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Ständige Kommissionen
In der Eröffnungssitzung wählt der Landtag für das laufende Jahr drei ständige Kommissionen: die Aussenpolitische Kommission, die Finanzkommission und die Geschäftsprüfungskommission. Entscheidungskompetenzen hat lediglich die Finanzkommission, indem sie über gewisse Finanzgeschäfte (v.a. Bodenkäufe) entscheiden kann. Alle ständigen Kommissionen bestehen aus fünf Abgeordneten.
Besondere Kommissionen
Gemäss Geschäftsordnung kann der Landtag auch besondere Kommissionen bestellen. Diese können aus drei oder fünf Abgeordneten bestehen. Ihre Funktionsdauer endet mit der Erledigung des Auftrags, spätestens jedoch mit Ablauf der Mandatsperiode. Aufgabe der besonderen Kommissionen ist es, einzelne Gesetze oder auch andere Geschäfte vorzubereiten und dem Gesamtlandtag entsprechend Antrag zu stellen. Die EWR-Kommission überprüft vorgesehene EWR-Rechtsvorschriften darauf, ob sie der Zustimmung des Landtags bedürfen. Untersuchungskommissionen sind als starkes Minderheitenrecht ausgestaltet: Auf Antrag von nur sieben Abgeordneten ist der Landtag verpflichtet, eine Untersuchungs- kommission zu bestellen.