schon bewusst sein muss, dass man hier beim Land wieder Stellen schaffen muss. Wir können nicht davon ausgehen, dass diese Person wirklich ausgelastet ist, denn die Anzahl der Schätzungen unterliegt hohen Schwankungen. Und wenn wir jemanden anstellen, müssen wir selbstverständlich auch eine stellvertretende Person an-stellen für Ferien, Krankheitsausfälle. Also wir müssen zwei Personen besetzen - vielleicht wäre das noch in Teilzeit möglich. Aber dann kommt das nächste Problem: Die müssen ja die entsprechenden Ausbildungen haben. Und es wird nicht ohne Weiteres möglich sein, Personen mit derartigen Ausbildungen zu finden - dann vielleicht auch noch Teilzeit. Also ich glaube, das wäre schwierig. Und wie gesagt: Wir würden wieder Personen beim Land anstellen. Das war der Grund, warum man im Jahre 2016 diese Lösung abgelehnt hat und eben die jetzige Lösung geschaffen hat. Es gab noch Fragen, was mit dem Datenstamm dieser Schätzungen passiert. Da ist es so: Amtliche Schätzungen, die nicht von Privatpersonen in Auftrag gegeben wurden, werden samt den errechneten Schätzwerten dem Amt für Bau und Infrastruktur gemeldet und von diesem in einem elektronischen Plan erfasst. Das Amt für Bau und Infrastruktur verfügt somit durchaus über einen Datenstamm an Schätzungsdaten, die ausgewertet und verwendet werden können. Auch wir wurden von Marktvertretern kontaktiert. Die Bedenken, die auch vonseiten einiger Abgeordneten vorgebracht wurden, dass wir hier eben doch keine konsequente Trennung zwischen Privatwirtschaft und amtlicher Schätzungskommission haben, dass es besser wäre, wenn ein Vertreter des Landes gewissermassen hier die amtlichen Schätzungen machen würde. Auch wir sind kontaktiert worden, leider erst, als der Bericht und Antrag schon fertig war. Wir hätten es natürlich begrüsst, wenn diese Informationen oder diese Bedenken im Rahmen der Vernehmlassung an uns herangetragen worden wären. Dann hätten wir das nämlich im Bericht und Antrag auch sauber aufarbeiten können. Wir haben uns hier natürlich auch Gedanken gemacht. Wenn man dabei bleiben möchte, dass wir eben nicht beim Staat Personen anstellen, die dann eben dieses Schätzwesen leiten sollen, dann gibt es natürlich Möglichkeiten. Wie gesagt: Beschränkungen der Amtsdauer oder auch Verbote, zum Beispiel von Mitgliedern der Schätzungskommission in ihren privaten Unternehmen mit ihrer Funktion in der Schätzkommission zu werben. Also hier kann man sich schon einiges vorstellen und da könnten wir uns auch auf die nächste Lesung hin einige Anpassungen überlegen. Dann gab es noch Fragen in Bezug auf die ganze Kostenseite, primär seitens des Abg. Lampert. Also wenn es um die Höhe der Kosten geht: Wir wissen natürlich nicht, wie die Marktkosten sind. Also wir haben hier keinen flächendeckenden Überblick. Wir haben hier von einzelnen Marktteilnehmern in bestimmten Fällen Indikationen. Und ja, die Kosten sind höher. In Bezug auf die Frage, wie das zusammenspielt: Das werden wir auf die nächste Lesung hin schriftlich aufarbeiten. Es hat offenbar tatsächlich auch einen Fehler in dieser Tabelle. Man muss sich einfach bewusst sein: Vom System her ist es so, dass die Kosten des Landes für diese Schätzungen darin bestehen, dass das Taggeld der Schätzungskommission bezahlt wird, das sich aus dem entsprechenden Gesetz ergibt; das ist das Gesetz über die Gebühren von Kommissionen und Gerichten. Die Mitglieder der Schätzungskommission werden nach diesem Gesetz - aber das können wir auch noch genauer ausführen - entschädigt, und zwar unabhängig davon, ob sie Schätzungen für das Land oder Gemeinden oder Schätzungen für Private machen. Das werden wir aber auf die nächste Lesung hin dann noch schriftlich genauer festhalten. Ich glaube, ich habe jetzt die meisten Fragen beantwortet. Sonst bitte ich, nochmals nachzufragen. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Karin Zech-Hoop
Ich habe nur eine kleine Nachfrage, um wirklich sicherzugehen: Also die Ausnahme, die Sie eigentlich im Bericht und Antrag erklären und darlegen, ist in der aktuellen Vorlage nicht enthalten?Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
Das ist korrekt. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Georg Kaufmann
Vielen Dank. Ich möchte vielleicht doch noch etwas hervorheben. Es scheint, dass die Arbeit dieser amtlichen Kommission sehr akzeptiert und sehr geschätzt ist und höher geschätzt wird, als ein privatwirtschaftliches Unternehmen. Das finde ich schon bemerkenswert. Hier kann man einmal sagen: Hier arbeitet der Staat sehr gut. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Karin Zech-Hoop
Danke, Herr Präsident. Aufgrund der Rückmeldung von Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter möchte ich erklären, dass ich auch für Eintreten bin, nachdem wir diese Sachlage geklärt haben. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Damit können wir über Eintreten befinden. Wir stimmen darüber ab. Wer für Eintreten auf die Gesetzesvorlage ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 25 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Mit 25 Stimmen wurde einhellig Eintreten beschlossen. Wir nehmen die 1. Lesung der Gesetzesvorlage durch Artikelaufruf vor. Art. 1 Sachüberschrift und Abs. 2 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 1 Sachüberschrift und Abs. 2 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben die Vorlage in 1. Lesung beraten und wir haben Traktandum 22 erledigt.
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